Urteil
6 U 76/22
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0314.6U76.22.00
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Leitsätze
Das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers entfällt nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB nicht, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs unmöglich wird, weil er es an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat. Es entspricht vielmehr dem Wortlaut des Gesetzes, der Intention des Gesetzgebers sowie dem Zweck der Norm, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers oder Darlehensgebers im Falle der Veräußerung der Ware durch den Verbraucher als dauerhafte Einrede bestehen bleibt (Aufgabe OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21, WM 2022, 771 und OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18, ZIP 2022, 790).(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.02.2022 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Dieses Urteil sowie im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 16.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers entfällt nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB nicht, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs unmöglich wird, weil er es an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat. Es entspricht vielmehr dem Wortlaut des Gesetzes, der Intention des Gesetzgebers sowie dem Zweck der Norm, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers oder Darlehensgebers im Falle der Veräußerung der Ware durch den Verbraucher als dauerhafte Einrede bestehen bleibt (Aufgabe OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21, WM 2022, 771 und OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18, ZIP 2022, 790).(Rn.28) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.02.2022 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Dieses Urteil sowie im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 16.000 € I. Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Mercedes-Benz schloss der Kläger mit der Beklagten unter dem 24.03.2017 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 29.100,00 €, auf den 48 monatliche Raten von 416,73 € sowie eine im April 2021 fällig Schlussrate in Höhe von 11.970,00 € zu zahlen waren. An den Händler leistete der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 5.100,00 € aus eigenen Mitteln. Am 26.10.2020 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages und behielt sich die Rückforderung weiterer Zahlungen vor. Aufgrund Kaufvertrages vom 29.01.2021 veräußerte der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 16.000,00 € an einen Dritten, der unstreitig nicht bereit ist, das Fahrzeug wieder an den Kläger zurück zu veräußern. Im Februar 2021 löste der Kläger das Darlehen auf eigenen Wunsch vorzeitig ab. Der Kläger macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht mit dem Vertragsschluss begonnen habe und er noch im Jahr 2020 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten die Erstattung geleisteter Darlehensraten sowie der an den Händler geleisteten Anzahlung verlangt. Nach Aufrechnung gegen den Wertersatzanspruch der Beklagten wegen der Unmöglichkeit der Übereignung des Fahrzeugs sowie wegen des Fahrzeugwertverlustes hat der Kläger noch 13.723,46 € nebst Prozesszinsen geltend gemacht. Die Beklagte meint, der Widerruf sei unwirksam, und behauptet, das dem Kläger überlassene Exemplar des Darlehensvertrages enthalte alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen. Zudem verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben. Für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs hat sie ihr Recht geltend gemacht, Leistungen bis zur Rückgabe des Fahrzeugs zu verweigern. Ferner hat sie hilfsweise mit dem Anspruch auf Herausgabe des Gegenwertes des Fahrzeugs sowie Wertersatz für den zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust aufgerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht noch im Oktober 2020 ausüben können, da der vorliegende Verbraucherdarlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes enthalte und deshalb die Widerrufsfrist nicht begonnen habe. Ein Leistungsverweigerungsrecht stehe der Beklagten nicht mehr zu, da dem Kläger wegen der Veräußerung des Fahrzeugs die Rückgabe unmöglich geworden sei. Auch verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Aufgrund des wirksamen Widerrufs habe der Kläger Anspruch auf Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 31.902,45 € sowie der Anzahlung in Höhe von 5.100,00 €, insgesamt 37.002,45 €. Durch die Aufrechnung des Klägers gegen die Ansprüche der Beklagten wegen der Unmöglichkeit der Rückgabe des Fahrzeugs (16.000,00 €) und des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts (7.278,99 €) sei die Klageforderung auf 13.723,45 € reduziert. Soweit die Beklagte mit einem Anspruch auf Verzinsung der jeweils noch offenen Darlehensvaluta hilfsweise aufgerechnet habe, stehe dem entgegen, dass sie in Ziff. IX. 5 der AGB auf eine Verzinsung verzichtet habe. Erfolg habe die Beklagte aber mit ihrer weiteren Hilfsaufrechnung mit ihrem Anspruch auf Wertersatz, der ihr über den vom Kläger bereits in Abzug gebrachten Betrag hinaus noch in Höhe von 5.460,50 € zustehe. Dem Kläger seien deshalb noch 8.262,95 € nebst Prozesszinsen zuzusprechen. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der sie jeweils ihre in erster Instanz verfolgten Rechtsschutzziele weiterverfolgen. Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe der Beklagten einen zu hohen Anspruch auf Wertersatz zuerkannt. Seine Behauptung, dass der Nettopreis des Fahrzeugs um eine Händlermarge in Höhe von 19 % zu kürzen sei, habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Ferner habe es den weiteren Vortrag übergangen, wonach das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn lediglich einen Wert in Höhe von 23.278,99 € gehabt habe. Der objektive Verkehrswert des Dieselfahrzeugs sei insbesondere dadurch gemindert, dass der Motor vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet worden sei. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.02.2022 – 12 O 262/21 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 13.723,46 EUR [neben den zugesprochenen 8.262,95 EUR weitere 5.460,51 EUR] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.02.2022, Az. 12 O 262/21, auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abzuweisen, 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Mit ihrer Berufung strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage an. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass der Kläger mit der Ausübung seines Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstoße. Ferner stehe dem Zahlungsanspruch des Klägers ihr Leistungsverweigerungsrecht entgegen. Der Höhe nach habe das Landgericht den vom Kläger geschuldeten Wertersatz zu niedrig bemessen, weil es die Umsatzsteuer zu Unrecht abgezogen habe. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Beklagte beruft sich mit Erfolg auf ihr Leistungsverweigerungsrecht gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB. Die auf eine weitergehende Verurteilung der Beklagten zielende Berufung des Klägers ist folglich unbegründet. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB sowie – bezüglich des Gesetzes vom 9.6.2021 (BGBl I 2021, 1666) zur Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – entsprechend Art. 170 EGBGB (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., Einl. vor §§ 241 Rn. 14 m. N. zur Rspr.) finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Die Zahlungsklage aus §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 358 Abs. 4 Satz 1 BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen ist unbegründet. Zwar war das Recht des Klägers, den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 495, 355 BGB zu widerrufen, bei Ausübung nicht verfristet, weil der Vertrag entgegen § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz enthielt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 – XI ZR 552/20 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 11, juris; Senat, Urteile vom 1. März 2022 – 6 U 551/19 –, Rn. 7, juris, vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 29, juris). Jedoch kann der Kläger daraus keine durchsetzbaren Zahlungsansprüche herleiten, weil die Beklagte mit Erfolg ihr hier peremptorisch wirkendes Leistungsverweigerungsrecht gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB geltend macht. Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die Beklagte daneben nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 73 f., juris, formuliert hat, mit Erfolg auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs beruft. a) Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (§§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB). Zwar gilt dies nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, das Fahrzeug abzuholen (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB), doch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte dieses Angebot unterbreitet hätte. b) Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB beruht auf einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers. Der beklagte Darlehensgeber kann sich auf diese Vorleistungspflicht und das daraus abgeleitete Gegenrecht berufen, auch wenn er den Widerruf zurückgewiesen hat und den Rückgewähranspruch bereits dem Grunde nach in Abrede stellt. Damit verstößt er nicht gegen den in § 242 BGB geregelten Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 42, juris). Die Vorleistungspflicht erfasst auch die nach Widerruf erbrachten Leistungen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 17, juris). c) Auf die Frage, ob die §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) vereinbar sind, soweit sie eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsehen, kommt es dabei nicht an (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts vom 16. Februar 2023 in den verbundenen Vorlageverfahren des Europäischen Gerichtshofs C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 159 ff., wonach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG der Vorleistungspflicht im nationalen Recht nicht entgegensteht). Die im Rechtsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar geltenden Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie könnten nur im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts entscheidungserheblich sein. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist jedoch kein Raum, wenn diese zur Folge hätte, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt würde (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 19 f., juris, m. w. N. zur Rspr. auch des Europäischen Gerichtshofs). Das wäre hier der Fall, denn die Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Rechtsfolgen des Widerrufs und die Vorleistungspflicht des Verbrauchers ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig. Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie zurückgeblieben wäre, wenn also die Richtlinie die Anordnung einer Vorleistungspflicht tatsächlich nicht gestatten sollte (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 39, juris). Somit ist für die vorliegende Entscheidung auch das Ergebnis im Verfahren C–232/21 des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheidungserheblich und es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) auszusetzen. d) Durch den Bundesgerichtshof ist mittlerweile geklärt, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht entfällt, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs unmöglich wird, weil er es an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat. Es entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr dem Wortlaut des Gesetzes, der Intention des Gesetzgebers sowie dem Zweck der Norm, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers oder Darlehensgebers im Falle der Veräußerung der Ware durch den Verbraucher als dauerhafte Einrede bestehen bleibt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 – XI ZR 152/22 –, Rn. 24 ff. juris). Soweit der Senat diese Rechtsfrage bislang anders beurteilt hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 – 6 U 326/18 –, juris), wird daran nicht festgehalten. e) Danach ist die Zahlungsklage unbegründet, weil dem Kläger die Rückgabe des Fahrzeugs aufgrund der Veräußerung an einen Dritten unstreitig nicht mehr möglich ist. Über die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.