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Urteil

617 KLs 35/18 jug, 617 KLs 40/18 jug

LG Hamburg 17. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0710.617KLS35.18JUG.00
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Leitsätze
1. Wer die Androhung von Gewalttätigkeiten gegen "Symbole" des Kapitalismus und der Staatsgewalt als Teil des sog. "Schwarzen Blocks" ausdrücklich unterstützen wollte, ohne deren Begehung als eigene gewollt zu haben, jedenfalls aber die Bevölkerung einschüchtern und Gewalttätigkeiten unterstützen wollte, macht sich des Landfriedensbruchs in den Tatbestandsvarianten des § 125 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB - Gewalttätigkeiten gegen Sachen - und des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit - schuldig.(Rn.772) 2. Der Umstand, dass die jugendlichen Angeklagten mit der tatsächlichen Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Privatpersonen nicht gerechnet und dies auch nicht billigend in Kauf genommen hatten, steht der Verwirklichung des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch sie insofern nicht entgegen, als dafür bereits die Bedrohung von Menschen mit Gewalttätigkeiten gegen Sachen ausreicht und der Androhende die Verwirklichung der Bedrohung mit Gewalttätigkeiten nicht ernstlich wollen muss; vielmehr genügt es, wenn der Androhende den Eindruck der Ernstlichkeit erzeugen will.(Rn.773) 3. Auch wenn sich für den, der den Tatbestand des Landfriedensbruchs nur als Teilnehmer, nicht aber auch als Täter verwirklicht, dies zwar - wegen des Einheitstäterbegriffs in § 125 Abs. 1 StGB - nicht auf den Schuldspruch auswirkt, kann es aber für die Strafzumessung von Bedeutung sein.(Rn.774) (Rn.778) 4. Ist im Rahmen der Festsetzung der Rechtsfolgen gegen die zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden, kommt die Verhängung einer Jugendstrafe dann nicht in Betracht, wenn in der Tat weder schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG) hervorgetreten sind noch die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich macht (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Dies gilt insbesondere, wenn eine solche erzieherisch nicht geboten ist.(Rn.887) (Rn.892)
Tenor
Der Angeklagte S1 ist des Landfriedensbruchs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung und Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen sowie in drei Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, schuldig und wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Der Angeklagte K. ist des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig und wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 5 (fünf) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte N. ist des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig und wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten S. und H. sind jeweils des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig. Ihnen wird jeweils die Auflage erteilt, 20 (zwanzig) Arbeitsleistungen nach Weisung der Jugendgerichtshilfe und binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils zu erbringen. Die Angeklagten S. und H. sind jeweils für die vom 27.6.2018 bis 29.6.2018 verbüßte Untersuchungshaft zu entschädigen. Die Angeklagten S1, K. und N. tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Angeklagten S. und H. wird davon abgesehen, ihnen Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Für die Angeklagten K. und N.: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2, 125a Satz 1, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB Für die Angeklagten S. und H.: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2, 125a Satz 1, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB; 1, 3, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG Für den Angeklagten S1: §§ 113 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1 und Abs. 2, 125 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Var. 3, 125a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Var. 2, 223 Abs. 1 und Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 4 sowie Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 22, 23, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer die Androhung von Gewalttätigkeiten gegen "Symbole" des Kapitalismus und der Staatsgewalt als Teil des sog. "Schwarzen Blocks" ausdrücklich unterstützen wollte, ohne deren Begehung als eigene gewollt zu haben, jedenfalls aber die Bevölkerung einschüchtern und Gewalttätigkeiten unterstützen wollte, macht sich des Landfriedensbruchs in den Tatbestandsvarianten des § 125 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB - Gewalttätigkeiten gegen Sachen - und des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit - schuldig.(Rn.772) 2. Der Umstand, dass die jugendlichen Angeklagten mit der tatsächlichen Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Privatpersonen nicht gerechnet und dies auch nicht billigend in Kauf genommen hatten, steht der Verwirklichung des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch sie insofern nicht entgegen, als dafür bereits die Bedrohung von Menschen mit Gewalttätigkeiten gegen Sachen ausreicht und der Androhende die Verwirklichung der Bedrohung mit Gewalttätigkeiten nicht ernstlich wollen muss; vielmehr genügt es, wenn der Androhende den Eindruck der Ernstlichkeit erzeugen will.(Rn.773) 3. Auch wenn sich für den, der den Tatbestand des Landfriedensbruchs nur als Teilnehmer, nicht aber auch als Täter verwirklicht, dies zwar - wegen des Einheitstäterbegriffs in § 125 Abs. 1 StGB - nicht auf den Schuldspruch auswirkt, kann es aber für die Strafzumessung von Bedeutung sein.(Rn.774) (Rn.778) 4. Ist im Rahmen der Festsetzung der Rechtsfolgen gegen die zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden, kommt die Verhängung einer Jugendstrafe dann nicht in Betracht, wenn in der Tat weder schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG) hervorgetreten sind noch die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich macht (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Dies gilt insbesondere, wenn eine solche erzieherisch nicht geboten ist.(Rn.887) (Rn.892) Der Angeklagte S1 ist des Landfriedensbruchs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung und Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen sowie in drei Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, schuldig und wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Der Angeklagte K. ist des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig und wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 5 (fünf) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte N. ist des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig und wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten S. und H. sind jeweils des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig. Ihnen wird jeweils die Auflage erteilt, 20 (zwanzig) Arbeitsleistungen nach Weisung der Jugendgerichtshilfe und binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils zu erbringen. Die Angeklagten S. und H. sind jeweils für die vom 27.6.2018 bis 29.6.2018 verbüßte Untersuchungshaft zu entschädigen. Die Angeklagten S1, K. und N. tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Angeklagten S. und H. wird davon abgesehen, ihnen Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Für die Angeklagten K. und N.: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2, 125a Satz 1, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB Für die Angeklagten S. und H.: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2, 125a Satz 1, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB; 1, 3, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG Für den Angeklagten S1: §§ 113 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1 und Abs. 2, 125 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Var. 3, 125a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Var. 2, 223 Abs. 1 und Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 4 sowie Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 22, 23, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB Einleitung Am frühen Morgen des 7.7.2017 zog in H. im Rahmen der Proteste gegen den G20-Gipfel ein als „schwarzer Block“ formierter Aufmarsch von ca. 200 dunkel uniformierten und vermummten Personen vom D. Park über die E.chaussee bis zur N. G. B.str., wobei aus dem Aufmarsch heraus von einigen Teilnehmern schwere Gewalttätigkeiten - insbesondere die Inbrandsetzung von PKWs und Straßenbarrikaden sowie die Entglasung mehrerer Bankfilialen und Ladengeschäfte, was zu hohen Sachschäden führte, und auch Angriffe gegen einzelne Zivilpersonen - begangen wurden, was in der Öffentlichen national und international große Aufmerksamkeit erregte. Der äußerst bedrohlich wirkende Aufmarsch löste bei den Anwohnern Angst und Schrecken aus. Die Staatsanwaltschaft H. wirft den Angeklagten gemäß den Anklagen unter Beschränkung der Strafverfolgung im Übrigen jeweils die Begehung eines Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Brandstiftung, gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz vor. Die Anklage geht im Wesentlichen davon aus, dass hinsichtlich aller Angeklagten (bzw. in logischer Konsequenz hinsichtlich aller Teilnehmer des Aufmarsches) und hinsichtlich aller angeklagten Delikte eine Tatbegehung als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB (bzw. als „Täter“ im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB) feststellbar sei und rechnet allen Angeklagten objektiv und subjektiv in vollem Umfang sämtliche aus dem Aufmarsch heraus begangene Gewalttätigkeiten - also etwa auch solche, die nach ihrem Verlassen des Aufmarsches begangen wurden, sowie die Angriffe gegen Zivilpersonen - zu. Die eigenhändige Begehung von Gewalttätigkeiten unterstellt die Staatsanwaltschaft H. den Angeklagten - mit Ausnahme des Angeklagten S1, der gegen Ende des Aufmarsches einen Böller in einen Hausausgang geworfen haben soll - dabei nicht. Die Staatsanwaltschaft, die die Anklage nach der Beweisaufnahme in vollem Umfang bestätigt sah, forderte in diesem Strafverfahren nicht bewährungsfähige Haftstrafen für alle Angeklagten. Die Angeklagten K., N., S. und H. - die in der Hauptverhandlung ihre Teilnahme an dem Aufmarsch eingeräumt haben und die unstreitig den Aufmarsch deutlich vor dessen Ende verließen - nehmen im Wesentlichen für sich in Anspruch, dass ihr Mitlaufen in dem von ihnen stets als „Demonstration“ bezeichneten Aufmarsch straflos sei. Sie hätten rechtmäßig von ihrer Versammlungs- und Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht, indem sie selbst während des Aufmarsches friedlich gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten protestiert hätten. Mit der Begehung von Gewalttätigkeiten hätten sie nichts zu tun gehabt und diese auch nicht gutgeheißen. Jedenfalls seien ihnen nicht sämtliche Gewalttätigkeiten zurechenbar, insbesondere die Gewalttätigkeiten gegen Zivilpersonen würden sie strikt ablehnen. Der Angeklagte S1 - der sich hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nicht eingelassen hat - stellt bereits in Frage, dass man ihn aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweismittel überhaupt als Teilnehmer des Aufmarsches identifizieren könne. Die Beweisaufnahme hat keine der beiden vertretenen Positionen bestätigt. So war bei sachlicher Würdigung weder eine Mittäterschaft aller Teilnehmer des Aufmarsches oder Zurechnung sämtlicher Gewalttätigkeiten zu bejahen noch kann nach Abschluss der Beweisaufnahme von einer rechtmäßigen Inanspruchnahme von Grundrechten seitens der Angeklagten oder einem gänzlich fehlenden Vorsatz hinsichtlich der durch andere Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen die Rede sein. Schlussendlich war allen Angeklagten nachzuweisen, dass sie sämtlich aus Protest gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten am verfahrensgegenständlichen Aufmarsch teilnahmen, dass sie mit einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und bereits vor Beginn des Aufmarsches in gewissem Umfang mit der Begehung von Gewalttätigkeiten und Bedrohungen aus dem Aufmarsch heraus rechneten und dies auch billigend in Kauf nahmen, nämlich u.a. mit der Errichtung von brennenden Straßenbarrikaden, mit Angriffen gegen Symbole des Staates und des Kapitalismus, wie etwa Bankfilialen und Polizeibeamte, und entsprechenden Bedrohungen der Bevölkerung mit solchen Taten. Weiter war allen Angeklagten nachzuweisen, dass sie im Verlauf des Aufmarsches bemerkten, dass andere Teilnehmer des Aufmarsches PKWs in Brand setzten, womit sie zuvor nicht gerechnet hatten, und sich trotzdem nicht sogleich aus dem Aufmarsch entfernten, sondern sich stattdessen zu einer weiteren Beteiligung an dem Aufmarsch entschlossen. Zudem erkannten alle Angeklagten von Beginn an, dass sie durch ihre dunkle Uniformierung und Vermummung sowie die Eingliederung in den „schwarzen Block“ die aktiven Gewalttäter bei der Begehung von Gewalttätigkeiten bestärkten und ihnen Schutz und Anonymität in der dunkel uniformierten Menge boten, was sie auch billigend in Kauf nahmen. Den unbestraften Angeklagten K., N., S. und H. war ein Landfriedensbruch sowie in Tateinheit eine - indes subjektiv erst im Laufe des Aufmarsches einsetzende - Beihilfe zur Brandstiftung an einigen der in Brand gesetzten PKWs nachweisbar. Dem in F. vorbestraften Angeklagten S1 war zudem nachzuweisen, dass er kurz vor seinem Verlassen des Aufmarsches eigenhändig einen Böller in einen Hauseingang warf sowie dass er auch noch am Aufmarsch teilnahm, als Gewalttäter aus dem Aufmarsch heraus am Bahnhof A. vier Bundespolizisten angriffen. Ihm war damit ein Landfriedensbruch in Tateinheit mit einer - ebenfalls erst subjektiv im Laufe des Aufmarsches einsetzende - Beihilfe zur Brandstiftung an einigen der in Brand gesetzten PKWs sowie zusätzlich in Tateinheit Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen nachweisbar. Dagegen sind keinem der Angeklagten solche Gewalttätigkeiten zurechenbar, mit denen sie (ebenso wenig wie im Übrigen die Polizei bei der allgemeinen vorherigen Lagebeurteilung) zuvor nicht gerechnet und die sie auch nicht billigend in Kauf genommen hatten - dies betrifft insbesondere die Angriffe auf Privatpersonen oder öffentliche Verkehrsmittel. Auch war den Angeklagten nicht nachweisbar, dass sie von Anfang an mit der Inbrandsetzung von PKWs durch andere Teilnehmer rechneten; indes erkannten sie dies im Laufe des Aufmarsches, nahmen es billigend in Kauf und unterstützten fortan - was sie auch erkannten und billigend in Kauf nahmen - auch jene Gewalttäter, die PKWs in Brand setzten. Weder objektiv noch subjektiv zurechenbar sind den Angeklagten in dem hiesigen Fall Gewalttätigkeiten und Bedrohungen, die nach ihrem Verlassen des Aufmarsches (sämtliche Angeklagte verließen den Aufmarsch vor dessen endgültiger Auflösung) von anderen Teilnehmern begangen wurden, insbesondere die schweren Beschädigungen an Bankfilialen und Ladengeschäften in der N. G. B.str., die teilweise durch Bewurf mit Molotowcocktails begangen wurden. Dem Angeklagten S1 wirft die Staatsanwaltschaft H. zudem noch drei weitere Gewalttaten (im Wesentlichen Flaschen- und Steinwürfe auf Polizeibeamte) im Rahmen der G20-Proteste am Abend des 7.7.2017 in der H.er S. vor. Die Begehung dieser Taten konnte dem Angeklagten S1 - hinsichtlich derer sich der Angeklagte S1 teilweise geständig eingelassen hat - jedenfalls ganz weitgehend nachgewiesen werden. I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte K. Der Angeklagte K. wurde ...1994 in B. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs bis zum Jahr 2006 zunächst in F. a. M. mit seinen Eltern und zwei Geschwistern auf. Der Angeklagte hat eine jüngere im Jahr 1996 geborene Schwester sowie mütterlicherseits einen älteren im Jahr 1987 geborenen Halbbruder, der aus einer ersten Ehe der Mutter stammt. Die Eltern des Angeklagten sind Kurden und wanderten noch vor der Geburt der Kinder aus der T. nach Deutschland ein. Die Mutter des Angeklagten studierte in A1 Musik und Theater und kam nach Deutschland, um hier Arbeit zu finden. Der Vater hatte in der T. ein Studium der Elektrotechnik begonnen. Der Vater des Angeklagten litt in der T. unter politischer Verfolgung und war während seiner Studienzeit für acht Jahre in einem Militärgefängnis in D. inhaftiert, wo er auch gefoltert wurde. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis suchte der Vater des Angeklagten im Exil in Deutschland politisches Asyl. Unter den Erfahrungen während der Gefangenschaft im Militärgefängnis, die er nie mit ärztlicher Hilfe oder psychologischer Therapie aufarbeiten konnte, leidet der Vater des Angeklagten bis heute. Der Angeklagte wuchs während seiner Kindheit und Jugend mit den Geschichten des Vaters über die grausamen Erlebnisse im türkischen Militärgefängnis auf, was den Angeklagten stark prägte und belastete. In F. a. M. lebte die Familie des Angeklagten während seiner frühen Kindheit zunächst von Sozialleistungen und war in einem Flüchtlingsheim untergebracht, wo sie zeitweise zu fünft auf 27 m² lebten. Später fand die Familie eine eigene Wohnung, musste jedoch mehrfach umziehen, weil das Geld nicht für die Miete reichte. Die Abschlüsse der Eltern wurden in Deutschland nicht anerkannt, so dass diese die Familie mit schlecht bezahlter Lohnarbeit über Wasser halten mussten. Auch wenn die wirtschaftlichen Umstände der Familie aus Sicht des Angeklagten „prekär“ waren, fanden der Angeklagte und seine Geschwister bei den Eltern stets ein gutes und liebevolles Zuhause vor. Von 1999-2003 besuchte der Angeklagte die Grundschule im F.er Stadtteil S1, wo die Familie bis 2006 wohnte. In dieser Zeit verbesserte sich die finanzielle Situation der Familie, die Mutter fand eine feste Anstellung bei der D. P. und der Vater war als freiberuflicher Journalist bei einer Tageszeitung tätig. Die Mutter engagierte sich im Betriebsrat und in der Gewerkschaft V.. Regelmäßig besuchte die Familie des Angeklagten mit anderen Familien Veranstaltungen in einem kurdischen Kulturverein, in dem sich die Eltern engagierten; der Angeklagte und seine Geschwister besuchten dort u.a. Folklore-, Theater- und Sprachkurse. Regelmäßig nahm die Familie an Demonstrationen teil, um auf das Schicksal der kurdischen Minderheit in der T. und deren politische Verfolgung aufmerksam zu machen. 2006 zog die Familie nach F1, einem Vorort von F. a. M.. Die Eltern des Angeklagten machten sich dort als Frisöre beruflich selbstständig. Die Eltern versprachen sich durch den Umzug eine bessere Zukunftsperspektive für die Kinder. Der Angeklagte wechselte 2006 auf das Gymnasium in F1, das er bis zum Jahr 2011 besuchte. Der Angeklagte fühlte sich auf der neuen Schule indes nicht wohl und ausgegrenzt. Anders als in F. erlebte er in der Schule in F1 Diskriminierung durch Lehrkräfte und Schüler, die sich etwa rassistisch über den Namen des Angeklagten und seine Herkunft belustigten. In dieser Zeit trennten sich auch die Eltern des Angeklagten. Nach der Trennung der Eltern war das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater zunächst nicht gut. Der Angeklagte lebte mit seinen Geschwistern bei seiner Mutter, die sich nun weitgehend alleine um die Kinder kümmerte. Der ältere Bruder des Angeklagten gab sein Studium auf, um zu arbeiten und die Familie wirtschaftlich zu unterstützten. Im Jahr 2011 wechselte der Angeklagte auf eine Privatschule in W., wo er 2014 die Fachhochschulreife erlangte. Auf der Privatschule fühlte sich der Angeklagte sehr viel wohler als auf dem Gymnasium; Diskriminierung erfuhr er dort nie. Er ging wieder gerne zu Schule, seine akademischen Stärken lagen vor allem in den Naturwissenschaften. Während dieser Zeit begann der Angeklagte sich eigenständig gesellschaftspolitisch zu engagieren: Er organisierte beim D. Seminare in migrantischen Kulturvereinen und beteiligte sich an Projekten der interkulturellen Zusammenarbeit, etwa als pädagogischer Lern- und Sprachhelfer für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Nach der Fachhochschulreife befand sich der Angeklagte nach eigenen Worten in einer „Selbstfindungsphase“ und flog u.a. nach Lateinamerika, um dort herumzureisen und sich in verschiedenen sozialen Projekten zu engagieren. 2016 lernte er dort seine spätere Frau Y., die aus K. stammt und Pädagogin/Sozialwissenschaftlerin ist, kennen. Seit dem Wintersemester 2016/2017 studiert der Angeklagte Bioverfahrenstechnik an der F. U. o. A. S.. Der Angeklagte war in der Hochschule bis etwa Sommer 2018 im Studierendenparlament sowie im „ B. Programm“ des I. O., das ausländische Austauschstudenten dabei unterstützt, im deutschen Alltag Fuß zu fassen, engagiert. Außerdem arbeitete er gemeinsam mit dem Angeklagten N. ehrenamtlich in einem Studentencafé der Hochschule. Der Angeklagte erhält ein akademisches Stipendium der H.-B.-Stiftung i.H.v. € 800,00 monatlich, über das er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Angeklagte spricht Deutsch, Türkisch, Englisch und Spanisch. Der Angeklagte trat bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 27.6.2018 bis zum 14.2.2019 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Diese Zeit war für den noch recht jungen Angeklagten außerordentlich belastend. Der bis dahin unbestrafte Angeklagte, der „behütet“ aufgewachsen war und eine ganz überwiegend stringente schulische und akademische Entwicklung durchlaufen hatte, wurde unerwartet aus seinem Alltag und seiner universitären Ausbildung gerissen und befand sich nun allein in einer für ihn fremden Stadt. Der Angeklagte verpasste die für ihn seinerzeit gerade anstehenden Prüfungen an der Universität und verlor zwischenzeitlich sein Stipendium bei der H.-B.-Stiftung. Die Kammer setzte zwar den Haftbefehl kurz nach Begründung ihrer Zuständigkeit am 9.11.2018 außer Vollzug. Das Hanseatische Oberlandesgericht H. beschloss jedoch noch am selben Tag die erneute Invollzugsetzung des Haftbefehls, wobei sich der Angeklagte wenige Stunden nach seiner Entlassung umgehend freiwillig zum Haftantritt stellte. Diese erneute Inhaftierung nach wenigen Stunden Freiheit erlebte der Angeklagte als besonders traumatisierend. Am 14.2.2019 hob die Kammer den Haftbefehl dann schließlich ganz auf und die Staatsanwaltschaft H. erhob dagegen keine Beschwerde. Der Angeklagte führte sich während der Untersuchungshaft beanstandungsfrei. Der Angeklagte fühlte sich während der Haftzeit oft alleine und ohnmächtig, er geriet in eine depressive Stimmung und erlitt mehrere Panikattacken; aufgrund der Geschichten über die Haft des Vaters hatte er Angst, nicht lebend aus dem Gefängnis herauszukommen. Von anderen Gefangenen und auch vom Personal der Haftanstalt bekam er immer wieder zu hören, dass er nicht ins Gefängnis bzw. nicht „dazugehöre“. Auch mehrere Suizidversuche von Mitgefangenen, von denen zwei mit deren Tod endeten, belasteten ihn sehr. Der Angeklagte befindet sich u.a. zur Aufarbeitung der Erlebnisse während der Untersuchungshaft in psychotherapeutischer Behandlung; der Angeklagte leidet bis heute u.a. an Angstattacken und Schlafstörungen. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm der Angeklagte sein Studium wieder auf. Durch umfangreiche Bemühungen erhielt er unter engen Vorgaben sein Stipendium bei der H.- B.-Stiftung zurück. Der Angeklagte möchte in etwa 2-2,5 Jahren sein Studium mit dem Master abschließen und sich auf den Bereich nachhaltige Entwicklung spezialisieren. Der Angeklagte heiratete noch im Jahr 2019 seine Freundin Y., die zwischenzeitlich nach Deutschland gezogen war. Sie wohnen zusammen in F. a. M.. Die Frau des Angeklagten besucht derzeit einen Deutschkurs und möchte evtl. weiter studieren, Arbeit hat sie derzeit nicht. Den Lebensunterhalt bestreitet das Paar hauptsächlich über das Stipendium des Angeklagten, das Geld ist daher derzeit sehr knapp. Schulden hat der Angeklagte aber nicht. Der Angeklagte K. ist bereits seit einigen Jahren mit dem Angeklagten N. befreundet, den er über dessen Cousin kennenlernte, mit dem der Angeklagte K. wiederum sehr eng befreundet ist. Die Angeklagten K. und N. studieren an derselben Universität, arbeiteten dort vor der hiesigen Tat zusammen ehrenamtlich im selben Studentencafé und lernten sich vor allem so besser kennen. Die Angeklagten S. und H. kennt der Angeklagte K. über den Angeklagter N., die wiederum zu dritt (also die Angeklagten N., S. und H.) sehr eng untereinander befreundet sind. Die Kammer hat den Angeklagten K. im Verlauf der Hauptverhandlung als höflichen, sozialen und engagierten jungen Mann kennengelernt. Wie sehr der Angeklagte v.a. psychisch unter dem Vollzug der Untersuchungshaft litt, war für die Kammer in den ersten Wochen der Hauptverhandlung geradezu evident: Er wirkte niedergeschlagen, verzweifelt und antriebslos. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie und auch von seiner Frau, die regelmäßig an den Hauptverhandlungsterminen teilnahmen. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, wie stark der Angeklagte sozial und emotional in sein engstes Umfeld integriert ist und dort Halt findet. Im Verlauf der Hauptverhandlung war vor allem nach der Haftentlassung spürbar, wie der Angeklagte wieder positiv im Alltag Fuß fasste und sichtbar an Lebensfreude gewann. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten K. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei der Angeklagte zur Person zunächst eine schriftliche Ausarbeitung vortrug und anschließend mündlich Fragen des Gerichts beantwortete, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten K. in der Hauptverhandlung sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020. Die Feststellungen zur Bekanntschaft der Angeklagten K., N., S. und H. untereinander beruhen ergänzend auch auf den glaubhaften, insbesondere untereinander und mit den Angaben des Angeklagten K. übereinstimmenden und insgesamt plausiblen Einlassungen der Angeklagten N., S. und H.. 2. Der Angeklagte N. Der Angeklagte N. wurde am 5.7.1996 in I. (Ş.) in der T. geboren, er ist deutscher Staatsangehöriger. Seine t. Staatsbürgerschaft gab er von sich aus während der hiesigen Hauptverhandlung auf, was er auch als Kritik an dem derzeitigen türkischen Präsidenten Erdogan verstanden wissen wollte. Der Angeklagte wuchs zunächst bis 2002 in I. auf, wo er zusammen mit seinen beiden Eltern lebte. Der Vater war in I. beruflich selbstständig und betrieb ein Elektronikgeschäft. Die Eltern des Angeklagten sind Kurden. Der Vater des Angeklagten wurde in der T. politisch verfolgt, einmal wurde der Vater in I. für vier Tage von der Polizei festgehalten und gefoltert. Im Jahr 2000 kam der Angeklagte in I. in die Vorschule. Er erinnert sich vor allem daran, dort schon als kurdisches Kleinkind diskriminiert worden zu sein: Etwa, wenn er beim Morgenappell die türkische Nationalhymne nicht mitsang und deswegen von Lehrkräften auf die Finger geschlagen und von Mitschülern beschimpft wurde. Im Jahr 2002 wanderte die Familie aus der T. nach Deutschland ein und erhielt hier Asyl. In Deutschland lebte der Angeklagte mit seinen Eltern zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft in D1 in Niedersachsen. Der Angeklagte kam bald darauf in einen kirchlichen Kindergarten, wo er die deutsche Sprache erlernte. Mit sieben Jahren kam der Angeklagte in D1 in die Grundschule. Nach dem ersten Halbjahr in der Grundschule zog die Familie des Angeklagten nach O., weil eine Verwandte dort lebte. Der Angeklagte besuchte in O. weiter die Grundschule und anschließend das Gymnasium. Die Eltern des Angeklagten hatten in O. zunächst Schwierigkeiten, wirtschaftlich über die Runden zu kommen. Die Mutter des Angeklagten war damals erkrankt und arbeitsunfähig, der Vater des Angeklagten hatte zeitweise bis zu drei verschiedene Jobs. Inzwischen arbeiten die Eltern aber beide an der F.er Messe. In O. wurde die kleine Schwester des Angeklagten geboren, die heute elf Jahre alt ist und zu der der Angeklagte ein sehr enges Verhältnis hat. 2016 legte der Angeklagte am Gymnasium in O. mit Erfolg das Abitur ab. Der Angeklagte war während seiner Gymnasialzeit sozial und gesellschaftlich sehr engagiert. Er war etwa Schulsprecher und besuchte den Theaterkurs, an dem auch die Angeklagten und jüngeren Mitschüler S. und H. teilnahmen, mit denen der Angeklagte N. sehr eng befreundet ist. Theater ist ein wichtiges Hobby und Leidenschaft für den Angeklagten. Auch nach dem Abitur besuchte er weiter den Theaterkurs an der Schule. Mit dem Kurs führte er etwa ein Stück „Eskalationsrisiko“ über die Entstehung und Verhinderung von Gewalt im Gallustheater im F. am M. auf, wobei der Regisseur dem Angeklagten nach der Aufführung anbot, Mitglied seiner Theatergruppe zu werden und eine Schauspielschule zu besuchen. Der Angeklagte, der sich ebenso für Informatik und Computertechnik interessiert, entschied sich jedoch, dieses Hobby nicht zum Beruf zu machen. Seit dem Wintersemester 2016/2017 studiert der Angeklagte Informatik an der F. U. o. A. S.. Auch während seiner Hochschulzeit war der Angeklagte sozial und gesellschaftlich engagiert. Er betrieb ehrenamtlich eine Fahrradwerkstatt auf dem Gelände der Hochschule, er interessiert sich allgemein sehr für das Radfahren. Außerdem arbeitete er gemeinsam mit dem Angeklagten K. ehrenamtlich in einem Studentencafé. Ab dem Sommersemester 2018 jobbte der Angeklagte N. zudem als Tutor im Selbstlernzentrum der Hochschule. Der Angeklagte trat bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 27.6.2018 bis zum 14.2.2019 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Diese Zeit war für den noch recht jungen Angeklagten v.a. psychisch außerordentlich belastend und er erlitt mehrere Nervenzusammenbrüche. Der bis dahin unbestrafte Angeklagte, der „behütet“ aufgewachsen war und bis dahin eine stringente schulische und akademische Entwicklung genommen hatte, wurde unerwartet aus seinem Alltag und seiner universitären Ausbildung gerissen und befand sich nun allein in einer für ihn fremden Stadt. Die kleine Schwester des Angeklagten litt sehr unter der Trennung von ihrem Bruder, was auch den Angeklagten belastete. Der Angeklagte verpasste die seinerzeit für ihn anstehenden Hochschulprüfungen im Sommersemester 2018 und musste - um kein weiteres Semester zu verlieren - das Wintersemester 2018/2019 als „Urlaubssemester“ nehmen. Die Kammer setzte zwar den Haftbefehl kurz nach Begründung ihrer Zuständigkeit am 9.11.2018 außer Vollzug, das Hanseatische Oberlandesgericht H. beschloss jedoch noch am gleichen Tag die erneute Invollzugsetzung des Haftbefehls, wobei sich der Angeklagte wenige Stunden nach seiner Entlassung umgehend freiwillig zum Haftantritt stellte. Auch für den Angeklagten N. war seine erneute Inhaftierung nach nur wenigen Stunden in Freiheit eine besonders traumatisierende Erfahrung. Am 14.2.2019 hob die Kammer den Haftbefehl dann schließlich ganz auf und die Staatsanwaltschaft H. erhob dagegen keine Beschwerde. Der Angeklagte führte sich während der Untersuchungshaft beanstandungsfrei. Der Angeklagte begab sich zur Aufarbeitung der Erlebnisse während der Untersuchungshaft für ein halbes Jahr in psychotherapeutische Behandlung und nahm Antidepressiva; der Angeklagte leidet bis heute u.a. an Depression, Konzentrationsstörungen und Albträumen. Dem Angeklagten hilft unter anderem das Fahrradfahren sehr gegen seine psychische Belastung, diesen Sommer möchte er gerne mit dem Fahrrad bis nach B1 fahren. Nach seiner Haftentlassung nahm der Angeklagte sein Studium der Informatik wieder auf, konnte jedoch bislang aufgrund der terminlichen und emotionalen Belastung durch das hiesige Verfahren kaum Veranstaltungen besuchen. Er engagiert sich aber wieder ehrenamtlich in der Fahrradwerkstatt der Hochschule. Der Angeklagte will sein Studium mit dem Master abschließen und würde später gerne als Lehrer an der Universität arbeiten, weil er gerne Anderen (v.a. Jüngeren) etwas beibringt. Der Angeklagte ist bereits seit einigen Jahren mit seiner Freundin C. zusammen, die gerade ihren Bachelor im Tourismusmanagement abschloss. Seit ca. April 2020 lebt der Angeklagte mit einem Arbeitskollegen in einer WG in F. a. M., wo sich auch seine Freundin oft aufhält. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, arbeitet der Angeklagte seit Juni 2019 als Honorarkraft in einer Förderschule f. K. m. L. sowie als Fahrradkurier. Schulden hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte N. ist seit der Schulzeit sehr eng mit den Angeklagten S. und H. befreundet, die drei bezeichnen sich als unzertrennlich und (ohne dieses Wort inflationär zu benutzen) als „Brüder“. Der Angeklagte N. lernte über seinen Cousin den Angeklagten K. kennen; der Cousin des Angeklagten N. und der Angeklagte K. sind wiederum eng befreundet. Die Angeklagten N. und K. studieren an der selben Universität, arbeiteten dort vor der hiesigen Tat zusammen ehrenamtlich im selben Studentencafé, lernten sich vor allem so besser kennen und freundeten sich an. Die Kammer hat den Angeklagten N. im Verlauf der Hauptverhandlung als höflichen, empfindsamen, eher emotionalen und sehr umgänglichen jungen Mann kennengelernt. Wie sehr der Angeklagte v.a. psychisch unter dem Vollzug der Untersuchungshaft litt, war für die Kammer in den ersten Wochen der Hauptverhandlung geradezu evident: Er wirkte tieftraurig und verzweifelt, sein Gesicht war fahl. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie und von seiner Freundin, die regelmäßig an den Hauptverhandlungsterminen teilnahmen. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, wie stark der Angeklagte sozial und emotional in sein engstes Umfeld integriert ist und dort Halt findet. Im Verlauf der Hauptverhandlung war nach der Haftentlassung spürbar, wie der Angeklagte langsam wieder positiv im Alltag Fuß fasste und kontinuierlich an Energie hinzugewann, auch wenn ihn das Verfahren weiter sichtlich emotional schwer belastete. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten N. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei der Angeklagte zur Person zunächst eine schriftliche Ausarbeitung vortrug und anschließend mündlich Fragen des Gerichts beantwortete, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten N. in der Hauptverhandlung sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020. Die Feststellungen zur Bekanntschaft der Angeklagten K., N., S. und H. untereinander beruhen ergänzend auch auf den glaubhaften, insbesondere untereinander und mit den Angaben des Angeklagten N. übereinstimmenden und insgesamt plausiblen Einlassungen der Angeklagten K., S. und H.. 3. Der Angeklagte S. Der Angeklagte S. wurde am 12.4.2000 in F. a. M. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs mit seinem zwei Jahre älteren Bruder A. bei seinen beiden Eltern in einer Dreizimmerwohnung in O. auf. Die Eltern des Angeklagten sind alevitische Kurden und noch vor der Geburt ihrer Kinder aus der T. nach Deutschland eingewandert. In der T. waren die Eltern als Kurden politischer Verfolgung ausgesetzt. Der Vater des Angeklagten, der als Kriegsdienstverweigerer in der T. nach Deutschland kam, sollte gleichwohl im Jahr 1997 - als die Mutter des Angeklagten mit dem älteren Bruder schwanger war - in die T. abgeschoben werden, wurde aber nach einem Asylverfahren schließlich als Flüchtling anerkannt. Die Eltern des Angeklagten studierten in Deutschland, sein Vater ist Betriebswirt, seine Mutter ist Sozialpädagogin. Der große Bruder des Angeklagten studiert derzeit Wirtschaftswissenschaft in K.. Die Eltern legten bei der Erziehung ihrer Kinder großen Wert auf die Vermittlung freiheitlicher Werte, auf Hilfsbereitschaft gegenüber Menschen in schwierigen Situationen und auf Interesse am Weltgeschehen. So erinnert sich der Angeklagte daran, als Kind Spenden für Erdbebenopfer gesammelt und seit der Grundschule regelmäßig um 20:00 Uhr mit der Familie die Tagesschau geschaut zu haben. Der Angeklagte besuchte altersgemäß ab 2006 in O. die Grundschule und anschließend für acht Jahre das dortige R.-K.-Gymnasium, wo er im Sommer 2018 das Abitur mit der Abschlussnote 1,0 ablegte. In der Schule interessierte sich der Angeklagte vor allem für die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer wie Ethik, Politik, Wirtschaft und Geschichte - auch außerhalb des Unterrichts vertiefte er gerne seine Kenntnisse und sein Verständnis auf diesen Gebieten. Die Leistungskurse des Angeklagten waren Englisch und Geschichte. Während des ersten Halbjahrs der zehnten Klasse nahm der Angeklagte an einem halbjährigen Schüleraustauschprogramm in England teil, er lebte dort in einer Gastfamilie und besuchte die Schule. Durch den Austausch entdeckte er sein großes Interesse für andere Kulturen, er hinterfragte den eigenen vertrauten Alltag und verbesserte sein Englisch. Der Angeklagte war in der Schule sozial sehr engagiert, u.a. in der pädagogischen Mittagsbetreuung (hier war er gemeinsam mit dem Mitschüler und Mitangeklagten H. tätig), in der Hausaufgabenhilfe für jüngere Schüler, als Betreuer des Pausenhofs, als Streitschlichter und als Ansprechpartner für Auslandsaufenthalte. Seit dem Wintersemester 2018/2019 studiert der Angeklagte Jura mit dem Berufsziel Rechtsanwalt. Bereits während der Schulzeit absolvierte er ein Praktikum in einer auf Ausländer- und Asylrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, deren Mandanten häufig Flüchtlinge (auch unbegleitete Kinder) aus Syrien, Afghanistan und afrikanischen Ländern waren. Die Schicksale der Flüchtlinge und die gegenüber deren Anträgen oft ablehnende Verwaltungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BaMF), die der Angeklagte miterlebte und den Akten entnahm, machten ihn emotional betroffen und wühlten ihn auf. Der Angeklagte kann sich vorstellen, als Anwalt in diesem Rechtsgebiet tätig zu werden. Der Angeklagte begann sein Studium im Oktober 2018 zunächst an der Universität H1, aufgrund der hohen Termindichte in diesem Verfahren konnte er jedoch kaum an Veranstaltungen teilnehmen und entschied sich, das Studium bis zum Abschluss des Prozesses zurückzustellen. Der Angeklagte kehrte daraufhin bis zuletzt in den elterlichen Haushalt und sein altes soziales Umfeld nach O. zurück, wo er derzeit - soweit die Termine in diesem Verfahren es zuließen - regelmäßig über einen Bekannten auf dem Bau jobbte und ca. € 600,00 monatlich verdiente. Mittlerweile wurde er als Stipendiat in die R.- L.-Stiftung aufgenommen, durch die er neben immaterieller Förderung auch ein Stipendium in Höhe des BAföGs zuzüglich eines „Büchergelds“ in Höhe von € 320,00 erhalten wird, und wird nun so schnell wie möglich sein Jurastudium in F. a. M. fortsetzen. In seiner Freizeit treibt der Angeklagte gerne Sport, vor allem der Selbstverteidigungssport ist seine Leidenschaft. Im Alter von sechs Jahren fing er im Sportverein mit Taekwondo an, wo er den Angeklagten N. erstmals kennenlernte. Mit 16 Jahren fing der Angeklagte mit Karate an, seit zwei Jahren trainiert er mehrfach wöchentlich die Sportart Muay Thai. Der Angeklagte hat derzeit eine Freundin. Der Angeklagte ist unbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug für ihn enthält aber folgende Eintragung: • Am 4.6.2018 sah die Staatsanwaltschaft D2 (Az. ...) in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Vom 27.6.2018 bis zu seiner Verschonung durch das Amtsgericht H. am 29.6.2018 befand sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die Verhaftung und die kurze, erstmalige Untersuchungshaft beeindruckten den Angeklagten nachhaltig. Aufgrund des hiesigen Prozesses und der im Rahmen der Verschonung erteilten Auflagen musste der Angeklagte seine ab Sommer 2018 geplante Teilnahme an einem einjährigen journalistischen Auslandsprogramm in K1 - für das er bereits vor Kenntnis vom hiesigen Verfahren eine Zusage hatte - absagen und schrieb sich stattdessen als Student an der Universität H1 ein (s.o.). Für den Angeklagten platzte mit der Absage des Auslandsaufenthalts in K1 ein lang gehegter Traum. Der Angeklagte S. ist seit der Schulzeit sehr eng mit den Angeklagten N. und H. befreundet, die drei bezeichnen sich als unzertrennlich und (ohne dieses Wort inflationär zu benutzen) als „Brüder“. Mit dem Angeklagten H. war der Angeklagte S. sogar in einer Stufe auf dem Gymnasium, sie machten im selben Jahr Abitur und engagierten sich teilweise in den gleichen Schulprojekten. Den Angeklagten K. lernte der Angeklagte S. über den Angeklagten N. kennen. Die Kammer hat den Angeklagten S. im Verlauf der Hauptverhandlung als aufmerksamen, aufgeweckten und zuvorkommenden jungen Mann kennengelernt. Es war zumeist der Angeklagte S., der in der Hauptverhandlung unaufgefordert (ohne sich dabei jemals aufzudrängen oder gefällig zu wirken) als Erster geradezu aufsprang, um das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten im täglichen Betrieb zu unterstützen - sei es etwa um Ausfertigungen von Beschlüssen zu verteilen oder Fenster bzw. Gardinen zu öffnen und zu schließen. Der Hauptverhandlung folgte der Angeklagte äußerst aufmerksam und er schlug mehrfach während der Sitzungen selbst engagiert im juristischen Handkommentar nach, wenn sich rechtliche Fragen auftaten. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie, die regelmäßig an den Hauptverhandlungsterminen teilnahm. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, wie stark der Angeklagte sozial und emotional in sein engstes Umfeld integriert ist und dort Halt findet. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten S. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei der Angeklagte zur Person zunächst eine schriftliche Ausarbeitung vortrug und anschließend mündlich Fragen beantwortete, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten S. in der Hauptverhandlung sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020. Die Feststellungen zur Bekanntschaft der Angeklagten K., N., S. und H. untereinander beruhen ergänzend auch auf den glaubhaften, insbesondere untereinander und mit den Angaben des Angeklagten S. übereinstimmenden und insgesamt plausiblen, Einlassungen der Angeklagten K., N. und H.. 4. Der Angeklagte H. Der Angeklagte H. wurde am 26.7.2000 in O. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs mit seiner ca. ein Jahr jüngeren Schwester und mit seinen beiden Eltern in O. im sozial eher schwachen und „berüchtigten“ Stadtteil N1 auf. Die Eltern des Angeklagten stammen aus dem Iran und wanderten noch vor der Geburt des Angeklagten nach Deutschland ein, der Vater bereits Anfang der 1980ger Jahre, die Mutter im Jahr 1999. Der Angeklagte spricht deswegen u.a. fließend Farsi. Der Vater lernte den Beruf des Elektrikers, wobei sein Abschluss in Deutschland nicht anerkannt wurde; der Vater des Angeklagten ist beruflich als LKW- und Busfahrer tätig. Die Mutter arbeitet als Schneiderin. Im Jahr 2017 trennten sich die Eltern, sie sind inzwischen geschieden. Für den Angeklagten war die Trennungszeit bedrückend, auch wenn er die Trennung für die richtige Entscheidung hält; er hat weiter guten Kontakt zu beiden Elternteilen. Die jüngere Schwester des Angeklagten studiert inzwischen Informatik in F. a. M.. Der Angeklagte besuchte altersgemäß ab 2006 in O. die Grundschule und anschließend für acht Jahre das dortige R.-K.-Gymnasium, wo er im Sommer 2018 das Abitur mit der Abschlussnote 1,3 ablegte. In der Schule hatte der Angeklagte eine starke Begabung im Fach Mathematik, wofür sich der Angeklagte leidenschaftlich interessiert und in der Schule von den Lehrern viel Förderung erhielt. Die Leistungskurse des Angeklagten waren Mathematik und Geschichte. Der Angeklagte war in der Schule sozial sehr engagiert, etwa als Mittelstufensprecher, in der pädagogischen Mittagsbetreuung (hier war er gemeinsam mit dem Mitschüler und Mitangeklagten S. tätig) und in der Hausaufgabenbetreuung. Außerdem war er im Schulsanitätsdienst, hierfür absolvierte er u.a. einen Erste-Hilfe-Kurs sowie eine einwöchige Ausbildung zum Gesundheitsbotschafter. In der 8. Klasse wurde der Angeklagte von einer Lehrerin für ein Stipendium der R.- B.-Stiftung nominiert, das er nach einer aufwändigen Bewerbung auch erhielt. Fortan wurde der Angeklagte ideell und finanziell durch die R.-B.-Stiftung gefördert, u.a. erhielt er einen Mentor. Das Jahr 2015, in dem viele Flüchtlinge nach Deutschland kamen, davon mehrere Tausend auch nach O., beeindruckte den jungen Angeklagten nachhaltig. In seiner Schule engagierte er sich in einem Deutschkurs für Flüchtlinge. Da der Angeklagte fließend Farsi spricht, war er für viele Flüchtlinge eine Hilfe. Der Angeklagte begann sich ab dieser Zeit intensiv mit dem Thema Flucht und den Lebensgeschichten der Geflüchteten auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang fragte er auch seinen Vater nach seiner Vergangenheit im Iran aus und erkannte erstmals so richtig, warum dieser die Mühe einer Flucht nach Deutschland auf sich genommen hatte. Während eines Urlaubs in Iran bei seiner Familie versuchte er mit Verwandten über deren Lebensumstände und das Thema Flucht zu sprechen, wobei diese aus Angst vor der iranischen Regierung das Gespräch weitgehend abblockten. Das, was der Angeklagte im Urlaub an Einschränkung der Freiheit und Unterdrückung im Iran erlebte, schockierte ihn. Der Angeklagte begann sich mit dem Leid zu beschäftigen, das in vielen Teilen dieser Welt besteht - es stört ihn erheblich und er will auf diese Probleme in der Welt aufmerksam machen und etwas an der Weltpolitik ändern. Nach dem Abitur wollte der Angeklagte nicht sofort studieren, sondern zunächst einen Auslandsaufenthalt in T1 verbringen, der ein von der R.-B.-Stiftung gefördertes „Pilotprojekt“ sein sollte und wozu einzig der Angeklagte H. ausgewählt worden war. Aufgrund dieses Verfahrens konnte der Angeklagte den Auslandsaufenthalt indes nicht antreten (s.u.). Mittelfristig will der Angeklagte - nach Abschluss seiner Kochausbildung (s.u.) - gerne studieren, derzeit schwebt ihm der Studiengang Mathematik oder aber Psychologie vor. In seiner Freizeit treibt der Angeklagte gerne Sport, seit dem sechsten bis zum 18. Lebensjahr war er in einem Karate-Verein aktiv. Karate war für den Angeklagten sehr prägend, weil diesem Sport für ihn eine Lebensphilosophie aus respektvollem Benehmen und Mitgefühl für andere Menschen zugrunde liegt. Der Angeklagte engagierte sich auch sozial im Karateverein und leitete eine eigene Gruppe für jüngere Schüler. Der Angeklagte trat bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung. Vom 27.6.2018 bis zu seiner Verschonung durch das Amtsgericht H. am 29.6.2018 befand sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die Verhaftung und die kurze, erstmalige Untersuchungshaft beeindruckten den Angeklagten nachhaltig. Aufgrund des hiesigen Prozesses und der im Rahmen der Verschonung erteilten Auflagen musste der Angeklagte die ab Sommer 2018 geplante Teilnahme an dem einjährigen Auslandsaufenthalt in einem sozialen Projekt in T1 - für das er bereits vor Kenntnis vom hiesigen Verfahren eine Zusage hatte - absagen. Der Auslandsaufenthalt, der speziell auf den Angeklagten als „Pionier“ zugeschnitten war und ideell und finanziell von der R.-B.-Stiftung gefördert werden sollte, war ein lang gehegter und umfangreich geplanter Traum des Angeklagten, der nun nicht in Erfüllung ging. Da aufgrund seiner Absage des Auslandsaufenthalts finanzielle Mittel in erheblichem Umfang vergebens investiert wurden, ist das Verhältnis des Angeklagten zur R.-B.-Stiftung schwer beschädigt, was den Angeklagten sehr belastet. Der Angeklagte musste sich nach Kenntnis von diesem Verfahren und seiner Inhaftierung neu orientieren und begann eine Ausbildung zum Koch, er befindet sich inzwischen im zweiten Lehrjahr. Für diese Ausbildung entschied sich der Angeklagte, da er schon immer gerne und viel kochte. Die Ausbildung durchläuft der Angeklagte bei einer Unternehmensgruppe mit fünf Küchen und einer Konditorei, wobei die Azubis nach Plan alle sechs Monate rotieren und so „von Sterneküche bis Schnitzelbude“ alle Tätigkeitsbereiche der Gastronomie kennenlernen. Der Angeklagte besucht während der Ausbildung im Wechsel eine Woche die Berufsschule und arbeitet dann zwei Wochen im Betrieb. Die Ausbildung gefällt dem Angeklagten, den Berufsalltag in der Gastronomie erlebt der Angeklagte jedoch als anstrengend und stressig. Er will später nicht in der Gastronomie arbeiten und stattdessen mittelfristig studieren (s.o.). Der Angeklagte verdient während der Ausbildung ca. € 670,00 netto zzgl. Kindergeld. Im Herbst 2019 zog der Angeklagte von zu Hause aus in ein Azubi-Wohnheim, wo er sich ebenfalls sozial engagiert und derzeit eine Hausvertretung aufbaut. Der Angeklagte H. ist seit der Schulzeit sehr eng mit den Angeklagten N. und S. befreundet, die drei bezeichnen sich als unzertrennlich und (ohne dieses Wort inflationär zu benutzen) als „Brüder“. Mit dem Angeklagten S. war der Angeklagte H. sogar in einer Stufe auf dem Gymnasium, sie machten im selben Jahr Abitur und engagierten sich teilweise in den selben Schulprojekten. Den Angeklagten K. lernte der Angeklagte H. über den Angeklagten N. kennen. Die Kammer hat den Angeklagten H. im Verlauf der Hauptverhandlung als humorvollen, nach außen stets entspannt bzw. resilient wirkenden und höflichen jungen Mann kennengelernt, der der Hauptverhandlung sehr aufmerksam folgte. Dabei war die Teilnahme an der langwierigen Hauptverhandlung für den Angeklagten wegen der parallelen Ausbildung teilweise belastend und (ohne, dass er sich dies jemals anmerken ließ) äußerst kräftezehrend - etwa fuhr er teilweise nach der Spätschicht im Restaurant mit dem Nachtzug nach H., um am Morgen an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie, die regelmäßig an den Hauptverhandlungsterminen teilnahm. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, wie stark der Angeklagte sozial und emotional in sein engstes Umfeld integriert ist und dort Halt findet. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten H. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung - wobei der Angeklagte zur Person zunächst frei mündlich vortrug, anschließend eine schriftliche Ausarbeitung zu seinem politischen Interesse verlas und sodann mündlich Fragen beantwortete -, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten H. in der Hauptverhandlung sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020. Die Feststellungen zur Bekanntschaft der Angeklagten K., N., S. und H. untereinander beruhen ergänzend auch auf den glaubhaften, insbesondere untereinander und mit den Angaben des Angeklagten H. übereinstimmenden und insgesamt plausiblen, Einlassungen der Angeklagten K., N. und S.. 5. Der Angeklagte S1 Der Angeklagte S1 wurde am 12.8.1995 in N. in F. geboren und ist f. Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs zusammen mit einem Bruder und zwei Schwestern bei seinen Eltern in einem Haus in L. bei N. auf. Der Angeklagte besuchte in F. die Schule, die er mit dem französischen Äquivalent zum Abitur abschloss. Anschließend begann der Angeklagte in F. zunächst ein Jurastudium, um Rechtsanwalt im Bereich des Umweltrechts zu werden. In Folge einer strafrechtlichen Verurteilung bzw. deren Eintragung ins Strafregister, die die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts bzw. die Ausbildung hierzu verhinderte (s.u.), brach der Angeklagte das Jurastudium ab und wandte sich beruflich Gelegenheitsarbeiten etwa als Saisonarbeiter bei der Ernte und in einer Mitfahrzentrale zu. Der Angeklagte schloss bislang weder ein Studium noch eine Ausbildung ab. Zuletzt war der Angeklagte beruflich als Helfer im Bereich Gärtnerei tätig. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. In seiner Freizeit interessiert sich der Angeklagte für Literatur. Der Angeklagte ist zudem journalistisch aktiv, er veröffentlicht Texte, Comics und Filme. Er unternahm in der Vergangenheit in seiner Freizeit zudem lange Reisen alleine auf dem Fahrrad. Der Angeklagte ist spätestens seit 2012 politisch v.a. im Bereich des Umweltschutzes aktiv. Er engagierte sich in F. u.a. gegen ein Atommülllager in B2 und ein Staudammprojekt in S3. Er schloss sich deswegen in F. der Gruppierung „ A.“ an, wobei er u.a. im Internet von ihm erstellte Texte und Videos einstellte, um gegen aus seiner Sicht unnütze und umweltzerstörerische Projekte großer Wirtschaftsunternehmen oder des französischen Staates vorzugehen. Im Oktober 2014 nahm der Angeklagte an einer Demonstration gegen das Staudammprojekt in S3 teil, bei der ein Aktivist getötet wurde, was den Angeklagten nachhaltig verstörte; er beschuldigt die Polizei, für den Tod des jungen Mannes verantwortlich zu sein und dies zu verschleiern. Dem Angeklagten schweben als politische Ziele u.a. die Erreichung einer direktdemokratischen Gesellschaftsordnung, ein Ende der Umweltzerstörung und die Abschaffung des Kapitalismus vor. Der Angeklagte trat in Deutschland bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung. In F. trat der Angeklagte indes bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: • Am 29.5.2017 (rechtskräftig seit 5.6.2017) bestätigte das Appelationsgericht in N. (Az. ...) in der Berufungsinstanz eine Verurteilung des Strafgerichts in N. vom 23.11.2015 gegen den Angeklagten wegen „unerlaubten Systemeingriffs“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung für fünf Jahre zur Bewährung zurückgestellt wurde. Der Verurteilung lag als Tat des Angeklagten zu Grunde, dass er als Mitglied der Gruppierung „ A.“ mit anderen Mittätern gemeinschaftlich im Dezember 2014 Hackerangriffe auf die Server der Websites des C. R. d. L. bzw. des C. G. d. l. M. durchführte. Dabei war Ziel der mehrfachen Hackerangriffe, die Server bzw. die darauf gehosteten Websites dieser lokalen bzw. regionalen staatlichen Räte durch eine künstlich generierte Überflutung mit Anfragen zum Erliegen zu bringen oder jedenfalls eine Störung der Website zu erreichen. Politischer Hintergrund der Hackerangriffe war Protest gegen „große nutzlose und aufgezwungene Projekte“ in der Region wie das Atommülllager in B2. Aufgrund der Eintragung dieser Verurteilung im Strafregister brach der Angeklagte sein Jurastudium ab, da ihm damit der Zugang bzw. die Ausbildung zu bestimmten Berufen (u.a. dem Beruf des Rechtsanwalts) für fünf Jahre versperrt war. • Am 10.4.2018 (rechtskräftig seit 1.5.2018) verurteilte das Strafgericht in B.- L.-D. (Az. ...) den Angeklagten wegen Diffamierung einer Amtsperson zu einer Geldstrafe von € 400,00. Der Verurteilung lag als Tat des Angeklagten zu Grunde, dass er am 3.6.2017 den Polizeibeamten B. D. in einem öffentlich zugänglichen Artikel auf der Website https:// b..fr bewusst wahrheitswidrig beschuldigt hatte, ihn bei einer Ingewahrsamnahme durch die Polizei anlässlich einer gewalttätigen Protestaktion am 18.2.2017, aus der heraus es zu Angriffen von Aktivisten gegen den Zaun um das Atommülllager in B2 kam, ohne rechtfertigenden Grund kräftig mehrere Sekunden am Hals gewürgt zu haben, um ihn so zum Schweigen zu bringen. In dem Verfahren berief sich der Angeklagte zu seiner Verteidigung u.a. auf sein Grundrecht der Pressefreiheit, was das Strafgericht als unzutreffend zurückwies. • Am 18.5.2018 (rechtskräftig seit 25.5.2018) bestätigte das Appelationsgericht in P. (Az. ...) in der Berufungsinstanz eine Verurteilung des Strafgerichts in P. vom 21.3.2017 gegen den Angeklagten wegen gewaltsamen Widerstands gegen Polizeibeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à € 20,00. Der Verurteilung lag als Tat des Angeklagten zu Grunde, dass er im Rahmen von Protesten am 15.9.2016 in P. gegen das Arbeitsgesetz zunächst durch Schreie und Provokationen zur Aufruhr anstiftete und deswegen rechtmäßig in polizeilichen Gewahrsam genommen werden sollte. Um sich der rechtmäßigen Ingewahrsamnahme zu widersetzen, gestikulierte der Angeklagte zunächst aggressiv gegenüber den Polizeibeamten. Daraufhin musste er von den Polizeibeamten zu Boden gebracht werden, wogegen sich der Angeklagte weiter körperlich wehrte, indem er die Arme hob und so lange um sich schlug, bis ihm von den Polizeibeamten Handschellen angelegt werden konnten. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 17.8.2018 bis zu seiner Verschonung durch die Kammer am 18.12.2019 zunächst in Auslieferungshaft in F. und sodann in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Diese Zeit in Haft war für den noch recht jungen Angeklagten sehr belastend. Der Angeklagte sprach kaum Deutsch und befand sich seit Beginn der Untersuchungshaft in H. allein in einer für ihn fremden Stadt. Auch psychisch litt der Angeklagte während der Haft; v.a. das Alleinsein, die Trennung von seiner Familie und eine emotionale Abstumpfung im Haftalltag machten ihm zu schaffen. Der Angeklagte führte sich während der Untersuchungshaft jedenfalls ganz weitgehend beanstandungsfrei. Die Kammer hat den Angeklagten S1 im Verlauf der Hauptverhandlung als jungen Mann mit wechselnden Gesichtern kennengelernt. Einerseits war der Angeklagte gegenüber dem Gericht in der Hauptverhandlung durchgehend höflich, nach außen hin zumeist gelassen und immer wieder durchaus humorvoll. Andererseits erlebte die Kammer den Angeklagten auch mehrmals als emotional und aufbrausend, etwa wenn er sich über aus seiner Sicht „ungerechte“ Vorfälle in der Untersuchungshaft beschwerte oder während seiner Einlassung, die sich hauptsächlich mit seiner politischen Motivation und seinem Engagement befasste. Der Angeklagte hat bei seiner Einlassung und seinem letzten Wort den Eindruck eines ideologisch recht verbohrten jungen Mannes hinterlassen, der eine tiefe Abneigung gegen den Staat - insbesondere die Polizei und die Justiz, dies wiederum vor allem in F. - sowie das kapitalistische Wirtschaftssystem entwickelt hat, wobei er sich konstant in einer Opferrolle wahrnimmt, was es ihm letztlich unmöglich macht, eigene Beiträge zu Konflikten und eigene Verantwortlichkeiten zu erkennen und zu reflektieren. Der Angeklagte schmückte sich bei Darlegung seiner politischen Motivation zwar gerne mit Zitaten von Philosophen und Schriftstellern - die Kammer hatte insgesamt jedoch den Eindruck, einen eher unreifen und orientierungslosen jungen Mann vor sich zu haben, der in seinem ideologisch aufgeladenen Engagement letztlich vor allem charakterliche und soziale Orientierung sucht. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie, die regelmäßig aus F. anreiste und an den Hauptverhandlungsterminen teilnahm. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, dass der Angeklagte sozial und emotional in sein familiäres Umfeld eng integriert ist. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten S1 beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei der Angeklagte eine lange schriftliche Ausarbeitung zur Person und zur Sache vorlas und danach - bis auf die Beantwortung einer Frage und entgegen der ausdrücklichen Ankündigung seiner Verteidiger - nicht mehr bereit war, weitere Fragen zur Person zu beantworten, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten S1 in der Hauptverhandlung, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem f. Strafregister vom 22.4.2020, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen deutschen Übersetzung des Urteils des Appelationsgerichts N. vom 29.5.2017, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen deutschen Übersetzung des Urteils des Strafgerichts B.- L.- D. vom 10.4.2018 und auf der in der Hauptverhandlung verlesenen deutschen Übersetzung des Urteils des Appelationsgerichts P. vom 18.5.2018. II. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Am 7.7.-8.7.2017 fand in H. der sog. „G20-Gipfel“, ein Treffen der Vertreter der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer, statt. Neben zahlreichen Delegationen aus Politik und Wirtschaft aus der ganzen Welt fanden sich in H. auch zehntausende Gipfelgegner ein, um gegen den Gipfel und die Politik der G20-Staaten zu protestieren. Während die überwiegende Anzahl der angereisten Gipfelgegner friedlich protestieren wollte, begab sich auch eine Vielzahl von vornherein gewaltbereiten Gipfelgegnern aus aller Welt nach H., um durch gewalttätige Aktionen ihren Protest kundzutun. Die gewaltbereiten Gipfelgegner rekrutierten sich vornehmlich aus der linksextremistischen Szene in Deutschland und ganz Europa. Die Proteste gegen den G20-Gipfel, die seit Monaten angekündigt waren, fanden in zahlreichen Aktionen statt, die oftmals friedlich, teilweise aber auch gewalttätig verliefen. Bereits im Vorfeld des Gipfels war es zu mehreren gewalttätigen Aktionen durch Einzeltäter oder kleinere Gruppen gekommen. Es wurde allseits während des Gipfels auch mit gewalttätigen Protesten in der Stadt gerechnet. Zur Gewährleistung der Sicherheit befand sich ein Großaufgebot von über 30.000 Polizeikräften in der Stadt. Die Angeklagten S1, K., N., S. und H. waren sämtlich nach H. angereist, um an den Protesten gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten teilzunehmen. Ob die Angeklagten vor der Anreise planten, auch an gewalttätigen Protesten teilzunehmen, konnte die Kammer nicht feststellen. 1. Tat am Morgen des 7.7.2017 (Komplex „E.chaussee“) (Anklage vom 28.8.2018 gegen die Angeklagten K., N., S. und H. bzw. Fall 1 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1): Am frühen Morgen des 7.7.2017 kam es in H.-A. ab ca. 7:30 Uhr bis ca. 7:50 Uhr zu einer gewalttätigen Protestaktion gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten, bei dem ca. 200 Gipfelgegner als „schwarzer Block“ vom D. Park aus über die Fahrbahn der Straßen E.chaussee, K.str., M.-B.-Allee bis in die N. G. B.str. stadteinwärts auf einer Strecke von insgesamt ca. zwei Kilometern marschierten. Während des gesamten Aufmarsches kam es zu einer Vielzahl von teils schweren Gewalttätigkeiten, zu einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zu einer erheblichen Einschüchterung und Verängstigung der Anwohner. Im Einzelnen: a) Planung des Aufmarsches und Eintreffen der Teilnehmer im D. Park Zur Tatplanung und -organisation konnte die Kammer - trotz umfangreicher Beweisaufnahme (dazu näher unter III.) - letztlich nur wenige verlässliche Feststellungen treffen. Insbesondere ließ sich nicht beweisen, dass alle Teilnehmer des Aufmarsches am Morgen des 7.7.2017 aufgrund eines einheitlichen, gemeinsamen Tatplans handelten, der die Unrechtsdimension aller später begangenen Gewalttätigkeiten umfasste, und insoweit arbeitsteilig vorgingen. Wer den gewalttätigen Aufmarsch am Morgen des 7.7.2017 plante und organisierte, ließ sich nicht sicher feststellen. Es ist aber davon auszugehen, dass eine kleine Gruppe von ca. 15 bis 30 Gipfelgegnern auch aus der mutmaßlich deutschen linksextremistischen Szene den hier in Rede stehenden gewalttätigen Protestmarsch gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten konkret geplant und zu dessen Beteiligung durch „Mund-zu-Mund-Propaganda“ (sowie möglicherweise auch in sozialen Netzwerken) unter den sich in H. befindlichen Gipfelgegnern aufgerufen hatte. Wie dieser Aufruf konkret gestaltet war und/oder unter welchen Personengruppen dieser gestreut wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer konnte weiter weder feststellen, wer zur Gruppe der Organisatoren gehörte, noch dass die Angeklagten wussten, wer zur Gruppe der Organisatoren gehörte, oder ob sie gar Teil der Organisatorengruppe waren. Sicher ist indes, dass der Aufmarsch gemäß der Planung der Organisatoren als sog. „schwarzer Block“ gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten stattfinden sollte und dass dies entsprechend auch so an diejenigen verbreitet wurde, die sich zur Teilnahme an dem Aufmarsch am Morgen des 7.7.2017 im D. Park versammelten. Entsprechend dem in der linken und linksextremistischen Szene allgemein bekannten „Aktionskonsens“, der innerhalb eines „schwarzen Blocks“ gilt und der allen späteren Teilnehmern des Aufmarsches bekannt war, erfasste der ursprüngliche Tatplan der Gruppe der Organisatoren des hiesigen Protestmarsches jedenfalls, dass als Ausdruck ihres Protests gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten eine massive Störung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird, indem aus einer großen Gruppe dunkel vermummter Personen heraus und in dessen Schutz Symbole des Staates und des Kapitalismus auf der Wegstrecke zerstört bzw. beschädigt, insbesondere Fenster und Türen staatlich und gewerblich genutzter Immobilien (etwa Bankfilialen, Maklerbüros, Behörden, Konsulate, Ladengeschäfte, etc.) entglast und deren Wände beschmiert bzw. derartige Gewalttätigkeiten jederzeit während des Stattfindens des „schwarzen Blocks“ gegenüber der dortigen Bevölkerung angedroht werden sollten mit der Folge einer erheblichen Einschüchterung der Anwohner. Darüber hinaus rechnete die Gruppe der Organisatoren nach ihrem Tatplan während der Protestaktion auf der Straße jederzeit mit einem Eingreifen der Polizei. Deswegen war von vornherein die Errichtung von - teilweise auch brennenden - Straßenbarrikaden geplant, um so die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen der Polizei zu verhindern, aber auch um die Fahrbahn allgemein für Autos zu versperren. Bei dem vorausgesehenen Aufeinandertreffen mit der Polizei sollte es in der Folge zu einer „Straßenschlacht“, nämlich zum Bewurf der Polizeikräfte und -fahrzeuge insbesondere mit Steinen, Flaschen und Pyrotechnik seitens der Gipfelgegner mit dem Ziel, die Polizei als Vertreter des Staates einzuschüchtern, und unter billigender Inkaufnahme der Verletzung von Polizeikräften, kommen. Im Übrigen ging die Tatplanung der Organisatoren davon aus, dass die E.chaussee als Zufahrtstraße von Delegationen von Gipfelteilnehmern genutzt werden würde. Auch deswegen sollte die Zufahrt von Fahrzeugen durch (auch brennende) Straßenbarrieren verhindert werden, um die Teilnahme von Delegationen an dem Gipfel in der H.er Innenstadt zu verhindern. Dass von dem ursprünglichen Tatplan der Organisatoren des „schwarzen Blocks“ darüber hinaus auch die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen von unbeteiligten Dritten (etwa Entglasung von Wohnungen und Inbrandsetzen von PKW der Anwohner) oder gar die Verletzung von Privatpersonen erfasst war, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer konnte weiter nicht feststellen, dass es gemäß der Planung der Organisatoren von vornherein einen örtlichen Zielpunkt des Aufmarsches gab und/oder dass sämtlichen Teilnehmern des Aufmarsches ein Zielpunkt (oder auch nur die genaue Wegstrecke) bekannt war. Fest steht allein, dass zu Beginn des Aufmarsches alle Teilnehmer wussten, dass sich der Aufmarsch stadteinwärts auf der E.chaussee bewegen würde. Ob es sich - wie die Staatsanwaltschaft ausführte - bei dem Angriff auf I. in der N. G. B.str. um ein zuvor ausgewähltes Ziel bzw. das zuvor geplante „große Finale“ des Aufmarsches gehandelt haben könnte, ließ sich nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen und blieb eine bloß mögliche Hypothese. Die Kammer hält es nach Abschluss der Beweisaufnahme ebenso für möglich und sogar für wahrscheinlich, dass es lediglich einen Treffpunkt und eine Startzeit für die Teilnehmer im D. Park sowie eine grobe Marschrichtung in Richtung Innenstadt, darüber hinaus jedoch kein festes Ziel des Aufmarsches gab und die Teilnehmer des Aufmarsches - weil sie jederzeit mit einem Aufeinandertreffen mit der Polizei rechneten - spontan über die weitere Wegstrecke entschieden. Schon gar nicht konnte die Kammer - selbst wenn die Organisatoren des Aufmarsches ein festes Ziel oder eine genaue Wegstrecke vor Augen hatten - feststellen, dass sämtliche Teilnehmer des Aufmarsches (insbesondere die Angeklagten) hiervon Kenntnis hatten oder dies auch nur erahnen konnten. Die Kammer konnte weiter nicht feststellen, dass die vorliegende Protestaktion mit anderen zeitgleichen stattfindenden Protestaktionen in H. abgestimmt war und es sich bei dem Aufmarsch um einen „Finger“ einer mehrere Protestaktionen umfassenden orchestrierten „Fingertaktik“ handelte, um möglichst viele polizeiliche Einsatzkräfte dezentral zu binden und so Raum für gewalttätigen Protestaktionen im Bereich der Wegstrecke oder in der besonders geschützten „roten Zone“, dem ausgewiesenen Sicherheitsbereich rund um den offiziellen Austragungsort des G20-Gipfels in den Messehallen, zu schaffen. Schon gar nicht konnte die Kammer feststellen, dass einer der Angeklagten Kenntnis von einer solch konzertierten „Fingertaktik“ hatte oder damit rechnete. Über die von der Gruppe der Organisatoren verbreitete Ankündigung des hiesigen Protestmarsches erfuhren hunderte Gipfelgegner (u.a. die Angeklagten) verschiedener „Couleur“, nämlich Personen unterschiedlichen Alters, Geschlechts, unterschiedlicher Nationalität, mit unterschiedlicher Motivation, politischer Überzeugung, Gewaltintention und Gewalttoleranz von der geplanten Protestaktion eines „schwarzen Blocks“ und entschlossen sich dazu, als Protest gegen den G20-Gipfel bzw. die Politik der G20-Staaten an dem Aufmarsch teilzunehmen. Insgesamt versammelten sich daher in der Zeit von ca. 6:30 Uhr bis 7:30 Uhr ca. 200 Gipfelgegner in kleineren Gruppen, zunächst noch bekleidet in unauffälliger unterschiedlicher Freizeitkleidung und durchaus konspirativ im D. Park. Eine gemeinsame Anreise der Teilnehmer gab es nicht. Alle sich dort Versammelnden gingen entsprechend der Ankündigung der Organisatoren davon aus, dass ab 7:30 Uhr ein für die Anwohner und mögliche Polizeikräfte äußerst bedrohlich wirkender Aufmarsch in der Protestform des „schwarzen Blocks“ stattfinden würde, aus dem heraus auch Gewalttätigkeiten gegen Sachen und die Polizei begangen werden würden, mit der Folge einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit. Dagegen fand eine - und sei es konkludente - „Vereinbarung“ auf eine bestimmte Gewaltdimension oder ein Vereinbaren arbeitsteiligen Zusammenwirkens bei der Begehung von Gewalttätigkeiten und einzelnen Bedrohungen unter der gesamten Gruppe der eingetroffenen Gipfelgegner weder vor deren Eintreffen noch während des Sich-Versammelns im D. Park noch im Folgenden während des Aufmarsches statt. Die Kammer geht indes davon aus, dass sich kleinere Personengruppen über das arbeitsteilige Begehen konkreter Gewalttätigkeiten mit unterschiedlicher Unrechtsdimension im Park verständigten oder sich bereits zuvor verständigt hatten. So geht die Kammer davon aus, dass insgesamt ca. 50 Gipfelgegner bereits vor ihrer Ankunft im D. Park zur Begehung eigenhändiger Gewalttätigkeiten entschlossen waren und daher bereits mit Hämmern, Beuteln voller Steine, Pyrotechnik (Böller, Bengalos und Rauchtöpfe), Farb- und Teerbomben und Molotowcocktails bewaffnet im D. Park eintrafen. Viele dieser gewaltbereiten Gipfelgegner trugen zudem Handschuhe, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Dabei gab es unter diesen aktiv gewaltbereiten Gipfelgegnern solche, die „lediglich“ entsprechend dem in der deutschen linken und linksextremistischen Szene herrschenden „Aktionskonsens“ arbeitsteilig und mit vereinten Kräften aus der Gruppe der Teilnehmer des Aufmarsches heraus „symbolische“ Gewalttätigkeiten gegen Sachen begehen bzw. diese selbst androhen und bei einem etwaigen Aufeinandertreffen eine gewalttätige Auseinandersetzung mit der Polizei wollten. Daneben war aber jedenfalls eine kleine Untergruppe der aktiv gewaltbereiten Gipfelgegner - eventuell Gipfelgegner aus dem Ausland, die möglicherweise erheblich militanter und gewaltbereiter waren als sonst in der linken Szene in Deutschland üblich - darüber hinaus entschlossen, nicht nur Angst vor Gewalttätigkeiten bei der Bevölkerung hervorzurufen, sondern im Rahmen des Aufmarsches arbeitsteilig sogar Gewalttätigkeiten gegen Sachen von Privatpersonen zu begehen, insbesondere PKW in Brand zu setzen und Privatwohnungen durch Entglasung der Fenster zu beschädigen. Dabei ging diese möglicherweise nur kleine Untergruppe von aktiv gewaltbereiten Gipfelgegnern (möglicherweise aufgrund ihnen bekannt gewordener Clichés) davon aus, dass es sich bei der Gegend um die E.chaussee um ein „Nobelviertel“ handele, in welchem ausschließlich wohlhabende Menschen lebten, deren Sachen ihnen als Symbol des Kapitalismus und einer sozial ungerechten Wirtschaftsordnung erschienen. Deswegen beschloss diese möglicherweise nur kleine Untergruppe von Teilnehmern, sogar Sachen privater Anwohner zum Protest hiergegen zu zerstören oder zu beschädigen. Ob außerhalb dieser möglicherweise nur kleinen und eventuell ausländischen Untergruppe aktiv gewaltbereiter Gipfelgegner weitere Personen, die sich zur Teilnahme an der Protestaktion am Morgen des 7.7.2017 im D. Park einfanden, vor Beginn des Aufmarsches von der geplanten Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen von Privatpersonen (insbesondere von der geplanten Inbrandsetzung von PKW) wussten oder hiermit auch nur rechneten, konnte die Kammer dagegen nicht feststellen. Vielmehr hält es die Kammer für wahrscheinlich, dass es - wie bei einem „schwarzen Block“ üblich - unter den Teilnehmern (möglicherweise je nach Prägung durch die jeweilige regionale oder nationale linksextremistische Szene) verschiedene Untergruppen mit einem unterschiedlichen Verständnis von aus ihrer Sicht zulässiger Militanz gab, das möglicherweise andere Teilnehmer mit anderer Prägung nicht teilten und auch nicht für möglich hielten, weswegen möglicherweise einige Teilnehmer des Aufmarsches die Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen von (vermeintlich) wohlhabenden Privatpersonen wollten, während wiederum andere damit gerade nicht rechneten und dies auch ablehnten. Die Kammer konnte - siehe oben - noch nicht einmal mit Sicherheit feststellen, dass die Gruppe der Organisatoren wusste oder damit rechnete, dass einige aktiv gewaltbereite Teilnehmer entgegen dem jedenfalls in der deutschen linken und linksextremistischen Szene herrschenden „Aktionskonsens“ planten, Sachen von Privatpersonen zu zerstören oder zu beschädigen (insbesondere PKW in Brand zu setzen) und dass sogar Privatpersonen im Einzelfall körperlich angegriffen werden sollten. Dementsprechend konnte die Kammer nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht feststellen, wie es etwa die Anklage annimmt und wie es die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag weiter unterstellte, dass es einen - und sei es konkludent im D. Park abgestimmten - gemeinsamen Tatplan aller Teilnehmer des Aufmarsches einschließlich der Angeklagten zur Begehung einiger oder gar sämtlicher der später stattgefundenen Gewalttätigkeiten - also insbesondere einschließlich des Inbrandsetzens von PKW oder der Verletzung von Privatpersonen und der Beschädigung von deren Sachen und Gewalttätigkeiten gegen den öffentlichen Personennahverkehr - gab und alle Teilnehmer arbeitsteilig zur Erreichung dieses Tatplans bewusst und gewollt zusammenwirkten. Es konnte vielmehr überhaupt nicht festgestellt werden, dass es einen gemeinsamen Tatplan aller Teilnehmer des Aufmarsches (schon gar nicht unter Einbeziehung der Angeklagten) gab, gemäß dem auch alle Teilnehmer arbeitsteilig bei der Begehung von Gewalttätigkeiten und Bedrohungen in bewussten und gewollten Zusammenwirken vorgehen wollten. Die Polizei erfuhr von der Planung einer Protestaktion oder gar von der geplanten Begehung von Gewalttätigkeiten nichts und hatte daher vor Beginn des Aufmarsches von einem Treffpunkt im D. Park keine Kenntnis, so dass das dortige Sichversammeln von ca. 200 Gipfelgegnern bis ca. 7:30 Uhr von der Polizei unbemerkt blieb. Auch nach Bekanntwerden des gewalttätigen Aufmarsches durch zahlreiche Anrufe von Anwohnern bei der Polizeieinsatzzentrale ab 7:30 Uhr gelang es der Polizei nicht, Polizeikräfte zu dem Aufmarsch zu schicken und den Aufmarsch und die daraus begangenen Gewalttätigkeiten zu beenden. Vielmehr erschienen die ersten Wasserwerfer und Polizei-Hundertschaften erst, als der Aufmarsch kurz vor 8:00 Uhr bereits beendet war. b) Vortatgeschehen hinsichtlich der Angeklagten Alle Angeklagten erfuhren von der Ankündigung der Organisatoren des Aufmarsches, dass am frühen Morgen des 7.7.2017 im Bereich der E.chaussee in H. eine Protestaktion stattfinden würde. Alle Angeklagten erfuhren mindestens, dass Treffpunkt für die Protestaktion der D. Park war, die Protestaktion um 7:30 Uhr beginnen und sie als „schwarzer Block“ stattfinden würde, der in Richtung Innenstadt zieht. Bereits aufgrund der Ankündigung eines „schwarzen Blocks“ wussten alle Angeklagten, dass mit dem geplanten Aufmarsch des „schwarzen Blocks“ die Bevölkerung und etwaige Polizeikräfte erheblich eingeschüchtert und die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt würde sowie dass jedenfalls einige Teilnehmer der Protestaktion aktiv gewaltbereit sein würden und es als Mittel des Protests gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten aus dem Aufmarsch heraus auch zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen und gegen die Polizei kommen könnte. Die Angeklagten K., N., S. und H. erfuhren am Abend des 6.7.2017 von der Ankündigung. Die Angeklagten K., N., S. und H., die untereinander befreundet sind und gemeinsam als Vierergruppe an den Protesten gegen den G20-Gipfel in H. teilnahmen, hatten am Nachmittag des 6.7.2017 an der „Welcome to hell“-Demonstration gegen den G20-Gipfel teilgenommen und das aus ihrer Sicht ungerechtfertigte gewalttätige Einschreiten der Polizei und die polizeiliche Auflösung der Demonstration erlebt, was sie sehr wütend gemacht hatte. Dieses „Erleben“ und die damit verbundene Wut motivierten sie zusätzlich neben ihrem generellen Willen zum politischen Protest gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten, sich am frühen Morgen des 7.7.2017 gemeinsam zum Treffpunkt im D. Park zu begeben. Sie erreichten per S-Bahn gegen 6:45 Uhr den Bahnhof A.. Zu dieser Zeit trugen die vier Angeklagten unauffällige Freizeitkleidung. Der Angeklagte K. trug eine knielange dunkle Hose, die ihn - da lediglich drei der Teilnehmer des hier in Rede stehenden Aufmarsches kurze Hosen trugen - im Folgenden leicht identifizierbar machte, zumal der Angeklagte K. als einziger längere Strümpfe zur kurzen Hose trug. Die Angeklagten K., N., S. und H. begaben sich vom Bahnhof A. über den Ausgang M.str. zu Fuß in den D. Park, wo sie spätestens kurz vor 7:30 Uhr eintrafen. Wie und wann der Angeklagte S1 sich in den D. Park begab und was ihn konkret dazu motiviert hatte, konnte die Kammer nicht aufklären. Jedenfalls traf der Angeklagte S1 dort ebenfalls bis spätestens kurz vor 7:30 Uhr ein. Der ca. 1,90 Meter große Angeklagte S1, der einen schmalen leptomorphen Körperbau hatte und deswegen einen „schlaksigen“ Eindruck machte, reiste ebenfalls in unauffälliger Freizeitkleidung an: Er trug einen roten Pullover mit V-Ausschnitt, eine graue Jeanshose, gräuliche Trekkingschuhe sowie einen markanten lila-grau marmorierten Eastpak-Rucksack. Spätestens im D. Park lernte der Angeklagte S1 eine unbekannt gebliebene männliche Person (im Folgenden „UT3“ genannt) kennen, die etwa einen Kopf kleiner und vom Körperbau her kräftiger als er war. Der „UT3“ trug u.a. schwarze Adidas-Schuhe mit weißen Streifen und eine enganliegende Bluejeans. Der Angeklagte S1 entschied, in unmittelbarer Begleitung des „UT3“ als „Pärchen“ an dem Aufmarsch teilzunehmen. Ob der Angeklagte S1 und der „UT3“ vor dem Aufmarsch bekannt waren oder danach weiter bekannt sind, ließ sich nicht aufklären. Alle Angeklagten führten bei ihrer Anreise bereits dunkle Kleidung und Utensilien bei sich, um sich während der Protestaktion wie die anderen Teilnehmer des „Schwarzen Blocks“ zu uniformieren und zu vermummen. Die Angeklagten K., N., S. und H. führten in Rucksäcken schwarze Regenjacken sowie schwarze Kleidungsstücke (u.a. Mützen) zur Vermummung des Kopfes mit. Der Angeklagte S1 führte in seinem Eastpak-Rucksack ebenfalls eine schwarze Regenjacke (deren Kapuze einen abstehenden Schirm hatte), eine schwarze weite Regenhose sowie eine schwarze Mütze und ein schwarzes Tuch zur Vermummung des Kopfes mit. Der „UT3“ führte jedenfalls eine schwarze Regenjacke, eine Sonnenbrille sowie weiß-lila Arbeitshandschuhe zur Vermummung bei sich. c) Vorsatz der Angeklagten bei Beginn des Aufmarsches Die ca. 200 im D. Park eintreffenden Gipfelgegner einschließlich aller Angeklagten wussten (siehe oben), dass nach dem Tatplan der Organisatoren eine Protestaktion in der Aktionsform des „schwarzen Blocks“ stattfinden würde, und rechneten damit, dass nicht nur Militanz aus dem schwarzen Block heraus angedroht und die Bevölkerung durch die Androhung von Gewalttätigkeiten erheblich eingeschüchtert werden würde, sondern dass einige Teilnehmer auch die Begehung von Gewalttätigkeiten jedenfalls in gewissem Umfang planten und aus dem „schwarzen Block“ heraus unter Bündelung der Kräfte der Teilnehmer Gewalttätigkeiten begangen werden würden, und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen rechneten alle Angeklagten damit, dass es während des Aufmarsches durch andere Teilnehmer wenigstens zur absichtlichen Entglasung der Fenster und Türen von Büro- und Geschäftsräumen staatlich oder gewerblich genutzter Immobilien (insbesondere von Bankfilialen, Maklerbüros, Behörden und Ladengeschäften) mit erheblichen Sachschäden sowie zum absichtlichen Beschmieren von Fassaden der Büro- und Geschäftsgebäude durch andere Teilnehmer kommen würde und nahmen dies billigend in Kauf. Alle Angeklagten wollten jedenfalls die Androhung solcher Gewalttätigkeiten gegen staatlich und gewerblich genutztes Eigentum unterstützen. Sie rechneten freilich auch damit und nahmen es billigend in Kauf, dass sich die (privaten) Anwohner durch den insgesamt martialisch und militant wirkenden „schwarzen Block“ in ihrem Sicherheitsgefühl hinsichtlich ihres Eigentums und sogar ihrer körperlichen Integrität bedroht fühlen würden, wobei sie Letzteres zwar nicht begrüßten, aber gewissermaßen als „Nebenwirkung“ der Protestform des „Schwarzen Blocks“ hinnahmen. Zugleich rechneten alle Angeklagten damit, dass sie auch die Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen (bzw. solcher Gewalttätigkeiten, die in ihrer Unrechtsdimension vergleichbar sind, etwa die Zerstörung von Werbetafeln) durch die eigenhändig handelnden Gewalttäter aus dem schwarzen Block heraus durch ihre Uniformierung und Vermummung und ihr Mitmarschieren und das Bieten von Rückzugsräumen in der vermummten dunkel uniformierten Menge wenigstens fördern würden und nahmen dies billigend in Kauf. Alle Angeklagten hielten weiter die absichtliche Errichtung von brennenden Straßenbarrikaden (etwa durch Inbrandsetzung von Mülltonnen) durch andere Teilnehmer, die den Verkehrsfluss behindern und den Straßenkörper beschädigen würden, jeweils für möglich und nahmen dies billigend in Kauf. Auch rechneten die Angeklagten insoweit damit, durch ihr dunkel vermummtes uniformiertes Mitmarschieren das absichtliche Errichten brennender Straßenbarrieren durch andere Teilnehmer des „schwarzen Blocks“ zu fördern und nahmen es billigend in Kauf. Dabei gingen die Angeklagten davon aus, durch die brennenden Straßenbarrikaden einerseits ein Eingreifen der Polizei zu erschweren und andererseits den Verkehrsfluss der Gipfelteilnehmer in Richtung Innenstadt zu behindern. Außerdem hielten alle bei einem - sei es auch zufälligen - Aufeinandertreffen eine gewalttätige Auseinandersetzung des „schwarzen Blocks“ mit der Polizei für möglich und nahmen eine solche billigend in Kauf, auch wenn es dabei (was alle für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen) durch Bewurf etwa mit Steinen und Flaschen zu erheblichen Verletzungen bei den Polizeibeamten kommen würde; auch rechneten alle Angeklagten damit, eine solche gewalttätige Auseinandersetzung mit der Polizei und etwaige Verletzung von Polizeibeamten durch ihre Vermummung/Uniformierung und ihre Eingliederung in den Aufmarsch zu unterstützen und nahmen auch dies billigend in Kauf. Auch erkannten alle Angeklagten und nahmen es billigend in Kauf, dass diejenigen Teilnehmer, die im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung Flaschen und Steine auf Polizisten werfen würden, mit einer Verletzung von Polizeibeamten rechneten und dies billigend in Kauf nahmen. Die Angeklagten nahmen solche Gewalttätigkeiten gegen Sachen und die Polizei bzw. deren Androhung hin, weil sie diese als Symbole desjenigen ansahen, wogegen sich ihr Protest richtete: Nämlich gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten, insbesondere die von ihnen wahrgenommene „Repression“, sowie gegen den Kapitalismus als aus ihrer Sicht ungerechte und ausbeuterische Wirtschaftsordnung. Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass sämtliche Teilnehmer (insbesondere auch die Angeklagten) spätestens bei Beginn des Aufmarsches bereits mit der Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen von Privatpersonen (etwa Wohnungen und Kraftfahrzeuge) oder gegen den öffentlichen Personennahverkehr (etwa Haltestellen und Verkehrsmittel), mit dem Inbrandsetzen von Kraftfahrzeugen oder gar mit körperlichen Angriffen gegen Privatpersonen (etwa Anwohner, Passanten, Fahrgäste und Personal in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie sonstige unbeteiligte Dritte) rechneten. Nach Abschluss der Beweisaufnahme hält die Kammer es im Gegenteil eher für unwahrscheinlich, dass alle Teilnehmer (insbesondere die Angeklagten) mit solchen Gewalttätigkeiten, die einer anderen Unrechtsdimension als etwa das Entglasen von staatlich oder gewerblich genutzten Büro- und Geschäftsräumen, das Errichten von brennenden Straßenbarrikaden oder die Auseinandersetzung mit Polizeibeamten (die erfahren und geschult mit Hinblick auf derartige Einsätze sind und zudem in der Regel wegen getragener Schutzkleidung einer geringeren Verletzungsanfälligkeit unterliegen) angehören, rechneten oder dies gebilligt haben könnten. Die Angeklagten K., N., S. und H. nahmen zwar die von ihnen vorausgesehenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen der Bevölkerung mit solchen aus dem schwarzen Block heraus billigend in Kauf, hatten aber kein eigenes Interesse an deren Begehung und wollten sie daher nicht als eigene, sie hatten sich auch keine Werkzeuge oder gefährliche Gegenstände mitgenommen, da sie sich nicht eigenhändig an Gewalttätigkeiten und Bedrohungen beteiligen wollten, und sie beteiligten sich im Folgenden bis zu ihrem Verlassen des Aufmarsches auch nicht eigenhändig an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen. Auch an der vom „Schwarzen Block“ ausgehenden generell bedrohlichen und einschüchternden Wirkung auf die privaten Anwohner hatten die deutschen Angeklagten kein eigenes Interesse, nahmen diese aber - siehe oben - als Nebeneffekt ihres möglichst lauten und „grellen“ Protestes hin. Ob der Angeklagte S1 bereits bei Beginn des Aufmarsches um 7:30 Uhr zu eigenhändigen Gewalttätigkeiten bereit war und/oder von ihm vorausgesehene Gewalttätigkeiten von Anderen oder Bedrohungen der Bevölkerung mit Gewalttätigkeiten als eigene wollte, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Jedenfalls trug er - anders als viele Andere - keine entsprechenden Werkzeuge zur Begehung von Gewalttätigkeiten offen bei sich. Weil sämtliche Teilnehmer des Aufmarsches einschließlich der Angeklagten an dem „schwarzen Block“ teilnehmen wollten, uniformierten sich alle einheitlich kurz vor 7:30 Uhr mit dunkler Kleidung. Dabei zogen alle Angeklagten schwarze Regenjacken über ihre bisherige Alltagskleidung, der Angeklagte S1 bekleidete sich zusätzlich mit seiner schwarzen Regenhose. Der Angeklagte S1 trug dabei unter der schwarzen Regenjacke seinen Eastpak-Rucksack auf dem Rücken. Alle Angeklagten vermummten zudem mit Mützen und Tüchern den Kopf. Alle ca. 200 Personen, die sich im D. Park versammelt hatten, einschließlich der Angeklagten, nahmen wahr, dass zahlreiche Gipfelgegner im D. Park aktiv gewaltbereit und offen mit Werkzeugen zur Begehung und Androhung von Gewalttätigkeiten (etwa Hämmern, Taschen voller Steine und Pyrotechnik) ausgestattet waren. Dies bestätigte die Angeklagten in ihrer Annahme und in ihrem Verständnis eines „schwarzen Blocks“, dass es aus dem Aufmarsch heraus auch zu Gewalttätigkeiten jedenfalls in gewissem Umfang kommen könnte und die Bevölkerung hiermit bedroht werden sollte. Gleichwohl nahmen sie dies nicht zum Anlass, im Folgenden doch nicht an dem Aufmarsch teilzunehmen. Zudem sahen alle, dass sie sich in unmittelbarer Nähe zu den nach außen hin erkennbaren Gewalttätern dunkel vermummten und uniformierten, dadurch offen erkennbar ihre Bereitschaft zum Mitmarschieren in einem „schwarzen Block“ mit den aktiven Gewalttätern zeigten, was diese auch so verstanden, und so ihre Unterstützung der geplanten Gewalttätigkeiten bzw. deren Androhung manifestierten und sie nahmen dies auch billigend in Kauf. Ob indes alle Teilnehmer des Aufmarsches - insbesondere auch die fünf Angeklagten - im D. Park und/oder im Verlauf des Aufmarsches erkannten, dass einige Teilnehmer Molotowcocktails zur Begehung von Gewalttätigkeiten mit sich führten, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Durch das Anlegen der dunklen Vermummung und Uniformierung und durch das Marschieren in gleicher Geschwindigkeit als geschlossener „schwarzer Block“ wollten alle Teilnehmer des Aufmarsches - einschließlich der Angeklagten - den aktiven Gewalttätern jedenfalls für die Dauer ihrer Anwesenheit im Aufmarsch als „schwarzer Block“ das Gefühl der Geschlossenheit vermitteln und ihnen Rückzugsräume in einer einheitlichen, anonymen Menschenmasse geben, um so ihr Identifizierungsrisiko zu reduzieren. Dabei rechneten die Angeklagten damit und nahmen es zumindest billigend in Kauf, dass sie die eigenhändig handelnden Gewalttäter bei der Begehung von Gewalttätigkeiten bzw. deren Androhung gegenüber der Bevölkerung unter Bündelung ihrer Kräfte aus dem Aufmarsch heraus gegen Sachen und ggf. gegen die Polizei bestärkten. Alle Teilnehmer (auch die Angeklagten) verstanden das Auftreten als geschlossener und dunkel uniformierter „schwarzer Block“ als öffentliche Demonstration ihrer gemeinsamen Militanz und als Signal an den Staat und die Bevölkerung, dass sie sich von der wahrgenommenen gewalttätigen „Repression“ der G20-Staaten und der Polizei - wie sie nach ihrer Auffassung etwa während der am 6.7.2017 stattgefundenen „Welcome to Hell“-Demonstration gegen den G20-Gipfel stattgefunden hatte - nicht einschüchtern ließen und ihnen mit Gewalttätigkeit begegnen würden. Dabei erkannten alle Teilnehmer des Aufmarsches einschließlich der Angeklagten, dass diese äußere Manifestation von Militanz als „schwarzer Block“ die Bevölkerung entlang der Wegstrecke massiv einschüchtern und insoweit zu einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde, weil sie - wenn auch nur kurzzeitig - als Mittel des Protests und zur Erzielung von Aufmerksamkeit das staatliche Gewaltmonopol in Frage stellten und damit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erschütterten. Die Angeklagten erkannten, dass es sich bei dem Gebiet um den D. Park und die E.chaussee jedenfalls auch um ein Wohngebiet handelte, in dem sich - neben einzelnen Büros und Geschäften - vornehmlich Mehrfamilienwohnhäuser befanden. Mit direkten, unmittelbaren Androhungen körperlicher Gewalt gegen einzelne Anwohner oder Passanten durch Teilnehmer des Aufmarsches rechneten sie dagegen nicht. d) Tatgeschehen Im weiteren Verlauf ereignete sich dann das Folgende: aa) Tatgeschehen bis R. (ca. 500 Meter) Gegen 7:30 Uhr begaben sich auf Höhe des D. Park, nachdem sich dort alle Teilnehmer des Aufmarsches dunkel uniformiert und vermummt hatten, zunächst etwa 3-4 unbekannt gebliebene Teilnehmer des Aufmarsches auf die Fahrbahn der E.chaussee. Sie zogen jeweils auf Höhe der S2.str. und der G. B1.str. eine Mülltonne auf die Fahrbahn der E.chaussee und entzündeten diese absichtlich durch Einlegen von brennender Pyrotechnik, um so jeweils eine brennende Straßenbarrikade zu errichten. Das Feuer der Straßenbarrikaden loderte schnell mehrere Meter hoch. Der Straßenverkehr auf der E.chaussee konnte nun aufgrund der Straßenbarrikaden nicht mehr passieren. Auf der stadteinwärts führenden Fahrbahn kam als erstes Fahrzeug hinter der brennenden Mülltonne auf Höhe der S2.str. der vom Zeugen V. geführte HVV-Bus zum Stehen. Auf der stadtauswärts führenden Fahrbahn kam, neben anderen vor ihm haltenden Fahrzeugen, u.a. der vom Zeugen R. geführte HVV-Bus auf Höhe der E.chaussee ... (etwa 100 Meter vor der Einmündung zur G. B1.str.) zum Stehen. Unmittelbar nach dem Errichten der brennenden Straßenbarrikaden begaben sich auf das Entzünden der Straßenbarrieren als Signal, das alle Teilnehmer wahrnahmen, alle ca. 200 Teilnehmer des Aufmarsches, darunter auch die fünf Angeklagten, auf die Fahrbahn der E.chaussee. Vorneweg trugen einige Teilnehmer des Aufmarsches ein weißes Transparent mit schwarzer Aufschrift „Whoever they meet with Freedom is Ungovernable“ (Übersetzung: Mit wem auch immer sie sich treffen, die Freiheit ist unregierbar). Hinter diesem Transparent marschierten - wenn auch nicht in Reihen, so aber doch in unmittelbarer Nähe zueinander und geballt auf einer Strecke von ca. 70 Metern, was nach innen und außen den Eindruck der Geschlossenheit vermittelte - alle Teilnehmer des Aufmarsches sämtlich dunkel vermummt als einheitlicher „schwarzer Block“ hinter dem Transparent zügigen Schrittes stadteinwärts. Einige Teilnehmer begannen Parolen zu skandieren, etwa „Anti-, Anti-, Antikapitalista!“. Einige Teilnehmer zündeten sogleich Böller, die laut knallten und rauchten, sowie Bengalos und Rauchtöpfe, die teils bunten Nebel abgaben. Viele Anwohner entlang der gesamten Wegstrecke wurden durch den plötzlichen Lärm sofort auf den Aufmarsch aufmerksam, schauten aus den Fenstern ihrer Wohnungen und riefen bei der Polizei an, um den Aufmarsch zu melden. Viele der Anwohner, die auf den Aufmarsch aufmerksam wurden, bekamen Angst, dass sie und ihr Eigentum Opfer von Gewalttätigkeiten werden könnten, weil der Aufmarsch - wie von allen Teilnehmern einschließlich der Angeklagten beabsichtigt (wobei sie nicht davon ausgingen, dass Anwohner, Passanten und sonstige unbeteiligte Dritte direkt mit der Begehung von körperlichen Gewalttätigkeiten bedroht werden könnten, s.o.) - nach außen den Eindruck aktiver, angsteinflößender Militanz und willkürlicher Gewalttätigkeit erweckte, der sich die Anwohner aufgrund des überraschenden Auftretens und in Abwesenheit der Polizei ungeschützt ausgesetzt sahen. Die Angeklagten K., N., S. und H. reihten sich in das erste Drittel der Gruppe ungefähr 20 Meter hinter dem Transparent ein. In dieser Position verblieben sie weitgehend bis zu ihrem Verlassen des Aufmarsches. Dabei gingen sie fast durchgehend eng nebeneinander, um sich nicht zu verlieren. Der Angeklagte S1 befand sich zunächst ungefähr in der Mitte der Gruppe und damit ca. 10-20 Meter hinter den übrigen Angeklagten, fiel indes im Laufe des Aufmarsches immer weiter in dessen hinteren Teil zurück. In seiner unmittelbaren Umgebung hielt sich stets auch der sog. „UT3“ während seiner Teilnahme an dem Aufmarsch auf. Nachdem von unbekannten Teilnehmern des Aufmarsches bereits zwei brennende Straßenbarrikaden auf Höhe des D. Park errichtet wurden (s.o.), begannen zahlreiche unbekannt gebliebene Teilnehmer des Aufmarsches nunmehr gemäß dem von ihnen zuvor gefassten Tatplan aktiv aus dem Aufmarsch heraus mit der Begehung von Gewalttätigkeiten, womit - siehe oben - alle Angeklagten sowie die weiteren nicht aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligten Teilnehmer des Aufmarsches gerechnet und was sie auch billigend in Kauf genommen hatten, wobei sie auch damit rechneten und es billigend in Kauf nahmen, dass sie die von ihnen vorhergesehenen Gewalttätigkeiten durch ihre Vermummung und Uniformierung sowie das demonstrative Mitmarschieren als geschlossener „schwarzer Block“ unterstützten (siehe oben). Dabei scherten unbekannt gebliebene Gewalttäter immer wieder als Kleingruppe von etwa 2-5 Personen oder auch als Einzelpersonen an unterschiedlichen Stellen nach links und rechts zur Begehung von Gewalttätigkeiten (etwa zur Entglasung von Fenstern) aus, um sich anschließend zügig wieder in den Aufmarsch einzugliedern, wobei sie sich durch das einheitliche Auftreten als „schwarzer Block“ von den übrigen Teilnehmern (also auch von den Angeklagten) zur Begehung von Gewalttätigkeiten bestärkt fühlten. Durch die Dynamik des „schwarzen Blocks“, die die aktiv gewaltbereiten Täter in ihrem Tatentschluss zur Begehung von Gewalttätigkeiten und zur Androhung solcher bestärkte, aber auch eine Identifizierung der aktiven Gewalttäter erschwerte und die Gefahr eines Eingreifens Dritter verringerte, war es so, dass gerade mit gebündelter Anstrengung aller Teilnehmer des Aufmarsches zügig und an unterschiedlichen Stellen die Gewalttätigkeiten begangen und ein besonders martialischer und angsteinflößender Eindruck der Protestaktion erzielt werden konnten, was alle Teilnehmer des Aufmarsches erkannten und auch billigend in Kauf nahmen. Im Einzelnen kam es so bis zur Höhe R. auf und in der Nähe der Fahrbahn der E.chaussee aus dem Aufmarsch heraus und mit vereinten Kräften unter anderem zu folgenden von unbekannten Teilnehmern begangenen Gewalttätigkeiten, mit denen die Angeklagten rechneten und die sie auch billigend in Kauf nahmen: • Mehrere unbekannte Täter zogen Mülltonnen auf die Fahrbahn und entzündeten diese absichtlich, was durch den Einwurf von Bengalos oder anderen Brandsätzen geschah, um so brennende Straßenbarrikaden zu errichten. Die Mülltonnen wurden - womit die unbekannten Täter ebenso wie sämtliche Teilnehmer des Aufmarsches einschließlich der Angeklagten rechneten und was sie auch billigend in Kauf nahmen - vollständig zerstört und es entstanden schwarze, dauerhafte Brandflecken auf der Fahrbahnoberfläche. Im Einzelnen: ◦ Auf Höhe des D. Park wurde jeweils an der Einmündung zur S1str. und zur G. B1.str. eine Mülltonne als Straßenbarrikade in Brand gesetzt (s.o.) ◦ Auf Höhe der E.chaussee ... (neben dem „PKW 1“, der ebenfalls entzündet wurde, dazu sogleich mehr) zogen mehrere unbekannte Täter aus den in der Nähe befindlichen Hauseingängen etwa 6-7 Mülltonnen und entzündeten diese. Die unbekannten Täter stellten diese 6-7 Mülltonnen aneinander auf die Fahrbahn der E.chaussee, um so eine große, mehrere Meter breite brennende Straßenbarrikade zu errichten. Das Feuer dieser Straßenbarrikade loderte bald mehrere Meter hoch und es kam zu einer starken Rauchentwicklung sowie zu einem großflächigen Brandfleck auf der Fahrbahnoberfläche. ◦ Etwa auf Höhe der E.chaussee ... und E.chaussee ... wurde jeweils eine Mülltonne als Straßenbarrikade in Brand gesetzt. • Mehrere unbekannte Täter bewarfen absichtlich das Gebäude E.chaussee ...- ... - einem zur Tatzeit erst seit etwa neun Monaten fertiggestellten Neubau, in dem sich im Erdgeschoss eine Ladenzeile befindet, in der sich u.a. ein Showroom für hochwertige Fußböden befand - mit Steinen und schlugen Glasscheiben in Fenstern und Türen ein, so dass diese - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - beschädigt oder zerstört wurden und ersetzt werden mussten. Insbesondere wurden mindestens zehn großflächige Fensterelemente der Schaufenster im Erdgeschoss sowie die Glasscheiben der Haustür beschädigt oder zerstört. Zudem bewarf ein unbekannter Täter aus dem Aufmarsch heraus absichtlich einen Farbbeutel auf die Natursteinfassade, so dass diese - wie von diesem unbekannten Täter beabsichtigt - besudelt wurde und saniert werden musste. Es entstand durch die Notverglasung und Sanierung des Gebäudes, insbesondere wegen des Ersatzes zahlreicher Glasscheiben, ein Schaden in Höhe von mindestens € 70.000,00. • Ein unbekannter Täter warf absichtlich einen Stein auf das Haus des weißrussischen Konsulats in der E.chaussee ..., wobei dieser Täter damit rechnete, das Gebäude zu beschädigen und dies auch billigend in Kauf nahm. Ob durch den Wurf ein Schaden entstand, konnte die Kammer nicht feststellen. Neben diesen Gewalttätigkeiten kam es - was die Angeklagten ebenfalls erkannten und was sie auch billigend in Kauf nahmen - durch die begangenen Gewalttätigkeiten und das offene Tragen von Werkzeugen wie Hämmern, Beuteln voller Steine, Pyrotechnik, etc. durch die aktiven Gewalttäter entlang der gesamten Wegstrecke (auch über die R. hinaus) zur konkludenten Bedrohung der dort anwesenden Bevölkerung (die aufgrund des Lärms sofort auf den „schwarzen Block“ aufmerksam wurde) mit weiteren vergleichbaren Gewalttätigkeiten, nämlich mit der Errichtung weiterer brennender Straßenbarrikaden (etwa durch Entzünden der Mülltonnen der Anwohner) sowie der Entglasung und Beschädigung staatlich und gewerblich genutzter Immobilien. Dies führte, was alle Angeklagten voraussahen und billigend in Kauf nahmen, zu großer Angst bei der Bevölkerung während des Vorbeiziehens des Aufmarsches; nicht zuletzt, weil die Bevölkerung auch die Begehung von Gewalttätigkeiten gegen ihre eigene körperliche Unversehrtheit und ihr eigenes Eigentum befürchtete. Diese Bedrohungen durch die aktiven Gewalttäter unterstützten die Angeklagten - wie sie auch erkannten und billigend in Kauf nahmen, indes ohne diese als eigene zu wollen - durch ihr uniformiertes und vermummtes Mitmarschieren im „schwarzen Block“, weil dies den Bedrohungen der aktiven Gewalttäter aufgrund des martialischen Eindrucks des Aufmarsches Nachdruck verlieh und die aktiven Gewalttäter zur Begehung weiterer Gewalttätigkeiten und Bedrohungen bestärkte. Neben der Begehung dieser Gewalttätigkeiten wurde auf der E.chaussee, Höhe R.str., von unbekannt gebliebenen Teilnehmer des Aufmarsches von einer dort befindlichen Baustelle unbefugt ein Bauzaun als Barriere auf die Fahrbahn gezogen. Unbekannt gebliebene Teilnehmer zündeten zudem mehrere Bengalos und Rauchtöpfe und legten diese auf die Straße, sodass es zu einer starken Rauchentwicklung kam, die die Entdeckung der Begehung von Gewalttätigkeiten behinderte. Der Angeklagte K. zog auf der E.chaussee nach der Einmündung zur R.str. über mindestens 30 Meter eine fremde Mülltonne hinter sich her und legte sie in der Mitte der Straßeneinmündung zur R. ab. Ob der Angeklagte K. dabei die Entzündung der Mülltonne als eigene Tat wollte, konnte die Kammer nicht feststellen; indes wusste er, dass er mit dem Mitziehen und Ablegen der Mülltonne deren Inbrandsetzung durch andere Täter aus dem Aufmarsch heraus, womit er rechnete und was er billigend in Kauf nahm, wenigstens fördern würde. Wenige Sekunden später legte ein unbekannt gebliebener Täter ein Bengalo in diese Mülltonne, die Mülltonne geriet jedoch nicht in Brand. Ferner kam es auf der Wegstrecke bis zur Höhe R. - entgegen dem, womit die Angeklagten bis dahin gerechnet und was sie billigend in Kauf genommen hatten - auf und am Rande der E.chaussee zu einer Reihe weiterer, teilweise schwerer Gewalttätigkeiten durch unbekannte Teilnehmer des Aufmarsches: • Mehrere unbekannt gebliebene Täter entzündeten aus dem Aufzug heraus auf oder am Rande der Wegstrecke absichtlich insgesamt acht PKW, indem arbeitsteilig ein Täter die Fensterscheiben einschlug und ein anderer Täter Pyrotechnik oder einen anderen Brandsatz in das Fahrzeug einwarf. Die Fahrzeuge brannten jeweils - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - aus und wurden zerstört. Ob die Angeklagten, die - wie oben ausgeführt - mit der Inbrandsetzung von PKW nicht gerechnet hatten, die Inbrandsetzung dieser PKW während des Aufmarsches bis zur Höhe R. bemerkten, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Im Einzelnen wurden folgende acht PKW in Brand gesetzt und dadurch so zerstört, dass jeweils ein Totalschaden verursacht wurde: Auf Höhe der E.chaussee ... der auf dem Bürgersteig der stadteinwärts führenden Fahrspur geparkte schwarze VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 1“). Auf Höhe der E.chaussee ... der auf dem Bürgersteig der stadteinwärts führenden Fahrspur geparkte schwarze Saab 900 mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 2“). In der R.str. an der Ecke zur E.chaussee der auf der Straße geparkte weiße Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 3“). Auf Höhe der E.chaussee ... der schwarze Mercedes B 180 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 4“). Auf Höhe der E.chaussee ... der auf dem Parkstreifen der stadteinwärts führenden Fahrspur geparkte graue Mercedes C 200 d mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 5“). Auf Höhe der E.chaussee ... der auf dem Parkstreifen der stadtauswärts führenden Fahrspur geparkte blaue Mercedes Citan mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 6“). Auf Höhe der E.chaussee ... der auf dem Parkstreifen der stadteinwärts führenden Fahrspur geparkte weiße Nissan Qashqai mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 7“). Auf Höhe der E.chaussee ... der auf dem Parkstreifen der stadtauswärts führenden Fahrspur geparkte schwarze VW Touran mit dem amtlichen schwedischen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 8“). • Auf der E.chaussee, Höhe Hausnummer ... (zwischen G. B1.str. und R.str.), kam es kurz nach dem Beginn des Aufmarsches durch einen Einzeltäter des „Schwarzen Blocks“ zu einem Angriff auf den stadtauswärts in Richtung T. fahrenden HVV-Gelenkbus der Linie E86, den der Zeuge R. führte: Der Zeuge R. brachte den Bus gegen 7:30 Uhr aufgrund der brennenden Straßenbarrikaden sowie des etwa 200 Meter vor ihm entgegenkommenden Aufmarsches auf der Fahrbahn zum Stehen, wobei er zunächst ruhig blieb und abwartete. Der Zeuge R. hatte indes, wie die Fahrgäste, Angst vor dem Aufmarsch und vor der Begehung von Gewalttätigkeiten aus dem Aufmarsch heraus (etwa vor der Entzündung weiterer Mülltonnen und dem Entglasen von Gebäuden); sie gingen jedoch davon aus, dass für sie selbst „alles gut gehen“ würde. Etwa die Hälfte der Teilnehmer aus dem vorderen Bereich des Aufmarsches, unter diesen auch die Angeklagten, passierte den HVV-Bus, ohne diesen zu beschädigen oder sonst anzugreifen; ein unbekannt gebliebener Teilnehmer des Aufmarsches winkte den Fahrgästen sogar zu, um zu signalisieren, dass nach seiner Auffassung aus dem Aufmarsch heraus keine Angriffe auf den Bus und seine Insassen zu erwarten seien. So verstand es auch zunächst der Zeuge R. und war etwas beruhigt. Nachdem etwa die Hälfte der Teilnehmer des Aufmarsches den Bus bereits passiert hatte, lief aus dem hinteren Teil des Aufmarsches an der rechten Seite des Busses indes plötzlich ein unbekannt gebliebener Täter heran und schlug absichtlich mit einem Kuhfuß die Fahrertür des Buses sowie den Außenspiegel ein, woraufhin die Scheibe der Fahrertür zersplitterte. Jedenfalls einige wenige Teilnehmer des Aufmarsches trommelten sodann mit den Händen gegen die Seiten des Busses. Mehrere Fahrgäste entwickelten nunmehr massive Angst aufgrund des militant und gewalttätig wirkenden Aufmarsches. Zwei Fahrgäste fingen vor Angst an zu weinen, der Zeuge R. begab sich zu ihnen und tröstete sie. Der Zeuge R. selbst erlitt durch das Einschlagen der Fahrertür und die plötzlich aus seiner Sicht gegen den Bus gewalttätig werdende Gruppe Vermummter einen Schock und in der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung. Er war mehrere Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben, da er nach dem Einschlagen der Fahrertür sich und die Fahrgäste, für die er sich als Busfahrer verantwortlich fühlte, ohnmächtig einem Angriff zahlreicher gewaltbereiter Teilnehmer des Aufmarsches ausgesetzt wähnte und nach der Tat diese angsteinflößende Situation immer und immer wieder mental durchlebte. Der Zeuge R. musste sich in mehrmonatige, teilweise stationäre, psychotherapeutische Behandlung begeben. Der Zeuge R. leidet bis heute unter den Folgen dieses Vorfalls. Er ist inzwischen wieder beruflich als Busfahrer tätig, auch wenn er sich in Verkehrssituationen, in denen er den Bus aufgrund von Hindernissen (etwa im Stau) nicht sofort wegfahren kann, unwohl fühlt. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagten mit einem Angriff auf den HVV-Bus und dessen Insassen rechneten und/oder einen solchen billigend in Kauf genommen hätten; vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagten (sowie ein Großteil der Teilnehmer des Aufmarsches) das Einschlagen der Fahrertür des Busses gerade nicht billigten und diesen Exzess eines Einzeltäters und auch die damit einhergehende direkte Bedrohung der Busfahrgäste ablehnten. Da die beim Zeugen R. eingetretene Gesundheitsschädigung auf dem Einschlagen der Fahrertür beruhte, womit die Angeklagten nicht gerechnet und was sie auch nicht billigend in Kauf genommen hatten, kann ihnen diese nicht zugerechnet werden. Zugerechnet werden kann den Angeklagten indes die Angst vor möglichen Gewalttätigkeiten, die die Fahrgäste und der Zeuge R. während des Vorbeigehen des militanten Aufmarsches verspürten, auch wenn diese Angst bei keinem die Schwelle zur Gesundheitsschädigung überschritt. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagten den Angriff des Einzeltäters auf den HVV-Bus bemerkten. • Des Weiteren kam es zu einem Angriff eines Einzeltäters aus dem „schwarzen Block“ auf die Zeugin S.-K.: Die Zeugin S.-K. wollte gegen 7:30 Uhr mit ihrem PKW stadtauswärts aus der Ausfahrt des Grundstücks E.chaussee ... fahren, als sie den entgegenkommenden Aufmarsch auf der Straße entdeckte. Die Zeugin S.-K. stieg aus dem Auto aus, stellte sich in die Einfahrt und begann mit ihrem Handy den vorbeziehenden Aufmarsch zu filmen. Ein Teilnehmer aus dem Aufmarsch rannte deswegen auf die Zeugin S.-K. zu und forderte sie lautstark durch Rufen auf, das Filmen zu unterlassen und das Handy herauszugeben, was die Zeugin ablehnte. Daraufhin trat ihr der unbekannt gebliebene Täter absichtlich kräftig mit dem beschuhten Fuß gegen das Schienbein und schubste sie. Die Zeugin erlitt durch den Tritt - womit der unbekannte Täter auch rechnete und was er billigend in Kauf nahm - Schmerzen im Schienbein. Der unbekannte Täter unternahm indes nichts, um der Zeugin S.- K. das Handy wegzunehmen. Der Tritt zum Nachteil der Zeugin S.-K. ist den Angeklagten nicht zurechenbar, da es sich um den Exzess eines Einzeltäters handelte. Die Angeklagten rechneten nicht mit Angriffen auf Zivilpersonen wie die Zeugin S.-K.. Sie nahmen zudem weder solche körperlichen Angriffe auf Zivilpersonen noch derartige direkte körperliche Bedrohungen gegenüber Zivilpersonen billigend in Kauf, sondern lehnten sie vielmehr selbst dann ab, wenn diese den Aufmarsch filmten und damit zur möglichen Entdeckung von Tätern beitragen konnten. Die Kammer konnte ferner nicht feststellen, dass die Angeklagten den Tritt gegen das Schienbein der Zeugin S.-K. während des Aufmarsches bemerkten. Zurechenbar ist den Angeklagten indes, dass die Zeugin während des militanten Auftritts des Aufmarsches an ihrem Wohnort starke Angst vor möglichen Gewalttätigkeiten verspürte und eingeschüchtert war, auch wenn dies allein nicht nachhaltig war und nicht das Ausmaß einer Gesundheitsschädigung erreichte. bb) Inbrandsetzung von drei PKW in der R. Auf der E.chaussee auf Höhe zur Einmündung der R. lösten sich kurz nach 7:30 Uhr aus dem vorderen Teil des Aufmarsches hinter dem Transparent eine Untergruppe unbekannt gebliebener Täter und rannte auf dort parkende PKW zu. Bei drei unmittelbar am Beginn der Einmündung parkenden Fahrzeugen schlugen jeweils absichtlich einige Täter die Fensterscheiben ein, während dahinter weitere Täter aufgrund eines gemeinsames Tatplans mit den übrigen Tätern dieser Untergruppe jeweils brennende Bengalos in die PKW warfen. Die Fahrzeuge brannten jeweils - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - aus und wurden zerstört. Konkret wurden die folgenden drei in der R. im Bereich der Einmündung zur E.chaussee parkenden PKW in Brand gesetzt und dadurch so zerstört, dass jeweils ein Totalschaden verursacht wurde: • Der auf der stadteinwärts gelegenen Straßenseite parkende graue Volvo XC60 mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 9“). • Der auf der stadtauswärts gelegenen Straßenseite parkende fliederfarbene Daihatsu Cuore mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 10“). • Der auf der stadtauswärts gelegenen Straßenseite vor dem o.g. Daihatsu Cuore parkende graue VW Tiguan mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 11“). Spätestens beim Vorbeigehen an der Einmündung R. erkannten nun alle Angeklagten, dass einige Gewalttäter aus dem Aufmarsch heraus absichtlich am Rande der Wegstrecke parkende PKW einschlugen und diese in Brand setzten. Die Angeklagten K., N., S. und H. befanden sich zum Zeitpunkt des Loslösens der Untergruppe von unbekannten Teilnehmern, die in der Einmündung der R. sogleich den o.g. „PKW 9“ einschlug und in Brand setzte, etwa 20 Meter hinter dem Transparent auf der E.chaussee und der Angeklagte S1 sowie der „UT3“ befanden sich wiederum ca. 15 Meter hinter den übrigen Angeklagten. Die Angeklagten nahmen im Vorbeilaufen an der Einmündung R. jeweils wenigstens wahr, wie die Untergruppe unbekannt gebliebener Täter dort auf Beifahrerseite die Fensterscheibe des „PKW 9“ einschlug und zwei grell-brennende Bengalos in das Fahrzeug einwarf. Eines der Bengalos, der in den „PKW 9“ geworfen wurde, entzündete einer der unbekannten Täter in kurzer Entfernung vor dem Gesicht des Angeklagten H., weswegen sich der Angeklagte H. schnell wegdrehen und sich das Gesicht zum Schutz vor Verbrennungen mit dem Arm bedecken musste; gleichwohl bemerkte auch der Angeklagte H. beim Passieren der Einmündung R., dass einige Gewalttäter aus dem Aufmarsch heraus am Rande der Wegstrecke den parkenden „PKW 9“ einschlugen und diesen in Brand setzten. Die Kammer konnte nicht feststellen (siehe oben), dass die Angeklagten zum Zeitpunkt des Einschlagens und der Entzündung der o.g. drei Fahrzeuge bereits mit der Inbrandsetzung von PKW während des Aufmarsches gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hatten. Dass die Angeklagten bereits auf der vorherigen Wegstrecke das Einschlagen und Inbrandsetzen von zumindest einiger PKW durch unbekannt gebliebene Teilnehmer des Aufmarsches erkannt hatten, hält die Kammer zwar ebenso für möglich wie dass sie bereits vor der Einmündung zur R. hinter ihnen die durch brennende PKW entstandenen Rauchsäulen sahen - mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte die Kammer dies indes nicht. Vielmehr hält es die Kammer für möglich, und hat dies zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass sie erstmals an der Einmündung zur R. erkannten, dass unbekannte Teilnehmer aus dem Aufmarsch heraus absichtlich PKW einschlugen und diese mit Pyrotechnik in Brand setzten. Alle Angeklagten rechneten indes ab Höhe R. nunmehr damit, dass auf der weiteren Wegstrecke auf gleiche Weise durch unbekannte Teilnehmer des Aufmarsches absichtlich weitere PKW in Brand gesetzt werden und dass die Anwohner entsprechend, was auch der Fall war, um ihre auf der Straße geparkten PKW „bangen“ würden, und nahmen es billigend in Kauf, ohne diese Inbrandsetzungen indes selbst als eigene zu wollen. Die Angeklagten erkannten und nahmen es jedoch billigend in Kauf, dass sie jedenfalls für die Dauer ihres vermummten und uniformierten Mitmarschierens als einheitlicher „schwarzer Block“ die unbekannten Täter zur weiteren Begehung von Brandstiftungen an KFZ und Androhung von solchen entlang der Wegstrecke psychisch bestärkten und ihnen zudem in der dunklen anonymen Menschenmasse eine Rückzugsmöglichkeit und Schutz vor Entdeckung boten, was die Täter auch so verstanden. Den Angeklagten war sämtlich bewusst, dass sie sich ohne Weiteres auch aus dem Aufmarsch hätten entfernen können. Jedoch entschieden sie sich, die gewalttätige Protestaktion auch dann weiter zu unterstützen, wenn aus ihr heraus - neben Gewalttätigkeiten gegen andere Sachen, mit deren Eintritt sie bereits zuvor gerechnet hatten - auch Brandstiftungen an PKW von anderen Teilnehmern begangen würden, womit sie ab jetzt jederzeit rechneten. Die Angeklagten wollten - auch wenn sie mit der Inbrandsetzung von KFZ zuvor nicht gerechnet und dies ursprünglich auch nicht billigend in Kauf genommen hatten - jenen Tätern innerhalb des Aufmarsches, die Brandstiftungen an KFZ begingen, ihre Solidarität im Rahmen des gemeinsamen Protests gegen den G20-Gipfel nicht entziehen und den Eindruck der Geschlossenheit aller Protestierenden nicht gefährden. Vielmehr wollten die Angeklagten sich mit allen Gipfelgegnern - auch solchen, die als Zeichen ihres Protests absichtlich PKW entzündeten - solidarisch zeigen und entschieden sich jedenfalls zunächst deswegen dafür, weitere aus dem „schwarzen Block“ heraus mit vereinten Kräften begangenen Inbrandsetzungen von PKW zu unterstützen, indem sie weiter in dem Aufmarsch vermummt und uniformiert und mit unvermindertem Tempo mitmarschierten. cc) Tatgeschehen bis S.str. (weitere ca. 700 Meter) Der Aufmarsch bewegte sich mit den Angeklagten auf der E.chaussee/Höhe R. im zügigen Laufschritt weiter über die K.str., bog hinter dem Rathaus A. links in die M.-B.-Allee ein und bewegte sich nördlich in Richtung des Bahnhofs A.. Im Einzelnen begingen unbekannte Täter aus dem Aufmarsch heraus mit vereinten Kräften bis zur M.- B.-Allee / Höhe S.str. auf und in der Nähe der Wegstrecke unter anderem folgende Gewalttätigkeiten, mit denen alle Angeklagten rechneten und die sie billigend in Kauf nahmen: • Mehrere unbekannte Täter bewarfen absichtlich das Gebäude E.chaussee ...- ... (Ecke R.), in dem sich im Erdgeschoss das Maklerbüro „ v. W.“ befindet, aus dem Aufmarsch heraus mit Steinen oder schlugen Glasscheiben ein, so dass mehrere Glasscheiben in Fenstern und Türen jeweils - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - beschädigt oder zerstört wurden und ersetzt werden mussten. Insbesondere wurden im Erdgeschoss zwei großflächige Schaufenster des Maklerbüros „v. W.“ sowie die Eingangstür durch unbekannte Täter eingeschlagen. Aber auch weitere Glasscheiben im Gebäude wurden beschädigt oder zerstört. Es entstand dort durch die erforderliche Notverglasung und die anschließende Sanierung des Gebäudes ein Schaden i.H.v. mindestens € 18.491,42. Am Gebäude E.chaussee ...- ... entstand zudem in Folge des Brandes am „PKW 9“, der zur Tatzeit direkt vor dem Gebäude parkte, ein großflächiger Rußschaden an der Fassade des frisch sanierten Gebäudes, dessen Beseitigung weitere Kosten nach sich zog, was den Angeklagten indes nicht zugerechnet werden kann und in die Schadensberechnung nicht eingeflossen ist. • Etwa auf Höhe der E.chaussee ...- ... zogen unbekannte Täter drei Mülltonnen auf die Fahrbahn und entzündeten diese absichtlich, um so weitere brennende Straßenbarrikaden zu errichten. Die Mülltonnen wurden - womit die unbekannten Täter ebenso wie sämtliche Teilnehmer des Aufmarsches einschließlich der Angeklagten rechneten und was sie auch billigend in Kauf nahmen - vollständig zerstört und es entstanden schwarze, dauerhafte Brandflecken auf der Fahrbahnoberfläche. • Mehrere unbekannte Täter bewarfen absichtlich das Gebäude Rathaus A., P. d. R. ..., aus dem Aufmarsch heraus mit Steinen und Farbbeuteln und schlugen Glasscheiben ein, so dass mindestens 60 kleinere Glasscheiben in Fenstern und Türen jeweils - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - zerstört oder beschädigt und die Außenfassade beschmutzt wurde. Unbekannte Täter beschädigten zudem einen Schrankenbaum, so dass er repariert werden musste. Es entstand für die erforderliche Notverglasung und Sanierung des Gebäudes, vor allem vor den Ersatz von Glasscheiben, ein Schaden i.H.v. mindestens € 33.932,52. Obwohl sich zur Tatzeit bereits mehrere Mitarbeiter im Gebäude des A.er Rathauses befanden, wurde niemand verletzt. Zahlreiche Fensterscheiben wurden durch den Bewurf mit Steinen zwar beschädigt, hielten jedoch den Würfen stand und die Steine drangen nicht in das Gebäudeinnere ein. Im Erdgeschoss warf jedoch einer der unbekannt gebliebenen Werfer einen Stein gegen das Fenster des Standesamtes, so dass der Stein die Fensterscheibe auch durchdrang und im Büro niederfiel. Ob sich während dieses Wurfs jemand im Büro aufhielt, steht nicht fest. Die Kammer konnte jedenfalls nicht feststellen, dass die unbekannt gebliebenen Werfer von Steinen konkret sahen oder damit rechneten, dass sich in den Büros des A.er Rathauses zu dieser Zeit Menschen aufhielten, die verletzt werden könnten. Die Kammer hat zugunsten aller Angeklagten unterstellt, dass die unbekannt gebliebenen Täter - ebenso wie die Angeklagten selbst - beim Zerstören der Fensterscheiben darauf vertrauten, dass sich zu dieser frühen Tageszeit in den angegriffenen Büros des A.er Rathauses niemand aufhalten würde. • Unbekannt gebliebene Täter schlugen im Bereich des Rathaus A. und der M.-B.-Allee insgesamt bei vier PKW absichtlich Fenster ein und setzten diese PKW absichtlich durch Einwurf von Pyrotechnik oder anderen Brandsätzen in Brand. Die Fahrzeuge brannten - wie von den unbekannt gebliebenen Tätern beabsichtigt - aus. Im Einzelnen wurden folgende vier PKW in Brand gesetzt und dadurch so zerstört, dass jeweils ein Totalschaden verursacht wurde: ◦ Auf dem Parkplatz neben dem Rathaus A. in der B.-L.-Passage der dort geparkte weiße BMW X3 mit dem amtlichen Kennzeichen ... des Geschädigten R. I. (im Folgenden: „PKW 12“). Die Höhe des entstandenen Sachschadens an dem Fahrzeug beträgt € 15.783,75. ◦ Auf dem Parkplatz zwischen dem Rathaus A. und der K.str. der dort geparkte graue BMW 320D mit dem amtlichen Kennzeichen ... der Geschädigten J. P. (im Folgenden: „PKW 13“). Die Höhe des entstandenen Sachschadens an dem Fahrzeug beträgt € 6.050,00. ◦ Auf dem Parkplatz zwischen dem Rathaus A. und der K.str. der dort geparkte graue BMW Mini mit dem amtlichen Kennzeichen ... des Geschädigten T. M. (im Folgenden: „PKW 14“). Die Höhe des entstandenen Sachschadens an dem Fahrzeug beträgt € 9.400,00. ◦ Auf Höhe der M.- B.-Allee ... der auf dem Parkstreifen der nach Süden führenden Fahrspur geparkte schwarze Audi A1 mit dem amtlichen Kennzeichen ... der Geschädigten C. L. GmbH (im Folgenden: „PKW 15“). Die Höhe des entstandenen Sachschadens an dem Fahrzeug beträgt € 22.700,00. Zudem kam es bis zur M.- B.-Allee/Höhe S.str. - entgegen dem, womit die Angeklagten bis dahin gerechnet und was sie billigend in Kauf genommen hatten - auf der Wegstrecke zu mindestens einer weiteren Gewalttätigkeit, die ihnen nicht zurechenbar ist; die Kammer konnte insoweit auch nicht feststellen, dass die Angeklagten die Begehung dieser Gewalttätigkeit mitbekamen: • Im Gebäude K.str. ... warf ein unbekannt gebliebener Täter aus dem Aufmarsch heraus gegen 7:35 Uhr einen 874 Gramm schweren Pflasterstein mit einem Durchmesser von ca. 10 cm durch das Küchenfenster der privaten Wohnung der Zeugin K1 im Parterre, wobei das Fenster ersichtlich (unter anderem aufgrund von Glaskunstwerk im Fenster) zu einer Privatwohnung gehörte. Zudem schlug ein unbekannter Täter mit einem Hammer das Fenster der Küche ein. Die Zeugin K1 hielt sich zu dieser Zeit mit ihrem Ehemann in der Wohnung, indes nicht in der Küche auf. Durch den Steinwurf und das Einschlagen mit dem Hammer zersplitterten 17 einzelne Teile des Fensters in der Küche. Der Stein prallte gegen einen an der Wand hängenden Kochtopf, der dabei zerbeulte, und fiel schließlich auf den Küchenboden im Bereich der Küchentür. Die Zeugin K1 stand zu dieser Zeit im Flur mit Blick in die Küche, der Stein verfehlte sie nur knapp. Die Zeugin K1 und ihr Ehemann - die bereits zuvor Knallen und Rufe aus Richtung der Straße gehört, aus dem Fenster geschaut, ein großes Feuer gesehen und deswegen große Angst hatten - erschraken nun umso mehr und zogen sich verängstigt ins Schlafzimmer zurück. Die Zeugin K1 rief die Polizei, die indes erst ca. zwei Stunden später bei ihr erschien. Der Ehemann der Zeugin K1 geriet durch den Einschlag des Küchenfensters in Panik, da er zu Ende des zweiten Weltkrieges die Bombardierung Hamburgs erlebt hatte und an diese Erlebnisse erinnert wurde, was auch die Zeugin K1 sehr mitnahm. Die Zeugin K1 erlitt einen Schock und verarbeitete die Erlebnisse durch einen Termin psychotherapeutischer Beratung. Der Schock der Zeugin K1 und die Panik ihres Ehemanns sind indes den Angeklagten nicht zuzurechnen, da sie auf dem Einschlagen des Küchenfensters beruhen und die Angeklagten mit derartigen Angriffen auf Privatpersonen und private Wohnungen nicht rechneten und dies, ebenso wenig wie die damit einhergehende direkte körperliche Bedrohung des Ehepaars K1, auch nicht billigend in Kauf genommen hatten und/oder mitbekamen. Zurechenbar ist den Angeklagten indes, dass die Zeugin K1 und ihr Ehemann während des militanten Auftritts des Aufmarsches an ihrem Wohnort starke Angst vor möglichen Gewalttätigkeiten verspürten und eingeschüchtert waren, auch wenn dies allein nicht das Ausmaß einer Gesundheitsschädigung erreichte. Bis heute verspüren die Zeugin K1 und ihr Ehemann Angst, wenn sie aus dem Küchenfenster schauen und verspüren Unwohlsein, da sie die Scherben und das Feuer auf der Straße vor Augen haben; sie fühlen sich auch durch die Polizei allein gelassen, die erst Stunden später vor Ort war. dd) Verlassen des Aufmarsches durch die Angeklagten zu 1) bis 4) Auf der M.-B.-Allee/Höhe S.str. verließen kurz vor 7:45 Uhr die Angeklagten K., N., S. und H. den Aufmarsch. Sie begaben sich in ihrer Vierergruppe als Teil des Aufmarsches zunächst auf die linke Seite auf den parallel zur M.-B.-Allee verlaufenden Gehweg und liefen sodann auf Höhe der S.str. nach links in einen Eingang der Grünanlage P. d. R. weg. Was im weiteren Verlauf des Aufmarsches geschah, bekamen diese vier Angeklagten nicht mehr mit. Mit ihnen - und auch bereits zuvor auf der Wegstrecke - verließen mehrere Teilnehmer in kleinen Gruppen oder einzeln den Aufmarsch, so dass spätestens auf der Höhe der S.str. die verbleibenden Teilnehmer des Aufmarsches bemerkten, dass die Gruppe insgesamt erheblich kleiner geworden war. Es ließ sich nicht feststellen, dass diese „Ausdünnung“ der Gruppe bereits zuvor geplant gewesen sein könnte, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag darstellte. Dass es zuvor eine mit den Teilnehmern des Aufmarschs abgestimmte Planung gegeben haben könnte, um ein gleichmäßiges „Abfließen“ der Teilnehmer des Aufmarsches in alle Richtungen zu gewährleisten und dass die Angeklagten und alle Teilnehmer aufgrund einer solchen Planung an verschiedenen Stellen den Aufmarsch verließen, war nicht festzustellen. Aus welchem Motiv heraus die Angeklagten K., N., S. und H. den Aufmarsch verließen, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Die Kammer hält es zugunsten der Angeklagten für möglich, dass ihnen die Gewalttätigkeiten und die Bedrohung der Bevölkerung inzwischen doch quantitativ und/oder qualitativ zu viel wurden, ihnen das Ausmaß der Zerstörung ausreichte und sie weitere Gewalttätigkeiten/Bedrohungen nicht mehr unterstützen wollten. Ebenso für möglich hält es die Kammer, dass sich die Angeklagten entfernten, weil sie nunmehr die Entdeckung und Festnahme durch die Polizei fürchteten oder weil sie inzwischen um ihre eigene Gesundheit bangten. Möglich ist weiter, dass die deutschen, aber ortsfremden Angeklagten schlicht hier den Aufmarsch verließen, weil sie erkannten, dass sie sich nunmehr wieder bei der Grünanlage befanden, durch die sie morgens nach ihrer Ankunft am Bahnhof A. in Richtung des D. Park gegangen waren. Mit dem Verlassen des Aufzugs hoben die Angeklagten K., N., S. und H. die zuvor von ihnen auf andere Beteiligte des Aufmarsches ausgehende psychische Bestärkung und sonstige Unterstützung zur Begehung von Gewalttätigkeiten und Bedrohungen auf. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass diese vier Angeklagten nach dem Verlassen des Aufmarsches weitere Gewalttätigkeiten/Bedrohungen anderer Teilnehmer des Aufmarsches noch in irgendeiner Weise förderten und/oder dass sie mit einer fortwirkenden psychischen Förderung nach ihrem Weggang rechneten und dies billigend in Kauf nahmen. Jedenfalls konnte die Kammer zugunsten der Angeklagten K., N., S. und H. nicht ausschließen, dass sie ihr Verlassen des Aufmarsches als Missbilligung bzw. jedenfalls nicht länger als Unterstützung weiterer Taten und Bedrohungen verstanden wissen wollten und auch davon ausgingen, dass die im Aufmarsch verbleibenden Täter dies so verstehen würden. Weiter konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Angeklagten K., N., S. und H. damit rechneten, dass der Aufmarsch auf der M.-B.-Allee über den Bahnhof A. hinausziehen und dort weitere Gewalttätigkeiten/Bedrohungen begangen werden würden. Zwar rechneten die Angeklagten K., N., S. und H. damit, dass der Aufmarsch noch ein Stück weiter über die M.-B.-Allee und mindestens bis zum Bahnhof A. ziehen würde und dort - ohne dass sie dies förderten oder zumindest gemäß ihrer Vorstellung noch förderten (s.o.) - noch weitere Gewalttätigkeiten und Androhungen begangen werden würden. Indes kann die Kammer nicht sicher feststellen, dass die Angeklagten damit rechneten, dass sich der Laufweg des Aufmarsches über den Bahnhof A. hinaus, insbesondere stadteinwärts über die N. G. B.str. erstrecken und auch dort weitere Gewalttätigkeiten/Bedrohungen begangen werden würden. Keiner der Angeklagten K., N., S. und H. beging, wie bereits oben ausgeführt, während des Aufmarsches eigenhändig Gewalttätigkeiten. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass einer der vier Angeklagten bis zu seinem Verlassen des Aufmarsches bemerkte, dass andere Teilnehmer Molotowcocktails mit sich führten. Vielmehr hält es die Kammer jedenfalls für möglich, dass die Angeklagten zwar Flaschen in den Händen einiger Aufmarschteilnehmer sahen, indessen davon ausgingen, dass diese mit Farbe, mit einer nicht brennbaren Flüssigkeit oder schlicht gar nicht befüllt waren und „nur“ als Wurfgeschosse mitgeführt wurden. ee) Wurf eines Böllers durch den Angeklagten S1 Anders als die übrigen Angeklagten entfernte sich der Angeklagte S1 nicht auf Höhe der S.str. aus dem Aufmarsch. Vielmehr lief er weiter in der geschlossenen Formation des „schwarzen Blocks“ bis zum Bahnhof A. (weitere ca. 300 Meter) mit, wobei er sich immer in unmittelbarer Nähe des „UT3“ aufhielt. Auf Höhe des Gebäudes M.-B.-Allee ...- ..., an der Ecke zur E.str. auf der rechten Seite der Fahrbahn, hielt der Angeklagte S1 nunmehr kurz vor 07:45 Uhr einen Böller in der Hand. Da die Kammer nicht aufklären konnte, ob der Angeklagte den Böller kurz zuvor von einem anderen Teilnehmer erhalten oder selbst mitgeführt hatte, unterstellt die Kammer die erste Alternative zu seinen Gunsten. Spätestens hier entschied der Angeklagte S1, sich dem Tatplan der gewaltbereiten Gipfelgegner zur gebündelten Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen anzuschließen, die Begehung von Gewalttätigkeiten aus dem Aufmarsch heraus gegen gegen gewerblich oder staatlich genutzte Gebäude (insbesondere Entglasung, Beschädigung und Beschmieren von Bankfilialen und Bürogebäuden), die für ihn Symbole des Staates und des Kapitalismus waren, als eigene zu wollen und arbeitsteilig aufgrund des gemeinsamen Tatplans mit den übrigen aktiven Gewalttätern eigenhändig Gewalttätigkeiten zu begehen. Der Angeklagte rannte mit dem entzündeten Böller in der Hand vor den Nebeneingang des Gebäudes in der M.-B.-Allee ..., der zu zahlreichen nach außen hin erkennbaren Büroräumen (u.a. dem Büro des zur Tatzeit noch abwesenden Zeugen H1) führt und sich unmittelbar neben der im Erdgeschoss befindlichen Filiale der H.er V.bank befindet (die über den Haupteingang M.-B.-Allee ... zu erreichen ist), und warf den Böller in diesen Nebeneingang. Der Nebeneingang war mit einer Haustür mit drei Glasscheiben versehen. Der Angeklagte S1 ging dabei entweder davon aus, dass es sich um einen Nebeneingang der Bankfiliale der H.er V.bank oder aber um ein Bürogebäude handelte, jedenfalls erschien ihm das Gebäude als geeignetes Ziel für die von ihm nunmehr gewollten „symbolträchtigen“ Gewalttätigkeiten gegen Sachen. Der Angeklagte wusste und wollte, dass die Explosion einen nicht unerheblichen Sachschaden im Bereich des Nebeneingangs (z.B. Glasbruch und Verdreckung des Flurs) anrichten würde; der Angeklagte rechnete indes nicht damit, dass aufgrund des Böllereinwurfs das Gebäude in Brand geraten könnte und billigte dies auch nicht. Allerdings war ihm bewusst, dass er durch den Böllerwurf die Angst der Anwohner vor weiteren Gewalttätigkeiten gegen Sachen und/oder ihre körperliche Integrität noch weiter steigern würde. Der Angeklagte S1 konnte aber durch die Glasscheiben erkennen, dass sich keine Personen hinter der Haustür im Bereich des Nebeneingangs aufhielten. Mindestens eine der drei Glasscheiben in der Haustür war bereits vor dem Böllereinwurf von anderen Gewalttätern aus dem Aufmarsch eingeschlagen worden. Der Angeklagte S1 warf den Böller durch die eingeschlagene Glasscheibe der Haustür hindurch, so dass der Böller in den ca. 5 m² großen Flur des Nebeneingangs fiel. Der Angeklagte S1 rannte nun zunächst einige Meter in Richtung des A.er Bahnhofs weg. Im Flur entstand durch den Böller eine kräftige und lautstarke Explosion, bei der mindestens eine der drei Glasscheiben in der Haustür, die noch intakt geblieben war, zerbarst. Aufgrund des hohen Explosionsdrucks flogen zahlreiche Glasscherben bis zu ca. 10 Meter weit auf den Gehweg und die Fahrbahn der M.-B.-Allee nieder. In Folge der Böllerexplosion wurde der Flur verdreckt und es stank dort nach abgebranntem Feuerwerkskörper; der Flur musste später gestrichen und der Teppichboden ausgetauscht werden. Durch die Explosion des Böllers entstand für den Ersatz mindestens einer Glasscheibe der Haustür sowie für das Streichen des Flurs und den Austausch des Teppichbodens ein Sachschaden in Höhe von mindestens € 500,00. Beim Einwerfen des Böllers in den Hauseingang M.-B.-Allee ... hatte der Angeklagte S1 übersehen, dass links neben dem Hauseingang ein weiterer unbekannter Täter Graffiti an die Hauswand sprühte, der nun unmittelbar neben der Explosion und den vorbeifliegenden Glasscheiben stand. Ob diese Person von Glasscherben getroffen und verletzt wurde, konnte die Kammer nicht aufklären; jedenfalls unterstellt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten S1, dass er die Person vor und bei Einwerfen des Böllers nicht bemerkt und nicht damit gerechnet hatte, jemanden zu verletzten. Die unbekannt gebliebene Person, die neben dem Hauseingang stand, bewegte sich nun in Richtung des Angeklagten S1, brüllte lautstark in dessen Richtung, um sich zu beschweren und riss dabei die Hände in die Höhe. Der Angeklagte S1 entschuldigte sich und klopfte der Person auf die Schulter. Der Angeklagte S1 und der UT3, die sich nunmehr ganz am Ende des Aufmarsches befanden, liefen dem Aufmarsch nun zügig hinterher, überquerten dabei den Grünstreifen in der Mitte der M.-B.-Allee und liefen auf der linken Seite der Fahrbahn in Richtung des Bahnhof A.. ff) Sonstiges Tatgeschehen bis zum Bahnhof A. (weitere ca. 300 Meter) Im Einzelnen kam es ab Höhe der S.str. bis zum Bahnhof A. auf und in der Nähe der Wegstrecke aus dem Aufmarsch heraus mit vereinten Kräften aller noch anwesenden Teilnehmer des „schwarzen Blocks“ unter anderem zu folgenden Gewalttätigkeiten, die dem Angeklagten S1 (nicht aber den übrigen Angeklagten) in dargestellten Umfang zurechenbar sind: • Unbekannt gebliebene Täter schlugen im Bereich der M.- B.-Allee insgesamt bei vier PKW Fenster ein und setzten diese PKW absichtlich durch Einwurf von Pyrotechnik oder anderen Brandsätzen in Brand. Die Fahrzeuge brannten daraufhin - wie von den unbekannt gebliebenen Tätern beabsichtigt - aus. Im Einzelnen wurden so folgende vier PKW in Brand gesetzt und dadurch so zerstört, dass jeweils ein Totalschaden verursacht wurde: ◦ Der in der S.str. (auf Höhe Hausnummer ...) in der Nähe zur Einmündung auf die M.-B.-Allee auf der südlichen Straßenseite geparkte rote Citroen C1 mit dem amtlichen Kennzeichen ... der Geschädigten M. V. GmbH (im Folgenden: „PKW 16“). Die Höhe des entstandenen Sachschadens an dem Fahrzeug beträgt € 6.840,00. ◦ Auf Höhe der M.-B.-Allee ... der auf dem Straßenrand der nach Norden führenden Straßenseite geparkte schwarze BMW 520d mit dem amtlichen Kennzeichen ... des Geschädigten N. S2 (im Folgenden: „PKW 17“). Die Höhe des entstandenen Sachschadens an dem Fahrzeug beträgt € 31.700,00. ◦ Auf Höhe der M.-B.-Allee ... der auf dem Parkstreifen der nach Süden führenden Fahrspur geparkte dunkelgraue Mercedes C-Klasse mit dem amtlichen französischen Kennzeichen ... des Geschädigten F. J. (im Folgenden: „PKW 18“). Die Höhe des entstandenen Sachschadens an dem Fahrzeug beträgt mindestens € 2.000,00. ◦ Auf Höhe der M.-B.-Allee ... der auf dem Parkstreifen der nach Süden führenden Fahrspur geparkte graue Mazda 6 mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen ... des Geschädigten T. J1 (im Folgenden: „PKW 19“). Die Höhe des entstandenen Sachschadens an dem Fahrzeug beträgt € 3.204,00. • Mehrere unbekannte Täter bewarfen absichtlich das Gebäude M.-B.-Allee ...- ... (Ecke E.str.) aus dem Aufmarsch heraus mit Steinen und schlugen zahlreiche Glasscheiben der Schaufenster und der Schaukästen der Filiale der H.er V.bank, die sich im Erdgeschoss des Gebäudes befindet, sowie der beiden Haustüren M.- B.-Allee ... und ... ein, so dass die Glasscheiben jeweils - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - beschädigt oder zerstört wurden und ersetzt werden mussten. Insbesondere wurden mehrere großflächige Glasscheiben der Schaufenster der Bankfiliale zerstört. Zudem warf der Angeklagten S1 einen Böller in den Nebeneingang M.-B.-Allee ..., was weitere Schäden im Bereich des Nebeneingangs verursachte (s.o.). Die Fassade des Gebäudes wurde besudelt, indem jeweils ein unbekannter Täter aus dem Aufmarsch heraus einen schwarzen Farbbeutel gegen die Fassade warf bzw. ein Graffiti an die Wand schmierte. Es entstand durch die erforderliche Notverglasung und Sanierung des Gebäudes, insbesondere für den Ersatz zahlreicher Glasscheiben, einschließlich der durch den Angeklagten S1 verursachten Schäden am Nebeneingang M.-B.-Allee ... (siehe oben) ein Schaden i.H.v. insgesamt € 13.462,19. • Mehrere unbekannte Täter bewarfen absichtlich das Gebäude des Bezirksamts E., Fachamt für S.- und G., in der M.- B.-Allee ... (Ecke P. d. R.) aus dem Aufmarsch heraus mit Steinen und schlugen Glasscheiben der Fenster ein, so dass diese jeweils - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - beschädigt oder zerstört wurden und ersetzt werden mussten. Insbesondere im Erdgeschoss wurden die Glasscheiben mehrerer Fenster von Büros zerstört. Zudem warf ein unbekannter Täter aus dem Aufmarsch heraus einen Farbbeutel gegen die Außenfassade, so dass diese besudelt wurde. Es entstand aufgrund von Kosten für die erforderliche Notverglasung sowie die Sanierung des Gebäudes, insbesondere für den Ersatz zahlreicher Glasscheiben, ein Schaden in Höhe von insgesamt € 13.592,55. Im Erdgeschoss des Gebäudes warf ein unbekannt gebliebener Täter einen Stein in das Eckbüro an der M.-B.-Allee, wo sich zu dieser Zeit die Zeugen S3, G. und D1 aufhielten. Der Stein durchbrach die Fensterscheibe und ging im Büro zu Boden, die Scherben der zerbrochenen Scheibe verteilten sich im Büro. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der unbekannt gebliebene Täter konkret sah oder damit rechnete, dass sich in dem Büro zur Tatzeit Menschen aufhielten und verletzt werden könnten. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten S1 unterstellt, dass der unbekannt gebliebene Täter - oder jedenfalls der Angeklagte selbst - vielmehr darauf vertraute, dass sich zu dieser frühen Tageszeit in den angegriffenen Büros niemand aufhalten würde. Keiner dieser Zeugen wurde physisch verletzt. Die Zeugen S3, G. und D1 waren von dem Steinwurf zwar stark verängstigt und „geschockt“. Der Schock dieser Zeugen erreichte indes nicht das Ausmaß einer Gesundheitsschädigung, vielmehr erholten sie sich noch am selben Tag wieder hiervon und erlitten keinerlei nachhaltige psychische Schäden. • Mehrere unbekannte Täter bewarfen absichtlich das Bürogebäude der Versicherung C1 in der M.-B.-Allee ... (Ecke E.str.) aus dem Aufmarsch heraus mit Steinen und schlugen Glasscheiben ein, so dass mehrere Fenster und gläserne Türen jeweils - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - so beschädigt oder zerstört wurden, dass sie ersetzt werden mussten. Insbesondere im Bereich des Haupteingangs im Erdgeschoss an der Ecke zur E.str. wurden mehrere großflächige Glasscheiben in Türen und Fensterelementen mit Steinen beworfen oder eingeschlagen. Aber auch im Übrigen wurden sowohl an der Gebäudeseite zur M.-B.-Allee als auch an der E.str. mehrere Fenster mit Steinen beworfen oder eingeschlagen. Es wurden im Eingangsbereich mehrere gebogene Glasscheiben zerstört, deren Ersatz besonders langwierig und kostspielig war. Es entstand durch die erforderliche Notverglasung und Sanierung des Gebäudes, insbesondere für den Ersatz zahlreicher Glasscheiben, ein Schaden i.H.v. insgesamt € 21.816,63. Ein unbekannt gebliebener Täter warf aus dem Aufmarsch heraus einen Stein gegen ein an der Front zur E.str. gelegenes Fenster des Kundencenters, dass sich im Erdgeschoss direkt neben dem an der M.-B.-Allee gelegenen Haupteingang befindet. In dem Kundencenter hielten sich zum Zeit des Wurfs die Zeuginnen K2, H2 und K3 auf. Der Stein beschädigte die Fensterscheibe so, dass diese zersprang; aufgrund der Doppelverglasung drang der Stein indes nicht in das Büro ein. Die Zeuginnen zogen sich daraufhin sofort in einem im Gebäudeinneren gelegenen Konferenzraum zurück. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der unbekannt gebliebene Täter konkret sah oder damit rechnete, dass sich in dem Büro zur Tatzeit Menschen aufhielten und verletzt werden könnten. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten S1 unterstellt, dass der unbekannt gebliebene Täter - ebenso wie der Angeklagte selbst - darauf vertraute, dass sich zu dieser frühen Tageszeit in den angegriffenen Büros niemand aufhalten würde. Keine der Zeuginnen wurde physisch verletzt. Die Zeuginnen K2, H2 und K3 waren von dem Steinwurf zwar stark verängstigt und „geschockt“. Der Schock dieser Zeuginnen erreichte indes nicht das Ausmaß einer Gesundheitsschädigung, vielmehr erholten sie sich bald wieder hiervon. • Mehrere unbekannte Täter bewarfen absichtlich das Gebäude der H.bank in der N. G. B.str. ... (Ecke M.-B.-Allee) aus dem Aufmarsch heraus mit Steinen und schlugen Glasscheiben in der Außenfassade sowie der Türen des Haupteingangs der Bankfiliale ein, so dass mehrere Fensterelemente und gläserne Türen jeweils - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - so beschädigt oder zerstört wurden, dass sie ersetzt werden mussten. Insbesondere wurde im Erdgeschoss die zur M.-B.-Allee gelegene und aus großflächigen Glasscheiben bestehende Außenfassade massiv beschädigt, so dass zahlreiche Glasscheiben ersetzt werden mussten. Zudem bewarf ein unbekannter Täter aus dem Aufmarsch heraus einen in der Außenfassade eingebauten Geldautomat mit einem Farbbeutel oder Böller, wodurch das Display und Tastenfeld so beschädigt wurden, dass der Geldautomat ersetzt werden musste. Es entstand durch die erforderliche Notverglasung und Sanierung des Gebäudes, insbesondere für den Ersatz zahlreicher Glasscheiben, und die Reparatur des Geldautomaten ein Schaden i.H.v. insgesamt € 55.211,88. • Mehrere unbekannte Täter bewarfen absichtlich das Bürogebäude der C.bank AG am P.- N.-Platz ... (Ecke M.-B.-Allee) aus dem Aufmarsch heraus mit Steinen und schlugen Glasscheiben ein, wodurch mehrere Glasscheiben in der Außenfassade sowie ein Werbeelement - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - beschädigt oder zerstört wurden und ersetzt werden mussten. Insbesondere wurde im Erdgeschoss die zur M.- B.-Allee gelegene und aus großflächigen Glasscheiben bestehende Außenfassade massiv beschädigt, so dass zahlreiche großflächige Glasscheiben ersetzt werden mussten. Es entstand durch die erforderliche Notverglasung und Sanierung des Gebäudes, insbesondere für den Ersatz zahlreicher Glasscheiben, ein Schaden i.H.v. insgesamt € 19.584,94. • Mehrere unbekannte Täter bewarfen absichtlich das Gebäude P.- N.-Platz ..., in dem sich im Erdgeschoss eine Filiale der D. Bank befindet, aus dem Aufmarsch heraus mit Steinen und schlugen Glasscheiben ein, wodurch mehrere Glasscheiben in Schaufenstern und Türen - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - beschädigt oder zerstört wurden und ersetzt werden mussten. Insbesondere mussten mehrere großflächige Glasscheiben der Schaufenster ersetzt werden. Es entstand durch die erforderliche Notverglasung und Sanierung des Gebäudes, insbesondere für den Ersatz zahlreicher Glasscheiben, ein Schaden i.H.v. insgesamt € 20.698,56. • Auf einem separaten Fahr- und Parkstreifen zwischen dem Gebäude des Bahnhofs A. und dem südlich hiervon gelegenen Zentralen Busbahnhof (ZOB) befanden sich gegen 7:45 Uhr mindestens fünf Fahrzeuge der Bundespolizei. Zum einen waren dort zwei Trupps der Bundespolizeidirektion B3 mit je einem Kleinbus stationiert. Beide Kleinbusse waren in westlicher Fahrtrichtung zur O. Hauptstraße hin ausgerichtet geparkt. Im hinteren, also der M.- B.-Allee näheren, Kleinbus saß auf dem Fahrersitz alleine der Zeuge R1, wobei die übrigen Polizeibeamten seines Trupps sich zur Tatzeit nicht am Bahnhof A. aufhielten, weil sie eine Gruppe von Demonstranten in der S-Bahn begleiteten. Der vordere Kleinbus gehörte zu einem anderen Trupp, der von dem Zeugen W. angeführt wurde. Der Zeuge W. stand mit seinen Kollegen - den Zeugen F., H3 und G1 - vor dem Kleinbus. Im Kleinbus saß auf dem Fahrersitz noch der Bundespolizist K4. Die Zeugen W., F., H3 und G1 blickten in Richtung Süden und sahen hinter den dortigen Gebäuden Rauchsäulen und Leuchtraketen aufsteigen. Von einem gewalttätigen Aufmarsch hatten die Zeugen bis dahin nichts gehört, insbesondere nicht von der Einsatzleitung der Polizei, die seit 7:30 Uhr davon wusste, dass sich ein gewalttätiger Aufmarsch auf der E.chaussee in Richtung stadteinwärts bewegte. Schutzkleidung trugen die Zeugen deswegen nicht. Kurz bevor der Aufmarsch den Aer Bahnhof erreichte, kam eine unbekannt gebliebene männliche Person aus Richtung der M.-B.-Allee auf die Zeugen zugerannt und rief: „Anziehn, anziehn, es geht los“. Wer diese unbekannt gebliebene Person war, insbesondere ob es sich um einen Zivilbeamten der Sicherheitsbehörden oder um eine Zivilperson handelte, ließ sich in der Beweisaufnahme nicht aufklären. Die Zeugen W., F., H3 und G1 begannen nun, ihre Schutzausrüstung anzulegen, hatten indes sämtlich noch keinen Helm auf, als Folgende geschah: Als die Polizeibeamten W., F., H3 und G1 gerade im Begriff waren, ihre Schutzausrüstung anzulegen, erreichten die ersten Teilnehmer des Aufmarsches über die M.-B.-Allee den Bahnhof A.. Eine Gruppe mindestens 30 gewaltbereiter Teilnehmer sah die Polizeifahrzeuge am ZOB, löste sich aus dem Aufmarsch und rannte in Richtung der Polizeifahrzeuge. Aus der Gruppe wurde nun von mehreren gewaltbereiten Tätern gemäß deren gemeinsamen Tatplan und arbeitsteilig sofort der Bewurf mit Steinen und Flaschen auf die vor ihrem Kleinbus stehenden Polizeibeamten W., F., H3 und G1 eröffnet. Mehrere Flaschen und Steine gingen rund um die vier Polizeibeamte zu Boden, trafen sie jedoch - was allein dem Zufall geschuldet war - nicht. Der Zeuge W. erkannte nun sofort, dass die Trupps der Bundespolizisten der angreifenden Gruppe zahlenmäßig weit unterlegen waren und sich in erheblicher Verletzungsgefahr befanden. Der Zeuge W. befahl deswegen den sofortigen Rückzug. Die Zeugen W., F., H3 und G1 sprangen in den vorderen Kleinbus. Beide Kleinbusse fuhren zügig mit Martinshorn in Richtung der O. Hauptstraße davon. Mehrere Steine trafen während der Tat die beiden Polizei-Kleinbusse und verursachten Beulen an den Fahrzeugen. Ein unbekannt gebliebener Täter warf dem Fahrzeug des Zeugen R1, als dieser wegfuhr, mit Sachbeschädigungsabsicht noch einen Molotowcocktail, der mit einer brennbaren und klebrigen teerartigen Flüssigkeit befüllt war, hinterher. Der entzündete Molotowcocktail prallte am hinteren linken Radkasten auf und verursachte dort schwarze Brand- und Farbflecken. Bei dem Bewurf des Fahrzeugs rechnete der unbekannt gebliebene Täter indes nicht damit, dass KFZ in Brand zu stecken und/oder den Fahrer des KFZ, den Zeugen R1, durch den Wurf mit dem Molotowcocktail zu verletzen. An den beiden Polizei-Kleinbussen der B3- Einheit entstand ein Sachschaden von insgesamt mindestens mehreren tausend Euro. Nachdem die Bundespolizisten der B3er Einheit mit ihren beiden Kleinbussen geflüchtet waren, ließ die Gruppe der Angreifer aus dem Aufmarsch von ihnen ab, begab sich - nachdem sie zudem weitere Polizeifahrzeuge der dortigen Bahnhofswache angegriffen hatte (s.u.) - wieder in Richtung M.-B.- Allee und gliederte sich in den Aufmarsch ein. Verletzt wurde von den Bundespolizisten der Bundespolizeidirektion B3 niemand. Die unbekannt gebliebenen Gewalttäter aus dem Aufmarsch rechneten indes damit, dass sie bei den Stein- und Flaschenwürfen die außerhalb der Kleinbusse stehenden Polizeibeamten W., F., H3 und G1 treffen könnten und nahmen deren Verletzung billigend in Kauf. Ob sie dagegen damit rechneten, dass sich noch weitere Polizeibeamte in den Fahrzeugen befanden und auch deren Verletzung billigend in Kauf nahm, ließ sich nicht sicher aufklären. Die Gewalttäter ließen nur deswegen von den Bundespolizisten ab, weil sie die Verfolgung der Bundespolizisten in den schnelleren Fahrzeugen für aussichtslos hielten. Im Übrigen waren die Angreifer damit zufrieden, dass die Polizeibeamten flüchteten und sie nicht unmittelbar bei der weiteren Fortsetzung des Aufmarsches stören würden. Der Angeklagte S1, der sich nach seinem Böllerwurf auf den Hauseingang M.-B.-Allee ... im hinteren Bereich des Aufmarsches befand, rechnete generell mit Angriffen auf Polizeibeamte durch Bewurf mit Steinen und Flaschen, nahm dies billigend in Kauf und wollte diese durch sein vermummtes Mitmarschieren auch fördern - ohne indes den konkreten Angriff so vorhergesehen zu haben und als eigenen gewollt zu haben. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte S1 den Angriff selbst überhaupt wahrnahm. Der Angeklagte S1 befand sich zum Zeitpunkt des Angriffs jedoch noch vermummt im einheitlichen „schwarzen Block“, bot den angreifenden Gewalttätern einen Rückzugsort und den Schutz der anonymen Menge und hatte die Gewalttäter zuvor durch sein Mitmarschieren in ihrem Tatentschluss zum Angriff auf etwaige anwesende Polizeibeamte bestärkt. Ob der Angeklagte indes mit dem Bewurf des Polizeifahrzeugs mit einem Molotowcocktail rechnete, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. • Im Bahnhof A. befindet sich im ersten Obergeschoss Richtung Süden die für die Sicherung des Fernbahnhofs zuständige Wache der Bundespolizei. Der dort tätige Bundespolizist und Zeuge Z., der am Morgen des 7.7.2017 Dienst hatte, befand sich gegen 7:45 Uhr in einem von drei Fahrzeugen der örtlichen Bahnhofswache. Er hatte gemäß Routineauftrag seines Vorgesetzten, des Polizeibeamten und Zeugen S4, das Fahrzeug zuvor umgeparkt und auf den Parkstreifen zwischen Bahnhof und ZOB abgestellt. Der Polizeibeamte und Zeuge G2 hatte den Zeugen Z. nach unten begleitet und wartete am südlichen Eingang des Bahnhofs auf die Rückkehr des Zeugen Z.. Alle Zeugen sahen Rauchsäulen und Leuchtraketen über den Gebäuden hinter dem ZOB, hatten von einem gewalttätigen Aufmarsch - wie auch die Bundespolizisten der B3er Einheit (s.o.) - indes nichts gehört. Das Fahrzeug des Zeugen Z. parkte, wie auch die anderen beiden Fahrzeuge der Bahnhofswache, in östliche Fahrtrichtung zur M.-B.-Allee hin ausgerichtet und war das erste in der Reihe, war also von allen Fahrzeugen der M.- B.- Allee am nächsten. Die Gruppe der ca. 30 gewaltbereiten Gewalttäter, die auch die beiden Trupps der Bundespolizeidirektion B3 angriffen (s.o.), bewarfen gemäß ihrem zuvor konkludent gefassten Tatplan und arbeitsteilig auch die drei dort parkenden Polizeifahrzeuge der Bahnhofswache (zwei Kleinbusse und einen BMW-Kombi) mit Steinen und Flaschen sowie schlugen u.a. mit Hämmern die Fensterscheiben ein. An allen drei Fahrzeugen wurden Fensterscheiben zerstört. Der Kleinbus, in dem sich während der Tat der Zeuge Z. aufhielt, sowie der BMW-Kombi wurden jeweils an der Beifahrerseite mit einem Molotowcocktail beworfen, der mit einer brennbaren und klebrigen teerartigen Flüssigkeit befüllt war, was jeweils zu einem großflächigen schwarzen Fleck an der Beifahrerseite führte. Jedenfalls durch den Wurf des Molotowcocktails an die Beifahrerseite des BMW-Kombi kam es an der Seite des Fahrzeugs sowie im Bereich der danebenliegenden Mauer zu einem kurzen Brand. Zudem wurde von einem unbekannten Täter ein Molotowcocktail, der ebenfalls mit teerartiger Flüssigkeit befüllt war, gegen das Bahnhofsgebäude geworfen, was dort einen großen schwarzen Fleck verursachte. Bei dem Bewurf des Fahrzeugs bzw. des Bahnhofsgebäudes rechneten die unbekannt gebliebenen Täter indes nicht damit, diese in Brand zu stecken; überhaupt konnte nur hinsichtlich des Molotowcocktails, der gegen den BMW-Kombi geworfen wurde, festgestellt werden, dass dieser zuvor entzündet worden war. An den drei Fahrzeugen der Bahnhofswache entstand ein Sachschaden in Höhe von insgesamt mindestens mehreren tausend Euro. Der Zeuge Z. sah die Gruppe der Gewalttäter anrennen, blieb jedoch zunächst im Fahrzeug. Ein unbekannt gebliebener Gewalttäter lief auf das Fahrzeug zu und schlug die Fahrerscheibe des Fahrzeugs, in dem der Zeuge Z. nach dem Umparkmanöver noch saß, mit einem Hammer ein. Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, dass der unbekannt gebliebene Täter sah, dass sich der Polizeibeamte Z. in dem Fahrzeug aufhielt, und dass dieser Täter damit rechnete, einen Menschen durch das Einschlagen der Fensterscheibe zu verletzten. Spätestens unmittelbar nach dem Einschlagen der Fensterscheibe entdeckte der Täter jedoch den Polizeibeamten Z., der - ebenso wie der Zeuge G2 - nun sichtbar seine Dienstwaffe zog. Der unbekannte Täter flüchtete nunmehr zurück in Richtung der M.-B.-Allee. Der Zeuge Z. erlitt in Folge des Einschlagens der Fensterscheibe und der herumfliegenden Glassplitter leichte Schnittwunden an beiden Unterarmen; bleibende Schäden erlitt der Zeuge Z. nicht. gg) Verlassen des Aufmarsches durch den Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 hielt sich während des Angriffs auf die Bundespolizisten und deren Fahrzeuge am A.er Bahnhof zunächst weiter innerhalb des Aufmarsches auf der Kreuzung M.- B.-Allee/N. G. B.str. auf und beobachtete das Geschehen, insbesondere wie einige Gewalttäter die Fensterscheiben der C.bank-Filiale am P.-N.-Platz einschlugen. Der Angeklagte entschloss sich anschließend, nachdem er sich noch gemeinsam mit dem „UT3“ auf der Fahrbahn auf die Kreuzung der M.-B.-Allee und der N. G. B.str. begeben hatte, den Aufmarsch zu verlassen, und flüchtete mit dem „UT3“ und weiteren Teilnehmern des Aufmarsches gegen 7:45 Uhr über den östlich den Bahnhofs gelegenen Parkplatz auf dem P.-N.-Platz. Der Angeklagte S1 entfernte sich, weil er plötzlich das Martinshorn der flüchteten Bundespolizisten der Bundespolizeidirektion B3 gehört hatte und nunmehr die Entdeckung und Festnahme durch die Polizei fürchtete und zudem damit rechnete, dass sich der Aufmarsch nun insgesamt auflösen würde. Auf dem P.-N.-Platz begann der Angeklagte S1 sich seiner Vermummung zu entledigen, um nunmehr wieder in unauffälliger Freizeitkleidung zu erscheinen. Der Angeklagte flüchtete rennend über die P.- K.-Straße in Richtung Norden. Was im weiteren Verlauf des Aufmarsches geschah, bekam der Angeklagte S1 nicht mehr mit. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte S1 nach dem Verlassen des Aufmarsches damit rechnete, dass sich der Aufmarsch weiter fortsetzen und weitere Gewalttätigkeiten und Bedrohungen begangen werden würden und/oder dass er solche weiteren Gewalttaten/Bedrohungen trotz seines Verlassens des Aufmarsches noch fördern würde. Jedenfalls war nicht auszuschließen, dass der Angeklagte S1 sein Verlassen des Aufmarsches so verstanden haben wollte, dass er weitere Taten bzw. Bedrohungen nicht mehr unterstütze, und auch davon ausging, dass die übrigen Teilnehmer des Aufmarsches (insbesondere die aktiven Gewalttäter) dies so verstehen würden. Die Kammer konnte sich weiter nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte S1 bis zu seinem Verlassen des Aufmarsches bemerkte, dass andere Teilnehmer Molotowcocktails mit sich führten. Vielmehr hält es die Kammer jedenfalls für möglich, dass der Angeklagte zwar Flaschen in den Händen einiger Aufmarschteilnehmer sah, indessen davon ausging, dass diese mit Farbe, mit einer nicht brennbaren Flüssigkeit oder schlicht gar nicht befüllt waren und „nur“ als Wurfgeschosse mitgeführt wurden. hh) Weiteres Tatgeschehen Ein Teil der Teilnehmer des Aufmarsches, ca. 80 Personen, zogen indes als einheitlicher und geschlossener „schwarzer Block“ weiter über die N. G. B.str. bis zum Möbelkaufhaus I. (ca. 200 Meter) und begingen in der Einkaufsstraße zahlreiche weitere Gewalttätigkeiten, die den Angeklagten indes nicht mehr zurechenbar sind. Insbesondere wurden die Fenster zahlreiche Ladengeschäfte entglast oder beschädigt. Das Möbelkaufhaus I. - an dem bereits in der Nacht zuvor durch andere Straftaten erheblicher Sachschaden verursacht wurde, der (entgegen der Annahme der Anklage) mit den durch den hiesigen Aufmarsch am Morgen des 7.7.2017 verursachten Schäden weitgehend konfundiert ist - wurde mit mehreren brennenden Molotowcocktails beworfen, die an der Fassade zerbarsten und diese beschädigten. Es entstand in der N. G. B.str. an verschiedenen Gebäuden ein enormer Sachschaden. Zudem erlitt eine Mitarbeiterin der dortigen Filiale der H.er Sparkasse, die Zeugin S5, einen Schockschaden, während die Fensterscheiben ihres Büros im Erdgeschoss von zahlreichen Gewalttätern eingeschlagen wurden. Nach dem Angriff auf I. löste sich der Aufmarsch endgültig auf und die Teilnehmer flohen in alle Richtungen, davon ein nicht unerheblicher Teil über die G.str.. Alle Teilnehmer legten ihre Vermummung und Uniformierung ab und erschienen nunmehr in unauffälliger Freizeitkleidung. Die Polizei konnte am Morgen des 7.7.2017 keinen der Teilnehmer des Aufmarsches fassen und niemanden identifizieren. e) Den Angeklagten zurechenbarer Schaden Den Angeklagten K., N., S. und H. ist jeweils ein Gesamtschaden an Gebäuden und PKW in Höhe von mindestens € 176.357,69 zurechenbar. Dem Angeklagten S1 ist ein Gesamtschaden an Gebäuden und PKW in Höhe von mindestens € 364.468,44 zurechenbar. f) Verbleib der Angeklagten während des G20-Gipfels im Übrigen Die Angeklagten K., N., S. und H. nahmen vor und nach der Tat an weiteren Protestaktionen gegen den G20-Gipfel teil, etwa am 6.7.2017 an der „Welcome to Hell“-Demonstration sowie an einer größeren Protestaktion am Nachmittag des 7.7.2017 an den L.. Die Begehung weiterer Straftaten, insbesondere eine Beteiligung an oder Unterstützung von Gewalttätigkeiten, konnte diesen vier Angeklagten dabei nicht nachgewiesen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese vier Angeklagten sich im Übrigen friedlich an den Protesten gegen den G20-Gipfel beteiligten. Auch der Angeklagte S1 nahm vor und nach der Tat an weiteren Protestaktionen gegen den G20-Gipfel teil, an denen er sich teilweise auch unfriedlich beteiligte. In der Nacht vom 6.7.2017 auf den 7.7.2017 hielt sich der Angeklagte im Bereich der S. auf, wo er im Bereich der A.str. gegen 0:20 Uhr einen Trupp dort eingesetzter Polizeibeamter, die ihn an einer Absperrung nicht passieren ließen, als „fucking fascists“ beschimpfte. Zudem beteiligte sich der Angeklagte S1 am Abend des 7.7.2017 in der S. an mehreren gewalttätigen Protestaktionen, wobei er mehrfach Steine bzw. Flaschen auf Polizeibeamte warf, was Gegenstand der übrigen Anklagevorwürfe ist (dazu sogleich mehr). 2. Taten am Abend des 7.7.2017 in der S. (Fälle 2-4 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1) Am Abend des 7.7.2017 kam es im Rahmen der Proteste gegen den G20-Gipfel auf den Straßen des Stadtteils S. - einem dicht besiedelten H.er Wohn- und Ausgehviertel - zu einer Ansammlung mehrerer tausend Personen, die sich weitgehend aus Gipfelgegnern und Schaulustigen zusammensetzte. Die Polizei war ebenfalls mit einem Großaufgebot von Polizeibeamten und Einsatzfahrzeugen vor Ort. Alle rechneten mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Gruppen gewaltbereiter Gipfelgegner und der Polizei. Übergreifendes Ziel der Gipfelgegner war es, an diesem Abend in der S. eine polizeifreie Zone zu errichten, um einerseits dort ungehindert - und zwar gemäß der Absicht jedenfalls einiger Gipfelgegner auch durch die Begehung von Straftaten, wie etwa der Zerstörung und Plünderung von Ladengeschäften - in der unmittelbaren Nähe des offiziellen Austragungsortes des Gipfels gegen die Politik der G20-Staaten zu protestieren und andererseits sich und die Proteste „feiern“ zu können. Zu den Gipfelgegnern gesellten sich auf den Straßen zahlreiche Schaulustige, die die von allen erwarteten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Gipfelgegnern und der Polizei zur Unterhaltung miterleben und mit den Gipfelgegnern „feiern“ wollten. Unter den anwesenden Gipfelgegnern waren etliche Personen bereit, sich aktiv an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei zu beteiligen, insbesondere Straßenbarrikaden gegen den Einzug von Polizeibeamten zu errichten und Polizeibeamte durch Bewurf von Sachen (insbesondere mit Glasflaschen und Steinen) aus der Sternschanze fernzuhalten bzw. zu vertreiben, wobei die aktiv gewaltbereiten Personen und deren Unterstützer in der Menschenmenge sämtlich erkannten, dass dies die öffentliche Sicherheit erheblich gefährden würde, was sie billigend in Kauf nahmen. Eine vorherige Planung und Koordination der einzelnen gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei gab es nicht, vielmehr entwickelten sich die Geschehen jeweils dynamisch und spontan. Alle aktiv gewaltbereiten Gipfelgegner, die sich weitgehend - u.a. um sich dadurch, sowie durch die aktive Begehung von Gewalttätigkeiten, untereinander zu erkennen - dunkel vermummten, gingen indes zutreffend davon aus, dass sich an diesem Abend aus der Ansammlung der Gipfelgegner und Schaulustigen heraus stets lokal eine Vielzahl aktiv gewaltbereiter Personen spontan zusammenfinden und mit vereinten Kräften aus der Menschenmenge heraus an gewalttätigen Auseinandersetzungen gegen die Polizei beteiligen würde, insbesondere um an den jeweiligen Einsatzorten lokal das Einrücken der Polizei in die S. zu verhindern oder Polizeikräfte gewaltsam aus der S. zu vertreiben. Neben den aktiv gewaltbereiten Personen befand sich unter den Gipfelgegnern und Schaulustigen zudem eine große Vielzahl an Personen, die zwar nicht aktiv Gewalt gegen die Polizei ausüben wollten, indes die Gewalttätigkeiten gegen die Polizei unterstützen wollten, etwa durch lautes Anfeuern sowie die Schaffung von Rückzugsräumen für aktive Gewalttäter in der Menge, um so das Erkennungsrisiko zu minimieren und Zugriffe der Polizei zu erschweren. Über einen Zeitraum von mehreren Stunden kam es so - wie allseits erwartet - unter Einbindung jeweils unterschiedlicher gewaltbereiter Gipfelgegner und Unterstützer zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Orten (neben anderen Straftaten, wie etwa Plünderungen von Ladengeschäften) zu einer Vielzahl einzelner gewalttätiger Auseinandersetzungen mit der Polizei. Der Angeklagte S1 beteiligte sich am Abend des 7.7.2017 in der S. in drei einzelnen Fällen aktiv an den gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei. Im Einzelnen: a) Tat im Bereich S1 (Fall 2 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1) aa) Zur Einsatzlage der Polizei Zwischen ca. 19:30 Uhr und ca. 19:50 Uhr kam es im Bereich der Straße S1 rund um die R. F. zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen aktiv gewaltbereiten Gipfelgegnern und der Polizei, die sich auch in die Einmündungen der dortigen Seitenstraßen und den F.-Park (eine hinter der R. F. liegende Grünanlage) erstreckte. Die Polizei war zum Schutz der dortigen Ladengeschäfte und zur Überwachung der Sicherheitslage vor Ort mit mindestens 150 Polizeibeamten im Einsatz, die sich über den Tatzeitraum in mehreren Trupps von jeweils ca. 25-50 Polizeibeamten in dem Bereich rund um das S1 bewegten. Die Einsatztaktik der Polizei war dadurch gekennzeichnet, etwaige Stein- und Flaschenwerfer - die sowohl einzeln als auch in Kleingruppen auftraten - mit den im Bereich des Tatorts eingesetzten Trupps zu verfolgen und möglichst die Würfe von Sachen auf die Polizei zu unterbinden und so insgesamt für die Sicherheit der vor Ort anwesenden Personen zu sorgen. Am Einsatzort war eine große Ansammlung von mindestens mehreren hundert Gipfelgegnern und Schaulustigen auf den Straßen und im F.-Park anwesend, die den Polizeieinsatz verfolgten. In der Ansammlung hielt sich eine Gruppe gewaltbereiter Gipfelgegner - neben dem Angeklagten S1 insgesamt mindestens ca. 30 unbekannt gebliebene Personen - auf, die die Polizei während des Einsatzes mit Sachen (vor allem mit Flaschen und Steinen) bewarfen, um sie aus der S. zu vertreiben. Weiter hielten sich in der Ansammlung eine Vielzahl von Gipfelgegnern - insgesamt mindestens 150 weitere unbekannt gebliebene Personen - auf, die die von ihnen als (aktive) Gewalttäter erkannte Personen unterstützten, indem sie ihnen Zuflucht in der anonymen Menschenmasse boten und die aggressive Grundstimmung durch laute Sprechchöre (etwa „ganz Hamburg hasst die Polizei“ und Rufe von „haut ab“ in Richtung der Polizeitrupps, etc.) anheizten. Weiter war eine größere Anzahl unbeteiligter Schaulustiger (darunter der Zeuge A.) und Journalisten vor Ort, die das Geschehen geradezu fasziniert zu verfolgen schienen. Vor Ort anwesend waren auch Anwohner sowie Inhaber und Personal von Ladengeschäften - darunter der Inhaber des Lokals „ T.“ in der Straße S1, der Zeuge C. d. O. -, die verzweifelt versuchten, ihre Ladengeschäfte vor etwaigen Angriffen durch aktiv gewaltbereite Gipfelgegner zu schützen. Gemeinsames Ziel aller Personen in der Gruppe der mindestens ca. 30 vor Ort anwesenden, gewaltbereiten Gipfelgegner (einschließlich des Angeklagten S1) war es, mit vereinten Kräften innerhalb der Gruppe, aber auch mit vereinten Kräften mit der sie anfeuernden Menge um sie herum, die ihnen Rückhalt und einen Rückzugsort zum Schutz vor polizeilichem Zugriff bot, die Polizeibeamten durch örtlich ständig wechselnde Angriffe zu zermürben und sie so zum Rückzug aus dem Bereich des S1s zu zwingen. Alle in der Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner rechneten jedenfalls damit, dass es zu Angriffen gegen die Polizeibeamten (insbesondere zu Stein- und Flaschenwürfen) aus der Menge heraus kommen und dass sich die Polizei in ihrer körperlichen Integrität erheblich bedroht fühlen würde, und sie nahmen das zumindest billigend in Kauf, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob sich alle aus dieser Gruppe heraus auch tatsächlich aktiv an den Angriffen auf die Polizei beteiligten. Die Gruppe der (aktiv) gewaltbereiten Gipfelgegner wurde dabei unterstützt durch die ca. 150 Personen, die sie durch Sprechchöre anfeuerten, ihnen Rückzugsräume in der anonymen Menge boten und damit gegen einen polizeilichen Zugriff abschirmten. Alle in der Gruppe gewaltbereiter Täter wollten durch das separate Auftreten in örtlich getrennten Kleingruppen und als Einzelpersonen, die spontan an unterschiedlichen Stellen Gegenstände auf die Polizeibeamten warfen und dann wieder verschwanden, eine ständige Verlegung der Polizeitrupps in Richtung der jeweiligen Angriffsrichtung provozieren und erhofften sich dadurch eine Zermürbung, Verwirrung und Verängstigung der Polizeieinsatzkräfte. Zudem erkannten alle in der Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner, dass aufgrund ihrer teilweisen Vermummung sowie im Schutz der Menschenmenge aus Unterstützern und Schaulustigen das Entdeckungsrisiko bei Flaschen- und Steinwürfen gering war, was neben der ansteckenden Gruppendynamik die Hemmschwelle der gewaltbereiten Gipfelgegner zur Begehung von Gewalttätigkeiten nur weiter senkte. Dabei wollten alle in der Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner (einschließlich des Angeklagten S1) ihre Kräfte unter Unterstützung der sie anfeuernden Menschenmenge gegen das örtliche Polizeiaufgebot bündeln, so die Polizei aus der S. fernhalten und dort eine polizeifreie Zone errichten, in der sie ungehindert „feiern“ und ihren Protest gegen den G20-Gipfel ausleben könnten, wobei alle damit rechneten und es billigend in Kauf nahmen, dass es dabei zur Begehung von Gewalttätigkeiten und Bedrohungen aus ihrer gewaltbereiten Gruppe heraus in der S. (insbesondere zur Beschädigung von Ladengeschäften, Errichtung von brennenden Barrikaden, Angriffen auf Polizeibeamte etc.) kommen würde. Zahlreiche Personen aus der Gruppe der mindestens ca. 30 gewaltbereiten Gipfelgegner (einschließlich des Angeklagten S1) warfen während des Tatzeitraums in mehreren Kleingruppen oder auch als Einzelperson mit vereinten Kräften aus ihrer Gruppe, aber auch mit vereinten Kräften aus der ihnen Rückhalt bietenden Menschenmenge heraus, die sie durch Sprechchöre anfeuerte und gegen polizeilichen Zugriff abschirmte, zur Vertreibung der Polizeikräfte aus der S. aus unterschiedlichen Richtungen Flaschen und Steine auf die Polizeibeamten. Die Folge war - wie von allen gewaltbereiten Personen und ihren Unterstützern beabsichtigt - ein chaotisches Geschehen im Bereich des Tatorts, im Rahmen dessen an wechselnden Stellen (vor allem aus den Einmündungen der Nebenstraßen sowie aus dem Zugangsbereich zum F.-Park, aber auch überall aus der Menschenmenge heraus) aktiv gewaltbereite Gipfelgegner laufend Flaschen und Steine auf die Polizeibeamten warfen, woraufhin es zu hektischen Bewegungen von Polizeitrupps in die jeweilige Angriffsrichtung kam, um weitere Würfe zu unterbinden. Die aktiv gewaltbereiten Gipfelgegner verschwanden bei Annähern eines Polizeitrupps stets in der anonymen Menschenmenge oder in den Seitenstraßen. Insgesamt kam es während des gesamten Einsatzes zu mindestens 50 Würfen von Flaschen und Steinen auf Polizeibeamte. Ob einer der Polizeibeamten verletzt wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. bb) Zur konkreten Beteiligung des Angeklagten S1 Gegen 19:30 Uhr hielt sich der Angeklagte S1 zunächst im F.-Park in einer Ansammlung von ca. 50 Gipfelgegnern und Schaulustigen auf. Im Park war zu dieser Zeit auch ein Polizeitrupp mit ca. 30 Polizeibeamten zur Überwachung der Sicherheitslage im Einsatz. Der Angeklagte rannte mehrfach auf die Polizeibeamten zu und versuchte, wild gestikulierend mit ihnen zu diskutieren; was der Angeklagte S1 sagte, ließ sich nicht aufklären. Deutlich wurde aber, dass der Angeklagte S1 wollte, dass die Polizeikräfte aus dem F.-Park verschwinden. Gegen 19:37 Uhr begab sich der Angeklagte - nachdem es u.a. aus dem Eingang des F.-Park am S1 zu einem massiven Bewurf von sich im S1 befindlichen Polizeibeamten mit Flaschen und Steinen gekommen war, was der Angeklagte bemerkt hatte - vom F.-Park auf das S1. In der Höhe des Eingangs zum F.-Park befand sich auf dem S1 eine brennende Straßenbarrikade aus Holz und Pappe und zudem waren dort Mülltonnen und Betonklötze von Gipfelgegnern als Barrikade auf die Straße gezogen worden. Der Angeklagte stand in einer Gruppe Gipfelgegner und Schaulustiger auf dem S1 neben der brennenden Barrikade, skandierte und klatschte in die Hände, um die dortigen aktiven Gewalttäter sowie insgesamt die aggressive Grundstimmung gegenüber der Polizei anzufeuern. Nach etwa einer Minute begab sich der Angeklagte S1 in eine Menschenansammlung vor das Lokal T.. Gegen 19:39 Uhr warf ein unbekannter Täter von der Fahrbahnmitte der Straße S1 aus mindestens zwei Flaschen und einen Stein in Richtung eines auf Höhe der R1str. positionierten Polizeitrupps, was der Angeklagte auch wahrnahm. Der Angeklagte S1 begab sich währenddessen aus der Menschenansammlung vor dem T. wieder auf das S1 in die Fahrbahnmitte, klatschte mehrfach mit in die Höhe ausgereckten Armen in die Hände und skandierte in alle Richtungen, was zahlreiche anwesende Personen - wie vom Angeklagten S1 beabsichtigt - auch bemerkten. Der Angeklagtes S1 wollte sich spätestens durch dieses Klatschen und Skandieren der Gruppe der aktiv gewaltbereiten Gipfelgegner anschließen. Der Angeklagte wollte durch sein Klatschen und Skandieren die Menschenmenge aus aktiv gewaltbereiten Gipfelgegnern sowie deren Unterstützer zur Begehung von weiteren Gewalttätigkeiten und Bedrohungen (insbesondere weiteren Stein- und Flaschenwürfen) mit vereinten Kräften gegen die Polizei ermuntern bzw. weitere Unterstützer der aktiven Gewalttäter gewinnen und insgesamt die aggressive Grundstimmung gegenüber der Polizei weiter anfachen, was auch alle vor Ort so verstanden. Gegen 19:41 Uhr kam es auf dem S1 auf Höhe des Lokals N. (das sich auf dem S1 neben dem T. in Richtung der S2str. befindet) zu einer Auseinandersetzung zwischen einem filmenden Journalisten und einem vorbeilaufenden Polizeitrupp. Der Angeklagte, der das gesehen hatte und sich darüber geärgert hatte, rannte daraufhin schnell, bedrohlich und aggressiv brüllend auf die Polizeikräfte zu, weswegen ihm ein Polizist zur Abwehr eines befürchteten körperlichen Angriffs - als der Angeklagte sich bis auf ca. zwei Meter dem Polizeitrupp genähert hatte - einen Hub Pfefferspray in Richtung des Gesichtes sprühte. Der Angeklagte bremste vor dem Polizeitrupp ab, hielt sich die Hände vor das Gesicht und begab sich langsam gehend in die Menschenansammlung vor dem Lokal N.. Gegen 19:45 Uhr bewegte sich ein Polizeitrupp aus der Einmündung der J.str. auf dem S1 in Richtung der R1str. und passierte dabei die Menschenansammlung vor dem N. und T.. Der Angeklagte - der über den Einsatz des Pfeffersprays durch die Polizei erbost und wütend auf die Polizei war - entschloss sich spätestens jetzt, die Gruppe der aktiv gewaltbereiten Gipfelgegner durch eigenhändiges Werfen von Gegenständen auf Polizeibeamte zu unterstützen und mit diesen gemeinsam zu versuchen, die Polizei zu verängstigen und aus dem Viertel zu vertreiben. Der Angeklagte bewegte sich zu einem etwa 1,8 m hohen Parkscheinautomaten vor dem T., wo zwei leere Bierflaschen (eine braune 0,5 l.-Glasflasche und eine grüne 0.33 l.-Glasflasche) auf dem Boden standen. Aus der Deckung des Parkautomaten und aus der unfriedlichen Menschenmenge heraus von teils aktiven Gewalttätern und teils Unterstützern, wobei in der Nähe von diesen zudem Schaulustige, Anwohner, Ladenbesitzer, Journalisten etc. anwesend waren, warf der Angeklagte S1 gezielt erst die braune und etwa fünf Sekunden später die grüne Flasche in hohem Bogen in Richtung des von ihm etwa 15 Meter entfernten Polizeitrupps, um die Polizeibeamten mit den Glasflaschen zu treffen. Der Angeklagte ging davon aus, dass das Entdeckungsrisiko aufgrund der Deckung des Parkautomaten und der anonymen Menschenmenge gering sei. Der Zeuge A., der schräg links hinter dem Angeklagten S1 stand, filmte indes die Würfe heimlich mit seinem Handy und sendete das Video an die Polizei. Der Angeklagte, der die Polizeibeamten treffen wollte, rechnete bei den Würfen damit, dass er jeweils mindestens einen Polizeibeamten aus der Gruppe trotz deren Ausrüstung mit schwerer Schutzkleidung bei einem Auftreffen der Glasflasche auf den Körper erheblich an der Gesundheit schädigen, insbesondere nicht unerhebliche Schnittwunden durch herumfliegende Glassplitter verursachen könnte, und nahm dies billigend in Kauf. Ob die braune Glasflasche einen Polizeibeamten traf, konnte die Kammer nicht feststellen. Die grüne Glasflasche verfehlte die Polizeibeamten und zerbarst mehrere Meter vor dem Polizeitrupp auf der Straße. Eine Verletzung von Polizeibeamten durch die beiden Flaschenwürfe des Angeklagten S1 konnte die Kammer nicht feststellen. b) Tat im Bereich N. P. (Fall 3 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1) Ab 20:20 Uhr kam es in der S. im Bereich der Straße N. P. unter Beteiligung des Angeklagten S1 zu einer weiteren gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe aktiv gewaltbereiter Gipfelgegner und Einsatzkräften der Polizei, die dort zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und zum Schutz vor von allseits vorhergesehenen Gewalttätigkeiten im Rahmen der Proteste gegen den G20-Gipfel eingesetzt waren. Im Rahmen des Polizeieinsatzes am N. P. waren in der Einmündung der S3str. u.a. zwei Wasserwerfer sowie ein größerer Trupp von ca. 30 Polizeibeamten in Schutzausrüstung positioniert. Ab ca. 20:20 Uhr versammelte sich hinter und neben einer quer über die in Richtung Süden verlaufende Fahrbahn der Straße N. P. errichteten Straßenbarrikade spontan eine Gruppe von mindestens ca. 50 zumeist vermummten gewaltbereiten Gipfelgegnern. Die Straßenbarrikade befand sich etwa in der Mitte zwischen den Einmündungen der S3str. und des S1s und war v.a. aus (zum Teil auch brennenden) Mülltonnen hergestellt. Überall im Großbereich N. P. (vor allem auf den Bürgersteigen) hielten sich zudem mehrere hundert Schaulustige auf und verfolgten das Geschehen; manche von ihnen unterstützten auch die von ihnen als solche erkannten Gewalttäter, indem sie sie anfeuerten. Gemeinsames Ziel aller Personen in der Gruppe der mindestens ca. 50 gewaltbereiten Gipfelgegner (denen sich etwas später auch der Angeklagte S1 anschloss) war es, die Polizeieinsatzkräfte mit vereinten Kräften durch die Errichtung und Aufrechterhaltung von Straßenbarrikaden sowie durch konstanten Bewurf aus ihrer Gruppe heraus mit Steinen, Flaschen, Pyrotechnik und weiteren Gegenständen - der sich durch das abwechselnde Werfen zu einem massiven Hagel von Gegenständen verdichten sollte - zu verängstigen und am Vorrücken in die S. zu hindern. Gegen 20:21 Uhr bewarfen mehrere unbekannt gebliebene Personen aus der Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner heraus mit vereinten Kräften die Polizeibeamten, die sich im Bereich der Einmündung S3str. aufhielten, u.a. mit Steinen und Flaschen. Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass sich der Angeklagte S1 schon zu dieser Zeit in der Menschenmenge befand. Ein Trupp von Polizeibeamten rückte wegen des Bewurfs in Richtung S1 vor, während gleichzeitig der Wasserwerfer Wasser in Richtung der Werfer spritzte, was der Angeklagte S1, der sich unvermummt jedenfalls in der Nähe der Straßenbarrikade auf dem N. P. aufhielt und das Geschehen verfolgte, wahrnahm. Gegen 20:22 Uhr bemerkte der Angeklagte S1 eine unbekannt gebliebene ältere Dame, die ein Fahrrad schob und die - obwohl dort erkennbar gerade eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Gipfelgegnern und der Polizei stattfand - die Straße N. P. nach Westen in Richtung S3str. überqueren wollte. Der Angeklagte S1 rannte zu der älteren Dame, um ihr über die Straße zu helfen und sie aus dem Gefahrenbereich zu begleiten. Als der Angeklagte S1 und die ältere Dame die Ecke N. P. und S3str., wo sich eine Litfaßsäule und daneben ein Holzzaun befinden, erreicht hatten, wurden sie vom Strahl des Wasserwerfers getroffen, der auf mehrere dunkel vermummte Stein- und Flaschenwerfer in unmittelbarer Nähe der älteren Dame und des Angeklagten S1 gezielt hatte. Gegen 20:23 Uhr zog sich der Trupp der Polizeibeamten - die zuvor auf den N. P. in Richtung des S1s vorgerückt waren - zu Fuß zwischen die beiden Wasserwerfer in der Einmündung S3str. zurück, was der Angeklagte S1 wahrnahm. Der Angeklagte S1 - der darüber erbost war, dass der Wasserwerfer ihn und die ältere Dame mit Wasser getroffen hatte - begab sich nun zu der Gruppe der ca. 50 zumeist vermummten gewaltbereiten Gipfelgegnern hinter der Straßenbarriere und schloss sich ihr an, um nun seinerseits aus dieser Gruppe heraus mit vereinten Kräften mit den anderen gewaltbereiten Gipfelgegnern Gewalttätigkeiten (insbesondere Stein- und Flaschenwürfe) und Bedrohungen gegen die Polizeibeamten zu begehen. Dabei wollten alle in der Gruppe dieser gewaltbereiten Gipfelgegner (einschließlich des Angeklagten S1) ihre Kräfte gegen das örtliche Polizeiaufgebot bündeln, so die Polizei verängstigen und aus der S. fernhalten und dort eine polizeifreie Zone errichten, in der sie ungehindert „feiern“ und ihren Protest gegen den G20-Gipfel ausleben könnten, wobei alle damit rechneten und es billigend in Kauf nahmen, dass es dabei zur Begehung von Bedrohungen und Gewalttätigkeiten durch aktiv gewaltbereite Gipfelgegner in der S. (insbesondere zur Beschädigung von Ladengeschäften, Errichtung von auch brennenden Barrikaden, sowie zu Angriffen auf Polizeibeamte und Sachbeschädigungen von Polizeiautos und Wasserwerfer etc.) kommen würde. Durch das gemeinsame Auftreten als Gruppe bestärkten sich die Teilnehmer jeweils gegenseitig in ihrer Absicht und ihrem Tun, boten sich Rückhalt und Rückzugsräume und erschwerten so, was sie jeweils auch erkannten, ein Eingreifen der Polizei. Dabei zog sich der Angeklagte S1, um nicht identifiziert zu werden und um den übrigen Gruppenmitgliedern seine Zugehörigkeit zu signalisieren, nunmehr sein schwarzes T-Shirt so über den Kopf, dass sein Gesicht - wie bei der überwiegenden Anzahl der aktiv gewaltbereiten Gipfelgegner - dunkel vermummt und nur im Bereich der Augen ein Sehschlitz vorhanden war. Zahlreiche Personen in der Gruppe der ca. 50 zumeist vermummten gewaltbereiten Gipfelgegner warfen sodann ab ca. 20:24 Uhr über einen Zeitraum von etwa fünf Minuten Steine und Flaschen in Richtung der Polizeibeamten, die sich zwischen den Wasserwerfern in der Einmündung der S3str. verschanzten. Dabei war es gemeinsames Ziel der Personen in der Gruppe (einschließlich des Angeklagte S1), durch den abwechselnden Bewurf aus der Gruppe heraus einen unpassierbaren Stein- und Flaschenhagel zu erzeugen, die Polizisten zu verängstigen und so deren erneutes Vorrücken aus ihrem Schutzbereich hinter dem Wasserwerfer zu verhindern, wobei alle in der Gruppe jederzeit mit einem erneuten Vorrücken rechneten und deswegen auch damit rechneten, die Polizeibeamten durch die Würfe zu verletzen, was sie auch billigend in Kauf nahmen. Zudem war allen bewusst - und auch das nahmen sie billigend in Kauf -, dass mit den Steinwürfen die Wasserwerfer erheblich beschädigt würden. Der Angeklagte S1 hob nacheinander mindestens zwei Steine auf, lief von hinter der Straßenbarrikade in Richtung der Einmündung S3str. und warf aus dem Schutz der Gruppe heraus die Steine jeweils mit Wucht in Richtung der sich dort im Bereich der Wasserwerfer im Einsatz befindlichen Polizeibeamten. Dabei wusste der Angeklagte S1, dass im Zielbereich seiner Würfe zwischen den Wasserwerfern zahlreiche im Einsatz befindliche Polizeibeamte positioniert waren. Der Angeklagte S1 wollte mit seinem Bewurf zum einen die Wasserwerfer treffen und diese beschädigen sowie die Polizisten in ihrer körperlichen Integrität bedrohen. Darüber hinaus hielt er es aber zum anderen mindestens auch - wie auch die übrigen Werfer - zu jeder Zeit für möglich (ja sogar für wahrscheinlich), dass die Polizeibeamten während seiner Würfe hinter den Wasserwerfern wieder vorrücken würden, er sie mit den Steinen treffen und erheblich verletzen könnte, was er billigend in Kauf nahm. Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass einer der vom Angeklagten S1 geworfenen Steine einen Polizeibeamten traf. Im weiteren Verlauf errichteten unbekannt gebliebene Personen aus der Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner ab ca. 20:28 Uhr im Bereich der Einmündung Stresemannstraße, etwa 30 Meter vor den Wasserwerfern, aus mehreren Bauzaunelementen und Mülltonnen, die sie auf die Fahrbahn zerrten, eine zweite Straßenbarrikade, um so weiteren Abstand zwischen der Polizei und der S. zu schaffen und ein Vorrücken der Polizei zu verhindern oder wenigstens aufzuhalten. Auch aus dem Bereich dieser zweiten Straßenbarriere kam es nun aus der Deckung der Gruppe heraus und mit der Unterstützung aller Gruppenmitglieder zum Bewurf der Polizeikräfte mit Steinen und Flaschen. Gegen 20:29 Uhr rückten schließlich zahlreiche Polizeibeamte aus der Einmündung S3str. zuerst gegen diese zweite Straßenbarriere und sodann auf den gesamten N. P. vor und beendeten so das Werfen von Gegenständen im Bereich des Tatorts. Die Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner, darunter auch der Angeklagte S1, zog sich in Richtung des S1s zurück und verlief sich dort. c) Tat im Bereich L.str. (Fall 4 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1) Ab ca. 21:00 Uhr kam es unter Beteiligung des Angeklagten S1 im S.viertel im Bereich der L.str. zu einer weiteren gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe aus mindestens ca. 100 zumeist vermummten und jedenfalls zum Teil auch aktiv gewaltbereiten Gipfelgegnern, die sich gegenseitig bestärkten und unterstützten, und der dort zur Aufrechterhaltung der Sicherheit eingesetzten Polizei. Gegen 21:03 Uhr rückte zunächst ein größerer Trupp aus ca. 50 Polizisten auf der L.str. in Richtung des S1s vor. Im S1 hielten sich zu dieser Zeit mehrere hundert Gipfelgegner und Schaulustige auf. Sofort kam es - als sie bemerkten, dass sich ein Polizeitrupp näherte - aus der sich spontan formierenden Gruppe von ca. 100 zumeist vermummten und gewaltbereiten Gipfelgegnern zu einem massiven Bewurf auf die herannahenden Polizeibeamten mit Flaschen und Steinen, wobei die Gruppe - was allen in der Gruppe bewusst und deren gemeinsames Ziel war - die vorrückenden Polizeibeamten mit vereinten Kräften, insbesondere durch einen massiven Bewurf mit Steinen und Flaschen, verängstigen und wieder aus der S. vertreiben wollte. Am Tatort befanden sich zudem eine Vielzahl von Personen, die die Gruppe etwa durch Sprechchöre anfeuerten, sowie daneben zahlreiche Schaulustige, die das Geschehen geradezu fasziniert zu verfolgen schienen. Die deutlich abgrenzbare Gruppe der ca. 100 zumeist dunkel vermummten und gewaltbereiten Gipfelgegner bewegte sich, auch unter Einbindung unvermummter mitlaufender Unterstützer, sodann spontan in Richtung der L.str. in Richtung der Polizeibeamten. In dieser vorrückenden Gruppe gewaltbereiter Gipfelgegner befand sich auch der (noch) unvermummte Angeklagte S1, der unter demonstrativer Eingliederung in die Gruppe die L.str. in Richtung S3str. hochrannte, um die Gruppe so jedenfalls anzufeuern und seine Unterstützung zu zeigen, was alle in der Gruppe genauso verstanden und begrüßten. Wie auch alle in der Gruppe wollte der Angeklagte S1 die Polizei aus der S. vertreiben, wobei er damit rechnete, dass es aus der Gruppe heraus zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit der Polizei, insbesondere zum gemeinsamen Bewurf der Polizeikräfte mit Steinen und Flaschen, wobei Polizeibeamte erheblich verletzt werden könnten, sowie zu erheblichen Sachbeschädigungen und zur Verängstigung von Polizeibeamten kommen würde, und er nahm dies billigend in Kauf. Der Angeklagte erkannte auch, dass er durch sein demonstratives Mitrennen die Gruppenmitglieder in ihrem Tatplan bestärkte und nahm auch dies billigend in Kauf. Im Lauf hob der Angeklagte in der L.str. einen Stein vom Boden auf, wobei er jedenfalls den Gedanken hatte, den Stein möglicherweise auf Polizeibeamte zu werfen. Ob der Angeklagte diesen Stein tatsächlich auf die sich in den Kreuzungsbereich der L.str. und der L1str. zurückziehenden Polizeibeamten warf und bereits jetzt aus der Gruppe heraus eigene Gewalttätigkeiten begehen wollte - oder ob er zu dieser Zeit die Gruppe durch sein demonstratives Mitlaufen lediglich (aber immerhin) helfend unterstützen wollte - konnte die Kammer nicht feststellen. Dabei wollten alle in der Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner (einschließlich des Angeklagten S1) ihre Kräfte gegen das örtliche Polizeiaufgebot bündeln, indem sie sich gegenseitig Rückhalt und Rückzugsräume boten, und so die Polizei aus der S. fernhalten und dort eine polizeifreie Zone errichten, in der sie ungehindert „feiern“ und ihren Protest gegen den G20-Gipfel ausleben könnten, wobei alle damit rechneten und es billigend in Kauf nahmen, dass es dabei zur Begehung von Gewalttätigkeiten durch die sich in ihrer Gruppe befindlichen aktiv gewaltbereite Gipfelgegner in der S. (insbesondere zur Beschädigung von Ladengeschäften, Errichtung auch brennender Barrikaden etc.) kommen würde. Da die Polizeibeamten der Gruppe der ca. 100 gewaltbereiten Gipfelgegner zahlenmäßig erheblich unterlegen war, zogen sie sich gegen 21:04 Uhr zunächst wieder in den Kreuzungsbereich L.str./L1str. zurück. Auch die Gruppe der ca. 100 gewaltbereiten Gipfelgegner (einschließlich des Angeklagten S1) zog sich zunächst wieder in den Kreuzungsbereich L.str./S1 zurück und verlief sich dort etwas, so dass sich der Abschnitt der L.str. zwischen S1 und L1str. leerte. Gegen 21:06 Uhr formierten sich die gewaltbereiten Gipfelgegner - die die im Kreuzungsbereich L.str./L1str. stationierten Polizeibeamten, die sich nicht weiter zurückzogen, weiter wahrnahmen - spontan erneut im Kreuzungsbereich L.str./S1 zu einer Gruppe, indem sich alle eng zusammenstellten, und liefen sodann zusammen grölend die L.str. in Richtung der L1str. hoch, um die Polizeibeamten weitergehend in Richtung S3str. (also aus dem Gebiet der S. komplett heraus) zu vertreiben. Der weiterhin (noch) unvermummte Angeklagte S1 lief dabei wiederum demonstrativ eingereiht in die Gruppe etwa 25 Meter hinter den vordersten Gruppenmitgliedern die L.str. hoch, weil er die Gruppe jedenfalls anfeuern und unterstützen wollte. Die Polizeibeamten, die die herannahende Gruppe wahrnahmen, zogen sich nun umgehend bis in den Kreuzungsbereich L.str./S3str. zurück. Ab ca. 21:07 Uhr begann die Gruppe der weiterhin äußerst zahlreichen gewaltbereiten Gipfelgegner gemeinsam im Kreuzungsbereich L.str./L1str. zwei Straßenbarrikaden zu errichten, um - was das gemeinsame Ziel aller in der Gruppe war - ein erneutes Vorrücken der Polizei in die S. zu verhindern. Zahlreiche zuvor unvermummte Gruppenteilnehmer sowie Unterstützer der Gruppe vermummten sich nun, weil sie mit der baldigen Fortsetzung der Auseinandersetzung mit der Polizei rechneten. Auch der Angeklagte S1 - der sich gegen 21:07 Uhr zunächst in den Kreuzungsbereich L.str./S1 zurückzog und dort bei der Errichtung eines Steindepots half - zog sich nunmehr sein schwarzes T-Shirt wieder zur Vermummung über den Kopf. Spätestens durch die Anlegung der Vermummung als Signal wollte sich der Angeklagte S1 der Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen die Polizei anschließen, was alle in der Gruppe auch so verstanden und begrüßten. Der Angeklagte S1 erkannte, dass es sogleich zu weiteren gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei kommen würde und wollte sich hieran - indem er seine Kräfte mit den anderen Gruppenmitgliedern bündelte - jedenfalls durch Errichtung von Steindepots und Straßenbarrikaden sowie Würfe von Steinen und anderen Gegenständen auf Polizeibeamte eigenhändig beteiligen, so dass diese nicht erneut in die S. vorrücken könnten und eine polizeifreie Zone in der S. entstehen würde. Zur Errichtung einer Straßenbarrikade im Kreuzungsbereich L.str./L1str. entwendeten mehrere unbekannt gebliebene Personen aus der Gruppe Baumaterial (u.a. zahlreiche lila Dämmplatten aus Styropor, Europaletten, etc.) von einer Baustelle am Anfang der L1str. und errichteten hiermit - sowie mit weiteren verfügbaren Gegenständen (u.a. Straßenschildern und Mülltonnen) - zum einen quer über die L.str. (von der S3str. kommend kurz vor der Einmündung zur L1str.) einen großen Haufen. Der Angeklagte S1 fügte gegen 21:11 Uhr eigenhändig einen Baumschutzbügel in diese Straßenbarrikade ein, um diese zu verstärken. Gleichzeitig errichteten andere Personen aus der Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner eine weitere Straßenbarrikade im Einmündungsbereich der L1str., wobei diese Straßenbarrikade größtenteils aus Holz (Europaletten, Bretter, etc.) und Pappe von der Baustelle errichtet wurde. Diese Straßenbarrikade wurde sogleich entzündet und brannte innerhalb weniger Minuten lichterloh. Alle in der Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner - auch der Angeklagte S1 - rechneten bei Errichten der Straßenbarrieren weiter damit, dass es sogleich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit der Polizei kommen würde, was sie zumindest billigend in Kauf nahmen. In der Tat rückte die Polizei, die sich im Kreuzungsbereich L.str./S3str. gesammelt hatte, ab ca. 21:10 Uhr langsam mit einem Wasserwerfer sowie zahlreichen zu Fuß im Einsatz befindlichen Polizeibeamten in den vorderen Bereich der L.str. (also den in Richtung S3str. befindlichen Bereich) vor. Der Wasserwerfer begann Wasser auf die im Kreuzungsbereich L.str./L1str. befindliche Straßenbarrikade sowie die Gruppe der ca. 100 dort versammelten gewaltbereiten Gipfelgegner zu spritzen, um diese zu vertreiben. Nunmehr warfen - womit alle in der Gruppe, einschließlich des Angeklagten S1, gerechnet hatten und was alle auch billigten - zahlreiche unbekannt gebliebene Personen aus der Gruppe der Gipfelgegner heraus Steine und Flaschen in Richtung der Polizei, um so das weitere Vorrücken der Polizei zu verhindern. Ob der Angeklagte bereits zu dieser Zeit etwas warf, ließ sich nicht feststellen. Jedenfalls wollten alle Gruppenmitglieder (einschließlich des vermummten Angeklagten S1), dass gerade durch den kollektiven Bewurf der Polizeikräfte ein unpassierbarer Stein- und Flaschenhagel entsteht, der das Vorrücken der Polizei in Richtung der Straßenbarrikade aufhalten würde, wobei alle auch damit rechneten, dass die Steine und Flaschen die Polizeibeamten treffen und erheblich verletzen könnten, weswegen diese um ihre körperliche Integrität fürchten würden, sowie dass durch die Würfe mit den Gegenständen das Fahrzeug des Wasserwerfers und parkende PKWs beschädigen würden, und nahmen dies auch billigend in Kauf. Gegen 21:12 Uhr richtete die Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner einen mit weißen Planen verhängten Bauzaun aus mehreren zusammenhängenden Bauzaunelementen, der zuvor um die Baustelle herumgestanden hatte, auf die Kreuzung L.str./L1str. zwischen die beiden Straßenbarrieren auf und verschanzte sich dahinter. Zahlreiche Personen aus der Gruppe warfen nun unter Bündelung ihrer Kräfte über den Bauzaun weiter Steine, Flaschen, Pyrotechnik und weitere Gegenstände in Richtung der Polizei, um diese durch den kollektiven Bewurf und das Entstehen eines andauernden Stein- und Flaschenhagels einzuschüchtern und deren Vorrücken in die S. zu verhindern. Auch der Angeklagte S1 warf in der Zeit zwischen ca. 21:12 Uhr und 21:20 Uhr aus der Gruppe heraus mit Wucht und in hohem Bogen mindestens einen etwa faustgroßen Stein sowie einen etwa 1 m langen und ca. 5 cm dicken Ast über den Bauzaun in Richtung der Polizei. Dabei hielt es der Angeklagte S1 für möglich (und sogar für wahrscheinlich), dass die Polizeibeamten - die er aufgrund des mit Planen verhangenen Bauzauns bei den Würfen nicht sehen konnte, deren Vorrücken in Richtung der Straßenbarrikade er indes zuvor bemerkt hatte - jederzeit gegen die Straßenbarrikade vorrücken könnten, er einen der Polizeibeamten mit dem Stein oder Ast treffen und diesen erheblich verletzen könnte, und nahm dies auch billigend in Kauf. Ob der Stein und/oder der Ast tatsächlich einen Polizeibeamten traf und wo die Sachen genau niedergingen, konnte die Kammer nicht feststellen. Ob der Angeklagte S1, der sich minutenlang auffällig hinter dem Bauzaun vor- und zurückbewegte, noch weitere Steine in Richtung der Polizeibeamten warf, konnte die Kammer nicht mit Sicherheit feststellen. Gegen 21:20 Uhr rückte die Polizei schließlich mit einem schweren Räumfahrzeug, das sich zwischenzeitlich vor den Wasserwerfer positioniert hatte, über die Lerchenstraße gegen die Straßenbarrikade vor und räumte diese von der Straße. Der Wasserwerfer und zahlreiche Polizeibeamte rückten hinter bzw. neben dem Räumfahrzeug ebenfalls vor. Die Gruppe der ca. 100 gewaltbereiten Gipfelgegner, darunter auch der Angeklagte S1, zog sich daraufhin in den hinteren Bereich der L.str. in die Einmündung zum S1 zurück. Zahlreiche Gruppenmitglieder warfen im Weglaufen noch weiter Steine und Flaschen in Richtung der vorrückenden Polizei. Der Angeklagte S1 befand sich dabei in dem Bereich der Gruppe, der sich am nächsten an den vorrückenden Polizeibeamten befand - ob der Angeklagte selbst noch (über den Stein und Ast hinaus) weitere Gegenstände auf die Polizisten warf, ließ sich indes nicht feststellen. Gegen 21:27 Uhr, nachdem die Straßenbarrikaden im Kreuzungsbereich L.str./L1str. vollständig von der Polizei geräumt waren, rückte ein großer Trupp aus mindestens ca. 70 Polizeibeamten über die L.str. bis auf das S1 vor. Die Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner floh auf das S2 und verteilte sich dort. Der Angeklagte S1, der in Richtung S2str. weglief, drehte sich gleichwohl auf dem S1 noch einmal um, ging breitbeinig in die Knie und schrie lauthals in Richtung der herannahenden Polizeibeamten, ohne diese indes weiter anzugreifen. Schließlich verlief sich die gesamte Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner im S.viertel. 3. Schuld- und Einsichtsfähigkeit der Angeklagten Die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht der Tat(en) einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war bei Begehung der Tat(en) weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Die zur Tatzeit noch jugendlichen Angeklagten H. und S. waren reif genug, das Unrecht ihrer Beteiligung an dem gewalttätigen Aufmarsch über die E.chaussee einschließlich ihrer Beteiligung an dem Inbrandsetzen von PKWs einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 4. Gang der Ermittlungen Die Ermittlungsbehörden konnten zunächst niemanden als Teilnehmer des Aufmarsches am Morgen des 7.7.2017 ermitteln. Anhand ihr vorliegender Videos (etwa dem sog. „Entmummungsvideo“ [gespeichert im Ordner „Fach 11“ auf der BluRay in Fach 99 des Sonderbands Video- und Bildauswertung], dazu sogleich mehr) ermittelte ein Team der beim LKA H. eingesetzten „Soko Schwarzer Block“ unter Leitung des Kriminalbeamten K5, das für den Tatkomplex „ E.chaussee“ zuständig war, zunächst als „unbekannte Täter“ geführte Personen im Aufmarsch, die aussagekräftige Merkmale aufwiesen, die möglicherweise eine spätere Ermittlung der Identität ermöglichen könnten. So gelang es der „Soko Schwarzer Block“ u.a. in Videos der Zeugen S6, A1 und F1 eine augenscheinlich zusammengehörige vermummte Vierergruppe sowie markante Bekleidungsmerkmale der Gruppenmitglieder (dunkle kurze Hose, Applikationen an Rucksack und Schuhen, etc.) zu identifizieren. In der Folge gelang es der „Soko Schwarzer Block“ durch Auswertung der Überwachungsvideos des S-Bahnhofs A. eine unvermummte Vierergruppe zu ermitteln, die sich am 7.7.2017 gegen 6:45 Uhr am Bahnhof aufgehalten hatte, die hinsichtlich markanter Bekleidungsmerkmale mit der bereits ermittelten vermummten Vierergruppe aus den Videos des Tatgeschehens übereinstimmte. Zudem ermittelte die „Soko Schwarzer Block“ anhand der Passbilder von Personen, auf deren Personalien sie durch Anhaltemeldungen am G20-Protestcamp am V. aufmerksam geworden war (die Anhaltemeldungen wurden ausgewertet, weil die „Soko Schwarzer Block“ vermutete, dass die Teilnehmer des Aufmarsches sich dort aufgehalten hatten), ob sie diese Personen in Videos verschiedener Tatgeschehen wiedererkennen würde. Durch eine Anhaltemeldung des Polizeibeamten und Zeugen V1, der die vier Angeklagten K., N., S. und H. am Morgen des 8.7.2017 am G20-Protestcamp am V. festgestellt hatte, kam die „Soko Schwarzer Block“ durch Abgleich der Passbilder mit den Aufnahmen aus der Videoüberwachung vom Bahnhof A. auf die Identität der Angeklagten K., N., S. und H.. In der Folge wurden Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse gegen die vier Angeklagten erwirkt, die am 27.6.2018 vollstreckt wurden. Bei den Durchsuchungen wurde in den Zimmern aller vier Angeklagten jeweils eine Zwille gefunden. Beim Angeklagten S. fand die Polizei zudem einen Beutel mit ca. 48g Marihuana, das mit Dartpfeilen über das „Bulls-Eye“ einer Dartscheibe in seinem Kinderzimmer gepinnt war. Der Angeklagte S1, dessen Gesicht in dem sog. „Entmummungsvideo“ zu erkennen ist, wurde im Ermittlungsverfahren zunächst als „unbekannter Täter 4“ (sog. „UT4“) geführt. Aufgrund der Auswertung einer Strafanzeige vom 11.7.2017 - die auf ein Erscheinen des Zeugen C. d. O. am Polizeikommissariat 16 zurückging, der bei der Polizei aussagte, am 7.7.2017 zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr einer Person, die vor seinem Lokal „ T.“ im S1 Flaschen auf Polizeikräfte geworfen habe, einen Rucksack abgenommen zu haben, den er nun bei der Polizei abgeben wolle - wurde die „Soko Schwarzer Block“ auf den Angeklagten S1 aufmerksam. Denn in dem markanten lila-grau marmorierten Rucksack, den der Zeuge C. d. O. überlassen hatte, befand sich der f. Führerschein und der f. Personalausweis des Angeklagten S1. Auf den Bildern des f. Führerscheins und des f. Personalausweises erkannten die Kriminalbeamten der „Soko Schwarzer Block“ den „UT4“ aus dem sog. „Entmummungsvideo“, so dass der Angeklagte S1 als Teilnehmer des Aufmarsches identifiziert werden konnte. Zudem gelang es, u.a. aufgrund des markanten Rucksacks, den Angeklagten S1 auch auf Videos am Abend des 7.7.2017 in der S. zu identifizieren. In der Folge wurden ein Haftbefehl und ein Durchsuchungsbeschluss gegen den Angeklagten S1 erwirkt, die am 17.8.2018 in F. vollstreckt wurden. III. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 1. Tat am Morgen des 7.7.2017 (Komplex „E.chaussee“) (Anklage vom 28.8.2018 gegen die Angeklagten K., N., S. und H. bzw. Fall 1 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1): Die Feststellungen zur Tat am Morgen des 7.7.2017 beruhen im Wesentlichen auf einer Gesamtwürdigung der teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten K., N., S. und H., soweit die Kammer diesen gefolgt ist, in Verbindung mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln, insbesondere den vielen in Augenschein genommenen Videos und Lichtbildern und den zahlreichen Zeugenaussagen von Augenzeugen und ermittelnden Polizeibeamten. Hinsichtlich der Feststellungen zum Phänomen des „schwarzen Blocks“, zur Planung und Organisation des hier in Rede stehenden Aufmarsches und zum Vorsatz der Angeklagten beruhen die Feststellungen ergänzend hierzu auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H4 und auf der glaubhaften Aussage des im Bereich Staatsschutz erfahrenen Kriminalbeamten S7. Die Feststellungen zur Identifikation des Angeklagten S1 beruhen ergänzend auf dem Gutachten der anthropologisch-morphologischen Sachverständigen Prof. Dr. W.-B.. Die Feststellungen zu den Schäden an Gebäuden und KFZ beruhen ergänzend hierzu auf den Aussagen der mit der Schadensermittlung und -beseitigung befassten Zeugen sowie den hierzu verlesenen Urkunden. Im Einzelnen: a) Einlassungen der Angeklagten aa) Einlassungen der Angeklagten K., N., S. und H. Die Angeklagten K., N., S. und H. ließen sich erstmals am 10. Hauptverhandlungstag am 7.2.2019 jeweils über kurze, von ihnen selbst verlesene schriftliche Erklärungen teilweise geständig zur Sache ein. Die vier Angeklagten äußerten sich übereinstimmend dahin, dass sie nach H. gekommen seien, um gemeinsam gegen den G20-Gipfel zu protestieren. Sie räumten jeweils ein, dass sie an dem verfahrensgegenständlichen Aufmarsch am Morgen des 7.7.2017 teilgenommen, ihn jedoch bereits hinter dem Rathaus A. auf Höhe der Parkanlage P. d. R. verlassen hätten. Die Angeklagten haben sich nach ihren schriftlichen Einlassungen im Hauptverhandlungstermin am 7.2.2019 auch jeweils nachvollziehbar und deswegen im Ergebnis glaubhaft anhand physischer Merkmale, ihrer Kleidung und des Auftretens als eng beieinander laufende Vierergruppe in mehreren in Augenschein genommenen Videos identifiziert. Alle vier Angeklagten ließen sich am 7.2.2019 dahin ein, dass der Aufmarsch mit Hinblick auf die stattgefundenen Gewalttätigkeiten anders verlaufen sei, als von ihnen erwartet. Zur Überzeugung der Kammer war dies im Kontext der bis dahin erfolgten Beweisaufnahme jedenfalls so zu verstehen, dass die vier Angeklagten nicht mit allen stattgefundenen Gewalttätigkeiten gerechnet und deren Begehung durch andere Teilnehmer auch nicht sämtlich billigend in Kauf genommen hätten. Ob die vier Angeklagten indes mit ihren Einlassungen auch sagen wollten, dass sie überhaupt nicht mit Gewalttätigkeiten anderer Teilnehmer gerechnet und sämtliche Gewalttätigkeiten abgelehnt oder ob sie lediglich die eigenhändige Begehung von Gewalttätigkeiten abgelehnt hätten, im Übrigen aber durchaus in gewissem Umfang mit der Begehung von Gewalttätigkeiten durch andere Teilnehmer und auch damit, dass die Bevölkerung vor Ort durch den Aufmarsch erheblich eingeschüchtert und verängstigt werden würde und dies auch billigend in Kauf genommen hätten, ließ sich zur Überzeugung der Kammer den Einlassungen vom 7.2.2019 jeweils nicht eindeutig entnehmen. Die Angeklagten ließen sich am 7.2.2019 wörtlich [Hervorhebungen jeweils durch die Kammer] zum Aufmarsch und hinsichtlich ihrer Einstellung zu den Gewalttätigkeiten wie folgt ein: „Wir hatten den Ablauf so nicht erwartet. [...] Wir waren uns einig: wir wollten mit der Zerstörung von Sachen nichts zu tun haben“, so der Angeklagte K.. „Er entwickelte sich aber anders, als wir erwartet hatten. Es kam zu Zerstörungen. Damit wollten wir nichts zu tun haben.“, so der Angeklagte N.. „Das Geschehen dort hatten wir so nicht erwartet und waren uns einig, dass Zerstörung nicht unsere Sache war“, so der Angeklagte S.. „Wir hatten mit dem Verlauf, den das Ganze nahm, nicht gerechnet und wollten das nicht“, so der Angeklagte H.. Die Kammer hat die vier Angeklagten in der Hauptverhandlung damit konfrontiert, dass sie den Eindruck habe, dass ihre Einlassungen bewusst mehrdeutig formuliert worden seien, um einerseits dem Gericht zu vermitteln, dass sie - die vier Angeklagten - mit keinerlei Gewalttätigkeiten anderer Teilnehmer gerechnet und sie sämtliche Gewalttätigkeiten abgelehnt hätten, um aber andererseits gegenüber Sympathisanten aus der linken Szene, die das Verfahren und die Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen das möglich war, beobachteten, behaupten zu können, sich gegenüber dem Gericht nur ablehnend zur eigenhändigen Begehung von Gewalttätigkeiten geäußert zu haben, sich aber nicht - im Sinne eines „unsolidarischen“ Einlassungsverhaltens, und sei dies auch nur implizit - abwertend oder ablehnend über die Begehung von Gewalttätigkeiten durch andere G20-Gegner und die Androhung von Gewalttätigkeiten geäußert zu haben. Auf diesen Vorhalt der Mehrdeutigkeit wollte sich indes keiner der Angeklagten konkret einlassen. Am 49. Hauptverhandlungstag am 18.12.2019 ließen sich die Angeklagten K., N., S. und H. in einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung - die der Angeklagte H. verlas, und die die übrigen drei Angeklagten ausdrücklich als ihre eigene bezeichneten - dann mit Hinblick auf die Gewalttätigkeiten wörtlich ergänzend aber dahin ein: „Wir haben anlässlich G20 nie das Ziel verfolgt, Gewalttätigkeiten zu begehen oder zu unterstützen, wir haben sie auch nicht gebilligt. Das gilt auch für die E.chaussee.“ Diese gemeinsame Einlassung der vier Angeklagten war im Kontext jedenfalls dahin zu verstehen, dass sie während der Proteste gegen den G20-Gipfel und insbesondere auch während des verfahrensgegenständlichen Aufmarsches auf voluntativer Ebene nicht das Ziel im Sinne eines dolus directus verfolgt hätten, Gewalttätigkeiten zu begehen oder diese zu unterstützen und sie Gewalttätigkeiten allgemein nicht vorher gutgeheißen hätten („wir haben sie auch nicht gebilligt“). Indes lässt die Einlassung vom 18.12.2019 zur Überzeugung der Kammer erneut offen, ob die Angeklagten auf kognitiver Ebene mit der Begehung von Gewalttätigkeiten und Bedrohungen durch andere Teilnehmer des Aufmarsches und mit der Verängstigung der Bevölkerung vor Ort durch den martialischen Aufmarsch rechneten und sich möglicherweise - auch wenn sie dies nicht ausdrücklich guthießen - auf voluntativer Ebene schlussendlich damit abfanden (im Sinne von billigend in Kauf nahmen), dass durch andere Teilnehmer Gewalttätigkeiten im Rahmen des Aufmarsches begangen werden würden und die Bevölkerung erheblich verängstigt würde und sie dies - auch wenn es letztlich nicht ihr primäres Ziel und ihre Absicht war, dies aber gleichwohl erkannten und hinnahmen - durch ihre Vermummung/Uniformierung und die Eingliederung in den Aufmarsch unterstützen würden. Diese Lesart wäre gut mit den Ausführungen der Verteidigung vereinbar, die wiederholt darauf hinwies, dass die Angeklagten selbst dann durch Teilnahme an dem Aufmarsch von ihrer Versammlungs- und Meinungsfreiheit Gebrauch machen dürften, wenn andere Teilnehmer des Aufmarsches erkennbar planten, Gewalttätigkeiten zu begehen. Im Übrigen ließ die Einlassung vom 18.12.2019 - was zwar nicht unmittelbar tatrelevant war, die Kammer jedoch etwa mit Hinblick auf die Ermittlung eines möglicherweise (noch) bestehenden Erziehungsbedarfs bei den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten aufklärenswert fand - offen, ob die Angeklagten die stattgefundenen Gewalttätigkeiten anderer Teilnehmer des Aufmarsches bzw. allgemein die Begehung sämtlicher Gewalttätigkeiten im Rahmen vergleichbarer Protestaktionen eigentlich inzwischen ausdrücklich ablehnen und verurteilen. Die Kammer hat die vier Angeklagten mit ihren Rückfragen konfrontiert, dass die Einlassungen in ihrer Gesamtheit insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Angeklagten vor Beginn des Aufmarsches mit der Begehung von Gewalttätigkeiten durch Andere während des Aufmarsches gerechnet hatten, sich mit deren Begehung letztlich abfanden und ob - was die Kammer interessieren würde - sie durch andere Teilnehmer begangene Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen und Sachen heute ausdrücklich ablehnen und verurteilen würden, nicht eindeutig bzw. offen seien. Die Angeklagten haben daraufhin - auch nach mehreren, teilweise längeren Beratungen mit ihren Verteidigern - immer wieder herumlaviert oder sich dahin geäußert, dass die Einlassungen insoweit doch „eindeutig“ und „klar“ seien, ohne indes Farbe zu bekennen, in welche Richtung die Einlassungen denn zu verstehen seien. Dies erschien und erscheint der Kammer geradezu absurd, weil die Kammer immer wieder dezidiert darlegte, dass und auf welche Weise die Einlassungen nach ihrem Verständnis möglicherweise mehrdeutig bzw. unvollständig seien. Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagten und ihre Verteidiger dies sehr wohl verstanden haben und dass die Kammer mit ihrer Auslegung in Kontext der Beweiserhebung nicht ungebührlich spitzfindig war. Die Kammer war natürlich und für jedermann erkennbar besonders daran interessiert zu wissen, wie sich die vier Angeklagten konkret zu den während des Aufmarsches von anderen begangenen Gewalttätigkeiten und ihrem möglichen Vorsatz dazu einlassen wollten, also insbesondere ob und ggf. in welchem Umfang die vier Angeklagten nun mit der Begehung von Gewalttätigkeiten durch andere Teilnehmer des Aufmarsches gerechnet hätten oder nicht, ob sie dies letztlich billigend in Kauf genommen hätten und ob sie sämtliche Gewalttätigkeiten anderer Teilnehmer heute ausdrücklich ablehnen würden. Eine eindeutige Antwort darauf gab das Einlassungsverhalten der vier Angeklagten jedoch bis zum Schluss der Hauptverhandlung nicht her. Dass die vier Angeklagten und die Verteidigung die Rückfragen der Kammer sehr wohl verstanden haben, zeigt sich freilich daran, dass sich die Angeklagten im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme durchaus noch zu dem Themenkomplex Gewalttätigkeiten und Bedrohungen durch andere Teilnehmer des Aufmarsches, deren Folgen und die Einstellung der Angeklagten hierzu einließen. Der jüngste Angeklagte H. zeigte etwa am 60. Hauptverhandlungstag am 26.5.2020 in einer schriftlichen Erklärung, die er selbst verlas und deren wesentlichen Inhalt er in seinem letzten Wort noch einmal wiederholte, am ehesten Ansätze (selbst-)kritischer Reflexion besonders zu der bedrohlichen Wirkung des hiesigen Aufmarsches auf die Zivilbevölkerung: Er habe auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und die Zeugenaussagen nun erkannt, wie beängstigend der Aufmarsch von außen auf andere gewirkt habe und Menschen „Angst“ und „Leid“ verspürt hätten; nur bei „wenigen“ seien heute aber noch Auswirkungen bemerkbar. Er empfinde „Mitgefühl für die Betroffenen“; diese hätten so nichts mit der Thematik der „Demonstration“ zu tun gehabt, dennoch seien einige sehr stark von dem Geschehen mitgenommen worden. Er - der Angeklagte H. - wünsche dies keiner Person. Besonders bei dem Zeugen R. gehe ihm dies sehr nahe, weil sein Vater ebenfalls Busfahrer gewesen sei. Die Folgen für Unbeteiligte hätten nichts mehr damit zu tun gehabt, wofür er damals auf die Straße gegangen sei oder heute noch stehe. Zu Gewalttätigkeiten anderer Teilnehmer gegen Sachen oder die Polizei verhält sich indes auch diese Einlassungen des Angeklagten H. nicht. Der Angeklagte S. sagte in einer selbst verlesenen schriftlichen Einlassung am 26.5.2020, „die Betroffenen“ hätten sein „Mitgefühl“; entschuldigen wollte sich der Angeklagte S. indes nicht, weil dies nach seiner Auffassung ein persönliches Fehlverhalten voraussetze, das aus seiner Sicht nicht vorliege. Der Angeklagte K. bemerkte knapp in seiner schriftlichen Erklärung am 26.5.2020, die er selbst verlas, dass er jede Art von Gewalt gegen Menschen ablehne und er deshalb auch die Gewalt gegen Personen im hiesigen Verfahren nicht billigen könne und deswegen die Auswirkungen für „die betroffenen Zeugen“ R., S.-K. und K1 bedaure. Ähnlich und noch etwas weitergehend äußerte sich der Angeklagte N. in einer selbst verlesenen schriftlichen Einlassung am 61. Hauptverhandlungstag am 27.5.2020: Er habe eine ganz klare Grundhaltung gegen Gewalt und es tue ihm, ohne selbst „daran“ beteiligt gewesen zu sein, leid, dass die Zeugin S.- K. verletzt worden sei und der Zeuge R. und die Mitarbeiter der H.er Sparkasse so „verängstigt“ worden seien, dass sie arbeitsunfähig gewesen seien bzw. sogar eine psychiatrische Behandlung auf sich hätten nehmen müssen. Auch diese Einlassungen der Angeklagten S., K. und N. betreffen indes nicht Gewalttätigkeiten anderer Teilnehmer gegen Sachen und gegen die Polizei und deren Folgen und auch nicht die Folgen des hiesigen Aufmarsches auf die Zivilbevölkerung bereits durch die bedrohliche und einschüchternde Wirkung des „Schwarzen Blocks“ jenseits der Begehung von Gewalttätigkeiten. Zwar heißt es beim Angeklagten K., er lehne „Gewalt gegen Menschen“ ab. Indes hält der Angeklagte K. im weiteren Kontext der Einlassung nur die zivilen Zeugen R., S.-K. und K1 für „betroffen“, so dass unklar blieb, ob sich der Angeklagte K. damit von Gewalt gegen Polizisten distanzieren wollte und wie er eigentlich zu der Angst der Bevölkerung vor Ort durch den hiesigen Aufmarsch stand. Die Kammer hat am Ende den Schluss gezogen, dass die Angeklagten K., N., S. und H. - denen die Kammer mehrfach während der langen Beweisaufnahme die Möglichkeit gab, sich klar zu positionieren - sich letztlich gar nicht dazu einlassen wollten, ob sie grundsätzlich mit der Begehung von Gewalttätigkeiten (v.a. gegen Sachen und die Polizei) durch andere Teilnehmer des Aufmarsches und mit der massiven Verängstigung der Bevölkerung vor Ort gerechnet hatten, ob sie sich mit der Begehung von derartigen Gewalttätigkeiten aus dem Aufmarsch heraus und der Einschüchterung der Bevölkerung als „Nebeneffekt“ letztlich abfanden und ob sie die Gewalttätigkeiten anderer Teilnehmer des Aufmarsches heute ausdrücklich ablehnen. Damit gibt bereits das Ergebnis des Einlassungsverhaltens der vier Angeklagten - ohne dass die Einlassungen insoweit zwingend widerlegt werden müssten - durchaus her, dass die vier Angeklagten - wie es die Kammer schlussendlich festgestellt hat - durchaus in gewissem Umfang mit der Begehung von Gewalttätigkeiten - nämlich gegen Sachen, die als Symbole der Politik der G20-Staaten und des Kapitalismus waren, und gegen die Polizei - bzw. deren Androhung durch andere Teilnehmer des Aufmarsches und der insgesamt massiven Einschüchterung der Zivilbevölkerung vor Ort rechneten und diese auch billigend in Kauf nahmen. Nur hinsichtlich der Anwendung von Gewalt und konkreter Bedrohungen gegen zivile Personen ließ sich für die Kammer glaubhaft eine klar ablehnende Haltung der deutschen Angeklagten nach ihren Einlassungen konstatieren. Selbst wenn aber die Einlassungen dieser vier Angeklagten anders zu verstehen sein sollten, sind die Einlassungen insoweit widerlegt (dazu sogleich mehr). Die Angeklagten K., N., S. und H. haben sich in ihrer gemeinsamen schriftlichen Einlassung vom 18.12.2019 sowie in einer am 55. Hauptverhandlungstag am 16.3.2020 von Rechtsanwalt R. verlesenen schriftlichen Erklärung (datiert auf den 10.2.2020) - welche sich die Angeklagten K., N., S. und H. jeweils ausdrücklich als ihre Einlassung zu eigen gemacht haben - zudem über ihre Einlassungen vom 7.2.2019 hinaus zu einer Reihe weiterer objektiver und subjektiver Tatumstände eingelassen, die die Kammer zum Teil ihren Feststellungen auch zugrunde gelegt hat: Sie hätten durch mündliche Erzählungen am Abend des 6.7.2017 auf einer Demonstration gehört, dass am Morgen des 7.7.2017 vom D. Park an der E.chaussee eine andere „Demonstration“ in Richtung Innenstadt - wo die Konferenz der G20-Teilnehmer stattfinden sollte - losgehen würde, bei der „mit Aktionen des zivilen Ungehorsams“ (worunter sie zum Beispiel Straßenblockaden verstünden) versucht werden sollte, die Zufahrt zum G20-Gipfel zu behindern und dessen Ablauf so zu stören. Sie hätten während ihrer Zeit in H. möglichst dauerhaft die Stärke der Protestbewegung sichtbar machen wollen; die „Demonstration“ am Morgen des 7.7.2017 sei das früheste und damit die nächste Gelegenheit gewesen, den Protest zu verstärken. Sie hätten erstmalig am Abend des 6.7.2017 von der geplanten „Demonstration“ gehört. Sie hätten von vornherein mit der Anwesenheit der Polizei während der Aktion gerechnet. Mit dem, was dann tatsächlich vor Ort passiert sei, hätten sie indes nicht gerechnet; hätten sie es gewusst, hätten sie sich einer anderen Aktion angeschlossen. Am F.morgen seien sie zu viert zum Bahnhof A. gefahren und von dort durch kleinere Straßen zum D. Park gelaufen. Im Park seien bei ihrer Ankunft schon viele Personen gewesen, sie hätten aber niemanden sonst gekannt. Es habe alles „normal“ und „nicht auffällig“ gewirkt; sie hätten keine „Leute mit Hämmern oder Molotowcocktails“ gesehen. Als der Aufmarsch losgezogen sei, habe es vorne ein Transparent mit der Aufschrift „Whoever they meet - Freedom is ungovernable“ gegeben; dies sei für sie der Bezug zum G20-Gipfel gewesen und als „Aussage“ für die „Demonstration“ für sie in Ordnung gewesen. Als der Aufmarsch losging, hätten sich die meisten Teilnehmer - auch die vier Angeklagten - dunkle Regenjacken angezogen und sich vermummt. Auf Frage des Gerichts, ob die Angeklagten selbst Vermummungsmaterial bei sich geführt hätten, ergänzten diese: „[Die Angeklagten haben] sich beim Beginn der Demonstration Kleidung über das Gesicht gezogen, weil alle um sie herum das auch schon getan hatten. Eine Regenjacke anzuziehen oder wenigstens dabeizuhaben, empfiehlt sich für jede Konfrontation mit der Polizei, bei der mit dem Einsatz von Wasserwerfern gerechnet werden muss.“. Dies hat die Kammer im Kontext der Befragung so verstanden, dass die Angeklagten am Morgen des 7.7.2017 selbst Kleidung zu Vermummung und Regenjacken mit sich führten. Die vier Angeklagten hätten sich vermummt, weil alle um sie herum auch vermummt gewesen seien und sie damit gerechnet hätten, dass bald die Polizei kommen und filmen würde. Sie hätten nicht die einzigen sein wollen, die gefilmt werden. Sie hätten die Vermummung nicht als Zeichen dafür gesehen, dass die „Demonstration“ gewalttätig werden sollte, sondern als „Schutz vor dem Gefilmtwerden“. Die Angeklagten seien dann vorne in der Nähe des Transparents gelaufen und hätten mit anderen Parolen gegen den Gipfel gerufen. Das Tempo des Aufmarsches sei eher schnell gewesen. Es sei darüber hinaus sehr laut gewesen, weil viele Böller und Signalraketen gezündet wurden. Es habe sich um sie herum viel Rauch von Bengalos, Signalraketen und Rauchtöpfen entwickelt. Sie hätten insgesamt den Eindruck gehabt, dass sie auf einer Demonstration seien, die „entschlossen“ habe wirken wollen und die „grell und laut“ auf sich aufmerksam habe machen wollen. Sie hätten die ganze Zeit während des Aufmarsches damit gerechnet, dass der Aufmarsch versucht weiterzulaufen oder - wenn dies nicht gelingen sollte - sie „sitzenbleiben“, wenn die Polizei erscheint. Mit einem Angriff auf Polizisten hätten sie nicht gerechnet. Sie seien dann zunächst an einem Linienbus vorbeigelaufen - dass der Bus beschädigt, daneben Bauzäune umgerissen und eine Bushaltestelle entglast worden sei, hätten sie vorne im Aufmarsch nicht mitbekommen. Kurz vor der Höhe R. habe der Angeklagte K. einen leeren Mülleimer mitgezogen und im Einmündungsbereich der R. abgelegt; aus Sicht des Angeklagten K. sei dies ein „unüberlegter Ausdruck von Protest“ gewesen; für die Angeklagten N., S. und H. sei das mit dem Mülleimer überraschend gekommen. Im Nachhinein würden sie das mit dem Mülleimer alle „vollkommen sinnlos“ finden. Bis zur Höhe R. hätten die vier Angeklagten nicht wahrgenommen, dass weiter hinten im Aufzug Fensterscheiben eingeworfen sowie Mülltonnen und Autos angezündet wurden - sie hätten gedacht, der Rauch stamme von der Pyrotechnik und die Alarmanlagen, die zu hören gewesen seien, seien durch den Knall der Böller ausgelöst worden. Dass - was sie auf einem Video in der Hauptverhandlung erkannt hätten [gemeint war ein Video des Zeugen K6, die Videodatei „20170707_073436.mp4“ auf der DVD Bl. 1477 der Hauptakte, dort gespeichert im Ordner „Zeuge K6“] - vor ihnen die Fensterscheibe eines Autos eingeschlagen wurde, hätten sie während des Aufmarsches nicht wahrgenommen. Auf Höhe der Einmündung R. sei direkt neben dem Angeklagten H. ein Bengalo entzündet worden. Der Angeklagte H. habe sich deswegen erschrocken umgedreht und dabei gesehen, wie die Fensterscheibe eines in der R. geparkten Autos eingeschlagen worden sei. Auch die Fensterscheiben eines Immobilienmaklerbüros an der Ecke R. seien eingeschlagen worden. Der Angeklagte H. habe den Angeklagten K., N. und S. daraufhin mitgeteilt, dass er beobachtet habe, dass die Fensterscheiben eines Autos und des Immobilienmaklers eingeschlagen worden seien. Die Angeklagten seien davon „beunruhigt“ gewesen, weil sie es nicht richtig gefunden hätten. Es habe keine Aktion gegen die Anwohner sein sollen, sondern gegen den G20-Gipfel. Bis dahin hätten die vier Angeklagten während des Aufmarsches kaum miteinander gesprochen - nach der Situation auf der Höhe R. hätten sie jedoch angefangen zu diskutieren, was sie tun sollten. Sie alle seien mit dem, was an der R. passiert sei, nicht einverstanden gewesen. Die Angeklagten N. und H. hätten sofort den Aufmarsch verlassen wollen, weil sie „Schiss“ gehabt hätten. Die Angeklagten K. und S. seien zwar auch aufgeregt gewesen und hätten „weg“ gewollt, hätten aber gesagt, dass man erst gemeinsam klären solle, in welche Richtung man gehen könne. Sie hätten sich auf keinen Fall als Vierergruppe trennen wollen. Während sie diskutiert und überlegt hätten, seien sie im gleichen Tempo weiter im Aufmarsch mitgelaufen. Keiner habe allein zurückbleiben oder nach hinten in den Zug zurückfallen wollen, „wo die Sachen passiert sind, die wir nicht wollten“. Sie seien nicht gleich zu einer Entscheidung gekommen, was auch daran gelegen habe, dass sie nicht genau gewusst hätten, wo sie sich befanden. Sie seien alle von der Situation überfordert und nicht in der Lage gewesen, schnell zu einer Entscheidung zu kommen. Auf Höhe des Rathaus A. seien sie dann entschlossen gewesen, den Aufmarsch zu verlassen. Sie seien - wie andere Teilnehmer auch - auf den Fußweg neben dem Park P. der R. gegangen. Sie hätten dann ein Hochhaus am Bahnhof A. wiedererkannt und sich nach links aus dem Aufmarsch entfernt. Es habe für jeden anderen Demonstrationsteilnehmer ferngelegen, dass der Weggang der Angeklagten anders zu verstehen gewesen sei, als dass diese nicht weiter an diesem Aufmarsch teilnehmen wollten. Die vier Angeklagten seien nicht davon ausgegangen, dass Personen aus dem Aufzug gegen Bundespolizisten am Bahnhof A. vorgehen und dort oder bei I. in der N. G. B.str. Molotowcocktails werfen würden. Sie hätten vor und während des Aufmarsches überhaupt keine Gegenstände als Molotowcocktails erkannt und seien auch nicht davon ausgegangen, dass Molotowcocktails eingesetzt werden würden. bb) Einlassung des Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 ließ sich während seiner schriftlichen Einlassung am 62. Hauptverhandlungstag am 17.6.2020, die er selbst verlas, hinsichtlich der Tat am Morgen des 7.7.2017 nicht zur Sache ein. Er führte insoweit lediglich aus, dass er sich - jedenfalls solange die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklage die Zurechnung von Gewalttätigkeiten anderer Teilnehmer des Aufmarsches anstrebe und sie nicht auf das begrenze, was eigenhändig getan worden sei - weigere, sich zur „Demonstration auf der E.chaussee“ zu äußern. Das Gericht müsse sich dann eben aufgrund der Beweismittel sicher sein, ob er - der Angeklagte S1 - tatsächlich an- oder abwesend gewesen sei oder ob er nicht mit einer anderen Person verwechselt worden sei. b) Beweiswürdigung aa) Identifizierung der Angeklagten (1) Die Angeklagten K., N., S. und H. Die Feststellungen zur Identifizierung der Angeklagten K., N., S. und H. als Teilnehmer des Aufmarsches beruhen auf deren insoweit glaubhaften Einlassungen in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat die Glaubhaftigkeit der Einlassungen anhand mehrerer in Augenschein genommener Videodateien nachvollzogen und ist so zu ihren Feststellungen gelang, dass und wo diese vier Angeklagten sich in dem Aufmarsch aufhielten und wann sie ihn verließen. So haben sich die vier Angeklagten zunächst glaubhaft auf den in Augenschein genommenen Videos aus der Videoüberwachung des Bahnhofs A. vom frühen Morgen des 7.7.2017 (gespeichert im Ordner „Fach 48“ auf der BluRay in Fach 99 des Sonderbands Video- und Bildauswertung) identifiziert, auf denen sie jeweils unvermummt und in Freizeitkleidung (der Angeklagte K. u.a. bekleidet mit einer besonders markanten schwarzen Shorts) zu erkennen sind. Die Kammer konnte die vier Angeklagten dabei jeweils auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung selbst wiedererkennen. Anschließend haben sich die Angeklagten glaubhaft in mehreren Videodateien, die den eigentlichen Aufmarsch zeigen, identifiziert. Auch insoweit war die eigene Identifizierung jeweils glaubhaft, weil die Kammer die Angeklagten etwa als eng zusammenlaufende Vierergruppe und aufgrund der Kleidung (etwa der markanten Shorts, die der Angeklagte K. trug) wiedererkennen konnte. So ist die Gruppe der vier Angeklagten etwa in einem auf Höhe E.chaussee ... vom Zeugen S6 aufgenommenen Video (gespeichert im Ordner „Fach 41“ auf der BluRay in Fach 99 des Sonderbands Video- und Bildauswertung), dessen Authentizität der Zeuge S6 glaubhaft bestätigte, etwa von Zeitmarke 0:05-0:15 deutlich zu erkennen, wie sie zügigen Schrittes im vorderen Drittel des Aufmarsches ca. 20 Meter hinter dem Transparent vermummt und eingegliedert in den „schwarzen Block“ laufen. Ebenso haben sich die Angeklagten etwa glaubhaft in gleicher Positionierung im Video des Zeugen K6 (Datei „20170707_073436.mp4“ gespeichert im Ordner „Zeuge K6“ auf der DVD Bl. 1477 der Hauptakte), dessen Authentizität der Zeuge K6 glaubhaft bestätigte, identifiziert. Schließlich ist die Einlassung der vier Angeklagten auch insoweit glaubhaft, als sie den Aufmarsch auf der Höhe S.str. in Richtung der Parkanlage „ P. d. R.“ endgültig verlassen haben wollen. Die Einlassung ist glaubhaft, weil die vier Angeklagten (wiederum als Vierergruppe und der Angeklagte K. mit der markanten Shorts bekleidet) in einem von der Zeugin F1 aufgenommenen Video (gespeichert im Ordner „Fach 95“ auf der BluRay in Fach 99 des Sonderbands Video- und Bildauswertung), dessen Authentizität die Zeugin F1 glaubhaft bestätigte, von Zeitmarke 0:04-0:07 zwischen den Bäumen auf dem aus Sicht der Kameraperspektive gegenüberliegenden Gehweg der M.- B.-Allee zu erkennen sind, wie sie in Richtung des Eingangs der Parkanlage „ P. d. R.“ laufen. Hinzu kommt, dass die Kammer - ebenso wenig wie die Staatsanwaltschaft oder die Polizei - diese vier Angeklagten in keinem der chronologisch später aufgenommenen Medien, die das Tatgeschehen zeigen und die die Kammer immer und immer wieder angesehen hat, zu identifizieren vermochte. (2) Der Angeklagte S1 Die Feststellungen zur Identifizierung des Angeklagten S1, der sich zum Tatvorwurf am Morgen des 7.7.2017 nicht eingelassen hat und dessen Verteidigung eine Identifizierung für ausgeschlossen hielt, sowie zu dessen Laufstrecke und Positionierung im Aufmarsch beruhen auf einer Gesamtschau von zahlreichen aus Videos und Lichtbildern gewonnener Indizien, aufgrund derer zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei die Identifizierung des Angeklagten S1 im Aufmarsch (insbesondere auch dessen Böllerwurf in den Hauseingang M.-B.-Allee ...) gelungen ist, sowie ergänzend auf dem nachvollziehbaren in der Hauptverhandlung erstatteten anthropologisch-morphologischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W.- B.. (i) Das sog. „Entmummungsvideo“ als Ausgangspunkt der Identifizierung Ausgangspunkt für die Identifizierung des Angeklagten S1 - sowohl für den Gang der Ermittlungen als auch für die Beweiswürdigung des Gerichts - war das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene sog. „Entmummungsvideo“ (gespeichert im Ordner „Fach 11“ auf der BluRay in Fach 99 des Sonderbands Video- und Bildauswertung), auf dem zu sehen ist, wie sich mehrere Personen - darunter der Angeklagte S1 und der „UT3“ - entmummen und über die P.-K.- Straße flüchten. Dieses Video ist das einzige hinsichtlich dieses Tatvorwurfs, auf dem der Angeklagte S1 unvermummt zu sehen ist. Das sog. „Entmummungsvideo“ bildet deswegen gewissermaßen das wesentliche „Scharnier“, über welches die Identifizierung des Angeklagten S1 gelungen ist. Bezüglich aller weiteren Medien zu diesem Tatvorwurf konnte die Kammer jeweils - neben einigen weiteren Indizien - hauptsächlich deswegen darauf schließen, dass es sich um den Angeklagten S1 handelt, weil aufgrund einer Gesamtschau von individuellen und kontextualen Merkmalen jeweils jene vermummte Person, welche die Kammer im sog. „Entmummungsvideo“ als den Angeklagten S1 identifiziert, wiedererkannt werden kann (dazu sogleich mehr). Die Kammer hat das „Entmummungsvideo“ sowie daraus extrahierte Einzelbilder (die sog. „Frames“; gespeichert im Ordner „Fach 11, 90 Grad gedreht“ auf der DVD Bl. 2303 der Hauptakte) in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, das Video immer wieder (auch verlangsamt) angeschaut und im Video und in den Einzelframes Bildausschnitte vergrößert und fokussiert. Aufgrund dieser Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung steht fest, dass das „Entmummungsvideo“ eine Kameraperspektive aus der P.-K.-Straße zeigt, etwa 20 Meter von der Einmündung zum Parkplatz P.- N.-Platz entfernt mit gerader Blickrichtung nach Süden in Richtung des Parkplatzes. Das Video ist gegen 7:44 Uhr aufgenommen, was an der öffentlichen Uhr zu sehen ist, die auf Höhe des Parkplatzes zu erkennen ist, wobei die Uhrzeiger die Zeit 7:44 Uhr anzeigen. Zu Beginn des Videos ist rechts das Gebäude des Bahnhofs A. zu erkennen, geradeaus ist eine dunkelgraue Rauchsäule am Horizont zu sehen, im Hintergrund sind ein Martinshorn sowie Explosionen von Pyrotechnik zu hören. Hinter dem Parkplatz sind zahlreiche dunkel vermummte Personen zu erkennen, die schnell nach links in Richtung der N. G. B.str. weglaufen. Ab Zeitmarke 0:11 kommen im linken unteren Bildbereich hinter einer Straßenlaterne zwei Personen aus Richtung des Parkplatzes in die Einmündung der P.- K.-Straße gelaufen. Beide Personen sind vermummt und laufen hintereinander. Die vordere Person, die zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte S1 ist, ist etwa einen Kopf größer als die etwa zwei Meter hinter ihr laufende Person, die zur Überzeugung der Kammer der „UT3“ (dessen Identität nicht aufgeklärt werden konnte) ist. Der Angeklagte S1, also die vordere Person, ist beim Hereinlaufen ins Bild bekleidet mit schwarzer Regenjacke (die Kapuze hat er nicht auf dem Kopf) und schwarzer Regenhose, er trägt eine schwarze Mütze und ein schwarzes Tuch vor Nase und Mund. Der Angeklagte S1 trägt keine Sonnenbrille und keine (oder allenfalls durchsichtige) Handschuhe. Der „UT3“, also die hintere Person, trägt eine enganliegende Bluejeans, eine schwarze Regenjacke (die Kapuze hat er auf dem Kopf), Arbeitshandschuhe und eine schwarze Sonnenbrille. Bei Zeitmarke 0:15 gerät der Angeklagte S1 kurz außerhalb des Bildbereichs. Jedoch kommt - dies ist eindeutig zuzuordnen - dieselbe Person, also der Angeklagte S1, ab Zeitmarke 0:17 wieder links ins Bild, indes hat er inzwischen die Mütze und das Tuch vor dem Gesicht abgezogen und zieht nunmehr den Reißverschluss der Regenjacke auf. Ab Zeitmarke 0:17 ist dabei erstmals ohne jeden Zweifel das Gesicht des Angeklagten S1 zu erkennen. Der Körperbau des Angeklagten ist auffallend schlaksig bzw. „leptomorph“, mit langen Beinen und enger Hüfte im Vergleich zum Rumpf. Der „UT3“ läuft etwas versetzt hinter dem Angeklagten S1 auf der Fahrbahn, beide sehen sich beim Laufen durch Drehen des Kopfes und des Oberkörpers jeweils nach dem anderen um. Ab Zeitmarke 0:20 ist zu erkennen, dass der Angeklagte S1 einen roten Pullover mit V-Ausschnitt unter der vorne geöffneten schwarzen Regenjacke trägt. Weiter ist jetzt zu sehen, dass der „UT3“ schwarze Adidas-Schuhe mit drei weißen Streifen an der Schuhseite trägt. Bei Zeitmarke 0:20 ist zu erkennen, dass der Angeklagte S1 gräuliche Trekkingschuhe trägt und dass sich die schwarze Regenhose, mit der er bekleidet ist, unten markant auf die Schuhe aufstellt, sich etwas aufplustert und Falten wirft, weil die Regenhose ihm erkennbar zu lang und weit ist. Ab Zeitmarke 0:23 gerät der Angeklagte S1 aus dem Bild. Bei Zeitmarke 0:26 gerät noch einmal frontal der „UT3“ ins Bild, der nunmehr völlig unvermummt ist, sodass sein Gesicht gut zu erkennen ist. Weiter ist ab jetzt gut zu erkennen, dass die Arbeitshandschuhe des „UT3“ Arbeitshandschuhe weiß und lila sind. Ab Zeitmarke 0:27 gerät dann auch der „UT3“ aus dem Bild. Dass es sich im „Entmummungsvideo“ bei der vorderen, größeren Person - wie soeben dargestellt - um den Angeklagten S1 handelt, steht bereits fest aufgrund des persönlichen Eindrucks der Kammer vom Angeklagten S1 in der Hauptverhandlung. Die Kammer konnte das Gesicht des Angeklagten S1 sowie dessen lange, schlaksige Körperform mit langen Beinen in Relation zum Rumpf eindeutig wiedererkennen. Unabhängig davon steht die Identität des Angeklagten S1 jedoch auch aufgrund des Abgleichs mit Bildmaterial von anderen Anlässen außerhalb dieser Tat fest, in dem - was aufgrund seiner eigenen insoweit glaubhaften Einlassung feststeht - der Angeklagte S1 zu sehen ist. So hat der Angeklagte S1 in seiner schriftlichen Einlassung vom 17.6.2020 glaubhaft eingeräumt, im Rahmen der Tat zu 2. auf dem S1 zwei Flaschen auf Polizeibeamte sowie vor der Tat zu 3. am N. P. einer älteren Dame mit Fahrrad über die Straße geholfen zu haben. Diese Szenen wurden jeweils von der Polizei videographiert (Datei „IT 421--2321_17-SDHC-00028.MTS“ [dort etwa ab Zeitmarke 14:08] und Datei „IT 421--2252_17-SDHC-00020.MTS“ [dort etwa ab Zeitmarke 2:18], Dateien jeweils gespeichert auf der DVD Bl. 2112 der Hauptakte). Das Gesicht (z.B. der Bart und die lockige Frisur) und die schlaksige Körperform des in den o.g. beiden Videos unvermummt zu sehenden Angeklagten S1 sind zur Überzeugung der Kammer eindeutig identisch mit der Person, welche die Kammer im „Entmummungsvideo“ als den Angeklagten S1 identifiziert. Schließlich steht die Identität des Angeklagten S1 als weglaufende Person in dem „Entmummungsvideo“ aufgrund der glaubhaften Aussage des Kriminalbeamten S. M1 fest. Der Zeuge S. M1 hat in der Hauptverhandlung zum Verlauf der Ermittlungen bei der „Soko Schwarzer Block“ glaubhaft ausgesagt, dass ein Zeuge bei der Polizei einen lila-grau marmorierten Eastpak-Rucksack abgegeben habe; dies steht in Übereinstimmung mit der glaubhaften Aussage des Zeugen C. d. O. in der Hauptverhandlung, der erklärte, den Rucksack am Abend des 7.7.2017 im S1 aufgefunden und später bei der Polizei abgegeben zu haben. In dem markanten lila-grau marmorierten Eastpak-Rucksack - den der Angeklagte S1 in zahlreichen im Laufe des 7.7.2017 aufgezeichneten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und Lichtbildern auf dem Rücken trägt (so etwa auch im o.g. Video „IT 421--2321_17-SDHC-00028.MTS“ ab Zeitmarke 8:15) - befand sich gemäß Auswertung der Polizei u.a. der f. Führerschein sowie der f. Personalausweis des Angeklagten S1 und ein roter Pullover mit V-Ausschnitt. Aufgrund der Lichtbilder im Führerschein und Personalausweis sowie aufgrund des markanten roten Pullovers mit V-Ausschnitt habe er - so nachvollziehbar der Kriminalbeamte S. M1 während seiner Aussage in der Hauptverhandlung - die im Rahmen der Ermittlungen zur Identität der Personen im „Entmummungsvideo“ bis dahin als unbekannter Täter 4 („UT4“) geführte Person eindeutig als den Angeklagten S1 wiedererkannt. Vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussage des Zeugen S. M1 steht im Übrigen fest, dass die Identifikation des Angeklagten S1 als weglaufende Person im „Entmummungsvideo“ nicht durch die vom LKA H. verwendete sog. „Gesichtserkennungssoftware“ erfolgte, sondern vielmehr eine rein menschliche Wiedererkennungsleistung durch die ermittelnden Kriminalbeamten - die einen Vermerk zum Auffinden des markanten lila-grau marmorierten Eastpak-Rucksack auswerteten und auf Lichtbildern im f. Führerschein und im f. Personalausweis zufällig die bis dahin unbekannte Person wiedererkannten, die sie in dem „Weglaufvideo“ als „UT4“ bezeichnet hatten - Ausgangspunkt für die Ermittlungen gegen den Angeklagten S1 war. Somit gehen sämtliche Verwertungswidersprüche der Verteidigung des Angeklagten S1, die auf die angeblich rechtswidrige Verwendung einer „Gesichtserkennungssoftware“ beziehen, bereits schon deswegen ins Leere, weil diese überhaupt nicht zur Identifizierung des Angeklagten S1 im „Entmummungsvideo“ beigetragen hat. Es versteht sich von selbst, dass in den übrigen Medien, die das Tatgeschehen am Morgen des 7.7.2017 zeigen, die „Gesichtserkennungssoftware“ ohnehin keinen Beitrag zur Identifizierung des Angeklagten S1 geleistet haben kann, weil dieser in den übrigen Medien nur vermummt zu erkennen ist. Aufgrund der Bedeutung des „Entmummungsvideo“ für die Beweisaufnahme hat die Kammer auch eingehend die Authentizität des „Entmummungsvideo“ aufgeklärt und ist überzeugt, dass das Video echt ist, nicht von der Polizei oder Dritten „manipuliert“ wurde und den wahren Geschehensablauf zeigt. Soweit die Verteidigung des Angeklagten S1 wiederholt die Authentizität des „Entmummungsvideos“ in Frage stellte, ist diese letztlich ohne jede tatsächlichen Anhaltspunkte geäußerte Vermutung der Verteidigung widerlegt - die Kammer konnte sich vielmehr zweifelsfrei von der Echtheit des Videos überzeugen. Vor diesem Hintergrund greifen auch Verwertungswidersprüche des Angeklagten S1, die sich wahlweise auf eine „Manipulation“ des „Entmummungsvideos“ und dessen „anonyme“ Einreichung beziehen, nicht durch: Vielmehr ist das Video verwertbar. Die Kammer konnte indes bis zuletzt die Identität des Erstellers des „Entmummungsvideo“ nicht aufklären und diesen nicht als Zeugen zur Authentizität des Videos befragen. Vielmehr steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Kriminalbeamten T. und S. M1 fest, dass das Video anonym - wie genau, war nicht mehr aufklärbar, die „Soko Schwarzer Block“ sei damals mit Bildmaterial geradezu überschwemmt worden - nach dem G20-Gipfel in den Bildbestand des LKA H. gelangt ist. Der Zeuge S. M1 hat glaubhaft ausgesagt, dass die Polizei den Ersteller auch unter Ausschöpfung aller Ermittlungsansätze - etwa durch spätere Nachfragen im Restaurant K. U. in der P.-K.-Straße, von dem zwei Mitarbeiter in gelber Uniform in dem Video zu sehen sind - nicht ermitteln konnte. Indes konnte die Kammer aufgrund einer Reihe von Indizien trotzdem auf die Authentizität des „Entmummungsvideos“ schließen, so dass in der Gesamtschau keine Zweifel an der Echtheit des Videos verbleiben. Zunächst konnte aufgrund der Übereinstimmung vordergründig belangloser kontextualer Merkmale im „anonym“ eingereichten „Entmummungsvideo“ und in solchen Medien, deren Echtheit sicher aufgrund der glaubhaften Aussagen der jeweiligen Ersteller festgestellt werden konnte, auf die Echtheit des „Entmummungsvideo“ geschlossen werden. So ist etwa in dem „Entmummungsvideo“ bei Zeitmarke 0:07-0:16 ein weißes SUV-Fahrzeug zu sehen, das auf Höhe des Parkplatzes P.-N.-Platz links abbiegt. In dem Video des Zeugen Y1 (gespeichert im Ordner „Fach 61“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung - auf dem zu sehen ist, wie der Angeklagte S1 und der „UT3“ maskiert über den Parkplatz P.-N.-Platz laufen, dazu sogleich mehr), das der Zeuge Y1 während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft als sein eigenes identifizierte und dessen Authentizität er glaubhaft bestätigte, ist von Zeitmarke 0:13-0:17 ein identisches weißes SUV-Fahrzeug zu sehen, das ebenso nach links auf den Parkplatz abbiegt und dann in Richtung M.- B.-Allee wegfährt. Aus dieser Übereinstimmung hinsichtlich des wegfahrenden weißen SUV-Fahrzeugs schließt die Kammer auf die Authentizität des „Entmummungsvideos“, weil es lebensfremd und deswegen ausgeschlossen ist, dass derartige zufällige und untergeordnete kontextuale Übereinstimmungen in totalgefälschten Medien zu finden wären. Soweit die Verteidigung des Angeklagten S1 sodann in der Hauptverhandlung mehrfach suggerierte, das Gesicht des Angeklagten S1 könne in das im Übrigen (was aufgrund kontextualer Übereinstimmungen mit authentischen Medien damals bereits kaum noch ernstzunehmend zu bestreiten war, s.o.) echte „Entmummungsvideo“ von der Polizei oder Dritten „hineingeschnitten“ worden sein, schließt die Kammer dies aus. Diese letztlich ins Blaue hinein aufgestellte Vermutung der Verteidigung ist schon deswegen lebensfremd, weil die Verteidigung kein Motiv aufzeigen konnte (noch ist sonst ein Motiv ersichtlich), warum die Polizei oder Dritte ausgerechnet das Gesicht des Angeklagten S1 in das „Entmummungsvideo“ hineinschneiden und ihn so belasten sollten. Dies kann letztlich dahinstehen: Jedenfalls ist die Kammer - und zwar ohne weitere sachverständige Begutachtung aufgrund ausreichender eigener Sachkunde - überzeugt, dass der Kopf des Angeklagten S1 nicht in das „Entmummungsvideo“ hineingeschnitten wurde. So hat die Kammer die Einzelbilder (sog. „Frames“) aus dem Video extrahieren lassen (gespeichert im Ordner „Fach 11, 90 Grad gedreht“ auf der DVD Bl. 2303 der Hauptakte), auf denen die Person, die nach Auffassung der Angeklagte S1 ist, zu sehen ist und diese in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Dabei hat die Kammer, obwohl sie die Einzelbilder immer wieder herangezoomt und fokussiert hat, keinerlei Anhaltpunkte für Manipulationen im Bereich des Gesichts des Angeklagten S1 gefunden (etwa Schnittfehler, unpassende Konturen, o.ä.), was indes selbst bei einer „hochprofessionellen“ Manipulation zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr folgt aus der Inaugenscheinnahme der Einzelbilder, dass das „Entmummungsvideo“ auch im Bereich des Kopfes des Angeklagten S1 vollständig echt ist. Im Übrigen steht aufgrund der Gesamtschau der glaubhaften Aussagen der Kriminalbeamten K5, T., K7, S. M1 und S8 fest, dass seitens der Polizei keinerlei derartige „Manipulation“ an Bildmaterial stattgefunden haben, insbesondere keine Gesichter des Angeklagten S1 in das „Entmummungsvideo“ hineingeschnitten wurden, um diesen zu belasten. An der Authentizität des Videos bestehen auch nicht deswegen Zweifel, weil sich aus den ausgewerteten und insoweit verlesenen „Metadaten“ (also der zu der Videodatei gespeicherten Informationen, die u.a. durch Rechtsklick über das Menü „Eigenschaften“ einsehbar sind) ergibt, dass das letzte gespeicherte „Änderungsdatum“ der Datei der 18.9.2017 ist. Wie aus der glaubhaften Aussage der Kriminalbeamten T. und S8 folgt (was die Kammer auch aus eigener Sachkunde weiß), bedeutet die gespeicherte Information zum „Änderungsdatum“ nämlich nicht, dass das Video zu dieser Zeit inhaltlich geändert wurde. Vielmehr kann die Speicherung eines „Änderungsdatums“ unterschiedliche Ursachen haben, etwa dass es zu dieser Zeit ohne inhaltliche Änderung auf einen anderen Datenträger (etwa vom Handy auf einen PC, z.B. um es vom PC sodann an die Polizei zu übermitteln) exportiert wurde. Welche Veränderung am 18.9.2017 konkret erfolgte, ließ und lässt sich - wie der Zeuge und IT-Fachmann T. glaubhafte aussagte - nicht nachträglich technisch rekonstruieren. Die Kammer ist jedoch aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videodatei und der „Frames“ - die jeweils auch bei Verlangsamung und Vergrößerung nicht einen einzigen Hinweis auf inhaltliche Veränderungen erkennen ließen (s.o.) - überzeugt, dass keine nachträglichen inhaltlichen Änderungen an der Datei erfolgten und die Videodatei das wahre Geschehen zeigt, wie es die Kamera am 7.7.2017 gegen 7:44 Uhr in der P.-K.-Straße aufnahm. (ii) Zur Identifizierung des Angeklagten S1 im Bereich P.-N.-Platz Die Kammer schließt bereits aus dem „Entmummungsvideo“, dass der Angeklagte S1 - und zwar von Anfang an und während der gesamten Wegstrecke bis zu seinem Entfernen über die P.-K.-Straße - an dem verfahrensgegenständlichen Aufmarsch teilnahm. Denn dies ist wegen der Vermummung des Angeklagten S1 und des Weglaufens aus Richtung der anderen vermummten Teilnehmer des Aufmarsches - die im „Entmummungsvideo“ noch im Hintergrund im Kreuzungsbereich M.- B.-Allee/N. G. B.str. zu sehen sind - lebensnah. Es ist nicht erklärlich, wieso der Angeklagte S1 sonst in dieser Situation - wie auch der „UT3“ und die übrigen flüchtenden Personen - seine Vermummung ablegen und über die P.-K.-Straße weglaufen sollte, wenn er nicht zuvor an dem Aufmarsch teilgenommen hatte. Gleichermaßen ist lebensnah, dass der Angeklagte S1 ab D. Park die gesamte Wegstrecke in dem Aufmarsch mitgelaufen war. Dass sich der Angeklagte S1 etwa zwischendurch dem Aufmarsch angeschlossen haben könnte, ist dagegen - zumal es dafür überhaupt keine überzeugenden Anhaltspunkte gibt - ausgeschlossen, weil es völlig lebensfremd ist, dass sich jemand dem im sehr zügigen Tempo marschierenden Aufmarsch zwischendurch irgendwo angeschlossen haben könnte. Abgesehen davon, konnte die Kammer den Angeklagten S1 - vom Weglaufen über die P.- K.-Straße chronologisch rückwärts - aber auch in mehreren weiteren Medien identifizieren, was die Feststellungen zu seiner Teilnahme an dem verfahrensgegenständlichen Aufmarsch ebenfalls trägt und weiteren Aufschluss über seinen genauen Laufweg und seine Positionierung innerhalb des Aufmarsches gibt. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte S1 ab der Kreuzung M.-B.-Allee/E.str., nachdem er einen Böller in den Hauseingang M.-B.-Allee ... warf (dazu sogleich mehr), in den allerhintersten Bereich des Aufmarsches zurückfiel, sich - nachdem er einige Sekunden zuschaute, wie unbekannte Täter die Schaufensterscheiben der C.bank-Filiale einschlugen - in den Kreuzungsbereich der M.-B.-Allee/N. G. B.str. begab und von dort - nachdem er das Martinshorn der flüchtenden Bundespolizeibeamten um den Polizeibeamten W. vernahm - gegen 7:45 Uhr über den P.- N.-Platz in die Einmündung der P.-K.-Straße flüchtete. Aufgrund der Identifizierung des Angeklagten S1 im „Entmummungsvideo“ konnte dieser nämlich eindeutig in mehreren weiteren Videos identifiziert werden, die in der Gesamtschau dieses Tatgeschehen unmittelbar vor dem Weglaufen über die P.-K.-Straße belegen. Dabei war aufgrund der Bekleidung und der Körperform des Angeklagten S1 sowie des etwa einen Kopf kleineren „UT3“ (der jeweils hinter dem Angeklagten S1 herläuft, wobei die Bekleidung und Körperform des Angeklagten S1 und des „UT3“ jeweils identisch ist wie im „Entmummungsvideo“) sowie aufgrund der kontextualen Übereinstimmungen (beide Personen rennen hintereinander über den Parkplatz P.-N.-Platz in die Einmündung der P.-K.-Straße) jeweils zweifelsfrei der Schluss zu ziehen, dass es sich bei der vorderen, größeren Person um den Angeklagten S1 und der hinteren, kleineren Person um den „UT3“ - wie sie im sog. „Entmummungsvideo“ zu sehen sind - handelt. Im Einzelnen: • Auf dem Video des Zeugen Y1 (gespeichert im Ordner „Fach 61“ auf der BluRay in Fach 99 des Sonderbands Video- und Bildauswertung), das gemäß der glaubhaften Aussage des Zeugen von diesem aufgenommen wurde und authentisch ist, sind ab Zeitmarke ca. 0:04 bis 0:09 die beiden Personen zu sehen, die die Kammer im „Entmummungsvideo“ als den Angeklagten S1 und den „UT3“ identifiziert. Das Video ist vom Fußweg auf der Ecke P.- N.-Platz/P. K.-Straße aufgenommen. Auf dem Video des Zeugen Y1 ist zu sehen, wie zunächst der im Verhältnis größere Angeklagte S1 und etwa 3 Meter hinter ihm der im Vergleich etwa einen Kopf kleinere „UT3“ hinter einem schwarzen SUV-Fahrzeug hervorkommen und über den Parkplatz P.- N.-Platz in die Einmündung der P.- K.- Straße rennen. Der Angeklagte S1 trägt keine Sonnenbrille und keine (oder allenfalls durchsichtige) Handschuhe. Soweit die Verteidigung des Angeklagten S1 in der Hauptverhandlung behauptete, die von der Kammer vorläufig als Angeklagter S1 identifizierte Person trage eine Sonnenbrille, entspricht dies nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Zur Überzeugung der Kammer, die auch die Einzelbilder des Videos (gespeichert im Ordner „Fach61“ auf der DVD Bl. 2303 der Hauptakte) in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, sind beim Angeklagten aufgrund der Lichtverhältnisse dunkle Schatten im Bereich der Augenhöhle zu sehen, indes keine Sonnenbrille, so dass - entgegen den Ausführungen der Verteidigung - kein Widerspruch zum „Entmummungsvideo“ besteht, in dem der Angeklagte S1 gerade keine Sonnenbrille trägt. Über den Verlauf des Videos ist im Übrigen immer wieder (wenn auch teilweise vom Laub eines Baums verdeckt) die gleiche öffentliche Uhr wie im „Entmummungsvideo“ zu sehen, deren Uhrzeiger die Uhrzeit 7:44 Uhr anzeigen. • Auf dem Video der Zeugin K8 (gespeichert im Ordner „Zeugin K8“ auf der DVD Bl. 1554 der Hauptakte), das gemäß der glaubhaften Aussage der Zeugin von dieser aufgenommen wurde und authentisch ist, sind ab Beginn der Aufnahme im Kreuzungsbereich M.- B.-Allee/N. G. B.str. zahlreiche dunkel vermummte Personen und im Hintergrund - wie auch im „Entmummungsvideo“ - eine dunkelgraue Rauchwolke zu sehen. Das Video ist aus der „Vogelperspektive“ eines Büros im 3. OG, das den P.- N.-Platz und die weitere Umgebung überschaut, aufgenommen. Aus Richtung des Kreuzungsbereichs rennen diejenigen Personen, die die Kammer im „Entmummungsvideo“ als den Angeklagten S1 und den „UT3“ identifiziert, um eine Litfaßsäule, die auf dem Fußweg zwischen Kreuzungsbereich und dem Parkplatz P.- N.-Platz steht, herum. Im Hintergrund ist wiederum ein Martinshorn zu hören. Sodann laufen - während im Hintergrund zahlreiche dunkel vermummte Personen nach links in Richtung der N. G. B.str. wegrennen - der Angeklagte S1 und hinter ihm in etwa 3 Meter Abstand der etwa einen Kopf kleinere „UT3“ über den Parkplatz nach rechts in Richtung der Einmündung P.-K.-Straße. Bei etwa Zeitmarke 0:17 geraten der Angeklagte S1 und der „UT3“ aus dem Bild. Bei Zeitmarke ca. 0:14 ist im Übrigen die gleiche öffentliche Uhr wie im „Entmummungsvideo“ zu sehen, deren Zeiger die Uhrzeit 7:44 Uhr anzeigen. • Auf dem Video der Zeugin P1 (gespeichert im Ordner „Zeugin P1“ auf der DVD Bl. 1554 der Hauptakte), das von der Zeugin in Nachgang zu ihrer Vernehmung persönlich an das Gericht übersandt wurde und dessen Authentizität deswegen feststeht, sind ab Zeitmarke 0:00 bis ca. 0:04 die beiden Personen zu sehen, die die Kammer im „Entmummungsvideo“ als den Angeklagten S1 und den „UT3“ identifiziert. Auf dem Video der Zeugin P1 ist - aus ganz ähnlicher „Vogelperspektive“ wie im Video der Zeugin K8, die im gleichen Büro wie die Zeugin P1 arbeitet - zu sehen, wie der im Verhältnis größere Angeklagte S1 und etwa 3 Meter hinter ihm der im Vergleich etwa einen Kopf kleinere „UT3“ über den Parkplatz P.-N.-Platz durch die Parklücke zwischen einem weißen Kleinwagen und einem schwarzen SUV-Fahrzeug in Richtung der Einmündung der P.- K.-Straße rennen. • Auf dem Video der Zeugin M2 (gespeichert im Ordner „Fach 97“ auf der BluRay in Fach 99 des Sonderbands Video- und Bildauswertung), das gemäß der glaubhaften Aussage der Zeugin von dieser aufgenommen wurde und authentisch ist, ist der Laufweg des Angeklagten S1 und des „UT3“ in diesem Bereich am weitesten - und zwar fast bis zum Tatgeschehen rund um den „Böllerwurf“ des Angeklagten S1 in den Hauseingang M.- B.-Allee ... (dazu sogleich mehr) - zurückzuverfolgen. Die Kammer hat, um den Laufweg zurückzuverfolgen, das Video der Zeugin M2 so bearbeiten lassen, dass es rückwärts abläuft (Datei „60d6ba951 rückwärts.MP4“ auf der DVD Bl. 1999 der Hauptakte), und auch dieses „Rückwärtsvideo“ in der Hauptverhandlung (auch verlangsamt) in Augenschein genommen. Außerdem hat die Kammer auch aus diesem Video Einzelbilder („Frames“) extrahieren lassen (gespeichert im Ordner „Fach 97, 90 Grad gedreht“ auf der DVD Bl. 2303 der Hauptakte), diese in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dabei - wie auch bei der Inaugenscheinnahme der Videos - Bildbereiche fokussiert und vergrößert. Das Video ist aus der „Vogelperspektive“ aus der Wohnung der Zeugin im 4. OG, die den P.-N.-Platz und die weitere Umgebung überschaut, aufgenommen. In dem „Vorwärtsvideo“ der Zeugin M2 kommen ab Zeitmarke ca. 0:11 die beiden Personen, die die Kammer im „Entmummungsvideo“ als den Angeklagten S1 und den „UT3“ identifiziert und die zuvor durch einen Baum verdeckt sind, erstmals auf der rechten Fahrbahnseite, ganz am Ende des Aufmarsches laufend, hervor. Der Angeklagte S1 und der etwa einen Kopf kleinere „UT3“ laufen dann über einen Parkstreifen nach rechts bis vor die C.bank-Filiale. Etwa bei Zeitmarke 0:17 kommt im Bereich der Unterführung eine öffentliche Uhr (indes eine andere Uhr als im „Entmummungsvideo“) ins Bild, deren Zeiger die Uhrzeit 7:43 Uhr anzeigen. Es ist zu sehen, wie mehrere unbekannte Täter die Schaufenster der Bankfiliale einschlagen; zudem ist bei Zeitmarke 0:31 in dem Video zu hören, wie eine männliche Person (gemäß der glaubhaften Aussage der Zeugin M2 deren Ehemann) äußert: „Jetzt wird die C.bank zu Brei geschlagen“. Gleichzeitig bewegt sich eine Gruppe dunkel vermummter Personen aus dem Aufmarsch - nicht aber der Angeklagte S1 und der „UT3“, die vor der C.bank-Filiale verweilen - nach rechts in Richtung des ZOB-A.. Ab ca. Zeitmarke 0:40 bis Zeitmarke ca. 0:59 im „Vorwärtsvideo“ ist zu beobachten, wie der Angeklagte S1 und neben ihm der „UT3“ vom Bürgersteig vor der C.bank-Filiale nach links über die Einmündung zum ZOB-A. in Richtung der Fahrbahnmitte der M.-B.-Allee laufen und sodann zunächst perspektivisch hinter einem Baum bzw. einem Verkehrsschild (weißer Pfeil auf blauem Untergrund) verschwinden (dieser Laufweg ist dabei im „Rückwärtsvideo“, dort ab Zeitmarke 0:43, besonders gut wahrzunehmen). Ab Zeitmarke 1:02 im „Vorwärtsvideo“ ist dann ein Martinshorn zu hören. Bei Zeitmarke ca. 1:13 im „Vorwärtsvideo“ kommen dann - wie dies auch im Video der Zeugin K8 zu sehen ist (s.o.) - zunächst der Angeklagte S1 und sodann ca. 3 Meter hinter ihm laufend der etwa einen Kopf kleinere „UT3“ hinter der Litfaßsäule hervor, die auf dem Gehweg zwischen M.-B.-Allee und dem Parkplatz P.-N.-Platz steht. Sodann laufen der Angeklagte S1 und der „UT3“ hintereinander über den Parkplatz nach rechts in Richtung der Einmündung zur P.- K.-Straße. Bei Zeitmarke ca. 1:23 im „Vorwärtsvideo“ ist zu sehen, wie der Angeklagte S1 sich mit der linken Hand die Kapuze seiner Regenjacke - die einen markanten Schirm hat, der nach vorne absteht - vom Kopf zieht, so dass sein Kopf, auf dem er eine schwarze Mütze trägt, sichtbar wird. Bei Zeitmarke ca. 1:25 ist im Vorbeilaufen vor dem weißen Kleinwagen aufgrund der nun seitlichen Perspektive gut zu erkennen, dass beim Angeklagten S1 im Bereich des Rückens zum Gesäß hin etwas unter der Regenjacke zunehmend dick aufträgt und wie ein leichter „Buckel“ aussieht. Hieraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte S1 unter der Regenjacke seinen lila-grau marmorierten Eastpak-Rucksack trägt, mit dem er vor und nach der Tat bei mehreren Anlässen gefilmt oder fotografiert wurde (siehe schon oben). Dieser Eastpak-Rucksack, der in zahlreichen in Augenschein genommenen Medien zu sehen ist, weist nämlich die exakt gleiche Form auf wie der „Buckel“ des Angeklagten S1. Es sieht aufgrund des Eastpak-Rucksacks unter der Regenjacke so aus, als würde der Angeklagte S1 - der ohnehin schon schlaksig ist und lange Beine hat - nach vorne gekrümmt laufen, was äußerst markant ist. Der Angeklagte S1 trägt auch in diesem Video keine Sonnenbrille und keine (oder allenfalls durchsichtige) Handschuhe. Bei Zeitmarke ca. 1:29 geraten dann der Angeklagte S1 und der „UT3“ endgültig aus dem Bild. Im Hintergrund ist parallel dazu einige Sekunden nach dem ersten Erklingen des Martinshorns zu sehen, wie eine Gruppe vermummter Personen aus der Einmündung des ZOB nach links in Richtung der N. G. B.str. rennt. • Auf dem Video des Zeugen G3 (gespeichert im Ordner „Fach 64“ auf der BluRay in Fach 99 des Sonderbands Video- und Bildauswertung), das gemäß der glaubhaften Aussage des Zeugen von diesem aufgenommen wurde und authentisch ist, sind schließlich ab Beginn bis ca. Zeitmarke ca. 0:07 die beiden Personen zu sehen, die die Kammer im „Entmummungsvideo“ als den Angeklagten S1 und den „UT3“ identifiziert. Das Video ist vom Fußweg aus der N. G. B.str. mit Blickrichtung M.- B.-Allee/Bahnhof A. aufgenommen. Es ist auf dem Video zu sehen, wie der Angeklagte S1 und dahinter der etwa einen Kopf kleinere „UT3“ von der Mitte der Fahrbahn der M.- B.-Allee aus, wo sich auch zahlreiche weitere vermummte Personen aufhalten, zunächst an der Litfaßsäule - die auch in den Videos der Zeuginnen K8 und M2 zu sehen ist - vorbeilaufen und dann in Richtung des Parkplatzes P.- N.-Platz rennen. (iii) Wurf eines Böllers in den Hauseingang M.-B.-Allee ... Die Kammer ist überzeugt, dass es der Angeklagte S1 war, der einen Böller in den Hauseingang M.-B.-Allee ... warf. Die Feststellung beruht im Wesentlichen auf der Inaugenscheinnahme von Videos der Zeugen B. und L. sowie ergänzend auf einem Video des Zeugen H5 und zwei Fotos der Zeugin B1. Diese Medien zeigen zur Überzeugung der Kammer sämtlich dasselbe Tatgeschehen, nämlich den Böllerwurf des Angeklagten S1 in den Hauseingang M.- B.- Allee ... sowie das Geschehen kurz davor bzw. kurz danach. Dabei war aufgrund einer Gesamtschau zahlreicher Indizien, die sich aus den Medien ergeben, sicher der Angeklagte S1 als „Böllerwerfer“ zu identifizieren. Die Kammer hat sich zunächst durch Vernehmung der Zeugen B., L., H5 und B1 von der Authentizität derer Medien überzeugt. Der Zeuge B. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass er das Video von seinem Büro im 1. OG des Gebäudes M.-B.-Allee ... (Bezirksamts E., Fachamt für S.- und G.) aus, das auf der gegenüberliegenden Straßenseite der H.er V.bank und des Hauseingangs M.-B.-Allee ... liegt und den Kreuzungsbereich M.-B.-Allee/ E.str. überblickt, aufgenommen habe und das Video echt sei. Die Zeugen L., H5 und B1 sagten in der Hauptverhandlung jeweils glaubhaft aus, dass sie ihre Videos bzw. Lichtbilder aus ihrer jeweiligen Wohnung, die jeweils etwas südlich hinter dem Hauseingang M.-B.-Allee ... auf der gleichen Straßenseite liegen, aufgenommen hätten und ihre Medien echt seien. • Auf dem Video des Zeugen B. (gespeichert im Ordner „Fach 38“ auf der BluRay in Fach 99 des Sonderbands Video- und Bildauswertung) ist zu sehen, wie die Teilnehmer des Aufmarsches, sämtlich dunkel vermummt, aus Richtung Süden kommend über beide Fahrbahnen der M.- B.-Allee (die jeweils 2 Spuren haben und durch einen Grünstreifen getrennt sind) den Kreuzungsbereich zur E.str. passieren; unbekannt gebliebene Täter schlagen aus dem Aufmarsch heraus die Schaufenster und Schaukästen der Filiale der H.er V.bank ein. Gleich zu Beginn des Videos ist im hinteren Bereich des Aufmarsches zu erkennen, dass der Angeklagte S1 mit dem „UT3“ auf der linken Fahrbahn der M.- B.-Allee auf Höhe des Hauseingangs Nr. ... eng beieinander steht. Ab ca. Zeitmarke 0:03 ist zu erkennen, wie der Angeklagte S1 schnell auf den Hauseingang M.- B.-Allee ... zuläuft. Dabei ist aufgrund der seitlichen Perspektive zu sehen, dass beim Angeklagten S1 im Bereich des Rückens unter der Regenjacke etwas nach unten hin wie ein „Buckel“ markant aufträgt. Ab ca. Zeitmarke 0:06 ist zu sehen, dass der Angeklagte S1 einen Gegenstand in der rechten Hand hält, der eine schmale, weiße Rauchspur hinter ihm bildet und ersichtlich ein entzündeter pyrotechnischer Gegenstand ist. Der Angeklagte S1 rennt bis vor den Hauseingang und bremst dort ab. Bei Zeitmarke ca. 0:06 macht der Angeklagte S1 etwa 3 Meter vor dem Hauseingang einen markanten „Galoppsprung“, indem er zum Abbremsen in kurzer zeitlicher Abfolge und mit kurzem Abstand mit beiden Füßen auftritt, dass sich die Beide fast überschlagen. Sodann hebt er die rechte Hand und wirft augenscheinlich den pyrotechnischen Gegenstand in den Hauseingang. Direkt neben dem Hauseingang steht eine weitere unbekannte vermummte Person, welche die Wand links neben dem Hauseingang mit einem „A“ in einem Kreis beschmiert. Während dieser ganzen Zeit trabt der „UT3“ auf der Fahrbahn langsam in Richtung des Kreuzungsbereichs und sieht sich nach hinten zu dem Angeklagten S1 um. Ab Zeitmarke 0:09 rennt der Angeklagte S1 wieder zur Fahrbahnmitte und in Richtung des Kreuzungsbereichs und des „UT3“. Bei Zeitmarke 0:11 ist ein kurzer heller Lichtschein im Hauseingang M.- B.-Allee ... zu sehen, gleichzeitig ist im Video der laute Knall einer Explosion zu hören und es fliegen Glassplitter bis zu ca. 10 Meter weit auf den Gehweg und die Fahrbahn. Der Angeklagte S1, der etwa 3 Meter hinter dem „UT3“ läuft, dreht sich nach hinten um. Kurze Zeit später dreht sich auch der „UT3“ nach hinten um. Die unbekannt gebliebene Person, die direkt neben dem Hauseingang zuvor die Wand beschmierte, reißt beide Arme in die Höhe, um sich augenscheinlich beim Angeklagten S1 wegen der Explosion und des Scherbenflugs zu beschweren. Der Angeklagte S1 (und 2-3 Meter vor ihm auch der „UT3“) warten im Kreuzungsbereich, bis die unbekannte Person sie erreicht und der Angeklagte S1 klopft der unbekannten Person, augenscheinlich um sich zu entschuldigen, auf die Schulter. Ab Zeitmarke 0:18 geraten der Angeklagte S1 und der „UT3“ dann aus dem Bild. • In dem Video der Zeugen L. (Datei „20170707_074136.mp4“ gespeichert im Ordner „Zeugin L.“ auf der DVD Bl. 1685 der Hauptakte) - das aus einem zunächst geschlossenen, zur Fahrbahn der M.- B.-Allee hin gerichteten Fenster aufgenommen ist - ist zunächst während der ersten ca. 30 Sekunden zu sehen, wie zahlreiche dunkel vermummte Personen beide Fahrbahnen der M.-B.-Allee in Richtung Bahnhof A. passieren. Etwa ab Zeitmarke 0:31 ist zu sehen, wie die Zeugin L. das Fenster öffnet, die Kamera aus dem Fenster hält und in Richtung des Kreuzungsbereichs M.- B.-Allee/E.str. schwenkt. Ab Zeitmarke 0:34 kommen oben rechts im Bild der Angeklagte S1 und der „UT3“ ins Bild, die eng beieinander auf der linken Spur der nach Norden verlaufenden Fahrbahn der M.- B.-Allee stehen. Ab Zeitmarke 0:37 ist zu sehen, dass der Angeklagte S1 einen roten, länglichen (ca. 15 cm langen) Gegenstand in der rechten Hand hält, der vorne qualmt - dabei handelt es sich ersichtlich um einen größeren, entzündeten Böller. Sodann rennt der Angeklagte S1 nach rechts in Richtung des Hauseingangs M.- B.-Allee .... Dabei ist aufgrund der seitlichen Perspektive (indes von der gegenüberliegenden Seite wie im Video des Zeugen B.) zu erkennen, dass beim Angeklagten S1 im Bereich des Rückens unter der Regenjacke etwas nach unten hin wie ein „Buckel“ aufträgt. Bei Zeitmarke 0:39 verschwindet der Angeklagte S1 kurz aus dem Bildbereich. Währenddessen ist der „UT3“ zu sehen, der in Richtung Kreuzungsbereich trabt. Ab Zeitmarke 0:45 bis 0:57 ist dann im rechten Bildbereich zu sehen, wie der größere Angeklagte S1 und links neben ihm der im Vergleich etwa einen Kopf kleinere „UT3“ in den Kreuzungsbereich der M.- B.-Allee/ E.str. laufen. Bei Zeitmarke 0:46 ist im Video ein lauter Knall zu hören. Bei Zeitmarke ca. 0:49 ist zu erkennen wie der Angeklagte S1 und der „UT3“ im Kreuzungsbereich zum Stehen kommen, kurz warten und sodann der Angeklagte S1 - wie es auch im Video des Zeugen B. zu sehen ist - einer unbekannten Person auf die Schulter klopft. Alle drei Personen - der Angeklagte S1, der „UT3“ und die unbekannte Person, der auf die Schulter geklopft wird - laufen sodann dem Aufmarsch hinterher in Richtung des Bahnhofs A., wobei der Angeklagte S1 und der „UT3“ nach links in Richtung der gegenüberliegenden Fahrbahn der M.- B.-Allee laufen. • Das Video des Zeugen H5 (Dabei „IMG_3454.mov“ gespeichert im Ordner „Zeuge H5“ auf der DVD Bl. 1773 der Hauptakte) - das aus einem geschlossenen, zur Fahrbahn der M.- B.-Allee hin gerichteten Fenster aufgenommen ist und daher eine ganz ähnliche Perspektive wie das Video der Zeugin L. hat - zeigt zu Beginn zunächst (was aufgrund des von mehreren dunkel vermummten Personen getragenen weißen Transparents zu erkennen ist) das vordere Ende des Aufmarsches. Zahlreiche dunkel vermummte Personen ziehen über beide Fahrbahnen der M.- B.-Allee in Richtung Bahnhof A.. Bei Zeitmarke 0:15 ist zu sehen, wie auf der vorderen, nach Norden führenden Fahrbahn ein unbekannt gebliebener Täter mit einem Hammer die Fensterscheiben des schwarzen „PKW 17“ einschlägt. Bei Zeitmarke 0:38-0:47 kommen links auf der hinteren, nach Süden führenden Fahrbahn der Angeklagte S1 und rechts daneben, nah neben ihm laufend, der „UT3“ ins Bild; beide gehen zügigen Schrittes in Richtung Bahnhof A.. Der Angeklagte S1 und der „UT3“ befinden sich deutlich im hinteren Teil des Aufmarsches; die meisten Teilnehmer haben den Bereich bereits vor dem Angeklagten S1 und dem „UT3“ passiert, während nach ihnen nur noch einige wenige dunkel vermummte Teilnehmer des Aufmarsches laufen. Am Ende der Aufnahme bei Zeitmarke 1:00-1:03 sind - nachdem die Kamera noch einmal nach rechts zum Kreuzungsbereich M.- B.-Allee/ E.str. hin schwenkt - noch einmal kurz der Angeklagte S1 und der „UT3“ zu erkennen, die einige Meter vor dem Kreuzungsbereich eng beieinander auf dem linken Fahrstreifen der nach Norden führenden Fahrspur stehen. Es ist dann noch kurz zu sehen, wie der Angeklagte S1 nach rechts in Richtung des Hauseingangs M.-B.-Allee ... wegläuft. Ob der Angeklagte S1 in diesem Moment einen Böller in der Hand hält, ist in dieser Aufnahme indes nicht zu erkennen. • Auf dem Foto „P1000048.JPG“ (gespeichert im Ordner „Zeugin B1“ auf der DVD Bl. 1477 der Hauptakte) der Zeugin B1 sind wiederum, aus ganz ähnlicher Perspektive wie im Video der Zeugin L., der Angeklagte S1 ganz rechts beim Hauseingang M.-B.-Allee ... und in der Mitte der Fahrbahn auf gleicher Höhe der „UT3“ zu erkennen. Auf dem Foto „P1000049.JPG“ (gespeichert im Ordner „Zeugin B1“ auf der DVD Bl. 1477 der Hauptakte) der Zeugin B1 ist zu sehen, wie der Angeklagte S1 (etwa 3 Meter links von ihm steht der „UT3“) im Kreuzungsbereich der M.-B.-Allee und der E.str. einer unbekannten Person mit der rechten Hand an die Schulter fasst. Die Kammer ist ohne jeden Zweifel davon überzeugt, dass der Angeklagte S1 tatsächliche jene Person ist, die die Kammer in den o.g. Medien zugeordnet hat. Die Kammer hat sich im Laufe der langen Beweisaufnahme immer wieder gefragt, ob zugunsten des Angeklagten S1 - der während dieses Tatabschnitts vermummt ist und dessen Gesicht nicht zu erkennen ist - zu Grunde gelegt werden muss, dass er nicht als der Böllerwerfer identifiziert werden kann. Die Kammer hält es indes für ausgeschlossen, dass es - trotz Anwesenheit zahlreicher anderer dunkel bekleideter Personen im Aufmarsch - hier zu einer Verwechslung des Angeklagten S1 gekommen sein kann. Vielmehr ist die Kammer nach der Gesamtschau aller Indizien sicher, dass der „Böllerwerfer“ die Person ist, die a) über den P.-N.-Platz in Richtung der P.- K.-Straße wegrennt und b) bereits als der Angeklagte S1 identifiziert wurde (s.o.). Ihre Feststellung zur Identifizierung des Angeklagten S1 als „Böllerwerfer“ stützt die Kammer auf eine Gesamtschau von Indizien, wie sie in den Medien der Zeugen B., L., H5 und B1 einerseits sowie in anderen Medien, in denen der Angeklagter S1 sicher identifiziert werden kann (siehe oben etwa das „Entmummungsvideo“ sowie die Videos zum Weglaufen über den P.- N.-Platz), andererseits zu erkennen sind, insbesondere die Bekleidung und Körperform des Angeklagten S1, seine unmittelbare Nähe zum „UT3“ (der aufgrund seiner markanten Kleidung und seines Körperbaus ebenfalls in zahlreichen Medien sicher wiedererkannt werden kann), seine Positionierung innerhalb des Aufmarsches sowie dessen „Galoppsprung“ vor dem Einwurf des Böllers. Zunächst ist die Bekleidung und die Körperform des Angeklagten, wie sie in den Medien der Zeugen B., L., H5 und B1 zu sehen ist, jeweils exakt gleich, wie sie auch in dem o.g. „Entmummungsvideo“ sowie in den Videos der Zeugen Y1, K8, P1, M2 und G3 zu erkennen ist (s.o.). Der Angeklagte S1 trägt in all diesen Medien jeweils eine schwarze Regenjacke mit Kapuze, eine überlange schwarze Regenhose (die auffallend auf den Schuhen aufsteht, sich unten etwas aufplustert und Falten wirft) und Trekkingschuhe. Er trägt jeweils keine Sonnenbrille und keine (oder allenfalls durchsichtige) Handschuhe. Bei der Körperform ist jeweils der schlaksige „leptomorphe“ Körperbau mit langer Beinlänge und enger Hüfte im Vergleich zum Rumpf zu erkennen. Besonders markant ist dabei, dass auch in den Videos der Zeugen B. und L. im Bereich des Rückens - wie es zur Überzeugung der Kammer feststeht - sein Eastpak-Rucksack wie ein „Buckel“ unter der Regenjacke aufträgt, wie es auch im Video der Zeugin M2 zu sehen ist (s.o.), so dass es jeweils so aussieht, als würde der schlaksige Angeklagte S1 nach vorne gekrümmt laufen. Weiter befindet sich der Angeklagte S1 in all diesen Medien stets in unmittelbarer Nähe zum „UT3“, der auffallend einen Kopf kürzer als der Angeklagte S1 ist. Der „UT3“, der in allen Medien einen athletischen Körperbau und eine kräftige Oberschenkelmuskulatur hat, trägt jeweils markante Adidas-Schuhe mit weißen Streifen, enganliegende Bluejeans, Arbeitshandschuhe, eine Sonnenbrille und eine schwarze Regenjacke; gerade der „UT3“ ist mit seinem Erscheinungsbild unverwechselbar unter den Teilnehmern des Aufmarsches. Zudem steht die Positionierung des Angeklagten S1 im hinteren Ende des Aufmarsches, wie es aufgrund der Videos der Zeugen B., L. und H5 feststellbar ist, im Einklang mit dem Video der Zeugin M2, aufgrund dessen wiederum feststellbar ist, dass sich der Angeklagte auf dem folgenden Wegstück zum Bahnhof A. im hintersten Bereich des Aufmarsches befand (s.o.). Zudem ist im Video der Zeugin L. zu erkennen, dass sich der Angeklagte S1 und der „UT3“ nach dem Böllerwurf nach links in Richtung der nach Süden verlaufenden Fahrbahn der M.- B.-Allee begeben (die Fahrbahn, auf der sie sich, was aus dem Video des Zeugen H5 folgt, ja auch vorher schon aufhielten) und sich dort am hinteren Ende des Aufmarsches wieder anschließen: Dies ist exakt die Positionierung, in der sie kurze Zeit später am Anfang des Videos der Zeugin M2 wieder auftauchen (s.o.). Besonders markant ist schließlich der „Galoppsprung“ des Angeklagten S1, wie er im Video des Zeugen B. beim „Abbremsen“ vor dem Hauseingang M.- B.-Allee ... zu sehen ist (s.o.). Dieselbe motorische Eigenart ist etwa auch im Polizeivideo „IT 421--2252_17-SDHC-00020.MTS“ (gespeichert auf der DVD Bl. 2112 der Hauptakte, dort bei Zeitmarke 2:21; der Angeklagte S1 hat sich in diesem Polizeivideo im Übrigen glaubhaft selbst wiedererkannt, s.u.) sowie im Polizeivideo „IT 421--2405_17-SDHC-POM K14-00001.MTS“ (ebenfalls gespeichert auf der DVD Bl. 2112 der Hauptakte, dort bei Zeitmarke 1:01 und bei Zeitmarke 1:42) zu erkennen. Der unvermummte Angeklagte ist in diesen am Abend des 7.7.2017 in der S. aufgenommenen Polizeivideos mehrfach zu sehen, wie er ebenfalls aus dem Lauf durch den markanten „Galoppsprung“ (Auftreten mit beiden Füßen in sehr kurzer zeitlicher Abfolge, sodass sich die Beine fast überschlagen) abbremst. Der markante „Galoppsprung“ ist dabei - obwohl die Sachverständige Prof. Dr. W.- B. ausführte, dass das „Gangbild“ als anthropologisch-morphologisches Merkmal der als Angeklagter S1 identifizierten Person nicht auswertbar sei - ein auswertbares und aussagekräftiges Identifizierungsmerkmal, weil es sich gerade nicht um das „Gangbild“ der Zielperson, sondern um eine markante motorische Eigenart (vergleichbar mit einer sich wiederholenden habituellen Geste) handelt. (iv) Identifizierung des Angeklagten S1 vor dem Böllerwurf Die Kammer hat den Angeklagten S1 in einer Reihe weiterer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Medien identifiziert, was - neben zusätzlicher Sicherheit, dass er ab D. Park ununterbrochen an dem Aufmarsch teilnahm - weiteren Aufschluss über seinen Laufweg und seine Positionierung innerhalb des Aufmarsches gab. Dabei gelang die Identifizierung des Angeklagten S1 wiederum über eine Gesamtschau von aus Medien gewonnener Indizien, insbesondere dessen gleichbleibender Bekleidung (schwarze Regenjacke mit Schirmkapuze, schwarze auf den Schuhen auftragende Regenhose, graue Trekkingschuhe) und Körperform (leptomorpher Körperbau mit langen Beinen und enger Hüfte im Verhältnis zum Rumpf), seine unmittelbare Nähe zum „UT3“, der aufgrund seiner markanten Kleidung (u.a. schwarze Adidas-Schuhe mit weißen Streifen, enganliegende Bluejeans, Sonnenbrille) und seines Körperbaus (athletisch mit kräftiger Oberschenkelmuskulatur und mäßig langen Beinen im Verhältnis zum Rumpf) ebenfalls sicher wiedererkannt werden kann, sowie aufgrund seiner Positionierung im Aufmarsch. Im Einzelnen: • In dem Video der Zeugin F1 (gespeichert im Ordner „Fach 95“ auf der Blu-Ray in Fach 99 des Sonderbands Video- und Bildauswertung), das gemäß der glaubhaften Aussage der Zeugin von dieser aufgenommen wurde und authentisch ist, sind von Zeitmarke ca. 0:13-0:17 und Zeitmarke ca. 0:23-0:25 jeweils im linken oberen Bildbereich der Angeklagte S1 und der „UT3“ zu sehen. Das Video ist gemäß der glaubhaften Aussage der Zeugin F1 aus deren Wohnung an der Ecke M.-B.-Allee/S.str. aufgenommen (die Zeugin wohnt also einen Block südlich der Zeugen L., H5 und B1). Auf dem Video ist - ganz ähnlich wie im Video des Zeugen H5 (s.o.), das zur Überzeugung der Kammer das Tatgeschehen kurz danach zeigt - zu erkennen, dass der Angeklagte S1 und rechts neben ihm der einen Kopf kleinere „UT3“ eng nebeneinander auf der hinteren, nach Süden verlaufenden Fahrbahn der M.-B.-Allee in Richtung Bahnhof A. laufen. Der Angeklagte S1 und der „UT3“ befindet sich auch hier im hinteren Teil des Aufmarsches. • In dem Video der Zeugin G. R. (gespeichert im Ordner „Zeugin G. R.“ auf der DVD Bl. 1477 der Hauptakte), das gemäß der glaubhaften Aussage der Zeugin von dieser aufgenommen wurde und authentisch ist, sind von Zeitmarke von Zeitmarke 1:08-1:13 im rechten oberen Bildbereich - was die Kammer in der Hauptverhandlung, wie bei zahlreichen anderen Medien, durch Verlangsamung und Vergrößerung am Bildschirm herausgearbeitet hat - der Angeklagte S1 und der etwa einen Kopf kleinere „UT3“ zu sehen. Das Video wurde gemäß der glaubhaften Aussage der Zeugin G. R. aus deren Wohnung in der S.str. aufgenommen und zeigt den Bereich der Einmündung der S.str. auf die M.-B.-Allee. Auf dem Video ist wiederum zu erkennen, dass der Angeklagte S1 und rechts neben ihm der etwa einen Kopf kleinere „UT3“ eng nebeneinander auf der hinteren, nach Süden verlaufenden Fahrbahn der M.-B.-Allee in Richtung Bahnhof A. laufen. Der Angeklagte S1 und der „UT3“ befindet sich, das ist auch in dieser Aufnahme zu erkennen, im hinteren Teil des Aufmarsches. • Aufgrund des Videos des Zeugen K6 (Datei „20170707_073436.mp4“ gespeichert im Ordner „Zeuge K6“ auf der DVD Bl. 1477 der Hauptakte), das gemäß der glaubhaften Aussage des Zeugen von diesem aufgenommen wurde und authentisch ist, steht fest, dass der Angeklagte S1 sich auf der E.chaussee/Höhe R. bereits im Aufmarsch befand, und zwar in dessen mittleren Teil etwa 15 Meter hinter den übrigen Angeklagten. Das Video ist gemäß der glaubhaften Aussage des Zeugen K6 aus dessen Wohnung im 3. OG des Hauses E.chaussee ...- ..., und zwar aus dem Fenster, dass sich im Eckbereich der E.chaussee und R. befindet, aufgenommen und zeigt eine Perspektive auf die E.chaussee in Richtung stadtauswärts. Zunächst kommen im Video ca. 20 Meter hinter dem weißen Transparent im vordersten Teil des Aufmarsches die übrigen Angeklagten K., N., S. und H. ins Bild (diese sind, was sie in der Hauptverhandlung selbst nachvollziehbar einräumten, in der Aufnahme als Vierergruppe zu erkennen) und passieren etwa bei Zeitmarke 0:48 die Höhe der Ampel, die sich auf der gegenüberliegenden, nördlichen Bürgersteigseite befindet. Ab Zeitmarke ca. 0:50 kommen dann (was die Kammer zusätzlich durch Inaugenscheinnahme der „Rückwärtsaufnahme“ des Videos [Datei „20170707_073436-rückwärts.MP4“ auf der DVD Bl. 1999 der Hauptakte], sowie durch Verlangsamung und Vergrößerung der Videos am Bildschirm herausgearbeitet hat) auf dem nördlichen Bürgersteig, hinter dort parkenden PKW, der Angeklagte S1 und der „UT3“ ins Bild. Bei Zeitmarke 0:55 und etwa 15 Meter hinter den übrigen Angeklagten passieren der Angeklagte S1 und der „UT3“ die Ampel, die sich auf der gegenüberliegenden, nördlichen Bürgersteigseite befindet. Bei Zeitmarke 0:57 geraten der Angeklagte S1 und der „UT3“ aus dem Bild. • Aufgrund des Videos des Zeugen S6 (gespeichert im Ordner „Fach 41“ auf der BluRay in Fach 99 des Sonderbands Video- und Bildauswertung), das gemäß der glaubhaften Aussage des Zeugen von diesem aufgenommen wurde und authentisch ist, steht fest, dass der Angeklagte S1 sich bereits auf Höhe E.chaussee ... im Aufmarsch befand, und zwar wiederum in dessen mittleren Teil etwa 15 Meter hinter den übrigen Angeklagten. Das Video ist gemäß der glaubhaften Aussage des Zeugen S6 aus dessen Wohnung im 2. OG des Hauses E.chaussee ... aufgenommen und zeigt eine frontale Perspektive auf die südlich vor dem Fenster liegende E.chaussee. Zunächst kommen im Video etwa 20 Meter hinter dem weißen Transparent im vordersten Teil des Aufmarsches ab Zeitmarke 0:05-0:15 die übrigen Angeklagten K., N., S. und H. rechts ins Bild; diese sind, was sie in der Hauptverhandlung selbst nachvollziehbar einräumten, in der Aufnahme als eng beieinander laufende Vierergruppe zu erkennen. Ab Zeitmarke 0:18 ist - etwa 15 Meter hinter den übrigen Angeklagten - der Angeklagte S1 zwischen den Hecken im mittleren Bildbereich zu sehen. Dabei ist aufgrund der seitlichen Perspektive - neben etwa den markant auftragenden Regenhosen und den Trekkingschuhen - wieder sein markanter „Buckel“, der zur Überzeugung der Kammer durch den unter der Regenjacke getragenen Eastpak-Rucksack entsteht (s.o.), zu erkennen. Etwa bei Zeitmarke 0:19 dreht sich der Angeklagte S1 über die rechte Schulter nach hinten um. Ab ca. Zeitmarke 0:21 ist sodann etwa 5 Meter hinter dem Angeklagten S1 laufende und einen Kopf kleinere „UT3“ zu sehen, der rennend zum Angeklagten S1 aufschließt. Bei Zeitmarke 0:23 hat der „UT3“ bis auf ca. 2 Meter zum Angeklagten S1 aufgeschlossen, der daraufhin wieder nach vorne blickt. Der „UT3“ blickt ca. bei Zeitmarke 0:23 kurz nach links in Richtung der Kamera, so dass hier - neben etwa den markanten Adidas-Schuhen und der enganliegenden Bluejeans - seine Sonnenbrille deutlich zu erkennen ist. Etwa bei Zeitmarke 0:26 geraten der Angeklagte S1 und der „UT3“ links aus dem Bild. • Schließlich ist der Angeklagte S1 im von der Zeugin S9 aufgenommenen Lichtbild (Datei „Bild2.jpg“ gespeichert im Ordner „Zeugin S9“ auf den Datenträger Bl. 1685 der Hauptakte), das gemäß der glaubhaften Aussage der Zeugin von dieser aufgenommen wurde und authentisch ist, zu erkennen. Das Lichtbild ist gemäß der glaubhaften Aussage der Zeugen S9 aus deren Wohnung des Hauses E.chaussee ... (und damit nicht weit entfernt vom Startpunkt des Aufmarsches im D. Park) aufgenommen und zeigt - ganz ähnlich wie das Video des Zeugen S6 (s.o.) - eine frontale Perspektive auf die südlich vor dem Dachfenster liegende E.chaussee. Rechts unten im Bild auf dem vorderen, nördlich der E.chaussee verlaufenden Bürgersteig ist der Angeklagte S1 zu erkennen, der eine schwarze Regenjacke und eine schwarze Regenhose trägt. Im Bild links etwa 1 Meter entfernt vom Angeklagten S1 steht der „UT3“. Sowohl der Angeklagte S1 wie auch der „UT3“ blicken nach links in Richtung der Kamera. Dabei ist, was die Kammer in der Hauptverhandlung durch Verwendung des Zooms herausgearbeitet hat, vor Nase und Mund des Angeklagten S1 das schwarze Tuch zu erkennen, wie es der Angeklagte auch zu Beginn des „Entmummungsvideos“ trägt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Angeklagten S1 - die in der Hauptverhandlung meinte, die Jacke der von der Kammer als der Angeklagte S1 identifizierten Person habe (anders als die Jacke der Person im „Entmummungsvideo“, die ihre Jacke öffne, s.o.) keinen Reißverschluss - ist in dem Bild sehr wohl zu erkennen, wie die Lasche des Reißverschlusses der schwarzen Regenjacke leicht senkrecht aufträgt. Auch hier ist zu erkennen, dass der Angeklagte S1 keine Sonnenbrille und keine (oder allenfalls durchsichtige) Handschuhe trägt. Zudem ist in diesem Bild - wie auch in anderen Medien (etwa im Video der Zeugen M2 (s.o.) - der markante Schirm der Kapuze der Regenjacke des Angeklagten S1 zu erkennen, der nach vorne absteht. (v) Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W.-B. Das in der Hauptverhandlung über zwei Hauptverhandlungstage erstattete mündliche Gutachten der erfahrenen anthropologisch-morphologischen Sachverständigen Prof. Dr. W.-B. - die als Professorin für biologische Anthropologie an der medizinischen Fakultät der Universität F2 tätig ist und, was zu jederzeit für die Kammer offensichtlich war, fachlich auf dem Gebiet der Auswertung anthropologischmorphologischer Merkmale hochqualifiziert ist - war für eine positive Identifizierung des Angeklagten S1 im Aufmarsch bzw. als „Böllerwerfer“ letztlich wenig ergiebig. Aufgrund des überzeugenden und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Gutachtens der erfahrenen Sachverständigen, die geduldig und sachlich alle Fragen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten beantwortete, steht fest, dass in den von ihr ausgewerteten Medien bezüglich der Tat am Morgen des 7.7.2017 nur (aber immerhin) der grobe Körperbau und ansonsten keinerlei anthropologisch-morphologischen Merkmale auswertbar sind. Die Kammer konnte auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W.-B. immerhin stützen, dass - was als ein Indiz unter vielen in die Gesamtschau zur Identifikation des Angeklagten S1 eingeflossen ist (s.o.) - der grobe Körperbau der von der Kammer als „Angeklagter S1“ und „UT3“ identifizierten Personen in allen Ziel- und Vergleichsmedien jeweils identisch ist. Zudem konnte die Kammer auf das Gutachten stützen, dass keine auswertbaren anthropologisch-morphologischen Merkmale in den Medien erkennbar sind, die eine Identität der in den verschiedenen Medien von der Kammer als „Angeklagter S1“ bzw. „UT3“ bezeichneten Personen ausschließen. Schließlich gibt es - davon ist die Kammer aufgrund des Gutachtens überzeugt - im konkreten Fall letztlich keine anthropologisch-morphologischen Merkmale, die das Gericht nur mit sachverständiger Hilfe identifizieren und auswerten könnte: Vielmehr steht nach dem Gutachten der Sachverständigen fest, dass die Kammer - auch bezüglich solcher Medien, die sie der Sachverständigen nicht zur Auswertung vorlegte - die erkennbaren anthropologischmorphologischen Merkmale, die sich auf grobe Merkmale des Körperbaus beschränken, selbstständig und aus eigener Sachkunde auswerten konnte, weswegen sie auf eine weitergehende sachverständige Begutachtung von Medien gerichtete Beweisanträge der Verteidigung zurückgewiesen hat. Die Kammer hat sich in der Hauptverhandlung zunächst die wissenschaftliche Vorgehensweise der Sachverständigen Prof. Dr. W.-B. bei der Auswertung anthropologisch-morphologischer Merkmale erläutern lassen. Die Sachverständige sagte aus, dass nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen ihres Fachs bestimmte über das Alter hinweg stabile anthropologisch-morphologische Merkmale existieren, die bei Menschen deutlich unterschiedlich seien. Entgegen landläufiger Meinung sei etwa die Körpergröße (außer bei extremen Abweichungen vom Durchschnitt) wenig aussagekräftig, weil etwa die Körpergröße von 66% der Männer innerhalb eines Intervalls von nur 13cm (nämlich von ca. 170cm bis 183cm) liege. Bei einer Begutachtung werte sie die aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse interindividuell aussagekräftigen anthropologisch-morphologischen Merkmale einer Zielperson im Bildmaterial aus und vergleiche sie anschließend mit Bildmaterial einer Vergleichsperson. Dabei könne durchaus bereits ein aussagekräftiges anthropologisch-morphologischer Merkmal, wenn es sich unterscheidet, die Identität der Ziel- und Vergleichsperson sicher ausschließen. Die positive Identität von Ziel- und Vergleichsperson könne indes, je nach Anzahl und Aussagekraft der übereinstimmenden anthropologisch-morphologischen Merkmale, bei wissenschaftlicher Vorgehensweise stets nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Bei ihrer Vorgehensweise stufe sie - wenn wenigstens ein geringer Spielraum an anthropologisch-morphologischen Merkmalen auswertbar sei - die Identität entweder als „möglich“, „wahrscheinlich“, „hochwahrscheinlich“ und „höchstwahrscheinlich“ ein. Die Stufen „wahrscheinlich“, „hochwahrscheinlich“ und „höchstwahrscheinlich“ könnten im Wesentlich nur dann erreicht werden, wenn das Gesicht oder der Oberkörper - in dem sich eine Vielzahl aussagekräftiger anthropologisch-morphologischer Merkmale befinden würden - in den Medien erkennbar sei. Im Übrigen seien höhere Wahrscheinlichkeitsstufen als „wahrscheinlich“ lediglich etwa bei hochauflösenden Aufnahmen des Gesichts, markanten Narben oder Tätowierungen am Körper zu erreichen. Die Sachverständige Prof. Dr. W.- B. wies mehrfach nachdrücklich darauf hin, dass bei ihrer wissenschaftlichen Vorgehensweise ausschließlich die anthropologisch-morphologischen Merkmale in den Vergleich von Ziel- und Vergleichsperson einfließen würden; alle anderen Merkmale (etwa Bekleidung oder kontextuale Merkmale) blende sie gezielt aus. Dies habe zur Konsequenz, so die Sachverständige, dass eine Identität von Personen in Ziel- und Vergleichsmaterial bei einer ganzheitlichen Betrachtung (wie sie etwa das Gericht vornehmen müsse) für jedermann geradezu evident sein könne, während aufgrund ihres Vergleichs lediglich anthropologisch-morphologischer Merkmale überhaupt keine Übereinstimmungen bei Ziel- und Vergleichsperson feststellbar seien oder eine Identität nur im untersten Wahrscheinlichkeitsbereich als „möglich“ erscheine. Diesen nachvollziehbaren und ersichtlich von hoher Fachkenntnis und Bemühung um wissenschaftliche Objektivität getragenen Ausführungen hat sich die Kammer aus eigener Überzeugung angeschlossen. Die Sachverständige bekam bereits vor ihrer Vernehmung mehrere Medien und Unterlagen als Anknüpfungspunkt für die Begutachtung zur Verfügung gestellt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Medien (bzw. diesen Medien inhaltlich entsprechende Medien) und Unterlagen, die die Sachverständige sodann während ihres mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung auf erkennbare anthropologischmorphologische Merkmale hin auswertete: • Den Videozusammenschnitt auf dem Datenträger in Fach 15, Blatt 1 des SB Auswertung zur Akte S1, der u.a. Ausschnitte aus den Videos der Zeugen B. und M2, aus dem „Entmummungsvideo“ sowie Aus- schnitte aus weiteren Medien abseits des hiesigen Tatgeschehens, auf denen der Angeklagte S1 unvermummt zu erkennen ist, enthält. Ferner der zum Videozusammenschnitt gehörige Vermerk des Kriminalbeamten S. M1 vom 14.2.2018 (SB Auswertung zur Akte S1, dort Fach 15, Blatt 2 ff.), der zahlreiche Screenshots aus dem o.g. Videozusammenschnitt enthält. • Die auf Höhe der E.chaussee ... aufgenommenen Lichtbilder der Zeugin S9 (gespeichert im Ordner „Zeugin S9“ auf der DVD Bl. 1685 der Hauptakte). • Die Videozusammenschnitte auf den Datenträgern auf Blatt 12 der „Fallakte II“ zur Akte S. (der das zu Fall 3 erörterte Video „1133fedd.mp4“ enthält, s.u.), auf Blatt 40 der „Fallakte III“ zur Akte S1 (der die zu Fall 4 erörterten Videos „3e872e30.MOV“, „9d37830c.MOV“, „13f4bb2c.MOV“, „00014.MTS“, „46d1733d.MOV“, „9aae97bd.MOV“, „0912bd9c.mov“ und „bcfa0650.MOV“ enthält, s.u.) und auf Blatt 15 der „Fallakte IV“ zur Akte S1 (der das zu Fall 4 erörterte Video „57ad6427.mp4“ enthält, s.u.) sowie das Video auf Blatt 22 der „Fallakte V“ zur Akte S1. Diese Videos betreffen sämtlich die Tatvorwürfe am Abend des 7.7.2017. • Ein Lichtbild des „UT3“ (Datei „Person 3.tif“ gespeichert auf dem Datenträger in Fach 5, Blatt 14 des SB Video- und Bildauswertung), das einen Screenshot aus dem „Entmummungsvideo“ enthält. • Lichtbilder der Zeugin B1 (Dateien „000006963.jpg“ „000006965.jpg“ „000006967.jpg“ gespeichert im Ordner „Fach 70“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung; diese entsprechen den Lichtbildern im Ordner „Zeugin B1“ auf der DVD Bl. 1477 der Hauptakte). • Ein Video der Zeugin L. (gespeichert im Ordner „Fach 91“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung; dies entspricht der Datei „20170707_074136.mp4“, gespeichert im Ordner „Zeugin L.“ auf der DVD Bl. 1685 der Hauptakte). Die Kammer hatte der Sachverständigen Prof. Dr. W.-B. dabei jeweils zuvor genau erläutert, welche Ziel- und Vergleichspersonen (nämlich die von ihr als der Angeklagte S1 und der „UT3“ identifizierten Personen) in den Medien für einen Vergleich heranzuziehen seien. Die Sachverständige hat aus den ihr zur Verfügung gestellten Medien Bildmontagen erstellt, die jeweils mit ihr in der Hauptverhandlung erörtert und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden (Bl. 370-371 der Hauptakte zum Verfahren S1 [= Bildmontage 1 und 2], Bl. 1606-1613 der Hauptakte [= Bildmontagen 3-7 und 9-11], sowie die Dateien im Ordner „Sachverständige W.-B.“ auf dem Datenträger Bl. 1685 der Hauptakte [= Bildmontage 8 und 12]). In ihren vorbereitenden schriftlichen Gutachten hatte die Sachverständige leider teilweise Bildmontagen verwechselt, was während ihrer Befragung zu einiger Verwirrung führte (insbesondere um die unzutreffende Bildmontage 8 auf Bl. 1613 der Hauptakte), wobei am Ende alle Unklarheiten durch mündliche Nachfragen und Erläuterungen der Sachverständigen ausgeräumt werden konnten. Sodann hat die Sachverständige Prof. Dr. W.-B. erläutert, dass aufgrund der Bildqualität der ihr zur Verfügung gestellten Medien der Zeugen B., S9, L., B1 und M2 - die Zielpersonen seien darin jeweils aus mehreren Metern Entfernung aufgenommen worden, so dass kleinere Detailmerkmale (etwa im Gesicht) schon deswegen, aber auch aufgrund der Vermummung nicht erkennbar seien - jeweils nur grobe Merkmale des Körperbaus auswertbar seien. Auswertbar sei demnach der Körperbautyp, wobei sich - so die Sachverständige - nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen ihres Fachs die drei wesentlichen Körperbautypen athletisch (kräftiger und eher breiter Körperbau mit ausgeprägter Muskulatur), leptomorph (schmaler Körperbau mit dünnen, langen Gliedmaßen bei schwach ausgeprägter Muskulatur; im alltäglichen Sprachgebrauch oft als „schlaksig“ bezeichnet) und pyknisch (untersetzter und beleibter Körperbau) unterscheiden ließen. Die Aussagekraft des Körperbautyps als anthropologisch-morphologischer Merkmal sei indes eher gering, weil jeder dieser drei Körperbautypen signifikant in der Bevölkerung vertreten sei. Auswertbar seien darüber hinaus die auch für Laien auswertbaren groben Körperproportionen, also etwa das Verhältnis der Beinlänge und Hüftbreite zur Rumpflänge; bei einigen Videos (dies betreffe nur die Videos zu den Fällen 2-4), in denen die Zielperson mit nacktem Oberkörper zu sehen sei, seien auch detaillierter Körpereigenschaften und -proportionen wie die Tailleneinziehung, die Schulter- bzw. Brustweite, die Brustkorbtiefe, die Ausprägung der Muskulatur sowie der Muskeltonus auswertbar. Bei den Videos zu Fall 1 seien weitere aussagekräftige anthropologisch-morphologische Merkmale als der Körperbautyp und die groben Körperproportionen indes nicht auswertbar, insbesondere seien bei den Zielpersonen keine Merkmale im Gesicht auswertbar, selbst die Kopfform sei aufgrund der Vermummung nicht auswertbar. Auch Bewegungsabläufe im Gangbild (also etwa Hüft- und Schulterabsenkung, Abrollbild, etc.) seien nicht auswertbar, weil die Bildqualität dafür nicht ausreichend und die Bewegungsabläufe jeweils sehr divergierend und dynamisch seien. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer aus eigener Überzeugung - insbesondere, weil sie die Medien der Zeugen B., M2, S9, B1, L. und M2 selbst ausgiebig betrachtet und deren Bildqualität bewertet hat - angeschlossen. Schließlich hat die Sachverständige Prof. Dr. W.- B. anhand ihrer Bildmontagen ausgeführt, dass die ihr als Angeklagter S1 aufgezeigte Zielperson in den Medien der Zeugen B. (Bildmontage 1, Bl. 370 der Hauptakte zum Verfahren S1), S9 (Bildmontage 2, Bl. 370 der Hauptakte zum Verfahren S1), L. (Bildmontage 10, Bl. 1606 der Hauptakte - dort markiert mit einem blauen Kreuz) und B1 (Bildmontage 11, Bl. 1606 der Hauptakte - dort markiert mit einem blauen Kreuz) jeweils einen leptomorphen Körperbau aufweise, wobei die Person lange Beine und eine schmale Hüfte im Verhältnis zum Rumpf habe. Es seien darüber hinaus keine anthropologisch-morphologischer Merkmale auswertbar. Diese groben Merkmale des Körperbaus seien indes identisch mit der ihr als Angeklagter S1 aufgezeigten unvermummten Vergleichsperson im „Entmummungsvideo“ (Bildmontage 7, Bl. 1613 der Hauptakte) bzw. in weiteren ihr vorliegenden Medien (Bildmontage 12, gespeichert im Ordner „Sachverständige W.- B.“ auf dem Datenträger Bl. 1685 der Hauptakte). Die Bildmontage 12 zeigt dabei mehrere Screenshots aus in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Medien, in denen eindeutig der Angeklagte S1 abseits des hiesigen Tatvorwurfs unvermummt während des G20-Gipfels zu erkennen ist (die Sachverständige hatte die Screenshots gemäß ihren glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen aus dem Videozusammenschnitt auf dem Datenträger in Fach 15, Blatt 1 des SB Auswertung zur Akte S1 entnommen). Eine Identität der Zielperson in den Medien der Zeugen B., S9, L. und B1 und der Vergleichsperson im „Entmummungsvideo“ bzw. den weiteren Medien gemäß Bildmontage 12 sei aufgrund eines Vergleich anthropologisch-morphologische Merkmale auf unterster Wahrscheinlichkeitsstufe „möglich“; es gebe ausdrücklich keinerlei anthropologisch-morphologische Merkmale, aufgrund der eine Identität ausgeschlossen werden könne. Auch eine Identität mit der Person, die in den Videos zu den übrigen Tatvorwürfen am Abend des 7.7.17 als der Angeklagte S1 identifiziert werde (Bildmontagen 3-6, dazu später mehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu den übrigen Taten), sei „möglich“ (bzw. eine Identität der jeweils unvermummten und als Angeklagter S1 identifizierten Person im „Entmummungsvideo“ [siehe Bildmontage 7 auf Bl. 1613 der Hauptakte] sowie in den Videos „3e872e30.MOV“ und „9d37830c.MOV“ [siehe Bildmontagen 3 Teil 1 und Teil 2 auf Bl. 1607f. der Hauptakte] sogar „wahrscheinlich“); eine Identität sei auch insoweit aufgrund des Vergleichs anthropologisch-morphologischer Merkmale nicht ausgeschlossen. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. W.- B. hat sich die Kammer aus eigener Überzeugung angeschlossen. Insbesondere ist die Kammer bereits aufgrund eigener Sachkunde sicher in der Lage zu erkennen, dass die Ziel- und Vergleichsperson in den Medien jeweils einen „schlaksigen“, leptomorphen Körperbau mit langen Beinen und schmaler Hüfte im Vergleich zum Rumpf aufweist. Der Kammer kam es auch eher darauf an, ob es möglicherweise weitere anthropologisch-morphologische Merkmale gibt, die sie nicht ohne sachverständige Hilfe auswerten oder erkennen kann, die zu einer Identifizierung des Angeklagten oder deren Ausschluss beitragen könnten; dies war nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W.-B. indes eindeutig nicht der Fall. Weiter hat die Sachverständige Prof. Dr. W.- B. anhand ihrer Bildmontagen ausgeführt, dass die ihr als „UT3“ aufgezeigte Zielperson in den Medien der Zeugen B., S9 (Bildmontage 2, Bl. 370 der Hauptakte zum Verfahren S1 - dort markiert mit einem roten Pfeil), L. (Bildmontage 10, Bl. 1606 der Hauptakte - dort markiert mit einem roten Kreuz), B1 (Bildmontage 11, Bl. 1606 der Hauptakte - dort markiert mit einem roten Kreuz) und M2 (Bildmontage 8 [nicht die Bildmontage auf Bl. 1613 der Hauptakte, sondern die Bildmontage im Ordner „Sachverständige W.- B.“ auf dem Datenträger Bl. 1685 der Hauptakte]) jeweils einen athletischen Körperbau aufweise, wobei die Person mäßig hohe Beine und eine mäßig breite Hüfte im Vergleich zum Rumpf sowie eine kräftige Oberschenkelmuskulatur habe. Es seien darüber hinaus keine anthropologisch-morphologischen Merkmale auswertbar. Diese groben Merkmale des Körperbaus seien indes identisch mit der ihr als „UT3“ aufgezeigten unvermummten Vergleichsperson im „Entmummungsvideo“. Eine Identität der Zielperson in den Medien der Zeugen B., S9, L., B1 und M2 und der Vergleichsperson im „Entmummungsvideo“ sei aufgrund eines Vergleichs anthropologisch-morphologische Merkmale auf unterster Wahrscheinlichkeitsstufe „möglich“; es gebe ausdrücklich keinerlei anthropologischmorphologische Merkmale, aufgrund der eine Identität ausgeschlossen werden könne. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer aus eigener Überzeugung ebenfalls angeschlossen. Insbesondere ist die Kammer bereits aufgrund eigener Sachkunde in der Lage zu erkennen, dass die Ziel- und Vergleichsperson in den Medien, die sie als „UT3“ identifiziert, jeweils einen athletischen Körperbau mit mäßig hohen Beinen und einer mäßig breiten Hüfte im Vergleich zum Rumpf sowie - was aufgrund der enganliegenden Bluejeans gut erkennbar ist - eine kräftige Oberschenkelmuskulatur aufweist. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Angeklagten S1 folgt aus dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W.-B. keineswegs, dass grobe relative Körperhöhen von Personen in den Medien nicht auswertbar seien (also etwa eine Person sei „einen Kopf größer“ als die andere). Diese Annahme der Verteidigung ist schon deswegen fernliegend, weil die Sachverständige bereits grobe intraindividuelle Körperproportionen (also Verhältnis von Bein- zu Rumpflänge) für auswertbar hielt, weswegen (jedenfalls bei ähnlicher Positionierung der Personen und gleichbleibender Kameraperspektive) doch erst Recht interindividuelle Unterschiede ganzer Körper auswertbar sein müssen. Im Übrigen erläuterte die Sachverständige nachvollziehbar, dass die Körperhöhe häufig nur deswegen als anthropologisch-morphologisches Merkmal wenig aussagekräftig sei, weil innerhalb der Population die Körpergröße von 66% der männlichen Personen innerhalb eines recht kleinen Intervalls (nämlich 13cm, und zwar zwischen 170cm und 183cm) liege. Wenn die Unterschiede indes über dieses enge Intervall - wie z.B. bei der Angabe „einen Kopf größer“ - deutlich hinausgehen, ist unmittelbar einleuchtend, dass dieser Größenunterschied sehr wohl aussagekräftig ist. Deswegen hat die Kammer - ohne, dass dies im Widerspruch zum Gutachten der Sachverständigen stehen würde - den groben relativen Körperhöhenvergleich „einen Kopf größer“ zwischen dem Angeklagten S1 und dem „UT3“ als Merkmal in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Im Übrigen ist die Aussagekraft der (relativen) Körperhöhe im konkreten Fall auch deswegen besonders naheliegend, weil der Angeklagte S1 - was aufgrund der Verlesung seines f. Personalausweises, den er der Kammer zur Vermeidung einer in Aussicht gestellten erkennungsdienstlichen Behandlung zur Ermittlung seiner Körpergröße freiwillig für die Beweisaufnahme zur Verfügung stellte - eine Körperhöhe von 1,90 Meter hat und damit (was auch dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten S1 in der Hauptverhandlung entspricht) überdurchschnittlich groß ist. Es ist wegen der überdurchschnittlichen Größe also geradezu plausibel, dass es der Angeklagte S1 ist, der in Medien auch relativ durch seine Körpergröße hervorsticht. Auf die auf Papier vorhandenen Bildmontagen der Sachverständigen Prof. Dr. W.-B. auf Bl. 370-371 der Hauptakte zum Verfahren S1 und Bl. 1606-1613 der Hauptakte wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. bb) Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und den Schäden Die Feststellungen zu den äußeren Tatumständen - etwa zur Wegstrecke des Aufmarsches und den entlang der Wegstrecke stattgefundenen Gewalttätigkeiten - beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen der Angeklagten K., N., S. und H., den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und Lichtbildern des Tatgeschehens, die sämtlich authentisch sind, sowie den zahlreichen glaubhaften Zeugenaussagen der Anwohner und sonstigen Augenzeugen des Tatgeschehens. Hinsichtlich der Schäden an Gebäuden und KFZ beruhen die Feststellungen ergänzend auf den untenstehend genannten Beweismitteln. Dabei ist es in der Beweiswürdigung hinsichtlich der Medien und Augenzeugen so, dass diese jeweils kein umfassendes Gesamtbild der räumlich weit ausgestreckten Tat wiedergaben, sondern dass sich aufgrund dieser Beweismittel im Wesentlichen - gleich „Puzzleteilen“, die sich jeweils nicht widersprachen - kurze Ausschnitte des äußeren Geschehens feststellen ließen und sich aus der Zusammensetzung dieser einzelnen, sich ergänzenden „Puzzleteile“ ein Gesamtbild der Tat ergab. Im Einzelnen: (1) Authentizität von Medien Die Kammer ist nach Abschluss der Beweisaufnahme überzeugt, dass alle verwerteten Medien authentisch sind und es sich nicht um Fälschungen oder manipulierte Medien handelt. Die Kammer hat mit großem Aufwand die Authentizität der relevanten Videos und Lichtbilder überprüft. Die Verteidigung des Angeklagten S1 stellte hingegen bis zuletzt die Authentizität der Medien in Frage. Ihre Zweifel begründete die Verteidigung im Wesentlichen damit, dass die Ermittlungsbehörden - was in der Tat aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen K5 und T. vom LKA H. feststeht - nach dem G20-Gipfel der Bevölkerung im Rahmen eines Hinweisportals im Internet die Möglichkeit boten, anonym Videos und Lichtbilder zur Aufklärung vermeintlicher Straftaten während des G20-Gipfel hochzuladen, wodurch eine Vielzahl der Medien (teils anonym, teils unter Angabe des Absenders) in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangt sind. Bei „anonym“ eingereichten Medien sei - so die Verteidigung des Angeklagten S1 - eine Fälschung besonders naheliegend, zumal man die Authentizität nicht durch Vernehmung der Ersteller feststellen könne. Im Übrigen stellte die Verteidigung des Angeklagten S1 immer wieder die Möglichkeit einer Manipulation von Medien durch die Ermittlungsbehörden in den Raum, weil - was in der Tat zutrifft - eine Vielzahl von Medien von der ermittelnden „Soko Schwarzer Block“ etwa durch Einkreisungen, Verlangsamen, Heranzoomen und Zusammenschneiden von Medien bearbeitet worden und (auch) in bearbeiteter Fassung zu den Akten gelangt sei, was nahelege, dass auch weitere Manipulationen stattgefunden hätten. Die Authentizität der Medien steht zum einen für einen Großteil der Medien schon deswegen fest, weil die jeweiligen Urheber - die jeweils auch als Augenzeugen das Tatgeschehen beobachtet haben - sämtlich als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen wurden und sie die Medien jeweils glaubhaft als ihre eigenen identifiziert und deren Echtheit bezeugt haben. Für die übrigen Medien, deren Urheber nicht ermittelbar war, konnte aufgrund der glaubhaften Aussage anderer Augenzeugen und/oder aufgrund von inhaltlichen Übereinstimmungen mit anderen Medien, deren Authentizität aufgrund der Vernehmung der Ersteller sicher feststellbar war, die Authentizität der Aufnahmen bestätigt werden. So bestätigte etwa - dies ist nur ein Beispiel von vielen - hinsichtlich des immer wieder erörterten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen „Videos aus dem HVV-Bus“ (gespeichert im Ordner „Fach 50“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung), das von einem unbekannt gebliebenen Fahrgast aufgenommen wurde, der Zeuge und Busfahrer R. glaubhaft, dass das Video authentisch sei und ohne jedwede Manipulation das wahre Geschehen, wie auch von ihm wahrgenommen, zeige. Weiter konnte aufgrund der Übereinstimmung kontextualer Merkmale in solchen Medien, deren Ersteller nicht ermittelbar war, und in solchen Medien, deren Authentizität sicher aufgrund der glaubhaften Aussagen der jeweiligen Ersteller festgestellt werden konnten, die Authentizität „anonym“ eingereichter Medien festgestellt werden, wie es die Kammer etwa bereits für das sog. „Entmummungsvideo“ dargelegt hat (s.o.). Aus derartigen Übereinstimmungen, wie beispielsweise der Übereinstimmung hinsichtlich des weißen SUV-Fahrzeugs im „Entmummungsvideo“ und im Video des Zeugen Y1, die oftmals zahlreich waren, schließt die Kammer auf die Authentizität von anonym eingereichten Medien, weil es völlig lebensfremd und deswegen ausgeschlossen ist, dass derartige zufällige und untergeordnete kontextuale Übereinstimmungen in gefälschten Medien zu finden wären. Schließlich ist die Kammer überzeugt, dass bei der Polizei - wobei alle Medien freilich auch in der unbearbeiteten Originalversion gespeichert und zur Verfügung gestellt wurden - zu Ermittlungszwecken allenfalls solche Bearbeitungen an Medien erfolgten, die für jedermann sofort als solche erkennbar sind und allein der besseren Wahrnehmbarkeit von Inhalten in Medien dienen (etwa Einkreisungen, Verlangsamungen, Vergrößerungen, etc.). Keinesfalls wurden etwa Abbildungen oder Gesichter von Angeklagten von der Polizei in Videos „hineingeschnitten“ o.ä., dies ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen. Dies schließt die Kammer aus den glaubhaften Aussagen der Kriminalbeamten K5, T., K7, M1 und S8, die jeweils glaubhaft aussagen, dass sich die Bearbeitungsschritte durch die Polizei auf Einkreisungen, Verlangsamungen, Vergrößerungen und andere sofort erkennbare und allein der besseren Wahrnehmbarkeit dienende Methoden beschränkten. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass solche „Bearbeitungen“ (etwa Einkreisungen von Personen in einer Menschengruppe) suggestiv auf den Betrachter wirken können. So mag auch etwa der von der Polizei erstellte über eine Stunde dauernde Zusammenschnitt von Medien, der u.a. die gleiche Szene mehrfach aus unterschiedlichen Perspektiven zeigt, durchaus einen falschen Eindruck von der Dauer des hier in Rede stehenden Aufmarsches suggerieren, der letztlich wesentlich kürzer als eine Stunde andauerte. Keinesfalls schließen solche „Bearbeitungen“ jedoch die Verwertbarkeit der Medien aus, vielmehr konnte der möglicherweise suggestiven Wirkung solch erkennbarer Bearbeitungen bei der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden, was der Kammer bewusst war. Soweit zunächst nur „bearbeitete“ Medien vorlagen (also etwa solche mit Einkreisungen durch die Polizei), hat die Kammer im Übrigen - soweit sie nicht ohnehin schon vorlagen - die von der Polizei unbearbeiteten Medien angefordert und diese in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, um suggestive Wirkungen zu vermeiden. (2) Geschehen im D. Park Die Feststellung, dass sich die Teilnehmer des Aufmarsches am frühen Morgen des 7.7.2017 im D. Park versammelten und sich dort spätestens kurz vor 7:30 Uhr sämtlich dunkel vermummten, beruht zum einen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten K., N., S. und H., dass sich bei ihrem Eintreffen schon „viele Personen“ im D. Park aufgehalten und diese sich vor Beginn des Aufmarsches sämtlich dunkel vermummt hätten. Im Übrigen beruht dies auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen J2, K9 und H6 in der Hauptverhandlung, die übereinstimmend ausgesagt haben, dass sie am 7.7.2017 im Zeitraum von 6:30 Uhr bis kurz vor 7:30 Uhr jeweils eine ungewöhnliche Ansammlung von Personen im Donners Park wahrgenommen hätten. Dabei sagten diese Zeugen - die sich um diese frühe Tageszeit damals regelmäßig im D. Park aufhielten, weil sie dort auf dem Weg zur Arbeit entlangfuhren (so die Zeugin J2), mit dem Hund spazieren waren (so die Zeugin K9) bzw. joggen gingen (so der Zeuge H6) - jeweils glaubhaft aus, dass eine Ansammlung von Menschen zu dieser Tageszeit dort sehr ungewöhnlich gewesen sei; vielmehr sei der D. Park am frühen Morgen sonst weitgehend menschenleer. Die Zeugin K9 (die gegen 6:30 Uhr im D. Park war) und der Zeuge H6 (der gegen 7:00 Uhr im D. Park war) nahmen zwar jeweils - was sie sehr ungewöhnlich fanden - eine Menschenansammlung von mindestens ca. 20-30 Personen im D. Park wahr, wobei sie - anders als dies in ihren polizeilichen Vernehmungen anklingt - aber niemanden sahen, der vermummt war oder sich gerade umzog. Vielmehr seien alle Personen, so die Zeugen K9 und H6, mit Freizeitkleidung bekleidet gewesen. Beide Zeugen gingen unabhängig voneinander damals davon aus, dass die Menschen im D. Park dort anlässlich der Proteste gegen den G20-Gipfel im Park übernachtet hätten. Die Zeugin J2 (die etwa um 7:20 Uhr im D. Park war) sah hingegen gemäß ihrer glaubhaften Aussage, dass in der Menschenansammlung zahlreiche Personen dunkel vermummt gewesen seien, was sie sehr beunruhigt habe. Sie, die Zeugin J2, sei noch einige Minuten mit dem Fahrrad bis zum Bootsanleger Ö. gefahren und habe - was sie in ihrem Handy nachverfolgt habe - um 7:26 Uhr ihren Ehemann angerufen. Kurz darauf habe sie lautes Knallen aus Richtung der E.chaussee gehört. Keiner der oben genannten Zeugen gab an, gesehen zu haben, dass manche der sich im D. Park versammelten Personen offen Werkzeuge zur Begehung von Gewalttätigkeiten bei sich trugen. Die Kammer ist gleichwohl davon überzeugt, dass bereits im D. Park mindestens ca. 50 Personen mit Werkzeugen zur Begehung von Gewalttätigkeiten (Hämmern, Beutel voller Steine, Pyrotechnik, etc.) bewaffnet waren. Dies schließt die Kammer aus einer Gesamtschau der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und Lichtbilder des Tatgeschehens. Auf den Medien ist nämlich gut zu erkennen, dass zahlreiche Teilnehmer offen - zur Überzeugung der Kammer mindestens 50 Personen - mit den o.g. Werkzeugen bewaffnet sind bzw. auffällige Beutel und Taschen tragen. Immer und immer wieder sind im Aufmarsch Personen zu sehen, die z.B. Hämmer, Steine und Flaschen in der Hand halten. Besonders markant sind auch die zahlreichen Personen, die offen Beutel und Taschen mit sich tragen, wobei immer wieder zu erkennen ist, dass während des Aufmarsches aus diesen Beuteln und Taschen Steine zum Werfen oder Pyrotechnik entnommen wird. Da diese mindestens 50 Personen während des Tatgeschehens mit den o.g. Werkzeugen bewaffnet sind, schließt die Kammer hieraus - auch wenn keine Bilder und Videos vom Vortatgeschehen im D. Park vorhanden sind - lebensnah, dass sie diese Bewaffnung bereits zum D. Park mitgebracht hatten und sie die Werkzeuge bzw. gefährlichen Gegenstände jedenfalls kurz vor Beginn des Aufmarsches herausholten, um sie im Folgenden griffbereit zu haben. Dies ist vor allem auch deshalb lebensnah, weil in dem „Video aus dem HVV-Bus“ (gespeichert im Ordner „Fach 50“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung), das den Aufmarsch zeigt, kurze Zeit nachdem die vermummten Personen auf die E.chaussee getreten sind, zu sehen ist, wie eine Vielzahl der dunkel vermummten Personen die offen getragenen o.g. Werkzeuge (u.a. Hämmer, Pyrotechnik und ein markantes Kantholz) nah an dem HVV-Bus, aus dem heraus das Video aufgenommen worden ist, vorbeitragen. (3) Vortatgeschehen hinsichtlich der Angeklagten Die Feststellungen zum objektiven Vortatgeschehen hinsichtlich der Angeklagten K., N., S. und H. beruhen auf deren insoweit glaubhafter Einlassung. Die vier Angeklagten haben eingeräumt, dass sie am Abend des Vortags - an dem sie an der „Welcome to hell“-Demonstration gegen den G20-Gipfel teilgenommen hätten - von dem geplanten Aufmarsch am 7.7.17 um 7:30 Uhr ab D. Park erfahren und sich am nächsten Morgen zusammen als Vierergruppe über den S-Bahnhof A. dorthin begeben hätten, um an dem Aufmarsch teilzunehmen. Diese Einlassungen werden gestützt durch die Inaugenscheinnahme der Aufnahmen aus der Videoüberwachung des S-Bahnhofs A. (gespeichert im Ordner „Fach 48“ auf der BluRay in Fach 99 des Sonderbands Video- und Bildauswertung), aufgrund derer feststeht, dass die vier Angeklagten, die zu dieser Zeit Freizeitkleidung trugen, gegen 6:45 Uhr mit der S-Bahn im S-Bahnhof A. ankamen und den Bahnhof sodann in Richtung M.str. verließen. Aufgrund der Einlassung der vier Angeklagten steht darüber hinaus fest, dass sie dunkle Kleidung zur Vermummung (insbesondere schwarze Regenjacken) bei sich führten. Wann und wie der Angeklagte S1 von dem Aufmarsch erfuhr und in den D. Park anreiste, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht aufklären. Die Kammer hat daher aufgrund der sicher belegbaren späteren Anwesenheit des Angeklagten S1 im Aufmarsch (s.o.) geschlossen, dass er zuvor von einer Ankündigung des Aufmarsches erfuhr und bis spätestens kurz vor 7:30 Uhr im D. Park eintraf. Dass der Angeklagte zwischendurch (oder wie es die Verteidigung des Angeklagten S1 suggerierte, möglicherweise erst am P.- N.-Platz) auf den Aufmarsch getroffen sein könnte, ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausgeschlossen. Vielmehr steht - wie sich aus den obigen Ausführungen zur Identifizierung des Angeklagten S1 ergibt - sicher fest, dass der Angeklagte bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Aufmarsch auf der E.chaussee anwesend war, woraus die Kammer lebensnah schließt, dass der Angeklagte S1 bereits im D. Park anwesend war und sich dort den übrigen Teilnehmern anschloss. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte S1 bei der Anreise mit Freizeitkleidung - und zwar einer grauen Jeanshose, einem roten Pullover mit V-Ausschnitt, Trekkingschuhen sowie einem markanten lila-grau marmorierten Eastpak-Rucksack - bekleidet war. Denn exakt diese Kleidung trägt er sowohl in den frühen Morgenstunden des 7.7.2017 gegen 1:21 Uhr im Bereich der S.Brücke (was sich aus einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Polizeivideo ergibt; Datei „IT 421--1595_17-BD-20170706 H7 917-1-00037.MTS“ auf dem Datenträger Bl. 2112 der Hauptakte) als auch am 7.7.2017 um 9:21 Uhr am S-Bahnhof L. (was sich aus der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufnahme aus der Videoüberwachung ergibt; gespeichert auf dem Datenträger „S-Bahnhof L.“ in Fach 16, Blatt 10 des SB Auswertung zur Akte S1). Diese Bekleidung - wie soeben beschrieben - ist in beiden Videos gut zu erkennen. Daraus, dass der Angeklagte S1 wenige Stunden vor und nach dem Aufmarsch so bekleidet war, schließt die Kammer lebensnah, dass der Angeklagte auch in der Zeit dazwischen - also während seiner Anreise in den D. Park und während der Tat - diese Kleidung trug. Dass der Angeklagte S1 den roten Pullover mit V-Ausschnitt sowie Trekkingschuhe trug, ist im Übrigen auch auf dem „Entmummungsvideo“ zu sehen (s.o.). Weiter ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte S1 bei der Anreise, weil er aufgrund der Ankündigung vom Stattfinden eines „schwarzen Blocks“ ausging, auch schwarze Kleidung und Utensilien zur Vermummung - und zwar eine schwarze Regenjacke und -hose, ein schwarzes Tuch und eine schwarze Mütze - mit sich führte. Denn nur so ist erklärbar, dass der Angeklagte später während des Aufmarsches - was aufgrund der zahlreichen Medien feststeht, in denen der Angeklagte identifiziert werden kann (s.o.) - in derart „umfassender“ Vermummung auftrat. Dass der Angeklagte S1 indes bereits bei seiner Anreise und im D. Park selbst Werkzeuge zur Begehung von Gewalttätigkeiten (insbesondere den später in einen Hauseingang geworfenen Böller) bei sich führte, konnte die Kammer mangels entsprechender Anhaltspunkte (in den in Augenschein genommenen Medien ist ein Tragen irgendwelcher Werkzeuge nicht zu erkennen) nicht feststellen. Wie der Angeklagte S1 den „UT3“ kennenlernte bzw. ob über die Teilnahme hinaus ein „Kennverhältnis“ besteht, konnte - ebenso wie die Identität des „UT3“ - nicht aufgeklärt werden. Die Kammer schließt aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte S1 in zahlreichen Medien sich in unmittelbarer Nähe zum „UT3“ aufhält und sie sich auch mehrfach auffällig einander zuwenden, dass er den „UT3“ spätestens im D. Park kennenlernte und sich entschied, mit dem „UT3“ gemeinsam gewissermaßen als „Pärchen“ an dem Aufmarsch teilzunehmen. (4) Allgemeine Feststellungen zum Aufmarsch Die Feststellungen zur Tatzeit und zur Chronologie, zur Wegstrecke und zur Anzahl der Teilnehmer des Aufmarsches beruhen auf der Gesamtschau der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und Lichtbilder sowie der glaubhaften Aussagen der zahlreichen in der Hauptverhandlung vernommenen Augenzeugen. Aufgrund dieser Vielzahl von Beweismitteln ließen sich die Tatzeit, die Chronologie, die Wegstrecke sowie die Anzahl der Teilnehmer für die Kammer zweifelsfrei, wie sie es im Einzelnen festgestellt hat, ermitteln. Ergänzend beruhen die Feststellungen zur Tatzeit, Chronologie, zur Wegstrecke und zur Anzahl der Teilnehmer auch auf der glaubhaften Aussage des Kriminalbeamten K5, der die Ermittlungen zur hiesigen Tat geführt und die objektiven „Eckdaten“ zum Aufmarsch ebenso dargestellt hat, wie es die Kammer aufgrund der übrigen Beweisaufnahme letztlich feststellen kann. Dass die Polizei von der Planung der Protestaktion bis zu deren Beginn nichts erfuhr, steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten, insbesondere der Kriminalbeamten K5 und S7 sowie der polizeilichen Augenzeugen S10, D2, W., G1, R1, F., H3, Z., S4 und G2. Es haben sich in der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufmarsch - wie die Verteidigung immer wieder suggerierte - von verdeckt ermittelnden Polizeibeamten oder sonst für die Polizei tätigen Personen „unterwandert“ gewesen sein könnte oder beobachtet wurde. Zwar hat sich - was im Ermittlungsverfahren offenbar aufgrund mangelnder Kommunikation innerhalb der Polizei nicht aufgefallen war - durch Nachermittlungen der Kammer ergeben, dass die Polizeibeamten S10 und D2 zur Tatzeit als verdeckte „Aufklärer“ des örtlichen Polizeikommissariats im Bereich des Bahnhof A. eingesetzt waren. Die Polizeibeamten S10 und D2 - wobei insbesondere der Zeuge S10 über viele Stunden von der Verteidigung kritisch befragt wurde - waren, dies steht aufgrund deren glaubhafter Aussage fest, indes rein zufällig am Bahnhof A. und wussten (bis sie am Bahnhof A. überrascht wurden) von dem Stattfinden des Aufmarschs nichts. Soweit die Polizeibeamten F., H3 und W. in der Hauptverhandlung jeweils glaubhaft aussagten, am Bahnhof A. sei kurz vor Erscheinen des Aufmarsches eine ihnen unbekannte männliche Person an ihnen vorbeigerannt, die sie sinngemäß mit den Worten „Anziehen, anziehen, es geht los!“ vor dem Aufmarsch gewarnt habe, vermag die Kammer daraus - und obwohl die Verteidigung auch diese Zeugen stundenlang kritisch befragte - nichts für eine von den Ermittlungsbehörden verdeckt gehaltene Beobachtung oder gar „Unterwanderung“ des Aufmarsches abzuleiten. Zwar ist zuzugeben, dass es auch der Kammer durchaus merkwürdig erschien, dass keiner der Zeugen W., G1, R1, F. oder H3 in seinem schriftlichen Vermerk - der den Zeugen jeweils vorgehalten wurde und so Gegenstand der Beweisaufnahme geworden ist - die unbekannte männliche Person erwähnte, die sie am Bahnhof A. vor dem Aufmarsch gewarnt habe. Die Zeugen sagten indes jeweils glaubhaft aus, diese Information entweder nicht für wesentlich gehalten oder vergessen zu haben. Letztlich ließ sich in der Beweisaufnahme trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht aufklären, wer die unbekannte Person war, die die Polizeibeamten um den Zeugen W. warnte. Möglich ist, dass es sich bei der männlichen Person, die „Anziehen, anziehen, es geht los!“ rief, um den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten S10 handelte - der sich in der Hauptverhandlung freilich nicht daran erinnern konnte, andere uniformierte Polizeibeamte vor dem Aufmarsch gewarnt zu haben. Möglich ist auch, dass es sich schlicht um eine unbekannte Zivilperson handelte, die den herannahenden Aufmarsch bereits auf der M.-B.-Allee wahrgenommen hatte und die mit Hinblick auf das Stattfinden des Aufmarsches ahnungslosen Polizeibeamten um den Zeugen W. vor der nahenden Gefahr warnen wollte. Jedenfalls sind der Kammer - trotz ausdrücklicher Nachfragen bei der Polizei - keinerlei Anhaltspunkte dafür benannt worden, dass weitere (möglicherweise verdeckt ermittelnde) Polizeibeamte oder sonstige für die Polizei tätige Personen aufgrund ihrer vorherigen Kenntnis von dessen Stattfinden im Aufmarsch anwesend waren oder solche Personen sonst das Tatgeschehen beobachtet haben könnten, die als Beweismittel in Betracht kommen. Die Kammer ist (anders, als es die Verteidigung zu Beginn des Verfahrens immer wieder suggerierte) nach Abschluss der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es vor dem Auftreten des „schwarzen Blocks“ aus dem D. Park keine friedliche Demonstration gegen den G20-Gipfel auf der E.chaussee gab, die von gewalttätigen Teilnehmern eines „schwarzen Blocks“ gewissermaßen usurpiert wurde. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass sich alle Teilnehmer des Aufmarsches (einschließlich der Angeklagten) zuvor im D. Park versammelt und dunkel vermummt/uniformiert haben sowie sämtlich von vornherein von einem unfriedlichen und gewalttätigen Verlauf der Protestaktion ausgingen. Es ist bereits völlig lebensfern, dass in den frühen Morgenstunden völlig abseits des Gipfelgeschehens in einem Wohngebiet eine friedliche Demonstration stattgefunden und sodann gewissermaßen zufällig ein gewalttätiger „schwarzer Block“ aus dem D. Park die friedliche Protestaktion gekapert haben sollte. Jedenfalls steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen und HVV-Busfahrer R., V., P2, H8, C1 und A2 zur Überzeugung der Kammer fest, dass es am Morgen des 7.7.2017 keine friedliche Demonstration auf der E.chaussee gab, an der die Angeklagten möglicherweise teilnahmen. Diese Busfahrer, die an diesem Morgen die Linie E86 bedienten, die zur Tatzeit im 4-Minutentakt in beide Richtungen über die E.chaussee zwischen den Bahnhof A. und T. (eine kurze Strecke von etwa 13 Minuten, auf der die Busse hin- und herfahren) verkehrt, haben sämtlich - bis um 7:30 Uhr plötzlich ein „schwarzer Block“ auf der E.chaussee erschien - überhaupt nichts Ungewöhnliches an dem Morgen auf oder am Rand der E.chaussee bemerkt, insbesondere keinen einzigen friedlichen Demonstranten und keine friedliche Demonstration auf oder am Rand der E.chaussee gesehen. (5) Feststellungen zu einzelnen Gewalttätigkeiten und Schäden Die Kammer hat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensökonomie nicht alle mit den Anklageschriften vorgeworfenen Gewalttätigkeiten und Schäden aufgeklärt. Dies hätte den Abschluss der Beweisaufnahme noch lange verzögert und war letztlich weder für den Schuldspruch noch die Findung einer Rechtsfolge von wesentlicher Bedeutung. Die Kammer hat sich daher insoweit - neben der Aufklärung brennender Straßenbarrikaden - auf die Aufklärung mutmaßlich aus dem Aufmarsch heraus verursachter Personenschäden und Bedrohungen, von Gebäudeschäden mit einer Schadenshöhe von mutmaßlich über € 10.000,00 sowie von Schäden an in Brand gesetzten Kraftfahrzeugen konzentriert. (i) Angriffe gegen Personen Die Feststellungen zu Angriffen gegen Personen beruhen auf folgenden Erwägungen: • Die Feststellungen zum Angriff auf den vom Zeugen R. geführten HVV-Bus beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen R. in der Hauptverhandlung, der das objektive Geschehen sowie die hinsichtlich seiner Person eingetreten Tatfolgen so beschrieben hat, wie es die Kammer festgestellt hat, sowie ergänzend auf den in Augenschein genommenen Videodateien, die das Tatgeschehen so zeigen, wie es die Kammer festgestellt hat. Die Videodateien belegen dabei auch die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen R., weil sie das Geschehen so zeigen, wie es der Zeuge schilderte. Das sog. „Video aus dem HVV-Bus“ (gespeichert im Ordner „Fach 50“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung), das ersichtlich von einem unbekannt gebliebenen Fahrgast aufgenommen wurde, weitgehend das Geschehen auf der linken (zur Gegenfahrbahn hin liegenden) Seite des Busses zeigt und vom Zeugen R. glaubhaft als authentisch eingestuft wurde, bestätigt die Wahrnehmungen des Zeugen R.. So ist dort etwa zu erkennen, dass zunächst der vordere Teil des Aufmarsches ohne Begehung von Gewalttätigkeiten auf der Fahrbahn an dem Bus vorbeizieht, bei Zeitmarke 0:49 ist etwa ein unbekannt gebliebener Teilnehmer aus dem vorderen Teil des Aufmarsches zu sehen, der den Fahrgästen zuwinkt, weswegen nachvollziehbar ist, dass der Zeuge R. (nach anfänglicher Sorge beim ersten Erblicken des martialisch wirkenden „schwarzen Blocks“, wie er am Anfang der Aufnahme zu erkennen ist) zunächst beruhigt war, diesen vorderen Teil der Teilnehmer trotz ihrer Vermummung und Uniformierung sogar als noch „freundlich“ wahrnahm und annahm, dass gegen den HVV-Bus und dessen Besatzung wohl keine Gewalttätigkeiten begangen werden würden. In der Videodatei „2017-07-07-4603-07-31-55-07-34-40-1.AVI“ (gespeichert im Ordner „Fach 94“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung), die - was auch aufgrund der Vogelperspektive und der Positionierung der Linse direkt über dem Fahrersitz zu erkennen ist - der Zeuge R. glaubhaft als die Aufnahmen aus der Videoüberwachung des HVV-Busses identifizierte, ist dann indes ab Zeitmarke 0:54 zu sehen, wie - was nach dessen glaubhafter Aussage die zur Arbeitsunfähigkeit führende Traumatisierung des Zeugen R. hervorrief - auf der rechten Seite des Busses aus dem hinteren Teil des Aufmarsches heraus ein unbekannt gebliebener Täter mit einem Kuhfuß die vordere Tür des HVV-Busses (die sich direkt gegenüber dem Fahrerstand befindet, auf dem der Zeuge R. sitzt) einschlägt, die Fensterscheibe zerspringt und sodann der Zeuge R. sich wenige Sekunden später vom Fahrersitz erhebt und nach hinten zu den Fahrgästen begibt. Da dieser Angriff auf den HVV-Bus aus dem hinteren Teil des Aufmarsches erfolgte, ist auch plausibel, dass die Angeklagten nichts davon mitbekamen. Das Gegenteil war den Angeklagten jedenfalls mit den vorhandenen Beweismitteln nicht zu beweisen. • Die Feststellungen zum Angriff auf die Zeugin S.- K. beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugin S.-K. und des Zeugen B2 in der Hauptverhandlung, die übereinstimmend das objektive Geschehen so beschrieben haben, wie es die Kammer festgestellt hat. Ergänzend hierzu beruhen die Feststellungen auf der von der Zeugin S.-K. aufgenommenen Videodatei „cf034fd61.MOV“ und der vom Zeugen B2 aufgenommenen Videodatei „2f8d824d1.mp4“ (jeweils gespeichert im Ordner „Fach 36“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung), deren Authentizität die Zeugen jeweils glaubhaft bestätigten und die jeweils das Tatgeschehen - wie von den Zeugen beschrieben - zeigen. In der Videodatei des Zeugen B2 ist zudem zu sehen, dass - was auch die Zeugen S.- K. und Bretschneider glaubhaft schilderten - der Angriff auf die Zeugin S.-K. von Teilnehmern aus dem hinteren Teil des Aufmarsches ausging, weswegen plausibel ist, dass die Angeklagten diesen Angriff nicht bemerkten. Das Gegenteil war den Angeklagten mit den vorhandenen Beweismitteln nicht zu beweisen. • Die Feststellungen zum Angriff auf die Wohnung der Zeugin K1 beruhen auf deren glaubhafter Aussage in der Hauptverhandlung, die das objektive Geschehen und die hinsichtlich ihrer Person sowie ihres Ehemanns eingetretenen Tatfolgen sowie die Schäden an der Wohnung so beschrieben hat, wie es die Kammer festgestellt hat. Insbesondere hat die Kammer aus den glaubhaften Ausführungen der Zeugin K1 - anders als es die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage hinsichtlich der Zeugin zu Grunde legt - geschlossen, dass die „Traumatisierung“ der Zeugin K1 und ihres Ehemannes nicht das Ausmaß einer Gesundheitsschädigung erreichte. Vielmehr hätten sie, so glaubhaft die Zeugin K1, große Angst gehabt und sie selbst habe das Erlebte - ohne, dass sie als Psychotherapeutin die entstandene Angst selbst als Gesundheitsschädigung einstufe - im Rahmen eines einmaligen Gesprächs mit einer Kollegin nach den Methoden der Traumatherapie verarbeitet. Besonders beeindruckend war indes, dass die Zeugin die Angeklagten direkt ansprach und sie etwa ruhig und sachlich fragte, ob sie sich hineinversetzen könnten, wie sich ihr Mann etwa aufgrund seiner Kriegserlebnisse während der Tat gefürchtet habe - woraufhin die Angeklagten zwar betreten zu Boden blickten, indes ohne sich (was freilich prozessual ihr gutes Recht war und was die Kammer auch nicht zu ihren Lasten wertete) gegenüber der Zeugin - die erkennbar an einem offenen Dialog mit den Angeklagten interessiert war - zu äußern oder sich zu entschuldigen. • Die Feststellungen zum Angriff auf Mitarbeiter des Rathaus A. beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen B3 und S11 in der Hauptverhandlung, die jeweils selbst zur Tatzeit im Gebäude anwesend waren. Beide haben glaubhaft ausgesagt, dass kein Mitarbeiter im Rathaus A. durch die Tat verletzt worden sei. Es seien indes mehrere zur Tatzeit schon anwesende Mitarbeiter, einschließlich der beiden Zeugen, durch den Angriff auf das Rathaus A. verängstigt worden; das Ausmaß einer Gesundheitsschädigung habe dies indes nicht erreicht und es seien ihnen auch keine Krankschreibungen in Folge des Vorfalls bekannt. Beide Zeugen schilderten glaubhaft, dass im Standesamt ein Stein durch die Fensterscheibe eines Büros gedrungen und dort zu Boden gegangen sei. Ob sich zur Tatzeit jemand in dem Büro aufgehalten hatte, wussten die beiden Zeugen indes nicht. Die Kammer ist weiteren von den Zeugen B3 und S11 gelieferten Anhaltspunkten auf weitere Zeugen aus dem Standesamt nicht nachgegangen, weil sie nach Abschluss der Beweisaufnahme überzeugt war, dass - selbst wenn (was nicht feststeht) sich jemand hinter den Fenstern im Standesamt befunden hätte -weder den Steinewerfern noch den Angeklagten ein Vorsatz bezüglich der Verletzung von etwaigen Personen hinter den Fenstern von Büros nachzuweisen war (siehe unten), sondern dass zu ihren Gunsten letztlich davon auszugehen war, dass sie angesichts der frühen Uhrzeit und angesichts des allgemein bekannten Umstandes, dass wegen des G20-Gipfels ohnehin eine Vielzahl von Büros und Behörden geschlossen war, darauf vertrauten, dass sich hinter den eingeworfenen Fenstern keine Personen befinden würden, die verletzt werden könnten. Daher kam es auf die Vernehmung weiterer Zeugen für die Entscheidung letztlich nicht an. • Die Feststellungen zum Angriff auf die Zeugen S3, D1 und G. beruhen auf den glaubhaften Aussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung. Die Zeugen, die beim Bezirksamt E., Fachamt für S.- und G., in der M.- B.-Allee ... tätig sind, haben jeweils glaubhaft und übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich am 7.7.2017 im Eckbüro im Erdgeschoss an der Kreuzung M.- B.-Allee/P. d. R. aufgehalten hätten, als gegen kurz vor 8:00 Uhr ein unbekannter Täter aus dem Aufmarsch heraus einen Stein durch die Fensterscheibe in das Büro warf, wodurch die dortige Fensterscheibe zerstört worden sei. Es hätten hinterher viele Glassplitter auf dem Boden gelegen, aber keiner der Zeugen sei verletzt worden, weil sie sich rechtzeitig unter dem Schreibtisch versteckt bzw. das Büro verlassen hätten. Alle, so glaubhaft die Zeugen S3, D1 und G., seien nach dem Vorfall zwar „geschockt“ und verängstigt gewesen, indes habe - entgegen dem Anklagevorwurf - keiner einen nachhaltigen Schock im Sinne einer Gesundheitsschädigung erlitten. So sagte die Zeugin S3 glaubhaft aus, es sei ihr kurz nach dem Vorfall wieder „normal“ gegangen; sie sei ohnehin eine eher ruhige Person. Ihr sei, wie auch den Zeugen D1 und G., unmittelbar nach dem Vorfall zwar ein wenig „unwohl“ gewesen; sie sei aufgrund des Vorfalls indes hauptsächlich „genervt“ gewesen, dass ihr Zeitplan für den Tag durcheinandergeraten sei. Sie sei keinesfalls zusammengebrochen und habe abends „gut geschlafen“. Der Zeuge G. sagte glaubhaft aus, er sei zwar nach dem Vorfall verängstigt gewesen; dies habe aber schnell nachgelassen. Er sei am Nachmittag dann - weil sie frei bekommen hätten - „ins Freibad E.“ gegangen und habe am Abend „gut schlafen“ können; krankgeschrieben worden sei er nicht. Der Zeuge D1 sagte glaubhaft aus, er sei nach dem Vorfall „aufgekratzt“ gewesen und habe „so viele Zigaretten geraucht wie noch nie an einem Tag“; er sei aber nie krankgeschrieben worden und am Montag wieder ganz normal zur Arbeit gegangen. Ob der Steinwerfer die Anwesenheit der Zeugen S3, D1 und G im Büro vor dem Wurf bemerkt hatte, ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen; die Zeugen vermuteten dies zwar jeweils, waren sich jedoch nicht sicher. Die Kammer hat deswegen zu Gunsten aller Angeklagten unterstellt, dass der Steinwerfer bei dem Wurf davon ausging, dass sich in dem Büro aufgrund der frühen Tageszeit (und weil allgemein bekannt war, dass viele Büros und Ladengeschäfte am 7.7.2017 geschlossen sein würden) niemand aufhalten würde und darauf vertraute, dass bei dem Einwurf der Scheibe keine unbeteiligten Menschen verletzt werden würden. • Die Feststellungen zum Angriff auf die Zeugen K2, H2 und K3 beruhen auf den glaubhaften Aussagen dieser Zeuginnen in der Hauptverhandlung. Die Zeuginnen, die in der Filiale der C. Versicherung in der M.- B.-Allee ... tätig sind, haben jeweils glaubhaft und übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich am 7.7.2017 im Kundencenter im Erdgeschoss neben dem Haupteingang an der Kreuzung M.- B.-Allee / E.str. aufgehalten hätten, als gegen kurz vor 8:00 Uhr ein unbekannter Täter aus dem Aufmarsch heraus einen Stein gegen die Fensterfront in Richtung E.str. des Kundencenters warf, wodurch die dortige Fensterscheibe beschädigt worden sei, indes sei der Stein nicht in das Büro eingedrungen. Sie hätten sich nach dem Steinwurf in einen Konferenzraum in Sicherheit gebracht. Alle, so glaubhaft die Zeuginnen K2, H2 und K3, seien nach dem Vorfall zwar „geschockt“ und verängstigt gewesen, indes habe - anders als es die Staatsanwaltschaft noch in ihrem Schlussvortrag annahm - keiner einen nachhaltigen Schock im Sinne einer Gesundheitsschädigung erlitten. Die Zeugin K2 sagte etwa glaubhaft aus, sie sei nach dem Vorfall „aufgeregt“ gewesen, was sich aber schnell wieder gelegt habe. Es sei an dem Tag vor allem sehr chaotisch in der Firma gewesen, weil sowohl die Fensterfront an der M.-B.-Allee wie auch an der E.str. sowie der Haupteingang aus dem Aufmarsch heraus stark beschädigt worden seien. Die Zeugin H2 sagte glaubhaft aus, sie habe „kurz“ große Angst gehabt, habe aber in Folge des Unfalls keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erlitten. Die Zeugin K3 sagte glaubhaft aus, sie habe sich vielleicht „eine Stunde“ von dem Vorfall erholen müssen, danach sei für sie persönlich wieder alles in Ordnung gewesen. Ob der Steinwerfer die Anwesenheit der Zeuginnen K2, H2 und K3 im Kundencenter vor dem Wurf bemerkt hatte, ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen; die Zeuginnen selbst hatten hieran Zweifel. Die Zeuginnen H2 und K3 sagten insoweit glaubhaft aus, an den Fenstern des Kundencenters sei eine Werbebanderole angebracht, weswegen die Einsicht in das Büro von außen erschwert gewesen sei. Dies konnte die Kammer anhand von einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild auf dem Handy der Zeugin H2 nachvollziehen, das diese gemäß ihrer glaubhaften Aussage unmittelbar nach dem Vorfall am 7.7.2017 in ihrem Büro aufnahm (die Lichtbilder der Zeugin H2 wurden anschließend gespeichert im Ordner „Zeugin H2“ auf der DVD Bl. 2227 der Hauptakte). Auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild auf dem Handy der Zeugin H2 (entspricht der Datei „Foto 1.jpg“, s.o.) war deutlich zu erkennen, dass auf dem Fenster des Kundencenters auf Kopfhöhe in der Tat eine etwa 30cm breite milchige Werbebanderole angeklebt war. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund für möglich (und sogar für wahrscheinlich), dass der Steinwerfer nicht wahrnahm, dass sich in diesem Büro Menschen aufhielten. Die Kammer hat deswegen zu Gunsten aller Angeklagten unterstellt, dass der Steinwerfer bei dem Wurf davon ausging, dass sich in dem Büro aufgrund der frühen Tageszeit (und weil allgemein bekannt war, dass viele Büros und Ladengeschäfte am 7.7.2017 geschlossen sein würden) niemand aufhalten würde und darauf vertraute, dass bei dem Bewurf der Scheibe keine unbeteiligten Menschen verletzt werden würden. • Die Feststellungen zum Angriff auf die Bundespolizeibeamten W., F., H3 und G1 sowie deren zwei Fahrzeuge beruhen auf den glaubhaften Aussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung, der glaubhaften Aussage des Bundespolizeibeamten R1 sowie hinsichtlich der Schäden an den beiden Polizeifahrzeugen der B3-Einheit ergänzend auf in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten IV, Fach 102, Bl. 56-57 und 61-67). Diese Zeugen haben das festgestellte Geschehen - insbesondere, dass am ZOB A. aus dem Aufmarsch heraus eine Gruppe von ca. 30 unbekannt gebliebenen Tätern auf die dort samt zwei Kleinbussen stationierten Bundespolizisten der Bundespolizeidirektion B3 zugerannt sei, sie sofort gezielt mit zahlreichen Steinen und Flaschen beworfen habe und die geworfenen Flaschen und Steine die Polizeibeamten zunächst nur zufällig und sodann deswegen verfehlt hätten, weil die Zeugen W., F., H3 und G1 in den vom Polizeibeamten K4 geführten Polizei-Kleinbus gesprungen und weggefahren seien - übereinstimmend und erkennbar erlebnisbasiert geschildert, deswegen die Kammer von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben überzeugt war. Die Kammer konnte sich - anders als die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag - indes keine Überzeugung davon verschaffen, dass die unbekannten Täter bei dem Bewurf mit Flaschen und Steinen auch damit rechneten, die Polizeibeamten R1 und K4 zu verletzten. Dafür spricht - was sich aus den übereinstimmenden und deswegen glaubhaften Aussagen der Zeugen W., F., H3, G1 und R1 ergibt - dass die Polizeibeamten K4 und R1 als Fahrer jeweils schon in einem der Polizei-Kleinbusse saßen, als der Bewurf begann. Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, dass die Werfer damit rechneten, die in den Polizei-Kleinbussen sitzenden Polizeibeamten zu treffen und verletzen zu können - vielmehr ist bei Würdigung der genannten Zeugenaussagen sowie bei lebensnaher Betrachtung durchaus möglich, dass die Werfer die Fahrer in den Kleinbussen nicht bemerkten und nicht davon ausgingen, innerhalb eines Fahrzeugs befindliche Personen treffen und verletzen zu können. Jedoch ist die Kammer nach Abschluss der Beweisaufnahme überzeugt, dass die unbekannten Täter die vor den Polizei-Kleinbussen stehenden Polizeibeamten W., F., H3 und G1 wahrnahmen, gemäß dem gemeinsamen Tatplan - und wie es dem gemeinsamen „Aktionskonsens“ innerhalb eines „schwarzen Blocks“ bei einem Aufeinandertreffen mit der Polizei entspricht - auf die Polizeibeamten zurannten und diese arbeitsteilig gezielt mit Steinen und Flaschen bewarfen und bei den Würfen damit rechneten und es billigend in Kauf nahmen, diese vier von ihnen wahrgenommenen Polizeibeamten zu verletzen. Dass der unbekannt gebliebene Werfer des Molotowcocktails auf den Kleinbus des Polizeibeamten R1 damit rechnete, das Fahrzeug in Brand zu setzen oder den Polizeibeamten R1 zu verletzen, konnte die Kammer - da der Molotowcocktail gemäß der glaubhaften Aussage des Polizeibeamten R1 nur kurz brannte - hingegen nicht sicher feststellen. Schließlich ist die Kammer bei lebensnaher Betrachtung der objektiven Tatumstände überzeugt, dass die unbekannten Täter aus ihrer subjektiven Sicht den Angriff auf diese Polizeibeamten nur deswegen abbrachen, weil sie erkannten, dass die Polizeibeamten in den Polizei-Kleinbussen flüchteten und sie diese, weil sie selbst zu Fuß unterwegs waren, nicht mehr erreichen konnten. Dass die unbekannten Täter damit gerechnet haben könnten, die Polizeibeamten noch mit Steinen und Flaschen zu treffen und gleichwohl freiwillig den Angriff abbrachen, hält die Kammer hingegen für lebensfern und ausgeschlossen. Vielmehr ist lebensnah, dass sie die Polizeibeamten - wären diese erreichbar gewesen - weiter mit Steinen und Flaschen beworfen hätten, jedoch mit dem Erreichen der Flucht der Polizeibeamten letztlich auch zufrieden waren. Die Schäden an den beiden Fahrzeugen - die vor allem der Zeuge R1, aber auch die anderen o.g. Zeugen glaubhaft beschrieben - sind jeweils deutlich auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern zu erkennen, insbesondere mehrere Beulen sowie die schwarzen Farbflecke am hinteren linken Radkasten des vom Zeugen R1 geführten Kleinbusses. Auf die Lichtbilder (SB Fallakten IV, Fach 102, Bl. 56-57 und 61-67) wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruht auf einer Schätzung der Kammer angesichts der feststellbaren Schäden an den beiden Fahrzeugen. • Die Feststellungen zum Angriff auf den Bundespolizeibeamten Z. sowie auf die Fahrzeuge der Bahnhofswache beruhen auf dessen glaubhafter Aussage in der Hauptverhandlung, auf den glaubhaften Aussagen der Bundespolizeibeamten G2 und S4 sowie hinsichtlich der Schäden beim Zeugen Z. und an den drei Polizeifahrzeugen der Bahnhofswache ergänzend auf in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten IV, Fach 102, Bl. 20-27 und 30-39). Die Zeugen Z., G2 und S4 haben das festgestellte Geschehen - insbesondere, dass sich aus dem Aufmarsch heraus eine Gruppe von ca. 30 unbekannt gebliebenen Tätern gelöst habe, auf die am ZOB A. geparkten Polizeifahrzeuge der dortigen Bahnhofswache zugerannt sei und sodann ein Täter mit einem Hammer die Fahrerscheibe des Polizei-Kleinbus eingeschlagen habe, in dem der Polizeibeamte Z. auf den Fahrersitz gesessen habe - übereinstimmend und erkennbar erlebnisbasiert geschildert, weswegen die Kammer von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben überzeugt war. Die Kammer konnte sich - anders als die Staatsanwaltschaft es in der Anklage und in ihrem Schlussvortrag zugrunde legte - indes keine sichere Überzeugung davon verschaffen, dass der unbekannte Täter - der sicherlich mit Sachbeschädigungsabsicht handelte - bei dem Einschlagen der Fahrerscheibe des Kleinbusses, in dem der Zeuge Z. saß, auch damit rechnete, einen Menschen zu verletzen bzw. überhaupt erkannte, dass sich ein Polizeibeamter in dem Fahrzeug befand. Dass die Staatsanwaltschaft von einem Verletzungsvorsatz des unbekannten Täters ausging, überrascht schon deswegen, weil der Polizeibeamte Z. in der Hauptverhandlung glaubhaft ausdrücklich aussagte, dass er persönlich eher davon ausgehe, der unbekannte Täter habe ihn vor dem Einschlagen der Scheibe nicht gesehen. Vielmehr habe der unbekannte Täter „überrascht“ gewirkt, als er nach dem Einschlagen der Scheibe den Polizeibeamten Z. im Fahrzeug bemerkt habe. Der unbekannte Täter habe umgehend die Flucht ergriffen, insbesondere nachdem er, der Polizeibeamte Z., sowie die Polizeibeamte G2, der sich am Bahnhofseingang befunden habe, jeweils die Dienstwaffe gezogen hätten. Dass der unbekannt gebliebene Werfer des Molotowcocktails auf den BMW-Kombi der Bahnhofswache damit rechnete, das Fahrzeug in Brand zu setzen, konnte die Kammer - da der Molotowcocktails gemäß den glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten Z. und S4 nur kurz brannte - ebenfalls nicht sicher feststellen. Hinsichtlich der beiden Molotowcocktails, die auf den Kleinbus der Bahnhofswache sowie das Bahnhofsgebäude geworfen wurden, waren sich die Zeugen S4, Z. und G2 schon nicht sicher, ob diese entzündet waren, vielmehr haben diese Zeugen jeweils glaubhaft geschildert, nur einen kurzen Brand in der Nähe des BMW-Kombi wahrgenommen zu haben. Die Schäden an den Fahrzeugen der Bahnhofswache - die vor allem die Zeugen S4 und Z. glaubhaft beschrieben - sowie die Verletzungen des Zeugen Z. sind jeweils auch gut auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu erkennen, insbesondere mehrere eingeschlagene Fenster bei allen drei Fahrzeugen sowie die schwarzen Farbflecke an der Beifahrerseite des Kleinbusses sowie des BMW-Kombi. Auf die Lichtbilder (SB Fallakten IV, Fach 102, Bl. 20-27 und 30-39) wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruht auf einer Schätzung der Kammer angesichts der feststellbaren Schäden an den Fahrzeugen. (ii) Errichtung brennender Straßenbarrikaden Die Feststellungen zur Errichtung brennender Straßenbarrikaden beruhen auf folgenden Erwägungen: • Die Feststellungen zu den beiden brennenden Mülltonnen auf Höhe des Donners Park, in den Einmündungen zur S2.str. und zur G. B1.str., beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen und HVV-Busfahrer V. und R. in der Hauptverhandlung. Der Zeuge R. hat glaubhaft geschildert, wie zunächst 3-4 unbekannte Täter aus dem D. Park gekommen seien, Mülltonnen auf die Fahrbahn der E.chaussee gezogen und sodann entzündet hätten. Er habe deswegen gegen 7:30 Uhr den von ihm geführten HVV-Bus der Linie E86 auf der Tour Richtung T. anhalten müssen. Auf das Entzünden der Mülltonnen als Signal seien die übrigen Teilnehmer des Aufmarsches aus dem D. Park auf die Fahrbahn gekommen, hätten sich dort „zusammengerottet“ und seien sodann in seine Richtung stadteinwärts marschiert. Der Zeuge V., der gemäß seiner glaubhaften Aussage um 7:28 Uhr in T. seine Tour der Linie E86 in Richtung Bahnhof A. begonnen hatte, hat glaubhaft geschildert, dass er etwa auf Höhe der S2.str. mit dem von ihm geführten HVV-Bus als erster auf eine brennende Mülltonne aufgefahren sei und deswegen dort habe anhalten müssen. Er, der Zeuge V., habe den Brand löschen wollen, dieses Vorhaben jedoch aufgegeben, als er stadteinwärts eine weitere Brandbarrikade entdeckt habe. Die Schilderung der beiden HVV-Busfahrer R. und V. wird gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen G4, der im Eckhaus E.chaussee/G. B1.str. wohnt und bereits eine brennende Mülltonne wahrnahm, während die Teilnehmer des Aufmarsches aus dem D. Park kamen. • Die Feststellungen zur Errichtung einer großen brennenden Straßenbarrikade aus 6-7 Mülltonnen auf Höhe der E.chaussee ... beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen R. in der Hauptverhandlung, der die Errichtung dieser Straßenbarrikade so geschildert hat, wie die Kammer es festgestellt hat. Diese aus mehreren Mülltonnen bestehende, brennende Straßenbarrikade ist zudem im „Video aus dem HVV-Bus“ (gespeichert im Ordner „Fach 50“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung) ab Zeitmarke ca. 1:55 gut zu erkennen. Zudem haben mehrere Anwohner in diesem Bereich - die Zeugen G5, Herr und Frau T1, R2 und F2 - jeweils glaubhaft geschildert, wie aus dem Aufmarsch heraus eine Mülltonne aus ihrem Hauseingang gezogen und sodann von unbekannten Tätern entzündet wurde. • Die Feststellungen zu den brennenden Mülltonnen auf Höhe E.chaussee ..., 22 und 5-7 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video in Fach 45 des SB Video- und Bildauswertung. Dieses Video eines unbekannten Erstellers - das zur Überzeugung der Kammer authentisch ist, weil darin eine Vielzahl anderweitig verifizierbarer Schäden (insb. zahlreiche PKW-Brände) zu sehen sind - zeigt eine Kameraperspektive aus einem fahrenden Auto, das wenige Minuten nach der Tat ab Höhe etwa E.chaussee ... die Fahrbahn stadtauswärts entlangfährt. Die brennenden Mülltonnen sind zu Beginn des Videos (Höhe E.chaussee ...), bei Zeitmarke ca. 0:19 (Höhe E.chaussee ...) und Zeitmarke ca. 0:37 (Höhe E.chaussee ...) zu sehen. Im Übrigen ist in dem Video ganz zum Schluss in der Entfernung auch die große brennende Straßenbarrikade auf Höhe E.chaussee ... noch zu sehen. Außerdem ist in dem Video bei Zeitmarke 0:13 zu sehen, dass die Mülltonne, die der Angeklagte K. in die Einmündung R. zog, nach der Tat noch intakt ist (also nicht in Brand geraten ist) und weiter dort auf der Fahrbahn liegt. (iii) Angriffe gegen Gebäude Die Feststellungen zur Beschädigung von Gebäuden beruhen auf folgenden Erwägungen: • Die Feststellungen zu einem Steinwurf auf das Gebäude E.chaussee ... beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen B2 und S.-K., die den Steinwurf jeweils glaubhaft während ihrer Aussage in der Hauptverhandlung geschildert haben. Der Steinwurf ist im Übrigen auch im in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video des Zeugen B2 (Datei „2f8d824d1.mp4“ gespeichert im Ordner „Fach 36“ auf der Blu-Ray in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung) zu sehen. • Die Feststellungen zu den Schäden am Gebäude E.chaussee ... beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen S12, der zur Tatzeit zwar nicht im Gebäude anwesend war, jedoch bis 1.10.2017 als Mitarbeiter der beauftragten Hausverwaltungsgesellschaft Vertreter der Eigentümergemeinschaft war. Der Zeuge S12, der als Vertreter der Eigentümergemeinschaft die Schadensbeseitigung nach der Tat in die Wege leitete, hat glaubhaft ausgesagt, dass bereits der Voranschlag für die Schadensbeseitigung insgesamt etwa € 60.000,00 betrug. Eindrucksvoll hat der Zeuge S12 seine Erinnerung etwa an die verwüstete Ladenzeile im Erdgeschoss geschildert, die er kurz nach der Tat besichtigte. Die Sanierung sei zwar erst nach seinem Ausscheiden als Vertreter der Eigentümergemeinschaft endgültig abgerechnet wurden; er wisse aber sicher durch eigene vorherige Erkundigung, dass die Sanierung schließlich sogar etwa € 80.000,00 gekostet habe. Aufgrund dieser glaubhaften Aussage des Zeugen S12 als Grundlage hat die Kammer den Schaden für die erforderliche Notverglasung und die Sanierung des Gebäudes E.chaussee ... auf mindestens € 70.000,00 festgesetzt. Vorschäden am Gebäude hat der Zeuge S12 glaubhaft ausgeschlossen; es habe sich zur Tatzeit um einen Neubau gehandelt, der erst wenige Monate in Betrieb war. Ergänzend beruhen die Feststellungen zum Schaden und zur Schadenshöhe auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern im SB III (Fallakten), Fach 61, Bl. 3-9, auf denen die Notverglasung im Erdgeschoss, zerstörte Schaufensterscheiben und die Besudelung der Außenfassade durch Farbbeutelanwürfe zu erkennen ist, aufgrund derer sich die Kammer ein eigenes plastisches Bild von den Schäden und eine Überzeugung von der Plausibilität der Gesamtschadenshöhe verschaffen konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. • Die Feststellungen zu den Schäden am Gebäude E.chaussee ... beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen K10, der Eigentümer der Immobilie ist. Der Zeuge K10 hat nachvollziehbar anhand von schriftlichen Rechnungen, die mündlich in der Hauptverhandlung mit dem Zeugen K10 erörtert und so in die Beweisaufnahme eingeführt wurden, erläutert, dass für die erforderliche Notverglasung der zerstörten Fenster und Türen am Gebäude ein Betrag i.H.v. € 5.994,04 sowie für deren erforderliche Sanierung insbesondere von Glasscheiben in Fenstern und Türen ein Betrag i.H.v € 12.497,38 angefallen sind. Die Kammer ist davon überzeugt ist, dass die Schäden an Fenster und Türen sämtlich während der verfahrensgegenständlichen Tat durch Einschlagen und Bewurf mit Steinen entstanden sind. Vorschäden an den Fenstern hat der Zeuge K10 glaubhaft ausgeschlossen, die Komplettsanierung des Gebäudes sei erst wenige Wochen zuvor abgeschlossen worden. Der Zeuge K6, der Sohn des Zeugen K10, hat zudem in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass die Fenster und Türen am Gebäude während der Tat - die er aus seiner Wohnung im dritten Obergeschoss aus beobachtete - beschädigt bzw. zerstört wurden. Ab ca. Zeitmarke 0:18 ist zudem auch im Video der Zeugin A1 (gespeichert im Ordner „Zeugin A1“ auf der DVD Bl. 1554 der Hauptakte) zu sehen, wie unbekannte Täter im Erdgeschoss die Fenster des Maklerbüros v. W. einschlagen und die Fassade des Gebäudes mit dem Schriftzug „ACAB“ beschmieren. Soweit der Zeuge K10 in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt hat, dass der entstandene Schaden am Gebäude noch höher war, kann dies den Angeklagten nicht angelastet werden. Denn die übrigen Schadenspositionen entstanden wegen der Sanierung der Außenfassade, die hauptsächlich aufgrund eines Rußschadens, der durch den Brand des „PKW 9“ in der R. entstand, erforderlich wurde. Die Fahrzeugbrände in der R. und die durch sie entstandenen Schäden, einschließlich des Rußschadens an der Fassade des Gebäudes E.chaussee ..., sind den Angeklagten indes nicht zurechenbar, weil die Kammer nicht feststellen konnte, dass die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt schon Vorsatz bezüglich der Brandstiftungen an KFZ hatten. Die Kammer hat sich deswegen darauf beschränkt, den den Angeklagten zurechenbaren Mindestschaden am Gebäude E.chaussee ... ausschließlich aufgrund der entstandenen Kosten wegen der Zerstörung von Fenster und Türen i.H.v. € 5.994,04 + € 12.497,38 = € 18.491,42 festzustellen. • Die Feststellungen zum Schaden am Rathaus A. beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen K11, B3 und S11, die jeweils mit der Sanierung des Gebäudes und deren Abrechnung betraut waren. Die Zeugen haben die Schaden glaubhaft dargestellt und nachvollziehbar anhand von schriftlichen Rechnungen, die mündlich in der Hauptverhandlung mit den Zeugen erörtert und so in die Beweisaufnahme eingeführt wurden, erläutert, dass für die erforderliche Notverglasung der zerstörten Fenster und Türen am Gebäude ein Betrag i.H.v. € 4.884,15, für deren erforderliche Sanierung ein Betrag i.H.v € 18.654,45, für erforderliche Malerarbeiten am Gebäude Beträge i.H.v. € 2.658,94, € 2.313,18, € 3.213,00 und € 2.055,65 sowie für die erforderliche Reparatur der Schranke ein Betrag i.H.v. € 153,15 angefallen sind. Die Kammer hat deswegen einen Schaden am Gebäude A.er Rathaus i.H.v. € 4.884,15 + € 18.654,45 + € 2.658,94 + € 2.313,18 + 3.213,00 + € 2.055,65 + € 153,15 = € 33.932,52 festgestellt. • Die Feststellungen zum Schaden am Gebäude M.- B.-Allee ... beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage der Zeugen H1 und P3, sowie ergänzend auf vom Zeugen P3 vorgelegten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und auszugsweise verlesenen Rechnungen. Der Zeuge H1 war nach seiner glaubhaften Aussage in der Hauptverhandlung zur Tatzeit Mieter eines Büros der im Gebäude ansässigen Bürogemeinschaft, die über den Nebeneingang M.- B.-Allee ... zu erreichen ist. Er sei dort am 7.7.17 zwischen 8:00 Uhr und 8:30 Uhr als erster der Büromieter am Gebäude eingetroffen. Der Zeuge H1 beschrieb plastisch, ausführlich und erkennbar erlebnisbasiert, dass bei seiner Ankunft am Gebäude die Fenster und die Schaukästen der H.er V.bank, die im Erdgeschoss Mieterin und deren Filiale über den Haupteingang M.- B.-Allee ... (an der Ecke zur E.str.) zu erreichen sei, zerschlagen gewesen seien. Die Schäden hätten am Vortag noch nicht bestanden. Auch die Schäden im Bereich des Nebeneingangs M.-B.-Allee ... beschrieb der Zeuge H1 glaubhaft so, wie von der Kammer festgestellt. Die Kammer konnte sich zusätzlich aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 2147-2162 der Hauptakte sowie Bl. 3-4 des SB Fallakten I, dort Fach 29, auf denen die eingeschlagenen Fenster und Schaukästen der Filiale der H.er V.bank, die zerschlagenen Glasscheiben der Türen der Hauseingänge M.-B.-Allee ... und ... sowie die beschmierte Hauswand zu sehen sind, ein Bild von der Beschädigung des Gebäudes machen. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Der Zeuge P3 betreute nach seiner glaubhaften Aussage in der Hauptverhandlung für die Eigentümerin die Schadensbeseitigung am Gebäude und rechnete diese ab. Der Zeuge P3 hat anhand von ihm vorgelegter sieben Rechnungen (Bl. 2134-2146 der Hauptakte), die mit dem Zeugen im Einzelnen erörtert und auszugsweise verlesen wurden, die Gesamtkosten für die Schadensbeseitigung am Gebäude - die v.a. wegen der Notverglasung und für den Austausch von Tür- und Fensterscheiben, aber auch für Malerarbeiten und andere kleinere Arbeiten entstanden sind - nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer zutreffend mit € 130,31 + € 298,63 + € 180,29 + € 1.220,65 + € 1.090,93 + € 284,41 + € 10.256,97 = € 13.462,19 beziffert. Der Schaden, der unmittelbar durch den eigenhändigen Böllereinwurf des Angeklagten S1 im Bereich des Nebeneingangs M.-B.-Allee ... entstanden ist, ließ sich aufgrund der Aussage des Zeugen P3 und der von ihm vorgelegten Rechnungen nicht exakt vom Gesamtschaden am Gebäude trennen und separat ermitteln. Die Kammer hat daher aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen H1, sowie der Lichtbilder Bl. 2147-2150 und Bl. 2156 der Hauptakte sowie Bl. 3-4 des SB Fallakten I, dort Fach 29, und der Videodatei auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung (dort gespeichert im Ordner „Fach 38“) insoweit den Mindestschaden geschätzt. Der Zeuge H1 sagte glaubhaft aus, dass bei seiner Ankunft alle drei Fenster der Hauseingangstür des Nebeneingangs M.-B.-Allee ... ausgeschlagen gewesen seien, was die Kammer anhand des Lichtbilds Bl. 2156 der Hauptakte nachvollziehen konnte. Auf dem Boden habe er einen „Glasteppich“ aus Glasbruchstücken der zerstörten Hauseingangstür vorgefunden. Bei der Schätzung des Schadens an der Haustür hat die Kammer zugunsten des Angeklagten S1 berücksichtigt, dass jedenfalls eine Glasscheibe der Haustür ohne eigenhändigen Beitrag des Angeklagten S1 bereits vor dem Böllerwurf zerstört wurde, weil der Angeklagten S1 sonst nicht - wie auf der Videodatei auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung (dort gespeichert im Ordner „Fach 38“) zu sehen ist - durch die Haustür hindurch einen Böller in den Hausflur hätte einwerfen können. Indes wurde unmittelbar durch die Explosion des Böllers mindestens eine der noch heilen Glasscheiben in der Hauseingangstür zerstört, was die Kammer aufgrund der im Anschluss an die Explosion aus der Haustür weit herausfliegenden Glassplitter, die in der Videodatei zu sehen sind, schließt. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Haberstroh folgt weiter, dass sich hinter der Hauseingangstür ein ca. 5m² großer Flur befindet, wo sich die Briefkästen der Büros befänden. In diesem Flur sei es, so der Zeuge H1, bei seiner Ankunft aufgrund einer Böllerexplosion sehr schmutzig gewesen und es habe nach abgebranntem Feuerwerkskörper gestunken; Brandspuren habe er aber nicht gesehen. Der Zeuge H1 war sich sicher, dass der „Böllergeruch“ aus dem Flur kam und nicht von außen in den Flur gezogen sei. Aufgrund der Böllerspuren habe der Flur neu gestrichen und der Teppichboden ausgetauscht werden müssen. Soweit auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern auch Beschädigungen an der am Ende des Flurs befindlichen Sicherheitstür zur Bürogemeinschaft zu sehen sind (Bl. 2147-2150 der Hauptakte), kann dies nicht mit Sicherheit auf den Böllerwurf des Angeklagten S1 zurückgeführt werden. Der Zeuge H1 hielt es für unwahrscheinlich, dass die Schäden an der Sicherheitstür durch einen Böllereinwurf entstanden seien, vielmehr habe er Hebelspuren im Rahmen gesehen, die nach seiner nachvollziehbaren Einschätzung Ursache dieser Beschädigung waren. Die Kammer hat zur Schätzung des Mindestschadens im Bereich des Nebeneingangs schließlich berücksichtigt, dass unmittelbare Folge des Böllereinwurfs jedenfalls eine Glasscheibe der Haustür ersetzt, der Flur gestrichen und der Teppichboden ausgetauscht werden musste. Die Kammer hat die hierfür notwendigen Kosten auf mindestens € 500,00 geschätzt und dies als Schaden angesetzt, der unmittelbar durch den eigenhändigen Böllereinwurf des Angeklagten S1 entstanden ist. • Die Feststellungen zum Schaden am Gebäude M.- B.-Allee ... (Bezirksamts E., Fachamt für S.- und G.) beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen S3, G., D1, M3, B. und S13 in der Hauptverhandlung sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und einer Videodatei des Zeugen G.. Die Zeugen S3, G., D1, und B. sind gemäß ihrer glaubhaften Aussagen Mitarbeiter des Bezirksamtes und waren im Gebäude anwesend, als von ihnen jeweils beobachtet unbekannte Täter aus dem Aufmarsch heraus die Schäden am Gebäude verursacht haben. Diese Zeugen haben jeweils unabhängig und übereinstimmend geschildert, wie aus dem Aufmarsch heraus von unbekannten Tätern zahlreiche Fensterscheiben des Gebäudes mit Steinen eingeworfen oder anderweitig eingeschlagen und die Fassade beschmiert wurde. Insbesondere der Zeuge G. hat das von ihm beobachtete Einwerfen der Fensterscheiben mit Steinen eindrucksvoll anhand der in Augenschein genommenen Videodatei auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung (dort gespeichert im Ordner „Fach 53“) erläutert, die der Zeuge G. glaubhaft als von ihm mit seinem Handy aufgenommen identifizierte und auf dem zuerst der am Gebäude M.- B.-Allee ... vorbeiziehende Aufmarsch zu sehen und dann, wenige Sekunden später und nachdem die Kamera wegdreht, mehrfach das Zerspringen von Glasscheiben zu hören ist. Die Zeugin M3, die nach ihrer glaubhaften Schilderung ebenfalls Mitarbeiterin des Bezirksamtes ist und am Gebäude eintraf, kurz nachdem der Aufmarsch dort über die M.- B.-Allee vorbeigezogen war, hat Art und Ausmaß der Schäden am Gebäude ebenfalls bestätigt und nachvollziehbar anhand von Lichtbildern erläutert. Auf den mit der Zeugin M3 erörterten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung, dort gespeichert im Ordner „Fach 57“) sind zahlreiche zersplitterte Fensterscheiben sowie die erkennbar durch einen Farbbeutel besudelte Fassade des Gebäudes M.-B.-Allee ... zu sehen. Der Zeuge S13 ist gemäß seiner glaubhaften Aussage in der Hauptverhandlung Mitarbeiter des Immobilienverwalters L. P. M. GmbH, der für die Eigentümerin nach der Tat die Schadensbeseitigung am Gebäude M.- B.-Allee ... betreute und abrechnete. Der Zeuge S13 hat nachvollziehbar anhand ihm vorliegender Rechnungen der Firma C. B.- u. B. GmbH vom 26.7.2017 über € 7.371,86 für die erforderliche Notverglasung (Bl. 72-73 des SB Fallakten III, dort Fach 67) und der E. G.- u. F. GmbH vom 28.7.2017 über € 6.220,69 für den Ersatz von Fensterscheiben (Bl. 74-76 des SB Fallakten III, dort Fach 67), die jeweils mit dem Zeugen S13 erörtert wurden und so Gegenstand der Beweisaufnahme geworden sind, einen Gesamtschaden i.H.v. € 7.371,86 + € 6.220,69 = € 13.592,55 dargelegt, was Grundlage für die Feststellung zur Schadenshöhe geworden ist. Soweit in der Hauptverhandlung mit dem Zeugen S13 aus den Aktenteilen zum Schaden am Gebäude M.- B.-Allee ... eine zusätzliche an die Firma L. adressierte Rechnung der E. G.- u. F. GmbH vom 18.8.2017 über weitere € 10.256,97 (vgl. Bl. 78-80 des SB Fallakten III, dort Fach 67) erörtert wurde, die sich auch der Zeuge S13 nicht erklären konnte, ist die Kammer nach Abschluss der Beweisaufnahme überzeugt, dass diese Rechnung nicht dem Gebäude M.- B.-Allee ... zuzuordnen ist und fälschlich den Aktenteilen zu diesem Gebäudeschaden zugeordnet wurde. Dies folgt schon, wie mit dem Zeugen S13 erörtert, aus der Betreffzeile der Rechnung, die sich auf das Gebäude M.- B.-Allee ... und den Zeugen P3 bezieht. Der Zeuge P3 wiederum, der nach seiner glaubhaften Aussage die Schadensbeseitigung am auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Gebäude M.- B.-Allee ... betreute, hat ebenfalls eine Rechnung der E. G.- u. F. GmbH vom 18.8.2017 über exakt € 10.256,97 (Bl. 2144-2146 der Hauptakte), die auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesen wurde, eingereicht und diese Rechnung glaubhaft und eindeutig dem vom ihm betreuten und Gebäude M.- B.-Allee ... zugeordnet, so dass ausgeschlossen werden kann, dass die Rechnung über € 10.256,97 das Gebäude M.-B.-Allee ... betrifft. • Die Feststellungen zum Schaden am Gebäude M.-B.-Allee ..., in dem die Versicherung C1 Mieterin ist und eine Filiale unterhält, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen K12 sowie ergänzend auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen K2, H2 und K3 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Zeuge K12 - der zur Tatzeit zwar nicht im Gebäude anwesend war, aber seitens der C. die Schadensbeseitigung koordinierte und mit der damaligen Eigentümerin des Gebäudes, der T. K.gesellschaft mbH, abstimmte - hat während seiner Aussage in der Hauptverhandlung nachvollziehbar anhand mehrerer Rechnungen Art und Ausmaß der entstandenen Schäden sowie die Kosten der Schadensbeseitigung geschildert. Auf die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen K2, H2 und K3, die Kundenberater bei der C. sind, zur Tatzeit jeweils im Gebäude anwesend waren und den Einwurf und das Einschlagen von Glasscheiben wahrgenommen haben, konnte die Kammer stützen, dass die entstandenen Schäden von unbekannten Tätern aus dem Aufmarsch verursacht wurden. Durch die vom Zeugen K12 überreichten Lichtbilder Bl. 2013-2021 der Hauptakte (auf diese Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen) sowie durch die von der Zeugin H2 überreichten Lichtbilder auf dem Datenträger Bl. 2303 der Hauptakte (dort gespeichert im Ordner „Zeugin H2“), die in der Hauptverhandlung jeweils in Augenschein genommen wurden und auf denen mehrere zersplitterte Fensterscheiben sowie die angebrachte Notverglasung zu erkennen sind, konnte die Kammer sich ergänzend ein plastisches Bild von Art und Ausmaß der Beschädigungen am Gebäude machen. Der Zeuge K12 hat anhand von ihm vorgelegter Rechnungen und Unterlagen (Bl. 2022-2043 der Hauptakte), die auszugsweise verlesen und zudem mit dem Zeugen im Einzelnen erörtert worden und auch so Gegenstand der Beweisaufnahme geworden sind, die Gesamtkosten für die Schadensbeseitigung am Gebäude - die v.a. wegen der Notverglasung und für den Austausch von Tür- und Fensterscheiben entstanden sind - nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer zutreffend mit € 9.167,33 + € 1.185,24 + € 6.612,43 + € 4.405,38 + € 446,25 = € 21.816,63 beziffert, was Grundlage für die Feststellung zur Schadenshöhe geworden ist. • Die Feststellungen zum Schaden am Gebäude N. G. B.str. ..., in dem die H.bank eine Filiale unterhält, beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen M4, D3, D4 und O. in der Hauptverhandlung sowie auf in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Zeuge M4 - der zur Tatzeit zwar nicht im Gebäude anwesend war, aber seitens der H.bank die Schadensbeseitigung durch die beauftragte Firma D. begleitete und abrechnete - hat während seiner Aussage in der Hauptverhandlung nachvollziehbar anhand einer eigenen schriftlichen Aufstellung sowie mehrerer Rechnungen Art und Ausmaß der entstandenen Schäden sowie die Kosten der Schadensbeseitigung geschildert. Dass die Schäden tatsächlich aus dem Aufmarsch heraus entstanden, beruht auf den Aussagen der Zeugen D3, D4 und O. in der Hauptverhandlung. Die Zeugen D3, D4 und O. haben jeweils glaubhaft und übereinstimmend geschildert, dass sie zur Tatzeit Mitarbeiter der H.bank gewesen seien und jeweils früh am Morgen des 7.7.17 vor Vorbeiziehen des Aufmarsches ihren Dienst im Büro angetreten hätten; bei Dienstantritt hätten am Gebäude noch keine Schäden bestanden. Kurze Zeit später sei der Aufmarsch an der zur M.- B.-Allee liegenden Seite des Gebäudes, an der sich auch die große Glasfront der Bankfiliale befinde, vorbeigezogen und es seien aus dem Aufmarsch heraus von einzelnen Teilnehmern zahlreiche Glasscheiben an Schaufenstern und Türen eingeschlagen oder mit Steinen eingeworfen worden. Durch Lichtbilder Bl. 3-5 des SB Fallakten I, dort Fach 23, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden und auf denen mehrere zersplitterte Fensterscheiben sowie der beschädigte Geldautomat zu erkennen sind, konnte die Kammer sich ergänzend ein plastisches Bild von Art und Ausmaß der Beschädigungen am Gebäude machen. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Der Zeuge M4 hat anhand einer eigenen schriftlichen Aufstellung sowie mehrerer von ihm vorgelegter Rechnungen, die mit dem Zeugen im Einzelnen erörtert wurden und so Gegenstand der Beweisaufnahme geworden sind, die Gesamtkosten für die Schadensbeseitigung am Gebäude - die v.a. wegen der Notverglasung, für den Austausch von Tür- und Fensterscheiben sowie für die Reparatur eines Geldautomaten entstanden sind - nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer zutreffend mit € 7.532,82 + € 31.719,26 + € 6.491,91 + € 5.463,89 + € 437,11 + € 862,75 + € 892,50 + € 78,40 + € 509,80 + € 1.223,44 = € 55.211,88 beziffert, was Grundlage für die Feststellung zur Schadenshöhe geworden ist. Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung rügte, die Schadensbeseitigung hätte nicht umfassend der Firma D. übertragen werden dürfen, die wiederum mehrere Unteraufträge an einzelne Gewerke verteilte und für ihre Regie der Schadensbeseitigung eine zusätzliche Vergütung aufschlug, ist dies unberechtigt. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass die H.bank die Regie der Schadensbeseitigung der Firma D. übertrug und hierfür auch eine zusätzliche Vergütung zahlte. Zur Überzeugung der Kammer war die Regietätigkeit erforderlich zur Schadensbeseitigung, und die Vergütung - die nie mehr als 10% der von den einzelnen Gewerben abgerechneten Vergütung betrug, was sich aus den mit dem Zeugen M4 erörterten Rechnungen ergibt - ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. • Die Feststellungen zum Schaden am Gebäude P.- N.-Platz ..., in dem die C.bank AG eine Filiale unterhält, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen B4 in der Hauptverhandlung, auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M2 in der Hauptverhandlung sowie der von ihr erstellten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videodatei auf der BluRay in Fach 99 des SB VII Video- und Bildauswertung (dort gespeichert im Ordner „Fach 97“). Der Zeuge B4 - der zur Tatzeit zwar nicht im Gebäude anwesend war, aber seitens der C.bank AG die Schadensbeseitigung koordinierte und abrechnete - hat während seiner Aussage in der Hauptverhandlung nachvollziehbar anhand mehrerer Rechnungen Art und Ausmaß der entstandenen Schäden sowie die Kosten der Schadensbeseitigung geschildert. Dass die Schäden tatsächlich aus dem Aufmarsch heraus entstanden, beruht auf der in Augenschein genommenen Videodatei der Zeugin M2, in der ab Zeitmarke 0:18 zu sehen ist, wie mindestens 5 unbekannte Täter aus dem Aufmarsch heraus die Schaufenster im Erdgeschoss der C.bankfiliale einschlagen. Zudem ist in der Videodatei bei Zeitmarke 0:30 eine männliche Stimme zu hören, die sagt „Jetzt wird die C.bank zu Brei geschlagen!“; die Zeugin M2 hat in der Hauptverhandlung glaubhaft aussagt, dass der Kommentar von ihrem Ehemann stammt und sie die Zerstörung der Scheiben der C.bank ebenso wie ihr Ehemann aus ihrer Wohnung heraus wahrgenommen habe. Hierzu passt, dass der Zeuge B4 glaubhaft ausgesagt hat, dass der Schaden der C.bank am Morgen des 7.7.2017 erstmals gemeldet wurde. Der Zeuge B4 hat anhand dreier von ihm vorgelegter Rechnungen der Firmen S. und K., die mit dem Zeugen im Einzelnen erörtert wurden und so Gegenstand der Beweisaufnahme geworden sind, die Gesamtkosten für die Schadensbeseitigung am Gebäude - die wegen der Notverglasung, für den Austausch von Tür- und Fensterscheiben sowie für die Reparatur eines Werbeelements entstanden sind - nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer zutreffend mit € 17.317,27 + € 1.918,88 + € 348,79 = € 19.584,94 beziffert, was Grundlage für die Feststellung zur Schadenshöhe geworden ist. • Die Feststellungen zum Schaden am Gebäude P.- N.-Platz ..., in dem die D. Bank eine Filiale unterhält, beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen M.- S. und K13 in der Hauptverhandlung sowie auf in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Zeuge M.-S. - der nach seiner glaubhaften Aussage Mitarbeiter der Firma A. H. B. GmbH ist, die von der D. Bank mit der Gebäudeverwaltung hinsichtlich ihrer Filialen beauftragt wurde, wobei der Zeuge die Schadensbeseitigung am Gebäude P.- N.-Platz ... koordinierte und abrechnete - hat während seiner Aussage in der Hauptverhandlung nachvollziehbar anhand einer Schadensaufstellung, mehrerer Rechnungen, mehrerer Lichtbilder sowie eines Grundrisses der Filiale Art und Ausmaß der entstandenen Schäden sowie die Kosten der Schadensbeseitigung nachvollziehbar geschildert. Durch die vom Zeugen M.- S. zur seiner Vernehmung mitgebrachten Lichtbilder Bl. 1841, 1845-1851 und 1861 der Hauptakte, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden und auf denen mehrere zersplitterte Glasscheiben in Fenstern und Türen sowie die Notverglasung zu sehen sind, konnte die Kammer sich ergänzend ein plastisches Bild von Art und Ausmaß der Beschädigungen am Gebäude machen. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Dass die Schäden tatsächlich aus dem Aufmarsch am Morgen des 7.7.2017 heraus entstanden, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen K13, der Sicherheitsdienstmitarbeiter der Firma S1 ist und zur Tatzeit im Gebäude als Wachmann eingesetzt war. Der Zeuge K13 hat glaubhaft und erkennbar erlebnisbasiert berichtet, wie am frühen Morgen des 7.7.2017 unbekannte Täter die zuvor intakten Glasscheiben in Fenstern und Türen der Außenfassade des Gebäudes einschlugen und mit Steinen bewarfen; er, der Zeuge K13, habe den Angriff auf die Filiale sofort seinem Vorgesetzten gemeldet. Hierzu passt, dass der Zeuge M.-S. glaubhaft ausgesagt hat, dass der Schaden der D. Bank von der Firma S1 am Morgen des 7.7.2017 um 7:53 Uhr erstmals gemeldet wurde. Der Zeuge M.-S. hat anhand einer Schadensaufstellung (Bl. 1707 der Hauptakte), die auszugsweise verlesen wurde, sowie von Rechnungen, die mit dem Zeugen im Einzelnen erörtert wurden und so Gegenstand der Beweisaufnahme geworden sind, die Gesamtkosten für die Schadensbeseitigung am Gebäude - die vor allem wegen der Notverglasung und für den Austausch von Tür- und Fensterscheiben angefallen sind - nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer zutreffend mit € 117,67 + € 1.968,86 + € 16.694,94 + € 1.917,09 = € 20.698,56 beziffert, was Grundlage für die Feststellung zur Schadenshöhe geworden ist. Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung monierte, die Schadensbeseitigung hätte nicht umfassend der Firma A. übertragen werden dürfen, die wiederum Unteraufträge an einzelne Gewerke verteilte und für ihre Regie der Schadensbeseitigung eine zusätzliche „Handling Fee“ i.H.v. 15,5 % aufschlug, ist dies unberechtigt. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass die D. Bank die Regie der Schadensbeseitigung ihrem Gebäudeverwalter A. übertrug und hierfür auch eine zusätzliche Vergütung zahlte. Zur Überzeugung der Kammer war die Regietätigkeit erforderlich zur Schadensbeseitigung und die Vergütung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. (iv) Angriffe gegen Kraftfahrzeuge (KFZ) Die Feststellungen zur Inbrandsetzung von KFZ beruhen auf folgenden Erwägungen: • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 1“ VW Passat (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlagen vom 7.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 81, Bl. 1-4 und 7) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten III, Fach 81, Bl. 5-6 und 8-17), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Auf der Videodatei im Ordner „Fach 45“ auf der BluRay in Fach 99 des SB VII Video- und Bildauswertung sind zur Überzeugung der Kammer zudem eine Vielzahl der folgenden KFZ-Brände zu erkennen. Das authentische Video (siehe bereits oben zur Errichtung brennender Straßenbarrikaden) zeigt, wie eine unbekannt gebliebene Personen wenige Minuten nach der Tat die E.chaussee in Richtung stadtauswärts befährt und dabei aus dem fahrenden Auto heraus die entstandenen Zerstörungen filmt. Bei Zeitmarke ca. 0:13 sind zunächst der vollständig in Flammen stehende „PKW 9“, sowie die bereits gelöschten, indes schwer beschädigten „PKW 10 und 11“ in der Einmündung zur R. zu erkennen. Ab ca. Zeitmarke 0:14 sind am festgestellten Schadensort die vollständig in Flammen stehenden „PKW 5, 6 und 8“ zu sehen; links ist im Vorbeifahren der bereits gelöschte aber aufgrund von Brandspuren erkennbar durch Brand zerstörte „PKW 7“ zu erkennen. Ab Zeitmarke 0:33 ist am festgestellten Schadensort der vollständig in Flammen stehende „PKW 3“ zu sehen. Ab Zeitmarke 0:35 sind am festgestellten Schadensort noch kurz der vollständig in Flammen stehende „PKW 2“ und im Hintergrund schließlich der vollständig in Flammen stehende „PKW 1“ zu sehen. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 2“ Saab 900 (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen daneben auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlagen vom 7.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 82, Bl. 1-4) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten III, Fach 82, Bl. 6-18 und 31-37), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Zudem beruhen die Feststellungen zum PKW 2 noch auf der Aussage des Zeugen R. in der Hauptverhandlung, der glaubhaft schilderte, aus dem vom ihm geführten HVV-Bus heraus das Einschlagen der Fensterscheiben und die Inbrandsetzung des PKW Saab 900 während des Aufmarsches wahrgenommen zu haben. Die Aussage des Zeugen R. ist glaubhaft, denn auf dem in Augenschein genommenen Videodatei auf der Blu-Ray in Fach 99 des SB VII Video- und Bildauswertung (dort gespeichert im Ordner „Fach 50“, zum sonstigen Inhalt des Videos s.o.), ist ab Zeitmarke 1:39 der direkt neben dem HVV-Bus auf dem Bürgersteig geparkte PKW Saab 900 zu erkennen, wobei die Scheiben eingeschlagen sind, mindestens ein brennender Brandsatz das Fahrzeug rötlich ausleuchtet und starker Rauch aus dem Fahrzeug austritt. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 3“ Audi A3 (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen daneben auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlagen vom 7.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 73, Bl. 1-4) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten III, Fach 73, Bl. 5 und 7-19), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 4“ Mercedes B 180 CDI (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlagen vom 7.7.2017 (SB Fallakten IV, Fach 93, Bl. 1-4) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten IV, Fach 93, Bl. 5), auf denen der zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Dass es sich um einen Totalschaden des PKW durch Inbrandsetzung handelt, folgt ergänzend aus der glaubhaften Aussage der Zeugin H9 in deren in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mail vom 24.8.2017 (SB Fallakten IV, Fach 93, Bl. 7). • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 5“ Mercedes C 200 d (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen daneben auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlagen vom 7.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 74, Bl. 1-4) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten III, Fach 74, Bl. 5, 9-16, 24 und 34), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Auf der von Zeitmarke 0:00 bis Zeitmarke 2:00 in Augenschein genommen Videodatei im Ordner „Fach 34“ auf der BluRay in Fach 99 des SB VII Video- und Bildauswertung, wobei die von einer unbekannten Person auf der Fahrbahn der E.chaussee aufgezeichnete Videosequenz zur Überzeugung der Kammer wenige Minuten nach der Tat beginnt, sind zudem am festgestellten Schadensort die vollständig in Flammen stehenden „PKW 5, 6 und 8“ zu erkennen. Auf der Videodatei „4dc011d51.mp4“ (gespeichert im Ordner „Fach 42“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung), wobei die von einer unbekannten Person von einem Balkon auf der Südseite der E.chaussee aufgezeichnete Videosequenz zur Überzeugung der Kammer ebenso wenige Minuten nach der Tat beginnt, sind am festgestellten Schadensort ebenfalls die vollständig in Flammen stehenden „PKW 5, 7 und 8“ zu erkennen. Weiter ist zu erkennen, wie aus den vorderen Fenstern des „PKW 6“ dunkler Rauch aufsteigt. Auch in der Videodatei im Ordner „Fach 86“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung, wobei die von einer unbekannten Person von einem Balkon auf der Südseite der E.chaussee aufgezeichnete Videosequenz zur Überzeugung der Kammer wenige Minuten nach der Tat beginnt, sind am festgestellten Schadensort die vollständig in Flammen stehenden „PKW 5, 6 und 8“ zu erkennen. Zudem ist der bereits gelöschte aber aufgrund der Brandspuren erkennbar zerstörte „PKW 7“ am festgestellten Schadensort zu sehen. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 6“ Mercedes Citan (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen daneben auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Strafanzeige vom 7.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 75, Bl. 1-5) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten III, Fach 75, Bl. 6-12), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Im Video des Zeugen K6 (Datei „20170707_073436.mp4“ gespeichert im Ordner „Zeuge K6“ auf der DVD Bl. 1477 der Hauptakte) ist zudem ab ca. Zeitmarke 0:21 zu erkennen, wie aus dem vorderen Teil des Aufmarsches heraus am festgestellten Schadensort ein unbekannter Täter zunächst auf der Fahrerseite die Fensterscheibe des „PKW 6“ einschlägt und sodann wenige Sekunden später ein anderer Täter einen brennenden pyrotechnischen Gegenstand in das Fahrzeug einlegt. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 7“ Nissan Qashqai (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen daneben auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlage vom 7.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 77, Bl. 1-4) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten III, Fach 77, Bl. 5-14), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 8“ VW Touran (amtliches schwedisches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen daneben auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlage vom 7.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 76, Bl. 1-4) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten III, Fach 76, Bl. 5-11), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 9“ Volvo XC 60 (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen daneben auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlage vom 7.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 80, Bl. 1-4) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten III, Fach 80, Bl. 5-8 und 12-22), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. In dem Video der Zeugin A1 (gespeichert im Ordner „Zeugin A1“ auf der DVD Bl. 1554 der Hauptakte) ist ab Zeitmarke ca. 0:20 zu sehen, wie aus dem vorderen Bereich des Aufmarsches heraus eine kleine Gruppe unbekannter Täter zunächst beim „PKW 9“ die Fenster einschlägt und zwei grell-brennende Bengalos in das Fahrzeug einwirft. Sodann ist ab Zeitmarke ca. 0:40 zu sehen, wie die Scheiben der „PKW 10 und 11“ eingeschlagen und brennende Pyrotechnik in die Fahrzeuge eingeworfen werden. Ab Zeitmarke ca. 0:47 ist zu sehen, wie ein unbekannter Täter links vorne auf den Reifen des „PKW 11“ einen brennenden Bengalo ablegt. Im weiteren Verlauf des Videos ist zu sehen, wie der „PKW 9“ sowie der „PKW 7“ in lodernden Flammen stehen. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 10“ Daihatsu Cuore (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen daneben auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlage vom 7.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 79, Bl. 1-4) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten III, Fach 79, Bl. 5-15), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 11“ VW Tiguan (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen daneben auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlage vom 7.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 78, Bl. 1-4) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten III, Fach 80, Bl. 5-21), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 12“ BMW X3 (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen Strafanzeige vom 26.7.2017 (SB Fallakten IV, Fach 89, Bl. 1-5) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten IV, Fach 89, Bl. 7-13), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Weiter beruhen die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen B3 und S11 in der Hauptverhandlung, die glaubhaft ausgesagt haben, dass sie aus dem zur B.- L.-Passage gelegenen Büro des Zeugen B3 im Rathaus A. heraus beobachtet hätten, wie drei unbekannte Täter aus dem Aufmarsch heraus die Heckscheibe des PKW einschlugen, ein Bengalo einwarfen und das Fahrzeug anschließend in Brand geriet. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mail der Zeugin G6 vom 26.11.2019, die als Sachbearbeiterin der E. Versicherung AG den Schaden reguliert hat (Hauptakte Bl. 2114). Der Zeugin G6 hat nachvollziehbar den Wiederbeschaffungswert des KFZ mit € 27.343,75 und den Restwert mit € 11.560,00 beziffert. Auf dieser Grundlage, so die glaubhafte Aussage der Zeugin G6, sei nach Bewertung der Versicherung die Erstattung an den Fahrzeugeigentümer ausgezahlt worden. Die Angaben der Zeugin G6 zur Schadenshöhe hält die Kammer insbesondere auch aufgrund des eigenen Eindrucks vom zerstörten Fahrzeug, den sie aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder gewinnen konnte, in jeder Hinsicht für plausibel und zutreffend. Die Kammer hat auf Grundlage der glaubhaften Aussage der Zeugin G6 einen Schaden i.H.v. € 27.343,75 - € 11.560,00 = € 15.783,75 festgestellt. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 13“ BMW 320d (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlage vom 7.7.2017 (SB Fallakten IV, Fach 91, Bl. 1-4) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten IV, Fach 91, Bl. 5-9 und 13-18), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Weiter beruhen die Feststellungen auf der Aussage der Zeugen Berens und S11 in der Hauptverhandlung, die glaubhaft ausgesagt haben, unmittelbar nach dem Vorbeiziehen des Aufmarsches auf dem Parkplatz südlich des Rathaus A. zwei brennende PKW, wobei es sich zur Überzeugung der Kammer um die „PKW 13 und 14“ handelte, wahrgenommen zu haben. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen B5 vom 11.7.2017 (SB Fallakten IV, Fach 91, Bl. 21ff.). Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert des KFZ nachvollziehbar mit € 6.300,00 und den Restwert mit € 250,00 beziffert. Diese Einschätzung des Sachverständigen hält die Kammer nach eigener Prüfung und insbesondere auch aufgrund des eigenen Eindrucks vom zerstörten Fahrzeug, den sie aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder gewinnen konnte, in jeder Hinsicht für plausibel und zutreffend. Die Kammer hat daher einen Schaden i.H.v. € 6.300,00 - € 250,00 = € 6.050,00 festgestellt. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 14“ BMW Mini (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlage vom 7.7.2017 (SB Fallakten IV, Fach 92, Bl. 1-4) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten IV, Fach 92, Bl. 5-6), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Weiter beruhen die Feststellungen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen B3 und S11 (s.o. zu „PKW 13“). Zudem beruhen die Feststellungen auf der in Augenschein genommenen Videodatei „41b811051.mp4“ (gespeichert im Ordner „Fach 33“ auf der BluRay in Fach 99 des SB VII Video- und Bildauswertung), in der ab Zeitmarke 0:52 das vollständig ausgebrannte „PKW 14“ am feststellten Schadensort auf dem Parkplatz südlich des Rathaus A. zu sehen ist. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Gutachten der D. A. GmbH vom 20.7.2017 (SB Fallakten IV, Fach 92, Bl. 33ff.). Der Sachverständige L1 hat darin den Wiederbeschaffungswert des KFZ nachvollziehbar mit € 9.400,00 und den Restwert mit € 0,00 beziffert. Diese Einschätzung des Sachverständigen hält die Kammer nach eigener Prüfung und insbesondere auch aufgrund des eigenen Eindrucks vom zerstörten Fahrzeug, den sie aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder gewinnen konnte, in jeder Hinsicht für plausibel und zutreffend. Die Kammer hat daher einen Schaden i.H.v. € 9.400,00 festgestellt. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 15“ Audi A1 (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen daneben auf der auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen Strafanzeige vom 7.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 84, Bl. 1-2) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten III, Fach 84, Bl. 3-9), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Weiter beruhen die Feststellungen auf der in Augenschein genommenen Videodatei im Ordner „Fach 84“ auf der BluRay in Fach 99 des SB VII Video- und Bildauswertung sowie auf der Videodatei „5378bd9b1.MOV“ (gespeichert im Ordner „Fach 23“ auf der BluRay in Fach 99 des SB VII Video- und Bildauswertung), in denen jeweils das vollständig in Flammen stehende KFZ am feststellten Schadensort in der M.- B.-Allee zu sehen ist. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Gutachten der F. S.- und W. GmbH vom 21.7.2017 (Hauptakte, Bl. 2121ff.). Der Sachverständige D5 hat darin den Wiederbeschaffungswert des KFZ nachvollziehbar mit € 22.900,00 und den Restwert mit € 200,00 beziffert. Diese Einschätzung des Sachverständigen hält die Kammer nach eigener Prüfung und insbesondere auch aufgrund des eigenen Eindrucks vom zerstörten Fahrzeug, den sie aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder gewinnen konnte, in jeder Hinsicht für plausibel und zutreffend. Die Kammer hat daher einen Schaden i.H.v. € 22.900,00 - € 200,00 = € 22.700,00 festgestellt. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 16“ Citroën C1 (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlage vom 7.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 85, Bl. 1-4) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten III, Fach 85, Bl. 5-13), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Im Video der Zeugin G. R. (gespeichert im Ordner „Zeugin G. R.“ auf der DVD Bl. 1477 der Hauptakte) ist zudem ab Zeitmarke ca. 1:05 zu sehen, wie ein unbekannter Täter auf der Beifahrerseite das Fenster des „PKW 16“ einschlägt und zwei andere unbekannter Täter brennende Pyrotechnik in das Fahrzeug einwerfen. Weiter beruhen die Feststellungen auf vier im Ordner „Fach 22“ auf der BluRay in Fach 99 des SB VII Video- und Bildauswertung gespeicherten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videodateien, die zur Überzeugung der Kammer aus einer Wohnung an der Ecke M.- B.-Allee/S.str. wenige Minuten nach der Tat aufgenommen wurden: In den Videodateien „59b4a8f91.MP4“ und „8273ae6a1.MO“V ist zunächst zu sehen, wie aus dem Fenster der Beifahrerseite dunkler Rauch aufsteigt; in den Videodateien „8c9cb1851.MOV“ und „91ffde291.MOV“ ist sodann der das vollständig ausgebrannte „PKW 16“ am feststellten Schadensort in der S.str. zu sehen. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen B6 vom 19.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 85, Bl. 17-28). Der Sachverständige hat darin den Wiederbeschaffungswert des KFZ nachvollziehbar mit € 9.050,00 und den Restwert mit € 2.210,00 beziffert. Diese Einschätzung des Sachverständigen hält die Kammer nach eigener Prüfung und insbesondere auch aufgrund des eigenen Eindrucks vom zerstörten Fahrzeug, den sie aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder gewinnen konnte, in jeder Hinsicht für plausibel und zutreffend. Die Kammer hat daher einen Schaden i.H.v. € 9.050,00 - € 2.210,00 = € 6.840,00 festgestellt. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 17“ BMW 520d (amtliches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht vom 7.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 83, Bl. 1-2) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten III, Fach 83, Bl. 5-8 und 22-24), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. In Videodatei „IMG_3454.MOV“ des Zeugen H5 (gespeichert im Ordner „Zeuge H5“ auf der DVD Bl. 1773 der Hauptakte) ist zudem zu sehen, wie zunächst ein unbekannter Täter aus dem Aufmarsch heraus mit einem Hammer die Fensterscheiben auf der Fahrerseite des „PKW 17“ einschlägt, ab ca. Zeitmarke 0:57 ist zu erkennen, wie Rauch aus dem Fahrzeug aufsteigt. Auf der Videodatei „41b811051.mp4“ (gespeichert im Ordner „Fach 33“ auf der BluRay in Fach 99 des SB VII Video- und Bildauswertung), wobei die von einer unbekannten Person auf der Fahrbahn der M.-B.-Allee aufgezeichnete Videosequenz zur Überzeugung der Kammer wenige Minuten nach der Tat beginnt, sind dann am festgestellten Schadensort der vollständig in Flammen stehenden „PKW 17, 18 und 19“ zu sehen. Abschließend sind die vollständig ausgebrannten „PKW 18 und 19“ zu erkennen. Auf den Videodateien in den Ordnern „Fach 16“ und „Fach 29“ auf der BluRay in Fach 99 des SB VII Video- und Bildauswertung, wobei die von unbekannten Personen auf der Fahrbahn der M.- B.-Allee aufgezeichnete Videosequenzen zur Überzeugung der Kammer wenige Minuten nach der Tat beginnen, sind ebenfalls jeweils die am festgestellten Schadensort der vollständig in Flammen stehenden „PKW 17, 18 und 19“ zu sehen. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen P4 vom 11.7.2017 (SB Fallakten III, Fach 83, Bl. 14ff.). Der Sachverständige hat darin den Wiederbeschaffungswert des KFZ nachvollziehbar mit € 32.900,00 und den Restwert mit € 1.200,00 beziffert. Diese Einschätzung des Sachverständigen hält die Kammer nach eigener Prüfung und insbesondere auch aufgrund des eigenen Eindrucks vom zerstörten Fahrzeug, den sie aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder gewinnen konnte, in jeder Hinsicht für plausibel und zutreffend. Die Kammer hat daher einen Schaden i.H.v. € 32.900,00 - € 1.200,00 = € 31.700,00 festgestellt. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 18“ Mercedes C-Klasse (amtliches französisches Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen daneben auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlage vom 7.7.2017 (SB Fallakten IV, Fach 87, Bl. 1-4) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten IV, Fach 89, Bl. 5-10), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Die Kammer hat die Höhe des Schadens an dem PKW allein aufgrund ihres Eindrucks vom Fahrzeug geschätzt, den sie sich aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder machen konnte. Demnach handelte es sich um einen hochwertigen viertürigen Mercedes Kompaktklassewagen. Die Kammer hält es für völlig ausgeschlossen, dass der Wert eines solchen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Tat unter € 2.000,00 gelegen haben könnte. Hochwahrscheinlich lag der wahre Wert des Fahrzeugs zur Tatzeit tatsächlich erheblich höher, wofür schon spricht, dass alle anderen Fahrzeugschäden höher beziffert wurden. Darauf, ob das Fahrzeug indes tatsächlich mehr als € 2.000,00 wert war, kam es in diesem Verfahren letztlich weder für Fragen der Schuld noch für die Rechtsfolge entscheidend an, so dass die Kammer zur Vermeidung einer weiteren aufwendigen und letztlich nicht erforderlichen Sachverhaltsaufklärung den Wert des Fahrzeugs aufgrund einer äußerst vorsichtigen Schätzung auf mindestens € 2.000,00 geschätzt hat. • Die Feststellungen zum Schaden an dem „PKW 19“ Mazda 6 (amtliches Schweizer Kennzeichen ...) und zum Schadensort und -zeit beruhen daneben auf dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht nebst Anlagen vom 7.7.2017 (SB Fallakten IV, Fach 86, Bl. 1-5) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Fallakten IV, Fach 86, Bl. 7-13), auf denen der durch Brand zerstörte PKW zu sehen ist. Auf die Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen deutschen Übersetzung der E-Mail des Zeugen J1 vom 10.12.2019 (Hauptakte Bl. 2131). Der Zeuge J1 hat die Erstattung seiner Versicherung für das zerstörte Fahrzeug glaubhaft mit € 3.204,00 beziffert sowie das Anschaffungsjahr mit 2008 und die Laufleistung mit 180.000km angegeben. Die Angaben des Zeugen J1 der Schadenshöhe hält die Kammer insbesondere auch aufgrund des eigenen Eindrucks vom zerstörten Fahrzeug, den sie aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder gewinnen konnte, in jeder Hinsicht für plausibel und zutreffend. Die Kammer hat auf Grundlage der glaubhaften Aussage des Zeugen J1 einen Schaden i.H.v. € 3.204,00 festgestellt. (6) Objektive Förderung der Gewalttätigkeiten durch die Angeklagten Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagten bis zu ihrem Verlassen des Aufmarsches - unabhängig davon, ob sie subjektiv damit rechneten und dies billigend in Kauf nahmen (dazu sogleich mehr) - sämtliche stattgefundene Gewalttätigkeiten und Bedrohungen durch ihr vermummtes, uniformiertes und demonstratives Mitmarschieren im Aufmarsch objektiv förderten. Das folgt schon aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und Lichtbildern, auf denen zur Überzeugung der Kammer das zu erkennen ist, was auch zahlreiche in der Hauptverhandlung gehörte Augenzeugen glaubhaft berichteten: Nämlich, dass durch das gemeinsame uniformierte und vermummte Auftreten und Marschieren als „schwarzer Block“ nach außen der Eindruck der Militanz und Geschlossenheit entstand, was aktiven Gewalttätern (etwa nach dem „Ausscheren“ zur Begehung von Gewalttätigkeiten entlang der Wegstrecke) Rückzugsräume im Aufmarsch bot, die Gefahr eines Eingreifens Dritter verringerte sowie eine Identifizierung der Teilnehmer (insbesondere der aktiven Gewalttäter) erschwerte. Zudem kann aufgrund der Inaugenscheinnahme der Medien und der glaubhaften Aussagen der Augenzeugen, die jeweils den Eindruck äußerer Geschlossenheit der Teilnehmer des Aufmarsches belegen, bei lebensnaher Betrachtung darauf zurückgeschlossen werden, dass durch das gemeinsame dunkel uniformierte und vermummte Auftreten und Marschieren als „schwarzer Block“ auch nach innen der Eindruck der Entschlossenheit und Geschlossenheit unter allen Teilnehmern entstand, was die aktiven Gewalttäter in ihrem Entschluss zur Begehung der jeweils von ihnen beabsichtigten Gewalttätigkeiten und alle Teilnehmer des Aufmarsches insgesamt in ihrem martialisch und auf die Zivilbevölkerung vor Ort bedrohlich wirkenden Protest bestärkte. Indes konnte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagten K., N., S. und H. die Gewalttätigkeiten und Bedrohungen, die nach ihrem Verlassen des Aufmarsches auf Höhe der S.str. begangen wurden, noch objektiv förderten. Gleiches gilt für den Angeklagten S1 hinsichtlich der Gewalttätigkeiten und Bedrohungen, die nach seinem Verlassen des Aufmarsches über die P.- K.-Straße begangen wurden. Gegen eine objektive Förderung von nach ihrem Verlassen begangenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen spricht schon, dass wesentliche Unterstützungshandlungen der Angeklagten nach dem Verlassen des „schwarzen Blocks“ zwangsläufig wegfielen: So verringerte sich durch die Reduzierung der Anzahl der Teilnehmer auch ein Stück weit die martialische und bedrohliche Wirkung des Aufmarsches auf die Zivilbevölkerung (je mehr Teilnehmer dieser nämlich hatte, umso bedrohlicher musste er auch die Anwohner wirken), zudem konnten die Angeklagten nach dem Verlassen des Aufmarsches jedenfalls keine Rückzugsräume mehr für andere Teilnehmer des Aufmarsches bieten und verminderten auch nicht mehr die Gefahr eines Eingreifens Dritter oder einer Identifizierung anderer Teilnehmer. Denn durch ihr Verlassen des Aufmarsches verringerte sich die Personenanzahl im Aufmarsch, was automatisch zu weniger Rückzugsräumen und einem höheren Eingriffs- und Entdeckungsrisiko durch Dritte führt. Entsprechend nimmt insgesamt der martialische Eindruck des „schwarzen Blocks“ graduell ab, wenn sich Teilnehmer entfernen, weil dieser gerade davon abhängt, dass eine möglichst große Gruppe gemeinsam auftritt. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass die Angeklagten die verbleibenden Teilnehmer des Aufmarsches noch in irgendeiner Weise angefeuert hätten, indem sie sich also etwa aus dem Aufmarsch entfernten, aber gleichwohl noch von „außen“ ihre Zustimmung bekundeten. Die Kammer konnte ferner - anders als es die Staatsanwaltschaft annimmt - nicht sicher feststellen, dass der bestärkende Eindruck, den das gemeinsame vermummte und uniformierte Mitmarschieren der Angeklagten zuvor während ihrer Anwesenheit in dem Aufmarsch auf die aktiven Gewalttäter gemacht hatte, auch nach dem Verlassen des Aufmarsches durch die Angeklagten fortwirkte. Die Kammer ist vielmehr nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass sich die im Aufzug verbleibenden Personen noch nach dem Verlassen der Angeklagten aus dem Aufmarsches durch deren vorheriges Mitmarschieren zur Begehung von denjenigen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen bestärkt fühlten, die sie erst nach dem Verlassen des Aufmarsches seitens der Angeklagten begingen. Dies mag möglich erscheinen, ist jedoch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht sicher belegt. Die Kammer hat insoweit sorgfältig geprüft, welche Feststellungen sie insoweit zum kommunikativen Verhältnis zwischen den Angeklagten und den im Aufzug verbleibenden Personen treffen kann, insbesondere wie die aktiven Gewalttäter das Verlassen des Aufmarsches durch die Angeklagten verstanden haben könnten. Die Kammer konnte nicht ausschließen (und hält es nach Abschluss der Beweisaufnahme sogar für wahrscheinlich), dass im kommunikativen Verhältnis der Angeklagten und der übrigen Teilnehmer des Aufmarsches (vor allem bei Würdigung der nonverbalen Kommunikationsinhalte) ein Verlassen des Aufmarsches durch einzelne Teilnehmer als Entzug der bisherigen Bestärkung und Unterstützung zu verstehen war. Denn - dies steht fest aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H4 sowie der glaubhaften Aussage des Kriminalbeamten S7 (dazu sogleich mehr) - es entspricht gerade dem „Aktionskonsens“ innerhalb eines „schwarzen Blocks“, dass es eben unterschiedlich gewaltbereite Teilnehmer mit einem unterschiedlichen Maß an Gewalttoleranz gibt, die in unterschiedlichem Maß Gewalttätigkeiten und Bedrohungen begehen bzw. fördern wollen. Wenn indes eine solche Heterogenität hinsichtlich der Gewalttoleranz besteht, dann liegt es bei lebensnaher Würdigung auch nahe, dass die Teilnehmer ihre individuelle Gewalttoleranz und Unterstützung konkludent durch ihre Anwesenheit im „schwarzen Block“ signalisieren und davon ausgehen, dass die übrigen Teilnehmer des Aufmarsches (v.a. die aktiven Gewalttäter) dies auch genauso verstehen. In diesem Sinne ist dann die kommunikative Wirkung eines Verlassens des Aufmarsches durch einzelne Teilnehmer lebensnah so zu verstehen, dass die den Aufmarsch verlassenden Teilnehmer weitere Gewalttätigkeiten und Bedrohungen nunmehr jedenfalls nicht mehr unterstützen wollen, sei es, weil weitere Gewalttätigkeiten und Bedrohungen ihre individuelle Toleranz überschreiten, sei es, weil die verlassenden Teilnehmer nunmehr schlicht „genug“ von den Gewalttätigkeiten und dem Aufmarsch insgesamt haben. Es ist auch zu erwarten, dass alle Teilnehmer eines „schwarzen Blocks“ eben das so verstehen; jedenfalls ist eine derartige kommunikative Bedeutung des Verlassens eines „schwarzen Blocks“ vor dem Hintergrund des Beweisergebnisses plausibel und möglich. Das könnte allenfalls anders sein, wenn es zuvor eine Planung unter allen Teilnehmern des Aufmarsches dahin gegeben hätte, dass sich der „schwarze Block“ im Verlaufe des Aufmarsches gezielt ausdünnen sollte, also dass immer wieder einzelne Teilnehmer den Aufmarsch verlassen sollten. Dafür hatte die Kammer indes nach der Beweisaufnahme (siehe dazu im Einzelnen unten) gerade keine Anhaltspunkte. cc) Feststellungen zur Tatplanung und zum Vorsatz der Angeklagten (1) Planung und Organisation des Aufmarsches im Vorfeld Aussagekräftige Beweismittel, die zur Aufklärung der Planung und Organisation des Aufmarsches hätten beitragen können, gab es bis zuletzt nicht. Die Ermittlungsbehörden konnten - was aufgrund der glaubhaften Aussagen des Ermittlungsführers K5 sowie des Kriminalbeamten S7 feststeht - nicht aufklären, wer den Aufmarsch im Vorfeld plante und organisierte bzw. wie dies im Einzelnen geschah. Entgegen dem Anklagevorwurf ließen sich insoweit mehrere die Angeklagten belastende Sachverhaltshypothesen der Staatsanwaltschaft nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit beweisen. Vielmehr waren zugunsten der Angeklagten ebenfalls mögliche und weniger belastende Sachverhaltshypothesen zu unterstellen. Die letztlich getroffenen Feststellungen zur Planung und Organisation des Aufmarsches beruhen im Wesentlichen auf Rückschlüssen aus dem objektiven Tatgeschehen. So ist die Kammer aufgrund des objektiven Tatgeschehens davon überzeugt, dass wenigstens eine kleine Gruppe von Gipfelgegnern den Aufmarsch ausdrücklich als „schwarzer Block“ geplant, organisiert und so angekündigt haben muss, weil nur so erklärlich ist, dass sich am frühen Morgen des 7.7.2017 zur gleichen Zeit ca. 200 Gipfelgegner - also eine ganz erhebliche Anzahl von Personen - im Abseits des Gipfelgeschehens gelegenen D. Park trafen, die Vermummungs- und Uniformierungsmaterial und zahlreiche Teilnehmer auch Werkzeuge zur Begehung von Gewalttätigkeiten sowie Pyrotechnik bei sich führten, um sodann gemeinsam an einem „schwarzen Block“ teilzunehmen. Dass unter den Gipfelgegnern mündlich zur Teilnahme an dem Aufmarsch aufgerufen wurde und dieser in Richtung Innenstadt ziehen sollte, steht im Übrigen auch fest aufgrund den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten K., N., S. und H., die jeweils eingeräumt haben, am Abend vorher anlässlich einer anderen Protestaktion von der Ankündigung erfahren zu haben. Wer den Aufmarsch organisierte und plante, steht nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht sicher fest. Zwar konnten tatsächliche Anhaltspunkte dafür ermittelt werden - was neben den glaubhaften Aussagen der Kriminalbeamten K5 und Siebensohn zur sog. „italienischen Spur“ auch aufgrund des auszugsweise verlesenen Interviews mit der italienischen Musikband „ 9.“ vom 11.8.2017 (Bl. 23 der Hauptakte, die gelb markierte Passage; dort heißt es wortwörtlich: „Das Beste was dort [auf der E.chaussee] passiert ist, aus unserer Sicht, das wurde ausgeführt von Leuten aus Italien“) feststeht -, dass die während des Aufmarsches begangenen Gewalttätigkeiten möglicherweise jedenfalls teilweise mit italienischen Linksextremisten in Verbindung gebracht werden können (bzw. diese sich mit der Begehung von Gewalttätigkeiten geradezu brüsten, s.o.). Davon, ob indes die Spur zu den Organisatoren des Aufmarsches tatsächlich nach Italien führt, konnte sich die Kammer - wie auch die Kriminalbeamten K5 und S7 nicht - aufgrund der bloß vagen hierfür sprechenden Anhaltspunkte indessen nicht überzeugen. Vielmehr hält es die Kammer in Übereinstimmung mit den glaubhaften und überzeugenden Ausführungen des Kriminalbeamten S7 schon angesichts der Ortskenntnisse, die bei lebensnaher Betrachtung für die Planung des Aufmarsches erforderlich waren, für wahrscheinlich, dass jedenfalls auch Personen aus der regionalen deutschen linksextremistische Szene an der Planung und Organisation des Aufmarsches beteiligt waren. Die Kammer hält es nach Abschluss der Beweisaufnahme - anders als die Staatsanwaltschaft - für äußerst unwahrscheinlich, dass alle Teilnehmer im Vorfeld gemeinsam den Aufmarsch am Morgen des 7.7.2017 im Einzelnen geplant und organisiert haben könnten; jedenfalls ist dies nicht bewiesen. Die Kammer hält es schon im Ausgangspunkt für lebensfern, dass eine Gruppe von ca. 200 Personen eine Protestaktion - zumal gänzlich „unter dem Radar“ der Polizei - gemeinsam im Vorfeld geplant und organisiert haben könnte. Die Kammer hält es vielmehr für lebensnah, dass eine kleinere Gruppe von Gipfelgegnern den Aufmarsch plante und organisierte und die übrigen Teilnehmer sich - ohne zuvor an der Planung und Organisation des Aufmarsches beteiligt gewesen zu sein - aufgrund der (vermutlich vornehmlich mündlich und kurzfristig erfolgten) Ankündigung eines „schwarzen Blocks“ sowie der Startzeit und dem Startort zur Teilnahme an dem Aufmarsch entschlossen. Dass die Planung und Organisation der Protestaktion durch eine kleinere Gruppe von Gipfelgegnern die wahrscheinlichste Hypothese ist, folgt auch aus dem überzeugenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H4 sowie der glaubhaften Aussage des Kriminalbeamten S7 in der Hauptverhandlung. Beide haben sich unabhängig voneinander dahin geäußert, dass es aufgrund ihrer Erkenntnisse zur linken und linksextremistischen Szene und zu den Protesten rund um den G20-Gipfel wahrscheinlich sei, dass eine kleinere Gruppe von Gipfelgegnern den Aufmarsch am Morgen des 7.7.2017 geplant und organisiert habe und die übrigen Teilnehmer lediglich dazu gestoßen seien: Der erfahrene Kriminalbeamte S7 - der im LKA ... (Staatsschutz) in H. tätig und dort seit dem Jahr 2001 für den Bereich Links- und Rechtsextremismus zuständig ist und der gemäß seiner glaubhaften Aussage im Vorfeld des G20-Gipfels maßgeblich an der Lagebeurteilung der Polizei hinsichtlich der Proteste beteiligt war - hat etwa ausgesagt, dass er bzw. das LKA H. zwar weiterhin über keine konkreten Erkenntnisse zur Planung und Organisation des Aufmarsches am Morgen des 7.7.2017 im Bereich der E.chaussee verfügen würden. Er halte es aufgrund seiner beruflichen Erfahrung im Bereich Linksextremismus - wobei er indes deutlich machte, dass es sich um eine „persönliche These ohne Beleg“ handele - aber für wahrscheinlich, dass ein „kleiner Kreis“ von „wenigen Personen“ die Protestaktion im Verborgenen geplant und organisiert habe. Er vermute, so der Kriminalbeamte S7, dass die Planung dieser Protestaktion auch eher nicht im Ausland stattgefunden habe, vielmehr sei es für ihn naheliegend, dass eine regionale Gruppe jedenfalls Teil der „Planungssequenz“ gewesen sei. Die Organisatoren hätten dann wahrscheinlich die Protestaktion über „persönliche Vertrauensverhältnisse“ weiteren Personen aus der linken und linksextremistischen Szene mündlich angekündigt. Es seien, so der Zeuge S7, bei den Protesten während des G20-Gipfels zudem viele Personen anwesend gewesen, die sonst nicht in die Strukturen der linken bzw. linksextremistischen Szene eingebunden seien, so dass er, der Kriminalbeamte S7, davon ausgehe, dass zahlreiche weitere Teilnehmer des Aufmarsches im Rahmen anderer Protestaktionen oder in den Protestcamps kurzfristig von dem geplanten Aufmarsch am Morgen des 7.7.2017 mündlich erfahren hätten und dann aufgrund der aufgeheizten Stimmung „emotionalisiert“ zu dieser Protestaktion dazu gestoßen seien. Ganz ähnlich wie der Kriminalbeamte S7 äußerte sich in der Hauptverhandlung der Sachverständige Prof. Dr. H4, der als erfahrener Politikwissenschaftler an der Universität B4 tätig ist, seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Konfliktforschung zu sozialen Bewegungen und Protesten forscht und von dem die Kammer aufgrund der mehrstündigen Befragung in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen hat, dass er aufgrund seiner wissenschaftlichen Tätigkeit über zutreffende und fundierte Fachkenntnisse über die linke und linksextremistische Szene und deren Geschichte im Allgemeinen sowie zu den Protesten rund um den G20-Gipfel in H. im Speziellen verfügt. Auch der Sachverständige Prof. Dr. H4 gab an, dass er zwar über keinerlei konkrete Erkenntnisse verfüge, wie und von wem die Protestaktion am Morgen des 7.7.2017 an der E.chaussee geplant und organisiert worden sei. 200 Personen sei nach seiner Kenntnis, die er aus der Untersuchung zahlreicher anderer Protestaktionen der linken und linksextremistischen Szene ableite, aber „keine Größe“ für eine Gruppe, die eine Protestaktion plane; es sei vielmehr „sehr unwahrscheinlich“, dass die Teilnehmer als eine Großgruppe die Protestaktion im Einzelnen geplant und organisiert hätten. Nach seiner Kenntnis und wissenschaftlichen Erfahrung erfolge die Planung von Protestaktionen in der linken und linksextremistischen Szene vielmehr durch kleinere Gruppen von Personen, die bereits über viel Erfahrung mit Protestaktionen (z.B. aus der „Anti-AKW“-Szene oder aus den Protesten gegen den G7-Gipfel in Heiligendamm) verfügten. Keineswegs könne man, so überzeugend der Sachverständige Prof. Dr. H4, aufgrund der einheitlichen, dunklen Vermummung und Uniformierung der Teilnehmer oder der einheitlichen Billigung von bestimmten Gewalttätigkeiten auf eine gemeinsame Abstimmung aller Teilnehmer im Vorfeld schließen, weil es sich bei dem „schwarzen Block“ um eine seit Jahrzehnten etablierte „Aktionsform“ handele, die in der linken (und auch der rechten) Szene allseits bekannt sei. Daher genüge die Ankündigung eines „schwarzen Blocks“, um bei allen potentiellen Teilnehmern - und zwar ohne, dass es weiterer ausdrücklicher Planungen und Absprachen bedürfe - das einheitliche Verständnis zu aktivieren, dass sich alle Teilnehmer zu einem dunkel uniformierten Aufmarsch formieren würden, aus dem es in gewissen Umfang zu Gewalttätigkeiten gegen Sachen und die Polizei kommen könne. Dass neben der Ankündigung eines „schwarzen Blocks“ hinaus vorher Hierarchien, Vorgehensweisen oder Regeln unter allen Teilnehmern abgestimmt worden seien, hielt er, der Sachverständige Prof. Dr. H4, schon deswegen für unwahrscheinlich, weil nach seiner Kenntnis die linke und linksextremistische Szene „sehr hierarchiefeindlich“ sei. Vielmehr halte er es für wahrscheinlich, dass es - neben dem gemeinsamen Ziel des Protests gegen den G20-Gipfels bzw. die Politik der G20-Staaten - lediglich das „lose Verabreden“ eines „schwarzen Blocks“ gab. Darüber hinaus halte er es für wahrscheinlich, dass sich Kleingruppen von ca. 3-10 Personen, die irgendwie mündlich von der Protestaktion erfahren hätten, untereinander (nicht aber in der Großgruppe aller 200 Teilnehmer) über ihre konkrete Beteiligung an dem „schwarzen Block“ geeinigt hätten. Die letztgenannte Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. H4 hält die Kammer gerade deswegen für plausibel, weil in den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und Lichtbildern des Tatgeschehens immer wieder kleine, nah beieinander laufende Grüppchen ausgemacht werden können, die sich einheitlich verhalten (z.B. Flaschen in der Hand tragen, oder bunte Beutel mit sich führen, oder gemeinsam Autos einschlagen und anzünden, etc.). Letztlich passt auch die insoweit glaubhafte Einlassung der Angeklagten K., N., S. und H., dass sie mündlich am Vorabend von der Protestaktion erfahren und sich gemeinsam als „Vierergruppe“ zur Teilnahme an dem Aufmarsch entschlossen hätten, zu der plausiblen Vermutung des Sachverständigen Prof. Dr. H4. Die Kammer konnte nicht mit Sicherheit feststellen, wie es etwa die Staatsanwaltschaft unterstellt, dass es einen zuvor unter den Organisatoren bzw. allen Teilnehmern abgestimmten konkreten örtlichen Zielpunkt des Aufmarsches - etwa I. in der N. G. B.str., als (wie es die Staatsanwaltschaft formulierte) „großes Finale“ - gab. Unmittelbare Beweismittel (etwa Ankündigungen in sozialen Medien oder Zeugenaussagen, die von einem Zielpunkt, etwa I., gehört haben wollen), die für die Hypothese der Staatsanwaltschaft sprechen könnten, gibt es nicht. Auch sonst ließ sich die Hypothese der Staatsanwaltschaft nicht beweisen; vielmehr hält es die Kammer nach Abschluss der Beweisaufnahme für wahrscheinlich, dass es keinen örtlichen Zielpunkt des Aufmarsches gab. Allerdings sprechen durchaus gewichtige Indizien dafür, dass es jedenfalls seitens der Organisatoren eine grob geplante „Marschroute“ gab. So sagte etwa der Zeuge W2 in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, dass er bereits gegen 7:30 Uhr (also bevor der Aufmarsch auf die M.- B.-Allee einschwenkte) auf der M.- B.-Allee / Höhe J.- L.-Straße (also in einem Bereich, der ca. 300 Meter nach Norden über die spätere Wegstrecke des Aufmarsches hinausgeht) einen großen brennenden Müllcontainer auf der Straße sah, was zur Überzeugung der Kammer dafür spricht, dass durch diese brennende Straßenbarriere nach dem Tatplan der Organisatoren der nach Süden verlaufende Straßenverkehr auf der M.-B.-Allee aufgehalten werden sollte, um so den Weg für den Aufmarsch „frei“ zu machen. Auf die vorherige Planung eines konkreten Zielpunkts des Aufmarsches - insbesondere auf I. als Zielpunkt, das gerade nicht auf dem weiteren nördlichen Verlauf der M.- B.-Allee (also dort, wo der Zeuge W2 den brennenden Müllcontainer wahrnahm), sondern in ganz anderer Richtung auf der östlich verlaufenden N. G. B.str. liegt - konnte die Kammer indes auch aufgrund der Beobachtung des Zeugen W2 nicht schließen. Gegen einen konkreten Zielpunkt spricht bereits, dass - was zur Überzeugung der Kammer bei 30.000 Polizisten in der Stadt, die zur Überwachung des G20-Gipfels zusammengezogen worden waren, lebensnah ist - die Organisatoren bzw. Teilnehmer des Aufmarsches auf der Wegstrecke jederzeit mit einem Eingreifen der Polizei rechnen mussten. Dies entspricht auch den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten K., N., S. und H., die demnach von einer Laufrichtung „in die Innenstadt“ und von einem baldigen Erscheinen der Polizei ausgegangen seien. Der erfahrene Kriminalbeamte S7 hielt die Hypothese der Staatsanwaltschaft, dass es - über die Marschrichtung Innenstadt - einen konkreten örtlichen Zielpunkt gegeben habe, ebenfalls ausdrücklich für „nicht plausibel“. Der Endpunkt des Aufmarsches, so der Zeuge S7, habe gar nicht in der eigenen Entscheidungsgewalt der Organisatoren und Teilnehmer gelegen, weil sie jederzeit mit einem Auftritt der Polizei hätten rechnen müssen, ja doch geradezu auf eine Konfrontation mit der Polizei ausgewesen seien. Der Sachverständige Prof. Dr. H4 schloss sich - mit der Aussage des Kriminalbeamten S7 konfrontiert - ebenfalls nachvollziehbar der Einschätzung an, dass es eher plausibel sei, dass es keinen örtlichen Zielpunkt gegeben habe. Die Kammer konnte sich nach Abschluss der Beweisaufnahme - anders als die Staatsanwaltschaft - weiter nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass der verfahrensgegenständliche Aufmarsch Teil einer mit anderen Protestaktionen orchestrierten „Fingertaktik“ gewesen sein könnte, um möglichst viele polizeiliche Einsatzkräfte dezentral zu binden und so Raum für gewalttätige Protestaktionen im Bereich der Wegstrecke oder in der besonders geschützten „roten Zone“ rund um den offiziellen Austragungsort des Gipfels in den Messehallen zu schaffen. Dies hält die Kammer zwar für möglich, fest steht es indes nicht. Letztlich erscheint es der Kammer so, dass die Staatsanwaltschaft allein aus der faktischen Abwesenheit der Polizei am Tatort auf die Absicht der Organisatoren und Teilnehmer schließt - dies ist jedoch, anders als sie selbst meint, keineswegs „lebensnah“, sondern mag viele andere plausible Gründe haben, etwa (wofür die glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten Bölter, S10 und W. in der Hauptverhandlung sprechen) dass die Polizei aufgrund von Überforderung und anderer Prioritäten schlicht nicht in der Lage war, Einsatzkräfte zeitnah an den Tatort zu verlegen. Dass die Staatsanwaltschaft noch in ihrem Schlussvortrag die Sachverhaltshypothese für bewiesen hielt, dass die Tat Teil einer „Fingertaktik“ gewesen sei, ist auch deswegen überraschend und nicht nachvollziehbar, weil sowohl der Ermittlungsführer K5 als auch der im Fachbereich Staatsschutz überaus erfahrene Kriminalbeamte S7 während ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung - und anders, als dies im schriftlichen Eingangs- und Abschlussbericht des Ermittlungsführers K5 jeweils anklingt, womit die Kammer insbesondere den Zeugen K5, der über mehrere Hauptverhandlungstage vernommen wurde, kritisch konfrontierte - jeweils glaubhaft aussagten, dass es sich insoweit um eine bloß mögliche Hypothese handele, die Ermittlungsbehörden aber letztlich keinerlei Belege für diese „Arbeitshypothese“ gefunden und sie deswegen schlussendlich als nicht beweisbar verworfen hätten. Insbesondere würden sich, so die Zeugen K5 und S7 jeweils glaubhaft und übereinstimmend, aus einem in der Hauptverhandlung immer wieder erörterten Vermerk des Zeugen T2 zur „Fingertaktik“ (den die Kammer daraufhin anforderte und allen Verfahrensbeteiligten zur Einsicht zur Verfügung stellte) keinerlei Erkenntnisse ergeben, dass der verfahrensgegenständliche Aufmarsch - anders als etwa andere Protestaktionen, etwa der ca. zeitgleich stattfindende „schwarze Block“ in der Straße R1 - Teil einer orchestrierten „Fingertaktik“ gewesen sein könnte. Auch die Staatsanwaltschaft behauptete nicht entgegen der glaubhaften Aussage der Kriminalbeamten K5 und S7, dass sich aus dem Vermerk des Kriminalbeamten T2 irgendwelche Anhaltspunkte ergeben könnten, dass die verfahrensgegenständliche Tat Teil einer „Fingertaktik“ war, weswegen die Kammer von einer Vernehmung des Zeugen T2 (oder eine sonstige Einführung von dessen Vermerk zur „Fingertaktik“ in die Hauptverhandlung) abgesehen und einen entsprechenden Beweisantrag der Staatsanwaltschaft rund um das Thema „Erkenntnisse zur Fingertaktik“ wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat. Auch sonst kann die Kammer - etwa, weil dies vermeintlich „lebensnah“ sei - nicht sicher darauf schließen, dass die Tat Teil einer „Fingertaktik“ war. Jedenfalls hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass die Organisatoren und Teilnehmer des Aufmarsches - wie die Staatsanwaltschaft vermutete - davon ausgingen, aufgrund der Abwesenheit der Polizei eine „größtmögliche Zerstörung“ anrichten zu können. Dagegen würden - worauf der Sachverständige Prof. Dr. H4 überaus nachvollziehbar hinwies - bereits die zahlreichen Barrikaden auf der Straße sprechen, die eher - so der Sachverständige - darauf hindeuteten, dass die Organisatoren und Teilnehmer des Aufmarsches von dem baldigen Erscheinen der Polizei ausgegangen seien und (statt mit „größtmöglicher Zerstörung“ auf der Wegstrecke) wohl eher mit einer baldigen gewalttätigen Konfrontation mit der Polizei gerechnet hätten. Ein von der Staatsanwaltschaft im Laufe der Hauptverhandlung nachträglich beigebrachtes angebliches „Mobilisierungsvideo“ (gespeichert auf der DVD Bl. 19 der Beiakte 7120 UJs 57/17), das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, war hinsichtlich der konkreten Planung und Mobilisierung für die hiesige Tat nicht aussagekräftig. Dies folgt schon daraus, dass dort eine Protestaktion für den 7.7.2017 um 14:00 Uhr angekündigt wird. Es ist somit naheliegend, dass es sich um ein Mobilisierungsvideo für eine andere der zahlreichen Protestaktion am 7.7.2017 - nämlich eine Protestaktion um 14:00 Uhr - handelt. Soweit die Staatsanwaltschaft ins Blaue hinein vermutete, die im „Mobilisierungsvideo“ angekündigte Protestaktion müsse nachträglich auf den Morgen „vorverlegt“ worden sein, hat sie für diese Spekulation keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte benannt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum das angebliche „Mobilisierungsvideo“ sich gerade auf die hiesige Tat beziehen soll. Zwar sind - bevor am Ende des Videos bildliche „Anleitungen“ gezeigt werden, wie man etwa Steine aus dem Straßenpflaster löst und Molotowcocktails herstellt - in einer kurzen Einstellung ab ca. Zeitmarke 0:26 mutmaßlich Villen an der E.chaussee zu erkennen. Indes sind vor und nach den mutmaßlichen „ E.chaussee-Villen“ in dem Video (was bei lebensnaher Würdigung eine bildliche „Liste“ geeigneter Ziele von gewalttätigen Protestaktionen gegen den G20-Gipfel darstellen soll) ebenso der H. Hafen, die Gebäude rund um die Innenalster sowie mehrere Ladengeschäfte in der M2str. in der H.er Innenstadt - also „Ziele“, die gänzlich fernab der hiesigen Wegstrecke liegen - zu sehen. Im Übrigen gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass die Angeklagten das Video gesehen haben könnten. Schließlich gab es keinerlei Beweismittel, die belegen könnten, dass die Angeklagten an der Planung und Organisation des Aufmarsches beteiligt gewesen ein könnten, weswegen die Kammer mangels entsprechender Erkenntnisse nicht auf irgendeine Einbindung der Angeklagten in die Planung und Organisation des Aufmarsches schließen konnte. Auch gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die Angeklagten von einem etwaigen „Zielpunkt“ oder einer „Fingertaktik“ gewusst haben könnten. (2) Keine Fassung eines einheitlichen Tatplans im D. Park Die Kammer hält es nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht für erwiesen, dass alle Teilnehmer des Aufmarsches (also auch unter Einbindung der Angeklagten) spätestens im D. Park die Tatplanung im Einzelnen abstimmten, insbesondere dort einen gemeinsamen Tatplan zur arbeitsteiligen Begehung aller später stattgefundenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen fassten. Dabei sind die wesentlichen Indizien, die die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (und teilweise auch noch in ihrem Schlussvortrag) zum Beweis der angeblichen Fassung eines einheitlichen, geradezu strategisch-paramilitärisch ausgearbeiteten gemeinsamen Tatentschlusses und zu einer befehlsartigen, arbeitsteiligen Vorgehensweise aller Teilnehmer, dem sich spätestens im D. Park sämtliche Teilnehmer angeschlossen hätten, im Verlauf der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung weggefallen. (i) Aussage der Zeugin J2 Soweit die aus Sicht der Staatsanwaltschaft besonders wichtige Zeugin J2 gemäß Anklageschrift sinngemäß ausgesagt haben soll, das Geschehen vor der Tat im D. Park sei „paramilitärisch organisiert“ gewesen und die Personen hätten auf Befehl eines angeblich „Kommando“ führenden Mannes sich vermummt und gehandelt, entspricht dies nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Es ließ sich schon nicht sicher feststellen, dass eine Ansammlung junger Männer und ein älterer Mann - die auf die Zeugin J2 einen „paramilitärischen“ Eindruck machten - in Zusammenhang mit einer Gruppe vermummter Personen im D. Park standen, die die Zeugin zu einem späteren Zeitpunkt und in einiger räumlicher Entfernung von den ihr „paramilitärisch“ anmutenden Personen wahrnahm. Vielmehr sagte die Zeugin J2 - die Lehrerin ist und während ihrer Aussage sehr artikuliert und präzise war - in der Hauptverhandlung glaubhaft das Folgende aus: Sie sei im Zeitraum der Tat öfters früh morgens mit dem Fahrrad von ihrer Wohnung in A. zum Bootsanleger Ö. gefahren, so auch am 7.7.2017. Sie sei gegen 7:10 Uhr zu Hause losgefahren, ca. 7:15 Uhr habe sie den Bahnhof A. passiert. Vom Bahnhof A. aus sei sie auf dem P.weg entlang der M.str., der westlich entlang der Parkanlage P. d. R. vorbeiführe, weiter Richtung Rathaus A. und B.- L.-Passage gefahren. Auf diesem Gehweg seien ihr eine größere Ansammlung junger Männer im Alter von ca. 20-30 Jahren aufgefallen, die in Kleingruppen unterwegs gewesen seien. Die Männer seien „wie junge Ingenieure“ in ordentlicher Freizeitkleidung (etwa mit Karohemden und Sneakern) bekleidet gewesen, hätten kurze Haare gehabt und seien „gut trainiert“ gewesen; viele hätten gleich aussehende schmale schwarz-rote Rucksäcke auf dem Rücken getragen. Die jungen Männer hätten sie an einen „paramilitärischen Club“ erinnert, es hätten aber auch „Airbus-Ingenieure“ auf dem Weg zu Arbeit sein können; sie seien jedenfalls „ganz anders“ gewesen als die „bunten“ Leute, die sie etwa am Vortag anlässlich der „Welcome to Hell“-Demonstration, an der sie selbst habe teilnehmen wollen, oder sonst bei den Protesten gegen den G20-Gipfel erlebt habe. Sie hätten auch - so die Zeugin ausdrücklich auf Nachfrage - gänzlich anders als die hiesigen Angeklagten - ausgesehen. An der Ampel zur K.str. habe sie einige der jungen Männer angesprochen, ob sie zu einer „Demo“ unterwegs seien. Jedoch habe sie sodann einer der jungen Männer unfreundlich „angebellt“, ob sie etwa so aussehen würden. Dieser junge Mann habe ein blaues Tattoo, auf dem „ausgestreckte Arme“ zu erkennen gewesen seien, auf dem Oberarm gehabt. Die Zeugin habe dann plötzlich gedacht, es könne sich bei den jungen Männern um Hooligans oder Rechtsradikale handeln. Sie sei dann auf den separat von der Straße verlaufenden Fußweg, der hinter der Ampel über die K.str. beginne und in Richtung H. Park führe, gefahren; die jungen Männer seien hinter ihr zu Fuß gelaufen. Auf Höhe der R. habe sie auf der Treppe zum Gehweg kurz einen ca. 50jährigen Mann gesehen, der wie ein „Ranger“ in einer dunkelgrünen Uniform bekleidet gewesen sei, die auf sie ebenfalls „paramilitärisch“ gewirkt habe. Dieser „Ranger“ habe dann in Richtung der jungen Männer hinter ihr Handzeichen gemacht und etwas geäußert wie „Hier ist clean“. Sie sei dann, so die Zeugin J2, ein ganzes Stück weiter auf dem P.weg gefahren, durch den H.-Park bis zum D. Park. Im D. Park habe sie dann ca. 100-150 schwarz vermummte Personen gesehen; sie habe deswegen Angst bekommen und sei schnell weiter in Richtung Bootsanleger Ö. gefahren. Ob sie damals gesehen habe, dass sich die Personen im D. Park gerade umzogen, daran könne sie sich nicht mehr erinnern; sie erinnere nur noch, dass die Personen im D. Park dunkel vermummt gewesen seien. Auf dem Weg nach Ö. habe sie noch kurz zwei Joggerinnen angesprochen, die sie um die Zeit schon öfters dort gesehen habe, deren Namen sie aber nicht kenne, die ebenfalls viele Leute im D. Park wahrgenommen hätten, indes seien die Personen - so die beiden Joggerinnen - alle noch unvermummt gewesen. Sie sei dann auf dem Fahrrad weiter in Richtung Bootsanleger Ö. gefahren, wo sie um 7:26 Uhr (was sie anhand der Anrufliste ihres Handys habe nachvollziehen können) ihren Freund angerufen habe. Kurz darauf habe sie Rauchwolken über der E.chaussee gesehen. Auf ausdrückliche Nachfrage und unter Vorhalt ihrer (vermeintlichen) Angaben gegenüber der Polizei am 9.7.2017 und 28.11.2017 sagte die Zeugin J2 in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, sie habe - auch wenn sie dies für möglich halte, dass dies später passiert sei - selbst nicht gesehen, dass sich die Gruppe junger Männer und der „Ranger“, die auf sie beide „paramilitärisch“ gewirkt hätten, mit den vermummten Personen im D. Park vereinigt hätten. Sie habe auch niemals ausgesagt, dass sie gesehen habe, dass sich die Gruppe „paramilitärisch“ anmutender junger Männer umgezogen und vermummt habe. Das Vermummen der Menschen im D. Park sei auch nicht auf ein „Signal“ bzw. „Befehl“ eines älteren Mannes erfolgt. Der „Ranger“, den sie gesehen und der „Handzeichen“ in Richtung der Gruppe junger Männer hinter ihr gegeben habe, habe ja auf Höhe der R. gestanden und mit der Gruppe vermummter Personen im D. Park nichts zu tun gehabt. Die Zeugin erläuterte dabei nachvollziehbar und anschaulich anhand ihr vorgehaltener Straßenkarten, dass zwischen der Höhe R. und D. Park eine erhebliche Distanz von mehreren hundert Metern liege und sie auf dem Fahrrad erheblich schneller unterwegs gewesen sei als die Gruppe „paramilitärisch“ anmutender jungen Männer hinter ihr; sie habe also gar nicht beobachten können, ob sich die jungen Männer hinter ihr bzw. der „Ranger“ mit den vermummten Personen im D. Park vereinigt und sich dort umgezogen hätten. Die Kammer hat die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin J2 - die, entgegen ihren angeblichen Angaben gegenüber der Polizei, in der Hauptverhandlung kein Zusammentreffen der „paramilitärisch“ wirkenden Gruppe und dem „Ranger“ sowie den vermummten Personen im D. Park schilderte und auch nicht gesehen haben will, dass sich die „paramilitärisch“ wirkende Gruppe „auf Befehl“ umzog und vermummte, sondern vielmehr aussagte, dass sie zwei Gruppen unabhängig voneinander auf ihrem Weg zur Arbeit wahrgenommen habe und dies auch stets gegenüber der Polizei so geschildert habe - kritisch hinterfragt und die Polizeibeamten R3 sowie L2 und S. M1, die die Angaben der Zeugin J2 gegenüber der Polizei aufgenommen hatten, in der Hauptverhandlung vernommen. Auf die Aussage des Polizeibeamten R3 ließ sich indes nicht stützen, dass sich die Zeugin J2 jemals anders als in der Hauptverhandlung zur Sache geäußert haben könnte. Der Polizeibeamte R3 sagte in der Hauptverhandlung aus, dass die Zeugin J2 am 9.7.2017 in seiner Wache erschienen sei, er habe „Tresendienst“ gehabt. Er habe sich die Angaben der Zeugin J2 mündlich schildern lassen, sich dabei Notizen gemacht und diese später zu einem Bericht verschriftlicht. Soweit er in seinem Bericht vom 9.7.2017 (SB Hinweise I, Fach 30, Bl. 1) - der dem Zeugen R3 vorgehalten wurde, so dass er zum Gegenstand der Beweisaufnahme geworden ist - sinngemäß aufgeschrieben habe, die Gruppe junger Männer, die die Zeugin im Bereich M.str. gesehen haben will, sowie die Personengruppe im D. Park hätten sich „vermischt“ und sodann hätten sich alle vermummt, sei dies sein Verständnis dessen gewesen, was die Zeugin J2 ihm habe mitteilen wollen. Auf Nachfrage war sich der Zeuge R3 indes nicht sicher, ob die Zeugin tatsächlich ihm gegenüber ausdrücklich ausgesagt hatte, beide Gruppen hätten sich „vermischt“. Insbesondere als die Kammer den Zeugen R3 damit konfrontierte, dass beide Örtlichkeiten (D. Park und R.) mehrere hundert Meter auseinanderliegen würden, erschien es ihm nicht mehr schlüssig, dass die Zeugin J2 ein „Vermischen“ beider Gruppen geschildert habe. Möglicherweise habe er, so der Zeuge R3, die Zeugin J2 damals falsch verstanden oder sich ein unzutreffendes Bild gemacht. Auch soweit der Zeuge R3 in seinem Bericht vom 9.7.2017 niederschrieb, die Zeugin J2 habe beobachtet, wie sich die Personen umgezogen hätten und ein älterer Mann mit Handzeichen das „Kommando“ geführt habe, war sich der Zeuge R3 nicht mehr sicher, dass die Zeugin J2 dies tatsächlich genauso gesagt hatte. Er habe, so der Zeuge R3, keine förmliche Vernehmung mit der Zeugin durchgeführt, sondern nur „am Tresen“ spontan deren Angaben entgegengenommen - möglicherweise habe er sich in der kurzen Zeit (die Zeugin J2 sei nur kurz auf der Wache gewesen) auch insoweit ein falsches Bild von der Situation gemacht. Insgesamt erschien es der Kammer in der Gesamtschau tatsächlich eher so, dass der Zeuge R3 zwar eine ganze Reihe Details notierte, die die Zeugin J2 ihm mitteilte - er jedoch sodann die von ihm notierten Details zu einer ihm plausiblem Gesamtgeschichte „zusammenreimte“, die möglicherweise aber nicht mehr exakt dem entspracht, was die Zeugin J2 ihm im Gesamtkontext mitgeteilt hatte. Dabei spricht schon die unruhige und kurze Befragungssituation „am Tresen“ sowie die Tatsache, dass der Zeuge R3 sich Notizen machte und diese erst später zu einem Bericht verfügte, dafür, dass es zu Ungenauigkeiten bei der Aufnahme der Angaben der Zeugin J2 am 9.7.2017 kam. Für die fehlende Präzision des Berichts des Zeugen R3 vom 9.7.2017 spricht im Übrigen, dass er aufschrieb, die Zeugin J2 habe Beobachtungen „vom 06.07.2017“ mitgeteilt - wobei es, dies räumte auch der Zeuge R3 ein, völlig eindeutig war, dass die Zeugin J2 ihm Beobachtungen vom Morgen des 7.7.2017 geschildert hatte. Auf die Aussagen der Zeugen L2 und S. M1 in der Hauptverhandlung ließ sich ebenfalls nicht stützen, dass die Zeugin J2 gegenüber der Polizei sagte, die „paramilitärisch“ wirkende Gruppe junger Männer und die Personengruppe im D. Park hätten sich vereinigt und sie, die Zeugin J2, habe gesehen, wie sich alle Personen auf ein Kommando des älteren Mannes umgezogen hätten. Der Zeuge L2 schilderte die Vernehmungssituation am 28.11.2017 glaubhaft so, dass weitgehend er die Zeugin J2 befragt habe. Sein Kollege S. M1 habe die Fragen der Beamten sowie die Aussage der Zeugin jeweils nach jeder Frage/Antwort-Block zusammengefasst und dann niedergeschrieben; die Antworten der Zeugin seien, so der Zeuge L2, dabei nicht wortwörtlich festgehalten worden. Die Zeugin J2 habe, so der Zeuge L2, zum Schluss der Vernehmung zwar alle Seiten des Protokolls unterschrieben - ob die Zeugin J2 indes alle Passagen noch einmal gründlich durchgelesen habe, daran konnte sich der Zeuge L2 nicht erinnern. Der Zeuge L2 sagte aus, soweit er und sein Kollege S. M1 im Protokoll der Vernehmung vom 28.11.2017 (SB Hinweise I, Fach 30, Bl. 2ff.) - das den Zeugen L2 und S. M1 auszugsweise vorgehalten wurde, so dass es zum Gegenstand der Beweisaufnahme geworden ist - auf dessen Seite 3 niedergeschrieben hätten, dass die Zeugin J2 Folgendes ausgesagt habe: „Dort [gemeint: im D. Park] habe ich vielleicht 50-100 Personen gesehen. Dazu kamen die jungen Männer, die ich bereits vorhergesehen habe. Sie gingen in diesem Bereich in die Büsche oder unter Bäume und zogen sich schwarze Oberbekleidung an.“, habe er das damals so verstanden, dass die Zeugin J2 beobachtet habe, dass beide Gruppen sich vereinigt hätten und die Zeugin Umziehen der Personen aus beiden Gruppen beobachtet habe. Sie, die Polizisten, hätten aber auch nicht näher nachgefragt. Dabei erschien es dem Zeugen L2 in der Hauptverhandlung auf Vorhalt plötzlich unplausibel, dass die Zeugin J2 ein Aufeinandertreffen beider mehrere hundert Meter auseinander befindlicher Gruppen beobachtet habe könnte, wenn sie doch - was sie ebenfalls ausdrücklich ins Protokoll aufnahmen - mit dem Fahrrad wesentlich schneller als die hinter ihr befindliche Gruppe „paramilitärisch“ anmutender junger Männer gewesen sei, die zu Fuß unterwegs war. Möglicherweise habe die Zeugin J2, so der Zeuge L2 in der Hauptverhandlung, auch nur geschildert, dass sie das Vermummen der Gruppe im D. Park beobachtet habe. Der Zeuge S. M1 konnte sich in der Hauptverhandlung überhaupt nicht mehr daran erinnern, was die Zeugin zur Vereinigung der Gruppen gesagt habe. Letztlich konnte die Kammer - zumal die Aussage der Zeugin J2 nicht wortwörtlich im Protokoll vom 28.11.2017 niedergelegt wurde - nicht aufklären, was die Zeugin J2 am 28.11.2017 zur Vereinigung der beiden Gruppen genau sagte. Es erscheint der Kammer durchaus möglich, dass die Vernehmungsbeamten L2 und S. M1 aufgrund der vorherigen Befassung mit dem Bericht des Zeugen R3 vom 9.7.2017 (s.o.) - der ihnen bei vorlag und der von einer Vereinigung beider Gruppen beschreibt - davon ausgingen, beide Gruppen hätten sich vereinigt, weil ihnen dies besonders plausibel erschien und sie aufgrund dieser - möglicherweise unbewussten - vorgreiflichen Vorstellung, die ihnen der Bericht vom 9.7.2017 vermittelte hatte, auch die Angaben der Zeugin J2 am 28.11.2017 dahin verstanden und diese falsche Vorstellung wiederum (ohne, dass es die Zeugin in der Vernehmung so geäußert hätte) durch Niederschrift im Protokoll vom 27.11.2017 perpetuierten. Jedenfalls kann die Kammer nicht sicher feststellen, dass die Zeugin J2 in der Hauptverhandlung insoweit die Unwahrheit aussagte; vielmehr ist die Kammer eher davon überzeugt, dass ihre Angaben in der Hauptverhandlung das tatsächliche Geschehen richtig wiedergaben. Denn ihre Aussage war inhaltlich konstant und es ist aufgrund der räumlichen Entfernung beider Gruppen auch gerade plausibel, dass die Zeugin J2 eine Vereinigung der ihr „paramilitärisch“ anmutenden Gruppe sowie der Personen im D. Park nicht beobachtet haben kann und auch nur die Vermummung der Personengruppe im D. Parks (aber nicht der Gruppe „paramilitärisch“ anmutenden jungen Männer) wahrnahm. Im Übrigen ist bereits im Protokoll der Vernehmung vom 28.11.2017 - anders als im Bericht vom 9.7.2017 - keine Rede davon, dass sich alle Personen auf „Kommando“ des älteren Mannes umzogen. Nach alledem konnte die Kammer nicht sicher feststellen, dass die Assoziation des „Paramilitärischen“ der Zeugin J2 (die sie im Übrigen im Wesentlichen aus Äußerlichkeiten, wie der Kleidung des „Rangers“ und dem Bürstenhaarschnitt der jungen „Ingenieure“, ableitete) auf die Personengruppe im D. Park übertragen werden könnte - die Zeugin selbst wollte diesen Schluss nicht ziehen. Zwar erscheint es der Kammer, ebenso wie der Zeugin J2, möglich, dass beide Gruppen sich im D. Park vereinigten - sicher fest steht dies indes nicht. Ebenso möglich ist, dass die auf die Zeugin J2 „paramilitärisch“ wirkende Gruppe sowie der „Ranger“ in überhaupt keinem Zusammenhang zur Gruppe im D. Park standen und es sich - was die Zeugen J2 ausdrücklich für möglich hielt - um zwei möglicherweise völlig unabhängige Gruppen handelte. Es spricht aufgrund der zeitlichen und räumlichen Umstände durchaus Einiges dafür, dass die Gruppen nicht zusammengehörten - denn die Zeugin J2 war kurz vor 7:30 Uhr im D. Park, während die andere „paramilitärisch“ wirkende Gruppe sowie der „Ranger“, die zu Fuß unterwegs waren, noch mehrere hundert Meter hinter ihr waren: Ob die hintere „paramilitärisch“ wirkende Gruppe den D. Park überhaupt noch rechtzeitig vor Beginn des Aufmarsches zu Fuß erreichen konnte, erscheint der Kammer zumindest unsicher. (ii) Aussage der Zeugin K9 Soweit die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Befragung der Zeugin K9 im Ermittlungsverfahren davon ausging, diese Zeugin habe beobachtet, wie sich Personen im D. Park umgezogen hätten und eine männliche Person die Gruppe dabei „beaufsichtigt habe, worin die Staatsanwaltschaft ein Indiz für eine geradezu militärisch geplante Operation mit klaren Befehlsstrukturen erkannte, entspricht auch dies nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Die Zeugin K9 hat in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass sie am 7.7.2017 ab 6:30 Uhr mit ihrem Hund spazieren gegangen sei. Sie, die Zeugin K9, habe auf ihrem Weg zunächst im oberen Bereich der Treppe, die sich an der E.chaussee auf Höhe des H.-Parks befinde, einen einzelnen Mann gesehen, der dauernd auf sein Handy geguckt habe - dies sei ihr angesichts der frühen Stunde merkwürdig vorgekommen. Sie sei dann weiter die Treppe nach unten gegangen und auf dem Ziehweg durch den H.-Park in Richtung des D. Park gegangen. Im Bereich des D. Park hätten ca. 20 Personen auf Bänken gesessen bzw. um die Bänke herumgestanden, auch dies sei ihr merkwürdig vorgekommen. Die Personen seien indes nicht vermummt, sondern ganz „normal“ bekleidet gewesen. Sie, die Zeugin K9, sei dann weiter zum Elbstrand gelaufen. Auf ihrem Rückweg, etwa eine knappe Stunde später, habe sie es laut knallen gehört, der Hund habe deswegen Panik bekommen. Sie sei dann in Richtung des Knallens zur E.chaussee hoch und habe dort mehrere Feuer gesehen. Auf sie, die Zeugin K9, habe das Ganze rückblickend sehr „organisiert“ gewirkt, nämlich dass die Leute sich im um diese Tageszeit verlassenen D. Park von der Polizei unentdeckt aufhalten wollten. Auf Nachfrage und Vorhalt ihrer polizeilichen Befragung sagte die Zeugin K9 glaubhaft, sie könne nicht sagen, ob der Mann mit Handy mit der Gruppe im D. Park in Verbindung gestanden habe. Der Mann habe oben an der Treppe gestanden, die Menschengruppe habe sich in einiger Entfernung dazu unten im D. Park aufgehalten. Sichtlich entrüstet sagte die Zeugin K9 aus, sie habe nie gegenüber der Polizei gesagt, dass der Mann mit Handy die Leute im D. Park beaufsichtigt habe - der sei doch ganz woanders und allein gewesen, dass passe alles gar nicht zusammen. Dass sie bei der Polizei gesagt haben solle, die Menschen hätten sich im D. Park umgezogen, sei „Quatsch“ - die Leute hätten dort einfach gesessen, sie habe gedacht, die hätten dort „gepennt“. Die Kammer hat die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Zeugin K9 kritisch überprüft und den Kriminalbeamten S. M1, der die Zeugin K9 am 3.1.2018 telefonisch befragt hatte, in der Hauptverhandlung vernommen. Indes ließ sich auf die Aussage des Zeugen S. M1 nicht sicher stützen, dass sich die Zeugin K9 am 3.1.2018 gegenüber der Polizei anders geäußert hatte, nämlich dahin, dass ein bedrohlicher Mann die Gruppe im D. Park beaufsichtigt habe, während die Gruppe sich vermummt habe. Zwar sagte der Kriminalbeamte S. M1 in der Hauptverhandlung aus, er habe schriftlich exakt das aufgenommen, was die Zeugin K9 ihm telefonisch mitgeteilt habe. Wenn er in seinem Vermerk vom 3.1.2018 (SB Hinweise II, Fach 55, Bl. 3ff.) - der dem Zeugen S. M1 auszugsweise vorgehalten wurde, so dass er zum Gegenstand der Beweisaufnahme geworden ist - niedergelegt habe, die Zeugin K9 habe gesagt, die Personen im D. Park hätten sich „umgezogen“ und ein „bedrohlicher Mann“ habe die Gruppe „beaufsichtigt“, habe die Zeugin K9 dies sicher auch so gesagt. Er, der Zeuge S. M1, habe den Vermerk vom 3.1.2018 unmittelbar nach dem Telefonat mit der Zeugin K9 verfasst. Die Kammer konnte indes letztlich nicht sicher aufklären, was die Zeugin K9 am 3.1.2018 gegenüber der Polizei äußerte. Zwar hat die Kammer den Kriminalbeamten S. M1, der in der Hauptverhandlung zu zahlreichen Sachverhaltskomplexen aussagte, als überaus sachlich und zuverlässig kennengelernt; die Kammer kann sich überhaupt nicht vorstellen, dass dieser Zeuge bewusst wahrheitswidrig (wie es die Zeugin K9 formulierte) „Quatsch“ aufschrieb. Andererseits spricht schon aufgrund der örtlichen Gegebenheiten - die Treppe, wo sich der Mann mit Handy gemäß der Schilderung der Zeugin K9 aufgehalten haben soll, ist in der Tat deutlich entfernt vom D. Park - Einiges dafür, dass die Zeugin K9 nicht exakt das ausgesagt hat, was der Kriminalbeamte S. M1 im Vermerk vom 3.1.2018 festhielt. Im Übrigen ist es nicht plausibel, dass die Zeugin K9 - die schon gegen 6:30 Uhr im D. Park war (also etwa eine Stunde vor Tatbeginn) - ein Umziehen vermummter Personen gesehen haben könnte; die Kammer hält es vielmehr für lebensnah, dass sich die Teilnehmer des Aufmarsches erst kurz vor der Tat vermummten, was die Zeugin K9 dann nicht wahrgenommen haben kann. Letztlich kann die Kammer nicht ausschließen, dass es am 3.1.2018 zu Missverständnissen zwischen der Zeugin K9 und dem Zeugen S. M1 gekommen ist oder der Zeuge S. M1 - möglicherweise aufgrund seiner Befassung mit den Vernehmungen der Zeugin J2, die nach damaliger Aktenlage von einem „Ranger“ gesprochen haben soll, unter dessen „Kommando“ sich eine Gruppe im D. Park vermummt habe (s.o.) - während der Befragung der Zeugin K9 ein anderes Bild von der Situation im D. Park im Kopf hatte und die Angaben der Zeugin K9 - wenn auch unbewusst - nachträglich um diese Motive („bedrohlicher Mann“, der das Umziehen „beaufsichtigte“) anreicherte. Dafür, dass sich die Zeugin K9 tatsächlich gegenüber dem Kriminalbeamten S. M1 nicht entsprechend äußerte, spricht schließlich die E-Mail der Zeugin K9 vom 25.12.2017 an die Polizei (SB Hinweise II, Fach 55, Bl. 1) - deren Inhalt mit der Zeugin K9 erörtert wurde und die so Gegenstand der Beweisaufnahme geworden ist - in der von einem „Umziehen“ der Personengruppe und einem Mann, der die Gruppe „beaufsichtigt“, keine Rede ist. Die Kammer konnte auf die Aussage der Zeugin K9 nach alledem nicht stützen, dass ein „bedrohlich“ wirkender Mann eine Gruppe im D. Park „beaufsichtigt“ habe, während diese sich vermummte. (iii) Aussage des Zeugen H6 Soweit die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Befragung des Zeugen H6 im Ermittlungsverfahren davon ausging, dieser Zeuge habe beobachtet, wie im D. Park am Morgen des 7.7.2017 - nachdem er zuerst gesehen habe, dass dort viele Leute normal gekleidet herumgesessen hätten - sich die Personen „plötzlich“ alle schwarz gekleidet und zu einen „Block formiert“ hätten, worin die Staatsanwaltschaft wiederum ein Indiz für eine befehlsartige und militärisch-strategische Aufmarschplanung erkannte, entspricht auch dies nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Der Zeuge H6 hat in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, er sei am 7.7.2017 gegen 7:00 Uhr joggen gegangen. Er sei auf Höhe der S2.str. auf den S-förmigen Weg durch den D. Park und dann nach Westen über Ö. entlang der Elbe gelaufen. Unten im D. Park hätten auf den Bänken ca. 20 südeuropäisch aussehende Personen gesessen, was für diese Tageszeit sehr ungewöhnlich sei. Die Personen seien alle in Freizeitkleidung bekleidet gewesen, es sei eine „ruhige Szenerie“ gewesen; er, der Zeuge, sei davon ausgegangen, die Personen hätten anlässlich der Proteste gegen den G20-Gipfel im D. Park übernachtet. Als er ca. eine Stunde später wieder im D. Park eingetroffen sei, sei dort niemand mehr gewesen, aber er habe Rauchschwaden über der E.chaussee gesehen. Er sei dann zur E.chaussee gelaufen und habe dort brennende PKW gesehen; auf Höhe der G. B1.str. habe als erstes Fahrzeug ein PKW-Kombi lichterloh gebrannt, die Stimmung sei bedrückend gewesen. Auf Nachfrage und Vorhalt seiner polizeilichen Befragung sagte der Zeuge H6 glaubhaft aus, er habe nicht gesehen, dass sich Leute im D. Park umgezogen und schwarze Kleidung angelegt hätten. Er habe überhaupt keine Vermummungsutensilien gesehen. Er habe definitiv auch nicht gesehen, dass sich die Leute „plötzlich“ zu einem „Block formiert“ hätten. Auch wenn in seiner polizeilichen Befragung stehen würde, dass das „Drama eine halbe Stunde später“ losgegangen sei, sei das unzutreffend; das sei schon nicht seine Wortwahl und würde auch zeitlich nicht passen. Die Kammer hat die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Zeugen H6 kritisch überprüft und den Kriminalbeamten A2, der den Zeugen H6 am 12.9.2017 telefonisch befragte, in der Hauptverhandlung vernommen. Zwar sagte der Zeuge A2 zunächst pauschal aus, er habe in seinem Vermerk vom 12.9.2017 (SB Ermittlungen I, Fach 3, Bl. 3) - dessen Inhalt mit dem Zeugen A2 erörtert wurde und der so Gegenstand der Beweisaufnahme geworden ist - das aufgeschrieben, was der Zeuge H6 ihm am Telefon mitgeteilt habe. Wenn dort stehe „Etwa eine halbe Stunde später ging das Drama dann los. Plötzlich waren die alle schwarz gekleidet und formierten sich zu einem Block.“, habe der Zeuge H6 dies auch so gesagt. Die Kammer ist indes überzeugt, dass der Zeuge H6 sich nicht so äußerte, wie vom Zeugen A2 in dessen Vermerk vom 12.9.2017 festgehalten. Die Kammer hatte bei der Befragung des Zeugen A2 den Eindruck, dass dieser Zeuge - der unprofessionell wirkte und ohne Gespür für die Tragweite seiner Ermittlungstätigkeit war - sich überhaupt nicht an das Gespräch mit dem Zeugen H6 erinnern konnte, was der Zeuge A2 schlussendlich auch einräumte. Weiter steht fest, dass der Zeuge A2 bei der Fassung seines Vermerks vom 12.9.2017 nachlässig vorging und oben die Personalien eines Zeugen „ J3“ einfügte, obwohl es sich - was aufgrund der Befragung des Zeugen A2 und dem Titel des Vermerks feststeht - eindeutig um einen Vermerk über ein Telefongespräch mit dem Zeugen H6 handelt. Die Kammer ist schlussendlich überzeugt, dass der Zeuge A2 schlicht das als Aussage des Zeugen H6 notierte, was er (der Zeugen A2) grob über das mutmaßliche Tatgeschehen zu wissen meinte: Nämlich, dass sich im D. Park gegen 7:30 Uhr ein schwarzer Block formiert hatte. Dazu passt, dass der Zeuge A2 davon ausging, dass aus seiner Sicht die Befragung des Zeugen H6 allein deswegen relevant gewesen sei, weil dieser möglicherweise (wofür es nach Aktenlage Hinweise gab, was indes nicht zutraf) Fotos des Geschehens im D. Park gemacht habe. Was der Zeuge H6 im Übrigen zu berichten hatte, erschien dem Zeugen A2 nicht relevant, weswegen er im Übrigen auch davon ausging, den Zeugen H6 nicht als Zeuge belehren zu müssen. Dass die Staatsanwaltschaft auf seinen Vermerk später ein Indiz für eine befehlsartige Arbeitsteilung innerhalb der Tätergruppe stützen könnte, konnte sich der Zeuge A2 ersichtlich überhaupt nicht vorstellen. Die Kammer konnte nach alledem auf die Aussage des Zeugen H6 nicht stützen, dass sich im D. Park „plötzlich“ alle Teilnehmer schwarz vermummt und zu einem „Block formiert“ hätten. (iv) Aussage des Zeugen B8 Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag unterstellte, der Zeuge B8 habe in der Hauptverhandlung ausgesagt, einzelne Teilnehmer des Aufmarsches hätten durch Handzeichen „Befehle“ erteilt, welcher PKW beschädigt und angezündet werden solle, woraus auf eine einheitliche Tatplanung und befehlsartige Kommandostrukturen innerhalb der gesamten Tätergruppe zu schließen sei, schließt sich die Kammer dieser Auffassung nicht an. Zwar hat der Zeuge B8 in der Tat glaubhaft ausgesagt, er habe beobachtet, dass einzelne Teilnehmer beim Vorbeiziehen des Aufmarsches durch die M.- B.-Allee auf einzelne PKW gezeigt hätten, woraufhin andere Teilnehmer die PKW eingeschlagen und durch Pyrotechnik in Brand gesetzt hätten. Zur Überzeugung der Kammer kann deswegen jedoch nicht (jedenfalls nicht zwingend) auf einheitliche „Befehlsstrukturen“ und einen einheitlichen Tatplan geschlossen werden. Vielmehr spricht die Beobachtung des Zeugen B8 zur Überzeugung der Kammer eher für das, was der Sachverständige Prof. Dr. H4 nachvollziehbar in der Hauptverhandlung darlegte: Nämlich, dass sich wahrscheinlich nur einzelne Kleingruppen innerhalb des „schwarzen Blocks“ sich zuvor über ihre konkrete Tatbeteiligung abstimmten. Die Kammer ist überzeugt (s.o.), dass es innerhalb des Aufmarsches durchaus eine Kleingruppe aktiv gewaltbereiter Gipfelgegner gab, die sich dazu entschlossen hatte, gemeinsam private PKW in Brand zu setzen. Es spricht zur Überzeugung der Kammer auch Einiges dafür, dass der Zeuge B8 beobachtete, wie diese Kleingruppe sich auf der Wegstrecke durch Handzeichen verständigte, welche PKW zum Tatobjekt „auserkoren“ werden. Dafür, ob diese Vorgehensweise indes unter allen Teilnehmern abgestimmt war, also gewissermaßen „Befehlshaber“ im Aufmarsch jedem beliebigen Teilnehmer zur Ausführung von Brandstiftungen anweisen konnten oder zumindest jeder Teilnehmer von diesen „Befehlsstrukturen“ sowie den geplanten Gewalttätigkeiten gewusst habe, geben die Beobachtungen des Zeugen B8 indes nicht genug her. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Zeugen B8 beobachteten „Handzeichen“ nur der Kommunikation innerhalb einer Kleingruppe von aktiv gewaltbereiten Tätern dienten, so dass die Aussage des Zeugen B8 nicht zwingend ein Indiz für einen einheitlichen Tatplan und einheitliche „Befehlsstruktur“ zum arbeitsteiligen Vorgehen innerhalb des gesamten Aufmarsches ist. (v) Weitere Zeugenaussagen Die Kammer hat zur Aufklärung des Geschehens im D. Park noch zahlreiche weitere Zeugen geladen, insbesondere die Anwohner der E.chaussee im Bereich des D. Park - die Zeugen L3, S14, R2, F2, G4, G5, H10 und die Eheleute T1 - sowie die an dem Morgen des 7.7.2017 eingesetzten Busfahrer der Linie E86 (die zwischen dem Bahnhof A. und T. über die M.-B.-Allee, P., K.str. und E.chaussee, also einem Großteil der Wegstrecke des Aufmarsches, verkehrt) - die Zeugen V., R., C1, P2, H8 und A2 - und diese in der Hauptverhandlung aussagen lassen, indes war keiner dieser Zeugen hinsichtlich des Vortatgeschehens im D. Park ergiebig. Vielmehr haben alle diese Zeugen den Aufmarsch erst wahrgenommen, nachdem er sich bereits auf der Wegstrecke befand; Beobachtungen zum Vortatgeschehen im D. Park machten diese Zeugen nicht. Medien, die das Geschehen im D. Park zeigen, gibt es ohnehin nicht. (vi) Gesamtwürdigung Bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweismittel ließen sich schlussendlich die Angeklagten weniger belastendere Sachverhaltsalternativen nicht zugunsten der von der Staatsanwaltschaft unterstellten Sachverhaltshypothese einer einheitlichen, gemeinsamen Tatplanung sämtlicher später begangener Gewalttätigkeiten und Bedrohungen sowie einem arbeitsteiligen Vorgehen widerlegen. Zwar ist zur Überzeugung der Kammer durchaus erwiesen, dass sich die Teilnehmer sämtlich im D. Park versammelten und jeweils erkannten, dass sich alle dort dunkel vermummten und uniformierten und sich eine Vielzahl von Teilnehmern mit Werkzeugen (Hämmer, Taschen mit Steinen, Flaschen, Pyrotechnik, etc.) zur Begehung von Gewalttätigkeiten und Bedrohungen bewaffnete, was sie sämtlich in ihrer Vorstellung bestärkte, dass nun - wie angekündigt - ein bedrohlicher, martialisch auftretender und auch teilweise gewalttätiger „schwarzer Block“ stattfinden würde, der die Zivilbevölkerung erheblich einschüchtern und eine massive Störung der öffentliche Sicherheit verursachen würde. Darüber hinaus konnte die Kammer die Fassung eines einheitlichen gemeinsamen Tatplans zur Begehung sämtlicher später begangener Gewalttätigkeiten/Bedrohungen und die Abstimmung eines diesbezüglichen arbeitsteiligen Vorgehens spätestens im D. Park- und sei es auch nur konkludent - aber nicht feststellen. Dass die ca. 200 Teilnehmer, wie es die Staatsanwaltschaft suggerierte, spätestens im D. Park - wie bei einer geradezu militärisch organisierten Operation - umfassend in einer Art „Plenum“ in die „Marschplanung“ einer Aufmarschleitung eingewiesen worden seien und sich deren „Befehlsgewalt“ unterworfen und so die Tatbegehung im Einzelnen - insbesondere die arbeitsteilige Begehung sämtlicher später stattgefundener Gewalttätigkeiten entlang der gesamten Wegstrecke - abgestimmt haben könnten, insbesondere wer wann und wie welche Tatbeiträge leisten würde, hält die Kammer ohnehin für eher lebensfern. Jedenfalls ließ sich nicht feststellen, dass die Angeklagten aufgrund eines einheitlichen gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig vorgingen; die aus Sicht der Staatsanwaltschaft insoweit wesentlichen Vernehmungen der Zeugen J2, K9, H6 und B8 geben dafür letztlich nicht ausreichend her (s.o.). Vielmehr ist es nach Abschluss der Beweisaufnahme anstelle einer mittäterschaftlichen Begehungsweise jedenfalls möglich, dass die Angeklagten (und mit ihnen eine Vielzahl weiterer Teilnehmer des Aufmarsches) auch „nur“ aufgrund eines gemeinsamen Verständnisses eines „schwarzen Blocks“ und ohne weitere „strategische Abstimmung“ mit anderen Teilnehmer in gewissem Umfang (dazu sogleich mehr) mit vorsätzlichen Gewalttätigkeiten bzw. Bedrohungen hiermit durch aktiv gewaltbereite Teilnehmer rechneten und diese billigend in Kauf nahmen und zudem damit rechneten und billigend in Kauf nahmen, diese Gewalttätigkeiten und Bedrohungen - ohne diese notwendig als eigene zu wollen - durch ihr Mitmarschieren und der damit verbundenen Bündelung aller Kräfte lediglich (aber immerhin) zu unterstützen. Mangels eines feststellbaren einheitlichen und abgestimmten Tatplans zwischen den ca. 200 Teilnehmern des in Rede stehenden Aufmarschs ließ sich auch nicht, wie von der Staatsanwaltschaft indes noch bei ihrem Plädoyer unterstellt, sicher feststellen, dass von vornherein zwischen allen Teilnehmern des Aufmarsches vereinbart war, dass sich die Gruppe während des Aufmarsches nach und nach „ausdünnen“ sollte, indem bereits von Anfang an immer wieder Kleingruppen den Aufmarsch verlassen sollten. Vielmehr ließen sich zu einer solchen abgestimmten Planung keine Feststellungen treffen außer dem Umstand, dass während des Aufmarsches immer wieder kleinere Gruppen von Personen wie auch etwa die Angeklagten den Aufmarsch verließen, weswegen sich die Gruppe der weiter mitgehenden Personen tatsächlich immer weiter verkleinerte. Warum sich indessen diese Personen entschieden, am Aufmarsch nicht mehr weiter teilzunehmen, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden, zumal sich die Sinnhaftigkeit des Ausdünnens des Aufmarsches nicht erschloss. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass das „Abfließen“ von kleineren Gruppen deswegen geplant und abgestimmt gewesen sei, weil so am Ende des Aufmarsches nur noch eine kleinere Gruppe übrig gewesen sei, die sich leichter habe entfernen können, ergibt jedenfalls aus Sicht der Kammer aus mehreren Gründen keinen Sinn. So musste (siehe oben) jederzeit damit gerechnet werden, dass die Polizei erscheint, um den Aufmarsch aufzulösen. Insoweit wäre es aber gerade wichtig gewesen, dass noch möglichst viele Teilnehmer anwesend waren, um sich der Polizei entgegenzustellen. Das gilt letztlich auch für das Ziel des Aufmarsches, nämlich einen besonders martialisch, militant und einschüchternd wirkenden Protestmarsch durchzuführen. Auch dieses Ziel, auf das sogleich noch weiter eingegangen wird, konnte indessen wesentlich besser mit einer möglichst großen Gruppe von Teilnehmern erreicht werden. Schließlich ist auch die Hypothese der Staatsanwaltschaft, dass sich am Ende eine Gruppe von weniger Teilnehmern unauffälliger und leichter hätte auflösen können als eine große Gruppe, ebenfalls nicht plausibel. Denn wenn sich am Ende eine große Gruppe von Teilnehmern aufgelöst hätte, indem die Personen in unterschiedlichste Richtungen unter Entledigung ihrer Vermummung weggerannt wären, hätte dies die Festnahme und Identifizierbarkeit von Teilnehmern durch die Polizei schon wegen der großen Menge an Personen, die die Polizei hätte verfolgen müssen, erschwert. Etwas Anderes, also dass es einen gemeinsamen geradezu paramilitärischen Tatplan aller Teilnehmer des hiesigen Aufmarsches gab, aus welchem sich für alle die geplante Dimension der Gewalttätigkeiten und Bedrohungen ergab, sowie dass sich alle Teilnehmer des Aufmarsches (ausdrücklich oder konkludent) über ein arbeitsteiliges Zusammenwirken bei Begehung der im Laufe des Aufmarsches begangenen Gewalttätigkeiten und sogar ein gleichmäßiges Ausdünnen der Gruppe während des Aufmarsches abgestimmt hätten, lässt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus den in Augenschein genommenen zahlreichen Videos, die den Ablauf des Aufmarsches zeigen, zwingend schlussfolgern. Zwar erkennt man auf den Videos deutlich einen geschlossenen „schwarzen Block“, an dem sich alle Teilnehmer mit dunkler Oberbekleidung uniformiert und mit Gesichtsvermummung und mit derselben Gehgeschwindigkeit beteiligen. Ein darüber hinausgehendes auch in Bezug auf die aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen abgestimmtes Verhalten aller Teilnehmer lässt sich indessen den Videos gerade nicht entnehmen. Vielmehr erkennt man mehrere Kleingruppen, die innerhalb ihrer Kleingruppe ersichtlich abgestimmt vorgehen, also etwa Gruppen von Personen mit ähnlichen Stoffbeuteln oder gleichfarbigen Handschuhen, oder Gruppen von Personen, die alle Flaschen tragen; man erkennt auch deutlich Kleinstgruppen, die sich gemeinsam aus der großen Gruppe des „schwarzen Blocks“ entfernen, sodann gemeinsam unterschiedliche Gewalttätigkeiten begehen und sich gemeinsam danach wieder in den „schwarzen Block“ einfügen. Aber eine gewissermaßen ganzheitliche Abstimmung bei Begehen der Gewalttätigkeiten mit der großen Gruppe des „schwarzen Blocks“ lässt sich den Videos nicht entnehmen. Schon gar nicht kann man aus den Videos sicher schlussfolgern, welche Gewaltvorstellungen oder Gewalttoleranzschwellen die einzelnen Teilnehmer hatten und inwieweit sie mit der Dimension der Gewalttätigkeiten, die im Rahmen des Aufmarsches begangen wurden, gerechnet hatten oder ob diese für sie letztlich überraschend kamen, oder weswegen diese vorzeitig den Aufmarsch verließen. (3) Vorsatz der aktiven Gewalttäter Es bedarf keiner Erörterung und steht zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei fest, dass die jeweils aus dem „schwarzen Block“ heraus handelnden aktiven Gewalttäter, die bereits mit Werkzeugen und Molotowcocktails zum Aufmarsch erschienen waren, bezüglich der von ihnen begangenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen hiermit bzw. bezüglich der Haupttaten vorsätzlich handelten und sich hierzu auch bereits zuvor in Kleingruppen verabredet hatten: So ist offensichtlich, dass diejenigen aktiven Gewalttäter, die Fenster einwarfen oder einschlugen, deren Zerstörung bzw. Beschädigung wollten und gleichzeitig dadurch der vor Ort befindlichen Bevölkerung mit weiteren vergleichbaren Gewalttätigkeiten drohen wollten. Ebenso ist offensichtlich, dass diejenigen aktiven Gewalttäter, die Fenster von KFZ einschlugen und Brandsätze einlegten, wollten, dass die Fahrzeuge in Brand gerieten und durch den Brand zerstört wurden. Weiter liegt es für die Kammer bei Würdigung der objektiven Tatumstände auf der Hand, dass diejenigen aktiven Gewalttäter, die am ZOB A. Steine und Flaschen auf Polizeibeamte warfen, bei den jeweiligen Würfen deren Verletzung jeweils für möglich hielten und diese auch billigend in Kauf nahmen. Auf den Videos vom Tatgeschehen ist zudem deutlich sichtbar, dass sich kleinere Gruppen von zumeist 2-3 Personen zur Begehung von Gewalttätigkeiten abgestimmt hatten und diese bewusst und gewollt arbeitsteilig begingen, indem etwa bei Begehung der Inbrandsetzung der PKWs der Erste den PKW bestimmte, sodann der Zweite die Fensterscheibe einwarf und der Dritte einen Bengalo ins Innere warf. Auch bei den großflächigen Sachbeschädigungen an den Behördengebäuden, Banken und Versicherungsgebäuden kann man auf den Videos gut erkennen, wie mehrere Personen in Kleinstgruppen gleichzeitig und abgestimmt die Sachbeschädigungen begehen, während sich die übrigen Teilnehmer des Aufmarsches, die sich an den Gewalttätigkeiten nicht eigenhändig beteiligten, im selben Tempo weitergingen. (4) Vorsatz hinsichtlich der Begehung von Gewalttätigkeiten/Bedrohungen Der Vorsatz der deutschen Angeklagten, die „lediglich“ im Aufmarsch mitgingen, ohne sich eigenhändig an Gewalttätigkeit zu beteiligen, und auch der Vorsatz des Angeklagten S1, der jedenfalls anfangs keine Werkzeuge oder Böller parat hatte und sich eine längere Zeit ebenfalls nicht eigenhändig an Gewalttätigkeiten beteiligte, war dagegen nicht so offensichtlich, zumal die Kammer - wie oben ausgeführt - keine Feststellungen zu einer gemeinsamen abgestimmten Planung zwischen allen Teilnehmern des Aufmarsches treffen konnte. Die getroffenen Feststellungen zum konkreten Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Begehung von Gewalttätigkeiten und Bedrohungen hiermit beruhen daher auf Rückschlüssen aus den objektiven Tatumständen sowie auf den in der Hauptverhandlung aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H4 und der Aussage des Kriminalbeamten S7 gewonnenen Erkenntnissen, was innerhalb der linken und linksextremistischen Szene allgemein unter einem „schwarzen Block“ verstanden wird und welcher „Aktionskonsens“ innerhalb eines „schwarzen Blocks“ gilt, weil aus diesen Erkenntnissen zur Überzeugung der Kammer im konkreten Fall unmittelbar auch auf die subjektive Vorstellung aller Angeklagten als Teilnehmer des verfahrensgegenständlichen „schwarzen Blocks“ geschlossen werden konnte. Die Kammer konnte aufgrund des in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H4 in der Hauptverhandlung sowie ergänzend auf der glaubhaften Aussage des Kriminalbeamten S7 in der Hauptverhandlung feststellen, dass in der linken bzw. linksextremistischen Szene von allen Teilnehmern eines „schwarzen Blocks“ stets damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen wird, dass es zu Gewalttätigkeiten gegen Sachen, die ein „Symbol“ dessen sind, wogegen sich der Protest richtet, sowie zu Gewalttätigkeiten gegen die Polizei und entsprechenden Bedrohungen der Bevölkerung mit solchen Gewalttätigkeiten kommen könnte, sowie dass die Protestaktion eines „schwarzen Blocks“ durch seine martialische Anmutung und nach außen dokumentierte Militanzbereitschaft die Bevölkerung vor Ort erheblich verängstigen würde. Hingegen ist es nach Abschluss der Beweisaufnahme indes jedenfalls möglich, dass nicht alle Teilnehmer eines „schwarzen Blocks“ mit der Begehung von anderen Gewalttätigkeiten, etwa der Inbrandsetzung von PKW oder Angriffen auf Zivilpersonen und den öffentlichen Personennahverkehr (Busse, Haltestellen, etc.), die zur Überzeugung der Kammer einer anderen Unrechtsdimension zuzuordnen sind, aus dem „schwarzen Block“ heraus rechnen und diese auch nicht billigend in Kauf nehmen. Weiter ist es auch ohne Weiteres möglich, dass die einschüchternde und bedrohliche Wirkung auf die Zivilbevölkerung gerade nicht von allen Teilnehmern eines „Schwarzen Blocks“ begrüßt und als eigene gewollt, sondern als „Nebenwirkung“ der Protestaktion lediglich hingenommen wird. Der Sachverständige Prof. Dr. H4 hat dem Gericht in der Hauptverhandlung glaubhaft und überzeugend ein Verständnis dessen vermittelt, was in der linken und linksextremistischen Szene ein „schwarzer Block“ ist, welche Eigenschaften er hat und vor allem welcher Konsens unter den Teilnehmern eines „schwarzen Blocks“ hinsichtlich der Begehung von Gewalttätigkeiten und Androhung von Militanz gilt. Bei einem „schwarzen Block“ handele es sich, so der Sachverständige Prof. Dr. H4, um eine seit den 1980iger Jahren vor allem in der linken Szene (aber auch in der rechten Szene) etablierte und inzwischen weltweit bekannte „Gruppenaktionsform“, die bei Protestveranstaltungen zum Einsatz komme und sich entsprechend immer wieder neu zusammensetze. Der „schwarze Block“ trete dabei - wie im vorliegenden Fall - alleine als eigenständige Protestaktion auf oder aber stelle sich als geschlossener Block bei Demonstrationen separat neben anderen nicht vermummten Demonstranten dar. Die Teilnehmer der Aktionsform des „schwarzen Blocks“ uniformierten/vermummten sich sämtlich mit dunkler (meist schwarzer) Kleidung. Die Vermummung im „schwarzen Block“ sei dabei zwar nicht einheitlich im Sinne einer gleichförmigen Uniform und es müssten auch nicht alle Kleidungsstücke dunkel sein; typischerweise vermummten die Teilnehmer eines schwarzen Blocks jedoch jedenfalls das Gesicht und den Oberkörper mit dunkler Kleidung (z.B. schwarze Masken, Tücher, Pullover oder Regenjacken). Ziel des Auftretens als geschlossene vermummte Gruppe im Sinne eines „schwarzen Blocks“ sei es, nach außen gegenüber Polizei und Bevölkerung den „Eindruck der Militanz und Gewaltbereitschaft“ zu vermitteln, die Identifizierung einzelner Mitglieder (insbesondere von aktiven Gewalttätern) zu erschweren sowie nach innen eine Geschlossenheit und Entschlossenheit aller Teilnehmer im Sinne des Protestziels zu erreichen. Dem „schwarzen Block“ der linken Szene gehörten in der Regel bei jedem Auftreten unterschiedlich gewaltbereite Personen mit auch unterschiedlicher Gewalttoleranz an, die in aller Regel auch aus unterschiedlich organisierten kleineren oder aus größeren Personengruppen stammen würden. In der linken und auch linksextremen Szene in Deutschland habe sich jedoch über die Jahre bis zum Stattfinden des hiesigen G20-Gipfels der folgende gemeinsame „Aktionskonsens“ eines „schwarzen Blocks“ herausgebildet: Zum gemeinsamen „Aktionskonsens“ würden, so der Sachverständige Prof. Dr. H4, einerseits das zur Schau gestellte Androhen von gezielten Sachbeschädigungen („kommunikatives Element“) sowie andererseits die Ausführung gezielter Sachbeschädigungen („aktives Element“) gehören, wobei beides aber stets auf Symbole dessen ziele, wogegen sich inhaltlich der Protest richte (etwa Angriffe auf Bankfilialen oder McDonalds-Filialen als Symbol des Kapitalismus, etc.); es solle mit den Gewalttätigkeiten aus Sicht der Teilnehmer eines „schwarzen Blocks“ also stets eine „politische Message“ gesendet werden. Daneben würden zum gemeinsamen Aktionskonsens stets auch gewalttätige Auseinandersetzungen bei etwaigen Konfrontationen mit der Polizei gehören. Dagegen habe in der linken und linksextremen Szene in Deutschland jedenfalls bis zur hiesigen Tat ein Konsens bei Teilnehmern eines „schwarzen Blocks“ bestanden, dass zwar als Protestmittel zur Erzielung größtmöglicher Aufmerksamkeit eine massive Störung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Zurschaustellung der eigenen Militanz und Gewaltbereitschaft - wobei eine Verängstigung der Bevölkerung vorhergesehen und gewissermaßen hingenommen werde - durch die o.g. Sachbeschädigungen erzielt werden solle, es gleichzeitig im Rahmen der Protestaktion aber grundsätzlich nicht zu Schäden von unbeteiligten Personen der Bevölkerung (ausgenommen Polizisten und Rechtsradikalen) und deren Sachen kommen dürfe. Tatsächlich würden Auftritte des „schwarzen Blocks“ deswegen oft brutal und martialisch wirken, indes (bis auf einzelne Sachbeschädigungen) weitgehend friedlich verlaufen. Dabei seien zudem regelmäßig nicht alle Teilnehmer eines „schwarzen Blocks“ bereit, eigenhändig die „symbolischen“ Gewalttätigkeiten gegen Sachen oder Gewalttätigkeiten gegen die Polizei auszuführen. Jedoch trügen alle Teilnehmer eines „schwarzen Blocks“ den gemeinsamen Aktionskonsens mit und wollten durch die Vermummung und das gemeinsam Marschieren als geschlossener „schwarzer Block“ etwaige durch aktive Gewalttäter aus der Gruppe begangenen symbolische Gewalttätigkeiten gegen Sachen oder Gewalttätigkeiten gegen die Polizei unterstützen, v.a. eigenhändigen Gewalttätern den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln, sie zur Begehung von Gewalttaten gegen die jeweiligen „Symbole“ des Protests sowie die Polizei bestärken, die Identifizierbarkeit von Gewalttätern und anderen Teilnehmern verhindern, Gewalttätern Rückzugsräume in einer größeren Gruppe geben und als Protestmittel durch das gemeinsame Auftreten als militanter „schwarzer Block“ eine massive Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erreichen, wobei es jedenfalls den nicht aktiv gewalttätigen Teilnehmer nicht auf die Einschüchterung der Zivilbevölkerung ankomme, da Zivilpersonen ja gerade nicht geschädigt werden sollen, diese Einschüchterung aber zur Erreichen des Ziels, größtmögliche Aufmerksamkeit in der Bevölkerung zu erzielen, hingenommen werde. Zu den konkreten Gewalttätigkeiten während der hiesigen Tat führte der Sachverständige Prof. Dr. H4 überzeugend und nachvollziehbar aus, dass aus der Geschichte der linken Szene und des „schwarzen Block“ nicht zu erklären sei, was am Morgen des 7.7.2017 teilweise an Gewalttätigkeiten passiert sei. Es gebe in der linken und linksextremistischen Szene einen „sehr weitgehenden Konsens“, dass es nicht zu Schäden bei zivilen Personen wie etwa der „filmenden Frau“ (gemeint war die Zeugin S.- K.) oder aber zu Beschädigungen an privaten Wohnungen wie bei der Zeugin K1 kommen dürfe. Auch die Inbrandsetzung von PKWs der Anwohner sei etwas gewesen, so der Sachverständige Prof. Dr. H4, womit „niemand“ - weder in der linken Szene, noch bei der Polizei, noch in der Wissenschaft - gerechnet habe. Es habe zwar bereits vor der Tat Inbrandsetzungen von einzelnen PKW gegeben, aber nicht aus einem „schwarzen Block“ heraus, sondern begangen von konspirativ, meist klandestin im Schutz der nächtlichen Dunkelheit agierenden Kleingruppen. Diesen nachvollziehbaren, differenzierten und erkennbar von hoher Sachkenntnis und wissenschaftlicher Objektivität getragenen Ausführungen des Sachverständige Prof. Dr. H4 - die auch dem Grundverständnis entsprechen, was die Kammer aufgrund ihrer eigenen Erfahrung unter einem „schwarzen Block“ versteht - hat sich die Kammer aus eigener Überzeugung angeschlossen und als gesicherte „Minimalkenntnis“ unterstellt, was für jeden in der linken und linksextremistischen Szene ein „schwarzer Block“ ist und welcher „Aktionskonsens“ hinsichtlich der Begehung und Androhung von Gewalttätigkeiten unter dessen Teilnehmern gilt. Die Ausführungen des Sachverständige Prof. Dr. H4 zum „schwarzen Block“ und zum „Aktionskonsens“ sind auch deswegen überzeugend und glaubhaft, weil sie dem entsprechen, was der im Bereich Staatsschutz und Linksextremismus sehr erfahrene Kriminalbeamte S7 glaubhaft zur Erkenntnislage der Polizei vor Beginn des G20-Gipfels, nämlich was innerhalb der linken und linksextremistischen Szene ein „schwarzer Block“ sei und welche „Gewaltdosierung“ darin gelte, schilderte; diese Erkenntnislage sei entsprechend - so glaubhaft der Zeuge S7 - auch in die Lagebeurteilung vor dem G20-Gipfel eingeflossen. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S7 gehe die Polizei derzeit von einem allgemeinen Konsens innerhalb der deutschen linken und linksextremistischen Szene aus, dass die Anwendung von Gewalt im Rahmen von Protestaktionen auf Sachbeschädigungen und Brandstiftungen begrenzt sei; die „Gewaltdosierung und auswahl“ habe sich dabei seit den 70ger Jahren „in der Wertigkeit“ erheblich reduziert. Die Begehung personenbezogener Anschläge sei in der Szene inzwischen weitgehend nicht vermittelbar: Tötungen seien vollständig auszuschließen, Körperverletzungsdelikte würden allenfalls gegen Polizisten und Rechtsradikale begangen. Körperverletzungen zum Nachteil von Zivilisten würden nicht akzeptiert. Nach der Aussage der Zeugen S7 müsse hinsichtlich des Gewalteinsatzes bei Protestaktionen aus der linken bzw. linksextremistischen Szene zwischen gut geplanten „Einzelaktionen“ einzelner Täter und kleiner Tätergruppen mit geringem Entdeckungsrisiko, die sich gegen ein konkretes Objekt (z.B. ein Gebäude oder Fahrzeug) richten würden, und „demonstrativen Aktionen“ (wie etwa Aufmärschen, z.B. einem „schwarzen Block“) unterschieden werden. Brandstiftungen (insbesondere die Inbrandsetzung von KFZ und Gebäuden) seien nach den Erkenntnissen der Polizei dabei lediglich im Rahmen von Einzelaktionen - nicht aber bei „demonstrativen Aktionen“ - zu erwarten. So sei es zwar, so überzeugend und nachvollziehbar der Zeuge S7, im Vorfeld des G20-Gipfels durchaus zur Inbrandsetzung von PKW gekommen. Indes seien diese Brandstiftungen ausschließlich durch konspirative Einzelaktionen, niemals aber aus demonstrativen Aktionen heraus erfolgt. Bei demonstrativen Aktionen wie der hiesigen Protestaktion eines „schwarzen Blocks“ sei es bis zur hiesigen Tat fast ausschließlich „nur“ zu Sachbeschädigungen gekommen. Die linke und linksextremistische Szene gehe bei der Planung ihrer Protestaktionen sehr „kampagnenorientiert“ vor, wobei sich die Kampagnen derzeit auf die Themen „Anti-Repression“ (also die Wahrnehmung des Staates als Repressionsorgan) und „Anti-Kapitalismus“ fokussierten. Die im Rahmen von demonstrativen Protestaktionen wie einem „schwarzen Block“ angewendete Gewalt gegen Sachen würde dabei oft nicht detailliert geplant, richte sich aber stets gegen „Symbole“ der Kampagnenthemen, also konkret etwa gegen Polizisten als Symbol der Repression oder gegen Bankfilialen als Symbol des Kapitalismus. Dabei sei bei einem „schwarzen Block“ individuell unterschiedlich, ob die Teilnehmer eigenhändig Gewalttätigkeiten begingen und androhen (und wenn ja, welche) oder ob sie dies lediglich unterstützten. Jedenfalls würden alle in der Szene damit rechnen, dass es in einem „schwarzen Block“ in gewissem Umfang zu Gewalttätigkeiten komme; es gebe etwa in sozialen Medien zahlreiche Videos von „schwarzen Blocks“, in denen es zur Darstellung von Gewaltszenen komme (ein allseits bekanntes Video in sozialen Medien heiße etwa „Blackblock Revenge“), die auf eine eindeutige Assoziation innerhalb der Szene von „schwarzer Block“ und dem Androhen und der Begehung von „symbolischen“ Gewalttätigkeiten gegen Sachen und die Polizei schließen lassen würden. Zu den konkreten Gewalttätigkeiten während der hiesigen Tat sagte der Zeuge S7 glaubhaft aus, es sei gemäß der Erkenntnislage der Polizei im Rahmen der Tat zu „Übertritten“ gekommen, die nicht zum Gewaltbegriff innerhalb der linken bzw. linksextremistischen Szene in Deutschland passen würden und mit denen auch die Polizei entsprechend nicht gerechnet habe. Zwar entsprächen die „Entglasungen“ sowie die brennenden Straßenbarrikaden genau dem der Polizei bekannten Muster, was unter den Teilnehmern eines „schwarzen Blocks“ als konsensfähige Gewalt anerkannt werde. Körperliche Angriffe auf Zivilpersonen, Angriffe auf öffentliche Verkehrsmittel und die Inbrandsetzung von PKW der Anwohner lägen aber definitiv außerhalb dessen, was nach den Erkenntnissen der Polizei in der deutschen linken und linksextremistischen Szene als „konsensfähig“ gelte, wobei freilich eine Einschüchterung und Bedrohung der Bevölkerung durch einen „Schwarzen Block“ als Nebeneffekt des Protests eingepreist, wenn auch nicht von allen Teilnehmer beabsichtigt sei. Er, der Zeuge S7, vermute, dass die üblicherweise in der deutschen Szene nicht konsensfähige Gewalt (insbesondere die Inbrandsetzung der KFZ von Anwohnern, zumal solchen die „nicht höherwertig“ seien) hier durch einzelne (möglicherweise ausländische) Gruppierungen „mitgebracht“ worden und es unter den Teilnehmern erst im Laufe des Aufmarsches zu einer „situativen Duldung“ sonst in der deutschen Szene nicht konsensfähiger Gewalt gekommen sei. Im Übrigen bezeichnete der Zeuge S7 den Angreifer auf die zivile Zeugin S.- K. wortwörtlich als „irrational handelnden Einzeltäter“. Der Angriff auf den HVV-Bus des Zeugen R. sei vermutlich die „Kurzschlusshandlung einer einzelnen Person“. Dass Steinwürfe auf Wohngebäude stattfanden, habe ihn - den Zeugen S7 - aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung „überrascht“. Die Kammer ist nach den übereinstimmenden Angaben des Sachverständigen H4 und des Kriminalbeamten S7 überzeugt, dass allen Angeklagten das gemeinsame Verständnis innerhalb der linken und linksextremistischen Szene, was ein „schwarzer Block“ ist, welcher „Aktionskonsens“ mit einer Teilnahme verbunden ist und dass auch die Einschüchterung der Bevölkerung „eingepreist“ war, bekannt war und sie dies auch billigend in Kauf nahmen. Dafür spricht schon, dass die Angeklagten allesamt zu den von der linken Szene organisierten Protesten gegen den G20-Gipfel nach H. angereist waren und hier an vielen unterschiedlichen Protestaktionen der linken Szene teilnahmen. Zu ihrem Wissensrepertoire gehörte ganz sicherlich, davon ist die Kammer überzeugt, was ein „schwarzer Block“ ist und wie dieser auf die Bevölkerung wirkt. Zu unterstellen, diese Angeklagten hätten nicht gewusst, was ein „schwarzer Block“ ist und hätten nicht damit gerechnet, dass aus einem „schwarzen Block“ heraus stets in gewissen Umfang Gewalttätigkeiten begangen und angedroht werden könnten, sondern dass lediglich Aktionen des „zivilen Ungehorsams“ wie „Sitzblockaden“ stattfinden würden und die Zivilbevölkerung gänzlich unbehelligt bliebe, also noch nicht einmal Angst vor möglichen Gewalttätigkeiten aus dem „Schwarzen Block“ heraus gegen sie und ihr Eigentum entwickeln würde, wäre völlig lebensfremd und würde den intelligenten und politisch interessierten Angeklagten ein Maß an Naivität und Unwissenheit unterstellen, das dem persönlichen Eindruck der Kammer von diesen Angeklagten diametral entgegenstehen würde. Soweit die Angeklagten K., N., S. und H. während ihrer Einlassungen nahegelegt haben, sie seien von einem friedlichen Verlauf des Aufmarsches ausgegangen und hätten selbst nur friedlich demonstrieren sollen, ist dies deswegen als unglaubhafte Schutzbehauptung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Indem sie sich am frühen Morgen zu dem Treffpunkt für den „schwarzen Block“ in den D. Park begaben und dabei jeweils dunkle Uniformierungs- und Vermummungsutensilien bei sich führten, haben die Angeklagten vielmehr demonstriert, dass sie genau verstanden haben, was in der linken Szene unter einem „schwarzen Block“ zu verstehen ist. Es ist schon deswegen lebensnah und auch sicher, dass ihnen auch bewusst war, dass zum „Aktionskonsens“ innerhalb des „schwarzen Blocks“ jedenfalls das Androhen und Ausführen von Gewalttätigkeiten in gewissen Umfang gehört. Dass die Angeklagten in gewissem Umfang mit Gewalttätigkeiten und Bedrohungen rechneten, steht zudem fest aufgrund des objektiven Tatumstands, dass sich bereits im D. Park zahlreiche Teilnehmer des Aufmarsches mit Werkzeugen zur Begehung von Gewalttätigkeiten ausstatteten, was alle Angeklagten bei lebensnaher Würdigung des Beweisergebnisses auch wahrnahmen. Auch wenn die Kammer insoweit über keine unmittelbaren Beweismittel verfügt (s.o.), so ist sie aufgrund der Aussagen der Augenzeugen sowie der in Augenschein genommenen Medien zunächst überzeugt, dass zahlreiche Teilnehmer des Aufmarsches während des Tatgeschehens entsprechende Werkzeuge offen bei sich trugen. Zahlreiche Augenzeugen haben in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert, was auch in zahlreichen Medien sofort zu erkennen ist: Nämlich, dass viele Teilnehmer des Aufmarsches offen mit Hämmern, Beuteln voller Steine, Flaschen, Holzblöcken, Pyrotechnik, etc. bewaffnet waren. Die Kammer ist deswegen bei lebensnaher Betrachtung auch davon überzeugt, dass bereits im D. Park zahlreiche Teilnehmer ihre Werkzeuge zur Begehung von Gewalttätigkeiten offen bei sich trugen, die Angeklagten dies jeweils wahrgenommen haben und daraus den Schluss gezogen haben (bzw. in ihrer Annahme bestärkt wurden), dass es zur Begehung und Androhung von Gewalttätigkeiten jedenfalls in gewissem Umfang gegen Sachen sowie die Polizei kommen würde. Für die Kenntnis und billigende Inkaufnahme der Gewalttätigkeiten und Bedrohung der Bevölkerung mit solchen spricht schließlich indiziell auch, dass unmittelbar nach dem Verlassen des D. Park aus dem Aufmarsch heraus erste Gewalttätigkeiten gegen Sachen ausgeübt sowie zahlreiche Explosionen durch Feuerwerkskörper herbeigeführt wurden, was die Angeklagten zur Überzeugung der Kammer auch wahrnahmen; wären die Angeklagten von einem solchen Verlauf des Aufmarsches nun völlig überrumpelt gewesen, wäre bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass sie sich sofort aus dem Aufmarsch entfernt hätten. Stattdessen liefen alle Angeklagten jedoch einen erheblichen Teil der Wegstrecke im Aufmarsch mit, was dafür spricht, dass sie genau damit, also mit der Begehung von Gewalttätigkeiten, deren Androhung und der insgesamt extrem bedrohlichen Wirkung des Aufmarsches auf die Bevölkerung gerechnet hatten und diese auch billigend in Kauf nahmen. Indes konnte die Kammer - entsprechend ihrer auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H4 und des Zeugen S7 gestützten Feststellungen zum „schwarzen Block“ und zum darin herrschenden „Aktionskonsens“ - nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagten mit sämtlichen später stattgefundenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen der Zivilbevölkerung sogar mit Angriffen auf deren körperliche Integrität, Wohnung und Inbrandsetzen von deren PKW rechneten und diese billigend in Kauf nahmen. Allerdings steht vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten mit Sicherheit fest, dass die Angeklagten jedenfalls mit der Begehung und Androhung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen, die als Symbol dessen galten, wogegen sich ihr Protest gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten richtete, sowie gegen die Polizei rechneten und diese billigend in Kauf nahmen. Insbesondere rechneten die Angeklagten - davon ist die Kammer überzeugt - mit der Entglasung und sonstigen Beschädigung von Bankfilialen, Ladengeschäften, Maklerbüros, Behörden und Konsulaten, weil diese für sie Symbol des Kapitalismus als „sozial ungerechter Wirtschaftsordnung“ sowie der Staaten als „Repressionsorgane“ waren, und nahmen dies billigend in Kauf. Die Kammer ist überzeugt, dass sie die Androhung dieser Gewalttätigkeiten sogar wollten, um so die markante martialische Außenwirkung des „schwarzen Blocks“ zu erzeugen. Indes ist jedenfalls möglich (und aus Sicht der Kammer wahrscheinlich), dass die Angeklagten (jedenfalls zu Beginn des Aufmarsches) nicht mit Angriffen gegen Zivilpersonen und gegen öffentliche Verkehrsmittel sowie mit der Inbrandsetzung von KFZ und entsprechenden Bedrohungen der Bevölkerung mit solchen Taten aus dem Aufmarsch heraus rechneten und dies auch nicht billigen. Denn all dies entspricht nicht dem allgemeinen „Aktionskonsens“ innerhalb eines „schwarzen Blocks“ (s.o.) und es gibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte, warum diese Angeklagten abweichend vom allgemeinen „Aktionskonsens“ mit der Begehung oder Androhung dieser Art von Gewalttätigkeiten - die zur Überzeugung der Kammer einer anderen Unrechtsdimension zuzuordnen sind - rechnen mussten oder diese notwendig billigend in Kauf genommen haben. Soweit bei den Wohnungsdurchsuchungen bei den Angeklagten K., N., S. und H. jeweils eine „Zwille“ gefunden wurde, kann auch hieraus nicht zwingend auf einen weitergehenden Tatentschluss geschlossen werden. Denn die Durchsuchungen fanden erheblich später (nämlich erst Ende Juni 2018) statt, und es gibt keinerlei Erkenntnisse, dass diese Angeklagten die Zwillen mit zu den Protesten gegen den G20-Gipfel nach H. nahmen, vielmehr kann aufgrund der Spurenlage überhaupt kein Sachzusammenhang zwischen den Zwillen und der hiesigen Tat festgestellt werden. Schließlich ist auch nicht geklärt, wozu die Angeklagten die „Zwillen“ konkret hätten einsetzen wollen. Ebenso wenig war zur Überzeugung der Kammer nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H4 und des Kriminalbeamten der Schluss, den aber offenbar die Staatsanwaltschaft gezogen hat, zulässig oder gar zwingend, dass - eben weil im hiesigen Aufmarsch aus einem demonstrativen Protestgeschehen heraus Gewalttätigkeiten und entsprechend auch Bedrohungen begangen wurden, mit der die Polizei auf Grund des „Aktionskonsenses“ in der deutsche linken Szene niemand habe rechnen können - sich dann alle Teilnehmer des Aufmarsches und mithin auch die Angeklagten zuvor auf eine Gewaltdimension verständigt haben müssten, die über diesen Aktionskonsens hinausgegangen sei. Ein solcher Schluss verbietet sich aus Sicht der Kammer schon deswegen, weil - wie oben ausgeführt wurde - in der linken Szene wegen ihrer allgemeinen Hierarchiefeindlichkeit derartige Abstimmungen gerade sehr ungewöhnlich sind und weil die linke Szene und auch die Teilnehmer eines „schwarzen Blocks“ in aller Regel unterschiedliche Gewaltvorstellungen und Gewalttoleranzen zu einem Protestgeschehen mitbringen, was sich vorliegend ja auch bereits nach außen durch die Ausrüstung eines Teils der Teilnehmer des Aufmarsches mit Werkzeugen und gefährlichen Gegenständen und durch die fehlende Ausrüstung des anderen Teils der Teilnehmer mit solchen Gegenständen zeigte. Angesichts dessen war der von der Staatsanwaltschaft aus dem rein faktischen Umstand, dass ein Teil der aktiven Gewalttäter im hiesigen Aufmarsch über den in der (deutschen) linken Szene herrschenden „Aktionskonsens“ hinausgegangen ist, gezogene Schluss, dass sich entsprechend alle Teilnehmer und mithin auch die Angeklagten auf diese überschießende Gewaltdimension vor Beginn des Aufmarsches geeinigt haben müssten, mit der Beweisaufnahme nicht zu vereinbaren und jedenfalls nicht zwingend. Dass die Angeklagten K., N., S. und H. - jedenfalls für die Dauer ihrer Anwesenheit in dem Aufmarsch - indes nicht nur im oben dargelegten Umfang mit Gewalttätigkeiten und deren Androhung durch andere Teilnehmer rechneten und diese billigend in Kauf nahmen, sondern darüber hinaus auch damit rechneten, durch ihr uniformiertes/vermummtes Mitmarschieren die von ihnen vorhergesehenen und billigend in Kauf genommenen Gewalttätigkeiten und deren Androhung durch andere aktiv gewaltbereite Teilnehmer jedenfalls zu unterstützen und dies auch billigend in Kauf nahmen, schließt die Kammer aus der Dynamik innerhalb eines „schwarzen Blocks“, wie sie sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H4 sowie aus den zahlreichen in Augenschein genommenen Medien des Aufmarsches ergibt. Aus den Feststellungen zum „schwarzen Block“ und dem darin herrschenden „Aktionskonsens“ (s.o.) folgt - was auch lebensnah und in den in Augenschein genommenen Medien gut erkennbar ist -, dass alle Teilnehmer des „schwarzen Blocks“ durch ihr uniformiertes/vermummtes Mitmarschieren, das nach außen Militanz und Gewaltbereitschaft signalisierte und so der Einschüchterung der Bevölkerung und der Polizei diente, und ihre Eingliederung in den schwarzen Block den eigenhändig handelnden Gewalttätern den Eindruck der Geschlossenheit vermittelten, was sie zur Begehung von Gewalttaten gegen die jeweiligen „Symbole“ des Protests sowie die Polizei und entsprechende Androhungen bestärkte, die Identifizierbarkeit von Gewalttätern und anderen Teilnehmern verhinderten und Gewalttätern Rückzugsräume in einer größeren Gruppe boten. Genau dies erkannten auch die Angeklagten im Einzelnen, weil dies letztlich offensichtlich war und gerade der Sinn des gemeinsamen Auftretens in einem „schwarzen Block“ ist, und nahmen es billigend in Kauf. Soweit die Angeklagten K., N., S. und H. in ihrer Einlassung behaupten, sie hätten sich nur vermummt, damit sie nicht von der Polizei gefilmt werden und weil sie mit den Regenjacken Schutz vor Wasserwerfern gesucht hätten, hält die Kammer dies entsprechend für eine lebensferne Schutzbehauptung, die durch die Beweisaufnahme widerlegt ist: Vielmehr ist es schlicht unmöglich, dass sie nicht jedenfalls auch erkannten, dass sie sich durch ihr uniformiertes/vermummtes Mitmarschieren an der o.g. Dynamik innerhalb des „schwarzen Blocks“ beteiligen bzw. diese verstärken würden. Der Umstand, dass sie gleichwohl über eine längere Zeit an dem Aufmarsch mitmarschiert sind, beweist zudem, dass sie sich mit dieser ihrer Unterstützung jedenfalls abfanden, diese also billigend in Kauf nahmen. Dafür und insoweit gegen die (Schutz)Behauptung der deutschen Angeklagten, sie hätten sich mit ihrer Vermummung und dem Anlegen von Regenjacken nur vor filmenden Polizeibeamten bzw. vor Wasserwerfern schützen wollen, spricht auch, dass die Polizei während des Aufmarsches, was die Angeklagten unschwer erkennen konnten, ja gerade nicht vor Ort war, weswegen die Angeklagten auch nicht befürchten mussten, gefilmt oder von Wasserwerfern getroffen zu werden. Dass sie gleichwohl ihre Gesichtsvermummung und ihre schwarzen Regenjacken während ihrer Anwesenheit in dem Aufmarsch nicht ablegten, obwohl es ein sonniger und warmer Tag war, zeigt, dass es ihnen entgegen ihrer Einlassung eben nicht um den Schutz vor polizeilichem Filmen und Wasserwerfern, sondern in erster Linie darum ging, sich durch ihre dunkle Oberbekleidung und ihre Gesichtsvermummung solidarisch mit den anderen Teilnehmern im „schwarzen Block“ und deren Protest zu zeigen. Indes konnte nicht sicher festgestellt werden, dass die Angeklagten K., N., S. und H. die Gewalttätigkeiten und Bedrohungen der Bevölkerung hiermit als eigene wollten - dagegen spricht schon, dass sie sich nicht eigenhändig an Gewalttätigkeiten beteiligten und sich auch nicht mit entsprechenden Werkzeugen bzw. gefährlichen Gegenständen ausrüsteten. Auch soweit der Angeklagte K. eine Mülltonne auf die Straße zog, lässt dies zur Überzeugung der Kammer nicht zwingend darauf schließen, dass der Angeklagte K. die Gewalttätigkeiten als eigene wollte, denn bei dem Ziehen einer Mülltonne auf die Straße handelt es sich noch nicht um eine Gewalttätigkeit; jedenfalls wiegt diese konkrete Beteiligung an dem Tatgeschehen nicht so schwer, dass man sicher davon ausgehen könnte, der Angeklagte K. habe die übrigen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen aus dem Aufmarsch als eigene gewollt. Für den Angeklagten S1 gilt dies weitgehend entsprechend. Indes hat der Angeklagte S1 zur Überzeugung der Kammer durch den Böllerwurf in den Hauseingang M.-B.-Allee ... demonstriert, dass er die Gewalttätigkeiten - jedenfalls soweit sie dem geltenden allgemeinen „Aktionskonsens“ innerhalb eines „schwarzen Blocks“ entsprachen - nicht nur unterstützen, sondern diese als eigene wollte und sich damit - jedenfalls ab dem Böllerwurf - insoweit dem Tatplan der aktiv gewaltbereiten Teilnehmer, die eigenhändig Gewalttätigkeiten und Bedrohungen hiermit begingen, anschloss und auch selbst arbeitsteilig an den Gewalttätigkeiten und Bedrohungen beteiligen wollte. Dafür spricht schon, dass es sich bei dem Böllerwurf des Angeklagten S1 - anders als bei dem Ziehen einer Mülltonne auf die Straße durch den Angeklagten K. (s.o.) - selbst um eine Gewalttätigkeit handelte, die - was der Angeklagte S1 ersichtlich auch erkannte und wollte - einen eigenen Sachschaden an dem Gebäude M.-B.-Allee ... verursachen würde. Ob der Angeklagte indes auch die Inbrandsetzung von PKW oder Angriffe auf Polizeibeamte als eigene wollte, konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dagegen spricht schon, dass sich der Angeklagte S1 eigenhändig „nur“ einen Böller in den Hauseingang eines Gebäudes warf, sich an weiteren Gewalttätigkeiten gegen Personen und PKW indes nicht eigenhändig beteiligte und dass er sich auch vor Beginn des Aufmarsches nicht mit Werkzeugen zur Sachbeschädigung - jedenfalls konnte die Kammer das nicht sicher feststellen, da der Angeklagte S1 weder Beutel noch Gegenstände bis zu seinem Böllerwurf in der Hand trug - ausgerüstet hatte. Dass - wie festgestellt - die Angeklagten im obigen Sinne weiter damit rechneten, dass es aufgrund der Dynamik innerhalb des „schwarzen Blocks“ zu einer Bündelung der Kräfte aller Teilnehmer des Aufmarsches kommt, dass sie dies billigend in Kauf nahmen und dabei auch erkannten und billigend in Kauf nahmen, dass durch die Gewalttätigkeiten gegen Sachen und ggf. die Polizei eine massive Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen würde, schließt die Kammer aus dem Umstand, dass die Angeklagten sich überhaupt dem hiesigen Aufmarsch als „schwarzem Block“ vermummt anschlossen und über eine längere Wegstrecke dabeiblieben, wobei sie auf Grund des Geräuschpegels, des dauernden lauten Knallens, des Klirrens von entglasten Fenstern und der Rauchentwicklung auf der Wegstrecke auch bemerken mussten, dass der Aufmarsch nicht nur eine erheblich bedrohliche Wirkung auf die Anwohner hatte, sondern dass aus ihm heraus von etlichen Teilnehmern Gewalttätigkeiten auf der Wegstrecke begangen wurden, was insgesamt zu einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führte. Die Kammer konnte sich bei der wiederholten Inaugenscheinnahme all der Videos des hier in Rede stehenden Aufmarsches davon überzeugen, wie laut der hiesige Aufmarsch war und dass er - anders als es die Angeklagten ausdrückten - keineswegs nur „grell“, sondern äußerst bedrohlich, martialisch und gewalttätig wirkte und damit eben dem entsprach, was die Protestform des „schwarzen Blocks“ erreichen will: nämlich militant und für die Bevölkerung durchaus einschüchternd und unter massiver Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf das Protestziel aufmerksam zu machen. Dabei war auch für alle Angeklagten offensichtlich, dass es sich bei diesem Teil der E.chaussee überwiegend um ein Wohngebiet handelte, also die militante und bedrohliche Wirkung besonders die normale Bevölkerung treffen würde. Die Angeklagten konnten sich also schlicht nicht der Erkenntnis entziehen, dass auch die Zivilbevölkerung durch den hiesigen Aufmarsch leiden würde, indem sie nämlich massive Angst vor Gewalttätigkeiten aus dem Aufmarsch heraus entwickeln würde, was ja auch tatsächlich geschah. Dabei hat die Kammer freilich angesichts des in der linken Szene verankerten Konsenses, wonach die Zivilbevölkerung grundsätzlich keinen Schaden durch Gewalttätigkeiten nehmen soll, zu Gunsten der Angeklagten unterstellt, dass die Angeklagten diese Angst der Bevölkerung nicht beabsichtigten, sondern als Nebeneffekt ihres Protests hinnahmen, und dass sie auch nicht davon ausgingen, dass die Angst in der Bevölkerung vor dem martialisch auftretenden Aufmarsch so groß sein könnte, dass einzelne Personen regelrechte „Schockschäden“ erleiden würden, oder dass Zivilpersonen gar von einzelnen Teilnehmern aus dem Aufmarsch konkret bedroht oder angegriffen werden könnten (siehe dazu gleich auch noch unten). (5) Vorsatz hinsichtlich Gewalt gegen und Bedrohungen von Personen Aus den obenstehenden Ausführungen zum „Aktionskonsens“ innerhalb des „schwarzen Blocks“ und den fehlenden Beweisen für eine Planung und Abstimmung aller Teilnehmer hinsichtlich Gewaltdimension und arbeitsteiliger Begehungsweise hinsichtlich der Gewalttätigkeiten folgt, dass den Angeklagten nicht sicher nachgewiesen werden kann, dass sie mit Gewalttätigkeiten gegen Anwohner und sonstige unbeteiligte Dritte oder gar deren Verletzung rechneten und diese billigend in Kauf nahmen. Auch ist nicht sicher nachweisbar, dass sie - über eine allgemeine Verängstigung der Bevölkerung durch das militante Auftreten des „schwarzen Blocks“ hinaus, was indes nach ihrer Vorstellung allein durch „symbolische“ Gewalttätigkeiten gegen Sachen sowie die Polizei erzeugt werden sollte (s.o.) - mit dem Androhen von Gewalttätigkeiten gegen solche Personen rechneten und dies billigend in Kauf nahmen. Somit können insbesondere die Angriffe durch unbekannte Teilnehmer des Aufmarsches auf die Zeugen R. und S.- K., hinsichtlich derer objektiv eine Gesundheitsschädigung sowie ein vorsätzliches Handeln der jeweiligen Angreifer festgestellt werden konnte, den Angeklagten jeweils subjektiv nicht zugerechnet werden. Zuzurechnen ist ihnen allein, dass diese Zeugen (wie viele andere Anwohner auch) durch das militante Auftreten des „schwarzen Blocks“ verängstigt wurden. Es kann - anders als für die Inbrandsetzung von KFZ (s.o.) - auch nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten derartige Angriffe auf Anwohner und sonstige unbeteiligte Dritte im Lauf der Tat mitbekamen und deswegen in der Folgezeit mit weiteren derartigen Angriffen rechneten. Vielmehr spricht etwa die Inaugenscheinnahme der Videos, die die Angriffe auf die Zeugen R. und S.- K. zeigen (also die Videos der Zeugen B2 und S.- K. sowie die Mitschnitte aus der Videoüberwachung des HVV-Busses des Zeugen R., s.o.), eher dafür, dass diese Angriffe aus dem hinteren Teil des Aufmarsches begangen wurden, was die Angeklagten - die sich im vorderen bzw. mittleren Teil des Aufmarsches befanden - nicht mitbekamen. Die Angeklagten rechneten allein damit (zumindest ist nur dies mit Sicherheit festzustellen), dass es im Rahmen einer etwaigen gewalttätigen Auseinandersetzung mit der Polizei zur Verletzung von Polizisten kommen könnte und sie nahmen dies auch billigend in Kauf. Deswegen ist dem Angeklagten S1, der sich zu dieser Zeit noch im Aufmarsch befand und daher die von ihm vorhergesehene Gewalttätigkeiten gegen Polizisten noch objektiv förderte, der Angriff auf die Polizeibeamten W., F., H3 und G1, der vorsätzlich durch andere Täter aus dem Aufmarsch heraus erfolgte, zuzurechnen. Denn der Angeklagte S1 hatte aufgrund des „Aktionskonsenses“ innerhalb des „schwarzen Blocks“, dem er sich angeschlossen hatte, mit Gewalttätigkeiten gegen Polizisten sowie mit deren Verletzung gerechnet und dies billigend in Kauf genommen und aufgrund seines vermummten Mitmarschierens jedenfalls für die Dauer seiner Anwesenheit im Aufmarsch zudem damit gerechnet, Angriffe auf Polizisten zu unterstützen und nahm dies auch billigend in Kauf. Dass der Angeklagte S1 die Angriffe auf Polizisten indes als eigene wollte, konnte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Vielmehr konnte, da sich der Angeklagte S1 während der hiesigen Tat nicht eigenhändig an Gewalttätigkeiten gegen Personen beteiligte, nicht ausgeschlossen werden, dass er diese nicht als eigene wollte. Jedenfalls kann aus der eigenhändigen Beschädigung eines Gebäudes (also dem Böllerwurf in den Hauseingang M.- B.-Allee ...) und auch aus den späteren Taten des Angeklagten S1 im Verlauf des 7.7.2017 nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte S1 bereits während seiner Teilnahme am hiesigen Aufmarsch auch die Verletzung von Menschen als eigene Tat wollte. Jedenfalls aber hatte er insoweit keine Tatherrschaft, da nicht festgestellt werden konnte, dass er einer von denjenigen war, die sich aus der Gruppe lösten, zum ZOB des A.er Bahnhofs liefen und dort die Bundespolizisten angriffen. Den Angeklagten K., N., S. und H. kann der Angriff auf die vier Polizeibeamten ohnehin nicht mehr zugerechnet werden, weil sie den Aufmarsch zum Zeitpunkt des Angriffs bereits verlassen hatten und daher den Angriff weder objektiv förderten noch subjektiv davon ausgingen, die Gewalttätigkeiten gegen die Polizisten am ZOB A. noch zu unterstützen (s.u.). Die Kammer konnte weiter nicht feststellen, dass die Angeklagten damit rechneten bzw. es billigend in Kauf nahmen, dass sich hinter den Fenstern von staatlich und gewerblich genutzten Geschäftsgebäuden, mit deren Entglasung sie rechneten und die sie billigend in Kauf nahmen, Menschen aufhalten würden, die durch die Entglasung verletzt werden könnten. Vielmehr konnte die Kammer jedenfalls nicht ausschließen, dass die Angeklagten (wie im Übrigen auch die Täter, die die Fenster einschlugen und einwarfen) davon ausgingen und darauf vertrauten, dass sich niemand in diesen Geschäftsgebäuden aufhalten und niemand durch die Entglasungen verletzt werden würde. Dafür spricht zum einen schon der „Aktionskonsens“ innerhalb des „schwarzen Blocks“, dass es nicht zu körperlichen Schäden bei unbeteiligten Personen kommen soll, sowie die frühe Tageszeit gegen 7:30 Uhr, zu der gewöhnlich viele Büros und Geschäfte (insbesondere Banken und Ladengeschäfte) noch nicht besetzt bzw. geöffnet sind. Hinzu kommt, dass - was aufgrund zahlreicher Zeugenaussagen feststeht - allgemein bekannt war, dass am 7.7.2017 wegen des G20-Gipfels viele Büros und Geschäfte geschlossen sein würden, so dass es durchaus plausibel ist, dass die Teilnehmer des Aufmarsches (insbesondere die Angeklagten) jeweils darauf vertrauten, dass sich in den Gebäuden, die entglast werden würden, niemand aufhalten und verletzt werden könnte. Zudem gibt es keine Erkenntnisse, dass die Angeklagten während des Aufmarsches konkret erkannt haben könnten, dass sich in den Gebäuden Menschen aufhalten, die verletzt werden könnten. Die zahlreichen betroffenen Augenzeugen, die die Kammer vernommen hat, haben jedenfalls alle übereinstimmend angegeben, dass sie nicht sicher gewesen seien, ob man sie ohne weiteres hinter den Fensterscheiben habe erkennen müssen. Bei vielen Fenstern stand dem ausweislich der Zeugenangaben bereits entgegen, dass sich vor diesen Fenstern ein Sicht- bzw. Sonnenschutz befand. Zudem war der 7.7.2017 ein sonniger Tag, an dem es auch um 7:30 Uhr schon lange hell war, weswegen in den jeweiligen Büros kein Licht erforderlich war, das auf die Anwesenheit von Personen in den Büros zu dieser frühen Tageszeit hätte schließen lassen müssen. Schließlich konnte die Kammer die Lichtverhältnisse und die Reflektion der Sonne bzw. des Lichts in den Fenstern, die eingeworfen waren, nicht für den hier in Rede stehenden Morgen nachvollziehen, so dass auch insoweit Zweifel an der Erkennbarkeit von Personen hinter den eingeworfenen Fenstern blieben, die zu Gunsten der Angeklagten gingen. (6) Vorsatz hinsichtlich der Inbrandsetzung von KFZ Aus den obenstehenden Ausführungen folgt weiter, dass die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass die Angeklagten bereits zu Beginn des Aufmarsches mit der Inbrandsetzung von KFZ der Anwohner rechneten, weil dies nicht zum „Aktionskonsens“ innerhalb des „schwarzen Blocks“ passt und auch sonst keine aussagekräftigen Beweismittel (etwa Ankündigungen in sozialen Medien o.ä.) verfügbar waren, aus denen sicher geschlossen werden konnte, dass die Angeklagten zu Beginn der hiesigen Tat konkret damit hätten rechnen müssen, das KFZ in Brand gesetzt würden, sondern vielmehr die Planung des hier in Rede stehenden Aufmarsches nach der Beweisaufnahme im Dunkeln blieb. Daher können den Angeklagten jedenfalls die ersten entlang der Wegstrecke von unbekannten Tätern begangenen Inbrandsetzungen von KFZ nicht zugerechnet werden, da sich die Kammer - wie sogleich im Einzelnen weiter ausgeführt wird -, auch nicht sicher davon überzeugen konnte, dass die Angeklagten deren Inbrandsetzung mitbekamen. Die Kammer ist indes überzeugt, dass alle Angeklagten im späteren Tatverlauf die Inbrandsetzung von KFZ durch unbekannte Teilnehmer aus dem Aufmarsch heraus wahrnahmen, sodann aufgrund dieser Wahrnehmung fortan mit der Inbrandsetzung weiterer KFZ entlang der Wegstrecke rechneten und dies fortan auch billigend in Kauf nahmen. Sie rechneten auch damit, davon ist die Kammer überzeugt, durch ihr uniformiertes/vermummtes Mitmarschieren nunmehr die unbekannten Täter auch bei deren vorsätzlicher Inbrandsetzung von KFZ zu unterstützen und sie nahmen dies billigend in Kauf. Die Feststellungen der Kammer zu dieser Änderung des Vorsatzes der Angeklagten im Laufe der Tat beruht auf der Inaugenscheinnahme von mehreren Videos des Tatgeschehens sowie ergänzend auf dem mündlichen Gutachten des Brandsachverständigen D6 in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat im Rahmen der Beweisaufnahme zunächst den frühesten Zeitpunkt ermittelt, ab dem die Angeklagten in kognitiver Hinsicht mit Sicherheit erkannt haben, dass aus dem Aufmarsch heraus von unbekannten Tätern KFZ in Brand gesetzt werden. Die Kammer konnte sich, anders als die Staatsanwaltschaft, nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht mit Sicherheit davon überzeugen, dass die Angeklagten bereits etwa auf Höhe der E.chaussee ... die Inbrandsetzung des PKW Saab 900 („PKW 2“) bemerkten. Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Vermutung auf das sog. „Video aus dem HVV-Bus“ (gespeichert im Ordner „Fach 50“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung). In dem Video ist in der Tat ab Zeitmarke 1:38, nachdem die Kamera (gewissermaßen dem Ende des Aufmarsches hinterher) nach links schwenkt, neben vom HVV-Bus des Zeugen R. der „PKW 2“ zu sehen. Die Fenster des „PKW 2“ sind eingeschlagen, der komplette Innenraum ist hell rötlich ausgeleuchtet, wobei in der Fahrzeugmitte eine kleinere gelbe Stichflamme zu erkennen ist, und es ist eine starke Rauchentwicklung aus dem Innenraum des Fahrzeugs wahrnehmbar. Indes ist zu dem Zeitpunkt, wo man das Fahrzeug sieht, der Aufmarsch weitgehend bereits vorbeigezogen; nur einzelne Täter rennen dem Aufmarsch noch hinterher. Die Staatsanwaltschaft vermutete, dass wegen der starken Rauch- und Flammenbildung in dem „PKW 2“ (wobei das Fahrzeug vor oder während des Vorbeiziehen des Aufmarsches im Video noch nicht zu sehen ist) lebensnah geschlossen werden müsse, dass der PKW bereits deutlich vorher, nämlich schon während des Vorbeiziehens auch des vorderen und mittleren Teils des Aufmarsches, in Brand stand und die Angeklagten den brennenden „PKW 2“ deswegen wahrgenommen haben müssen. Diese Hypothese der Staatsanwaltschaft konnte - dies beruht auf dem nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen D6 - indes nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bewiesen werden. Der Brandsachverständige D6 führte, befragt nach seiner methodischen Vorgehensweise, zunächst nachvollziehbar aus, dass es keine wissenschaftlichen Studien gebe, wie schnell ein KFZ nach Einführung eines pyrotechnischen Gegenstands vollständig in Brand gerate. Er könne daher nur subjektive Einschätzungen - dies indes aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Brandsachverständiger - abgeben und andere Videoaufnahmen von KFZ-Bränden während des Tatgeschehens zur Beurteilung heranziehen. Sodann führte der Sachverständige D6 nachvollziehbar und überzeugend aus, dass nach seiner Erfahrung der rötliche Schein, der innerhalb des „PKW 2“ im „Video aus dem HVV-Bus“ zu erkennen sei, deutlich dafürspreche, dass es sich hier um einen gerade erst in den Innenraum des Fahrzeugs eingeführten brennenden pyrotechnischen Gegenstand (vermutlich um ein Bengalo, wobei das Bengalo selbst die gelbliche Stichflamme sei) handele. Das Fahrzeug selbst stehe nach seiner Einschätzung indes noch nicht in Brand, weil bei einem Brand der Fahrzeugsubstanz gelbliche Flammen zu erwarten seien. Sodann hat der Sachverständige D6 die unterschiedliche Färbung der Flammen - je nachdem, ob es sich um einen Brand der Fahrzeugsubstanz oder einen pyrotechnischen Gegenstand handele - nachvollziehbar anhand des Videos der Zeugin A1 (gespeichert im Ordner „Zeugin A1“ auf der DVD Bl. 1554 der Hauptakte), das etwa drei Minuten lang ist und das Tatgeschehen in einer Einmündung der R. zeigt, demonstriert. In dem Video der Zeugin A1 ist bei Zeitmarke ca. 0:25 zu sehen, wie unbekannte Täter zwei rötlich brennende Bengalos in den Innenraum des auf der linken Seite der R. parkenden „PKW 9“ werfen. Kurze Zeit später bei Zeitmarke ca. 0:40 ist im Video der Zeugin A1 deutlich zu sehen, wie der Innenraum des Fahrzeugs rötlich ausgeleuchtet ist, auch eine kleine gelbe Stichflamme ist zu sehen. Dieses Bild sei - darauf wies der Sachverständige D6 in der Hauptverhandlung nachvollziehbar hin - geradezu frappierend ähnlich wie das Bild des „PKW 2“ im „Video aus dem HVV-Bus“. Auch ab Zeitmarke ca. 1:12 im Video der Zeugin A1 sei, darauf wies der Sachverständige nachvollziehbar hin, vor allem noch der rötliche Schein innerhalb des „PKW 9“ zu erkennen. Ab Zeitmarke ca. 2:08 ist im Video der Zeugin A1 dann zu beobachten, dass der „PKW 9“ nicht mehr rötlich ausgeleuchtet ist, sondern stattdessen sind gelblich lodernde Flammen im Fahrzeug zu erkennen. Diese gelblich lodernden Flammen zeigten, so der Sachverständige D6 überzeugend und nachvollziehbar, dass nunmehr die Substanz des „PKW 9“ in Brand stehe: Also das Fahrzeug selbst (und nicht lediglich die Bengalos als Brandsätze) würde brennen. Daraus schloss der Sachverständige D6, dass zwischen Brandlegung und dem Brand im „PKW 9“ etwa 90 Sekunden liegen würden. Da im Innenraum des „PKW 2“ im „Video aus dem HVV-Bus“ nur ein rötlicher Schein und keine gelblich lodernden Flammen zu erkennen seien, könne er - so der Sachverständige D6 nachvollziehbar - nicht ausschließen (bzw. er halte es geradezu für wahrscheinlich), dass in den „PKW 2“ erst kurz bevor er in der Videosequenz erstmals zu sehen ist, mindestens ein pyrotechnischer Gegenstand eingeworfen worden sei. Daraus schließt die Kammer, dass die Angeklagten - die sämtlich eher im vorderen bzw. mittleren Bereich des Aufmarsches eingereiht waren - das Einwerfen eines pyrotechnischen Gegenstands bzw. einen Brand im „PKW 2“ gerade nicht zwingend gesehen haben müssen. Vielmehr ist es vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen D6 und der Positionierung der Angeklagten im Aufmarsch ohne weiteres möglich, dass während ihres Vorbeiziehens noch kein pyrotechnischer Gegenstand in den „PKW 2“ eingeführt worden war bzw. der „PKW 2“ noch nicht in Brand stand. Es ist deswegen ohne weiteres plausibel und möglich, dass der „PKW 2“ aus dem hinteren Teil des Aufmarsches in Brand gesetzt wurde und die Angeklagten dies nicht mitbekamen. Dafür, dass die Angeklagten im weiteren Verlauf zwingend bis zur Kreuzung R. (dazu gleich) die Inbrandsetzung von PKWs mitbekamen, gibt es ebenfalls keine Beweismittel. Vielmehr gibt es keine Videos, die deren Inbrandsetzung zeigen und entsprechend darüber hätten Aufschluss bringen können, wo sich die Angeklagten zur Zeit der Inbrandsetzung befanden. Auch aus dem Umstand, dass die Inbrandsetzung von PKWs auch schon vor der Kreuzung R. mit einer erheblichen Rauchentwicklung und auch mit Knallgeräuschen einherging, ließ sich nicht zwingend auf eine Wahrnehmung der Angeklagten von diesen Inbrandsetzungen schließen. Denn aus den Videos vom Aufmarsch war insgesamt eine ganz erhebliche Geräuschkulisse mit unterschiedlichsten Knall- und Explosionsgeräuschen, die auch von Böllern und anderen Feuerwerksknallkörpern herrührten, zu entnehmen, die zur Überzeugung der Kammer eine klare Zuordnung der Ursache der Knallgeräusche nicht möglich machte. Die insoweit nicht sachverständige Kammer konnte jedenfalls in den Videos vom hiesigen Tatgeschehen nicht deutlich unterscheiden zwischen Explosionsgeräuschen eines in Brand gesetzten PKWs und solchen eines explodierenden Knallkörpers, weswegen sie zu Gunsten der ebenfalls nicht sachverständigen Angeklagten geschlossen hat, dass diese das ebenfalls nicht konnten. Auch aus den auf den Videos erkennbaren Rauchsäulen, die aus den abbrennenden PKWs kamen und die weit über die Höhe der Häuser hinausgingen, ließ sich nicht zwingend schließen, dass die Angeklagten die Inbrandsetzung von PKWs vor der R. mitbekommen haben mussten. Denn wie oben bereits ausgeführt, dauerte es jeweils eine Weile, bis die PKWs nach Einwerfen der Bengalos zu brennen begannen und sodann auch die Rauchsäulen auslösten. Das heißt aber auch, dass die Angeklagten während der Zeit bis zum Brennen der jeweiligen PKWs wiederum eine nicht unerhebliche Wegstrecke zurücklegten, weswegen sie deren Brennen, die damit zusammenhängenden Explosionen und die Rauchentwicklung optisch nicht klar zuordnen konnten; jedenfalls war dies angesichts des Umstandes, dass die Kammer den konkreten Zeitpunkt der Inbrandsetzung von PKWs und die Position der Angeklagten bei deren Inbrandsetzung vor der R. (mit Ausnahme des Saab, wie oben ausgeführt) anhand der vom Aufmarsch zur Verfügung stehenden Videos und Fotos nicht sicher feststellen konnte, zu Gunsten der Angeklagten anzunehmen. Vielmehr war zu Gunsten der Angeklagten zu unterstellen, dass sie bei Einwerfen der Bengalos in die PKWs und bei deren Inbrandsetzung jeweils bereits vorbeigegangen waren. Die Kammer ist indes bei Gesamtwürdigung der Videos des Zeugen K6 (Datei „20170707_073436.mp4“ gespeichert im Ordner „Zeuge K6“ auf der DVD Bl. 1477 der Hauptakte) und der Zeugin A1 (gespeichert im Ordner „Zeugin A1“ auf der DVD Bl. 1554 der Hauptakte) überzeugt, dass alle Angeklagten spätestens auf Höhe der R. sahen und erkannten, dass Teilnehmer aus dem Aufmarsch heraus KFZ der Anwohner in Brand setzen. Den Angeklagten war daher für die Dauer ihrer Anwesenheit im Aufmarsch die anschließend erfolgte Inbrandsetzung von KFZ ab der der Höhe Rathaus A. (also ab „PKW 12-14“) zuzurechnen. Auf den Videos der Zeugen K6 und A1 ist Folgendes zu sehen: • Das Video des Zeugen K6, das gemäß der glaubhaften Aussage des Zeugen von diesem aufgenommen wurde und authentisch ist, wurde gemäß dessen glaubhafter Aussage aus dessen Wohnung im 3. OG des Hauses E.chaussee 9-11, und zwar aus dem Fenster, dass sich im Eckbereich der E.chaussee und R. befindet, aufgenommen und zeigt eine Perspektive auf die E.chaussee in Richtung stadtauswärts. Der vordere Teil des Aufmarsches befindet sich zu Beginn des Videos (dies ist anhand des weißen Transparents mit der Aufschrift „Whoever they meet with Freedom ist ungovernable“ zu erkennen) etwa zwischen den Einmündungen der R.str. und der R., wobei der Aufmarsch der Kamera stadteinwärts entgegenkommt. Ab ca. Zeitmarke 0:21 ist - dies hat die Kammer durch verlangsamtes Abspielen der Sequenz und Vergrößerung in der Hauptverhandlung herausgearbeitet - zu erkennen, wie etwa 10 Meter hinter dem Transparent (also aus dem vorderen Teil des Aufmarsches heraus) ein unbekannter Täter zunächst auf der Fahrerseite die Fensterscheibe des blauen Mercedes Citan „PKW 6“, der etwa 30-40 Meter vor der Einmündung zur R. auf der rechten Parkstreifen abgestellt ist, einschlägt und sodann wenige Sekunden später ein anderer Täter einen brennenden pyrotechnischen Gegenstand in das Fahrzeug einlegt. Etwa fünf Meter hinter diesem Täter, der den brennenden pyrotechnischen Gegenstand in den „PKW 6“ einlegt, befindet sich auf der Fahrbahn die Vierergruppe der Angeklagten K., N., S. und H. und läuft entlang der Fahrerseite an dem „PKW 6“ vorbei. Die vier Angeklagten haben sich in dem Video auch selbst glaubhaft identifiziert; der Angeklagte K. ist in dieser Szene (dies hat die Kammer wiederum durch verlangsamtes Abspielen der Sequenz und Vergrößerung herausgearbeitet) wiederum besonders deutlich anhand seiner Shorts und der Mülltonne, die er hinter sich herzieht, zu erkennen. Ab ca. Zeitmarke 0:48 ist zu erkennen, wie die Vierergruppe etwa in der Fahrbahnmitte der E.chaussee die Einmündung R. passiert. Der Angeklagte K. schert dabei in Richtung der Einmündung aus, wo er kurze Zeit später die Mülltonne ablegt. Die Angeklagten N., S. und H. schauen dabei seitlich in Richtung der Einmündung und bewegen sich auch etwa seitlich in diese Richtung, weil sie augenscheinlich dem Angeklagten K. nachschauen. Bei Zeitmarke 0:53 ist im unteren Bildbereich zu sehen, wie unmittelbar hinter dem Angeklagten H., der nah an der Einmündung der R. vorbeiläuft, ein unbekannter Täter einen Bengalo zündet, so dass der Angeklagte H. sich abzuwenden muss. Wenige Sekunden später passieren der Angeklagte S1 und der „UT3“ die Einmündung R. auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig (s.o. zur Identifizierung des Angeklagten S1). • Das Video der Zeugin A1, das gemäß der glaubhaften Aussage der Zeugin von dieser aufgenommen wurde und authentisch ist, wurde gemäß deren glaubhafter Aussage aus einem Dachfenster des Hauses E.chaussee ... aufgenommen, wo sich die Wohnung ihres Freundes befindet, und zeigt eine Perspektive auf die Einmündung der R. auf die E.chaussee. Der vordere Teil des Aufmarsches befindet sich zu Beginn des Videos (dies ist wieder gut anhand des weißen Transparents zu erkennen) etwa 15 Meter vor der Einmündung zur R. entfernt. Ab ca. Zeitmarke 0:19 ist zu erkennen, wie unbekannte Täter die Fensterscheiben des „PKW 9“, der links am Anfang der Einmündung geparkt ist, einschlagen und zwei Bengalos in das Fahrzeug einführen. Im weiteren Verlauf werden auch die Fensterscheiben der „PKW 10-11“ eingeschlagen und pyrotechnische Gegenstände in diese Fahrzeuge eingeführt. Ab Zeitmarke 0:10 kommt im rechten Bildbereich etwa 15 Meter von der Einmündung R. (und etwa 20 Meter hinter dem Transparent) entfernt die Vierergruppe der Angeklagten K., N., S. und H. (wiederum gut zu erkennen an dem Angeklagten K., der Shorts trägt und eine Mülltonne hinter sich herzieht) ins Bild. Etwa bei Zeitmarke 0:19 erreicht die Vierergruppe die Einmündung R. (es ist dabei gut zu erkennen, wie der Angeklagte K. kurz darauf die Mülltonne in der Einmündung ablegt). Genau in diesem Moment - und nur wenige Meter entfernt von der Viergruppe, besonders nah dran ist der Angeklagte K., weil er die Mülltonne in der Einmündung ablegt - rennen die unbekannten Täter auf den „PKW 9“ zu, bei dem sie sodann die Scheiben einschlagen und zwei Bengalos einlegen (s.o.). Die Angeklagten N., S. und H. schauen dabei seitlich in Richtung der Einmündung, weil sie augenscheinlich dem Angeklagten K. nachschauen; der Angeklagte S. winkt dabei mit der rechten Hand in Richtung des Angeklagten K., augenscheinlich um diesen zur Gruppe zurückzulotsen. Unmittelbar hinter dem Angeklagten H., der nah an der Einmündung der R. vorbeiläuft, zündet ein unbekannter Täter einen Bengalo, so dass der Angeklagte H. eine schnelle Pirouette um die eigene Achse drehen muss. Diesen Bengalo wirft kurz Zeit später - dies ist bis zur Zeitmarke 0:27 gut zu verfolgen - der unbekannte Täter in den „PKW 9“. Die Kammer ist aufgrund dieser Beweismittel überzeugt, dass die Angeklagten K., N., S. und H. spätestens das Einschlagen der Fenster und die Inbrandsetzung des „PKW 9“ bemerkt haben. Die Angeklagten K., N., S. und H. haben insoweit eingeräumt, dass der Angeklagte H. jedenfalls das Einschlagen der Fenster bemerkt habe und dies den übrigen drei Angeklagten auch mitgeteilt habe. Dies ist, davon ist die Kammer überzeugt, indes letztlich eine beschönigende Darstellung: Es besteht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der günstigen Wahrnehmungssituation überhaupt gar kein Zweifel daran, dass jeder dieser vier Angeklagten, die sämtlich wenige Meter von dem „PKW 9“ entfernt das Tatgeschehen um dessen Inbrandsetzung passierten, das Einschlagen der Fensterscheiben und das Einwerfen der Bengalos in dieses Fahrzeug durch unbekannte Täter wahrgenommen und verstanden haben, dass aus diesem Aufmarsch heraus PKW in Brand gesetzt werden. Ob die vier Angeklagten indes bereits wahrgenommen haben, wie unmittelbar vor ihnen die Scheiben des „PKW 6“ eingeschlagen wurden und dort ein pyrotechnischer Gegenstand ins Fahrzeuginnere eingeführt haben, konnte die Kammer nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Die Kammer hält dies zwar für hochwahrscheinlich. Die vier Angeklagten haben indes ausdrücklich abgestritten, dies wahrgenommen zu haben, wobei ihre Einlassung nicht mit letzter Sicherheit zu widerlegen war. Letzte Zweifel verblieben der Kammer insbesondere deswegen, weil das Geschehen rund um den „PKW 6“ aus viel größerer Entfernung von der Kamera aufgenommen wurde als das Geschehen rund um den „PKW 9“, das im Video deutlicher zu erkennen ist. Zudem ist im Video des Zeugen K6 durchaus zu sehen, dass der pyrotechnische Gegenstand, der in den „PKW 6“ eingelegt wird (anders als die beiden hell leuchtenden Bengalos, die in den „PKW 9“ eingeworfen werden und sehr auffällig sind) nur sehr schwach leuchtet. Letztlich kam es aber hierauf zur Überzeugung der Kammer auch gar nicht an, weil - selbst wenn unterstellt, die Angeklagten K., N., S. und H. hätten wahrgenommen, wie schon beim „PKW 6“ die Scheiben eingeschlagen und ein pyrotechnischer Gegenstand eingeführt wird - man ihnen sicherlich einige Sekunden zugestehen muss, das Gesehene (und von ihnen so nicht erwartete) Tatgeschehen „zu verarbeiten“ und „sacken zu lassen“, bevor man auf der voluntativen Seite des Vorsatzes zwingend darauf schließen könnte, dass diese Angeklagten nunmehr auch billigend in Kauf nahmen, dass aus dem Aufmarsch heraus KFZ von Anwohnern in Brand gesetzt würden. Hinsichtlich des Angeklagten S1 ist die Kammer erst Recht davon überzeugt, dass er das Einschlagen und Einlegen von Bengalos in die in der Einmündung zur R. geparkten „PKW 9-11“ sah, weil er ein ganzes Stück hinter den übrigen Angeklagten die Höhe der R. passierte und daher sogar bereits das Qualmen und Leuchten aus den KFZs nach Einlegen der Bengalos sehen musste, weil er - dies ist im Video des Zeugen K6 zu erkennen - einen guten Einblick in die Einmündung der R. hatte. Indes hatte die Kammer hinsichtlich des Angeklagten S1 (anders als für die übrigen Angeklagten) erhebliche Zweifel, ob er das Geschehen rund um den „PKW 6“ wahrnahm, weil sich der Angeklagte S1 auf dem Bürgersteig der E.chaussee befand und (anders als die übrigen Angeklagten, die auf der Fahrbahn liefen) an der Beifahrerseite des „PKW 6“ vorbeilief, während die Scheiben des PKWs von der Fahrerseite aus eingeworfen wurden. Zur Überzeugung der Kammer ist aus der gesicherten Wahrnehmungen der Angeklagten auf Höhe der R. der lebensnahe Schluss zu ziehen, dass alle Angeklagten nunmehr damit rechneten, dass aus dem Aufmarsch heraus weitere PKW entlang der Wegstrecke geparkte PKW eingeschlagen und durch Einlegen von Pyrotechnik angezündet werden. Zwar entsprach das Inbrandsetzen von PKW nicht dem ursprünglichen „Aktionskonsens“ und ist zudem einer anderen Unrechtsdimension zuzuordnen als die Gewalttätigkeiten, mit denen die Angeklagten zuvor gerechnet hatten. Allerdings ist das Inbrandsetzen von PKW zur Überzeugung der Kammer andererseits auch nicht so weit entfernt von den Gewalttätigkeiten, die die Angeklagten vorausgesehen haben, als dass es nicht für sie lebensnah war, nunmehr aus ihren Beobachtungen der Inbrandsetzung von PKWs in der R. den Schluss zu ziehen, dass offenbar aus dem Aufmarsch heraus über den Aktionskonsens in der deutschen linken Szene hinausgehend sogar PKWs von Anwohnern in Brand gesetzt würden. Zugleich mussten sie schon aus dem ersichtlich abgestimmten Verhalten der Täter in der R. darauf schließen, dass dies nicht nur ein einmaliger Vorgang in der R. bleiben würde, sondern dass sich dies vielmehr auch im weiteren Verlauf des Aufmarsches durch ein Wohngebiet, wo zahlreiche PKWs von Anwohnern am Straßenrand abgestellt waren, wiederholen könnte. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass die Angeklagten die Inbrandsetzung von PKW nunmehr auch billigend in Kauf nahmen. Die Kammer hat sich dabei besonders sorgfältig hinterfragt, ob dieser Schluss angesichts des ursprünglichen Vorsatzes der Angeklagten - der eine Inbrandsetzung von PKW nicht umfasste - gezogen werden kann. Dabei hat sie das Argument der Verteidigung, dass sich das äußere Verhalten der Angeklagten nach dem Passieren der R. doch gar nicht geändert habe, es also unklar bleibe, aus welchen äußeren Umständen eigentlich auf eine Änderung des Vorsatzes auf voluntativer Seite geschlossen werden soll, nicht überzeugt. Denn die Annahme, dass sich im Tatverhalten der Angeklagten äußerlich nichts geändert habe, übersieht, dass die Angeklagten den überwiegenden Teil ihrer persönlichen Marschstrecke - nämlich von der R. bis zur S.str. (die Angeklagten K., N., S. und H.) bzw. sogar bis Bahnhof A. (der Angeklagte S1) - erst nach ihrer Erkenntnis zurücklegten, dass aus dem Aufmarsch heraus PKW in Brand gesetzt werden. Hieraus vermag die Kammer sehr wohl den lebensnahen Schluss zu ziehen, dass die Angeklagten nicht nur auf kognitiver Ebene verstanden, dass PKW in Brand gesetzt werden, sondern dies auf voluntativer Ebene auch billigend in Kauf nahmen. Denn es ist sonst nicht zu erklären, warum die Angeklagten noch so eine lange Wegstrecke mitliefen, obwohl sie längst erkannt hatten, dass viel schwerere Gewalttätigkeiten (nämlich das Inbrandsetzen von PKW) aus diesem Aufmarsch heraus begangen werden, als womit sie ursprünglich gerechnet hatten und als sie zu Beginn billigend in Kauf genommen hatten. Den von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schluss freilich, dass - weil die Angeklagten trotz ihrer Kenntnis des Anzündens von PKWs noch eine längere Strecke mitgingen - diese deswegen auch bereits zuvor mit derartigen Inbrandsetzungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben müssen, hielt die Kammer nach der Beweisaufnahme und angesichts des oben Ausgeführten zum in der linken Szene verbreiteten Aktionskonsens, wonach im Rahmen eines Protestgeschehens gerade keine Sachen von unbeteiligten Zivilpersonen beschädigt werden dürften, für nicht zwingend. Die Kammer unterstellt nicht, dass es das Ziel der Angeklagten war, dass es zur Inbrandsetzung von KFZ der Anwohner kommt - die Angeklagten fanden sich indes, um weiter im Sinne ihres Protestziels den militanten Auftritt des „schwarzen Blocks“ in unveränderter Stärke aufrechtzuerhalten und sich nicht „unsolidarisch“ mit den anderen Teilnehmern zu zeigen - zur Überzeugung der Kammer situativ damit ab, dass es zu weiteren Inbrandsetzungen von PKW kommen würde und dass sie dies durch ihr weiteres vermummtes/uniformiertes Mitmarschieren über eine noch ganz erhebliche Wegstrecke fördern würden. Etwas Anderes lässt sich aus ihrem Verbleiben in dem Aufmarsch für noch mehrere weitere hundert Meter schlicht nicht schließen. Soweit die Angeklagten K., N., S. und H. in ihren Einlassungen ausführen, sie seien im Aufmarsch geblieben, weil sie erst einmal hätten „diskutieren“ müssen, was sie jetzt tun sollten, und sich hätten „orientieren“ müssen „in welche Richtung sie gehen könnten“, handelt es sich - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag völlig zu Recht hinwies - um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Es ist völlig fernliegend und unplausibel, dass diese vier intelligenten Angeklagten - die zuvor am frühen Morgen in einer ihnen unbekannten Stadt offenbar ohne Weiteres den Fußweg bis zum abseits liegenden D. Park finden konnten - nunmehr weiter geradezu in dem Aufmarsch weiter mitlaufen mussten, weil sie sonst orientierungslos zurückgeblieben wären. Vielmehr war es ihnen ohne weiteres möglich, sich (jedenfalls nach einer kurzen „Bedenkzeit“) unverzüglich aus dem Aufmarsch zu entfernen. Das Entfernen aus dem Aufmarsch war im Übrigen auch ohne Weiteres zumutbar, weil die weitere Teilnahme an diesem erkennbar massiv gewalttätigen Aufmarsch nicht (grund-)rechtlich geschützt war. Im Übrigen ließ sich den Videos nach der R., auf denen die Angeklagten - wie oben dargestellt - auch weiterhin identifizierbar waren, nicht entnehmen, dass sich die Position der Angeklagten im Aufzug signifikant geändert hätte. Vielmehr verblieben die deutschen Angeklagten bis zu ihrem Verlassen des Aufzugs im vorderen Bereich, was darauf schließen lässt, dass sie bis zuletzt in der weitgehend gleichen Geschwindigkeit wie auch der Rest der Teilnehmer mitliefen. Das aber wäre bei einer dauernden Diskussion der deutschen Angeklagten darüber, was sie jetzt tun sollten, schon angesichts der permanenten Geräuschkulisse um sie herum, die eine Diskussion im Laufschritt inmitten der Gruppe verhinderte, nicht möglich gewesen. Aber auch dem Angeklagten S1 konnte man ausweislich der Videos, die ihn nach der R. noch im Aufzug zeigen, nicht anmerken, dass er nach seinen Wahrnehmungen in der R. in irgendeiner Weise daran zweifelte, sich weiterhin an dem Aufzug zu beteiligen. Vielmehr lief auch er in derselben Geschwindigkeit und an der Seite des UT3 weiter mit und warf am Ende sogar noch den Böller in das Gebäude der M.-B.-Allee .... Daraus ist aber zu schließen, dass auch er die Inbrandsetzungen von PKWs jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte, da sonst nicht zu erwarten gewesen wäre, dass er noch eigenhändig eine Sachbeschädigung begangen hätte, was die Anderen ja ersichtlich als ausdrückliche Billigung der bis dahin begangenen Gewalttätigkeiten verstehen mussten. (7) Vorsatz hinsichtlich Molotowcocktails Die Kammer konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagten wussten oder damit rechneten (bzw. dies billigend in Kauf nahmen), dass einzelne Teilnehmer Molotowcocktails während des Aufmarsches mit sich führen bzw. einsetzen würden. Zunächst konnte die Kammer nicht feststellen, dass dies zum unter allen Teilnehmern bekannten „Aktionskonsens“ innerhalb eines „schwarzen Blocks“ gehört, so dass die Angeklagten nicht schon deswegen zwingend davon ausgegangen sein müssen, dass andere Teilnehmer Molotowcocktails mit sich führen oder einsetzen könnten, weil dies zum „Standartrepertoire“ eines „schwarzen Blocks“ gehört. So sagten der Sachverständige Prof. Dr. H4 sowie der Kriminalbeamte S7 überzeugend und glaubhaft aus, dass nach ihrer Kenntnis das Tragen und der Einsatz von Molotowcocktails in einem „schwarzen Block“ zwar nicht gänzlich ungewöhnlich sei, zum allgemeinen „Aktionskonsens“ gehöre es - anders als das Androhen und Ausführen symbolischer Gewalttätigkeiten - indes nicht. Die Kammer konnte auch - anders als für die übrigen Werkzeuge zur Begehung von Gewalttätigkeiten (s.o.) - aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Medien nicht zwingend den Schluss ziehen, dass schon bei Beginn des Aufmarsches Teilnehmer offen Molotowcocktails mit sich führten. Zwar hat die Kammer durchaus in Medien erkannt, dass Teilnehmer offen Flaschen in der Hand trugen und hält auch für möglich, dass es sich dabei um Molotowcocktails handelte. Die Kammer konnte sich indes schon in objektiver Hinsicht keine sichere Überzeugung davon verschaffen, dass die Flaschen mit brennbarer Flüssigkeit befüllt waren. Vielmehr hält die Kammer es jedenfalls für möglich, dass die Flaschen leer waren und für den Bewurf von Polizeikräften ihm Rahmen eines etwaigen gewalttätigen Aufeinandertreffens bestimmt waren, oder dass die Flaschen mit Farbe befüllt waren, um diese gegen Fassaden zu werfen und so zu beschmutzen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht ausschließen, dass die Angeklagten subjektiv hiervon ausgingen. Soweit in der Hauptverhandlung wiederholt ein auf Höhe der E.chaussee ... aufgenommenes Video des Zeugen G7 (Datei „EBC66D96-2D29-4924-AE4B-F78B0B4A7827.MOV“ im Ordner „Zeuge G7“ auf der DVD Bl. 1477 der Hauptakte) erörtert wurde, wobei die Staatsanwaltschaft in der Hand mehrerer Personen Flaschen mit heraushängendem Docht vermutete, entspricht diese Vermutung der Staatsanwaltschaft nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Zwar konnte die Kammer in dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video des Zeugen G7 erkennen, dass ab ca. Zeitmarke 0:05 oben rechts etwa acht nah beieinander laufende Personen - die sich im Aufmarsch etwa 5-10 Meter vor den Angeklagten K., N., S. und H. befinden, die ab ca. Zeitmarke 0:09 in der Fahrbahnmitte ins Bild kommen (der Angeklagte K. ist leicht an seiner dunklen Shorts zu erkennen) - Flaschen in der Hand halten. Die Kammer konnte indes (obwohl diese Sequenz in der Hauptverhandlung immer wieder angehalten und am Bildschirm vergrößert wurde) keinen aus den Flaschen heraushängenden Docht erkennen und deswegen auch nicht sicher darauf schließen, dass es sich um Molotowcocktails handelt. Der Kriminalbeamte Q. (ehemals G8) - der die Videos für die Polizei mit Hinblick auf die Erkennbarkeit von Molotowcocktails auswertete - konnte während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, ebenso wenig wie die Kammer, mit Sicherheit bestimmen, ob es sich bei den Flaschen im Video des Zeugen G7 um Molotowcocktails handelt und ob sich in den Flaschen brennbare Flüssigkeit befand. Auch aus den in „aufrechter“ Flaschenposition vor dem Körper getragenen Flaschen ließ sich zur Überzeugung der Kammer nicht zwingend schließen, dass es sich entsprechend bei den Flaschen um brennbare Molotovcocktails gehandelt haben musste und dass dies auch die Angeklagten erkannt haben müssen. Vielmehr ist das Tragen der Flaschen in „aufrechter“ Position durchaus auch damit vereinbar, dass sich in den Flaschen Farbe oder eine nicht brennbare Flüssigkeiten befand. In weiteren vorhandenen Medien vom Verlauf des Aufmarsches - dies steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Kriminalbeamten Q. in der Hauptverhandlung fest - ist allenfalls auf Höhe der M.-B.-Allee ..., am ZOB A. sowie bei I. das Tragen bzw. der Einsatz von Molotowcocktails zu erkennen. Zu diesen Zeitpunkten hatten jedenfalls die Angeklagten K., N., S. und H. den Aufmarsch indes bereits verlassen, so dass sie das Tragen bzw. den Einsatz von Molotowcocktails dort nicht mehr wahrgenommen haben können. Auch hinsichtlich des Angeklagten S1 ist die Kammer indes nicht mit Sicherheit davon überzeugt, dass er das Tragen bzw. den Einsatz von Molotowcocktails während des Aufmarsches wahrnahm. Für den Bereich der N. G. B.str., wo Molotowcocktails gegen die Fassade von I. eingesetzt wurden, gilt dies schon deswegen, weil der Angeklagte S1 den Aufmarsch dort bereits verlassen hatte. Für den ZOB A., wo Molotowcocktails gegen die Fahrzeuge der Bundespolizei sowie gegen das Bahnhofsgebäude eingesetzt wurden, spricht die Spurenlage eher dagegen, dass der Angeklagte S1 dies wahrnahm, weil aufgrund der Erkenntnisse zu seiner Identifizierung feststeht (s.o.), dass er sich zu diesem Zeitpunkt im hintersten Ende des Aufmarsches befand und sich nicht am ZOB A., sondern vor der C.bank-Filiale und im Kreuzungsbereich M.- B.-Allee/N. G. B.str. aufhielt. Soweit der Zeuge Q. ausführte, im Video des Zeugen H5 (Datei „IMG_3454.MOV“ gespeichert im Ordner „Zeuge H5“ auf der DVD Bl. 1773 der Hauptakte) seien auf Höhe der M.-B.-Allee ... zahlreiche Personen mit Flaschen in der Hand zu erkennen, die Molotowcocktails sein könnten, konnte die Kammer schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass es sich tatsächlich um Molotowcocktails handelt. Zwar sind in dem Video in der Tat zahlreiche Personen zu erkennen, die Flaschen in der Hand halten. Indes konnte die Kammer, wie auch beim Video des Zeugen G7 (s.o.), aufgrund der großen Aufnahmedistanz nicht eindeutig erkennen, ob die Flaschen mit brennbarer Flüssigkeit gefüllt oder mit einem Docht ausgestattet waren. Im Übrigen ist im Video des Zeugen H5 zu erkennen, dass die Personen, die Flaschen in der Hand halten, sich eher im vorderen Bereich des Aufmarsches aufhalten, während sich der Angeklagte S1 (was aufgrund der Erkenntnisse zu seiner Identifizierung feststeht, s.o.) zu dieser Zeit im hinteren Bereich des Aufmarsches befand, so dass nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass - selbst wenn es sich bei den Flaschen um Molotowcocktails handeln würde, was nicht feststeht - der Angeklagte S1 das Mitsichführen von Molotowcocktails durch andere Teilnehmer wahrnahm. (8) Vorsatz bei Verlassen des Aufmarsches Die Kammer ist zwar überzeugt, dass die Angeklagten vor und während der Tat damit rechneten, die von ihnen vorhergesehenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen während ihrer Anwesenheit im Aufmarsch durch ihr vermummtes Mitmarschieren zu unterstützen und dies auch billigend in Kauf nahmen (s.o.). Indes konnte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagten - unabhängig davon, dass sie weitere Gewalttätigkeiten und Bedrohungen schon objektiv nicht mehr förderten (s.o.) - subjektiv damit rechneten, auch nach ihrem Verlassen des Aufmarsches noch weitere Gewalttätigkeiten und Bedrohungen zu fördern, und dass sie dies auch billigend in Kauf nahmen. Hinsichtlich der Angeklagten K., N., S. und H. - die sich jeweils im Wesentlichen dahin eingelassen haben, dass der Aufmarsch anders verlaufen sei als von ihnen erwartet (s.o.) - kann die Kammer nicht ausschließen, dass sie (auch wenn ihnen beim Verlassen des Aufmarsches bewusst war, dass dieser noch ein Stück weiterziehen würde) davon ausgingen, im Falle eines Verlassens des Aufmarsches den verbleibenden Personen im Aufmarsch nunmehr jedenfalls jegliche Unterstützung der Gewalttätigkeiten und Bedrohungen zu entziehen, und weitere Gewalttätigkeiten/Bedrohungen auch nicht mehr billigend in Kauf nahmen. Dafür spricht schon, dass sie - wovon sie bei lebensnaher Betrachtung jeweils auch ausgingen - durch die Entfernung aus dem Aufmarsch auf Höhe der S.str. den übrigen Teilnehmern jedenfalls keine Rückzugsräume mehr boten, deren Identifizierbarkeit und ein Eingreifen Dritter nicht mehr erschwerten sowie insgesamt nicht mehr zur militanten und bedrohlichen Außenwirkung des „schwarzen Blocks“ beitrugen. Es steht weiter nicht sicher fest, dass es die Angeklagten K., N., S. und H. für möglich hielten, die verbleibenden Personen im hiesigen Aufmarsch auch nach einem Verlassen des Aufmarsches noch in ihrem Tatentschluss zur Begehung weiterer Gewalttaten und Bedrohungen zu bestärken, oder dies billigend in Kauf nahmen. Vielmehr kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese Angeklagten davon ausgingen, nach einem Verlassen des Aufmarsches die Täter gerade nicht mehr in ihrem Entschluss zu bestärken. Denn es entspricht gerade dem „Aktionskonsens“ innerhalb eines „schwarzen Blocks“, dass es hinsichtlich Art und Ausmaß der Gewalttätigkeiten eine heterogene Gewalttoleranz gibt (s.o.). Wenn dem aber so ist, dann liegt - gerade wenn, wie vorliegend, eine Einbindung eines Angeklagten in die Einzelheiten der Tatplanung und -organisation sowie eine ausdrückliche vorherige Abstimmung der Teilnehmer eines Aufmarsches untereinander über Art und Umfang der geplanten Gewalttätigkeiten und Bedrohungen nicht nachweisbar ist - bei lebensnaher Würdigung nahe, dass die Teilnehmer ihre jeweilige Gewalt- und Bedrohungstoleranz und Unterstützung konkludent durch ihre Anwesenheit im „schwarzen Block“ signalisieren und davon ausgehen, dass die übrigen Teilnehmer des Aufmarsches (v.a. die aktiven Gewalttäter) dies auch genauso verstehen. Dies gilt im konkreten Fall insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht sicher festgestellt werden konnte, dass die Angeklagten vor und während der Tat Kenntnis von einem Zielpunkt (oder auch nur der genauen Wegstrecke) des Aufmarsches gehabt haben könnten. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten K., N., S. und H. vor Beginn oder während ihres vermummten Mitmarschieren genau absehen konnten, wo, wann und in welchem Ausmaß im Einzelnen weiter aus dem Aufmarsch heraus Gewalttätigkeiten und Bedrohungen begangen werden würden. Bei lebensnaher Würdigung ist es zur Überzeugung der Kammer daher wahrscheinlich, dass die Angeklagten - gerade weil sie Ziel und Wegstrecke des Aufmarsches nicht kannten - davon ausgingen, durch ihre Anwesenheit im Aufmarsch den übrigen Teilnehmer konkludent zu signalisieren, dass sie weitere Gewalttätigkeiten und Bedrohungen noch „okay“ fanden, aber umgekehrt durch ihr Verlassen des Aufzugs den verbleibenden Teilnehmern auch konkludent zu signalisieren, dass sie nunmehr von den Gewalttätigkeiten/Bedrohungen und/oder dem Verlauf des Aufmarsches insgesamt „genug“ hatten und alles weitere „nicht mehr okay“ fanden bzw. die verbleibenden Teilnehmer jedenfalls nicht mehr psychisch unterstützten wollten. Hinsichtlich des Angeklagten S1 ist die Kammer aufgrund des „Entmummungsvideos“ sowie der Videos, die das Geschehen am P.- N.-Platz zeigen (siehe oben zur Identifizierung des Angeklagten S1), davon überzeugt, dass der Angeklagte S1 am Bahnhof A. ein Martinshorn der Polizei hörte und - was lebensnah ist - entsprechend davon ausging, dass der Aufmarsch wegen des Erscheinens der Polizei nunmehr beendet sein würde und es zu keinen weiteren Gewalttätigkeiten (bzw. allenfalls noch zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei) und/oder Bedrohungen mehr kommen würde, die er durch sein Dabeibleiben fördern könnte. Jedenfalls konnte die Kammer dies nicht ausschließen. Es ist auf mehreren Videos (s.o.) deutlich zu hören, dass unmittelbar vor und während der Flucht des Angeklagten S1 über die P.-K.-Straße deutlich ein Martinshorn zu hören ist. Dies folgt auch aus der Aussage des Zeugen R1, der in der Hauptverhandlung glaubhaft aussagte, nach dem Angriff einer Gruppe unbekannter Täter auf die Bundespolizisten am ZOB A. bei seiner Flucht das Martinshorn des von ihm geführten Polizeifahrzeugs eingeschaltet zu haben. Dass der Angeklagte S1 von einer Beendigung des Aufmarsches am Bahnhof A. ausging, ist im konkreten Fall auch deswegen lebensnah, weil dies offenbar viele andere Teilnehmer genauso verstanden: Auf den Videos des Tatgeschehens ist nämlich zum einen zu erkennen, dass eine größere Zahl von Teilnehmern auf der Kreuzung P.-N.-Platz anhält, manche sich sogar abschließend in die Hände klatschen, als ob sie sagen wollten, dass der Aufmarsch „ein Erfolg“ gewesen sei, was darauf schließen lässt, dass diese Gruppe davon ausging, dass der Aufmarsch nun vorbei sei. Zum anderen ist auf den Videos von der N. G. B.str. zu erkennen, dass dort nur noch eine erheblich kleinere Zahl von Teilnehmern des Aufmarsches (etwa 80 Personen) entlang zog und weitere Gewalttätigkeiten beging, während sich die überwiegende Anzahl der 200 Teilnehmer spätestens am Bahnhof A. aus dem Aufmarsch entfernt hatte. Vor diesem Hintergrund war es naheliegend, dass der Angeklagte S1 jedenfalls davon ausging, nach seinem Verlassen des Aufmarsches keine weiteren Gewalttätigkeiten und Bedrohungen mehr zu unterstützen. dd) Zurechenbarer Gesamtschaden Der den Angeklagten K., N., S. und H. mindestens zurechenbare Gesamtschaden ergibt sich aus folgenden festgestellten Einzelschäden: Gebäude E.chaussee ... € 70.000,00 Gebäude E.chaussee ... € 18.491,42 Gebäude Rathaus A. € 33.932,52 PKW 12 € 15.783,75 PKW 13 € 6.050,00 PKW 14 € 9.400,00 PKW 15 € 22.700,00 GESAMT € 176.357,69 Der dem Angeklagten S1 mindestens zurechenbare Gesamtschaden ergibt sich aus folgenden festgestellten Einzelschäden: Gebäude E.chaussee ... € 70.000,00 Gebäude E.chaussee ... € 18.491,42 Gebäude Rathaus A. € 33.932,52 Gebäude H.er V.bank € 13.462,19 Gebäude Bezirksamt E. € 13.592,55 Gebäude C1 € 21.816,63 Gebäude H.bank € 55.211,88 Gebäude C.bank € 19.584,94 Gebäude D. Bank € 20.698,56 PKW 12 € 15.783,75 PKW 13 € 6.050,00 PKW 14 € 9.400,00 PKW 15 € 22.700,00 PKW 16 € 6.840,00 PKW 17 € 31.700,00 PKW 18 € 2.000,00 PKW 19 € 3.204,00 GESAMT € 364.468,44 Hinzu kommen den Angeklagten zurechenbare Schäden an den in Brand gesteckten Mülltonnen und weitere im Vergleich zu den oben aufgeführten Schadenshöhen eher kleinere Schäden an gewerblichen Immobilien, hinsichtlich derer die Kammer indessen die konkrete Schadenshöhe aus verfahrensökonomischer Sicht nicht festgestellt hat, da diese zusätzlichen Schäden weder für die Schuld der Angeklagten noch für die Bemessung der Rechtsfolgen (insbesondere für die Frage, ob ein besonders schwerer Fall des § 125a StGB vorlag) eine wesentliche Rolle spielten. ee) Weiterer Verbleib der Angeklagten Die Feststellungen zum weiteren Verbleib der Angeklagten K., N., S. und H. vor und nach der Tat, zu ihrer fehlenden Vermummung und zu ihrem friedlichen Demonstrieren im weiteren Verlauf ihrer Teilnahme an den Protesten zum G20-Gipfel beruhen auf mehreren in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos auf dem Datenträger Bl. 37 des SB Auswertung, auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild auf Bl. 14 in Fach 28 des SB Auswertung II - auf dem zu sehen ist, wie diese vier Angeklagten vor einem Wasserwerfer posieren (wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Lichtbild Bezug genommen) - sowie ergänzend auf der glaubhaften Aussage des Kriminalbeamten K5 zum Gang der Ermittlungen. Hinweise auf die Beteiligung an oder die Unterstützung von Gewalttätigkeiten durch diese Angeklagten ergaben sich demnach nicht. Auf den Videos sind die vier Angeklagten u.a. am Rande der „Welcome to Hell“-Demonstration am 6.7.2017 bzw. während einer Protestaktion am Nachmittag des 7.7.2017 an den L. zu erkennen, wobei sie sich selbst stets friedlich und unvermummt an diesen Protestaktionen beteiligten. Die Feststellungen zum weiteren Verbleib des Angeklagten S1 vor und nach der Tat (mit Ausnahme der Fälle 2-4 der Anklage 30.10.2018, dazu sogleich mehr) beruhen auf mehreren in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos, auf denen der Angeklagte S1 außerhalb der hiesigen Taten während des G20-Gipfels zu erkennen ist, sowie ergänzend auf den glaubhaften Aussagen der Kriminalbeamten S. M1 und S8. Auf einem Polizeivideo (gespeichert auf dem Datenträger mit der Aufschrift „ S1, A.str.“ auf Bl. 10 in Fach 16 des SB Auswertung zur Akte S1) ist zu sehen und zu hören, wie der Angeklagte S1 - der unvermummt ist und den die Kammer eindeutig identifizieren kann - einen Trupp Polizisten als „fucking fascists“ beschimpft. 2. Fall 2 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1 Die Feststellungen zu Fall 2 der Anklage vom 30.10.2018 beruhen hinsichtlich der Flaschenwürfe auf der glaubhaften, teilgeständigen Einlassung des Angeklagten S1 und im Übrigen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen A. und C. d. O. sowie auf einer Gesamtschau mehrerer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Videos. a) Einlassung des Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 hat in seiner schriftlichen Einlassung vom 17.6.2020, die er in der Hauptverhandlung selbst verlas, eingeräumt, in der Nähe der R. F. - aus einem „Gefühl der Ungerechtigkeit“ heraus, weil er zuvor mehrere Angriffe der Polizei, die „grundlos“ auf Personen eingeschlagen habe, beobachtet habe - zwei vor sich befindliche Flaschen in Richtung der Polizei geworfen zu haben. Zwar führt der Angeklagte S1 in seiner schriftlichen Einlassung aus, dies sei am „Nachmittag des 7. Juli 2017“ geschehen und er habe vor den Würfen seinen Rucksack auf den Boden abgestellt. Jedoch ist dies zu Überzeugung der Kammer eindeutig so zu verstehen, dass der Angeklagte S1 damit die beiden vorgeworfenen Flaschenwürfe am Abend um 19:45 Uhr im S1 einräumen wollte, wobei er bei den Würfen noch seinen markanten lila-grau marmorierten Rucksack auf dem Rücken trägt. Dies wird aus dem Kontext der Einlassung deutlich, in der der Angeklagte S1 ausführt, dass die Flaschen „wie in dem Video zu sehen ist“, neben die Polizeibeamten auf den Boden fielen. Damit bezieht sich der Angeklagte S1 - dies ist aufgrund des Verlaufs der Hauptverhandlung eindeutig - auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos, die den Fall 2 aus der Anklage vom 30.10.2018 (also den Vorfall gegen 19:45 Uhr im S1) betreffen, die den Wurf von zwei Flaschen durch den Angeklagten S1 zeigen (s.u.). Denn es gibt keine anderen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos, die Flaschenwürfe des Angeklagten S1 zeigen, so dass sich die geständige Einlassung eindeutig auf den Fall 2 der Anklage vom 30.10.2018 bezieht. Die Einlassung des Angeklagten S1 verhält sich dagegen nicht zu der am Tatort im Bereich des S1s anwesenden Menschenmenge und dazu, inwieweit er aus einer (auch gewaltbereiten) Gruppe von Gipfelgegnern heraus mit vereinten Kräften handelte. Der Angeklagte S1 beantwortete auch keine Fragen von Verfahrensbeteiligten. b) Beweiswürdigung aa) Feststellungen zum Geschehen in der S. am Abend des 7.7.2017 Die übergreifenden, also insgesamt die Fälle 2-4 der Anklage vom 30.10.2018 betreffenden, Feststellungen zum Geschehen in der S. am Abend des 7.7.2017 beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen A. und C. d. O. in der Hauptverhandlung sowie ergänzend auf einer Gesamtschau der zahlreichen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos, die jeweils Ausschnitte des Geschehens in der S. an diesem Abend zeigen. Der Zeuge A., hatte sich gemäß seiner glaubhaften Aussage am Abend des 7.7.2017 in der Zeit von ca. 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr als Schaulustiger an unterschiedliche Orte in der S. begeben, weil allgemein bekannt gewesen sei, dass es an diesem Abend „wie beim 1. Mai“ in der S. Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den G20-Gegnern geben würde. Er, der Zeuge A., sei dann schockiert von Art und Ausmaß der Gewalt gewesen, die er dort beobachtet habe. Die Stimmung sei sehr aufgeheizt gewesen, an vielen unterschiedlichen Stellen in der S. hätten Gruppen von Gipfelgegnern Steine und Flaschen auf „die Exekutive“ (gemeint war die Polizei) geworfen, während andere hauptsächlich zum Trinken und Feiern gekommen seien sowie um „die Action“ zu verfolgen. Überall hätten Leute skandiert, dass sie die Polizei „scheiße“ fänden und dass diese sich aus der S. zurückziehen solle, etwa durch Rufe wie „haut ab“ und „ganz Hamburg hasst die Polizei“. Ganz ähnlich hat der Zeuge C. d. O., der gemäß seiner glaubhaften Aussage das Café „ T.“ in der Straße S1 gegenüber der R. F. betreibt, das Geschehen beschrieben. Er, so glaubhaft der Zeuge C. d. O., sei am 7.7.2017 mit seiner Familie in der S. gewesen, um sein Lokal zu beschützen, weil allgemein bekannt gewesen sei, dass es an dem Nachmittag und Abend zu Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Gipfelgegnern und der Polizei kommen würde. Genau so sei es dann auch passiert: Die Polizei habe zum Schutz an unterschiedlichen Stellen „Sperren“ gegen die aggressiven Gipfelgegner gebildet, wobei diese Sperren indes immer wieder von Gruppen der gewaltbereiten Gipfelgegner durch Bewurf mit Flaschen und Steinen angegriffen worden seien. Er habe sich sehr über Art und Ausmaß der von den Gipfelgegnern ausgeübten Gewalt aufgeregt, so der Zeuge C. d. O.; dies sei nicht mit dem vergleichbar gewesen, was sonst in der S. bei Auseinandersetzungen zwischen Autonomen und der Polizei „üblich“ sei. Dieses glaubhaft von den Zeugen A. und C. d. O. gezeichnete Bild wird abgerundet durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos aus der S. vom Abend des 7.7.2017, die das Geschehen genau so zeigen, wie es die Zeugen beschrieben bzw. wie es die Kammer festgestellt hat. bb) Feststellungen zur Einsatzlage der Polizei im S1 Die Feststellungen zur Einsatzlage der Polizei konkret im S1 am 7.7.2017 in der Zeit von ca. 19:30 Uhr bis ca. 19:50 Uhr und der Menschenmenge, aus der heraus unter Beteiligung des Angeklagten S1 die Stein- und Flaschenwürfe erfolgten, beruhen wiederum auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen A. und C. d. O. sowie auf einer Gesamtschau mehrerer in Augenschein genommener Videos, die das Geschehen im S1 zur Tatzeit zeigen (die beiden Videos des Zeugen A. [gespeichert auf der DVD Bl. 68 der „Fallakte I“ zur Akte S1] sowie die Polizeivideos „IT 421--2405_17-SDHC-POM K14-00001.MTS“, „IT 421--2321_17-SDHC-00028.MTS“, „IT 421--2284_17-microSD-00071.MTS“ und „IT 421--1171_17-BD-00012.MTS“ [gespeichert auf der DVD Bl. 2112 der Hauptakte]). Soweit die Verteidigung des Angeklagten S1 die Meinung vertrat, dass der Angeklagte S1 die Flaschenwürfe nicht aus einer (jedenfalls teils gewalttätigen und seine Flaschenwürfe unterstützenden) Menschenmenge heraus begangen habe, weswegen aus ihrer Sicht der Tatbestand des Landfriedensbruchs bei diesem Fall nicht erfüllt sei, trifft dies nicht zu. Vielmehr war den oben genannten Beweismitteln und einer Gesamtwürdigung von diesen eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte S1 die Flaschenwürfe gegen die heranrückenden Polizisten durchaus aus einer teils aktiv gewalttätigen und teils passiv unterstützenden Menschenmenge, die die Basis für die Flaschenwürfe des Angeklagten S1 bildete, heraus und somit mit vereinten Kräften beging. Dagegen spricht auch nicht, dass währenddessen auch noch Schaulustige vor Ort waren, die sich nicht einmischten und die insoweit tatsächlich nur eine Kulisse darstellten. Denn ausreichend ist, dass jedenfalls ein Teil der Menge, aus der heraus der Angeklagte S1 die Flaschenwürde beging, unfriedlich war. Das war indessen nach der Beweisaufnahme eindeutig der Fall. So gab der Zeuge A. glaubhaft an, dass es zur Tatzeit auf dem S1 sehr voll gewesen sei, wobei am Tatort deutlich erkennbar „drei Gruppen“ von Personen unterwegs gewesen seien: Erstens zahlreiche Polizisten in mehreren Trupps, zweitens eine Gruppe von mindestens ca. 30-40 aktiv gewalttätigen Personen, die „gegen die Polizei“ und überwiegend schwarz vermummt gewesen sei, und drittens eine Vielzahl von „Beobachtern“. Von den Beobachtern hätten wiederum ca. 150 Personen die aktiven Gewalttäter angefeuert, die Übrigen seien einfach Schaulustige bzw. Journalisten gewesen. Die aktiv gewalttätigen Personen hätten sich, so glaubhaft und nachvollziehbar der Zeuge A., an unterschiedlichen Stellen im Bereich des S1s versteckt, um - teilweise auch „aus der zweiten bis vierten Reihe“ der Schaulustigen heraus - zu unterschiedlichen Zeiten Steine und Flaschen auf die Polizisten zu werfen, um sich sodann wieder in der Menschenmenge zu verstecken. Ganz ähnlich sagte der Zeuge C. de O. aus. Er habe beobachtet, so glaubhaft der Zeuge C. de O., dass eine Gruppe aktiv gewaltbereiter Gipfelgegner im S1 „Katz und Maus“ mit der Polizei gespielt habe. Die Gruppe aktiver Gewalttäter - es seien aus seiner Sicht etwa 100 Personen gewesen - habe in Kleingruppen an unterschiedlichen Orten (aber gleichwohl, dies wurde anhand der Schilderung des Zeugen C. d. O. deutlich, untereinander koordiniert) gezielt Steine und Flaschen auf die Polizisten geschmissen, damit diese sich im S1 hin- und her bewegten, wobei die Werfer teilweise schwarz vermummt gewesen seien, teilweise aber auch nicht. Letztlich spricht auch die Einlassung des Angeklagten S1 dafür, dass sich diese „Katz und Maus“-Dynamik - wie von den beiden Zeugen geschildert - so zugetragen hat, weil er in seiner Einlassung vom 17.6.2020 von einem „Ballett der Polizeibeamten“ spricht. Dabei wird in der Gesamtschau deutlich, dass - unabhängig von der Kulisse von Schaulustigen - am Tatort (wenn auch örtlich in Kleingruppen und Einzelpersonen verstreut) eine nach außen abgrenzbare Gruppe von mindestens 30 vermummten und/oder aktiv gewaltbereiten Personen bestand, deren Zusammenhalt - was alle Gruppenmitglieder und damit auch der Angeklagte S1 erkennen musste - dadurch erkennbar war, dass sich die Gruppenmitglieder entweder dunkel vermummten und/oder eigenhändig Steine und Flaschen auf die am Tatort anwesenden Polizisten warfen. Zu dieser Gruppe kam, was auf den Videos deutlich erkennbar und hörbar war und was den Aussagen der Zeugen A. C. d. O. entspricht, eine ganze Reihe von ca. 150 „Unterstützern“ hinzu, die die Gruppe der Gewalttäter durch Sprechchöre anfeuerte und ihnen Rückzugsräume in der Menge gab. Dass zur Tatzeit wiederholt - und zwar zur Überzeugung der Kammer, was sie aus den objektiven Tatumständen schließt, unter Bündelung ihrer Kräfte - aus verschiedenen Richtungen, was der Zeuge C. de O. plastisch als „Katz und Maus“- Spiel bezeichnete - im Bereich S1 aus der Gesamtgruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner heraus plötzlich Kleingruppen oder Einzelpersonen arbeitsteilig Steine und Flaschen auf die eingesetzten Polizeitrupps warfen, um sogleich - sobald sich die Polizeitrupps in ihre Richtung begaben, um den Bewurf zu beenden - wieder zu verschwinden, damit sodann aus anderer Richtung sofort die nächste Kleingruppe oder Einzelperson mit dem Bewurf beginnt und so durch die andauernden Bewegungen der Polizei diese zermürben, ist auch in einer Gesamtschau der Videos des Tatgeschehens gut zu sehen. Im Video „IT 421--2405_17-SDHC-POM K14-00001.MTS“ (gespeichert auf der DVD Bl. 2112 der Hauptakte) ist beispielsweise ab Zeitmarke ca. 4:20 (also gegen 19:31 Uhr) zu sehen, wie mehrere dunkel vermummte Personen im S1 aus der Einmündung zum F. Park einen Polizeitrupp mit Flaschen bewerfen. Eine ganz ähnliche Szene, nämlich ein Bewurf der Polizeibeamten mit Flaschen und Steinen aus der Einmündung zum F. Park, ist im Polizeivideo „IT 421--2321_17-SDHC-00028.MTS“ ab ca. Zeitmarke 9:10 (also um 19:39 Uhr) zu sehen. In Polizeivideo „IT 421--1171_17-BD-00012.MTS“ ist ab Zeitmarke ca. 11:00 (also um 19:44 Uhr) wiederum zu sehen, wie ein Polizeitrupp aus der Einmündung der S2str. von einer kleinen Gruppe vermummter Gipfelgegner mit Flaschen beworfen wird. Im Polizeivideo „IT 421--2321_17-SDHC-00028.MTS“ ist wiederum ab Zeitmarke ca. 15:00 (also um 19:45 Uhr) zu sehen, wie ein Polizeitruppe von einer kleinen Gruppe dunkel vermummter Personen aus Richtung des Kreuzungsbereichs S1/ A.er Straße beworfen wird. cc) Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten S1 Die Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten S1 beruhen auf dessen teilgeständiger Einlassung, die insoweit glaubhaft ist, auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Polizeivideos (Dateien „IT 421--2405_17-SDHC-POM K14-00001.MTS“, „IT 421--2321_17-SDHC-00028.MTS“, „IT 421--2284_17- microSD-00071.MTS“ und „IT 421--1171_17-BD-00012.MTS“; jeweils gespeichert auf der DVD Bl. 2112 der Hauptakte), auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen beiden Videos des Zeugen A. (gespeichert auf der DVD Bl. 68 der „Fallakte I“ zur Akte S1), sowie ergänzend auf den Aussagen der Zeugen A. und C. d. O.. Das Tatgeschehen ist dabei, wie festgestellt, auf den o.g. Videos zu sehen, insbesondere die Einbindung des Angeklagten S1 in die Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner - die, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, trotz der „Kulisse“ aus Schaulustigen eindeutig als solche auszumachen ist - ist dort an mehreren Stellen deutlich zu erkennen. Der Angeklagte S1 - der in allen Videos unvermummt ist - kann dabei schon aufgrund des persönlichen Eindrucks der Kammer vom Angeklagten in der Hauptverhandlung jeweils in den Videos eindeutig identifiziert werden. Zudem hat der Angeklagte jedenfalls die Flaschenwürfe, die in zwei Videos zu sehen sind (s.u.), ausdrücklich eingeräumt; die Kammer kann ihn deswegen auch in weiteren Sequenzen in den o.g. Videos, aufgrund des Abgleichs seines Gesichts, seines Körperbaus, seiner Bekleidung (jeweils graue Jeanshose mit tief aufgenähten Gesäßtaschen, schwarzes T-Shirt, Trekkingschuhe und der markante lila-graue Rucksack auf dem Rücken) eindeutig wiedererkennen. Die einzelnen festgestellten Zeiten des Tatgeschehens beruhen auf den Untertitelzeilen der Polizeivideos, die die genaue Aufnahmezeit wiedergeben, und die bei der Inaugenscheinnahme der Polizeivideos jeweils verlesen wurden. Die Feststellung der Uhrzeit der beiden Flaschenwürfe beruht zudem auf der Anzeige des Parkscheinautomaten, hinter dem sich der Angeklagte S1 verborgen hält (wie es im Video „VID_20170707_194752.mp4“ des Zeugen A. bei Zeitmarke 0:56 zu erkennen ist), wobei die Anzeige „19:45“ in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Das Tatgeschehen gegen 19:39 Uhr - das der Angeklagte S1 nicht eingeräumt hat - ist gleich in zwei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Polizeivideos eindeutig zu erkennen: • Im Polizeivideo „IT 421--2321_17-SDHC-00028.MTS“ ist ab ca. Zeitmarke 8:10 (also um 19:39 Uhr) im Vordergrund zu erkennen, wie ein unbekannt gebliebener Täter zwei Flaschen in Richtung des Polizeitrupps wirft. Bei Zeitmarke 8:15 kommt links aus Richtung des Lokals T. der unvermummte Angeklagte S1 (der eindeutig etwa an seinem markanten lila-grau marmorierten Rucksack, den er auch bei den von ihm eingeräumten Flaschenwürfen trägt, sofort zu erkennen ist) mit nach oben ausgereckten Armen ins Bild. Der Angeklagte begibt sich auf die Fahrbahn des S1s und klatscht mehrfach mit ausgereckten Armen in alle Richtungen (auch in die des Flaschenwerfers) und skandiert dabei etwas, wobei in dem Video indes nicht zu verstehen ist, was genau der Angeklagte ruft. • Im Polizeivideo „IT 421--2284_17-microSD-00071.MTS“ ist ab ca. Zeitmarke 2:06 (also wiederum um 19:39 Uhr) aus ganz ähnlicher Perspektive eindeutig die gleiche Szene wie im „IT 421--2321_17-SDHC-00028.MTS“ (s.o.) zu erkennen. Indes wird hier deutlich näher an den Angeklagten S1 herangezoomt, so dass sein Gesicht und sein Mund deutlich zu sehen sind. Es ist hier eindeutig zu beobachten, wie der Angeklagte in alle Richtungen etwas skandiert (was, ist nicht zu verstehen). Zudem ist ab Zeitmarke ca. 2:18 zu sehen, dass - während der Angeklagte in der Fahrbahnmitte mit ausgestreckten Armen mehrfach klatscht und skandiert - der unbekannte Täter (der ein schulterloses T-Shirt mit der Aufschrift „Party Hard“ trägt), der zuvor schon zwei Flaschen auf die Polizeibeamten geworfen hatte (s.o.), nunmehr einen Stein vom Boden aufhebt und diesen auf die Polizeibeamten wirft. Nachdem er ca. 30 Sekunden auf der Fahrbahn stand, begibt sich der Angeklagte S1 zurück in die Menschenmenge vor dem Lokal T.. Die Kammer war nach Abschluss der Beweisaufnahme aufgrund der Erkenntnisse aus diesen beiden Videos überzeugt, dass der Angeklagte - wie von ihm beabsichtigt - die Menschenmenge im S1 durch sein Klatschen und Skandieren, für das er sich extra „in den Fokus der Aufmerksamkeit“ in die Fahrbahnmitte des S1s drängte, zu weiteren Gewalttätigkeiten und Bedrohungen hiermit (insbesondere Stein- und Flaschenwürfen) gegen die Polizeibeamten aufwiegelte, was das dortige „Publikum“ ersichtlich auch so verstand. Gleichzeitig hat er sich - was er bei lebensnaher Betrachtung auch wollte und alle in der Gruppe billigten - der Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner angeschlossen. Dabei ist im Gesamtkontext mit dem unbekannten Täter, der zwei Flaschen und einen Stein in Richtung des Polizeitrupps warf, was der Angeklagte S1 beobachtete, kein anderer Schluss möglich, als dass der Angeklagte eben zu genau solchen Gewalttätigkeiten - wie sie zahlreich, was der Angeklagte S1 wahrgenommen hatte, auch schon zuvor im S1 stattgefunden hatten - aus der Menschenmenge heraus anstacheln und insgesamt die aggressive Stimmung gegen die Polizei weiter anfachen wollte, um so - durch das vereinte Auftreten einer noch größeren Gruppe solidarisch vereinter gewaltbereiter Gipfelgegner - das Abziehen der Polizei aus der S. zu erreichen. Dass der Angeklagte S1 um 19:45 Uhr auf Höhe des Lokals T. zwei Glasflaschen auf einen durch das S1 laufenden Polizeitrupp warf, beruht auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Die Einlassung ist glaubhaft, weil die Würfe in einem Video des Zeugen A. (Datei „VID_20170707_194752.mp4“, dort ab Zeitmarke 1:00), dessen Authentizität der Zeuge A. in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigte, sowie einem Polizeivideo (Datei „IT 421--2321_17-SDHC-00028.MTS“, dort ab Zeitmarke 14:06) aus zwei Perspektiven zu sehen sind. Aufgrund dieser Videos wäre, daran besteht zur Überzeugung der Kammer kein Zweifel, im Übrigen auch ohne eine Einlassung des Angeklagten seine Überführung als Täter gelungen. In dem Polizeivideo ist weiter eindeutig zu sehen, dass jedenfalls die zweite Flasche die Polizeibeamten verfehlte, auf der Straße aufschlug und dort zerbarst. Die Zeugen A. und C. d. O. haben zudem beide glaubhaft ausgesagt, dass die Person, die in der Beweisaufnahme als der Angeklagte S1 identifiziert werden konnte, Glasflaschen auf die Polizeibeamten warf. Der Zeuge A. konnte sich an den Flaschenwerfer mit dem auffällig lila-grau marmorierten Rucksack noch deutlich erinnern. Der Zeuge C. d. O. wiederum hat glaubhaft ausgesagt, den auffälligen lilagrau marmorierten Rucksack eines Flaschenwerfers, in dem sich - was aufgrund der glaubhaften Aussage des Kriminalbeamten S. M1 feststeht - der f. Personalausweis sowie der f. Führerschein des Angeklagten S1 befanden, am 7.7.2017 zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr vor seinem Lokal an sich genommen und am nächsten Tag bei der Polizei abgegeben zu haben. Ferner ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte S1 die Flaschen auch gerade aus der Gruppe der gewaltbereiten Gipfelgegner heraus warf und werfen wollte, weil er zuvor bereits über geraume Zeit das „Katz und Maus Spiel“ zwischen der Gruppe aktiver Gewalttäter und den Polizeitrupps beobachtet hatte und - weil er (was lebensnah ist) nach dem Hub Pfefferspray, den er ins Gesicht bekommen hatte, wütend auf die Polizei war - sich durch die Flaschenwürfe aktiv an der Zermürbung und Vertreibung der Polizei aus der S. beteiligten wollte. Zudem ist aus den Videos zwingend zu entnehmen, dass der Angeklagte sich auch darüber im Klaren war, dass er seine Würfe nicht nur aus einer Gruppe gleichgesinnter gewaltbereiter Gipfelgegner beging, sondern dass er und die anderen Gewalttäter bei ihrem „Katz- und Maus-Spiel“ mit der Polizei von weiteren ca. 150 Anwesenden mindestens psychisch unterstützt wurden, die sie lauthals mit Rufen wie „Ganz Hamburg hasst die Polizei“ und „Haut ab“ anfeuerten. Denn diesen anfeuernden Rufen konnte sich der Angeklagte, was sich eindeutig aus den Videos schon auf Grund der extrem lauten Geräuschkulisse ergab, nicht entziehen, selbst wenn er den genauen Wortsinn der Rufe wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht verstanden haben sollte. Jedenfalls konnte er die lauten Rufe aber nur als Unterstützung für die von den Gewalttätern gegen die Polizei ausgeführten und damit auch für seine beiden Flaschenwürfe verstehen. Die Kammer ist weiter aufgrund der beiden o.g. Videoaufnahmen - auf denen jeweils zu sehen ist, dass der Angeklagte S1 die Flaschen aus einiger Entfernung in hohem Bogen gezielt in Richtung des laufenden Polizeitrupps warf - überzeugt, dass er die Polizeibeamten treffen wollte, wobei er bei lebensnaher Betrachtung eine Verletzung der Polizeibeamten (etwa durch herumfliegende Glassplitter) für möglich hielt und dies billigend in Kauf nahm. Soweit die Verteidigung des Angeklagten S1 ausführte, es könne bei Flaschenwürfen (weil Flaschen leichter als Steine seien) aufgrund der Schutzausrüstung der Polizeibeamten objektiv nicht von einer erheblichen Verletzungsgefahr bzw. einer besonderen Gefährlichkeit des Werkzeugs ausgegangen werden - jedenfalls sei der Angeklagte subjektiv davon ausgegangen, dass sich die Polizeibeamten aufgrund der Schutzausrüstung bei einem Flaschenwurf nicht verletzten könnten - ist dies lebensfern und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Denn auf den o.g. Videos ist in vielen Sequenzen zu erkennen, dass die von der Polizei getragene Schutzausrüstung keineswegs „umfassend“ ist: So ist etwa zu erkennen, dass unterhalb der Visiere eine Lücke besteht, durch die etwa herumfliegende Glassplitter eindringen und insbesondere in der sensiblen Region des Gesichts und Halses erhebliche Verletzungen bei den Polizeibeamten verursachen können. Zudem ist es zur Überzeugung der Kammer fernliegend und eine leicht durchschaubare Schutzbehauptung, dass ein Flaschenwerfer davon ausgehen könnte, Polizeibeamte seien aufgrund ihrer Schutzuniform gewissermaßen „unverwundbar“. Jedenfalls ist es im konkreten Fall des Angeklagten S1, der die Flaschen aus einiger Entfernung und mit Wucht in hohem Bogen auf die Polizeibeamten warf, ausgeschlossen, dass er davon ausgegangen sein könnte; vielmehr ist lebensnah, dass er es gerade für möglich hielt, die Polizeibeamten aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der geworfenen Glasflaschen - die, wie er wusste, beim Aufprall zersplittern könnten - trotz der Schutzuniform verletzen zu können, und dies auch billigend in Kauf nahm. 3. Fall 3 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1 Die Feststellungen zu Fall 3 der Anklage vom 30.10.2018 beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten S1, soweit die Kammer ihr gefolgt ist, und im Übrigen auf einer Gesamtschau mehrerer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Videos. a) Einlassung des Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 hat sich in seiner schriftlichen Einlassung vom 17.6.2020 dahin eingelassen, dass er - „wenig später“ nach den o.g. Flaschenwürfen im S1 - mitten auf der Straße eine ältere Dame, die ein Fahrrad geschoben habe, wahrgenommen habe, während sich ein Wasserwerfer auf sie zubewegt habe. Er habe der älteren Dame auf den Bürgersteig geholfen. Dort angekommen seien er und die ältere Dame vom Wasserstrahl des Wasserwerfers getroffen worden, der sich klar gegen die beiden gerichtet habe. Nachdem er sich vergewissert habe, dass es der älteren Dame gut gehe, habe er zwei Steine aufgehoben und sie in Richtung des Wasserwerfers geworfen. Die Polizeibeamten seien dabei hinter dem Wasserwerfer aufgestellt gewesen. Zudem hätten die Polizeibeamten - „im Gegensatz zu den Demonstranten“ Schutzkleidung getragen, weswegen es wohl „schwierig“ gewesen sei, die Polizeibeamten schwer zu verletzen. Es wurde im Kontext deutlich, dass der Angeklagte S1 mit seiner Einlassung (in der er sich ausdrücklich auf „ein Polizeivideo“ bezieht) den Steinwurf gemäß Fall 3 der Anklage vom 30.10.2018 - zu dem die Kammer bereits mehrere Videos, die u.a. die Szene mit der älteren Dame sowie Aufnahmen seines Steinwurfs zeigen (dazu sogleich mehr), in die Beweisaufnahme eingeführt hatte - einräumt und zusätzlich einen weiteren, zweiten Steinwurf zugibt. Dazu, ob am Tatort eine unfriedliche Menschenmenge anwesend war, der sich der Angeklagte S1 anschloss, aus der heraus mit vereinten Kräften - neben seinen eigenen Steinwürfen - weitere Stein- und Flaschenwürfe erfolgten, verhielt sich die Einlassung des Angeklagten erneut nicht; er ließ auch zu diesem Fall keine Rückfragen zu. b) Beweiswürdigung Die teilgeständige Einlassung des Angeklagten S1 erweist sich bei einer Gesamtschau der vier in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos, die unmittelbar das Tatgeschehen zeigen, in objektiver Hinsicht hinsichtlich des Stattfindens seiner beiden Steinwürfe als glaubhaft. Soweit sich der Angeklagte teilweise nicht zum Tatvorwurf eingelassen hat (insbesondere zur unfriedlichen Menschenmenge am Tatort), ist er überführt aufgrund einer Gesamtschau der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite - soweit der Angeklagte in Abrede stellt, dass er bei den Steinwürfen Polizeibeamte habe treffen wollen und nicht damit gerechnet habe, Polizeibeamte zu verletzen - ist die Einlassung durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf den lebensnahen Rückschlüssen aus dem feststellbaren objektiven Tatgeschehen. Auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos ist Folgendes zu erkennen: • Das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Polizeivideo „IT 421--2252_17-SDHC-00020.MTS“ (gespeichert auf dem Datenträger Bl. 2112 der Hauptakte), das gemäß der in der Hauptverhandlung verlesenen Untertitelspur am 7.7.2017 um 20:20 Uhr beginnt, zeigt zunächst eine Perspektive aus der Einmündung S3str. mit Blickrichtung N. P./S1. Das Video ist ersichtlich aus einem Trupp von ca. 30 Polizeibeamten aufgenommen, der filmende Polizeibeamte befindet sich immer innerhalb des gleichen Trupps. Überall im weitläufigen Kreuzungsbereich N. P./S3str. (es handelt sich jeweils um mehrspurige große Hauptstraßen mit großen Bürgersteigen) sind in Verlauf des Videos mehrere hundert Schaulustige zu sehen, die die Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe gewalttätiger Gipfelgegner und der Polizei verfolgen. Zu Beginn des Videos (also um 20:20 Uhr) ist zu sehen, wie mehrere - teils vermummte, teils unvermummte - Personen aus Richtung einer im Kreuzungsbereich N. P./S3str. auf dem Bürgersteig stehenden Litfaßsäule bzw. eines sich direkt daneben befindlichen Holzzauns mehrere Flaschen und Steine auf den in der Einmündung S3str. stationierten Trupp von Polizeibeamten werfen. Bei Zeitmarke 0:40 (also um 20:21 Uhr) ist in dem Video zu sehen, wie die Polizei einen der beiden dort stationierten Wasserwerfer gegen die Werfer einsetzt und diese mit Wasser bespritzt. Kurze Zeit später rückt dann der Trupp von Polizeibeamten, die alle mit voller Schutzmontur ausgestattet sind, gegen die Werfer vor. Ab Zeitmarke 2:00 (also um 20:22 Uhr) ist zu sehen, wie plötzlich - obwohl dort gerade ersichtlich ein größerer Polizeieinsatz stattfindet und die dort anwesenden Polizisten wiederholt mit Steinen, Flaschen und Pyrotechnik beworfen werden - eine ältere Dame, die ein Fahrrad schiebt, an der Ampel die Fahrbahn des N. P.s betritt, um diese in Richtung der Einmündung Stresemannstraße zu überqueren. Ab Zeitmarke 2:18 ist zu sehen, wie der Angeklagte S1, der unvermummt ist, aus Richtung des S1s auf die ältere Dame zurennt. Der Angeklagte S1 trägt ein schwarzes T-Shirt, eine graue Jeanshose und graue Trekkingschuhe. Es ist - neben dem Gesicht des Angeklagten - der leptomorphe Körperbau des Angeklagten mit langen Beinen im Verhältnis zum Rumpf sowie die eher enge Schulterbreite zu erkennen. Der Angeklagte S1 begibt sich neben die ältere Dame und begleitet sie bis zur o.g. Litfaßsäule. Ab Zeitmarke 2:29 ist zu sehen, dass die ältere Dame und der Angeklagte S1, die gerade neben der Litfaßsäule angekommen sind, vom Wasserstrahl eines Wasserwerfers getroffen werden; währenddessen sind unmittelbar hinter bzw. neben dem Angeklagten S1 und der älteren Dame mehrere dunkel vermummte Personen zu erkennen, die Steine und Flaschen in Richtung der Polizeibeamten, die sich in der Einmündung S3str. befinden, werfen. Ab ca. Zeitmarke 2:35 (also 20:23 Uhr) ist zu sehen, wie sich der Trupp von Polizeibeamten zwischen die beiden in der Einmündung S3str. stationierten Wasserwerfer in den Bereich der dortigen Bushaltestelle zurückzieht und sich im Folgenden für mehrere Minuten dort verschanzt. Zwischen dem Trupp von Polizeibeamten und dem Bereich der Litfaßsäule bzw. des Holzzauns befindet sich nun einer der Wasserwerfer. In dem Polizeivideo können zwar keine Werfer im Bereich der Litfaßsäule und des Holzzauns gesehen werden, weil der Wasserwerfer diesen Bereich für die Kamera verdeckt (nur zwischendurch ist bei Zeitmarke ca. 3:00 kurz zu sehen, wie der Wasserwerfer seinen Strahl auf den Bereich der Litfaßsäule und des Holzzauns, wo sich Personen aufhalten, richtet); es gehen jedoch (das ist in dem Video eindeutig zu sehen) in den nächsten ca. 5 Minuten eine Vielzahl von Steinen und Flaschen rund um den Wasserwerfer und den Trupp der Polizeibeamten nieder. Einzelne Polizeibeamte aus dem Trupp, die um die Ecke des Wasserwerfers herumschauen, werden nur knapp von teils großen und aus Richtung der Litfaßsäule und des Holzzauns geworfenen Pflastersteinen verfehlt, die unmittelbar neben dem Wasserwerfer niedergehen. Ab ca. Zeitmarke 7:35 (also 20:28 Uhr) ist zu sehen, wie in der Einmündung der S3str. etwa 30 Meter vor den Wasserwerfern mehrere dunkel vermummte Personen eine Straßenbarrikade errichten und hierfür Mülltonnen und Bauzäune auf die Fahrbahn ziehen. Ab ca. Zeitmarke 8:35 (also um 20:29 Uhr) ist zu sehen, wie der Trupp von Polizeibeamten auf die Straßenbarrikade zurennt. Während sich zahlreiche dunkel vermummte Personen sich in den Bereich des S1s zurückziehen, räumen die Polizisten die Straßenbarrikade von der Fahrbahn der Einmündung S3str. weg. • Das in der Hauptverhandlung auszugsweise in Augenschein genommene Video „1133fedd.mp4“ (gespeichert auf der DVD Bl. 2416 der Hauptakte) zeigt zunächst eine Kameraperspektive von der Fahrbahn des N. P. mit Blickrichtung S1. Zu Beginn des Videos ist etwa zwischen den Einmündungen der S3str. und des S1s eine Straßenbarrikade quer über die Fahrbahn des N. P. zu sehen, die vorwiegend aus (teils brennenden) Mülltonnen errichtet ist. Rund um die Barrikade liegen zahlreiche Pflastersteine. Hinter der Straßenbarrikade (also in Richtung S1) sowie im Bereich des Bürgersteigs direkt daneben ist eine Menschenmenge von ca. 50 dunkel vermummten Personen zu erkennen; hinter der Barrikade befinden sich auch einzelne Personen, die unvermummt sind. Auf den Bürgersteigen rund um den N. P. sind zudem zahlreiche Schaulustige zu sehen, die das Geschehen verfolgen. Von Zeitmarke 0:33 bis 1:15 ist im linken oberen Bildbereich auf Höhe der Straßenbarrikade auf dem Bürgersteig, ca. 30 Meter vor der Einmündung der S3str., fast durchgängig der am Kopf schwarz vermummte Angeklagte S1 innerhalb der dunkel vermummten Menschenmenge zu erkennen. Der Angeklagte S1 trägt eine graue Jeans, wobei das Ende des dicken braunen Ledergürtels vorne doppelt durch eine Gürtellasche gezogen ist, was sehr markant ist. Weiter hat der Angeklagte S1 sich zur Vermummung mit einem schwarzen T-Shirt den Kopf verhängt, so dass nur ein Sehschlitz vorhanden ist, und er trägt graue Trekkingschuhe. Der Oberkörper des Angeklagten ist frei; er hat, was gut erkennbar ist, einen schlaksigen „leptomorphen“ Körperbau mit langen Beinen in Relation zum Rumpf, enger Tailleneinziehung, schmaler Brust, geringer Brustkorbtiefe, schwach ausgeprägter Rücken- und Armmuskulatur und geringem Muskeltonus. Ab ca. Zeitmarke 1:14 ist zu sehen, wie von zahlreichen Personen aus der dunkel vermummten Menschenmenge Steine und Flaschen in die Einmündung zur S3str. geworfen werden; immer wieder ist aus dieser Richtung der Strahl eines Wasserwerfers zu beobachten, der auf die Werfer zielt. Ab Zeitmarke 1:14-1:38 ist zu sehen, wie der Angeklagte S1 (der aussieht wie oben beschrieben) gebückt in Richtung der Litfaßsäule und des Holzzauns vorpirscht und schließlich - als er hinter dem Holzzaun angekommen ist - in hohem Bogen und mit Wucht einen Stein in die Einmündung der S3str. wirft. Wo der Stein niedergeht, ist nicht zu erkennen. Ab ca. Zeitmarke 2:09 ist zu sehen, wie aus der dunkel vermummten Menschenmenge unbekannte Personen Bauzäune und Mülltonnen auf die Straße ziehen und daraus in der Einmündung zur S3str. vor den Wasserwerfern eine Straßenbarrikade errichten. Ab Zeitmarke 3:14 ist eine Kameraperspektive hinter der neuen Straßenbarrikade mit Blickrichtung in die Einmündung S3str. zu sehen. In der Einmündung S3str. stehen, etwa 30 Meter vor der Straßenbarrikade, zwei blaue Wasserwerfer der Polizei. Zwischen den beiden Wasserwerfern im Bereich der dortigen Bushaltestelle steht ein Trupp von ca. 30 Polizeibeamten in Schutzmontur. Ab Zeitmarke ca. 3:30 bis 4:00 ist zu sehen, wie der Trupp von Polizeibeamten gegen die dunkel vermummte Menschenmenge hinter der Litfaßsäule bzw. dem Holzzaun vorrückt. Die dunkel vermummte Menschenmenge zieht sich daraufhin in Richtung S1 zurück. • Im Video „57ad6427.mp4“ (gespeichert auf der DVD Bl. 2416 der Hauptakte) ist ab Zeitmarke 7:06 ebenfalls die Straßenbarrikade quer über die Fahrbahn des N. P. sowie die Menschenmenge von ca. 50 dunkel vermummten Personen zu erkennen, wie sie auch im Video „1133fedd.mp4“ zu sehen ist. Ab Zeitmarke 7:24-7:29 ist im mittleren Bildbereich auf dem Bürgersteig der Angeklagte S1 zu sehen (er ist bekleidet wie oben zum Video „1133fedd.mp4“ beschrieben). Wie auch im Video „1133fedd.mp4“ ist in der Folge zu sehen, wie zahlreiche dunkel vermummte Personen aus der Menschenmenge Steine und Flaschen auf die in der Einmündung S3str. stationierten Polizisten werfen. Ab Zeitmarke 8:38 ist zu erkennen, wie einige vermummte Personen aus der Menschenmenge Bauzäune und Mülltonnen in Richtung der Einmündung S3str. ziehen. Ab ca. Zeitmarke 9:35-10:00 ist zu sehen, wie Polizeibeamte aus der Einmündung S3str. in Richtung der Menschenmenge vorrücken, während sich die dunkel vermummte Menschenmenge in Richtung des S1s zurückzieht. • Das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Video auf dem Datenträger Bl. 22 der „Fallakte V“ zum Verfahren S1 zeigt ebenfalls das Geschehen am N. P.. Ab Zeitmarke 0:50 sind - aus der Perspektive der Fahrbahn des N. P., wobei die Kamera in Richtung der Einmündung S3str. gerichtet ist - zunächst von vorne die beiden Wasserwerfer in der Einmündung zur S3str. zu erkennen; es ist im weiteren Verlauf des Videos gut zu erkennen, dass sich ein Polizeitrupp zwischen den Wasserwerfern aufhält, während der rechte Wasserwerfer in Richtung des Bereichs der Litfaßsäule und des Holzzauns spritzt. Ab Zeitmarke 1:05 ist zu erkennen, wie sich mehrere dunkel vermummte Personen geduckt in Richtung des Holzzauns bewegen und sodann über den Zaun Steine und Flaschen in Richtung der Einmündung zur S3str. werfen. Ab Zeitmarke 1:15 ist eine vorwiegend aus Mülltonnen errichtete Straßenbarrikade quer über die Fahrbahn des N. P. zu sehen, wobei sich hinter der Barrikade (also in Richtung S1) sowie auf dem Bürgersteig daneben eine Gruppe von ca. 50 dunkel vermummten Personen aufhält. Rund um die Straßenbarrikade liegen zahlreiche Pflastersteine; im Video ist eine vermummte Person zu sehen, die einen großen Stein auf die Fahrbahn schleudert, um diesen zu zerkleinern. Ab ca. Zeitmarke 1:35 ist zu beobachten, wie einige dunkel vermummte Personen aus der Menschenmenge Mülltonnen und Bauzäune in die Einmündung zur S3str. bewegen und dort eine weitere Straßenbarrikade errichten. Ab Zeitmarke 2:00 kommt der Angeklagte S1 ins Bild. Es ist zu sehen, dass der Angeklagte eine graue Jeanshose mit tief aufgenähten Gesäßtaschen und Trekkingschuhe trägt und ein schwarzes T-Shirt über den Kopf gezogen hat, so dass nur ein Sehschlitz erkennbar ist. Auch ist zu erkennen, dass er seinen braunen Gürtel vorne doppelt durch eine Lasche gezogen und hinten (über den Gesäßtaschen) die Gürtellaschen ausgelassen hat. Weiter ist der schlaksige „leptomorphe“ Körperbau des Angeklagten zu erkennen mit langen Beinen im Vergleich zum Rumpf, schmaler Brust, geringer Brustkorbtiefe, schwach ausgeprägter Rücken- und Armmuskulatur und geringem Muskeltonus. Es ist zu beobachten, wie der Angeklagte S1 entlang des Holzzauns läuft und sodann einen etwa faustgroßen Stein über den Zaun wirft. Bei Zeitmarke 2:12 ist zu sehen, wie der Angeklagte S1 eine Glasflasche vom Boden aufhebt; ab Zeitmarke 2:14 gerät der Angeklagte aus dem Bildbereich, so dass in dem Video nicht zu sehen ist, ob er die Flasche abwirft. Im weiteren Verlauf des Videos ist die Straßenbarrikade im Bereich der Einmündung S3str. zu sehen, die von einem Polizeitrupp geräumt wird. Die Feststellungen zur Chronologie und den Zeiten beruhen auf dem Polizeivideo „IT 421--2252_17-SDHC-00020.MTS“ und an dessen verlesener Untertitelspur, wobei die Kammer an der Authentizität des Videos keine Zweifel hat, weil es aus dem Bestand der Polizei kommt. Aufgrund des Polizeivideos kann wegen evidenter kontextualer Übereinstimmungen (insbesondere ist in allen vier Videos zu sehen, wie vermummte Personen aus der dunkel vermummten Menschenmenge gegen Ende des Tatgeschehens Bauzäune und Mülltonnen in die Einmündung der S3str. ziehen, um dort eine zweite Straßenbarrikade zu errichten und wie anschließend die Polizeibeamten hinter dem Wasserwerfer hervorkommen, um die zweite Straßenbarrikade zu räumen) geschlossen werden, dass die Videos „1133fedd.mp4“ und „57ad6427.mp4“ sowie das Video aus „Fallakte V“ - wenn auch aus ganz anderer Perspektive - dasselbe Geschehen am N. P. wie im Polizeivideo zeigen und ebenfalls authentisch sind. Hinsichtlich des Vorhandenseins einer unfriedlichen Menschenmenge aus überwiegend vermummten gewaltbereiten Gipfelgegnern am Tatort, der sich der Angeklagte S1 anschloss und aus der heraus mit vereinten Kräften die festgestellten Gewalttätigkeiten begangen wurden, ist der Angeklagte überführt durch eine Gesamtschau der in Augenschein genommenen Videos. Im Polizeivideo ist die überwiegend dunkel vermummte Menschenmenge, aus der heraus ab ca. 20:23 Uhr die Polizeibeamten zwischen den Wasserwerfern mit Steinen und Flaschen beworfen werden, zwar nur ansatzweise zu erkennen. Indes ist in den Videos „1133fedd.mp4“ und „57ad6427.mp4“ sowie im Video aus „Fallakte V“ ohne jeden Zweifel deutlich eine äußerlich abgrenzbare Menschenmenge von ca. 50 überwiegend zumeist dunkel vermummten Personen zu erkennen, aus der heraus immer wieder Personen in Richtung der Einmündung zur S3str. vorrücken und sodann über den Holzzaun bzw. in dessen Nähe Steine und Flasche in Richtung des Wasserwerfers sowie der Polizeibeamten werfen, so dass die Kammer in der Gesamtschau der Videos auf das festgestellte Tatgeschehen schließen kann. Die Menschenmenge ist - was bei lebensnaher Würdigung zur Überzeugung der Kammer auch die Gruppenteilnehmer am Tatort so verstanden - deutlich dadurch abgrenzbar und erkennbar, dass zahlreiche Personen sich dunkel vermummen (fast alle Personen verdecken jedenfalls das Gesicht durch dunkle Kleidungsstücke) und/oder eigenhändig Flaschen und Steine werfen. Dabei ist bei verständiger und lebensnaher Würdigung der aufgrund der Videos feststellbaren objektiven Tatumstände darauf zu schließen, dass alle Personen innerhalb dieser Menschenmenge beabsichtigten, ihre Kräfte zu bündeln und durch abwechselnden Bewurf des Polizeitrupps, der sich zwischen den Wasserwerfern verschanzt hatte, und einen hierdurch entstehenden massiven und gefährlichen „Stein und Flaschenhagel“ diesen Polizeitrupp am erneuten Vorrücken in Richtung S. zu hindern, weil sie - wie zahlreiche andere Gipfelgegner, die in die S. gekommen waren (s.o. zu den übergreifenden Feststellungen zu Fällen 2-4 der Anklage vom 30.10.2018) - dort am Abend des 7.7.2017 eine polizeifreie Zone errichten wollten. Die Feststellungen zur Identifizierung des Angeklagten S1 beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Der Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt, am Tatort zunächst einer älteren Dame über die Straße geholfen zu haben, wobei sie beide anschließend von einem Wasserwerfer der Polizei getroffen worden seien. Die Einlassung ist insoweit glaubhaft, weil sie sich auf „ein Polizeivideo“ bezieht und im Polizeivideo „IT 421--2252_17-SDHC-00020.MTS“ - das zuvor in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde - ab Zeitmarke 2:00 dieses Geschehen videographiert wurde (s.o.), wobei der unvermummte Angeklagte S1 - worauf die Kammer schon aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung schließen kann - eindeutig wiederzuerkennen ist. Soweit der Angeklagte S1 indes behauptet, der Wasserstrahl sei absichtlich auf die ältere Dame und ihn gezielt gewesen, ist dies durch das o.g. Polizeivideo widerlegt. Vielmehr zeigt sich in diesem Punkt exemplarisch das ideologisch verblendete schwarz-weiß-Denken des Angeklagten: Denn unmittelbar hinter und neben dem Angeklagten S1 und der älteren Dame sind im Polizeivideo gleich mehrere vermummte Personen zu erkennen, die Steine und Flaschen in Richtung der Polizei werfen; es ist eindeutig zu sehen, dass sich der Wasserstrahl gegen die Werfer richtet und der Angeklagte S1 und die ältere Dame - was lebensnah ist - nur zufällig vom Wasserstrahl getroffen werden. Dass die eigentliche Gefahr für unbeteiligte Personen, wie die ältere Dame, von den dunkel vermummten Werfern ausging, wollte oder konnte der Angeklagte offenbar nicht einsehen - stattdessen geriert er sich in seiner Einlassung geradezu als „Retter“ der älteren Dame vor einer vermeintlich brutalen Polizei, was sich bei objektiver Betrachtung des Videos und Berücksichtigung seines sonstigen feststellbaren Verhaltens am 7.7.2017 als völlig unpassend erweist. Die Einlassung des Angeklagten S1 ist auch insoweit glaubhaft, als er einräumt, zwei Steine auf die in der Einmündung zur S3str. stationierte Polizei geworfen zu haben. Für die Glaubhaftigkeit spricht schon, dass er zeitlich unmittelbar zuvor - als er der älteren Dame über die Straße half (s.o.) - unvermummt am Tatort identifizierbar ist. Zudem ist jedenfalls ein Steinwurf des Angeklagten S1 im Video „1133fedd.mp4“ bei Zeitmarke 1:14-1:38 sowie im Video aus „Fallakte V“ bei Zeitmarke 2:00 zu erkennen. Dabei trägt der Steinwerfer im Video „1133fedd.mp4“ sowie im Video aus „Fallakte V“ exakt dieselbe Kleidung wie die Person im o.g. Polizeivideo, die der älteren Dame über die Straße hilft; der Steinwerfer hat sich lediglich das schwarze T-Shirt zur Vermummung über den Kopf gezogen. Ferner ist der Angeklagte S1 aufgrund seines Körperbaus sowie der markanten „Gürtelführung“ identifizierbar. Der so getragene braune Gürtel ist nämlich beim Angeklagten S1 auch auf mehreren anderen Medien zu erkennen, etwa im Polizeivideo „IT 421--2405_17-SDHC-POM K14-00001.MTS“ (gespeichert auf dem Datenträger Bl. 2112 der Hauptakte; dort ab Zeitmarke 1:30), das eine Nahaufnahme des unvermummten Angeklagten S1 zeigt, die am 7.7.2017 gegen 19:28 Uhr im F. Park entstanden ist, sowie im Video „VID_20170707_194752.mp4“ des Zeugen A. (gespeichert auf dem Datenträger Bl. 68 der „Fallakte I“ zum Verfahren S1, dort ab Zeitmarke ca. 1:00). Die Kammer hätte indes allein aufgrund des Videos „1133fedd.mp4“ sowie des Videos aus „Fallakte V“ nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagte S1 während dieser Tat zwei Steine warf; vielmehr hätte sie ohne die glaubhafte Einlassung des Angeklagten, die insoweit strafbegründend ist, nicht ausschließen können, dass (was auch die Anklage vom 30.10.2018 zugunsten des Angeklagten annahm) in beiden Videos der selbe Steinwurf aus unterschiedlichen Perspektiven zu erkennen ist. Es ist in den Videos „1133fedd.mp4“ und „57ad6427.mp4“ sowie dem Video in „Fallakte V“ eindeutig zu erkennen, dass sich der Angeklagte S1 vor den Steinwürfen der Menschenmenge aus mindestens ca. 50 überwiegend vermummten gewaltbereiten Gipfelgegnern anschloss und - wie von ihm beabsichtigt - die Steinwürfe aus der Gruppe dieser gewaltbereiten Gipfelgegner heraus und mit deren Unterstützung beging, wobei seine Steinwürfe (wie auch die übrigen Stein- und Flaschenwürfe anderer Täter auf die Polizeibeamten in der Einmündung zur S3str.) ersichtlich mit vereinten Kräften erfolgten. Dies schließt die Kammer daraus, dass sich der Angeklagte sein schwarzes T-Shirt über den Kopf zog, womit er den übrigen dunkel vermummten Gruppenmitgliedern seine Zugehörigkeit signalisierte, sowie sich nunmehr - wie zahlreiche andere dunkel vermummte Personen aus der Menschenmenge - unmittelbar in der Nähe der Straßenbarrikade über die Fahrbahn des N. P.s aufhielt und - wie viele andere vermummte Personen dort auch - zwei Steine aufnahm und anschließend in die Einmündung der S3str. in Richtung der Polizei warf. Es kann überhaupt kein Zweifel bestehen, dass sich der Angeklagte S1 dadurch bei verständiger Würdigung der gewalttätigen, dunkel vermummten Menschenmenge anschloss und anschließen wollte und dass er in dieser Menschenmenge für seine Steinwürfe einen Rückhalt und eine Abschirmung gegen einen etwaigen polizeilichen Zugriff suchte und auch fand, um so unter Bündelung der Kräfte innerhalb der Gruppe die Polizeikräfte zu vertreiben und eine „polizeifreie Zone“ in der S. zu errichten. Soweit der Angeklagte S1 in seiner Einlassung nahelegt, er habe bei den beiden Steinwürfen am N. P. allein den Wasserwerfer (indes nicht die aus seiner Sicht dahinterstehenden Polizeibeamten) treffen wollen, ist dies durch die Beweisaufnahme als unglaubhafte Schutzbehauptung widerlegt. Aus der Gesamtschau der Videos folgt, dass der Angeklagte S1 (ebenso wie alle anderen ca. 50 Personen aus der Menschenmenge gewaltbereiter Gipfelgegner rund um die Straßenbarrikade über den N. P.) wahrnahm, dass sich der Polizeitrupp - nachdem er zuvor, kurz bevor der Angeklagte S1 der älteren Dame über die Fahrbahn des N. P. geholfen hatte, auf den N. P. in Richtung des S1s vorgerückt war - zwischen die Wasserwerfer zurückzog und sich dort verschanzte. Es war bei lebensnaher Würdigung nun gerade das Ziel aller Personen in der unfriedlichen Menschenmenge, den Polizeitrupp durch den kollektiven Bewurf mit Steinen und Flaschen - die durch den Abwurf mit vereinten Kräften wie in einem Hagel rund um den Wasserwerfer niedergingen und niedergehen sollten - an einem erneuten Vorrücken in Richtung der S. zu hindern. Dabei ist lebensnah, dass der Angeklagte und alle Personen in der Menschenmenge während des abwechselnden und mit vereinten Kräften erfolgten Bewurfs jederzeit damit rechneten (ja sogar für wahrscheinlich hielten), dass der Polizeitrupp wieder vorrücken könnte; der Angeklagte hielt es bei den Steinwürfen deswegen, davon ist die Kammer überzeugt, jenseits einer Beschädigung des Wasserwerfers jedenfalls für möglich, die Polizeibeamten durch seine Steinwürfe zu verletzen, und nahm dies auch billigend in Kauf. Soweit der Angeklagte S1 in seiner Einlassung wiederum suggeriert, aufgrund der Schutzausrüstung der Polizisten sei deren Verletzung objektiv ausgeschlossen bzw. ein Stein als Werkzeug objektiv nicht besonders gefährlich - zumindest sei er, der Angeklagte S1, davon ausgegangen - erweist sich auch dies als unwahre Schutzbehauptung, die durch die Beweisaufnahme widerlegt ist. Vielmehr ist lebensnah und geradezu evident, dass - auch wenn die Schutzausrüstung die Gefahr schwerer Verletzungen durch Kraftabsorption reduziert - Polizisten auch bei Anlegung ihrer Schutzuniform durch geworfene Steine, die ein ganz erhebliches Gewicht haben und durch den Wurf ungemein gefährliche „Geschosse“ werden, erheblich verletzt werden können und das Auftreffen von geworfenen Steinen (gerade auf dem Helm am Kopf) Schmerzen verursacht. Dies stellte sich zur Überzeugung der Kammer auch aus der subjektiven Sicht des Angeklagten S1 - davon ist die Kammer bei lebensnaher Betrachtung überzeugt - so dar, weswegen er bei den Steinwürfen jeweils für möglich hielt, die Polizeibeamten erheblich an der Gesundheit schädigen zu können, und dies auch billigend in Kauf nahm. 4. Fall 4 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1 Die Feststellungen zu Fall 4 der Anklage vom 30.10.2018 beruhen im Wesentlichen auf einer Gesamtschau mehrerer Videos. a) Einlassung des Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 hat sich zu diesem Tatvorwurf nicht eingelassen. b) Beweiswürdigung Der Angeklagte S1 ist überführt durch eine Gesamtschau mehrerer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Videos. Die Identifizierung des Angeklagten gelingt dabei aufgrund einer Gesamtschau mit zahlreichen anderen Videos, in denen der Angeklagte S1 sicher identifiziert werden kann. Die Feststellung zur Identifizierung des Angeklagten beruhen dabei ergänzend auf dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W.- B.. aa) Inhalt der Videos Auf den Videos, die zur Überzeugung der Kammer das Tatgeschehen zeigen, ist (wobei dies zur Überzeugung der Kammer die chronologische Reihenfolge der Videoaufnahmen darstellt) Folgendes zu erkennen: • Das Polizeivideo „00012.MTS“ (gespeichert im Ordner „IT421--1426_17--SDHC“ auf der DVD Bl. 2416 der Hauptakte; Dauer 4:27 Minuten) - das gemäß der in der Hauptverhandlung verlesenen Untertitelspur am 7.7.2017 um 21:02 Uhr beginnt und dessen Authentizität feststeht, weil es aus dem Bestand der Polizei stammt - zeigt zunächst eine Perspektive vom Kreuzungsbereich L.str. und L1str., wobei die Kamera in den zum S1 führenden Teil der L.str. gerichtet ist. Zu Beginn ist ein Trupp von ca. 20 Polizeibeamten zu sehen, die auf der L.str. in Richtung des S1s vorrückt. Kurze Zeit später ist zu sehen, wie sich der gleiche Trupp wieder in Richtung des Kreuzungsbereichs L1str. zurückzieht. Ab Zeitmarke 0:38 ist der Kreuzungsbereich L.str. und S1 zu sehen, wo sich eine Menschenmenge von mindestens ca. 50 überwiegend dunkel vermummten Personen aufhält; dabei ist im Polizeivideo in diesem Bereich ein hoch aufgeschichteter Haufen Pflastersteine zu sehen. Ab ca. Zeitmarke 1:28 ist zu sehen, wie ein Trupp von nunmehr ca. 50 Polizeibeamten auf der L.str. in Richtung S1 vorrückt. Die Polizeibeamten werden sofort aus der Gruppe der überwiegend dunkel vermummten Personen massiv mit Steinen und Flaschen beworfen; es ist zu sehen, wie zahlreiche Steine gleichzeitig auf die Polizeibeamten regelrecht niederhageln. Ab Zeitmarke 1:48 ist zu sehen, wie die Polizeibeamten sich daraufhin im Rückwärtsgang Richtung Kreuzungsbereich L1str. langsam zurückziehen. Trotz des Rückzugs der Polizeibeamten fliegen weiter zahlreiche Steine und Flaschen aus der überwiegend dunkel vermummten Menschenmenge in Richtung des Polizeitrupps. Ab Zeitmarke ca. 2:37 (also ca. 21:04 Uhr) ist zu sehen, dass aus dem Kreuzungsbereich S1 eine Gruppe von ca. 100 überwiegend dunkel vermummter Personen - die dabei lautstark grölen - in die L.str. vorrückt und den Polizeitrupp verfolgt, wobei aus der Gruppe weiter Steine und Flaschen auf die sich zurückziehenden Polizeibeamten geworfen werden. Der Polizeitrupp zieht sich nunmehr auf der L.str. hinter den Kreuzungsbereich L1str. in Richtung der Einmündung zur S3str. zurück. Anschließend beruhigt sich das Geschehen zunächst und die Gruppe überwiegend dunkel vermummter Personen zieht sich wieder in Richtung S1 zurück; dabei sind in dem sich leerenden Abschnitt der L.str. zwischen S1 und L1str. mindestens 50 Pflastersteine am Boden verstreut zu sehen. Bei Zeitmarke 3:54 ist zu sehen, wie am Straßenrand der L.str. eine vermummte Person ein rot-blaues Parkverbot-Schild aufnimmt. Ab ca. Zeitmarke 4:00 (ca. 21:06 Uhr) formiert sich in der Einmündung S1 die Gruppe überwiegend dunkel vermummter Personen enger und rückt entlang der L.str. vorwärts in Richtung der Polizeibeamten vor und beginnt erneut, die Polizisten mit Steinen zu bewerfen. Der Angeklagte S1 ist in dem Polizeivideo „00012.MTS“ nicht zu erkennen. • In dem Video „9d37830c.MOV“ (gespeichert auf dem Datenträger Bl. 2111 der Hauptakte; Dauer 0:59 Minuten), das gegen 21:04 Uhr aufgenommen wurde, ist die Perspektive aus einer Wohnung in der L.str. zu sehen, wobei die Kamera von oben (etwa aus dem 2. oder 3. Stock) auf den Abschnitt der L.str. zwischen L1str. und S1 hinabfilmt. Zu Beginn des Videos ist zunächst ein Trupp von ca. 50 Polizeibeamten zu sehen, der in Richtung S1 vorrückt. Dabei ist im mittleren Bildbereich ein Polizist mit einer Kamera zu sehen, der zur Überzeugung der Kammer das Video „00012.MTS“ aufnimmt (s.o.). Ab ca. Zeitmarke 0:08 ist zu sehen, wie sich der Polizeitrupp rückwärts in Richtung L1str. zurückzieht. Bei Zeitmarke 0:14 schwenkt die Kamera nach rechts, nunmehr ist im Kreuzungsbereich S1 eine Gruppe von ca. 100 überwiegend dunkel vermummten (teils aber auch unvermummten) Personen zu erkennen, aus der heraus viele Personen Steine und Flaschen in Richtung der Polizeibeamten werfen, wobei die Gruppe nach und nach in die L.str. vorrückt. Ab Zeitmarke 0:14 ist in der Mitte des Kreuzungsbereichs S1 der unvermummte Angeklagte S1 zu erkennen, der eine graue Jeans, ein schwarzes T-Shirt und graue Trekkingschuhe trägt. Zu erkennen ist, dass der Angeklagte einen leptomorphen Körperbau mit langen Beinen im Vergleich zum Rumpf, eher schmale Schultern, eine schwache Unterarmmuskulatur, eine ovale Gesichtsform, deutlich konvergierende Unterkieferwinkel sowie ein hohes und breites Kinn hat. Etwa 25 Metern hinter den ersten dunkel vermummten Personen, die in die L.str. rennen, läuft auch der Angeklagte S1 (der als einer von wenigen in der Gruppe unvermummt ist) nunmehr die L.str. in Richtung L1str. hoch. Bei Zeitmarke 0:23 ist zu sehen, wie der Angeklagte S1 einen Pflasterstein vom Boden aufhebt; ob der Angeklagte S1 den Pflasterstein abwirft, ist nicht zu sehen, weil er ab Zeitmarke 0:24 aus dem Bild gerät. Nunmehr schwenkt die Kamera wieder nach links, wo der Polizeitrupp auf Höhe des Kreuzungsbereichs L1str. zu sehen ist, wobei die Polizisten weiter mit Steinen und Flaschen beworfen werden. Bei Zeitmarke 0:45 schwenkt die Kamera wieder nach rechts, wobei zu sehen ist, wie sich die Gruppe überwiegend dunkel vermummter Personen wieder in den Bereich S1 zurückzieht. Die Feststellung zur Aufnahmezeit folgt aus kontextualen Übereinstimmungen mit dem Polizeivideo „00012.MTS“, das um 21:02 Uhr beginnt (s.o.), wobei die Szene im Video „9d37830c.MOV“ ohne jeden Zweifel - wenn auch aus ganz anderer Perspektive - das gleiche Geschehen zeigt, wie es im Polizeivideo ab Zeitmarke 2:37 (also ca. 21:04 Uhr) zu sehen ist (s.o.). Etwa ist das rot-blaue Parkverbot-Schild, dass im Video „00012.MTS“ später eine unbekannte vermummte Person in der Einmündung S1 ablegt, im Video „9d37830c.MOV“ bei ca. Zeitmarke 0:48 noch am Straßenrand der Lerchenstraße liegend zu sehen. Im Übrigen ist sogar der Polizeibeamte, der das Video „00012.MTS“ aufnimmt, was aus der Kameraperspektive geschlossen werden kann, eindeutig zu Beginn des Videos „9d37830c.MOV“ zu erkennen (s.o.). • In dem Video „3e872e30.MOV“ (gespeichert auf dem Datenträger Bl. 2111 der Hauptakte; Dauer 0:35 Minuten), das gegen 21:06 Uhr aufgenommen wurde, ist erneut die Perspektive aus einer Wohnung in der L.str. zu sehen, wobei die Kamera von oben (etwa aus dem 2. oder 3. Stock) auf den Abschnitt der L.str. zwischen L1str. und S1 hinabfilmt. Zu Beginn des Videos ist zu sehen, wie eine Menschenmenge von ca. 100 überwiegend dunkel vermummten Personen die L.str. in Richtung der L1str. vorrückt und dabei grölt. In der Bildmitte ist eine unbekannte Person zu sehen, die ein rot-blaues Parkverbot-Schild trägt. Ab ca. Zeitmarke 0:08-0:20 ist der unvermummte Angeklagte S1 zu sehen, wie er innerhalb der Menschenmenge von der Einmündung S1 in Richtung L1str. joggt. Der Angeklagte S1 ist dabei wie zum Video „9d37830c.MOV“ beschrieben gekleidet und weist denselben Körperbau auf, der oben bereits zu diesem Video beschrieben wurde. Die Feststellung zur Aufnahmezeit folgt aus kontextualen Übereinstimmungen mit dem Polizeivideo „00012.MTS“, das um 21:02 Uhr beginnt (s.o.), wobei die Szene im Video „3e872e30.MOV“ ohne jeden Zweifel - wenn auch aus ganz anderer Perspektive - die Fortsetzung des Geschehens zeigt, wie es zum Ende des Polizeivideos ab Zeitmarke 4:00 (ca. 21:06 Uhr) zu sehen ist (s.o.). Etwa ist das rot-blaue Parkverbot-Schild, dass im Video „00012.MTS“ eine unbekannte vermummte Person in der Einmündung S1 aufnimmt, im Video „3e872e30.MOV“ gleich zu Beginn zu sehen, wie es von der unbekannten Person sodann die L.str. hochgetragen wird. • Das Video „46d1733d.MOV“ (gespeichert auf dem Datenträger Bl. 2111 der Hauptakte; Dauer 0:30 Minuten), dass kurz nach 21:06 Uhr aufgenommen wurde, zeigt ein Geschehen an der Kreuzung S1 / L.str.. Zu sehen ist eine Gruppe von zahlreichen überwiegend dunkel vermummten Personen, wobei sich aus der Gruppe mehrere dunkel vermummte Personen um einen schon deutlich abgetragenen Haufen von Pflastersteinen auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich herumbewegen. Es wird von zahlreichen Personen, dies ist zu hören, „Anti- Anti- Antikapitalista!“ skandiert. Ab ca. Zeitmarke 0:14 kommt links der nunmehr vermummte Angeklagte S1 ins Bild, der sich zu den Pflastersteinen am Boden herunterbeugt und sich im Bereich des Steinhaufens hin und her bewegt. Der Angeklagte S1 - der von hinten und von der Seite zu sehen ist - trägt eine graue Jeans mit tief aufgenähten Gesäßtaschen; es ist zu erkennen, dass der braune Gürtel nicht in die Gürtellaschen über den Gesäßtaschen der Hose eingefädelt ist, also hinten jede zweite Gürtellasche ausgelassen wurde, was sehr markant ist. Der Angeklagte S1 hat sich zur Vermummung mit einem schwarzen T-Shirt den Kopf verhängt. Der Oberkörper des Angeklagten ist frei; dabei ist deutlich sein leptomorpher Körperbau sowie eine auffällige Tailleneinziehung, sein schmaler Brustkorb, seine geringe Brustkorbtiefe, seine schwach ausgeprägte Rücken- und Armmuskulatur sowie sein geringer Muskeltonus zu erkennen. Die Feststellung zur Aufnahmezeit folgt aus der Tatsache, dass der Steinhaufen im Kreuzungsbereich im Polizeivideo „00012.MTS“ noch deutlich höher und ordentlich geschichteter ist, als dies im Video „46d1733d.MOV“ zu sehen ist, woraus die Kammer (auch in der Zusammenschau mit dem Video „57ad6427.mp4“, s.u.), schließt, dass sich die Szene im Video „46d1733d.MOV“ an das Geschehen im Polizeivideo „00012.MTS“ anschließt, das um 21:06 Uhr endet. • In dem Video „13f4bb2c.MOV“ (gespeichert auf dem Datenträger Bl. 2111 der Hauptakte; Dauer 0:24 Minuten), das kurz vor 21:10 Uhr aufgenommen wurde, zeigt eine Perspektive von der Fahrbahn der L.str. auf Höhe des Kreuzungsbereich L1str. mit Blickrichtung S1. Im ganzen Kreuzungsbereich ist eine Gruppe von ca. 100 überwiegend dunkel vermummter Personen zu sehen, die dort gemeinsam eine Straßenbarrikade errichten. Auf den Bürgersteigen stehen zahlreiche Schaulustige, die das Geschehen verfolgen. Links ist an der Ecke L.str./L1str. eine Baustelle zu sehen, wobei die sie umrandenden Bauzäune sämtlich umgekippt auf dem Boden liegen. Mehrere vermummte Personen aus der Gruppe begeben sich auf die Baustelle; sie tragen große lila Dämmplatten, die Bauzäune und anderes Baumaterial von der Baustelle in Richtung des Kreuzungsbereichs, wo sie damit quer über die L.str. die Straßenbarrikade errichten. Bei Zeitmarke 0:04 kommt rechts der vermummte Angeklagte S1 ins Bild. Der Angeklagte S1 trägt eine graue Jeans mit tief aufgenähten Gesäßtaschen; es ist erneut zu erkennen, dass der braune Gürtel nicht in die Gürtellaschen über den Gesäßtaschen der Hose eingefädelt ist, also hinten jede zweite Gürtellasche ausgelassen wurde, was sehr markant ist. Im weiteren Verlauf des Videos ist ferner zu erkennen, dass der braune Gürtel vorne doppelt durch eine Lasche gezogen ist, was ebenfalls äußerst markant ist. Außerdem trägt der Angeklagte graue Trekkingschuhe und hat sich mit einem schwarzen T-Shirt den Kopf verhängt, so dass nur ein Sehschlitz vorhanden ist. Der Oberkörper des Angeklagten ist frei; dabei ist sein schlaksiger „leptomorpher“ Körperbau zu erkennen, mit langen Beinen im Verhältnis zum Rumpf, heller Haut, enger Tailleneinziehung und schmaler Brust, geringer Brustkorbtiefe, schwach ausgeprägter Rücken- und Armmuskulatur und geringem Muskeltonus. Der Angeklagte begibt sich im Verlauf des Videos auf die Baustelle und bewegt sich in der Gruppe überwiegend dunkel vermummter Personen zwischen den umgekippten Bauzäunen hin und her. Die Feststellung zur Aufnahmezeit folgt aus Rückschlüssen aus dem Polizeivideo „00012.MTS“ (das um 21:06 Uhr endet) und dem Polizeivideo „00014.MTS“ (das um 21:10 Uhr beginnt, s.u.) sowie einer Zusammenschau mit dem Video „57ad6427.mp4“ (s.u.). Die Kammer ist überzeugt, dass das im Video „13f4bb2c.MOV“ gezeigte Errichten der Straßenbarrikade zwischen den beiden in den Polizeivideos zu erkennenden Geschehnissen und kurz vor Beginn des Videos „00014.MTS“ stattfand. Denn im Polizeivideo „00014.MTS“ ist gleich zu Beginn im Kreuzungsbereich L.str./L1str. die schon weitgehend errichtete Straßenbarrikade zu erkennen. • Das Polizeivideo „00014.MTS“ (gespeichert im Ordner „IT421--1426_17--SDHC“ auf der DVD Bl. 2416 der Hauptakte; Dauer 4:01 Minuten) - das gemäß der in der Hauptverhandlung verlesenen Untertitelspur am 7.7.2017 um 21:10 Uhr beginnt und dessen Authentizität feststeht, weil es aus dem Bestand der Polizei stammt - zeigt eine Perspektive von der Fahrbahn der S3str. mit Blickrichtung auf den Kreuzungsbereich L.str. / L1str.. Auf dem Abschnitt der L.str. zwischen S3str. und L1str. steht ein Wasserwerfer der Polizei, daneben bewegt sich ein Trupp von ca. 30 Polizeibeamten; der Wasserwerfer und daneben der Polizeitrupp rücken vorwärts in Richtung des Kreuzungsbereichs L1str. vor. Vor dem Wasserwerfer ist quer über die L.str. ein großer Haufen aus Baumaterialen (u.a. lila Dämmplatten) und Unrat zu erkennen, dahinter ist eine Gruppe von ca. 100 überwiegend dunkel vermummten Personen zu sehen, die diverse Sachen in die Straßenbarrikade einpflegen. Der Wasserwerfer spritzt mehrfach Wasser in Richtung des Haufens und der Gruppe. Ab Zeitmarke ca. 0:35 ist zu erkennen, dass zahlreiche Personen aus der Gruppe heraus Steine in Richtung des Wasserwerfers und des Polizeitrupps werfen; es sind mindestens ca. 30 Würfe von Steinen zu erkennen, die wie in einem Hagel überall in der L.str. niedergehen. Ab ca. Zeitmarke 1:46 (also ca. 21:11 Uhr) kommt in der Bildmitte neben dem Haufen der vermummte Angeklagte S1 ins Bild, der einen Baumschutzbügel in den Händen trägt. Der Angeklagte trägt eine graue Jeans und einen braunen Gürtel. Der Gürtel ist vorne doppelt durch eine Gürtellasche der Hose gezogen. Der Angeklagte S1 hat sich mit einem schwarzen T-Shirt den Kopf verhängt, so dass nur ein Sehschlitz vorhanden ist. Der Oberkörper des Angeklagten ist frei; dabei ist wiederum sein schlaksiger „leptomorpher“ Körperbau zu erkennen, mit langen Beinen im Verhältnis zum Rumpf, heller Haut, enger Tailleneinziehung, schmaler Brust, geringer Brustkorbtiefe, schwach ausgeprägter Rücken- und Armmuskulatur und geringem Muskeltonus. Gleichzeitig ist ca. ab Zeitmarke 1:50 zu sehen, wie aus der Gruppe überwiegend dunkel vermummter Personen ein mit weißen Planen verhängter Bauzaun aus mehreren Bauzaunelementen hinter dem Haufen wie eine Schutzmauer aufgerichtet wird. Ab ca. Zeitmarke 2:00 (also um 21:12 Uhr) ist zu sehen, dass in den nächsten ca. zwei Minuten bis zum Ende der Aufnahme von hinter dem Bauzaun zahlreiche Steine geworfen werden, die in der L.str. in einem Steinhagel niedergehen. • In dem Video „9aae97bd.MOV“ (gespeichert auf dem Datenträger Bl. 2111 der Hauptakte; Dauer 2:24 Minuten), das ca. zwischen 21:12 Uhr und 21:21 Uhr aufgenommen wurde, ist erneut die Perspektive aus einer Wohnung in der L.str. zu sehen, wobei die Kamera von oben (etwa aus dem 2. oder 3. Stock) auf den Abschnitt der L.str. zwischen L1str. und S1 hinabfilmt. In diesem Abschnitt hält sich eine Gruppe von mindestens ca. 100 überwiegend dunkel vermummten Personen auf. Ab Zeitmarke 0:19 schwenkt die Kamera mehrfach so, dass die Blickrichtung auf den Kreuzungsbereich zur L1str. geht. Dort ist zu sehen, dass ein mit weißen Planen verhängter Bauzaun aus mehreren Bauzaunelementen wie eine Schutzmauer aufgerichtet ist. Es ist zu sehen, dass von hinter dem Bauzaun immer wieder ein kräftiger Wasserstrahl auf die Gruppe niedergeht. Es ist in dem Video etwa zu erkennen, wie aus der Gruppe Gehwegplatten auf die Fahrbahn geworfen werden, um diese zu zertrümmern. Bei Zeitmarken 0:55-1:05, 1:18-1:19 und 1:28-2:20 ist im oberen Bildbereich der Angeklagte S1 hinter dem Bauzaun zu erkennen. Der Angeklagte trägt eine graue Jeans, einen braunen Gürtel und graue Trekkingschuhe. Die „Gürtelführung“ durch die Laschen ist in diesem Video nicht eindeutig zu erkennen. Der Angeklagte S1 hat sich mit einem schwarzen T-Shirt den Kopf verhängt, so dass nur ein Sehschlitz vorhanden ist. Der Oberkörper des Angeklagten ist frei; dabei ist erneut sein schlaksiger „leptomorpher“ Körperbau zu erkennen, mit langen Beinen im Verhältnis zum Rumpf, heller Haut, enger Tailleneinziehung, schmaler Brust, geringer Brustkorbtiefe, schwach ausgeprägter Rücken- und Armmuskulatur und geringem Muskeltonus. Bei Zeitmarke 1:31 ist zu sehen (dies hat die Kammer in der Hauptverhandlung durch verlangsamtes Abspielen des Videos und Verwendung der Windows-Bildschirmlupe herausgearbeitet), dass der Angeklagte vor der Baustelle am Anfang der L1str. einen Stein vom Boden aufhebt; in den folgenden Sekunden begibt sich der Angeklagte direkt hinter den Bauzaun. Bei Zeitmarke 1:41 ist deutlich zu sehen, wie der Angeklagte mit der rechten Hand ausholt und mit einer schleudernden Bewegung den Stein in hohem Boden über den Bauzaun wirft. In der Folgezeit bewegt sich der Angeklagte hinter dem Bauzaun und im Bereich der Baustelle hin und her; ob er dabei weitere Steine oder andere Sachen über den Bauzaun wirft, kann die Kammer nicht sicher erkennen, weil es aufgrund des Wasserstrahls, der in diesem Bereich immer wieder niedergeht und in dem sich das Tageslicht fängt, zu einer starken Überblendung des Bildbereichs kommt. Die Feststellung zur Aufnahmezeit folgt aus Rückschlüssen aus den Polizeivideos „00014.MTS“ und „video1.ts“ (s.u.). Im Video „00014.MTS“ ist ab Zeitmarke 1:50 (also ca. 21:12 Uhr) zu erkennen, wie der mit weißen Planen verhängte Bauzaun aufgerichtet wird, der zur Überzeugung der Kammer auch im Video „9aae97bd.MOV“ zu sehen ist. Im Video „video1.ts“ ist ab Zeitmarke 2:34 (also ca. 21:21 Uhr) zu sehen, wie der Angeklagte S1 in Richtung des S1s davonläuft und der Bauzaun vom Räumfahrzeug der Polizei umgerissen wird. Die Kammer ist bei lebensnaher Würdigung davon überzeugt, dass das im Video „9aae97bd.MOV“ gezeigte Geschehen hinter dem weißen Bauzaun zwischen diesen beiden in den Polizeivideos zu erkennenden Sequenzen - also dem Aufrichten und Räumen des Bauzauns bzw. dem Weglaufen des Angeklagten S1 - stattfand. • In dem Video „0912bd9c.mov“ (gespeichert auf dem Datenträger Bl. 2111 der Hauptakte; Dauer: 2:55 Minuten), das ebenfalls ca. zwischen 21:12 Uhr und 21:21 Uhr aufgenommen wurde, ist die Perspektive aus einer Wohnung in der L1str. zu sehen, wobei die Kamera von oben (etwa aus dem 1. oder 2. Stock) auf den Kreuzungsbereich mit der L.str. hinabfilmt. In diesem Video ist zu sehen, dass sich quer über die Fahrbahn der L1str. (kurz vor der Einmündung zur L.str.) rechts neben einer Baustelle ein brennender Haufen aus Holzteilen (Euro-Paletten, Bretter, etc.) befindet, der im Laufe des Videos immer stärker werdenden Rauch verursacht. Hinter dem Haufen sind während der gesamten Aufnahme im Kreuzungsbereich Lstr./ L1str. mehrere dunkel vermummte Personen zu sehen, die sich hin und her bewegen und Steine über den Bauzaun werfen, wobei die Personen immer wieder von einem Wasserstrahl getroffen werden. Von Zeitmarke 1:02-1:24 und 1:40-2:38 ist im Kreuzungsbereich mehrfach der Angeklagte S1 zu erkennen. Der Angeklagte trägt eine graue Jeans, einen brauen Gürtel und graue Trekkingschuhe. Der Angeklagte S1 hat sich mit einem schwarzen T-Shirt so den Kopf verhängt, dass nur ein Sehschlitz vorhanden ist. Der Oberkörper des Angeklagten ist frei; dabei ist auch hier sein schlaksiger „leptomorpher“ Körperbau zu erkennen, mit langen Beinen im Verhältnis zum Rumpf, heller Haut und enger Tailleneinziehung. Bei Zeitmarke 1:17 hebt der Angeklagte im Kreuzungsbereich etwas am Boden auf; ob er es in der Folgezeit indes abwirft, kann die Kammer nicht eindeutig erkennen, weil der Angeklagte in diesem Bildbereich zeitweilig durch einen Wasserstrahl überdeckt wird. Auch im weiteren Verlauf des Videos - das aus weiter Entfernung aufgenommen ist - kann die Kammer nicht eindeutig erkennen, ob der Angeklagte Steine oder sonstige Sachen über den Bauzaun wirft, weil es im Bildbereich, wo sich der Angeklagte aufhält, zu einer starken Rauchverneblung kommt, so dass das Bild teilweise verschwommen ist. Am Schluss der Aufnahme ist zu sehen, dass der Haufen aus Holz in mehrere Meter hoch lodernden Flammen steht. Die Feststellung zur Aufnahmezeit folgt auch hier aus Rückschlüssen aus den Polizeivideos „00014.MTS“ und „video1.ts“ (s.u.); die Kammer ist bei lebensnaher Würdigung überzeugt, dass auch das im Video „0912bd9c.mov“ gezeigte Geschehen der Steinwürfe im Kreuzungsbereich L.str./ L1str. zwischen dem Aufrichten und Räumen des Bauzauns bzw. dem Weglaufen des Angeklagten S1 stattfand, wie es in den Polizeivideos zu sehen ist. • Das Polizeivideo „video1.ts“ (gespeichert im Ordner „IT421--1188_17-DVD/2017-07-07-21-18-47“ auf der DVD Bl. 2416 der Hauptakte; Dauer 4:05 Minuten) - das gemäß der in der Hauptverhandlung verlesenen Untertitelspur am 7.7.2017 um 21:18 Uhr beginnt und dessen Authentizität feststeht, weil es aus dem Bestand der Polizei stammt - zeigt eine Perspektive aus einem Wasserwerfer in der L.str. mit Blickrichtung auf den Kreuzungsbereich L1str.. Vor dem Wasserwerfer ist ein dunkelgrünes Räumfahrzeug der Polizei zu sehen. Vor dem Räumfahrzeug ist quer über die L.str. ein großer Haufen aus Baumaterialen (u.a. lila Dämmplatten) und Unrat zu erkennen; dahinter steht ein mit weißen Planen verhängter Bauzaun aus mehreren Bauzaunelementen, der wie eine Schutzmauer aufgerichtet ist. Auf der Fahrbahn der L.str. liegen zahlreiche Steine. Der Wasserwerfer und das Räumfahrzeug rücken in Richtung des Bauzauns vor, der Wasserwerfer richtet dabei seinen Strahl in Richtung des Bauzauns. Ab ca. Zeitmarke 0:40 ist zu erkennen, wie mehrere Steine von hinter dem Bauzaun in hohem Bogen vor dem Räumfahrzeug und dem Wasserwerfer niedergehen. Hinter dem Bauzaun sind schemenhaft mehrere dunkel vermummte Personen zu sehen, die sich hin und her bewegen. Ab Zeitmarke 2:13 ist zu sehen, wie das Räumfahrzeug auf den Haufen und den Bauzaun zurollt und diese im Verlauf der nächsten Minuten wegschiebt, so dass die Kreuzung schließlich komplett geräumt ist. Im Hintergrund sind währenddessen mehrere dunkel vermummte Personen zu sehen, die die L.str. entlang in Richtung S1 davonlaufen. Ab Zeitmarke 2:34-2:38 (also ca. 21:21 Uhr) ist hinter dem Bauzaun der Angeklagte S1 zu erkennen, wie er im Bild von links nach rechts in Richtung des S1s davonrennt. Der Angeklagte trägt eine graue Jeans und einen dunklen Gürtel. Der Angeklagte S1 hat sich mit einem schwarzen T-Shirt den Kopf verhängt, so dass nur ein Sehschlitz vorhanden ist. Der Oberkörper des Angeklagten ist frei, weswegen sein schlaksiger „leptomorpher“ Körperbau zu erkennen ist, mit langen Beinen im Verhältnis zum Rumpf und heller Haut. • In dem Video „bcfa0650.MOV“ (gespeichert auf dem Datenträger Bl. 2111 der Hauptakte; Dauer 2:46 Minuten), das ab ca. 21:26 Uhr aufgenommen wurde, ist erneut die Perspektive aus einer Wohnung in der L.str. zu sehen, wobei die Kamera von oben (etwa aus dem 2. oder 3. Stock) auf den Abschnitt der L.str. zwischen L1str. und S1 hinabfilmt. Zu Beginn des Videos ist eine Menschenmenge von ca. 100 überwiegend dunkel vermummten Personen in der L.str. zu sehen. Von Beginn bis Zeitmarke 1:19 ist mehrfach der Angeklagte S1 in der Gruppe zu erkennen. Der Angeklagte trägt eine graue Jeans - diese erscheint dunkelgrau, weil sie (davon ist die Kammer überzeugt) nass ist, weil der Angeklagte zuvor mehrfach in den Strahl des Wasserwerfers geraten war (s.o.) -, graue Trekkingschuhe und einen braunen Gürtel. Bei Zeitmarke 0:02 ist gut zu erkennen, dass der braune Gürtel vorne doppelt durch eine Gürtellasche der Hose gezogen ist. Der Angeklagte S1 hat sich mit einem schwarzen T-Shirt den Kopf verhängt, so dass nur ein Sehschlitz vorhanden ist. Der Oberkörper des Angeklagten ist frei, weswegen auch hier wieder sein schlaksiger „leptomorpher“ Körperbau zu erkennen ist, mit langen Beinen im Verhältnis zum Rumpf, heller Haut, enger Tailleneinziehung, schmaler Brust, geringer Brustkorbtiefe, schwach ausgeprägter Rücken- und Armmuskulatur und geringem Muskeltonus. Im Verlauf des Videos ist zu sehen, wie zahlreiche dunkel vermummte Personen (und teilweise auch unvermummte Personen) aus der Gruppe Steine und Flaschen in Richtung des Kreuzungsbereichs L1str. werfen, wobei sie von einem Wasserstrahl getroffen werden. Ab Zeitmarke 0:43 ist zu sehen, wie der Angeklagte S1 mit anderen Personen aus der Gruppe mehrfach rhythmisch die rechte Faust in die Höhe reckt; währenddessen ist mehrfach ein Sprachchor „Ganz Hamburg hasst die Polizei!“ zu hören. Ab ca. Zeitmarke 1:10 ist zu sehen, wie die gesamte Gruppe einschließlich des Angeklagten S1 plötzlich in Richtung des S1s rennt. Ab Zeitmarke 1:21 kommt im Bereich der L.str. ein Trupp von ca. 50-70 Polizeibeamten ins Bild, der der überwiegend dunkel vermummten Gruppe bis zur Einmündung S1 hinterherrennt und den Bereich absichert. Zum Schluss der Aufnahme schwenkt die Kamera nach links, dort ist im Kreuzungsbereich L1str. ein dunkelgrünes Räumfahrzeug der Polizei zu erkennen. Auf der Straße und dem Bürgersteig ist Unrat (u.a. lila Dämmplatten) sowie ein umgefallener Bauzaun mit weißen Planen zu sehen. Die Feststellung zur Aufnahmezeit folgt aus kontextualen Übereinstimmungen mit dem Polizeivideo „00000.MTS“, das um 21:27 Uhr beginnt (s.u.), wobei die ab Zeitmarke 1:10 aufgenommene Szene im Video „bcfa0650.MOV“ - das Weglaufen der überwiegend dunkel vermummten Gruppe in Richtung des S1 und die Verfolgung durch den Polizeitrupp) ohne jeden Zweifel - wenn auch aus ganz anderer Perspektive - das gleiche Geschehen zeigt, wie es im Polizeivideo „00000.MTS“ zu Beginn (also um 21:27 Uhr) zu sehen ist. • Das Polizeivideo „00000.MTS“ (gespeichert im Ordner „IT421--2405_17-SDHC/ PHM R4/ab 2100 Uhr“ auf der DVD Bl. 2416 der Hauptakte; Dauer 2:47 Minuten) - das gemäß der in der Hauptverhandlung verlesenen Untertitelspur am 7.7.2017 um 21:27 Uhr beginnt und dessen Authentizität feststeht, weil es aus dem Bestand der Polizei stammt - zeigt eine Perspektive vom Kreuzungsbereich L.str./L1str. mit Blickrichtung S1. Das Video ist ersichtlich aus einem Trupp Polizeibeamter heraus aufgenommen. Zu Beginn des Videos ist in der L.str. (kurz hinter dem Kreuzungsbereich zur L1str.) ein dunkelgrünes Räumfahrzeug der Polizei zu sehen. Ab ca. Zeitmarke 0:15 ist zu sehen, wie der Polizeitrupp in Richtung S1 vorrückt. In der L.str. ist nun vor dem Polizeitrupp eine Gruppe von ca. 100 überwiegend dunkel vermummten Personen zu erkennen, die nunmehr plötzlich umdrehen und in Richtung des S1s rennen. Dabei fliegen während des gesamten Videos aus der Gruppe zahlreiche Steine und Flaschen auf den Polizeitrupp. Der Polizeitrupp rückt bis zum S1 vor, die Gruppe aus mindestens ca. 100 überwiegend dunkel vermummten Personen bewegt sich nun auf dem S1 in Richtung der S2str.; auch hier fliegen immer wieder Steine und Flaschen auf die Polizisten, es sind laute Sprechchöre „haut ab“ aus der Gruppe zu hören. Ab Zeitmarke 0:38-2:00 ist auf der Fahrbahn des S1s - ganz vorne in der Gruppe - wiederholt der Angeklagte S1 zu erkennen. Der Angeklagte trägt eine graue Jeans, graue Trekkingschuhe und einen braunen Gürtel. Der Angeklagte S1 hat sich mit einem schwarzen T-Shirt den Kopf verhängt, so dass nur ein Sehschlitz vorhanden ist. Der Oberkörper des Angeklagten ist frei; dabei ist wiederum sein schlaksiger „leptomorpher“ Körperbau zu erkennen, mit langen Beinen im Verhältnis zum Rumpf, heller Haut, enger Tailleneinziehung, schmaler Brust, geringer Brustkorbtiefe, schwach ausgeprägter Rücken- und Armmuskulatur und geringem Muskeltonus. Bei Zeitmarke ca. 1:45 (also um 21:28 Uhr) ist zu sehen, wie sich der Angeklagte vor der Gruppe breitbeinig aufstellt, sich in die Hocke begibt, die Arme nach unten streckt und laut - dies ist im Video deutlich zu hören - „Aaaaaahh!!“ in Richtung des Polizeitrupps brüllt. Etwa ab Zeitmarke 1:51 ist gut zu erkennen, dass der braune Gürtel vorne doppelt durch eine Gürtellasche gezogen ist. • In dem Video „57ad6427.mp4“ (gespeichert im Ordner „ B10“ auf der DVD Bl. 2416 der Hauptakte; in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen von Zeitmarke 0:00-26:00), das einen langen Zusammenschnitt zahlreicher Aufnahmen aus der S. am Abend des 7.7.2017 zeigt, sind zur Überzeugung der Kammer (woraus sie auch auf die Chronologie schließt) die oben bereits beschriebenen Geschehnisse sowie weitere Szenen (insbesondere der Wurf eines Astes durch den Angeklagten S1) zu sehen. Ab Zeitmarke 16:33 ist im Kreuzungsbereich L.str./ S1 ein großer, ordentlich gestapelter Haufen aus Pflastersteinen zu sehen sowie eine Gruppe von mindestens ca. 100 überwiegend dunkel vermummten Personen. Im Kreuzungsbereich S1 / N. P. ist quer über die Fahrbahn eine brennende Straßenbarrikade zu sehen, die mehrere Meter hoch lodert. Ab ca. Zeitmarke 16:45 - zur Überzeugung der Kammer gegen 21:02 Uhr - ist zu sehen, wie die dunkel vermummte Gruppe vom S1 in die Einmündung zur L.str. rennt; zahlreiche Personen aus der Gruppe werfen Steine in diese Richtung. Kurze Zeit später rennt die Gruppe wieder zurück in das S1. In der Einmündung zur L.str. erscheint sodann ein Polizeitrupp, der sich indes bald wieder zurückzieht. Sodann rückt die Gruppe überwiegend dunkel vermummter Personen erneut in die L.str. vor. Die Kamera bewegt sich nun auch in die L.str.; dabei ist zu sehen, wie der Polizeitrupp sich hinter den Kreuzungsbereich zur L1str. zurückzieht. Ab Zeitmarke 17:45 ist mehrfach der Steinhaufen im Kreuzungsbereich S1 zu sehen, der inzwischen deutlich abgetragen ist, um den herum sich zahlreiche dunkel vermummte Personen bewegen. Anschließend ist zu sehen, wie sich die Gruppe vermummter Personen in die L.str. in Richtung des Kreuzungsbereichs zu L1str. bewegt. Dabei ist in dieser Sequenz zur Überzeugung der Kammer (wenn auch aus anderer Perspektive) das in den Videos „00012.MTS“, „9d37830c.MOV“, „3e872e30.MOV“ und „46d1733d.MOV“ erkennbare Geschehen zu sehen (s.o.). Ab Zeitmarke 18:31 wird (zur Überzeugung der Kammer handelt es sich um ein Geschehen zwischen 21:06 Uhr und 21:12 Uhr) im Video der Kreuzungsbereich L.str./ L1str. gezeigt. Es ist zu sehen, wie zahlreiche dunkel vermummte Personen Baumaterial (u.a. lila Dämmplatten) von einer Baustelle an der Ecke L.str./ L1str. wegtragen und damit sowie mit diversem Unrat im Kreuzungsbereich eine Straßenbarrikade errichten; dabei ist zu sehen, dass dunkel vermummte Personen versuchen, die lila Dämmplatten in der Straßenbarrikade in Brand zu setzen. In der weiteren Folge ist zu sehen, wie ein Wasserwerfer der Polizei und daneben ein Trupp Polizeibeamter in die L.str. in Richtung des Kreuzungsbereichs vorrücken und ein Wasserstrahl auf die Gruppe von ca. 100 überwiegend dunkel vermummten Personen gerichtet ist. Danach ist zu sehen, wie zahlreiche dunkel vermummte Personen aus der Gruppe Steine in Richtung des Wasserwerfers und des Polizeitrupps werfen. In der weiteren Folge wird hinter der Straßenbarrikade ein mit weißen Planen verhängter Bauzaun aus mehreren Bauzaunelementen aufgerichtet. Dabei ist in dieser Sequenz zur Überzeugung der Kammer (wenn auch aus anderer Perspektive) das in den Videos „13f4bb2c.MOV“ und „00014.MTS“ erkennbare Geschehen zu sehen (s.o.). Ab Zeitmarke 19:33 (zur Überzeugung der Kammer handelt es sich um ein Geschehen zwischen 21:12 Uhr und 21:21 Uhr) ist zu sehen, wie aus der Gruppe überwiegend dunkel vermummter Personen über den Bauzaun zahlreiche Steine und andere Sachen geworfen werden, die in der L.str. niedergehen. Ab Zeitmarke 21:45 ist das Geschehen aus dem Abschnitt der L.str. zwischen S1 und L1str. zu sehen, die Kameraperspektive geht in Richtung des Kreuzungsbereichs L1str., wobei der Bauzaun und davor eine Gruppe von mindestens 100 überwiegend dunkel vermummten Personen zu erkennen sind. Bei Zeitmarke 22:07-22:13 ist - neben weiteren vermummten Personen - unmittelbar vor dem Bauzaun der Angeklagten S1 zu erkennen. Der Angeklagte S1 trägt graue Jeans, einen braunen Gürtel und hat sich mit einem schwarzen T-Shirt den Kopf verhängt, so dass nur ein Sehschlitz vorhanden ist. Der Oberkörper des Angeklagten ist frei; und erneut ist sein schlaksiger „leptomorpher“ Körperbau zu erkennen, mit heller Haut, enger Tailleneinziehung, schmaler Brust, geringer Brustkorbtiefe sowie schwach ausgeprägter Rücken- und Armmuskulatur. Der Angeklagte hat einen ca. 1 Meter langen Ast in der rechten Hand, den er in hohem Bogen über den Bauzaun schleudert. Dabei ist in dieser Sequenz zur Überzeugung der Kammer (wenn auch aus anderer Perspektive) das in den Videos „9aae97bd.MOV“, „0912bd9c.mov“ und „video1.ts“ erkennbare Geschehen zu sehen (s.o.). Ab Zeitmarke 22:38 ist zu sehen, wie im Kreuzungsbereich L.str./ L1str. ein dunkelgrünes Räumfahrzeug der Polizei den Bauzaun von der Fahrbahn räumt und sodann in der L.str. zum Stehen kommt, hinter dem Räumfahrzeug erscheint ein Wasserwerfer. Auf der L.str., im Abschnitt zwischen S1 und L1str. (wo sich auch die Kamera aufhält) befindet sich eine Gruppe überwiegend dunkel vermummter Personen, aus der Gruppe werden zahlreiche Steine auf das Räumfahrzeug und den Wasserwerfer geworfen. In der Gruppe ist bei Zeitmarke 22:53-22:59, 23:24-23:28 und 24:37-24:39 in der Nähe zur Kamera auch der Angeklagte S1 zu erkennen. Es ist - neben den soeben genannten Identifizierungsmerkmalen - nun auch zu sehen, dass die Person, bei der es sich nach Auffassung der Kammer um den Angeklagten S1 handelt, graue Trekkingschuhe trägt, seinen braunen Gürtel vorne doppelt durch eine Gürtellasche und hinten (jeweils über den tief aufgenähten Gesäßtaschen) die Gürtellaschen ausgelassen sowie lange Beine im Verhältnis zum Rumpf hat. Ab Zeitmarke 24:40 ist zu sehen, wie ein Trupp von ca. 70 Polizeibeamten aus Richtung der S3str. auf die Gruppe der überwiegend dunkel vermummten Personen zuläuft, die sich sodann in Richtung S1 zurückziehen. Im S1 ist dann bei Zeitmarke 25:26-25:34 noch einmal der Angeklagte S1 zu sehen. Auch hier sind die bereits oben beschriebenen Merkmale, einschließlich der markanten „Gürtelführung“, zu erkennen. Dabei ist in dieser Sequenz zur Überzeugung der Kammer (wenn auch aus anderer Perspektive) das in den Videos „bcfa0650.MOV“ und „00000.MTS“ erkennbare Geschehen zu sehen (s.o.). bb) Identifizierung des Angeklagten S1 Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst überzeugt, dass die Person, die sie bei der Beschreibung der o.g. Videos als Angeklagter S1 bezeichnet hat, jeweils stets dieselbe Person ist. Zwar ist die Person teilweise unvermummt und teilweise vermummt. Jedoch kann aufgrund der Bekleidung, des Körperbaus und aus der zeitlichen und örtlichen Proximität ihres Erscheinens in den Videos jeweils mit Sicherheit geschlossen werden, dass es sich um dieselbe Person handelt. Dabei ist lebensnah, dass sich die Person mit nacktem Oberkörper, die sich mit einem schwarzen T-Shirt das Gesicht vermummt, dieselbe unvermummte Person ist, die ein schwarzes T-Shirt trägt. Dabei gelingt die Identifizierung des vermummten Angeklagten auch deswegen mit Sicherheit, weil in allen Videos nur wenige Personen mit nacktem Oberkörper zu sehen sind (die meisten sind auch am Oberkörper schwarz gekleidet), wobei keine der anderen Personen mit nacktem Oberkörper in den Videos dieselben Merkmale aufweist, wie sie oben hinsichtlich des Angeklagten S1 beschrieben wurden (so tragen die anderen Personen mit nacktem Oberkörper etwa Shorts, Bluejeans oder sind von eher dicklicher Statur). Die Identifizierung des unvermummten Angeklagten S1 in den Videos „9d37830c.MOV“ und „3e872e30.MOV“ gelingt sodann sicher schon aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung. Es handelt sich zudem ohne jeden Zweifel um dieselbe Person, die auch unvermummt in den zu Fall 2 und 3 der Anklage vom 30.10.2018 aufgeführten Videos zu sehen ist, wobei der Angeklagte seine Identität insoweit glaubhaft eingeräumt hat (der Angeklagte hat etwa eingeräumt, die Person zu sein, die im Video zu Fall 2 zwei Flaschen wirft und die im Fall 3 der älteren Dame über die Straße hilft, s.o.). Da die Kammer den unvermummten Angeklagten in den Videos „9d37830c.MOV“ und „3e872e30.MOV“ eindeutig identifizieren kann, ist sie - weil es sich zu ihrer Überzeugung um dieselbe Person handelt (s.o.) - jeweils überzeugt, dass es sich auch in den übrigen o.g. Videos zu Fall 4 um den Angeklagten S1 handelt. Dass es sich bei der als Angeklagter S1 identifizierten Person tatsächlich um den Angeklagten handelt, liegt im Übrigen schon deswegen nahe, weil sich der in den Videos abgebildete Tatort im Bereich L.str. in unmittelbarer Nähe zu den Tatorten am N. P. und im S1 befindet, wo der Angeklagte S1 seine Anwesenheit eingeräumt hat (s.o.). Der Angeklagte S1 ist zudem in den Videos jedenfalls eindeutig aufgrund seiner Kleidung und seines Körperbaus identifizierbar. Er trägt - s.o. die Beschreibungen zu den Videos - jeweils graue Jeans mit tief aufgenähten Gesäßtaschen, graue Trekkingschuhe, ein schwarzes T-Shirt (das er entweder am Oberkörper oder als Vermummung um den Kopf trägt) und einen braunen Gürtel, womit der Angeklagte auch in zahlreichen anderen Videos bekleidet ist, in denen ihn die Kammer bereits eindeutig identifizieren konnte und hinsichtlich derer der Angeklagte seine Identität selbst eingeräumt hat. Besonders markant und unverwechselbar ist dabei die „Gürtelführung“, wobei der braune Gürtel vorne doppelt durch eine Lasche gezogen ist und hinten über den Gesäßtaschen zwei Laschen ausgelassen sind. Die ausgelassenen Laschen über den Gesäßtaschen sind etwa auch gut im Video des Zeugen A. zu Fall 2 der Anklage (Datei „VID_20170707_194752.mp4“ auf dem Datenträger Bl. 68 der „Fallakte I“ zum Verfahren S1, dort ab Zeitmarke ca. 1:00) und im Video zu Fall 3 der Anklage auf Bl. 22 der „Fallakte V“ (dort ab Zeitmarke 2:00) zu sehen. Der vorne doppelt durch eine Lasche geführte Gürtel ist ebenfalls gut im Video zu Fall 3 der Anklage auf Bl. 22 der „Fallakte V“ sowie im Polizeivideo „IT 421--2405_17-SDHC-POM K14-00001.MTS“ (gespeichert auf dem Datenträger Bl. 2112 der Hauptakte; dort ab Zeitmarke 1:30), das den Angeklagten S1 gegen 19:28 Uhr im F.-Park zeigt, zu erkennen. Zudem ist äußerst markant der schlaksige „leptomorphe“ Körperbau mit langen Beinen im Verhältnis zum Rumpf, schmaler Brust, geringer Brustkorbtiefe, enger Tailleneinziehung, schwach ausgeprägter Rücken- und Armmuskulatur bei geringem Muskeltonus und heller Haut zu erkennen; dies ist - was wiederum aufgrund einer Gesamtschau zahlreicher anderer Medien feststeht - der Körperbau des Angeklagten S1. Zudem hat der Angeklagte S1 - wie während der Tat zu Fall 3 aus der Anklage vom 30.10.2017 (s.o.) - sein schwarzes T-Shirt so über den Kopf gezogen, dass nur ein Sehschlitz vorhanden ist, so dass auch das Tarnungsverhalten in Fall 3 und 4 identisch ist. Der Identifizierung des Angeklagten S1 steht nicht, wie die Verteidigung des Angeklagten S1 immer wieder zu suggerieren versuchte, das anthropologischmorphologische Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W.- B. entgegen; vielmehr stützt deren Vergleich anthropologisch-morphologischer Merkmale die Identifizierung des Angeklagten S1 als Täter: Die Sachverständige Prof. Dr. W.- B. - zu deren Vorgehensweise die Kammer bereits oben zu Fall 1 Ausführungen gemacht hat - erhielt von der Kammer zu Fall 4 zwei Zusammenschnitte (gespeichert auf den DVDs Bl. 40 der „Fallakte III“ und Bl. 15 der „Fallakte IV“ zum Verfahren S1), die von der Polizei aus den Videos „3e872e30.MOV“, „9d37830c.MOV“, „13f4bb2c.MOV“, „00014.MTS“, „46d1733d.MOV“, „9aae97bd.MOV“, „0912bd9c.mov“ und „bcfa0650.MOV“ bzw. aus dem Video „57ad6427.mp4“ zusammengestellt wurden. Hieraus erstellte die Sachverständige Bildmontagen (im Einzelnen aus dem Video „3e872e30.MOV“ die Bildmontage 3 Teil 1; aus dem Video „9d37830c.MOV“ die Bildmontage 3 Teil 2; aus dem Video „13f4bb2c.MOV“ die Bildmontage 3 Teil 3; aus dem Video „00014.MTS“ die Bildmontage 3 Teil 4; aus dem Video „46d1733d.MOV“ die Bildmontage 3 Teil 5; aus dem Video „9aae97bd.MOV“ die Bildmontage 3 Teil 6; aus dem Video „0912bd9c.mov“ die Bildmontage 3 Teil 7; aus dem Video „bcfa0650.MOV“ die Bildmontage 3 Teil 8 und aus dem Video „57ad6427.mp4“ die Bildmontage 4), anhand derer sie in der Hauptverhandlung ihr Gutachten erläuterte, wobei wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bildmontagen auf Bl. 1607-1611 der Hauptakte Bezug genommen wird. Dabei kam die Sachverständige Prof. Dr. W.- B. bereits allein aufgrund des Vergleichs anthropologisch-morphologischer Merkmale (andere Merkmale, wie z.B. die Kleidung, würden dabei ausdrücklich ausgeblendet, s.o. zur Vorgehensweise der Sachverständigen) zunächst zu dem überzeugenden und unmittelbar einleuchtenden Ergebnis, dass die Identität der unvermummten und als Angeklagter S1 identifizierten Zielperson in den Videos „9d37830c.MOV“ und „3e872e30.MOV“ „wahrscheinlich“ sei, was sie anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bildmontagen 3 Teil 1 und Teil 2 erläuterte. Die Zielperson in den Videos habe jeweils - so überzeugend die Sachverständige, weil die Kammer dies ohne Weiteres aus eigener Sachkunde bei Inaugenscheinnahme der Videos feststellen konnte - eine leptomorphe Gestalt mit hoher Beinlänge im Vergleich zum Rumpf und mäßiger Schulterbreite, schwach ausgeprägte Unterarmmuskulatur, eine ovale Gesichtsform, deutlich konvergierende Unterkieferwinkel, sowie ein hohes und breites Kinn. Andere anthropologisch-morphologische Detailmerkmale (etwa Detailmerkmale im Gesicht oder auffällige Tattoos bzw. Narben) seien nicht auswertbar gewesen. Hinsichtlich der Videos „13f4bb2c.MOV“, „00014.MTS“, „46d1733d.MOV“, „9aae97bd.MOV“, „bcfa0650.MOV“ und „57ad6427.mp4“ sei - so nachvollziehbar die Sachverständige Prof. Dr. W.-B., was sie anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bildmontagen 3 - Teil 3-6 und Teil 8 und Bildmontage 4 erläuterte - bei einem Vergleich anthropologisch-morphologischer Merkmale eine Identität der als Angeklagter S1 identifizierten Zielperson ebenfalls „wahrscheinlich“. Zwar seien in diesen Videos jeweils aufgrund der Vermummung des Kopfes Merkmale im Gesicht nicht auswertbar; andererseits seien in diesen Videos aufgrund des nackten Oberkörpers aber auch zusätzliche Merkmale des Körperbaus (etwa die Tailleneinziehung) erkennbar. Die Zielperson habe - so überzeugend die Sachverständige, weil die Kammer dies bei Inaugenscheinnahme der Videos ohne Weiteres aus eigener Sachkunde feststellen konnte - jeweils eine leptomorphe Gestalt mit langen Beinen im Vergleich zum Rumpf, eine deutliche Tailleneinziehung, einen schmalen Brustkorb bzw. Schulterbreite, eine geringe Brustkorbtiefe und schwach ausgeprägter Rücken- und Armmuskulatur bei geringem Muskeltonus - was die Sachverständige bei laienhafter Ausdrucksweise anschaulich als insgesamt „schlaksig“ bezeichnete. Auch eine Identität der in diesen Videos sowie in den Videos „9d37830c.MOV“ und „3e872e30.MOV“ als Angeklagter S1 identifizierten Zielperson sei, so überzeugend die Sachverständige, jeweils „wahrscheinlich“, weil in allen Videos jedenfalls der leptomorphe Körperbau mit langen Beinen im Vergleich zum Rumpf, die schmale Brust- bzw. Schulterbreite sowie die schwach ausgeprägte Unterarmmuskulatur zu erkennen sei. Hinsichtlich der Videos „0912bd9c.mov“ sei - so nachvollziehbar die Sachverständige Prof. Dr. W.-B., was sie anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bildmontagen 3 - Teil 7 erläuterte - bei einem Vergleich anthropologisch-morphologischer Merkmale eine Identität der als Angeklagter S1 identifizierten Zielperson nur auf unterster Wahrscheinlichkeitsstufe „möglich“, weil aufgrund der schwachen Bildauflösung lediglich der leptomorphe Körperbau mit langer Beinlänge im Vergleich zum Rumpf und die Tailleneinziehung als Merkmale auswertbar seien. Hinsichtlich keines der Videos „3e872e30.MOV“, „9d37830c.MOV“, „13f4bb2c.MOV“, „00014.MTS“, „46d1733d.MOV“, „9aae97bd.MOV“, „0912bd9c.mov“, „bcfa0650.MOV“ und „57ad6427.mp4“ sei - so nachvollziehbar und überzeugend die Sachverständige Prof. Dr. W.- B., was die Kammer eigenständig anhand der Videos und der Bildmontagen nachvollziehen konnte - eine Identität der als Angeklagter S1 identifizierten Zielperson aufgrund eines Vergleichs anthropologisch-morphologischer Merkmale ausgeschlossen. Weitere als die von ihr bezeichneten körperlichen Merkmale seien in den Videos nicht auswertbar. Diesen erkennbar von höchster Sachkunde und wissenschaftlicher Objektivität getragenen Ausführungen hat sich die Kammer aus eigener Überzeugung angeschlossen. Die Kammer hat vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. W.- B. davon abgesehen, ihr noch die Videosequenzen „video1.ts“ und „00000.MTS“ - die eine vergleichbare Bildqualität aufweisen und erkennbar ebenfalls nicht die Auswertung weiterer körperlicher Detailmerkmale zulassen - vorzuhalten, weil spätestens aufgrund des mündlichen Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. W.-B. in der Hauptverhandlung die Kammer (und zur Überzeugung der Kammer auch alle Verfahrensbeteiligten) aus eigener Sachkunde in der Lage war, die auswertbaren anthropologisch-morphologischer Merkmale in diesen Videosequenzen zu erkennen, was auch in die Gesamtwürdigung der Kammer zur Identifizierung des Angeklagten eingeflossen ist. Schließlich hat die Sachverständige Prof. Dr. W.-B. nachvollziehbar ausgeführt, dass auch bezüglich aller weiteren Medien, die ihr überlassen worden seien, aufgrund eines Vergleichs anthropologisch-morphologischer Merkmale eine Identität der jeweils als Angeklagter S1 identifizierten Ziel- und Vergleichsperson „möglich“ (und teilweise sogar „wahrscheinlich“, dazu sogleich mehr) sei, weil sie stets jedenfalls einen schlaksigen „leptomorphen“ Körperbau mit langen Beinen im Vergleich zum Rumpf habe. Hinsichtlich zweier Videos zu Fall 3 - dem Video „1133fedd.mp4“ sowie dem Video auf Bl. 22 der „Fallakte V“ zur Akte S1 - sei eine Identität der in diesen Videos und der in den Videos „13f4bb2c.MOV“, „00014.MTS“, „46d1733d.MOV“, „9aae97bd.MOV“, „bcfa0650.MOV“ und „57ad6427.mp4“ jeweils als Angeklagter S1 identifizierten Zielperson sogar „wahrscheinlich“. Die Sachverständige zog zur Erläuterung dabei zusätzlich die Bildmontage 5, die sie aus dem Video „1133fedd.mp4“ erstellt hatte, sowie die Bildmontage 6, die sie aus dem Video auf Bl. 22 der „Fallakte V“ zur Akte S1 erstellt hatte, heran; wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auch auf diese Bildmontagen auf Bl. 1607 und Bl. 1612 der Leitakte Bezug genommen. Dabei schilderte die Sachverständige nachvollziehbar, dass in dem Video „1133fedd.mp4“ und dem Video auf Bl. 22 der „Fallakte V“ zur Akte S1 die als Angeklagter S1 identifizierte Zielperson von leptomorpher Gestalt mit langen Beinen im Vergleich zum Rumpf, enger Tailleneinziehung, schmaler Brust, geringer Brustkorbtiefe, schwach ausgeprägter Rücken- und Armmuskulatur und geringem Muskeltonus sei. In all den Videos - so überzeugend die Sachverständige, weil die Kammer dies bei in Augenscheinnahme der Videos ohne Weiteres aus eigener Sachkunde feststellen konnte -, in denen die als Angeklagter S1 identifizierte Zielperson jeweils vermummt sei, seien also im Wesentlichen dieselben Merkmale festzustellen. Auch eine Identität der in dem Video „1133fedd.mp4“ und dem Video auf Bl. 22 der „Fallakte V“ zur Akte S1 sowie der in den Videos „9d37830c.MOV“ und „3e872e30.MOV“ als Angeklagter S1 identifizierten Zielperson sei, so überzeugend die Sachverständige, jeweils „wahrscheinlich“, weil in allen vier Videos (auch wenn der Angeklagte in den Videos teilweise vermummt sei und teilweise nicht) jedenfalls der leptomorphe Körperbau mit langen Beinen im Vergleich zum Rumpf, die schmale Schulterbreite sowie die schwach ausgeprägte Unterarmmuskulatur zu erkennen sei. Hinsichtlich keines der von ihr begutachteten Videos und Lichtbilder sei schließlich - so nachvollziehbar die Sachverständige Prof. Dr. W.-B. - aufgrund eines Vergleichs anthropologisch-morphologischer Merkmale eine Identität der jeweils als Angeklagter S1 identifizierten Ziel- und Vergleichsperson ausgeschlossen. Auch diesen erkennbar von höchster Sachkunde und wissenschaftlicher Objektivität getragenen Ausführungen hat sich die Kammer - weil sie jeweils eigenständig die Videos angeschaut und auf körperliche Merkmale hin ausgewertet hat - aus eigener Überzeugung angeschlossen. cc) Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen auf einer Gesamtschau der o.g. Videos, wobei sich die Feststellungen zwanglos aus den obigen Ausführungen zum Inhalt der Videos ergibt. Die Kammer hat bereits bei der Darstellung der Videos ausgeführt, wie sie die Chronologie der Videos festgestellt hat, woraus die Feststellungen zum zeitlichen Tatablauf folgen. Soweit es sich bei den Videos nicht Polizeivideos handelt, ist die Kammer aufgrund der zahlreichen kontextualen Übereinstimmungen mit den Polizeivideos überzeugt, dass diese Videos authentisch sind und sie das wahre Geschehen am Tatort zeigen. Aufgrund der Videos steht ohne jeden Zweifel fest, dass im Bereich des Tatorts eine Gruppe von mindestens ca. 100 überwiegend dunkel vermummter Personen gewaltbereiter Gipfelgegner anwesend war. Die Gruppe ist deutlich nach außen als solche abgrenzbar und erkennbar. Die Gruppe setzt sich nämlich erkennbar aus denjenigen Personen am Tatort zusammen, die dunkel vermummt sind und/oder die eigenhändig Gewalttätigkeiten begehen. Hinzu kommt eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen am Tatort, die die Gruppe aus ca. 100 vermummten und/oder gewalttätigen Personen durch Sprechchöre anfeuert oder sonst etwa durch das Einpflegen von Sachen in die Straßenbarrikaden unterstützt. Durch die dunkle Vermummung und/oder die aktive Begehung von Gewalttätigkeiten (hier vor allem das Werfen von Steinen und Flaschen gegen Polizeibeamte) wird erkennbar konkludent die Zugehörigkeit zur Gruppe der Gewalttäter signalisiert, was sich bei lebensnaher Würdigung der Videos ohne Weiteres erschließt. Im Verlauf der Tat werden aus der Gruppe heraus gerade mit gebündelten Kräften, dies ist in den Videos in mehreren Sequenzen eindrucksvoll zu erkennen, von zahlreichen Tätern eine Vielzahl von Gewalttätigkeiten, nämlich eine große Anzahl von Stein- und Flaschenwürfen - die, wie von allen Gruppenmitgliedern beabsichtigt, geradezu in einem Stein- und Flaschenhagel um die Polizeibeamten niedergehen - gegen die vor Ort zur Aufrechterhaltung der Sicherheit eingesetzten Polizeibeamten, begangen. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das massiv gewalttätige Auftreten der Gruppe mitten in der belebten S. ist - wie auch bei den übrigen Taten - geradezu evident. Bei lebensnaher Würdigung der Videos besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte S1 - was er auch beabsichtigte - sich der Gruppe anschloss und die übrigen Gruppenmitglieder zur Begehung von Gewalttätigkeiten bestärkte, indem er sich zunächst selbst im Gesicht mit seinem schwarzen T-Shirt vermummte, bei der Aufschichtung von Steinen zu einem Depot half und schließlich aus der Gruppe heraus eigenhändig jedenfalls einen Stein und einen Ast auf die hinter dem Bauzaun befindlichen Polizeibeamten in der L.str. warf. Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten S1 mit Anklage vom 30.10.2018 weitere Steinwürfe im Rahmen dieser Tat zur Last legte, konnte dies aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dies folgt schon aus der obigen Beschreibung, was in den Videos zu sehen ist. Insbesondere vermag die Kammer - auch nach mehrfacher Betrachtung der Videos, auch verlangsamt und unter Verwendung der Windows-Bildschirmlupe - in dem Video „9aae97bd.MOV“ nicht mit Sicherheit weitere Steinwürfe des Angeklagten S1 erkennen. Zwar ist zu erkennen, dass der Angeklagte sich mehrfach schnell auf den Bauzaun zubewegt, was einen hinreichenden Verdacht begründen mag, dass dort etwas geworfen worden sein könnte; letztlich ist diese Videosequenz (die zudem aus deutlicher Entfernung aufgenommen wurde) aber in weiten Teilen durch das Sprühwasser des Wasserwerfers, in dem sich das Sonnenlicht verfängt, im Bereich vor dem weiß verkleideten Bauzaun derart überblendet, dass die Kammer nicht mit Sicherheit erkennen kann, ob der Angeklagte S1 etwas wirft. Allein in der Sequenz ab Zeitmarke 1:31 vermag die Kammer mit Sicherheit zu erkennen, wie der Angeklagte S1 einen Stein aufhebt und über den Bauzaun wirft (s.o.). Soweit die Verteidigung des Angeklagten S1 mit Hinblick auf das Video „57ad6427.mp4“ in ihrem Schlussvortrag ausführte, bei dem, was die Kammer vorläufig als „Ast“ bezeichnet habe, könne es sich doch auch um eine „Schwimmnudel“ handeln, ist dies eine abwegige Schutzbehauptung, weil bei lebensnaher Würdigung eine leichte „Schwimmnudel“ keine Flugbahn wie der Gegenstand haben kann, der im Video zu sehen ist; vielmehr handelt es sich erkennbar um einen schweren und etwas schräg verwachsenen Ast, den der Angeklagte S1 über den Zaun schleudert. Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten S1 mit der Anklage vom 30.10.2018 noch vorwirft, die gewalttätige Gruppe, der sich der Angeklagte S1 anschloss, habe durch die Tat einen hohen Sachschaden i.H.v. „rund € 100.000,00“ verursacht, ist die Kammer dem aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht weiter nachgegangen. Denn die Frage eines solchen Sachschadens spielte für eine angemessene Feststellung der Schuld und Bemessung der Rechtsfolge (insbesondere für die Frage, ob ein besonders schwerer Fall des § 125a StGB vorliegt) - ebenso wenig wie für die Frage, ob nun ein, zwei oder drei Gegenstände eigenhändig geworfen wurden - letztlich keine wesentliche Rolle. Die Aufklärung von Schadenshöhe und Kausalität hätten indes (was die Ermittlungen zu den Schäden in Fall 1 belegen) enormen Aufwand und Kosten verursacht, da es sich ggf. um einen aus vielen einzelnen Einzelpositionen zusammengesetzten Schaden gehandelt hätte, wobei für die Einzelschäden jeweils auch Alternativursachen (insbesondere die Verursachung der Einzelschäden durch andere Straftaten an diesem Abend in der S., von denen es zahlreiche gab) hätten ausgeschlossen werden müssen. Im Übrigen ging auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich nicht davon aus, dass (und wenn ja, in welcher konkreten Art und Höhe) dem Angeklagten die eigenhändige Verursachung von Einzelschäden nachgewiesen werden könnte; auf den Videos ist jedenfalls nicht zu erkennen, wo die vom Angeklagten S1 geworfenen Gegenstände niedergingen. dd) Feststellungen zum subjektiven Tatgeschehen Die Feststellungen zum subjektiven Tatseite beruhen auf Rückschlüssen aus den objektiven Feststellungen. Demnach ist bei verständiger, lebensnaher Würdigung davon auszugehen, dass die Gruppe der gewaltbereiten Personen unter Einbindung des Angeklagten S1 ihre Kräfte bündelten, indem einzelne von ihnen aus der Gruppe heraus immer wieder Gewalttätigkeiten und Bedrohungen hiermit begingen, während die anderen in der Gruppe diesen Rückhalt und Abschirmung gegen polizeilichen Zugriff boten, und dass die gesamte Gruppe (einschließlich des Angeklagten S1) - um in der S. an diesem Abend eine „polizeifreie Zone“ zu errichten - das Eindringen der Polizei in die S. verhindern bzw. die Polizei dort vertreiben wollte, indem sie gemeinsam Straßenbarrikaden errichteten und abwechselnd und in hoher Frequenz die Polizeibeamten mit Flaschen und Steinen bewarfen. Dabei erkannten alle in der Gruppe - dies ist zur Überzeugung der Kammer lebensnah -, dass es zur Erreichung ihres Ziels gerade auf die kollektive Anstrengung und Bündelung ihrer Ressourcen - also das schnelle gemeinsame Errichten der Barrikaden und die Verdichtung der Würfe zu einem Stein- und Flaschenhagel - ankommen würde, um die zahlreichen Polizeibeamten zu verängstigen und zum Rückzug zu bewegen bzw. sie vom Eindringen in die S. abzuhalten, weswegen sie diese Bündelung ihrer jeweiligen Kräfte gerade auch wollten. Dabei rechneten sie ebenso mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wie mit einer Verletzung der Polizeibeamten und erheblichen Sachbeschädigungen und nahmen dies jeweils auch billigend in Kauf. Die Kammer ist aufgrund der objektiven Umstände - insbesondere der Feststellungen zu den Würfen, die jeweils mit Wucht über den Bauzaun ausgeführt wurden - davon überzeugt, dass der Angeklagte S1 bei seinen eigenen Würfen die im Einsatz befindlichen Polizeibeamten treffen wollte und mit der Möglichkeit rechnete, diese zu verletzen, was er auch billigend in Kauf nahm. Hier gilt das zu Fall 2 und 3 Gesagte entsprechend. 5. Feststellungen zum Gang der Ermittlungen Die Feststellungen zum Gang der Ermittlungen gegen die Angeklagten K., N., S. und H. beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage des Ermittlungsführers und Zeugen K5. Die Feststellungen zur Anhaltemeldung am 8.7.2017 im V. beruhen ergänzend auf der glaubhaften Aussage des Polizeibeamten und Zeugen V1. Die Feststellungen zu den Durchsuchungen beruhen ergänzend auf den glaubhaften Aussagen der Kriminalbeamten und Zeugen H11, W3, A. M1 und B9 sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern im SB Durchsuchungen, die während der jeweiligen Durchsuchungen angefertigt und von den durchsuchenden Kriminalbeamten erläutert wurden. Die Feststellungen zum Gang der Ermittlungen gegen den Angeklagten S1 beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Aussagen des Ermittlungsführers und Zeugen K5 sowie der Kriminalbeamten S. M1 und S8. Demnach steht auch fest, dass die Polizei - anders als die Verteidigung des Angeklagten S1 immer wieder suggerierte - weder hinsichtlich des Angeklagten S1 noch hinsichtlich der übrigen Angeklagten durch die Verwendung einer „Gesichtserkennungssoftware“ erstmalig auf die Identität der Angeklagten als mögliche Tatverdächtige aufmerksam wurde. Die Kammer hat im Übrigen hinsichtlich der Verwertung von Medien, auf die die Ermittlungsbehörden aufgrund der Verwendung einer solchen „Gesichtserkennungssoftware“ (die ohnehin nur dort ergiebig sein kann, wo Tatverdächtige unvermummt sind, so dass es - anders als es die Verteidigung immer wieder nahelegte - für die Ermittlungen zu den hiesigen Taten, während der die Angeklagten in den Medien weitgehend vermummt zu sehen sind, ohnehin nicht wesentlich auf eine solche Software angekommen sein kann) aufmerksam geworden sind, strafprozessual keine Bedenken, weil etwaige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter den Rechtskreis der hiesigen Angeklagten als Tatverdächtige nicht berührt. Die Feststellungen zur Polizeimeldung vom 11.7.2017 beruhen ergänzend auf der glaubhaften Aussage des Zeugen C. d. O.. 6. Beweisanträge a) Antrag Nr. 1 (Anlage 130 zum Hauptverhandlungsprotokoll) Der hilfsweise „für den Fall, dass das Gericht in der Beratung zu der Überzeugung kommt, es könne Herrn S1 den Wurf eines Böllers in den Hauseingang des Hauses M.- B.-Allee ... nachweisen und davon ausgeht, dass es sich bei dem geworfen Böller um ein gefährliches Werkzeug im Sinne der §§ 125a oder 224 StGB handelt“ während ihres Schlussvortrags gestellte Antrag der Verteidigung des Angeklagten S1 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Beweis der Tatsache, dass ein Böller, wie er dort geworfen wurde von seiner Explosionskraft zwar in der Lage ist, einen sehr lauten Knall zu verursachen, aber nicht zu nicht nur unerheblichen Verletzungen oder gar einer Inbrandsetzung des Hauses geeignet ist“, wird abgelehnt. Zwar ist die Bedingung für die Entscheidung über diesen Antrag - auch wenn die Kammer hinsichtlich des Böllerwurfs durch den Angeklagten S1 schon aufgrund des Fehlens subjektiver Voraussetzungen die Verwirklichung einer versuchten gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB abgelehnt hat und entsprechend (weil es darauf nicht ankam) nicht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Böller um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB handelt - eingetreten, weil die Kammer einen Böllerwurf des Angeklagten S1 in den Hauseingang M.- B.-Allee ... für erwiesen hält und insoweit immerhin („oder“) von einem Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB ausgeht. Indes war der Antrag - sofern es sich überhaupt um einen Beweisantrag handelt, was jedenfalls teilweise nicht der Fall ist - abzulehnen, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, entweder für die Entscheidung ohne Bedeutung bzw. schon erwiesen sind oder - soweit dies nicht der Fall ist - das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Jedenfalls soweit sich der Antrag auf die fehlende „Eignung“ eines Böllers, „wie er dort geworfen wurde“, zur Verursachung „nicht nur unerheblicher Verletzungen“ bezieht, fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit der konkreten Tatsachenbehauptung. Ein Beweisantrag liegt nämlich gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Die Verteidigung des Angeklagten S1 umzeichnet nicht näher den Kreis der Verletzungen, zu denen der Böller „geeignet“ sein soll oder nicht, so dass unklar bleibt, auf die Verursachung welcher konkreten Verletzungen hin die fehlende Eignung des Böllers eigentlich untersucht werden soll. Zudem ist die Beweisbehauptung im Kontext der Antragsbegründung erkennbar widersprüchlich, so dass unklar bleibt, welche Tatsache die Verteidigung eigentlich unter Beweis stellt: Während im Antrag eindeutig von der Eignung des Böller zur Verursachung bestimmter Verletzungen die Rede ist („geeignet“), führt die Verteidigung in der Antragsbegründung aus, dass untersucht werden solle, dass erhebliche Verletzungen jedenfalls dann ausgeschlossen seien, „wenn ein Böller nicht direkt auf einen Menschen geworfen wird“. Damit zielt die Verteidigung indes nicht auf die Untersuchung der abstrakten Eignung des Böllers zur Verursachung bestimmter Verletzungen, sondern offensichtlich - und unabhängig von der Eignung des Böllers zur Verursachung bestimmter Folgen - auf die konkrete Verwendung des Böllers durch den Angeklagten S1. Die Antragsbegründung legt dabei nahe, dass die Verteidigung letztlich selbst davon ausgeht, dass der Böller bei bestimmten Verwendungen (nämlich, wenn er etwa auf Menschen geworfen wird) sehr wohl zur erheblichen Verletzung von Menschen geeignet ist. Unabhängig davon bezeichnet die Verteidigung mit keinem Wort, welche Anknüpfungstatsachen dem Sachverständigen eigentlich für die Untersuchung vorgelegt werden sollen. Soweit die Verteidigung des Angeklagten S1 behauptet, der vom Angeklagten S1 geworfene Böller sei objektiv nicht zu einer Inbrandsetzung des Hauses M.-B.-Allee ... geeignet gewesen, ist die Tatsache, die durch das Sachverständigengutachten bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO. Denn die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt (s.o.), dass der Angeklagte S1 - auch die Staatsanwaltschaft ging von nichts Anderem aus - hinsichtlich der Inbrandsetzung von Gebäuden jedenfalls subjektiv keinen Vorsatz hatte. Auch kam es im Gebäude zu keinem Brand, so dass es mangels Erfolgs auch auf die Prüfung einer Fahrlässigkeitstat nicht ankommen kann. Somit kommt es auf die objektive Eignung des Böllers zur Inbrandsetzung von Gebäuden für die Entscheidung nicht an. Im Übrigen ist die Kammer nach Auswertung aller Beweismittel bereits aus eigener Sachkunde überzeugt, dass der Böller nicht geeignet war, das Gebäude in Brand zu setzen. Soweit die Verteidigung unter Beweis stellt, der Böller sei in der Lage gewesen, einen sehr lauten Knall zu verursachen, ist dies durch die Inaugenscheinnahme der entsprechenden Videos, auf denen der laute Knall deutlich zu hören ist (s.o.), bereits erwiesen, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO. Soweit sich der Antrag auf die Untersuchung der Eignung des geworfenen Böllers zur Verursachung erheblicher Verletzungen bezieht, hat das Gericht jedenfalls selbst die erforderliche Sachkunde, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, weswegen auch die Sachaufklärungspflicht des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO es nicht gebietet, dem Antrag nachzugehen. Das Gesetz geht als Regelfall von einer hinreichenden Sachkunde des Gerichts zur Erfüllung der Sachaufklärungspflicht aus (vgl. KK-StPO/Krehl, 8. Auflage 2019, § 244 StPO Rn. 45 m.w.N.). Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur bei der Beweiserhebung über Tatsachen, deren Feststellung oder Bewertung besonderer, über das Richtern normalerweise zur Verfügung stehende Maß hinausgehender Sachkunde bedarf. Es obliegt dem Gericht, in strenger Gewissenhaftigkeit darauf zu achten, dass es seine Feststellungen auf eine zuverlässige Unterlage aufbaut und nicht durch eine Überschätzung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse vermeidbaren Irrtümern unterliegt. Will es eine außerjuristische Fachfrage in eigener Sachkunde entscheiden, muss es daher prüfen, ob es sich um eine solche handelt, die auch ein sachkundiger Laie im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zutreffend entscheiden kann (vgl. Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 244 StPO Rn. 70 m.w.N.). Scheut der Richter die eigenverantwortliche Beurteilung einer Beweisfrage in Fällen, in denen er eigene Sachkunde in Anspruch nehmen müsste, verfehlt er seine Aufgabe ebenso wie in Fällen, in denen er sich Sachkunde anmaßt, die er nicht hat (vgl. KK-StPO/Krehl, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Es handelt sich insoweit im konkreten Fall bei der Frage nach der Eignung des geworfenen Böllers zur Verursachung erheblicher Verletzungen um eine einfach gelagerte Sachfrage, zu deren Beurteilung die Kammer (auch bei gewissenhafter, kritischer Reflexion ihrer eigenen Fähigkeiten) eindeutig keine externe Sachkunde eines Sachverständigen benötigt. Denn auf dem Video der Zeugin L. (s.o.) ist zum einen zu erkennen, dass der Böller, den der Angeklagte S1 in der Hand hält, ca. 15cm lang ist. Zum anderen ist im Video des Zeugen B. nach dem Böllereinwurf durch den Angeklagter S1 ein heller Lichtschein zu sehen, der den gesamten Hausflur der M.-B.-Allee ... erleuchtet, sodann fliegen teilweise große Glassplitter bis zu ca. 10 Meter weit auf den Gehweg und die Fahrbahn der M.- B.-Allee (soweit die Verteidigung des Angeklagten S1 in der Antragsbegründung ausführt, es seien nur „kleine Glassplitter auf den Gehweg“ geflogen, ist dies also lediglich eine individuelle euphemistische Darstellung der Ereignisse und nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme). Zudem ist in mehreren Videos der laute Knall zu hören. Es ist bereits - wofür es die Sachkunde eines Sachverständigen nicht bedarf - bei lebensnaher Würdigung offensichtlich, dass ein derartiger Böller (was jeweils sicher feststellbar ist), der a) ca. 15cm lang ist und dessen Explosion b) einen den gesamten Hausflur ausfüllenden Lichtschein sowie c) einen sehr lauten Knall verursacht und d) das Herausfliegen von großen Glasscherben aus der Tür bis zu 10 Meter weit auslöst, auch mit Sicherheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen (mindestens Verbrennungen sowie Platz- und Schnittwunden) zu verursachen. b) Antrag Nr. 2 (Anlage 131 zum Hauptverhandlungsprotokoll) Der hilfsweise „für den Fall, dass das Gericht von der Authentizität des Videos d25995ef1.jpg ausgeht“ (gemeint ist bei verständiger Auslegung das Video „d25995ef1.MOV“ im Ordner „Fach 11“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung; also das sog. „Entmummungsvideo“, s.o.) während ihres Schlussvortrags gestellte Antrag der Verteidigung des Angeklagten S1 auf Einholung eines Gutachtens eines „Sachverständigen für Manipulation digitaler Medien“ zum Beweis der Tatsache, „dass dieses Video nicht eine tatsächliche Begebenheit darstelle, sondern dass Veränderungen am Originalmaterial vorgenommen wurden, die aus sachverständiger Sicht nicht mehr restlos nachvollziehbar sind, die aber dafür sprechen, dass insbesondere in dem Video erkennbare Gesichtspartien durch Retuschierungen und Bearbeitungen verändert worden sind“, wird abgelehnt. Die Bedingung zur Entscheidung über den Antrag ist eingetreten, weil die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Authentizität des sog. „Entmummungsvideos“ überzeugt ist (s.o.). Der Antrag ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil es - auch unter Hinzuziehung der Ausführungen in der Antragsbegründung - an der bestimmten Behauptung einer konkreten Tatsache mangelt. Vielmehr handelt es sich um einen allgemein gehaltenen Beweisermittlungsantrag, der letztlich darauf gerichtet ist, das sog. „Entmummungsvideo“ mit allenfalls vagen Instruktionen durch einen Sachverständigen auf Hinweise auf etwaige Manipulationen hin untersuchen zu lassen. Soweit die Verteidigung nämlich unter Beweis stellt, dass das „Entmummungsvideo“ keine „tatsächliche Begebenheit“ darstelle und „Veränderungen am Originalmaterial“ vorgenommen wurden seien, handelt es sich um pauschale Schlussfolgerungen, die möglicherweise aus konkreten Tatsachen (die die Verteidigung indes nicht benennt) gezogen werden können oder nicht. Auch benennt die Verteidigung nicht, welche „Veränderungen“ sie konkret meint (also z.B. welche Bild- oder Tonbereiche auf welche Weise verändert worden sein sollen); schon gar nicht benennt die Verteidigung konkrete Beispiele. Insoweit hilft auch der Hinweis auf „erkennbare Gesichtspartien“ nicht weiter, weil in dem Video zahlreiche „Gesichtspartien“ zu erkennen sind und dem Antrag nicht zu entnehmen ist, auf welche Gesichter er sich bezieht. Auch die behaupteten angeblichen Veränderungsweisen durch „Retuschierungen“ oder „Bearbeitungen“ sind völlig unbestimmt gehalten, so dass die Kammer nicht sicher zu erkennen vermag, welche konkreten Veränderungsweisen die Antragsteller mit Hinblick auf das Video meinen. Soweit sich die Verteidigung in der Antragsbegründung nebulös die Auswertung von „Metadaten“ verlangt, die „Hinweise“ auf nicht näher ausgeführte „Manipulationen“ liefern sollen, liegt auch insoweit keine bestimmte Behauptung einer konkreten Tatsache vor, weil die Verteidigung nicht ausführt, welche „Metadaten“ sie meint und welche konkreten „Hinweise“ auch welche „Manipulationen“ diese bieten, so dass auch insoweit eine weitere Beweiserhebung letztlich auf eine ungerichtete Auswertung der zu der Datei gespeicherten „Metadaten“ durch einen Sachverständigen ohne konkreten Auftrag hinausliefe. Wenn die Verteidigung in der Antragsbegründung behauptet, aus den „Metadaten“ folge, dass das Video noch „am selben Tag“ geändert und manipuliert worden sei, ist auch dies unbestimmt, weil nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Tag gemeint ist. Insgesamt ist der Antrag der Verteidigung ersichtlich ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit aufs Geratewohl, d.h. „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden, dem schon deswegen nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (siehe dazu im Einzelnen unten) nachgegangen werden muss. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts gebietet nicht, dem Antrag über die umfangreiche Beweiserhebung zur Authentizität des „Entmummungsvideos“ hinaus nachzugehen. Auf einen Beweisermittlungsantrag - wie er hier vorliegt (s.o.) - hin ist zu prüfen, ob (weitere) Aufklärung geboten und möglich ist und deshalb Anlass zu der verlangten Beweiserhebung besteht. Dabei bestimmt § 244 Abs. 2 StPO den Umfang der Sachaufklärungspflicht des Gerichts: Demnach hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Das Gebot umfassender Sachaufklärung soll sicherstellen, dass der Überzeugungsbildung die Ausschöpfung der erreichbaren Erkenntnismittel vorausgeht. Im Rahmen des Möglichen und Zulässigen hat das Gericht also die Aufgabe der Stoffsammlung in optimaler Weise zu erfüllen; es muss dabei alle nicht von vornherein aussichtslosen Schritte unternehmen, um zu einer möglichst zuverlässigen Beweisgrundlage zu gelangen. In diesem Sinne muss das Gericht nur (aber immerhin) allen erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nachgehen. Dabei ist das Aufklärungsgebot der rechtliche Rahmen, welcher der Freiheit individueller richterlicher Überzeugungsbildung die Legitimität rationaler Begründung verleiht und die Maxime, die das „Schöpfen aus dem Inbegriff der Verhandlung“ im Sinne des § 261 StPO erst ermöglicht (vgl. zum Ganzen Krehl in: KK-StPO, 8. Auflage 2019, § 244 StPO Rn. 28f. m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 244 StPO Rn. 12ff. m.w.N.). Letztlich zeigt die Verteidigung in ihrem Antrag zwei Wege auf, auf denen die behaupteten „Manipulationen“ im Video erkennbar sein sollen: Nämlich durch „Erkennen“ (also durch Inaugenscheinnahme des Bildmaterials) sowie durch Auswertung nicht näher konkretisierter „Metadaten“. Die Kammer hat indes während der Beweisaufnahme beide Wege bereits umfassend beschritten, so dass zu ihrer Überzeugung weitere Beweiserhebungen nicht erfolgsversprechend sind und zu keiner weitergehenden Aufklärung führen würden. Insbesondere die Beauftragung eines Sachverständigen für „Manipulation digitaler Medien“ (gemeint ist wohl eher ein IT-Sachverständiger zur Aufklärung solcher Manipulationen) verspricht insoweit, davon ist die Kammer nach sorgfältiger Prüfung überzeugt, keinerlei weitergehende Erkenntnisse. Auch sonst ist kein auch nur ansatzweise erfolgsversprechender Weg ersichtlich, der ggf. Hinweise auf Manipulationen an dem „Entmummungsvideo“ hervorbringen könnte. Die Kammer hat das „Entmummungsvideo“ - wobei die Identität des Erstellers in der Tat durch die Beweisaufnahme nicht aufklärbar war - in der Hauptverhandlung bereits selbst mit eigener Sachkunde ausgiebig in Augenschein genommen, auch verlangsamt und im Standbild sowie unter Verwendung der Bildschirmlupe, so dass es der weiteren Untersuchung durch einen Sachverständigen insoweit nicht bedarf. Der Kammer kam es dabei natürlich besonders auf die Sequenzen an, in denen der Angeklagte S1 (v.a. dessen Gesichtspartie) zu erkennen ist. Die Kammer hat zudem alle Einzelbilder (die sog. „Frames“) aus der Videodatei extrahieren lassen und diese ebenfalls in der Hauptverhandlung, auch unter Verwendung des Zooms, in Augenschein genommen (die „Frames“ sind gespeichert im Ordner „Fach11, 90 Grad gedreht“ auf der DVD Bl. 2303 der Hauptakte). In keiner Videosequenz und in keinem „Frame“ hat die Kammer bei sorgfältigster Prüfung auch nur einen minimalen Anhaltspunkt für eine Manipulation (etwa unpassende Überdeckungen, Pixelfehler, etc.) gefunden. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass das gefilmte Geschehen hochdynamisch (mehrere Personen, deren Wege sich teilweise kreuzen, rennen über die P.- K.-Straße davon) ist. Angesichts dessen ist es bei lebensnaher Würdigung und Anwendung der eigenen Sachkunde des Gerichts ausgeschlossen, dass es bei einem derart hochdynamischen Geschehen gelingen kann, ohne optische Spuren etwa ein Gesicht (hier: das Gesicht des Angeklagten S1) in eine komplette Sequenz „hineinzuschneiden“, ohne dass dieses jedenfalls bei genauem Hinsehen als unauthentisch erkennbar wäre. Die Kammer ist nach ihrer eigenen ausgiebigen Inaugenscheinnahme überzeugt, dass auch ein Sachverständiger durch Inaugenscheinnahme des Bildmaterials zu keinem anderen Ergebnis kommen würde, als dass keinerlei Manipulationen im Bildmaterial erkennbar sind. Dafür spricht schon, dass auch die Sachverständige Prof. Dr. W.- B. - die zu allen ihr vorgelegten Medien, also auch zum ihr vorliegenden „Entmummungsvideo“, Angaben zur Qualität des Bildmaterials machte - keinerlei Hinweise auf Manipulationen gefunden hat. Zwar ist Frau Prof. Dr. W.- B. Sachverständige für Anthropologie-Morphologie (und nicht Sachverständige für „Manipulation digitaler Medien“). Indes ist die Sachverständige Prof. Dr. W.- B. - dies wurde in der Hauptverhandlung zu jederzeit deutlich - in der Auswertung digitaler Medien fachkundig und außerordentlich versiert, weil dies zum Handwerkszeug ihres Fachs gehört. Die Kammer ist überzeugt, dass (neben der Kammer) auch die überaus erfahrene Sachverständige Prof. Dr. W.- B. etwaige Hinweise auf Manipulationen im Bildmaterial gefunden und darauf aufmerksam gemacht hätte, wenn solche denn vorhanden gewesen wären. Das war indes nicht der Fall, was dafür spricht, dass ein anderer Sachverständiger ebenfalls keine Hinweise auf Manipulationen erkennen könnte, was die beantragte Beweiserhebung von vornherein aussichtslos erscheinen lässt. Dass sowohl im Bewegtbild als auch in jedem einzelnen „Frame“ etwa der Kopf bzw. das Gesicht des Angeklagten S1 ohne jede falsche Kontur und Unstimmigkeit geradezu „perfekt“ in den bildlichen Kontext eingefügt worden sein sollte, hält die Kammer aus eigener Sachkunde angesichts des konkreten Bildmaterials für ausgeschlossen. Dafür spricht letztlich auch die Antragsbegründung selbst, die aus einem Artikel von tagesschau.de zitiert, dass Fälschungen derzeit oft noch künstlich wirkten, indes technologische Fortschritte „neue Möglichkeiten“ bieten würden. Allerdings muss man berücksichtigen, was sich ebenfalls aus der Antragsbegründung ergibt, dass das „Entmummungsvideo“ (was aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen T. feststeht) bereits in den Wochen nach dem G20-Gipfel im Jahr 2017und damit vor gut drei Jahren an die Polizei gelangt ist und seitdem stattgefundene „technologische Fortschritte“, die der Artikel von tagesschau.de suggeriert, gar nicht zur Manipulation des Videos beigetragen haben können. Hinzu kommt, dass die Verteidigung kein plausibles Motiv (noch ist ein solches für die Kammer objektiv ersichtlich) zu nennen vermag, warum und von wem gerade das Gesicht des Angeklagten S1 (oder sonstige Hinweise auf seine Identität) in das „Entmummungsvideo“ hineingeschnitten worden sein sollte oder an dem Gesicht Manipulationen vorgenommen worden sein sollten. Dass die Polizei das Video manipulierte, hält die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen zahlreicher Kriminalbeamter in der Hauptverhandlung jedenfalls für ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass es neben dem „Entmummungsvideo“ zahlreiche weitere Bildquellen des Tatgeschehens gibt, deren Authentizität bereits durch glaubhafte Zeugenaussagen verifizierbar ist. Dabei sind zahlreiche kontextuale Übereinstimmungen des „Entmummungsvideos“ mit den Videos der Zeugen Y1, P1, K8, G3 und M2 - die das unmittelbar davor stattgefundene Tatgeschehen auf dem P.-N.-Platz zeigen (etwa zahlreiche dunkel vermummte Personen und eine Rauchsäule im Hintergrund, dieselben in Richtung P.-K.-Straße weglaufenden Personen, dieselben Fahrzeuge, ein Martinshorn, etc.) - feststellbar, was indiziell auch für die Authentizität des „Entmummungsvideos“ spricht. Nach alledem gibt es also weder besonderen Anlass, an der Authentizität des „Entmummungsvideos“ zu zweifeln, noch böte eine weitere sachverständige Begutachtung Aussicht auf Erfolg, bislang unerkannte Hinweise auf „Manipulationen“ zu finden. Weil vor dem Hintergrund der Inaugenscheinnahme des Bildmaterials bereits inhaltliche „Veränderungen“ oder „Manipulationen“ ausgeschlossen werden können (s.o.), kommt es aus Sicht der Kammer auf eine Auswertung der „Metadaten“, die nach Auffassung der Antragsteller Rückschlüsse auf etwaige Veränderungen geben könnten (wobei der Antrag nicht im Einzelnen bezeichnet, auf welche Daten es der Verteidigung insoweit ankommt), gar nicht mehr entscheidend an. Gleichwohl hat die Kammer - anders als der Antrag suggeriert - die „Metadaten“ des „Entmummungsvideos“ (also die zur Videodatei gespeicherten Informationen, die z.B. leicht durch „Rechtsklick“ auf die Datei über den Menüpunkt „Eigenschaften“, also auch ohne einen Sachverständigen, einzusehen sind) wiederholt - etwa durch Erörterung mit dem Zeugen T. (den sie u.a. zur Verfügbarkeit etwaig gespeicherter GPS-„Metadaten“ befragt hat, wobei solche gemäß der glaubhaften Aussage des Zeugen T. nicht gespeichert waren) und teilweise sogar durch deren ausdrückliche Verlesung - zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht, die „Metadaten“ so (soweit es für die Entscheidung darauf ankam) ausgewertet und die Erkenntnisse bei ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer schlicht nicht nachvollziehbar, welche zusätzlichen „Metadaten“ aus Sicht der Antragsteller noch hätten ausgewertet werden sollen. Soweit die Verteidigung in der Antragsbegründung suggerieren will, die Kammer habe bei der Sachaufklärung nicht berücksichtigt, dass die in den „Metadaten“ unter „Ursprung“ gespeicherte Erstellungszeit des „Entmummungsvideos“ der 7.7.2017 um 7:44 Uhr sei, während das letzte „Änderungsdatum“ auf den 18.9.2017 um 7:44 Uhr datiere, also hiervon abweiche, was auf eine Manipulation hindeute, geht dies fehl. Die Kammer hat (soweit es dies ist, was die Verteidigung mit ihrem Antrag rügen will) die unter „Ursprung“ gespeicherte Erstellungszeit zwar nicht verlesen, dies war jedoch zur Sachaufklärung auch nicht erforderlich. Die Kammer ist nämlich bereits aufgrund der Inaugenscheinnahme des „Entmummungsvideos“, weil dort im Hintergrund (etwa auf Höhe des Parkplatzes) eine öffentliche Uhr erkennbar ist, deren Zeiger die Uhrzeit 7:44 Uhr anzeigen, von der ursprünglichen Erstellungszeit überzeugt gewesen. Dass das Video am 7.7.2017 erstellt wurde, ist wiederum aufgrund der kontextualen Übereinstimmungen mit anderen Videos offensichtlich. Die Kammer hat weiter, weil dies (anders als die ursprüngliche Erstellungszeit) sonst nicht anderweitig feststellbar gewesen wäre, aus den „Metadaten“ das letzte „Änderungsdatum“ am 18.9.2017 um 7:44 Uhr in der Hauptverhandlung verlesen (was im Übrigen belegt, dass die Auswertung der Metadaten in die Beweisaufnahme eingeflossen und die Beauftragung eines Sachverständiger hierzu nicht vonnöten ist). Aus dem letzten „Änderungsdatum“, auf dessen ausdrücklicher Verlesung die Verteidigung in der Hauptverhandlung bestand und das vom ursprünglichen Erstellungsdatum in der Tat um gut zwei Monate abweicht, kann (anders als die Antragsbegründung suggeriert) indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein zwingender Hinweis auf eine nachträgliche inhaltliche Veränderung der Datei abgeleitet werden. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen T. und S8 steht nämlich fest (was der Kammer im Übrigen auch aus eigener Sachkunde bekannt ist), dass die Bezeichnung „Änderungsdatum“ in den Metadaten irreführend ist (bzw. „auf die falsche Fährte führt“, wie sich der Kriminalbeamte S8 ausdrückte). Denn diese Information besagt mitnichten - wie die Verteidigung offenbar nahelegen möchte -, dass eine Datei tatsächlich inhaltlich geändert wurde, sondern kann auch bedeuten, dass die Datei z.B. von einem Datenträger auf einen anderen kopiert wurde (z.B. vom Handy auf einen Computer). Was genau mit einer Datei beim letzten „Änderungsdatum“ geschehen ist, kann - so nachvollziehbar der Zeuge und IT-Fachmann T. - nicht nachvollzogen werden, was zeigt, dass die Beauftragung eines Sachverständigen zur Auswertung der „Metadaten“ insoweit keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht. Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, wo die vermeintliche „Originaldatei“ nicht zum Abgleich zur Verfügung steht, was auch die Antragssteller nicht behaupten. Die Kammer hat vor dem Hintergrund des gespeicherten „Änderungsdatums“ während ihrer Beweiswürdigung kritisch hinterfragt, ob die Datei am 18.9.2017 möglicherweise inhaltlich verändert wurde. Indes ist sie nach Abschluss der Beweisaufnahme überzeugt, dass die Datei an diesem Tag nicht inhaltlich geändert wurde, was sie aus der Inaugenscheinnahme des „Entmummungsvideos“ sowie der „Frames“ schließt, die keinerlei Anhaltspunkte für Manipulationen offenbaren (s.o.). Soweit die Verteidigung in der Antragsbegründung schließlich rügt, die Identität des Erstellers des „Entmummungsvideos“ sei „bisher“ von der Polizei nicht ermittelt worden, suggeriert auch dies einen falschen Eindruck zum Gang der Ermittlungen. Richtig ist allein, dass - dies steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Kriminalbeamten K5 und S. M1 - die Ermittlungen der Polizei zur Identität des Erstellers des „Entmummungsvideos“ nicht erfolgreich waren, obwohl die Polizei durchaus erhebliche Anstrengungen unternommen hat, den möglichen Ersteller des „Entmummungsvideos“ zu finden, diese aber keine Erkenntnisse erbracht haben und keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich waren. So hat der Zeuge S. M1 glaubhaft geschildert, dass Nachfragen von ihm im Restaurant K. U., von dem zwei Mitarbeiter in gelber Uniform im „Entmummungsvideos“ zu erkennen sind, unergiebig waren. Auch der Kammer offenbarte sich kein erfolgversprechender Ansatz, um die Identität des Erstellers des „Entmummungsvideos“ noch aufzuklären. c) Antrag Nr. 3 (Anlage 132 zum Hauptverhandlungsprotokoll) Der hilfsweise „für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, bei dem länglichen Wurfgegenstand bzgl. Anklagevorwurf Nr. 4 handele es sich um einen Ast oder eine Holzlatte“ während ihres Schlussvortrags gestellte Antrag der Verteidigung des Angeklagten S1 auf Vernehmung des Zeugen P5 „zum Beweis der Tatsache, dass in den Tagen zwischen dem 6.7. und dem 8.7.2017 in H. Polizeieinsatzwägen, Polizeibeamte und insbesondere Wasserwerfer mit diversen Gegenständen beworfen wurden, so unter anderem mit Erdklumpen, mit Plastiktüten, mit Feuerzeugen, mit Unrat, mit Schwimmnudeln und anderem Plastik, mit Blättern oder mit Dosen, sowie mit kleinen Holz- und Aststücken“, wird abgelehnt. Die Bedingung zur Entscheidung über den Antrag ist eingetreten, weil die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgeht, dass der Angeklagte S1 während der Tat zu Fall 4 der Anklage vom 30.10.2018 einen Ast warf (s.o.). Der Antrag ist ersichtlich kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er keine bestimmt behauptete konkrete Tatsache bezeichnet, die bewiesen werden soll. Vielmehr handelt es sich um ein völlig konturloses Beweisbegehren: Es ist völlig unklar, wann und von wem genau die „diversen“ Gegenstände auf Polizeibeamte und Polizeifahrzeuge geworfen worden sein sollen. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts gebietet nicht, dem Antrag nachzugehen. Denn die Frage, ob zu anderen Zeiten an anderen Orten und von anderen Personen während der Proteste gegen den G20-Gipfel andere (möglicherweise auch ungefährliche) Gegenstände auf Polizeibeamte und Polizeifahrzeuge geworfen wurden, ist für die Aufklärung der konkreten Tatvorwürfe gegen den Angeklagten S1 ohne Bedeutung, weil daraus ersichtlich nichts (auch nicht indiziell) zur Beantwortung der Frage abgeleitet werden kann, ob dieser während der ihm vorgeworfenen Taten seinerseits gefährliche Gegenstände (etwa einen Ast) warf oder nicht. d) Antrag Nr. 4 (Anlage 133 zum Hauptverhandlungsprotokoll) Der hilfsweise „für den Fall, dass das Gericht von einer Personenidentität zwischen der Person, die auf dem Foto der Zeugin S9 von der Polizei als L. S1 bezeichnet worden ist und der Person, auf dem Video d25995ef1.MOV zu sehen ist und die von der Polizei als L. S1 bezeichnet wird, ausgeht“ während ihres Schlussvortrags gestellte Antrag auf Einholung eines „textilkundlichen Sachverständigengutachtens“ zum Beweis der Tatsache, „dass die aus laienhafter Sicht große Person, die auf dem Foto der Zeugin S9, Bild2.jpg, Anlage 1, zu sehen ist, eine andere Bekleidung trägt als die große Person, die auf dem Video d25995ef1.MOV zu sehen ist und die von der Polizei als L. S1 bezeichnet wird“, wird abgelehnt. Die Bedingung zur Entscheidung über den Antrag ist eingetreten: Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme von einer Identität der Personen in dem Foto der Zeugin S9 (Datei „Bild2.jpg“ gespeichert im Ordner „Zeugin S9“ auf der DVD Bl. 1685 der Hauptakte) und im sog. „Entmummungsvideo“ (gespeichert im Ordner „Fach 11“ auf der BluRay in Fach 99 des SB Video- und Bildauswertung) ausgegangen, die sie (wie bereits die Polizei im Ermittlungsverfahren) in der Hauptverhandlung bei vorläufiger Bewertung als den Angeklagten S1 bezeichnet hat. Der Eventualbeweisantrag richtet sich bei verständiger Würdigung auf einen Vergleich der Bekleidung der jeweils in dem Foto der Zeugin S9 (Datei „Bild2.jpg“) und im sog. „Entmummungsvideo“ zu sehenden Person, die die Kammer im Laufe der Hauptverhandlung bei vorläufiger Bewertung immer wieder als den Angeklagten S1 identifiziert hat. Es handelt sich bei verständiger Würdigung im Foto der Zeugin S9 um die Person auf dem Gehweg unten rechts im Bild und im sog. „Entmummungsvideo“ die sich entmummende Person, die den roten Pullover mit V-Ausschnitt trägt (s.o. zur Identifizierung des Angeklagten S1). Die Verteidigung hat ihre unbestimmte Beweisbehauptung, dass die Person jeweils „eine andere Bekleidung trägt“, in der Antragsbegründung dahin konkretisiert (und damit der Beweisbehauptung ausreichende Bestimmtheit verliehen), dass die Person im Foto der Zeugin S9 „eine Regenhose aus Kunststoff“ sowie „einen Kapuzenpullover aus Baumwolle ohne Reißverschluss“ trage, während die Person im „Entmummungsvideo“ mit einer Hose aus „Baumwollstoff“ und einer „Jacke aus Polyesterstoff“, die „vorne mittig einen Reißverschluss“ aufweise, bekleidet sei. Der Eventualbeweisantrag war abzulehnen, weil das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, weswegen auch die Sachaufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO es nicht gebietet, dem Antrag nachzugehen. Insbesondere handelt es sich bei den aufgeworfenen Fragen nach der textilen Beschaffenheit der Hose und der Jacke, welche die jeweils als Angeklagter S1 identifizierte Person trägt, im konkreten Fall um einfach gelagerte Sachverhaltsfragen, die ersichtlich nicht über das hinausgehen, was Tatrichter (hier konkret: die Kammer) aus eigener Sachkunde beurteilen können. Vielmehr würde die Kammer ihre Aufgabe als Tatgericht verfehlen, wenn sie insoweit die eigenverantwortliche Beurteilung der aufgeworfenen Beweisfrage scheuen würde. Es geht gemäß dem Antrag keineswegs um komplexe Untersuchungen (etwa, ob anhand von Flusenabrieb am Tatort Rückschlüsse auf die Bekleidung des Täters möglich sind), sondern um die simple Frage, was für eine Hose und Jacke die als Angeklagter S1 identifizierte Person jeweils trägt. Es ist in den beiden Medien zur Überzeugung der Kammer - wobei sie dies auch bei kritischer Prüfung ihrer eigenen Sachkunde sicher ohne externe Expertise bestimmen kann - eindeutig zu erkennen, dass die jeweils an Angeklagter S1 identifizierte Person eine dunkle Regenhose und eine dunkle Regenjacke mit Reißverschluss trägt (siehe bereits oben zur Identifizierung des Angeklagten S1). Es ist bei verständiger Würdigung und sorgfältiger Betrachtung des Fotos der Zeugin S9 gänzlich unerfindlich, wie die Verteidigung zu der Behauptung kommt, die als Angeklagter S1 identifizierte Person trage „einen Kapuzenpullover aus Baumwolle ohne Reißverschluss“. Zunächst ist deutlich erkennbar, dass bei der Jacke vorne mittig eine Lasche leicht aufträgt, woraus die Kammer lebensnah darauf schließt, dass dort ein Reißverschluss vorhanden ist. Zudem glänzt der Stoff der Jacke leicht und die Kapuze hat einen markanten Schirm, was bei lebensnaher Würdigung darauf schließen lässt, dass es sich um eine Regenjacke handelt; es ist, dies kann die Kammer eindeutig und ohne externe Sachkunde bestimmen, ausgeschlossen, dass es sich um einen Baumwoll-Kapuzenpullover handeln könnte. Gleichfalls bei verständiger Würdigung und sorgfältiger Betrachtung gänzlich unerfindlich ist, wie die Verteidigung darauf kommt, die im „Entmummungsvideo“ als Angeklagter S1 identifizierte Person trage eine Hose aus Baumwollstoff. Vielmehr ist im „Entmummungsvideo“ ab Zeitmarke ca. 0:20-0:23 (die Kammer hat diese Sequenz in der Hauptverhandlung immer wieder verlangsamt abgespielt und herangezoomt, sowie die Einzelbilder in Augenschein genommen und auch diese herangezoomt) eindeutig zu erkennen, dass die als Angeklagter S1 identifizierte Person eine glänzende dunkle Regenhose, die sich unten aufplustert, trägt; es ist, dies kann die Kammer eindeutig und ohne externe Sachkunde bestimmen, ausgeschlossen, dass es sich um eine Hose aus Baumwollstoff handeln könnte. e) Antrag Nr. 5 (Anlagenkonvolut 134 zum Hauptverhandlungsprotokoll) Der hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Angeklagten S1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die länger ist als die bereits verbüßte Auslieferungs- und Untersuchungshaft, während ihres Schlussvortrags gestellte Antrag der Verteidigung des Angeklagten S1 auf Verlesung der als Anlagenkonvolut 134 zum Hauptverhandlungsprotokoll überreichten Artikel „zum Beweis ihres Inhalts“ wird abgelehnt. Die Bedingung zur Entscheidung über den Antrag ist eingetreten, weil die Kammer den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einer Dauer verurteilt hat, die länger ist, als die anrechenbare Auslieferungs- und Untersuchungshaft. Der Antrag ist indes offensichtlich kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er keine bestimmt behauptete konkrete Tatsache bezeichnet, die bewiesen werden soll. Vielmehr ist das Beweisbegehren pauschal darauf gerichtet, die während des Schlussvortrags als loses Konvolut überreichten Veröffentlichungen „zum Beweis ihres Inhalts“ zu verlesen, ohne dass die Verteidigung auch nur ansatzweise andeutet, welche konkreten Tatsachen sich aus den Veröffentlichungen ergeben sollen. Soweit die Verteidigung mündlich ausführte, die Kammer müsse - wenn sie den Angeklagten zu einer längeren Haftstrafe verurteilte, als er bereits durch anrechenbare Auslieferungs- und Untersuchungshaft verbüßt habe - in den Blick nehmen, was der G20-Gipfel sei und wogegen sich der Protest gerichtet habe, tragen auch diese nebulösen Ausführungen nicht dazu bei, das Beweisbegehren ausreichend bestimmt zu konkretisieren. Auch die Sachaufklärungspflicht des Gerichts gebietet es nicht, dem völlig konturlosen Antrag nachzugehen. Letztlich begehrt die Verteidigung, dass das Gericht selektiv Veröffentlichungen zum allgemeinen politischen Weltgeschehen, die keinen spezifischen Bezug zum Angeklagten S1 oder den ihm vorgeworfenen Taten haben, in die Beweisaufnahme einführt. Für die Strafbarkeit des Angeklagten S1 spielt dies indes keine Rolle und auch für die Findung einer Rechtsfolge ist dies ohne Bedeutung. f) Antrag Nr. 6 (Anlage 135 zum Hauptverhandlungsprotokoll) Der hilfsweise „für den Fall, dass die Kammer bei der Urteilsfindung mit der Staatsanwaltschaft davon ausgehen sollte, dass es den Teilnehmenden des Aufzuges in der E.chaussee am Morgen des 7. Juli 2017 allein um Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen ging“, während ihres Schlussvortrags gestellte Antrag der Verteidigung des Angeklagten S. auf Verlesung und in Augenscheinnahme des Buchs „Das war der Gipfel - Die Proteste gegen G20 in Hamburg “ (von der Herausgebergruppe GoGoGo im Verlag Assoziation A) wird abgelehnt. Die Bedingung, unter der dieser Eventualbeweisantrag gestellt ist, ist schon nicht eingetreten. Der Antrag ist bei verständiger Würdigung („allein“) für den Fall gestellt, dass das Gericht (wie von der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag unterstellt) von einer Motivlage des Angeklagten S. ausgehen sollte, dieser habe sich überhaupt nicht aus Protest gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten, sondern ausschließlich zur Beteiligung an Gewalttätigkeiten dem Aufmarsch am Morgen des 7.7.2017 angeschlossen. Davon, dass die Tatbeteiligung des Angeklagten S. - wie die Staatsanwaltschaft behauptete („Gewalt ist keine Meinung“) - indes überhaupt kein Element politischer Meinungsäußerung beinhaltete, ist die Kammer aber gerade nicht ausgegangen. Vielmehr hat die Kammer festgestellt, dass sich alle Angeklagten - unabhängig davon, dass sie hierzu Gewalttätigkeiten begingen bzw. diese zumindest unterstützten - an der Tat beteiligten, um gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten zu protestieren. Auch Gewalt und strafbares Verhalten können politischen Protest und entsprechend eine Meinungsäußerung enthalten, was aus Sicht der Kammer eigentlich auf der Hand liegt, weswegen sie die pauschale Bewertung der Staatsanwaltschaft, dass „Gewalt keine Meinung sei“, nicht nachvollziehen kann. Freilich stimmt die Kammer mit der Staatsanwaltschaft darin überein, dass die vorliegend in Rede stehenden Gewalttätigkeiten und die Beteiligung hieran seitens der Angeklagten grundgesetzlich selbstverständlich nicht geschützt waren. Der Antrag (der schon nicht bezeichnet, welche der zahlreichen Beiträge in dem Buch verlesen und welche der zahlreichen Abbildungen in Augenschein genommen werden sollen) ist im Übrigen jedenfalls kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er keine bestimmt behauptete konkrete Tatsache bezeichnet, die bewiesen werden soll, sondern lediglich unkonkrete Schlussfolgerungen und unbestimmte Sachverhalte. Soweit es in der Antragsbegründung etwa heißt, die Kammer werde nach Augenschein und Verlesung des Buchs zu der Erkenntnis gelangen, dass „die Wahrscheinlichkeit“, dass der Angeklagte S. zum G20-Gipfel nach H. gereist sei, um hier „Randale“ zu machen, verschwindend gering sei, während „die Wahrscheinlichkeit“, dass er gekommen sei, um anlässlich des Gipfels seinen Protest „gegen die Politik dieser 20 Staatschefs und ihrem ganzen Tross mit vielen tausend anderen laut und deutlich kund zu tun“ geradezu zwingend hoch sei, handelt es sich ersichtlich um Schlussfolgerungen, die allenfalls auf Grundlage bestimmter Tatsachen bezogen werden können oder nicht, ohne dass der Antrag jedoch die konkreten Tatsachen benennt, aus denen dieser Schluss gezogen werden soll. Erst Recht gibt der Antrag und seine Begründung keine Anhaltspunkte her, wieso aus der Verlesung und Inaugenscheinnahme eines Buchs, dass sich gemäß dem Titel („Das war der Gipfel - Die Proteste gegen G20 in Hamburg “) allgemein mit den Protesten gegen den G20-Gipfel befasst, konkret auf die individuellen Einstellungen des Angeklagten S. geschlossen werden kann. Soweit die Antragsbegründung ausführt, die Kammer werde durch die Verlesung und Inaugenscheinnahme zu der Erkenntnis gelangen, dass es eine „hohe, bunte und kaum zu überschauende Vielfalt von Protestaktionen gab“, handelt es sich um eine diffuse Beweisbehauptung, weil die einzelnen Protestaktionen, deren Stattfinden bewiesen werden soll, nicht ausdrücklich benannt werden. Soweit es in der Antragsbegründung heißt, dass die Kammer durch die Inaugenscheinnahme und Verlesung des Buchs zu der Erkenntnis gelangen werde, dass der Vortrag des Angeklagten S., er sei „durch Zufall zu dem Marsch auf der E.chaussee mit dem Motto ‚WHoever they meet -FREEDOM IS ungovernable!‘ gestoßen“, glaubhaft sei, handelt es sich wiederum um eine bloße Schlussfolgerung. Denn die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Einlassungen eines Angeklagten ist stets eine Schlussfolgerung, die allenfalls auf Grundlage bestimmter Tatsachen gezogen werden kann oder nicht - die konkreten Tatsachen, auf denen diese Schlussfolgerung gezogen werden soll (und warum diese durch die Verlesung und Inaugenscheinnahme des Buches bewiesen werden könnten), werden indes im Antrag und seiner Begründung nicht bezeichnet. Im Übrigen ist es schlicht unwahr, dass sich der Angeklagte S. in der Hauptverhandlung dahin eingelassen habe, er sei „durch Zufall“ zu dem verfahrensgegenständlichen Aufmarsch gestoßen. Vielmehr haben sich die Angeklagten K., N., S. und H. ausdrücklich dahin eingelassen, dass sie bereits „am Abend davor“ bzw. „am Abend vorher“ (so wortwörtlich ihre schriftliche Einlassung vom 16.3.2020) von der für den frühen Morgen des 7.7.2017 angekündigten Protestaktion gehört und sich deswegen zu einer Teilnahme entschlossen hätten. Sie - die vier Angeklagten, so ihre Einlassung - hätten sich sodann am nächsten Tag mit der S-Bahn über den Bahnhof A. zum Treffpunkt im D. Park begeben, dort mit mitgebrachten Utensilien vermummt und sodann dem verfahrensgegenständlichen Aufmarsch angeschlossen (also mitnichten „durch Zufall“). Auf den Beweis der Glaubhaftigkeit einer Einlassung, die der Angeklagte S. nachweislich gar nicht getätigt hat, sondern die die Verteidigung nur wahrheitswidrig in ihrem Schlussvortrag behauptet, kann es indes für die Entscheidung nicht ankommen, § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO; vielmehr kann es allein auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit solcher Einlassungen ankommen, die in der Hauptverhandlung tatsächlich abgegeben wurden. Soweit die Antragsbegründung möglicherweise unter Beweis stellen will, der Aufmarsch am Morgen des 7.7.2017 habe unter dem „Motto“ gestanden, „Whoever they meet [with] Freedom ist ungovernable“, ist dies - weil in zahlreichen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Medien zu sehen ist, wie einige Teilnehmer im vorderen Teil des Aufmarschs ein weißen Transparent mit dieser Aufschrift tragen - bereits erwiesen, § 244 Abs. 3 Nr. 3 StPO. Auch die Sachaufklärungspflicht des Gerichts gebietet die Verlesung und Inaugenscheinnahme des Buches nicht; Anhaltspunkte dafür, dass dies zur weiteren Aufklärung der konkreten verfahrensgegenständlichen Taten oder zur individuellen Motivlage der Angeklagten beitragen könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich. IV. 1. Tat am Morgen des 7.7.2017 (Komplex „E.chaussee“) a) Die Angeklagten K., N., S. und H. aa) Die Angeklagten K., N., S. und H. sind nach den getroffenen Feststellungen gemäß §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig. An der Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift in § 125 StGB, insbesondere der Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Art. 5 und 8 GG, besteht kein Zweifel (vgl. nur Schäfer in: MüKo-StGB, 3. Auflage 2017, § 125 StGB Rn. 1 m.w.N.). bb) Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist hinsichtlich der Angeklagten K., N., S. und H. jeweils in den Alternativen des §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2 StGB erfüllt. Da die Angeklagten K., N., S. und H. jeweils lediglich mit der Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen und gegen Polizeibeamte, wobei es zu letzteren wegen der Abwesenheit von Polizei während der Dauer der Beteiligung der deutschen Angeklagten am hiesigen Aufmarsch schon objektiv nicht kam, aber nicht mit Gewalttätigkeiten gegen Privatpersonen rechneten und auch nur Gewalttätigkeiten gegen Sachen billigend in Kauf nahmen, ist bei § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB lediglich die zweite Variante „Gewalttätigkeiten gegen Sachen“ erfüllt. Entsprechend war mangels Verletzungsvorsatzes insoweit auch nicht von einer Beihilfe der deutschen Angeklagten zu (versuchten) Körperverletzungsdelikten gemäß §§ 223, 224, 27 Abs. 1 StGB auszugehen; hinsichtlich der hinter entglasten Fenstern befindlichen Personen im Übrigen schon deswegen nicht, weil schon den Haupttätern kein Vorsatz nachweisbar war. § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ebenfalls erfüllt, da die Angeklagten K., N., H. und S., wie festgestellt, die Androhung von Gewalttätigkeiten gegen „Symbole“ des Kapitalismus und der Staatsgewalt (also etwa gegen gewerblich und staatlich genutzte Immobilien und die Polizei) sogar ausdrücklich als Teil des „Schwarzen Blocks“ unterstützen wollten, wenn sie deren Begehung auch nicht als eigene wollten und auch nicht als von ihrem Einfluss abhängig darstellten. Wie festgestellt, haben entsprechend auch viele Anwohner tatsächlich ernstlich damit gerechnet, dass aus dem Aufmarsch heraus Gewalttätigkeiten gegen gewerblich und staatlich genutzte Immobilien, aber auch gegen ihre Sachen wie etwa Mülltonnen begangen werden würden, und zudem die Angst entwickelt, dass es aus dem Aufmarsch heraus auch zu Gewalttätigkeiten gegen ihre sonstigen Sachen und sogar gegen ihre Personen kommen. Der Umstand, dass die Angeklagten dagegen mit der tatsächlichen Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Privatpersonen nicht gerechnet und dies auch nicht billigend in Kauf genommen hatten, steht der Verwirklichung des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch sie nicht entgegen. Denn zum einen reicht dafür nach der überzeugenden herrschenden Meinung (siehe insoweit Sternberg/Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 125 StGB Rn. 17, 18 und Schäfer in: MüKo-StGB, 3. Auflage 2017, § 125 StGB Rn. 26, jeweils m.w.N.), deren extensive Auslegung sich freilich nach dem reinen Wortlaut der Nr. 2 aus Sicht der Kammer nicht auf den ersten Blick aufdrängt (so auch Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 125 StGB Rn. 6), bereits die Bedrohung von Menschen mit Gewalttätigkeiten gegen Sachen aus. Zum anderen muss der „Androhende“ aber auch die Verwirklichung der Bedrohung mit Gewalttätigkeiten nicht ernstlich wollen, sondern es reicht aus, wenn er den Eindruck der Ernstlichkeit erzeugen will (siehe insoweit F1, a.a.O., § 125 StGB Rn. 6 i.V.m. § 126 StGB Rn. 5 und Schäfer a.a.O.), was hier jedenfalls für die aktiven Gewalttäter, die Werkzeuge zur Begehung von Gewalttätigkeiten offen zur Schau trugen, offensichtlich ist. cc) Die Angeklagten K., N., S. und H. haben entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft den Tatbestand des Landfriedensbruchs jeweils in der Variante des „Teilnehmers“ - nicht aber als (Mit-)„Täter“ (was indes wegen des Einheitstäterbegriffs in § 125 Abs. 1 StGB für den Schuldspruch irrelevant und allenfalls für die Strafzumessung von Bedeutung ist) - verwirklicht und sich an der Brandstiftung lediglich als Gehilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB - nicht aber als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB - beteiligt. Ebenso wie für die Abgrenzung des (Mit-)Täters vom Gehilfen kommt es für die Abgrenzung des (Mit-)„Täters“ vom „Teilnehmer“ im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB auf die allgemeinen Regeln in §§ 25 ff. StGB an (vgl. Schäfer in: MüKo-StGB, 3. Auflage 2017, § 125 StGB Rn. 28 m.w.N.). Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt dabei einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Beteiligte arbeitsteilig einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen - wie im vorliegenden Fall die Angeklagten K., N., S. und H. - nicht jeder sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Diese Willensrichtung ist keine einfache innere Tatsache und auch nicht davon abhängig, welchen Sinn der Beteiligte seinem Handeln beilegt; ihre Annahme oder Ablehnung ist vielmehr das Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die alle festgestellten Umstände einzubeziehen sind. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängt (vgl. zum Ganzen etwa die kürzlich ebenfalls im Kontext einer Verurteilung wegen Landfriedensbruchs ergangene Entscheidung des BGH, Beschl. v. 26.3.2019, Az. 4 StR 381/18 - juris = NStZ-RR 2019, 203). Die Kammer hat bereits während der Hauptverhandlung auf die instruktive Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) aufmerksam gemacht. Der Bundesgerichtshof erachtete es im dortigen Fall etwa gerade nicht für ausreichend für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung, dass zwei der dortigen Angeklagten hinsichtlich des Angriffs auf ein türkisches Café, bei dem sie in der Menschenmenge lediglich „mitliefen“ und ihr so „Rückhalt gaben“, im Strafverfahren ausdrücklich einräumten, „die Tat als eigene“ gewollt zu haben bzw. ihre Einlassung ausdrücklich als ein „auf den Vorwurf der mittäterschaftlichen Begehung bezogenes Geständnis“ verstanden wissen wollten. Gemessen an diesen rechtlichen Voraussetzungen ist die konkrete Tatbeteiligung der Angeklagten K., N., S. und H. von einer Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB deutlich entfernt. Dafür spricht schon, dass - entgegen der Staatsanwaltschaft, die immer wieder ohne konkrete Belege eine Einbindung der Angeklagten in die Tatplanung suggerierte oder die Fassung eines Tatplans im D. Park unterstellte - gar kein gemeinsamer Tatentschluss der Angeklagten mit den aktiven Gewalttätern nachweisbar war, aufgrund dessen arbeitsteilig Gewalttätigkeiten, Brandstiftungen, Körperverletzungen oder Verstöße gegen das Waffengesetz begangen werden sollten. Insbesondere hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Angeklagten im Vorfeld der Tat oder im D. Park (und sei es auch nur konkludent) einen solchen Tatplan mit den aktiven Gewalttätern beschlossen hätten. Hinsichtlich der Brandstiftungen und Körperverletzungen gegen Anwohner und sonstige unbeteiligte Dritte hat die Beweisaufnahme etwa ergeben, dass die Angeklagten diese zu Beginn des Aufmarsches noch nicht einmal für möglich hielten. Gegen die Annahme einer Mittäterschaft spricht weiter, dass sich die Angeklagten K., N., S. und H. - wie es die Kammer festgestellt hat - nicht eigenhändig an Gewalttätigkeiten beteiligten. Es konnte ihnen ferner keinerlei Beteiligung an der Planung und Organisation des „schwarzen Blocks“ im Vorfeld oder sonst ein gewichtiger Tatbeitrag, der etwa auf eine Tatherrschaft der Angeklagten oder auch nur deren Willen hierzu schließen lassen könnte, nachgewiesen werden, der sich so in die Gesamttat einfügt, dass er sich bei wertender Gesamtbetrachtung aufgrund seines Umfangs oder seiner Bedeutung objektiv als Ergänzung des Tatanteils der aktiven Gewalttäter darstellt und so ihre fehlende eigenhändige Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale kompensieren könnte; die Kammer ist überzeugt, dass dies auch der Willensrichtung der bislang unbestraften Angeklagten entsprach. Denn bei ihrer konkreten Tatbeteiligung - das vermummte und demonstrative Mitmarschieren im Aufmarsch durch Eingliederung in den „schwarzen Block“, was etwa Rückzugsräume für die aktiven Gewalttäter bot, deren Identifizierung erschwerte und sie in ihrem Tatentschluss zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen und die Polizei bestärkte - handelte es sich auch nach der Willensrichtung der Angeklagten lediglich (aber immerhin, dazu sogleich mehr) um ein klassisches Hilfeleisten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, nicht aber um eine Ergänzung der Tatanteile der aktiven Gewalttäter im Sinne eines arbeitsteiligen Vorgehens gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Dies gilt auch für den Angeklagten K., der eine Mülltonne auf die Fahrbahn der E.chaussee zog, was selbst keine Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, sondern bei wertender Betrachtung (auch nach seiner Willensrichtung) vielmehr ein hilfeleistender und eher untergeordneter Beitrag zur Gesamttat war. Das oben Ausgeführte gilt bei wertender Gesamtbetrachtung auch für die Verwirklichung der Alternative des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Denn zwar rechneten die Angeklagten nach den hiesigen Feststellungen als Teilnehmer des „schwarzen Blocks“ mit einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und auch allgemein mit einer Einschüchterung der Bevölkerung durch das martialische militante Auftreten des „schwarzen Blocks“, was freilich für die Verwirklichung von § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein noch nicht ausreicht, und sie wollten auch durch ihre Teilnahme an dem hiesigen Aufmarsch zur Androhung von gewissen Gewalttätigkeiten gegen Symbole des Kapitalismus und des Staates gegenüber der Bevölkerung beitragen. Indessen leisteten sie auch zu dieser Androhung von Gewalttätigkeiten bei einer wertenden Betrachtung ebenfalls nur einen unterstützenden Gehilfenbeitrag, da sie die Begehung solcher Gewalttätigkeiten, wie festgestellt, gerade nicht als eigene wollten, deren (drohende) Begehung nicht als von ihrem Einfluss abhängig darstellten und hinsichtlich der Androhung der Begehung von Gewalttätigkeiten auch nicht selbst den Eindruck der Ernstlichkeit erzeugten. Dies zeigte sich nach außen hin schon darin, dass sie gerade - anders als viele andere Beteiligte des Aufmarsches - keine Werkzeuge zur Begehung von Gewalttätigkeiten offen bei sich trugen und auch keine Anweisungen an andere Beteiligte des Aufmarsches gaben, sondern schlicht als dunkel vermummte und uniformierte Teilnehmer in der Menge „mitliefen“, womit sie zwar der Androhung der Begehung weiterer Gewalttätigkeiten durch andere Personen aus dem Aufmarsch heraus Nachdruck verliehen, deren drohende Begehung aber gerade nicht als von ihrem Einfluss abhängig erscheinen ließen. Freilich kam es - wie oben bereits ausgeführt - wegen des Einheitstäterbegriffs in § 125 StGB auf die Unterscheidung, ob sich die Angeklagten K., N., H. und S. als Mittäter oder Gehilfen beteiligt haben, für die Verwirklichung des Tatbestands des Landfriedensbruchs und den diesbezüglichen Schuldspruch letztlich gar nicht an. Letztlich kam es zudem aus Sicht der Kammer auf die Frage der (zusätzlichen) Verwirklichung von § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB für die Schuld und Rechtsfolge der Angeklagten wegen der Verwirklichung von § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB - der angesichts des Ausmaßes der während der Anwesenheit der Angeklagten tatsächlich begangenen Gewalttätigkeiten den wesentlichen Unrechtsgehalt des hiesigen Landfriedensbruchs, der sich vor allem durch das enorme Ausmaß der stattgefundenen Zerstörungen und Beschädigungen auszeichnet, bereits abbildet - ohnehin nicht wesentlich an. dd) Entgegen der Auffassung der Verteidigung haben sich die Angeklagten K., N., S. und H. durch ihre konkrete Tatbeteiligung überhaupt als „Teilnehmer“ wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB strafbar gemacht. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass - gerade mit Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung der Strafnorm und die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Art. 5 und 8 GG - die bloße Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menge ebenso wenig tatbestandsmäßig ist wie das passive Dabei-Bleiben in einer unfriedlich werdenden Demonstration; ein inaktives Dabeisein oder bloßes Mitlaufen ist also gerade nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1984, 549; Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 125 StGB Rn. 13 f.). Dies gilt selbst dann, wenn der „Mitläufer“ aus der Menschenmenge heraus begangene Gewalttätigkeiten subjektiv billigt (vgl. Joecks in: MüKo-StGB, 3. Auflage 2017, § 27 StGB Rn. 10 m.w.N.). Denn die Beteiligung am Landfriedensbruch setzt auch in Gestalt der psychischen Beihilfe ein nach allgemeinen Teilnahmegrundsätzen beachtliches, bestimmte Gewalttätigkeiten der aktiven Täter förderndes, objektiv fassbares Verhalten voraus. Ein solches Verhalten liegt etwa vor, wenn sich ein Beschuldigter einer gewalttätigen Gruppe anschließt und während schwerer Gewalttätigkeiten etwa durch Vermummung und ostentatives Mitmarschieren seine Solidarität mit den Gewalttätern bekundet, was von diesen als Unterstützung ihrer unfriedlichen Aktionen wahrgenommen wird; es genügt also insoweit für eine Strafbarkeit, wenn der Täter durch ein aktives Tun deutlich macht, dass er die feindselige Stimmung und die Gewalt der Menschenmenge billigt und sich damit solidarisiert (vgl. BGH NStZ 2017, 696; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2012, 273; OLG Naumburg, NJW 2001, 2034; Fischer a.a.O. m.w.N.). So liegen die Dinge hier: Die Angeklagten haben sich nach den getroffenen Feststellungen gezielt zu einer als gewalttätiger „schwarzer Block“ angekündigten Protestaktion hinbegeben und sich im D. Park der für sie erkennbar gewalttätigen Gruppe angeschlossen. Soweit die Angeklagten und ihre Verteidigung im Laufe der Hauptverhandlung nicht müde wurden zu betonen, dass sie allein von ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit hätten Gebrauch machen wollen und selbst friedlich „demonstriert“ bzw. dies zumindest gewollt hätten, ist dies als unglaubhafte Schutzbehauptung entlarvt (s.o.). Vielmehr rechneten alle Teilnehmer des Aufmarsches (einschließlich der Angeklagten), davon ist die Kammer überzeugt, bereits vor dessen Beginn mit einem gewalttätigen Verlauf der Protestaktion und sie wollten sämtlich die Bevölkerung einschüchtern und Gewalttätigkeiten (mit denen sie jedenfalls in gewissem Umfang rechneten) entweder selbst aktiv begehen oder diese unterstützen: Es handelt sich also (anders als die Verteidigung immer wieder versuchte zu suggerieren) um eine insgesamt unfriedliche Protestaktion, was auch alle Teilnehmer erkannten und jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Zwar ist die Kammer überzeugt, dass die Angeklagten (wie viele andere Teilnehmer des Aufmarsches) tatsächlich gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten protestieren wollten. Jedoch entschieden sie sich als Mittel ihres Protests - und gerade dagegen, und nicht gegen ihren politischen Protest als solchen, richtet sich der Tatvorwurf - zum Anschluss an einen (wie sie von vornherein wussten) nicht nur militant wirkenden, sondern auch tatsächlich gewalttätigen „schwarzen Block“, wobei nach der Vorstellung der Angeklagten gerade durch die aus der Gruppe in einer die öffentlichen Sicherheit gefährdenden Weise begangenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen, die sie (was sie auch erkannten und billigend in Kauf nahmen) unterstützten, auf ihr Protestziel aufmerksam gemacht werden sollte. Das war von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht gedeckt und davon sind die Angeklagten, davon ist die Kammer entgegen der insoweit eher unauthentischen Einlassung der Angeklagten und den vehementen Argumenten ihrer Verteidigung überzeugt, auch niemals ausgegangen. Vielmehr ging es den Angeklagten (und auch den übrigen Teilnehmern des Aufmarsches) - wobei die Kammer nicht verkannt und berücksichtigt hat, dass die Tatbeteiligung der Angeklagten K., N., S. und H. für sie Ausnahmecharakter hatte und sie sich, davon ist zumindest auszugehen, aufgrund der aufgeheizten Stimmung während des G20-Gipfels zum Anschluss an den „schwarzen Block“ entschieden - hier darum, außerhalb der rechtmäßigen Inanspruchnahme von Grundrechten durch Gewalt und Militanz ein (sei es in der Sache auch legitimes) politisches Statement anzubringen, was indes von Verfassungs wegen im öffentlichen Meinungskampf unzulässig ist. Dabei marschierten die Angeklagten - worauf die Verteidigung zu Recht hinwies - zwar nicht wie in anderen Fällen in der Rechtsprechung „in Reihe und Glied“ mit den anderen Teilnehmern des Aufmarsches; indes gliederten sie sich gleichwohl deutlich in die nach außen hin erkennbar zusammengehörigen Formation des „schwarzen Blocks“ - in der alle ca. 200 dunkel vermummte Teilnehmer, wenn auch ungeordnet, so aber doch in unmittelbarer Nähe zueinander und hinter einem Transparent herliefen - ein, marschierten über eine erhebliche Wegstrecke von über einem Kilometer in zügigem Tempo mit und bekundeten dadurch sowie durch ihre dunkle Uniformierung und Vermummung - was sie auch erkannten und billigend in Kauf nahmen - jeweils ihre Solidarität mit den aktiven Gewalttätern, was diese auch genauso verstanden, und wurden damit auch Unterstützender der Einschüchterung der Bevölkerung. Darüber hinaus gaben sie den aktiven Gewalttätern Rückzugsräume in der dunklen Menge, erschwerten deren Identifikation und hielten durch den militanten äußeren Gesamteindruck des „schwarzen Blocks“ Dritte von einem etwaigen Eingreifen ab. Dabei erkannten die Angeklagten auch jeweils, dass sie dadurch die von den aktiven Gewalttätern begangenen Gewalttätigkeiten unterstützten und nahmen dies billigend in Kauf. ee) Die Gewalttätigkeiten, Bedrohungen und Straftaten, die nach dem Verlassen des Aufmarsches durch die Angeklagten K., N., S. und H. von anderen Teilnehmern des „schwarzen Blocks“ begangen wurden, sind ihnen im hiesigen Fall nicht zurechenbar. Nichts Anderes folgt aus dem sog. „Hooligan-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 24.5.2017, Az. 2 StR 414/16 - juris [= NStZ 2017, 696]), auf das sich die Staatsanwaltschaft wiederholt für eine angeblich zwingend anzunehmende „Fortwirkung“ der Unterstützungshandlungen der Angeklagten berief. Dabei hat die Kammer einerseits nicht verkannt, dass es für die Zurechnung von Gewalttätigkeiten und Straftaten nicht zwingend darauf ankommt, ob der Täter oder Teilnehmer des § 125 StGB noch Teil der Menschenmenge ist (vgl. BGH a.a.O. Rz. 16 ff.). Andererseits ist die Zurechnung von aus einer Menschenmenge heraus begangenen Gewalttätigkeiten und sonstigen Straftaten - im Übrigen unabhängig davon, ob der Täter oder Teilnehmer noch Teil der Menschenmenge ist - nicht grenzenlos und unterliegt in objektiver und subjektiver Hinsicht Schranken. Diese Schranken, die eine uferlose Zurechnung verhindern, ergeben sich nach allgemeinen Grundsätzen: So muss für eine Zurechnung im Falle der Beihilfe (wobei freilich der Gehilfe wegen des Einheitstäterbegriffs Täter im Sinne des § 125 StGB ist) die Handlung des Gehilfen begangenen Gewalttätigkeiten bzw. Straftaten noch objektiv fördern und subjektiv muss der Gehilfe bei der Hilfeleistung insoweit (jedenfalls hinsichtlich Unrechts- und Angriffsrichtung) Vorsatz gehabt haben (vgl. Fischer, a.a.O., § 27 StGB Rn. 13 und 20ff.). Nur wenn und soweit dies der Fall ist - also die Tat durch die Hilfeleistung objektiv gefördert wird und der Gehilfe bei Erbringung seiner Unterstützungshandlung insoweit vorsätzlich handelte - können während seiner Anwesenheit in und auch nach seinem Verlassen der Menschenmenge begangene Gewalttätigkeiten und Straftaten dem Gehilfen zugerechnet werden. Dabei liegt eine sorgfältige Prüfung dieser Schranken der Zurechnung dann besonders nahe, wenn ein Täter oder Teilnehmer die Menschenmenge, aus der heraus Bedrohungen, Gewalttätigkeiten und sonstige Straftaten begangen werden, verlässt: Denn es erscheint der Kammer jedenfalls nicht selbstverständlich, dass ein Täter oder Teilnehmer, der aus einer Menschenmenge ausschert, trotz einer vorherigen Hilfeleistung nach seinem Verlassen begangene Bedrohungen und Gewalttätigkeiten stets objektiv fördert bzw. dies bei Erbringung der Hilfeleistung stets mindestens für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Im Gegenteil erscheint dies der Kammer jedenfalls im Regelfall kontraintuitiv. Die Urteilsgründe im sog. „Hooligan-Urteil“ (a.a.O.) zeigen dann bei sorgfältiger Lektüre auch gerade, dass der Bundesgerichtshof die o.g. Schranken für eine „Fortwirkung“ der Beihilfehandlung hinsichtlich des dortigen Angeklagten „D.“, der die Menschenmenge vor Begehung der ersten Gewalttätigkeiten gegen eine Gruppe gegnerischer Fußball-Hooligans verließ, sorgfältig prüfte. Das dortige Tatgeschehen war dabei im Wesentlichen dadurch geprägt, dass die geplante gewalttätige „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“ unter Fußball-Hooligans (die zuvor über WhatsApp und in einem „Brauhaus“ abgestimmt worden war) hinsichtlich der Gewalttätigkeiten nach Art und Ausmaß für den dortigen Angeklagten D. konkret absehbar war, die Gewalttätigkeiten zum Zeitpunkt des Ausscherens des D. insgesamt unmittelbar bevorstanden (die Formation war für den Angriff bereits „zum Laufschritt“ übergegangen, Rz. 18) und der D. sich nach seinem Ausscheren noch in die gleiche Richtung wie die Menschenmenge bewegte, das Geschehen verfolgte und auch unterstützend kommentierte („[D.] beobachtete und kommentierte das weitere Geschehen aus nächster Nähe“, Rz. 18). Dabei hat der BGH im konkreten Einzelfall bei Vorliegen der dortigen Tatumstände nachvollziehbar eine Zurechnung der Gewalttätigkeiten bejaht, weil D. - trotz seines Verlassens der Menschenmenge - die Gewalttätigkeiten noch objektiv förderte und insoweit bei Erbringung seiner Unterstützungshandlung auch vorsätzlich gehandelt hatte („Die unterstützende und bestärkende Wirkung seiner bis dahin andauernden Beteiligung wurde dadurch [durch das Ausscheren des D. aus der Formation] nicht aufgehoben“, Rz. 18). Das der D. auch vorsätzlich handelte, liegt dabei - weil die Angeklagten im dortigen Fall offenbar nach der Tat in einer WhatsApp-Chatgruppe die Tat euphorisch feierten („maßlos geil“, Rz. 8) - angesichts der von ihm verbreiteten Kommentare („S ist gefallen und gelaufen!“, Rz. 8) geradezu auf der Hand. Anders liegen die Dinge nach den getroffenen Feststellungen indes im hiesigen Fall, in dem eine Zurechnung der nach dem Verlassen des Aufmarsches durch die Angeklagten begangenen Gewalttätigkeiten, Bedrohungen und Straftaten nicht möglich ist. Denn die Angeklagten förderten diese nicht objektiv und hatten insoweit auch keinen Vorsatz, was gerade im Vergleich zum Sachverhalt, der dem sog. „Hooligan-Urteil“ zugrunde lag, auch deutlich zu Tage tritt. Erstens verließen die Angeklagten K., N., S. und H. - anders als D. im sog. „Hooligan-Urteil“ (s.o.) - den Aufmarsch nämlich während (und nicht vor) der Tat. Dabei treten zwar einerseits die objektive Förderung und der Vorsatz der hiesigen Angeklagten hinsichtlich der vor dem Verlassen begangenen Bedrohungen und Gewalttätigkeiten im hiesigen Fall deutlich hervor. Andererseits lässt ein Verlassen des Aufmarsches nach der Begehung von ersten Gewalttätigkeiten (anders als hinsichtlich D. im „Hooligan-Urteil“, aus dessen Sicht der Angriff, mit dem er sicher rechnete, ja erst noch bevorstand) es aber auch naheliegender erscheinen, dass die Angeklagten möglicherweise nur diese objektiv förderten und insoweit Vorsatz hatten. Zweitens war den hiesigen Angeklagten (auch wenn sie bei ihrem Verlassen damit rechneten, dass der Aufmarsch jedenfalls noch ein kleines Stück weiterziehen würde und weitere Gewalttätigkeiten und Bedrohungen begangen werden würden) - anders als D. - nicht im Einzelnen klar, wo und in welchem Umfang noch weitere Gewalttätigkeiten und Bedrohungen begangen werden würden, insbesondere war den hiesigen Angeklagten - anders als es die Staatsanwaltschaft suggerierte - kein Ziel des Aufmarsches (etwa I. in der N. G. B.str. als angebliches „großes Finale“) bekannt. Drittens verließen die Angeklagten den Aufmarsch endgültig und entfernten sich vollständig von der Menschenmenge und vom Tatort (anstatt, wie D. im „Hooligan-Urteil“, die Gewalttätigkeiten weiter zu beobachten und zu kommentieren). Viertens, und dies ist aus Sicht der Kammer von hervorgehobener Bedeutung, ist aber vor allem die kommunikative Bedeutung des Ausscherens aus der Menschenmenge im hiesigen Fall unter den Teilnehmern des „schwarzen Blocks“ eine gänzlich andere als die zwischen D. und den übrigen Fußball-Hooligans: So konnte die Kammer im hiesigen Fall jedenfalls nicht ausschließen, dass wegen der unterschiedlichen Gewaltintention und Gewalttoleranz der Teilnehmer eines „schwarzen Blocks“, die allen aufgrund des gemeinsamen „Aktionskonsenses“ bekannt ist, die Angeklagten und die aktiven Gewalttäter nur die Anwesenheit im Aufmarsch kommunikativ als Bestärkung zur Begehung von Bedrohungen und Gewalttätigkeiten auffassten, während ein Verlassen des „schwarzen Blocks“ die individuelle Missbilligung weiterer Gewalttätigkeiten und sonstiger Straftaten signalisierte. Jedenfalls konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten ihre Anwesenheit und ihr Verlassen des Aufmarsches so verstanden wissen wollten und auch davon ausgingen, dass die verbleibenden Personen in dem Aufmarsch dies so verstehen würden. ff) Die Angeklagten K., N., S. und H. handelten sowohl hinsichtlich der vorsätzlichen Inbrandsetzung der „PKW 12-15“ durch unbekannte Täter als auch hinsichtlich ihrer eigenen Hilfeleistung hierzu vorsätzlich. Hinsichtlich der „PKW 1-11“ fehlt es indes am Vorsatz der Angeklagten, weil sie zuvor in kognitiver Hinsicht die Inbrandsetzung von PKW aus dem Aufmarsch heraus nicht für möglich gehalten hatten, wobei die vorherige Kenntnis dieser Angriffsrichtung als wesentliches Merkmal der Tat selbst für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes erforderlich gewesen wäre. Vielmehr erfuhren sie hiervon erst auf Höhe der R. und hielten es dann nur in der Folge für möglich, dass weitere PKW aus dem Aufmarsch heraus in Brand gesetzt werden und sie hierzu Hilfe leisten würden (s.o.). Die Kammer hat sich nach sorgfältiger Prüfung überzeugt, dass die Angeklagten hinsichtlich der „PKW 12-15“ nicht nur in kognitiver Hinsicht mit der Inbrandsetzung von PKW aus dem Aufmarsch heraus rechneten und hierzu nach ihrer Vorstellung Hilfe zu leisten, sondern - wie es für die Annahme eines bedingten Vorsatzes erforderlich ist (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 15 Rn. 12) - gerade auch in voluntativer Hinsicht die Inbrandsetzung von PKW und ihre Hilfeleistung hierzu billigend in Kauf nahmen, wofür maßgeblich die Länge der nach der R. noch mitgelaufenen Wegstrecke spricht (s.o.). Hinsichtlich der „PKW 16-19“, die in Brand gesetzt wurden, nachdem die Angeklagten den Aufmarsch bereits verlassen hatten, ist eine Zurechnung nicht möglich, weil die Angeklagten diese Taten durch ihre Hilfeleistung weder objektiv förderten, noch subjektiv Vorsatz hatten, diese nach ihrem Verlassen begangenen Taten zu fördern (s.o.). gg) Die Angeklagten K., N., S. und H. haben sich nicht wegen Beihilfe zu Körperverletzungsdelikten strafbar gemacht. Die während ihrer Anwesenheit von unbekannten Tätern begangenen Körperverletzungen gegen Zivilpersonen sind ihnen mangels Vorsatz nicht zurechenbar, denn die vorherige Kenntnis auch dieser Angriffsrichtung wäre als wesentliches Merkmal der Tat selbst für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes erforderlich gewesen. Die nach ihrem Verlassen begangenen Körperverletzungen sind ihnen schon deswegen nicht zurechenbar, weil sie nach ihrem Verlassen begangene Gewalttätigkeiten und Straftaten weder objektiv förderten noch insoweit Vorsatz hatten (s.o.). Auch eine Beihilfe zu Verstößen gegen das Waffengesetz kommt nicht in Betracht, weil den Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie erkannten oder auch nur für möglich hielten, dass andere Teilnehmer des Aufmarsches Molotowcocktails mit sich führten. hh) Hinsichtlich sonstiger in Betracht kommender Delikte ist die Strafverfolgung wirksam gemäß § 154a StPO auf den Anklagevorwurf beschränkt worden. b) Der Angeklagte S1 Der Angeklagten S1 ist nach den getroffenen Feststellungen gemäß §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 4 sowie Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 22, 23, 27 Abs. 1, 52 StGB des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung und Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen schuldig. Der Angeklagte S1 hat sich - anders als die übrigen Angeklagten (s.o.) - mit Hinblick auf die Angriffe zum Nachteil der Bundespolizisten W., F., H3 und G1 am Bahnhof A. tateinheitlich auch wegen Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 4 sowie Abs. 2, 22, 23, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Zudem sind hinsichtlich des Angeklagten S1 beide Alternativen des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB („Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen“) erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Bundespolizisten Z. kommt hingegen mangels feststellbarem Vorsatz des unbekannten Haupttäters nicht in Betracht. Ein Vorsatz hinsichtlich der Begehung sonstiger Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder der Begehung von Körperverletzungsdelikten - ausgenommen gegen Polizeibeamte - konnte dem Angeklagten S1 (wie auch den übrigen Angeklagten, s.o.) indes nicht nachgewiesen werden. Zudem hat sich der Angeklagte S1 - nachdem er bereits zuvor durch seine Vermummung und sein demonstratives Mitmarschieren im „schwarzen Block“ jedenfalls vorsätzlich Hilfe geleistet hatte - während des Aufmarsches dem Tatplan der aktiven Gewalttäter zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen (nicht aber zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder sonstiger Straftaten, wie etwa Körperverletzungen und Brandstiftungen, zu denen er lediglich weiter Hilfe leistete) und zur Begehung von Bedrohungen im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB angeschlossen und sich durch den eigenhändigen Böllerwurf in den Hauseingang M.-B.-Allee ... arbeitsteilig an dessen Umsetzung beteiligt, so dass er - anders als die übrigen Angeklagten - (Mit-)„Täter“ im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB ist, was sich indes wegen des Einheitstäterbegriffs im Vergleich zu den übrigen Angeklagten nicht durch Unterschiede im Schuldspruch niederschlägt. Dabei ist dem Angeklagten S1, der insoweit Gehilfe war, auch die während seiner Anwesenheit im Aufmarsch begangene Inbrandsetzung der „PKW 16-19“ zurechenbar, weil er - anders als den übrigen Angeklagten - auch diese Taten objektiv förderte und insoweit vorsätzlich handelte. Die Begehung weiterer Gewalttätigkeiten, Bedrohungen und Straftaten nach seinem Verlassen des Aufmarsches am P.- N.-Platz kann dem Angeklagten S1 indes schon deswegen nicht zugerechnet werden, weil davon auszugehen ist, dass sich nach seiner Vorstellung der „schwarze Block“ am Bahnhof A. insgesamt auflösen und es nach seiner Vorstellung nach der Entdeckung durch die Polizei am Bahnhof A. zu weiteren Gewalttätigkeiten und/oder Bedrohungen nicht mehr kommen würde, weswegen der Angeklagte über die P.- K.-Straße flüchtete und sofort seine Vermummung ablegte. Eine Beihilfe zu Verstößen gegen das Waffengesetz kommt auch hinsichtlich des Angeklagten S1 nicht in Betracht, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er erkannte oder auch nur für möglich hielt, dass andere Teilnehmer des Aufmarsches Molotowcocktails mit sich führten. Hinsichtlich sonstiger in Betracht kommender Delikte ist die Strafverfolgung wirksam gemäß § 154a StPO auf den Anklagevorwurf beschränkt worden. 2. Fall 2 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 ist hinsichtlich dieses Falls nach den getroffenen Feststellungen gemäß §§ 114 Abs. 1, 125 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Var. 3, 223 Abs. 1 und Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 4 sowie Abs. 2, 52 StGB des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte schuldig. Der Angeklagte hat den Landfriedensbruch in diesem Fall durch den Wurf von zwei Flaschen nicht nur als „Täter“ in der Variante des § 125 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB erfüllt, sondern durch das aufheizende Klatschen und Skandieren zugleich tateinheitlich auch in der Variante des Aufwiegelns gemäß § 125 Abs. 1 Var. 3 StGB. Das Tatbestandsmerkmal in § 125 Abs. 1 StGB, dass die Gewalttätigkeiten bzw. Bedrohungen „mit vereinten Kräften“ aus einer Menschenmenge begangen werden müssen, ist völlig unzweifelhaft auch in diesem Fall erfüllt. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass dafür die Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB nicht nur Kulisse sein darf, sondern auf Grund ihres Verhaltens gerade die Basis der Ausschreitungen bilden muss (vgl. BGH NStZ 2013, 347). Es reicht also für die Tatbestandsverwirklichung nicht, dass einzelne Täter Gewalttätigkeiten aus einer ansonsten friedlichen Menschenmenge heraus begehen. Es ist aber andererseits keineswegs erforderlich, dass die gesamte vor Ort anwesende Menge von Menschen Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen bejaht; vielmehr genügt es, dass die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen jedenfalls in einer Teilmenge dergestalt Rückhalt finden, dass insoweit das Merkmal der „vereinten Kräfte“ erfüllt ist, z.B. durch Abschirmung der Täter gegen polizeilichen Zugriff, Vermummung oder Bewaffnung der Menge (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 45; Fischer, a.a.O., § 125 StGB Rn. 8 m.w.N.). Daher kann das Merkmal der „vereinten Kräfte“ gerade auch dann erfüllt sein, wenn eine Teilmenge von gewaltbereiten Personen, die bewusst die Deckung einer neutralen Menge für die Begehung von Gewalttätigkeiten ausnutzt, aus dieser heraus handelt (vgl. Schäfer in: MüKo-StGB, 3. Auflage 2017, § 125 StGB Rn. 18). Demnach liegt ein Handeln aus einer Menschenmenge „mit vereinten Kräften“ im Sinne des § 125 StGB vor. Es gab vorliegend eine größere Teilmenge der anwesenden Personen im S1, zu der mindestens ca. 30 aktive Gewalttäter und weitere mindestens ca. 150 Unterstützern gehörten, aus der heraus „mit vereinten Kräften“ die Gewalttätigkeiten gegen die Polizeikräfte im S1 begangen wurden, indem die Polizeibeamten durch abwechselnden Bewurf der aktiven Gewalttäter mit Steinen und Flaschen aus unterschiedlichen Richtungen - die der Zeuge C. d. O. einprägsam und anschaulich als „Katz und Maus-Spiel“ bezeichnete - zermürbt und die Polizei so aus der S. vertrieben werden sollte (s.o.). Demgegenüber ist die Auffassung der Verteidigung des Angeklagten S1, dass im S1 nur eine Ansammlung Schaulustiger als Kulisse für individuelle Gewalttätigkeiten Einzelner diente, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Auffassung der Verteidigung - die in ihrer Beweiswürdigung die zahlreichen Stein- und Flaschenwürfe im S1 in einer gekünstelten Darstellung als voneinander unabhängige Individualtaten vereinzelte - sieht hier sprichwörtlichen den Wald vor lauter Bäumen nicht: Zwar war, was sowohl in den Videos als auch in den glaubhaften Schilderungen der Zeugen A. und C. d. O. deutlich wurde, durchaus auch eine neutrale Menge aus Schaulustigen vor Ort, die das Geschehen verfolgte. Diese ist indes freilich auch nicht die Menschenmenge im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB, auf die die Kammer die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs stützt. Die Verteidigung übersieht, dass das Vorhandensein einer Kulisse friedlicher Schaulustiger nicht die Annahme einer unfriedlichen (Teil-)Menschenmenge hindert, die - wie vorliegend - aus dieser Deckung heraus handelt. Dabei bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass im konkreten Fall die Tat in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen wurde. Durch die Würfe der beiden Flaschen beging der Angeklagte S1 die versuchten Körperverletzungen jeweils mittels eines anderen „gefährlichen“ Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB. Ein gefährliches Werkzeug ist nach der ständigen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. nur Fischer, a.a.O., § 224 StGB Rn. 14 m.w.N.). An der Gefährlichkeit der Werkzeuge (und an einem entsprechenden Vorsatz) besteht - trotz der für den Angeklagten S1 erkennbaren Schutzkleidung, die die Polizeibeamten zur Tatzeit trugen - kein Zweifel. Die Kammer hat bereits in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, dass im konkreten Fall durch die Flaschenwürfe insbesondere wegen herumfliegender Glassplitter nicht unerhebliche Schnittwunden hätten verursacht werden können, was auch der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Hinsichtlich sonstiger in Betracht kommender Delikte ist die Strafverfolgung wirksam gemäß § 154a StPO auf den Anklagevorwurf beschränkt worden. Die Kammer ist überzeugt, dass hinsichtlich des Geschehens im S1 insgesamt von einer Tat des Angeklagten S1 im Sinne des § 52 StGB auszugehen ist. Dafür spricht schon die sehr enge zeitliche und örtliche Nähe des Aufwiegelns um 19:39 Uhr und der beiden innerhalb weniger Sekunden erfolgten Flaschenwürfe um 19:45 Uhr sowie dass während des gesamten Geschehens im S1 - dies ist in den Videos zu erkennen - im Wesentlichen dieselbe Menschenmenge vor Ort war und das Geschehen insgesamt auch durch die gleiche Dynamik (nämlich durch das vom Zeugen C. de O. passend als „Katz und Maus Spiel“ bezeichnete Vorgehen) innerhalb der Menschenmenge geprägt war. 3. Fall 3 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 ist hinsichtlich dieses Falls nach den getroffenen Feststellungen gemäß §§ 114 Abs. 1, 125 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 223 Abs. 1 und Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 4 sowie Abs. 2, 52 StGB des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte schuldig. Die Kammer hat sorgfältig geprüft, ob der Angeklagte S1 auch Vorsatz hinsichtlich der versuchten gefährlichen Körperverletzungen hatte und dies im Ergebnis bejaht. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei den Steinwürfen lediglich den im Kreuzungsbereich N. P./S3str. parkenden Wasserwerfer der Polizei treffen wollte. Vielmehr ist die Kammer nach erfolgter Beweisaufnahme überzeugt, dass der Angeklagte eine nicht unerhebliche Verletzung der neben dem Wasserwerfer befindlichen Polizeibeamten für möglich hielt und diese auch billigend in Kauf nahm. Ohne Zweifel handelt es sich bei den geworfenen Steinen im konkreten Fall auch um andere gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB. Hinsichtlich sonstiger in Betracht kommender Delikte ist die Strafverfolgung wirksam gemäß § 154a StPO auf den Anklagevorwurf beschränkt worden. Die Kammer hat sich gefragt, ob es sich bei dem Geschehen am S1 und dem Geschehen am N. P. um eine oder um mehrere Taten des Angeklagten S1 handelt und ist bei pflichtgemäßer Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich um zwei verschiedene Taten im Sinne des § 53 StGB handelt. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass es wegen der Proteste gegen den G20-Gipfel am Abend des 7.7.2017 in der S. einen gewissen „gemeinsamen Rahmen“ gab und dass das übergreifende Ziel aller gewaltbereiten Gipfelgegner war, an diesem Abend in der S. eine polizeifreie Zone zu errichten. Indes spricht gegen das Vorliegen einer Tat schon die zeitliche Zäsur zwischen beiden Geschehen und die räumliche Verlagerung; auch stellen sich die Angriffe auf die unterschiedlichen Polizeitrupps aufgrund der unterschiedlichen Begehungsweise (dort „Katz und Maus-Spiel“, hier „Barrikadenkampf“) als verschiedene Geschehen dar, die aus - die ist in den Videos gut zu erkennen - unterschiedlichen Menschenmengen heraus begangen wurden. 4. Fall 4 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 ist hinsichtlich dieses Falls nach den getroffenen Feststellungen gemäß §§ 114 Abs. 1, 125 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 223 Abs. 1 und Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 4 sowie Abs. 2, 52 StGB des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte schuldig. Ohne Zweifel handelt es sich bei dem geworfenen Stein und dem Ast im konkreten Fall um andere gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB. Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten S1 weitere Steinwürfe während des Tatgeschehens vorwarf, konnte ihm dies in tatsächlicher Hinsicht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Hinsichtlich sonstiger in Betracht kommender Delikte ist die Strafverfolgung wirksam gemäß § 154a StPO auf den Anklagevorwurf beschränkt worden. Die Kammer hat sich schließlich gefragt, ob es sich bei dem Geschehen am N. P. und dem Geschehen im Bereich L.str. und eine oder um mehrere Taten des Angeklagten S1 handelt und ist bei pflichtgemäßer Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich wiederum um zwei verschiedene Taten im Sinne des § 53 StGB handelt. Dabei hat die Kammer auch hinsichtlich dieses Falls nicht verkannt, dass es wegen der Proteste gegen den G20-Gipfel am Abend des 7.7.2017 in der S. einen gewissen „gemeinsamen Rahmen“ gab und es das übergreifende Ziel aller gewaltbereiten Gipfelgegner war, an diesem Abend in der S. eine polizeifreie Zone zu errichten - was dafür spricht, im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung die Einzelstrafen eng zusammenzuziehen (dazu sogleich mehr). Indes spricht gegen das Vorliegen einer Tat schon die zeitliche Zäsur zwischen beiden Geschehen und die räumliche Verlagerung; auch ist die Zusammensetzung der Menschenmenge jeweils anders, insbesondere ist - dies ist in den Videos deutlich zu erkennen - die Menschenmenge im Bereich der L.str. wesentlich größer als die Menschenmenge am N. P.. Die Annahme verschiedener Taten gilt erst Recht mit Hinblick auf die Tat gegen 19:45 Uhr im S1, die zeitlich noch vor der Tat am N. P. stattfand. V. Bei der Bestimmung der Rechtsfolgen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen. 1. Der Angeklagte K. Hinsichtlich des zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten K. ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 125a StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ausgegangen. Dabei sieht § 125a StGB von allen verletzten Strafgesetzen die schwerste Strafe vor. Der Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB ist hingegen gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern und sieht (unabhängig davon, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 306 Abs. 2 StGB vorliegt, was den Strafrahmen noch weiter reduzieren würde) nach Milderung allenfalls einen Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe - also jedenfalls einen niedrigeren Strafrahmen - vor. Die Kammer hat geprüft, ob mit Hinblick auf den Angeklagten K. ein besonders schwerer Fall gemäß § 125a StGB vorliegt, und hat dies im Ergebnis bejaht. Ein Fall ist besonders schwer, wenn er sich nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 46 StGB Rn. 88 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Die Regelbeispiele in § 125a Satz 2 StGB sind allerdings nicht einschlägig, so dass nicht bereits wegen deren Verwirklichung die Vermutung dafür streitet, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist. Denn die Regelbeispiele in § 125a Satz 2 StGB können nur eigenhändig verwirklicht werden (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 125a StGB Rn 3 ff.; Rackow in: BeckOK StGB, 47. Edition 2020, § 125a StGB Rn. 3; jeweils m.w.N.) was dem Angeklagten K. nicht nachzuweisen war. Insbesondere das Anrichten eines bedeutenden Schadens an fremden Sachen gemäß § 125a Satz 2 Nr. 4 Alt. 2 StGB - dessen Verwirklichung vorliegend am ehesten in Betracht zu ziehen war - kann nur eigenhändig verwirklicht werden (vgl. BGH NStZ RR 2019, 203), was jedenfalls mit Hinblick auf den Angeklagten K. nicht der Fall ist. Indes liegt bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten K. sprechenden Gesichtspunkte ein unbenannter besonders schwerer Fall im Sinne des § 125a Satz 1 StGB vor, so dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten war. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls spricht zu Gunsten des Angeklagten: • Der Angeklagte war zur Tatzeit unbestraft. Er ist auch seitdem nicht mit der Begehung von Straftaten aufgefallen. • Die teilgeständige Einlassung des Angeklagten; der Angeklagte hat insbesondere so frühzeitig in der Hauptverhandlung seine Anwesenheit in dem verfahrensgegenständlichen Aufmarsch glaubhaft gestanden, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme zu seiner Identifikation entbehrlich wurde. • Das noch junge Lebensalter des Angeklagten und die in jeder Hinsicht positiven persönlichen Umstände des Angeklagten: Er hat einen höheren Schulabschluss, verfolgt sein Studium gewissenhaft, ist in einer festen Beziehung und sozial sehr engagiert. • Die Tat liegt inzwischen drei Jahre zurück. • Der Angeklagte hat sich lediglich in der Beteiligungsform des „Teilnehmers“ im Sinne des § 125 StGB an der Tat beteiligt. Er hat insbesondere nicht eigenhändig Gewalttätigkeiten begangen. • Der Angeklagte hat sich lediglich in der Beteiligungsform der Beihilfe an den Brandstiftungen an vier KFZ beteiligt. Zudem hat der Angeklagte, was zu seinen Gunsten zu unterstellen war, erst während des Aufmarsches Kenntnis erlangte, dass andere Teilnehmer KFZ in Brand setzten, und er hat sich lediglich spontan dazu entschieden, auch diese Taten zu fördern. • Die allgemein aufgeheizte und aggressive Grundstimmung vor und während des G20-Gipfels, die die Hemmschwelle zur Beteiligung auch an gewalttätigen Protesten beim Angeklagten herabsetzte, und zudem die gruppendynamischen Kräfte innerhalb des „schwarzen Blocks“ der ca. 200 Gipfelgegner sowie innerhalb der befreundeten „Vierergruppe“ um die Angeklagten K., N., S. und H., die auf den Angeklagten wirkten. • Der Angeklagte hat sich auf Höhe der S.str. vor dessen Ende freiwillig aus dem Aufmarsch entfernt, wobei zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen war, dass ihm die Gewalttätigkeiten und Bedrohungen inzwischen quantitativ und qualitativ zu viel wurden, ihm das Ausmaß der Zerstörung ausreichte, er weitere Gewalttätigkeiten und Bedrohungen nicht mehr unterstützen wollte und er deswegen sein Weggehen als Missbilligung der Begehung weiterer Gewalttätigkeiten/Bedrohungen durch andere Teilnehmer des Aufmarsches verstanden wissen wollte. • Der Angeklagte befand sich etwa 7,5 Monate in Untersuchungshaft, was für ihn als Erstverbüßer und aufgrund der Unterbrechung seines Studiums besonders belastend war. Der Angeklagte hat sich zudem während der Haft gut geführt und glaubhaft beeindruckt von der Hafterfahrung gezeigt. • Die lange Verfahrensdauer, während derer der Angeklagte immer wieder zu den Hauptverhandlungsterminen aus seiner Heimat in F. a.M. nach H. anreisen musste, was seinen regelmäßigen Studienalltag und seine gesamte Lebensstruktur erheblich beeinträchtigte. Nicht mildernd war indes zur Überzeugung der Kammer (anders als die Verteidigung es vorsorglich ausführte) zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als einer von bislang wenigen identifizierten Teilnehmern des verfahrensgegenständlichen Aufmarsches der Belastung möglicherweise hoher zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ausgesetzt ist. Denn die Tatsache, dass ein hoher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde und aufgrund der Vermummung nur wenige Teilnehmer identifiziert und deswegen zivilrechtlich in Anspruch genommen werden könnten, musste sich dem Angeklagten bereits vor der Teilnahme an einem vermummten „schwarzen Block“ aufdrängen (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 46 StGB Rn. 34d m.w.N.). Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls spricht zu Lasten des Angeklagten K.: • Die öffentliche Sicherheit wurde durch das martialische und laute Auftreten des „schwarzen Blocks“, durch die damit einhergehende erhebliche Einschüchterung der Bevölkerung, die Begehung der zahlreichen Gewalttätigkeiten - insbesondere die vielen Brände von Straßenbarrikaden und PKW - sowie der Tatbegehung in einem als solchem erkennbaren Wohngebiet zu früher Tageszeit in besonders schwerwiegender Weise gestört. Eine große Anzahl von Anwohnern fühlten sich bedroht und verspürten - was für den Angeklagten vorhersehbar war - große Angst und wurden in oder in der Nähe ihres privaten Zuhauses verunsichert. Dabei hat die Kammer indes berücksichtigt, dass der Angeklagte zunächst nicht mit der Inbrandsetzung von PKW rechnete. • Der Angeklagte maskierte und uniformierte sich, was zu der Einschüchterung der Bevölkerung, was für den Angeklagten vorhersehbar war, erheblich beitrug. Er hatte zudem bereits vor der Anreise zur Tat mit einem vermummten „schwarzen Block“ gerechnet und sich deswegen selbst schwarze Vermummungs- und Uniformierungsutensilien (u.a. eine schwarze Regenjacke) mitgebracht. Keinesfalls sind die Angeklagten K., N., S. und H. - wie es die Verteidigerin des Angeklagten S. in ihrem Schlussvortrag behauptete - „durch Zufall“ zu dem Aufmarsch gestoßen. • Der enorm hohe, deutlich 6-stellige Sachschaden in Höhe von mindestens € 176.357,69, der dem Angeklagten zurechenbar ist. Die vier Fahrzeuge, deren Inbrandsetzung dem Angeklagten zugerechnet werden kann, sind komplett ausgebrannt. • Der Angeklagte hat tateinheitlich zwei Straftatbestände und zwei Alternativen (nämlich § 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2 StGB) des Landfriedensbruchs verwirklicht. • Die Länge des Marschwegs; der Angeklagte lief über einen Kilometer in dem „schwarzen Block“ mit, bevor er den Aufmarsch verließ. • Der Angeklagte hat eigenhändig eine Mülltonne auf die Straße gezogen und damit, was er auch wollte, seine psychische Bestärkung der aktiven Gewalttäter besonders nachdrücklich zu verstehen gegeben. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seiner Haftentscheidung bezüglich der Angeklagten K. und N. vom 30.11.2018 (Az. 1 Ws 111/18) kann vorliegend der Gedanke der (positiven) Generalprävention nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Die Straftheorie der positiven Generalprävention hat in der aktuellen Strafrechtswissenschaft erhebliche Bedeutung erlangt (vgl. Joecks in: MüKoStGB, 3. Auflage 2017, Einleitung Rn. 69 ff.; Radtke in: MüKoStGB, 3. Auflage 2017, Vor § 38 Rn. 35 ff.; Hassemer/Neumann in: NK-StGB, 5. Auflage 2017, Vor § 1 Rn. 288 ff.; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vor §§ 38 ff. Rn. 3 ff. jeweils m.w.N.). Hierauf hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Haftentscheidung im hiesigen Verfahren hingewiesen und dabei insbesondere darauf abgestellt, dass Strafe auch die Aufgabe hat, „das Recht gegenüber dem vom Täter begangenen Unrecht durchzusetzen, um die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung vor der Rechtsgemeinschaft zu erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken“ (HansOLG, Beschl. v. 30.11.2018, Az. 1 Ws 111/18, S. 27 m.w.N.). Von der Bedeutung des Strafzwecks der positiven Generalprävention zur allgemeinen Rechtfertigung von Strafe an sich ist zur Überzeugung der Kammer aber die Frage zu trennen, ob dieser Strafzweck im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend heranzuziehen ist. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass Strafe nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn Resozialisierung und Abschreckung ihr gelingen, sondern erst dann, wenn sie die Wege formalisierter Kontrolle nicht verlässt (Hassemer/Neumann in: NK-StGB, 5. Auflage 2017, Vor § 1 Rn. 296). Im Sinne dieser „formalisierten Kontrolle“ ergeben sich generalpräventiv orientierte Strafzumessungsaspekte im Sinne der „Verteidigung der Rechtsordnung“ ausdrücklich lediglich im Rahmen der Vorschriften § 47 Abs. 1 und § 56 Abs. 3 StGB, wobei jedenfalls § 47 Abs. 1 StGB im hiesigen Verfahren keine Rolle spielt. Ausgehend von diesen Überlegungen ist die strafschärfende Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer anschließt, nur in engen Grenzen zulässig. Für die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Strafzumessung dürfen nur Umstände herangezogen werden, die über die bei der Bestimmung eines konkreten Strafrahmens vom Gesetzgeber bereits berücksichtigte allgemeine Abschreckung hinausgehen. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme und folglich ein besonderes Ausmaß solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (st. Rspr. BGH, Urt. v. 21.03.2001, Az. 5 StR 566/01 = BeckRS 2002, 3102; Beschl. v. 23.11.2010, Az. 3 StR 393/10 = BeckRS 2011, 00428 Rn. 4; Beschl. v. 11.04.2013, Az. 5 StR 113/13 - juris Rn. 6; im Hinblick auf die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: BGH, Beschl. v. 07.03.2018, Az. 1 StR 663/17 - juris Rn. 2). Ist eine Zunahme von gleichgelagerten Straftaten hingegen nicht zu verzeichnen, darf der Aspekt der Generalprävention gerade keine Berücksichtigung finden, weil das durch Strafen angelegte Anreizsystem (das auf einer für die Adressatenkreise nachvollziehbaren Verknüpfung von strafbarer Handlung und aversivem Reiz aufbaut) ansonsten konterkariert würde. Kein zulässigerweise verwertbarer Umstand ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes demnach etwa, wenn (ohne empirische Anhaltspunkte für eine Zunahme gleichgelagerter Straftaten) allein wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit Tat, Strafmaß und Begründung in hohem Umfang bekannt würden und daher geeignet wären, potentielle Täter zur Überlegung zu bringen und abzuschrecken (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2001, Az. 5 StR 566/01 = BeckRS 2002, 3102). Demnach können im hiesigen Verfahren unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Bundesgerichtshofes generalpräventive Aspekte bei der Strafzumessung nicht strafschärfend herangezogen werden. Ein nachhaltiger und damit gemeinschaftsgefährdender Anstieg linksextremistisch oder linksradikal motivierter Straftaten, wozu die im vorliegenden Verfahren angeklagte Tat zählt, lässt sich nicht feststellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Der erfahrene Kriminalbeamte S7, der seit 2001 bei den Ermittlungsbehörden für das Sachgebiet Linksextremismus zuständig ist, hat glaubhaft die Bewertung der Staatsschutzbehörden dahin beschrieben, dass sich in der deutschen linken Szene die Gewichtung und Auswahl von Gewalt über die Jahre grundlegend geändert und sich entsprechende Straftaten „in der Wertigkeit“ deutlich reduziert hätten. Während in der „Militanzdebatte“ innerhalb der linken Szene in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts etwa in extremistischen Kreisen noch die Rechtmäßigkeit von Tötungen vertreten worden sei, seien inzwischen - was durch Auswertung zahlreicher Szenepublikationen belegt werden könne - Tötungen „gänzlich ausgeschlossen“ und jedwede personenbezogenen Angriffe auf Zivilpersonen „nahezu ausgeschlossen“. Nur Gewalt gegen Sachen sei vermittelbar, insoweit sei im Rahmen der Proteste gegen den G20-Gipfel allerdings eine Steigerung der Militanz feststellbar, vorher indes nicht. Demnach lässt sich eine gemeinschaftsgefährdende, nachhaltige Zunahme linksextremistisch motivierter Straftaten nicht feststellen. Denn bei dem G20-Gipfel in H. im Juli 2017 und den damit verbundenen massiven Ausschreitungen handelte es sich um ein singuläres Ereignis ohne Wiederholungscharakter. Aus einer hohen Anzahl mit einem singulären Ereignis verknüpfter politisch motivierter Straftaten lässt sich aber für die allgemeine Entwicklung der Zunahme solcher Straftaten - die gemäß der glaubhaften Aussage des Zeugen S7 rückläufig waren - nichts ablesen. Der Zeuge S7 hat im Gegenteil in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgeführt, dass die Gewaltausübung im Rahmen des hier verfahrensgegenständlichen Aufmarsches in der deutschen linken Szene (auch wenn teilweise Bagatellisierungen stattgefunden hätten) nach seiner Wahrnehmung überwiegend abgelehnt und missbilligt worden sei, was gerade gegen eine zukünftige Steigerung gleichgelagerter Taten spricht. Entgegen der Ausführung der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag konnte auch nicht strafschärfend eine Gesinnung bzw. Tatmotivation des Angeklagten festgestellt werden, dass dieser nur aus „Lust an der Gewalt“ an dem verfahrensgegenständlichen Aufmarsch teilnahm und allein auf größtmögliche Zerstörung aus war. Der Angeklagte hat vielmehr aus ernsthaftem politischen Protest gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten an dem Aufmarsch teilgenommen. Auch Gewalt und strafbares Verhalten können politischen Protest und entsprechend eine Meinungsäußerung enthalten, was aus Sicht der Kammer hinsichtlich des hiesigen Tatgeschehens auf der Hand liegt, weswegen sie die pauschale Bewertung der Staatsanwaltschaft, dass „Gewalt keine Meinung sei“, nicht nachvollziehen kann. Freilich stimmt die Kammer mit der Staatsanwaltschaft darin überein, dass die vorliegend in Rede stehenden Gewalttätigkeiten und die Beteiligung hieran seitens der Angeklagten grundgesetzlich selbstverständlich nicht geschützt waren. Die Kammer hat im Ergebnis durch Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte das Vorliegen eines (unbenannten) besonders schweren Falls im Sinne des § 125a Satz 1 StGB bejaht. Ausschlaggebend für die Annahme eines besonders schweren Falls waren für die Kammer in der Abwägung die Aspekte der besonders schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des enormen zurechenbaren Sachschadens, die hier im konkreten Fall ein derart schweres Gewicht haben, dass - auch wenn sich der unbestrafte Angeklagte hier nicht eigenhändig an Gewalttätigkeiten beteiligte und weitere Gesichtspunkte für ihn sprechen - ohne jeden Zweifel eine Abweichung vom Durchschnitt der sonst vorkommenden Fälle vorliegt, so dass der Ausnahmestrafrahmen zur Anwendung kommen muss. Die Kammer hat sodann die oben genannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten K. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 5 (fünf) Monaten erkannt. Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten K. zur Bewährung ausgesetzt. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB sind ohne Zweifel erfüllt. Die Kammer ist überzeugt, dass sich der Angeklagte K. schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dafür spricht schon, dass der Angeklagte vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten unbestraft war und niemals mit der Begehung oder Unterstützung von Gewalttätigkeiten in Erscheinung trat. Vielmehr führte der Angeklagte bis zur Tat am 7.7.2017 - die er in einem in vielfacher Hinsicht außergewöhnlichem Kontext, nämlich dem gesellschaftlich kontroversen G20-Gipfel und den Protesten hiergegen beging - ein gänzlich rechtstreues und gewaltfreies Leben. Hinzu kommt, dass er im Rahmen der hiesigen Tat gerade nicht mit der Begehung von eigenhändigen Gewalttätigkeiten aufgefallen und ihm keinerlei Einbindung und die Planung und Organisation der Tat nachweisbar ist. Die Tatsache, dass der Angeklagte die ersten gut 23 Lebensjahre nicht mit der Begehung von Straftaten oder der Ausübung oder Unterstützung von Gewalt auffiel, ist zur Überzeugung der Kammer bereits ein sehr gewichtiges Indiz, dass prognostisch keine weiteren Straftaten vom Angeklagten zu erwarten sind. Darüber hinaus sind mit Hinblick auf seine Persönlichkeit die sozialen und beruflichen Rahmenbedingungen für den Angeklagten als außerordentlich positiv zu bewerten, was entschieden gegen den Rückfall in delinquentes Verhalten spricht. Der Angeklagte hat die Fachhochschulreife erlangt. Er studiert bereits fortgeschritten Bioverfahrenstechnik, erhält ein akademisches Stipendium und ist damit auf bestem Wege in ein geordnetes Berufsleben. Er hat kürzlich seine Freundin Y. geheiratet, mit der er schon längere Zeit zusammen ist, und ist auch familiär und sonst sozial außerordentlich gut integriert. Der Angeklagte ist zudem sozial sehr engagiert. Der Angeklagte hat sich schließlich, was in der „linken Szene“ durchaus ungewöhnlich ist, in der Hauptverhandlung teilweise geständig gezeigt. Das zeigt, dass der Angeklagte nicht ideologisch verbohrt ist. Auch eine tiefe Verwurzelung in der linksextremistischen Szene war dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Schon gar nicht konnte die Kammer bei dem Angeklagten K. feststellen, dass er grundsätzlich gegenüber der hiesigen freiheitlichen und demokratischen Rechtsordnung feindlich eingestellt ist oder diese gar zerstören will, was die Gefahr in sich bergen könnte, dass der Angeklagte K. in Zukunft erneut politisch-motivierte Straftaten begehen könnte. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beteiligung an der hiesigen Tat für den Angeklagten K. einen „Ausreißer“ darstellte, dass der Angeklagte K., den die Kammer immerhin über eine Zahl von 67 Hauptverhandlungstagen erlebt hat, die hiesige Rechtsordnung gerade nicht in Frage stellt und dass er durch die hiesige Hauptverhandlung, durch die Zeugenaussagen der Geschädigten, die in Rede stehenden Anklagevorwürfe, aber auch durch das in jeglicher Hinsicht ernsthafte Bemühen der Kammer zur Wahrheitsfindung erheblich beeindruckt wurde. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte die von ihm begangene Tat auf Grund der Erfahrung der Hauptverhandlung und der von ihm erlittenen Untersuchungshaft in keiner Weise bagatellisiert, sondern dass ihm vielmehr im Gegenteil ganz deutlich geworden ist, dass er sich an erheblichem Unrecht beteiligt hat, wozu er sich in Zukunft niemals mehr hinreißen lassen darf. Diese Überzeugung zieht die Kammer aus einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Angeklagten K. in der Hauptverhandlung, das nie auftrumpfend, ideologisch oder läppisch wirkte, sondern stets kooperativ und zuvorkommend war und häufig bis noch in seinem letzten Wort deutliche Betroffenheit des Angeklagten zeigte. Entsprechend hat sich der Angeklagte auch in der Untersuchungshaftanstalt beanstandungsfrei geführt. Auch vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB ist die Kammer überzeugt. Zwar ist bislang kaum ein Bemühen des Angeklagten erkennbar, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen. Allerdings liegen in der Gesamtwürdigung vor allem mit Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten „besondere Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Dafür spricht schon die außerordentlich gute soziale Integration sowie die feste berufliche Perspektive des bislang unbestraften Angeklagten (s.o.). Dabei war auch noch einmal in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte nicht eigenhändig Gewalttätigkeiten verübte und sich - außer während der hiesigen Tat - friedlich an den Protesten gegen den G20-Gipfel beteiligte. Seit dem G20-Gipfel ist er zudem nicht mit Straftaten, schon gar nicht mit ähnlichen Straftaten, aufgefallen, was - neben seiner Unbestraftheit vor dem G20-Gipfel - und seiner Persönlichkeit, wie sie die Kammer wahrgenommen hat, dafür spricht, dass die hiesige Tat ein „Ausreißer“ war (siehe oben). Ferner war in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte ca. 7,5 Monate in Untersuchungshaft verbüßte, was ihn nachhaltig beeindruckt und ganz erheblich psychisch belastet hat. Während der Zeit in Untersuchungshaft und auch während des hiesigen Verfahrens hat sich der Angeklagte in jeder Hinsicht zuverlässig und kooperativ gezeigt (siehe oben) und sich - was in der „linken Szene“ besonders ungewöhnlich ist, s.o. - teilweise geständig gezeigt und in seinem letzten Wort sogar so etwas wie Reue gezeigt. Schließlich konnte die Kammer eine ideologische Verbohrtheit des Angeklagten in keiner Hinsicht wahrnehmen. Die Strafaussetzung zur Bewährung war auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB deswegen abzulehnen, weil die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet. Demnach ist eine Vollstreckung geboten, wenn im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls eine Strafaussetzung zur Bewährung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte (vgl. Fischer, a.a.O., § 56 StGB Rn. 14 m.w.N.). Zwar hat der hiesige Aufmarsch die H.er Bevölkerung und deren Sicherheitsgefühl in besonderem Maße erschüttert, weswegen für die Kammer auch nachzuvollziehen ist, dass in den Medien, in der Allgemeinheit und sogar in der Politik zunächst reflexartig teilweise nach „härtesten Strafen“ gerade auch für die Teilnehmer am hiesigen Aufmarsch gerufen wurde. Indessen spiegelt sich in diesen Rufen nach „harten Strafen für alle G20-Randalierer“ zur Überzeugung der Kammer nicht das allgemeine Rechtsempfinden wider. Gerade die Vernehmung der zahlreichen Augenzeugen in der Hauptverhandlung - die jeweils vornehmlich ihre Wahrnehmung des Tatgeschehens schilderten, dabei aber natürlich oft ihre persönliche Bewertung der Tat und der Täter nicht verbergen konnten, und die auch durchaus einen guten Querschnitt durch die H.er Bevölkerung darstellten - hat die Kammer zu dem Gesamteindruck geführt, dass jedenfalls die unmittelbar von der Tat betroffene Bevölkerung bei einer Strafaussetzung zur Bewährung für den jungen und unbestraften Angeklagten K. - der sich nicht eigenhändig an Gewalttätigkeiten und auch nicht an der Organisation des Aufmarsches beteiligte - nicht als schlechthin unverständlich erscheint und sie bei einer Strafaussetzung zur Bewährung keineswegs ihr Vertrauen in die Rechtsordnung verlieren würde. Vielmehr zeigten sich viele der Anwohner äußerst differenziert in ihrer Bewertung der Ereignisse und äußerten einerseits ihre Erschütterung und Betroffenheit über die hiesige Tat und das Verhalten der Angeklagten, zeigten jedoch gleichzeitig ein feines Gespür für die unterschiedliche Schuld einzelner Teilnehmer des Aufmarsches und scherten diese gerade nicht sämtlich „über einen Kamm“. Letztlich zeigten exemplarisch auch Nebenbemerkungen wie etwa die des Kriminalbeamten B9, der die Angeklagten K., N., S. und H. während seiner Vernehmung beiläufig als „kleine Fische“ bezeichnete, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung für diesen Angeklagten im konkreten Einzelfall mitnichten für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich wäre, sondern vielmehr geradezu naheliegend ist, zumal der Angeklagte bereits durch die 7,5-monatige Untersuchungshaft eine auch aus Sicht der Bevölkerung durchaus empfindliche „Strafe“ erhalten hat. Die Kammer hat schließlich auch durch die Berichterstattung in den Medien zum hiesigen Verfahren den Eindruck gewonnen, dass die Allgemeinheit zwischen den eigenhändigen Gewalttätern und den „Mitläufern“ unterscheidet und auch Verständnis dafür hat, dass die Justiz nicht alle Teilnehmer des hiesigen Aufmarsches sämtlich als „Gewalttäter“, die aus „sittlich auf tiefster Stufe stehenden Motiven“ handelten (wie es in der Haftentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 30.11.2018, Az. 1 WS 111/18, über die jungen und unbestraften Angeklagten N. und K. zu lesen war), abtut, die entsprechend für viele Jahre ins Gefängnis zu sperren sind, sondern die Strafe differenziert nach der jeweils individuellen Schuld des jeweiligen Angeklagten, dem eine Beteiligung an dem hier in Rede stehenden Aufmarsch vorgeworfen wird, bemisst und dass entsprechend auch die Strafen für die einzelnen Teilnehmer ganz unterschiedlich ausfallen können. Die Kammer ist schließlich auch davon überzeugt, dass die hier verhängte Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten K., das lange Verfahren, die dem Angeklagten drohenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche sowie die vom Angeklagten K. verbüßte Untersuchungshaft von 7,5 Monaten mögliche „Nachahmer“ in erheblichem Maße abschrecken, obwohl die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. 2. Der Angeklagte N. Hinsichtlich des zur Tatzeit gerade erst erwachsenen Angeklagten N. ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB ebenfalls vom Strafrahmen des § 125a StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ausgegangen. Dabei sieht § 125a StGB von allen verletzten Strafgesetzen die schwerste Strafe vor (insoweit gilt das zum Angeklagten K. Ausgeführte). Die Kammer hat geprüft, ob mit Hinblick auf den Angeklagten N. ein besonders schwerer Fall gemäß § 125a StGB vorliegt und dies im Ergebnis bejaht. Die Regelbeispiele in § 125a Satz 2 StGB, die nur eigenhändig verwirklicht werden können (s.o.), sind allerdings auch mit Hinblick auf den Angeklagten N. nicht einschlägig, so dass nicht bereits wegen deren Verwirklichung die Vermutung dafür streitet, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist. Indes liegt ein unbenannter besonders schwerer Fall im Sinne des § 125a Satz 1 StGB vor, so dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten war. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls spricht zu Gunsten des Angeklagten: • Der Angeklagte war zur Tatzeit unbestraft. Er ist auch seitdem nicht mit der Begehung von Straftaten aufgefallen. • Die teilgeständige Einlassung des Angeklagten; der Angeklagte hat insbesondere so frühzeitig in der Hauptverhandlung seine Anwesenheit in dem verfahrensgegenständlichen Aufmarsch glaubhaft gestanden, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme zu seiner Identifikation entbehrlich wurde. • Das noch junge Lebensalter des Angeklagten, der erst wenige Tage vor der Tat das 21. Lebensjahr vollendet hatte, sowie seine in jeder Hinsicht positiven persönlichen Umstände: Er hat einen höheren Schulabschluss, verfolgt sein Studium gewissenhaft, ist seit mehreren Jahren in einer festen Beziehung und sozial sehr engagiert. • Die Tat liegt inzwischen drei Jahre zurück. • Der Angeklagte hat sich lediglich in der Beteiligungsform des „Teilnehmers“ im Sinne des § 125 StGB an der Tat beteiligt. Er hat insbesondere nicht eigenhändig Gewalttätigkeiten begangen. • Der Angeklagte hat sich lediglich in der Beteiligungsform der Beihilfe an den Brandstiftungen an vier KFZ beteiligt. Zudem war zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass er erst während des Aufmarsches Kenntnis erlangte, dass andere Teilnehmer KFZ in Brand setzten, und er sich daraufhin lediglich spontan dazu entschieden hat, auch diese Taten zu fördern. • Die allgemein aufgeheizte und aggressive Grundstimmung vor und während des G20-Gipfels, die die Hemmschwelle zur Beteiligung auch an gewalttätigen Protesten beim Angeklagten herabsetzte, und die gruppendynamischen Kräfte innerhalb des „schwarzen Blocks“ der ca. 200 Gipfelgegner sowie innerhalb der befreundeten „Vierergruppe“ um die Angeklagten K., N., S. und H., die auf den Angeklagten wirkten. • Der Angeklagte hat sich auf Höhe der S.str. vor dessen Ende freiwillig aus dem Aufmarsch entfernt. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass ihm die Gewalttätigkeiten und Bedrohungen inzwischen quantitativ und qualitativ zu viel wurden, ihm das Ausmaß der Zerstörung ausreichte, er weitere Gewalttätigkeiten und Bedrohungen nicht mehr unterstützen wollte und er deswegen sein Weggehen als Missbilligung der Begehung weiterer Gewalttätigkeiten/Bedrohungen durch andere Teilnehmer des Aufmarsches verstanden wissen wollte. • Der Angeklagte befand sich etwa 7,5 Monate in Untersuchungshaft, was für ihn als Erstverbüßer und aufgrund der Unterbrechung seines Studiums in besonderem Maße belastend war und den Angeklagten psychisch sehr mitgenommen hat. Der Angeklagte hat sich zudem während der Haft gut geführt und glaubhaft beeindruckt von der Hafterfahrung gezeigt. • Die lange Verfahrensdauer, während derer der Angeklagte immer wieder zu den Hauptverhandlungsterminen aus seiner Heimat in F. a.M. nach H. anreisen musste, was seinen regelmäßigen Studienalltag und seine ganze Lebensstruktur beeinträchtigte. Nicht mildernd war indes zur Überzeugung der Kammer zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als einer von bislang wenigen identifizierten Teilnehmern des verfahrensgegenständlichen Aufmarsches der Belastung möglicherweise hoher zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ausgesetzt ist. Die Ausführungen zum Angeklagten K. (s.o.) gelten insoweit entsprechend auch für den Angeklagten N.. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls spricht zu seinen Lasten: • Die öffentliche Sicherheit wurde durch das martialische und laute Auftreten des „schwarzen Blocks“, durch die damit einhergehende erhebliche Einschüchterung der Bevölkerung, die Begehung der zahlreichen Gewalttätigkeiten - insbesondere die vielen Brände von Straßenbarrikaden und PKW - sowie der Tatbegehung in einem als solchem erkennbaren Wohngebiet zu früher Tageszeit in besonders schwerwiegender Weise gestört. Eine große Anzahl von Anwohnern fühlten sich bedroht und verspürten - was für den Angeklagten vorhersehbar war - große Angst und wurden in oder in der Nähe ihres privaten Zuhauses verunsichert. Dabei hat die Kammer indes berücksichtigt, dass der Angeklagte zunächst nicht mit der Inbrandsetzung von PKW rechnete. • Der Angeklagte maskierte und uniformierte sich, was zu der Einschüchterung der Bevölkerung, was für den Angeklagten vorhersehbar war, erheblich beitrug. Er hatte zudem bereits vor der Anreise zur Tat mit einem vermummten „schwarzen Block“ gerechnet und sich deswegen selbst schwarze Vermummungs- und Uniformierungsutensilien (u.a. eine schwarze Regenjacke) mitgebracht. Keinesfalls sind die Angeklagten K., N., S. und H. - wie es die Verteidigerin des Angeklagten S. in ihrem Schlussvortrag behauptete - „durch Zufall“ zu dem Aufmarsch gestoßen. • Der enorm hohe, deutlich 6-stellige Sachschaden in Höhe von mindestens € 176.357,69, der dem Angeklagten zurechenbar ist. Die vier Fahrzeuge, deren Inbrandsetzung dem Angeklagten zugerechnet werden kann, sind komplett ausgebrannt. • Der Angeklagte hat tateinheitlich zwei Straftatbestände und zwei Alternativen (nämlich § 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2 StGB) des Landfriedensbruchs verwirklicht. • Die Länge des Marschwegs; der Angeklagte lief über einen Kilometer in dem „schwarzen Block“ mit, bevor er den Aufmarsch verließ. Der Gedanke der (positiven) Generalprävention kann indes nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Die Ausführungen zum Angeklagten K. (s.o.) gelten insoweit entsprechend auch für den Angeklagten N.. Entgegen der Ausführung der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag konnte nicht strafschärfend eine Gesinnung bzw. Tatmotivation des Angeklagten festgestellt werden, dass dieser nur aus „Lust an der Gewalt“ an dem verfahrensgegenständlichen Aufmarsch teilnahm und allein auf größtmögliche Zerstörung aus war. Die Ausführungen zum Angeklagten K. (s.o.) gelten insoweit entsprechend auch für den Angeklagten N.. Die Kammer hat im Ergebnis durch Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte das Vorliegen eines (unbenannten) besonders schweren Falls im Sinne des § 125a Satz 1 StGB bejaht. Ausschlaggebend für die Annahme eines besonders schweren Falls waren für die Kammer in der Abwägung die Aspekte der besonders schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des enormen zurechenbaren Sachschadens, die hier im konkreten Fall ein derart schweres Gewicht haben, dass - auch wenn sich der unbestrafte Angeklagte hier nicht eigenhändig an Gewalttätigkeiten beteiligte und weitere Gesichtspunkte für ihn sprechen - ohne jeden Zweifel eine Abweichung vom Durchschnitt der sonst vorkommenden Fälle vorliegt, so dass der Ausnahmestrafrahmen zur Anwendung kommen muss. Die Kammer hat sodann die oben genannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten N. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten erkannt. Die etwas unter der Strafe gegen den Angeklagten K. liegende Länge der gegen den Angeklagten N. verhängten Freiheitsstrafe folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte N. bei Tatbegehung gerade erst 21 Jahre alt war und dass er - anders als der Angeklagte K. - seine Solidarisierung mit den auch aktiven Gewalttätern in dem hier in Rede stehenden Aufmarsch nicht noch durch Mitziehen und Ablegen einer Mülltonne oder ähnliche „Aktionen“ verdeutlicht hat. Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten N. gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB sind ohne Zweifel erfüllt. Die Kammer ist überzeugt, dass sich der Angeklagte N. schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dafür spricht schon, dass der Angeklagte vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten unbestraft war und niemals mit der Begehung oder Unterstützung von Gewalttätigkeiten in Erscheinung trat. Vielmehr führte der Angeklagte bis zur Tat am 7.7.2017 - die er in einem in vielfacher Hinsicht außergewöhnlichem Kontext, nämlich dem gesellschaftlich kontroversen G20-Gipfel und den Protesten hiergegen beging - ein gänzlich rechtstreues und gewaltfreies Leben. Hinzu kommt, dass er im Rahmen der hiesigen Tat gerade nicht mit der Begehung von eigenhändigen Gewalttätigkeiten aufgefallen und ihm keinerlei Einbindung und die Planung und Organisation der Tat nachweisbar ist. Die Tatsache, dass der Angeklagte die ersten 21 Lebensjahre nicht mit der Begehung von Straftaten oder der Ausübung oder Unterstützung von Gewalt auffiel, ist zur Überzeugung der Kammer bereits ein sehr gewichtiges Indiz, dass prognostisch keine weiteren Straftaten vom Angeklagten zu erwarten sind. Darüber hinaus sind mit Hinblick auf seine Persönlichkeit die sozialen und beruflichen Rahmenbedingungen für den Angeklagten als außerordentlich positiv zu bewerten, was entschieden gegen den Rückfall in delinquentes Verhalten spricht. Der Angeklagte hat das Abitur erlangt. Er studiert bereits fortgeschritten Informatik und ist damit auf bestem Wege in ein geordnetes Berufsleben. Er ist in einer langjährigen Beziehung mit seiner Freundin C. auch familiär und sonst sozial außerordentlich gut integriert. Der Angeklagte ist zudem sozial sehr engagiert. Der Angeklagte hat sich schließlich, was in der „linken Szene“ durchaus ungewöhnlich ist, in der Hauptverhandlung teilweise geständig gezeigt und in seinem letzten Wort sogar so etwas wie Reue geäußert. Das zeigt, dass der Angeklagte nicht ideologisch verbohrt ist. Auch eine tiefe Verwurzelung in der linksextremistischen Szene war dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Schon gar nicht konnte die Kammer bei dem Angeklagten N. feststellen, dass er grundsätzlich gegenüber der hiesigen freiheitlichen und demokratischen Rechtsordnung feindlich eingestellt ist oder diese gar zerstören will, was die Gefahr in sich bergen könnte, dass der Angeklagte N. in Zukunft erneut politisch-motivierte Straftaten begehen könnte. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beteiligung an der hiesigen Tat auch für den Angeklagten N. einen „Ausreißer“ darstellte, dass der Angeklagte N., den die Kammer immerhin über eine Zahl von 67 Hauptverhandlungstagen erlebt hat, die hiesige Rechtsordnung gerade nicht in Frage stellt und dass er durch die hiesige Hauptverhandlung, durch die Zeugenaussagen der Geschädigten, die in Rede stehenden Anklagevorwürfe, aber auch durch das in jeglicher Hinsicht ernsthafte Bemühen der Kammer zur Wahrheitsfindung erheblich beeindruckt wurde. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte die von ihm begangene Tat auf Grund der Erfahrung der Hauptverhandlung und der von ihm erlittenen Untersuchungshaft in keiner Weise bagatellisiert, sondern dass ihm vielmehr im Gegenteil ganz deutlich geworden ist, dass er sich an erheblichem Unrecht beteiligt hat, wozu er sich in Zukunft niemals mehr hinreißen lassen darf. Diese Überzeugung zieht die Kammer aus einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Angeklagten N. in der Hauptverhandlung: Er verhielt sich von Beginn an durchweg kooperativ, höflich und zuvorkommend. Eine ideologische Verbohrtheit des Angeklagten oder eine Bagatellisierung seiner Tat waren zu keiner Zeit spürbar, sondern vielmehr zeigte er deutliche Betroffenheit bei den Aussagen der Geschädigten und ihm war jederzeit anzumerken, wie sehr ihm das ganze Verfahren und der Tatvorwurf zusetzten. Entsprechend hat sich der Angeklagte auch in der Untersuchungshaftanstalt beanstandungsfrei geführt. Schließlich zeigt auch der Berufswunsch des Angeklagten N., nämlich Lehrer an einer Universität zu werden, dass er die hiesige Grundordnung keineswegs grundsätzlich ablehnt. Auch vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB ist die Kammer überzeugt. Zwar ist bislang kaum ein Bemühen des Angeklagten erkennbar, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen. Allerdings liegen in der Gesamtwürdigung vor allem mit Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten „besondere Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Dafür spricht schon die außerordentlich gute soziale Integration sowie die feste berufliche Perspektive des bislang unbestraften Angeklagten (s.o.). Dabei war auch noch einmal in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte nicht eigenhändig Gewalttätigkeiten verübte und sich - außer während der hiesigen Tat - friedlich an den Protesten gegen den G20-Gipfel beteiligte. Seit dem G20-Gipfel ist er zudem nicht mit Straftaten, schon gar nicht mit ähnlichen Straftaten, aufgefallen, was - neben seiner Unbestraftheit vor dem G20-Gipfel - und seiner Persönlichkeit, wie sie die Kammer wahrgenommen hat, dafür spricht, dass die hiesige Tat ein „Ausreißer“ war (siehe oben). Ferner war in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte ca. 7,5 Monate in Untersuchungshaft verbüßte, was ihn nachhaltig beeindruckt und ganz erheblich psychisch belastet hat. Während der Zeit in Untersuchungshaft und auch während des hiesigen Verfahrens hat sich der Angeklagte in jeder Hinsicht zuverlässig und kooperativ gezeigt (siehe oben) und sich - was in der „linken Szene“ besonders ungewöhnlich ist, s.o. - teilweise geständig gezeigt und am Ende sogar so etwas wie Reue formuliert. Schließlich konnte die Kammer eine ideologische Verbohrtheit des Angeklagten in keiner Hinsicht wahrnehmen. Die Strafaussetzung zur Bewährung war auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB deswegen abzulehnen, weil die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet. Die Ausführungen zum Angeklagten K. (s.o.) gelten insoweit entsprechend auch für den Angeklagten N.. 3. Die Angeklagten S. und H. a) Anwendung des Jugendstrafrechts und Verantwortungsreife Der Angeklagte S. war zum Tatzeitpunkt am 7.7.2017 noch 17 Jahre alt, der Angeklagte H. 16 Jahre. Beide waren damit Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hatte deswegen das Jugendstrafrecht auf die Angeklagten anzuwenden. Bedenken gegen das Vorliegen der strafrechtlichen Verantwortungsreife im Sinne des § 3 JGG bestanden keine. Es ist ausgeschlossen, dass die Angeklagten - die ein Jahr später jeweils hervorragend das Abitur mit der Endnote 1,0 (der Angeklagte S.) bzw. der Endnote 1,3 (der Angeklagte H.) abschlossen, eine gute Erziehung genossen und in jeder Hinsicht eine geradezu vorbildliche Entwicklung durchliefen - jeweils zur Tatzeit nicht in der Lage gewesen sein könnten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Vielmehr belegt zur Überzeugung der Kammer bereits die Verdeckung ihrer Identität während der Tat durch die dunkle Vermummung, die sie selbst zum Treffpunkt im D. Park mitbrachten, dass die Angeklagten zuvor erkannten, dass sie im Begriff waren, etwas Verbotenes - also Unrecht - zu tun. b) Keine Verhängung einer Jugendstrafe Die Kammer war es vorliegend verwehrt, eine Jugendstrafe gegen die Angeklagten S. und H. zu verhängen, weil die rechtlichen Voraussetzungen hierfür in § 17 Abs. 2 JGG nicht vorliegen. Weder sind in der Tat sog. „schädliche Neigungen“ der Angeklagten hervorgetreten, noch ist jeweils wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich. Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der „schädlichen Neigungen“ des Jugendlichen, die in den Taten hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG. Schädliche Neigungen sind erhebliche - seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder durch Umwelteinfluss bedingte - Mängel in der Persönlichkeit eines Jugendlichen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben; die „schädlichen Neigungen“ müssen bei Tatbegehung und auch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (vgl. BGH, NStZ 2002, 89; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Auflage 2020, § 17 JGG Rn. 22, 34 m.w.N.). In Übereinstimmung mit allen Verfahrensbeteiligten - insbesondere auch mit der Staatsanwaltschaft - hat die Kammer das Vorliegen schädlicher Neigungen bei den Angeklagten S. und H. jeweils verneint. Deren Vorliegen ist schon deswegen fernliegend, weil die Angeklagten durch die Tat erstmalig strafrechtlich in Erscheinung traten und sie seitdem jedenfalls nicht mehr mit vergleichbaren Straftaten in der Erscheinung getreten sind (vgl. zur nur ausnahmsweisen Möglichkeit der Annahme schädlicher Neigungen in diesen Konstellationen Eisenberg/Kölbel, a.a.O., Rn 29 m.w.N.). Dass beim Angeklagten S. bei der Durchsuchung seines Zimmers eine nicht unerhebliche Menge Marihuana gefunden wurde, ist dabei in Kombination mit der hiesigen Tatbegehung kein Indiz für schädliche Neigungen, weil der unerlaubte Besitz dieser Betäubungsmittel zu einem gänzlich anderen Deliktstypus gehört und die Kammer zugunsten des Angeklagten S. unterstellt, dass er diese „weiche“ Droge lediglich für den Eigenkonsum besaß; jedenfalls kann aus dem Drogenfund nichts indiziell für die Gefahr der Begehung weiterer Taten wie der hier abzuurteilenden Tat geschlossen werden. Auch sonst spricht mit Hinblick auf ihre außerordentlich gute kognitive, emotionale, soziale und sittliche Entwicklung nichts für „schädliche Neigungen“ der Angeklagten. Auch die Staatsanwaltschaft attestierte den Angeklagten S. und H. „im Oberstübchen gut eingerichtet“ zu sein und über geradezu „mustergültige Lebensläufe“ zu verfügen, weswegen das Vorliegen schädlicher Neigungen deutlich abzulehnen sei. Jedenfalls ist das Vorliegen „schädlicher Neigungen“ zum Zeitpunkt der Urteilsfindung abzulehnen, nachdem die Angeklagten inzwischen ihr Abitur mit herausragenden Leistungen abgeschlossen haben und sich jeweils mit Erfolg beruflich orientiert haben. Der Angeklagte S. hat sein Jurastudium aufgenommen und erhält dafür ein akademisches Stipendium; der Angeklagte H., der bereits in der Vergangenheit ein renommiertes Stipendium erhielt, hat zur Überbrückung während der hiesigen Hauptverhandlung und bis zur Aufnahme eines Studiums eine Ausbildung als K. begonnen, die er ernsthaft und mit Erfolg durchläuft. Nichts liegt bei diesen jungen Männern ferner als die Gefahr weiterer Delinquenz. Auch gab es im Laufe des Verfahrens keinerlei Hinweise auf eine Verstrickung der Angeklagten in die gewaltbereite linksextreme Szene, so dass gerade auch die Begehung weiterer einschlägiger Straftaten unwahrscheinlich ist. Soweit bei der Durchsuchung ihrer Zimmer jeweils eine Zwille gefunden wurde, kann auch hierauf die Annahme schädlicher Neigungen nicht gestützt werden; dies schon deswegen, weil die Durchsuchungen etwa ein Jahr nach der Tat stattfanden und daher eine Verbindung zwischen der Zwille und der Tatbegehung jeweils nicht bewiesen werden kann, und zudem auch der Fund dieser Zwillen nunmehr zwei Jahre zurückliegt. Der Richter verhängt ferner eine Jugendstrafe, wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist, § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG. Schon nach dem Wortlaut der Norm („Schwere“), setzt diese ein Erfordernis deutlich angehobener Schuld voraus (vgl. Eisenberg/Kölbel, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.). Der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche Täter ist dabei jugendspezifisch zu bestimmen (BGH, Urt. v. 13.11.2019, Az. 2 StR 217/19 - juris m.w.N.). Entscheidend für die Bestimmung der Schwere der Schuld ist unter Einbeziehung der Tatmotivation die jeweilige Ausprägung der (Einzeltat-)Schuld und der Grad der Schuldfähigkeit. Die Schwere der Schuld darf dabei nicht abstrakt aus dem verwirklichten Tatbestand und dessen äußerer Schwere abgeleitet werden; stattdessen ist vielmehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat - also auf die innere Tatseite - abzustellen (vgl. etwa BGH NStZ 2018, 659; Eisenberg/Kölbel, a.a.O., Rn. 46 m.w.N.). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen gezogen werden können; entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urt. v. 13.11.2019, Az. 2 StR 217/19 - juris m.w.N.). Bei der jugendspezifischen Bestimmung des Schuldgehalts ist entsprechend bei der Bestimmung der Schwere der Schuld zu beachten, dass Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender häufig von besonderen, entwicklungspsychologisch bedingten Bedürfnissen getragen sind, weshalb eine schematische Gleichbehandlung der Tat eines Jugendlichen mit der äußerlich identischen Tat eines Erwachsenen unzulässig ist. Im Einzelnen kann eine Tat gerade bei Jugendlichen ein situativ bedingter Ausdruck gruppendynamischer Prozesse oder einer außergewöhnlich aufgeheizten gesellschaftlichen Stimmung sein; gerade auch bei Straftaten mit politischem Bezug liegt dies zur Überzeugung der Kammer nahe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Verhängung von Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn dies (auch) aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Dabei gilt freilich (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 18.07.2018, Az. 2 StR 150/18 - juris), dass der Erziehungszweck der Jugendstrafe nicht das einzig maßgebliche Kriterium sein darf. Vielmehr stehen der Erziehungsgedanke und Schuldausgleich in der Regel miteinander in Einklang (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1993, Az. 4 StR 591/93 - juris = StV 1994, 598 f.; BGH, Urt. v. 23.04.1998, Az. 4 StR 12/98 - juris; BGH, Urt. v. 04.08.2016, Az. 4 StR 142/16 = NStZ 2017, 648, 649). Bei schwersten Gewaltverbrechen kann die Schwere der Schuld daher auch eigenständige Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschl. v. 06.05.2013, Az. 1 StR 178/13 juris = NStZ 2013, 658, 659 mit Anm. Eisenberg in: NStZ 2013, 636 ff.). So begründen schwerste Gewaltdelikte regelmäßig die Schwere der Schuld (vgl. Radtke in: MüKo-StGB, 3. Auflage 2017, § 17 JGG Rn. 71), wenngleich dies nach der Rechtsprechung nicht ausnahmslos der Fall ist. Der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs darf in solchen Fällen jedenfalls nicht völlig hinter den Erziehungsgedanken zurücktreten; aber auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist (vgl. BTDrucks. I/3264 S. 40 f.; BGH a.a.O.). Jedenfalls aber ist die Schwere der Schuld mit zunehmendem Alter modifiziert zu beurteilen (vgl. Eisenberg/Kölbel, a.a.O., Rn. 57; siehe auch Radtke, a.a.O., § 17 JGG Rn. 65). Bei kurz vor dem Eintritt ins Erwachsenenalter stehenden Heranwachsenden ist die Zielsetzung der Jugendstrafe anders zu bewerten als etwa bei einem Jugendlichen, der vom Erwachsenenalter noch deutlich entfernt ist. Entsprechend ist dem Erziehungszweck und damit spezialpräventiven Aspekten bei jüngeren Angeklagten höheres Gewicht beizumessen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2017, Az. 2 StR 460/16 - juris Rn. 17; BGH, Beschl. v. 26.10.2016, Az. 2 StR 214/16 - juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 17.03.2006, Az. 1 StR 577/05 - juris = NStZ 2006, 587, 588; BGH, Urt. v. 31.08.2004, Az. 1 StR 213/04 - juris Rn. 12 m.w.N.). Die erzieherische Erforderlichkeit einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld ist dabei besonders sorgfältig zu prüfen, wenn die Tat Ausnahmecharakter aufweist (vgl. BGH BeckRS 1995, 05279; OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 09235; Eisenberg/Kölbel, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.). Welches Gewicht den einzelnen Zumessungserwägungen zukommt, ist abhängig vom Einzelfall (vgl. BGH, Beschl. v. 01.12.1981, Az. 1 StR 634/81 - juris = NStZ 1982, 163; BGH, Urt. v. 21.04.1982, Az. 4 StR 99/83 - juris). Der Tatrichter hat dazu eine umfassende Abwägung vorzunehmen. Gemessen an diesen Grundsätzen und bei umfassender Berücksichtigung und Abwägung aller relevanten tat- und täterbezogenen Umstände erreichte vorliegend der entsprechend der oben genannten Rechtsprechung jugendspezifisch zu bemessende Schuldgehalt der Angeklagten S. und H. bei Begehung der hiesigen Taten schon nicht das Maß der „Schwere“ der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG. Zudem war die Verhängung einer Jugendstrafe vorliegend auch aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich. Schließlich erforderten auch Gründe der Generalprävention nicht die Verhängung einer Jugendstrafe gegen die Angeklagten S. und H.. Im Einzelnen: Zunächst kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass das äußere Gesamtbild der Tat außerordentlich gravierend ist, was sich schon in dem enormen Sachschaden entlang der langen Wegstrecke und der besonders schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit widerspiegelt. Hieraus darf - dies ist zur Überzeugung der Kammer gerade im konkreten Fall von Bedeutung - indes nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf die Schwere der Schuld der Angeklagten S. und H. geschlossen werden; vielmehr darf das äußere Tatbild gemäß den obigen rechtlichen Ausführungen eben nur insoweit herangezogen werden, als es Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation der Angeklagten zulässt. Schon beim Blick auf die äußeren Tatumstände darf nicht aus dem Blick geraten, auf welche individuell-spezifische Art und Weise sich die Angeklagten S. und H. an der Tat beteiligten: Nämlich „nur“ als „Teilnehmer“ im Sinne des § 125 StGB bzw. durch Beihilfe zur Brandstiftung, indem sie jeweils vermummt in dem einheitlich dunkel vermummten „schwarzen Block“ mitmarschierten, wodurch sie zwar vorsätzlich zur Bedrohung der Bevölkerung beitrugen und den aktiven Gewalttätern Rückzugsräume boten und deren Identifizierbarkeit erschwerten sowie die aktiven Gewalttäter in ihrem Entschluss zur Begehung von Gewalttätigkeiten bestärkten (s.o.), wobei sie sich indes beide nicht eigenhändig an der Begehung von Gewalttätigkeiten beteiligten. Es kann also schon beim Blick auf das äußere Tatbild jedenfalls nicht auf eine gewalttätige Charakterhaltung der Angeklagten geschlossen werden, nämlich darauf, dass sie sich selbst an der aktiven Begehung von Gewalttätigkeiten beteiligten wollten oder dies auch in Zukunft wollen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Angeklagten S. und H. - die auch sonst niemals mit der aktiven Begehung von Gewalttätigkeiten aufgefallen sind - jeweils gerade keine gewaltbereite Persönlichkeit haben. Auch nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von den Angeklagten und dem Bericht des Vertreters der Jugendgerichtshilfe über die Persönlichkeit der Angeklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese eine gewaltbereite Persönlichkeit haben könnten, der Gewalttaten nicht wesensfremd sind. Vielmehr hat die Kammer die Angeklagten, in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, als besonnene, äußerst intelligente und in keiner Weise aufbrausende junge Männer erlebt, die zudem auch jeweils in einem Umfeld aufgewachsen sind, in welchem ihnen Regeln und das Befolgen von Regeln beigebracht wurde. Es gibt zudem weder nach dem persönlichen Auftreten der Angeklagten in der Hauptverhandlung noch in der Vergangenheit einen Hinweis darauf, dass die Angeklagten S. und H. eine gegenüber unserer Gesellschaft, den darin herrschenden Grundregeln und/oder staatlichen Organen ablehnende Grundhaltung haben könnten. Eine „ideologische Verbohrtheit“, wie sie die Kammer etwa beim Angeklagten S1 wahrgenommen hat, zeigten die Angeklagten H. und S. vielmehr in keiner Weise, was sich schon an ihrer teilgeständigen Einlassung und ferner ihrem äußerst kooperativen und zuvorkommenden Auftreten in der Hauptverhandlung zeigte. Weiter gebietet der Blick auf die innere Tatseite, gerade nicht 1:1 aus dem äußeren Tatbild Rückschlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation der Angeklagten S. und H. zu ziehen. Denn aus den Feststellungen zum Vorsatz folgt, dass die Angeklagten bezüglich der Begehung der Gewalttätigkeiten gegen unbeteiligte dritte Zivilpersonen gerade keinen Vorsatz hatten, insbesondere solche Angriffe nicht für möglich hielten und (davon ist zu ihren Gunsten auszugehen) sogar missbilligten. Auch Angriffe auf Privatwohnungen und auf öffentliche Verkehrsmittel - die erkennbar kein Symbol der G20-Staaten und deren von den Gipfelgegnern kritisierten Politik sind - hielten die Angeklagten nicht für möglich und, auch davon ist auszugehen, missbilligten diese. Somit können den Angeklagten insbesondere die körperlichen Angriffe auf die Zeugen R. und S.- K. sowie auf die Angriffe auf die Wohnung der Zeugin K1 und auf den HVV-Bus subjektiv nicht zugerechnet werden. Auch mit der Inbrandsetzung von PKW rechneten die Angeklagten zunächst nicht, sondern erfuhren hiervon erst im Laufe des Aufmarsches und entschieden sich lediglich spontan dazu, auch diese zu fördern, wobei ihnen lediglich, aber auch immerhin, die Zerstörung einiger - nämlich vier - PKW während der Tat zuzurechnen ist. Nicht nachgewiesen werden konnte den Angeklagten im Übrigen eine mittäterschaftliche Begehungsweise; schon gar nicht eine Einbindung in die Organisation und Planung des Aufmarsches (s.o.). Schließlich ist mit Hinblick auf das Ausmaß der Schuld einschränkend in den Blick zu nehmen, dass den Angeklagten die nach ihrem Verlassen des Aufmarsches auf Höhe der S.str. begangenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen weder objektiv noch subjektiv zugerechnet werden können. Die Kammer hatte vielmehr zu Gunsten der Angeklagten zu unterstellen, dass ihnen die Gewalttätigkeiten und Bedrohungen inzwischen quantitativ und qualitativ zu viel wurden, ihnen das Ausmaß der Zerstörung ausreichte, sie weitere Gewalttätigkeiten und Bedrohungen nicht mehr unterstützen wollten und deswegen ihr Weggehen kommunikativ als Missbilligung der Begehung weiterer Gewalttätigkeiten/Bedrohungen durch andere Teilnehmer des Aufmarsches verstanden wissen wollten. Daraus folgt zum einen, dass den Angeklagten etwa nicht - auch nicht implizit - die rund um den Bahnhof A. oder in der N. G. B.str. begangenen schweren Gewalttätigkeiten bei der Bestimmung der Schwere der Schuld zur Last gelegt werden können. Zum anderen manifestiert sich in dem vorzeitigen freiwilligen Verlassen des Tatgeschehens mit Hinblick auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation der Angeklagten eine gewisse innere Distanzierung von dem weiteren Tatverlauf und dem weiteren Handeln der aktiven Gewalttäter. Dabei ist auch besonders zu berücksichtigen, dass - wovon auszugehen ist - die Angeklagten S. und H. ansonsten während des G20-Gipfels friedlich protestierten, was diese „Distanzierung“ untermauert, nämlich zeigt, dass sie aus ihrer Teilnahme an dem gewalttätigen hier in Rede stehenden Aufmarsch den Schluss gezogen haben, dass sie sich an gewalttätigen Protesten gerade nicht mehr beteiligen wollen. Bei ihren obigen Ausführungen hat die Kammer nicht verkannt, dass die Tat und die konkrete Beteiligung der Angeklagten S. und H. durchaus Anhaltspunkte für deren gesteigerte Schuld hergeben. Zudem ist die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld mit Hinblick auf die konkrete Beteiligung und die konkreten Delikte keineswegs von vornherein ausgeschlossen (vgl. dazu etwa OLG Naumburg, NJW 2001, 2034). Die Kammer hat hier durchaus zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie sich einem „schwarzen Block“ anschlossen, wobei sie es von vornherein für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass es zu schweren Sachschäden sowie - gerade aufgrund des Auftretens in einem Gebiet, dass erkennbar vornehmlich ein Wohngebiet war - einer besonders schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen würde. Die Angeklagten erkannten - ohne, dass sie mit einer Gesundheitsschädigung rechneten - und nahmen es billigend in Kauf, dass der martialische Auftritt des „schwarzen Blocks“ bei zahlreichen unbeteiligten dritten Zivilpersonen große Angst auslösen würde. Auch rechneten sie jederzeit (wobei es dazu jedenfalls während ihrer Anwesenheit im Aufmarsch nicht kam) mit einer gewalttätigen Konfrontation mit der Polizei und hielten dabei eine Verletzung von Polizeibeamten für möglich und nahmen auch dies billigend in Kauf. Vor diesem Hintergrund kann also von einer nur geringfügigen Schuld ebenfalls keine Rede sein kann. Entscheidend war für die Kammer indes, dass - wie oben ausgeführt - aus dem äußeren Gesamtbild der Tat eben nicht 1:1 auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation der Angeklagten rückgeschlossen werden kann, vielmehr der differenzierte Blick auf die äußere und innere Tatseite zahlreiche Aspekte hervorbringt, die gegen eine „Schwere“ der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG sprechen. Bei der jugendspezifischen Bestimmung des individuellen Schuldgehalts der Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass sich die Tat in der aufgeheizten gesellschaftlichen Grundstimmung während des G20-Gipfels ereignete. Glaubhaft hat der Angeklagte S. bereits in seiner Einlassung am 7.2.2019 erklärt, dass in und außerhalb der Schule viel über den anstehenden G20-Gipfel diskutiert worden sei. Er, der Angeklagte S., sei mit vielen Anderen zu der Überzeugung gekommen, so der Angeklagte, dass die Politik der G20-Staaten Verantwortung für Zerstörung von Umwelt und Infrastrukturen ärmerer Länder sowie für Kriege habe und dass eine solche Politik die Zukunft seiner Generation gefährde und er sich deswegen nach H. begeben habe, um sich den Protesten gegen den G20-Gipfel anzuschließen. Ganz ähnlich äußerte sich in der Hauptverhandlung der Angeklagte H., der durchaus reflektiert und ernsthaft seine kritische Einstellung etwa zur Flüchtlingspolitik in den Vordergrund stellte. Dabei war die Empörung der Angeklagten S. und H. über den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten während der Hauptverhandlung deutlich spürbar. Dass die Auseinandersetzung über das Für und Wider einer Ausrichtung des G20-Gipfels und die Politik der G20-Staaten auch gesellschaftlich (gerade auch unter Einbindung der Altersgruppe der Jugendlichen und Heranwachsenden) zu einer aufgeheizten Ausnahmestimmung mit teilweise extremer Polarisation führte, ergab sich in der Hauptverhandlung auch aus einer Vielzahl von glaubhaften Zeugenaussagen; insbesondere machten auch mehrere Augenzeugen (ohne jemals die Tat zu beschönigen) aus ihrer grundsätzlichen Sympathie für die Gipfelgegner und die Ablehnung des Gipfels keinen Hehl. Dabei bildeten sich, dies wurde in der Beweisaufnahme immer wieder deutlich, vor dem Gipfel zunehmend zwei unversöhnlich gegenüberstehende Lager: Einerseits die, die den Gipfel im Sinne staats- und weltpolitischer Verantwortung unbedingt reibungslos durchführen wollten, und die, die den Gipfel aus Protest gegen eine aus ihrer Sicht falsche und ungerechte Politik verhindern oder zumindest möglichst weitgehend stören wollten; gemäßigte Zwischentöne waren kaum zu hören. Nur vor diesem Hintergrund ist die Motivlage der zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten, die erstmalig mit der hiesigen Tat überhaupt strafrechtlich in Erscheinung traten, zu begreifen. Denn die Angeklagten S. und H. (die schon aufgrund ihres jungen Alters unerfahren mit der Dynamik gesellschaftlicher Massenproteste waren) waren mit ihrer Ablehnung des G20-Gipfels und der Politik der G20-Staaten wegen der starken öffentlichen Polarisierung - die gerade im Lager der Gipfelgegner für ein Gefühl von Solidarität und Zusammenhalt sorgte - von vornherein in die Richtung eines der polarisierten Lager gedrängt, was sie gewissermaßen faszinierte und anzog. Gleichzeitig sorgte die Konfrontation mit der aufgeheizten Grundstimmung - gerade als sie in H. persönlich auf zehntausende andere Gipfelgegner stießen - dafür, dass sich die Angeklagten (davon ist die Kammer überzeugt) in ihrem Protest stärker von anderen, gemäßigteren Sichtweisen auf die Dinge entfernten, als es ihrem jeweils besonnenen Wesen sonst zu eigen ist. Es spricht hier alles dafür, dass sich die Angeklagten durch die aufgeheizte gesellschaftliche Grundstimmung und durch ihre Erfahrung der polizeilichen Auflösung des „Welcome to hell“-Protestmarsches, die zur Überzeugung der Kammer am Vorabend des hiesigen Tatgeschehens im Protestcamp, in dem die Angeklagten übernachteten, zu erhitzten Diskussionen und Reaktionen vieler Anwesender geführt haben wird, zur Tatbeteiligung haben hinreißen lassen, und dass sich in den Taten - die für die Angeklagten absoluten Ausnahmecharakter hatten - gerade nicht eine Recht und Ordnung ablehnende Grundeinstellung des Angeklagten oder eine grundsätzliche Gleichgültigkeit gegenüber Leib und Leben oder Eigentum Anderer oder eine erhebliche Gewaltbereitschaft widerspiegelten. Vielmehr akzeptieren die Angeklagten, davon ist die Kammer überzeugt, unsere gesellschaftlichen Regeln grundsätzlich und ließen sich jeweils relativ spontan dazu verleiten, dagegen, wenn auch in ganz erheblichem Maße, zu verstoßen. Weiter war die spezifische Gruppendynamik innerhalb des „schwarzen Blocks“ ebenso wie die Gruppendynamik innerhalb der Vierergruppe um die Angeklagten K., N., S. und H. in den Blick zu nehmen. Wie der Sachverständige Prof. Dr. H4 überzeugend ausführte, entsteht aufgrund des martialischen und einheitlich vermummten Auftretens des „schwarzen Blocks“ eine spezifische Gruppendynamik, die allen Teilnehmern das Gefühl der Ge- und Entschlossenheit sowie der Stärke vermittelt. Eine solche Dynamik ist - davon ist die Jugendkammer überzeugt - gerade für jugendliche Täter wie die Angeklagten besonders verführerisch, da sie noch in der Phase der Identitätsfindung sind und das Gefühl der Zugehörigkeit zu solchen Gruppen in diesem Zusammenhang eine besonders wichtige Triebfeder der Persönlichkeitsentwicklung ist. Dies führt freilich oftmals, was ebenfalls entwicklungstypisch ist, auch (geradezu im Rahmen eines „Herumprobierens“ und obwohl subjektiv die Überzeugung besonderer Reife besteht) zur unkritischen Identifikation mit Gruppen, deren Werte und Handlungen nicht der gereiften Persönlichkeit entsprechen, die die Jugendlichen später als Erwachsene haben werden. Gleichwohl ist es für Jugendliche, während sie sich als Teil einer Gruppe empfinden (zumal einer solchen, die ein starkes Gefühl des Zusammenhalts vermittelt), schwer, sich dieser zu entziehen. Die Kammer ist überzeugt, dass dies gerade für die jugendlichen Angeklagten S. und H. mit Hinblick auf ihre Tatbeteiligung wahr ist, zumal die Gruppendynamik innerhalb des „schwarzen Blocks“ wiederum im Kontext der allgemein aufgeheizten gesellschaftlichen Stimmung zu sehen ist, die - obwohl sie zu anderen Zeiten mehr trennen als einen würde - friedliche und gewaltbereite Personen in einem Lager der Gipfelgegner vereinte, in dem die individuellen Grenzen zwischen zulässigem und unzulässigem Protest immer mehr verschwammen. So hat das Einlassungsverhalten in der Hauptverhandlung immer wieder gezeigt, dass die jungen Angeklagten (noch) nicht immer in der Lage sind, andere gerade auch dann kritisch zu betrachten, wenn sie (vermeintlich) politisch „auf gleicher Wellenlänge“ sind, was indes jeder tatsächlich reife Erwachsene zu leisten in der Lage sein muss. Hierzu kommt mit Hinblick auf die Angeklagten S. und H. noch die besondere Dynamik innerhalb der Vierergruppe mit den Angeklagten K. und N.. In dieser Gruppenkonstellation waren - obwohl die Angeklagten übereinstimmend aussagten, dass dies unter ihnen „kein Thema“ war - die erwachsenen Angeklagten K. und N. deutlich älter als die jugendlichen Angeklagten S. und H.. Entgegen der Einlassung der Angeklagten - und obwohl es glaubhaft ist, dass sie alle sehr eng befreundet sind - ist die Kammer überzeugt, dass der Altersunterschied sehr wohl einen Einfluss auf die Tatbeteiligung der jugendlichen Angeklagten hatte. Denn bei lebensnaher Würdigung hatten die deutlich älteren Angeklagten K. und N. eine Vorbildwirkung für die jugendlichen Angeklagten S. und H., die sie - zumal diese sich ohne ihre Eltern und nur mit ihren älteren Freunden in H. aufhielten - während der Gipfelproteste gewissermaßen „unter ihren Fittichen“ hatten. Diese (Klein-)Gruppendynamik war - davon ist die Kammer überzeugt - ein zusätzlicher begünstigender Faktor für die konkrete Tatbeteiligung der Angeklagten S. und H., die sich am Morgen des 7.7.2017 von ihren engen Freunden und Vorbildern hätten distanzieren müssen, wenn sie nicht an der Tat teilgenommen hätten. Dies wäre ihnen zwar ohne Weiteres zumutbar gewesen; gleichwohl ist bei jugendspezifischer Würdigung der Tat und der Tatbeteiligung des Angeklagten in den Blick zu nehmen, dass dies für einen noch in der Persönlichkeitsentwicklung befindlichen Jugendlichen schwieriger ist als für einen reifen Erwachsenen. Selbst wenn man aber - wie die Staatsanwaltschaft - eine „Schwere der Schuld“ des Angeklagten bejahen würde, würde der Verhängung einer Jugendstrafe weiter entgegenstehen, dass diese erzieherisch vorliegend jeweils nicht erforderlich ist. Bei Beantwortung dieser Frage hat die Kammer die oben im Einzelnen dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze zur „Balance“ zwischen dem Strafzweck des „gerechten Schuldausgleichs“ und Erziehungszweck der Jugendstrafe angewandt. Insoweit hat sich die Kammer zunächst die Frage gestellt, ob vorliegend bereits der Strafzweck des „gerechten Schuldausgleichs“ per se die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld, ohne dass es noch weiter auf die Frage der erzieherischen Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe ankäme, gebot. Die Kammer hat diese Frage im Ergebnis verneint. Denn die individuell von den Angeklagten S. und H. verwirklichte Tat stellt gerade kein schweres Gewaltverbrechen (insbesondere kein eigenhändig begangenes Gewaltverbrechen) dar, die regelmäßig - wie oben ausgeführt - bereits für sich genommen die Schwere der Schuld begründen und die Verhängung einer Jugendstrafe gebieten. So hat der Gesetzgeber insbesondere den Tatbestand des Landfriedensbruchs nicht als Verbrechenstatbestand ausgestaltet; selbst der besonders schwere Fall gemäß § 125a StGB (der hier in der Tat bei einer Gesamtabwägung anzunehmen ist) erreicht für Erwachsene kein Strafmaß, wie es für die Annahme eines Verbrechens erforderlich wäre. Bei der Brandstiftung handelt es sich zwar um ein Verbrechen, allerdings haben die Angeklagte diese lediglich in der Beteiligungsform der Beihilfe verwirklicht, für die bei Erwachsenen eine obligatorische Strafmilderung gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB vorgesehen ist, so dass nur ein Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe (und damit ein im Ergebnis geringerer Strafrahmen als beim besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs) in Betracht käme. Das heißt natürlich nicht, dass sich im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände diese Delikte nicht gleichwohl als massive Gewalttaten darstellen können, die schon auf Grund eines gerechten Schuldausgleichs die Schwere der Schuld begründen könnten. So liegt es hier aber nach den obigen Ausführungen zu den Einzelheiten der objektiven und subjektiven Tatumstände, der Tatmotivation und Persönlichkeit der zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten gerade nicht, weswegen der Erziehungszweck vorliegend neben dem Strafzweck des „gerechten Schuldausgleichs“ durchaus noch zu berücksichtigen war, zumal die Angeklagten zur Tatzeit noch jugendlich, nämlich erst 17 (der Angeklagte S.) bzw. sogar erst 16 Jahre (der Angeklagte H.) alt, waren. Aus erzieherischen Gründen ist die Verhängung einer Jugendstrafe gegen die Angeklagten S. und H. aber nicht (jedenfalls nicht mehr) erforderlich. Denn auf die unbestraften Angeklagten, die selbst gemäß den Ausführungen der Staatsanwaltschaft eine „mustergültige“ Entwicklung durchliefen, muss weder im Rahmen einer Gesamterziehung eingewirkt werden noch könnten die Angeklagte ohne Verhängung der Jugendstrafe den Eindruck gewinnen, dass es sich bei seiner Straftat um eine Bagatelltat handeln könnte. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat sogar jeglichen Erziehungsbedarf bei den Angeklagten S. und H. verneint und schlug entsprechend eine Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung erfolgte Tataufarbeitung oder allenfalls, falls die Kammer doch noch einen Erziehungsbedarf erkennen sollte, eine „Verwarnung“ vor. Auch wenn sich die Kammer dem nicht anschloss, sondern durchaus noch einen gewissen Erziehungsbedarf bei den Angeklagten S. und H. erkannte (siehe dazu noch weiter unten), zeigt diese Einschätzung des der Kammer ansonsten nicht als besonders „lasch“ bekannten Vertreters der Jugendgerichtshilfe gleichwohl, dass schon das Vorliegen eines wie auch immer gearteten Erziehungsbedarfs bei den Angeklagten S. und H. keineswegs auf der Hand lag. Umso fernliegender war es zur Überzeugung der Kammer aber, eine Gesamterziehung durch eine Jugendstrafe für die Angeklagten S. und H. noch für erforderlich zu halten. Vielmehr brauchen die Angeklagten diese aus den Gründen, die die Kammer zur Verneinung des Vorliegens schädlicher Neigungen dargelegt hat, nicht mehr. Bereits durch die Länge der Hauptverhandlung, die zahlreichen Aussagen von Augenzeugen sowie durch die kurze Untersuchungshaft ist den Angeklagten im hiesigen Ermittlungs- und Strafverfahren bereits hinreichend vor Augen gehalten worden, wie gravierend die Tat war. Die Gefahr einer Bagatellisierung ihrer Tat durch sie besteht daher nicht, zumal ihnen auch das Beispiel ihrer Freunde K. und N., die 7,5 Monate Untersuchungshaft verbüßt haben, abschreckend vor Augen gehalten hat, welch gravierende Konsequenzen die Teilnahme an der hiesigen Tat für diese hatte. Schließlich trifft auch das hier verhängte Zuchtmittel von 20 Arbeitsleistungen die Angeklagten S. und H. empfindlich und zeigt ihnen, dass ihre Tat gerade nicht zu bagatellisieren ist. Schließlich war die Verhängung einer Jugendstrafe auch aus generalpräventiven Gründen nicht geboten. Die Ausführungen zum Angeklagten K., auch zu den Erwägungen zu § 56 Abs. 3 StGB (s.o.), gelten insoweit entsprechend auch für die Angeklagten S. und H.. Abgesehen davon würde die extensive, also über wenige Ausnahmefälle hinausgehende Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte den gemäß § 2 Abs. 1 JGG vorrangigen Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts unterlaufen. c) Auswahl der Rechtsfolge Die Tat war jedoch mit Zuchtmitteln zu ahnden. Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat, § 13 Abs. 1 JGG. Jugendstrafe war vorliegend nicht geboten (s.o.). Insbesondere wegen des immens hohen zurechenbaren Sachschadens und der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit war den Angeklagten S. und H. jedoch noch einmal auch nach der Hauptverhandlung eindringlich zum Bewusstsein zu bringen, dass sie für das von ihnen begangene Unrecht einstehen müssen und eine solche Tatbegehung sich nicht wiederholen darf. Bei der konkreten Auswahl der Rechtsfolge hat sich die Kammer vor dem Hintergrund des Erziehungsbedarfs der Angeklagten von folgenden Erwägungen leiten lassen. Zu Gunsten der Angeklagten S. und H. spricht: • Die Angeklagten waren zur Tatzeit unbestraft. Der Angeklagte H. ist auch seitdem nicht mit der Begehung von Straftaten aufgefallen. Der Angeklagte S. ist seitdem nur mit dem Besitz von Marihuana aufgefallen, was indes keine einschlägige Straftat und ein völlig anderer Deliktstypus ist; ansonsten ist auch der Angeklagte S. seit der Tat nicht mit der Begehung von Straftaten aufgefallen. • Die teilgeständige Einlassung der Angeklagten; die Angeklagten haben insbesondere so frühzeitig in der Hauptverhandlung ihre Anwesenheit in dem verfahrensgegenständlichen Aufmarsch glaubhaft gestanden, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme zu ihrer Identifikation entbehrlich wurde. • Das noch junge Lebensalter der Angeklagten. Die persönlichen Umstände der Angeklagten waren zudem bislang in jeder Hinsicht positiv: Sie erreichten beide mit hervorragenden Leistungen einen höheren Schulabschluss, verfolgen ihr Studium bzw. Ausbildung gewissenhaft und sind sozial sehr engagiert. • Die Festnahme und kurzzeitige Inhaftierung der Angeklagten, die diese nachhaltig beeindruckt hat, und die anschließende Verschonung, die dazu führte, dass die Angeklagten S. und H. auf ihre fest geplanten Auslandsaufenthalte in K1 und T1 verzichten mussten. • Die Tat liegt inzwischen drei Jahre zurück. • Die Angeklagten haben sich lediglich in der Beteiligungsform des „Teilnehmers“ im Sinne des § 125 StGB an der Tat beteiligt. Sie haben insbesondere nicht eigenhändig Gewalttätigkeiten begangen. • Die Angeklagten haben sich lediglich in der Beteiligungsform der Beihilfe an den Brandstiftungen an vier KFZ beteiligt, wobei zu ihren Gunsten davon auszugehen war, dass die Angeklagten erst während des Aufmarsches Kenntnis erlangten, dass andere Teilnehmer KFZ in Brand setzten, und sie sich lediglich spontan dazu entschieden haben, auch diese Taten zu fördern. • Die allgemein aufgeheizte und aggressive Grundstimmung vor und während des G20-Gipfels, die die Hemmschwelle zur Beteiligung auch an gewalttätigen Protesten bei den Angeklagten herabsetzte und die gruppendynamischen Kräfte innerhalb des „schwarzen Blocks“ der ca. 200 Gipfelgegner sowie innerhalb der befreundeten „Vierergruppe“ um die Angeklagten K., N., S. und H., die auf den Angeklagten wirkten; zudem hatten die erwachsenen Angeklagten K. und N. eine besondere Vorbildwirkung auf die jugendlichen Angeklagten S. und H.. • Die Angeklagten haben sich auf Höhe der S.str. vor dessen Ende freiwillig aus dem Aufmarsch entfernt. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten unterstellt, dass ihnen die Gewalttätigkeiten und Bedrohungen inzwischen quantitativ und qualitativ zu viel wurden, ihnen das Ausmaß der Zerstörung ausreichte, sie weitere Gewalttätigkeiten und Bedrohungen nicht mehr unterstützen wollten und sie deswegen ihr Weggehen als Missbilligung der Begehung weiterer Gewalttätigkeiten/Bedrohungen durch andere Teilnehmer des Aufmarsches verstanden wissen wollten. • Die lange Verfahrensdauer, während derer die Angeklagten immer wieder zu den Hauptverhandlungsterminen aus ihrer Heimat nach H. anreisen mussten, was ihren regelmäßigen Studien- bzw. Ausbildungsalltag und ihren Lebensalltag erheblich beeinträchtigte. Nicht mildernd war indes zur Überzeugung der Kammer zu berücksichtigen, dass die Angeklagten als einige von bislang wenigen identifizierten Teilnehmern des verfahrensgegenständlichen Aufmarsches der Belastung möglicherweise hoher zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ausgesetzt sind. Die Ausführungen zum Angeklagten K. (s.o.) gelten insoweit entsprechend auch für den Angeklagten S. und H.. Zu Lasten der Angeklagten S. und H. spricht: • Die öffentliche Sicherheit wurde durch das martialische und laute Auftreten des „schwarzen Blocks“, durch die damit einhergehende erhebliche Einschüchterung der Bevölkerung, die Begehung der zahlreichen Gewalttätigkeiten - insbesondere die vielen Brände von Straßenbarrikaden und PKW - sowie der Tatbegehung in einem als solchem erkennbaren Wohngebiet zu früher Tageszeit in besonders schwerwiegender Weise gestört. Eine große Anzahl von Anwohnern fühlten sich bedroht und verspürten - was für die Angeklagten vorhersehbar war - große Angst und wurden in oder in der Nähe ihres privaten Zuhauses verunsichert. Dabei hat die Kammer indes berücksichtigt, dass die Angeklagten zunächst nicht mit der Inbrandsetzung von PKW rechneten. • Die Angeklagten maskierten und uniformierten sich, was zu der Einschüchterung der Bevölkerung, was für die Angeklagten vorhersehbar war, erheblich beitrug. Sie hatten zudem bereits vor der Anreise zur Tat mit einem vermummten „schwarzen Block“ gerechnet und sich deswegen selbst schwarze Vermummungs- und Uniformierungsutensilien (u.a. eine schwarze Regenjacke) mitgebracht. Keinesfalls sind die Angeklagten K., N., S. und H. - wie es die Verteidigerin des Angeklagten S. in ihrem Schlussvortrag behauptete - „durch Zufall“ zu dem Aufmarsch gestoßen. • Der enorm hohe, deutlich 6-stellige Sachschaden in Höhe von mindestens € 176.357,69, der den Angeklagten zurechenbar ist. Die vier Fahrzeuge, deren Inbrandsetzung den Angeklagten zugerechnet werden kann, sind komplett ausgebrannt. • Bei Erwachsenen wären bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die Voraussetzungen eines unbenannten besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gemäß § 125a Satz 1 StGB gegeben, was für ein gesteigertes Unrechtsausmaß spricht (vgl. dazu Eisenberg/Kölbel, a.a.O., § 18 JGG Rn. 24 m.w.N.) • Die Angeklagten haben tateinheitlich zwei Straftatbestände und zwei Alternativen (nämlich § 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2 StGB) des Landfriedensbruchs verwirklicht. • Die Länge des Marschwegs; die Angeklagten liefen über einen Kilometer in dem „schwarzen Block“ mit, bevor sie den Aufmarsch verließen. Der Gedanke der (positiven) Generalprävention kann indes nicht zu Lasten der Angeklagten bei der Auswahl der Rechtsfolge berücksichtigt werden. Die Ausführungen zum Angeklagten K. (s.o.) gelten insoweit entsprechend und mit Hinblick auf den vorrangigen Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts erst Recht für die zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten S. und H.. Entgegen der Ausführung der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag konnte ebenfalls nicht zu Lasten der Angeklagten eine Gesinnung bzw. Tatmotivation der Angeklagten festgestellt werden, dass diese nur aus „Lust an der Gewalt“ an dem verfahrensgegenständlichen Aufmarsch teilnahmen und allein auf größtmögliche Zerstörung aus waren. Die Ausführungen zum Angeklagten K. (s.o.) gelten insoweit entsprechend auch für die Angeklagten S. und H.. Nach Abwägung dieser Umstände hat die Kammer mit Hinblick auf den konkreten Erziehungsbedarf der Angeklagten S. und H. als Zuchtmittel eine Auflage verhängt, dass die Angeklagten jeweils 20 (zwanzig) Arbeitsleistungen zu je sechs Stunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe und binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils zu erbringen haben, §§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG. Dieses Zuchtmittel ist aus Sicht der Kammer erforderlich, aber auch ausreichend, um erzieherisch auf die Angeklagten einzuwirken. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Erbringung von Arbeitsleistungen gerade der Allgemeinheit zu Gute kommt, was der Kammer mit Hinblick auf die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erzieherisch besonders passend findet. Denn so wird in erzieherischer Hinsicht den Angeklagten unmittelbar durch die konkrete Rechtsfolge vor Augen geführt, dass sie - neben den individuellen Schadenersatzansprüchen wegen der begangenen Sachschäden - gerade auch gegenüber der durch sie erheblich verunsicherten Allgemeinheit für das begangene Unrecht einzustehen haben. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe war eine Verwarnung nicht ausreichend, um erzieherisch auf die Angeklagten S. und H. einzuwirken. Denn die Angeklagten S. und H. haben - das zeigt die Gesamtheit ihrer Einlassungsverhaltens; etwa, dass eine Entschuldigung „persönliches Fehlverhalten“ voraussetze oder, wie es die Angeklagten (möglicherweise indes nach Beratung durch ihre Verteidiger) verquer und unauthentisch ausführten, dass die Betroffenen lediglich ihr „Mitgefühl“ hätten - offenbar noch gar nicht verstanden (oder wollten dies zumindest nicht in der Hauptverhandlung eingestehen, was ebenfalls ein erzieherisches Defizit offenbart), dass sie ganz persönlich (und nicht lediglich die anderen Teilnehmer des Aufmarsches) durch ihre Eingliederung in den martialischen „schwarzen Block“ zur Verängstigung der Anwohnerinnen und Anwohner sowie den sonstigen unbeteiligten Dritten jeweils einen individuellen Beitrag geleistet haben. Dieser bis zum Schluss der Hauptverhandlung bestehenden Fehleinschätzung der Angeklagten würde man durch eine einmalige Verwarnung in erzieherischer Hinsicht nicht ausreichend begegnen. Indes ist die Kammer überzeugt, dass die Erbringung einer höheren Anzahl von zwanzig Arbeitsleistungen über einen längeren Zeitraum zu Gunsten der Allgemeinheit den Angeklagten S. und H. in erzieherischer Hinsicht ausreichend diese Auswirkungen ihrer individuellen Tatbeteiligung und damit das von ihnen persönlich verwirklichte Unrecht vor Augen führt. 4. Der Angeklagte S1 a) Fall 1 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1 Hinsichtlich des zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten S1 ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 125a StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ausgegangen. Dabei sieht § 125a StGB von allen verletzten Strafgesetzen die schwerste Strafe vor. Die Kammer hat geprüft, ob mit Hinblick auf den Angeklagten S1 ein besonders schwerer Fall gemäß § 125a StGB vorliegt und dies bejaht. Der Angeklagte S1 erfüllt bereits das Regelbeispiel in § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, indem er eigenhändig jedenfalls für eine kurze Zeit einen Böller bei sich führte und diesen in den Hauseingang M.-B.-Allee ... warf. Bei dem entzündeten Böller, der im konkreten Fall erhebliche Explosionskraft hatte (durch die Druckwelle flogen etwa Glasscherben aus einem Fenster der Haustür bis zu ca. 10 Meter weit auf den Gehweg und die Fahrbahn der M.-B.-Allee, s.o.), handelt es sich ohne Zweifel um ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des Regelbeispiels. Bereits wegen der Verwirklichung des Regelbeispiels in § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB streitet daher die Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist. Indes ist nicht auch das Regelbeispiel in § 125a Satz 2 Nr. 4 Alt. 2 StGB, das wie alle anderen Regelbeispiele nur eigenhändig verwirklicht werden kann (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 125a StGB Rn. 8 m.w.N.), erfüllt, weil dem Angeklagten S1 das eigenhändige Anrichten eines bedeutenden Schadens an fremden Sachen nicht nachgewiesen werden konnte. Für einen bedeutenden Schaden ist nach Auffassung der Kammer eine Schadenshöhe i.H.v. mindestens € 1.000,00 erforderlich (vgl. dazu Rackow in: BeckOK StGB, 47. Edition 2020, § 125a StGB Rn. 8 m.w.N.), was nicht nachweisbar war. Die Kammer konnte in der Beweisaufnahme als Folge des Böllerwurfs in den Hauseingang M.-B.-Allee ... die eigenhändige Verursachung eines höheren Sachschadens als mindestens € 500,00 nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen (s.o.), so dass zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen war, dass der eigenhändig verursachte Sachschaden nicht mehr als € 500,00 betrug. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls spricht zu Gunsten des Angeklagten: • Das noch junge Lebensalter des Angeklagten. • Die Tat liegt inzwischen drei Jahre zurück. Der Angeklagte ist seitdem nicht mit der Begehung von Straftaten aufgefallen. • Der Angeklagte hat sich eigenhändig lediglich an Gewalttätigkeiten gegen Sachen beteiligt. Weiter ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er die Begehung eigenhändiger Gewalttätigkeiten vor der Tat nicht geplant, den Böller entsprechend nicht selbst zur Tat mitgebracht, sondern diesen spontan von einem anderen Teilnehmer des Aufmarsches erhalten und sich sodann auch spontan zum Werfen des Böllers entschieden hatte. • Der Angeklagte hat sich lediglich in der Beteiligungsform der Beihilfe an den Brandstiftungen an acht KFZ sowie an den versuchten gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Polizeibeamten W., F., H3 und G1 beteiligt; die Taten zum Nachteil der Polizeibeamten sind zudem im Versuchsstadium geblieben, keiner dieser Polizeibeamten wurde schlussendlich während der Tat verletzt. Außerdem war zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass er erst während des Aufmarsches Kenntnis erlangte, dass andere Teilnehmer KFZ in Brand setzten, und er sich daraufhin lediglich spontan dazu entschieden hat, auch diese Taten zu fördern. • Die allgemein aufgeheizte und aggressive Grundstimmung vor und während des G20-Gipfels, die die Hemmschwelle zur Beteiligung auch an gewalttätigen Protesten beim Angeklagten herabsetzte, und die gruppendynamischen Kräfte innerhalb des „schwarzen Blocks“ der ca. 200 Gipfelgegner, die auf den Angeklagten wirkten. • Der Angeklagte befand sich etwa ein Jahr und vier Monate in Auslieferungs- und Untersuchungshaft, was für ihn als Erstverbüßer sowie aufgrund der Sprachbarrieren und der örtlichen Distanz zu seiner Familie in seinem Heimatland F. besonders belastend war und den Angeklagten psychisch sehr mitgenommen hat. Der Angeklagte hat sich zudem während der Haft gut geführt, glaubhaft beeindruckt von der Hafterfahrung gezeigt und sich nach seiner Verschonung lückenlos an die Verschonungsauflagen gehalten. • Die lange Verfahrensdauer, wobei sich der Angeklagte auch nach seiner Verschonung bis zum Abschluss der Hauptverhandlung hauptsächlich in H. aufhalten musste und nicht dauerhaft in seine Heimat und zu seiner Familie in F. zurückkehren konnte, was ihn ebenfalls belastete. Nicht mildernd war indes zur Überzeugung der Kammer zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als einer von bislang wenigen identifizierten Teilnehmern des verfahrensgegenständlichen Aufmarsches der Belastung möglicherweise hoher zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ausgesetzt ist. Die Ausführungen zum Angeklagten K. (s.o.) gelten insoweit entsprechend auch für den Angeklagten S1. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls spricht zu seinen Lasten: • Der Angeklagte war zur Tatzeit in F. vorbestraft. Er stand zur Tatzeit zudem in F. unter laufender Bewährung. • In den Verurteilungen in F., den hiesigen Taten sowie seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zeigt sich eine tief verwurzelte feindliche Einstellung gegenüber dem Staat und staatlichen Institutionen (insbesondere der Polizei), wobei der Angeklagte als Mittel des politischen Protests die Begehung von Straftaten (und auch die Anwendung von Gewalt) regelhaft als gerechtfertigt ansieht. • Die öffentliche Sicherheit wurde durch das martialische und laute Auftreten des „schwarzen Blocks“, durch die damit einhergehende erhebliche Einschüchterung der Bevölkerung, die Begehung der zahlreichen Gewalttätigkeiten - insbesondere die vielen Brände von Straßenbarrikaden und PKW - sowie der Tatbegehung in einem als solchem erkennbaren Wohngebiet zu früher Tageszeit in besonders schwerwiegender Weise gestört. Eine große Anzahl von Anwohnern fühlten sich bedroht und verspürten - was für den Angeklagten vorhersehbar war - große Angst und wurden in oder in der Nähe ihres privaten Zuhauses verunsichert. Dabei hat die Kammer indes berücksichtigt, dass der Angeklagte zunächst nicht mit der Inbrandsetzung von PKW rechnete. • Die Maskierung und Uniformierung des Angeklagten, die - was für ihn vorhersehbar war - zur Einschüchterung der Bevölkerung erheblich beitrug. Er hatte zudem bereits vor der Anreise zur Tat mit einem vermummten „schwarzen Block“ gerechnet und sich deswegen selbst schwarze Vermummungs- und Uniformierungsutensilien (u.a. eine schwarze Regenjacke und eine schwarze Regenhose) mitgebracht; von einer „spontanen“ Beteiligung an dem „schwarzen Block“ kann daher keine Rede sein. • Der enorm hohe, deutlich über einer Viertelmillion Euro liegende Sachschaden in Höhe von mindestens € 364.468,44, der dem Angeklagten zuzurechnen ist. Die acht Fahrzeuge, deren Inbrandsetzung dem Angeklagten zugerechnet werden kann, sind komplett ausgebrannt. • Der Angeklagte hat sich als „Täter“ im Sinne des § 125 StGB an der Tat beteiligt und sich eigenhändig an den Gewalttätigkeiten gegen Sachen beteiligt. • Der Angeklagte hat tateinheitlich drei Straftatbestände verwirklicht, wobei der Angeklagte zudem zwei Alternativen (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB) des Landfriedensbruchs verwirklichte. Die versuchte gefährliche Körperverletzung, zu der der Angeklagte Beihilfe leistete, ist ferner in zwei Alternativen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4 StGB) sowie in vier tateinheitlichen Fällen verwirklicht. • Die Länge des Marschwegs; der Angeklagte lief deutlich über einen Kilometer in dem „schwarzen Block“ mit. Der Gedanke der (positiven) Generalprävention kann indes nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Die Ausführungen zum Angeklagten K. (s.o.) gelten insoweit entsprechend auch für den Angeklagten S1. Entgegen der Ausführung der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag konnte ebenfalls nicht strafschärfend festgestellt werden, dass der Angeklagte S1 nur aus „Lust an der Gewalt“ an dem verfahrensgegenständlichen Aufmarsch teilnahm und allein auf größtmögliche Zerstörung aus war. Die Ausführungen zum Angeklagten K. (s.o.) gelten insoweit entsprechend auch für den Angeklagten S1. Indessen hat die Kammer - siehe oben - strafschärfend die rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten S1 bei der Begehung der hier in Rede stehenden Taten berücksichtigt, was ihn insoweit durchaus von den deutschen Angeklagten unterscheidet. Die Kammer hat im Ergebnis durch Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte das Vorliegen eines besonders schweren Falls im Sinne des § 125a StGB bejaht. Ausschlaggebend für die Annahme eines besonders schweren Falls waren für die Kammer in der Abwägung die Verwirklichung des Regelbeispiels (s.o.) sowie die Aspekte der besonders schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des enormen zurechenbaren Sachschadens, die hier im konkreten Fall ein derart schweres Gewicht haben, dass ohne jeden Zweifel eine Abweichung vom Durchschnitt der sonst vorkommenden Fälle vorliegt, so dass der Ausnahmestrafrahmen zur Anwendung kommen muss. Die Kammer hat sodann die oben genannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten S1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten erkannt. Dabei hat die Kammer sorgfältig erwogen, ob als Rechtsfolge noch die Verhängung einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe in Betracht kam und dies - neben der Berücksichtigung der besonders schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des enormen zurechenbaren Sachschadens - gerade auch mit Hinblick auf die eigenhändige Beteiligung an den Gewalttätigkeiten sowie die Tatsache, dass der Angeklagte die Begehung von Straftaten als Mittel des politischen Protests regelhaft als gerechtfertigt ansieht und zur Tatzeit vorbestraft war sowie unter laufender Bewährung stand, verneint. Zudem konnte die Kammer - anders als bei den übrigen Angeklagten K., N., S. und H. - keine (teil)geständige Einlassung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen. Allerdings war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nur einen einzigen Böller eigenhändig warf, ihm keinerlei Einbindung in die Planung und Organisation der Tat nachgewiesen werden konnte und er bereits - und zwar über einen deutlich längeren Zeitraum als die Angeklagten K. und N., die zudem nicht unter der Sprachbarriere litten - Untersuchungshaft verbüßte, wobei ihn die Hafterfahrung sehr beeindruckte. Nach alledem war in der Gesamtschau mit Hinblick auf die Schuld des Angeklagten und die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend. b) Fall 2 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1 Die Kammer ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 125a StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ausgegangen. Die Kammer hat geprüft, ob mit Hinblick auf den Angeklagten S1 ein besonders schwerer Fall gemäß § 125a StGB vorliegt und dies bejaht. Der Angeklagte S1 erfüllt bereits das Regelbeispiel in § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, indem er zwei Flaschen auf die Polizeibeamten im S1 warf. Bereits wegen der Verwirklichung des Regelbeispiels in § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB streitet daher die Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls spricht zu Gunsten des Angeklagten: • Die (teil)geständige Einlassung des Angeklagten, der die beiden Flaschenwürfe glaubhaft eingeräumt hat. Allerdings ist einschränkend zu berücksichtigen, dass die Einlassung erst ganz am Ende der Hauptverhandlung nach einer umfangreichen Beweisaufnahme erfolgte. Der zur Tatzeit unvermummte Angeklagte hat nur das eingeräumt, was ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage ohnehin hätte nachgewiesen werden können und er hat durch die (teil)geständige Einlassung nicht zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen. • Das noch junge Lebensalter des Angeklagten. • Die Tat liegt inzwischen drei Jahre zurück. Der Angeklagte ist seitdem nicht mit der Begehung von Straftaten aufgefallen. • Die gefährlichen Körperverletzungen sind im Versuchsstadium geblieben. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass durch die Flaschenwürfe oder sonst durch die Tat Menschen verletzt wurden. Die beworfenen Polizeibeamten trugen Schutzkleidung; dies ändert zwar nichts am Verletzungsvorsatz des Angeklagten oder an der Gefährlichkeit des Werkzeugs (s.o.), gleichwohl war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Polizeibeamten für den Angeklagten aufgrund der Schutzkleidung erkennbar weniger verletzungsanfällig waren. • Die allgemein aufgeheizte und aggressive Grundstimmung vor und während des G20-Gipfels (insbesondere am Abend des 7.7.2017 in der S.), die die Hemmschwelle zur Beteiligung auch an gewalttätigen Protesten beim Angeklagten herabsetzte, und die gruppendynamischen Kräfte innerhalb der Gruppe aktiv gewaltbereiter Gipfelgegner, die auf den Angeklagten wirkten. • Der Angeklagte befand sich etwa ein Jahr und vier Monate in Auslieferungs- und Untersuchungshaft, was für ihn als Erstverbüßer sowie aufgrund der Sprachbarrieren und der örtlichen Distanz zu seiner Familie in seinem Heimatland F. besonders belastend war und den Angeklagten psychisch sehr mitgenommen hat. Der Angeklagte hat sich zudem während der Haft gut geführt, glaubhaft beeindruckt von der Hafterfahrung gezeigt und sich nach seiner Verschonung lückenlos an die Verschonungsauflagen gehalten. • Die lange Verfahrensdauer, wobei sich der Angeklagte auch nach seiner Verschonung bis zum Abschluss der Hauptverhandlung hauptsächlich in H. aufhalten musste und nicht dauerhaft in seine Heimat und zu seiner Familie in F. zurückkehren konnte, was ihn ebenfalls belastete. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls spricht zu seinen Lasten: • Der Angeklagte war zur Tatzeit in F. vorbestraft. Er stand zur Tatzeit zudem in F. unter laufender Bewährung. • In den Verurteilungen in F., den hiesigen Taten sowie seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zeigt sich eine tief verwurzelte feindliche Einstellung gegenüber dem Staat und staatliche Institutionen (insbesondere der Polizei), wobei der Angeklagte als Mittel des politischen Protests die Begehung von Straftaten (und auch die Anwendung von Gewalt) regelhaft als gerechtfertigt ansieht. • Der Angeklagte hat sich als „Täter“ im Sinne des § 125 StGB an der Tat beteiligt und sich eigenhändig an den Gewalttätigkeiten gegen Personen beteiligt. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist zudem in drei Alternativen verwirklicht. • Der Angeklagte hat tateinheitlich drei Straftatbestände verwirklicht. Die versuchte gefährliche Körperverletzung ist dabei in zwei Alternativen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4 StGB) sowie in zwei tateinheitlichen Fällen verwirklicht. Hinsichtlich des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte liegt zudem schon mit Hinblick auf die Verwirklichung der Regelbeispiele in §§ 114 Abs. 2, 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 3 StGB bei einer Gesamtabwägung ein besonders schwerer Fall vor. Der Gedanke der (positiven) Generalprävention kann indes wiederum nicht strafschärfend berücksichtigt werden (s.o.). Entgegen der Ausführung der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag konnte ferner nicht strafschärfend festgestellt werden, dass sich der Angeklagte S1 nur aus „Lust an der Gewalt“ an den Auseinandersetzungen mit der Polizei beteiligte (siehe insoweit bereits oben), wobei die Kammer - siehe oben - allerdings strafschärfend die rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten S1 bei der Begehung der hier in Rede stehenden Taten berücksichtigt hat. Die Kammer hat im Ergebnis durch Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte das Vorliegen eines besonders schweren Falls im Sinne des § 125a StGB bejaht. Ausschlaggebend für die Annahme eines besonders schweren Falls war für die Kammer bereits die Verwirklichung des Regelbeispiels (s.o.), wobei die Vermutung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls durch die Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen nicht erschüttert wird. Ohne jeden Zweifel liegt aufgrund der eigenhändigen Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen durch den vorbestraften und unter Bewährung stehenden Angeklagten vielmehr eine Abweichung vom Durchschnitt der sonst vorkommenden Fälle vor, so dass der Ausnahmestrafrahmen zur Anwendung kommen muss. Die Kammer hat sodann die oben genannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten S1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten erkannt. c) Fall 3 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1 Die Kammer ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 125a StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ausgegangen. Die Kammer hat geprüft, ob mit Hinblick auf den Angeklagten S1 ein besonders schwerer Fall gemäß § 125a StGB vorliegt und dies bejaht. Der Angeklagte S1 erfüllt bereits das Regelbeispiel in § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, indem er zwei Steine auf die Polizeibeamten im Kreuzungsbereich N. P./S3str. warf. Bereits wegen der Verwirklichung des Regelbeispiels in § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB streitet daher die Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls spricht zu Gunsten des Angeklagten: • Die (teil)geständige Einlassung des Angeklagten, der die beiden Steinwürfe glaubhaft eingeräumt hat. Hinsichtlich eines zweiten Steinwurfs ist die Einlassung von besonders strafmilderndem Gewicht, weil ein zweiter Steinwurf dem Angeklagten aufgrund der sonst zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht sicher hätte nachgewiesen werden können; die geständige Einlassung war insoweit also strafbegründend. Hinsichtlich des anderen Steinwurfs ist indes einschränkend zu berücksichtigen, dass die Einlassung erst ganz am Ende der Hauptverhandlung nach einer umfangreichen Beweisaufnahme erfolgte. Der Angeklagte hat insoweit nur das eingeräumt, was ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage ohnehin hätte nachgewiesen werden können: Nämlich, dass er jedenfalls einen Stein warf. Er hat also insoweit durch die (teil)geständige Einlassung nicht zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen. • Das noch junge Lebensalter des Angeklagten. • Die Tat liegt inzwischen drei Jahre zurück. Der Angeklagte ist seitdem nicht mit der Begehung von Straftaten aufgefallen. • Die gefährlichen Körperverletzungen sind im Versuchsstadium geblieben. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass durch die Steinwürfe oder sonst durch die Tat Menschen verletzt wurden. Die beworfenen Polizeibeamten trugen Schutzkleidung; dies ändert zwar nichts am Verletzungsvorsatz des Angeklagten oder an der Gefährlichkeit des Werkzeugs (s.o.), gleichwohl war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Polizeibeamten für den Angeklagten aufgrund der Schutzkleidung erkennbar weniger verletzungsanfällig waren. • Die allgemein aufgeheizte und aggressive Grundstimmung vor und während des G20-Gipfels (insbesondere am Abend des 7.7.2017 in der S.), die die Hemmschwelle zur Beteiligung auch an gewalttätigen Protesten beim Angeklagten herabsetzte, und die gruppendynamischen Kräfte innerhalb der Gruppe aktiv gewaltbereiter Gipfelgegner, die auf den Angeklagten wirkten. • Der Angeklagte befand sich etwa ein Jahr und vier Monate in Auslieferungs- und Untersuchungshaft, was für ihn als Erstverbüßer sowie aufgrund der Sprachbarrieren und der örtlichen Distanz zu seiner Familie in seinem Heimatland F. besonders belastend war und den Angeklagten psychisch sehr mitgenommen hat. Der Angeklagte hat sich zudem während der Haft gut geführt, glaubhaft beeindruckt von der Hafterfahrung gezeigt und sich nach seiner Verschonung lückenlos an die Verschonungsauflagen gehalten. • Die lange Verfahrensdauer, wobei sich der Angeklagte auch nach seiner Verschonung bis zum Abschluss der Hauptverhandlung hauptsächlich in H. aufhalten musste und nicht dauerhaft in seine Heimat und zu seiner Familie in F. zurückkehren konnte, was ihn ebenfalls belastete. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls spricht zu seinen Lasten: • Der Angeklagte war zur Tatzeit in F. vorbestraft. Er stand zur Tatzeit zudem in F. unter laufender Bewährung. • In den Verurteilungen in F., den hiesigen Taten sowie seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zeigt sich eine tief verwurzelte feindliche Einstellung gegenüber dem Staat und staatliche Institutionen (insbesondere der Polizei), wobei der Angeklagte als Mittel des politischen Protests die Begehung von Straftaten (und auch die Anwendung von Gewalt) regelhaft als gerechtfertigt ansieht. • Der Angeklagte hat sich als „Täter“ im Sinne des § 125 StGB an der Tat beteiligt und sich eigenhändig an den Gewalttätigkeiten gegen Personen beteiligt. • Der Angeklagte hat tateinheitlich drei Straftatbestände verwirklicht, wobei er zudem zwei Varianten des Landfriedensbruchs (nämlich § 125 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB) erfüllt hat. Die versuchte gefährliche Körperverletzung ist dabei ebenfalls in zwei Alternativen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4 StGB) sowie in zwei tateinheitlichen Fällen verwirklicht. Hinsichtlich des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte liegt zudem schon mit Hinblick auf die Verwirklichung der Regelbeispiele in §§ 114 Abs. 2, 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 3 StGB bei einer Gesamtabwägung ein besonders schwerer Fall vor. Der Gedanke der (positiven) Generalprävention kann indes wiederum nicht strafschärfend berücksichtigt werden (s.o.). Entgegen der Ausführung der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag konnte erneut nicht strafschärfend festgestellt werden, dass sich der Angeklagte S1 nur aus „Lust an der Gewalt“ an der Auseinandersetzung mit der Polizei beteiligt hat (siehe insoweit bereits oben), wenn die Kammer auch strafschärfend die rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten S1 bei der Begehung der hier in Rede stehenden Taten berücksichtigt hat. Die Kammer hat im Ergebnis durch Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte das Vorliegen eines besonders schweren Falls im Sinne des § 125a StGB bejaht. Ausschlaggebend für die Annahme eines besonders schweren Falls war für die Kammer bereits die Verwirklichung des Regelbeispiels (s.o.), wobei die Vermutung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls durch die Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen nicht erschüttert wird. Ohne jeden Zweifel liegt aufgrund der eigenhändigen Begehung Gewalttätigkeiten gegen Menschen durch den vorbestraften und unter Bewährung stehenden Angeklagten vielmehr eine Abweichung vom Durchschnitt der sonst vorkommenden Fälle vor, so dass der Ausnahmestrafrahmen zur Anwendung kommen muss. Die Kammer hat sodann die oben genannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten S1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr erkannt. Dabei hat die Kammer bei der Bemessung der Strafe für diesen Fall insbesondere dem (auch strafbegründenden) Geständnis des Angeklagten besonderes Gewicht beigemessen. d) Fall 4 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1 Die Kammer ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 125a StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ausgegangen. Die Kammer hat geprüft, ob mit Hinblick auf den Angeklagten S1 ein besonders schwerer Fall gemäß § 125a StGB vorliegt und dies bejaht. Der Angeklagte S1 erfüllt bereits das Regelbeispiel in § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, indem er einen Stein und einen langen Ast auf die Polizeibeamten im Kreuzungsbereich L.str./L1str. warf. Bereits wegen der Verwirklichung des Regelbeispiels in § 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB streitet daher die Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls spricht zu Gunsten des Angeklagten: • Das noch junge Lebensalter des Angeklagten. • Die Tat liegt inzwischen drei Jahre zurück. Der Angeklagte ist seitdem nicht mit der Begehung von Straftaten aufgefallen. • Die gefährlichen Körperverletzungen sind im Versuchsstadium geblieben. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass durch den Wurf des Steins bzw. des Asts oder sonst durch die Tat Menschen verletzt wurden. Die beworfenen Polizeibeamten trugen Schutzkleidung; dies ändert zwar nichts am Verletzungsvorsatz des Angeklagten oder an der Gefährlichkeit der Werkzeuge (s.o.), gleichwohl war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Polizeibeamten für den Angeklagten aufgrund der Schutzkleidung erkennbar weniger verletzungsanfällig waren. • Die allgemein aufgeheizte und aggressive Grundstimmung vor und während des G20-Gipfels (insbesondere am Abend des 7.7.2017 in der S.), die die Hemmschwelle zur Beteiligung auch an gewalttätigen Protesten beim Angeklagten herabsetzte, und die gruppendynamischen Kräfte innerhalb der Gruppe aktiv gewaltbereiter Gipfelgegner, die auf den Angeklagten wirkten. • Der Angeklagte befand sich etwa ein Jahr und vier Monate in Auslieferungs- und Untersuchungshaft, was für ihn als Erstverbüßer sowie aufgrund der Sprachbarrieren und der örtlichen Distanz zu seiner Familie in seinem Heimatland F. besonders belastend war und den Angeklagten psychisch sehr mitgenommen hat. Der Angeklagte hat sich zudem während der Haft gut geführt, glaubhaft beeindruckt von der Hafterfahrung gezeigt und sich nach seiner Verschonung lückenlos an die Verschonungsauflagen gehalten. • Die lange Verfahrensdauer, wobei sich der Angeklagte auch nach seiner Verschonung bis zum Abschluss der Hauptverhandlung hauptsächlich in H. aufhalten musste und nicht dauerhaft in seine Heimat und zu seiner Familie in F. zurückkehren konnte, was ihn ebenfalls belastete. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls spricht zu seinen Lasten: • Der Angeklagte war zur Tatzeit in F. vorbestraft. Er stand zur Tatzeit zudem in F. unter laufender Bewährung. • In den Verurteilungen in F., den hiesigen Taten sowie seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zeigt sich eine tief verwurzelte feindliche Einstellung gegenüber dem Staat und staatliche Institutionen (insbesondere der Polizei), wobei der Angeklagte als Mittel des politischen Protests die Begehung von Straftaten (und auch die Anwendung von Gewalt) regelhaft als angemessen empfindet. • Der Angeklagte hat sich als „Täter“ im Sinne des § 125 StGB an der Tat beteiligt und sich eigenhändig an den Gewalttätigkeiten gegen Personen beteiligt. • Der Angeklagte hat tateinheitlich drei Straftatbestände und dabei auch zwei Varianten des Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) verwirklicht. Die versuchte gefährliche Körperverletzung ist ebenfalls in zwei Alternativen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4 StGB) sowie in zwei tateinheitlichen Fällen verwirklicht. Hinsichtlich des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte liegt zudem schon mit Hinblick auf die Verwirklichung der Regelbeispiele in §§ 114 Abs. 2, 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 3 StGB bei einer Gesamtabwägung ein besonders schwerer Fall vor. Der Gedanke der (positiven) Generalprävention kann indes wiederum nicht strafschärfend berücksichtigt werden (s.o.). Entgegen der Ausführung der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag konnte wiederum nicht strafschärfend festgestellt werden, dass sich der Angeklagte S1 nur aus „Lust an der Gewalt“ an den Auseinandersetzungen mit der Polizei beteiligt hat (siehe bereits oben), wenn die Kammer auch strafschärfend die rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten S1 bei der Begehung der hier in Rede stehenden Taten berücksichtigt hat. Die Kammer hat im Ergebnis durch Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte das Vorliegen eines besonders schweren Falls im Sinne des § 125a StGB bejaht. Ausschlaggebend für die Annahme eines besonders schweren Falls war für die Kammer bereits die Verwirklichung des Regelbeispiels (s.o.), wobei die Vermutung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls durch die Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen nicht erschüttert wird. Ohne jeden Zweifel liegt aufgrund der eigenhändigen Begehung Gewalttätigkeiten gegen Menschen durch den vorbestraften und unter Bewährung stehenden Angeklagten vielmehr eine Abweichung vom Durchschnitt der sonst vorkommenden Fälle vor, so dass der Ausnahmestrafrahmen zur Anwendung kommen muss. Die Kammer hat sodann die oben genannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten S1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten erkannt. e) Gesamtstrafenbildung Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten neben den bei der Bemessung der Einzelstrafen genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen berücksichtigt, dass die Taten schon aufgrund der Begehung am selben Tag in engem zeitlichen und auch in engem räumlichen Zusammenhang zueinander standen (dies gilt insbesondere für die Taten zu 2-4 aus der Anklage vom 30.10.2018, die zudem sämtlich sehr ähnlich gelagert sind) und vom Angeklagten S1 sämtlich situativ und motivational im Kontext der aufgeheizten gesellschaftlichen Grundstimmung während der Proteste gegen den G20-Gipfel in H. begangen wurden. Die Kammer hätte allein mit Hinblick auf diese vier im Inland begangenen Taten, die Gegenstand des hiesigen Strafverfahrens sind, die Strafen sehr eng zusammengezogen und unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat erkannt. Die Kammer hat sodann berücksichtigt, dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den ausländischen Strafen aus den rechtskräftigen Vorverurteilungen des Strafgerichts in B.-L.-D. vom 10.4.2018 und des Appelationsgerichts in P. vom 18.5.2018 und den hiesigen Strafen wegen der Taten am 7.7.2017, die der Angeklagte S1 vor diesen beiden Vorverurteilungen in F. beging, nicht möglich war (vgl. dazu F1, StGB, 67. Auflage 2020, § 55 StGB Rn. 5 und 21b). Dabei ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten S1 davon ausgegangen, dass diese Verurteilungen in F., die jeweils kurz vor seiner Inhaftierung in dieser Sache am 17.8.2018 rechtskräftig wurden, noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen sind. Die Kammer hat für den Härteausgleich bei wertender Betrachtung den tatsächlichen Nachteil ermittelt, der dem Angeklagten S1 durch die Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung mit den ausländischen Strafen entsteht. Dafür hat die Kammer den Nachteil, den einerseits die Zahlung der jeweils mit den ausländischen Vorverurteilungen verhängten Geldstrafen (Einheitsgeldstrafe von € 400,00 bzw. Geldstrafe von 30 Tagessätzen á € 20,00) mit sich bringt, in Relation zu dem Vorteil gesetzt, dass andererseits wegen der fehlenden Gesamtstrafenfähigkeit der ausländischen Strafen die hiesige Einsatzstrafe nicht erhöht wird. Bei wertender Betrachtung dieser Relation hat die Kammer als Ausgleich für die unmögliche Gesamtstrafenbildung für jede der beiden ausländischen Geldstrafen zwei Wochen Freiheitsstrafe von der Gesamtfreiheitsstrafe in Abzug gebracht, die zur Überzeugung der Kammer ohne die beiden f. Vorverurteilungen zu verhängen gewesen wäre (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschl. v. 23.4.2020, Az. 1 StR 15/20 - juris). Nach alledem hat die Kammer bei der Bildung der Gesamtstrafe hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten gemäß §§ 53, 54 StGB sowie unter Ausgleich des Nachteils, der dem Angeklagten S1 durch die fehlende Gesamtstrafenfähigkeit der Strafen aus den beiden o.g. f. Vorverurteilungen entsteht, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren für den Angeklagten S1 erkannt. VI. Die Entscheidung zur Entschädigung der Angeklagten S. und H. für die vom 27.6.2018 bis 29.6.2018 erlittene Untersuchungshaft beruht auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG. Die mit der Verurteilung verhängte Rechtsfolge - die Auflage zwanzig Arbeitsleistungen zu erbringen - ist jeweils geringer als die im Rahmen der Untersuchungshaft erfolgte Freiheitsentziehung; die Entschädigung der zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten entsprach dabei auch dem Gebot der Billigkeit. Die Kammer hat das ihr nach dieser Vorschrift zustehende Ermessen dahin ausgeübt, die Angeklagten S. und H. für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Es hat sich im Laufe der Hauptverhandlung gezeigt, dass die jugendstrafrechtlichen Voraussetzungen in § 17 Abs. 2 JGG für die Verhängung einer Jugendstrafe nicht vorliegen (s.o.). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls rückblickend die Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht vorlagen, was aus Sicht der Kammer bei pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens maßgeblich für die Entschädigung der Angeklagten S. und H. für die gleichwohl erlittene Untersuchungshaft spricht. Wesentliche Ermessensgesichtspunkte, die gegen eine Entschädigung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch nach § 6 Abs. 2 StrEG war die Entschädigung nicht zu versagen, weil die erlittene Freiheitsentziehung im Rahmen der Untersuchungshaft letztlich nicht maßgeblich für die Verhängung der Arbeitsleistungen (statt etwa einer Jugendstrafe) war, vielmehr sprachen bereits die übrigen Gesichtspunkte deutlich gegen die Verhängung einer Jugendstrafe (s.o.). Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Angeklagten K., N. und S1 beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Angeklagten S. und H. beruht auf § 74 JGG. Die Kammer hat von dem ihr gemäß dieser Vorschrift zustehenden Ermessen dahin Gebrauch gemacht, von der Auferlegung von Kosten auf Auflagen abzusehen. Die Angeklagten S. und H. haben kein Vermögen und derzeit allenfalls ein sehr geringes Einkommen während ihrer Ausbildung. In erzieherischer Hinsicht war das Absehen von der Auferlegung von Kosten daher geboten, um den Angeklagten - die wegen ihrer Tatbeteiligung ohnehin hohen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein dürften - nicht auch noch wegen sonst entstehender Schulden gegenüber der Staatskasse Anreize zur Begehung weiterer Straftaten zu setzen.