Urteil
2 StR 414/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Eingliedern in eine geschlossene Marschformation, die gezielt zur gemeinsamen Begehung von Gewalttätigkeiten dient, kann bereits als Beteiligung im Sinne des §125 Abs.1 StGB genügen.
• Für Landfriedensbruch ist keine eigenhändige Ausführung von Gewalttätigkeiten erforderlich; auch psychische Beihilfe oder ostentatives Mitmarschieren erfüllt die Teilnahmevoraussetzungen.
• Ein vorheriges Heraustreten aus der Formation beseitigt die bereits bewirkte unterstützende Wirkung nicht, wenn die Gewalttätigkeiten unmittelbar bevorstehen und das Heraustreten die Tat nicht mehr abwenden kann.
• Eine rechtfertigende Einwilligung Unbeteiligter in die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist ausgeschlossen; das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit ist nicht disponibel.
Entscheidungsgründe
Eingliedern in geschlossene Marschformation als Beteiligung am Landfriedensbruch • Das Eingliedern in eine geschlossene Marschformation, die gezielt zur gemeinsamen Begehung von Gewalttätigkeiten dient, kann bereits als Beteiligung im Sinne des §125 Abs.1 StGB genügen. • Für Landfriedensbruch ist keine eigenhändige Ausführung von Gewalttätigkeiten erforderlich; auch psychische Beihilfe oder ostentatives Mitmarschieren erfüllt die Teilnahmevoraussetzungen. • Ein vorheriges Heraustreten aus der Formation beseitigt die bereits bewirkte unterstützende Wirkung nicht, wenn die Gewalttätigkeiten unmittelbar bevorstehen und das Heraustreten die Tat nicht mehr abwenden kann. • Eine rechtfertigende Einwilligung Unbeteiligter in die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist ausgeschlossen; das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit ist nicht disponibel. Am 18. Januar 2014 kam es in der Innenstadt infolge eines verabredeten Treffens rivalisierender Fußballanhänger zu einer Dritt-Ort-Auseinandersetzung. Über WhatsApp hatte sich eine Gruppe von 60–100 Personen verabredet; sie formierten sich in einer geschlossenen Marschformation und zogen zum Treffpunkt, um die gegnerische Gruppe anzugreifen. Die Angeklagten waren Teil dieser Formation; ein Angeklagter trug Quarzsandhandschuhe, ein anderer ließ sich kurz vor dem Aufeinandertreffen zurückfallen und beobachtete aus 50–60 Metern. Im Kreuzungsbereich kam es zu einem etwa 30 Sekunden andauernden Kampf mit Schlägen, Tritten und Wurfgegenständen; Unbeteiligte wurden verletzt. Der Nebenkläger wurde schwer angegriffen und erlitt Verletzungen. Nach Polizeisirenen flüchteten die Gruppen und feierten später das Geschehen in Kurznachrichten. • Tatbestand: Das Landgericht hat die Handlung als Landfriedensbruch gemäß §125 Abs.1 Nr.1 und 2 StGB gewertet, weil aus der Menschenmenge mit vereinten Kräften gefährdende Gewalttätigkeiten begangen wurden. • Beteiligung durch Eingliederung: Die Eingliederung in eine geschlossene Marschformation, das ostentative Mitmarschieren und die damit verbundene Solidaritäts- und Abschreckungswirkung erfüllen die Voraussetzung einer Teilnahme; psychische Beihilfe genügt, sofern sie über bloße Anwesenheit hinausgeht. • Kein Erfordernis eigenhändiger Gewalt: Für eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs ist nicht erforderlich, dass der Betroffene selbst unmittelbar Gewalt ausübt oder Täter im Sinne des §25 StGB ist. • Heraustreten aus der Formation: Ein kurz vor der Tat erfolgtes Heraustreten beseitigt die bis dahin bewirkte unterstützende Wirkung nicht, wenn die Gewalttätigkeiten unmittelbar bevorstanden und das Heraustreten die Tat nicht mehr verhindern konnte. • Rechtfertigung und Rücktritt: Eine rechtfertigende Einwilligung Unbeteiligter ist ausgeschlossen, da die öffentliche Sicherheit nicht disponibel ist. Eine Strafbefreiung durch Rücktritt oder Notstand kommt nicht in Betracht; das Verhalten nach der Tat (Feiern via WhatsApp) zeigt fehlende Distanzierung. • Rechtsfolgen: Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet; die Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs bleiben bestehen. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln werden verworfen; die Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs gemäß §125 Abs.1 StGB sind rechtsfehlerfrei. Die Eingliederung in die geschlossene Marschformation und das ostentative Mitmarschieren stellten eine ausreichende Beteiligung an den aus der Menschenmenge begangenen Gewalttätigkeiten dar. Ein danach kurzzeitiges Heraustreten aus der Formation beseitigte die bereits eingetretene unterstützende Wirkung nicht und führte nicht zu einer Strafbefreiung. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.