Urteil
2 StR 150/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Abwägung, ob wegen Schwere der Schuld nach §17 Abs.2 Var.2 JGG Jugendstrafe zu verhängen ist, ist nicht allein der Erziehungsgedanke maßgeblich; der Unrechtsgehalt der Tat kann und muss mit Blick auf die Persönlichkeit und Tatmotivation des Heranwachsenden berücksichtigt werden.
• Der Tatrichter hat bei Heranwachsenden eine umfassende Abwägung vorzunehmen, die das konkrete Tatgeschehen und die Tatbeiträge des Angeklagten vor, während und nach der Tat darlegt.
• Fehlt eine hinreichende Würdigung des eigenen Tatbeitrags und der Schwere des Unrechts, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Schwere der Schuld bei Heranwachsenden: umfassende Abwägung erforderlich • Bei der Abwägung, ob wegen Schwere der Schuld nach §17 Abs.2 Var.2 JGG Jugendstrafe zu verhängen ist, ist nicht allein der Erziehungsgedanke maßgeblich; der Unrechtsgehalt der Tat kann und muss mit Blick auf die Persönlichkeit und Tatmotivation des Heranwachsenden berücksichtigt werden. • Der Tatrichter hat bei Heranwachsenden eine umfassende Abwägung vorzunehmen, die das konkrete Tatgeschehen und die Tatbeiträge des Angeklagten vor, während und nach der Tat darlegt. • Fehlt eine hinreichende Würdigung des eigenen Tatbeitrags und der Schwere des Unrechts, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der 20-jährige Angeklagte nahm mit seinem Onkel und weiteren Mittätern einen Einbruch in die Wohnung eines damals 87‑Jährigen vor. Die Täter vermummten sich, brachen ein Hoftor auf und drangen in die Wohnung ein. Im Hausflur kam es zum Zusammenstoß mit dem Geschädigten; einer der Mittäter stach mit einem Schraubendreher in Richtung Kopf, der Geschädigte wurde darüber hinaus gestoßen, geschlagen, getreten, gefesselt und in der Wohnung beraubt. Die Täter entwendeten Bargeld und Schmuck von großem Wert; Teile des Schmucks verkaufte der Angeklagte am folgenden Tag, wovon er Erlös erhielt. Das Landgericht wandte Jugendstrafrecht an und stellte die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung aus, weil es keine ausreichende Schwere der Schuld sah. • Die Revision der Staatsanwaltschaft war zulässig und hatte Erfolg; das Landgericht hat den Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft getroffen. • Rechtliche Maßstäbe: Bei §17 Abs.2 Var.2 JGG steht die Erziehungskomponente nicht allein; entscheidend ist, wie sich Persönlichkeit, Tatmotivation und die vorwerfbare Schuld des Heranwachsenden niederschlagen; der Unrechtsgehalt der Tat ist insoweit relevant, weil daraus auf die Täterpersönlichkeit geschlossen werden kann. • Besondere Bedeutung hat dies bei schweren Gewaltdelikten und mit zunehmendem Alter des Heranwachsenden; der Tatrichter hat eine einzelfallbezogene, umfassende Abwägung vorzunehmen, die sowohl erzieherische Gründe als auch den gerechten Schuldausgleich berücksichtigt. • Fehler des Landgerichts: Es beschränkte sich auf die pauschale Feststellung eines ‚schweren Raubes‘ und stellte überwiegend die gegen eine Jugendstrafe sprechenden Umstände heraus, ohne den konkreten eigenen Tatbeitrag des Angeklagten hinreichend zu würdigen. • Tatrelevante Feststellungen, die das Landgericht zu berücksichtigen hatte: Mitwirkung des Angeklagten beim Erwerb der Spielzeugpistole und Handschuhe, Teilnahme an Planung und Auskundschaften, wesentliche Ausführungshandlungen bei der Tatausführung, Mitverantwortung für Wegnahme, Fesselung des Geschädigten und späterer Verkauf von Beute. • Wegen dieser lückenhaften Abwägung kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei rechtmäßiger Bewertung der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe hätte verhängt werden können; deshalb ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg: Der Bundesgerichtshof hob den Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts Aachen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer zurück. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht die Schwere der Schuld nach §17 Abs.2 Var.2 JGG nicht hinreichend abgeprüft und insbesondere die konkreten Tatbeiträge des Angeklagten nicht ausreichend gewürdigt hat. Da der Angeklagte an Planung, Vorbereitung, tatbegleitenden Ausführungshandlungen und dem späteren Verkauf der Beute beteiligt war, wäre bei korrekter Abwägung eine Jugendstrafe nicht auszuschließen gewesen. Das Urteil im Strafausspruch wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.