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Entscheidung

3 StR 393/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 393/10 vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. No- vember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. August 2010 a) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben; b) in der Einziehungsanordnung dahin klargestellt, dass 1.114,1 Gramm Heroin eingezogen werden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln je- weils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung der "sichergestellten Betäubungsmittel" angeordnet. 1 - 3 - Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur Auf- hebung des Strafausspruchs und Klarstellung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet. 2 1. Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe nach Darlegung und Abwägung der strafmil- dernd und straferschwerend erachteten Umstände "zudem unter Berücksichti- gung generalpräventiver Erwägungen" bemessen, ohne dies näher zu begrün- den. 3 Das ist rechtsfehlerhaft. Generalpräventive Aspekte dürfen bei der Straf- zumessung - im Rahmen schuldangemessenen Strafens - nur dann zum Nach- teil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn eine gemeinschaftsgefähr- dende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 3 StR 150/08, StraFo 2008, 336 und vom 11. August 1982 - 2 StR 438/82, NStZ 1982, 463; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hierzu ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. 4 2. Die auf § 33 BtMG gestützte Einziehungsanordnung ist nicht hinrei- chend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Betei- ligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR 5 - 4 - BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2). Da die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung dementsprechend neu gefasst. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer