OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 663/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:070318B1STR663
7mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:070318B1STR663.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 663/17 vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 7. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bochum vom 9. Juni 2017 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verur- teilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Die im Rahmen der Zumessung dieser Strafe straferschwerend berücksichtigte Er- wägung der Strafkammer, gerade bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steu- erschäden in einem außerordentlich hohen Bereich müsse deutlich gemacht werden, dass Steuerdelikte keine „Kavaliersdelikte“ seien und es sei deshalb, 1 2 - 3 - um Nachahmungseffekte zu verhindern, unerlässlich, der Allgemeinheit zu ver- deutlichen, dass die Pflicht, Steuern zu zahlen, zur Erfüllung staatlicher Aufga- ben und damit zum Wohle aller unerlässlich sei, lässt besorgen, dass sich die Strafkammer bei der Bemessung der Höhe der verhängten Strafe auch von generalpräventiven Erwägungen hat leiten lassen. Der Schutz der Allgemein- heit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zu- nahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, fest- gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 – 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 – 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515). Das hat die Strafkammer nicht belegt. - 4 - Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Be- messung der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitstrafe ausgewirkt hat, hebt der Senat den Gesamtstrafenausspruch auf. Der Aufhebung von Feststellun- gen bedarf es nicht, da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt. Er- gänzende Feststellungen sind möglich. Raum Graf Bellay Fischer Hohoff 3