Urteil
9 O 736/18
LG Erfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2019:0222.9O736.18.00
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Leitsätze
1. Zwischen einem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler kommt stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird.(Rn.28)
2. Der Anlageberater verletzt die ihm obliegenden Auskunftspflichten, wenn er den Anlageinteressenten nicht vollständig und richtig über die mit dem Kauf- und Verwaltungsvertrag verbundenen Risiken - insbesondere das Risiko des Verlustes der gesamten Kapitalanlage - aufgeklärt und die im Vertrag als „garantiert“ dargestellte Leistungen der Emittenten nicht richtig gestellt hat.(Rn.30)
3. Der Anlageberater macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er im Rahmen der Vermittlung von Investments in Kauf- und Verwaltungsverträgen über Seefrachtcontainer seine Informationspflicht derart verletzt, dass entgegen des Wortlauts der Kauf- und Verwaltungsverträge, weswegen der Anlageinteressent davon ausgeht, dass die zu erwartenden Mieten „garantiert“ sind, dass außerdem die Versicherung der Container durch den Mieter gegen alle Risiken „garantiert“ ist und dass im Falle des „Totalverlustes“ eines Containers den Anlegern von ... ein gleichwertiger Container übertragen wird, die genannten Garantien unter dem Vorbehalt ganz erheblicher Risiken wie Mietausfall-, Versicherungs- und Kostenrisiken stehen.(Rn.32)
4. Eine besondere Informationspflicht besteht gerade auch dann, wenn in den entsprechenden Prospekten weder das Emittentenrisiko noch ein Totalverlustrisiko oder das für die Anleger bestehende Privatinsolvenzrisiko vollständig und richtig dargestellt ist, in den Prospekten unter der Rubrik „Risiken“ mit der Überschrift „Ausfall eines Mietpartners“ lediglich darauf hingewiesen wird, dass ein Mietpartner auch mal infolge Zahlungsunfähigkeit ausfallen kann und sich die ... dann eben im Namen des Anlegers um einen anderen Mietpartner kümmern wird und dem Prospekt nichts über die wirtschaftlichen Konsequenzen, was passiert, wenn ein Nachmieter nicht gefunden werden kann, zu entnehmen ist.(Rn.33)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 18.076,00 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 0,6 Prozentpunkten vom 12.03.2013 bis zum 06.08.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2018, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH vom 11.03.2013 und Übertagung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH vom 11.03.2013 erworbenen Containern (21 Container vom Typ ST 1312 GC).
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.296,80 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 0,6 Prozentpunkten vom 01.07.2013 bis zum 06.08.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2018, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 30.06.2013 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 30.06.2013 erworbenen Containern (29 Container vom Typ ST 1362 GC).
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.167,40 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe 0,6 Prozentpunkten vom 07.11.2013 bis zum 06.08.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2018, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 06.11.2013 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 06.11.2013 erworbenen Containern (11 Container vom Typ ST 13102 G).
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 65.862,50 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 0,6 Prozentpunkten vom 10.04.2014 bis zum 06.08.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2018, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 09.04.2014 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 09.04.2014 erworbenen Containern (50 Container vom Typ ST 1412 G).
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.047,35 EUR freizustellen.
6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziffer 1. dieses Urteilstenors benannten ... Kapitalbeteiligung (Vertragsnummer ...) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziffer 2. dieses Urteilstenors benannten ... Kapitalbeteiligung (Vertragsnummer ...) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
8. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziffer 3. Dieses Urteilstenors benannten ... Kapitalbeteiligung (Vertragsnummer ...) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
9. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziffer 4. dieses Urteilstenors benannten ... Kapitalbeteiligung (Vertragsnummer ...) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
11. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.
12. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen einem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler kommt stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird.(Rn.28) 2. Der Anlageberater verletzt die ihm obliegenden Auskunftspflichten, wenn er den Anlageinteressenten nicht vollständig und richtig über die mit dem Kauf- und Verwaltungsvertrag verbundenen Risiken - insbesondere das Risiko des Verlustes der gesamten Kapitalanlage - aufgeklärt und die im Vertrag als „garantiert“ dargestellte Leistungen der Emittenten nicht richtig gestellt hat.(Rn.30) 3. Der Anlageberater macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er im Rahmen der Vermittlung von Investments in Kauf- und Verwaltungsverträgen über Seefrachtcontainer seine Informationspflicht derart verletzt, dass entgegen des Wortlauts der Kauf- und Verwaltungsverträge, weswegen der Anlageinteressent davon ausgeht, dass die zu erwartenden Mieten „garantiert“ sind, dass außerdem die Versicherung der Container durch den Mieter gegen alle Risiken „garantiert“ ist und dass im Falle des „Totalverlustes“ eines Containers den Anlegern von ... ein gleichwertiger Container übertragen wird, die genannten Garantien unter dem Vorbehalt ganz erheblicher Risiken wie Mietausfall-, Versicherungs- und Kostenrisiken stehen.(Rn.32) 4. Eine besondere Informationspflicht besteht gerade auch dann, wenn in den entsprechenden Prospekten weder das Emittentenrisiko noch ein Totalverlustrisiko oder das für die Anleger bestehende Privatinsolvenzrisiko vollständig und richtig dargestellt ist, in den Prospekten unter der Rubrik „Risiken“ mit der Überschrift „Ausfall eines Mietpartners“ lediglich darauf hingewiesen wird, dass ein Mietpartner auch mal infolge Zahlungsunfähigkeit ausfallen kann und sich die ... dann eben im Namen des Anlegers um einen anderen Mietpartner kümmern wird und dem Prospekt nichts über die wirtschaftlichen Konsequenzen, was passiert, wenn ein Nachmieter nicht gefunden werden kann, zu entnehmen ist.(Rn.33) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 18.076,00 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 0,6 Prozentpunkten vom 12.03.2013 bis zum 06.08.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2018, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH vom 11.03.2013 und Übertagung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH vom 11.03.2013 erworbenen Containern (21 Container vom Typ ST 1312 GC). 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.296,80 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 0,6 Prozentpunkten vom 01.07.2013 bis zum 06.08.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2018, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 30.06.2013 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 30.06.2013 erworbenen Containern (29 Container vom Typ ST 1362 GC). 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.167,40 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe 0,6 Prozentpunkten vom 07.11.2013 bis zum 06.08.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2018, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 06.11.2013 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 06.11.2013 erworbenen Containern (11 Container vom Typ ST 13102 G). 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 65.862,50 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 0,6 Prozentpunkten vom 10.04.2014 bis zum 06.08.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2018, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 09.04.2014 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 09.04.2014 erworbenen Containern (50 Container vom Typ ST 1412 G). 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.047,35 EUR freizustellen. 6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziffer 1. dieses Urteilstenors benannten ... Kapitalbeteiligung (Vertragsnummer ...) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. 7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziffer 2. dieses Urteilstenors benannten ... Kapitalbeteiligung (Vertragsnummer ...) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. 8. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziffer 3. Dieses Urteilstenors benannten ... Kapitalbeteiligung (Vertragsnummer ...) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. 9. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziffer 4. dieses Urteilstenors benannten ... Kapitalbeteiligung (Vertragsnummer ...) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. 10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 11. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 15 % und die Beklagte 85 %. 12. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klage ist mit den mit der Klageschrift verfolgten und in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen zulässig. Die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung von den Klägern mit Schriftsatz vom 04.02.2019 angekündigten Klageanträge haben zu keiner wirksamen teilweisen Klagerücknahme geführt, weil einerseits diese Klageanträge verspätet sind (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., Rz. 2a zu § 296a) und andererseits die Beklagte der teilweisen Rücknahme nicht zugestimmt hat. 1. Den Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Umfang von insgesamt 120.402,70 EUR zu, weil die Beklagte die ihr obliegenden Auskunftspflichten bei der Vermittlung der Kauf- und Verwaltungsverträge mit den ...Gesellschaften schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). a) Zwischen den Klägern und der Beklagten ist ein Auskunftsvertrag bezüglich der Vermittlung der Investments in die Kauf- und Verwaltungsverträge mit den ... Gesellschaften zustande gekommen. Zwischen einem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler kommt stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Rz. 52 zu § 280 m.w.N.). Vorliegend haben die Kläger von sich aus Anfang des Jahres 2013 erneut den Kontakt zu der Beklagten aufgenommen, von der die Kläger aufgrund der früheren Vertragsabschlüsse wussten, dass diese in der Lage ist, ihnen die Kauf- und Verwaltungsverträge mit den ... Gesellschaften zu vermitteln. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte konnten die Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte, die unter ihrer Firma u.a. einen Finanzservice betreibt, weiterhin über die erforderliche Sachkunde im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage verfügt, was sie bereits anlässlich der erstmaligen vollständigen Vorstellung des Anlagemodells Anfang des Jahres 1993 zu erkennen gegeben hatte. Nachdem die Kläger die Beklagte - wie die Kläger nicht substantiiert bestreiten und der Geschäftsführer der Beklagten anlässlich seiner Parteivernehmung glaubhaft angab - Anfang des Jahres 2013 gezielt wegen des Abschlusses weiterer Verträge mit den ...Gesellschaften ansprachen, war die Beklagte nunmehr zu einer vollständigen und richtigen Auskunft über das Anlageprodukt, nicht dagegen auch zu einer (im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages geschuldeten) anlegergerechten Beratung, verpflichtet. b) Die Beklagte hat die ihr obliegenden Auskunftspflichten verletzt, weil sie die Kläger nicht vollständig und richtig über die mit den Kauf- und Verwaltungsverträgen verbundenen Risiken aufgeklärt und nicht die bestehenden Vorbehalte bezüglich der in den Verträgen angesprochenen Garantien erläutert hat. Aufgrund des bestehenden Auskunftsvertrages schuldet der Anlagevermittler dem Anlageinteressenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Insoweit kann das Pflichtenprogramm nach den Bestimmungen der §§ 11 ff. Finanzanlagenvermittlungsverordnung (i.d.F.v. 01.01.2013) herangezogen werden. Demnach hat der Anlagevermittler u.a. über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken, insbesondere das Risiko des Verlustes der gesamten Kapitalanlage (§ 13 Abs. 2 S.2 Nr. 1. FinVermV), sowie über die Möglichkeit, dass dem Anleger aus den Geschäften weitere Kosten und Steuern entstehen können (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FinVermV), zu informieren. Der Anlagevermittler ist zudem verpflichtet, das Anlagekonzept und den Prospekt auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen; unterlässt er dies, muss er darauf hinweisen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte die vorgenannten Informationspflichten verletzt, indem sie die Kläger nicht über sämtliche Risiken, die mit den Kauf- und Verwaltungsverträgen verbunden sind, aufgeklärt und in den Verträgen als „garantiert“ dargestellte Leistungen der Emittenten nicht richtig gestellt hat. So konnten die Kläger aufgrund des Wortlauts der Kauf- und Verwaltungsverträge davon ausgehen, dass die zu erwartenden Mieten „garantiert“ sind, dass außerdem die Versicherung der Container durch den Mieter gegen alle Risiken „garantiert“ ist und dass im Falle des „Totalverlustes“ eines Containers den Anlegern von ... ein gleichwertiger Container übertragen wird. Zu diesen Garantien hat der Geschäftsführer der Beklagten - wie er anlässlich seiner Parteivernehmung glaubhaft angegeben hat - den Klägern lediglich erläutert, dass er selbst keine Garantie für Dritte (gemeint waren die ... Gesellschaften) übernehmen könne. Darüber hinaus hat er die Kläger aber nicht - obgleich dies zwingend geboten gewesen wäre - darüber aufgeklärt, dass diese von der ... übernommenen Garantien unter dem Vorbehalt ganz erheblicher Risiken stehen. Denn es bestanden bedeutende Mietausfall-, Versicherungs- und Kostenrisiken für die Anleger, über welche diese auch bei Zugrundelegung der Prospekte ... Programm (Anlage 16, Anlagenband Beklagte) und ... Programm (Anlage 17, Anlagenband Beklagte), welche die Beklagte zum Gegenstand ihrer Gespräche mit den Klägern gemacht haben will, nicht vollständig und nicht richtig aufgeklärt worden sind. So konnten die Mieten keineswegs bedingungslos als „garantiert“ angepriesen werden, weil für die Container eine Mietausfallversicherung nicht existierte und zudem das Risiko bestand, dass die jeweilige Emittentin die Mieten - wie hier - im Insolvenzfalle überhaupt nicht mehr würde zahlen können. Auch in den vorgenannten Prospekten wird weder das Emittentenrisiko noch ein Totalverlustrisiko und schon gar nicht das für die Anleger bestehende Privatinsolvenzrisiko vollständig und richtig dargestellt. In den Prospekten wird unter der Rubrik „Risiken“ mit der Überschrift „Ausfall eines Mietpartners“ lediglich darauf hingewiesen, dass ein Mietpartner auch mal infolge Zahlungsunfähigkeit ausfallen kann und sich die ... dann eben im Namen des Anlegers um einen anderen Mietpartner kümmern wird. Über die wirtschaftlichen Konsequenzen, was passiert, wenn ein Nachmieter eben nicht gefunden werden kann, lässt sich dem Prospekt nichts entnehmen. Insbesondere bleibt unklar, wie denn dann die Container versichert sind, wenn laut Vertrag die Container-Versicherung von dem Mieter abzuschließen war, dieser aber plötzlich zahlungsunfähig wird und folglich auch die Versicherungsprämien nicht mehr aufbringen kann. Unter der weiteren Überschrift „Ausfall von ...“ wird lediglich - ohne einen erforderlichen Hinweis auf die Gefahr ganz erheblicher wirtschaftlicher Nachteile für die Anleger - verharmlosend und ohne ein Aufzeigen der Möglichkeit erheblicher wirtschaftlicher Risiken darauf hingewiesen, dass im Falle des Ausfalls von ... die laufende Mietperiode vertraglich erfüllt werde und im Anschluss daran wegen des florierenden Markts des Containerfrachtgeschäfts schon irgendwie eine Veräußerung oder anderweitige Vermietung der Container möglich sein wird. Etwaige negative wirtschaftliche Konsequenzen werden auch hier völlig unzureichend so dargestellt, dass lediglich das Risiko bestehe, dass die prognostizierten Werte (gemeint zu sein scheinen die vertraglich vereinbarten Konditionen) nicht erreicht werden. Darüber, dass in diesem Fall ein Totalverlustrisiko bis hin zur Gefahr der Privatinsolvenz der Anleger besteht, schweigen die Prospekte. Diese Auskünfte der beklagten Anlagevermittlerin zu den bestehenden Risiken, die nach der Einlassung der Beklagten nicht über die in den Prospekten dargestellten Risiken hinausgingen, sind unzureichend bzw. verharmlosend. Der Beklagten hätte es - wie nicht geschehen - oblegen, die Kläger vollständig darüber aufzuklären, dass im Falle des Ausfalls der ...Gesellschaften, zu dem es aus ganz unterschiedlichen, nicht unbedingt bei Abschluss der Verträge vorhersehbaren Gründen kommen konnte (z.B. Insolvenz einer ... Gesellschaft; Einbruch des Containerfrachtgeschäfts; vergebliche Suche nach Mietern; betrügerisches Handeln im Bereich einer der … Gesellschaften), den Anlegern ganz erhebliche negative wirtschaftliche Folgen drohen. Denn selbst wenn die ... Gesellschaften zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge mit den Klägern in den einschlägigen Foren und Medien als „sicher“ und zudem mit dem Rating A + eingestuft waren, existierte dennoch im Verlauf des weiteren Vertragsverhältnisses das Risiko eines Totalverlustes bis hin zum maximalen Risiko der Privatinsolvenz der jeweiligen Anleger. So bestand und besteht im Falle des Ausfalls der Emittentin auch heute noch für die Anleger als Eigentümer der Seefrachtcontainer das Risiko, selbst für die Wartung, Pflege und Bewirtschaftung der Container aufkommen zu müssen, für durch die Container verursachte Schäden zu haften oder anstelle eines ausgefallenen Mieters Versicherungsprämien für Versicherungen gegen solche Gefahren zahlen zu müssen sowie ggf. für Gebühren von Standzeiten der Container aufkommen zu müssen. Zudem wäre es die Verpflichtung der Beklagten gewesen, die Kläger darauf hinzuweisen, dass und warum - entgegen der Darstellung in den Verträgen - auch die ... nicht bedingungslos die Zahlung der Mieten „garantieren“ kann. Dass im Falle der Insolvenz der ... lediglich das „Risiko [besteht], dass die prognostizierten Werte nicht erreicht werden“, ist eine völlige Verharmlosung der tatsächlichen Situation, weil die Gefahren der sehr viel weiter gehenden Verluste für die Anleger bestehen, ohne dass diese in den Prospekten darauf hingewiesen werden. Dies hätte auch die Beklagte aufgrund der gebotenen Plausibilitätsprüfung der Prospekte erkennen können und müssen. Sofern die Beklagte als Anlagevermittlerin selbst nicht beurteilen konnte, wie es sein kann, dass die ... Gesellschaften solche Garantien, vermeintlich ohne nennenswerte Risiken für die Anleger, übernehmen konnten, hätte die Beklagte vor Abschluss der jeweiligen Verträge diese Punkte gegenüber den Klägern ansprechen und ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass auch sie (die Beklagte) nicht erklären kann, wie die ... Gesellschaften solche Garantien ohne nennenswerte Risiken übernehmen können. c) Nach dem Grundsatz der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass die Kläger die Kauf- und Verwaltungsverträge mit den ... Gesellschaften nicht abgeschlossen hätten, wenn sie von der Beklagten vollständige und richtige Auskünfte erhalten hätten. d) Aufgrund der vorgenannten Auskunftspflichtverletzungen ist das Verschulden der Beklagten zu vermuten (§ 280 Abs. 1 S.2 BGB). e) Den Kläger ist gemäß § 249 BGB als Schaden das sog. negative Interesse zu ersetzen, d.h. sie sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie die von der Beklagten vermittelten Verträge nicht geschlossen hätten. Demgemäß steht den Klägern Schadensersatzansprüche auf Erstattung der von ihnen für die 4 streitgegenständlichen Verträge aufgewendeten Kaufpreises abzüglich der von den ... Gesellschaften gezahlten Mieten aus diesen Geschäften zu. Diese Beträge belaufen sich für den Vertrag vom 11.03.2013 (...) auf 18.076,00 EUR, für den Vertrag vom 30.06.2013 (...) auf 28.296,80 EUR, für den Vertrag vom 06.11.2013 (...) auf 8.167,40 EUR und für den Vertrag vom 09.04.2014 (...) auf 65.862,50 EUR. Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht verjährt. Bis zum Bekanntwerden der Insolvenzeröffnungsanträge über das Vermögen der ... Gesellschaften im März 2018 schien sogar die Beklagte selbst - dies legen die Gespräche des Geschäftsführers der Beklagten mit Herrn D ... (Geschäftsführer ...) und einer Frau E ... (Vertriebsleiterin ...) im August 2017 nahe (siehe Parteivernehmung C ..., Bl. 125 d.A.) - davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Investitionen sicher und keinen Risiken ausgesetzt sind. Folglich ist davon ausgehen, dass auch die Kläger frühestens im Laufe des Jahres 2018 von den bestehenden Risiken der Kapitalanlage Kenntnis erlangt haben, weshalb die 3-jährige Verjährungsfrist durch die Erhebung der Klage am 06.08.2018 rechtzeitig gehemmt worden ist (§§ 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Zahlungspflicht der Beklagten besteht - wie von den Klägern beantragt - Zug um Zug gegen Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten aus den vorgenannten 4 Verträgen, einschließlich der Übertragung des Eigentums an den streitgegenständlichen Containern. 2. Daneben steht den Klägern ein Anspruch in Form von anderweitig erzielbaren Anlagezinsen zu, welche die Kläger erzielt hätten, wenn sie nicht in die streitgegenständlichen Verträge investiert hätten (§ 252 S.2 BGB). Diese schätzt die Kammer für die Zeit seit der Schadensentstehung (Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses) bis zur Rechtshängigkeit bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Zinssatzes aus den Jahren 2013 bzw. 2014 bis August 2018, welchen die Kläger mit einer Spareinlage maximal hätten erzielen können, auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsmargen der vergangenen Jahre auf durchschnittlich 0,6 % (Zur Schätzgrundlage ebenso: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 16.10.2015, Az.: 13 U 27/15, Rz. 41-42). Prozeßzinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stehen den Klägern für die Zeit nach Zustellung der Klage, die am 06.08.2018 erfolgt ist, zu (§§ 291, 288 Abs. 1 S.2 BGB). 3. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten steht den Klägern nur bei Zugrundelegung der begründeten Hauptforderung von 120.402,70 EUR (Gegenstandswert) zu und beläuft sich somit auf 3.047,35 EUR (= 1,6-Geschäftsgebühr gem. VV RVG Nr. 2300 zzgl. VV RVG Nr. 1008 i.H.v. 2.540,80 EUR + Post- und Telekommunikationspauschale gem. VV RVG Nr. 7002 i.H.v. 20,00 EUR + 19 % MwSt. gem. VV RVG Nr. 7008). Die Beklagte war von den Rechtsanwälten der Kläger bereits vorgerichtlich vergeblich zur Schadensersatzzahlung aufgefordert worden. 4. Nachdem die Beklagte das Angebot der Kläger auf Übernahme der 4 vorgenannten Verträge nicht angenommen hat, befindet sich diese in Annahmeverzug (§ 294 BGB), was gemäß den entsprechenden Klageanträgen der Kläger festzustellen war. 5. Hinsichtlich der weiter gehenden Ansprüche der Kläger, die sie mit der Klage verfolgt haben, war die Klage abzuweisen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für die Kläger aus § 709 S.1 u. 2 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen bezüglich der Auskünfte der Beklagten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Investments in Kauf- und Verwaltungsverträgen über Seefrachtcontainer geltend. Bereits Ende des Jahres 1992 kam es zu einem Gespräch zwischen den Klägern und dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn C ..., der den Klägern die Investition in Kauf- und Verwaltungsverträge mit den ... Gesellschaften vorstellte. Bei diesen insgesamt 4 operativ tätigen ... Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand der Vertrieb und die Verwaltung von Seefrachtcontainern ist, handelt es sich um die ... GmbH, die ... Leasing GmbH, die ...GmbH und die ... GmbH. Gegenstand des Geschäftsmodells war der Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen, welches vorsah, dass Anleger eine gewisse Anzahl von Container kaufen und das Eigentum an den Containern erwerben. Der Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der jeweiligen ... Gesellschaft wurde in der Regel für eine Laufzeit von 5 Jahren geschlossen. Während dieser Laufzeit sollten die Anleger eine „garantierte“ Miete für den Zeitraum der Verwaltung erhalten. Zum Ende der Laufzeit stellte die ... Gesellschaft in Aussicht, die Container von den Anlegern in der Regel zum Rückkaufspreis von 65 % des ursprünglichen Kaufpreises zurück zu kaufen oder den Rückkaufspreis mit einem Folgevertrag zu verrechnen. Diese Container-Investments wurden sowohl von den ... Gesellschaften selbst als auch von Banken oder - wie hier - von Anlagevermittlern angeboten. Als die Kläger unter Vermittlung durch den Geschäftsführer der Beklagten am 24.01.1993 (Anlage 5, Anlagenband Beklagte) einen ersten Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der ... GmbH über einen (teilweise fremdfinanzierten) Kaufpreis von 213.000,- DM (109.007,43 EUR) schlossen, wurde den Klägern auch ein Verkaufsprospekt „Renditeanlage ...“ (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.02.2019, Bl. 147-158 d.A.) überreicht. Weitere Kauf- und Verwaltungsverträge mit der ... wurden von den Klägern am 08.03.1999 (Anlage 6, Anlagenband Beklagte) über einen Kaufpreis von 268.000,- EUR (137.026,22 EUR) und am 04.10.2012 (Anlage 7, Anlagenband Beklagte), jeweils unter Vermittlung durch den Geschäftsführer der Beklagten, geschlossen. Sämtliche 3 vorgenannten Geschäfte brachten den Klägern (ohne Berücksichtigung ihrer Kreditaufwendungen) einen Gewinn in Höhe von 142.727,00 EUR (= Einkünfte aus Mieten und Rückkaufswerten i.H.v. insgesamt 539.041,00 EUR abzüglich den für die Container insgesamt aufgewendeten Kaufpreise i.H.v. 396.314,00 EUR). Anfang des Jahres 2013 traten die Kläger auf die Beklagte zu und fragten deren Geschäftsführer, ob dieser ihnen weiterhin den Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen mit einer der ... Gesellschaften vermitteln könne. Es kam daraufhin unter Einschaltung des Geschäftsführers der Beklagten zum Abschluss der hier streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge, nämlich am 11.03.2013 mit der ... GmbH über einen Kaufpreis von 44.520,00 EUR (Anlage K1, Bl. 29 d.A.), am 30.06.2013 mit der ... GmbH über einen Kaufpreis von 64.815,00 EUR (Anlage K2, Bl. 30 d.A.), am 06.11.2013 mit der ... GmbH über einen Kaufpreis von 17.402,00 EUR (Anlage K3, Bl. 31 d.A.) und am 09.04.2014 mit der ... GmbH über einen Kaufpreis von 127.000,00 EUR (Anlage K4, Bl. 32 d.A.). Am 15.03.2018 stellten u.a. die ... GmbH und die ... GmbH Insolvenzantrag. Eine entsprechende Pressemitteilung vom 19.03.2018 (Anlage 14, Anlagenband Beklagte) brachte die Beklagte den Klägern sofort zur Kenntnis. Seitens der ... Gesellschaften erfolgten keine Mietzahlungen mehr an die Kläger. Auch Rückkaufswerte, obwohl für den Vertrag vom 11.03.2013 noch von der ... GmbH angeboten (Anlage 10, Anlagenband Beklagte), wurden nicht mehr an die Kläger ausgezahlt. Die von den Klägern aufgewendeten Kaufpreise und bis zur Insolvenz der ... Gesellschaften gezahlten Mieten stellen sich unstreitig wie folgt dar: Vertrags-Nr. und Kaufdatum Vertrags- partner Kaufpreis gezahlte Mieten (bis zur Insolvenz der ...) Schaden … vom 11.03.2013 ... GmbH 44.520,00 EUR 26.444,00 EUR 18.076,00 EUR … vom 30.06.2013 ... GmbH 64.815,00 EUR 36.518,20 EUR 28.296,80 EUR … vom 06.11.2013 ... GmbH 17.402,00 EUR 9.234,60 EUR 8.167,40 EUR … vom 09.04.2014 ... GmbH 127.000,00 EUR 61.137,50 EUR 65.862,50 EUR Gesamt 253.737,00 EUR 133.334,30 EUR 120.402,70 EUR Der Inhalt der jeweiligen Gespräche zwischen den Klägern und dem Geschäftsführer der Beklagten, die zum Abschluss der vorbezeichneten Kauf- und Verwaltungsverträge geführt haben, ist streitig. Unstreitig ist indessen, dass die Beklagte auf ein Totalverlustrisiko, das mit den Geschäften verbunden sein kann, nicht hingewiesen hat. Die Kläger behaupten, dass sie in eine Kapitalanlage hätten investieren wollen, die der Altersvorsorge dient und bei welcher das von ihnen angelegte Geld sicher sei. Die Verzinsung sei nur zweitrangig gewesen. Dementsprechend habe der Geschäftsführer der Beklagten die von ihm vorgestellten Kauf- und Verwaltungsverträge mit den ... Gesellschaften bereits anlässlich der früheren Geschäfte, die hier nicht streitgegenständlich sind, als absolut sicher und ohne Risiken präsentiert. Es sei „das Beste, das es gibt“. Auch als es im Jahr 2012, also vor Zeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlagen, zu einem erneuten Beratungsgespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten gekommen sei, habe dieser die ... Investitionen als Geldanlage mit einer „top Rendite“, bei der keine Gefahr bestehe und die absolut sicher sei, beschrieben. Die Mietzahlungen aus den Geschäften seien „garantiert“ und der Rückkauf sicher. Nur anlässlich der ersten Beratung im Jahr 1993 habe der Geschäftsführer der Beklagten den Klägern den Verkaufsprospekt „...Leasingsfonds“ (Bl. 147-158 d.A.) überreicht. Sonstige Prospekte, die sich auf die hier streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge mit den ... beziehen, hätten sie nicht erhalten. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie von der Beklagten weder anlegergerecht noch anlagegerecht bezüglich der Kapitalanlage beraten worden seien. Insbesondere seien sie vom Geschäftsführer der Beklagten über wesentliche Risiken, die mit den Kauf- und Verwaltungsverträgen verbunden seien, nicht aufgeklärt worden. So hätten sie weder etwas von einem Totalverlustrisiko noch von einer „Nachschußpflicht“ bis hin zum maximalen Risiko ihrer Privatinsolvenz gewusst. Diese „Nachschußpflicht“ bestehe darin, dass die Anleger der Gefahr ausgesetzt seien, im Falle beispielsweise der Insolvenz der Emittentin als Eigentümer der Seefrachtcontainer selbst für die Wartung, Pflege und Bewirtschaftung der Container aufkommen zu müssen, für durch die Container verursachte Schäden haften zu müssen und ggf. Gebühren für Standzeiten der Container zahlen zu müssen. Unzutreffend sei zudem, dass die Mietzahlungen „garantiert“ seien, nachdem die ...Gesellschaften, was die Beklagte anhand der Vertragsunterlagen aufgrund einer eigenen Plausibilitätsprüfung hätte feststellen können und müssen, nicht gegen Mietausfall versichert waren. Ebenso sei der Container-Rückkauf zu Unrecht als gesichert dargestellt worden. Schließlich sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Verträge während der Laufzeit nicht gekündigt werden können und sie vor Ablauf der Vertragszeit entweder nur sehr schwer oder mit hohem Verlust veräußerbar seien. Wären sie von der Beklagten über diese Risiken aufgeklärt worden, so hätten sie die Verträge mit den ... Gesellschaften nicht abgeschlossen. Anlässlich der letzten mündlichen Verhandlung haben die Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 19.383,52 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten seit dem 12.03.2013 bis Rechtshängigkeit und nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 11.03.2013 und Übertagung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den, im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 11.03.2013 erworbenen Containern (21 Container vom Typ ST 1312 GC). 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 31.928,61 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozent seit dem 01.07.2013 bis Rechtshängigkeit und nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 30.06.2013 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den, im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 30.06.2013 erworbenen Containern (29 Container vom Typ ST 1362 GC). 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 9.837,22 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozent seit dem 07.11.2013 bis Rechtshängigkeit und nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 06.11.2013 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den, im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 06.11.2013 erworbenen Containern (11 Container vom Typ ST 13102 G). 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 81.113,30 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozent seit dem 10.04.2014 seit Rechtshängigkeit und nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 09.04.2014 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den, im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der ... GmbH (...) vom 09.04.2014 erworbenen Containern (50 Container vom Typ ST 1412 G). 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 4.849,73 freizustellen. 6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der im Klageantrag zu Ziffer 1. benannten ... Kapitalbeteiligung (Vertragsnummer ...) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. 7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der im Klageantrag zu Ziffer 2. benannten ...Kapitalbeteiligung (Vertragsnummer ...) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. 8. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der im Klageantrag zu Ziffer 3. benannten ... (Vertragsnummer ...) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. 9. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der im Klageantrag zu Ziffer 4. benannten ... (Vertragsnummer ...) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. Nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage teilweise zurückgenommen, indem sie erklärt haben, nur noch die mit Schriftsatz vom 04.02.2019 angekündigten Klageanträge (Bl. 137-138 d.A.) zu verfolgen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass zwischen den Parteien weder eine Anlageberatung noch eine Anlagevermittlung stattgefunden habe. Denn die Aufgabe der Beklagen habe lediglich darin bestanden, das vorgefestigte Kaufinteresse der Kläger auszuführen, quasi als verlängerter Arm der Kläger, deren Interesse zu exekutieren (“execution only“). Unabhängig davon seien die Kläger aber von der Beklagten vollständig und richtig beraten worden. Die Kläger seien risikofreudig gewesen. Schon anlässlich des ersten Vertragsschlusses im Jahr 1993 seien die Kläger von der Beklagten über die „Ausfallrisiken“ informiert worden. Bevor es dann im März 2013 zum Abschluss des weiteren Kauf- und Verwaltungsvertrages gekommen sei, seien es die Kläger gewesen, die auf die Beklagte zugekommen seien, um sich zu erkundigen, ob solche Verträge überhaupt noch mit den ...Gesellschaft abgeschlossen werden könnten. Die Beklagte habe die Kapitalinvestition keinesfalls als sicher dargestellt, sondern klargemacht, dass sie (die Beklagte) eine Garantie für Dritte nicht übernehmen könne. Sie habe zudem darauf hingewiesen, dass diese Kapitalanlage alleine für eine Altersvorsorge nicht geeignet sei. Rechtzeitig vor dem Abschluss der hier streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge seien den Kläger von der Beklagten der Prospekt ... Programm (Anlage 16, Anlagenband Beklagte) und der Prospekt ... Programm (Anlage 17, Anlagenband Beklagte) überreicht worden. Die in jenen Prospekten dargestellten Risiken seien zum Gegenstand der Gespräche mit den Klägern gemacht worden. Im Übrigen seien die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten als Partei. Darüber hinaus hat die Kammer die Klägerin zu 1. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2019 (Bl. 120-128 d.A.) verwiesen.