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Urteil

4 O 195/19

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2020:0630.4O195.19.00
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Tenor

1.)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 46.720,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 18.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Kauf-und Verwaltungsvertrags mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertrags-Nr. LF xxxx69 vom 18.03.2016 und des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertrags-Nr. GC xxxx13 vom 15.07.2016 sowie Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf-und Verwaltungsvertrags mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Nr. LF xxxx69 vom 18.03.2016 und des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Nr. GC xxxx13 vom 15.07.2016 erworbenen Containern.

2.)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 842,28 Euro als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 18.07.2019 zu zahlen.

3.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der in Ziff. 1.) dieses Urteilstenors benannten P&R-Kapitalbeteiligungen (Vertrags-Nr. LF xxxx69 und Vertrags-Nr. GC xxxx13 ) freizustellen.

4.)

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziff. 1.) dieses Urteilstenors benannten P&R-Kapitalbeteiligungen (Vertrags-Nr. LF xxxx69 und Vertrags-Nr. GC xxxx13) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Entscheidungsgründe
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 46.720,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 18.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Kauf-und Verwaltungsvertrags mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertrags-Nr. LF xxxx69 vom 18.03.2016 und des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertrags-Nr. GC xxxx13 vom 15.07.2016 sowie Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf-und Verwaltungsvertrags mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Nr. LF xxxx69 vom 18.03.2016 und des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Nr. GC xxxx13 vom 15.07.2016 erworbenen Containern. 2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 842,28 Euro als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 18.07.2019 zu zahlen. 3.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der in Ziff. 1.) dieses Urteilstenors benannten P&R-Kapitalbeteiligungen (Vertrags-Nr. LF xxxx69 und Vertrags-Nr. GC xxxx13 ) freizustellen. 4.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziff. 1.) dieses Urteilstenors benannten P&R-Kapitalbeteiligungen (Vertrags-Nr. LF xxxx69 und Vertrags-Nr. GC xxxx13) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage, dem "P&R Container-Investitions-Programm" geltend. Der Kläger ist Landwirt im Ruhestand. Aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flä-chen erzielt er monatliche Pachteinnahmen in Höhe von 3.000,00 Euro. Sein Geldvermögen, das sich im Jahr 2016 auf einen mittleren sechsstelligen Betrag belief, legte der Kläger in der Vergangenheit überwiegend in verzinsten Einlagen mit fester Laufzeit und Bausparverträgen an. Überdies unterstützt er finanziell seine Mutter, die Zeugin van Haaren. Am 18.03.2016 erschien der Kläger in Begleitung der Zeugin van Haaren in den Räumen der Beklagten zu einem Beratungsgespräch mit dem zuständigen Kundenberater, dem Zeugen I. In diesem Gespräch ging es um die Anlage eines Geldbetrages in den Kauf von Containern im Rahmen des von der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH angebotenen Container-Investitions-Programms. Bei dieser GmbH handelt es sich um eine von 4 operativ tätigen P&R Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand der Vertrieb und die Verwaltung von Seefrachtcontainern ist. Neben der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH gibt es noch die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die Q2 GmbH und die Q GmbH. Gegenstand des Geschäftsmodells war der Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen, welches vorsah, dass Anleger eine gewisse Anzahl von Containern kaufen und das Eigentum an den Containern erwerben. Der Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der jeweiligen P&R Gesellschaft wurde in der Regel für eine Laufzeit von 5 Jahren geschlossen. Während dieser Laufzeit sollten die Anleger eine "garantierte" Miete für den Zeitraum der Verwaltung erhalten. Zum Ende der Laufzeit behielt sich die P&R Gesellschaft vor oder erklärte sich dazu bereit, die Container von den Anlegern zu einem noch zu bestimmenden Rückkaufpreis zurück zu kaufen. Diese Container-Investments wurden sowohl von den P&R Gesellschaften selbst als auch – wie hier – von Banken angeboten. Der Zeuge I unterbreitete dem Kläger ein Containerangebot, in dem die Rendite mittels IRR-Methode berechnet wurde (Bl. 354 f. GA). Zu diesem Gespräch wurde eine Gesprächsdokumentation erstellt, die vom Kläger unterschrieben wurde. Wegen der Einzelheiten der im Rahmen dieser Dokumentation erteilten Hinweise wird auf Bl. 356 f. GA verwiesen. Sodann schloss der Kläger am selben Tag einen Kauf- und Verwaltungsvertrag (Vertrags-Nr. LF xxxx69) mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH über 11 Container zu einem Kaufpreis von 21.560,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Bl. 125 GA Bezug genommen. Hinsichtlich dieses Vertrages zahlte die P&R Gesellschaft an den Kläger am 30.09.2017 eine Mietzahlung in Höhe von 521,95 Euro und am 31.12.2017 eine Mietzahlung in Höhe von 621,12 Euro. Ferner erhielt der Kläger hinsichtlich dieses Vertrages eine Steuererstattung in Höhe von 589,32 Euro. Am 15.07.2016 erschien der Kläger erneut in den Räumen der Beklagten zu einem Beratungsgespräch mit dem Zeugen I. Auch in diesem Gespräch ging es um die Anlage eines Geldbetrages in den Kauf von Containern. Der Zeuge I unterbreitete dem Kläger erneut ein Containerangebot, in dem die Rendite ebenfalls mittels IRR-Methode berechnet wurde (Bl. 363 f. GA). Zu diesem Gespräch wurde erneut eine Gesprächsdokumentation erstellt, die vom Kläger unterschrieben wurde. Diese Hinweise waren mit denen in der Dokumentation vom 18.03.16 wortlautgleich. Sodann schloss der Kläger am selben Tag einen weiteren Kauf- und Verwaltungsver-trag (Vertrags-Nr. GC xxxx13), diesmal mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, über 11 Container zu einem Kaufpreis von 29.205,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Bl. 126 GA Bezug genommen. Hinsichtlich dieses Vertrages zahlte die P&R Gesellschaft an den Kläger am 30.09.2017 eine Mietzahlung in Höhe von 752,81 Euro und am 31.12.2017 eine Miet-zahlung in Höhe von 895,84 Euro. Ferner erhielt der Kläger hinsichtlich dieses Vertrages eine Steuererstattung in Höhe 663,04 Euro. Am 31.03.2017 erschien der Kläger erneut in den Räumen der Beklagten zu einem Beratungsgespräch mit dem Zeugen I. Auch in diesem Gespräch ging es um die Anlage eines Geldbetrages in den Kauf von Containern. Der Berater unterbreitete dem Kläger erneut ein Containerangebot, in dem die Rendite ebenfalls mittels IRR-Methode berechnet wurde (Bl. 373 f. GA). Ferner unterzeichnete der Kläger ein Vermögensanlagen-Informationsblatt. Wegen der Einzelheiten der im Rahmen dieses Informationsblattes erteilten Hinweise wird auf Bl. 380-382 GA verwiesen. Schließlich schloss der Kläger am selben Tag erneut einen Kauf- und Verwaltungsvertrag (Vertrags-Nr. TC 3682), diesmal mit der Q Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, über 19 Gebrauchtcontainer zu einem Kaufpreis von 49.685,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Bl. 127 GA Bezug genommen. Hinsichtlich dieses Vertrages zahlte die P & R Gesellschaft an den Kläger am 30.09.2017 eine Mietzahlung in Höhe von 2.210,94 Euro und am 31.12.2017 eine Mietzahlung in Höhe von 1.526,75 Euro. Ferner erhielt der Kläger hinsichtlich dieses Vertrages eine Steuererstattung in Höhe 420,08 Euro. Der Inhalt der jeweiligen Gespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen I, die zum Abschluss der vorbezeichneten Kauf- und Verwaltungsverträge geführt haben, ist streitig. Seit 2016 wurden die P&R Anlagen in der Presse kritisch hinterfragt. Wegen der Einzelheiten wird auf einzelne Pressemitteilungen (Bl. 7 f. GA) Bezug genommen. Am 15.03.2018 stellten u.a. die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und die Q GmbH Insolvenzantrag. Über das Vermögen dieser Gesellschaften wurde vom Amtsgericht München am 24.07.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. Es bestehen Hinweise, dass die Verantwortlichen der P&R Gesellschaften über die Anzahl der vorhandenen Container getäuscht haben und von rund 1,6 Millionen Container nur 618.000 Stück tatsächlich existierten. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wandten sich an die Beklagte, um dieser gegenüber Schadensersatzansprüche des Klägers anzuzeigen und die Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung zu erkunden. Eine Klärung seitens der Beklagten wurde am 13.08.2018 abgelehnt. Der Kläger behauptet, in den Beratungsgesprächen habe er dem Zeugen I gegenüber immer wieder betont, dass er in eine sichere Geldanlage habe investieren wollen, die seiner Altersvorsorge dient. Ferner habe er mehrmals erklärt, dass er nur risikolose Anlagen haben möchte und insgesamt ein sehr vorsichtiger Anleger sei. Überdies habe er sich aufgrund seiner Sehbehinderung auf das gesprochene Wort des Zeugen I verlassen. E-Weg habe er kein einziges von ihm im Rahmen der Gespräche unterschriebenes Dokument gelesen. Der Zeuge I habe ihm in den Gesprächen stets versichert, dass es sich um eine sichere und werthaltige Anlage für seine Altersvorsorge handele. Überdies habe es bereits Anfang März 2017 aufgrund der finanziellen Schieflage der P&R ein internes Empfehlungsverbot der streitgegenständlichen Anlage an alle Volksbanken gegeben. Der Kläger ist der Ansicht, dass er von der Beklagten weder anlegergerecht noch anlagegerecht bezüglich der Kapitalanlagen beraten worden sei. Insbesondere habe es die Beklagte versäumt, ihn ordnungsgemäß über die Risiken und Nachteile der streitgegenständlichen Anlagen aufzuklären. Hierzu behauptet er, es habe keine Aufklärung über ein Totalverlustrisiko stattgefunden. Auch sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Verträge während der Laufzeit im Notfall entweder gar nicht oder nur schwer veräußerbar seien. Ferner sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Anleger der Gefahr ausgesetzt seien, im Falle der Insolvenz der Emittentin als Eigentümer der Seefrachtcontainer selbst für die Wartung, Pflege und Bewirtschaftung der Container aufkommen und ggf. Gebühren für längere Standzeiten der Container zahlen zu müssen. Sowohl die Mietzahlungen als auch der Container-Rückkauf nach 5 Jahren seien zu Unrecht als "garantiert" dargestellt worden. Überdies habe der Zeuge I ihm gegenüber im dritten Beratungsgespräch gegenüber mitgeteilt, nur eine Provision in Höhe von 3 % zu erhalten. Tatsächlich aber habe die Beklagte eine Provision in Höhe von 5 % erhalten, worüber er jedoch nicht aufgeklärt worden sei. Ferner vertritt er die Auffassung, dass er über steuerliche Risiken hätte aufgeklärt werden müssen. Da viele Container physisch gar nicht existent seien, bestehe die Gefahr, dass die erfolgten Mietzahlungen als Scheingewinne von der Finanzverwaltung von den betroffenen Anlegern wieder zurückgefordert werden könnten. Auch hätte eine Aufklärung über die Wechselkursrisiken erfolgen müssen. Außerdem hätte es einer Aufklärung über die Finanzkrise und deren Auswirkungen auf die internationale Schifffahrt und das Marktumfeld der Containerfrachter bedurft. Der Zeuge I hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es seit 2005 ein Überangebot an Schiffen gäbe und seit Herbst 2008 die Charterraten für den Schiffsmarkt eingebrochen seien. Vor diesem Hintergrund hätte der Zeuge I das Containerangebot auf seine Plausibilität überprüfen müssen. Auch seien die Renditekosten durch die Verwendung der umstrittenen IRR-Methode intransparent dargestellt worden. Schließlich hätte der Berater ihn darüber informieren müssen, dass es sich vorliegend um ein betrügerisches Schneeballsystem handele. Bei dieser unterlassenen Mitteilung handele es sich zugleich um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Da die Beklagte in den Vertrieb des P&R-Konstrukts eingebunden gewesen sei und sogar eine Provision erhalten habe, läge ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der P&R Gesellschaften vor. Über die Verflechtung innerhalb der P&R Gruppen habe die Beklagte ihn ebenfalls aufklären müssen. Wäre er von der Beklagten über diese Risiken aufgeklärt worden, hätte er die Verträge mit den P&R Gesellschaften nicht abgeschlossen. Der Kläger beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 92.248,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.373,98 Euro als entgangenen Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 842,28 Euro als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere der Gefahr der Anfechtung der erhaltenen Mietzahlungen durch den Insolvenzverwalter sowie steuerlicher Risiken aufgrund Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht durch die Finanzverwaltung (Problematik der Einstufung als Scheingewinn) aufgrund des Schneeballsystems aus und im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvertrag mit der Nr. LF xxxx69 der Klagepartei vom 18.03.2016, mit dem Verwaltungsvertrag mit der Nr. GC xxxx13 der Klagepartei vom 15.07.2016 und dem Verwaltungsvertrag mit der NR. TC 3682 der Klagepartei vom 31.03.2017 freizustellen, 5.) die Verurteilung gem. Ziff. 4.) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der Nr. LF xxxx69 vom 18.03.2016, des Verwaltungsvertrags mit der Nr. GC xxxx13 vom 15.07.2016 und des Verwaltungsvertrags mit der Nr. TC 3682 vom 31.03.2017 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Nr. LF xxxx69 vom 18.03.2016 erworbenen Containern (11 Container vom Typ ST1612 G - Angebot Nr. 300), des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Nr. GC xxxx13 vom 15.07.2016 erworbenen Containern (11 Container vom Typ HC 1613GL - Angebot Nr. 1116) und des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Nr. TC 3682 vom 31.03.2017 erworbenen Containern (19 Container vom Typ HC 1714TC - Angebot Nr. 5001), 6.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziff. 4.) und 5.) der Klageanträge benannten P&R-Kapitalanlagen (Vertragsnummer Nr. LF xxxx69 vom 18.03.2016, Vertragsnummer Nr. GC xxxx13 vom 15.07.2016 und der Vertragsnummer Nr. TC 3682 vom 31.03.2017) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus diesen Anlagen in Verzug befindet, 7.) die Kosten für die Übernahme des Verwaltungsvertrages mit der Nr. LF xxxx69 vom 18.03.2016, des Verwaltungsvertrages mit der Nr. GC xxxx13 vom 15.07.2016 und des Verwaltungsvertrages mit der Nr. TC 3682 vom 31.03.2017 und der Übertragung des Eigentums und der Abtretung der Herausgabeansprüche an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Nr. LF xxxx69 vom 18.03.2016 erworbenen Containern (11 Container vom Typ ST1612 G - Angebot Nr. 300), des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Nr. GC xxxx13 vom 15.07.2016 erworbenen Containern (11 Container vom Typ HC 1613GL - Angebot Nr. 1116) und des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Nr. TC 3682 vom 31.03.2017 erworbenen Containern (19 Container vom Typ HC 1714TC - Angebot Nr. 5001) trägt die Beklagte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet eine unzureichende Beratung des Klägers und behauptet, der Zeuge I habe dem Kläger gegenüber die Anlage nicht als sicher dargestellt. Vielmehr sei der Kläger über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden. In dem Beratungsgespräch vom 18.03.2016 habe der Zeuge I dem Kläger erklärt, dass die beabsichtigte Anlage in den Containerkauf es erforderlich mache, die in einem früheren Gespräch gemachte Angabe zu seiner Risikobereitschaft als "vorsichtig" zu korrigieren. In diesem Zusammenhang habe er erläutert, dass die Container-Anlage nicht mehr im Rahmen einer vom Kläger früher vorwiegend verfolgten vorsichtigen Anlagestrategie läge. Damit habe sich der Kläger einverstanden erklärt. Aufgrund der Anhebung der Risikobereitschaft seien sie in der Lage gewesen, ein Viertel des Vermögens in risikoreichere Anlagen zu investieren. Überdies sei der Kläger sowohl in diesem als auch in dem Gespräch am 15.07.16 über die Risiken der Anlagen informiert worden. So habe der Zeuge I mit dem Kläger die Gesprächsdokumentation Punkt für Punkt besprochen. Auch im Gespräch vom 31.03.2017 habe er dem Kläger die Risiken anhand des Informationsblattes erläutert. Von der kritischen Presseberichterstattung habe die Beklagte keine Kenntnis gehabt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen van Haaren, I und S2; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 26.05.2020 (Bl. 535-541 GA) verwiesen. Entscheidungsgründe Die nur teilweise zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist überwiegend zulässig, hinsichtlich der Klageanträge zu 5.) und 7.) ist sie unzulässig. 1.) Insbesondere ist der Antrag zu 4.) auf Feststellung der Freistellung sämtlicher weiterer wirtschaftlicher Nachteile des Kläger zulässig. Denn im Hinblick auf die Ankündigung des Insolvenzverwalters, Mietzahlungen von den Anlegern zurückzufordern, besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. 2.) Die mit dem Klageantrag zu 5.) begehrte Zug um Zug- Verurteilung ist hingegen unzulässig. Eine Zug um Zug-Verurteilung kann nur erfolgen, soweit die Beklagte in der Lage ist, die Voraussetzungen für eine entsprechende Zug um Zug -Leistung zu schaffen. Dies kann sie allerdings nur, wenn sie zur Leistung verurteilt ist. Insofern ist die begehrte Zug um Zug- Verurteilung bereits von Amts wegen im Rahmen des Klageantrags zu 1.) zu berücksichtigen, nicht hingegen im Rahmen des Klageantrags zu 4.), mit welchem der Kläger die Feststellung einer Freistellung und eben keine Leistung begehrt. 3.) Ferner ist der Zahlungsantrag zu 7.) mangels Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs.1 ZPO unzulässig. Es ist vom Kläger nicht näher dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, welche Kosten ihm für die Übernahme der Verwaltungsverträge und die Übertragung des Eigentums und der Abtretung der Herausgabe an den im Rahmen der Verträge erworbenen Containern entstehen sollen. II. Die Klage ist überwiegend begründet, soweit der Kläger Ansprüche aus den im Jahr 2016 geschlossenen Verträgen geltend macht. Insoweit kann er vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 46.720,92 Euro (Ziff. II. 1.), vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 842,28 Euro (Ziff. II. 2.) und Zinsen (Ziff. II. 3.) verlangen. Ferner hat er einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs (Ziff. II. 4) und Freistellung von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteile (Ziff. II. 5.). Ihm steht jedoch kein Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 5.373,98 Euro zu (Ziff. II. 6.). 1.) Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 46.720,92 Euro aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 675 Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Kauf-und Verwaltungsvertrags mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertrags-Nr. LF xxxx69 vom 18.03.2016 und des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertrags-Nr. GC xxxx13 vom 15.07.2016 sowie Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen der zuvor genannten Kauf- und Verwaltungsverträgen erworbenen Containern. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig konkludent ein Beratungsvertrag und kein bloßer Vermittlungs- oder Auskunftsvertrag zustande gekommen. b) Die Beklagte hat hinsichtlich der im Jahr 2016 abgeschlossenen Verträge eine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 06.07.1993, AZ. XI ZR 12/93, zitiert nach beck-online). Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein (BGH, a.a.O.). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht. Insofern hat sie sich über die Güte dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen (BGH, a.a.O.). Unterlässt er diese Prüfung, muss er den Interessenten darauf hinweisen (vgl. zur Pflicht zur Plausibilitätsprüfung durch Anlagevermittler: BGH, Urteil vom 16.06.11, AZ. III ZR 200/09, Rn. 14, zitiert nach beck-online). Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 20.01.2015. AZ. XI ZR 316/13, Rn. 16, zitiert nach beck-online, m.w. N.). (1) Vorliegend bestand nach Eigentumsverschaffung ein erhebliches Risiko durch die Haftung für Container und nicht bezahlte Standgebühren, das über den Totalverlust hinausgehen konnte (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019, 9 O 736/18, Rn. 30-34, zitiert nach juris). Über dieses Risiko ist der Kläger unstreitig nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge im Jahr 2016 hingewiesen worden. Auf ein über das Totalverlustrisiko hinausgehende Verlustrisiko bis zur Privatinsolvenz des Anlegers weist erstmals das am 31.03.2017 vom Kläger unterschriebene Vermögensanlagen-Informationsblatt – anhand derer der Zeuge I die Beratung vorgenommen haben will – hin. (2) Ebenso ist auf das Risiko, dass die Container nach Ende der fünfjährigen Verwaltungsverträge zum prognostizierten Preis von P&R tatsächlich nicht zurückgekauft werden können, unzureichend hingewiesen worden. Der erteilte Hinweis, es bestehe das Risiko, dass Container trotz sorgfältiger Kalkulation bei den dann vorhandenen Marktverhältnissen nach Ablauf des Verwaltungsvertrages nicht genau zu dem prognostizierten Preis zurückgekauft werden könne, ist nicht ausreichend, denn es wird nicht darauf hingewiesen, dass praktisch nur ein Rückkauf durch die P&R in Betracht kommt, da ein Markt für einzelne Container nicht besteht. Der ergänzende Hinweis „In diesem Fällen wäre die im Angebot prognostizierte Rendite niedriger.“ ist grob irreführend, da nicht nur ein Verlust der Rendite, sondern auch des gesamten eingesetzten Kapitals drohen kann. c) Nach dem Grundsatz der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Kläger die Kauf- und Verwaltungsverträge im Jahr 2016 nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der Beklagten vollständige und richtige Auskünfte erhalten hätte. Die Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt. d) Das Vertretenmüssen der Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich nicht entlastet. Die Bank muss sich das Vertretenmüssen ihres Kundenberaters, des Zeugen I, gem. § 278 BGB zurechnen lassen. e) Der Umfang des Schadenersatzes folgt aus § 249 Abs. 1 BGB. Der Kläger wird mithin so gestellt, wie er ohne Zeichnung der Verträge gestanden hätte. Ihm steht als Schadensersatzanspruch die Erstattung der von ihm für die Verträge aus dem Jahr 2016 aufgewendeten Kaufpreise abzüglich der gezahlten Mieten aus diesen Geschäften sowie etwaiger Steuererstattungen zu. Vertrag Nr. Kaufpreis 1. Miete 2. Miete Steuererstattung Schaden LF xxxx69 21.560,00 521,95 621,12 589,32 19.827,61 GC xxxx13 29.205,00 752,81 895,84 663,04 26.893,31 Gesamt 46.720,92 Als Vorteil sind ferner die Rechte aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag zurückzugewähren. Dem trägt die im Tenor enthaltene Zug-um-Zug-Einschränkung Rechnung. 2.) Ferner hat die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 842,28 Euro zu ersetzen. Diesbezüglich geht das Gericht von einem Streitwert in Höhe von 48.954,30 Euro aus, da dieser Wert dem Kläger berechtigterweise zusteht. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 46.720,92 Euro zu (s. dazu oben, Ziff. II. 1.) der Entscheidungsgründe. Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerpartei von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der in Ziff. 1.) des Urteilstenors benannten P&R-Kapitalbeteiligungen (Vertrags-Nr. LF xxxx69 und Vertrags-Nr. GC xxxx13) freizustellen (s. dazu unten, Ziff. 5.) der Entscheidungsgründe). Der Wert der begehrten Feststellung des Klägers entspricht 80 % der erhaltenen Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 2.791,72 Euro, mithin 2.233,38 Euro. Der Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus und somit nicht zu berücksichtigen. Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 48.954,30 Euro betragen die vorgerichtlichen Anwaltskosten sogar 903,38 Euro (0,65-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert in Höhe von 48.954,30 Euro = 755,95 Euro; nebst Kostenpauschale und Umsatzsteuer). Jedoch ist das Gericht an die Anträge der Parteien gem. § 308 ZPO gebunden und darf dem Kläger nicht mehr zusprechen als beantragt. Die Gebühr ist auch erstattungsfähig gem. § 280 Abs. 1 BGB. Denn durch die fehler-hafte Beratung befand sich der Kläger in der Lage, dass er ohne anwaltlichen Rat nicht zu entscheiden vermochte, ob er einen Anspruch gegen die Beklagte geltend machen kann. 3.) Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. 4.) Da dem Kläger hinsichtlich der beiden Kapitalanlagen aus dem Jahr 2016 ein Schadensersatzanspruch Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme der beiden Verwaltungsverträge und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen dieser Verträge erworbenen Containern zusteht, hat er auch einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übernahme und Übertragung bzw. Abtretung der beiden Kapitalanlagen in Annahmeverzug befindet. Nachdem die Beklagte das in der Klageschrift enthaltene Angebot auf Übertragung der Verträge nicht angenommen hat, befindet sich diese in Annahmeverzug (§ 294 BGB). 5.) Da der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der beiden Verträge aus dem Jahr 2016 hat, ist ferner festzustellen, dass der Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen ist. 6.) Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 5.373,98 Euro gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 252, 675 Abs. 1 BGB hat der Kläger nicht. Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB auf Grund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urteil vom 24. 04. 2012, AZ. XI ZR 360/11, Rn. 13, zitiert nach beck-online). Der Kläger trägt nur vor, dass er einen entgangenen Zins von mindestens 2 % für eine hypothetische alternative sichere Anlage verlange könne. Er trägt jedoch nicht vor, in welche konkrete Anlage er investiert hätte. III. Hinsichtlich des im Jahr 2017 abgeschlossenen Vertrages stehen dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zu. 1.) Der Kläger hat mangels Pflichtverletzung gegen die Beklagte bezüglich dieses Vertrages keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 675 Abs. 1 BGB. Gemessen an den unter Ziff. II. 1.) b) dargelegten Grundsätzen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge I den Kläger hinsichtlich des im Jahr 2017 abgeschlossenen Vertrages anleger- und anlagegerecht beraten hat. a) Der Kläger hat nicht bewiesen, dass sein Anlageziel ausschließlich die Altersvorsorge war. Ob das Anlageziel der Altersvorsorge die Inkaufnahme von Verlustrisiken generell ausschließt, ist höchstrichterlich nicht geklärt (BGH, Urteil vom 14. 7. 2009, AZ. XI ZR 152/08, Rn. 15, zitiert nach beck-online) und bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat der Kläger sein ursprüngliches Anlageziel geändert. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest. Zwar hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung ausgesagt, dass er der Beklagten gesagt habe, dass das Geld liegen bleiben müsse, weil es für die Altersvorsorge nötig sei. Es mag mithin sein, dass sein ursprüngliches Anlageziel die Altersvorsorge und die Sicherung des Kapitals war. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen I gestützt, der in diesem Zusammenhang jedoch zugleich bekundet, dass er den Kläger auf jeden Fall auf Risiken hingewiesen habe und die Risikobereitschaft des Klägers im Hinblick auf die streitgegenständliche Anlage habe geändert werden müssen. Der Zeuge I hat dem Kläger mithin verdeutlicht, dass er mit der streitgegenständlichen Containeranlage sein ursprüngliches Ziel, in eine sichere Anlage für die Altersvorsorge zu investieren, nicht mehr verfolgen kann. Mit Zeichnung des Vertrages hat der Kläger daraufhin sein ursprüngliches Anlageziel der Altersvorsorge geändert. Zu der Aussage des Zeugen I passt auch die im Beratungsprotokoll unter dem Punkt „Anlageziel“ gemachte Angabe „Vermögen anlegen“ (Bl. 374 GA). „Für das Alter vorsorgen“ wurde in diesem Protokoll hingegen nicht angekreuzt. Etwas Gegenteiliges hat auch die Zeugin van Haaren nicht bekundet. Unter Zugrundelegung der vorgenommenen Anpassung der Risikobereitschaft des Klägers im Hinblick auf die streitgegenständliche Anlage war die Beratung anlegergerecht. b) Der Kläger hat den Nachweis für seine Behauptung, dass der Zeuge I ihn nicht über die notwendigen Risiken der Anlage aufgeklärt habe, nicht erbracht. Der Kläger und die Zeugin van Haaren haben ausgesagt, dass sie über keinerlei Risiken aufgeklärt worden seien. Vielmehr habe der Zeuge I stets betont, dass es sich um eine sichere und risikolose Anlage handele. Darüber hinaus hat der Kläger ausgesagt, dass er keines der von ihm unterschriebenen Dokumente im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse gelesen habe, da er aufgrund seiner Augenkrankheit schlecht lesen könne und auf die Angaben des Zeugen I vertraut habe. Erst nach dem dritten Gespräch, als alles den Bach heruntergegangen sei, habe er sich die Unterlagen genauer angesehen. Der Kläger und die Zeugin van Haaren können sich mithin nicht daran erinnern, über etwaige Risiken aufgeklärt worden zu sein. Der Zeuge I hat hingegen glaubhaft ausgesagt, dass er im dritten Beratungsgespräch den Kläger anhand des vom Kläger unterschriebenen Vermögensanlagen-Informationsblattes beraten habe. Dieses weist darauf hin, dass über den Totalverlust hinaus eine Gefährdung des sonstigen Vermögens des Anlegers bis hin zu dessen Privatinsolvenz bestehe. Darüber hinaus erläutert dieses Dokument sowohl das Risiko der eingeschränkten Veräußerbarkeit, das Mietausfall- und Rückkaufrisiko sowie das Konjunkturrisiko. Auch über die persönliche Haftung für die Wartung, Pflege und Bewirtschaftung sowie für Stand- und Hafengebühren der Container klärten das Dokument auf. Diese Hinweise des Zeugen I waren umfassend und ausreichend. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen I spricht insbesondere, dass er die Frage, ob er auch über steuerliche Risiken aufgeklärt habe, verneint hat, obwohl die Nachfrage des Klägervertreters suggerierte, über dieses Risiko hätte aufgeklärt werden müssen. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb er ausgerechnet bei dem Kläger nicht über die oben genannten Risiken aufgeklärt haben soll, obwohl der Zeuge I glaubhaft angegeben hat, regelmäßig ausführlich mit den jeweiligen Kunden über die Anlage anhand der Dokumentationen gesprochen zu haben. c) Der Kläger hat auch seine Behauptung nicht beweisen können, dass der Zeuge I tatsächlich eine Provision in Höhe von 5 % erhalten habe. Sofern der Kläger behauptet, dass der Zeuge I ihm im letzten Beratungsgespräch erklärt habe, dass er eine Provision in Höhe von 3 % erhalte, ergibt sich daraus keine fehlerhafte Beratung. Denn nach dem Vermögensanlagen-Informationsblatt, auf Grundlage der Zeuge I den Kläger beraten hat, erhält der Zeuge I eine Provision in Höhe von bis zu 4,5 %. Dafür, dass der Zeuge I tatsächlich eine Provision in Höhe von mehr als 3 % erhalten hat, ist der Kläger beweispflichtig. Der Kläger stützt seine Behauptung auf ein Gutachten des Insolvenzverwalters, legt dieses aber nicht einmal vor. Inwiefern sich diese Annahme auch auf den konkreten dritten abgeschlossenen Vertrag beziehen soll, legt der Kläger nicht weiter dar. Er ist mithin beweisfällig geblieben. d) Schließlich hat der Kläger nicht den Nachweis erbracht, dass es seit März 2016 ein bankinternes Empfehlungsverbot bezüglich der streitgegenständlichen Anlagen gegeben hat. Die Zeugin van Haaren hat angegeben, dass der Kläger und sie am 03.03.2017 den dritten Vertrag unterschreiben sollten, wozu es aber nicht gekommen sei, was der Zeuge I auch nicht weiter erklärt habe. Am 30.03.2017 haben sie dann eine Mitteilung bekommen, dass unterschrieben werde könne, was der Kläger dann am 31.03.2017 auch gemacht habe. Diese Verzögerung hat die Zeugin damit erklärt, dass es wohl im März 2017 ein bankinternes Empfehlungsverbot hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlagen gegeben habe. Hierzu hat sie ausgeführt, dass die Zeugin S2 ihr gegenüber erklärt habe, dass die Volksbanken bereits Anfang März 2017 ein Schreiben erhalten haben, dass sich die P & R in einer finanziellen Schieflage befände und keine Abschlüsse mehr getätigt werden sollen, was die Zeugin S2 in ihrer Vernehmung jedoch bestritten hat. Zwar mag es zu einer zeitlichen Verzögerung zwischen dem letzten Beratungsgespräch und der Vertragsunterzeichnung gekommen sein. Dass aber ein bankinternes Empfehlungsverbot hierfür der Grund gewesen sei, hat der Kläger nicht bewiesen. Weder der Aussage der Zeugin van Haaren noch der Aussage der Zeugin S2 ist ein höherer Beweiswert als der jeweils anderen Aussage beizumessen. Beide Zeuginnen haben ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Der Kläger unterstützt die Zeugin van Haaren nach eigenen Angaben finanziell, sodass der Zeugin van Haaren viel daran gelegen sein könnte, dass der Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zugesprochen bekommt. Auf der anderen Seite will sich die Zeugin S2 nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen, ein entsprechendes Empfehlungsverbot Kunden gegenüber ausgesprochen zu haben, wodurch möglicherweise ihr Arbeitsplatz gefährdet sein könnte. Ferner hat der Zeuge I ausgesagt, dass er im letzten Gespräch den Kläger angesprochen habe, dass der Betrag doch besser in einer anderen Anlage investiert werden sollte. Er habe einen Immobilienfonds gehabt, der weniger riskant gewesen wäre als die P&R Container. Auf dieses Angebot habe der Kläger aber nicht eingehen wollen, sondern er habe den P&R Container kaufen wollen. Grund für die vom Kläger dargestellte Verzögerung könnte mithin ebenfalls sein, dass er sich das Angebot des Zeugen I hinsichtlich des Immobilienfonds noch einmal überlegen wollte und den Containervertrag erst E-Weg später unterschrieben hat. Diesbezüglich liegt mithin eine non-liquet Situation vor, die zu Lasten des Klägers geht. e) Hinsichtlich der fehlenden Aufklärung über ein Wechselkursrisiko liegt keine Aufklärungspflichtverletzung vor, da ein solches Risiko für den Kläger nicht bestand. Bei dem Vertrag aus dem Jahr 2017 erhielt der Kläger eine Miete, die in Euro vereinbart war. Mehr- oder Mindererlöse aus der Vermietung, auch soweit diese auf Wechselkursschwankungen beruhten, kamen der Emittentin der P&R Gruppe zugute bzw. waren von ihr zu tragen. Das Anlagegeschäft war somit nicht mit einem Wechselkursrisiko behaftet. f) Auch über das Risiko, dass Anleger aufgrund nicht existierender Container zu Steuernachzahlungen herangezogen werden, musste die Beklagte nicht aufklären. Hierbei handelt es sich um eine Folge eines kriminellen Handelns der P&R Gruppe, das für die Beklagte nicht vorhersehbar war. Gleiches gilt für die fehlende Aufklärung hinsichtlich eines von der P&R Gruppe möglicherweise betriebenen Schneeballsystems. Ferner musste die Beklagte nicht über weitere steuerlichen Risiken aufklären. Dies ist vielmehr Aufgabe des Steuerberaters, vgl. §§ 2, 3 StBerG. g) Ferner bestand keine Aufklärungspflicht hinsichtlich etwaiger Verflechtungen innerhalb der P&R Gruppe. Zwar gehört zu den aufklärungsbedürftigen Umständen eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einer Beteiligungsgesellschaft, ihren Organen und beherrschenden Gesellschaftern einerseits sowie andererseits den Unternehmen, deren Organen und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz oder teilweise gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.13, AZ. III ZR 66/13, Rn.11, zitiert nach beck-online). Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Beitretende kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann (BGH, Urteil vom 06.10.1980, AZ. II ZR 60/80, zitiert nach beck-online). Diese Grund- sätze beanspruchen indes nur für den Beitritt zu einer Gesellschaft Geltung. Nur in diesem Fall ist der Anleger von der Gefahr von Interessenkonflikten ausgesetzt. Vorliegend ging es nicht um den Beitritt in eine Gesellschaft. Vielmehr schloss der Kläger im Zwei-Personen-Verhältnis Kauf- und Verwaltungsverträge bzw. Kauf- und Mietverträge ab. Die Höhe der Mieten und des Rückkaufpreises war nicht beeinflusst durch etwaige Verträge, die die jeweilige P & R Gesellschaft als Vertragspartnerin mit anderen Unternehmen abschloss, die vom selben Geschäftsführer kontrolliert wurden. h) Auch ist die Verwendung der IRR-Methode bei der Renditeberechnung nicht zu beanstanden. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine übliche Berechnungsmethode (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 16.08.11, AZ. 328 O 461/09). i) Sofern der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe es unterlassen, das Containerangebot auf seine Plausibilität hin zu überprüfen, ist sein Vortrag hierzu unzureichend. So trägt er lediglich vor, der Zeuge I hätte das Angebot genauer überprüfen müssen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Überangebot an Containerschiffen bestehe, wodurch die zu erzielenden Frachtraten bereits bis Mitte des Jahres 2005 rückläufig gewesen seien und dass der Schiffsmarkt seit der Finanzkrise im Jahr 2008 stark eingebrochen sei. Etwas darüber hinausgehendes, insbesondere wie konkret sich diese Umstände auf seine Anlagen ausgewirkt haben könnten, worauf der Zeuge I das Containerangebot hätte überprüfen müssen, trägt der Kläger jedoch nicht vor. 2.) Der Kläger hat keinen Anspruch aus den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, da ein Prospektfehler in dem von der Beklagten verwendetem Prospekt nicht ersichtlich ist. 3.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5b VermAnlG. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei § 5b VermAnlG um ein Schutzgesetz im Sinne dieser Norm handelt und der Beklagte hiergegen schuldhaft verstoßen hat. a) Maßgebend für die Schutzgesetzeigenschaft einer verletzen Norm ist, ob die verletzte Vorschrift dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist (MüKo BGB, § 823 Rn. 498). Mit dem in § 5b VermAnlG normierten Verbot von Vermögensanlagen, die eine über den eingezahlten Anlagebetrag hinausgehende Haftung des Anlegers vorsehen, sollen Anleger vor Nachforderungen geschützt werden (BT Drucks. 18/3994, Seite 43). § 5b VermAnlG dient demnach dem Schutz der Anleger und stellt mithin ein Schutz-gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. b) Der Vertrag vom 31.07.2017 begründete jedoch keine Nachschusspflicht im Sinne des § 5b VermAnlG. Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Erwerber von Vermögensanlagen in der Regel keinen Einfluss auf die Geschäftsführung haben und daher Entscheidungen, die zu einer solchen Nachschusspflicht führen können, regelmäßig nicht beeinflussen können (BT Drucks. 18/3994, Seite 43). Nach der gesetzgeberischen Intention soll der Anleger dagegen nicht davor geschützt werden, dass er bereits bei Erwerb eines Anlagegenstandes gehalten sein kann, Verwaltungs- und Erhaltungsaufwendungen zu tätigen. 4.) Schließlich steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Voraussetzung hierfür wäre eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die unterlassene Mitteilung eines Schneeballsystems keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten dar. Sofern es sich vorliegend um ein Schneeballsystem handelt, wurde dieses allein von der P&R Gesellschaften initiiert, nicht von der Beklagten. Die Handlung der P&R Gesellschaften kann der Beklagten auch nicht zugerechnet werden. Die bloße unterlassene Mitteilung stellt keine sittenwidrige Schädigung dar. Wie bereits festgestellt, war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger über denkbaren kriminelles Verhalten der P&R Gesellschaften aufzuklären. Der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte vor Abschluss des Vertrages vom 31.03.2017 von der Tatsache Kenntnis hatte, dass die P&R Gesellschaft ein Schneeballsystem betrieben hat. 5.) Mangels Schadensersatzanspruchs sind auch die übrigen Anträge des Klägers hinsichtlich des im Jahr 2017 geschlossenen Vertrages unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: bis zu 110.000,00 Euro Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: Für den Klageantrag zu 1.) hat die Kammer einen Streitwert in Höhe von 92.248,15 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht der Höhe des vom Kläger begehrten Zahlungsanspruchs. Für den Klageantrag zu 4.) ist die Kammer von einem Streitwert in Höhe von 6.561,48 Euro ausgegangen. Der Wert der begehrten Feststellung des Klägers entspricht 80 % der erhaltenen Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 6.529,41 Euro sowie der erhaltenen Steuerrückerstattungen in Höhe von insgesamt 1.672,44 Euro. Der Streitwert des Klageantrages zu 7.) hat die Kammer aufgrund nicht näher dargelegten Kosten auf 500,00 Euro angesetzt. Hieraus ergibt sich ein Streitwert in Höhe von insgesamt 99.309,63 Euro. Der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von 5.373,98 Euro wird gem. § 43 GKG bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, da es sich insoweit um eine Nebenforderung handelt. Gleiches gilt für die mit dem Klageantrag zu 3.) geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 842,28 Euro. Auch die mit dem Klageantrag zu 5.) geltend gemachte Zug um Zug- Verurteilung sowie die mit dem Klageantrag zu 6.) begehrte Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, erhöhen den Streitwert nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, 2017 S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Unterschriften