Urteil
4 O 326/19
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2020:1222.4O326.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.755,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem Containerkaufvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertragsnummer LF-xxxxxx1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme sämtlicher Rechte des Klägers aus dem Containerkaufvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertragsnummer LF-xxxxxx1 seit dem 07.10.2019 in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.256,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von jeglichen Ansprüchen des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit dem Containerkaufvertrag zwischen dem Kläger und der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertragsnummer LF-xxxxxx1 freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus fehlerhafter Anlageberatung der Beklagten im Zusammenhang mit der Beratung zu einer Kapitalanlage in Kauf- und Verwaltungsverträgen ("P&R Container-Investitions-Programm") geltend. 3 Der Kläger ist Tischlermeister und Geschäftsführer der C GmbH & Co. KG in Emmerich. Neben einer selbstgenutzten und einer fremdvermieteten Immobilie verfügte er im Mai 2016 über ein Anlagevermögen von rund 420.000,00 Euro, das in Sparbriefen und auf verzinsten Einlagenkonten angelegt war. 4 Die Parteien sind seit langen Jahren im Hinblick auf die gewerbliche Tätigkeit des Klägers als auch bezüglich seiner privaten Angelegenheiten geschäftlich verbunden. 5 Am 12.05.2016 erschien der Kläger in den Räumen der Beklagten zu einem Beratungsgespräch mit dem zuständigen Kundenberater Wxs, um seine Vermögensanlagen zu besprechen. 6 In dem Gespräch wurden zunächst der Bogen „Volksbank Basisanalyse“ (Bl. 86-106 GA) und ein Beratungsbogen (Bl. 25-37 GA) ausgefüllt und vom Kläger unterschrieben. 7 Im Beratungsbogen wurde die Risikobereitschaft des Klägers mit „ausgewogen“ angegeben und der Kläger als „Risikotyp 3“ eingestuft. Dieser Typ wurde im Beratungsbogen wie folgt beschrieben: „Der Anlage erwartet höhere Erträge, aber nicht um jeden Preis. Werteinbußen werden in gewissem Maße temporär in Kauf genommen. Prinzipiell sollen Ertragschancen und Risiken in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.“ Die Planrendite zu diesem Risikotyp wurde mit 4,8 % p.a. angegeben. 8 Ferner gab der Kläger in der Basisanalyse seinen Risikotyp mit „ausgewogener Anleger“ an. Dieser Typ wurde damit erläutert, dass eine Beimischung von risikobehafteten Anlagen mit bis zu 50 % des Anlagekapitals toleriert wurde. 9 Des Weiteren stellte der Berater dem Kläger in diesem Gespräch die Anlage eines Geldbetrages in den Kauf von Containern im Rahmen des von der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH angebotenen Container-Investitions-Programms vor. 10 Bei dieser GmbH handelt es sich um eine von 4 operativ tätigen P&R Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand der Vertrieb und die Verwaltung von Seefrachtcontainern ist. Neben der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH gibt es noch die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die Q2 GmbH, und die Q GmbH. Gegenstand des Geschäftsmodells war der Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen, welches vorsah, dass Anleger eine gewisse Anzahl von Containern kaufen und das Eigentum an den Containern erwerben. Der Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der jeweiligen P&R Gesellschaft wurde in der Regel für eine Laufzeit von 5 Jahren geschlossen. Während dieser Laufzeit sollten die Anleger eine "garantierte" Miete für den Zeitraum der Verwaltung erhalten. Zum Ende der Laufzeit behielt sich die P&R Gesellschaft vor, ein Angebot zum Kauf der Container zu unterbreiten. Diese Container-Investments wurden sowohl von den P&R Gesellschaften selbst als auch - wie hier – von Banken angeboten. 11 Der Berater unterbreitete dem Kläger ein entsprechendes Containerangebot (Bl. 40 GA). 12 Zu dem Gespräch wurde eine Gesprächsdokumentation erstellt, die ebenfalls vom Kläger unterschrieben wurde. Wegen der Einzelheiten der im Rahmen dieser Dokumentation erteilten Hinweise wird auf Bl. 119, 120 GA verwiesen. 13 Sodann schloss der Kläger am selben Tag einen Kauf- und Verwaltungsvertrag (Vertrags-Nr. LF xxxxxx1) mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH über 19 Container zu einem Kaufpreis von 38.570,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Bl. 38 GA Bezug genommen. 14 Der weitere Inhalt des Gesprächs vom 12.05.2016 ist streitig. 15 Über das Vermögen der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der Q GmbH wurde vom Amtsgericht München am 24.07.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. 16 Es bestehen Hinweise, dass die Verantwortlichen der Insolvenzschuldnerin über die Anzahl der vorhandenen Container getäuscht haben und von rund 1,6 Millionen Containern nur 618.000 Stück tatsächlich existieren. 17 Mit Schreiben vom 05.07.2018 forderte der Kläger die Beklagte zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 33.755,97 Euro bis zum 30.07.2018 auf. Diesen Betrag setzte der Kläger zusammen aus dem eingezahlten Kaufpreis in Höhe von insgesamt 38.570,00 Euro abzüglich der an ihn ausgezahlten Mieten in Höhe von insgesamt 4.814,03 Euro: 18 Kaufpreis 38.570,00 Euro Miete 27.10.2016 -1.207,83 Euro Miete 27.01.2016 -901,55 Euro Miete 27.04.2016 -901,55 Euro Miete 27.07.2017 -901,55 Euro Miete 30.11.2017 -901,55 Euro Restforderung 33.755,97 Euro 19 Mit Schreiben vom 12.07.2018 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab. 20 Mit Schreiben vom 30.09.2019 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, dem Kläger den durch den Abschluss des streitgegenständlichen Containerkaufvertrags entstandenen Schaden Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus diesem Vertrag zu ersetzen. Ferner verlangte er die Freistellung hinsichtlich außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 Euro bis zum 14.10.2019. Dies verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2019. 21 Der Kläger behauptet, der Berater der Beklagten habe die Basisanalyse anhand der aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung zur Verfügung stehenden Daten seiner Person und der Daten seiner Ehefrau allein und eigenständig nach seinen Vorstellungen ausgefüllt. Der Berater habe ihm die Basisanalyse lediglich zum Unterschreiben vorgelegt. Im Vertrauen darauf, dass das, was der Berater tue, richtig sei, habe er das Dokument unterschrieben. Etwaige Erklärungen zur Basisanalyse seien nicht erfolgt. Insbesondere habe der Berater ihm nicht erklärt, was die angegebene „ausgewogene“ Risikobereitschaft sowie „Risikotyp 3“ bedeute. Auch eine Beimischung von risikobehafteten Anlagen mit bis zu 50 % des gesamten für die Altersvorsorge vorgesehenen Kapitals hätte er niemals toleriert. Die Gesprächsdokumentation habe er ungelesen unterschrieben, nachdem der Berater ihnen erklärt habe, dass es sich um eine risikolose Anlage handele. 22 Er habe dem Berater gegenüber mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass das angesparte Vermögen, um das es bei der streitgegenständliche Anlageberatung gegangen sei, ausschließlich für seine Altersvorsorge gedacht sei und er deswegen auf keinen Fall irgendwelche Verlustrisiken einzugehen bereit sei. 23 Er ist der Ansicht, dass er von der Beklagten weder anlegergerecht noch anlagegerecht bezüglich der Kapitalanlage beraten worden sei. 24 So habe die Beklagte ihm ein für die Altersvorsorge völlig ungeeignetes Anlageprodukt empfohlen. Bei einer Einstufung als „Risikotyp 3“ käme eine Vermittlung von Kapitalanlageprodukten mit Totalverlustrisiko – wie das hier streitgegenständliche Containerprodukt der P&R Gruppe - ohnehin nicht in Betracht. 25 Darüber hinaus habe es die Beklagte versäumt, ihn ordnungsgemäß über die Risiken und Nachteile der streitgegenständlichen Anlage aufzuklären. So habe keine Aufklärung stattgefunden über 26 ein Insolvenz- und Liquiditätsrisiko der P&R-Gesellschaften, 27 Prognoserisiken, 28 Risiken, die aus einem nicht realisierbaren Rückkauf der Container durch die P&R-Gruppe und die aus höheren Vertriebsprovisionen als von der P&R-Gruppe kalkuliert resultieren, 29 Versicherungsrisiken, ein Sicherungsmaßnahmenausfallrisiko, ein Mietausfallrisiko und ein Haftungsrisiko der Anleger, 30 Risiken, die sich aus der Abhängigkeit von der Entwicklung der Weltwirtschaft und dem Containermarkt ergeben, 31 Risiken, die aus der eingeschränkten Handelbarkeit und Fungibilität der Container resultieren, 32 das Risiko der Haftung für nicht bezahlte Standgebühren. 33 Ferner vertritt er die Auffassung, dass er über 34 Risiken, die durch die Aufnahme von Fremdkapital durch die Emittentin entstehen, 35 Risiken, die aus den möglichen Interessenkonflikten der persönlich und kapitalmäßig verflochtenen Personen und Gesellschaften der P&R-Gruppe resultieren, 36 Risiken, die aus der Abhängigkeit von anderen Verträgen mit anderen P&R-Gruppen bestehen sowie Schlüsselpersonenrisiken, 37 Fremdwährungsrisiken und steuerliche Risiken 38 sowie Risiken, die aufgrund von Verbindlichkeiten anderweitiger Emissionen und aus Verbindlichkeiten früherer Geschäftstätigkeiten entstehen, 39 hätte aufgeklärt werden müssen. 40 Ferner habe es die Beklagte unterlassen, die streitgegenständliche Anlage einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Dann wäre der Beklagten aufgefallen, dass die Anleger an den Containern mangels konkreter Zuordnung individueller Container im Kaufvertrag gar kein Eigentum haben erwerben können, worüber er hätte aufgeklärt werden müssen. Auch hätte die Beklagte dann festgestellt, dass es hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlage einer Erlaubnis gem. § 32 KWG bedurft hätte, worauf er ebenfalls hätte hingewiesen werden müssen. 41 Schließlich sei das investierte Geld für die streitgegenständliche Anlage von seinen sicheren Sparkonten umgeschichtet worden. Die Beklagte habe es unterlassen, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, welche die jeweiligen Vor- und Nachteile gegenüberstelle. 42 Wäre er von der Beklagten über diese Risiken aufgeklärt worden, hätten sie die Verträge der P&R Gesellschaften nicht abgeschlossen. 43 Schließlich stehe seinem Prozessbevollmächtigten aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles eine 2,0-fache Gebühr zu. 44 Der Kläger beantragt, 45 1.) 46 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.755,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 12.07.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem Containerkaufvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertragsnummer LF-xxxxxx1, 47 2.) 48 festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme sämtlicher Rechte des Klägers aus dem Containerkaufvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertragsnummer LF-xxxxxx1 seit dem 07.10.2019 in Annahmeverzug befindet, 49 3.) 50 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.256,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.10.2019 zu zahlen, 51 4.) 52 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von jeglichen Ansprüchen des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit dem Containerkaufvertrag zwischen dem Kläger und der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertragsnummer LF-xxxxxx1 freizustellen. 53 Die Beklagte beantragt, 54 die Klage abzuweisen. 55 Die Beklagte behauptet, dass der zuständige Berater die Basisanalyse und den Beratungsbogen gemeinsam mit dem Kläger ausgefüllt habe. 56 Die Anlageziele des Klägers seien ausschließlich die Vermögensverwaltung und das Erzielen von Einnahmen aus Renditen gewesen. Selbst wenn sich der Kläger auch eine Altersvorsorge gewünscht hätte, ergebe sich daraus keine Pflichtverletzung, da auch eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlust zur ergänzenden Altersvorsorge tauglich sein könne. Auch nach dem streitgegenständlichen Containerkauf sei dem Kläger ein erhebliches Vermögen zur Altersabsicherung verblieben. 57 Ferner habe der Berater den Kläger in dem Beratungsgespräch vom 12.05.2016 über die bestehenden und aufklärungsbedürftigen Risiken der Anlagen informiert. So habe der Berater mit dem Kläger die Gesprächsdokumentation Punkt für Punkt besprochen. 58 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 59 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 18.11.2020 (Bl. 198-200 GA) verwiesen. 60 Entscheidungsgründe 61 Die zulässige Klage ist begründet. I. 62 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 33.755,97 Euro aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 675 BGB Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem Containerkaufvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertragsnummer LF-xxxxxx1. 1.) 63 Zwischen den Parteien ist unstreitig konkludent ein Beratungsvertrag und kein bloßer Vermittlungs- oder Auskunftsvertrag zustande gekommen. 2.) 64 Die Beklagte hat auch eine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt. a) 65 Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 06.07.1993, AZ. XI ZR 12/93, zitiert nach beck-online). 66 Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein (BGH, a.a.O.). 67 In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, a.a.O.). 68 Insoweit kann das Pflichtenprogramm nach den Bestimmungen der §§ 11 ff. Finanzanlagenvermittlungsverordnung herangezogen werden. Demnach hat der Anlagevermittler wie auch der Anlageberater u.a. über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken, insbesondere das Risiko des Verlustes der gesamten Kapitalanlage (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1. FinVermV), das Ausmaß von Preisschwankungen (Volatilität) und Beschränkungen des für solche Finanzanlagen verfügbaren Marktes (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV), den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Finanzanlagen möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Finanzanlagen hinzukommen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV), Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV) sowie über die Möglichkeit, dass dem Anleger aus den Geschäften weitere Kosten und Steuern entstehen können (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FinVermV), zu informieren. 69 Der Anlagevermittler wie auch der Anlageberater ist zudem verpflichtet, das Anlagekonzept und den Prospekt auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen; unterlässt er dies, muss er darauf hinweisen (LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019, 9 O 736/18, Rn. 31, juris; vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 280, Rn. 52). 70 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt. b) 71 Es kann insoweit dahinstehen, welches Anlageziel der Kläger verfolgte und ob die streitgegenständliche Anlage mit diesem Ziel zu vereinbaren war, ob also eine anlegergerechte Beratung erfolgte. Ferner kann dahinstehen, ob der Berater der Beklagten die streitgegenständliche Anlage als risikolos angepriesen hat oder der vom Kläger unterzeichneten Dokumentation folgend über die Risiken aufgeklärt hat. Denn auch der Inhalt der Dokumentation war nicht geeignet, den Kläger über die bestehenden Risiken vollständig und zutreffend aufzuklären. 72 Die Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass auch nach Eigentumsverschaffung ein erhebliches Risiko durch die Haftung für den Container und nicht bezahlte Standgebühren besteht, das über den Totalverlust hinausgehen konnte (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019, AZ. 9 O 736/18, Rn. Rn. 30-34, zitiert. nach juris; LG Kleve, Urteil vom 05.05.2020, AZ. 4 O 210/19). Über dieses Risiko ist der Kläger schon nach der Behauptung der Beklagten entgegen § 13 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FinVermV nicht aufgeklärt worden. Die Gesprächsdokumentation, anhand derer der Berater nach Behauptung der Beklagten die Beratung des Klägers vorgenommen haben soll, enthält keinen Hinweis auf ein über das Totalverlustrisiko hinausgehendes Verlustrisiko bis zur Privatinsolvenz des Anlegers. Zu einem späteren Zeitpunkt enthalten die Risikohinweise der Emittentin jedoch auch diesen Hinweis. Dies ist der Kammer aus einem Parallelverfahren bekannt. Dass der Berater den Kläger auf Risiken hingewiesen haben will, welche in der Gesprächsdokumentation nicht erwähnt sind, behauptet die Beklagte schon nicht. 73 Auf die Frage möglicher weiterer Beratungsfehler kommt es daher nicht an. 3.) 74 Nach dem Grundsatz der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Kläger den Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. CL xxxxxx4 nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der Beklagten vollständige und richtige Auskünfte erhalten hätte. 75 Die durchgeführte Beweisaufnahme hat die entgegenstehende Behauptung der Beklagten nicht zur Überzeugung der Kammer zu bestätigen vermocht. Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass er nicht nur das angelegte Kapital, sondern auch darüber hinaus Geld verlieren könne. Die Kammer hat keine Veranlassung, insofern vom Gegenteil überzeugt zu sein. Vielmehr hat der Kläger glaubhaft ausgesagt, dass die Anlage der Altersvorsorge habe dienen sollen und dass das Geld möglichst sicher habe angelegt werden sollen. Mit diesen glaubhaft geschilderten Vorstellungen des Klägers ist die streitgegenständliche Anlage, die mit einem über das Totalverlustrisiko hinausgehenden Privatinsolvenzrisiko behaftet ist, nicht vereinbar. 4.) 76 Das Vertretenmüssen der Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich nicht entlastet. Die Bank muss sich das Vertretenmüssen ihres Kundenberaters gem. § 278 BGB zurechnen lassen. 5.) 77 Der Umfang des Schadenersatzes folgt aus § 249 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist mithin so zu stellen, wie er ohne Zeichnung der Verträge gestanden hätte. Vorliegend hätte der Kläger ohne Zeichnung den Kaufpreis in Höhe von insgesamt 38.570,00 Euro nicht entrichtet. Auf diese Beträge muss sich der Kläger die von der P&R Gesellschaft entrichteten Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 4.814,03 Euro (4 x 901,55 + 1.207,83 Euro) anrechnen lassen. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 33.755,97 Euro (38.570,00 Euro – 4.814,03 Euro). 78 Als Vorteil sind ferner die Rechte aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag zurückzugewähren. Dem trägt die im Tenor enthaltene Zug-um-Zug-Einschränkung Rechnung. 6.) 79 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 05.07.2018 forderte der Kläger die Beklagte zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 33.755,97 Euro bis zum 30.07.2018 auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2018 ablehnte, sodass sie sich seit dem 12.07.2018 in Verzug befindet. II. 80 Der Klageantrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. 81 Mit Schreiben vom 30.09.3019 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, dem Kläger den durch den Abschluss des streitgegenständlichen Containerkaufvertrags entstandenen Schaden Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus diesem Vertrag zu ersetzen, was die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 07.10.2019 zurückwies, sodass sich die Beklagte seit diesem Tag im Annahmeverzug befindet. III. 82 Ferner hat die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 Euro nebst Zinsen zu ersetzen. Dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung eines Gegenstandwertes von 33.755,97 Euro, einer 2,0-fachen Gebühr nebst 20,00 Euro Kostenpauschale inklusive 19 % Mehrwertsteuer. Der Ansatz einer 2,0-fachen Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit ist durch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt. 83 Der Zinsanspruch folgt ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (Ziff. I 6.) verwiesen werden. IV. Da der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch hat, ist ferner festzustellen, dass der Kläger von jeglichen Ansprüchen des Insolvenzverwalters freizustellen ist. V. 84 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 85 Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. 86 Streitwert: 37.607,19 Euro 87 Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: 88 Der Kläger begehrt Schadensersatzanspruch in Höhe von 33.755,97 Euro (s. Ziff. I.). Hinzu kommt der Wert für den Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen des Insolvenzverwalters (s. Ziff. IV), welcher 80 % der erhaltenen Mietzahlungen in Höhe von 4.814,03 Euro, mithin 3.851,22 Euro, beträgt. Der Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. 89 Rechtsmittelbelehrung 90 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 91 Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, 2017 S.3803) eingereicht werden. 92 Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . 93 3 Unterschriften