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Urteil

3 O 180/20

LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2022:0204.3O180.20.00
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Leitsätze
1. Ein Auskunftsvertrag verpflichtet den Anlagevermittler auch dazu, über ein bestehendes Totalverlustrisiko zu informieren sowie über das Risiko, dass das Vermögen des Anlegers über den investierten Betrag hinaus gefährdet sein kann.(Rn.71) 2. Eine anderslautende Rechtsprechung für geschlossene Immobilienfonds kann nicht auf Direktanlagen (hier: in Seefrachtcontainer) übertragen werden (Anschluss LG Kleve, Urteil vom 16. März 2021 - 4 O 198/20, Abgrenzung BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08). Bei Immobilienfonds muss auf das Totalverlustrisiko nicht hingewiesen werden, da selbst bei einem unzureichenden Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenübersteht. (Rn.79) 3. Anders ist es insbesondere, wenn die Eigentumsübertragung der Container an den Anleger erst innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises zu erfolgen hat. Zudem ist eine Verwertung von Seefrachtcontainern für einen durchschnittlichen Anleger schwer bis unmöglich. Die Container können im Gegensatz zu Immobilien weltweit verstreut sein, bereits deren Lokalisation ist schwierig. Danach müssten die Container in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Rechtsordnungen verwaltet bzw. veräußert werden.(Rn.80) 4. Außerdem kann ein erhebliches Risiko durch die Haftung für die Container und nicht bezahlte Standgebühren bestehen, welches über den Verlust des investierten Anlagebetrags selbst hinausgehen kann.(Rn.82)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 29.506,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC 1252... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 69.000,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 18.01.2013 gezeichneten Investition P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC 1252... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 15.896,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC 12525... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 36.960,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 18.01.2013 gezeichneten Investition P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC 12525... - resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 23.577,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1086 - Vertrag: GC 1392.... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 45.780,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 07.08.2013 gezeichneten Investition P&R Nr. 1086 - Vertrag: GC 1392.... - resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 45.842,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1093 - Vertrag: GC 153... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 79.100,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 17.12.2013 gezeichneten Investition P&R Nr. 1093 - Vertrag: GC 153... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 34.412,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1103 - Vertrag: GC-1630.... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 50.355,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 15.08.2014 gezeichneten Investition P&R Nr. 1103 - Vertrag: GC-1630.... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 27.160,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.208 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1108 - Vertrag: GC-1725... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 40.026,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 04.12.2014 gezeichneten Investition P&R Nr. 1108 - Vertrag: GC-1725... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 63.850,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1111 - Vertrag: GC-180.... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 87.000,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 21.05.2015 gezeichneten Investition P&R Nr. 1111 - Vertrag: GC-180.... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 54.638,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 294 - Vertrag: LF-239... - P&R C V-und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 69.150,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 21.08.2015 gezeichneten Investition P&R Nr. 294 - Vertrag: LF-239... - P&R C V-und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 43.105,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 296 - Vertrag: LF-2516... - P&R C V-und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 53.750,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 16.11.2015 gezeichneten Investition P&R Nr. 296 - Vertrag: LF-2516... - P&R C V-und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 52.335,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 302 - Vertrag: LF-264... - P & R C V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 60.900,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 01.06.2016 gezeichneten Investition P&R Nr. 302 - Vertrag: LF-264... - P & R C V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 44.391,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1120 - Vertrag: GC-216... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 49.320,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 16.12.2016 gezeichneten Investition P&R Nr. 1120 - Vertrag: GC-216... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei P & Collegen in Höhe von EUR 5.690,46 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Auskunftsvertrag verpflichtet den Anlagevermittler auch dazu, über ein bestehendes Totalverlustrisiko zu informieren sowie über das Risiko, dass das Vermögen des Anlegers über den investierten Betrag hinaus gefährdet sein kann.(Rn.71) 2. Eine anderslautende Rechtsprechung für geschlossene Immobilienfonds kann nicht auf Direktanlagen (hier: in Seefrachtcontainer) übertragen werden (Anschluss LG Kleve, Urteil vom 16. März 2021 - 4 O 198/20, Abgrenzung BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08). Bei Immobilienfonds muss auf das Totalverlustrisiko nicht hingewiesen werden, da selbst bei einem unzureichenden Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenübersteht. (Rn.79) 3. Anders ist es insbesondere, wenn die Eigentumsübertragung der Container an den Anleger erst innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises zu erfolgen hat. Zudem ist eine Verwertung von Seefrachtcontainern für einen durchschnittlichen Anleger schwer bis unmöglich. Die Container können im Gegensatz zu Immobilien weltweit verstreut sein, bereits deren Lokalisation ist schwierig. Danach müssten die Container in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Rechtsordnungen verwaltet bzw. veräußert werden.(Rn.80) 4. Außerdem kann ein erhebliches Risiko durch die Haftung für die Container und nicht bezahlte Standgebühren bestehen, welches über den Verlust des investierten Anlagebetrags selbst hinausgehen kann.(Rn.82) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 29.506,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC 1252... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 69.000,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 18.01.2013 gezeichneten Investition P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC 1252... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 15.896,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC 12525... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 36.960,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 18.01.2013 gezeichneten Investition P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC 12525... - resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 23.577,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1086 - Vertrag: GC 1392.... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 45.780,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 07.08.2013 gezeichneten Investition P&R Nr. 1086 - Vertrag: GC 1392.... - resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 45.842,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1093 - Vertrag: GC 153... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 79.100,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 17.12.2013 gezeichneten Investition P&R Nr. 1093 - Vertrag: GC 153... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 34.412,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1103 - Vertrag: GC-1630.... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 50.355,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 15.08.2014 gezeichneten Investition P&R Nr. 1103 - Vertrag: GC-1630.... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 27.160,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.208 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1108 - Vertrag: GC-1725... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 40.026,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 04.12.2014 gezeichneten Investition P&R Nr. 1108 - Vertrag: GC-1725... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 63.850,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1111 - Vertrag: GC-180.... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 87.000,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 21.05.2015 gezeichneten Investition P&R Nr. 1111 - Vertrag: GC-180.... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 54.638,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 294 - Vertrag: LF-239... - P&R C V-und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 69.150,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 21.08.2015 gezeichneten Investition P&R Nr. 294 - Vertrag: LF-239... - P&R C V-und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 43.105,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 296 - Vertrag: LF-2516... - P&R C V-und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 53.750,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 16.11.2015 gezeichneten Investition P&R Nr. 296 - Vertrag: LF-2516... - P&R C V-und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 52.335,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 302 - Vertrag: LF-264... - P & R C V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 60.900,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 01.06.2016 gezeichneten Investition P&R Nr. 302 - Vertrag: LF-264... - P & R C V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 44.391,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1120 - Vertrag: GC-216... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 49.320,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 16.12.2016 gezeichneten Investition P&R Nr. 1120 - Vertrag: GC-216... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei P & Collegen in Höhe von EUR 5.690,46 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist im erkannten Umfang zulässig und begründet. 1. Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC 1252... a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 29.506,20 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC 1252... mit der P & R. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249, 322 Abs. 1 BGB. aa) Insoweit bedarf es keiner Feststellungen, ob zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Die Klägerin hat jedenfalls deutlich gemacht, in Bezug auf die Entscheidung zur Direktanlage in P & R-Container die Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten in Anspruch nehmen zu wollen indem sie den Beklagten kontaktierte und die aktuellen Angebote der P & R erfragte. Der Beklagte hat mit der gewünschten Tätigkeit auch begonnen indem er die gewünschte Auskunft über die bestehenden Angebote erteilte. Damit ist jedenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag und damit verbunden ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen den Parteien zustande gekommen. bb) Ein solcher Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 30.10.2014 – III ZR 493/13, juris). Insoweit kann das Pflichtenprogramm nach den §§ 11 ff. Finanzanlagenvermittlungsverordnung (idF vom 08.09.2015) herangezogen werden. Danach hat der Anlagevermittler u.a. über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken, insbesondere das Risiko des Verlustes der gesamten Kapitalanlage (§ 13 Abs. 2 S.2 Nr. 1 FinVermV), sowie über die Möglichkeit, dass dem Anleger aus den Geschäften weitere Kosten und Steuern entstehen können (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FinVermV), zu informieren. Der Anlagevermittler ist zudem verpflichtet, das Anlagekonzept und den Prospekt auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen; unterlässt er dies, muss er darauf hinweisen. Diese Hinweispflicht hat der Beklagte hier verletzt, indem er die Klägerin unstreitig zu keinem Zeitpunkt über ein bestehendes Totalverlustrisiko des Anlagebetrages informierte noch über das Risiko, dass das Vermögen der Anleger über den investierten Betrag hinaus gefährdet sein kann. Ob darüber hinaus über weitere aufklärungsbedürftige Risiken nicht aufgeklärt wurde, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Beklagten waren das bestehende Totalverlustrisiko und das Risiko einer Gefährdung des weiteren Vermögens des Anlegers auch ungefragt aufklärungspflichtig, weil es sich um spezielle, nicht allgemein bekannte oder offensichtliche Risiken der streitgegenständlichen Direktanlage handelte. Das Risiko eines Totalverlustes bestand nach der vertraglichen Struktur der streitgegenständlichen Direktanlage deshalb, weil die vertraglichen Ansprüche des Anlegers auf Mieteinnahmen von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Vertragspartners aus dem „Miet- oder Agenturverhältnis“ über die erworbenen Container und von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der die Mieteinnahmen garantierenden P & R abhängen. Bei einem Ausfall dieser Vertragspartner des Anlegers bestand für diesen das Risiko, weder Mieteinnahmen zu erhalten noch die Möglichkeit des Rückkaufs der Container zu realisieren (so auch LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019 - 9 O 736/18, juris Rn. 34). Entgegen der Auffassung des Beklagten vermag der Umstand, dass den Investitionen stets der Sachwert der Container gegenüberstand, dieses Totalverlustrisiko nicht zu relativieren: Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass eine Pflicht zur ungefragten Aufklärung im Rahmen eines Auskunftsvertrags über das Risiko eines Totalverlustes bei der streitgegenständlichen Direktanlage in P & R-Container in der obergerichtlichen Rechtsprechung verneint wird (etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.07.2020 - 8 U 240/19, n.v. S. 6, Anlage B4 Anlagenband; aber auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 43; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2020 - 2 U 564/19, n.v.; OLG Bremen, Urteil vom 21.07.2021 - 1 U 4/21, n.v.). In der erstgenannten Entscheidung wird eine Aufklärungspflicht mit der Begründung verneint, den Investitionen stehe stets der Sachwert der Container gegenüber. Dieser sei überdies gemäß Ziffer 6 des Verwaltungsvertrages durch den Mieter versichert und gemäß Ziffer 8 des Verwaltungsvertrags durch die Ersatzpflicht der P & R abgesichert. Eine Aufklärungspflicht über das Risiko eines Totalverlustes wird auch deshalb verneint, weil das Risiko eines Totalverlusts geringer sei als bei einem Immobilienfonds mit ca. 50 % Fremdkapitalquote, für den der Bundesgerichtshof eine solche aufklärungspflichtige Gefahr im Hinblick auf den Sachwert der Immobilie verneint habe. Die verbleibenden Restrisiken seien allgemeiner Natur und nicht aufklärungsbedürftig. Die Kammer teilt diese Bewertungen nicht. Ein etwaiger den Investitionen gegenüberstehender Sachwert und die vertraglich zugesicherten Versicherungen mögen zwar das Risiko des Totalverlustes der Container einschränken. Die nach dem Anlagemodell verbleibenden Risiken eines Totalverlustes des Anlagebetrages bestehen indes weiterhin. Darüber hinaus ist es schon nicht sachgerecht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für geschlossene Immobilienfonds auf Direktanlagen wie die streitgegenständliche zu übertragen (so auch LG Kleve, Urteil vom 16.03.2021 - 4 O 198/20, juris Rn. 46). Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass bei Immobilienfonds auf das Totalverlustrisiko nicht hingewiesen werden müsse, da selbst bei unzureichendem Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenüberstehe. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrages könne es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehrten. Auch wenn ein (teilweise) fremdfinanzierter Fonds zusätzliche Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen habe und im Fall der Verwertung der Fondsimmobilie das Risiko bestehe, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibe, ergebe sich daraus kein Risiko, auf das gesondert hingewiesen werden müsse. Die Risiken seien allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 363/10, juris Rn. 13). Bei der streitgegenständlichen Direktanlage ist die Risikosituation aber anders als bei einem geschlossenen Immobilienfonds: Ein entscheidender Unterschied liegt bereits bei Beginn des Vertragsverhältnisses vor. Gemäß Nr. 3 des Kauf- und Verwaltungsvertrags hat die Eigentumsübertragung der Container an den Anleger innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises zu erfolgen. In dieser Zeit steht dem geleisteten Anlagebetrag des Anlegers schon überhaupt kein Sachwert gegenüber. Hierbei handelt es sich auch keineswegs um das anfängliche Risiko des Anlegers, das bei jeder Kapitalanlage besteht, deren Gegenstand zum Zeitpunkt der Investition noch nicht erworben wurde (so etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.07.2020 - 8 U 240/19, n.v. S. 6, Anlage B4 Anlagenband). Ein solches anfängliches Risiko besteht üblicherweise allenfalls in den Opportunitätskosten, die dadurch entstehen, dass der Anlagebetrag in dem Zeitraum nicht anderweitig investiert werden kann. Das Insolvenzrisiko der Vertragspartnerin, hier der P & R, und mithin das Risiko des Totalverlusts des Anlagebetrags trägt der Anleger in dieser Anfangszeit in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anfangszeit, wie hier, drei Monate beträgt. Folgt man nun der Auffassung der Parteien, wonach eine Übereignung der Container auf Grundlage des Kauf- und Verwaltungsvertrages überhaupt nicht habe stattfinden können, stand dem geleisteten Anlagebetrag sogar zu keinem Zeitpunkt ein Sachwert gegenüber. Aber auch im Falle einer unterstellten wirksamen Übereignung der Container unterscheidet sich die Risikolage von der eines geschlossenen Immobilienfonds. Im Falle der Insolvenz von P & R kann der Anleger nach der vertraglichen Struktur der Anlage dann zwar die Rechte aus dem Miet- oder Agenturverhältnis selbst oder durch einen neuen Verwalter wahrnehmen. Im Falle des zusätzlichen Ausfalls des Vertragspartners aus diesem Miet- oder Agenturvertrags bleibt er zudem Eigentümer der erworbenen Seefrachtcontainer und kann diese theoretisch verwerten. Eine solche Verwertung der Sachwerte ist dem durchschnittlichen Anleger selbst aber schwer bis unmöglich. Anders als bei Immobilien können die erworbenen Seefrachtcontainer weltweit verstreut sein. Allein deren Lokalisation dürfte den durchschnittlichen Anleger vor erhebliche Hürden stellen. Die anschließende eigene Verwaltung, Betreuung und Veräußerung in möglicherweise verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Rechtsordnungen dürfte dem durchschnittlichen Anleger unmöglich sein. Das dies - wie letztlich im Fall der P & R tatsächlich geschehen, was gerichtsbekannt ist - koordiniert durch einen Insolvenzverwalter geschehen kann, ändert am bestehenden Risiko nichts: Da es sich bei den Verwaltungsverträgen der Anleger mit der P & R um gegenseitige, jeweils nicht vollständig erfüllte Verträge handelt, steht einem Insolvenzverwalter das Wahlrecht gemäß § 103 InsO zu - dass dieser das Wahlrecht im Sinne der Anleger dahin ausübt, die Verträge fortzuführen, ist in der vertraglichen Struktur der Direktanlage nicht angelegt, damit zwar möglich, aber nicht zwingend. Das Risiko des Anlegers, die Sachwerte in Form der Container im Fall der Insolvenz der P & R nicht verwerten zu können, wohnt der Anlage damit strukturell inne. Zudem bestand auch nach Eigentumsverschaffung im Fall des Ausfalls von P & R und des Vertragspartners aus dem Miet- oder Agenturverhältnis ein erhebliches Risiko durch die Haftung für die Container und nicht bezahlte Standgebühren, das über den Verlust des investierten Anlagebetrags selbst hinausgehen konnte (so auch LG Erfurt aaO., LG Kleve aaO.). Soweit der Beklagte meint, die Klägerin könne sich nicht auf das Risiko eines über den Anlagebetrag hinausgehenden Vermögensverlustes berufen, weil nach ihrer eigenen Auffassung das Eigentum an den Containern überhaupt nicht verschafft worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Aufklärungspflichtig sind die Risiken des Anlagemodells in der Fassung, in der es geplant und konzipiert ist. Die Aufklärungspflicht entfällt nicht nachträglich dadurch, dass sich das Anlagemodell schlussendlich nicht wie wirksam umsetzen lässt. Über die genannten Risiken ist die Klägerin unstreitig nicht aufgeklärt worden. Insoweit bedarf es auch keiner Feststellungen, ob der Beklagte die Klägerin darüber aufklärte, dass das Risiko bestehe, dass keine Rendite erzielt werden könne oder der Kapitalstock Verluste erleide, wenn die P & R in die Insolvenz falle oder keine Bonität mehr habe. Denn dies genügte für eine hinreichende Aufklärung über das Risiko des Totalverlustes nicht. Insbesondere kam bei einer solchen Aufklärung nicht hinreichend zum Ausdruck, dass diese Risiken kumulativ auftreten können und wie oben ausgeführt auch eine Haftung der Klägerin über den investierten Anlagebetrag hinaus eintreten könnte. cc) Die Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht durch den Beklagten ist auch ursächlich für den Erwerb der Direktanlage durch die Klägerin. Nach dem Grundsatz der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin den vorbenannten Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P & R bei einer Aufklärung über die Risiken eines Totalverlustes der Anlagebeträge und einer darüber hinausgehenden Inanspruchnahme nicht abgeschlossen hätte. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Auskunftspflicht des Beklagten wird zudem dessen Verschulden vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Anhaltspunkte, die diesen Vermutungen entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. dd) Der unzureichend aufgeklärte Kapitalanleger ist so zu stellen, als habe er die Kapitalanlage nicht erworben (§ 249 Abs. 1 BGB). Das zu ersetzende negative Interesse des Anlegers umfasst im Wesentlichen den für den Erwerb der Anlage aufgewendeten Geldbetrag. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Deshalb sind erhaltene Ausschüttungen durch Anrechnung schadensmindernd zu berücksichtigen, die Kapitalanlage Zug um Zug zu übertragen. Der der Klägerin entstandene Schaden besteht im Abschluss des vorgenannten Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC 1252... . Der Beklagte hat deshalb der Klägerin den zum Erwerb aufgewandten Betrag von EUR 69.000,00 abzüglich erhaltener Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 39.493,80, insgesamt EUR 29.506,20, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC 1252... zu ersetzen. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht nicht. Der Antrag ist unzulässig, weil es vorliegend an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Ein Feststellungsinteresse folgt hier insbesondere nicht aus §§ 756, 765 ZPO. Die Klägerin begehrt vorliegend lediglich die Feststellung, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung der Container aus dem vorgenannten Vertrag befindet. Indes müsste die Klägerin iRd. Vollstreckung gemäß §§ 756, 765 ZPO beweisen, dass sich der Beklagte im Verzug der Annahme nicht nur bezüglich der Übertragung der Container, sondern bezüglich der Annahme sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem vorgenannten Vertrag befindet, weil die Vollstreckung eben von der Zug um Zug zu bewirkenden Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem vorgenannten Vertrag an den Beklagten abhängt. Da die Feststellung des Annahmeverzugs bezüglich der Übertragung der Container allein für die Klägerin keine Erleichterung der Vollstreckung herbeiführen kann, fehlt insoweit auch ihr Feststellungsinteresse. Die Kammer darf ihre Entscheidung vorliegend auch auf die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags stützen - eine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestand nicht, weil es sich bei dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs um eine Nebenforderung handelt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27.06.2013 - III ZR 143/12, juris, Rn. 10 mwN). c) Indes hat die Klägerin einen Anspruch darauf iSd. § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch den vorgenannten Vertrag entstanden sind und noch entstehen werden. Das Gericht legt den Feststellungsantrag der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB so aus, dass die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren, nicht bereits durch den Antrag auf Leistung Zug-um-Zug gegen Abtretung abgedeckten, Schäden begehrt wird. Der festzustellende Anspruch folgt dem Grunde nach ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 2. Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC 12525... a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 15.896,64 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC 12525... mit der P & R. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249, 322 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist auch insoweit ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Anlageentscheidung erfolgte zeitgleich mit der Anlageentscheidung zum Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC 1252... . Indem der Beklagte nicht über das Totalverlustrisiko des Anlagebetrages und das Risiko der Gefährdung des weiteren Vermögens der Klägerin aufgeklärt hat, hat er seine Hinweispflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Die Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht durch den Beklagten ist auch ursächlich für den Erwerb der Direktanlage durch die Klägerin. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. a. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen zur Bemessung des Schadens und des Vorteilsausgleichs besteht der der Klägerin entstandene Schaden im Abschluss des vorgenannten Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC 12525... . Der Beklagte hat deshalb der Klägerin den zum Erwerb aufgewandten Betrag von EUR 36.960,00 abzüglich erhaltener Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 21.063,36, insgesamt EUR 15.896,64, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC 12525... zu ersetzen. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht mangels Feststellungsinteresses auch nicht im Hinblick auf den vorgenannten Vertrag. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. b. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. c) Indes hat die Klägerin einen Anspruch darauf iSd. § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch den vorgenannten Vertrag entstanden sind und noch entstehen werden. Das Gericht legt den Feststellungsantrag der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB so aus, dass die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren, nicht bereits durch den Antrag auf Leistung Zug-um-Zug gegen Abtretung abgedeckten, Schäden begehrt wird. Der festzustellende Anspruch folgt dem Grunde nach ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. 3. Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC 1392.... a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 23.577,54 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC 1392.... mit der P & R. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249, 322 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist auch insoweit ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen den Parteien zustande gekommen. Unstreitig hat die Klägerin auch hier vor der konkreten Anlageentscheidung den Beklagten kontaktiert, die aktuellen Angebote der P & R erfragt und von dem Beklagten eine Auskunft erhalten. Indem der Beklagte nicht über das Totalverlustrisiko des Anlagebetrages und das Risiko der Gefährdung des weiteren Vermögens der Klägerin aufgeklärt hat, hat er seine Hinweispflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Die Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht durch den Beklagten ist auch ursächlich für den Erwerb der Direktanlage durch die Klägerin. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. a. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen zur Bemessung des Schadens und des Vorteilsausgleichs besteht der der Klägerin entstandene Schaden im Abschluss des vorgenannten Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC 1392.... . Der Beklagte hat deshalb der Klägerin den zum Erwerb aufgewandten Betrag von EUR 45.780,00 abzüglich erhaltener Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 22.202,46, insgesamt EUR 23.577,54, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC 1392.... zu ersetzen. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht mangels Feststellungsinteresses auch nicht im Hinblick auf den vorgenannten Vertrag. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. b. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. c) Indes hat die Klägerin einen Anspruch darauf iSd. § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch den vorgenannten Vertrag entstanden sind und noch entstehen werden. Das Gericht legt den Feststellungsantrag der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB so aus, dass die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren, nicht bereits durch den Antrag auf Leistung Zug-um-Zug gegen Abtretung abgedeckten, Schäden begehrt wird. Der festzustellende Anspruch folgt dem Grunde nach ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. 4. Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC 153... a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 45.842,00 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC 153... mit der P & R. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249, 322 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist auch insoweit ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen den Parteien zustande gekommen. Unstreitig hat die Klägerin auch hier vor der konkreten Anlageentscheidung den Beklagten kontaktiert, die aktuellen Angebote der P & R erfragt und von dem Beklagten eine Auskunft erhalten. Indem der Beklagte nicht über das Totalverlustrisiko des Anlagebetrages und das Risiko der Gefährdung des weiteren Vermögens der Klägerin aufgeklärt hat, hat er seine Hinweispflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Die Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht durch den Beklagten ist auch ursächlich für den Erwerb der Direktanlage durch die Klägerin. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. a. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen zur Bemessung des Schadens und des Vorteilsausgleichs besteht der der Klägerin entstandene Schaden im Abschluss des vorgenannten Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC 153... . Der Beklagte hat deshalb der Klägerin den zum Erwerb aufgewandten Betrag von EUR 79.100,00 abzüglich erhaltener Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 33.258,00, insgesamt EUR 45.842,00, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC 153... zu ersetzen. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht mangels Feststellungsinteresses auch nicht im Hinblick auf den vorgenannten Vertrag. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. b. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. c) Indes hat die Klägerin einen Anspruch darauf iSd. § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch den vorgenannten Vertrag entstanden sind und noch entstehen werden. Das Gericht legt den Feststellungsantrag der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB so aus, dass die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren, nicht bereits durch den Antrag auf Leistung Zug-um-Zug gegen Abtretung abgedeckten, Schäden begehrt wird. Der festzustellende Anspruch folgt dem Grunde nach ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. 5. Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC-1630.... a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 34.412,85 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC-1630.... mit der P & R. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249, 322 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist auch insoweit ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen den Parteien zustande gekommen. Unstreitig hat die Klägerin auch hier vor der konkreten Anlageentscheidung den Beklagten kontaktiert, die aktuellen Angebote der P & R erfragt und von dem Beklagten eine Auskunft erhalten. Indem der Beklagte nicht über das Totalverlustrisiko des Anlagebetrages und das Risiko der Gefährdung des weiteren Vermögens der Klägerin aufgeklärt hat, hat er seine Hinweispflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Die Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht durch den Beklagten ist auch ursächlich für den Erwerb der Direktanlage durch die Klägerin. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. a. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen zur Bemessung des Schadens und des Vorteilsausgleichs besteht der der Klägerin entstandene Schaden im Abschluss des vorgenannten Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC-1630.... . Der Beklagte hat deshalb der Klägerin den zum Erwerb aufgewandten Betrag von EUR 50.355,00 abzüglich erhaltener Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 15.942,15, insgesamt EUR 34.412,85, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC-1630.... zu ersetzen. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht mangels Feststellungsinteresses auch nicht im Hinblick auf den vorgenannten Vertrag. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. b. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. c) Indes hat die Klägerin einen Anspruch darauf iSd. § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch den vorgenannten Vertrag entstanden sind und noch entstehen werden. Das Gericht legt den Feststellungsantrag der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB so aus, dass die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren, nicht bereits durch den Antrag auf Leistung Zug-um-Zug gegen Abtretung abgedeckten, Schäden begehrt wird. Der festzustellende Anspruch folgt dem Grunde nach ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. 6. Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC-1725... a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 27.160,56 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC-1725... mit der P & R. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249, 322 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist auch insoweit ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen den Parteien zustande gekommen. Unstreitig hat die Klägerin auch hier vor der konkreten Anlageentscheidung den Beklagten kontaktiert, die aktuellen Angebote der P & R erfragt und von dem Beklagten eine Auskunft erhalten. Indem der Beklagte nicht über das Totalverlustrisiko des Anlagebetrages und das Risiko der Gefährdung des weiteren Vermögens der Klägerin aufgeklärt hat, hat er seine Hinweispflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Die Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht durch den Beklagten ist auch ursächlich für den Erwerb der Direktanlage durch die Klägerin. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. a. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen zur Bemessung des Schadens und des Vorteilsausgleichs besteht der der Klägerin entstandene Schaden im Abschluss des vorgenannten Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC-172569. Der Beklagte hat deshalb der Klägerin den zum Erwerb aufgewandten Betrag von EUR 40.026,00 abzüglich erhaltener Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 12.865,44, insgesamt EUR 27.160,56, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC-1725... zu ersetzen. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht mangels Feststellungsinteresses auch nicht im Hinblick auf den vorgenannten Vertrag. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. b. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. c) Indes hat die Klägerin einen Anspruch darauf iSd. § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch den vorgenannten Vertrag entstanden sind und noch entstehen werden. Das Gericht legt den Feststellungsantrag der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB so aus, dass die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren, nicht bereits durch den Antrag auf Leistung Zug-um-Zug gegen Abtretung abgedeckten, Schäden begehrt wird. Der festzustellende Anspruch folgt dem Grunde nach ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. 7. Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC-180.... a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 63.850,00 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC-180.... mit der P & R. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249, 322 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist auch insoweit ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen den Parteien zustande gekommen. Unstreitig hat die Klägerin auch hier vor der konkreten Anlageentscheidung den Beklagten kontaktiert, die aktuellen Angebote der P & R erfragt und von dem Beklagten eine Auskunft erhalten. Indem der Beklagte nicht über das Totalverlustrisiko des Anlagebetrages und das Risiko der Gefährdung des weiteren Vermögens der Klägerin aufgeklärt hat, hat er seine Hinweispflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Die Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht durch den Beklagten ist auch ursächlich für den Erwerb der Direktanlage durch die Klägerin. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. a. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen zur Bemessung des Schadens und des Vorteilsausgleichs besteht der der Klägerin entstandene Schaden im Abschluss des vorgenannten Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC-180626. Der Beklagte hat deshalb der Klägerin den zum Erwerb aufgewandten Betrag von EUR 87.000,00 abzüglich erhaltener Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 23.150,00, insgesamt EUR 63.850,00, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC-180.... zu ersetzen. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht mangels Feststellungsinteresses auch nicht im Hinblick auf den vorgenannten Vertrag. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. b. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. c) Indes hat die Klägerin einen Anspruch darauf iSd. § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch den vorgenannten Vertrag entstanden sind und noch entstehen werden. Das Gericht legt den Feststellungsantrag der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB so aus, dass die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren, nicht bereits durch den Antrag auf Leistung Zug-um-Zug gegen Abtretung abgedeckten, Schäden begehrt wird. Der festzustellende Anspruch folgt dem Grunde nach ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. 8. Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. LF-239... a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 54.638,40 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. LF-239... mit der P & R. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249, 322 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist auch insoweit ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen den Parteien zustande gekommen. Unstreitig hat die Klägerin auch hier vor der konkreten Anlageentscheidung den Beklagten kontaktiert, die aktuellen Angebote der P & R erfragt und von dem Beklagten eine Auskunft erhalten. Indem der Beklagte nicht über das Totalverlustrisiko des Anlagebetrages und das Risiko der Gefährdung des weiteren Vermögens der Klägerin aufgeklärt hat, hat er seine Hinweispflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Die Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht durch den Beklagten ist auch ursächlich für den Erwerb der Direktanlage durch die Klägerin. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. a. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen zur Bemessung des Schadens und des Vorteilsausgleichs besteht der der Klägerin entstandene Schaden im Abschluss des vorgenannten Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. LF-239... . Der Beklagte hat deshalb der Klägerin den zum Erwerb aufgewandten Betrag von EUR 69.150,00 abzüglich erhaltener Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 14.511,60, insgesamt EUR 54.638,40, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. LF-239... zu ersetzen. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht mangels Feststellungsinteresses auch nicht im Hinblick auf den vorgenannten Vertrag. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. b. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. c) Indes hat die Klägerin einen Anspruch darauf iSd. § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch den vorgenannten Vertrag entstanden sind und noch entstehen werden. Das Gericht legt den Feststellungsantrag der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB so aus, dass die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren, nicht bereits durch den Antrag auf Leistung Zug-um-Zug gegen Abtretung abgedeckten, Schäden begehrt wird. Der festzustellende Anspruch folgt dem Grunde nach ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. 9. Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. LF-2516... a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 43.105,25 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. LF-2516... mit der P & R. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249, 322 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist auch insoweit ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen den Parteien zustande gekommen. Unstreitig hat die Klägerin auch hier vor der konkreten Anlageentscheidung den Beklagten kontaktiert, die aktuellen Angebote der P & R erfragt und von dem Beklagten eine Auskunft erhalten. Indem der Beklagte nicht über das Totalverlustrisiko des Anlagebetrages und das Risiko der Gefährdung des weiteren Vermögens der Klägerin aufgeklärt hat, hat er seine Hinweispflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Die Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht durch den Beklagten ist auch ursächlich für den Erwerb der Direktanlage durch die Klägerin. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. a. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen zur Bemessung des Schadens und des Vorteilsausgleichs besteht der der Klägerin entstandene Schaden im Abschluss des vorgenannten Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. LF-2516... . Der Beklagte hat deshalb der Klägerin den zum Erwerb aufgewandten Betrag von EUR 53.750,00 abzüglich erhaltener Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 10.644,75, insgesamt EUR 43.105,25, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. LF-2516... zu ersetzen. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht mangels Feststellungsinteresses auch nicht im Hinblick auf den vorgenannten Vertrag. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. b. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. c) Indes hat die Klägerin einen Anspruch darauf iSd. § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch den vorgenannten Vertrag entstanden sind und noch entstehen werden. Das Gericht legt den Feststellungsantrag der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB so aus, dass die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren, nicht bereits durch den Antrag auf Leistung Zug-um-Zug gegen Abtretung abgedeckten, Schäden begehrt wird. Der festzustellende Anspruch folgt dem Grunde nach ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. 10. Kauf- und Verwaltungsvertrag LF-264... a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 52.335,60 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. LF-264... mit der P & R. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249, 322 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist auch insoweit ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen den Parteien zustande gekommen. Unstreitig hat die Klägerin auch hier vor der konkreten Anlageentscheidung den Beklagten kontaktiert, die aktuellen Angebote der P & R erfragt und von dem Beklagten eine Auskunft erhalten. Indem der Beklagte nicht über das Totalverlustrisiko des Anlagebetrages und das Risiko der Gefährdung des weiteren Vermögens der Klägerin aufgeklärt hat, hat er seine Hinweispflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Die Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht durch den Beklagten ist auch ursächlich für den Erwerb der Direktanlage durch die Klägerin. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. a. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen zur Bemessung des Schadens und des Vorteilsausgleichs besteht der der Klägerin entstandene Schaden im Abschluss des vorgenannten Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. LF-264... . Der Beklagte hat deshalb der Klägerin den zum Erwerb aufgewandten Betrag von EUR 60.900,00 abzüglich erhaltener Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 8.564,40, insgesamt EUR 52.335,60, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. LF-264... zu ersetzen. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht mangels Feststellungsinteresses auch nicht im Hinblick auf den vorgenannten Vertrag. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. b. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. c) Indes hat die Klägerin einen Anspruch darauf iSd. § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch den vorgenannten Vertrag entstanden sind und noch entstehen werden. Das Gericht legt den Feststellungsantrag der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB so aus, dass die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren, nicht bereits durch den Antrag auf Leistung Zug-um-Zug gegen Abtretung abgedeckten, Schäden begehrt wird. Der festzustellende Anspruch folgt dem Grunde nach ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. 11. Kauf- und Verwaltungsvertrag GC-216... a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 44.391,96 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC-216... mit der P & R. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249, 322 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist auch insoweit ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen den Parteien zustande gekommen. Unstreitig hat die Klägerin auch hier vor der konkreten Anlageentscheidung den Beklagten kontaktiert, die aktuellen Angebote der P & R erfragt und von dem Beklagten eine Auskunft erhalten. Indem der Beklagte nicht über das Totalverlustrisiko des Anlagebetrages und das Risiko der Gefährdung des weiteren Vermögens der Klägerin aufgeklärt hat, hat er seine Hinweispflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Die Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht durch den Beklagten ist auch ursächlich für den Erwerb der Direktanlage durch die Klägerin. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. a. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen zur Bemessung des Schadens und des Vorteilsausgleichs besteht der der Klägerin entstandene Schaden im Abschluss des vorgenannten Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC-216... . Der Beklagte hat deshalb der Klägerin den zum Erwerb aufgewandten Betrag von EUR 49.320,00 abzüglich erhaltener Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 4.928,04, insgesamt EUR 44.391,96, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrags Nr. GC-216... zu ersetzen. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht mangels Feststellungsinteresses auch nicht im Hinblick auf den vorgenannten Vertrag. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. b. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. c) Indes hat die Klägerin einen Anspruch darauf iSd. § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch den vorgenannten Vertrag entstanden sind und noch entstehen werden. Das Gericht legt den Feststellungsantrag der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB so aus, dass die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren, nicht bereits durch den Antrag auf Leistung Zug-um-Zug gegen Abtretung abgedeckten, Schäden begehrt wird. Der festzustellende Anspruch folgt dem Grunde nach ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. 12. Der Anspruch der Klägerin auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen, nicht auf die Kosten des Rechtsstreits anrechenbaren Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB, allerdings lediglich in Höhe von EUR 5.690,46. Zur Bestimmung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Kammer einen Gegenstandswert von EUR 641.341,00 (Leistungsanträge und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden, etwa in Form der Rückforderung erhaltener Mietzahlungen bezüglich sämtlicher im Streit stehenden Kauf- und Verwaltungsverträge) und eine Geschäftsgebühr von 1,3 nebst Pauschale und Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt der vorliegende Rechtsstreit keine höhere Geschäftsgebühr, weil die Sach- und Rechtslage nicht schwieriger ist als bei sonstigen durchschnittlichen Kapitalanlagefällen. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Kostenquotelung im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO aufgrund der teilweisen Klageabweisung war nicht angezeigt, da den Feststellungsanträgen auf Annahmeverzug kein eigenständiger und damit kein für die Kostenentscheidung relevanter wirtschaftlicher Wert zukommt (BGH, Beschluss vom 27.06.2013 - III ZR 143/12, juris Rn. 10 mwN). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatungen, die zum direkten Erwerb von Seefrachtcontainern führten. Der Beklagte betreibt Finanzberatung für Containerinvestments. Die Klägerin arbeitet als Arzthelferin in der Praxis ihres Ehemannes und ist bereits seit vielen Jahren Kundin der Familie des Beklagten. Die Klägerin und ihre Familie investierten erstmals im Jahr 1996 in Seefrachtcontainer der P&R G V-und V-GmbH(im Folgenden: P & R). In der Zeit zwischen 1996 und Ende 2012 (unter Ausklammerung der streitgegenständlichen Verträge) schloss die Klägerin insgesamt 17 Kauf- und Verwaltungsverträge über Gebrauchtcontainer mit einem Gesamtvolumen von EUR 720.000,00 ab. Die Vermittlung dieser P & R Kaufverträge wurde bis Anfang 2008 von Herrn K R, dem Vater des Beklagten, vorgenommen. Nachdem dieser im Jahr 2008 verstorben war, übernahm der Beklagte die Vermittlung der Container und Kundenbetreuung der Klägerin. Mit Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC 1252... vom 22./18.01.2013 (Anlage K1, Anlagenband Beiakte) erwarb die Klägerin von der P & R 30 Container des Types ST1302GC zu einem Gesamtpreis von EUR 69.000,00. Mit weiterem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC 12525... vom 22./18.01.2013 (Anlage K2, Anlagenband Beiakte) erwarb die Klägerin von der P & R 16 Container des Types ST1302GC zu einem Gesamtpreis von EUR 36.960,00. In den Kauf- und Verwaltungsverträgen heißt es u.a.: „... Kaufvertrag ... 3. Die Eigentumsübertragung der/des Container(s) erfolgt innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises. Die Übergabe der/des Container(s) wird durch nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt. 4. Der Investor erhält zum Nachweis der Eigentumsübertragung der/des Container(s) auf Anforderung ein von P & R ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer seiner/seines Container(s). ... Verwaltungsvertrag 1. Der Investor beauftragt P & R mit der Verwaltung der/des oben genannten Container(s). Der Investor ermächtigt P & R im Rahmen der Containerverwaltung, zur Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Investors und zur Einhaltung der Garantieverpflichtungen von P & R gegenüber dem Investor, (im Namen des Investors) über den/die Container zu verfügen und diesen/diese jederzeit durch einen gleichwertigen Container zu ersetzen. P & R wird alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen und garantiert dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ein Miet- oder Agenturverhältnis besteht. P & R ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis gehen gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung auf den Investor über. P & R zieht die Mieten für den Investor ein. Etwaige Unterdeckungen gegenüber der garantierten Miete gehen zu Lasten von P & R. Eventuell über den Betrag der garantierten Miete hinausgehende Mieteinnahmen verbleiben P & R, der dieser Überschuss als Verwaltungsgebühr hiermit abgetreten wird. Darüber hinaus hat P & R keinen Anspruch auf eine Vergütung. Die Abtretung wird hinfällig, sobald der Vertrag gekündigt oder P & R aus sonstigen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen. Dies gilt auch für den Fall, dass P & R seine Garantieverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen sollte. Die Rechte aus dem Miet- oder Agenturverhältnis werden dann von dem Investor oder einem von diesem bestellten neuen Verwalter unmittelbar wahrgenommen. 2. Der Vertrag gilt ab Mietbeginn und hat die Laufzeit von 5 Jahren. 3. P & R garantiert dem Investor für die Dauer von 5 Jahren (je 365 Tage) einen Tagesmietsatz von 0,74 € pro Container, das heißt 11,64 % des Kaufpreises per anno. 4. P & R behält sich vor, zum Ablauf des Vertrages ein Angebot zum Kauf der Container zu unterbreiten. ... 6. P & R garantiert dem Investor, dass der/die Container durch den Mieter gemäß der Institute of Container Clauses allrisks versichert ist/sind. ... 8. Im Falle eines Totalverlustes eines Containers ist P & R verpflichtet, dem Investor einen gleichwertigen Container gleichen Typs und Baujahres zu übertragen. ...“ Den Vertragsschlüssen ging ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten in den Privaträumlichkeiten der Klägerin voraus. Der genaue Inhalt und Ablauf des Gespräches sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurde die Klägerin auf das Risiko eines Totalverlustes des Anlagebetrags jedoch nicht hingewiesen (Bl. 75 d.A.). Die Klägerin erhielt auf der Grundlage des Kauf- und Verwaltungsvertrages der Nr. GC 1252... Mietzinszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 39.493,80 und der Nr. GC 12525... Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 21.063,36. Im Zeitraum von August 2013 bis Dezember 2016 schloss die Klägerin weitere neun Kauf- und Verwaltungsverträge mit der P & R, deren Inhalt im Wesentlichen denjenigen der oben aufgeführten Kauf- und Verwaltungsverträge Nr. GC 1252... und GC 12525... entsprechen. Die Eckdaten der jeweiligen weiteren Kauf- und Verwaltungsverträge lauten wie folgt: · Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC 1392.... vom 09./07.08.2013 (Anlage K3, Anlagenband Beiakte); 21 Container ST1382GC; Gesamtpreis: EUR 45.780,00; Mietzinszahlungen: EUR 22.202,46. · Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC 153... vom 18./17.12.2013 (Anlage K4, Anlagenband Beiakte); 50 Container ST13102G; Gesamtpreis: EUR 79.100,00; Mietzinszahlungen: EUR 33.258,00. · Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC-1630.... vom 25./15.08.2014 (Anlage K5, Anlagenband Beiakte); 27 Container ST1422GC; Gesamtpreis: EUR 50.355,00; Mietzinszahlungen: EUR 15.942,15. · Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC-1725... vom 09./04.12.2014 (Anlage K6, Anlagenband Beiakte); 21 Container ST1452GC; Gesamtpreis: EUR 40.026,00; Mietzinszahlungen: EUR 12.865,44. · Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC-180.... vom 26./21.05.2015 (Anlage K7, Anlagenband Beiakte); 50 Container ST1502GC; Gesamtpreis: EUR 87.000,00; Mietzinszahlungen: EUR 23.150,00. · Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. LF-239... vom 26./21.08.2015 (Anlage K8, Anlagenband Beiakte); 30 Container ST1532G; Gesamtpreis: EUR 69.150,00; Mietzinszahlungen: EUR 14.511,60. · Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. LF-2516... vom 19./16.11.2015 (Anlage K9, Anlagenband Beiakte); 25 Container ST1542G; Gesamtpreis: EUR 53.750,00; Mietzinszahlungen: EUR 10.644,75. · Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. LF-264... vom 03./01.06.2016 (Anlage K10, Anlagenband Beiakte); 30 Container ST1632G; Gesamtpreis: EUR 60.900,00; Mietzinszahlungen: EUR 8.564,40. · Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. GC-216... vom 19./16.12.2016 (Anlage K11, Anlagenband Beiakte); 36 Container ST1622GC; Gesamtpreis: EUR 49.320,00; Mietzinszahlungen: EUR 4.928,04. Sämtlichen der vorgenannten Kauf- und Verwaltungsverträge ging ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten und ein Treffen in den Räumlichkeiten der Klägerin voraus, deren Umfang, Inhalt und Ablauf zwischen den Parteien streitig sind. Unstreitig wurde die Klägerin aber auch in keinem dieser Gespräche auf das Risiko eines Totalverlustes des Anlagebetrags hingewiesen (Bl. 75 d.A.). Mit Schreiben vom 07.06.2018 (Anlage K15, Anlagenband Beiakte) forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung bis zum 11.07.2018 auf, die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der jeweils von ihr gezeichneten Containerinvestments zu erfüllen. Über das Vermögen u.a. der P & R wurde am 24.07.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meint, zwischen ihr und dem Beklagten seien jeweils Anlageberatungsverträge zustande gekommen. Die Klägerin behauptet, sie habe eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Anlagebetreuung durch einen Experten ohne eigenen Verwaltungsaufwand gewünscht. Dies habe sie dem Beklagten kommuniziert und als Anlageziel eine überschaubare Laufzeit, ein sicheres Investment und die Sicherung der Altersvorsorge dargelegt. Der Beklagte habe ihr insoweit ein „Sorglos-Paket“ zugesichert. Bei dem Gespräch im Hause der Klägerin am 04.01.2013 habe der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die Containerbranche von einer etwaigen Wirtschaftskrise nicht betroffen sei und er die Investition in Container als gute und sichere Anlage weiterhin empfehlen würde. Anknüpfend an vorangegangene Gespräche zu P & R Containern habe er davon abgesehen, die Anlage von Grund auf neu zu erklären. Indes habe er darauf hingewiesen, dass die Klägerin zwischenzeitlich ja wisse, dass es sich bei den P & R Containern um eine solide und risikolose Anlage handele. Auch die zum Abschluss der weiteren streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge führenden Beratungsgespräche seien entsprechend geführt worden. Die Klägerin meint, sie sei weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden. Die empfohlene Direktanlage in Seefrachtcontainer habe ihren Anlagezielen nicht entsprochen. Unabhängig davon sei sie von dem Beklagten über wesentliche Risiken der erworbenen Direktanlage in Seefrachtcontainer nicht aufgeklärt worden, die aber aufklärungsbedürftig gewesen seien. Hierzu zähle etwa das Risiko des Ausfalls eines Mietpartners, die Währungsrisiken, ein mittelbares Blind-Pool-Risiko und das Risiko der Interessenkollisionen, welche sich aus kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen der P & R-Gesellschaften ergebe. Insbesondere sei sie weder auf ein bestehendes Totalverlustrisiko noch darauf hingewiesen worden, dass das Vermögen der Anleger über den investierten Betrag hinaus gefährdet sein könne, wenn etwa der Rückkauf der Container nach Ablauf der Vertragszeit aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibe oder die Emittentin insolvent werde, der Anleger als Eigentümer der Seefrachtcontainer dann aber selbst für die Wartung, Pflege und Bewirtschaftung der Container aufkommen müsse, für durch die Container verursachte Schäden hafte und ggf. Gebühren für Standgebühren der Container zahlen müsse. In Kenntnis dieser Risiken hätte sie die Container nicht erworben. Die Klägerin beantragt, A. 1. a.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 29.506,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC1252... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 69.000,00 zu zahlen. b.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.07.2018 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung der Container aus dem Vertrag P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC1252... - P&R G V- und V-GmbH befindet. c.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 18.01.2013 gezeichneten Investition P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC1252... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. 2. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 15.896,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC12525... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 36.960,00 zu zahlen. b.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.07.2018 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung der Container aus dem Vertrag P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC12525... - P&R G V- und V-GmbH befindet. c.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 18.01.2013 gezeichneten Investition P&R Nr. 1076 - Vertrag: GC12525... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. 3. a.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 23.577,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1086 - Vertrag: GC1392.... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 45.780,00 zu zahlen. b.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.07.2018 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung der Container aus dem Vertrag P&R Nr. 1086 - Vertrag: GC1392.... - P&R G V- und V-GmbH befindet. c.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 07.08.2013 gezeichneten Investition P&R Nr. 1086 - Vertrag: GC1392.... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. 4. a.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 45.842,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1093 - Vertrag: GC153... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 79.100,00 zu zahlen. b.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.07.2018 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung der Container aus dem Vertrag P&R Nr. 1093 - Vertrag: GC153... - P&R G V- und V-GmbH befindet. c.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 17.12.2013 gezeichneten Investition P&R Nr. 1093 - Vertrag: GC153... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. 5. a.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 34.412,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1103 - Vertrag: GC-1630.... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 50.355,00 zu zahlen. b.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.07.2018 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung der Container aus dem Vertrag P&R Nr. 1103 - Vertrag: GC-1630.... - P&R G V- und V-GmbH befindet. c.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 15.08.2014 gezeichneten Investition P&R Nr. 1103 - Vertrag: GC-1630.... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. 6. a.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 27.160,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.208 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1108 - Vertrag: GC-1725... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 40.026,00 zu zahlen. b.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.07.2018 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung der Container aus dem Vertrag P&R Nr. 1108 - Vertrag: GC-1725... - P&R G V- und V-GmbH befindet. c.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 04.12.2014 gezeichneten Investition P&R Nr. 1108 - Vertrag: GC-1725... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. 7. a.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 63.850,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1111 - Vertrag: GC-180.... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 87.000,00 zu zahlen. b.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.07.2018 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung der Container aus dem Vertrag P&R Nr. 1111 - Vertrag: GC-180.... - P&R G V- und V-GmbH befindet. c.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 21.05.2015 gezeichneten Investition P&R Nr. 1111 - Vertrag: GC-180.... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. 8. a.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 54.638,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 294 - Vertrag: LF-239... - P & R C V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 69.150,00 zu zahlen. b.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.07.2018 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung der Container aus dem Vertrag P&R Nr. 294 - Vertrag: LF-239... - P & R C V- und V-GmbH befindet. c.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 21.08.2015 gezeichneten Investition P&R Nr. 294 - Vertrag: LF-239... - P & R C V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. 9. a.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 43.105,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 296 - Vertrag: LF-2516... - P & R C V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 53.750,00 zu zahlen. b.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.07.2018 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung der Container aus dem Vertrag P&R Nr. 296 - Vertrag: LF-2516... - P & R C V- und V-GmbH befindet. c.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 16.11.2015 gezeichneten Investition P&R Nr. 296 - Vertrag: LF-2516... - P&R C V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. 10. a.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 52.335,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 302 - Vertrag: LF-264... - P&R C V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 60.900,00 zu zahlen. b.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.07.2018 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung der Container aus dem Vertrag P&R Nr. 302 - Vertrag: LF-264... - P & R C V- und V-GmbH befindet. c.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 01.06.2016 gezeichneten Investition P&R Nr. 302 - Vertrag: LF-264... - P & R C V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. 11. a.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 44.391,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis P&R Nr. 1120 - Vertrag: GC-216... - P&R G V- und V-GmbH mit einer Gesamtinvestition von EUR 49.320 zu zahlen. b.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.07.2018 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung der Container aus dem Vertrag P&R Nr. 1120 - Vertrag: GC-216... - P&R G V- und V-GmbH befindet. c.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen (insb. etwaiger Rückzahlungsforderungen bezüglich erhaltener Mietzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 16.12.2016 gezeichneten Investition P&R Nr. 1120 - Vertrag: GC-216... - P&R G V- und V-GmbH resultieren und die ohne Zeichnung dieser Investition nicht eingetreten wären. B. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei P & Collegen in Höhe von EUR 10.921,23 freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, es handele sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Vertragsschlüssen um reine Ausführungsgeschäfte, allenfalls um bloße Auskunftsverhältnisse. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die behaupteten Anlageziele mitgeteilt habe. Vielmehr seien die Erwerbsvorgänge der Container stets dergestalt abgelaufen, dass die Klägerin, die mit den Risiken und der Funktionsweise bereits vertraut gewesen sei, den Beklagten alle paar Monate angerufen habe und ihm mitgeteilt habe, dass wieder Geld als Anlage zur Verfügung stehe. Sie habe dann die aktuellen Angebote der P & R abgefragt und der Beklagte habe ihr Auskunft über die gegenwärtig bestehenden Angebote (Konditionen, Laufzeiten und Containeranzahl) erteilt, wobei er keine individuellen Empfehlungen abgegeben habe. Die Klägerin habe dann mitgeteilt, welche Investitionssumme investiert und welches Angebot ausgewählt werden solle, woraufhin der Beklagte die Verträge entsprechend den Vorgaben der Klägerin ausgefüllt und ihr nur noch zur Unterzeichnung vorbeigebracht habe. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, er habe bei dem ersten Erwerbsvorgang, der von ihm selbst vollzogen wurde, der Klägerin die Funktionsweise und Risiken der gegenständlichen Anlageform erläutert. Dabei habe er der Klägerin insbesondere erläutert, dass es sich um eine mit unternehmerischen Risiken behaftete Anlageform handele, er das Risiko aufgrund der nahezu 40 Jahren einwandfreien Bilanz von P & R lediglich als moderat einschätze, aber gleichwohl nicht die Rede von einer völlig sicheren Anlage sein könne. Weiter habe er darüber aufgeklärt, dass das Risiko bestehe, dass keine Rendite erzielt werde oder der Kapitalstock Verluste erleide, wenn das von P & R angekündigte Rückkaufangebot am Ende der Laufzeit eine zu geringe Höhe habe. Ferner habe er der Klägerin erläutert, dass die von P & R gegebene Garantie immer nur so gut sei wie die Bonität von P & R. Entsprechend gelte auch, so habe er erklärt, dass die P & R ihrer Vertragspflicht, einen Container im Falle des Verlustes zu ersetzen, nicht mehr erfüllen könne, wenn sie in die Insolvenz falle oder keine Bonität mehr habe. Der Beklagte tritt dem Vortrag der Klägerin entgegen. Er ist insbesondere der Auffassung, weder ein Totalverlustrisiko noch das Risiko einer darüber hinausgehenden Vermögensgefährdung seien im Rahmen der allenfalls geschuldeten Auskunft aufklärungspflichtig gewesen. Das nur theoretisch bestehende Risiko eines Totalverlustes sei nicht aufklärungspflichtig gewesen, weil den Investitionen stets der Sachwert der Container gegenüber gestanden habe. Dieser sei überdies gemäß Ziffer 6 des Verwaltungsvertrages durch den Mieter versichert und gemäß Ziffer 8 des Verwaltungsvertrags durch die Ersatzpflicht der P & R abgesichert gewesen. Da darüber hinaus zwischen den Parteien Einigkeit dahingehend bestehe, dass die Anleger kein Eigentum an den Containern mangels der Einhaltung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes erwerben konnten, bestehe denknotwendig auch keine Gefahr der persönlichen Vermögenshaftung der Klägerin. Die Klage ist dem Beklagten am 18.06.2020 zugestellt worden.