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Beschluss

19 U 208/21

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0217.19U208.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2021 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-27 O 293/18) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils/Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.728,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2021 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-27 O 293/18) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils/Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.728,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einer Geschäftsbeziehung betreffend den von der Beklagten vermittelten Erwerb von Schiffscontainern der zwischenzeitlich insolventen X Gruppe. Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO, Bl. 442 - 452 d. A.). Im Übrigen, insbesondere bezüglich der von der Klägerin in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und ihres zweitinstanzlichen Sachvortrages, wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.12.2021 (Bl. 583 - 592 d. A.) (künftig „Hinweisbeschluss“) Bezug genommen. Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Die Klägerin ist dem Hinweisbeschluss, der ihr am 04.01.2022 (Bl. 594 d. A.) zugestellt worden ist, und in welchem eine Stellungnahmefrist bis zum 27.01.2022 gesetzt wurde, nach ordnungsgemäß beantragter und bewilligter Fristverlängerung, mit Schriftsatz vom 10.02.2022 (Bl. 599 ff. d. A.) entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. II. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-27 O 293/18, vom 20.07.2021 ist durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 23.12.2021, in dem der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen hat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. An den im Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 23.12.2021 angeführten Erwägungen wird festgehalten. Selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 10.02.2022 besteht keine Veranlassung, von den Erwägungen aus dem Hinweisbeschluss vom 23.12.2021 abzuweichen. Die Klägerin setzt sich in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2022 weiterhin nur unzureichend mit der Problematik der Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung auseinander. Nach den Hinweisen des Senates genügt es gerade nicht, dass möglicherweise im Zuge des Erstkontaktes zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag bestanden haben mag. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin über die streitgegenständlichen Anlagen informierte, genügt hierfür nicht. Der pauschale Verweis auf eine langjährige Geschäftsbeziehung genügt weiterhin nicht, um einen Beratungsvertrag darzulegen. Ein Kapitalanlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Diese Plausibilitätsprüfung kann in gewissem Umfang auch Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die Zweifel an der inneren Schlüssigkeit an dem gesamten Anlagekonzept zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (BGH vom 05.03.2009, Gz. III ZR 17/08, Windpark). Anders als die Anlagegesellschaft (vgl. BGH vom 21. März 2005, Gz. II ZR 149/03, zur Verpflichtung einer Emittentin, etwaige Rechtsrisiken umfassend klären zu lassen) muss selbst ein Anlageberater ohne besondere Anhaltspunkte nicht schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte (BGH vom 01.12 2011, Gz. III ZR 56/11, Rz. 17, Göttinger Gruppe); das gilt erst recht für einen Anlagevermittler. Soweit die Klägerin weiterhin die Rechtsansicht vertritt, der Beklagten sei eine Plausibilitätsprüfung sowohl zumutbar als auch die Durchführung einer solchen geboten gewesen, teilt der Senat diese Auffassung aus den im Hinweisbeschluss vom 23.12.2021 dargestellten Gründen nicht. Die Klägerin setzt sich weiterhin nicht mit dem Aspekt auseinander, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anlagemodell jedenfalls im Zeitraum der streitgegenständlichen Käufe zwischen 2014 und 2017 um ein bereits seit Jahrzehnten eingeführtes erfolgreiches Anlagemodell handelte, bei dem bis ca. 2018 keinerlei Probleme und keinerlei Ausfälle bekannt wurden - jedenfalls zeigt die Berufung hier weiterhin keine derartigen Probleme auf. Bei dieser Sachlage bestand zumindest für einen Anlagevermittler keinerlei Anlass, weitere Nachforschungen anzustellen. Derartige allgemeine Pflichten konstatiert auch das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 15.04.2021 (Az.: 24 U 87/20) nicht. Vielmehr stellt es bezogen auf den dort entschiedenen Einzelfall fest, dass eine konkrete Pflichtverletzung des dortigen Anlagevermittlers gegeben gewesen sei. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Zu konkreten Renditeversprechen durch die Beklagte hat die Klägerin weder erst- noch zweitinstanzlich Sachvortrag geleistet. Der Senat hält zudem an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin die Anforderungen an etwaige Prüfungspflichten der Beklagten im Hinblick auf die Eigentumsübertragung der Container überspannt. Gemäß den streitgegenständlichen Kaufverträgen sollte die Eigentumsübertragung der Container innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises erfolgen und die Übergabe der Container durch den nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt werden. Das ist nach deutschen Sachenrecht sowohl durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts gemäß § 930 BGB (so für Fälle der vorliegenden Art Smid, DZWIR 2017, 1, Juris) als auch gegebenenfalls durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäß § 931 BGB grundsätzlich rechtlich möglich. Nach den Verträgen konnte jeder Investor für jeden verkauften Container zum Nachweis des Eigentumsübergangs ein Zertifikat mit der individuellen Seriennummer ausgestellt erhalten. Damit genügte das Investitionsmodell - jedenfalls aus Sicht des deutschen Sachenrechts - auch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot und erschien insgesamt plausibel und praktikabel. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass ein Mangel des Anlagekonzepts dergestalt vorgelegen hätte und der Beklagten im Rahmen der durch sie geschuldeten Prüfung erkennbar gewesen sein müsste, dass eine fehlende Individualisierung der zu erwerbenden Container in den Kauf- & Verwaltungsverträgen nach den Grundsätzen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots dem Eigentumserwerb des Anlegers entgegengestanden hätte. Die streitgegenständlichen Kauf- & Verwaltungsverträge beziehen sich nicht auf bereits in diesem Vertrag individuell bezeichnete Container, sondern begründen zunächst lediglich eine (schuldrechtliche) Verpflichtung der jeweiligen Vertragspartnerin zur Übereignung einer Anzahl in diesem Vertrag nur gattungsmäßig bestimmter Container. Zum Eigentumsübergang regelt der Vertrag, dass dieser binnen 90 Tagen nach Kaufpreiszahlung erfolgen soll, wobei die Übergabe der Container durch den Verwaltungsvertrag ersetzt wird, in welchem die jeweilige Vertragspartnerin von der Klägerin mit der Verwaltung der Container beauftragt wird. Der Eigentumserwerb an den Containern ist damit nach den Bedingungen der Kauf- & Verwaltungsverträge vorgesehen im Wege einer vorweggenommenen Einigung zwischen Anleger und der jeweiligen Vertragspartnerin über den Eigentumsübergang im Sinne des § 929 Abs. 1 S. 1 BGB und einer Ersetzung der Übergabe durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB, hier in Form eines antizipierten Besitzkonstituts durch Abschluss des Verwaltungsvertrags. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der Grundsätze des antizipierten Besitzkonstituts entschieden, dass es einer Konkretisierung der zu übereignenden Gegenstände nicht bereits im Moment des Vertragsschlusses bedarf, sondern dass vielmehr der Eigentumsübergang stattfindet, sobald in der weiteren Abwicklung des Geschäfts eine Konkretisierung erfolgt und die Verschaffung des mittelbaren Besitzes aufgrund des bereits vorab vereinbarten Besitzkonstituts stattfindet (siehe BGH, Urteil vom 22.03.1982 - VIII ZR 92/81, juris Rn. 17, NJW 1982, 2371 zum sogenannten Streckengeschäft). Für die Erfüllung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht notwendigerweise auf den Zeitpunkt der Einigung an, sondern es genügt, wenn infolge eines einfachen, nach außen erkennbaren Geschehens in dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt für jeden Dritten, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet werden sollen (siehe BGH, Urteil vom 27.09.1960 - VIII ZR 230/59, BeckRS 1960, 31190401, WM 1960, 1223; Urteil vom 20.03.1986 - IX ZR 88/85, juris Rn. 19, WM 1986, 594). Nach diesen Grundsätzen konnte vorliegend der Eigentumserwerb ungeachtet einer in den Kauf- & Verwaltungsverträgen noch nicht erfolgten Individualisierung mithin dadurch erfolgen, dass nachfolgend die jeweilige Vertragspartnerin der Klägerin entsprechend ihrer Verpflichtungen aus den Verträgen bestimmte Container in einer nach außen erkennbaren Weise der Klägerin zuordnete und damit aufgrund des Verwaltungsvertrags einen mittelbaren Besitz der Klägerin an diesen bestimmten Containern begründete und so zugleich für die Erfüllung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes sorgte. Ein erkennbarer Mangel des Anlagekonzepts im Sinne einer fehlenden Möglichkeit der Klägerin, tatsächlich Eigentümer bestimmter Container zu werden, liegt damit nicht vor (so auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 34, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; Urteil vom 10.7.2020 - 321 O 91/19, BeckRS 2020, 19698 Rn. 40; OLG Bremen Urt. v. 12.5.2021 - 1 U 22/20, BeckRS 2021, 13995 Rn. 18, beck-online). Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats eine Anwendbarkeit des Art. 46 EGBGB in Zweifel ziehen wollte, ist ein von der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung zu erkennender Mangel des Anlagekonzepts nicht darin zu erkennen, dass Unsicherheiten hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Sachenrechtsstatus bestünden. Auch wenn nicht sicher von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen werden könnte, ist nicht dargetan, dass nicht eine entsprechende Begründung des Eigentumserwerbs aufgrund der in den Kauf- und Verwaltungsverträgen getroffenen Vereinbarungen wie vorstehend nach deutschem Sachenrecht hergeleitet auch nach den stattdessen in Betracht kommenden ausländischen Sachenrechten möglich wäre. Die Darlegungslast für eine solche mangelnde Plausibilität bzw. einen im Rahmen der kritischen Prüfung der Anlage erkennbaren Mangel der Anlage trägt der Anleger (siehe BGH, Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12, juris Rn. 17, WM 2012, 2375; Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 22, Urteil vom 30.03.2017 - III ZR 139/15, juris Rn. 15, BKR 2017, 340). An entsprechendem Vortrag mangelt es aber und es ist auch nicht anderweitig ersichtlich, dass nach dem Recht eines bestimmten in Betracht kommenden Staates der Eigentumserwerb nicht möglich gewesen wäre, so dass letztlich kein im Rahmen der der Beklagten obliegenden Prüfung erkennbarer Mangel des Anlagekonzepts festzustellen ist (OLG Bremen Urt. v. 12.5.2021 - 1 U 22/20, BeckRS 2021, 13995 Rn. 19, beck-online). Auch darüberhinausgehend bestand eine Aufklärungsbedürftigkeit der Voraussetzungen und Einzelheiten des Eigentumserwerbs nicht: In welchen Einzelschritten konkret sich der Eigentumserwerb vollziehen würde, ist nicht als aufklärungsbedürftiger Umstand anzusehen, da weder dargetan noch anderweitig ersichtlich ist, dass diese Einzelheiten für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung gehabt hätten oder hätten haben können. Insbesondere war der Vollzug des Eigentumserwerbs nicht von einer weiteren Mitwirkung der Klägerin abhängig: Die jeweiligen Vertragspartnerinnen konnten, wie oben ausgeführt, den Eigentumserwerb bei anlagekonzeptgemäßem Verhalten dadurch herbeiführen, dass sie entsprechend ihrer Verpflichtung aus diesem Vertrag bestimmte Container in einer nach außen erkennbaren Weise dem Anleger zuordnete. Hierzu bedurfte es auch nicht einer Anforderung eines Eigentumszertifikats durch den Anleger (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 5), wobei es sich vielmehr lediglich um den Nachweis einer erfolgten Zuordnung handelte. Der allgemeine Umstand, dass es sich beim Eigentumserwerb um ein mehraktiges und nicht mit Abschluss des jeweiligen Kauf- und Verwaltungsvertrags vollzogenes Geschehen handelte, bedurfte dagegen vorliegend deswegen keiner Aufklärung, weil dies sich bereits aus der insgesamt nur einseitigen Vertragserklärung ergab (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3): Die Kaufverträge sprechen ausdrücklich an, dass der Eigentumserwerb dem Kauf und der Zahlung des Kaufpreises zeitlich nachfolgt. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht festzustellen im Hinblick auf eine sodann tatsächlich möglicherweise nicht vorgenommene Übertragung des Eigentums an bestimmten Containern auf die Klägerin. Dies stellte vielmehr das Risiko eines nicht bereits dem Anlagekonzept innewohnenden Fehlverhaltens der jeweiligen Vertragspartner dar, hinsichtlich dessen die Beklagte keine besonderen anlageberatungsvertraglichen Aufklärungspflichten schuldete: Über das allgemeine (abstrakte) Risiko pflichtwidrigen Verhaltens der Geschäftsführung der an der Anlage beteiligten Unternehmen muss regelmäßig nicht aufklärt werden, da Pflichtverletzungen regelmäßig kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage sind, jedenfalls wenn nicht bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind (siehe BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24, WM 2015, 128; Urteil vom 09.05.2017 - II ZR 344/15, juris Rn. 21, WM 2017, 1252; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 - I-16 U 112/13, juris Rn. 51; siehe für den Fall vergleichbarer Direktinvestments in Container auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 4; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 15766 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; LG München I, Urteil vom 06.04.2020 - 3 O 909/19, juris Rn. 74, ZD 2021, 221). Dass die Beklagte zum Anlagezeitpunkt davon Kenntnis hätte haben können, dass die jeweiligen Vertragspartnerinnen der Klägerin nach dem Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen mit Anlegern eine Zuordnung von Containern zu diesen Investments nicht mehr vornahmen, ist nicht erkennbar. Soweit die Klägerin weiterhin die Auffassung vertritt, sie habe über den Umstand aufgeklärt werden müssen, dass der Sachwert des Containers durch Standkosten etc. aufgezehrt werden könne, ist eine solche Aufklärungspflicht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegeben. Es handelte es sich bei dem Risiko, dass der Investor für vermeintliche Wartungskosten, Versicherungsprämien, Standgebühren oder Schadensersatzansprüche aufkommen oder die Container selbst bewirtschaften müsste, um ein allgemein bekanntes Risiko (welches selbst für eine Immobilieninvestition gilt), über das nicht gesondert hätte aufgeklärt werden müssen (vgl. auch OLG Bremen Urt. v. 12.05.2021, 1 U 22/20, BeckRS 2021, 13995). Wie oben bereits ausgeführt, kann die dem Anlagevermittler obliegende Plausibilitätsprüfung zwar in gewissem Umfang auch Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die Zweifel an der inneren Schlüssigkeit des Anlageproduktes zu begründen vermögen. Solche Umstände sind hier aber weder von der Berufung vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es handelte sich vielmehr jedenfalls im Zeitraum der streitgegenständlichen Käufe zwischen 2014 und 2017 noch um ein bereits seit Jahrzehnten eingeführtes erfolgreiches Anlagemodell, bei dem bis ca. 2018 keinerlei Probleme und keinerlei Ausfälle bekannt wurden - jedenfalls zeigt die Berufung hier keine derartigen Probleme auf. Bei dieser Sachlage bestand zumindest für einen Anlagevermittler keinerlei Anlass, weitere Nachforschungen anzustellen. Daher kann dahinstehen, welche Maßnahmen diesbezüglich möglich hätten sein können und welches - unterstellte - Ergebnis derartige Nachforschungen gehabt hätten. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Vorausgegangen ist unter dem 23.12.2021 folgender Hinweis: (- die Red.) In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 400.728,00 € festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.01.2022. Gründe I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einer Geschäftsbeziehung betreffend den von der Beklagten vermittelten Erwerb von Schiffscontainern der zwischenzeitlich insolventen X Gruppe. Die Klägerin stand seit vielen Jahren in Kontakt mit einem Geschäftsführer der Beklagten, dem Herrn A. Dieser informierte sie über die Möglichkeiten eines Direkterwerbs von Schiffscontainern der X Gruppe. Art und Umfang der Gespräche sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin zeichnete seit 2010 verschiedene Kauf- und Verwaltungsverträge der X Gruppe. Streitgegenständlich sind vorliegend Verträge aus den Jahren 2014 - 2017. Die Klägerin investierte - jedenfalls auf dem Papier - in diesem Zeitraum insgesamt 400.728,00 € in Schiffscontainer. Im Zuge des im Jahr 2018 eröffneten Insolvenzverfahrens über die Gesellschaften der X Gruppe erhielt die Klägerin Abschlagszahlungen auf ihre angemeldeten Forderungen in Höhe von 23.643,01 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.07.2021, Aktenzeichen 2-27 O 293/18 (Bl. 442 - 452 d.A.) durch das die Klage abgewiesen worden ist. Zur Begründung führte das Landgericht Frankfurt am Main aus, dass allenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung sei insoweit indes nicht hinreichend konkret von der Klägerin vorgetragen worden. Plausibilitätsdefizite seien, insbesondere im Hinblick auf den Eigentumserwerb an den Containern, für das Gericht nicht erkennbar. Auch sei die Schadenssumme nicht substantiiert dargelegt worden, da nicht erkennbar sei, wie sich die einzelnen Ausschüttungen und Rückzahlungen auf die streitgegenständlichen - insgesamt neun - Verträge verteilten. Das Gericht zweifelte zudem an einer besonderen Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin, da diese seit 2010 bereits ca. 200.000,00 € in Anlageprodukte der X Gruppe investiert habe. Gegen dieses dem Klägervertreter am 23.07.2021 (Bl. 453 d.A.) und dem Beklagtenvertreter am 28.07.2021 (Bl. 454 d.A.) zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23.08.2021 (Bl. 489 f. d. A.) eingelegten Berufung. Die Berufungsbegründung erfolgte nach rechtzeitig beantragter und bewilligter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 07.10.2021 (Bl. 503 ff. d.A.), bei Gericht eingegangen am gleichen Tag. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislasten überspannt. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht das Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien abgelehnt. Selbst unter Zugrundelegung eines bloßen Anlagevermittlungsvertrages seien Aufklärungspflichten durch die Beklagte verletzt worden. Die Klägerin habe insoweit hinreichend substantiiert vorgetragen, zu keiner Zeit über die Risiken der Anlageprodukte aufgeklärt worden zu sein. Soweit durch das Landgericht auf die Übergabe von Prospektmaterial und Informationsbroschüren abgestellt worden sei, habe dieses verkannt, dass Unterlagen - wenn überhaupt - nur direkt vor der Zeichnung der Anlageprodukte ausgehändigt worden seien. Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.10.2021 (Bl. 503 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat angekündigt, zu beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.07.2021, Aktenzeichen 2-27 O 293/18, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 310.817,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. Juli 2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte der Klagepartei aus den Kauf- und Verwaltungsverträgen mit der X1-GmbH Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 20. Mai 2014 über 21 Stück Container zum Preis von insgesamt 48.930,00 €, Vertragsnummer …, Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 10. Februar 2015 über 14 Stück Container zum Preis von insgesamt 52.430,00 €, Vertragsnummer …, Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 28. August 2015 über 21 Stück Container zum Preis von insgesamt 48.405,00 €, Vertragsnummer …, Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 7. Juni 2016 über zehn Stück Container zum Preis von insgesamt 20.300,00 €, Vertragsnummer …, mit der X2-GmbH Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 17. Dezember 2014 über 23 Stück Container zum Preis von insgesamt 43.838,00 €, Vertragsnummer …, Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 17. Oktober 2016 über 25 Stück Container zum Preis von insgesamt 50.250,00 €, Vertragsnummer …, mit der X3 GmbH Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 1. Dezember 2017 über 41 Stück Container zum Preis von insgesamt 56.990,00 €, Vertragsnummer …, Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 2. März 2017 über elf Stück Container zum Preis von insgesamt 28.765,00 €, Vertragsnummer … und Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 9. August 2017 über 21 Stück Container zum Preis von insgesamt 50.820,00 €, Vertragsnummer …; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von sämtlichen bis zum Zeitpunkt der Klagezustellung fälligen und zukünftig fällig werdenden Verbindlichkeiten aus den in Ziff. I der Klageanträge näher bezeichneten Kauf- und Verwaltungsverträgen der Klagepartei freizustellen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte der Klagepartei aus den in Ziff. I. der Klageanträge näher bezeichneten Kauf- und Verwaltungsverträge; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung sämtlicher Rechte der Klagepartei aus den in Ziff. I. der Klageanträge näher bezeichneten Kauf- und Verwaltungsverträge in Verzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung in Höhe von 6.813,94 € an die Klagepartei zu zahlen. Die Beklagte hat angekündigt, zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat die Klägerin weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz fortgesetzt vorträgt, dass zwischen den Parteien ein Anlagenberatungsvertrag zustande gekommen sei, lassen sich Rechtsfehler des Landgerichts hinsichtlich der Ablehnung eines solchen nicht erkennen. Die Klägerin trägt sowohl erstinstanzlich wie auch in der Berufungsinstanz vor, es sei zwischen den Parteien konkludent ein Beratungsvertrag geschlossen worden. Es habe ein langjähriger Geschäftskontakt bestanden. Dieser habe die Analyse der Vermögenssituation der Klagepartei sowie die Empfehlung bestimmter Anlageprodukte beinhaltet. Dieser Vortrag - wie das Landgericht zutreffend ausführt - genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag zum Zustandekommen eines Beratungsvertrages. Die Klägerin setzt sich bereits nicht mit der bereits landgerichtlich aufgeworfenen Problematik auseinander, dass das Bestehen einer unstreitigen langjährigen Geschäftsbeziehung nicht ausreicht, um die Annahme eines konkludenten Beratungsvertrages zu begründen. Wie die Klägerin zutreffend zitiert, setzt ein Beratungsvertrag weitergehend voraus, dass tatsächlich eine anleger- und produktbezogene Beratung stattfindet. Dies wurde und wird von der Beklagten bestritten. Das Landgericht konnte sich auch unter dem Eindruck der informatorischen Anhörung der Klägerin keine Überzeugung zum Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages bilden. Die von der Berufung in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts teilt der Senat. Das Landgericht hat die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten. Nach dieser Vorschrift soll der Richter nach seiner freien Überzeugung entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten hat. Das Landgericht hat die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil dargelegt. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. dazu KG Berlin, Urteil vom 08.01.2004 - 12 U 184/02, juris; Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 286 Rn. 13). Der Senat hat diese tatrichterliche Würdigung aber nicht allein im Sinne einer reinen Rechtskontrolle zu überprüfen. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des Einzelfalles besteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, juris; Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14, juris). Daher können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (vgl. BGH, a.a.O.). Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es somit zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet. Hält es das Berufungsgericht indes nicht für denkbar, dass die von der Berufung aufgeworfenen Fragen zu einer anderen Würdigung führen können, besteht kein Anlass für die Überlegung, ob für die andere Würdigung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Derart verhält es sich hier. Das Berufungsvorbringen zeigt keine Rechtsfehler des Landgerichts auf. Zur Abgrenzung von Anlagevermittlung einerseits und Anlageberatung andererseits kann auf die gesetzlichen Definitionen in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a KWG, die im Einklang stehen mit der schon vor Inkrafttreten des KWG zur vertraglichen Haftung ergangenen Rechtsprechung des BGH (so BGH vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, Rz. 15), zurückgegriffen werden. Danach ist Anlagevermittlung „die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten“, Anlageberatung dagegen „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“ Dementsprechend sind für die Klärung der Frage, ob mit dem Anlageinteressenten konkludent ein Beratungsvertrag oder ein Auskunftsvertrag geschlossen wurde, alle objektiven Umstände des vorliegenden Vertriebsgesprächs umfassend zu würdigen. Insbesondere bedarf dabei der Klärung, welche Beratungsleistungen konkret erbracht wurden (BGH vom 11.09.2012, Gz. XI ZR 476/11, für Bank). Nach den oben genannten Grundsätzen war es rechtlich zutreffend, die Annahme eines Anlageberatungsvertrages abzulehnen. Es fehlte jeglicher konkrete Vortrag zu Gesprächszeiten, -situationen und -inhalten. Der pauschale Verweis auf eine langjährige Geschäftsbeziehung genügt gerade nicht, um einen Beratungsvertrag darzulegen. Die nach den oben dargelegten Grundsätzen für einen Anlageberatungsvertrag kennzeichnende Exploration der Anlageziele und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin hat nach eigener Darstellung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Aber selbst wenn ursprünglich anlässlich des Erstkontakts der Parteien circa im Jahr 2004 konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sein sollte - wofür allerdings nichts spricht -, würde dies nicht auch für die hier streitgegenständlichen Folgeverträge in späteren Jahren gelten. Denn ein Dauerberatungsvertrag, der es dem Kunden erlaubte, Beratungspflichten wiederholt auf derselben vertraglichen Grundlage abzurufen, kommt nicht stillschweigend zustande, er muss ausdrücklich geschlossen werden (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13 Rn. 24), dafür ist hier nichts ersichtlich. Jedoch haben die Parteien hier konkludent jeweils einen Anlagevermittlungsvertrag geschlossen. Die Klägerin ist als Anlageinteressentin hier jeweils nach deren Angebot an die Beklagte als Anlagevermittlerin herangetreten, um die streitgegenständlichen Verträge vermittelt zu erhalten. Das darin liegende konkludente Angebot auf Abschluss eines Anlagevermittlungsvertrages, mit dem nebenvertragliche Auskunftsansprüche einhergehen, hat die Beklagte stillschweigend jedenfalls dadurch angenommen, dass sie die gewünschte Tätigkeit begonnen hat. Die Beklagte als Anlagevermittler konnte das genannte Verhalten der Klägerin als Anlageinteressenten auch nicht etwa deshalb als unverbindlich verstehen, weil diese über die schriftlichen Unterlagen hinaus keine weiteren Auskünfte verlangt hat (so wohl OLG Nürnberg, Urteil vom 24.03.20, Gz. 3 U 2637/18). Die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte vorliegend ihre Pflichten als Anlagevermittlerin nicht verletzt hat, hält den Berufungsangriffen jedenfalls im Ergebnis stand: Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Verstoß der Beklagten die Anlage auf Plausibilität zu überprüfen, nicht vorliege. Ein Kapitalanlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zwar auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Zudem muss der Vermittler, wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf hinzuweisen (BGH, Urteil vom 30. März 2017 - III ZR 139/15 -, juris). Der Schutzzweck der Prüfungs- bzw. Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist aber nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (BGH, Urteil vom 05.03.2009, Gz. III ZR 17/08, Rnr. 12 f.). Dabei ist zunächst zu bedenken, dass jedenfalls die hier streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge aus den Jahren 2014 bis 2016 noch keiner gesetzlichen Prospektpflicht unterlagen und deshalb die Inhaltsanforderungen an Prospekte aus § 7 VermAnlG bzw. der VermVerkProspV hier nicht herangezogen werden können. Eine Regulierung von Direktinvestments auch in Container erfolgte zwar erstmalig in dem am 03.07.2015 erlassenen Kleinanlegerschutzgesetz durch § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG. Danach sollten auch Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum erfasst und der Prospektpflicht unterworfen werden (vgl. Buck-Heeb, NJW 2015, 2535). § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erfasste aber in seiner vom 10.07.2015 bis zum 30.12.2016 gültigen Fassung nur „sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln“. Die Geltung dieser Vorschrift hat u.a. auch X dadurch umgangen, dass statt des ursprünglichen unbedingten Rückkaufangebots für die Container (vgl. nur hier Ziff. 4 des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Vertragsnummer … Bl. 15 d.A. vom Dezember 2014: „Nach Ablauf der Garantiezeit ist X bereit, den/die Container zurückzukaufen, und wird rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages ein Kaufangebot unterbreiten“) nur noch ein solches Rückkaufangebot „vorbehalten“ wurde (vgl. hier Ziff. 4 des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Vertragsnummer … Bl. 16 d.A. vom Oktober 2016: „X behält sich vor, zum Ablauf des Vertrages, ein Angebot zum Kauf der Container zu unterbreiten“). Aus diesem Grund sah der Gesetzgeber Handlungsbedarf und hat § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG mit Wirkung ab dem 31.12.2016 dahingehend verschärft, dass nunmehr „sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen“ erfasst sind. Erst durch diese Änderung wurden die streitgegenständlichen Geschäfte ab dem Jahr 2017 endgültig prospektpflichtig. Insofern können keine Rückschlüsse auf die Verletzung von Prüfpflichten der Beklagten aus dem Umfang der jeweiligen Prospektangaben gezogen werden. Diese Plausibilitätsprüfung kann in gewissem Umfang auch Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache bzw. an dem gesamten Anlagekonzept zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (BGH vom 05.03.2009, Gz. III ZR 17/08, Windpark). Anders als die Anlagegesellschaft (vgl. BGH vom 21. März 2005, Gz. II ZR 149/03, zur Verpflichtung einer Emittentin, etwaige Rechtsrisiken umfassend klären zu lassen) muss selbst ein Anlageberater ohne besondere Anhaltspunkte nicht schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte (BGH vom 01.12 2011, Gz. III ZR 56/11, Rz. 17, Göttinger Gruppe); das gilt erst recht für einen Anlagevermittler. Soweit die Berufung meint, dass auf Grund der Gestaltung des Kauf- und Verwaltungsvertrages ein Anleger nicht ohne Weiteres Eigentum an den Containern erwerben könne, worauf die Beklagte die Klägerin hätte hinweisen müssen, ist das nicht der Fall bzw. war dies für die Beklagte bei pflichtgemäßer Prüfung jedenfalls nicht erkennbar. Gemäß Ziff. 3 der Kaufverträge sollte die Eigentumsübertragung der Container innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises erfolgen und die Übergabe der Container durch den nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt werden. Das ist nach deutschen Sachenrecht sowohl durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts gemäß § 930 BGB (so für Fälle der vorliegenden Art Smid, DZWIR 2017, 1, Juris) als auch gegebenenfalls durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäß § 931 BGB grundsätzlich rechtlich möglich. Gemäß Ziff. 4 des Vertrags konnte jeder Investor für jeden verkauften Container zum Nachweis des Eigentumsübergangs ein Zertifikat mit der individuellen Seriennummer ausgestellt erhalten. Damit genügte das Investitionsmodell - jedenfalls aus Sicht des deutschen Sachenrechts - auch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot und erschien insgesamt plausibel und praktikabel (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 31. März 2020 - 311 O 206/19). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass im Hinblick auf Art. 43 EGBGB zunächst zu klären gewesen wäre, wo der jeweilige Container zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums belegen war, um die Möglichkeit eines Eigentumsübergangs zu prüfen (so z.B. Borowski, VuR 2019, 321). Zwar trifft es zu, dass gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB Rechte an einer Sache grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegen, in dem sich die Sache befindet; demnach würde sich der Eigentumsübergang nach dem Sachenrecht des in der Regel wohl unbekannten zufälligen Standort des jeweiligen Containers richten. Eine - hier am Ende der Kauf- und Verwaltungsverträge vorgesehene - Wahl des deutschen Rechts ist sachenrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 78. A. 2019, § 43 EGBGB Rz. 2 mwN). Selbst dann wäre es aber so, dass der Eigentumsübergang gemäß Art. 43 Abs. 3 EGBGB nach deutschen Recht spätestens dann vollendet werden würde, wenn der Container irgendwann zufällig deutsches Staatsgebiet erreicht (vgl. Palandt/Thorn, aaO, § 43 EGBGB Rz. 11 mwN). All das erscheint aber wenig sachgerecht, sodass Alles dafürspricht, hier nach Art. 46 EGBGB eine wesentlich engere Verbindung mit dem deutschen Sachenrecht als mit dem Sachenrecht eines zufälligen kurzfristigen Belegenheitsortes anzunehmen. Zwar ist diese Vorschrift nur anwendbar, wenn die allgemeinen Anknüpfungsregeln zur Anwendung extrem sachferner Rechtsordnungen führen (vgl. Palandt/Thorn, aaO, § 46 EGBGB Rz. 2). Unangemessen ist die Anknüpfung an das Belegenheitsrecht aber im Falle von Sachen, die sich - wie hier ggf. -im internationalen Transport befinden (res in transitu). In solchen Konstellationen ist die Lage der Sache zur Zeit der Verfügung unklar und jedenfalls zufällig, sofern sich die Sache zur Zeit der Verfügung in einem bloßen Durchgangsland befindet. Daher muss das Belegenheitsrecht solcher Durchgangsländer (Art. 43 Abs. 1 EGBGB) wegen einer wesentlich engeren Verbindung zu einem anderen Staat über Art. 46 EGBGB verdrängt werden können (BeckOK BGB/Spickhoff, 54. Ed. 1. 5.2020, EGBGB Art. 46 Rn. 8; Palandt/Thorn, aaO, § 46 EGBGB Rz. 3). Auch eine - hier ebenfalls vorliegende - Rechtswahl kann als Indiz für eine wesentlich engere Verbindung gewertet werden (vgl. Palandt/Thorn, aaO, § 46 EGBGB Rz. 2 und 3 mwN), die hier zum deutschen Sachenrecht und zu einem möglichen Eigentumserwerb gemäß § 930 BGB führen würde (ebenso Smid, DZWIR 2017, 1 [5]). Selbst wenn man das anders sehen wollte, würde es sich dabei jedenfalls um eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage handeln, die ein Anlagevermittler regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte, wozu er aber nicht verpflichtet ist (BGH vom 01.12 2011, Gz. III ZR 56/11, Rz. 17, Göttinger Gruppe). Wie oben bereits ausgeführt, kann die dem Anlagevermittler obliegende Plausibilitätsprüfung zwar in gewissem Umfang auch Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die Zweifel an der inneren Schlüssigkeit des Anlageproduktes zu begründen vermögen. Solche Umstände sind hier aber weder von der Berufung vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es handelte sich vielmehr jedenfalls im Zeitraum der streitgegenständlichen Käufe zwischen 2014 und 2017 noch um ein bereits seit Jahrzehnten eingeführtes erfolgreiches Anlagemodell, bei dem bis ca. 2018 keinerlei Probleme und keinerlei Ausfälle bekannt wurden - jedenfalls zeigt die Berufung hier keine derartigen Probleme auf. Bei dieser Sachlage bestand zumindest für einen Anlagevermittler keinerlei Anlass, weitere Nachforschungen anzustellen. Daher kann dahinstehen, welche Maßnahmen diesbezüglich möglich hätten sein können und welches - unterstellte - Ergebnis derartige Nachforschungen gehabt hätten. Auch soweit die Berufung rügt, dass über ein Totalverlustrisiko hätte aufgeklärt werden müssen, greift diese Rüge nicht durch. Richtig ist zwar, dass die Kauf- und Verwaltungsverträge nicht auf ein Totalverlustrisiko hinweisen. Das ist aber nach Auffassung des Senats vorliegend zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zum einen verbleibt dem Containerkäufer nach dem Anlagemodell (s.o.) selbst im Falle der Insolvenz der jeweiligen X Gesellschaft grundsätzlich der Sachwert des Containers verbleibt. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrages kann es also nach dem Anlagemodell erst dann kommen, wenn etwaige persönliche Verbindlichkeiten des Investors den Wert der Container vollständig aufzehren oder dieser selbst untergeht oder erheblich beschädigt wird. U.a. gegen letzteres sollten die Container ausweislich Ziff. 6 der Kauf- und Verwaltungsverträge umfassend versichert werden. Die nach dem Anlagemodell verbleibenden - abstrakttheoretischen - Risiken für einen Totalverlust hält der Senat jedenfalls für deutlich geringer als bei einem Immobilienfonds mit ca. 50% Fremdkapitalquote, für den der BGH eine solche aufklärungspflichtige Gefahr im Hinblick auf den Sachwert der Immobilie verneint hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, Gz. XI ZR 337/08). Die verbleibenden „Restrisiken“ sind vielmehr allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.08.2019, Az. 21 O 302/18, nv, welches augenscheinlich eine andere Ansicht vertritt, verkennt, dass die Mietzeit hier auf wenige Jahre begrenzt ist und sich deshalb Fragen übermäßiger Altersabnutzung von Containern nicht stellen. Die Ausführungen des LG Kleve, dass die Anleger in der Übergangszeit von 90 Tagen nach Einzahlung des Kaufpreises das volle Totalverlustrisiko zu tragen hätten, führt gleichfalls nicht zu einer Aufklärungspflicht der Beklagten. Es handelt sich hierbei um das offenkundige und nicht weiter aufklärungsbedürftige anfängliche Risiko, welches jeder Anleger bei jeder Kapitalanlage trägt, deren Gegenstand zum Zeitpunkt der Investitionen noch nicht erworben ist. Auch soweit die Klägerin unter Verweis auf die Entscheidungen des Landgerichts Erfurt vom 22. Februar 2019 sowie des Landgerichts Stuttgart vom 27. November 2019 ausführt, dass für Anleger das Risiko bestanden habe, im Falle der Insolvenz der Emittentin oder der Mieter als Eigentümer der Seefrachtcontainer für bestimmte Kosten wie Wartungskosten, Versicherungsprämien oder Standgebühren selbst aufkommen oder für durch die Container verursachte Schäden selbst haften zu müssen (LG Erfurt, Urteil vom 22. Februar 2019 - 9 O 736/18, zitiert nach juris Rn. 34; LG Stuttgart, Urteil vom 27. November 2019 - 21 O 302/18) und wegen dieses Risikos besondere Aufklärungspflichten der Beklagten bestanden hätten, überzeugt dies den Senat nicht. Zum einen ist hinsichtlich bestimmter Kosten bereits fraglich, ob diese überhaupt anfallen können; so setzt etwa - zumindest nach deutschem Recht - eine Schadensersatzhaftung in der Regel ein Verschulden voraus. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, dass durch die von den Landgerichten Erfurt und Stuttgart aufgezählten Kosten - selbst wenn sie sämtlich anfielen - der Sachwert der Container vollständig aufgezehrt werden würde. Außerdem stellte sich das Anlagemodell (auch) aus Sicht der beklagten Anlagevermittlerin zum Zeitpunkt der Käufe der Klägerin zwischen 2014 und 2017 weiterhin als bereits seit Jahrzehnten eingeführtes erfolgreiches Anlagemodell dar, bei dem bis dahin keinerlei Probleme und keinerlei Ausfälle bekannt geworden sind (s.o.). Bei dieser Sachlage erscheint es dem Senat fernliegend, dass die Beklagte gleichwohl über ein - aus ihrer Sicht seinerzeit bestenfalls abstrakttheoretisches - Totalverlustrisiko hätte aufklären müssen. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Jahresabschlüsse der X Gruppe zu überprüfen. Hierzu hatte die Beklagte angesichts des Umstandes, dass die X Gruppe bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juli 2018 rund 30 Jahre am Markt tätig war und es in der Wirtschaftspresse keine aktuellen negativen Berichte über diese gab, bereits keinen Anlass. Denn ein Anlagevermittler ist nicht ohne Weiteres dazu verpflichtet, ein Unternehmen anhand der Auswertung von dessen Jahresabschlüssen zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1989 - XI ZR 173/88, zitiert nach juris Rn. 23 f.).Soweit die Klägerin konkret auf eingeschränkte Prüfvermerke des Wirtschaftsprüfers abstellt, weisen diese Einschränkungen der Prüfvermerke bereits keinen Bezug zu dem letztlich zu Tage getretenen vermeintlichen Schneeballsystem bzw. zu einer Überschuldung der X Gruppe auf. Fehlende Angaben zu den Gesamtbezügen der Geschäftsführer haben ersichtlich keinen Bezug zu einer etwaig verschleierten Zahlungsunfähigkeit bzw. zu einem möglichen Schneeballsystem. Dies gilt auch für die weiteren Einschränkungen der Prüfvermerke. Da der Klägerin bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen mit der X Gruppe zusteht, unterlagen auch der Freistellungsantrag, der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, zutreffend vom Landgericht entschieden, der Klageabweisung. III. Bei dieser Sachlage sollte die Klägerin zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten des Berufungsverfahrens eine Zurücknahme der Berufung ernsthaft in Betracht ziehen. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt aus dem Wert des mit der Berufungsbegründungsschrift angekündigten Hauptantrags (§ 47 GKG). Der Streitwert dürfte hier den vollen Kaufpreisbeträgen für die Container entsprechen. Dies ergibt sich aus dem angekündigten Antrag zu 1) sowie dem Antrag zu 2) auf Freistellung von einer Verbindlichkeit. Letztem kommt hier eigenständige Bedeutung zu. Der Streitwert des Freistellungsantrages entspricht der Differenz des Klageantrages zu 1) zu den vollen Kaufpreisbeträgen für die Container, angesichts möglicher Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters. Insoweit waren nach den Ausführungen und dem Interesse der Klägerin auch die zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen von insgesamt 23.643,01 € nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen. Die übrigen Berufungsanträge wirken sich auf die Streitwertbemessung nicht aus (§ 43 Abs. 1 GKG).