Urteil
2-13 O 334/19
LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:1016.2.13O334.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung von Beratungs- oder Auskunftspflichten im Zusammenhang mit der Zeichnung bzw. dem Kauf der streitgegenständlichen Kapitalanlagen aus § 280 BGB oder einem anderen Rechtsgrund. Es besteht kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer anleger- und objektgerechten Beratung aus einem Anlageberatungsvertrag. Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen sowie dem Ergebnis der Anhörung der Parteien ist bei dem Abschluss der hier streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge mit der … vom 03.09.2013, 29.07.2014, 26.01.2015, 18.12.2015, 03.02.2016 und 16.12.2016 jeweils kein Anlageberatungsvertrag, sondern ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Ein Schadensersatzanspruch aus dem jeweiligen Auskunftsvertrag ist jedoch mangels Vorliegen einer dahingehenden Pflichtverletzung des Beklagten nicht gegeben. Ein Anlageberatungsvertrag, der weitergehende Pflichten gegenüber dem Kapitalanleger begründen kann als der reine Anlagevermittlungsvertrag, ist anzunehmen, wenn es dem Kunden ersichtlich nicht nur um die Mitteilung von Tatsachen zur Kapitalanlage geht, sondern der Kunde eine fachkundige Beurteilung und Bewertung der die Anlage bestimmenden Faktoren unter Einbeziehung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse erwartet (Assmann/ Schütze/ Edelmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl., § 3 Rz. 3 ff.; BGH, Urteil vorn 27.10.2005, 3 ZR 71/05, NJW- RR 2006, 109). Ein solcher Anlageberatungsvertrag kommt immer dann auch ohne entsprechende ausdrückliche Abrede konkludent zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Beratungsunternehmens in Anspruch nimmt und sich dieses auf eine Beratung einlässt (BGH, Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93, Rz. 11 zitiert nach juris). Beim Anlagevermittler steht dagegen - im Unterschied zum Anlageberatungsvertrag - der Vertrieb bestimmter Kapitalanlagen im Vordergrund, für die der Vermittler auch gegenüber dem Kunden eher werbend anpreisend auftritt. Bel der Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung von Finanzinstrumenten werden regelmäßig nur Auskünfte erwartet, wobei der werbende und preisende Charakter der Informationen im Vordergrund steht und auch ein geringerer Erwartungshorizont des Anlageinteressenten zu berücksichtigen ist (Assmann/ Schütze/ Edelmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Ad., § 3 Rz. 8). Ein Anlagevermittlungsvertrag kommt immer dann — auch konkludent — zustande, wenn der Anlageinteressent zu erkennen gibt, dass er eine verbindliche Auskunft erwartet (Assmann/ Schütze/ Edelmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl., § 3 Rz. 8). Im Rahmen dieses Auskunftsvertrages ist der Vermittler dazu verpflichtet, den Anlageinteressenten über das Anlageprodukt richtig und vollständig zu informieren, eine Bewertung obliegt ihm jedoch — in Abgrenzung zum Anlageberater — nicht (Assmann/ Schütze/ Edelmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl., § 3 Rz. 8). Während folglich beim Anlageberatungsvertrag eine objekt- und anlegergerechte Beratung geschuldet wird, schuldet der Anlagevermittler nur objektgerechte Informationen. Ein Anlagevermittler vermittelt aufgrund persönlicher Sachkunde und Erfahrungen Anlageprodukte, ohne eine auf die persönlichen Verhältnisse gerichtete Empfehlung auszusprechen. Das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags bzw. eines Anlagevermittlungsvertrags ist jedoch jeweils nicht anzunehmen, wenn ein Anleger ohne ein Aufklärungsbegehren einen gezielten Auftrag zum Abschluss eines Anlagegeschäfts erteilt, sodass von Seiten des Beraters/Vermittlers nur die Abwicklung des Anlagegeschäfts vorgenommen wird. Insoweit ist für den Bereich der Anlageberatung durch Banken anerkannt, dass ein (stillschweigender) Anlageberatungsvertrag jedenfalls dann nicht zustande kommt, wenn der Kunde eine Beratung nicht wünscht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn ein Anleger zu einer Bank kommt und gezielte Aufträge zum Erwerb eines bestimmten, von ihm zuvor ausgesuchten Produkts erteilt. In einem solchen Fall darf die Bank davon ausgehen, dass eine besondere Beratung weder gewünscht wird noch erforderlich Ist (BGH, Urteil vom 19, Mal 1998 XI ZR 216/97, BGHZ 139, 36,38 f.). Entsprechendes gilt für den Bereich der Anlagenvermittlung. In dem Fall, in dem ein Anleger eigeninitiativ an einen als Anlageberater oder Anlagevermittler Tätigen wendet und diesem einen gezielten Auftrag zum Erwerb eines bestimmten von ihm zuvor ausgesuchten Kapitalanlageprodukts erteilt, darf der Beauftragte davon ausgehen, dass eine besondere Beratung oder Aufklärung weder gewünscht noch erforderlich ist und das Zustandekommen selbst eines Auskunftsvertrages daher zu verneinen ist (BGH, Urteil vom 28.6.2013, XI ZR 420/10, BeckRS 2013, 10833). In diesem Falle besteht lediglich die Verpflichtung für den Vermittler, das Geschäft nach der Weisung des Kunden auszuführen. Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen sowie den Angaben der Parteien im Rahmen der informatorischen Anhörung vermochte der darlegungs- und beweisbelastete Kläger vorliegend jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis zu erbringen, dass er hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Zeichnungen vom Beklagten i.S. einer Anlageberatung eine fachkundige Beurteilung und Bewertung der die Anlage bestimmenden Faktoren unter Einbeziehung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse erwartet hat. Vielmehr ergab sich nach Würdigung der Angaben der Parteien die Überzeugung, dass der Kläger vor dem jeweiligen Abschluss der hier streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge eine verbindliche Auskunft erwartete. Dass der Beklagte vorliegend –wie von ihm schriftsätzlich angeführt wird- nur zur bloßen administrativen Abwicklung der streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträgen aufgrund einer vorgefassten Anlageentscheidung des Klägers eingeschaltet worden ist, vermochte das Gericht angesichts der Angaben der Parteien bei ihrer informatorischen Anhörung nicht anzunehmen. Im Einzelnen: Für die Annahme, dass hier keine Anlageberatung erwartet wurde, sprachen für das Gericht zum einen, dass seitens des Beklagten substantiiert vorgetragen worden ist, wie sich der gesamte Kontakt zwischen dem Kläger und den Beklagten sowie das Anlageverhalten des Beklagten im Vorfeld der hier streitgegenständlichen Investitionen dargestellt hat, nämlich insbesondere, dass der Kläger bereits anderweitige Anlagegeschäfte im Zusammenhang mit einem Depot getätigt hatte und nach der substantiierten Behauptung des Beklagten, bereits eine ausführliche Darstellung hinsichtlich des … Investments unter Verwendung und Übergabe der Prospektbroschüre Anlage B 1, stattgefunden hat. Zum Anderen fehlte es dem entgegengesetzt an einem Vortrag und Angaben des Klägers dazu, dass hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Folgeinvestitionen in den Jahren 2013-2016 insbesondere vor dem Hintergrund von unstrittig vorausgehenden Investitionen in … Container seit 2005, tatsächlich eine fachkundige Beurteilung und Bewertung der die Anlage bestimmenden Faktoren unter Einbeziehung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hätte erfolgen sollen. Insoweit war zu berücksichtigten, dass der Kläger bereits schriftsätzlich nicht zum Ablauf und konkreten Inhalt der Gespräche betreffend der hier streitgegenständlichen Investitionen vorgetragen hat, während der Beklagte schriftsätzlich die Situationen substantiiert als bloße Abwicklungen von Anlagegeschäften und dahingehendes Ausfüllen der Kaufunterlagen beschrieben und die Thematisierung der Anlageziele Altersvorsorge und Immobilienfinanzierung durch den Kläger bestritten hat. Der Kläger vermochte zudem auch bei seiner informatorischen Anhörung den jeweiligen Inhalt des Kontakts zum Beklagten hinsichtlich der hier gegenständlichen Investitionen nicht detailliert zu beschreiben. Seine Angaben bestanden im Wesentlichen darin, dass in den Folgejahren nach 2005 ausgemacht worden sei, dass er (der Kläger) dem Beklagten Bescheid gebe, wenn Angebote von … eingehen würden. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Investitionen der Jahre 2013 bis 2016 sei es daher so gewesen, dass er den Beklagten angerufen habe, als er Anschreiben nebst Kaufunterlagen von … zugeschickt bekommen habe. Dann sei die ganze Sache mit dem Beklagten besprochen und entschieden worden, ob etwas gemacht oder nicht gemacht werde. Was genau dabei konkret insbesondere im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Investitionen besprochen worden sein soll und dabei - wie vom Kläger behauptet - Anlageziele wie die Immobilienfinanzierung und Altersvorsorge vom Kläger thematisiert wurden - vermochte der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung nicht anzugeben. Der Kläger verwies vielmehr darauf, dass es hinsichtlich des Kontakts in den Jahren 2013 bis 2016 so gewesen sei, dass alle Gespräche identisch gewesen seien, der Beklagte, alles als positiv dargestellt habe und über Details nicht gesprochen worden sei. Auch auf die Frage, ob Vorteile oder Risiken besprochen worden sind, verwies der Kläger pauschal darauf, dass die Investition als positiv dargestellt worden und darauf verwiesen worden sei, dass die Miete der Container ja pünktlich eingehen würde. Insgesamt vermochte der Kläger ansonsten nur näher zu beschreiben, dass bei dem Ausfüllen der Unterlagen u.a. die Stückzahlen und die Preise zu denen erworben werden sollte, eingetragen worden seien. Dass dabei das schriftsätzlich behauptete Anlageziel der Altersvorsorge und Finanzierung der eigenen Immobilie thematisiert wurden, was für eine Anlageberatung gesprochen hätte, konnte das Gericht den Angaben des Klägers bei der informatorischen Anhörung ebenfalls nicht entnehmen. Insoweit gab der Kläger an, dass der Beklagte gewusst habe, dass er eine absolut sichere Anlage gebraucht habe und die Investition zur Zahlung der an die Tochter zu entrichtenden Miete (also für Mietzahlungen) gedient habe. Insoweit war der Vortrag des Klägers zum Anlageziel bereits widersprüchlich, da schriftsätzlich noch die Finanzierung einer eigenen Immobilie und des Hauses der Tochter als Anlageziel behauptet worden ist. Im Übrigen war den auch nicht erkennbar, wie diese Anlageziele dem Beklagten gegenüber bei den Gesprächen 2013-2016 kommuniziert worden sein sollen. Nach alledem vermochte das Gericht daher nicht anzunehmen, dass hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Folgeinvestitionen vom Kläger eine fachkundige Beurteilung und Bewertung der die Anlage bestimmenden Faktoren unter Einbeziehung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse erwartet wurde, zumal – wie bereist dargestellt – laut Kläger auch keine Besprechung der Anlage im Detail stattgefunden hat und der Kläger keine an den Beklagten gerichteten Fragestellungen benennen konnte. Das Gericht nahm aber dennoch kein bloßes Tätigwerden des Beklagten zur administrative Abwicklung der hier streitgegenständlichen Anlagegeschäfte, sondern das Zustandekommen eines jeweiligen Auskunftsvertrages zwischen den Parteien an. Insoweit vermochte der Kläger sich bei seiner informatorischen Anhörung zwar nicht an Details der Gespräche in den Jahren 2013-2016 zu erinnern und gab an, dass über Details der Anlage nicht gesprochen worden sei. Auch war zu berücksichtigen, dass die eigentliche Kontaktaufnahme – was beide Parteien bestätigten – durch den Kläger nach Erhalt der jeweiligen … Kaufangebote erfolgte, die Kontaktaufnahme also nicht vom Beklagten werbend für die Anlage ausging. Der Kläger gab jedoch an, dass in den Terminen mit dem Beklagten insbesondere geklärt werden sollte, ob die angebotenen Anlagen gezeichnet oder nicht gezeichnet werden, er und der Beklagte sich bei den Treffen dann unterhalten hätten und der Beklagte die Investition als sehr positiv bzw. alles als positiv dargestellt habe, was impliziert, dass der Kläger zwar den Kontakt aufgrund der an ihn übersandten Kaufangebote aufnahm, er aber vor den jeweiligen Terminen mit dem Beklagten noch nicht zur Investition entschlossen war und er deshalb vom Beklagten nicht bloße Abwicklung, sondern vorherige Auskunft des Beklagten vor der Zeichnung begehrte. Für eine dahingehende Beurteilung sprachen auch die Angaben des Beklagten bei dessen informatorischer Anhörung. Insoweit hat dieser durch seine Angaben nicht bestätigt, dass – wie beklagtenseits schriftsätzlich vorgetragen worden war – der Kläger seine Anlageentscheidung bereits vorab gefasst habe und sich das Tätigwerden des Beklagten auf die Abwicklung des jeweiligen Anlagegeschäfts – insbesondere das Ausfüllen der Kaufunterlagen beschränkt hat. Insoweit gab der Beklagte bei seiner informatorischen Anhörung zwar an, dass die Kaufunterlagen bei den Treffen betreffend die streitgegenständlichen Investitionen ausgefüllt und die Investitionen nicht mehr im Detail bzw. nicht mehr explizit hinsichtlich der Investition besprochen worden seien, was für eine bloße Unterstützung bei der Abwicklung und gegen eine Auskunfterteilung hinsichtlich der … Investition gesprochen hätte. Jedoch führte der Beklagte weiter aus, dass er bei den Gesprächen betreffend die hier streitgegenständlichen Investitionen über das Marktgeschehen (insbesondere die Unterscheidung zwischen Container und Containerschiffen) und Risiken der Anlage zwar nicht im Detail aber im Allgemeinen gesprochen habe. Insbesondere sei von ihm dargestellt worden, dass keine 100 prozentige Sicherheit bestehe und immer ein Risiko betrügerischen Handelns gegeben sei. Dahingehende Angaben im Hinblick auf das Marktgeschehen und Risiken der Anlagen– selbst wenn sie nicht detailliert erfolgt sein mögen – unterfallen jedoch nicht mehr dem Bereich der bloßen Abwicklung eines Anlagengeschäfts eines bereits zur Anlage entschiedenen Anlegers, sondern sind als Informationsaustauschs i.S. eines Auskunftsvertrages zu bewerten. Für eine dahingehende Bewertung sprach auch, dass hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Investitionen jeweils persönliche Gespräche zwischen den Parteien stattfanden. Dass sich der Kontakt der Parteien auf einen bloßer postalischen Austausch von Unterlagen zur Abwicklung der hier streitgegenständlichen Anlagen im Zeitraum 2013 bis 2016 beschränkt hätte, konnte der Beklagte letztlich „nicht genau sagen“ und damit auch nicht hinsichtlich eines der hier streitgegenständlichen Anlagegeschäfte bestätigen. Ausgehend von einem zumindest konkludenten Zustandekommen eines Auskunftsvertrages hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Investitionen (Antrag 1.-6.) schied ein Schadensersatzanspruch jedoch mangels Pflichtverletzung des Beklagten aus. Im Rahmen eines Auskunftsvertrages ist der Vermittler dazu verpflichtet, den Anlageinteressenten über das Anlageprodukt richtig und vollständig zu informieren, eine Bewertung obliegt ihm jedoch — in Abgrenzung zum Anlageberater nicht (Assmann/ Schütze/Edelmann Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl., §. 3 Rz. 8). Während folglich beim Anlageberatungsvertrag eine objekt- und anlegergerechte Beratung geschuldet wird, schuldet der Anlagevermittler nur objektgerechte Informationen. Ein Anlagevermittler vermittelt aufgrund persönlicher Sachkunde und Erfahrungen Anlageprodukte, ohne eine auf die persönlichen Verhältnisse gerichtete Empfehlung auszusprechen. Nach Ansicht des Gerichts fehlte es jedoch bei den streitgegenständlichen Investitionen bereits an einer Aufklärungspflicht hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Investitionen. Für das Entfallen einer Aufklärungspflicht sprach vorliegend, dass von einer Aufklärung des Klägers bei dem Erstgespräch im Jahr 2003 hinsichtlich der Investition in … Container auszugehen ist und aufklärungspflichtige Änderungen der Konzeption der Investition im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Anlagegeschäftsen 2013-2016 nicht ersichtlich sind. Der Kläger hat insoweit nicht den Nachweis erbringen können, dass er bei dem beklagtenseits behaupteten Erstgespräch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist und ihm dabei die Broschüre Anlage B 1 zur Verfügung gestellt worden ist. Der Beklagte hat insoweit behauptet, dem Kläger die Konzeption insbesondere unter Darstellung von Verlust- und Insolvenzrisiken und dem Risiko betrügerischen Verhaltens dargestellt zu haben und die Broschüre dem Kläger ausgehändigt zu haben. Bei seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte, sich zwar an den genauen konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern können, jedoch an die Aushändigung des Prospekts. Der Kläger hat jedoch nicht den Nachweis erbringen können, dass kein Erstgespräch 2003 stattgefunden hat und er insoweit nicht bei einem Erstgespräch im Jahr 2003 ordnungsgemäß unter Aushändigung des Prospekts aufgeklärt worden ist. Insoweit hat der Kläger mit der Replik, ein dahingehendes Erstgespräch im Jahr 2003 unter dem bloßen Verweis auf eine erste Zeichnung im Jahr 2005 pauschal bestritten und nicht ausgeführt, wie stattdessen das Gespräch hinsichtlich der ersten Zeichnung im Jahr 2005 abgelaufen ist. Auch vermochte der Kläger bei der informatorischen Anhörung ein Erstgespräch im Jahr 2003 nicht zu widerlegen. Insoweit gab der Kläger einerseits an, dass es damals so gewesen sei, dass sie über die … Container gesprochen hätten, es aber 2003 nicht so gewesen sei, dass der Beklagte ein Prospekt übergeben habe (vgl. Seite 2 des Protokolls)- was ein Stattfinden des Gesprächs 2003 bestätigt-, während er an anderer Stelle ausführte, dass er nicht mehr wisse, ob 2003 Gespräche mit dem Beklagten über die … Container Investition geführt worden sind (Seite 3 des Protokolls) - was mangels dahingehender Erinnerung, ebenfalls das Stattfinden eines Gesprächs 2003 nicht zu widerlegen vermochte. Dem Kläger, der für eine nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitig erfolgte Übergabe des Prospektes beweispflichtig ist (BGH Urteil vom 19.10.2017 — Ill ZR 565/16), ist dieser Beweis hinsichtlich der beklagtenseits behaupteten Übergabe des Prospekts (Anlage B 1) nicht gelungen. Der insofern subsidiär darlegungspflichtige Beklagte hat hierzu konkret vorgetragen und bestätigte bei seiner informatorischen Anhörung, dass er das Prospekt im Jahr 2003 übergeben habe. Insoweit beruft sich der Kläger auch ohne Erfolg auf eine unterbliebene Aufklärung auf eine bestehende Prospektpflicht. Der Kläger hat insoweit mit der Replik schriftsätzlich pauschal unter Verweis, dass eine erste Investition in … Container erst 2005 erfolgt sei und er Unterlagen immer ordentlich abhefte, den Erhalt des Prospekts bestritten. Wie bereits hinsichtlich der Frage des Stattfindens des Erstgesprächs 2003 dargestellt, hat der Kläger eine Vorstellung der Investition in … Container durch den Beklagten im Jahr 2003 auch durch seine Angaben bei der informatorischen nicht widerlegen können. Das Prospekt sowie die Hinweise in den streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträgen waren jedoch geeignet, den Kläger – soweit dahingehende aufklärungspflichtige Risiken überhaupt angenommen werden sollte (s.u.)- aufzuklären. Insoweit war zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (z.B. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, Rz. 21 ff. mwN). In der vorgelegten Broschüre (Anlage B 1) wird dabei auch hinreichend auf Verlustrisiken hingewiesen, in dem auf Risiken hinsichtlich des Ausfalls von … und eines Mietpartners hingewiesen wird (vgl. Bl. 76 d. A.). Insoweit wird der Fall der Zahlungsunfähigkeit des Mieters sowie der Fall des Ausfalls von … angeführt. Auch die jeweiligen Kauf- und Verwaltervertrag erwähnen unter Ziff. 1 des Verwaltervertrages (Anlage K 5, Anlagenkonvolut K 6) jeweils die Möglichkeit des Ausfalls von … dahingehend, dass … die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen könne bzw. die Garantieverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen könne, mit der Folge das die Abtretung dadurch hinfällig werde und der Investor bzw. ein von ihm bestellter Verwalter dann die Rechte aus dem Miet- oder Agenturverhältnis übernehme. Selbst bei Annahme, dass vorliegend keine hinreichende Aufklärung durch die Broschüre Anlage B 1 und im Hinblick auf ein Totalverlustrisiko bzw. die Haftung für Standkosten oder Versicherungsprämien im Falle der Insolvenz der Emittentin oder der Insolvenz der Mieter erfolgt, vermag das Gericht keine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Anlagegeschäfte anzunehmen. Insoweit besteht nach Ansicht des Gerichts vorliegend bereits kein aufklärungspflichtiges Totalverlustrisiko. Insoweit schließt sich das Gericht der Ansicht des Landgerichts Oldenburg im Urteil vom 18.09.2019 (Az. 3 O 3953/18; Anlage B7) an, wonach ein Totalverlustrisiko bei dem streitgegenständlichen Containerinvestment konzeptionell jedenfalls kaum möglich ist. Insoweit führt das LG Oldenburg aus: Über ein Totalverlustrisiko muss dann nicht aufgeklärt werden, wenn der Investition ein Sachwert gegenübersteht, der in aller Regel erhalten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlustes gering ist. So nimmt dies die Rechtsprechung regelmäßig für Immobilienfonds wegen des Immobilienvermögens trotz teilweise erheblicher Fremdfinanzierungen an (vgl. BGH, Urt. vom 08.07.2010 — Ill ZR 249/09). Hier stehen den Investitionen die Container gegenüber, die hinsichtlich der gängigen Verlustrisiken zudem versichert sind bzw. sein sollten. Dass im vorliegenden Fall tatsächlich für die gesamten Anlegerinvestitionen nicht in gleichem Maße Container vorhanden sind, liegt jedoch nicht an der Konzeption, sondern nach den bisherigen Veröffentlichungen des Insolvenzverwalters an dem zumindest vertragswidrigen Verhalten der … Gesellschaften und der für diese verantwortlichen Personen, welche seit Jahren dieselben Container teilweise mehrfach hintereinander an unterschiedliche Anleger veräußert haben sollen. Pflichtverletzungen stellen aber regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage dar (vgl. BGH, Urt. vom 11.12.2014- IlI ZR 365/13). Mit einem gesetzeswidrigen oder vertragsbrüchigen Verhalten muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die in Bezug auf die streitgegenständliche Investition nicht dargelegt sind, nicht gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund musste angesichts eines Gegenüberstehens eines Sachwertes nicht über ein Totalverlustrisiko aufgeklärt werden. Eine dahingehende Aufklärungspflicht bestand auch nicht hinsichtlich eines Risikos der Anlage, im Falle der Insolvenz der Emittentin oder der Mieter als Eigentümer der Seefrachtcontainer für bestimmte Kosten wie Wartungskosten, Versicherungsprämien oder Standgebühren selbst aufkommen oder für durch die Container verursachte Schäden selbst haften zu müssen (OLG Oldenburg Hinweisbeschluss v. 14.5.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 12; a.A. Aufklärungspflicht bejahend LG Erfurt, Urteil vom 22. Februar 2019 - 9 O 736/18, zitiert nach juris Rn. 34). Insoweit ist zum einen hinsichtlich bestimmter Kosten bereits fraglich, ob diese überhaupt anfallen können, so setzt etwa - zumindest nach deutschem Recht - eine Schadensersatzhaftung in der Regel ein Verschulden voraus (aaO OLG Oldenburg). Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, dass durch die vom Landgericht Erfurt aufgezählten Kosten wie der Standkosten oder der Versicherungsprämien - selbst wenn sie sämtlich anfielen und der jeweilige Anleger dafür haften würde - der Sachwert der Container vollständig aufgezehrt werden würde (aaO OLG Oldenburg). Eine Aufklärungspflicht bestand auch nicht im Hinblick auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, sodass unbeachtlich ist, dass keine nähere Aufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Eigentumssituation in der Broschüre Anlage B 1 und durch den Beklagten erfolgt ist. Insoweit handelte es sich nicht um ein aufklärungspflichtiges Risiko. Es konnte dahinstehen, inwieweit die Anleger tatsächlich Eigentum erworben haben. Nach der Konzeption der Anlage war jedenfalls eine Eigentumsübertragung nach § 930 BGB vorgesehen. Insoweit sahen die Kauf- und Verwalterverträge im Wesentlichen eine Eigentumsübertragung innerhalb von ca. 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises und die Ersetzung der Übergabe der Container durch Abschluss des Verwaltervertrages vor (vgl. Teil Kaufvertrag Ziff. 3 der Anlage K 3, sowie Ziff. 3. Und 4. des Teils Kaufvertrag in Anlagen K 5 und K 6). Eine hinreichende Individualisierung, die in einem vorweggenommenen Besitzmittlungsverhältnis zur Wahrung der Bestimmtheit durch Beschreibung der Sache oder Individualisierungsmaßnahmen gefordert wird, ist in den Verwaltungsverträgen vorgesehen (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom. 02.08.2019, Az. 3 0 4062/18, Anlage B5). Dass tatsächlich keine bestimmten oder bestimmbaren Container den jeweiligen Anlegern zugeordnet wurden, liegt nicht an der Konzeption als solcher, sondern an der konkreten fehlerhaften und womöglich strafrechtlich zu überprüfenden Ausführung der Verträge seitens der …. Dieses vertragswidrige Verhalten war im Rahmen der vom Anlagevermittler geschuldeten allgemeinen Plausibilitätskontrolle jedoch nicht vorherzusehen, zumal auch Abschreibungen auf die Containerinvestitionen und damit deren Eigentumserwerb von den Finanzämtern über viele Jahre anerkannt wurden (aaO LG Oldenburg, (Anlage B5)). Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen gefährdet ist, liegt auf der Hand und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 — 34 U 231/15; BeckRS 2016, 117434). Ein Plausibilitätsdefizit ist daher nicht zu erkennen (aaO LG Oldenburg unter Verweis auf OLG Naumburg, Urteil vom 15.05.2019 — 5 U 16/19; LG Oldenburg Schlussurteil v. 25.10.2019, Az. 3 O 3953/18, BeckRS 2019, 45642). Eine Aufklärungspflicht bestand auch nicht im Hinblick auf die Auswirkungen der Finanzkrise, insoweit war der Kläger, der bereits mehrere Jahre lang verschiedene Anlagegeschäfte getätigt hat – hinsichtlich des Stattfinden der – allgemein bekannten – Finanzkrise sowie hinsichtlich möglicher zum allgemeinen bekannten Risiko zählenden Schwankungen des Finanzmarktes nicht aufklärungsbedürftig. Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann auch nicht unter Verweis des Klägers darauf, dass der Beklagte sich im Hinblick auf negative Entwicklungen bei der … mahnhafte Pressemitteilungen "so z.B DER SPIEGEL" zur Kenntnis habe nehmen müssen, angenommen werden. Zwar hat ein Anlagevermittler sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, wozu auch die Auswertung der Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse gehört. Sind dabei z. B. zeitnahe gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitschrift, der Financial Times, dem Handelsblatt und dem Geschäftsteil der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zu verzeichnen, so muss der Anleger hierüber informiert werden (BGH NJW-RR 2009, 687, 688). Es darf sich aber nicht um lediglich vereinzelte Pressestimmen handeln, sondern es muss sich um eine Berichterstattung handeln, die sich in der Wirtschaftspresse durchgesetzt hat (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.08.2012, 11 U 188/10). Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der Darstellung solcher Berichte in der Wirtschaftspresse bzw. sonstiger negativer Berichte hinsichtlich der streitgegenständlichen Containerinvestitionen, die der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum 2013 bis 2016 hätte berücksichtigen und gegenüber dem Kläger erwähnen sollen. Der Kläger hat insoweit die von ihm angeführten mahnhaften Pressemitteilungen nicht näher- auch auf entsprechende Rüge der Beklagten- benannt bzw. die nicht näher bezeichnete Pressemitteilung des Spiegels vorgelegt. Auch auf substantiiertes Bestreiten der Behauptung des Klägers, dass Zahlungsschwierigkeiten der … bereits ab 2010 bestanden hätten, hat der Kläger nicht weiter unter Beweisantritt vorgetragen. Nach alledem war ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers mangels Pflichtverletzung abzulehnen, sodass eine Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Schadenshöhe und der Durchsetzbarkeit der Ansprüche angesichts der erhobenen Verjährungseinrede dahinstehen konnte. Anhaltspunkte für einen deliktisches Verhalten des Beklagten zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nach §§ 823 ff BGB. sind nicht ersichtlich. 2. Mangels bestehender Hauptforderung waren auch die jeweils mit den Anträgen zu 1.-6. geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie ein mit dem Antrag zu 7. geltend gemachter Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280, 249 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB abzulehnen. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kapitalanlagen in Form von Schiffcontainern geltend. Der Kläger, der seit 1998 Kunde des Beklagten, schloss mit der … über eine Laufzeit von jeweils fünf Jahren unter dem 04.02.2005 einen - hier nicht streitgegenständlichen - Kauf-& Verwaltungsvertrag (Anlage K 3) über 6 Container zum Preis von je 3.880,00 Euro (Gesamtbetrag 23.280,00 EUR) ab. Dabei lag dem Kläger das Angebot Anlage K1 und die Beispielsrechnung Anlage K 2, auf die jeweils Bezug genommen wird vor. Der Kläger tätigte sodann in der Folgezeit im Jahre 2006, 2008, 2009 bis 21.01.2012 insgesamt sieben weitere Investitionen in …-Container. Nach den soeben benannten getätigten Investitionen investierte der Kläger auch mit Datum vom 03.09.2013 (Anlage K 5), 29.07.2014, 26.01.2015, 18.12.2015, 03.02.2016 und 16.12.2016 insgesamt nochmals 134.080,00 EUR in die streitgegenständlichen … Container. Im Einzelnen kam es zu folgenden Zeichnungen: Vertrags-Nr. Zeichnungsdatum Anlagebetrag EUR GC 2… 16.12.2016 16.440,00 LF 2… 03.02.2016 5.940,00 GC 1… 18.12.2015 7.720,00 LF 23… 26.01.2015 30.080,00 GC 16… 29.07.2014 49.810,00 GC 104… 03.09.2013 24.090,00 GESAMT 134.080,00 Wegen der diesbezüglichen jeweils abgeschlossenen Kauf- und Verwaltungsverträge sowie deren Inhalt wird auf die Anlage Anlagenkonvolut K6 Bezug genommen. Die Zeichnung der vorgenannten Verträge durch den Kläger erfolgte unter Beteiligung des Beklagten, wobei zwischen den Parteien strittig ist, ob der Beklagte dabei jeweils anlageberatend, anlagevermittelnd oder nur die Verträge abwickelnd tätig geworden ist. Über das Vermögen sämtlicher Gesellschaften der …, darunter auch der …, ist im Jahr 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mietauszahlungen an die Anleger wurden eingestellt. Die bisherigen Erkenntnisse aus dem lnsolvenzverfahren deuten darauf hin, dass die … ab 2007 aufgrund eines fraudulösen Verhaltens der Geschäftsführung dazu übergegangen sein sollen, auch Verträge über nicht vorhandene Container abzuschließen und von neuen Investoren erhaltene Gelder für die Finanzierung laufender Mietzahlungen und Rückkäufen gegenüber Altanlegern zu verwenden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2019 (Anlage K 7) forderte der Kläger den Beklagten unter Verweis auf eine fehlerhafte Aufklärung beim jeweiligen Erwerb der … Container mit Verträgen vom 03.09.2013, 29.07.2014, 26.10.2015,18.12.2015, 03.02.2016 und 16.12.2016 unter Fristsetzung bis zum 16.05.2019 zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 92.730,00 Euro nebst Anwaltskosten in Höhe von 3.061,16 Euro auf. Der Kläger behauptet, er habe die hier investierten Gelder zur Altersversorgung und Vorsorge sicher anlegen wollte, was sowohl im Jahre 2005 als auch bei den Folgeinvestitionen klar gegenüber dem Beklagten geäußert worden sei und wichtigstes Anlageziel gewesen sei. Auch habe er durch die erzielten Mieteinnahmen die eigene Immobilie und das Haus der Tochter finanzieren müssen. Der Beklagte habe ihm mehrfach zugesichert, dass es sich bei dieser Investition um ein Direktinvestment, mithin um eine sichere Kapitalanlage handele. Der Beklagte habe immer wieder bekundet, dass „keine Gefahr" bestehe, die Mietzahlungen „garantiert" seien und der Rückkauf sicher sei. Der Kläger trägt vor, dass weder die vertragliche Gestaltung, noch sonst an ihn übergebene Unterlagen auf Risiken der Investition hinweisen würden. Der Vertrieb sei ohne Prospekte oder sonstige Risikomitteilungen erfolgt. Grundlage seiner Informationen sei die Beratung durch den Beklagten gewesen. Der Beklagte, der die Geschäftsabläufe als seriös und in jedem Fall nachvollziehbar dargelegt habe, habe keine Risikohinweise erteilt, insbesondere wie Standkosten bei nicht vermieteten Containern abgefangen und finanziert werden, wie die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der Container sind und welche Auswirkungen z. B. Schwankungen auf dem Containermarkt auf die einzelne Investition des Klägers haben würden. Der Beklagte habe ihn zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass eine Nachschusspflicht bestehen könnte. Der Beklagte habe bereits seit dem Jahre 2014 bestehende negative Entwicklungen auf dem Containermarkt sowie die Auswirkungen der Finanzmarktkrise gegenüber dem Kläger bei Investitionen in den Jahren 2015 und 2016 verschwiegen. Der Kläger behauptet, dass er von den spezifischen Risiken erst Kenntnis erlangt habe, als er Anfang 2018 die letzte Mietzahlung aus dem Investment ausgeblieben sei und er sich im März 2018 in anwaltliche Beratung begeben habe. Entsprechend nachfolgender Berechnung - sei ihm durch die fehlerhafte Aufklärung ein Schaden, der sich aus dem aufgewendeten Kaufpreis abzüglich von erhaltenen Mieteinnahmen ergebe, in Gesamthöhe von 92.730,00 Euro entstanden: Vertrags-Nr. Zeichnungsdatum Anlagebetrag EUR Mietzahlungen EUR Schaden EUR GC 2… 16.12.2016 16.440,00 12 Stück x 920 Rückk. 11.040,00 LF 2… 03.02.2016 5.940,00 3 Stück x 1360 Rückk. 4.080,00 GC 1… 18.12.2015 7.720,00 4 Stück x 1155 Rückk. 4.620.00 LF 23… 26.01.2015 30.080,00 8 Stück x 2.730 Rückk. 21.840,00 GC 16… 29.07.2014 49.810,00 17 Stück x2.090 Rückk. 35.530,00 GC 10… 03.09.2013 24.090,00 11 Stück x 1.420 Rückk. 15.620,00 GESAMT 134.080,00 55 Stück 92.730,00 Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch aufgrund einer Verletzung von Pflichten eines Auskunftsvertrages aus den getätigten Containerkäufen seit 2013. Der Beklagte habe die ihm obliegende Auskunftspflicht verletzt, weil er ihn nicht vollständig und richtig entsprechend des Pflichtprogramms i. S.v. §§ 11 ff. Finanzanlagevermittlungsverordnung über die mit dem Kauf- und Verwaltungsverträgen verbundenen Risiken aufgeklärt und die bestehenden Vorbehalte bezüglich der in den Verträgen angegebenen Garantien nicht erläutert habe. Der Beklagte, hätte bei der Plausibilitätsprüfung erkennen müssen, dass das gesamte Anlagekonzept in sich nicht schlüssig sei, nicht nachvollziehbar sei, wie vor dem Hintergrund der Garantie der Rückkaufswerte und der Nichtversicherung gegen Mietausfall die zugesicherten Liquiditätsüberschüsse erzielt und erwirtschaftet werden. Weiter hätte der Beklagte erkennen müssen, dass der Umstand schwankender Marktpreise als auch der Umstand von bei Nichtvermietung anfallender Standkosten als Risiko hätte benannt werden müssen. Auch im Rahmen der Folgeinvestitionen hätte der Beklagte - was nicht erfolgt sei- ihn darauf hinweisen müssen, dass durchaus auch ein Totalverlust des Investments eintreten könne. In den Vertragsunterlagen werde weder das Emittentenrisiko noch ein Totalverlustrisiko und schon gar nicht das für die Anleger bestehenden Privatinsolvenzrisiko vollständig und richtig dargestellt. Insbesondere bleibe unklar, wie die Container versichert seien, wenn laut Vertrag die Containerversicherung von dem Mieter abzuschließen war, dieser aber plötzlich zahlungsunfähig wird und folglich auch die Versicherungsprämie nicht mehr aufbringen kann. Der Kläger habe hinsichtlich der in den Verträgen dargestellten Garantie der zu erwartenden Mieten, der Garantie der Versicherung der Container durch den Mieter gegen alle Risiken und der Garantie dass im Falle des „Totalverlustes" eines Containers den Anlegern von der jeweiligen Gesellschaft gleichwertige Container übertragen werde, diese Garantie aber nur als sicher dargestellt und nicht aufgeklärt, dass diese übernommenen Garantien, unter dem Vorbehalt ganz erheblicher Risiken (Mietausfall, Versicherungs- und Kostenrisiken) stehen würden. Weiter sei der Beklagte verpflichtet gewesen, aufgrund von mindestens seit 2010 bestehender Zahlungsschwierigkeiten bei der … mahnhafte Pressemitteilungen z. B. von DER SPIEGEL zur Kenntnis zu nehmen. Auch habe dem Beklagten die seit 2014 bestehende Prospektpflicht auffallen müssen und er den Kläger auf diese Prospektpflicht hinweisen müssen. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.620,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Übernahme des Verwaltungsvertrages mit der … vom 03.09.2013 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf-und Verwaltungsvertrages mit der … vom 03.09.2013 erworbenen Containern (11 Container vom Typ …). 2. Der Beklagte wird verurteilt, 35.530,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.05.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Übernahme des Verwaltungsvertrages mit der P… vom 29.07.2014 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der … vom 29.07.2014 erworbenen Containern (17 Container vom Typ …). 3. Der Beklagte wird verurteilt, 21.840,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.05.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Übernahme des Verwaltungsvertrages mit der … vom 26.01.2015 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der … vom 26.01.2015 erworbenen Containern (8 Container vom Typ …). 4. Der Beklagte wird verurteilt, 4.620,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.05.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Übernahme des Verwaltungsvertrages mit der … vom 18.12.2015 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der … vom 18.12.2015 erworbenen Containern (4 Container vom Typ …). 5. Der Beklagte wird verurteilt, 4.080,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.05.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Übernahme des Verwaltungsvertrages mit der … vom 03.02.2016 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der … vom 03.02.2016 erworbenen Containern (3 Container vom Typ …). 6. Der Beklagte wird verurteilt, 11.040,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.05.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Übernahme des Verwaltungsvertrages mit der … vom 16.12.2016 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der … vom 16.12.2016 erworbenen Containern (12 Container vom Typ …). 7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 3.061,16 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er den Kläger bereits im Jahr 2003 wegen der damaligen Angebote Nr. 192 und Nr. 193 hinsichtlich des … Container-Investments aufgeklärt habe, wobei der Kläger keine Beratung, sondern Vermittlung eines damals aktuellen Angebots gewünscht habe. Er habe dem Kläger das … Container Investment Konzept anhand der - dem Kläger auch übergebenen - Broschüre (Anlage B1) und zweier Berechnungsbeispiele vollumfänglich vorgestellt. Der Kläger habe jedoch damals von der Zeichnung abgesehen. Er habe den Kläger auf Verlustrisiken mithin die negativen Folgen eines potentiellen Ausfalls einer Gesellschaft und die Folgen eines betrügerischen Verhaltens der handelnden Personen hingewiesen. Er habe den Kläger auf das grundsätzliche Risiko einer Insolvenz als größtes Risiko sowie darauf hingewiesen, dass vor Betrug niemand sicher sei. Nach dem Gespräch im Jahr 2003 habe sich seine Funktion auf die administrative Abwicklung der Aufträge des Klägers beschränkt. Der Kläger habe ihn 2005 mit dem festen Entschluss Container von … zu erwerben kontaktiert, woraufhin er (der Beklagte) lediglich im Rahmen der Abwicklung des Vertragsschlusses tätig gewesen sei. Bei den hier streitgegenständlichen Folgeinvestitionen habe der Kläger den Beklagten eigeninitiativ kontaktiert, nachdem dieser seitens … von Reinvestitionsmöglichkeiten und Neuangeboten in Kenntnis gesetzt worden sei und bereits den Entschluss zur Re-/Investition gefasst hätte, wobei der Kläger keine Anlageberatung, sondern ausschließlich eine Hilfestellung bei der Ausführung der jeweiligen Investition vom Beklagten erbeten habe. Der Kläger sei insoweit von … direkt über auslaufende Verträge informiert worden und habe sodann den Beklagten vor den Vertragsschlüssen unter den Daten 03.09.2013, 26.01.2015, 03.02.2016, 16.12.2016, mit dem festen Entschluss, neue Container zu erwerben und die Rückkaufwerte zu verrechnen, kontaktiert habe. Auch vor dem Container-Erwerb unter dem Datum 29.07.2014 habe ihn der Kläger mit dem festen Entschluss, weitere Container zu erwerben, kontaktiert, woraufhin nur eine formale Abwicklung des Vertragsschlusses erfolgt sei. Eine nochmalige Übergabe von Broschüren sei aufgrund der Identität der Investmentkonzepte nicht erforderlich gewesen. Immobilien(teil)finanzierungen sowie die Altersvorsorge seien zu keinem Zeitpunkt als Anlageziele des Klägers thematisiert worden. Er habe dem Kläger gegenüber keine den … Container-Direktinvestments verbundenen, aufklärungsbedürftigen Risiken verschwiegen. Der Kläger habe im Laufe der seit 1998 bestehenden Geschäftsbeziehung Aktienfonds bis zur Risikoklasse 6 und über die Sparkasse komplexe Finanzinstrumente wie Zertifikate mit einem immanenten Ausfallsrisiko des Emittenten erworben. Sein 1998 eingerichtetes Depot habe der Kläger nach und nach aufgrund eigenständiger Willensbildung in … Investments umgeschichtet. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger nicht glaubhaft vorgetragen habe, inwiefern er vor jeder Zeichnung eine Beratung bzw. Aufklärung gewünscht habe. Die Tätigkeiten des Beklagten seien hinsichtlich der streitgegenständlichen Investitionen nicht auf den Abschluss eines Beratungs- bzw. eines Vermittlungsvertrages gerichtet gewesen, sondern hätten nach dem Willen der Parteien nur der Schaffung der formalen Voraussetzungen für den Containererwerb gedient. Die Funktion des Beklagten habe sich auf die administrative Abwicklung der Aufträge des Klägers beschränkt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er für strafbares Verhalten innerhalb der Vertragspartner des Investors nicht haftbar gemacht werden könne. Eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko habe nicht vorgenommen werden müssen, da beim … Container-Investment bereits strukturell - insbesondere unter Berücksichtigung der solvenzunabhängigen Mieteinnahme, des Sachwerts der Container und der Versicherung - kein Totalverlustrisiko bestanden habe. Dass es bei zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen zu Zahlungsausfällen und Insolvenzen von Vertragspartnern kommen könne, sei allgemein bekannt und als allgemeines Lebensrisiko nicht gesondert aufklärungspflichtig. Im Übrigen sei unter Ziff. 1 des Kauf- und Verwaltervertrages ein Hinweis auf einen Ausfall gegeben. Dem Kläger sei daher hinreichend bekannt, dass sämtliche Garantien und Verpflichtungen von … (Mietausfall, Rückkaufangebot, Versicherung, Beschaffung Ersatzcontainer) mit dem Ausfall von … entfallen. Es handele sich um eine sale-and-lease-back Konstruktion, bei der der Leasingnehmer für die Mietsache voll verantwortlich sei, die Gefahr von Mängeln, der Verschlechterung sowie des Untergangs trage und allein - selbst bei Insolvenz des Leasingnehmers- für entstandene Schäden, Standkosten oder Beseitigungskosten hafte. Zudem handele es sich bei dem Risiko, dass ein Eigentümer einer Sache für Schäden, die diese Sache verursacht und für Verbindlichkeiten des Unterhalts einstehen muss, um ein allgemeines Risiko, dass keiner gesonderten Aufklärung bedürfe. Dass die Investoren womöglich kein Eigentum erworben haben, sei kein aufklärungspflichtiges Risiko des … Container-Direktinvestments. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich von Übereignungsschwierigkeiten habe nicht bestanden. Im Übrigen sei faktisch ein Eigentumserwerb i.S.v § 930 BGB vorgesehen gewesen. Dass sich eine Investitionsentscheidung aufgrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen (Verschlechterung des Welthandels, Veränderungen in der Containernachfrage, sinkende Containerpreise, etc.) im Ergebnis als nachteilig herausstellen könne, sei Allgemeingut. Rückkaufwerte seien entgegen des Vortrags des Klägers nicht garantiert und lediglich von der Solvenz der Vertragspartner abhängig, was ein allgemein bekanntes Risiko darstelle, über das der Beklagte i.S.d Folgen des Ausfalls hingewiesen habe. Die Direktinvestition in Container würden bis zum 31.12.2016 nicht der FinVermV unterfallen. Eine zu den Kaufvertragsabschlüssen zeitnahe und gehäufte negative Berichterstattung sei klägerseits nicht vorgetragen worden, weshalb diesbezüglich keine Aufklärungspflichtverletzung vorliege. Auch sei ihm - so die Behauptung des Beklagten - keine negativen Berichte für den diesen Rechtsstreit relevanten Zeitraum bekannt. Der Beklagte ist weiter hinsichtlich der geltend gemachten Schadenshöhe, der Ansicht, dass der Kläger sich neben den Mietzahlungen auch den Kapitalverzehr in Höhe von 9 bis 12% p. a. sowie die erlangten Vorteile anrechnen lassen müsste, weshalb lediglich ein vermeintlicher Schaden in Höhe von 60.161,20 Euro verbleibe. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher etwaiger Ansprüche der Klagepartei aus und im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen … Container-Direktinvestments erhoben. Ergänzend wird hinsichtlich des weiteren Sachvortrags auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2020 informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 275 ff d. A.) Bezug genommen.