Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6.2.2018, Az. 37 C 173/17, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die von den Beklagten mit Schreiben vom 11.10.2016 erklärte Modernisierungsmieterhöhung unberechtigt ist und, dass durch die erklärte Mieterhöhung für die Klägerin keine Verpflichtung begründet wird, ab dem 1.1.2017 eine über die bisherige Kaltmiete von 306,83 € hinausgehende Kaltmiete zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die von den Beklagten mit Schreiben vom 19.7.2017 erklärte Modernisierungsmieterhöhung teilweise unberechtigt ist und, dass durch die erklärte Mieterhöhung für die Klägerin keine Verpflichtung begründet wird, ab dem 1.10.2017 eine über den Betrag von 494,15 € hinausgehende Kaltmiete zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 49% und die Beklagten als Gesamtschuldner 51%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe A. Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis über die Wohnung im Erdgeschoss rechts des P-Straße in Z miteinander verbunden. Die Kaltmiete beträgt bisher 306,83 € zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen. Mit dem Schreiben vom 30.5.2015 kündigten die Beklagten Modernisierungsmaßnahmen sowie eine anschließende Mieterhöhung an (Anlage Bl. 192 ff. GA). Die Arbeiten wurden im Jahr 2016 ausgeführt. Mit dem Schreiben vom 11.10.2016 erklärten die Beklagten eine Erhöhung der Kaltmiete um 189,68 € zum 1.1.2017 (Anlage K1, Bl. 10 ff. GA). Mit dem Schreiben vom 19.7.2017 erklärten die Beklagten eine Erhöhung der Kaltmiete um 241,55 € zum 1.10.2017 (Anlage Bl. 65 ff. GA). Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 ZPO C genommen. Das Amtsgericht hat der negativen Feststellungsklage stattgegeben. Die Mieterhöhungserklärungen der Beklagten vom 11.10.2016 und 19.7.2017 seien formell unwirksam. Die Mieterhöhung sei nicht hinreichend begründet worden. Dies gelte insbesondere für die Umstellung von Gas- auf Fernwärme. Es fehlten Angaben dazu, inwieweit die Umstellung tatsächlich zu einer Energieeinsparung führt. Der Verweis auf die Informationen des Dr. C genüge nicht, denn diese lagen dem Erhöhungsschreiben nicht bei. Die Teilnichtigkeit des Erhöhungsverlangens führe zur Gesamtnichtigkeit. Es könne nicht von dem Mieter verlangt werden, dass dieser das Erhöhungsverlangen rechnerisch auseinander dividiert und nur denjenigen Teil zahlt, welcher dem Begründungserfordernis genügt. Der Vermieter könne dagegen jederzeit ein neues Mieterhöhungsverlangen stellen. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten den Klageabweisungsantrag weiter. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass durch die Umstellung von Gas- auf Fernwärme auch der Kohlendioxidausstoß reduziert werde, die Gefahr von Kohlenmonoxidvergiftungen entfalle, sowie den Wegfall von Wartungs- und Schornsteinfegerkosten. Die Beifügung der Unterlagen des Dr. C sei entbehrlich gewesen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Durchführung der energetischen Maßnahmen zu einer Einsparung des Energiebedarfs in Höhe von 60% führen wird. Das Amtsgericht habe übersehen, dass in den Mieterhöhungserklärungen auf das Ankündigungsschreiben C genommen wurde. Die Umstellung von Gas- auf Fernwärme sei in der Rechtsprechung als energieeinsparende Maßnahme anerkannt. Jedenfalls führe die Teilnichtigkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit der Mieterhöhung. Zudem dürfe die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen nicht in den Tenor aufgenommen werden, da diese von der Mieterhöhung unabhängig sei. Die Beklagten beantragen, 1. unter Abänderung des am 6.2.2018 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 37 C 173/17,die Klage abzuweisen; 2. hilfsweise: unter Aufhebung des am 6.2.2018 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 37 C 173/17, und des zu Grunde liegenden Verfahrens die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen; 3. weiter hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. B. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Kaltmiete von 306,83 € hat sich aufgrund des Mieterhöhungsverlangens vom 19.7.2017 zum 1.10.2017 um 187,32 € auf 494,15 € erhöht. 1. Die Mieterhöhung vom 11.10.2016 ist unwirksam. a) Das Amtsgericht führt zutreffend aus, dass die Beklagten nicht hinreichend erläutert haben, weshalb die Umstellung der Heizung von Gasthermen auf Fernwärme zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie führt. Gemäß § 559b Abs. 1 S. 2 BGB ist in der Erhöhungserklärung darzulegen, inwiefern die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken. Da die Mieterhöhung automatisch nach kurzer Zeit wirksam wird, soll die Erläuterungspflicht unzumutbare Nachteile für den Mieter dadurch verhindern, dass dieser die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen kann. Allerdings sind an die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann (BGH, Urteil vom 17.12.2014, VIII ZR 88/13). In dem Ankündigungsschreiben vom 30.5.2015 wird lediglich ausgeführt, dass die Umstellung auf Fernwärmeversorgung zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie in einem sehr erheblichen Umfang führen werde. Der Energiebedarf zur Erzeugung von Wärme (Beheizung) und Warmwasser werde deutlich sinken. Zudem wird auf die Informationen von Herrn Dr. C genommen, die der Klägerin unstreitig nicht übersandt wurden. Die bloße Behauptung einer Einsparung von Energie versetzt den Mieter aber nicht in die Lage, die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen zu können. Tatsachen, auf deren Grundlage die aufgestellte Behauptung beruht, nennen die Beklagten nicht. Soweit die Beklagten auf die Reduzierung von Kohlendioxid abstellen, hilft dies nicht weiter, denn sie beschränken die Aussage auf die vom Haus selbst ausgehenden Emissionen. Wenn aber die Fernwärme nicht aus erneuerbaren Energien resultiert, ergibt sich keine Einsparung von Emissionen durch den Wechsel von Gasthermen auf Fernwärme. Die Emissionen entstehen dann ggf. lediglich durch das die Fernwärme erzeugende Kraftwerk statt in dem Haus selbst. Der Wegfall der Gefahr von Kohlenmonoxidvergiftungen erhöht den Gebrauchswert der Mietsache nicht wesentlich. Gasthermen entsprechen dem Stand der Technik. Es handelt sich nicht um eine veraltete Heiztechnik, die mit erheblichen Risiken behaftet ist. Es besteht zwar die abstrakte Gefahr von Gasunfällen. Diese ist jedoch bei einer regelmäßigen Wartung und ggf. Erneuerung der Gasthermen zu vernachlässigen. Es trifft zwar zu, dass die Beklagten in der Modernisierungsankündigung auch auf den Wegfall der Wartungskosten für die Gasthermen hingewiesen haben. Es fehlt jedoch eine Gegenüberstellung der bei der jeweiligen Heiztechnik entstehenden Kosten. Nur weil die Wartungskosten für die Gasthermen wegfallen, muss die Fernwärme nicht zwingend günstiger sein. Die Nennung der Energieeinsparung von 60% vor Nr. 1 des Ankündigungsschreibens (S. 2 oben, Bl. 193 GA) genügt ebenfalls nicht, da in diesem Zusammenhang auf alle energetischen Maßnahmen, nicht nur auf den Wechsel von Gas auf die Fernwärme abgestellt wird. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.9.2008 ergibt sich nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall ging es zunächst nicht um eine Modernisierungsmieterhöhung, sondern um die Pflicht zur Duldung des Anschlusses an das Fernwärmenetz. Der BGH hat entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht festgestellt, dass die Umstellung von einer Gastherme auf Fernwärme stets zu einer Energieeinsparung führt, sondern dies unterstellt, da die entsprechende Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts nicht mit der Revision angegriffen wurde. Der Schluss der Beklagten eine Duldungspflicht der Modernisierung führe dazu, dass keine weiteren formellen Anforderungen an die Begründung für die Mieterhöhung gestellt werden können, greift nicht durch. Gemäß §§ 555d Abs. 1, 555b Nr. 2 BGB muss der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme, durch die nicht erneuerbare Primärenergie eingespart wird, dulden. § 555b Nr. 2 BGB ist aber in der Aufzählung der zu einer Mieterhöhung berechtigenden Modernisierungen des § 559 Abs. 1 BGB nicht enthalten. b) Eine Mieterhöhungserklärung, die nicht den Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB entspricht, ist nichtig. Eine Nachbesserung im Prozess ist nicht möglich. Ein Bedürfnis für die Zulassung nachgeschobener Erläuterungen besteht nicht, weil der Vermieter eine Mieterhöhung mit einer ausreichenden Erläuterung jederzeit neu erklären kann (BGH, Urteil vom 25.01.2006, VIII ZR 47/05). c) Die Mieterhöhungserklärung vom 11.10.2016 ist gemäß § 139 BGB auch insgesamt nichtig. Bei der Mieterhöhungserklärung handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht, welches unabhängig von Erklärungen der betroffenen Mieter zu einer Erhöhung der Miete führt. Das Amtsgericht geht zutreffend von der Anwendbarkeit des § 139 BGB aus. Umdeutungsfähig nach § 139 BGB sind grundsätzlich alle (nichtigen) Rechtsgeschäfte, unabhängig davon, ob es sich um einseitige, mehrseitige, schuldrechtliche oder dingliche Geschäfte, Geschäfte unter Lebenden oder Verfügungen von Todes wegen handelt (BeckOK BGB/ Wendtland, § 140 BGB, Rn. 5). Stellen sich Abreden, wie hier, als ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, so ist zunächst zu prüfen, ob die getroffene Regelung so zerlegt werden kann, dass ein selbstständiger, der Geltung fähiger Teil verbleibt. Insoweit muss eine klare Trennung zwischen dem nichtigen und dem von der Nichtigkeit nicht berührten Teil des Rechtsgeschäfts möglich sein. An der Zerlegbarkeit kann es freilich auch dann fehlen, wenn diese zwar an sich objektiv möglich ist, aber aus Rechtsgründen zu unterbleiben hat (MüKo-BGB/ Busche, § 139 BGB, Rn. 23-24). Die Mieterhöhungserklärung vom 11.10.2016 kann bereits nicht so zerlegt werden, dass ein selbständiger Teil verbleibt. Die Kosten für die Umstellung von Gastherme auf Fernwärme können zwar aus dem Mieterhöhungsverlangen herausgerechnet werden. Die Kosten werden unter Ziffer 10 des Schreibens vom 11.10.2016 gesondert ausgewiesen. Allerdings ist eine Neuberechnung unter Nichtberücksichtigung dieser Kosten nicht möglich, denn das Mieterhöhungsverlangen vom 11.10.2016 weist einen erheblichen Rechenfehler auf. Der monatliche Erhöhungsbetrag würde sich rechnerisch richtig auf 247,75 € statt auf die angegebenen 189,68 € belaufen (2.972,96 €/ 12 Monate). Unter Nichtberücksichtigung der Kosten für die Umstellung von der Gastherme auf die Fernwärme verblieben auf die Wohnung entfallende Gesamtkosten von 23.142,03 €. Daraus ergebe sich folgender Mieterhöhungsbetrag: 11% von 23.142,03 € = 2.545,62 € Zinsvorteil 224,43 € = 2.321,19 € : 12 Monate = 193,43 € Der zu zahlende Betrag wäre damit höher, als der durch die Beklagten ausgewiesene Erhöhungsbetrag. Die bereits rechnerisch falsche Mieterhöhung geht zulasten des Vermieters. Der Mieter ist nicht gehalten, sowohl formelle Begründungsmängel, als auch Rechenfehler des Vermieters zu berichtigen und eine höhere Miete zu zahlen, als der Vermieter verlangt. Die Klägerin kann auch nicht ersehen, welche Beträge die Beklagten nicht geltend machen, also dass das Mieterhöhungsbegehren bewusst nicht voll ausgeschöpft wird, wie im Falle der Kappung des Mieterhöhungsbetrages. Im Übrigen gibt es weitere Fehler des Mieterhöhungsverlangens vom 11.10.2016, die die Beklagten erst mit dem neuen Mieterhöhungsverlangen vom 19.7.2017 korrigiert haben. 2. Die Mieterhöhung vom 19.7.2017 ist in Höhe eines Betrages von 187,32 € wirksam. a) Bezüglich der formellen Wirksamkeit besteht der gleiche Begründungsmangel hinsichtlich der Umstellung von Gastherme auf Fernwärme wie bzgl. des Mieterhöhungsverlangens vom 11.10.2016. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen C genommen. b) Eine Erläuterung des Mieterhöhungsverlangens ist bzgl. der Wohnungseingangstür erfolgt. In dem Schreiben vom 19.7.2017 wird ausgeführt, dass die knapp 60 Jahre alte Wohnungstür durch eine neue ersetzt wurde. Die neue Tür verfüge über einen besseren Schallschutz, einen sog. Kältefeind, eine dreifache Bolzenverriegelung, einen Türspion und entspreche der Klimaklasse III. Die alte Tür verfügte dagegen noch über einen Glasausschnitt. Soweit die Klägerin einwendet, die Beklagten hätten Instandsetzungskosten in Abzug bringen müssen, greift dies nicht durch. Abzuziehen sind nur Kosten für fällige Erhaltungsaufwendungen. Fiktive zukünftig erst fällig werdende Instandsetzungskosten muss der Vermieter sich nicht anrechnen lassen (Schmidt-Futterer/ Börstinghaus, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 559 BGB, Rn. 72). Konkrete Mängel der Wohnungstür, die eine Instandsetzung erforderlich gemacht hätten, legt die Klägerin nicht dar. Der Vortrag, die Tür sei teilweise abgeblättert und gesplittert, reicht nicht aus. Dies können auch bloße Gebrauchsspuren gewesen sein. Auf den Einwand der Kostenhöhe, haben die Beklagten den Betrag mit dem Mieterhöhungsverlangen vom 19.7.2017 korrigiert. c) Die Mieterhöhung ist bzgl. der Erneuerung der Briefkastenanlage wirksam. Die ca. 60 Jahre alte Briefkastenanlage wurde durch eine neue Anlage ersetzt, die nach den Angaben der Beklagten einen besseren Diebstahlschutz aufweist. Da der Mieter sowohl Kenntnis von der Beschaffenheit der alten als auch der neuen Anlage hat, ist eine umfassendere Erläuterung nicht erforderlich. Die Klägerin legt nicht dar, dass Mängel an der alten Anlage vorlagen, die eine Instandsetzung erforderlich machten. d) Die Mieterhöhung ist bzgl. der Erneuerung der Haustür und der Fenster im Treppenhaus wirksam. Der Austausch von ca. 60 Jahre alten Haustüren und Fenstern gegen neue Haustüren und Fenster stellt eine Modernisierung dar. Konkrete Mängel, die eine Instandsetzung erfordert hätten, nennt die Klägerin nicht. Soweit sie vorträgt, die alten Treppenhausfenster seien undicht gewesen, ist der Beweisantritt durch Sachverständigengutachten untauglich, da der ursprüngliche Zustand nicht mehr begutachtet werden kann. e) Der Einbau einer Gegensprechanlage und die Ausstattung mit Bewegungsmeldern stellen eine Modernisierung des Treppenhauses dar. Konkreten Instandsetzungsbedarf legt die Klägerin nicht dar. Die Kostenhöhe wurde auf den Einwand der Klägerin in dem Mieterhöhungsverlangen vom 19.7.2017 korrigiert. f) Der Einsatz von Isolierglasfenstern mit besseren Werten stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar. Soweit die Klägerin vorträgt, ihre Fenster hätten Einbruchschäden aufgewiesen, bietet sie dafür keinen Beweis an. g) Die Dämmung einer zuvor ungedämmten Kellerdecke stellt eine Modernisierung dar. Auf den konkreten Dämmstoff kommt es dabei nicht an. Dieser wäre nur erheblich, wenn die Kellerdecke zuvor bereits gedämmt gewesen wäre und der Vermieter eine Verbesserung darlegen muss. h) Die neue Dämmung der Fassade und des Daches stellt eine Modernisierung dar. Die Klägerin konnte als Mieterin des Gebäudes wahrnehmen, ob Arbeiten an Fassade und Dach ausgeführt wurden. Das bloße Bestreiten der ordnungsgenäßen Ausführung der Arbeiten genügt nicht. Sie hätte jedenfalls darlegen müssen, warum sie davon ausgeht, dass die Arbeiten nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könnten, also welche Anhaltspunkte sie hierfür hat. i) Auf den Einwand der Klägerin haben die Beklagten die Kostenhöhe für das Gerüst korrigiert. j) Die Mieterhöhung vom 19.7.2017 ist im Sinne des § 139 BGB teilbar. aa) Die Kosten bzgl. der Umstellung von Gastherme auf Fernwärme sind unter Ziffer 10 ausgewiesen und können unproblematisch herausgerechnet werden. Erfolgt die Berechnung ohne die Kosten für die Heizungsumstellung auf Fernwärme, ergibt sich folgender Mieterhöhungsbetrag bzw. Kaltmiete: Gesamtkosten 22.475,56 € *11% 2.472,31 € - Zinsvorteil 224,43 € = Jahreserhöhungsbetrag 2.247,88 € : 12 Monate 187,32 € Bisherige Kaltmiete: 306,83 € + Erhöhungsbetrag 187,32 € = neue Kaltmiete 494,15 € bb) Die Zerlegbarkeit der Mieterhöhungserklärung hat auch nicht aus Rechtsgründen zu unterbleiben. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur wird die Problematik der Anwendung des § 139 BGB auf Mieterhöhungserklärungen bisher nicht diskutiert. Das Landgericht Kiel vertritt in einem Urteil vom 23.9.1999, Az. 1 S 65/99, die Auffassung, die Mieterhöhungserklärung nach Modernisierungsmaßnahmen sei hinsichtlich jeder Einzelmodernisierung zu überprüfen, wenn der Vermieter mehrere, auch getrennt abrechenbare Modernisierungsmaßnahmen zugleich durchführt und zum Gegenstand einer einzigen Mieterhöhungserklärung gemacht hat. Zur Begründung nimmt das Landgericht Kiel auf die Vorschrift des § 139 BGB C, ohne dies allerdings näher zu erläutern. Nach der Gegenauffassung, die das Amtsgericht Düsseldorf in der angefochtenen Entscheidung vertritt, sei der Vermieter nicht schutzwürdig, da er bei Formunwirksamkeit ein neues Mieterhöhungsverlangen stellen kann. Dem Mieter sei es dagegen nicht zumutbar, dass dieser das Erhöhungsverlangen auseinander dividiert und nur denjenigen Teil zahlt, welcher dem Begründungserfordernis genügt. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Landgerichts Kiel an. Die Gegenmeinung überzeugt nicht. Denn es trifft zwar zu, dass der Vermieter bei Formunwirksamkeit ein neues Mieterhöhungsverlangen stellen kann. Allerdings kann dieses nur für die Zukunft greifen. Das heißt die erhöhte Miete, die der Vermieter aufgrund des formell und materiell wirksamen Teils des Mieterhöhungsverlangens hätte verlangen können, kann er bei der vollständigen Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung für den Zeitraum vor Stellen des neuen Mieterhöhungsverlangens nicht mehr geltend machen. Dadurch wird der Vermieter erheblich benachteiligt. Der Mieter wird durch eine lediglich teilweise unwirksame Mieterhöhung dagegen nicht unangemessen benachteiligt. Der Mieter muss sich mit der Mieterhöhungserklärung ohnehin detailliert auseinandersetzen, wenn er diese rechtlich angreifen möchte. Ist die rechnerische Teilbarkeit wie im vorliegenden Fall unproblematisch gegeben, ist der Mieter nicht so schützenswert, dass er auch den berechtigten Teil der Mieterhöhung nicht zahlen muss. Da der Mieter von den abgeschlossenen Baumaßnahmen bereits profitiert, ist es nicht unangemessen ihn an den hierfür entstandenen Kosten zu beteiligen (vgl. BGH Urteil vom 17.12.2014, VIII ZR 88/13). Es besteht aufgrund der Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht die Gefahr, dass der Mieter aufgrund von Zahlungsrückständen gekündigt wird, falls er die Teilwirksamkeit der Mieterhöhung verkennt. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 BGB verurteilt wurde, es sei denn die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung sind schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt. Für den Fall, dass der Vermieter keine Zahlungsklage erhebt, kann der Mieter eine negative Feststellungsklage erheben, auf die § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB entsprechend anwendbar sein soll (Schmidt-Futterer/ Blank, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 569 BGB, Rn. 68). Bezüglich einer etwaigen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter aufgrund von aus der Mieterhöhung resultierenden Zahlungsrückständen würde es ggf. am Verschulden des Mieters fehlen, wenn er die Teilwirksamkeit der Mieterhöhung nicht erkannt hat. Des Weiteren könnte der Vermieter die Mieterhöhung auch isoliert für jede Einzelmaßnahme erklären (vgl. BGH Urteil vom 17.12.2014, VIII ZR 88/13). In einem solchen Fall greift die formelle Unwirksamkeit der einen Mieterhöhungserklärung nicht auf die anderen Mieterhöhungserklärungen durch, da es sich nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt. Es gibt keinen sachlichen Grund den Vermieter, der eine einheitliche Mieterhöhungserklärung für alle Maßnahmen fertigt, schlechter zu behandeln, als den Vermieter, der für jede Maßnahme einzeln die Mieterhöhung erklärt. k) Auf den Härteeinwand des § 559 Abs. 4 BGB kann die Klägerin sich wegen Nichteinhaltung der Frist des § 555d Abs. 3 BGB nicht berufen. Den entsprechenden Hinweis erteilte das Amtsgericht bereits in der mündlichen Verhandlung. Der Mieter muss die Umstände innerhalb eines Monats nach Zugang der Modernisierungsankündigung mitteilen. 3. Die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen ist für die Feststellung, ob sich die Kaltmiete aufgrund der Mieterhöhungen der Beklagten erhöht hat, unerheblich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Wie bereits ausgeführt, ist die Frage der Anwendbarkeit des § 139 BGB auf Modernisierungsmieterhöhungen und insbesondere die Frage der rechtlichen Teilbarkeit des Mieterhöhungsverlangens bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wird auf jeweils 4.605,72 € festgesetzt: Feststellungsantrag zu 1: 9 Monate * 189,68 € = 1.707,12 € Feststellungsantrag zu 2: 12 Monate * 241,55 € = 2.898,60 €