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Beschluss

1 L 441/20.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2020:0710.1L441.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Eilantrag der Antragsteller richtet sich gegen die Beschlagnahme und Einziehung von 109 Rassezuchtkaninchen und 21 Turopolje-Schweinen durch den Antragsgegner. 2 Auf dem Anwesen des Antragstellers zu 2), der Tierarzt ist und dort mit seiner Lebensgefährtin, der Antragstellerin zu 1), wohnt, wurden bis zu ihrer Beschlagnahme am 17. Juni 2020 Schweine und Kaninchen gehalten. Zwischenzeitlich wurden sämtliche Schweine und ein Teil der Kaninchen vom Antragsgegner eingezogen und an Dritte veräußert. 3 Mit Bescheid vom 17. Juni 2020 verfügte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zu 2) die Auflösung und Beschlagnahme seines gesamten Schweine- und Kaninchenbestands und ordnete insofern die sofortige Vollziehung an. Gegen den Bescheid erhoben die Antragsteller am 17. Juni 2020 und am 23. Juni 2020 Widerspruch. 4 Mit Bescheid vom 22. Juni 2020 verfügte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einziehung der Schweine. Die Antragsteller legten am 24. Juni 2020 Widerspruch ein. 5 Mit weiterem Bescheid vom 23. Juni 2020 wurde sodann auch die Einziehung von (zunächst) 59 Kaninchen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt. Hiergegen legten die Antragsteller am 25. Juni 2020 Widerspruch ein. 6 Den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheiden vorausgegangen war der Erlass eines Haltungs- und Betreuungsgebots gegenüber dem Antragsteller zu 2): Mit Bescheid vom 13. Juni 2019 wurde dem Antragsteller zu 2) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Androhung unmittelbaren Zwangs untersagt, Schweine und Kaninchen (sowie weitere Tiere) zu halten. Zugleich wurde er dazu verpflichtet, seinen Schweine- und Kaninchenbestand aufzulösen. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, dass die Schweine und Kaninchen unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden und der Antragsteller zu 2) die Einsicht und den Willen vermissen lasse, die Haltungsbedingungen seiner Tiere zu verbessern. Der Antragsgegner führte unter anderem an, dass die Ställe der Tiere nicht ausreichend oft gemistet würden und es den Tieren außerdem an einer ständigen Wasserversorgung fehle. Gegen den Bescheid vom 13. Juni 2019 legte der Antragsteller zu 2) am 15. Juli 2019 Widerspruch ein. 7 Im Rahmen des hiergegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschied das Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 11. September 2019 (– 1 L 636/19.MZ –), dass das Haltungs- und Betreuungsverbot sowie das Abgabegebot hinsichtlich der Schweine zwar rechtmäßig sei. Ein Vollzug sei aber – wegen der damals drohenden Schlachtung der Tiere, da der Antragsgegner keine Abnehmer für die Schweine gefunden hatte – vorerst unverhältnismäßig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde daher befristet bis zum 31. Dezember 2019 unter der Bedingung wiederhergestellt, dass der Antragsgegner einen oder mehrere Abnehmer für die Schweine findet. Auch das Haltungs- und Betreuungsverbot sowie das Abgabegebot in Bezug auf die Kaninchen erachtete das Verwaltungsgericht Mainz als rechtmäßig. Da sich insbesondere die Wasser- und Futterversorgung der Kaninchen zwischenzeitlich gebessert zu haben schien und nur die Größe der Ställe evident zu bemängeln war, wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter der auflösenden Bedingung wiederhergestellt, dass der Antragsteller zu 2) die Kaninchen bis zum 31. Dezember 2019 in Ställen unterbringt, die den Anforderungen des § 34 TierSchNutztV entsprechen. 8 Die Beschwerde des Antragstellers zu 2) wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2020 zurückgewiesen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. September 2019 bestätigt. 9 Mit Schreiben vom 23. April 2020 wurde der Antragsteller zu 2) darüber informiert, dass eine Vollziehung des Bescheids vom 13. Juni 2019 zur Durchsetzung des damit angeordneten Tierhalte- und Betreuungsverbots für Schweine und Kaninchen beabsichtigt sei. Zugleich wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. 10 Am 24. Juni 2020 stellten die Antragsteller einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz, den sie mit Schriftsatz vom 26. Juni 2020 hinsichtlich des Bescheids vom 23. Juni 2020 (Einziehung der Kaninchen), der ihnen erst nach Einlegung ihres Eilantrags zugestellt worden sei, erweiterten. Die Antragsteller tragen vor, dass die Haltung und der Zustand der Kaninchen nicht zu beanstanden seien. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei die Bodenfläche der Käfige nicht nur 80 cm x 80 cm groß, sondern 85 cm x 85 cm groß und die Höhe betrage 60 cm. Sie verwiesen auf ein fachliches Gutachten des L. d. R. R. vom 19. Juli 2019, das eine ordnungsgemäße Haltung und einen guten Zustand der Kaninchen bestätige. Die Antragstellerin zu 1) sei zwischenzeitlich Eigentümerin der Kaninchen und Schweine geworden. Da gegen die Antragstellerin zu 1) bislang keinerlei Verfügungen erlassen worden seien, handele es sich bei Beschlagnahme und Einziehung der Tiere um eine rechtswidrige Enteignung. Der entsprechende Übertragungsvertrag vom 31. Dezember 2019 sei dem Antragsgegner übermittelt worden. Mit der Eigentumsübertragung sei die Antragstellerin zu 1) auch zur alleinigen Halterin geworden. Sie sei alleinverantwortlich für die Haltung der Schweine und Kaninchen zuständig. Zur Glaubhaftmachung haben die Antragsteller unter anderem jeweils eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, einen Übertragungsvertrag und Kontoauszüge, aus denen sich ergebe, dass die Antragstellerin zu 1) Käufe bei Futterhändlern getätigt habe, weil sie die wirtschaftliche Verantwortung für die Tiere trage. Die Einziehung und Weiterveräußerung der Tiere sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Übereignung der Schweine erfolgt sei, bevor der Bescheid vom 22. Juni 2020 dem Antragsteller zu 2) zugestellt worden sei. Ein gutgläubiger Erwerb der Tiere von Dritten sei im Übrigen nicht möglich, weil der Antragstellerin zu 1) als Eigentümerin die Tiere durch die Beschlagnahme abhandengekommen seien. 11 Die Antragsteller beantragen, 12 1. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 23. Juni 2020, 24. Juni 2020 und 25. Juni 2020 gegen die Anordnungen des Antragsgegners vom 17. Juni 2020, 22. Juni 2020 und 23. Juni 2020 anzuordnen, hilfsweise, die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anzuordnen, 13 2. dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die beschlagnahmten 107 Kaninchen und 21 Turopole-Schweine sofort wieder an die Antragstellerin zu 1 zu überbringen, 14 3. zur Beweissicherung für ein etwaiges Hauptsacheverfahren anzuordnen, dass sämtliche im Antrag zu 2) bezeichneten Kaninchen unverzüglich einer fachtierärztlichen Untersuchung durch einen Fachtierarzt für Kleintiere und sämtliche im Antrag zu 2) bezeichneten Schweine unverzüglich durch einen Fachtierarzt für Schweine begutachtet werden. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Er verweist zunächst auf die Gerichtsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. September 2019 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2020, mit denen das Haltungs- und Betreuungsverbot des Antragstellers zu 2) bestätigt worden sei. Darüber hinaus seien bei einer Kontrolle am 8. Mai 2020 erneut tierschutzwidrige Zustände festgestellt worden: Die Schweine hätten auf einer 30-40 cm hohen jauchigen, nassen, mit Kot und Urin durchtränkten Mistmatratze gestanden und kein Frischwasser, sondern nur einen dreckigen Wasserbehälter zur Verfügung gehabt. Die 109 Kaninchen seien in 64 Holzkastenbuchten gehalten worden, die noch immer die Maße von 80 cm x 80 cm x 60 cm aufwiesen. In 38 Ställen habe es keine Wasserversorgung für die Kaninchen gegeben. Auch Rückzugsmöglichkeiten oder Nesthöhlen hätten gefehlt. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Antragsteller zu 2) weiterhin Tierhalter und Eigentümer der Tiere sei. Er verweist auf ein Schreiben des Antragstellers zu 2) vom 5. Juni 2020 an das Bauamt, worin sich der Antragsteller zu 2) selbst als Halter der Kaninchen und Schweine bezeichne. Auch Nachweisdokumente zur Schweinehaltung seien noch nach dem angeblichen Eigentumsübergang mit der Betriebsnummer des Antragstellers zu 2) versehen gewesen. Ferner habe der Antragsteller zu 2) noch im Mai 2020 Schweine zur Schlachtung angemeldet und sie zum Schlachtbetrieb transportiert. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen; diese lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der Beratung. II. 19 Sowohl der Antrag des Antragstellers zu 2) (dazu A.), als auch der Antrag der Antragstellerin zu 1) (unter B.) haben keinen Erfolg. 20 A. Weder der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Beschlagnahme- und Einziehungsverfügungen (I.), noch der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung (II.), noch der Antrag auf Rückgabe der weggenommenen und eingezogenen Schweine und Kaninchen (III.) oder der Antrag auf tierärztliche Untersuchung der Tiere (IV.) haben Erfolg. 21 I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu 2) vom 23. Juni 2020, 24. Juni 2020 und 25. Juni 2020 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 17. Juni 2020, 22. Juni 2020 und 23. Juni 2020, mit denen der Schweine- und Kaninchenbestand unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgelöst und beschlagnahmt und hinsichtlich der Schweinen und eines Teils der Kaninchen eingezogen wurde, ist teilweise bereits unzulässig (1.), im Übrigen jedenfalls unbegründet (2.). 22 1. Der grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch in seiner Erweiterung (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 26. Juni 2020) gemäß § 91 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers zu 2) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche ist nur hinsichtlich der Einziehung derjenigen Kaninchen zulässig, die noch nicht vom Antragsgegner an Dritte veräußert wurden. Hinsichtlich der bereits veräußerten Kaninchen und Schweine fehlt es dem Antragsteller zu 2) insofern an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 23 Das Rechtsschutzbedürfnis könnte zudem auch deshalb fehlen, weil der Antragsteller zu 2) selbst behauptet, dass er weder Eigentümer noch Halter der Tiere sei (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 4 L 7799/17.GI – juris, Rn. 5). Da die Kammer aber davon ausgeht, dass der Antragsteller zu 2) tatsächlich noch im Zeitpunkt der Beschlagnahme Miteigentümer und Mithalter der Tiere war (dazu noch ausführlich unten), dürfte er insofern zwar grundsätzlich rechtsschutzbedürftig sein. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt hier jedoch, soweit die angefochtenen Verwaltungsakte bereits vollzogen sind und die Vollziehung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil Tiere bereits an Dritte veräußert wurden. 24 Das Rechtsschutzbedürfnis stellt eine allgemein anerkannte Sachentscheidungsvoraussetzung für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahrensarten dar (statt vieler: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 –, BVerwGE 81, 164; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Februar 2019, vor § 40, Rn. 74). Eines Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80, Rn. 136 f.). Es wird abgeleitet aus dem Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch die Gerichte bindenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Vorb. zu § 40, Rn. 30). Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ist zur Verhinderung des Missbrauchs prozessualer Rechte für jede Verfahrenshandlung erforderlich. Dadurch sollen Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Rechtsschutzsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann oder das Rechtsschutzbegehren zurzeit nutzlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 4.09 –, NVwZ-RR 2009, 980). 25 Der Vollzug eines Verwaltungsaktes schließt das Rechtsschutzbedürfnis bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar nicht grundsätzlich aus, da eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Voraussetzung für eine Anordnung der Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder für eine Unterbindung der weiteren Vollstreckung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2005 – 5 B 94/04 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 – 10 B 2417/02 –, NVwZ-RR 2003, 637, beck-online; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80, Rn. 136; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80, Rn. 498; Antrag bereits wegen Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts unstatthaft: VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 – Au 5 S 09.985 –, juris, Rn. 20). Wenn die Vollziehung aber offensichtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und der Eintritt der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller auch sonst keinen Vorteil bringt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80, Rn. 136). 26 Eine mögliche Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns ist hier insoweit nicht mehr möglich, als der Antragsgegner keine Verfügungsgewalt mehr über die Tiere hat und sie nicht mehr an den Antragsteller zu 2) zurückgeben kann. Vorliegend hat der Antragsgegner den Bescheid vom 17. Juni 2020 bereits vollzogen, indem er die streitgegenständlichen Schweine und Kaninchen des Antragstellers zu 2) weggenommen hat. Der Bescheid vom 22. Juni 2020 wurde vollzogen, indem die Schweine eingezogen und an einen Dritten („T... T ... “) veräußert wurden (vgl. Anlage AG 6, Bl. 1040 der Verwaltungsakte des Antragsgegners). Auch der Bescheid vom 23. Juni 2020 wurde jedenfalls teilweise vollzogen, soweit der Antragsteller zu 2) zum 24. Juni 2020 30 Kaninchen eingezogen und bis zur Weisung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Juni 2020 an Dritte bereits veräußert hatte. 27 Aufgrund der Einziehungsanordnung ist das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf den Antragsgegner übergegangen (zur Zulässigkeit einer Einziehungsanordnung anstelle einer Veräußerungsanordnung vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz – TierSchG –, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 34; VG Mainz, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 1 L 1078/19.MZ –, BA S. 4; vorerst offengelassen: OVG RP, Beschluss vom 6. März 2020 – 7 B 10027/20.OVG –, BA S. 6). Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein, sondern bereits mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2007 – 1 S 1422/06 –, juris, Rn. 20). 28 Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2) liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eigentumsübertragung an den Schweinen und Kaninchen bzw. die entsprechenden dinglichen Verträge, die zwischen dem Antragsgegner und den Erwerbern geschlossen wurde, unwirksam sind. Wann die jeweiligen Einziehungsbescheide dem Antragteller zu 2) bzw. seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt wurden, ist insofern unerheblich. Es ist schließlich davon auszugehen, dass die Eigentumsübertragung aufschiebend bedingt i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB erst dann erfolgen sollte, wenn die Einziehung rechtswirksam erfolgt ist. Soweit die Tiere bis dahin bereits im Besitz ihrer neuen Inhaber waren und dort kostenpflichtig untergebracht wurden, ändert dies an der Wirksamkeit der Eigentumsübertragung nichts. Es ist rechtlich möglich, dass die Vertragsparteien das Verfügungsgeschäft bedingen und die Eigentumsübertragung – wie hier – zum Beispiel davon abhängig machen, dass der Veräußerer die Sache selbst noch dinglich erwirbt. 29 Selbst wenn Wegnahme, Einziehung und Veräußerung rechtswidrig gewesen wären, wie der Antragsteller zu 2) behauptet, so läge seitens der Erwerber der Tiere jedenfalls ein gutgläubiger Eigentumserwerb vor, der auch nicht aufgrund eines Abhandenkommens im Sinne des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitern konnte. Hoheitliche Eingriffe (z.B. Zwangsvollstreckung, Beschlagnahme) führen, solange sie nicht nichtig sind, nicht zu einem „Abhandenkommen“ der davon betroffenen Objekte; dies gilt selbst dann, wenn die Verfügungen erfolgreich angefochten werden (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 1 L 1078/19.MZ –, BA S. 4, VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 6 K 1428/17 –, juris, Rn. 12). Von einem Abhandenkommen könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn die Verfügungen vom 17., 22. und 23. Juni 2020 nichtig wären. 30 Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. 31 Ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Fehler ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. März 2020 – 7 B 10027/20.OVG –, BA S. 6f.). Ein solcher Fehler ist jedenfalls nicht darin zu erkennen, dass der Antragsteller zu 2) – wie er behauptet – sein Eigentum an den Tieren zwischenzeitlich auf seine Lebensgefährtin, die Antragstellerin zu 1), übertragen haben und im Zeitpunkt von Wegnahme und Einziehung der Tiere nicht mehr ihr Eigentümer gewesen sein will. Insofern ist bereits fraglich, ob sich der Antragsteller zu 2), der vorgibt nicht mehr Eigentümer der Tiere zu sein, auf diesen Umstand überhaupt berufen kann, da ihn die von ihm behauptete Eigentumsverletzung selbst gar nicht betreffen würde. Eine Beeinträchtigung von Eigentumsrechten Dritter kann nicht zum Eintritt einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers führen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Oktober 2009 – 6 L 391/09 – juris, Rn. 67; VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 – Au 5 S 09.985 –, juris, Rn. 42). Darüber hinaus ist die vermeintliche Eigentumsübertragung vom Antragsteller zu 2) auf die Antragstellerin zu 1) nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden und es bestehen aufgrund der Begleitumstände (Veräußerung der Tiere im Familienverband, Tiere verblieben auf dem Betriebsgelände des Antragstellers zu 2), Verkaufszeitpunkt unmittelbar vor Ablauf der Frist zur Auflösung des Tierbestands) erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Antragsteller zu 2) und der Antragstellerin zu 1) nur ein – nicht rechtsverbindliches – Scheingeschäft im Sinne des § 117 des Bürgerliches Gesetzbuchs – BGB – abgeschlossen wurde (dazu noch ausführlich unten). 32 Es liegen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, den guten Glauben der Erwerber in das Eigentum des Veräußerers in Frage zu stellen. 33 Schließlich reicht die allenfalls vage Aussicht, dass der Antragsgegner die Veräußerung mit den Erwerbern einvernehmlich rückabwickeln könnte, für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25. November 2019 – 3 L 760/19 –, Rn. 6 f.; Beschluss vom 31. Mai 2018 – VG 3 L 237/18 –, BeckRS 2018, 24238, beck-online; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – OVG 5 S 13.18 –, juris, Rn. 4; vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 – Au 5 S 09.985 –, juris, Rn. 20). 34 Der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. hilfsweise auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung ist – soweit die Tiere veräußert wurden – mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (vgl. VG München, Beschluss vom 28. Juli 2014 – M 18 S 14.2556 –, BeckRS 2014, 56427 = juris, Rn. 37; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2012 – M 22 S 12.201 –, Rn. 26). 35 Soweit ein Teil der Kaninchen noch nicht vom Antragsgegner an Dritte veräußert wurde, ist indes ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 2) anzuerkennen. 36 2. Soweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antragstellers zu 2) hinsichtlich der Wegnahme und Einziehung von Kaninchen zulässig ist (siehe oben), hat der Antrag jedoch in der Sache keinen Erfolg. 37 Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nimmt das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am alsbaldigen Vollzug des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Betroffenen an einer vorläufigen Beibehaltung des früheren Zustandes vor. Dabei kommt es in aller Regel auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Ergibt die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur mögliche summarische Prüfung, dass der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen ausführlich: Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 152 ff.; vgl. auch VG Mainz, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 1 L 1114/19.MZ –, juris, Rn. 12). 38 Eine hinreichende Begründung des Sofortvollzugs liegt vor (a)); die Auflösung und Einziehung des Kaninchenbestands war nach der im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig (b)). Selbst wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen erachten würde, so fiele jedenfalls die – von den Erfolgsaussichten der Widersprüche des Antragstellers zu 2) gelöste – Interessenabwägung zu seinen Lasten aus, denn seinen Interessen an der Aussetzung des Sofortvollzugs ist geringeres Gewicht an den mit der Verfügung verfolgten öffentlichen Interessen an einem effektiven Tierschutz beizumessen (c)). 39 a) Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 –, NZV 2001, 396; VG Mainz, Beschluss vom 9. November 2015 – 3 L 1250/15 – m.w.N.). Dabei verlangt das Gesetz zwar regelmäßig, dass besondere Gründe vorliegen, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Nicht erforderlich sind aber Gründe, die ausschließlich den konkreten Einzelfall betreffen. Insbesondere dann, wenn bei wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, wenn diese dargestellt wird und die Behörde erläutert, dass dies auch im konkreten Fall anzunehmen ist. 40 Der Antragsgegner hat zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in seinem Bescheid vom 17. Juni 2020 (Beschlagnahme bzw. Wegnahme der Tiere) unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller zu 2) in der Vergangenheit trotz verschiedener tierschutzrechtlicher Anordnungen keine selbstkritische Prüfung seiner Einstellung zu den Tierhalter- und Betreuerpflichten nach § 2 TierSchG aufgezeigt habe und weiterhin tierschutzwidrige Zustände festgestellt würden. Angesichts der erneut fehlenden Wasserversorgung der Tiere sei im Hinblick auf die anstehenden Sommermonate eine Durchsetzung des Tierhalte- und Betreuungsverbots jetzt notwendig. 41 In seinem Bescheid vom 23. Juni 2020 (Einziehung der Kaninchen) begründet der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter anderem damit, dass die Kosten für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung, für die der Antragsgegner bzw. die Allgemeinheit in Vorleistung treten müsse und die dem Antragsteller zu 2) in Rechnung gestellt würden, auf ein unvermeidbares Maß reduziert werden müssten. 42 Diese Begründungen genügen – insbesondere angesichts der hohen Bedeutung des als Staatsziel in Art. 20a Grundgesetz – GG – verankerten Tierschutzes – in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 9; vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 – Au 5 S 09.985 –, juris, Rn. 30). Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, juris, Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10 –, juris, Rn. 3 ff.). 43 b) Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Es ist wahrscheinlich, dass die Widersprüche des Antragstellers zu 2) gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 17. Juni 2020 (dazu aa)) und die Einziehungsverfügung vom 23. Juni 2020 (dazu bb)) erfolglos bleiben werden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers zu 2) an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. 44 aa) Die Auflösung des Kaninchenbestands erfolgte nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in rechtmäßiger Weise. 45 Die Rechtsgrundlage für die Auflösung des Kaninchenbestands findet sich in § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. § 65 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –. Die Auflösung dieses Tierbestands erfolgte zur Vollstreckung der mit Bescheid vom 13. Juni 2019 gegenüber dem Antragsteller zu 2) angeordneten Verpflichtung, seinen gesamten (Schweine- und) Kaninchenbestand durch Veräußerung oder anderweitige Abgabe der Tiere aufzulösen. 46 In dem Bescheid vom 17. Juni 2020 wird festgestellt, dass der (Schweine- und) Kaninchenbestand nun durch den Antragsgegner aufgelöst wird. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich, dass der Antragsgegner keine neue, eigenständige Fortnahme auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG anordnen, sondern die mit Bescheid vom 13. Juni 2019 verfügte Haltungs- und Betreuungsuntersagung sowie Bestandsauflösung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen wollte. Mit dem Bescheid vom 17. Juni 2020 wird damit keine eigenständige – neue – Regelung getroffen; sie ist als akzessorisch zu dem bereits im Vorjahr angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbot sowie der damit verbundenen Bestandsauflösung zu verstehen. 47 Die Auflösung des Kaninchenbestands durch den Antragsgegner erfolgte in formell und materiell rechtmäßiger Weise: Es liegen sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor: 48 (1) Es kommt bei der Verwaltungsvollstreckung (im gestreckten Verfahren) allein auf die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit, nicht aber auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verfügung an (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, NVwZ 1999, 290 = juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122 = juris, Rn. 12). 49 Der hier vollstreckte Bescheid vom 13. Juni 2019 ist gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden. Er wurde der Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners am 19. Juni 2019 (vgl. Bl. 758 von Band 4 der Verwaltungsakte des Antragsgegners) zugestellt (§ 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG – i.V.m. § 5 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG –) und damit zugleich gemäß § 1 LVwZG i.V.m. § 2 Abs. 1 VwZG bekannt gegeben. 50 Das mit Bescheid vom 13. Juni 2019 angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot (Ziffer 1) war ebenso wie die damit korrespondierende Pflicht zur Auflösung des (Schweine- und) Kaninchenbestands (Ziffer 2) gemäß § 2 Nr. 3 LVwVG vollstreckbar, da ihre sofortige Vollziehung angeordnet wurde und der Widerspruch des Vollstreckungsschuldners vom 15. Juli 2019 damit keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die sofortige Vollziehbarkeit dieses Haltungs- und Betreuungsverbots wurde sowohl vom Verwaltungsgericht Mainz (Beschluss vom 11. September 2019 – 1 L 636/19.MZ –) als auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 6. März 2020 – 7 B 11498/19.OVG –) bestätigt; die vom Verwaltungsgericht Mainz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellte Bedingung (Unterbringung der Kaninchen in Ställen, die den Anforderungen des § 34 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV – entsprechen) wurde vom Antragsteller zu 2) nicht binnen der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist erfüllt. 51 Die mit dem Bescheid vom 13. Juni 2020 erfolgte schriftliche Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass den Anordnungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids nicht nachgekommen wird, ist gemäß § 20 AGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. 52 (2) Es besteht auch ein Zuwiderhandeln des Antragstellers zu 2) gegen den Grundverwaltungsakt (Bestandsauflösung), da er trotz des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots sowie der Anordnung, seinen (Schweine- und) Kaninchenbestand aufzulösen, weiterhin (Schweine und) Kaninchen gehalten und betreut hat (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 – 5 V 1456/18 –, juris, Rn. 30). Auf darüberhinausgehende, neuerliche und konkrete Verstöße gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG kam es daher nicht an. 53 Der Antragsteller zu 2) war nach vorläufiger Würdigung des Sachverhalts durch die Kammer im Zeitpunkt der Wegnahme jedenfalls als (Mit-)Halter der Kaninchen anzusehen, auch wenn er selbst angibt, dass er die Haltung seiner Tiere an seine Lebensgefährtin, die Antragstellerin zu 1), übertragen habe. Die Kammer geht von einer verfahrensmissbräuchlichen Handhabung der Haltereigenschaft durch den Antragsteller zu 2) aus. 54 Tierhalter ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Darüber hinaus kann es auf die Nutzung des Tieres, die Inanspruchnahme seines Wertes und Nutzens für eigene Zwecke, das Aufkommen für die Kosten des Tieres, die Tragung des Verlustrisikos sowie die Eingliederung in den Haushalt oder Betrieb ankommen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2, Rn. 4 m.w.N.). Diese Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person oder mehrerer Personen zu begründen. Es handelt sich bei diesen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind. Die Eigentümerstellung an dem Tier ist insofern ohne Belang (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – B 1 E 13.384 – juris, Rn. 16; VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 – Au 5 S 09.985 – juris, Rn. 40; VG Aachen, Beschluss vom 9. März 2009 – 6 L 14/09 –, juris, Rn. 53 f. m.w.N.). 55 Die Kammer schließt aus den Umständen des Falles, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers zu 2) – mithin die Antragstellerin zu 1) – allenfalls Mithalterin der Kaninchen, nicht jedoch die alleinige Halterin der Tiere war. Mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 23. Juni 2020 erklärte die Antragstellerin zu 1) zwar, dass sie sich um die Kaninchen alleine kümmere, indem sie sie beaufsichtige, betreue, über ihren Aufenthaltsort und in wirtschaftlicher Hinsicht über ihr Wohlergehen entscheide sowie die Kosten für ihre Haltung trage. Auch der Antragsteller zu 2) teilt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23. Juni 2020 mit identischem Wortlaut mit, dass die Antragstellerin zu 1) alleinige Halterin und Eigentümerin der Tiere geworden sei. Aufgrund der Umstände des Einzelfalles kann diesen eidesstattlichen Versicherungen, in denen die Haltereigenschaft der Antragstellerin zu 1) auch nur pauschal behauptet, aber nicht näher beschrieben wird, jedoch kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Es kommt schließlich nicht darauf an, ob sich der Antragsteller zu 2) selbst als Halter einschätzt oder nicht (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 – 5 V 1456/18 –, juris, Rn. 30). Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch der Antragsteller zu 2) erkennbar ein eigenes Interesse an der Haltung der Tiere hat. Dieses Interesse kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass der Antragsteller zu 2) gerichtlich gegen die Fortnahme und Einziehung der Tiere vorgeht. Wäre er tatsächlich, wie er behauptet, weder Halter noch Eigentümer der Tiere, dürften ihn diese Maßnahmen nicht mehr unmittelbar in seinen Rechten berühren (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 – Au 5 S 09.985 – juris, Rn. 41). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Tiere weiterhin auf dem Anwesen des Antragstellers zu 2) untergebracht sind und somit in seinem tatsächlichen Besitz stehen. Da der Antragsteller zu 2) als Tierarzt über besondere fachliche Expertise verfügt, ist zudem davon auszugehen, dass er sich jedenfalls anlassbezogen, zum Beispiel im Krankheitsfall, um die Tiere kümmert und grundlegende Entscheidungen über die Haltung seiner Tiere zumindest mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam trifft. Des Weiteren hat er in einem Schreiben vom 5. Juni 2020 gegenüber dem Bauamt der Stadt ... mitgeteilt, dass er – und nicht etwa seine Lebensgefährtin – Kaninchen für seine Zucht halte. Zudem war es der Antragsteller zu 2), der sich an verschiedene Pressestellen gewandt hat und nach außen in Erscheinung getreten ist, sodass mindestens in zwei Zeitungen (...) über ihn – und nicht etwa seine Lebensgefährtin – berichtet wurde. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Vielzahl an zu versorgenden Tieren neben weiteren beruflichen und familiären Verpflichtungen kaum von der Antragstellerin zu 1) alleine bewältigt werden konnte, sondern dass sie sich die Tierversorgung mit dem Antragsteller zu 2) geteilt hat. Dass sich sonstige Personen um die Tiere gekümmert haben, ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Auf die Abgabe von Schweinen im Februar 2020 unter der Betriebsnummer des Antragstellers zu 2) sowie die Anmeldung von Schweinen zu Schlachtung durch den Antragsteller zu 2) und den Transport von Schweinen durch den Antragsteller zu 2) – die jedenfalls als zeitweise Betreuung der Tiere ebenfalls für eine Haltereigenschaft des Antragstellers zu 2) sprechen (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 4 L 7799/17.GI –, juris, Rn. 15) – kommt es insoweit nicht an, weil der vorliegende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit bereits unzulässig ist (siehe oben). 56 (3) Es ist auch kein Vollstreckungshindernis darin zu erkennen, dass der Antragsteller zu 2) sein Eigentum an den von der Vollstreckung betroffenen Tieren – vermeintlich – auf die Antragstellerin zu 1) übertragen hat. Zwar steht dem Eigentümer aus seinem Eigentum ein Recht an dem Tier zu, das Zwangsmaßnahmen gegen den Halter rechtlich hindern kann, wenn der Halter nicht zugleich Eigentümer des Tieres ist. Dieses rechtliche Hindernis muss – wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden. Ist der Halter nicht mit dem Eigentümer identisch, muss deshalb grundsätzlich eine Verfügung gegenüber dem Eigentümer ergehen, dass er die Fortnahme des Tieres bei dem Halter zu dulden hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7/08 –, BVerwGE 131, 346-352, = juris, Rn. 25). 57 Nach Auffassung der Kammer ist die vermeintliche Eigentumsübertragung vom Antragsteller zu 2) auf die Antragstellerin zu 1) bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden (siehe bereits oben): Es wurde zwar ein „Vertrag“ vorgelegt, der zwischen den Antragstellern abgeschlossen worden sein soll. Aus diesem Vertragsdokument lässt sich jedoch bereits nicht eindeutig entnehmen, ob neben dem gesamten Schweinebestand überhaupt auch der Kaninchenbestand auf die Antragstellerin zu 1) übertragen werden sollte. Zwar werden in der Überschrift des Vertrages „Vertrag über die Eigentumsübertragung von Schweinen und Kaninchen“ auch die Kaninchen erwähnt; in der nachfolgenden Erklärung bezieht sich der Antragsteller zu 2) jedoch nur noch auf seinen Schweinebestand. Die weiteren wesentlichen Geschäftseigenschaften („essentialia negotii“), wie etwa eine vom Käufer zu erbringende Gegenleistung (Preis), die Anzahl der Tiere, ggf. der Zweck des Rechtsgeschäfts, die sich üblicherweise in Kauf- und Übereignungsverträgen befinden, enthalten der vorgelegte Vertrag und auch die insofern nur äußerst knappen und pauschalen eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller nicht (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Oktober 2009 – 6 L 391/09 –, juris, Rn. 45). 58 Aufgrund der Begleitumstände bestehen darüber hinaus erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Antragsteller zu 2) und der Antragstellerin zu 1) nur ein – nicht rechtsverbindliches – Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB abgeschlossen wurde: Die – angebliche – Veräußerung der Tiere erfolgte im Familienverband, die Tiere sind auf dem Betriebsgelände des Antragstellers zu 2) verblieben und haben auch nicht die Ställe gewechselt. Der Verkaufszeitpunkt war unmittelbar vor Ablauf der Frist zur Auflösung des Tierbestands. Bei der hier allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung geht die Kammer daher davon aus, dass der zwischen den Familienmitgliedern – vermeintlich – stattgefundene Wechsel der Eigentumsverhältnisse an den Tieren nur nach außen und scheinbar erfolgte, um eine Durchsetzung des gegen den Antragsteller zu 2) gerichteten Haltungs- und Betreuungsverbots zu erschweren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. April 2005 – 25 CS 05.337 – juris, Rn. 5). Die Antragstellerin zu 1) hat auch in keiner Weise vorgetragen oder zum Ausdruck gebracht, dass und welches Interesse sie selbst an den Tieren hat. Ein solches Scheingeschäft ist gemäß § 117 BGB nichtig. Da die Antragstellerin zu 1) nicht Eigentümerin der Tiere geworden ist, bedurfte es ihr gegenüber auch keiner Duldungsverfügung (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 16a Rn. 21; a.A. BayVGH, Beschluss vom 20. April 2005 – 25 CS 05.337 – juris, Rn. 6). 59 (4) Darüber hinaus hat der Antragsgegner das richtige Zwangsmittel – unmittelbaren Zwang gemäß § 65 Abs. 1 LVwVG – ausgewählt: Zwangsgeld war vorliegend nicht erfolgsversprechend und eine Ersatzvornahme war nicht möglich, da es sich bei der Besitzaufgabe und der Herausgabe der Tiere um unvertretbare Handlungen handelt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 16a Rn. 53a). 60 (5) Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der schriftlichen Androhung des unmittelbaren Zwangs gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG bestehen nicht. 61 bb) Die Einziehungsanordnung hinsichtlich der Kaninchen (Bescheid vom 23. Juni 2020) ist ebenfalls als rechtmäßig zu bewerten. Auf die Einziehungsanordnung hinsichtlich der Schweine (Bescheid vom 22. Juni 2020) kommt es vorliegend nicht an, weil der Antrag insofern bereits unzulässig ist (siehe oben). 62 Die angeordnete Einziehung der Kaninchen findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Halbsätze 1 und 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde Tiere sicherstellen und auch veräußern, wenn nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter nicht sichergestellt ist. Obwohl die Einziehung von Tieren nicht ausdrücklich in § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Halbsätze 1 und 2 TierSchG geregelt ist, wird diese Vorschrift als Rechtsgrundlage herangezogen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 34; Ludwig, „Zur Rechtmäßigkeit und Transparenz von Einziehungsanordnungen nach § 16a Tierschutzgesetz“, NuR 2014, 821 jeweils m.w.N.). 63 Bei der Veräußerung und Verwertung der Tiere handelt es sich nicht um eine Maßnahme des Verwaltungszwangs; sie gehört nicht mehr zur Vollstreckung der das Haltungs- und Betreuungsverbot konkretisierenden Anordnung der Bestandsauflösung. Vielmehr trifft die Tierschutzbehörde insofern eine eigenständige Maßnahme (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 1 L 1132/19.MZ – juris, Rn. 44). 64 Die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Einziehungsanordnung lagen vor, insbesondere wurde der Antragsteller zu 2) am 23. April 2020 angehört (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 – Au 5 S 09.985 –, juris, Rn. 36). Die Einziehungsanordnung war auch materiell rechtmäßig: 65 (1) Indem der Antragsteller zu 2) trotz des Haltungs- und Betreuungsverbots und der damit verbundenen Abgabepflicht vom 13. Juni 2019 weiterhin Kaninchen hielt, hat er gegen Normen des Tierschutzgesetzes verstoßen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 – 5 V 1456/18 –, juris, Rn. 30). Der Antragsteller zu 2) war nach vorläufiger Würdigung des Sachverhalts durch die Kammer im Zeitpunkt der Wegnahme und Einziehung als Halter der Kaninchen anzusehen (vgl. oben). Damit war er auch der richtige Adressat der Einziehungsverfügung. Auf darüberhinausgehende, neuerliche und konkrete Verstöße gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG kam es daher nicht an. 66 (2) Die Anordnung der Einziehung nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 TierSchG war vorliegend nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch notwendig bzw. verhältnismäßig. Eine Einziehung setzt voraus, dass die Tiere nicht beim Halter verbleiben können. Dies folgt daraus, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG die Wegnahme der Tiere als „erste Stufe“ auf dem Weg zur Veräußerung bzw. der nicht ausdrücklich geregelten Einziehung enthält. Dass die Tiere nicht bei dem Antragsteller zu 2) als Halter verbleiben konnten, ergibt sich vorliegend schon daraus, dass gegen ihn ein Tierhaltungsverbot besteht (siehe oben, vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 1 B 230/18 –, juris, Rn. 8). 67 Eine Fristsetzung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG (analog) war für die Einziehung und spätere Veräußerung der Kaninchen vorliegend entbehrlich, da ein sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot gegen den Antragsteller zu 2) bestand (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 6 K 1428/17 –, juris, Rn. 25; VG Ansbach, Beschluss vom 1. Februar 2010 – AN 16 S 08.02261 –, Rn. 32; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 33). In diesem Fall ist auch die Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung nicht mehr zu prüfen. Die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG als Voraussetzung für eine Veräußerung – und damit auch für die Einziehung grundsätzlich geltende – genannte Unmöglichkeit einer anderweitigen Unterbringung soll nicht die Wirkung haben, dass die Tiere dauerhaft anderweitig untergebracht werden, sondern lediglich eine Ausnahme von der normalerweise nötigen Fristsetzung normieren. Scheidet eine Rückgabe an den Halter aber von vorneherein aus, so ist es, auch und gerade um des Tierwohls willen (vgl. § 1 TierSchG) geboten, diese Situation möglichst rasch zu beenden (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 – 5 V 1456/18 –, juris, Rn. 34). 68 Die Einziehung ist auch deshalb verhältnismäßig, weil der Antragsteller zu 2) trotz des Haltungs- und Betreuungsverbots seine Tiere weiterhin hielt, zudem seine Haltereigenschaft leugnete und ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass er den behördlichen Anordnungen nicht Folge leisten wolle, da seinen Tieren seiner Auffassung nach beste Haltungsbedingungen zur Verfügung gestellt würden (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 – 5 V 1456/18 –, juris, Rn. 37). 69 In Bezug auf die Einziehung ist hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit zudem zu berücksichtigen, dass die Kosten für eine Unterbringung der Tiere bis zur Bestandskraft der angegriffenen Einziehungsverfügung den Verkaufserlös erheblich übersteigen würde. Diese Kosten müsste der Antragsteller zu 2) tragen, wenn die Beschlagnahmeverfügung bestandskräftig geworden ist (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 4 L 7597/17.GI – juris, Rn. 40 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 – Au 5 S 09.985 –, juris, Rn. 44 f.). 70 (3) Der Einziehung stand auch nicht als rechtliches Hindernis entgegen, dass der Antragsteller zu 2) sein Eigentum an den Tieren – vermeintlich – auf seine Lebensgefährtin, die Antragstellerin zu 1) übertragen hat. Nach Auffassung der Kammer ist der vermeintliche Eigentumswechsel bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht; darüber hinaus geht die Kammer aufgrund der Begleitumstände davon aus, dass ein rechtlich nicht verbindliches Scheingeschäft zwischen den Antragstellern abgeschlossen wurde (siehe oben). 71 (4) Anhaltspunkte für Ermessenfehler sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Anordnungen weder hinreichend substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Indem der Antragsgegner in der Begründung seiner Einziehungsbescheide darauf verweist, dass die zuständige Behörde gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG Tiere veräußern kann , wenn eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Ermessensspielraum erkannt hat. 72 c) Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Antragsteller zu 2) angefochtenen Verfügungen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich rechtmäßig und damit die Erfolgsaussichten der Widersprüche des Antragstellers zu 2) offen sind, weil etwa – zum Beispiel hinsichtlich der Haltereigenschaft des Antragstellers zu 2) oder des Eigentumsübergangs der Tiere vom Antragsteller zu 2) auf die Antragstellerin zu 1) – noch Ermittlungen im Hauptsacheverfahren durchzuführen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. April 2005 – 25 CS 05.337 –, juris, Rn. 5; VG Gießen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 4 L 7799/17.GI –, juris, Rn. 15), hätte der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg. Die in diesem Fall vorzunehmende Interessenabwägung würde zu Lasten des Antragstellers zu 2) ausfallen, da eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit besteht. 73 Art. 20a Grundgesetz – GG – verpflichtet die staatliche Gewalt zum Schutz der Tiere. Mit der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz sollte der ethisch begründete Schutz des Tieres – wie er bereits Gegenstand des Tierschutzgesetzes war – gestärkt werden, wobei als Belang von Verfassungsrang der Tierschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 BvF 1/07 –, juris, Rn. 121). Auch bei der durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung bekommt Art. 20a GG besonderes Gewicht. Das bedeutet, dass es zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren geboten ist, dass derjenige, der Tiere hält und betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 16a TierSchG auch schon vor der Bestandskraft der Entscheidung hinzunehmen hat, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Betroffenen eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultieren kann (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 6. März 2020 – 7 B 11498/19.OVG –, BA S. 27 und 9. Juli 2015 – 7 B 10484/15.OVG – und 19. Januar 2017 – 7 B 10615 – ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2010 – OVG 5 S 28.09 –; juris, Rn. 3). 74 Nach Aktenlage hat der Antragsteller zu 2) seine Kaninchen (und Schweine) nicht tierschutzgemäß gehalten und untergebracht, sodass auch für die Zukunft keine tierschutzgemäße Haltung der Tiere prognostiziert werden kann. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 2) trotz des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots – das mit Beschluss vom 11. September 2019 (– 1 L 636/19.MZ –) durch die Kammer sowie mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2020 (– 7 B 11498/19.OVG –) bestätigt und auch nicht zwischenzeitlich etwa aufgrund eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert wurde – seinen (Schweine- und) Kaninchenbestand weder innerhalb der ihm vom Antragsgegner gesetzten Frist aufgelöst noch die Tiere tierschutzgemäß hält. 75 Insbesondere hat der Antragsteller zu 2) auch die vom Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 11. September 2019 (– 1 L 636/19.MZ –) vorgeschriebenen verbesserten Haltungsbedingungen bis zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht erfüllt gehabt. Das Verwaltungsgericht Mainz hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2) vom 15. Juli 2019 gegen den Bescheid vom 13. Juni 2019 in Bezug auf die Kaninchen unter der auflösenden Bedingung wiederhergestellt, dass der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2019 sämtliche Kaninchen in Ställen unterbringt, die vor allem hinsichtlich Bodenfläche und lichter Höhe den Anforderungen des § 34 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV – entsprechen. Bei dem Kontrolltermin am 8. Mai 2020 fand der Antragsgegner jedoch die gleichen Ställe vor, in denen die Kaninchen auch im letzten Jahr gehalten wurden. Auch der Antragsteller zu 2) weist selbst darauf hin, dass sich die Käfigmaße nicht geändert haben (vgl. Schriftsatz vom 24. Juni 2020, S. 4). Diese Ställe entsprechen jedoch jedenfalls nicht den Vorgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) TierSchNutztV, wonach die lichte Höhe der Haltungseinrichtung über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 80 cm betragen muss. Die Ställe sind allesamt unstreitig insgesamt nur 60 cm und an keiner Stelle 80 cm hoch. Damit sind sie zu niedrig im Sinne der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die auf den Antragsteller zu 2) aufgrund der hohen Anzahl der von ihm gehaltenen Kaninchen Anwendung findet (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 11. September 2019 – 1 L 636/19.MZ –, juris, Rn. 49 = BA, S. 21; OVG RP, Beschluss vom 6. März 2020 – 7 B 11498/19.OVG –, BA, S. 25). Unabhängig von den exakten, hier zwischen den Beteiligten streitigen Maßen der Bodenfläche (80 cm x 80 cm bzw. 85 cm x 85 cm), ist die Bodenfläche jedenfalls bei einer Besetzung der Ställe mit mehr als einem Kaninchen zu klein. Dies dürfte angesichts des Umstandes, dass 109 Kaninchen in nur 64 Ställen gehalten werden, bei zahlreichen Ställen der Fall sein. Auch die gemäß § 34 Abs. 3 TierSchNutztV erforderlichen Nestkammern von zusätzlich 1000 cm² nutzbarer Bodenfläche für Häsinnen vor ihrem Wurftermin hat der Antragsteller zu 2) nicht eingerichtet. Damit kommt es nicht darauf an, ob ein Gutachten des L. d. R. R. vom 19. Juli 2019 aufgrund seiner eigenen internen Richtlinien noch von ordnungsgemäßen Ställen ausgeht. Indem der Antragsteller zu 2) seinen Tieren weiterhin keine ausreichend großen Ställe zur Verfügung gestellt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, die behördlichen Anordnungen des Antragsgegners zu befolgen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 – 5 V 1456/18 –, juris, Rn. 37). 76 Darüber hinaus ergibt sich für die Kammer aus dem Bericht des Antragsgegners über die Kontrolle am 8. Mai 2020 und den beigefügten Fotos hinreichend deutlich, dass der Antragsteller zu 2) auch im Übrigen nicht willens oder in der Lage ist, seine Tiere unter tierschutzgemäßen Bedingungen zu halten. Die Kaninchen werden nicht nur weiterhin in den gleichen Holzkastenbuchten gehalten, die nicht den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen. Auch eine ständige Wasser- und Futterversorgung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 1a TierSchNutztV wird nicht sichergestellt und auch weiterhin vom Antragsteller zu 2) nicht für erforderlich gehalten (vgl. Schriftsatz vom 26. Juni 2020, S. 11). Ausweislich mancher Fotos, die der Antragsgegner bei seiner Kontrolle am 8. Mai 2020 und bei der Beschlagnahme am 17. Juni 2020 aufgenommen hat und die stark verkotete Ställe zeigen, ist davon auszugehen, dass jedenfalls nicht alle Ställe täglich gemistet werden (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 8 TierSchNutztV). 77 Auch wenn der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Schweine bereits unzulässig ist (siehe oben), kann auch hinsichtlich der Haltung von Schweinen durch den Antragsteller zu 2) nicht angenommen werden, dass künftig tierschutzwidrige Zuständen ausgeschlossen werden. Auch insofern zeigen die vom Antragsgegner vorgelegten Fotos eindrücklich, dass die Ställe der Schweine stark verschmutzt und seit längerem nicht gemistet wurden. Die Schweine hatten auch offensichtlich keinen Zugang zu sauberem Tränkwasser. 78 Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller zu 2) mittlerweile mehrfach diese Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften mitgeteilt und gerügt hat und es gleichwohl nicht zu Verbesserungen der Haltungsbedingungen, sondern zu erneuten Verstößen gekommen ist, besteht nach Auffassung der Kammer ein erhebliches Risiko, dass es bei einer Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 17., 22. und 23. Juni 2020 zu weiteren tierschutzrelevanten Defiziten bei der Haltung von Schweinen und Kaninchen durch den Antragsteller zu 2) kommen wird. Angesichts der Bedeutung des Tierschutzes im öffentlichen Interesse an einer sicheren Verhütung von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen überwiegt damit das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers zu 2). 79 II. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung hat keinen Erfolg. Er ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit Schweine und Kaninchen bereits an Dritte veräußert wurden. Im Übrigen war die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig und hat den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprochen (siehe oben, vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 6. März 2020 – 7 B 11498/19.OVG –, BA S. 31). 80 III. Der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Rückgabe der Schweine und Kaninchen an die Antragstellerin zu 1) gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. 81 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahren oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). 82 In Bezug auf die vom Antragsteller zu 2) begehrte Rückgabe der Schweine und Kaninchen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits unzulässig, weil insofern der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorrangig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123, Rn. 4). 83 Sofern der Antrag deshalb als Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auszulegen ist, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg. Soweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich aller Schweine und hinsichtlich derjenigen Kaninchen, die bereits veräußert wurden, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, ist auch der Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO unzulässig, weil dieser die Beseitigung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes voraussetzt. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, weil die angegriffenen Maßnahmen rechtmäßig sind (siehe oben). 84 IV. In Bezug auf die vom Antragsteller zu 2) außerdem begehrte Besichtigung und fachtierärztlichen Untersuchung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar grundsätzlich statthaft, weil er insoweit nicht gegenüber dem Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung subsidiär ist und der Antragsteller zu 2) als – tatsächlicher – Eigentümer der Schweine und Kaninchen (siehe oben) auch rechtsschutzbedürftig ist. 85 Allerdings hat der Antragsteller zu 2) weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere nicht erläutert, warum die Tiere fachtierärztlich untersucht werden müssen und aus welcher Rechtsgrundlage sich ein etwaiger Anspruch ergeben würde. Dass die Tiere derzeit durch den Antragsgegner nicht artgerecht untergebracht werden, hat der Antragsteller zu 2) nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 86 B. Auch die Anträge der Antragstellerin zu 1) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Beschlagnahme- und Einziehungsverfügungen (I.), auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung (II.), auf Rückgabe der weggenommenen und eingezogenen Schweine und Kaninchen (III.) und auf tierärztliche Untersuchung der Tiere (IV.) haben keinen Erfolg. 87 I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin zu 1) vom 23. Juni 2020, 24. Juni 2020 und 25. Juni 2020 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 17. Juni 2020, 22. Juni 2020 und 23. Juni 2020, mit denen der Schweine- und Kaninchenbestand unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgelöst und beschlagnahmt und hinsichtlich der Schweinen und eines Teils der Kaninchen eingezogen wurde, ist bereits unzulässig. 88 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche ist bereits nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Die Antragstellerin zu 1) ist nicht Adressatin der angefochtenen Verfügungen vom 17., 22. und 23. Juni 2020. Es liegt auch kein Fall des § 80a VwGO vor, da die angefochtenen Bescheide keine Verwaltungsakte mit Doppelwirkung darstellen. 89 II. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Rückgabe der beschlagnahmten Kaninchen und Schweine im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. 90 1. Der Antrag ist bereits teilweise unzulässig. 91 Der Antrag ist zwar statthaft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da er auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gerichtet ist und weil in der Hauptsache eine Leistungsklage statthaft wäre. Bei der Herausgabe der Tiere handelt es sich um ein schlichtes Verwaltungshandeln (vgl. VG München, Urteil vom 29. Oktober 2008 – M 18 K 08.1681 – juris, Rn. 15). 92 Auch ist die Antragstellerin zu 1) antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO, da sie angibt Eigentümerin der beschlagnahmten und eingezogenen Tiere zu sein und – unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich Eigentümerin der Tiere geworden ist – damit eine Verletzung in subjektiven Rechten möglich ist. 93 Es fehlt der Antragstellerin zu 1) jedoch teilweise das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Tiere bereits an Dritte veräußert wurden, ist dem Antragsgegner eine Rückgabe der Tiere nicht mehr möglich. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht daher nur noch hinsichtlich derjenigen Kaninchen, die noch im Besitz und Eigentum des Antragsgegners sind (vgl. oben). 94 2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand unbegründet. 95 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Auftrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Wird mit der begehrten Anordnung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, in dem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). 96 Die Antragstellerin zu 1) hat bereits den Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht hinreichend gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO – glaubhaft gemacht, sodass es dahinstehen kann, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. 97 Ein Anordnungsanspruch besteht nicht, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Rückgabe ihrer Kaninchen hat. Es kann offenbleiben, ob ein Rückgabeanspruch der Antragstellerin zu 1) auf § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – (analog) oder auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch als Anspruchsgrundlage zu stützen wäre. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für beide Anspruchsgrundlagen schon deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin zu 1) ihr Eigentum an den Kaninchen nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat (a)) und im Übrigen die Beschlagnahme und Einziehung der Tiere in rechtmäßiger Weise erfolgten (b)). 98 a) Die Antragstellerin zu 1) hat bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie Eigentümerin der Kaninchen geworden ist und sie deshalb die Herausgabe der Tiere verlangen kann. Nach Auffassung der Kammer ist der Eigentumswechsel nicht hinreichend glaubhaft gemacht; vielmehr geht die Kammer aufgrund der Begleitumstände davon aus, dass ein rechtlich nicht verbindliches Scheingeschäft zwischen den Antragstellern abgeschlossen wurde (siehe oben). 99 b) Darüber hinaus ist in den Beschlagnahme- und Einziehungsverfügungen ein Recht zum Besitz bzw. rechtmäßiges hoheitliches Handeln des Antragsgegners zu erkennen, das einem Herausgabeanspruch bzw. einem Folgenbeseitigungsanspruch der Antragstellerin zu 1) entgegensteht. Die Kammer erachtet die Beschlagnahme- und Einziehungsverfügungen beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig; insofern kann auf die obigen Ausführungen zum Antragsteller zu 2) verwiesen werden. 100 Selbst wenn die Antragstellerin zu 1) Eigentümerin der Tiere geworden wäre, so stünde einer Herausgabe der Tiere an sie auch entgegen, dass sie jedenfalls nicht nachgewiesen hat, dass sie sowohl willens als auch in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sicherzustellen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 34; VG Augsburg Urteil vom 25. Februar 2011, Au 2 K 09.988 –, juris, Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 26. November 2009 – 9 C 09.2574 – juris, Rn. 3); schließlich hat der Antragsgegner bei seiner Kontrolle am 8. Mai 2020, die vor der Beschlagnahme und Einziehung erfolgte, und auch bei der Beschlagnahme am 17. Juni 2020, erneut tierschutzwidrige Zustände festgestellt (siehe oben). Wenn die Antragstellerin zu 1) tatsächlich Eigentümerin und Halterin der Tiere geworden wäre, so wären die nun festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße ihr zuzurechnen. 101 Da sich die tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen, die zum Haltungs- und Betreuungsverbot des Antragstellers zu 2), der Beschlagnahme und Einziehung der Schweine und Kaninchen geführt haben, auch nach dem – angeblichen – Wechsel der Person des Halters und Eigentümers offensichtlich nicht geändert haben, kann die Antragstellerin zu 1) auch wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) nicht die Rückabwicklung der bereits erfolgten Vollziehung, soweit tatsächlich und rechtlich noch möglich, verlangen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – B 1 E 13.384 – juris, Rn. 18). 102 IV. Hinsichtlich des unzulässigen und unbegründeten Antrags auf Besichtigung und fachtierärztliche Untersuchung der Schweine und Kaninchen kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Antragsteller zu 2) verwiesen werden. 103 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 104 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei war unter Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Abdruck in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164, Rn. 14) ein Betrag von 15.000 € anzusetzen. Die Kammer geht von drei Streitgegenständen aus, da der Rechtsstreit drei Verfügungen (Bescheide vom 17., 22. und 23. Juni 2020) betrifft. Für diese hat die Kammer jeweils einen Streitwert in Höhe von 5.000 € angenommen (insgesamt 15.000 €). Dieser Wert war zu verdoppeln, weil es sich um zwei Antragsteller handelte (insgesamt 30.000 €). Wegen der vorläufigen Entscheidung im Eilverfahren war der Wert wiederum zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).