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Beschluss

20 B 1112/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1104.20B1112.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (21 K 7308/25 VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. August 2025 wiederherzustellen, abzulehnen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. August 2024 angeordnete Veräußerung des Hundes der Antragstellerin sei zwar bereits vollzogen, könne aber wieder rückgängig gemacht werden. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sei das Tier in ihrem Auftrag durch das Tierheim Q. N. mit Tiervermittlungsvertrag vom 3. September 2025 an einen Übernehmer zu Eigentum veräußert worden. Dieser Vertrag stelle jedoch keinen endgültigen und unwiederbringlichen Eigentumsverlust für die Antragstellerin dar, da nach § 8 Abs. 1 des Vertrags ein beiderseitiges Rücktrittsrecht bei Vorliegen eines sachlichen Grunds bestehe. Der Antrag sei auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten der Antragsgegnerin aus, weil sich ihre Ordnungsverfügung vom 14. August 2025 bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise. Die Veräußerungsverfügung könne voraussichtlich nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützt werden. Zwar könne die Tierschutzbehörde eine Veräußerungsanordnung in besonderen Fällen auf die tierschutzrechtliche Generalklausel stützen, wenn die Tiere durch eine andere Behörde fortgenommen worden seien, um eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Tiere abzuwenden. Dabei dürften aber die sonstigen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht umgangen werden. Eine auf die Generalklausel gestützte Veräußerungsanordnung setze daher voraus, dass die jeweiligen Tiere nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt seien oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigten, eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder – nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde – eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen sei. Hiernach lägen die Voraussetzungen für eine Veräußerungsverfügung voraussichtlich nicht vor. Der Umstand, dass die Antragstellerin am 18. Juli 2025 wegen Trunkenheit in ein Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen, habe zwar einen Anlass begründet, das Tier sicherzustellen, lasse aber nicht zwingend einen Schluss auf die erhebliche Vernachlässigung desselben zu. In der Vergangenheit habe die Antragstellerin für die Unterbringung ihres Hundes während ihrer Abwesenheit im Krankenhaus bei einer Freundin gesorgt. Nähere Anhaltspunkte für eine erhebliche Vernachlässigung des Hundes, insbesondere ein amtstierärztliches Gutachten zum Zustand des Hundes, seien nicht aktenkundig. Dem setzt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Entgegen dem Einwand der Antragsgegnerin entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht deshalb, weil der Hund bereits veräußert wurde. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange er sich nicht, auf welche Weise auch immer, erledigt. Von einer Erledigung im Sinn dieser Regelung ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt. Hiervon kann beim (zwangsweisen) Vollzug eines Verwaltungsakts jedenfalls keine Rede sein, solange der mit der behördlichen Maßnahme erstrebte Erfolg noch nicht endgültig eingetreten ist, weil durch den Vollzug keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen sind. Anderes gilt, wenn der Vollzug bzw. dessen Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden können und von dem Verwaltungsakt auch sonst keine belastenden Rechtswirkungen mehr ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 ‑, juris Rn. 33, und Beschluss vom 17. November 1998 ‑ 4 B 100.98 ‑, juris Rn. 9; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 113 Rn. 112, 119; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 43 Rn. 215. Letzteres kann bei einer Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG der Fall sein. Sie ist auf die Herbeiführung einer Änderung der zivilrechtlichen Eigentumslage durch Veräußerung des betroffenen Tieres gerichtet. Dieser Regelungszweck wird mit der durch eine vollziehbare Veräußerungsanordnung öffentlich-rechtlich legitimierten (dauerhaften) Vermittlung des Tieres regelmäßig in endgültiger Weise herbeigeführt, soweit hiermit auch der Eigentumsübergang bewirkt wird. Die Folgen der Veräußerung können dann – vorbehaltlich etwaiger Regelungen im Vermittlungsvertrag – durch die Behörde nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden. Insoweit liegt es nicht mehr in der (öffentlich-rechtlichen) Rechtsmacht der Behörde, die jetzigen Eigentümer zu einer Aufgabe ihrer Eigentumsposition und insbesondere zu einer Veräußerung des Tieres an sie oder den früheren Halter zu veranlassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 5 A 328/18 - (zur Verwertung nach § 45 Abs. 1 PolG NRW) sowie Beschlüsse vom 10. Juli 2024 - 20 B 1450/23 -, Rn. 30, und vom 10. September 2024 - 20 B 396/24 -, juris, Rn. 18; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 8. Oktober 2018 - OVG 5 S 13.18 -, juris, Rn. 2 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 6 B 213/22 -, juris, Rn. 3, m. w. N. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich die streitgegenständliche Veräußerungsanordnung nach den genannten Maßstäben aber jedenfalls deshalb nicht erledigt, weil nach dem Tiervermittlungsvertrag vom 3. September 2025 ein Rücktrittsrecht besteht. Die Antragsgegnerin hat es daher in der Hand, das Tierheim anzuweisen, vom Vertrag zurückzutreten und den Hund von dem neuen Eigentümer herauszuverlangen. Das Weisungsrecht ergibt sich aus den nach den Angaben der Antragsgegnerin bestehendem Auftragsverhältnis (vgl. § 665 BGB). Auf diese Weise vermeidet die Antragsgegnerin zugleich das Entstehen von Schadensersatzansprüchen des bisherigen Tierhalters, die sich im Falle einer rechtswidrigen, aber im Ergebnis irreversiblen Veräußerung ergeben können. Die streitgegenständliche Veräußerungsanordnung vom 14. August 2025 ist überdies nach Aktenlage offensichtlich rechtswidrig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine Veräußerungsanordnung gegebenenfalls in besonderen Fällen auf die tierschutzrechtliche Generalklausel gestützt werden, doch dürfen dabei in keinem Fall die besonderen Anforderungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG umgangen werden. So liegt der Fall hier. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, fehlt es bereits an dem nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erforderlichen amtstierärztlichen Gutachten zur erheblichen Vernachlässigung des Hundes der Antragstellerin. Eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres liegt auch nicht auf der Hand, weil die Antragstellerin am 18. Juli 2025 in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste. Bei einem früheren Krankenhausaufenthalt der Antragstellerin hat das Veterinäramt der Antragsgegnerin keine erhebliche Vernachlässigung des Hundes festgestellt, der vorübergehend bei einer Freundin der Antragstellerin untergebracht war. Die Antragsgegnerin hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die Tochter der Antragstellerin gegebenenfalls bereit und in der Lage wäre, den Hund kurzzeitig zu versorgen, noch sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine solche Versorgung von vornherein unmöglich wäre. Unabhängig davon fehlt es auch an der nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erforderlichen Fristsetzung. Nach der gesetzlichen Regelung muss dem Tierhalter vor der Veräußerung noch einmal Gelegenheit gegeben werden, ordnungsgemäße Haltungsbedingungen sicherzustellen. Eine Fristsetzung kann im Einzelfall entbehrlich sein, wenn es unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen erscheint, dass der Halter die nötigen Haltungsbedingungen zeitnah wird sicherstellen können. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 ‑ 9 C 16.2023 ‑, juris, Rn. 17; VG München, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - M 23 K 20.3732 ‑, juris, Rn. 28. Dafür liegen hier aber keine Anhaltspunkte vor, so dass auf eine Fristsetzung nicht verzichtet werden konnte. In dem Anhörungsschreiben vom 21. Juli 2025 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zwar ausdrücklich Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Bestätigung einer Hundepension bzw. einer Pflegestelle vorzulegen, dass ihr Hund dort bis zu ihrer Entlassung zur Pflege untergebracht wird. Dies genügt aber nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, eine vorübergehende Unterbringung des Hundes bei Freunden oder Familienangehörigen auszuschließen. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin ihren Hund bei ihrem letzten Krankenhausaufenthalt vorübergehend bei einer Freundin untergebracht hatte, ohne dass dies nach Aktenlage Anlass für Beanstandungen gegeben hätte, ist die ausdrückliche Forderung nach einer Unterbringung in einer Hundepension oder Pflegestelle – unabhängig von ihrer rechtlichen Unzulässigkeit – auch nicht nachvollziehbar und musste von der Antragstellerin so verstanden werden, dass eine Bestätigung ihrer Freundin oder ihrer Tochter von der Antragsgegnerin nicht als ausreichend angesehen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).