Beschluss
4 MB 20/22
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2022:0712.4MB20.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 1. April 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Gegenstand des Verfahrens ist eine mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehene tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung vom 7. Oktober 2021, mit der die Einziehung und Veräußerung des Pferdes „Santiano“ verfügt wurde. Über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung ist nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sowie auf die Beseitigung der Vollzugsfolgen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. April 2022 abgelehnt. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Begehren weiter. II. 2 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2022 hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 3 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Einziehungs- und Veräußerungsverfügung vom 7. Oktober 2021 und auf Beseitigung der Vollzugsfolgen ist unzulässig. Dem Antrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Das Pferd ist bereits dem Verein Pferdeklappe e.V./Notbox Schleswig-Holstein übereignet und übergeben worden, die angegriffene Verfügung war also im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits vollzogen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kommt daher nicht in Betracht, da sich die Rechtsposition der Antragstellerin durch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht verbessern würde. 4 Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Erfolg im Eilverfahren dem Rechtsschutzsuchenden weder einen rechtlichen noch tatsächlichen Vorteil bringt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Rückgängigmachung der Vollziehung ausgeschlossen ist und sich der zugrundeliegende Verwaltungsakt erledigt hat (vgl. Kopp/Schenke, W.-R. Schenke, VwGO, 27. Aufl., 2021, § 80 Rn. 136, S. 1039 f.; Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 892a). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO muss gerade das Ziel verfolgen, im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die vorläufige Hemmung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts - im umfassenden Sinne eines Verwirklichungsverbots - zu erreichen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – 7 VR 3.10 –, Rn. 3 - 4, juris). 5 Darauf ist das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin aber der Sache nach nicht gerichtet. Die Verhinderung der Veräußerung war bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2022 nicht mehr möglich. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass nach Veräußerung des Pferdes eine Erledigung der Veräußerungsverfügung eingetreten ist und ein Eigentumserwerb durch den Verein stattgefunden hat. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht durchgreifend in Frage gestellt, die mit ihrem Antrag zu 2) die Rückabwicklung der Eigentumsübertragung begehrt. 6 Die Antragstellerin verweist in der Beschwerdebegründung lediglich darauf, dass das Pferd nicht wirksam übereignet und dem Verein übergeben worden sei. Dies trifft nach Aktenlage aber nicht zu. Mit der wirksamen und sofort vollziehbaren Einziehungs- und Veräußerungsverfügung vom 7. Oktober 2021 nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG hat die Antragstellerin die Verfügungsbefugnis über das Pferd verloren. Die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung ist damit gleichzeitig auf die Antragsgegnerin übergegangen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 S 381/05 – , Rn. 14, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 34). Nach einem Aktenvermerk vom 26. November 2021 war der Verein mit der unentgeltlichen Aufnahme des Tieres einverstanden. Der Übernahmevertrag datiert vom 26. November 2021 und ist von dem Verein später unterschrieben und zurückgereicht worden. Das Pferd wurde nach einem Aktenvermerk bereits am 28. November 2021 dem Verein übergeben (Beiakte Bl. 352). In dem Übernahmevertrag wird zudem darauf hingewiesen, dass das Tier fortgenommen und eingezogen worden war, so dass am gutgläubigen Erwerb des Pferdes durch den Verein gem. §§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 BGB keine durchgreifenden Zweifel bestehen (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis eines Eilantrages gegen eine Veräußerungsverfügung bei gutgläubigem Erwerb der fortgenommenen Tiere durch Dritte auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – OVG 5 S 13.18 –, juris). 7 Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzbegehren ein spezifisch auf die vorläufige Sicherung ihrer Interessen, nämlich die Verhinderung nachteiliger Veränderungen der bestehenden Situation bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage, bezogenes Anliegen nicht mehr erreichen konnte. Sie ist daher auf Sekundäransprüche und ggf. auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verweisen. 8 Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist dadurch nicht in Frage gestellt, da die Antragstellerin die Möglichkeit hatte, zeitnah gegen die am 9. Oktober 2021 zugestellte Veräußerungsverfügung Widerspruch einzulegen und um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. In der zuvor erlassenen Fortnahmeverfügung vom 19. Februar 2021 selbst ist eine Fristsetzung zur Behebung der festgestellten Mängel erfolgt und bereits in dieser Verfügung ist auf eine mögliche Veräußerung des Tieres hingewiesen worden. Die Antragstellerin konnte nicht darauf vertrauen, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen ins Werk gesetzt werden. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten wäre es geboten gewesen, mit dem Rechtsschutzgesuch nicht bis zum Februar 2022 zuzuwarten. 9 Soweit geltend gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht die Gegenerklärung der Antragsgegnerin nicht abgewartet habe, liegt darin kein Grund, der eine Abänderung der Entscheidung nahelegen könnte. Dass eine Übergabe des Pferdes stattgefunden hat, ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus der Aktenlage, auf deren Grundlage das Gericht entschieden hat. Der Hinweis der Antragstellerin, dass der Antragsgegnerin kein Equidenpass vorgelegen habe, vermag die vermerkte Übergabe des Pferdes sowie die Eigentumsübertragung nicht in Zweifel zu ziehen. 10 Vor dem Hintergrund der beschriebenen Unzulässigkeit des Antrags ist auch das Beschwerdevorbringen, das darauf abstellt, dass das Tier nicht tierschutzwidrig gehalten worden sei, und dies im Einzelnen näher ausführt, nicht geeignet, eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Zwar setzt die Veräußerung voraus, dass sich die Fortnahme und Sicherstellung weiterhin als rechtmäßig erweist. Die Veräußerung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG baut nicht nur auf einer (rechtmäßigen) Fortnahme, sondern auch auf einer (rechtmäßigen) anderweitigen Unterbringung auf, da die der Fortnahme nachfolgende Unterbringung den Rechtsgrund für die weitere öffentlich-rechtliche Verwahrung der Tiere bildet. Dies ist allerdings für das Eilverfahren aus den o.g. Gründen nicht relevant und ist ggf. in einem Hauptsacheverfahren zu klären. 11 Eine Rückabwicklung der Eigentumsübertragung kommt danach in diesem Eilverfahren von vorneherein nicht in Betracht. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).