Urteil
6 K 3183/24
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0307.6K3183.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Herausgabe eines von dem Beklagten sichergestellten und verwerteten Kraftfahrzeugs. Am 22. September 2024 wurde der Kläger nach einem Vorfall am B-See in E unter Beteiligung von Polizeibeamten des Beklagten nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten in das Alexianer-Krankenhaus in Aachen verbracht. Dort wurde der Kläger in der Folge mehrere Wochen lang – bis zum 3. November 2025 in einer geschlossenen Abteilung – behandelt. Das nach dem Vorfall vom Kläger mit offenen Scheiben auf einem Parkplatz am B-See zurückgelassene Fahrzeug wurde von den Beamten zur Eigentumssicherung sichergestellt und nach Angaben des Beklagten unmittelbar nach der Sicherstellung wieder freigegeben. Da der Kläger das Fahrzeug in der Folge nicht abholte, forderte der Beklagte ihn mit Schreiben vom 1. Oktober 2024, welches dem Kläger unter dem 5. Oktober 2024 unter seiner Wohnanschrift zugestellt wurde, auf, das Fahrzeug bis zum 21. Oktober 2024 abzuholen. Dem kam der Kläger nicht nach. Nach Fristablauf bot der Beklagte das Fahrzeug vier ihm bekannten Fahrzeugankäufern zum Kauf an, die Angebote zwischen 150,- € und 2.000,- € abgaben. Anschließend wurde das Fahrzeug am 28. Oktober 2024 im Wege des freihändigen Verkaufs für 2.000,- € an den Höchstbietenden veräußert. Mit Schreiben vom 4. November 2024 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ihm der Verkaufserlös abzüglich Abschlepp- und Unterstellkosten sowie einer Verwaltungsgebühr ausgekehrt werde und bat hierfür um Mitteilung einer Bankverbindung. Am 3. Dezember 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Die Verwertung des Fahrzeugs sei rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen. Er sei aufgrund seines Aufenthalts in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung nicht in der Lage gewesen, die ihn an seine Wohnanschrift adressierten Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen, da er seine Einweisung veranlasst habe. Der Beklagte sei gehalten gewesen, mit seinem Betreuer Kontakt aufzunehmen, dessen Bestellung ihm ab dem 25. Oktober 2024 bekannt gewesen sei. Die Verwertung sei nicht erforderlich gewesen, vielmehr hätte das Fahrzeug weiter abgestellt oder durch den Betreuer umgeparkt werden können. Zuletzt sei der erzielte Verkaufserlös nicht nachzuvollziehen, da gängige Internetportale den Wert des Fahrzeugs mit mindestens 20.000,- € bemessen würden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, die Verwertung des Fahrzeugs rückgängig zu machen und das Fahrzeug an ihn herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Vor der Verwertung des Kraftfahrzeugs habe die zuständige Sachbearbeiterin zahlreiche Telefonate geführt, um auszuschließen, dass sich der Kläger noch in einer geschlossenen Einrichtung befand. Ein Mitarbeiter des zuständigen Ordnungsamtes habe unter dem 28. Oktober 2024 fernmündlich mitgeteilt, dass das zuständige Amtsgericht bereits am 23. September 2024 den Unterbringungsantrag des Ordnungsamts zurückgewiesen habe und der Kläger noch am selben Tag hätte entlassen werden müssen. Infolgedessen sei von einer Entlassung des Klägers ausgegangen und die Verwertung des Fahrzeugs durchgeführt worden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Verwertung respektive auf Herausgabe des Fahrzeugs. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Beseitigungsanspruch, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch einen hoheitlichen Eingriff veränderten (rechtmäßigen) Zustands gerichtet, im Falle einer Sicherstellung mithin auf Herausgabe der sichergestellten Sache. Vgl. (auch zur dogmatischen Herleitung des Folgenbeseitigungsanspruchs) BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, juris Rn. 29, Urteil vom 19. Januar 1995 - 20 A 1518/93 -, juris Rn. 19; VG Bremen, Urteil vom 24. September 2020 - 5 K 1142/19 -, juris Rn. 43. Der Anspruch ist u.a. dann ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des ursprünlichen Zustands (status quo ante) rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2022 - 5 A 1777/19 -, juris Rn. 24 f., Beschluss vom 17. März 2016 - 11 A 1292/14 -, juris Rn. 9 ff.; VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 S 1276/16 -, juris Rn. 33; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, 7. Teil, VI. 1.; Bumke , JuS 2005, 22, 25 f. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch dem Grunde nach vorliegen. Denn der Anspruch ist jedenfalls ausgeschlossen, weil dem Beklagten die Rückgängigmachung der Verwertung respektive die Herausgabe des Fahrzeugs rechtlich unmöglich ist. Rechtlich unmöglich ist die begehrte Folgenbeseitigung, wenn der verpflichtete Rechtsträger nicht (mehr) die Rechtsmacht besitzt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 - 11 A 1292/14 -, juris Rn. 11. So liegt der Fall hier. Dem Beklagten ist es rechtlich nicht möglich, die Verwertung rückgängig zu machen und das sichergestellte Fahrzeug an den Kläger herauszugeben. Ausweislich des Schreibens vom 28. Oktober 2024 (vgl. Bl. 29 BA I) ist das Fahrzeug im Rahmen eines freihändigen Verkaufs am selben Tag (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW) veräußert worden. Ob der Beklagte infolge einer Verwertungsanordnung die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung gehabt hat, kann offen bleiben. Denn der Erwerber hat jedenfalls gemäß §§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 BGB respektive §§ 931, 934 BGB gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Insbesondere stand dessen gutgläubigen Erwerb nicht die Regelung des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, wonach der gutgläubige Erwerb nicht eintritt, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war. Denn gemäß § 935 Abs. 2 BGB findet die dem gutgläubigen Erwerb entgegenstehende Vorschrift des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden, keine Anwendung. Wird die vom Gesetz an sich für die Verwertung sichergestellter Sachen vorgesehene öffentliche Versteigerung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW durch einen freihändigen Verkauf ersetzt, findet § 935 Abs. 2 BGB wegen der vergleichbaren Interessenlage analoge Anwendung. Vgl. Braun , in: BeckOK, PolR NRW 29. Edition Stand: 1. Juni 2024, PolG, § 45 Rn. 18; Schmidbauer , in: Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz/Polizeiorganisationsgesetz, PAG, Art. 27 Rn. 16 zur bayerischen Parallelregelung. Ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB ohnehin nicht erfüllt, da die Wegnahme einer Sache auf Grund eines zumindest wirksamen Hoheitsakts von vornherein kein Abhandenkommen nach § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB zu begründen vermag. Vgl. OVG B-B, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - OVG 5 S 13.18 -, juris Rn. 3; OLG Schleswig, Urteil vom 1. März 2018 - 11 U 40/17 -, juris Rn. 27; Oechsler , in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 935 Rn. 12. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit (vgl. § 44 VwVfG NRW) der Sicherstellung sind nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte diese mit Blick auf die geöffneten Scheiben des Fahrzeugs nach § 43 Nr. 2 PolG NRW sogar rechtmäßig gewesen sein. Aufgrund der rechtlichen Unmöglichkeit ergibt sich ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Verwertung respektive auf Herausgabe des Fahrzeugs auch nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2022 - 5 A 1777/19 -, juris Rn. 24 ff., zumal nach erfolgter Verwertung gemäß § 46 PolG NRW ohnehin nur die Herausgabe des Erlöses verlangt werden kann (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.