Urteil
8 O 1463/20
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2022:0516.8O1463.20.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrages mit der Nummer … zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich der unter 1. genannten Versicherungsverträge geordnet Auskunft darüber zu erteilen:
a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für den Mandanten angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind,
b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamte Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand,
c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen,
d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete,
e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhalts der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € freizustellen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrages mit der Nummer … zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich der unter 1. genannten Versicherungsverträge geordnet Auskunft darüber zu erteilen: a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für den Mandanten angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamte Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen, d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete, e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhalts der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € freizustellen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.