Beschluss
14 Ta 6/15
LAG HAMM, Entscheidung vom
27mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ist bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde in einem PKH-Verfahren zu berücksichtigen, auch wenn sie erst im Beschwerdeverfahren eintritt.
• §118 Abs.2 Satz4 ZPO begründet keine generelle Präklusion neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren, solange das Vorbringen vor Beendigung der Instanz erfolgt bzw. die Beschwerde sich gegen eine Zahlungsanordnung richtet.
• Ist Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bewilligt worden, sind im Beschwerdeverfahren nachgereichte, bereits vor Bewilligung bestehende Belastungen zu berücksichtigen; wenn dadurch kein einzusetzendes Einkommen verbleibt, entfällt die Ratenpflicht.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wegen grundsätzlicher Bedeutung erfolgen.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung nachgeholter Angaben im PKH-Beschwerdeverfahren; Wegfall von Ratenzahlungen bei fehlendem einzusetzendem Einkommen • Eine Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ist bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde in einem PKH-Verfahren zu berücksichtigen, auch wenn sie erst im Beschwerdeverfahren eintritt. • §118 Abs.2 Satz4 ZPO begründet keine generelle Präklusion neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren, solange das Vorbringen vor Beendigung der Instanz erfolgt bzw. die Beschwerde sich gegen eine Zahlungsanordnung richtet. • Ist Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bewilligt worden, sind im Beschwerdeverfahren nachgereichte, bereits vor Bewilligung bestehende Belastungen zu berücksichtigen; wenn dadurch kein einzusetzendes Einkommen verbleibt, entfällt die Ratenpflicht. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wegen grundsätzlicher Bedeutung erfolgen. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und beantragte Prozesskostenhilfe. Im Antrag machte er Angaben zu Einkommen, Unterhaltspflichten und laufenden Kosten und legte nur teilweise Belege vor. Das Arbeitsgericht bewilligte PKH, setzte aber eine Ratenzahlung von 170 EUR monatlich fest. Der Kläger legte im Beschwerdeverfahren neue Nachweise vor und zeigte eine Reduzierung des ALG‑Bezugs an. Das Arbeitsgericht blieb bei der Ratenanordnung; der Kläger wandte sich mit sofortiger Beschwerde an das Landesarbeitsgericht. Dieses prüfte insbesondere, ob nachgereichte und erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Belastungen zu berücksichtigen sind und ob die Ratenpflicht fortbesteht. • Rechtsgrundlagen: §114, §115 ZPO, §118 Abs.2 Satz4 ZPO, §119 ZPO, §120 ZPO, §124 Abs.1 Nr.5 ZPO, §127 ZPO und Verfahrensrecht des ArbGG sowie §571 ZPO für neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren. • Zeitpunkt der Prüfung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung; daher sind bis dahin eingegangene Änderungen zu berücksichtigen. • §118 Abs.2 Satz4 ZPO regelt zwar eine Sanktion für unterlassene Mitwirkung, stellt aber keine generelle Ausschlussfrist gegenüber §571 Abs.2 Satz1 ZPO dar. Neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich zulässig, sofern es vor Beendigung der Instanz erfolgt bzw. die Beschwerde sich gegen eine Zahlungsanordnung richtet. • Bei Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung (hier: Einbehalt von Unterhalt durch die Agentur für Arbeit, reduzierte Nettoauszahlung) sind zusätzliche Belastungen und Ratenverpflichtungen, die bereits bestanden, in die Berechnung des einzusetzenden Einkommens einzubeziehen. • Konkret ergab die Nachrechnung, dass die abzugsfähigen Belastungen das Einkommen so mindern, dass ab Januar 2015 kein einzusetzendes Einkommen verbleibt; insoweit scheidet eine Ratenanordnung aus. • Für Dezember 2014 war die ursprüngliche Ratenfestsetzung ebenfalls objektiv zu hoch; mangels Leistungsfähigkeit entfällt die Zahlungspflicht ersatzlos für den betrachteten Zeitraum. • Aus Gründen des Verhältnismäßigkeits- und Systemgedankens wäre es widersinnig, im Beschwerdeverfahren trotz bereits erfolgter PKH‑Bewilligung neue, vor der Bewilligung bestehende Belastungen nicht zu berücksichtigen, weil andernfalls die Partei wegen unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit belastet bliebe. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das LAG hebt die Ratenzahlungsanordnung auf: aufgrund der nachgereichten Nachweise und der Reduzierung des Arbeitslosengeldes verbleibt ab Januar 2015 kein einzusetzendes Einkommen, sodass die Anordnung von Ratenzahlungen entfällt. Auch für Dezember 2014 war die festgesetzte Rate zu hoch, sodass für diesen Zeitraum keine Zahlungspflicht besteht. Die Prozesskostenhilfe bleibt insoweit bewilligt; der Kläger muss keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten leisten. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Staatskasse zugelassen.