Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Feststellung der Bedürftigkeit im Sinne des § 115 ZPO ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO demnach derjenige der Beschwerdeentscheidung. 2. Bei der Anordnung einer Ratenzahlung setzt die Zahlungspflicht frühestens mit dem Beginn des auf den Zugang der Prozesskostenhilfebewilligung folgenden Monats ein. 3. Bleibt der Zahlungsbeginn ungeregelt und enthält die Bewilligung auch nicht die Nummer des Kontos, auf das die Zahlungen zu überweisen sind, sind die Raten von dem Tag an zu zahlen, an dem der Partei eine Zahlungsaufforderung der Landes- bzw. Bundeskasse zugeht. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21. Dezember 2017 (2 Ca 740/17) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger beantragte für seine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, Weiterbeschäftigung, Zahlung von Restlohn sowie Erteilung eines Zeugnisses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und reichte dazu unter dem 9. Oktober 2017 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. Oktober 2017 ein. Bis zum Erlass der hier angefochtenen Entscheidung bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.328,70 € netto. Eine Mietzahlung von 510,50 € hatte er gegenüber dem Gericht belegt, dagegen nicht die Unterhaltszahlungen an seine drei Kinder. Auf der Basis dieser Angaben ermittelte das Arbeitsgericht nach Abzug der vorgenannten Mietbelastung sowie des persönlichen Freibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO ein einzusetzendes Einkommen von 345,20 €. Dementsprechend setzte es durch die hier angefochtene Entscheidung eine monatliche Ratenzahlung von 172,00 € fest. Ein Zahlungszeitpunkt wurde nicht bestimmt, ein Zahlungsplan ebenfalls noch nicht übersandt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Begründung, dass er seit dem 1.Januar 2018 nur noch einen Betrag von 880,20 € netto monatlich erhält. Ausweislich des dazu vorgelegten Bescheids der Agentur für Arbeit vom 22. Dezember 2017 erfolgt eine Abzweigung in Höhe von 14,95 € kalendertäglich an die Stadt B gemäß § 48 SGB I (Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht). Das Arbeitsgericht wies den Kläger darauf hin, dass es die sofortige Beschwerde für unbegründet hält, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ein höheres Einkommen gehabt habe, und fragte an, ob die sofortige Beschwerde als Abänderungsantrag ausgelegt werden soll. Der Kläger bat daraufhin um eine Entscheidung über seine sofortige Beschwerde, welcher das Arbeitsgericht durch seinen Beschluss vom 15. Januar 2018 nicht abgeholfen hat mit der Begründung, dass es für die Anordnung der Ratenzahlung auf den Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung ankommt. II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers vom 8. Januar 2018 ist begründet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die vom Arbeitsgericht angeordnete Ratenzahlung von 172,00 € monatlich zu zahlen, weil er hierzu nicht mehr in der Lage ist. 1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist für die Feststellung der Bedürftigkeit im Sinne des § 115 ZPO grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, wie sich bereits aus den Vorschriften der §§ 120 Abs. 1 Satz 2, 120a, 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO ergibt. Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH, 10. Januar 2006 – VI ZB 26/05 – II. 2. b) bb) der Gründe; LAG Hamm, 1. Juli 2015 – 14 Ta 6/15 – Rn. 21; Dürbeck/Gottschalk, Prozess– und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn. 1083; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 119 ZPO Rn. 44; Zimmermann, Prozesskosten– und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., 2016, Rn. 724). Bis zu diesem Zeitpunkt von der Partei vorgetragene Angaben und überreichte Belege sind grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamm a. a. O.). Änderungen in den Einkommens– und Vermögensverhältnissen der bedürftigen Partei während des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Beschwerdeverfahren eintreten (vgl. LAG Hamm a. a. O. – Rn. 22; Dürbeck/Gottschalk, a. a. O., Rn. 1083). Liegen solche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor, sind Belastungen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsentscheidung zwar bereits vorhanden, jedoch noch nicht angegeben oder belegt worden waren, im Beschwerdeverfahren der bedürftigen Partei bei die Prüfung der Bedürftigkeit mit einzubeziehen (vgl. LAG Hamm a. a. O. – Rn. 23). Dabei schließt § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht aus, solange es vor Beendigung der Instanz, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, vorgetragen wird (vgl. LAG Hamm a. a. O. – Rn. 36, 43 ff.). Selbst die Beendigung der Instanz schließt neues Vorbringen nicht aus, wenn es um ein Beschwerdeverfahren geht, in dem sich die mittellose Partei nur gegen die in einem Bewilligungsbeschluss erfolgte Zahlungsanordnung wendet (vgl. LAG Hamm a. a. O. – Rn. 54; 19. Juni 2017 – 5 Ta 275/17 – Rn. 7). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall war daher zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr leistungsfähig ist. Es kommt nicht darauf an, dass er auf eine Entscheidung über seine eingelegte sofortige Beschwerde bestanden hat und auf die Anfrage des Arbeitsgerichts hin keinen Abänderungsantrag gestellt hat. Letzterer war nicht notwendig, weil im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Arbeitsgericht ohnehin zur Berücksichtigung von Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen verpflichtet ist. Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2018 Arbeitslosengeld in Höhe von 880,20 €. Unter Berücksichtigung des seit dem 1. Januar 2018 geltenden Freibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 481,00 € sowie den nachgewiesenen Mietkosten von 510,50 € verbleibt kein einzusetzendes Einkommen, aus dem eine Ratenzahlung angeordnet werden könnte. 3. Eine Aufrechterhaltung der Ratenzahlungsanordnung für den Monat Dezember 2017 schied aus, da sie für diesem Monat schon nicht bestand. Die Zahlungspflicht setzt, soweit Gebühren schon fällig sind, erst mit dem Zugang der Prozesskostenhilfebewilligung ein, frühestens jedoch mit dem Beginn des auf den Zugang folgenden Monats (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 120 Rn. 8; Zimmermann, a. a. O., Rn. 283). Bleibt der Zahlungsbeginn ungeregelt und enthält die Bewilligung auch nicht die Nummer des Kontos, auf das die Zahlungen zu überweisen sind, sind die Raten von dem Tag an zu zahlen, an dem der Partei eine Zahlungsaufforderung der Landes- bzw. Bundeskasse (vgl. § 120 Abs. 2 ZPO) zugeht (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O.; Zimmermann, a. a. O.). Denn erst ab Zugang eines Zahlungsplans, welcher neben anderen diese Informationen enthält, verfügt sie über alle Angaben, die sie für die Erfüllung ihrer Zahlungspflicht benötigt. Will das Gericht eine abweichende Regelung des Zahlungsbeginns treffen, muss es dies aussprechen, wobei eine rückwirkende Festsetzung der Ratenzahlung ab Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages oder mit dem Tag, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, unzulässig ist (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O.; Zimmermann, a. a. O.). Der Beginn muss nach dem Kalender datiert oder zumindest berechenbar festgelegt werden, was schon im Hinblick auf § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erforderlich ist (vgl. Dürbeck/Gottschalk, a. a. O., Rn. 598; Zöller/Geimer, a. a. O.). 4. Demnach bestand für den Monat Dezember 2017 keine Zahlungspflicht des Klägers, ab 1. Januar 2018 ist er nicht mehr leistungsfähig. 5. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.