Leitsatz: 1. Versäumt es eine Partei, bis zur Instanzbeendigung und dem Ablauf einer über das Ende der Instanz hinaus reichenden Frist (sog. Nachfrist) einen bewilligungsfähigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorzulegen, ist eine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Dies gilt im Falle der Gewährung einer Nachfrist nicht, wenn die Partei diese ohne Verschulden versäumt und sie auch kein Verschulden daran trifft, dass sie die voraussichtliche Nichteinhaltung der Frist ebenfalls nicht rechtzeitig vor Fristablauf mitgeteilt hat. 3. Maßstab für ein fehlendes Verschulden ist dabei grundsätzlich derjenige des § 233 ZPO. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 1. Juni 2018 (3 Ca 497/18) abgeändert. Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt U aus C zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Iserlohn niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 102,00 Euro zu leisten hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Der Kläger erhob unter dem 23. März 2018 eine Kündigungsschutzklage. Der Rechtsstreit wurde durch den Abschluss eines Vergleichs im Gütetermin vom 16. April 2018 beendet. Mit einem am 6. April 2018 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem veralteten Formular nebst diversen Belegen beigefügt. Auf Anforderung des Arbeitsgerichts vom 10. April 2018 reichte der Kläger noch vor Ablauf der gesetzten Frist von zwei Wochen im Termin vom 16. April 2018 weitere Belege nach. Mit Schreiben vom 17. April 2018 teilte das Arbeitsgericht dem Kläger erst mit, dass er ein falsches, nicht mehr aktuelles Formular verwendet hatte, und forderte ihn auf, das ausgefüllte Formular ZP 1a einzureichen. Zudem fragte es nach einem aktuelleren Krankengeldbescheid und wies auf den fehlenden Beleg durch Kontoauszüge für zwei Ratenverbindlichkeiten hin. Innerhalb der zur Bearbeitung gesetzten Nachfrist von drei Wochen reagierte der Kläger nicht. Daraufhin wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch einen vom Rechtspfleger erlassenen Beschluss vom 1. Juni 2018 wegen fehlender Mitwirkung trotz Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt. Mit der sofortigen Beschwerde vom 11. Juli 2018 reichte der Kläger die formgerechte Erklärung nebst Belegen nach. Hinsichtlich der mangelnden Mitwirkung berief er sich darauf, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen zu sein, die notwendigen Unterlagen beizubringen. Mit Beschluss des Beschwerdegerichts (LAG Hamm 9. Oktober 2018 – 14 Ta 378/18 – juris) wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 1. Juni 2018 aufgehoben, weil eine wirksame Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Rechtspfleger nach § 20 Abs. 2 RPflG nicht vorlag. Das Verfahren wurde zur abschließenden Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückverwiesen. Durch Beschluss vom 16. Oktober 2018 lehnte das Arbeitsgericht erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung ab. Der Kläger habe trotz des Schreibens vom 17. April 2018 nicht das seit dem 1. Januar 2014 geltende Formular eingereicht. Vor dem Hintergrund des Formularzwangs nach § 117 Abs. 4 ZPO sie die Einreichung des alten Formulars unzureichend gewesen. Ein fehlendes Verschulden habe der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Beschluss wurde dem Kläger am 17. Oktober 2018 zugestellt. Mit seiner am 16. November 2018 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung trägt er ergänzend zu den Gründen für die verspätete Vorlage des Formulars und der Belege vor, aus den bereits vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass er im Jahr 2017 über viele Monate krank gewesen sei. Er leide bis heute unter schweren Depressionen. Im Frühjahr 2018 habe er einen Rückschlag erlitten, so dass er nicht in der Lage gewesen sei, sich mit seinem Prozessbevollmächtigten in Verbindung zu setzen und die Unterlagen, welche mit dem gerichtlichen Schreiben vom 10. April 2018 angefordert worden waren, diesem zwecks Weiterleitung einzureichen. Das Arbeitsgericht hat eine Abhilfe abgelehnt. Der pauschale Verweis auf die gesundheitliche Situation reiche nicht aus. Im Übrigen sei bei einer längeren Erkrankung wie im Falle einer längeren Ortsabwesenheit von den Betroffenen durch geeignete Maßnahme ein ordnungsgemäßer Fortgang der sie betreffenden Geschäfte sicherzustellen. Der Kläger hat auf Anforderung des Beschwerdegerichts eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in welcher er darlegt, dass im Frühjahr 2018 bei seiner Mutter Multiple Sklerose festgestellt worden sei. Er habe sich intensiv um sie kümmern müssen und sich große Sorgen gemacht, was ihn seinerzeit völlig aus der Bahn geworfen habe. Zudem habe ihn sein Zerwürfnis mit dem Arbeitgeber sehr belastet. Es sei eine große Herausforderung für ihn gewesen, ihm vor Gericht wieder zu begegnen. Während dieser ganzen Zeit habe er unter einer starken psychischen Belastung gestanden, was seine schwere Depression noch verschlimmert habe, die schon vorher bereits zu seinem Arbeitsplatzverlust geführt hätte. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Verpflichtungen nachzukommen oder diese auch nur zu delegieren. II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet. Dem Kläger ist unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten und Anordnung einer Ratenzahlung rückwirkend Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zwar hat er die vom Arbeitsgericht gesetzte Nachfrist insbesondere zur Vorlage des ab 1. Januar 2014 gültigen amtlichen Vordrucks versäumt. Dies geschah jedoch ohne sein Verschulden, so dass eine rückwirkende Bewilligung gerechtfertigt ist. 1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Prozesskostenhilfebewilligung ausgeschlossen ist, wenn bis zur Beendigung der Instanz ein bewilligungsfähiger Antrag nicht vorgelegt wird. Dazu gehört gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend die Verwendung des amtlichen Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfG 8. November 2018 – 1 BvR 1020/17 – juris, Rn. 1; 27. Oktober 2017 – 1 BvR 1746/16 – juris, Rn. 3; BFH 19. Oktober 2017 – X S 9/17 (PKH) – juris, Rn. 13 f.; BGH 29. November 2012 – III ZA 32/12 – juris, Rn. 3 f.; BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – juris, Rn. 10). Dies gilt insbesondere nach den zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungen des Prozesskostenhilferechts und der danach bestehenden Belehrungspflicht im Formular über die Verpflichtungen, welche einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei nach § 120a Abs. 2 ZPO obliegen (vgl. Sächsisches OVG 16. November 2018 – 3 D 71/18 – juris, Rn. 4). Im Beschwerdeverfahren kann wie generell (vgl. LAG Hamm 1. Juli 2015 – 14 Ta 6/15 – juris, Rn. 41 – 43, 52 f.; 19. Juni 2017 – 5 Ta 275/17 – juris, Rn. 7) eine Berücksichtigung der Formularerklärung nur dann eine Bewilligung auch rückwirkend rechtfertigen, wenn die Instanz noch nicht beendet ist oder eine Nachfrist eingeräumt und eingehalten wurde. Im vorliegenden Fall war die Instanz durch den im Termin vom 16. April 2018 geschlossenen bestandskräftigen Vergleich bereits beendet. Die dem Kläger mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 17. April 2018 gesetzte Nachfrist zur Einreichung des Formulars und Ergänzung seiner Angaben hat dieser ohne Angabe von Gründen versäumt, indem er auf das Schreiben des Gerichts nicht mehr reagierte. 2. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich ist, wenn eine nach Beendigung der Instanz gewährte Nachfrist zur Beibringung des Vordrucks, Ergänzung von Angaben oder Vorlage von Belegen schuldlos versäumt wird. a) Nach einer Auffassung obliegt es der Partei, wenn das Gericht ihr eine Frist zur Vorlage der noch nicht eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder von Unterlagen gesetzt und die Bereitschaft signalisiert hat, das Prozesskostenhilfegesuch ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu prüfen, diese Frist auch einzuhalten. Mit einem weiterem Entgegenkommen des Gerichts dürfe die Partei nicht rechnen, unabhängig davon, ob sie an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. September 2002 – 6 WF 106/02 – juris, Rn. 4; OLG Karlsruhe 6. Oktober 2003 – 16 WF 161/03 – juris, Rn. 3; OLG Hamm 20. Mai 2008 – 7 W 16/08 – juris, Rn. 4; LAG Köln 25. Februar 2013 – 6 Ta 369/12 – juris, Rn. 6). b) Nach anderer Auffassung findet auch im Prozesskostenhilfeverfahren der Rechtsgedanke des § 233 ZPO Anwendung. Danach bleibt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich, wenn die Partei alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan habe, um die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig innerhalb der ihr gewährten Nachfrist bei Gericht einzureichen, die Erklärung aber gleichwohl verspätet eintreffe, d. h. die Partei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die ihr gesetzte Nachfrist einzuhalten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. April 2018 – 21 Ta 322/18 – juris, Rn. 14; LAG Schleswig-Holstein 14. März 2013 – 1 Ta 40/03 – juris, Rn. 12; ArbG Regensburg 30. Januar 2002 – 2 Ca 3782/01 – juris, Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2019, § 117 ZPO Rn. 2b). Teilweise wird die Einhaltung der Frist des § 234 Abs. 1 Satz1, Abs. 2 ZPO für erforderlich erachtet (vgl. LAG Berlin-Brandenburg – a. a. O.; ArbG Regensburg – a. a. O – Rn. 6). Teilweise wird allein das Vorliegen von Entschuldigungsgründen ohne Bezugnahme auf den Maßstab des § 233 ZPO für ausreichend erachtet, um noch bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. LAG Schleswig-Holstein 22. Januar 2015 – 5 Ta 198/14 – juris, Rn. 8). c) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung mit der Maßgabe, dass im Falle der Gewährung einer Nachfrist über die Beendigung der Instanz hinaus die Partei nicht nur an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung, Mitteilung von Angaben oder Vorlag von Belegen, sondern auch an der rechtzeitigen Mitteilung der Nichteinhaltung der Nachfrist ohne ihr Verschulden verhindert war. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 8. November 2004 – 3 AZB 54/03 – juris, Rn. 14) bedarf die Rückwirkung der Prozesskostenhilfebewilligung einer Rechtfertigung. Sie ist nur insoweit sachgerecht, als der Antragsteller das für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat. Falls der Antragsteller über Informationen oder Belege noch nicht verfügt, obwohl er sich im Rahmen des Zumutbaren um deren Beschaffung bemüht hat, steht die unverzügliche Ergänzung der Erklärung oder das unverzügliche Nachreichen der Belege einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht entgegen. Schuldloses Verhalten hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Beibringung der erforderlichen Angaben und Belege für einen bewilligungsfähigen Prozesskostenhilfeantrag hindert demnach nicht eine rückwirkende Bewilligung. bb) Nach Auffassung des Bundessozialgerichts kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde, weil ein Beteiligter durch Mittellosigkeit gehindert war, diese Beschwerde fristgerecht durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, nur dann gewährt werden, wenn innerhalb der Beschwerdefrist sowohl ein Prozesskostenhilfeantrag als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gemäß § 117 Abs 4 ZPO vorgeschriebenen Formular eingereicht werden, es sei denn, der Beteiligte war auch hieran ohne Verschulden verhindert (vgl. BSG 12. Januar 2017 – B 8 SO 68/16 B – juris, Rn. 2). Das setzt voraus, dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei schuldloser Versäumung der Frist möglich ist. cc) § 233 ZPO findet zwar auf Fristsetzungen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren keine Anwendung. Eine Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, insbesondere aber eine Nachfristsetzung beinhalten weder eine Notfrist noch eine andere der in § 233 ZPO genannten Fristen (vgl. LAG Hamm 1. Juni 2015 – 5 Ta 105/15 – juris, Rn. 10). Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung scheidet aus, weil die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für den Fall der Einreichung von Unterlagen nach Beendigung der Instanz bzw. Ablauf der Nachfrist dem Sinn und Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht. Diese soll die aus Sicht der Partei notwendigen Prozesshandlungen ermöglichen, nicht jedoch – nach Vornahme dieser Handlungen – im Nachhinein ihrem Prozessbevollmächtigten einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse verschaffen (vgl. LAG Hamm – a. a. O. – Rn. 10 f.). dd) Der Sinn und Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordert es jedoch nicht, auch in dem Fall eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszuschließen, in dem die Partei unverschuldet ihre Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt. (1) In der Praxis des Bewilligungsverfahrens gerade in Streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen fallen Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe häufig erst gegen Ende des Hauptsacheverfahrens oder im Falle der Nachfristsetzung erst nach Instanzbeendigung. Die notwendigen Prozesshandlungen sind bis dahin teilweise oder sogar vollständig bereits vollzogen. Gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren, das beschleunigt durchzuführen ist (vgl. § 9 Abs. 1, § 61a ArbGG), kann bei den kurzfristig anzuberaumenden und in der Regel auch anberaumten Güteterminen eine Klärung der Bedürftigkeit nicht rechtzeitig vor dem Termin erfolgen. Die Nachfristsetzung gewährt der Partei die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren alle erforderlichen Prozesshandlungen (z. B. Antragstellung, Vergleichsschluss) sach- und zeitgerecht ohne Verfahrensverzögerung vorzunehmen, ohne trotz Bedürftigkeit ihren Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu gefährden. Damit einher geht die faktische nachträgliche Finanzierung von Prozesskosten wegen der Durchführung des Hauptsacheverfahrens und der dazu notwendigen Prozesshandlungen. Rechtlich bleibt es aber dabei, dass die Partei trotz fehlender Mittel nicht gehindert werden soll, einen Prozess zu führen, in dem sie für ihre Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Prozesskostenhilfe als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge soll vor allem gewährleisten, einer bedürftigen Partei in gleicher Weise wie einer vermögenden Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und ihr den gleichen Zugang zum Verfahren zu verschaffen (vgl. BAG 22. Dezember 2003 – 2 AZB 23/03 – juris, Rn. 14). Das ist aber nicht der Fall, wenn sie das Hauptsacheverfahren anders als eine vermögende Partei mit Rücksicht auf ihren Bewilligungsantrag nicht so Fortgang geben oder auch zu Ende führen kann, wie es dieser möglich ist. Gerade für Kündigungsschutzverfahren liegt dies auf der Hand, wenn es wie im vorliegenden Fall um eine schnelle Klärung der Wirksamkeit der Kündigung und der ggf. einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. (2) Hat eine Partei hierfür vor Instanzbeendigung und unter Einhaltung der gesetzten, ggf. auch nach Instanzende ablaufenden Fristen alle aus ihrer Sicht erforderlichen Handlungen für eine antragsgemäße Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgenommen, ist deren Verweigerung nicht gerechtfertigt, wenn der rechtzeitige Eingang der Erklärung oder der angeforderten Angaben oder Belege aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen scheitert. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Briefbeförderung sich verzögert (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. April 218 – 21 Ta 322/18 – juris, Rn. 19 ff.), eine ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Partei die einzuhaltende Frist falsch berechnet (vgl. LAG Schleswig-Holstein 14. März 2013 – 1 Ta 40/13 – juris, Rn. 14 ff.), ein Hinweis des Gerichts auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Prozesskostenhilfegesuchs nicht rechtzeitig zugeht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 22. Januar 2015 – 5 Ta 198/14 – juris, Rn. 11 ff.) oder ein notwendiger Bescheid der Agentur für Arbeit zum Nachweis der Höhe des Arbeitslosengeldes verspätet erteilt wird (vgl. ArbG Regensburg 30. Januar 2002 – 2 Ca 3782/01 – juris, Rn. 5 f.). Die Berücksichtigung eines fehlenden Verschuldens an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung oder der Belege bzw. Mitteilung von Angaben ist gerechtfertigt, weil dieser Umstand auch in anderen Vorschriften für das gerichtliche Verfahren Anwendung findet. Er ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, einer Partei für Fristversäumnisse die daraus resultierenden Nachteile nicht aufzuerlegen, wenn sie daran kein Verschulden trifft. Neben der Vorschrift des § 233 ZPO gilt dies auch für verspätetes Vorbringen, bei dem eine Zurückweisung nicht in Betracht kommt, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt (vgl. § 296 Abs. 1 und 3, § 532 Satz 1, § 572 Abs. 3 Satz 2 ZPO; § 56 Abs. 2 Satz 1, § 61a Abs. 5, § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 83 Abs. 1a Satz 1, § 87 Abs. 3 Satz 2 ArbGG sowie die vergleichbaren Vorschriften in der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz und der Finanzgerichtsordnung). Vor dem Hintergrund, dass Prozesskostenhilfe als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist, welche ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (vgl. BAG 15. Februar 2005 – 5 AZN 781/04 – juris, Rn. 3), ist es dann geboten, den in den verfahrensrechtlichen Vorschriften enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, das unverschuldete Fristversäumnis nicht zu Lasten der betroffenen Partei geht, auch im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren anzuwenden. ee) Für die Annahme eines fehlenden Verschuldens in dem Fall, dass das Gericht eine Frist zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zur Ergänzung von Angaben oder Vorlage von Belegen gewährt, die über die Beendigung der Instanz hinaus reicht, ist es aber nicht nur erforderlich, dass die Partei den verspäteten Eingang nicht zu vertreten hat. Vielmehr muss auch der unterbliebene Hinweis auf die drohende Nichteinhaltung der Frist unverschuldet sein. (1) Die bedürftige Partei kann infolge der Nachfrist darauf vertrauen, dass über ihr Prozesskostenhilfegesuch ordnungsgemäß auch nach Verfahrens- oder Instanzbeendigung noch entschieden wird (vgl. LAG Hamm 30. Dezember 2005 – 4 Ta 555/05 – juris, Rn. 10), d. h. es wird durch die Fristgewährung ein Vertrauenstatbestand geschaffen (vgl. Hessisches LAG 17. Oktober 2012 – 7 Ta 281/12 – juris, Rn. 12 m. w. N.). (2) Wird der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, durch die Einräumung einer über die Beendigung der Instanz hinaus reichenden Nachfrist die Möglichkeit gegeben, bei rechtzeitiger Vervollständigung der Angaben und Belege noch rückwirkend Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss sie die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist rechtzeitig selbst dann mitteilen, wenn sie objektiv gehindert ist, einen ihr noch nicht zur Verfügung stehenden Beleg (z. B. Arbeitslosengeldbescheid) vorzulegen. Anders als möglicherweise während eines noch laufenden Verfahrens ist es im Falle der Beendigung der Instanz erforderlich, dass der Antragsteller anzeigt, dass und aus welchen Gründen er die ihm eingeräumte Nachfrist nicht einhalten kann. Will die Partei sich den daraus resultierenden Vertrauenstatbestand erhalten, muss sie rechtzeitig innerhalb der Frist die Gründe mitteilen, die ihr deren Einhaltung unmöglich machten. Nur dann ist eine weitere Aufrechterhaltung der Möglichkeit gerechtfertigt, durch unverzügliche Nachreichung eines fehlenden Beleges noch rückwirkend Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. LAG Hamm 2. November 2009 – 14 Ta 109/09 – juris, Rn. 3). (3) Etwas anderes gilt, wenn die Partei aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert ist, die Nichteinhaltung der Frist rechtzeitig gegenüber dem Gericht anzuzeigen. Auch hier rechtfertigen dieselben Erwägungen, welche für eine Berücksichtigung des fehlenden Verschuldens an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung auf dem amtlichen Vordruck, einer Ergänzung von Angaben oder der Vorlage von Belegen bis zum Ablauf einer Nachfrist sprechen, für die Berücksichtigung einer schuldlos unterbliebenen rechtzeitigen Mitteilung. ff) Maßstab für ein fehlendes Verschulden ist dabei grundsätzlich derjenige des § 233 ZPO. Auch wenn diese Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Anwendung findet, bietet sie und die dazu ergangene Rechtsprechung einen verlässlichen Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, wann eine Frist unverschuldet versäumt wurde, was allein schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten eine Anwendung als Maßstab rechtfertigt. 3. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall trifft den Kläger kein Verschulden daran, dass er die Nachfrist zur Vorlage des ausgefüllten aktuellen Vordrucks und Ergänzung seiner Belege versäumt hat. Er war aufgrund seiner Erkrankung daran gehindert, diese Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen und die Gründe hierfür dem Gericht mitzuteilen. a) Der Kläger war nach den eingereichten Unterlagen zuletzt durchgehend vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 arbeitsunfähig krank. Ursache war eine „mittelgradige depressive Episode“ (ICD-10 F32.1). Diese Diagnose ergibt sich aus den im Termin vom 16. April 2018 überreichten Unterlagen für den Prozesskostenhilfeantrag. Danach hat der Kläger in der Zeit vom 17. März 2017 bis 26. Mai 2017, 19. Juni 2017 bis 23. Juni 2017 und vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 Krankengeld aufgrund dieser Erkrankung bezogen und war bereits seit 3. Februar 2017 deswegen arbeitsunfähig erkrankt. b) Nach den mit seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Angaben wurde im Frühjahr 2018 bei seiner Mutter Multiple Sklerose diagnostiziert. Er hat sich intensiv um sie kümmern müssen und sich um sie große Sorgen gemacht. Zudem hat den Kläger das von ihm als „Zerwürfnis“ bezeichnete Verhältnis zum Arbeitgeber so wie das nachfolgende gerichtliche Verfahren belastet. Seine Erkrankung hat nach dem Eindruck des Klägers zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt. Das ist angesichts des Ausmaßes der Arbeitsunfähigkeitszeiten und der trotz Einschluss einer Phase der Leiharbeit erst seit dem 1. April 2014 bestehenden Zugehörigkeit zum Betrieb nachvollziehbar. Zudem ist bereits in der Klageschrift vom Kläger vorgetragen worden, dass es wegen der ständigen Anordnung von Überstunden zu einer Überlastung gekommen sei, welche die Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2017 ausgelöst habe. Außerdem soll Streit über die tarifgerechte Vergütung bestanden haben. Kurz vor Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem zunächst prognostizierten Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 31. August 2018 hat der Arbeitgeber schließlich mit Schreiben vom 5. März 2018 zum 30. April 2018 gekündigt. c) Es ist im Rahmen des § 233 ZPO anerkannt, dass eine Krankheit der Partei ein Wiedereinsetzungsgrund ist, wenn sie hierdurch gehindert war, einen sachgemäßen Entschluss bezüglich der Rechtsmitteleinlegung zu fassen, insbesondere sich mit ihrem Anwalt zu beraten. Unverschuldet kann ein Vergessen der Rechtsmittelfrist infolge der Nachwirkungen eines Diabetes-Schocks sein, ebenso das Vergessen der Absendung eines Schriftsatzes infolge einer schwerwiegenden seelischen Belastung oder Erregung, zum Beispiel durch familiäre Sorgen oder Bekanntgabe der ärztlichen Diagnose einer lebensgefährlichen Krankheit (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 233 ZPO Rn. 23 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger im Hinblick auf die fehlende Einhaltung der Nachfrist und die unterbliebene rechtzeitige Mitteilung der Hinderungsgründe erfüllt. aa) Nach der vom zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit gehörenden Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information veröffentlichten Internationalen statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der derzeit aktuellen Fassung (ICD-10-WHO Version 2019; siehe https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-who/kode-suche/htmlamtl2019/index.htm ) leidet der betroffene Patient bei den typischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3) Episoden unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten "somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen (vgl. Erläuterungen unter F32 ICD-10). Bei einer mittelgradigen depressiven Episode sind gewöhnlich vier oder mehr der angegebenen Symptome vorhanden, und der betroffene Patient hat meist große Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (vgl. Erläuterungen unter ICD F32.1 ICD-10). Nach der S3-Leitlinie/Nationale VersorgungsLeitlinie Unipolare Depression (2. Auflage, 2015, Version 5, siehe https://www.leitlinien.de/mdb/downloads/nvl/depression/depression-2aufl-vers5-lang.pdf ) sind Hauptsymptome depressiver Episoden nach der ICD-10, Kapitel F32, eine depressive, gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie Verminderung des Antriebs mit erhöhter Ermüdbarkeit (oft selbst nach kleinen Anstrengungen) und Aktivitätseinschränkung. Energielosigkeit und Ermüdbarkeit stehen im Zusammenhang mit der Antriebslosigkeit und sind Ausdruck für das Selbsterleben der Patienten, kaum mehr belastbar und bereits durch Alltagsaktivitäten wie Anziehen und Waschen oder durch soziale Kontakte erschöpft zu sein. Häufig ist damit ein Rückzug der Patienten, z. B. ins Bett, verbunden. bb) Vor diesem Hintergrund hat der Kläger es jedenfalls im für ein Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, zu dem auch das vorliegende Beschwerdeverfahren gehört, erforderlichen Umfang hinreichend plausibel und glaubhaft dargelegt, dass er nach dem Termin am 16. April 2018 aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage war, auf die gerichtliche Auflage vom 17. April 2018 rechtzeitig in irgendeiner Form zu reagieren. Die sowohl in seiner eidesstattlichen Versicherung als auch in seinen sonstigen schriftsätzlichen Angaben enthaltene Wertung einer „schweren Depression“ ist zumindest insoweit plausibel, dass angesichts des allgemeinen Krankheitsbildes einer „mittelgradigen depressiven Episode“ eine akute Überforderung durch die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber zusätzlich zu den erheblichen Sorgen wegen des Gesundheitszustandes seiner Mutter bestand. Zwar war die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber am 16. April 2018 durch den im Gütetermin in Anwesenheit des Klägers und eines der Geschäftsführer der Beklagten abgeschlossen worden. Zugleich stand damit aber auch der Verlust des Arbeitsplatzes fest, so dass eine psychische Entlastung angesichts der weiterhin bestehenden existenziellen Probleme nicht eingetreten war. cc) Vor dem Hintergrund der Grunderkrankung einerseits, der aktuell aufgetretenen zusätzlichen Belastungen sowie der mit der Erkrankung typischerweise einhergehenden Antriebslosigkeit und Ermüdung bei ganz alltäglichen Aufgaben ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht in der Lage war, selbst auf die Auflage des Arbeitsgerichts vom 17. April 2018 zu reagieren oder dieses einer anderen Person zu überlassen. Letzteres war ohnehin nur eingeschränkt möglich, weil eine Mitwirkung des Klägers sowohl bei der Ausfüllung und Unterschrift des Formulars als auch bei der Beschaffung der angeforderten Belege (aktueller Krankengeldbescheid, Kontoauszüge betr. Ratenzahlungen) in jedem Fall notwendig war. Insoweit trägt das Argument des Arbeitsgerichts, der Kläger müsse bei einer Erkrankung einen ordnungsgemäßen Fortgang der ihn betreffenden Geschäfte durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, gerade wegen der Eigenart der Erkrankung einerseits, der grundsätzlich erforderlichen eigenen Mitwirkung andererseits nicht. Auch eine Kontaktaufnahme zu seinem Prozessbevollmächtigten war im Hinblick auf die in dieser Phase akute Überforderung dem Kläger nicht möglich, so dass er eine rechtzeitige Mitteilung über die Gründe, welche die Einhaltung der Frist verhinderten, nicht über seinen Anwalt veranlassen konnte. d) Der Einholung eines ärztlichen Gutachtens bedurfte es nicht. Ein bloßes Attest über die Krankheitszeiten und deren Ursachen war nicht erforderlich, weil der Kläger die Unterlagen zum Krankengeldbezug vorgelegt hat, aus denen sich diese Umstände im Einzelnen ergaben. Im Übrigen hat er in der Beschwerdeinstanz einen Sachverhalt dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, der im Zusammenhang mit der dokumentierten Erkrankung sowie den damit typischerweise verbundenen Symptomen es nachvollziehbar macht, dass den Kläger kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Nachfrist und der unterbliebenen rechtzeitigen Mitteilung der Gründe für die Nichteinhaltung trifft. Einer weitergehenden Darlegung oder gar eines ärztlichen Gutachtens bedurfte es nicht. 4. Dem Kläger war danach rückwirkend für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Einer Beschränkung auf einen bestimmten Zeitpunkt nach der Antragstellung bedurfte es nicht, da ein Hinweis auf das falsche Formular bereits mit der ersten Auflage des Arbeitsgerichts vom 10. April 2018 hätte erfolgen können. Der Kläger hätte dann rechtzeitig vor dem Gütetermin reagieren können und wohl auch reagiert, wie die Übergabe diverser Unterlagen zu seinen Einkünften zeigt. 5. Jedoch konnte die Bewilligung nur unter Anordnung einer Ratenzahlung von 102,00 Euro erfolgen. a) Der Kläger hat seit dem 2. April 2019 eine neue Arbeitsstelle. Im Monat April 2019 hat er ausweislich der vorgelegten Abrechnung für 29 Kalendertage ein Monatsgrundentgelt von 2.162.82 Euro brutto bezogen, aus dem sich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.469,52 Euro ergibt. Hochgerechnet auf einen vollen Kalendermonat (30 Tage) ergibt dies etwa ein Nettoentgelt von durchschnittlich 1.520,00 Euro. Hiervon abzusetzen sind der persönliche Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO (492,00 Euro), der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO (224,00 Euro) die Miete (400,00 Euro) sowie der Kredit für das Auto (199,00 Euro). Dies ergibt abzugsfähige Belastungen von insgesamt 1.315,00 Euro. Aus dem danach einzusetzenden Einkommen in Höhe von 205,00 Euro ist gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine monatliche Rate von 102,00 Euro zu zahlen. b) Weitere Belastungen waren nicht zu berücksichtigen. aa) Soweit der Kläger die Zahlung von Raten für einen Kredit geltend macht, den er für die Anschaffung bzw. Wiederbeschaffung eines Motorrades aufgenommen hat, kann dieser nicht als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO abgesetzt werden. Nur angemessene Aufwendungen sind abzugsfähig, dagegen nicht Ausgaben für Luxus, Spekulationsgeschäfte oder überflüssige Anschaffungen (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rn. 323; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage 2018, § 115 ZPO Rn. 64). Dazu gehört die Anschaffung eines Motorrads als Zweitfahrzeug, wenn ein Pkw wie im Fall des Klägers bereits vorhanden ist. bb) Ebenso wenig sind Strom- und Telefonkosten gesondert absetzbar. Es handelt sich hierbei um Kosten der privaten Lebensführung, welche durch den persönlichen Freibetrag abgedeckt werden. Dieser erfasst die üblichen Aufwendungen des persönlichen Lebensbedarfs wie z. B. Kleidung, Körperpflege, hauswirtschaftlicher Bedarf und sonstige persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. Dürbeck/Gottschalk, a. a. O., Rn 321; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 115 ZPO Rn. 36) wie z. B. Telefon, Fernsehen oder Strom. Mit dem Freibetrag muss die Partei auskommen, weil es sich bei der Prozesskostenhilfe um eine steuerfinanzierte Sozialleistung im Bereich der Rechtspflege handelt und der Steuerzahler nicht unbegrenzt die persönliche Lebensführung einer Prozesspartei zu finanzieren hat. Insoweit muss diese sich ggf. für eine Ratenzahlung anderweitig einschränken. cc) Schließlich konnten auch die vom Kläger geltend gemachten Versicherungsbeiträge für Hausrat, Haftpflicht und Kfz-Versicherung nicht abgesetzt werden. Die entsprechenden Versicherungsverträge laufen auf den Namen der Lebensgefährtin (Hausrat, Haftpflicht) bzw. der Mutter (Auto). Dass der Kläger die Beiträge tatsächlich zahlt, ergibt sich nicht aus den zahlreichen Kontoauszügen, welche der Kläger im Laufe des Verfahrens vorgelegt hat. Diese enthalten keine entsprechenden Zahlungsnachweise, Barerstattungen hat der Kläger weder behauptet noch glaubhaft gemacht. dd) Ein Freibetrag zugunsten der Lebensgefährtin des Klägers in Höhe des für Ehegatten geltenden Freibetrages wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO (vgl. dazu näher LAG Hamm 18. Dezember 2018 – 14 Ta 552/18 – juris, Rn. 36 ff.) kam nicht in Betracht. Der Kläger zahlt seiner Lebensgefährtin Miete (400,00 Euro), diese trägt im Übrigen die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt des von ihr erworbenen Eigenheims (insgesamt 938,00 Euro). Darüber hinaus hat sie nach den Angaben des Klägers ihm einen Kredit für die Neuanschaffung eines Motorrads als Ersatz für das beschädigte Krad gewährt. Es ist unter diesen Umständen, ohne dass es einer weiteren Aufklärung bedarf, davon auszugehen, dass die Lebensgefährtin über eigenes gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnendes Einkommen verfügt, welches einen möglichen Freibetrag übersteigt. 6. Angesichts der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite war die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich (§ 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO). Die Beschränkung der Beiordnung beruht auf § 121 Abs. 3 ZPO. 7. Angesichts des nur teilweisen Erfolgs des Klägers war es angemessen, die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens diesem aufzuerlegen (vgl. Nr. 8614 KV-GKG). Er hat lediglich Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlungsanordnung erhalten statt wie beantragt ohne Zahlungsanordnung. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.