Leitsatz: Ist einem Antragsteller Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden, können auch Unterlagen, die nach Abschluss der Instanz und nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten, über das Instanzende hinausgehenden Frist eingereicht werden, noch insoweit berücksichtigt werden, als diese zur Anordnung einer geringeren Rate führen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.04.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.03.2016 – 5 Ca 2785/15 – wird dieser abgeändert. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt im Umfang des Beschlusses vom 18.03.2016 mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten leisten muss. Gründe I. Unter dem 23.11.2015 hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit am 17.12.2015 eingegangenem Schriftsatz überreichte er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Auf Basis der vorgelegten Unterlagen berechnete das Arbeitsgericht ein Einkommen von 170,60 € monatlich und damit eine Ratenzahlungspflicht von 85,00 €. Wegen der Einzelheiten der auch dem Kläger bekannt gegebenen Berechnung wird auf Bl. 24 der PKH-Akte Bezug genommen. Am 18.03.2016 erging ein entsprechender Beschluss des Arbeitsgerichts, wobei das Arbeitsgericht bereits im Vorfeld darauf hingewiesen hatte, dass angegebene Kreditbelastungen nicht berücksichtigt werden konnten, da diese nicht belegt waren. Gegen diesen ihm am 23.03.2016 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit am 23.04.2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung berief er sich auf die bestehenden Kreditbelastungen. Der sofortigen Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 26.04.2016 nicht abgeholfen, da der Kläger weiterhin die Bedienung der angegebenen Kreditbelastungen nicht belegt hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 der PKH-Akte Bezug genommen. Der Sachverhalt wurde der Beschwerdekammer vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt. In der Sache ist die sofortige Beschwerde auch begründet. 1. Gemäß der §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfe-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Vollständig ist die Prozesskostenhilfe-Antragstellung, wenn sie § 117 Abs. 2 ZPO entspricht. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Diesem sind entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht darüber hinaus verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen oder Auskünfte einholen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Dies entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die notwendigen Belege zur Glaubhaftmachung auch ohne gerichtliche Aufforderung von sich aus gemäß § 117 Abs. 2 ZPO der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Geschieht dies nicht, muss das Gericht auf den Mangel hinweisen und innerhalb einer gesetzten Frist zur Glaubhaftmachung auffordern (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die erforderlichen Belege müssen bis zum Ende der Instanz vorliegen, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, da sie nur so dem gesetzlichen Zweck gerecht wird, der mittellosen Partei die Durchführung eines Rechtsstreites zu ermöglichen (grundsätzlich hierzu BAG, Beschluss vom 03.12.2003, 2 AZB 19/03, - juris -; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe nur Beschluss vom 30.11.2011, 5 Ta 506/11). a) Eine vollständige Abweisung der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist allerdings nur dann möglich, wenn die erforderlichen Unterlagen ganz fehlen oder so unvollständig sind, dass eine verantwortliche Berechnung nicht möglich ist. Ansonsten gilt gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, dass Prozesskostenhilfe nur insoweit bewilligt wird, als die Belege reichen. Das bedeutet, dass gewisse Belastungen mangels Nachweises ggf. nicht berücksichtigt werden können und die Partei sodann objektiv zu hohe Raten zu leisten hat. b) In diesem Fall allerdings kann die Partei noch in der Beschwerdeinstanz geltend machen, dass die festgesetzten Raten zu hoch sind und dieses durch entsprechende Belege nachweisen. Soweit die Kammer in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten hat, schließt sie sich der Auffassung der 14. Kammer des LAG Hamm insoweit an (Beschluss vom 01. Juli 2015 – 14 Ta 6/15 –, juris; so bereits auch die erkennende Kammer mit Beschluss vom 11.11.2016, 5 Ta 491/16, n.v.). Einer so verstandenen Handhabung ist auch der Vorzug zu geben, da hierdurch sowohl Unbilligkeiten bei der Bewilligung sowie weitere Beschwerdeverfahren vermieden werden, die sich ergeben, wenn eine Partei in der Folge die dann objektiv zu hoch bemessenen Raten nicht zahlen kann. In diesem Fall ist der Partei nämlich der Nachweis, dass sie hierzu objektiv und damit unverschuldet nicht in der Lage ist, weiterhin möglich, mit der Folge, dass zwar die Ratenhöhe unverändert bleibt, da formal korrekt festgesetzt, die Aufhebung der Prozesskostenhilfe insgesamt aber nicht in Betracht kommt, da keine verschuldete Nichtzahlung vorliegt (siehe für alle Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016 Rz. 1020 m.w.N.). aa) Diese mögliche Nachreichung von Unterlagen nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist und nach Erlass der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt allerdings nur in den Fällen, in denen die Unterlagen zumindest so ausreichend waren, um die Bedürftigkeit der Partei zu ermitteln und einen Bewilligungsbeschluss ggf. mit zu hohen Raten zu erlassen. Ist die Prozesskostenhilfebewilligung deshalb verweigert worden, weil etwa das Einkommen nicht ausreichend belegt war oder weil die wegen unzureichender Belegvorlage sich ergebenden Raten gem. § 115 Abs. 4 ZPO eine Bewilligung ausschließen, kann auch durch Nachreichung von Unterlagen in der Beschwerdeinstanz keine Abänderung erreicht werden, da hier die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründet verweigert wurde. Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend die vom Kläger erst in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Unterlagen für die Annahme einer geringeren, als der festgesetzten Rate, noch zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der vorhandenen Erklärungen und Belege eine rechnerisch und sachlich korrekte Entscheidung getroffen. Nach den vorgelegten Unterlagen ergab sich eine Ratenzahlungspflicht von 85,00 €. Diese war im Beschwerdeverfahren aber abzuändern, da der Kläger nunmehr die Belastungen durch Kreditverpflichtungen zumindest in Höhe von 278,16 € monatlich bei der Creditplus Bank ebenso belegt hat, wie deren tatsächliche Tilgung. Damit ist aber von dem seitens des Arbeitsgerichts errechneten Einkommen von 170,60 € ein weiterer Betrag von 278,16 € abzuziehen, so dass sich kein verbleibendes Einkommen mehr errechnet. Der sofortigen Beschwerde war stattzugeben.