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Beschluss

18 Ta 220/20

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:0724.18TA220.20.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22. Mai 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 20. Mai 2020 – 10 Ca 21/20 – teilweise abgeändert: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keine Raten entrichten muss.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22. Mai 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 20. Mai 2020 – 10 Ca 21/20 – teilweise abgeändert: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keine Raten entrichten muss. I. Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt A, B, am 05. Dezember 2019 Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus seiner Personalakte vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Der Klage war keine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Mit Schriftsatz vom 17. April 2020 zeigte Rechtsanwalt C, D, an, dass er nunmehr den Kläger vertrete. Rechtsanwalt A teilte die Niederlegung des Mandats mit. Rechtsanwalt C wiederholte mit Schriftsatz vom 24. April 2020, der am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Offenbach einging, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz und beantragte für den Kläger seine Beiordnung. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers beigefügt, auf welche Bezug genommen wird (Beiheft, Bl. 5-30 d.A.). Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 teilte der Klägervertreter mit, dass sich die Parteien im Güterichterverfahren geeinigt hätten und bat um Entscheidung über den PKH-Antrag. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Beiheft, Bl. 31 d.A.), verlangte das Arbeitsgericht Offenbach Belege zum Inhalt der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Arbeitsgericht wies u.a. darauf hin, dass die geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig durch Unterlagen belegt seien und nicht nachvollziehbar sei, ob diese gegenwärtig bedient würden. Das Schreiben wurde dem Kläger am 7. Mai 2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 legte der Kläger einen Beleg vor, dass er Mietkosten iHv. xxx,xx € zahle und teilte mit, dass er die Wohnung alleine bewohne. Zu seinen Zahlungsverpflichtungen machte er keine Ausführungen. Das Arbeitsgericht entschied dann durch Beschluss vom 26. Mai 2020, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Beiheft, Bl. 39 f. d.A.), über den Antrag auf Prozesskostenhilfe, ordnete dem Kläger Rechtsanwalt C für die 1. Instanz bei, und setzte die monatlich zu zahlenden Raten auf 44,00 € fest. Als besondere Belastungen iSd. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO wurden Abzahlungsverpflichtungen des Klägers in einer Gesamthöhe von 200,00 € berücksichtigt. Dieser Beschluss wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2020 zugestellt. Bereits am 22. Mai 2020 legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung ein und beantragte, die Prozesskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen. Er gab an, er zahle an Frau E monatlich xxx,xx €, an die F monatlich xxx,xx € und an das Arbeitsgericht G monatlich xx,xx €. Durch Schreiben vom 26. Mai 2020 teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit, dass er bereits darauf hingewiesen wurde, dass nicht alle Zahlungsverpflichtungen belegt worden seien. Das Arbeitsgericht kündigte eine Entscheidung nach dem 10. Juni 2020 an (Beiheft, Bl. 48 d.A.). Auf die Nachfrage des Klägers vom 28. Mai 2020 teilte das Arbeitsgericht mit weiterem Schreiben vom 2. Juni 2020 mit, dass der Kläger in Bezug auf seine Zahlungsverpflichtungen bisher nur belegt habe, dass er der H monatlich xxx,xx € schulde. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 10. Juni 2020 zugestellt. Durch Beschluss vom 30. Juni 2020 entschied das Arbeitsgericht, der Beschwerde des Klägers nicht abzuhelfen und legte diese dem Landesarbeitsgericht vor. Zur Wiedergabe des Inhalts dieses Beschlusses wird Bezug genommen auf Bl. 59 des Beihefts. Das Beschwerdegericht wies den Kläger mit Beschluss vom 13. Juli 2020 (Beiheft, Bl. 60 f. d.A.), der ihm am 14. Juli 2020 zuging, darauf hin, dass auch nach der Beschwerdebegründung nicht feststellbar sei, ob er Zahlungen an Frau E, die F, das Arbeitsgericht G und an das I leiste. Der Kläger übersandte vor Ablauf der bis 5. August 2020 gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 Zahlungsnachweise, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Beiheft, Bl. 65-68 d.A.). II. Die Beschwerde des Klägers ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Aus den von dem Kläger im Beschwerdeverfahren vervollständigten Angaben und Belegen ergibt sich, dass bei Anwendung der Regeln des § 115 Abs. 2 ZPO keine Ratenzahlung in Frage kommt. Der Rechtsstreit der Parteien war durch einen Vergleich im Güterrichterverfahren am 4. Mai 2020 beendet worden (vgl. Protokoll Güterichterverfahren Bl. 119 d.A.). Danach war eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren eigentlich nicht mehr möglich, da der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen vor Abschluss der Instanz beim zuständigen Gericht gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen muss. Prozesskostenhilfe kann gleichwohl noch bewilligt werden, wenn nach Abschluss der Instanz bei einem rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen das Gericht eine Frist zum Nachreichen der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (BAG Beschluss vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – MDR 2004, 415, Rz. 10; Hess. LAG Beschluss vom 14.01.2013 – 14 Ta 383/12 – juris, Rz. 9,14; Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl. § 114 Rz. 18, § 119 Rz. 5). Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat eine solche Nachfrist durch das Schreiben vom 6. Mai 2020 bis zum 25. Mai 2020 eingeräumt. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat daher auf der Grundlage der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den ergänzenden Angaben im Schriftsatz des Klägers am 15. Mai 2020 über den Antrag entschieden und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Arbeitsgericht hat nur eine Zahlungsverpflichtung des Klägers iSd. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO in Höhe von xxx,xx € angenommen, entsprechend dem Beleg über der Zahlungsaufforderung der H (Kopie s. Beiheft, Bl. 24 d.A.). Für dieses Beschwerdeverfahren ist erheblich, ob die vom Kläger erst auf den Beschluss vom 13. Juli 2020 des Landesarbeitsgerichts eingereichten Belege zu seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden dürfen. Danach betragen die zusätzlichen monatlichen Zahlungsverpflichtungen des Klägers iSd. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO, welche er auch bedient, 445,00 €. Diese sind damit noch höher, als nach Einlegen der sofortigen Beschwerde gegenüber dem Arbeitsgericht angegeben. Nach Beendigung des Rechtsstreits nachgereichte Unterlagen können im Verfahren auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr berücksichtigt werden, wenn den Parteien eine Frist wirksam gesetzt worden ist und diese nicht eingehalten wurde (BAG Beschluss vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – MDR 2004, 415, Rz. 10; LAG Hamm Beschluss vom 06.02.2018 – 5 Ta 51/18 – NZA-RR 2018, 326). Denn gemäß § 118 Abs. 2 ZPO kann das Gericht verlangen, dass ein Antragsteller vollständige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen macht. Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, sofern innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet werden. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist gegenüber § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO die speziellere gesetzliche Regelung, zumindest, wenn der Rechtsstreit, für den Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, schon beendet ist. (Hess. LAG Beschluss vom 14.01.2013 – 13 Ta 383/12 – juris, Rz. 14). Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass bei grundsätzlich erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe die antragstellende Partei auch bei fruchtloser Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO durch das Arbeitsgericht gemäß § 571 ZPO noch im Beschwerdeverfahren Belege vorlegen kann, welche eine niedrigere oder keine Ratenfestsetzung rechtfertigen. Dies sei damit zu rechtfertigen, dass bei bewilligter Prozesskostenhilfe dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zustehe, weil die Voraussetzungen hierfür unabhängig von den erst nachgereichten Belegen erfüllt waren und es nur noch um die Frage geht, ob der/die Antragsteller/in sich an den Kosten beteiligen muss (Hess. LAG Beschluss vom 26.05.2020 – 14 Ta 26/20 - juris, Rz. 21; LAG Hamm Beschluss vom 19.06.2017 – 5 Ta 275/17 – NZA-RR 2017, 675, Rz. 7; LAG Hamm Beschluss vom 04.05.2015 – 14 Ta 6/15 – juris, Rz. 54 ff.). Die Beschwerdekammer schließt sich dieser Rechtsansicht an. Maßgeblich ist, dass eine stattgebende Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt ist. Das für eine Spezialität von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gegenüber § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO wesentliche Argument, nach Beendigung eines Rechtsstreits dürfe über das Beschwerdeverfahren nicht noch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erreicht werden, greift nicht. Zu berücksichtigen ist, dass die finanziellen Verhältnisse eines/-r Antragsteller/in sich nicht verändert haben, wenn diese/r (lediglich) Belastungen nicht ausreichend angegeben oder belegt hat. Darüber hinaus verzichten Antragsteller/innen gelegentlich auf den Nachweis aller Belastungen, weil sie – irrtümlich – davon ausgehen, ihre Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen genügten bereits für eine ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine solche Nachlässigkeit sollte im Beschwerdeverfahren zu korrigieren sein, sofern schon Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch wenn dies dann einen Mehraufwand für die damit befassten Gerichte verursacht. § 120a ZPO sieht eine Änderung der Bewilligung im Sinne einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse nur vor, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich verändert haben und dieser Umstand sich erst nach dem Zeitpunkt der Bewilligung ergab. Danach hat der Kläger finanziellen Belastungen durch Schulden und Ratenverpflichtungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO, welche er in einer Höhe, die zumindest 445,00 € beträgt, monatlich bedient. Der Umfang seiner hohen Verschuldung war bereits aus der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nachgewiesen. Unklar war sowohl am 20. Mai 2020, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts, der Beschwerde nicht abzuhelfen, in welchem Umfang der Kläger auf diese Zahlungsverpflichtungen tatsächlich leistet (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 33 Aufl., § 115 Rz. 44). Es verbleibt nach den nunmehr mitgeteilten Zahlungen kein einzusetzendes Einkommen gemäß § 115 Abs. 2 ZPO. Die erst gegenüber dem Beschwerdegericht gemachten Angaben sind trotz der Fristsetzung des Arbeitsgerichts nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die sofortige Beschwerde bis 19. Juni 2020 (§ 571 Abs. 3 ZPO) zu berücksichtigen. Die Fristsetzung des Arbeitsgerichts wirkt nur innerhalb des Rechtszugs. Wegen des Erfolgs der sofortigen Beschwerde fallen keine Gerichtsgebühren an. Außergerichtliche Kosten werden gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Es besteht kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG). Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.