Beschluss
5 Ta 419/17
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0830.5TA419.17.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.06.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 31.05.2017 – 1 Ca 367/17 - wird der Beschluss teilweise abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 31.05.2017 erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten von 85,00 € aus seinem Einkommen zu leisten hat. Der Beginn der Ratenzahlung wird vom Arbeitsgericht festgelegt.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.06.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 31.05.2017 – 1 Ca 367/17 - wird der Beschluss teilweise abgeändert. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 31.05.2017 erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten von 85,00 € aus seinem Einkommen zu leisten hat. Der Beginn der Ratenzahlung wird vom Arbeitsgericht festgelegt. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei. Gründe: I. Dem Kläger war mit Beschluss vom 31.05.2017 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt worden mit der Maßgabe, dass aus dem Einkommen monatliche Raten von 100,00 € zu leisten sind. Auf die Berechnung des Arbeitsgerichtes wird Bezug genommen (Bl. 115/116 PKH-Akte). Das zugrunde liegende Verfahren endete am 21.04.2017 durch einen Vergleich. Gegen diesen am 09.06.2017 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit am 13.06.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass als Belastungen zusätzlich Steuern und Versicherung für das unterhaltene Fahrzeug zu leisten seien, weiterhin Rundfunkbeiträge sowie Abschlagszahlungen für Heizkosten. Nachdem das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 16.06.2017 darauf hingewiesen hatte, dass KFZ-Steuern nur im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, Rundfunkbeiträge im Freibetrag der Partei enthalten seien und es im Übrigen an Belegen für Belastungen mangele, gingen weitere Belege oder Stellungnahmen nicht ein. Nach Nichtabhilfe-Entscheidung vom 14.07.2017 (Bl. 130 PKH-Akte) legte das Arbeitsgericht den Sachverhalt dem Beschwerdegericht vor. II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt. Die sofortige Beschwerde ist auch teilweise in der Sache begründet. Gemäß der §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die erforderlichen Belege für die Bewilligung müssen grundsätzlich bis zum Ende der Instanz vorliegen, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, da Bewilligung nur so dem gesetzlichen Zweck gerecht wird, der mittellosen Partei die Durchführung eines Rechtsstreites zu ermöglichen (grundsätzlich hierzu BAG, Beschluss v. 03.12.2003, 2 AZB 19/03, - juris -; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe nur Beschluss v. 30.11.2011, 5 Ta 506/11). Konnte bis zum Abschluss der Instanz oder bis zum Ablauf einer gerichtlichen Frist Prozesskostenhilfe nur insgesamt abschlägig beschieden werden, da die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen oder nur eine abweisende Entscheidung – etwa gemäß § 115 Abs. 4 ZPO – rechtfertigten, kann eine solche Entscheidung demzufolge auch nicht durch Vorlage neuer oder ergänzender Belege in der Beschwerdeinstanz abgeändert werden. Anders verhält es sich, wenn aufgrund der vorliegenden Unterlagen jedenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen kann. Erfolgt dieses mit Anordnung von Ratenzahlungen, kann die Prozesskostenhilfepartei im Beschwerdeverfahren Unterlagen vorlegen, die eine niedrigere Rate rechtfertigen (in diesem Sinne auch LAG Hamm, Beschluss vom 11.11.2016, 5 Ta 491/16, n.v.; hierzu LAG Hamm, Beschluss vom 04.05.2015, 14 Ta 6/15, juris). Danach war der sofortigen Beschwerde teilweise abzuhelfen. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren die aktuelle Rechnung über die für sein Kraftfahrzeug abgeschlossene Haftpflicht– und Teilkaskoversicherung vorgelegt. Danach ergibt sich eine halbjährliche Zahlungspflicht von 180,16 € und damit eine monatliche Verpflichtung von 30,00 €. Diese Verpflichtung ist auch während einer bestehenden Arbeitslosigkeit als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO zu berücksichtigen (so schon LAG Hamm, Beschl. v. 15.01.2013, 14 Ta 159/12, juris; so auch LAG Köln, Beschl. v. 27.09.2012, 11 Ta 196/12, juris). Zwar ist nicht zu verkennen, dass Prozesskostenhilfe eine Sozialleistung darstellt, für die auch grundsätzlich sozialhilferechtliche Kriterien anwendbar sind. Allerdings hat § 115 Abs.1 Satz 3 ZPO generell den Zweck zu verhindern, dass sich eine Partei in ihrer Lebensführung wegen des Prozesses wesentlich einschränken muss (vgl. für § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO: LAG Rheinland-Pfalz, 28. Dezember 2011, 6 Ta 241/11, juris). Die Lebenssituation ist mit derjenigen einer Person, die ggf. längerfristig auf Sozialleistungen angewiesen sein wird, nicht ohne weiteres zu vergleichen. Vielmehr ist bei einer Partei, die insbesondere im Rahmen eines Rechtsstreites über ein Arbeitsverhältnis Leistungen zur Erlangung von Rechtsschutz begehrt, zu berücksichtigen, dass diese auch weiterhin ihre Arbeitsleistung erbringen können muss. Dies gilt auch, wenn aktuell – vorübergehend – Arbeitslosigkeit vorliegt. Die weiteren Einwendungen hat der Kläger nicht aufrechterhalten. Im Übrigen hat er für weitere Belastungen keine Belege vorgelegt. Die vom Kläger geltend gemachten Heizkosten sind im Beschluss bereits berücksichtigt. Entgegen der Berechnung des Arbeitsgerichtes ergibt sich somit ein einzusetzendes Einkommen von 170,26 € und damit gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Rate von 85,00 €. Der sofortigen Beschwerde war somit teilweise stattzugeben. Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden nicht erhoben gemäß Ziff. 8614 Anlage 1) zu § 3 Abs. 2 GKG.