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Urteil

4 K 40/17

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei zusammengesetzten Beleuchtungskörpern für den Wohnbereich ist für die zolltarifliche Einreihung vorrangig auf objektive Merkmale zu achten; bei Zierleuchten sind sichtbare Teile, die Zierwirkung und Lichtbrechung beeinflussen, regelmäßig entscheidungserheblich. • Zur Bestimmung des charakterbestimmenden Stoffes nach AV 3 b) KN sind die für die Verwendung wesentlichen Eigenschaften zu gewichten; wenn kein Stoff ermittelt werden kann, ist nach AV 3 c) KN in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen einzuordnen. • Elektrische Ausrüstung, Leuchtmittel und elektrische Bauteile sind bei der Bestimmung der stofflichen Beschaffenheit regelmäßig außer Betracht zu lassen. • Art. 220 ZK rechtfertigt eine Nacherhebung nur, wenn die ursprünglich angemeldete Einreihung durch objektive Merkmale zu Recht als unrichtig festgestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Einreihung von Beleuchtungskörpern: Zierwirkung und sichtbare Schirme maßgeblich • Bei zusammengesetzten Beleuchtungskörpern für den Wohnbereich ist für die zolltarifliche Einreihung vorrangig auf objektive Merkmale zu achten; bei Zierleuchten sind sichtbare Teile, die Zierwirkung und Lichtbrechung beeinflussen, regelmäßig entscheidungserheblich. • Zur Bestimmung des charakterbestimmenden Stoffes nach AV 3 b) KN sind die für die Verwendung wesentlichen Eigenschaften zu gewichten; wenn kein Stoff ermittelt werden kann, ist nach AV 3 c) KN in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen einzuordnen. • Elektrische Ausrüstung, Leuchtmittel und elektrische Bauteile sind bei der Bestimmung der stofflichen Beschaffenheit regelmäßig außer Betracht zu lassen. • Art. 220 ZK rechtfertigt eine Nacherhebung nur, wenn die ursprünglich angemeldete Einreihung durch objektive Merkmale zu Recht als unrichtig festgestellt werden kann. Die Klägerin importierte in 2011–2013 verschiedene elektrische Decken-, Wand- und Tischleuchten und hatte diese überwiegend in Unterpositionen der Position 9405 KN angemeldet. Das Hauptzollamt stellte bei Prüfung Abweichungen in der stofflichen Einreihung fest und erließ Nacherhebungsbescheide nach Art. 220 ZK über Zollnachforderungen. Die Klägerin legte Einspruch ein und hielt an ihrer Auffassung fest, das wert- oder gewichtsdominante Metall bzw. die stabilitätsverleihenden Teile seien charakterverleihend. Der Beklagte wies die Einsprüche teilweise zurück und reihte zahlreiche Leuchten nach Glas-, Keramik- oder Kunststoff-Unterpositionen ein; nur teilweise wurde später durch Teilabhilfebescheid nachgegeben. Die Klägerin klagte gegen die noch streitigen Nacherhebungen. Streitgegenstand war, welcher stoffliche Bestandteil (Glas, Keramik, Kunststoff, Metall oder elektrische Bauteile) den Charakter der einzelnen Leuchten bestimmt und damit die zutreffende KN-Unterposition. • Rechtliche Grundlage und Auslegungsmaßstäbe: Maßgeblich sind die objektiven Merkmale der Waren nach Wortlaut der KN-Positionen, den Erläuterungen zur KN und den AVen, insbesondere AV 3 b) und 3 c) KN; elektrische Ausstattung bleibt im Allgemeinen unberücksichtigt. • Bestimmung des charakterverleihenden Stoffes: Bei Wohnraumleuchten stehen Zierwirkung und Lichtstreuung/-brechung im Vordergrund; daher kann der sichtbare Schirm (Glas, Keramik, Kunststoff) entscheidend sein, wenn er das Erscheinungsbild und die Verwendung prägt. • Ausblendtest nach EuGH-Rechtsprechung: Zu prüfen ist, ob die Ware ohne einen Bestandteil ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde; bei Zierleuchten führt das Wegdenken des sichtbaren Schirms regelmäßig zum Verlust charakterbildender Eigenschaften. • Anwendung auf Einzelfälle: Für viele streitige Modelle konnte kein allein charakterbestimmendes Material (AV 3 b) ermittelt werden, weil Schirm und Stütze eine optische Einheit bilden; dort ist AV 3 c) anzuwenden und die Ware der zuletzt genannten gleichermaßen in Betracht kommenden Unterposition zuzuweisen. • Konsequenz für die angefochtenen Nacherhebungen: Für zahlreiche Leuchten (u.a. bestimmte Pendel-, Tisch- und Tischleuchten mit rundem Fuß) war die Einreihung des Beklagten in höher zollbelastete Glas-/Keramik-/Kunststoff-Positionen nicht tragfähig; daher entfallen die Nacherhebungen insoweit. • Ausnahmefälle: Einige Modelle (z. B. einzelne Tischleuchten mit dominierendem Glasschirm) konnten nach AV 3 b) eindeutig als aus Glas einzureihen bleiben; für diese wurde die Nacherhebung zu Recht vorgenommen. • Kosten- und Verfahrensrechtliches: Das Verfahren wurde teils ohne mündliche Verhandlung entschieden; die Kosten wurden quotenmäßig verteilt; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 06.02.2016 und des Teilabhilfebescheids vom 20.04.2021 sind insoweit rechtswidrig, als für zahlreiche der streitigen Beleuchtungskörper Zoll nacherhoben wurde; diese Nacherhebungen entfielen, weil bei diesen Modellen nach AV 3 c) KN die Einreihung in die vom Beklagten gewählten Unterpositionen nicht zu rechtfertigen war. Für andere, in der Entscheidung näher bezeichnete Modelle blieb die Einreihung als aus Glas, Keramik oder Kunststoff bestehend hingegen bestehen, sodass die Nacherhebung hier zu Recht erfolgte. Die Kosten des Verfahrens wurden quotenmäßig verteilt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.