Urteil
4 K 14/21
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2023:0828.4K14.21.00
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Leitsätze
1. Orchideen der Gattung Phalaenopsis, die Luftwurzeln aufweisen, erfüllen nicht den Wortlaut der Pos. 0601 KN, obwohl dieser in der deutschen Sprachfassung den Begriff "Luftwurzeln" enthält.(Rn.48)
2. Bei zutreffender Auslegung der Sprachfassungen der Kombinierten Nomenklatur ist statt des Begriffs "Luftwurzeln" im Wortlaut der Pos. 0601 KN der Begriff "Krallenwurzeln" im Sinne einer Wurzel mit Energiespeicherfunktion zu Grunde zu legen.(Rn.50)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Orchideen der Gattung Phalaenopsis, die Luftwurzeln aufweisen, erfüllen nicht den Wortlaut der Pos. 0601 KN, obwohl dieser in der deutschen Sprachfassung den Begriff "Luftwurzeln" enthält.(Rn.48) 2. Bei zutreffender Auslegung der Sprachfassungen der Kombinierten Nomenklatur ist statt des Begriffs "Luftwurzeln" im Wortlaut der Pos. 0601 KN der Begriff "Krallenwurzeln" im Sinne einer Wurzel mit Energiespeicherfunktion zu Grunde zu legen.(Rn.50) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 1, 4 FGO durch den Berichterstatter und gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. II. Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache Erfolg. Da die Klägerin die streitbefangenen Waren während des Gültigkeitszeitraums der vZTA eingeführt hat, ist die Verpflichtungsklage zulässig (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2023, 4 K 37/20, juris, Rn. 36, m.w.N.). Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der antragsgemäßen vZTA ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 FGO. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer vZTA, mit der die streitbefangene Ware in Pos. 0602 KN, darunter in UPos 0602 9070 KN als „Jungpflanzen, Zimmerpflanzen, andere als solche der Pos. 0601 KN“ eingereiht wird. Maßgeblich für die Einreihungsentscheidung ist die Kombinierte Nomenklatur nach dem Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 (ABl. L 273, 1; Kombinierte Nomenklatur, KN). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6; EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, C-340/19, Hydro Energo, Rn. 34; vom 6. September 2018, C-471/17, Kreyenhop & Kluge, Rn. 36; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 24; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, BFH/NV 2014, 1794, juris, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, BFH/NV 2021, 203, juris, Rn. 11). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, Rn. 23; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 25; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, SmithKline Beecham, Rn. 26; BFH, Urteile vom 4. November 2003, VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, juris, Rn. 9; vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, juris, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17, juris). Nach diesen Maßgaben unterfällt die streitbefangene Ware der Pos. 0602 KN, darunter der UPos 0602 9070 KN. Die Ware erfüllt nicht den Wortlaut der Pos. 0601 KN (unter 1.), sondern den Wortlaut der Pos. 0602 KN (unter 2.). Es mag deshalb dahinstehen, ob die Ware darunter als Steckling oder als Jungpflanze einzureihen ist, wobei das Gericht zur Einreihung als Jungpflanze tendiert (unter 3.). Den Charakter der i.S.d. AV 3b zusammengesetzten Ware bestimmt die Pflanze (unter 4.). Über den Hilfsantrag ist angesichts des Erfolgs mit dem Hauptantrag nicht zu entscheiden (unter 5.). 1. Die Ware erfüllt nicht den Wortlaut der Pos. 0601 KN. Anders als der Beklagte meint, handelt es sich bei der Ware nämlich nicht um eine im Wachstum befindliche Pflanze, die eines der in Pos. 0601 KN genannten Pflanzenorgane aufweist. Richtig ist zwar die Annahme des Beklagten, dass Luftwurzeln in der deutschen Fassung der Pos. 0601 KN als charakteristische Pflanzenorgane angeführt werden. Bei zutreffender Auslegung der Sprachfassungen der Kombinierten Nomenklatur ist aber statt des Begriffs „Luftwurzeln“ der Begriff „Krallenwurzeln“ im Sinne einer Wurzel mit Energiespeicherfunktion zu Grunde zu legen (unter a). Die streitbefangene Pflanze verfügt nicht über Krallenwurzeln im Sinne einer Wurzel mit Energiespeicherfunktion oder ein anderes im Wortlaut der Pos. 0601 KN genanntes Speicherorgan (unter b). Aus den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur folgt kein anderes Ergebnis (unter c). a) Bei zutreffender Auslegung der Sprachfassungen der Kombinierten Nomenklatur ist statt des Begriffs „Luftwurzeln“ der Begriff „Krallenwurzeln“ im Sinne einer Wurzel mit Energiespeicherfunktion zu Grunde zu legen. Es handelt sich nämlich bei der Formulierung in der deutschen Fassung der Nomenklatur „Luftwurzeln“ um eine kürzlich eingeführte falsche Übersetzung der maßgeblichen in der HS-Pos. 0601 genannten Begriffe „crowns“ der englischen Fassung bzw. „griffes“ der französischen Fassung. Der Begriff „Luftwurzeln“ war bis zur Fassung der Kombinierten Nomenklatur für das Jahr 2014 (in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013) noch nicht enthalten und wurde erstmals mit der Kombinierten Nomenklatur 2015 (in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014) eingeführt. Die englische Fassung der Pos. 0601 KN lautet insoweit: „Bulbs, tubers, tuberous roots, corms, crowns and rhizomes, dormant, in growth or in flower“; gleichlautend ist insoweit das HS. Die französische Fassung der Pos. 0601 KN lautet insoweit: „Bulbes, oignons, tubercules, racines tubéreuses, griffes et rhizomes, en repos végétatif, en végétation ou en fleur“; gleichlautend ist insoweit das HS. Die 23 Sprachfassungen der Kombinierten Nomenklatur in der hier anwendbaren Fassung für das Jahr 2019 weichen in ihren Übersetzungen der Begriffe aus dem Harmonisierten System „crowns and rhizomes“ bzw. „griffes et rhizomes“ voneinander ab (Übersetzungen mit www.langenscheidts.de, www.leo.org bzw. deepl.com): Mitgliedstaat Jeweilige Sprachfassung Übersetzung des Gerichts Bulgarien грудести корени и ризоми Wurzelstöcke und Rhizome Spanien turiones y rizomas Sprossen/Triebe und Rhizome Tschechien drápovité kořeny a oddenky Krallenwurzeln und Rhizome Dänemark rodstokke og jordstængler Wurzelstöcke und Rhizome Estland lühivõsud ja risoomid Kurztriebe und Rhizome Griechenland ριζώματα γενικά Rhizome im Allgemeinen England crowns and rhizomes Krallenwurzeln und Rhizome Frankreich griffes et rhizomes Krallenwurzeln und Rhizome Kroatien izdanci i podanci korijena Triebe und Wurzeln Italien zampe e rizomi Klauen und Rhizome Litauen šaknų skrotelės ir šakniastiebiai Wurzelstöcke und Rhizome Lettland saknes ar lapu rozetēm un sakneņi Wurzeln mit Blattrosetten und Rhizome Ungarn gyökércsíra és rizóma Kronen/Wurzelsprosse und Rhizome Malta crowns u riżomi Kronen und Rhizome Niederlande wortelstokken Wurzelstöcke Polen korony i kłącza Kronen und Rhizome Portugal rebentos e rizomas Triebe und Rhizome Rumänien grife și rizomi Krallen und Rhizome Slowakei pazúrovité korene a pakorene Krallenwurzeln und Rhizome Slowenien živice in korenike Wurzelhecken/Wurzelgeflechte und Rhizome Finnland Juurakot Rhizome Schweden rhizomer Rhizome Die Bedeutungen der Positionswortlaute der unterschiedlichen Sprachfassungen weichen in den Einzelheiten also voneinander ab. Die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung kann nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen, da die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (EuGH, st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 28. Oktober 2021, C-197/20 und C-216/20, Kahl/Roeper, Rn. 33, m.w.N.). Weichen die Sprachfassungen unionsrechtlicher Vorschriften voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, C-72/95, Kraaijeveld, Rn. 28; Böhne/Mendel/Möller/Mutscheller/Schumann, Zolltarif und Nomenklatur, 3. Auflage, 2020, S. 28). Bei der Auslegung der Positionswortlaute ist vorliegend auf ein botanisches Verständnis der Begrifflichkeiten abzustellen, da eine besondere zolltarifliche Begriffsbestimmung fehlt (vgl. BFH, Urteil vom 26. November 1991, VII K 5/91, Rn. 11, juris). Der Begriff „Rhizom“ wird synonym mit „Wurzelstöcke“ verwendet; ein Rhizom ist ein Wurzelstock. So verstandene Wurzelstöcke/Rhizome sind nicht Teil des unterirdischen Wurzelsystems, sondern verdickte Sprossachsen, also dem Sprossachsensystem zugehörig. Sie werden ggf. durch Kontraktion von Zugwurzeln in gleichbleibender Tiefe gehalten.Rhizome ermöglichen eine sichere Überwinterung im schützenden Boden und dienen deshalb oft der Stoffspeicherung (Strasburger Lehrbuch der Pflanzenwissenschaften, 38. Auflage, 2021, S. 154). Obwohl ihr Wachstum unbegrenzt ist, bleibt ihre Länge gleich, da sie in dem Maße absterben, wie am Vegetationspunkt neue Glieder entstehen. Die Sprosse erscheinen jedes Jahr an einer anderen Stelle des Bodens. Wurzelstöcke dienen sowohl als Nährstoffspeicher als auch der vegetativen Vermehrung, da sie nach jeder Verzweigung zwei Pflanzen statt einer bilden (Wikipedia „Wurzel“ und „Wurzelstöcke“, Abruf am 26.07.2023). Rhizome sind mithin unterirdisch verlaufende Sprösse, deren Funktion die Vermehrung und die Bildung einer Überlebens- und Vermehrungsstruktur ist. Eine solche Pflanze ist in freier Natur in der Lage, sich unter widrigen Bedingungen in ihre Überlebensstruktur zurückzuziehen, indem sie Blätter und/oder andere oberirdische Teile abwirft. Unter günstigeren Bedingungen treibt sie wieder aus. Sechs Sprachfassungen der Mitgliedstaaten enthalten für die Übersetzung von „crowns“ bzw. „griffes“ Formulierungen, die auf Krallen- bzw. Klauenwurzeln hinweisen. Drei Sprachfassungen unterschlagen gänzlich eine Übersetzung des Begriffs „crowns“ bzw. „griffes“ (Niederlande, Finnland, Schweden). Sie nennen nur Rhizome. Manch andere übersetzen beide Teile als „Wurzelstöcke und Rhizome“. Da Wurzelstöcke aber Rhizome sind, ist eine solche Übersetzung der HS-Begrifflichkeiten „crowns and rhizomes“ bzw. „griffes et rhizomes“ unzureichend. Die Übersetzung der estnischen Fassung als „Kurztriebe“ wirkt nicht wie eine zutreffende Übersetzung von „crowns“ bzw. „griffes“. Die Übersetzung als Krallen- bzw. Klauenwurzeln kommt der Bedeutung nahe, die durch die Erläuterungen zum Harmonisierten System nahegelegt wird. Bei der Auslegung sind diese Erläuterungen zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur und den ErlKN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 9. Mai 2022, 4 K 98/16, juris, Rn. 28; Bender in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.). Bei der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist zudem zu beachten: Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif sind „die ersten sechs Stellen … die Codenummern der Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems“. Die Vorschrift folgt dem dritten Absatz der Erwägungsgründe. Danach ist die Gemeinschaft „Unterzeichner des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System), welches das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife ablösen soll; die Kombinierte Nomenklatur muß folglich auf der Grundlage des Harmonisierten Systems beruhen.“ Der Verordnungsgeber intendierte also keine Abweichungen von den Tarifpositionen des Harmonisierten Systems. Das erkennende Gericht misst deshalb den englischen und französischen Fassungen des Harmonisierten Systems besondere Bedeutung bei, insbesondere auch, weil die Erläuterungen zum Harmonisierten System nur in den englischen und französischen Fassungen authentisch sind. Die nach diesen Maßgaben unmaßgebliche deutsche Arbeitsfassung der ErlHS zu Pos. 0601 (EZT-Online Rz. 03.0) lautet: „Zu dieser Pos. gehören auch Bulben, Zwiebeln usw. von Pflanzen, die nicht zu Zierzwecken verwendet werden, wie Wurzelstöcke vom Rhabarber oder vom Spargel.“ Die maßgebliche französische Fassung lautet dagegen: „La Position couvre également les bulbes, oignons, etc., de plantes non utilisées à des fins ornementales, tels que les rhizomes de rhubarbe, ainsi que les griffes d'asperges.“ Dies kann übersetzt werden mit: „Hierher gehören auch Bulben, Zwiebeln usw. von Pflanzen, die nicht zu Zierzwecken verwendet werden, wie Rhabarberrhizome, sowie Spargelkrallen.“ Die ebenfalls maßgebliche englische Fassung lautet: „The heading also includes bulbs, etc., of plants not used for ornamental purposes (e.g., rhubarb crowns) and asparagus crowns.” Dies kann übersetzt werden mit: “Zu dieser Position gehören auch Blumenzwiebeln usw. von Pflanzen, die nicht zu Zierzwecken verwendet werden (z. B. Rhabarberkronen) und Spargelkronen.“ Betrachtet man die historische Entwicklung des Zolltarifs, spricht alles dafür, dass alle in Pos. 0601 KN genannten Pflanzenorgane solche sind, die eine Energiespeicherfunktion im Sinne einer Überlebensstruktur aufweisen. Bereits die Entwürfe für ein einheitliches Zolltarifschema aus den Jahren 1929 bis 1937 (Draft Framework for a Customs Tariff Nomenclature, C.346.M.103.1928.II. bis C.295.M.194.1937.II.B) enthielten in Kap. 6 den Wortlaut „Bulbs, Tubers, Onions and Rhizomes of Flowering or Foliage Plants“ bzw. „Bulbes, tubercules, oignons et rhizomes de plantes à fleurs ou à feuillage“. In den späteren Fassungen unterfiel dieser Wortlaut der Pos. 06.40. Auf der anderen Seite waren „Live Plants“ in Pos. 06.42 angeführt. Diese Entwürfe sahen zumindest in Ruhe befindliche Überlebensstrukturen als der Pos. 06.40 unterfallend an. Bei systematischer Betrachtung der sieben Unterpositionen der Pos. 06.42 ist zudem davon auszugehen, dass auch im Wachstum oder in Blüte befindliche Knollen etc. der Pos. 06.40 unterfallen sollten. Mit dem Brüsseler Zolltarifschema von 1955 (Nomenclature for the Classification of Goods in Customs Tariffs vom 1. Juli 1955, UNTS 1959, Vol. 143, S. 142, 175) wurde die Positionsziffer in 06.01 geändert und der Wortlaut wie folgt ergänzt: „Bulbs, tubers, tuberous roots, corms, crowns and rhizomes, dormant, in growth oder in flower“ bzw. „Bulbes, oignons, tubercules, racines tubéreuses, griffes et rhizomes, en repos végétatif, en végétation ou en fleur“. Die Pos. 06.01 des Brüsseler Zolltarifschemas umfasste mithin bereits den heutigen Wortlaut der Pos. 0601 des HS und der englischen und französischen Fassungen der Kombinierten Nomenklatur. Dem Verständnis dieser Erläuterungen sind wiederum die botanischen Begrifflichkeiten zugrunde zu legen. Rhabarber gehört zu den Knöterichgewächsen (Polygonaceae). Die Stauden bilden Knollen als Energiespeicher sowie dicke, unregelmäßige Rhizome (Wikipedia, „Rhabarber“, Abruf am 25. Juli 2023). Spargel dagegen bildet kein Rhizom im engeren Sinne, sondern ein überlebensfähiges Geflecht verdickter Wurzeln, das auch als Krallenwurzel (also „griffe“) bezeichnet wird (Wikipedia, „Spargel“, Abruf am 25. Juli 2023). Beide Pflanzen überwintern in einem Ruhestadium ohne photosynthetische Organe und sind mehrjährig. Für ein Verständnis des französischen Positionswortlauts „griffes“ als „Krallenwurzeln“ im Sinne einer Überlebensstruktur spricht auch, dass diese als Untergruppe von „racines tubéreuse de certaines plantes“ verstanden werden, also als Unterfall knolliger Speicherwurzeln bestimmter Arten (vgl. Le Petite Robert, Dictionnaire, „griffes“ (bot.); Wikipedia „racines tubéreuse“, Abruf am 26. Juli 2023). Der Sprachvergleich und die Auslegung anhand botanischer Begriffsdefinitionen verdeutlichen also zum einen, dass die deutsche Übersetzung „Luftwurzel“ innerhalb der 23 Sprachfassungen der Kombinierten Nomenklatur einzigartig ist. Hätten die HS-Vertragsstaaten Luftwurzeln ausdrücklich in den HS-Wortlaut aufnehmen wollen, dann hätten leicht treffende botanische Begriffe gefunden werden können, denn diese übersetzen sich mit „aerial roots“ bzw. „racine aérienne“, nicht aber mit „crowns“ oder „griffes“. Das erkennende Gericht widerspricht insoweit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts der Schweiz in seinem Urteil vom 24. April 2012 (Az. A-5368/2011, Rn. 3.1.1. ff.), dass der Begriff „griffes“ als „Luftwurzeln“ zu übersetzen sei. Zum anderen bezeichnen alle übrigen Sprachfassungen unter Pos. 0601 KN ausschließlich Organe von Pflanzen, die der Speicherung von Energie zum Überdauern von Mangelperioden dienen. Beispielhaft hierfür führen die maßgeblichen englischen und französischen ErlHS zu Pos. 0601 (EZT-Online Rz. 03.0), wie bereits ausgeführt, Rhabarberrhizome und Krallenwurzeln vom Spargel auf. Der Wortlaut „Luftwurzel“ ist also sinnentstellend, weil Luftwurzeln unzweifelhaft nicht die Funktion haben, Energie zum Überdauern von Mangelperioden zu speichern. Luftwurzeln dienen nämlich nur der Wasser- und Nährstoffaufnahme aus der Luft und der Fixierung auf dem Untergrund (Wikipedia, „Luftwurzel“, Abruf am 25. Juli 2023), auch wenn andere Pflanzen offenbar mittels der Aufteilung von Luftwurzelballen vermehrt werden können. Soweit in der Luftwurzel der Phalaenopsis auch Wasser und Mineralien gespeichert werden können, führt dies nicht einer Qualifikation der Luftwurzel als Energie-, nämlich Kohlenhydratspeicher oder Überlebensstruktur, die in eine vegetative Ruhephase ohne photosynthetische Organe eintreten und später neu austreiben könnte. Das Velamen der Epiphyten ist in erster Linie ein Wasserabsorptionsgewebe (Strasburger Lehrbuch der Pflanzenwissenschaft, 38. Auflage, 2021, S. 199), das der Aufnahme und Speicherung von Wasser dient (S. 203). Auch wenn das Velamen der Luftwurzel so einen Zwischenspeicher für Feuchtigkeit und darin gelöste Mineralien darstellt, kann die Pflanze nicht mithilfe von darin gespeicherten Kohlenhydraten in eine Ruhe- bzw. Überlebensphase übertreten. Das Velamen ist kein Energiespeicher. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Annahme, dass auch andere immergrüne Pflanzen in Mangelphasen (Kirschlorbeer im Winter) in eine Phase verminderter vegetativer Aktivität eintreten. Solche Pflanzen ziehen sich nicht in (unterirdische, ggf. trockene) Überlebensstrukturen zurück, wie sie im Wortlaut der Pos. 0601 KN genannt sind. Auch Phalaenopsis zieht sich nicht in einer Mangelphase in ihre Luftwurzel zurück; die Luftwurzeln können nicht ohne Spross und Blätter gelagert werden, um später wieder auszutreiben. Ein weitergehendes Verständnis, wonach letztlich jegliche Wurzeln – auch solche ohne Energiespeicher – Pflanzenorgane im Sinne der Pos. 0601 KN darstellen könnten, ist ausgeschlossen. Zum einen wäre die Nennung der spezifischen Wurzelknollen, Wurzelstöcke/Rhizome und Krallenwurzeln („crowns“, „griffes“) überflüssig; stattdessen hätten einfach allgemein „Wurzeln“, „roots“ bzw. „raciner“ genannt werden können. Zudem weisen praktisch alle Pflanzen Wurzeln auf (mit extrem seltenen Ausnahmen wie bestimmten Algen – deren Qualifikation als Pflanze aber umstritten ist –; Tillandsien etwa weisen zumindest Greifwurzeln auf). Da in Pos. 0601 KN mit „Ruhend, im Wachstum oder in der Blüte“ alle Stadien einer Pflanze genannt sind, würden dann praktisch alle Pflanzen der Pos. 0601 unterfallen; für den Wortlaut der Pos. 0602 KN „andere lebende Pflanzen“ bliebe kein eigener Anwendungsbereich, was nicht zuletzt der ErlHS zu Pos. 0602 (EZT-Online Rz, 01.0 und 03.0) widersprechen würde. Schließlich wird das Ergebnis durch ErlHS zu Pos. 0601 (EZT-Online Rz. 01.0 f.) gestützt, wonach zu dieser Pos. Amaryllis, Anemone (knollige Arten), Begonia (knollige Arten), Canna, Chiondoxa, Convallaria, Crocus, Cyclamen, Dahlia, Eremurus, Freesia, Fritillaria, Galanthus, Gladiolus, Gloxinia, Hyacinthus, Iris, Lilium, Montbretia, Narcissus, Ornithogalum, Oxalis, Polianthes tuberosa, Ranunculus, Richardia, Tigridia und Tulipa gehören. Sämtliche genannten Pflanzen weisen Energiespeicherorgane im Sinne des richtigerweise enger ausgelegten Wortlauts der Pos. 0601 KN auf. Ein systematischer Rückschluss aus den in der achtstelligen UPos 0601 2030 KN genannten Orchideen führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Bei vielen terrestrischen Orchideenarten wie z.B. dem Knabenkraut bilden sich an den Wurzeln Speicherorgane oder knollenähnliche Gebilde (Wikipedia, „Orchideen“, darunter „Wurzeln“, „Europa“, Abruf am 25. August 2023; siehe auch unten, c). Es gibt also Orchideen, die angesichts des Vorhandensein von Speicherorganen der Pos. 0601 KN unterfallen und solche, die in Ermangelung dessen nicht der Pos. 0601 KN unterfallen. b) Die streitbefangene Pflanze verfügt nicht über Krallenwurzeln im Sinne einer Wurzel mit Energiespeicherfunktion oder ein anderes im Wortlaut der Pos. 0601 KN genanntes Speicherorgan. Insbesondere hat die Erörterung vom 24. Juli 2023 ergeben, dass die Luftwurzel der Gattung Phalaenopsis zwar Wasser und Mineralien speichern kann, nicht aber Energie in Form von Kohlenhydraten, wie dies Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Wurzelstöcke/Krallenwurzeln und Rhizome vermögen (siehe auch oben unter b) – Velamen –; Strasburger Lehrbuch der Pflanzenwissenschaft, 38. Auflage, 2021, S. 199, 203). Dass die Wurzel – wie alle anderen Wurzeln – aus Stärkemolekülen besteht, qualifiziert sie nicht als Energiespeicher, sonst verbliebe wiederum kein Anwendungsbereich für die Pos. 0602 KN. c) Auch aus den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur folgt kein anderes Ergebnis. Zwar gehören nach ErlKN zu UPos 0601 2030 (EZT-Online Rz. 01.1 f.) zu dieser Unterposition auch „die auf anderen Pflanzen wachsenden Orchideen (z.B. die Orchideen der Gattungen Cattleya und Dendrobium)“. Auch leben beide Orchideengattungen – so wie Phalaenopsis – epiphytisch, also aufsitzend. Cattleya weist aber – anders als Phalaenopsis – ein kriechendes Rhizom auf, das im Wortlaut der Pos. 0601 KN ausdrücklich genannt ist (Wikipedia, „Cattleya“, darunter „vegetative Merkmale“, Abruf am 25. Juli 2023). Dendrobium weist Bulben auf, die ausdrücklich in Pos. 0601 KN genannt werden (hier allerdings homoblaste Pseudobulben). Bulben werden aus verdickten Sprossachsen gebildet und speichern Wasser und Nährstoffe (Wikipedia, „Dendrobium“ sowie „Pseudobulbe“, Abruf am 25. Juli 2023). Echte Bulben sind mehrschalig aufgebaute Zwiebeln. An Orchideen gedeihen Knollen hingegen homogen (ohne Schalen). Dass Dendrobium zudem auch Luftwurzeln aufweist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Würde Dendrobium keine in Pos. 0601 KN genannte Bulben aufweisen, dann unterfiele auch Dendrobium nicht dem Wortlaut der Pos. 0601 KN. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur den Wortlaut der Positionen nicht verändern dürfen. 2. Die Ware erfüllt den Wortlaut der Pos. 0602 KN. Es handelt sich nämlich im Sinne der ErlHS zu Pos. 0602 (Rz. 01.0 und 03.0) um Pflanzen zum Umpflanzen (Pikieren), die – wie oben ausgeführt – nicht der Pos. 0601 KN unterfallen. 3. Es mag dabei dahinstehen, ob die Ware als Steckling oder als Jungpflanze einzureihen ist, wobei das Gericht zur Einreihung als Jungpflanze tendiert. Sowohl der Wortlaut der vom Beklagten favorisierten Pos. 0601 KN als auch der Wortlaut der von der Klägerin favorisierten Pos. 0602 KN umfasst jedenfalls Jungpflanzen. Auch eine botanische Einordnung als bewurzelte Stecklinge wäre unschädlich, denn der Wortlaut der UPos 0602 9070 KN lautet „bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen“ [von Zimmerpflanzen, andere als der Pos. 0601]. 4. Den Charakter der i.S.d. AV 3b aus einer Pflanze und ggf. einem einfachen Transportbehälter zusammengesetzten Ware bestimmt die Pflanze. 5. Über den Hilfsantrag ist angesichts des Erfolgs mit dem Hauptantrag nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen der restriktiven Auslegung der deutschen Sprachfassung der Pos. 0601 KN zugelassen, § 115 Abs. 2 FGO. Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), mit der Jungpflanzen der Orchideen-Gattung Phalaenopsis in Unterposition (UPos) 0602 9070 KN eingereiht werden. Orchideen bilden eine der größten Pflanzengattungen. Sie sind anpassungsfähig und kommen überall auf der Welt vor, mit Ausnahme der Antarktis und des Nordpols. Einige Arten bilden Überlebensstrukturen in Form von Knollen (Bsp. Bletilla) oder sogenannten Krallenwurzeln (Bsp. Dactylorhiza), in welche sie sich in Mangelphasen wie beispielsweise Kälte oder Trockenheit zurückziehen können. Andere Arten bilden keine solchen Überlebensstrukturen. Bei der einzureihenden Ware, wie sie zum Zeitpunkt der Einfuhr ausgeprägt ist, handelt es sich um frühe Stadien der Orchideen-Gattung Phalaenopsis mit einer Größe von ca. 3,5 bis 9,5 cm. Sie bestehen aus einem Spross mit einigen Blättern und einigen Luftwurzeln. Die Ware wird im Drittland aus dem Blütenstiel einer Mutterpflanze gewonnen. Kurze Stücke des Blütenstiels mit noch vorhandenen Ruheknospen werden auf Nährmedien zum Austreiben gebracht und über mehrere Vermehrungszyklen in Massen (meristem) vermehrt. Hieraus werden anschließend weitere Exemplare gewonnen, die sodann von der Klägerin eingeführt werden. Diese Stecklinge bzw. Jungpflanzen setzt die Klägerin nach der Einfuhr in einen Plug aus Torf und Kokos ein, sodass diese in sechs Monaten bis zu einer Größe von ca. 15 bis 20 cm heranwachsen. Die Gattung Phalaenopsis besitzt als nichtparasitäre Aufsitzerpflanze (Epiphyt) neben Spross, Blättern und Blütenständen/Blütenrispen (ausschließlich) Luftwurzeln. Die Luftwurzeln dienen in freier Natur dazu, sich an einer Wirtspflanze festzuhalten, um eine bessere Lichtausbeute zu erhalten. Zudem dienen sie zur Aufnahme von Feuchtigkeit u.a. aus der Umgebungsluft sowie zur Aufnahme von Mineralstoffen durch von der Wirtspflanze herunterlaufende gelöste Mineralien, die beispielsweise durch Vogeldreck entstehen. In ihrer Velamenschicht können die Luftwurzeln Wasser und Mineralstoffe speichern. Es handelt sich bei der Pflanze zudem um eine CAM-Pflanze. Der Crassulaceen-Säurestoffwechsel (kurz CAM von Crassulacean Acid Metabolism) ist ein besonderer Stoffwechsel verschiedener Pflanzen wie bspw. auch Kakteen. Während die meisten Pflanzen die Aufnahme und die Verstoffwechselung von Kohlenstoffdioxid am Tag durchführen, sind diese Vorgänge in Pflanzen mit CAM zeitlich voneinander getrennt. Das für die Photosynthese benötigte Kohlenstoffdioxid wird in der Nacht aufgenommen und chemisch in Form von Apfelsäure in den Vakuolen der Zelle gespeichert. Tagsüber sind die Spaltöffnungen der Blätter geschlossen, um Wasser zu sparen; die Apfelsäure wird in Kohlenstoffdioxid umgewandelt und zu Kohlenhydraten und Sauerstoff verstoffwechselt. Unter dem 16. September 2019 beantragte die Klägerin eine vZTA, mit der die Ware in UPos 0602 9070 KN einzureihen sei. Sie beschrieb die Ware: Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge hier: Bewurzelte Stecklinge von Orchideen (Zimmerpflanzen), künstlich vermehrt, Phalaenopsis Hybrid Invitropflanzen auch in Flaschen. Unter dem 25. November 2019 erteilte der Beklagte die vZTA (DEBTIXXX) mit Gültigkeit vom 28. November 2019 bis zum 27. November 2022, mit der er die Ware in UPos 0601 2030 KN einreihte. Den Einspruch der Klägerin vom 12. Dezember 2019 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2021 (RL xxx/2019) zurück. Nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften seien die Orchideen-Jungpflanzen als „lebende Pflanzen mit Luftwurzeln, im Wachstum, Orchideen“ in UPos 0601 2030 KN einzureihen. Der Wortlaut der Position (Pos.) 0601 KN führe ausdrücklich Luftwurzeln an Die Klägerin hat am 27. Januar 2021 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Ware sei nach den botanischen Gegebenheiten als „bewurzelte Stecklinge“ der Orchideengattung Phalaenopsis, in vitro vermehrt, in Pos. 0602 KN einzureihen. Die Ware entspreche allein dem Wortlaut der Pos. 0602 KN, denn ausschließlich dieser Wortlaut umfasse den Begriff „Stecklinge“. Sie werde als bewurzelter Steckling an die Klägerin geliefert. Es seien einige wenige gering ausgeprägte Luftwurzeln sowie mehrere Blätter zu erkennen. Die zweite Entwicklungsstufe der Jungpflanze nach der Aufzucht durch die Klägerin weise einen festen Wurzelballen auf, der ein sicheres und rasches Weiterwachsen ermögliche. Die eingeführte Ware habe noch keinen festen Wurzelballen und könne diesen auch noch nicht haben, da sie noch nicht pikiert, also von zu dicht stehenden Stecklingen auf größere Abstände verpflanzt worden sei. Gemäß ErlHS zu Pos. 0602 (EZT-Online Rz. 05.0) gehörten zu den Stecklingen der Pos. 0602 KN: „Stecklinge, und bewurzelte Pfropfreiser und Ableger; Schösslinge“. ErlKN zu Pos. 0602 KN (EZT-Online Rz. 01.0 f.) definiere Stecklinge als lebende und bewurzelte Teile von Pflanzen, die von der Mutterpflanze abgetrennt sind, um zu selbstständigen Pflanzen heranzuwachsen. Hierfür spreche auch ErlKN zu Pos. 0602 (EZT-Online Rz. 12.1 bis 13.0). Diese beschreibe Waren der UPos. 0602 9045 KN als „Pflanzen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, im Frühstadium, d. h. sie bedürfen vor dem Pflanzen am endgültigen Standort einer weiteren Kultur in einer Baumschule. Es handelt sich dabei um ein- bis zweijährige Sämlinge, um bewurzelte Stecklinge, bewurzeltes Steckholz, Ableger und um Pflanzen, die im Allgemeinen nicht älter als 2 bis 3 Jahre sind.“ Zwar betreffe diese Erläuterung Freilandpflanzen und nicht Orchideen als Zimmerpflanzen. Sie beschreibe aber vergleichbare Waren und könne für Stecklinge von Zimmerpflanzen herangezogen werden. Dass bewurzelte Stecklinge der Pos. 0602 unterfallen könnten, ergebe sich auch aus dem systematischen Zusammenhang mit der UPos 0602 9070 KN, deren Wortlaut „bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen“ sei. Der bewurzelte Steckling sei entgegen den botanischen Stellungnahmen des Botanischen Gartens München-Nymphenburg (BG) und der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (BLV) nicht bereits als Jungpflanze einer Orchidee anzusehen. Eine Jungpflanze sei bei diesen Waren erst nach der längeren Kultivierung auf eine Größe von 15 bis 20 cm anzunehmen. Zudem weise die einzureihende Ware noch keinen Wurzelballen auf, was für eine Jungpflanze auch nach den Stellungnahmen des BG und der BLV erforderlich sei. Da die Ware nicht in Pos. 0601 KN eingereiht werden könne, handele es sich um eine andere Pflanze im Sinne der Pos. 0602 KN. Entgegen der Auffassung des Beklagten entspreche die Ware nicht dem Wortlaut der Pos. 0601 KN, der nach der deutschen Fassung „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte“ umfasse. Zwar verfüge die Ware über eine Luftwurzel. Zum einen sei der Begriff „Luftwurzel“ aber fälschlicherweise und ausschließlich im deutschen Wortlaut der Pos. 0601 KN enthalten. Keine der anderen Sprachfassungen enthalte diesen Begriff in einer vergleichbaren Übersetzung. Zum anderen beziehe sich die Pos. 0601 KN auf den Handel mit Speicherorganen von Pflanzen. Diese verfügten über eine botanische Energiespeicherfunktion und würden von der Pflanze als Überlebensstruktur unter widrigen Bedingungen wie Kälte (Winter) oder Trockenheit (Sommer) genutzt. Die Pflanze gehe dann in Ruhe, werfe Blätter und/oder andere oberirdische Teile ab und ziehe sich in diese Überlebensstruktur zurück. Die Zeit, in der sich die Pflanze in ihre Ruhestruktur zurückgezogen habe, sei oft der ideale Zeitpunkt sie umzupflanzen oder mit ihr zu handeln. Die Pflanze benötige kein Wasser, Licht oder Pflege und sei in ihrem Wachstumszyklus physisch am kleinsten und leicht zu transportieren. Im Handel gebe es daher in der Regel einen deutlichen saisonalen Effekt. Die englische Übersetzung „crowns“ und im Französischen „griffes“ könne ins Niederländische mit "Klauen" übersetzt werden. Beispiele seien Spargel, Eremurus oder Ranunkel. „Klaue“ sei im Niederländischen ein altmodischer Name und werde heute oft mit „Knolle“ synonym verwendet. Dabei handele es sich um unterirdische, verdickte Wurzeln, die auch als Energiespeicher dienten und trocken gelagert und gehandelt werden könnten, woraus später eine Pflanze wachsen könne. Bei Spargel werde so viel darin gespeichert, dass der Pflanze, wenn sie aus der Ruhe komme, bis zu eineinhalb Monate lang Triebe abgeschnitten werden könnten. Diese seien der im Laden zum Verkauf stehende Spargel. Orchideen, die in Perioden ungünstiger Bedingungen die oberirdischen Teile abstoßen würden, sodass nur die Knolle übrigbleibe, seien in UPos 0601 2030 als „Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen“ einzureihen. Die streitbefangene Phalaenopsis sei dagegen eine tropische Orchidee, bei der die Wurzeln lediglich als Wurzel dienen würden und keine Funktion als Überlebensstruktur hätten. Die Luftwurzel habe keine spezielle Funktion zur Speicherung chemischer Energie in der Form von Kohlenhydraten. Phalaenopsis werfe Blätter und Stängel nicht ab, um eine ungünstige Zeit zu überstehen und könne daher nicht nur als Wurzeln gehandelt werden. Für die Einreihung in Pos. 0601 KN komme es aber nach Anm. 1 zu Kap. 6 KN und ErlHS zu Kap. 6 (EZT-Online Rz. 01.0) darauf an, dass die Waren üblicherweise durch Gärtnereien gehandelt würden. Phalaenopsis könne daher nicht als Zwiebeln und Knollen im Sinne der Pos. 0601 KN klassifiziert werden. Schließlich handele es sich bei den in Pos. 0601 KN genannten Pflanzenteilen aus botanischer Sicht um Vermehrungsorgane, die zum Einpflanzen bzw. zum Austreiben geeignet seien und aus denen Pflanzen entstehen könnten. Charakteristische Vermehrungsbeispiele seien Tulpen und Narzissen aus Blumenzwiebeln, Dahlien aus Wurzelknollen, Steppenkerzen aus Wurzelstöcken oder auch bestimmte Orchideenarten wie Epidendrum oder Vanda aus Luftwurzeln. Die Luftwurzel der einzureihenden Ware sei aber für sich betrachtet nicht zur Kultivierung einer Pflanze der Orchideen-Gattung Phalaenopsis geeignet, sondern der abgetrennte Teil des Blütenstandes von der Mutterpflanze sei der hierfür entscheidende Pflanzenteil. Ein Spross könne zwar neue Wurzeln produzieren, aber eine Luftwurzel allein könne keinen neuen Spross hervorbringen und damit keine neue Pflanze. Richtig sei zwar, dass die Luftwurzel als Zwischenspeicher für Wasser und Mineralien dienen könne. Anders als die übrigen in Pos. 0601 KN genannten Pflanzenorgane wie Zwiebeln, Knollen und Rhizome erfülle sie aber nicht die Funktion eines Energiespeichers zur Einlagerung von Kohlenhydraten für Mangelzeiten. Der Wortlaut „ruhend, wachsend oder blühend“ sei zudem auch deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei den vorliegenden Phalaenopsis-Hybriden um Klone der Mutterpflanze handele. Für die Abgrenzung zwischen den Pos. 0601 und 0602 KN unmaßgeblich sei die Einordnung der Ware als Aufsitzerpflanze (Epiphyt). So würden zwar in den ErlKN zu Pos. 0601 (EZT-Online Rz. 02.1) epiphytische Orchideen der Gattungen Cattleya und Dendrobium als Waren der Pos. 0601 angeführt. In den NEH zu UPos 0602 9010 (EZT-Online Rz. 03.0) würden indes die ebenfalls epiphytischen Tillandsien in die UPos 0602 9070 KN ausgewiesen. Die einzureihende Gattung Phalaenopsis sei nicht vergleichbar mit den Gattungen Cattleya und Dendrobium. Bei der Gattung Cattleya entsprängen aus einem kriechenden Rhizom in jeder Vegetationsperiode Sprosse, die zu Pseudobulben verdickt sein könnten oder zylindrisch und unverdickt wachsen würden. Das Wachstum neuer Wurzeln geschehe periodisch. Am oberen Ende der Pseudobulben säßen Laubblätter. Die Sprosse selbst seien von häutigen, vertrocknenden Niederblättern umhüllt. Die Pflanze vermehre sich sympodial über das kriechende Rhizom und könne deshalb zur Vermehrung an der Wurzel aufgeteilt werden. Dendrobien lebten überwiegend epiphytisch auf Bäumen, gelegentlich auch lithophytisch auf Felsen. Sie vermehrten sich überwiegend durch Ableger. Dabei bildeten sie immer wieder neue Pflanzentriebe, die von der Mutterpflanze abgetrennt und angepflanzt werden könnten. Darüber hinaus könne der Wurzelstock der Dendrobium wie die Rhizome der Cattleya aufgeteilt werden. Das Harmonisierte System (HS) verwende die Begriffe „Wurzelstock“ und „Rhizom“ synonym. Das Vermehrungsorgan sei also bei Cattleya und Dendrobium im Wortlaut der Pos. 0601 KN genannt. Anders dagegen bei der streitbefangenen Gattung Phalaenopsis. Diese weise eine monopodiale Verzweigung und damit nur eine Sprossachse auf. Sie könne nicht an der Luftwurzel aufgeteilt werden. Vielmehr werde Sie über die Aufteilung des Blütenstandes vermehrt, die durch Kultivierung von Gärtnereien zu Klonen der Mutterpflanze heranwachsen. Mit dem Begriff Luftwurzel benenne der Wortlaut der Pos. 0601 KN also kein Vermehrungs- oder Energiespeicherorgan der Gattung Phalaenopsis. Die vom Beklagten in Bezug genommene anderweitige vZTA NLRTD-XXX wirke nur inter partes und zusätzlich nur für vergleichbare Waren. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 25. November 2019 (DEBTIXXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2021 (RL (ZT) xxx/19) zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum vom 28. November 2019 bis zum 27. November 2022 zu erteilen, mit der die Waren „Bewurzelte Stecklinge von Orchideen (Zimmerpflanzen), künstlich vermehrt, Phalaenopsis Hybrid Invitropflanzen auch in Flaschen“ in UPos 0602 9070 KN eingereiht werden; hilfsweise festzustellen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft vom 25. November 2019 (DEBTIXXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2021 (RL (ZT) xxx/19) rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ware sei als „lebende Pflanzen mit Luftwurzeln im Wachstum“ in UPos 0601 2030 KN einzureihen. Sie werde vom ersten Teil des Wortlauts der Pos. 0601 KN „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke ruhend, im Wachstum oder in Blüte“ erfasst. Der Positionswortlaut erfasse nach ErlKN zu Kap. 6 (EZT-Online Rz. 01.0) sowie zu Pos. 0601 (EZT-Online Rz. 01.0) auch bestimmte Pflanzen, die über Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke verfügten. Der Wortlaut der Pos. 0601 KN stelle auf das Vorhandensein u.a. der namentlich angeführten „Luftwurzeln“ und auf ein entsprechendes Stadium (im Wachstum) ab. Die Formulierung „Luftwurzeln“ in der deutschen Fassung der Kombinierten Nomenklatur sei auch zutreffend übersetzt, wie unter anderem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Schweiz vom 24. April 2012 (Az. A-5368/2011) zeige. Die Luftwurzel erfülle die Funktion eines Speicherorgans. Zum einen könne sie unstreitig Wasser und Mineralien zwischenspeichern. Zum anderen enthalte sie aber auch Kohlenhydrate und sei also auch ein Energiespeicher, anders als die Klägerin meine. Innerhalb der Pos. erfülle die Ware in Anwendung der AV 6 den Wortlaut der UPos 0601 2030 KN, in dem Orchideen namentlich angeführt seien. Gemäß ErlKN zu UPos 0601 2030 (EZT-Online Rz. 01.1 f.) gehörten zu dieser UPos auch die auf anderen Pflanzen wachsenden Orchideen (z.B. die Orchideen der Gattungen Cattleya und Dendrobium). Die Ware könne nicht als „Stecklinge“ in Pos. 0602 KN eingereiht werden. Die Bezugnahme der Klägerin auf einen vermeintlich maßgeblichen Charakter als „Vermehrungsorgane“ bzw. auf einen „Vermehrungs- und Entwicklungsprozess“ gingen fehl. Der Positionswortlaut oder die Erläuterungen würden solches nicht erwähnen. Nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften stelle die Ware Jungpflanzen zum Weiterverarbeiten, Topfen oder Pflanzen der epiphytischen Orchideen-Gattung Phalaenopsis dar, die aus einem Spross mit einigen Blättern und einigen Luftwurzeln bestünden. Es handele sich bei der Ware daher nicht bloß um (der Vermehrung dienende) Pflanzenteile. Die Ware stelle auch deshalb keine Stecklinge im Sinne der Definition unter ErlHS zu Pos. 0602 (EZT-Online Rz. 05.0) in Verbindung mit ErlKN zu Pos. 0602 (EZT-Online Rz. 02.0) dar, weil solche nur unbewurzelt sein dürften. Die Klägerin bewerbe in ihrem Verkaufskatalog die Ware als junge Pflanzen im Wachstum der Orchideengattung Phalaenopsis. Nach botanischer Auffassung bestünden Pflanzen aus den charakteristischen Grundorganen Spross, Blätter und Wurzeln, wobei das Fehlen einer Blüte unbeachtlich sei. Die Blüte bzw. der Blütenstand sei ein Kurzspross und kein Grundorgan einer Pflanze. Die streitbefangene Ware erfülle diese Voraussetzungen, denn sie bestehe jeweils aus einem Spross, 4 bis 5 Blättern und mehreren unterschiedlich ausgeprägten Luftwurzeln. Sie verfüge demnach über alle Grundorgane. Dies ergebe sich auch aus den botanischen Stellungnahmen des BG und der BLV. Danach sei ein „bewurzelter Steckling = Jungpflanze“ bzw. „eine Jungpflanze“ sei „entweder ein bewurzelter Steckling oder eine pikierte Aussaat“. Selbst der Gutachter der Klägerin und ihr eigener Katalog sprächen die streitigen bewurzelten Stecklinge von Orchideen als Jungpflanzen an (…). Eine Einreihung als „andere Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln)“ scheide aus, da von dieser Position nur solche Pflanzen erfasst seien, die nicht bereits der Pos. 0601 KN unterfielen. Dies zeige auch ErlHS zu Pos. 0602 (EZT-Online Rz. 03.0). Die streitbefangenen Waren unterfielen aber der Pos. 0601 KN. Eine Anwendung der AV 3b zur Abgrenzung bzw. Bestimmung der Maßgeblichkeit verschiedener Pflanzenbestandteile scheide aus. Im Interesse einer kohärenten und einheitlichen Anwendung der KN müsse die niederländische vZTA (NLRTD-XXX) bei der Einreihung der streitbefangenen Ware Berücksichtigung finden, wonach „Wortelstokjes van de Phalaenopsis“ in UPos 0601 2030 KN einzureihen seien. Dem Gericht hat die Rechtsbehelfsakte des Beklagten (RL xxx/2019) vorgelegen, auf die ebenso Bezug genommen wird wie auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 24. Juli 2023. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.