Urteil
4 K 37/20
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2023:0505.4K37.20.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung der Pos. 8501 KN und 8541 KN für eine mit einem Temperaturfühler (Thermistor) ausgerüstete LED-Platine unter Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN über "kombinierte Maschinen".(Rn.42)
(Rn.76)
(Rn.86)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung der Pos. 8501 KN und 8541 KN für eine mit einem Temperaturfühler (Thermistor) ausgerüstete LED-Platine unter Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN über "kombinierte Maschinen".(Rn.42) (Rn.76) (Rn.86) I. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, § 79a Abs. 3, 4, § 90 Abs. 2 FGO. II. Die zulässige (unter 1.) Klage ist begründet (unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die der Klägerin erteilte vZTA, die lediglich eine Gültigkeit von drei Jahren hatte, mit Ablauf des 2. September 2021 ungültig wurde (Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, ber. ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd.; Unionszollkodex, UZK). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bleibt eine Verpflichtungsklage auf Neuerteilung einer vZTA zulässig für den Zeitraum, in dem die vZTA gültig ist. Eine vZTA ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich durch Zeitablauf nur für die Zukunft erledigt. Art. 34 Abs. 3 UZK regelt ausdrücklich, dass der rückwirkende Verlust der Wirksamkeit einer vZTA nicht möglich ist (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 18 m.w.N.; bestätigt für die Anfechtungsklage durch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, juris, Rn. 17, 14). Es liegt auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis vor, denn die Klägerin hat die streitgegenständliche Ware im Gültigkeitszeitraum der vZTA eingeführt und tut dies auch weiterhin. 2. Die Klage ist begründet. Die Ablehnung der Erteilung einer antragsgemäßen vZTA ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft. Anspruchsgrundlage für die Erteilung von vZTAs ist Art. 33 Abs. 1 UA 1, 1. Alt. UZK. Maßgeblich für die Einreihungsentscheidung ist die Kombinierte Nomenklatur nach dem Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 (ABl. L 273, 1; Kombinierte Nomenklatur, KN). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6; EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, C-340/19, Hydro Energo, Rn. 34; vom 6. September 2018, C-471/17, Kreyenhop & Kluge, Rn. 36; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 24; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, BFH/NV 2014, 1794, juris, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, BFH/NV 2021, 203, juris, Rn. 11). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, Rn. 23; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 25; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, SmithKline Beecham, Rn. 26; BFH, Urteile vom 4. November 2003, VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, juris, Rn. 9; vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, juris, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17, juris). Nach diesen Maßgaben ist die Ware in Pos. 8541 KN, hierunter in UPos 8541 40 10 KN einzureihen. Die Ware stellt eine kombinierte Maschine i.S.d. Anmerkung 3 zu Abschn. XVI KN dar, deren Hauptfunktion die Umwandlung von elektrischer Energie in ultraviolette Strahlung in Leuchtdioden der Pos. 8541 KN ist. Gemäß Anm. 3 zu Abschn. XVI KN sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammenarbeiten sollen und ein Ganzes bilden, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Kombinierte Maschinen der 1. Alt. bestehen aus einem einzigen Maschinenkörper (einem Ganzen), der (das) von zwei oder mehreren, in verschiedenen Positionen des Abschn. XVI KN erfassten Maschinen oder Apparaten gebildet wird, die nacheinander oder gleichzeitig verschiedene, in der Regel sich ergänzende Tätigkeiten ausüben. Gemäß Anm. 5 zu Abschn. XVI KN umfasst der Begriff "Maschinen" bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschn. XVI KN alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art. Bei der einzureihenden Ware handelt es sich in diesem Sinne um eine kombinierte Maschine. Sie besteht aus einem Apparat bestehend aus einem mit einem Stromanschluss und Leiterbahnen auf der Kupferkernplatine verschalteten LED-Array der Position 8541 KN (unter a) und einem auf derselben Platine separat verschalteten Apparat u.a. aus einem Thermistor (unter b), die im Sinne der Anm. 3 1. Alt. zu Abschn. XVI KN zusammenarbeiten und ein Ganzes bilden (unter c). Welcher Position der Kap. 85 oder Kap. 90 KN der letztere Apparat unterfällt, mag dahinstehen, weil die Haupttätigkeit der kombinierten Maschine die Umwandlung von elektrischer Energie in ultraviolette Strahlung in Leuchtdioden ist, sodass sie insgesamt der Pos. 8541 KN unterfällt (unter d). Die Einreihung nach Anm. 3 zu Abschn. XVI ist auch nicht wegen der Einschlägigkeit einer besonderen Tarifposition ausgeschlossen (unter e). a) Das mit einem Stromanschluss und Leiterbahnen auf der Kupferkernplatine verschaltete LED-Array stellt, jedenfalls ohne den separat verschalteten Thermistor-Apparat, einen Apparat im Sinne des Wortlauts der Position 8541 KN dar. Darunter ist UPos. 8541 41 00 KN einschlägig. Der Wortlaut der Pos. 8541 KN ist insoweit "Leuchtdioden". Nach den im Gültigkeitszeitraum der vZTA gültigen ErlHS zu Pos. 8541 (EZT Online Rz. 44.1, Stand 2. September 2021) wurden Leuchtdioden definiert als "Vorrichtungen, die elektrische Energie in ... ultraviolette Strahlen umwandeln. Sie werden z. B. zur Datenanzeige oder zur Datenübertragung in Datenverarbeitungssystemen oder für Beleuchtungsanwendungen verwendet." Damit werden neben dem Verständnis der Erläuterungen von Leuchtdioden als "Vorrichtungen" auch deren Konstruktionsweise in Form einer Diode und die Funktion der Umwandlung von elektrischer Energie in ultraviolettes Licht beschrieben. Die neueren ErlHS zu Pos. 8541 (EZT-Online Rz. 68.0 ff., Stand 1. Januar 2023) waren im Gültigkeitszeitraum zwar noch nicht veröffentlicht. Das Gericht ordnet ihnen gleichwohl eine Aussagekraft für die hier maßgebliche Definition von "Leuchtdioden" zu, weil der mit den Erläuterungen definierte Wortlaut der Pos. 8541 HS und KN und der UPos 8541 40 HS und KN unverändert "light-emitting diodes" lautet. Zu dieser Gruppe gehören danach: "1. Leuchtdioden (LED) Pakete (packages) Hierbei handelt es sich um einzelne elektrische Komponenten, die hauptsächlich einen oder mehrere Leuchtdioden-(LED)-Chips (Mikroplättchen) und möglicherweise auch optische Elemente sowie thermische, mechanische und elektrische Schnittstellen enthalten (z. B. elektrische Verbindungselemente einschließlich Drähte zum Anschluss an externe Steuerkreise). ..." 2. Leuchtdioden (LED) Baugruppen Hierbei handelt es sich um Baugruppen aus Leuchtdioden (LED)-Paketen, die auf einer Leiterplatte montiert sind, auch mit optischen Elementen und thermischen, mechanischen und elektrischen Schnittstellen (z. B. elektrische Verbindungselemente einschließlich Drähte zum Anschluss an externe Steuerkreise). Die LED-Baugruppen verfügen nicht über die Steuerschaltung, die erforderlich ist, um die Wechselstromversorgung gleichzurichten und den Gleichstrom auf ein Niveau zu regeln, das die LEDs verwenden können. ..." Diese neuere Fassung der Erläuterungen zum HS ähnelt dem Regelungsgehalt der DVO (EU) Nr. 1037/2014. Damit wurden ebenfalls LED-Baugruppen mit mehreren Leuchtdioden auf Platinen (auch Metallkernplatinen) mit thermischen, mechanischen und elektrischen Schnittstellen in UPos 8541 40 10 KN eingereiht. Nach diesen Maßgaben erfüllt der Apparat aus einem auf einer Kupferkernplatine mittels Leiterbahnen und einem Gleichstromanschluss verschalteten LED-Array (ohne Thermistor-Apparat) den Wortlaut der Pos. 8541 KN. Da es sich bei dem hier einzureihenden Apparat (ohne den Thermistor-Apparat) um eine mit den Waren der DVO vergleichbare LED-Platine handelt, wendet das Gericht die DVO auf diesen Bestandteil der Ware an. Der hier einzureihende Apparat ist ebenfalls aus verschalteten Leuchtdioden, dem Stromanschluss, der Platine und Leiterbahnen zusammengesetzt. Die Kupferkernplatine dient als thermische Schnittstelle zu weiteren, leistungsstärkeren Kühlern ähnlich der als Kühlkörper konzipierten Metallkernleiterplatte der Ware unter Ziffer 2. der DVO (EU) Nr. 1037/2014, ErlHS zu Pos. 8541 (EZT-Online Rz. 13.0, 18.0). Die in der DVO genannten Waren weisen zudem mit ihren an den Leiterbahnen angebrachten Lötpads und Füßen vergleichbare Anschlussmöglichkeiten für eine Gleichstromversorgung auf wie die streitbefangene Platine mit ihrem Steckverbinder für eine Gleichstromversorgung. Die Ware erfüllt damit auch die o.g. Definition eines Apparates i.S.d. Anm. 5 und 3 zu Abschn. XVI KN. Ein Apparat ist nach seiner Wortbedeutung ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät, das bestimmte Funktionen erfüllt (FG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2022, 4 K 155/18, Rn. 38, juris). Zwar sprechen die ErlHS zu Pos. 8541 bei Leuchtdioden von "Vorrichtungen" (EZT-Online Rz. 66.0) und in der maßgeblichen englischen Fassung von "devices", also wohl Geräten. Ob es sich aber um einen Apparat, eine Vorrichtung oder ein Gerät handelt, ist angesichts der Anm. 5 zu Abschn. XVI unerheblich. Hiernach sind Apparate und Vorrichtungen umfasst und in der englischen Fassung noch weitergehend "equipment, apparatus or appliance", also "Ausrüstungen, Apparate und elektrische Geräte" (Übersetzungen mittels www.leo.org). Den Anm. 11 lit. a) und Anm. 12 lit. a) ii) zu Kap. 85 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385, 1; KN 2022) ist nichts Anderes zu entnehmen. Die Anmerkungen wurde zeitgleich mit den neuen UPos 8539 51 00 KN (Leuchtdiodenmodule) und 8539 52 00 KN (Leuchtdiodenlampen) eingeführt und dienen der Abgrenzung dieser neuen Unterpositionen von der UPos. 8541 41 00 KN. Hiernach umfasst die UPos. 8539 Leuchtdiodenmodule, "bei denen es sich um elektrische Lichtquellen handelt, die auf Leuchtdioden (LED) basieren, welche in elektrischen Schaltkreisen angeordnet sind und weitere, z. B. elektrische, mechanische, thermische oder optische Bauelemente enthalten. Sie können auch mit diskreten aktiven Bauelementen, diskreten passiven Bauelementen oder Waren der Position 8536 oder 8542 zur Stromversorgung oder -regelung ausgestattet sein." Dagegen sind Leuchtdioden "auf Halbleitermaterialien basierende Halbleiterbauelemente, die elektrische Energie in ... ultraviolette Strahlung umwandeln, auch untereinander elektrisch verbunden und mit Schutzdioden kombiniert. Leuchtdioden (LED) der Position 8541 enthalten keine Elemente für die Stromversorgung oder -regelung". Diese Anmerkungen und neuen Unterpositionen waren zum Ablauf der Gültigkeit der streitbefangenen vZTA noch nicht in Kraft getreten. Auch eine Indizwirkung für den vorliegenden Fall kann ihnen nicht entnommen werden. Wie bereits ausgeführt, entspricht das (verschaltete) LED-Array isoliert - ohne den Thermistor-Apparat - der vorgenannten ErlHS (EZT-Online Rz. 68.0 ff., Stand 1. Januar 2023) und den Waren der DVO (EU) Nr. 1037/2014. Zum anderen könnte zwar betreffend die Einreihung einer kombinierten Maschine mit der neuen UPos 8539 51 00 KN (2022) eine genauere Bestimmung vorliegen, welche gegenüber der Einreihung nach der Hauptfunktion der Platine i.S.d. Anm. 3 zu Abschn. XVI (s.u., Textziffer d) vorrangig sein könnte. Diese Frage ist indes - jedenfalls für den Streitzeitraum - noch nicht zu beantworten. b) Neben dem LED-Array besteht die einzureihende Ware aus einem auf derselben Platine separat mittels einer Steckverbindung und Leiterbahnen verschalteten Thermistor. Der Thermistor ist gegenüber dem oben unter Ziffer 1. genannten Apparat ein eigener Apparat, weil er separat verschaltet ist und eine eigene Funktion hat. Dieser zweitgenannte Apparat könnte als Widerstand in Pos. 8533 KN oder als (ggf. unvollständiges) Messgerät des Kap. 90 KN einzureihen sein. Nach den ErlHS zu Pos. 8533 (EZT-Online Rz. 23.5, Stand 19. April 2023) gehören zu Position 8533 KN insbesondere "Nichtlineare Widerstände, die abhängig von der Temperatur sind (Thermistoren), mit einem negativen oder positiven Temperaturkoeffizienten (normalerweise in Glasröhren montiert) ...". Gemäß ErlHS zu Pos. 8533 (EZT-Online Rz. 01.1) sind Widerstände "Leiter, die einen bestimmten Widerstand in einen Stromkreis einschalten, um insbesondere den Stromdurchgang zu begrenzen. Ihre Form, ihre Abmessungen und ihre Stoffbeschaffenheit sind je nach dem Verwendungszweck verschieden." Die Erläuterungen beschreiben also sowohl die Konstruktionsweise als auch die Funktion der Waren der Pos. 8533 KN. Die Funktion eines Thermistors ist sein temperaturabhängig veränderlicher Widerstand. Angesichts der Funktion des mit einem Steckverbinder und Leiterbahnen auf der Kupferkernplatine verschalteten Thermistors als Temperaturfühler wäre es auch denkbar, diesen Teil der Ware als anderen Apparat des Kap. 85 KN oder gar als (ggf. unvollständiges) Messgerät des Kap. 90 KN einzureihen (siehe jedoch hierzu Durchführungsverordnung (EU) Nr. 709/2013 der Kommission vom 24. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 717/2010 (ABl. EU Nr. L 200/12); EZT-Online zu Pos. 8533, EE, Rz. 07.1). Diese Abgrenzungsfrage ist indes für die Einreihung der vorliegende kombinierten Maschine i.S.d. Anm. 3 zu Abschn. XVI KN unerheblich, weil Anm. 3 i.V.m. wegen Anm. 5 zu Abschn. XVI sämtliche Maschinen (also auch Ausrüstungen und Vorrichtungen) der Kap. 84 und 85 KN sowie i.V.m. Anm. 3 zu Kap. 90 KN auch solche des Kap. 90 KN umfasst. Zudem stellt die Funktion des Thermistors nicht die für die Einreihung maßgebliche Hauptfunktion der kombinierten Maschine dar (s.u. Textziffer d). Das Gericht lässt die Einreihung des Thermistor-Apparates entweder in Kap 85 oder in 90 KN daher offen. c) Die beiden Apparate arbeiten im Sinne der Anm. 3 zu Abschn. XVI (ggf. i.V.m. der Anm. 3 zu Kap. 90 KN) zusammen und bilden ein Ganzes. Einen einzigen Maschinenkörper, also "ein Ganzes" bilden Maschinen verschiedener Art u. a. dann, wenn sie auf einer gemeinsamen Grundplatte montiert sind. Maschinen bilden einen einzigen Maschinenkörper (ein Ganzes), wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd aneinander oder am gemeinsamen Element (Sockel, Gehäuse usw.) befestigt zu werden (ErlHS zu Abschn. XVI, EZT-Online Rz. 59.1 ff.; vgl. auch FG HH, 4 K 75/15, Rn. 28). Die Apparate sind in diesem Sinne dauerhaft aneinander - nämlich auf derselben Platine - befestigt. Die Apparate arbeiten auch zusammen. Nach ErlHS zu Abschn. XVI (EZT-Online Rz. 59.1) müssen die Apparate gleichzeitig verschiedene, in der Regel sich ergänzende Tätigkeiten ausüben. Das LED-Array arbeitet, indem es Gleichstrom in ultraviolette Strahlung umwandelt. Bei einer Leistungsaufnahme von 3,6 A mal 9 V im Dauerbetrieb muss der Apparat dabei eine thermische Verlustleistung von bis zu ca. 30 W abgeben, bei 18 V bis zu ca. 60 W. Unzweifelhaft würde das LED-Array ohne zusätzliche Kühlung im Dauerbetrieb zerstört werden und wäre nicht bestimmungsgemäß verwendbar, weil die Kupferkernplatine bei Raumtemperatur für die Abgabe von Verlustleistungen in dieser Größenordnung viel zu klein dimensioniert wäre. Sie ist kein ausreichend dimensioniertes Kühlsystem, sondern dient als thermische Schnittstelle zu einem solchen. Der separat verschaltete Thermistor hat nach dem oben unter Testziffer b) Gesagten die Funktion eines auf der Platine angebrachten Temperaturfühlers, indem die typischen Eigenschaften des temperaturabhängigen Widerstands (NTC) funktional genutzt werden. Der Thermistor-Apparat ergänzt also die Platine um eine Diagnosemöglichkeit für die thermische Belastung und Funktionsfähigkeit des LED-Arrays. Unerheblich ist, ob der Temperaturfühler in konkreten Anwendungen im laufenden Betrieb oder nur in der Entwicklungsphase eingesetzt wird, denn die objektiven Wareneigenschaften ermöglichen den Einsatz im Dauerbetrieb und lassen diesen nicht als völlig untypisch oder zweckentfremdend erscheinen. d) Welcher Position der Kap. 85 oder Kap. 90 KN der letztere Apparat unterfällt, mag dahinstehen, weil die Haupttätigkeit der kombinierten Maschine die Umwandlung von elektrischer Energie in ultraviolette Strahlung in Leuchtdioden ist, sodass sie insgesamt der Pos. 8541 KN unterfällt. Die Hauptfunktion der kombinierten Maschine ist unstreitig die Umwandlung von elektrischer Energie in ultraviolette Strahlung. Deshalb hat der Beklagte seine Einreihungsauffassung auf die ErlHS zu Pos. 8543 (EZT Online Rz. 04.0, 25.0) gestützt, wonach zur Pos. 8543 KN "Ausrüstungen zur Ultraviolettstrahlung, für gewerbliche Zwecke allgemein verwendbar" gehören. Das LED-Array würde auch ohne den Überwachungssensor seine Funktion erfüllen, elektrische Energie in ultraviolette Strahlung umzuwandeln. Der Thermistor auf der Platine würde zwar auch ohne das LED-Array als Temperaturfühler funktionieren, dann hätte die kombinierte Maschine aber eine gänzlich unterschiedliche Funktion, nämlich nicht mehr eines Apparates zur Erzeugung von ultravioletter Strahlung, sondern zur Temperaturmessung. Gegen diese Einreihung nach der Hauptfunktion "Umwandlung von elektrischer Energie in ultraviolette Strahlung" spricht auch nicht der durch die Erläuterungen konkretisierte Wortlaut der Pos. 8541 KN, der auch die Konstruktionsweise und die stoffliche Zusammensetzung der Waren der Pos. 8541 anspricht. Jedenfalls werden die betroffenen Waren in den ErlHS zu Pos. 8541 nämlich auch anhand ihrer Funktionen beschrieben. So etwa: "Die Funktionsweise der Bauelemente dieser Gruppe beruht auf den elektronischen Eigenschaften bestimmter Halbleitermaterialien oder - bei halbleiterbasierten Transducern - auf deren Halbleitereigenschaften einschließlich physikalischer (z. B. mechanischer, thermischer), elektrischer, optischer und chemischen Eigenschaften" (EZT-Online Rz. 03.2). Danach sind Leuchtdioden "Vorrichtungen, die elektrische Energie in ... ultraviolette Strahlen umwandeln" (EZT-Online Rz. 70.0), was eine Funktionsbeschreibung ist. Gestützt wird das Einreihungsergebnis durch ErlHS zu Abschn. XVI (EZT-Online Rz. 53.0). Danach sind Hilfsapparate, Hilfsgeräte und Hilfsvorrichtungen (u.a. andere Mess- oder Prüfinstrumente - wie vorliegend der Thermistor-Apparat -), die mit dem Apparat, zu dem sie üblicherweise gehören, gestellt werden, wie der Apparat einzureihen, wenn sie u.a. zum Messen oder Prüfen eines bestimmten Apparates (auch einer kombinierten Maschine) bestimmt sind. Dieser Fall ist vorliegend, wie bereits ausgeführt, für den Thermistor-Apparat gegeben, der zur Überwachung und zum Schutz des LED-Arrays durch Temperaturmessung dient. Das Ergebnis wird zudem durch die EuGH-Rechtsprechung gestützt, insbesondere für den Fall, dass man - anders als das erkennende Gericht - die Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN ablehnen würde. In seinem Urteil vom 2. Oktober 2008 befasste sich der EuGH mit der Tarifierung von Optokopplern, die lichtempfindliche Halbleiterbauelemente sind, welche in ein und demselben Kunststoffgehäuse eine Verstärkerschaltung aufwiesen, die für sich betrachtet kein optisches Bauelement ist. Der EuGH konstatierte, die Tarifierung von Optokopplern könne nicht unterschiedlich sein, je nachdem, ob eine integrierte Verstärkerschaltung vorhanden sei oder nicht. Unbestritten sei die Einfügung einer solchen Schaltung in Optokoppler eine sehr verbreitete Technik, die nur dazu diene, eine gute Signalübertragung zu gewährleisten. Das Vorhandensein dieser Schaltung ändere daher die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers als lichtempfindliches Halbleiterbauelement nicht wesentlich (C-411/07, Rn. 23). Wendet man die Wertungen dieser Rechtsprechung auf die einzureihende Ware an, ist sie ebenfalls in Position 8541 KN einzureihen. Die vorliegende Ware besteht aus der Platine mit einem verschalteten LED-Array, die - isoliert betrachtet - den Waren der DVO (EU) Nr. 1037/2014 entspricht (s.o., Textziffer 1.). Sie enthält eine weitere Schaltung, welche (lediglich) dazu dient, die Temperatur der Platine zu überwachen. Das Vorhandensein dieser weiteren Schaltung ändert die Merkmale und Eigenschaften der LED-Platine als solche nicht wesentlich. Die dem Optokoppler hinzugefügte Verstärkerschaltung modifizierte das elektrische Signal des Optokopplers sogar; gleichwohl konstatierte der EuGH, dass sich die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers als lichtempfindliches Halbleiterbauelement nicht wesentlich veränderten. Schließlich führt auch das EuGH-Urteil vom 8. Dezember 2016 (C-600/15, Lemnis Lighting) zu keinem anderen Ergebnis. Anders als im vorliegenden Fall hat der EuGH in seinem Urteil entscheidend darauf abgestellt, dass die dort streitbefangenen LED-Lampen ohne die "zahlreichen anderen Komponenten, die für ihre Funktion erforderlich sind, wie einem Glaskolben, einem PCB und einer Fassung" nicht funktionieren würden. Dies liegt hier anders, weil das LED-Array sehr wohl ohne den Thermistor seine Funktion erfüllen könnte. Über eine Leistungselektronik oder einen Glaskolben verfügt die Ware nicht. Das Vorhandensein einer Metallkernplatine ist für sich betrachtet angesichts der DVO (EU) Nr. 1037/2014 unschädlich. e) Die Einreihung nach Anm. 3 zu Abschn. XVI ist auch nicht wegen der Einschlägigkeit einer besonderen Tarifposition ausgeschlossen. Der Beklagte beruft sich insoweit auf die Eingangsformulierung der Anm. 3 zu Abschn. XVI: "Soweit nichts Anderes bestimmt ist" (im Englischen "Unless the context otherwise requires"; im Französischen "Sauf dispositions contraires" - "Sofern nicht anders geregelt; sofern nichts Anderes bestimmt ist", Übersetzung mittels www.deepl.com). Die Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschn. XVI erübrigt sich, wenn die Maschinenkombination als solche in einer besonderen Position erfasst ist, was z. B. bei bestimmten Klimageräten der Pos. 8415 KN der Fall ist (ErlHS zu Abschn. XVI, EZT-Online Rz. 65.0). Dies ist für die vorliegende Kombination von Leuchtdioden und Thermistor indes nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die Pos. 8543 insoweit nicht eine besondere Position dar, die eine genauere Einreihung der kombinierten Maschine vergleichbar mit Klimageräten der Pos. 8415 KN ermöglichen würde. Durch die Kombination des LED-Arrays mit einem Thermistor ergibt sich keine neue, wesentlich andere Funktion als elektrische Energie in ultraviolette Strahlung umzuwandeln. Die Funktion der Ware wird mit "Umwandlung von elektrischer Energie in ultraviolette Strahlung" im Sinne der ErlHS genauer und konkreter beschrieben als "andere Funktion, anderweit weder genannt noch inbegriffen". Die diesbezügliche Rechtsauffassung des Beklagten als richtig unterstellt, hätte der vom EuGH zu beurteilende Optokoppler nicht mehr als solcher eingereiht werden dürfen, weil er nicht ausschließlich elektrische Energie in Licht und dieses wieder in elektrische Energie wandelte, sondern darüber hinaus den elektrischen Output verstärkte. Er hätte also eine über seine Kernfunktion hinausgehende weitere Funktion ausgeübt. Der EuGH sieht aber eine solche rein dienende Funktion als unschädlich an. Vor diesem Hintergrund kann auch die vom Beklagten in Bezug genommene ErlHS zu Pos. 8501 (EZT-Online Rz. 25.0) betreffend "Ausrüstungen zur Ultraviolettstrahlung, für gewerbliche Zwecke allgemein verwendbar" zu keinem anderen Ergebnis führen, da sie die Bauweise als LED-Array nicht hinreichend berücksichtigen würde. Die Erläuterung kann daher auf die vorliegende Ware, deren Hauptfunktion durch das LED-Array erbracht wird, keine Anwendung finden. Die später, mit der KN 2022 eingeführten UPos. 8539 51 00, Leuchtdiodenmodule, sowie 8539 52 00, Leuchtdiodenlampen, waren unabhängig von ihrer Einschlägigkeit während des Gültigkeitszeitraums der streitbefangenen vZTA jedenfalls noch nicht in Kraft (siehe oben, Textziffer 1.a). Die einzureihende Ware entspricht auch nicht dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 455/2010 vom 26. Mai 2010 tarifierten UV-Punkstrahler, da dieser ein Stand Alone-Gerät zum UV-Härten darstellt, das neben einer UV-Lichtquelle weitere Bestandteile wie ein Gehäuse, Reflektoren, Bedienvorrichtungen usw. enthält. Dagegen erfüllt die vorliegende Ware in anderen Geräten ausschließlich die Funktion der Umwandlung elektrischer Energie in ultraviolette Strahlung und ist kein vergleichbares Stand Alone-Gerät. Der Hinweis des Beklagten auf die Avise zu Pos. 8504 für IGBT-Module, wonach IGBT-Module als Stromrichter der Pos. 8504 und nicht als Halbleiterbauelement der Pos. 8541 einzureihen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen sind die Waren nicht vergleichbar. Es ist auch nicht bekannt, ob die IGBT-Module getrennte Schaltungen in ein und demselben Gehäuse beinhalten. Die Avise kann auf der Annahme beruhen, dass die IGBT-Module kombinierte Maschinen aus verschiedenen Geräten darstellen, deren neue, andere Funktion aber mit der besonderen Pos. 8504 KN als "Stromrichter" genauer beschrieben wird als mit der allgemeinen Funktionsweise eines "Transistors" der Pos. 8541 KN. Das Gericht wendet also für die vorliegende Ware nicht die Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) in seiner Sitzung vom 3. bis 5. Dezember 2018 an. Zum einen steht nicht fest, ob die der Fachausschussempfehlung zu Grunde liegende Ware überhaupt vergleichbar war, ob sie etwa getrennte oder einheitliche Schaltungen aufwies und ob der Thermistor als Temperaturfühler oder aber als Strombegrenzer (Überlastschutz oder Einschaltstrombegrenzer) funktionierte. Zudem enthält das vorliegende LED-Array keinen (aus Sicht des Gerichts indes nicht zwingend schädlichen) Kühler, sondern nur eine thermische Schnittstelle. Schließlich folgt das Gericht mit seiner Betrachtung den überzeugenden Wertungen des EuGH-Urteils in der Sache C-600/15 und der ErlHS zu Abschn. XVI (EZT-Online Rz. 53.0). Gerade die Anwendung dieser Erläuterung hätte sich allerdings aus Sicht des Gerichts auch bei der vom Fachausschuss angestellten Betrachtung der dort betroffenen Ware "als Ganzes" angesichts des Wortlauts der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN angeboten. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1 FGO, §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO sowie § 115 Abs. 2 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die zolltarifrechtliche Einreihung einer Ware bestehend aus LEDs und einem Thermistor auf einer Platine, die zur Erzeugung von ultraviolettem Licht eingesetzt werden kann. Die Klägerin beantragte am 7. Mai 2018 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für die streitbefangene Ware, mit der die Ware in Codenummer 8541 4010 00 0 (Zollsatz 0 %) eingereiht werden sollte. Die Ware beschrieb sie im Wesentlichen wie folgt: Ultraviolette Leuchtdiode, Art. UV-XXX-1, Hersteller A Bei der kompletten Produktfamilie der UV-XXX-LED handelt es sich nicht um herkömmliche Beleuchtungskörper, wie sie z.B. in haushaltsüblichen Lampen zum Einsatz kommen, sondern um spezialisierte UV-LEDs, die in der Industrie- und Medizintechnik eingesetzt werden, hauptsächlich beim 3D-Druck beim Rapid Prototyping Verfahren, aber auch für medizinische und wissenschaftliche Instrumentierung. Ebenfalls werden diese UV-LEDs zum Aushärten von Bedruckungen, Beschichtungen und Klebeverbindungen eingesetzt. Der Array UV-XXX Chipsatz besteht aus 12x1 mm² UV-LEDs, einem Thermistor, Anschlüssen und einer quadratischen Kupferleiterplatte. Diese LED kann mit variablen Antriebsströmen von 9 A bis hin zu 18 A betrieben werden. Nach den Feststellungen des Gerichts kann die Ware weitergehend wie folgt beschrieben werden: Auf einer Kupferkernplatine sind auf einer Isolierschicht Stromanschlüsse mit zu einem LED-Array führenden Leiterbahnen verschaltet. Die Kupferkernplatine selbst dient der Wärmeableitung. Ein typischer Betrieb des LED-Arrays kann mit einem Durchlassstrom von 9 A und einer Durchlassspannung von 3,6 V erfolgen. Der Hersteller hat den maximalen Durchlassstrom mit 30 A (Dauerbetrieb max. 18 A) und die maximale Durchlassspannung mit 4 V spezifiziert. Das von dem LED-Array in einem breiten, nicht fokussierten Leuchtkegel ausgesendete Licht liegt im Wellenlängenbereich zwischen 365 nm und 410 nm und damit teilweise im sichtbaren violetten Bereich sowie im für den Menschen unsichtbaren ultravioletten Bereich. Der ebenfalls auf der Platine angebrachte Thermistor ist ein NTC (Heißleiter), also ein elektrischer wärmeempfindlicher nichtlinearer Widerstand mit positiver Temperaturcharakteristik. Sein Widerstand verringert sich mit steigender Temperatur, die Leitfähigkeit steigt also. Er ist nicht als strombegrenzender (Schutz-)Widerstand in Reihenschaltung zum LED-Array verbaut, sondern in einem separaten Schaltkreis mit Leiterbahnen und einem eigenständigen Steckerelement verschaltet. Er dient als Messfühler. Über den Stromanschluss können mittels Auswertung des Widerstands die Oberflächentemperatur der Kupferkernplatine gemessen und so Rückschlüsse auf die Temperatur des LED-Arrays gezogen werden. Die Ware ist praktisch ausschließlich zur Erzeugung von ultravioletter Strahlung geeignet. Als Lichtquelle in technischen Geräten verbaut, kann das ultraviolette Licht nutzbar gemacht werden, um bestimmte Stoffe auszuhärten, etwa im 3D-Druck. Für den 3D-Drucker werden dann u.a. zusätzliche Kühlkörper an der Kupferkernplatine, Betriebsgeräte zur Stromversorgung, Linsen und optische Gerätschaften benötigt. Alternativ können mittels des UV-Lichts auch Bruchstellen in Pharmaka detektiert werden. Das Gesamtgerät benötigt hierzu unter anderen eine separate Ansteuerung, leistungselektronische Bauelemente und fotosensorische Elemente. Die Ware kann zudem in Fluoreszenz-Mikroskopen verbaut werden, wozu unter anderem eine Apertur zur Lichtführung erforderlich ist. Als Teilkomponente größerer technischer Anwendungen kann die Ware zudem in der Bühnenbeleuchtung eingesetzt werden. Am 28. August 2018 erteilte der Beklagte die vZTA DEBTI-xxx-1 und reihte die Ware als elektrischen Apparat mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, in UPos 8543 7090 KN (Zollsatz 3,7 %) ein. Den Einspruch der Klägerin vom 26. September 2018 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2020 (RL xxx/18) zurück. Die Ware könne bereits deshalb nicht in UPos 8541 KN als Leuchtdiode eingereiht werden, weil neben Leuchtdioden auch ein passives Bauelement auf einem Kühlkörper verschaltet sei. Die Klägerin hat am 9. April 2020 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Ware sei als Leuchtdiode (LED) in Pos. 8541 KN einzureihen. Leuchtdioden würden in den Erläuterungen zu Pos 8541 KN (EZT-Online Rz. 66.0) als Vorrichtungen definiert, die elektrische Energie in sichtbare Strahlen, Infrarotstrahlen oder ultraviolette Strahlen umwandeln. Diese Einreihung scheitere nicht daran, dass auf der Ware mit dem Thermistor ein passives Bauteil verbaut sei. Maßgeblich für Einreihung der Ware sei ihre Hauptfunktion, die Umwandlung von Energie in ultraviolettes Licht. Der Begriff Maschine umfasse gemäß Anm. 5 zu Abschn. XVI KN alle Maschinen, Apparate und Geräte und Vorrichtungen der in den Kap. 84 und 85 KN genannten Art. Gemäß Anm. 3 seien kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammenarbeiten sollen und ein Ganzes bilden (hier LED-Array und Thermistor), sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Erzeugung ultravioletten Lichtes und Schutzfunktion des Thermistors) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen. Zudem sei die Ware entgegen der Auffassung des Beklagten jedenfalls kein vollständiges Gerät bzw. Stand Alone-Gerät mit einer eigenen Funktion im Sinne der Pos. 8543 KN, sondern nur als Teil einer anderen Ware anzusehen. Sie stelle nämlich ein für sich nicht funktionsfähiges Teilmodul für andere technische Geräte dar. Neben der reinen Stromzufuhr bedürfe die Ware zur bestimmungsgemäßen Funktionserbringung stets weiterer Komponenten wie aktiver oder passiver Kühlung, Betriebsgeräten zur Stromversorgung (etwa eines Gleichrichters), Linsen und optischer Gerätschaften sowie einer Apparatur zur Sicherung der elektromagnetischen Verträglichkeit. Die Ware sende für sich genommen, auch bei Herstellung einer Gleichstromzufuhr, kein "brauchbares" Licht aus und übe deshalb keine eigene Funktion aus. Neben der Kühlung sei für die Nutzbarmachung des Lichtes eine Linsenanordnung unverzichtbar. Aufgrund der hohen thermischen Belastung während des Betriebs der Leuchtdioden würden diese sich innerhalb weniger Sekunden selbst zerstören, wenn sie nicht adäquat gekühlt würden. Die Ware sei also nicht für den eigenständigen Betrieb, sondern bewusst als Komponente zum Einbau in andere Systeme geeignet. Es gebe keine Betriebsart, bei der auf eine zusätzliche Kühlung verzichtet werden könne. Der Thermistor sei nicht charakterprägend, denn er sei weder mit den Leuchtdioden elektrisch verbunden noch für deren operativen Betrieb notwendig. Der Hersteller habe den Thermistor angebracht und mit einem eigenständigen Steckerelement versehen, damit Kunden während der Produktdesignphase die Wärmeentwicklung auslesen könnten. Sobald ein Kunde den Entwicklungsprozess abgeschlossen habe, werde dieser Anschluss mit dem Thermistor oft nicht mehr benötigt. Für den Betrieb der Leuchtdioden sei das Bauteil obsolet. Die Ware sei praktisch nicht zerlegbar, da die Halbleiterkomponente durch mehrfaches Erhitzen beim Löten großen Alterungsprozessen ausgesetzt wäre. Die Ware sei zudem mit der unter Ziffer 4. der DVO 1037/2014 vom 25. September 2014 genannten Ware vergleichbar. Der Thermistor erfülle die gleiche Funktion wie der in der DVO genannte Kühlkörper, nämlich die Überhitzung des Produktes zu vermeiden. Thermistoren würden als thermischer Schutz zur Begrenzung des Einschaltstroms in elektrischen oder elektronischen Schaltungen eingebaut, ebenso wie Schutzdioden. Ein Thermistor sei mit einer Schutzdiode vergleichbar. Hilfsweise sei die Ware als Teil einer Lampe, nämlich einer Ultraviolettlampe bzw. Leuchtdiodenlampe, in UPos 8539 90 90 KN einzureihen. Die streitbefangene Ware bestehe aus elektrischen Komponenten und funktioniere rein elektrisch. Sie sende bei passender Stromzufuhr Licht aus, stelle für sich genommen jedoch keine komplette Leuchtdiodenlampe oder Ultraviolettlampe dar. Hilfsweise sei die Ware als "elektrisches Teil von Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen" der UPos 8548 90 90 KN einzureihen. ... Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft DEBTI-xxx-1 vom 28. August 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2020 (RL xxx/18) zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft mit dem Gültigkeitszeitraum 3. September 2018 bis 2. September 2021 zu erteilen, mit der die Ware "Ultraviolette Leuchtdiode, UV-XXX-1" in Unterposition 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ware sei in Pos. 8543 KN einzureihen. Sie sei ein aus elektrischen Komponenten zusammengesetzter Apparat und funktioniere rein elektrisch. Sie verfüge über eine eigene Funktion im Sinne der Pos. 8543 KN, da mittels des ausgestrahlten UV-Lichts verschiedene Materialien ausgehärtet würden, was keiner der in Kap. 85 KN sonst genannten Funktionen entspreche. Nach ErlHS zu Pos. 8543 (EZT-Online Rz. 25.0) gehörten Ausrüstungen zur Ultraviolettstrahlung, für gewerbliche Zwecke allgemein verwendbar, zu Pos. 8543 KN. Die Ware müsse nicht in andere Hauptwaren eingebaut sein, um ihre Funktion zu erfüllen, da allein die Stromzufuhr für die Ausführung ihrer Funktion ausreiche. Die Ware sei nicht für bestimmte Verwendungszwecke konzipiert, sondern zum universellen Einsatz. Solche allgemeinen und spezifischen Bestandteile seien nach eigener Beschaffenheit entsprechend ihrer zolltariflichen Funktion einzureihen. Sie werde als Komponente in unterschiedlichen größeren Einheiten (Hauptwaren) eines breiten Anwendungsbereichs verbaut. Sie falle beim Zerlegen solcher größerer Einheiten an und sei für deren Funktionieren unabdingbar. Sie sei jedoch nicht spezifisch im Hinblick auf diese Hauptwaren gefertigt worden und weise keine für bestimmte Hauptwaren erkennbaren spezifischen Merkmale auf. Das Fehlen eines Kühlkörpers und Gehäuses sowie einer passenden Stromquelle führe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass die Ware nicht als Apparat eingereiht werden könnte. Gemäß Anm. 5 zu Abschn. XVI KN seien Maschinen alle Apparate, die als solche im Wortlaut der Positionen des Kap. 84 oder 85 genannt seien. Alle Waren des Abschn. XVI seien also Maschinen mit einer eigenen Funktion, die nicht in speziellen Positionen oder Unterpositionen für Teile oder Zubehör erfasst seien. Unerheblich sei die Bauart einer Maschine. Es komme auf die im Positionswortlaut genannte Funktion an. Maschinen seien auch unselbstständige Ein- oder Anbaumaschinen mit eigener Funktion. Nach der BFH-Rechtsprechung gehöre es nicht zum Wesen einer Maschine, dass sie ohne Zusätze selbstständig Arbeiten durchführen könne (Urteil vom 8. Februar 1966, VII 145/62). Die Ware werde von keinem Wortlaut einer anderen Position des Kap. 85 oder eines anderen Kapitels genauer erfasst. Sie könne nicht in die von der Klägerin vorgeschlagene Position 8541 KN eingereiht werden, weil es sich nicht um Leuchtdioden im Sinne dieser Position handele. Hiervon würden nur einzelne Bauelemente erfasst. Bei der vorliegenden Ware handele es sich aber um eine Platine, die mit einer aktiven Komponente, der Leuchtdiode, und einer passiven Komponente, dem Thermistor, bestückt sei. Auch die von der Einreihungsavise zur Pos. 8504 betroffenen IGBT-Module (EZT-Online Rz. 03.0 f.) würden nach ihrer Funktion eingereiht und nicht als elektronisches Bauelement der Pos. 8541 KN. Eine Einreihung in Pos. 8541 sei angesichts der Verschaltung eines Thermistors, also einer passiven Komponente der Pos. 8533 KN, ausgeschlossen. Einzelne Waren der Position 8541 mit bestimmten Schutzelementen könnten nur dann in Position 8541 eingereiht werden, wenn die Schutzelemente auch separat in diese Position eingereiht werden würden. Anderenfalls könne die gesamte Ware nicht der Position 8541 zugeordnet werden, NEH zu Pos. 8543 (EZT-Online Rz. 21.0 f.). Dies folge auch aus der Protokollerklärung der 195. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) vom 3. bis 5. Dezember 2018. Danach müsse ein Modul, bestehend aus einer Superlumineszenzdiode (LED) sowie einem Thermistor und einem Kühler als Ganzes betrachtet werden und sei der Position 8543 KN zuzuweisen. Eine entsprechende Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 der Kommission vom 25. September 2014 und der Avise zur Pos 8541 40 (EZT-Online zu Position 8541, AV, Rz. 11.0 bis 13.0) komme nicht in Betracht, da die Waren nicht vergleichbar seien. Die streitbefangene Ware diene nicht Beleuchtungszwecken, sondern zum Aushärten verschiedener Materialien. ...