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Urteil

4 K 116/17

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2022:0414.4K116.17.00
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Leitsätze
1. Aus der EuGH-Rechtsprechung in Sachen Steinel Vertrieb folgt, dass zur Bestimmung der von einem Antidumpingzoll betroffenen Waren in geeigneten Fällen auch Zusammenhang und Zweck der Antidumpingmaßnahme zur systematischen und teleologischen Auslegung des verfügenden Teils heranzuziehen sind.(Rn.71) 2. Gemäß Art. 1 und 9 Abs. 4 der Antidumping-Grundverordnung (i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009) dürfen nur solche Waren Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren. Dabei ist ggf. der einheitliche Warenbegriff im Sinne des Antidumpingrechts zu beachten.(Rn.71) 3. Für die Ermittlung der von einer Antidumpinguntersuchung umfassten Waren ist die Warenbeschreibung in der Einleitungsbekanntmachung ein wichtiges Kriterium, weil die Einleitungsbekanntmachung der Wahrung des rechtlichen Gehörs der von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten dient.(Rn.80) 4. Aus dem Zusammenhang mit der Einleitungsbekanntmachung und der nach der Antidumpinguntersuchung ergangenen vorläufigen Antidumpingverordnung (EG) Nr. 2318/95 folgt, dass der Verordnungsgeber mit der Verordnung (EU) Nr. 803/2009 keinen Antidumpingzoll für Rohrverbindungsstücke aus Stahl für die zeitweilige Verbindung von Rohren aus Kautschuk einführen wollte.(Rn.81) (Rn.82) (Rn.85)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der EuGH-Rechtsprechung in Sachen Steinel Vertrieb folgt, dass zur Bestimmung der von einem Antidumpingzoll betroffenen Waren in geeigneten Fällen auch Zusammenhang und Zweck der Antidumpingmaßnahme zur systematischen und teleologischen Auslegung des verfügenden Teils heranzuziehen sind.(Rn.71) 2. Gemäß Art. 1 und 9 Abs. 4 der Antidumping-Grundverordnung (i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009) dürfen nur solche Waren Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren. Dabei ist ggf. der einheitliche Warenbegriff im Sinne des Antidumpingrechts zu beachten.(Rn.71) 3. Für die Ermittlung der von einer Antidumpinguntersuchung umfassten Waren ist die Warenbeschreibung in der Einleitungsbekanntmachung ein wichtiges Kriterium, weil die Einleitungsbekanntmachung der Wahrung des rechtlichen Gehörs der von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten dient.(Rn.80) 4. Aus dem Zusammenhang mit der Einleitungsbekanntmachung und der nach der Antidumpinguntersuchung ergangenen vorläufigen Antidumpingverordnung (EG) Nr. 2318/95 folgt, dass der Verordnungsgeber mit der Verordnung (EU) Nr. 803/2009 keinen Antidumpingzoll für Rohrverbindungsstücke aus Stahl für die zeitweilige Verbindung von Rohren aus Kautschuk einführen wollte.(Rn.81) (Rn.82) (Rn.85) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO durch den Berichterstatter und gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. II. Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Abgabenbescheid ist hinsichtlich der Festsetzung von Antidumpingzoll dem Grunde nach rechtswidrig und insoweit aufzuheben, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Hierdurch reduziert sich die Einfuhrumsatzsteuerbemessungsgrundlage, sodass die Einfuhrumsatzsteuer der Höhe nach herabzusetzen ist, § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld ist dem Grunde nach gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302, 1; Zollkodex - ZK), teils in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes, durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden. Art. 201 ZK ist trotz des Inkrafttretens des Unionzollkodexes anwendbar, da die Einfuhr im Jahr 2015 und damit vor dem 1. Mai 2016 erfolgte. Vorliegend ist kein Fall der nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 ZK gegeben, da die ursprüngliche Abgabenfestsetzung im Einfuhrabgabenbescheid vom 1. April 2015 nicht abschließend, sondern unter dem Vorbehalt der abschließenden Zollbehandlung erfolgt war (FG Hamburg, Urteil vom 31. März 2005, IV 66/03, juris). Die Bestimmungen über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union sind im Streitzusammenhang in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, 1; Grundverordnung 1995) sowie die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Ratens vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188, 93) in der am 18. Juli 2009 berichtigten Fassung (ABl. L 44, 20; Grundverordnung 2009) niedergelegt. Als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Antidumpingzoll kommt Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 803/2009 des Rates vom 27. August 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie auf die aus Taiwan versandten Einfuhren der gleichen Waren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Aufhebung der den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd und Nian Hong Pipe Fittings Co. Ltd gewährten Befreiung (ABl. L 233, 1; ADVO 2009) in Betracht. Der ADVO 2009 ging die Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und versandt aus Taiwan, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 139, 1; ADVO 2003) voraus. Der ADVO 2003 war die Verordnung (EG) Nr. 584/96 des Rates vom 11. März 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 84, 1; ADVO 1996) vorausgegangen. Der ADVO 1996 war die Verordnung (EG) Nr. 2318/95 der Kommission vom 27. September 1995 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren dieser Formstücke mit Ursprung in der Slowakischen Republik und in Taiwan (ABl. L 234, 4; ADVO 1995) vorausgegangen. Die ADVO 1995 beruhte auf der Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien, der Slowakischen Republik, Taiwan und Thailand vom 3. Februar 1994 (ABl. C 35, 4; Einleitungsbekanntmachung). Für die Einreihung der Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur, KN) in der im maßgeblichen Zeitraum 2015 gültigen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 vom 16. Oktober 2014 (ABl. L 312, 1; KN 2015) maßgeblich. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften ist der ZollEU in der vom Beklagten festgesetzten Höhe entstanden, denn die vom Beklagten vertretene Einreihungsauffassung ist zutreffend (unter 1.). Die Ware unterfällt indes nach der Auslegung des Gerichts nicht dem Antidumpingzoll nach Art. 1 Abs. 1 ADVO 2009 (unter 2.). Die Einfuhrumsatzsteuerfestsetzung ist entsprechend zu mindern (unter 3.). 1. Der ZollEU ist in der vom Beklagten festgesetzten Höhe entstanden, denn die vom Beklagten vertretene Einreihungsauffassung ist zutreffend. Gemäß der AV 1 Satz 2 sind für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 6. September 2018, C-471/17, Kreyenhop & Kluge; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor; vom 17. Juni 2014, C-480/13, Sysmex; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, jeweils in juris) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (AV 1 und 6). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den AV 2 bis 5. Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, Rn. 23; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 25; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, SmithKline Beecham, Rn. 26, jeweils in juris; BFH, Urteile 4. November 2003, VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, Rn. 9; vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17, juris, Rn. 98). Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss. Im Übrigen ist der Verwendungszweck der Ware nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Einreihung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware erfolgen kann (EuGH, Urteil vom 5. September 2019, C-559/18, TDK-Lambda; Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, jeweils in juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 17/16, juris). Die Ware erfüllt den Wortlaut der Pos. 7307 KN, darunter der UPos. 7307 99 80 KN 2015 (unter a). Wegen Ausweisungsanmerkung 1 lit. g) zu Abschnitt XVI kommt es nicht darauf an, ob zugleich der Wortlaut von im Abschnitt XVI aufgeführten Positionen erfüllt ist (unter b). Wegen AV 3a KN kann dahinstehen, ob zugleich der Wortlaut der Pos. 7326 KN erfüllt ist (unter c). a) Die Ware erfüllt den Wortlaut der Pos. 7307 KN, innerhalb dessen der UPos. 7307 99 80 KN 2015. Nach ErlHS zu Pos. 7307 (EZT-Online Rz. 01.0f. und 03.0) umfasst diese Position eine Reihe von Waren aus Eisen oder Stahl, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. Ausgenommen sind jedoch Waren, die zwar zur Montage von Rohren bestimmt sind, aber keinen unbedingt notwendigen Teil der Rohrleitung bilden (z.B. ... Schlauchklemmen und -binder, mit denen Schläuche an starren Rohren, Hähnen, Rohrverbindungsstücken usw. befestigt werden (Pos. 7325 oder 7326)). Der Anschluss oder die Verbindung können auch durch Druckkontakt erreicht werden, wenn auswechselbare Stücke aus Stahl verwendet werden. Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den vorliegenden Waren um Rohrverbindungsstücke aus anderem als nichtrostendem Stahl, andere als zum Stumpfschweißen, andere als mit Gewinde. Die vorliegenden Verbindungsstücke aus nicht rostfreiem Stahl dienen unstreitig dazu, sog. Betonpumpenschläuche im Rahmen eines Kupplungssystems mit Rohrleitungen aus Stahl oder weiteren sog. Betonpumpenschläuchen zu verbinden. Anders als die Klägerin meint, stellen die sog. Betonpumpenschläuche Rohre im Sinne der Warenbeschreibung "Rohrverbindungsstücke" dar. aa) Zum einen folgt dies aus den Ausführungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 647/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 (ABl. L 178, 5) und des Urteils des erkennenden Gerichts vom 26. November 2021, 4 K 65/18, wonach für die Prüfung des Vorliegens eines Rohrverbindungsstücks ein Schlauch wie ein Rohr zu behandeln ist. Eine diesbezügliche zolltarifliche Abgrenzung zwischen Schläuchen und Rohren ist den einschlägigen Positionen und Unterpositionen nicht zu entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Kapiteln oder Positionen der Kombinierten Nomenklatur. So gelten etwa nach der Anm. 8 zu Kap. 39 KN als "Rohre und Schläuche" [aus hier nicht vorliegendem Kunststoff] im Sinne der Position 3917 Hohlprodukte, ... (z. B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Die Anmerkung differenziert dabei nicht zwischen Rohren und Schläuchen, sondern die Waren werden jeweils in den gleichen Positionen und Unterpositionen angeführt. Eine von der Klägerin favorisierte Differenzierung anhand der Biegsamkeit erfolgt in den Positionen und Unterpositionen nicht, sondern diese setzen voraus, dass es sowohl biegsame als auch nicht biegsame Rohre und Schläuche aus Kunststoff gibt. Auch die in Pos. 8481 KN geregelten Armaturen differenzieren nicht zwischen der Verwendung auf Schläuchen oder Rohren. Da eine Abgrenzung zwischen Rohr und Schlauch im Einzelnen von Wertungsfragen abhängig ist, wie unten weiter ausgeführt wird, ist es sachgerecht, für Zwecke der Tarifierung von Verbindungstücken nicht zwischen der Verwendung auf Rohren oder Schläuchen zu differenzieren. bb) Zum anderen handelt es sich, anders als die Klägerin meint, bei den sog. Betonpumpenschläuchen um Rohre im Sinne der Warenbezeichnung "Rohrverbindungsstücke" und der ErlHS zu Pos. 7307, nämlich um Rohre der Pos. 4009 KN. Der Wortlaut der Pos. 4009 KN umfasst Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen). Die Unterpositionen umfassen sowohl nicht mit anderen Stoffen verstärkte oder verbundene Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk als auch - in UPos 4009 3200 - ausschließlich mit Spinnstoff verstärkte Rohre aus Weichkautschuk mit Verbindungsstücken. Letztere Unterposition wird durch den von der Klägerin zur Demonstration vorgelegten sog. Betonpumpenschlauch erfüllt, wenn er mit den streitbefangenen Waren versehen ist. Die Ausführungen der Klägerin zur englischen Sprachfassung der Pos. 4009 KN (und der Pos. 3917 KN) führen deshalb zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich im zolltarifrechtlichen Sinne um ein Rohr, das aus Weichkautschuk besteht. Die Erläuterungen und Anmerkungen zu Kap. 40 und den entsprechenden Positionen enthalten keine Hinweise zur Unterscheidung eines Schlauches von einem Rohr aus Weichkautschuk. Nach der ausweisenden ErlHS zu Pos. 5909 (EZT-Online Rz. 03.0) handelt es sich bei den sog. Betonpumpenschläuchen jedenfalls nicht um Schläuche aus Spinnstoffen der Pos. 5909 KN; eine eindeutige Differenzierung zwischen Rohr und Schlauch ist der Erläuterung indes nicht zu entnehmen. Das Gericht legt seiner Würdigung bei einer systematischen Betrachtung sinngemäß die Definition aus Anm. 1 lit. h) zu Kap. 74 KN zu Grunde. Danach sind Rohre Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals und anderer geometrischer Formen mit gleichmäßiger Wanddicke. Der innere und der äußere Querschnitt haben die gleiche Form, Richtung und den gleichen Mittelpunkt. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können u.a. auch gebogen sein. Der sog. Betonpumpenschlauch ist danach ein Rohr, denn er entspricht den vorgenannten Kriterien. Er weist einen einzigen Hohlraum mit gleichbleibend dicker, formstabiler Umhüllung auf, wobei der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, Richtung und den gleichen Mittelpunkt aufweisen. Durch den Schichtaufbau aus Gummi und Gewebeschichten ist es ausgeschlossen, dass er ohne große Krafteinwirkung in sich zusammenfällt oder zusammengedrückt werden kann. Die vorliegende leichte Biegung wäre nach der zitierten Anmerkung auch bei Stahlrohren unschädlich, ebenso wie eine etwaige Aufwicklung in Rollen. Einen Schlauch im zolltarifrechtlichen Sinne stellt der sog. Betonpumpenschlauch dagegen nicht dar. Schläuche sind in der KN und den Erläuterungen nicht allgemein definiert. Laut dem Lexikon Wikipedia ist ein Schlauch ein flexibler, länglicher Hohlkörper mit zumeist rundem Querschnitt im Unterschied zum unflexiblen Rohr. Da alle Rohre ebenfalls eine gewisse Flexibilität besitzen, ist der Übergang oft fließend (Wikipedia, Schlauch, Abruf am 7. April 2022). Der vorliegende sog. Betonpumpenschlauch ist indes für eine Ware aus Kautschuk sehr steif und formstabil; er ist kein Schlauch im zolltarifrechtlichen Sinne. cc) Die in den ErlHS zu Pos. 7307 (EZT-Online, Rz. 01.0) aufgeführte Ausnahme betreffend Schlauchklemmen und -binder, mit denen Schläuche an starren Rohren befestigt werden, ist für die Einreihung der Verbindungsstücke nicht einschlägig. Zwar werden die sog. Betonpumpenschläuche mit Schnellspannkupplungen aneinander befestigt, die in gewisser Weise Schlauchklemmen ähneln. Diese Schnellspannkupplungen sind indes nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. b) Wegen Ausweisungsanmerkung 1 lit. g) zu Abschnitt XVI KN kommt es nicht darauf an, ob zugleich der Wortlaut von im Abschnitt XVI aufgeführten Positionen erfüllt ist. Gemäß Anm. 1 lit. g) zu Abschnitt XVI KN gehören Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anm. 2 zu Abschnitt XV KN nicht zu Abschnitt XVI. Gemäß Anm. 2 lit. a) zu Abschnitt XV KN gelten als "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" Waren u.a. der Pos. 7307 KN. Da die streitbefangenen Rohrverbindungsstücke den Wortlaut der Pos. 7307 erfüllen, sind sie als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit aus Abschnitt XVI und damit aus Kap. 84 ausgewiesen. Dabei kommt es für die Beurteilung eines Teils mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit nicht auf die konkrete Verwendung im Einzelfall an (BFH, Beschlüsse vom 7. Mai 2002, VII B 189/01, BFH/NV 2002, 1187, und vom 27. Juni 2002, VII B 59/02, BFH/NV 2002, 1357). Zu keinem anderen Ergebnis führt das EuGH-Urteil vom 12. Oktober1Hinweis des Dokumentars: DezemberHinweis des Dokumentars: Dezember 2013, C-450/12, HARK. Der EuGH legte seinem Urteil in Rn. 42 die Feststellung des vorlegenden Gerichts zu Grunde, dass die dort streitbefangenen Rohrwinkelstücke nicht dazu bestimmt waren, zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden oder ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen, sondern dazu, einen Raumheizofen an einen Schornstein anzuschließen. Sie erfüllten mithin - anders als die vorliegenden Rohrverbindungsstücke - nicht den Wortlaut der Pos. 7307 KN. Das Urteil ist deshalb nicht dahingehend zu verstehen, dass die Maßgeblichkeit der Ausweisungsanm. 1 lit. g) zu Abschnitt XVI i.V.m. Anm. 2 lit. a) zu Abschnitt XV eingeschränkt sein soll. c) Wegen AV 3a KN kann dahinstehen, ob zugleich der Wortlaut der Pos. 7326 KN erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift geht die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Der Wortlaut der Position 7307 KN "Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl" ist genauer als der Wortlaut der Pos. 7326 KN "Andere Waren aus Eisen oder Stahl", die gegenüber erstgenannter Position Auffangcharakter aufweist. 2. Die Ware unterfällt indes nach der Auslegung des Gerichts nicht dem Antidumpingzoll nach Art. 1 Abs. 1 ADVO 2009. Um die Waren, auf die der Antidumpingzoll erhoben werden soll, zu bestimmen, werden sie in den verfügenden Teilen der Antidumpingzollverordnung insbesondere anhand der Tarifpositionen der KN, in die sie gehören, beschrieben. Eine solche Bezugnahme reicht jedoch nicht immer aus, um die von der Antidumpingzollverordnung erfassten Waren genau zu bestimmen, da es dem Wortlaut dieser Unterpositionen an Genauigkeit fehlen kann. Daher beschreibt der verfügende Teil einer Antidumpingzollverordnung die zu besteuernden Waren unter Heranziehung zusätzlicher Unterscheidungskriterien. Eine Ware muss folglich nur dann versteuert werden, wenn sie in die KN-Unterposition eingereiht wird, die in einer Antidumpingzollverordnung genannt ist, und zugleich alle Merkmale der betreffenden Ware aufweist. Der EuGH hat zudem wiederholt betont, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und ihre Ziele zu berücksichtigen sind. Aus den Art. 1 und 9 Abs. 4 der Grundverordnung (sowohl der in 1995 als auch der in 2009 anwendbaren Fassung) geht hervor: Nur Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren, können Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden können, sofern die weiteren Voraussetzungen für die Einführung von Antidumpingzöllen festgestellt wurden. Daher ist es nicht mit Systematik und Zweck der Grundverordnung vereinbar, Antidumpingzölle auf Waren zu erheben, die zwar im verfügenden Teil der betreffenden Antidumpingverordnung durch Angabe der Unterposition der KN genannt sind, sich aber von den untersuchten Waren maßgebend unterscheiden. Um zu ermitteln, ob es sich um unterschiedliche Waren handelt, ist insbesondere zu prüfen, ob sie die gleichen technischen und physischen Merkmale, die gleichen grundlegenden Endverwendungen und das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preisen aufweisen. Zu beurteilen sind ferner die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren (vgl. EuGH, Urteile vom 18. April 2013, C-595/11, Steinel Vertrieb, Rn. 31, 38, 43f.; vom 28. März 1996, C-99/94, Birkenbeul, Rn. 12, jeweils in juris; FG Hamburg, Urteil vom 8. April 2021, 4 K 135/18, juris, Rn. 12). Nach diesen Maßgaben rechtfertigt die ADVO 2009 nicht die Erhebung von Antidumpingzoll auf die von der Klägerin eingeführten Rohrverbindungsstücke. Diese unterscheiden sich maßgebend von den Waren, die Gegenstand der Untersuchungen waren, die der ADVO 2009 zugrunde lagen. Der Verordnungsgeber wollte keinen Antidumpingzoll für Rohrverbindungsstücke aus Stahl für die zeitweilige Verbindung von Rohren aus Kautschuk einführen. Zwar erfüllen die vorliegenden Waren bei einer oberflächlichen Betrachtung den Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 ADVO 2009. Danach wird auf die Einfuhren von u.a. Rohrverbindungsstücken aus anderem als nichtrostendem Stahl mit einem - hier vorliegenden - größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung u.a. in der Volksrepublik China, die gegenwärtig - also in 2009 - unter den KN-Codes ex 7307 99 90 KN eingereiht werden, ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Unschädlich ist, dass die vorliegenden Waren wegen der Änderung der einschlägigen Unterposition der KN nicht mehr der UPos 7307 99 90 KN 2009, sondern im Streitjahr der UPos 7307 99 80 KN 2015 unterfallen, denn die Verweisung ist insoweit ausdrücklich ("gegenwärtig") dynamisch. Die aufgeführten KN-Unterpositionen sind indes nur informationshalber angegeben, was bereits aus der Verwendung des Wortes "ex" folgt und zudem deklaratorisch in Ziffer 2. Satz 2 der Bekanntmachung der ersten Auslaufüberprüfung (ABl. C 103, 3) ausgeführt wird. Zur Bestimmung der von Antidumpingzoll betroffenen Ware sind infolge der zitierten EuGH-Rechtsprechung Zusammenhang und Zweck der Vorschrift im Wege der teleologischen Auslegung des verfügenden Teils heranzuziehen, ggf. auch im Rahmen teleologischer Reduktion (so auch Deimel in ZfZ 2014, 9). Erw. (20) der ADVO 2009 führt insoweit aus, dass die der ADVO 2009 zu Grunde liegende Auslaufüberprüfung die gleiche Ware wie die Ausgangsuntersuchung und die erste Auslaufüberprüfung betrifft, in diesem Sinne ist auch Erw. (12) ADVO 2003 zu verstehen. Diese Bezugnahme auf die Ausgangsuntersuchung gibt aus Sicht des erkennenden Gerichts den Willen des Verordnungsgebers wieder, die Grundwertung aus Art. 1 und 9 Abs. 4 der Grundverordnung 2009 einzuhalten, wonach grundsätzlich nur Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren, Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden können (EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11, Steinel Vertrieb, Rn. 38). Dabei ist der einheitliche Warenbegriff im Sinne des Antidumpingrechts zu beachten (vgl. dazu Hoffmeister in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 1 AD-GVO 2016, Rn. 40 ff.). Die Ausgangsuntersuchung indes betrifft nicht etwa ein Preisdumping für alle in Art. 1 Abs. 1 ADVO 2009 genannten Rohrverbindungsstücke ex UPos 7307 99 90 KN 2009, sondern nur einen Teil davon. Die maßgebliche Einleitungsbekanntmachung vom 3. Februar 1994 definiert die untersuchte Ware wie folgt: "Der Kommission liegt ein Antrag vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ... [und weiteren] gedumpt sind und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch bedeutend geschädigt wird. ... Ware Bei den angeblich gedumpten Waren handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Stücken, Flanschen und Stücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl, einschließlich nichtrostendem Stahl, mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen oder anderen Zwecken. Die fraglichen Stücke sind dazu bestimmt, Stahlrohre dauerhaft miteinander zu verbinden, und werden nach verschiedenen gleichwertigen internationalen, amerikanischen und europäischen Normen hergestellt. Im Rahmen dieser Normen haben die fraglichen Waren die gleichen grundlegenden Eigenschaften und sind hinsichtlich ihrer Endverwendung grundsätzlich gleichartig." Nach dieser Warenbeschreibung dienen die zu untersuchenden Rohrverbindungsstücke der dauerhaften Verbindung von Stahlrohren. Auf das Verständnis des Verordnungsgebers eines Verwendungszwecks zur dauerhaften Verbindung von Stahlrohren deutet auch die Ziffer 3. "Interesse der Abnehmer" der (vorläufigen) ADVO 1995 hin. Danach seien je nach Fall sehr verschiedene Auswirkungen zu erwarten, die von der Menge der für das betreffende Bauwerk erforderlichen Formstücke abhängen würden. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf Formstücke aus Stahl werde sich jedoch auf diese Abnehmerindustrien nur begrenzt auswirken, da sich dadurch die Gesamtkosten der Bauwerke, für die die Formstücke verwendet werden, nur sehr wenig erhöhten. Der Verordnungsgeber ging also davon aus, dass die von der Untersuchung betroffenen Formstücke in Bauwerken Verwendung finden, was eine typischerweise dauerhafte Verbindung von Metallrohren impliziert. Die in der Einleitungsbekanntmachung getroffene Bestimmung der untersuchten Ware ist im vorliegenden Fall maßgeblich für den Umfang des mit Art. 1 Abs. 1 der ADVOen 1995, 1996, 2003 und 2009 eingeführten Antidumpingzolls. Grundsätzlich wird die von einer Antidumpinguntersuchung betroffene Ware vorläufig durch die Beschwerde der Unionsindustrie bestimmt. Die Beschwerdeführer legen in ihrem Antrag dar, welche eingeführte und angeblich gedumpte Ware mit der von ihnen hergestellten, gleichartigen Ware in der EU im Wettbewerb steht und angeblich eine Schädigung verursacht. Diese vorläufige Definition der betroffenen Ware durch die Unionsindustrie ist nicht bindend, sondern es liegt im (weiten) Ermessen der Kommission zu bestimmen, welche Waren vom Antidumpingverfahren betroffen sind. Aufgrund der Ermittlungen der Kommission wird die Warendefinition im Eröffnungsbeschluss bestimmt und in der Einleitungsbekanntmachung nach Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung veröffentlicht. Während der Untersuchung kann ein weiter Warenbegriff verengt und die Untersuchung beschränkt werden (vgl. Hoffmeister in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 1 AD-GVO 2016, Rn. 34 ff., Stand Oktober 2020). Von dieser Beschränkungsmöglichkeit hat der Verordnungsgeber im vorliegenden Fall angesichts der Erw. (8) ff. ADVO 1995 Gebrauch gemacht. Mit der Begründung, dass Formstücke aus nicht rostendem Stahl in ihren maßgeblichen Eigenschaften von anderen Formstücken unterschiedlich seien, wurden diese vom Antidumpingzoll ausgenommen. Die verschiedenen weiteren Modelle von Formstücken sah der Verordnungsgeber in Erw. (11) als in Fertigungstechnik, Anwendung und Verwendung identisch und weitgehend austauschbar und für Zwecke des Antidumpingzollfahrens als eine (einheitliche) Ware an. In der Literatur wird weiter ausgeführt, dass eine Ausweitung der Warendefinition und damit eines laufenden Untersuchungsverfahrens nur durch erneuten Kommissionsbeschluss und seine Veröffentlichung im Amtsblatt nach Art. 5 Abs. 9 AD-GVO 2016 mit erneuter Versendung von Fragebögen erfolgen dürfe. Denn hierdurch könnten Waren von Exporteuren erstmalig erfasst werden, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren. Änderungen und Erweiterungen des Gegenstands einer Antidumpinguntersuchung würden meist durch Bekanntmachung erfolgen, wobei das rechtliche Gehör der Parteien nicht verkürzt werden dürfe (Hoffmeister in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU Außenwirtschafts- und Zollrecht, vor Art. 1 AD-GVO 2016, Rn. 34 ff., 54, Stand Oktober 2020). Beizupflichten ist der Literatur mindestens insoweit, als dass die Warenbeschreibung in der Einleitungsbekanntmachung ein wichtiges Kriterium für die Ermittlung der von einer Antidumpinguntersuchung umfassten Waren ist, weil die Einleitungsbekanntmachung der Wahrung des rechtlichen Gehörs der von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten dient. Im vorliegenden Fall bezog sich die Einleitungsbekanntmachung nur auf den Teil der später in Art. 1 Abs. 1 ADVO 1995 genannten Rohrverbindungsstücke ex UPos 7307 9990 KN, welcher der dauerhaften Verbindung von Stahlrohren dient. Der Verordnungsgeber hat diese einschränkende Bestimmung der von der Untersuchung betroffenen Ware mit der ADVO 1995 nicht auf Formstücke zur zeitweiligen Verbindung von Gummirohren erweitert. Das Gericht geht davon aus, dass der Verordnungsgeber Rohrverbindungsstücke zur zeitweiligen Verbindung von Gummirohren nicht bedacht hatte. Die Antidumpinguntersuchung war vielmehr auf die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Formstücke zur dauerhaften Verbindung von Stahlrohren beschränkt. Anhaltspunkte für einen Willen des Verordnungsgebers, auch Rohrverbindungsstücke aus Stahl zur Verbindung von Rohren aus Kautschuk umfassen zu wollen, ohne dies bekanntzumachen, liegen nicht vor. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber die Beschränkung auf Formstücke aus anderem als nicht rostendem Stahl ausdrücklich vornahm und gesondert begründete. Das Ergebnis wird zudem gestützt durch die Erwägung (11) des Verordnungsgebers der ADVO 1995, dass es sich bei allen von dem Antidumpingzoll betroffenen Formstücken hinsichtlich der Fertigungstechnik, Anwendung und Verwendung identische und weitgehend austauschbare Waren handele, denn diese Erwägung gilt nicht für die vorliegenden Rohrverbindungstücke. Der Verordnungsgeber hat mit der Erwägung (21) zu ADVO 2009 ausgeführt, dass die von der Untersuchung betroffenen Formstücke im Wesentlichen durch das Schneiden und Formen von Rohren hergestellt würden. Diese wesentlichen Herstellungsschritte dürften für beispielsweise Einschweiß- oder Einschubmuffen aus Stahl typisch sein. Die streitbefangenen Waren werden zwar im ersten Schritt auch durch das Zuschneiden von durch Formen hergestellten nahtlosen Rohren hergestellt. Diese Rohrabschnitte lassen jedoch nach dem Schneiden ihre weitere Verwendung als Verbindungsstücke für Gummirohre noch nicht erkennen. Vielmehr folgt die wesentliche charakterbestimmende Formgebung durch das Drehen, einen zerspanenden Arbeitsgang, der im metallurgischen Sinne nicht dem Formen, sondern dem Trennen zugeordnet wird. Erst durch diesen Arbeitsschritt entstehen aus den generisch anmutenden Formstücken die typische Form und die charakteristischen Merkmale der streitbefangenen Waren wie die präzise gefertigten äußeren bzw. inneren Rillen, die das Verpressen bzw. die zeitweilige Druckverbindung von Gummirohren mithilfe einer Schnellspannkupplung erst ermöglichen. Die genannten Umstände führen das Gericht zu der Überzeugung, dass die streitbefangenen Waren nicht Gegenstand der Antidumpingzolluntersuchung und der folgenden Willensbildung zur Einführung eines Antidumpingzolls gemäß Art. 1 Abs. 1 ADVO 1995 waren und in der Fortführung auch nicht gemäß Art. 1 Abs. 1 ADVO 2009 einem Antidumpingzoll unterworfen sind. Diese - der EuGH Rechtsprechung folgende - Auslegung führt zu einem angemessenen Ergebnis und schützt zudem den Bestand der Antidumpingverordnung in ihrem übrigen, vom Verordnungsgeber intendierten Umfang. Zu keinem anderen Ergebnis führt das Argument des Beklagten, die Auslegung des verfügenden Teils der ADVO 2009 anhand der Einleitungsbekanntmachung führe zu einem ausufernden, ungerechtfertigten Prüfungsaufwand der Zollbehörden. Diese Befürchtungen des Beklagten ähneln den von der Kommission in dem EuGH-Verfahren C-595/11 vorgebrachten Bedenken, dass die nationalen Zollverwaltungen nicht mehr in der Lage sein könnten, ihre Aufgaben zu erfüllen. Wie die Fälle in der Rechtssache Steinel Vertrieb (EuGH, C-595/11, a.a.O.) und dem Verfahren vor dem erkennenden Senat betreffend Solarglas (4 K 135/18, a.a.O.) weist der vorliegende Fall indes eine atypische Gestaltung auf. Es stellt besondere Umstände dar, dass die in der Einleitungsbekanntmachung und den Erwägungen beschriebene untersuchte Ware sich von dem verfügenden Teil der ADVO maßgeblich unterscheidet. Solche besonderen Umstände wird die Zollverwaltung regelmäßig nur zu berücksichtigen haben, wenn sie vom Zollschuldner geltend gemacht werden. Die Zollbehörde wird zukünftig nicht "ins Blaue hinein" bei jeder Ware Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob eine Antidumpingverordnung nach ihrem Sinn und Zweck auch auf die betreffenden Waren anzuwenden ist (so auch Deimel in ZfZ 2014, 9). 3. Die Einfuhrumsatzsteuerfestsetzung ist entsprechend zu mindern. Die Festsetzung von Antidumpingzoll ist vollständig aufzuheben. Die Festsetzung von ZollEU i.H.v. 3,7 % auf den Warenwert von ... € ist dagegen zutreffend und hat Bestand. Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist um den Antidumpingzoll auf insgesamt ... € und die Einfuhrumsatzsteuerfestsetzung mithin auf ... € zu mindern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1, Sätze 1 und 3 FGO. Die Klägerin ist zu einem geringen Teil, nämlich zu 3 % unterlegen, deshalb werden dem Beklagten die Kosten ganz auferlegt. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 115 Abs. 2 FGO. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Antidumpingzoll betreffend Verbindungselemente für sog. Betonpumpenschläuche. Die Klägerin führte zweiteilige Verbindungselemente (Stutzen und Hülse) aus der VR China ein, mit denen ein sog. Betonpumpenschlauch an eine Betonpumpe oder weitere sog. Betonpumpenschläuchen verbunden wird. Der sog. Betonpumpenschlauch ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Der Stutzen wurde in der VR China aus einem geformten nahtlosen Stahlrohr auf Länge geschnitten, gedreht (zerspant) und dann oberflächengehärtet. Er ist dafür vorgesehen, in den sog. Betonpumpenschlauch gepresst zu werden. Seine gedrehten Rillen (auch Sägezähne genannt) halten ihn dauerhaft in Position. Die Hülse wurde ebenfalls in der VR China aus einem Rohr geschnitten, gedreht und aus optischen Gründen vernickelt. Sie wird über den Schlauch geschoben und mittels einer Hydraulikpresse dauerhaft auf den Schlauch mit Stutzen gepresst. Ihre innen liegenden Rillen halten sie dauerhaft in Position. Durch die jeweiligen Rillen ist eine Verwendung an Stahlrohren ausgeschlossen. Am 17. September 2015 meldete die Zollvertreterin für die Klägerin 450 Stück der streitbefangenen Waren als "Verbindungsstücke: Hier: Betonkupplungen aus gehärtetem nicht rostendem Stahl ohne Gewinde" unter Codenummer 7307 2980 90 0 (Zollsatz 3,7 %) aus der VR China in den freien Verkehr an. Als Warenwert wurden ... USD erklärt. Das Zollamt A nahm die Zollanmeldung an, kontrollierte die angemeldeten Dokumente und führte eine stichprobenweise Beschaffenheitsbeschau nach Art. 68 ZK zur Überprüfung der Einreihung durch. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 17. September 2015 (AT/C/.../XXX-1) setzte es ZollEU 3,7 % i.H.v. ... € und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu 19 % i.H.v. ... € nicht abschließend fest. Dem legte das Zollamt die Einreihung der Ware unter Codenummer 7307 2980 90 0 als "Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl" zu Grunde. Der Zollwert wurde mit ... € (entsprechend ... USD) bemessen, der Einfuhrumsatzsteuerwert mit ... €. Das Einreihungsgutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Finanzverwaltung (BWZ) vom 2. Dezember 2015 kam zu dem abweichenden Einreihungsergebnis, dass die Ware der Codenummer 7307 9980 98 0 unterfalle. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 12. Januar 2016 (AT/S/.../XXX-2) setzte der Beklagte zusätzlich Antidumpingzoll EU unter Anwendung des Antidumpingzollsatzes von 58,6 % (hergestellt durch ein Unternehmen in China) i.H.v. ... € fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 19. Januar 2016 Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren stellte sich heraus, dass die chinesische Handelsrechnung den Rechnungsbetrag von ... €, nicht USD, auswies. Mit weiterem Einfuhrabgabenbescheid vom 20. März 2017 (AT/S/.../XXX-3) setzte der Beklagte wegen des geänderten Warenwertes nunmehr ZollEU 3,7 % in Höhe von ... €, Antidumpingzoll zu 58,6 % i.H.v. ... € und EUSt zu 19 % i.H.v. ... € fest. Dabei legte er unstreitige zum EUSt-Wert gehörende Kosten i.H.v. ... € zu Grunde. Wert Abgabensatz Betrag ZollEU ... € 3,7 % ... € AntidumpEU ... € 58,6 % ... € EUSt ... € 19,0 % ... € Unter dem 24. März 2017 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid ebenfalls Einspruch ein. Mit der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2017 (RL xxx/16) wies der Beklagte den Einspruch vom 19. Januar 2016 zurück. Es handele sich bei der Ware um Rohrverbindungsstücke im Sinne der Antidumpingverordnung (EG) Nr. 803/2009. Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur handele es sich um Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit der Unterposition (UPos) 7307 9980 KN. Die Klägerin hat am 12. Juni 2017 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Die Kupplungen bzw. Verbindungselemente seien keine Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit der UPos 7307 9980 KN, sondern Teile einer Betonpumpe der Codenummer 8413 9100 90, hilfsweise andere Teile der Codenummer 8474 9090 00 0 oder andere Waren aus Eisen oder Stahl der Position 7326 KN. Es handele sich nicht um Rohrverbindungsstücke, weil keine Rohre, sondern Schläuche miteinander verbunden würden, sodass die Ware nicht unter Position 7307 KN falle. Die Kupplungen seien im Jahr 2001 speziell von ihr, der Klägerin, für Betonpumpenschläuche für Systeme der Hersteller B und C konzipiert worden. Es handele sich um das Schlauchkupplungssystem der Größen NW 65 3", NW 75 3", NW 80 3 1/4", NW 100 4 1/2", NW 125 5 1/2". Es handele sich deshalb nicht um Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Es handele sich nicht um Rohrverbindungsstücke. Die Kupplung habe nur den einen Zweck der Verwendung für Betonpumpen. Sie sei zur Verbindung von zwei Gummischläuchen vorgesehen. Der Pressanschluss sei nur zur Verbindung von Schläuchen geeignet, da lediglich flexibles Material sicher und dicht angeschlossen werden könne. Verbindungsstücke für Rohre würden nicht in Rohre hineingepresst, sondern verschweißt, da anderenfalls die Rohre platzen würden. Die Flexibilität der Gummischläuche sei wichtig zur Überwindung von Unwägbarkeiten in schwierigem Gelände. Der Abstand zwischen den Rillen des Stutzens und der Hülse zeige, dass es sich um einen massiveren Schlauch handeln müsse. Die Verwendung solcher massiver Schläuche sei typisch für Betonpumpen, da ein großer Durchmesser, eine hohe Durchlaufmenge und eine hohe Druckbelastbarkeit von 85 bar im Regelbetrieb für die Förderung von Beton wichtig seien. Der Stutzen sei oberflächengehärtet, um dem massiven und abrasiven Beton standzuhalten. Die Ware sei auch nicht mit herkömmlichen Rohrverbindungsstücken, -formstücken und -verschlussstücken (z.B. Bogen, Muffen) vergleichbar. Die ErlHS zu Position 7307 (EZT-Online Rz 01.0) differenziere zwischen Rohren und Schläuchen. Ausgenommen seien Waren, die zwar zur Montage von Rohren bestimmt seien, aber keinen unbedingt notwendigen Teil der Rohrleitung bildeten (z.B. Schlauchklemmen und -binder, mit denen Schläuche an starren Rohren befestigt werden (Pos. 7325 oder 7326)). Nach der Erläuterung würden nur notwendige Teile einer starren Rohrleitung von der Position 7307 erfasst. Die Kupplungen würden, anders als etwa Stumpfschweißmuffen, nicht fester Bestandteil der zu verbindenden Leitungen. Auch ein Hahn als Verbindungsstück zwischen einem starren Rohr und einem Schlauch sei nach ErlHS zu Position 7307 ausgeschlossen. Deshalb sei die Kupplung auch dann nicht unter Position 7307 einzureihen, wenn sie einen Betonpumpenschlauch an ein Rohr verbinden würde. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 647/2014, in deren Begründung "Schläuche als eine Art Rohr" betrachtet werden, sei nicht anwendbar. Die Einreihungsverordnung betreffe nur die begutachtete Schlauchkupplung aus Aluminium mit einem Hebelverschlussring, die sich an einem Ende verjünge. Diese sei mit den Stahlkupplungen nicht identisch, austauschbar oder vergleichbar, die sich hinsichtlich Form, Material, Farbe, Verwendungszweck für Betonpumpen, Oberflächenhärtung und des Vorhandenseins von Nippeln oder Hebelverschlussringen unterscheide. Die Begründung der Kommission sei zudem schlicht falsch, weil Schläuche gerade keine Rohre seien; ein Bus werde auch nicht als eine Art Zug betrachtet. Die Kommission stelle zu Unrecht auf eine nicht näher definierte Verkehrsanschauung ab, die in Deutschland auch nicht vorhanden sei. Auf die Verkehrsanschauung könne nur abgestellt werden, wenn sich dies aus der Kombinierten Nomenklatur ergebe. Die Einreihungsverordnung verletzte höherrangiges Rechts, denn sie verletze den Wortlaut des vorrangigen Harmonisierten Systems, der zwischen Rohren und Schläuchen differenziere. Der Wortlaut der Position 7307 KN "Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke" und der englische Wortlaut "Tube or pipe fittings" seien beispielsweise mit der Position 8307 "Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken" ("Flexible tubing of base metal, with or without fittings") ins Verhältnis zu setzen. Der englische Begriff "tube or pipe" entspreche dem deutschen "Rohr". "Schläuche" bzw. "hoses" oder "flexible tubes" seien hiervon nicht umfasst. "Flexible tubing" unterscheide sich daher von "tube or pipe fittings" der Position 7307. Der Wortlaut der Position 3917 KN "Rohre und Schläuche" ("Tubes, pipes and hoses") und der Position 4009 "Rohre und Schläuche" ("Tubes, pipes and hoses") unterscheide zwischen Rohren und Schläuchen. Schlauchverbindungsstücke könnten nur von Position 7307 umfasst sein, wenn der Wortlaut beispielsweise "Verbindungsstücke für Rohre und Schläuche" bzw. "Tube, pipe and hose fittings" lauten würde, was nicht der Fall sei. Auch wegen der Definition des Begriffes "Rohr" in ErlHS zu Kap. 73 (EZT-Online Rz. 02.0 bis 04.0) sei zwischen Rohren und Schläuchen zu differenzieren. Der Begriff "Rohr" setze eine gleichbleibende innere und äußere Form voraus. Ein Rohr könne im Sinne der Erläuterung zwar "gebogen" sein, jedoch keinesfalls biegsam. Biegsame Rohre seien nicht beschrieben, sodass flexible Betonpumpenschläuche keine Rohre seien. Schläuche seien im Gegensatz zu Rohren flexibel und dehnbar und deshalb zu einer wesentlich anderen Verwendung geeignet. In entsprechender Anwendung der Anm. 1 zu Kap. 83 KN und vor dem Hintergrund der systematisch zu berücksichtigenden UPos 8307 10 KN seien Schlauchverbindungsstücke von Rohrverbindungsstücken der Position 7307 KN zu trennen. Unabhängig von der Einreihung seien die Kupplungen nicht Gegenstand der Antidumpingzolluntersuchung gewesen. Weil sie sich von den untersuchten Formstücken maßgeblich unterscheiden würden, führe selbst eine Einreihung in die Position 7307 KN nicht zum Antidumpingzoll. Für die Vergleichbarkeit sei die in der Antidumpingverordnung genannte Warentarifnummer unerheblich. Stattdessen komme es darauf an, dass die gleichen technischen und physikalischen Merkmale und grundlegenden Eigenschaften, Verwendungen und das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preis vorhanden seien. Dabei seien auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren zu beurteilen. Gemäß Erw. (20) der Antidumpingverordnung (EG) Nr. 803/2009 und Erw. (7) der Verordnung (EG) Nr. 2318/95 habe die Antidumpinguntersuchung nur Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zur Verbindung von Rohren oder Rohrleitungen, hauptsächlich zur Verwendung in den Grundstoffindustrien wie chemische Industrien, Ölraffinerien, Energieerzeugung, Baugewerbe und Schiffbau umfasst. Diese seien nach der Einleitungsbekanntmachung vom 3. Februar 1994 "dazu bestimmt, Stahlrohre dauerhaft miteinander zu verbinden." Gegenstand der Untersuchung seien demnach nur Verbindungstücke für Stahlrohre und nicht zur Verbindung von Schläuchen gewesen. Später sei allgemein von Rohren gesprochen worden, da die Rohrverbindungstücke auch Eisenrohre verbinden könnten. Es bestehe kein gleiches Verhältnis zwischen Qualität und Preis, denn ihre, der Klägerin, eigene Entwicklung, Maßstäbe und stetige Kontrolle gewährleisteten hohe Qualitätsstandards, denen die untersuchten Produkte nicht unterworfen gewesen seien. Auch das Herstellungsverfahren unterscheide sich. Gemäß Erw. (21) der Antidumpingverordnung (EG) Nr. 803/2009 würden "Rohrstücke ... im Wesentlichen durch das Zuschneiden und Formen von Rohren hergestellt". Die einzureihenden Waren seien dagegen gedreht. Die komplexe äußere Form der Kupplungen unterscheide sich erheblich von den untersuchten Rohrverbindungstücken. Hilfsweise seien die Waren als Teile von Betonpumpen der UPos 8413 9100 KN einzureihen, denn sie seien ein "anderes Teil einer Betonpumpe". Sie ähnelten den in ErlHS zu Pos 8413 (EZT-Online Rz. 41.0) genannten Teilen "der Flüssigkeitspumpen und Flüssigkeitshebewerke, wie ... Ventile, Klappen...", denn auch die Kupplungen seien zum Betrieb einer Betonpumpe unerlässlich. Hilfsweise handele es sich um Teile von "Maschinen und Apparaten ..." der UPos 8474 9090 KN, hilfsweise um "andere Ware aus Eisen oder Stahl" der Pos. 7326 KN. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einfuhrabgabenbescheid vom 12. Januar 2016 (AT/S/.../XXX-2) in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. März 2017 (AT/S/.../XXX-3) und der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2017 (RL xxx/16) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er begründet seinen Antrag wie folgt: Die Maßnahme des Antidumpingzolls ergebe sich aus Art. 1 Abs. 1 der Antidumpingverordnung (EG) Nr. 803/2009, wonach ein Antidumpingzoll auf Waren der UPos ex 7307 9980 KN eingeführt worden sei. Für die Beurteilung, ob eine Ware der Antidumpingverordnung unterfalle, komme es nur auf den verfügenden Teil der Antidumpingverordnung an. Der Zollverwaltung könne nicht auferlegt werden, bei der Festsetzung von Antidumpingzöllen stets alte Materialien der Antidumpingzolluntersuchung zu sichten. Das strittige Erzeugnis unterfalle der Pos. 7307 KN, hierunter der Codenummer 7307 9980 98 0 des TARIC. Es diene als Verbindungsstück aus Stahl dem Anschluss von Schläuchen an ein Betonpumpensystem. Es sei als Rohrverbindungsstück anzusehen, weil es hinsichtlich seiner Verwendung mit einem Rohrverbindungsstück vergleichbar sei. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 647/2014 seien Schläuche eine Art Rohr. Bei einem Rohr im weiteren Sinne handele es sich um einen langen zylindrischen Hohlkörper mit größerem Durchmesser, der vor allem dazu dienen, Gase, Flüssigkeiten und feste Stoffe weiterzuleiten. Ein Rohrverbindungsstück diene der Verbindung solcher Rohre. Dass die deutsche und englische Sprachfassung nicht zwischen Rohren und Schläuchen bzw. zwischen "tubes" und "pipes" im Sinne von Rohren und Schläuchen differenziere, zeigten die englischen Sprachfassungen der Pos. 7307, 8307, 3917 und 4009 KN. Aus dem Wortlaut der Pos. 8307 KN folge kein anderes Ergebnis, weil diese Position nicht "Schläuche und Verbindungsstücke", sondern "Schläuche auch mit Verbindungsstücken" umfasse. Allein eingeführte Verbindungsstücke seien gerade nicht erfasst. Da es sich bei den strittigen Erzeugnissen nicht um Schlauchklemmen, sondern um in den Schlauch gepresste Kupplungen handele, sei die Ausnahme im Sinne der ErlHS zu Pos. 72307 (EZT-Online Rz. 01.0) nicht gegeben. Herstellerangaben bezüglich der sog. Betonpumpenschläuche seien unmaßgeblich, denn für die zolltarifliche Einreihung komme es allein auf die objektiven Wareneigenschaften an. Der mit der vZTA DE XXX/14-1 unter Codenummer 7307 9980 98 0 eingereihte "Flanschbund" sei eine vergleichbare Ware. Wegen der Einreihung unter Pos. 7307 KN und den Anm. 1 lit. g) zu Abschnitt XVI KN (Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit) und Anm. 2 zu Abschnitt XV KN seien die Waren weder unter Codenummer 8413 9100 90 noch unter Codenummer 8474 9090 00 0 oder unter Pos. 7326 KN einzureihen. Damit falle die Ware unter den von Antidumpingzollmaßnahmen betroffenen Warenkreis der Antidumpingverordnung (EG) Nr. 803/2009, der unter den Erw. (20) und (21) definiert werde, und den darin aufgeführten Verwendungszweck "im Bausektor". Die Ware unterfalle nicht den dort genannten Ausnahmen. Dass die Ware neben dem Schneiden und Formen auch durch Drehen hergestellt werde, sei unschädlich für die Entstehung des Antidumpingzolls. ...