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Urteil

4 K 95/18

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2021:1123.4K95.18.00
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Leitsätze
1. In Anwendung der EuGH-Rechtsprechung zu dem Tarifierungskriterium "von der für ... verwendeten Art" ist der Wortlaut der Unterposition 4011 20 KN dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften erkennbare Zweckbestimmung von neuen Kautschukreifen die Verwendung im Wesentlichen auf dem Kraftfahrzeug ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn aus den objektiven Wareneigenschaften auch eine andere erhebliche, praktisch relevante, nicht in den Hintergrund tretende Verwendbarkeit auf dem Anhänger ersichtlich ist.(Rn.51) (Rn.60) 2. In die Unterposition 4011 9000 kann kein negatives Wesentlichkeitskriterium im Sinne einer Erwägung hineingelesen werden, dass ein anderer Reifen im Sinne der Unterposition 4011 9000 nicht - neben der Verwendbarkeit auf dem Anhänger - auch für die Verwendung auf dem LKW geeignet sein darf.(Rn.59)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Anwendung der EuGH-Rechtsprechung zu dem Tarifierungskriterium "von der für ... verwendeten Art" ist der Wortlaut der Unterposition 4011 20 KN dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften erkennbare Zweckbestimmung von neuen Kautschukreifen die Verwendung im Wesentlichen auf dem Kraftfahrzeug ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn aus den objektiven Wareneigenschaften auch eine andere erhebliche, praktisch relevante, nicht in den Hintergrund tretende Verwendbarkeit auf dem Anhänger ersichtlich ist.(Rn.51) (Rn.60) 2. In die Unterposition 4011 9000 kann kein negatives Wesentlichkeitskriterium im Sinne einer Erwägung hineingelesen werden, dass ein anderer Reifen im Sinne der Unterposition 4011 9000 nicht - neben der Verwendbarkeit auf dem Anhänger - auch für die Verwendung auf dem LKW geeignet sein darf.(Rn.59) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Berichterstatter und gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. II. Die Klage ist zulässig. Die Erhebung als Sprungklage vom 16. August 2018 ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO auch ohne vorheriges Vorverfahren zulässig, denn der Beklagte hat mit am 14. September 2018 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist zugestimmt. Der Zulässigkeit der hauptsächlich erhobenen Verpflichtungsklage steht der Ablauf der Gültigkeit der vZTA nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine auf Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und Verpflichtung zur Neuerteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gerichtete Verpflichtungsklage mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft wegen des Dauerverwaltungsaktcharakters der verbindlichen Zolltarifauskunft und des nur für die Zukunft eintretenden Verlusts der Wirksamkeit grundsätzlich nicht unzulässig (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe nur Urteile vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15; vom 6. November 2020, 4 K 22/18, vom 23. April 2021, 4 K 7/17, jeweils in juris), so auch im vorliegenden Fall. Über den Hilfsantrag ist deshalb nicht zu entscheiden. III. Die Klage hat in der Sache Erfolg. Die Ablehnung der Erteilung einer antragsgemäßen vZTA ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 S. 1 FGO). Die Klägerin hat Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft. Anspruchsgrundlage für die Erteilung von vZTAs ist die Regelung des seit dem 1. Mai 2016 geltenden Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 1, 1. Alt. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, ber. ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd.; Unionszollkodex, UZK). Maßgeblich für die Einreihungsentscheidungen ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 (ABl. L 282, 1; Kombinierte Nomenklatur, KN). Die Anti-Dumping-Verordnung (EU) Nr. 3018/683 ist für die Ermittlung der zutreffenden Zolltarifnummer unmaßgeblich. Die vorgelegte polnische vZTA bindet das erkennende Gericht nicht. Die Ware ist in UPos 4011 9000 KN einzureihen. Die Ware erfüllt den Wortlaut der Pos. 4011 KN (hierzu unter 1.), nicht aber den Wortlaut der UPos 4011 20 KN (hierzu unter 2.). Sie ist daher in UPos 4011 9000 KN einzureihen (hierzu unter 3.). 1. Unstreitig und aus Sicht des Gerichts unzweifelhaft handelt es sich bei der in Rede stehenden Ware um einen neuen Luftreifen aus Kautschuk, der unter Anwendung der AV1 von der Position 4011 KN erfasst wird. 2. Die Ware erfüllt nicht den Wortlaut der UPos 4011 20 KN. Die UPos 4011 20 KN lautet: "Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art". Der Begriff "Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren" ist dahingehend zu deuten, dass das Fahrzeug motorgetrieben sein muss (hierzu unter a). Als Anhänger werden dagegen Fahrzeuge bezeichnet, die über keinen eigenen Antrieb verfügen (hierzu unter b). In Anwendung der EuGH-Rechtsprechung kommt es für die Erfüllung des Wortlauts "von der für ... Kraftfahrzeuge ... verwendeten Art" darauf an, dass die wesentliche Zweckbestimmung des Erzeugnisses die Verwendung auf dem Motorwagen ist (hierzu unter c). Nach diesen Maßgaben unterfällt die Ware nicht der UPos. 4011 20 KN (hierzu unter d). a) Der Begriff "Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren" ist dahingehend zu deuten, dass das Fahrzeug motorgetrieben sein, also selbst ein Kraftfahrzeug sein muss. Als Kraftfahrzeug, in der Schweiz und in Liechtenstein Motorfahrzeug, bezeichnet man ein "durch einen Motor angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Fahrzeug", also Kraftwagen, Krafträder und Zugmaschinen (www.duden.de; Wikipedia, Kraftfahrzeug, m.w.N., Abrufe jeweils am 9. August 2021). Auf diese Auslegung deuten auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§ 1 Abs. 2 StVG) hin, wonach Kraftfahrzeuge solche Landfahrzeuge sind, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG). Das 1968 abgeschlossene Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen definiert "Kraftfahrzeuge" als jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge. Der in der englischen Sprachfassung der UPos 4011 20 KN verwendete Begriff "lorries" bedeutet "a large, heavy motor vehicle for transporting goods or troops"; "a truck" (Definition von Oxford Languages über Google, Abruf 10. August 2021); "motortruck" (Definition von www.merriam-webster.com, Abruf 10. August 2021). Im Ergebnis gleich sind die Begriffe "camions" (französische Sprachfassung) und "autocarri" (italienische Sprachfassung) zu verstehen. b) Als Anhänger werden dagegen Fahrzeuge bezeichnet, die über keinen eigenen Antrieb verfügen. Sie weisen meist eine Ladefläche zur Beförderung von Gütern auf und werden hinter Zugfahrzeugen wie Pkw, Lkw, Omnibussen, Traktoren, Krafträdern oder Fahrrädern mitgeführt. Ein Fahrzeug ist ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes, für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist. Das Fahrzeug kann Eigentum des Transportunternehmers oder von diesem gemietet oder geleast sein. Ein Anhänger ist danach ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug vorgesehen ist, ausgenommen Auflieger. Auflieger ist danach ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug in der Weise vorgesehen ist, dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und seiner Last von dem Kraftfahrzeug getragen wird (Begriffsbestimmung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister, BGBl. 2015 II S. 69, 72; www.wikipedia.de, Anhänger, Abruf 9. August 2021). c) In Anwendung der EuGH-Rechtsprechung kommt es für die Erfüllung des Wortlauts "von der für ... Kraftfahrzeuge ... verwendeten Art" darauf an, dass die wesentliche Zweckbestimmung des Erzeugnisses die Verwendung auf dem Motorwagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6; EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, C-340/19, Hydro Energo, Rn. 34; vom 6. September 2018, C-471/17, Kreyenhop & Kluge, Rn. 36; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 24; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, BFH/NV 2014, 1794, juris, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, BFH/NV 2021, 203, juris, Rn. 11). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, Rn. 23; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 25; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, SmithKline Beecham, Rn. 26; BFH, Urteile 4. November 2003, VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, juris, Rn. 9; vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, juris, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17, Veröffentlichung in juris steht an, Ordnungsziffer III.). Der Verwendungszweck des Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss. Der Verwendungszweck ist kein erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann. Stellt eine Tarifposition ausdrücklich auf eine besondere Verwendung ab, ist es nicht erforderlich, dass die alleinige oder ausschließliche Zweckbestimmung des einzureihenden Erzeugnisses dieser Verwendung entspricht. Ausreichend ist, dass die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses ist (gefestigte EuGH-Rechtsprechung, Urteile vom 5. September 2019, C-559/18, TDK-Lambda, Rn. 26 ff.; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex Europe, Rn. 32, jeweils m.w.N). Lässt sich das objektive Merkmal eines Produkts bei der Zollabfertigung feststellen, so steht der Umstand, dass auch eine andere Verwendung dieses Produkts denkbar ist, seiner rechtlichen Qualifizierung nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 22. September 2016, C-91/15, Kawasaki Motors, Rn. 60) Vorliegend kommt es also für die Einreihung in UPos 4011 20 KN darauf an, ob der aus den objektiven Wareneigenschaften folgende wesentliche Verwendungszweck der einzureihenden Reifen die Verwendung auf dem Kraftfahrzeug, dem Motorwagen, ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die alleinige oder ausschließliche Zweckbestimmung des einzureihenden Erzeugnisses dieser Verwendung entspricht. Ausreichend ist, dass die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses ist (so auch Bender in Wäger, UStG, 2020, zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14, Rn. 72, m.w.N.). Allein der Umstand, dass die einzureihenden Reifen mit bestimmten Typen von Motorwagen kompatibel sind, ist allerdings nicht ausreichend, um sie in diese Unterposition einzureihen, wenn nicht ihre wesentliche Zweckbestimmung der in dieser Unterposition genannten Verwendung entspricht. In der Rechtssache TDK-Lambda hat der EuGH entschieden, dass die dort streitbefangenen Stromrichter nicht die Merkmale aufweisen würden, die auf ihre wesentliche Zweckbestimmung in einer Verwendung mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten schließen lasse. Vielmehr seien die Umrichter nach Aktenlage so konzipiert, dass sie in einer Vielzahl verschiedener Maschinen eingesetzt werden könnten. Die Einreihung in die Zweckposition sei angesichts dieser anderen Verwendungsmöglichkeiten ausgeschlossen (EuGH, Urteil vom 05. September 2019, C-559/18, TDK-Lambda Germany, Rn. 41, juris). Auf den vorliegenden Fall übertragen scheidet eine wesentliche Zweckbestimmung für die Verwendung auf dem Motorwagen also aus, wenn die Reifen daneben auch für die Verwendung auf anderen, nicht angetriebenen Fahrzeugen geeignet sind. Anders als der Beklagte meint ist also die für die Einreihung in UPos 4011 20 KN nicht entscheidend, ob ein Reifen "auch" für die Verwendung auf dem (bzw. auf bestimmten) Motorwagen geeignet ist, sondern es ist entscheidend, ob die objektiven Wareneigenschaften auf eine wesentliche Verwendung auf dem Motorwagen hindeuten, die eine Verwendung auf anderen Fahrzeugen in den Hintergrund drängt. Dabei wäre es für diesen wesentlichen Verwendungszweck "auf dem Motorwagen" wohl unschädlich, wenn die Ware zwar auch auf (nicht motorisierten) Anhängern verwendet werden könnte, ihre Eigenschaften diese Verwendung aber wie untypische Verwendung, also wie eine gewisse Zweckentfremdung, erscheinen ließen. Der EuGH hat etwa eine angesichts der Wareneigenschaften untypische Verwendung eines als Forstschlepper konzipierten Quads zur Freizeitbeschäftigung als unerheblich angesehen. Der Senat verkennt nicht, dass diesem Urteil eine Tarifanmerkung zu Grunde liegt, welche anders als die UPos 4011 20 KN die Formulierung "im Wesentlichen" enthält: Gemäß Anmerkung 2 zu Kap. 87 KN "sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind (EuGH, Urteil vom 22. September 2016, C-91/15, Kawasaki Motors Europe, juris, Rn. 5, 60; siehe hierzu auch die EuGH-Urteile vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex Europe, Rn. 32; vom 1. Juni 1995, C-459/93, Thyssen Haniel Logistic, Rn. 17 und 18). Der EuGH legt die Formulierung "im Wesentlichen" indes erkennbar wie die Formulierung "von der für ... verwendeten Art" aus, wie sich dem Urteil in der Rechtssache TDK-Lambda entnehmen lässt (EuGH, Urteil vom 5. September 2019, C-559/18, TDK-Lambda, Rn. 26 ff.). Anders als der Beklagte meint, kann in die Unterposition 4011 9000 KN nicht gleichsam ein negatives Wesentlichkeitskriterium in dem Sinne hineingelesen werden, dass ein anderer Reifen im Sinne der Unterposition 4011 9000 nicht neben der Eignung für die Verwendung auf dem Anhänger auch für die Verwendung auf dem LKW geeignet sein darf. Die Auffangposition 4011 9000 KN benennt schließlich gerade keine wesentliche Zweckbestimmung "zur Verwendung auf Anhängern", sondern sie ist auf neue Kautschukreifen anwendbar, die nicht dem Wortlaut der UPos 4011 20 KN unterfallen, der für den vorliegenden Fall nach der EuGH-Rechtsprechung zu lesen ist: Im Wesentlichen zur Verwendung auf dem Motorwagen. Nach der zitierten EuGH-Rechtsprechung ist der Wortlaut der UPos also dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare Zweckbestimmung der Reifen die Verwendung im Wesentlichen auf dem Motorwagen ist. Das ist nach der EuGH-Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn aus den objektiven Wareneigenschaften auch eine erhebliche, praktisch relevante Verwendung auf anderen Fahrzeugen, etwa auf dem Anhänger, ersichtlich ist. d) Nach diesen Maßgaben unterfällt die Ware nicht der UPos. 4011 20 KN. Die einzureihenden Reifen sind angesichts ihrer objektiven Wareneigenschaften für eine Verwendung auf Anhängern geeignet, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und nicht im Zweifel des Gerichts steht. Die Verwendung der einzureihenden Reifen auf Anhängern stellt auch keine untypische, in den Hintergrund tretende Möglichkeit dar, sondern eine praxisrelevante, regelrecht typische Verwendung. Dies ergibt sich bereits aus den Recherchen des Beklagten, wonach den einzureihenden Reifen etwa (neben anderen) der S 825 von Sailun Tyres ähnelt. Solche vergleichbaren Reifentypen würden Eigenschaften aufweisen, welche die Reifen auf den Achsen von Anhängern wie auch auf den Laufachsen von Motorwagen verwendbar erscheinen ließen. Das Gericht hat diese Sichtweise durch eigene Recherchen etwa im Produktportfolio von Goodyear/Dunlop und Continental/Barum nachvollzogen, deren Ergebnisse den Beteiligten im Erörterungstermin überreicht und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind. Die vorliegende Reifengröße 385/65 ist hiernach zum einen für die Nutzung auf Anhängern üblich, zum anderen scheint eine Einfachbereifung mit breiten Reifen auch auf Vor- und Nachlaufachsen von Motorwagen üblich zu sein (vgl. auch Wikipedia, Nachlaufachse, Abruf 16. August 2021). Ein Profil, angesichts dessen eine hohe Laufleistung und geringer Rollwiderstand erzielt werden, sowie eine stabile Karkasse für hohe Gewichtstoleranz haben sowohl die von der Klägerin dargelegten offensichtlichen Vorteile für die Verwendung auf Anhängern und Trailern wie auch auf Vor- und Nachlaufachsen des Motorwagens, deren Funktion allein die Gewichtsentlastung ist, die also weder Lenkkräfte noch Antriebsenergie übertragen müssen. Dies gilt auch für die Wareneigenschaften der verstärkten Schultern, Einkerbungen und der Flexibilität zur Vermeidung von Querabrieb. Diese Eigenschaften sind jedenfalls auf der ungelenkten Nachlaufachse gleichermaßen nützlich wie auf einer Anhänger- oder Trailerachse. Dies gilt auch für die von der Klägerin dargelegte "kalte Kautschukmischung", denn eine im räumlichen Zusammenhang mit der Antriebsachse verbaute Bereifung der Vor- oder Nachlaufachse dürfte wärmer werden als eine allein stehende Bereifung. Der Beklagte kann seine Position nicht mit den Bestimmungen für die Zulassung (Homologierung) der Luftreifen durch die VO (EG) Nr. 661/2009 i.V.m. der ECE 54 begründen, da hierin nicht zwischen der Verwendung der Luftreifen an Nutzfahrzeugen oder Anhängern unterschieden wird. Mithin ergibt sich aus der Homologierung gerade nicht, dass es sich um einen LKW-Reifen handele. Die Zulassung "FRT" im Sinne der ECE 54, Punkt 3.1.15, spricht nicht für eine wesentliche Verwendung nur auf dem Motorwagen und eine deutlich nachrangige Verwendung auf Anhängern. Die Angabe betrifft nämlich freilaufende Achsen auf Motorwagen wie auch auf Anhängern. Die Angabe des Geschwindigkeitsindex J" (J=100 km/h) reicht allerdings für die Verwendung auf Motorwagen in Europa aus. Das Argument der Klägerin, dass ein Anhänger mit Bereifung bis 100 km/h ausreichend bereift wäre, der Motorwagen dahingegen aber nicht, überzeugt das Gericht (bei denklogisch einheitlicher Geschwindigkeit eines Sattel- oder Gliederzugs) nicht. Gleichwohl spricht der Index J auch nicht gegen eine streiterhebliche Eignung zur Verwendung auf Anhängern. Die Beschriftung "For Trailer Use Only" hat keine im Sinne der Zulassung des Reifens nach der ECE 54 vorgesehene Bedeutung und stellt mithin eine Handelsaufmachung dar. Angesichts des Wortlauts der einschlägigen Positionen, Unterpositionen, Anmerkungen und Erläuterungen ist die Handelsaufmachung nicht einreihungsrelevant. Auf das von der Klägerin pauschal behauptete und vom Gericht so nicht überprüfbare Verhältnis einer tatsächlichen Verwendung der Reifen zu 99% auf Anhängern kommt es nicht an. Das Gericht hat angesichts der Wareneigenschaften der Reifen keine Zweifel, dass die objektiven Wareneigenschaften eine zumindest erhebliche Zweckbestimmung für die Verwendung der Reifen auf Anhängern erkennen lassen, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Verwendung. Diesen Umstand hat der Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. 3. Die Ware ist daher in UPos 4011 9000 KN einzureihen. Da der Wortlaut der UPos 4011 20 KN nicht erfüllt ist und die weiteren auf eine spezifische Verwendung bezogenen Unterpositionen der Pos. 4011 KN offensichtlich nicht einschlägig sind, handelt es sich um andere neue Luftreifen aus Kautschuk im Sinne der UPos 4011 9000 KN. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 115 Abs. 2 FGO. Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung von Luftreifen aus Kautschuk. Die Klägerin beantragte unter dem 1. März 2018 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für einen "Luftreifen aus Kautschuk, 385/65 RL 22.5 164 J, ..., HG2156" mit Kennzeichnungen "FRT" und "For Trailer Use Only", unter Verwendung der nach ihrer Auffassung zutreffenden Codenummer 4011 9000 KN als "andere Luftreifen aus Kautschuk, neu". Die in der Warenbezeichnung verwendete Ziffer 385 bezeichnet die Reifenbreite in Millimetern, 65 ist das Querschnittsverhältnis von Höhe zu Breite in Prozent, R bezeichnet die Bauart des Reifens (Radial) und 22.5 ist der Reifeninnendurchmesser in Zoll. Bei der Bezeichnung 164 J handelt es sich um die Betriebskennung, die sich zusammensetzt aus der Tragfähigkeitskennzahl (164 ist die Kennziffer für eine maximale Tragfähigkeit von 5000 kg in Abhängigkeit von der spezifizierten Geschwindigkeit) und dem Geschwindigkeitsindex (J steht für maximale Geschwindigkeiten bis 100 km/h). Die individuelle Bezeichnung HG 2156 beschreibt die Art des Profils, "FRT" steht für "Free Rolling Tyre". Der Aufdruck "For Trailer Use Only" wurde individuell vom Hersteller aufgebracht. Unter dem 13. Juli 2018 erteilte der Beklagte für die einzureihende Ware die vZTA XXX, mit der die Ware in die Codenummer 4011 2090 KN eingereiht wurde als "Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121." Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Luftreifen objektiv betrachtet auch für LKW verwendet werden könnten. Nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen sei die Ware nicht überwiegend oder ausschließlich als Reifen für Anhänger bzw. Trailer verwendbar. Die Klägerin hat mit Zustimmung des Beklagten am 16. August 2018 Sprungklage erhoben, die sie wie folgt begründet: Bei der streitigen Ware ... HG 2156 handele es sich um Luftreifen aus Kautschuk für die Verwendung an Trailern und Anhängern als gezogene, nicht angetriebene Fahrzeuge im Sinne der Unterposition (UPos) 4011 9000 KN bzw. als "andere Reifen als in der Unterposition 4011 2090". Hiervon abzugrenzen sei der Einsatz der Reifen an Omnibussen und Kraftfahrzeugen für den Transport von Waren im Sinne der UPos 4011 2090. Die einschlägige Unterposition des Zolltarifs setze eine wesentliche Zweckbestimmung voraus, was mit der Rechtsprechung von BFH und EuGH konkretisiert worden sei. Die einzureihenden Reifen seien angesichts ihrer besonderen objektiven Eigenschaften und Merkmale im Wesentlichen für die Verwendung auf Anhängern bzw. Sattelaufliegern (Trailern) bestimmt. Eine alternative Verwendung des Reifens auf dem Motorwagen sei aufgrund der speziellen Konstruktion bezüglich des Aufbaus, des Profils, der Kautschukmischung, der speziellen Seitenwand, der Einkerbungen an der Schulter und der Sicherheit nicht denkbar. Jedenfalls schließe sie, die Klägerin eine Verwendung auf dem Motorwagen gegenüber ihren Kunden aus. Im Gegensatz zu Omnibusreifen oder Reifen für LKW-Zugmaschinen verfüge der explizit für Trailer konzipierte Reifen über ein geeignetes, konisches Profil, um die Laufleistung zu steigern, den Rollwiderstand zu mindern und keine Steine aufzunehmen, um hinterherfahrende Fahrzeuge nicht zu beschädigen. Der Reifen sei für den Fernverkehr ausgelegt und konzipiert und verfüge über Eigenschaften, welche die Laufleistung bevorzugten und den Rollwiderstand minimierten. Er weise deshalb ein Rillen-Profil ohne Quereinschnitte auf. Letztere würden Profilklötze bzw. Profilstollen bilden, die eine negative Auswirkung auf den Rollwiderstand, die Laufleistung und die Haltbarkeit hätten. LKW-Reifen benötigten dagegen Quereinschnitte, um durch Wasserabdrängung günstige Aquaplaning-Eigenschaften herbeizuführen. Der einzureihende Trailer-Reifen weise eine geeignete Schulter mit speziellen Einkerbungen und einer Wölbung in der Seitenwand auf, wodurch bei einem kleinen Kurvenradius die Querbelastung angenommen und der Schulterabrieb und Beschädigungen minimiert würden. Während der Motorwagen bzw. die Zugmaschine bei der Kurvenfahrt einlenke, werde der Trailer in Kurven mit engem Radius herumgerissen, wodurch sich der Abrieb des Trailer-Reifens erhöhe. Die Einkerbungen an der Schulter des Reifens dienten dazu, den starken Abrieb einzudämmen. Die Flanken des Trailer-Reifens würden in engen Kurven stark verformt. Um die Querbelastung zu absorbieren, bedürfe es der vorliegenden Rillen-Profilgestaltung. Typische LKW-Reifen würden der Belastung von Trailer-Reifen nicht standhalten. Umgekehrt würden Trailer-Reifen nicht den Kollisionsbelastungen von LKW Reifen standhalten. Letztere wiesen eine besondere Resistenz gegen harte Gegenstände auf, anders als Trailer-Reifen, die Kollisionen "verzeihen" würden. Dazu werde für den einzureihenden Reifen eine stabilere Karkasse (Drahtgeflecht in einer Gummihaut) als bei LKW-Reifen verwendet. Aktuelle Trailer-Reifen wiesen ein höheres Gewicht als LKW Reifen auf. Zudem verfüge der Trailer-Reifen über eine spezielle, kühllaufende Kautschukmischung, um den Abrieb bei starker Querbelastung und die Reifentemperatur der auf den hinteren drei Achsen eines Trailers dicht hintereinander laufenden Reifen zu optimieren. Auch aufgrund der Breite von 385 mm, des Geschwindigkeitsindex "J" bis 100 km/h und seiner Kennzeichnung als FRT-Reifen und "For Trailer Use Only" sei der Reifen nur für die Verwendung als Trailer-Reifen vorgesehen. Die "FRT"- und "For Trailer Use Only"-Kennzeichnung im Sinne der Regelung Nr. 54 der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE), Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (im Folgenden ECE 54), Punkt 3.1.15, sei ein eindeutiger Hinweis auf die alleinige Zulässigkeit der Verwendung auf Trailerachsen (Reifen für gezogene Achsen). Reifen mit einer J-Kennzeichnung würden aktuell nicht mehr an Zugmaschinen verwendet. Eine Verwendung solcher Reifen wie des einzureihenden auf der Vor- oder Nachlaufachse von Motorwagen stelle einen besonderen Ausnahmefall dar. Für eine universelle Verwendbarkeit auch als LKW-Reifen sei der einzureihende Reifen ungeeignet. Die unübliche Verwendung im Sinne einer Zweckentfremdung sei zolltarifrechtlich unmaßgeblich und führe nicht zu der Annahme einer sogenannten Universalverwendbarkeit. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft XXX vom 13. Juli 2018 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 1. März 2018 eine verbindliche Zolltarifauskunft mit dem Gültigkeitszeitraum 16. Juli 2018 bis 15. Juli 2021 zu erteilen, mit der die Ware "Luftreifen aus Kautschuk, 385/65 RL 22.5 164 J, ... HG2156" mit Kennzeichnungen "FRT" und "For Trailer Use Only", in die Unterposition 4011 9000 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird, hilfsweise festzustellen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft XXX vom 13. Juli 2018 rechtswidrig und der Klägerin unter Aufhebung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft entsprechend ihrem Antrag vom 1. März 2018 eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen war, mit der die Waren in die Unterposition 4011 9000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seinen Antrag begründet er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem Parallelverfahren (FG Hamburg, 4 K 100/18) wie folgt: Der einzureihende Luftreifen sei unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 und 6 KN sowie der Anmerkung 1 zu Kap. 40 KN als "neuer Luftreifen aus Kautschuk von der für Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art" in die UPos 4011 2090 KN einzureihen. Die zolltarifliche Einreihung von Luftreifen aus Kautschuk sei innerhalb der unstreitig gegebenen Position 4011 KN von ihrem Einsatzbereich abhängig. Es stünden die Codenummern 4011 2090 (sinngemäß Luftreifen, zur Verwendung an LKW) und 4011 9000 (sinngemäß Luftreifen, zur Verwendung an Anhängern) für eine Einreihung zur Auswahl. Die UPos 4011 9000 sei die Auffangposition ("andere"), unter der alle sonstigen Luftreifen zu subsumieren seien, die in den vorhergehenden UPos nicht genannt seien. Typisch für diese UPos seien Luftreifen, zur Verwendung z.B. an Schubkarren, Rollstühlen, Kinderfahrzeugen usw. Aus den in den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu den UPos 4011 70 bzw. 4011 80 (EZT-Online Rz. 01.1 ff.) gezeigten Bildern folge, dass eine Zuordnung über die Reifengröße und die Art der Profilierung erfolgen könne. Vergleichsprofile für Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren fänden sich dagegen in den Erläuterungen nicht. Zudem gäben die Tragfähigkeitskennzahl und der Geschwindigkeitsindex Hinweise zur Verwendung der Reifen. Der Unterpositionswortlaut "von der für ... verwendeten Art" sei so gewählt, dass die eigentliche, tatsächlich praktizierte Zweckbestimmung des Reifens für die Einreihung nicht relevant sei, sondern dessen Eignung für die Verwendung an dem entsprechenden Fahrzeug angesichts der objektiven Beschaffenheitsmerkmale. Unter Anwendung dieser Maßgaben seien die Reifen zwar angesichts ihrer objektiven Wareneigenschaften für die Verwendung auf Anhängern und Trailern geeignet. Es werde jedoch kein objektives Merkmal gesehen, welches die Reifen nur für Trailer bzw. Anhänger auszeichne; die Reifen könnten daneben auch an LKW verwendet werden. Diese universelle Verwendbarkeit führe zur Einreihung in die UPos 4011 20 KN. Motorgetriebene Fahrzeuge zum Transport von Waren wiesen verschiedene Arten von Achsen auf. Neben den Lenk- und Antriebsachsen gebe es in vielen Fällen Zusatzachsen wie Nachlaufachsen oder Vorlaufachsen. Unabhängig von ihrer Aufmachung könnten die einzureihenden Reifen auch an der Antriebsachse oder einer Nachlaufachse eines Kraftfahrzeugs verwendet werden. Die Reifenbreite des einzureihenden Reifens liege mit 385 mm zwar im oberen Bereich der für Motorwagen typischen Bereifung. Auf der Nachlaufachse einer Zugmaschine könne der Reifen gleichwohl verwendet werden; vergleichbare Reifen (z.B. Goodyear Omnitrac MS 445/75 L 22.5) würden sogar für die Lenkachse empfohlen. Die Aufschrift "FRT" ("Free Rolling Tyre") gemäß Ziffer 3.1.15 der ECE 54 kennzeichne Reifen, die bestimmt seien für die Ausrüstung von Anhängerachsen und Achsen von Motorfahrzeugen, ausgenommen vordere gelenkte Achsen und angetriebene Achsen, mithin gerade nicht ausschließlich Trailer-Reifen. Die Kennzeichnung "For Trailer Use Only" habe die Klägerin erst nach Bekanntgabe der Antidumpingzollmaßnahme auf Waren der UPos KN 4011 2090 KN für ihr Reifensortiment eingeführt. Zusammensetzung und Aufbau der Reifen seien unverändert geblieben. Es handele sich ausschließlich um eine individuelle, von der Klägerin verwendete Kennzeichnung der Reifen, die nicht auf gesetzliche Vorgaben, ähnliche Regelungen oder Konventionen zurückgehe. Bei dem Aufdruck handele es sich um eine Handelsaufmachung für Luftreifen zur Verwendung ausschließlich auf Trailern und Anhängern; der tatsächliche Einsatz sei damit aber nicht eingeschränkt. Umstände des Vertriebs, die Beschreibung in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, der Umfang der tatsächlichen Verwendung und die Bezeichnung im Handelsverkehr seien keine Kriterien für die Einreihung der Ware. Die polnische Zollverwaltung habe vergleichbare Luftreifen vom Typ "435/50 R 19.5 160 J LM 168" mit der vZTA ... als "Luftreifen aus Kautschuk von der für Kraftfahrzeuge zum Transport von Waren verwendeten Art" in die UPos 4011 20 HS eingereiht. Nach der Erklärung des dortigen Antragstellers seien die genannten, ein paralleles Rillenprofil mit schwachen Quereinschnitten aufweisenden Reifen für Sattelauflieger bestimmt, könnten aber auch an LKWs eingesetzt werden. Die genannten Beispiele zeigten darüber hinaus, dass der Geschwindigkeitsindex J und Tragfähigkeitskennzahlen bis 170 auch für Reifen des motorgetriebenen Kraftfahrzeugs nicht unüblich und deshalb kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung zwischen LKW-Reifen und vermeintlichen Trailer-Reifen seien. Die weiteren von der Klägerin angeführten Merkmale wie die fehlende Querprofilierung, die kühllaufende Kautschukmischung oder der ausgeprägte Schulterschutz schränkten die Verwendung nicht grundlegend auf Anhänger bzw. Trailer ein. Eine nicht zweckentfremdende Verwendung auf nicht angetriebenen Achsen des Motorwagens sei möglich. Die Differenzierung zwischen LKW-Reifen und Trailer-Reifen sei zudem nicht sachgerecht. Bei einem Sattelzug, bestehend aus der Sattelzugmaschine und einem Sattelauflieger, liege der Trailer direkt auf der Zugmaschine auf. Die Vorderachse des Anhängers werde gleichsam durch den hinteren Teil der Zugmaschine ersetzt. Angesichts der engen Verbindung zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Trailer sei im Hinblick auf die Bereifung eine strikte Trennung zwischen "Reifen für das Kraftfahrzeug" und "Reifen für den Trailer" nicht gerechtfertigt. Diese Sichtweise werde durch die Bestimmungen für die Zulassung (Homologierung) der Luftreifen durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (VO (EG) Nr. 661/2009) i.V.m. der ECE 54 gestützt, denn darin werde nicht zwischen der Verwendung der Luftreifen an Nutzfahrzeugen oder Anhängern unterschieden. Die EU-Typengenehmigung werde für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger erteilt, ohne dass eine gesonderte Tauglichkeit der Reifen für Anhänger geprüft werde. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei der Einsatz der einzureihenden Luftreifen an der Zugmaschine nicht untersagt. Der TÜV Nord habe - was nicht schriftlich dokumentiert worden sei - auf Anfrage bestätigt, dass es keine Unterschiede bei der Prüfung verschiedener LKW Reifen bzw. vermeintlicher aktueller-/Anhänger Reifen gebe; lediglich die Vermarktung und der Vertrieb erfolgten unterschiedlich. Der Beklagte hat der Sprungklage, die Beteiligten der Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Auf die dem Gericht vorliegenden Sachakten des Beklagten (Antragsheft zur vZTA XXX) und des BWZ (vZTA-Heft XXX) sowie das Protokoll zum Erörterungstermin vom 17. August 2021 wird verwiesen.