Urteil
4 K 274/17
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In einen Essigaufguss eingelegte Maiskölbchen unterfallen der Unterposition 2001 9097 KN.(Rn.53)
(Rn.58)
(Rn.92)
2. Der Positionswortlaut "mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht" kann nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur ein Haltbarmachen gemeint wäre.(Rn.75)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einen Essigaufguss eingelegte Maiskölbchen unterfallen der Unterposition 2001 9097 KN.(Rn.53) (Rn.58) (Rn.92) 2. Der Positionswortlaut "mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht" kann nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur ein Haltbarmachen gemeint wäre.(Rn.75) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Berichterstatter und gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 20. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302, 1; Zollkodex - ZK) durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist vorliegend in Höhe von ... € entstanden, weil die vom HZA zu Grunde gelegte Einreihung in den Warentarif zutreffend ist. Art. 201 ZK ist trotz des Inkrafttretens des Unionzollkodexes anwendbar, da die Einfuhr im Jahr 2015 und damit vor dem 1. Mai 2016 erfolgte. Zudem ist deshalb Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur - KN) in der im Einfuhrzeitraum 2015 gültigen Fassung der Durchführungsverordnung Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. L 312, 1) anwendbar. Vorliegend ist kein Fall der nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 ZK gegeben, da die ursprüngliche Abgabenfestsetzung im Einfuhrabgabenbescheid vom 1. April 2015 nicht abschließend, sondern unter dem Vorbehalt der abschließenden Zollbehandlung erfolgt war (vgl. hierzu FG Hamburg, Urteil vom 31. März 2005, IV 66/03, juris). Da die Beteiligten um den zutreffenden Zollsatz nach der KN streiten, kommt es nicht auf den elfstelligen TARIC-Code, sondern auf die achtstellige Unterposition der KN an (siehe dazu Bender in Wäger, UStG, 2020, Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14 UStG, Rn. 41). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6; EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, C-340/19, Hydro Energo, Rn. 34; vom 6. September 2018, C-471/17, Kreyenhop & Kluge, Rn. 36; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 24; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, BFH/NV 2014, 1794, juris, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, BFH/NV 2021, 203, juris, Rn. 11). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, Rn. 23; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 25; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, SmithKline Beecham, Rn. 26; BFH, Urteile 4. November 2003, VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, juris, Rn. 9; vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, juris, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17, juris, Rn. 98). Nach diesen Maßgaben ist die Einreihungsauffassung des Beklagten zutreffend. Die streitbefangenen Waren sind in Pos. 2001 KN, darunter in UPos 2001 9097 KN einzureihen. Eine Einreihung der eingelegten Maiskölbchen in Kap. 10 KN kommt nicht in Betracht (hierzu unter 1.) Der Wortlaut der Pos. 2001 KN ist erfüllt (hierzu unter 2.). Deshalb sind weder der Wortlaut der Pos. 2008 KN (hierzu unter 3.) noch der Wortlaut der Pos. 2106 KN (hierzu unter 4.) erfüllt. Innerhalb der Pos. 2001 KN ist die UPos 2001 9097 KN einschlägig (hierzu unter 5.). 1. Eine Einreihung der eingelegten Maiskölbchen in Kap. 10 KN kommt nicht in Betracht. Innerhalb des Kap. 10 KN (Getreide) könnte die Pos. 1005 KN (Mais) einschlägig sein. Allerdings gehören laut der Anm. 1. lit. a) zu Kap. 10 KN die "in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse [...] nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden." Gemäß lit b) gehören zu "diesem Kapitel [...] nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006." Nach diesen Maßgaben können die eingelegten Maiskölbchen nicht in Kap. 10 KN eingereiht werden. Zum einen wäre bereits zweifelhaft, ob die unreifen Kölbchen überhaupt Körner im Sinne der Anm. 1 lit. a) darstellen können, da die Maiskörner zum Zeitpunkt der Ernte noch nicht fertig ausgebildet sind, was jedoch im Ergebnis offenbleiben kann. Denn jedenfalls scheitert die Einreihung in Kap. 10 KN daran, dass die Maiskölbchen im Sinne des lit. b) anders bearbeitet sind, nämlich pasteurisiert und durch Einlegen zubereitet (siehe hierzu unten, Ziff. 2.b). Es handelt sich mithin nicht mehr um eine im Abschnitt II erfasste Ware pflanzlichen Ursprungs, sondern eine Ware der Lebensmittelindustrie im Sinne des Abschnitts IV. 2. Der Wortlaut der Pos. 2001 KN ist erfüllt. Er lautet: "Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht". Es handelt sei bei den Maiskölbchen um andere genießbare Pflanzenteile im Sinne der Position 2001 KN (hierzu unter a), die mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht sind (hierzu unter b). a) Es handelt sich bei den Maiskölbchen um genießbare Pflanzenteile im Sinne der Position 2001 KN. Bei Mais handelt es sich sowohl im botanisch-wissenschaftlichen Sinne als auch nach allgemeinem Sprachgebrauch zwar grundsätzlich um Getreide, zolltarifrechtlich sind die einzureihenden Maiskölbchen allerdings aus Kap. 10 KN ausgewiesen (siehe oben, Ziff. 1.). Die Maispflanze ist eine Pflanze; einzelne Bestandteile der Pflanze - so wie die einzureihenden Maiskölbchen - sind als Pflanzenteil anzusprechen. "Genießbar" bedeutet, dass die Ware zum Verzehr durch Menschen geeignet und dazu jedenfalls auch verwendet wird. Beides ist hier der Fall (FG Hamburg, Urteil vom 20. Mai 2008, 4 K 53/07, juris, Rn. 69f.). Das Ergebnis wird gestützt durch den Wortlaut der und die Materialien zur Pos. 2008 KN. Der Wortlaut der UPos 2008 9985 umfasst ausdrücklich "Mais, ausgenommen Zuckermais". Unstreitig und angesichts der vorgelegten Bestätigungsschreiben des thailändischen Saatgutherstellers aus dem November 2021 unzweifelhaft handelt es sich bei den vorliegenden Maiskölbchen nicht um Zuckermais. Da Mais den Begriffen Gemüse, Früchte, Nüsse der Pos. 2008 nicht unterfällt, sieht die KN ihn nach Zubereitung im Sinne der Pos. 2008 KN als "andere genießbare Pflanzenteile" an. Es spricht viel dafür, den Begriff "andere genießbare Pflanzenteile" bezogen auf das Kap. 20 KN einheitlich auszulegen, was allerdings für den vorliegenden Fall nicht entschieden werden muss. Ob, wie die Klägerin meint, der Warenbestandteil der Maiskölbchen nicht den Gemüsebegriff der KN erfüllt, ist unerheblich. Eine Parallelität des Kap. 7 und des Kap. 20 dahingehend, dass nur verarbeitete Rohwaren des Kap. 7 den Zubereitungsbegriff des Kap. 20 erfüllen können besteht nicht, wie sich bereits daraus ergibt, dass auch Rohprodukte des Kap. 8 KN ausdrücklich in Kap. 20 KN als verarbeitete Produkte genannt werden. Die von der Klägerin angestellte einschränkende Auslegung der Pos. 2001 KN anhand von zehnstelligen Unterpositionen des TARIC widerspricht den AV 1 und 6, weil der Wortlaut der Pos. 2001 KN, wie bereits ausgeführt, erfüllt ist. Zum anderen übersieht die Klägerin, dass der TARIC neben den von ihr namentlich angeführten Codenummern auch noch die Codenummern 2001 9097 91 (andere andere Pflanzenteile ohne Zuckerzusatz) und 2001 9097 99 (andere andere andere Pflanzenteile) enthält, was das weite Verständnis des TARIC von dem Begriff "andere genießbare Pflanzenteile" zeigt. b) Die Kölbchen sind mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3537/91 der Kommission vom 4. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 335, S. 9; VO (EWG) Nr. 3537/91) wurde in Kap. 20 KN die Zus. Anm. 1 Satz 1 zu Kap. 20 KN eingefügt, wonach als "Waren der Pos. 2001 [...] Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur [gelten], wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt" (siehe auch EuG, Beschluss vom 30. Januar 2001, T-49/00, juris). Unter einer Zubereitung i.S. des Kap. 20 KN ist die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen (vgl. EuGH-Urteil vom 23. März 1972, 36/71 Rn. 4, 7; BFH, Beschluss vom 12. Mai 2009, VII B 136/08, juris). Die Ware stellt in diesem Sinne eine Zubereitung dar, da die Maiskölbchen in eine Aufgussflüssigkeit nach spezieller Rezeptur (siehe Manufacturing Instruction; Anlage K4) eingelegt sind. Die Ware ist auch mit Essig oder Essigsäure im Sinne des Wortlauts der Pos. 2001 KN zubereitet. Ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, beträgt 0,5 GHT oder mehr. Gemäß den Angaben der Klägerin in ihrer Manufacturing Instruction (Anlage K4) wird bei der Produktion der Ware eine Aufgussflüssigkeit mit einem Branntweinessiggehalt von 10 % verwendet und der Essigsäuregehalt des Fertigprodukts (Maiskölbchen in Aufgussflüssigkeit) wird auf einen Essigsäuregehalt von 0,7 % bis 0,9% abgestimmt. Anders als die Klägerin meint, folgt aus der Zus. Anm. 1 zu Kap. 20 KN nicht, dass mit der Formulierung "zubereitet oder haltbar gemacht" eigentlich ausschließlich die Formulierung "haltbar gemacht" gemeint sein soll. Eine solche einengende Auslegung des Positionswortlauts widerspräche der Wertung der AV 1, die dem Positionswortlaut besondere Bedeutung beimisst (siehe dazu Bender in Wäger, UStG, 2020, Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14, Rn. 71). Der Verordnungsgeber der VO (EWG) Nr. 3537/91 hat mit der Zus. Anm. 1 zu Kap. 20 KN einen Schwellenwert eingefügt, ab dem er eine Zubereitung oder Haltbarmachung mit Essig oder Essigsäure annimmt. Auf die subjektiven Vorstellungen der Wirtschaftsbeteiligten, ob sie mittels der Essigzugabe würzen oder haltbar machen wollen, kommt es angesichts der Ausgestaltung als objektiver Schwellenwert nicht an. Der Wortlaut der Pos. 2006 KN "mit Zucker haltbar gemacht" verdeutlicht zudem, dass der Verordnungsgeber zwischen "zubereiten" und "haltbar machen" differenziert. Schließlich ist es fraglich, indes nicht zu entscheiden, ob der Verordnungsgeber der VO (EWG) Nr. 3537/91 berechtigt wäre, durch Zusätzliche Anmerkungen Wertungen vorzunehmen, welche eine dem Wortlaut der Pos. 2001 KN unterfallende Ware gleichsam ausweisen würde. Angesichts der relativ eingeschränkten Wirkung des Pasteurisierens und der langen Haltbarkeitsdauer nach der Warenaufmachung geht das Gericht - worauf es aber nicht mehr entscheidend ankommt - davon aus, dass die Ware durch die Essigzugabe objektiv haltbar gemacht wird. Die von der Klägerin herangezogene Zus. Anm. 2 a) zu Kap. 20 KN führt zu keinem anderen Ergebnis, auch wenn die Ware im Sinne dieser Anmerkung als Ware ohne Zusatz von Zucker anzusehen sein sollte. Hierauf kommt es für den Wortlaut der Pos. 2001 KN nämlich nicht an. Auch die von der Klägerin angeführte ErlHS zu Pos. 2001 KN (Rz. 01.1, 03.1) spricht nicht gegen, sondern für dieses Ergebnis. Danach gehören zu dieser Pos. "Gemüse [...], Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, die mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht sind, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf, Zucker oder anderen Süßmitteln. Diese Waren können auch Öl oder andere Zusätze enthalten. Sie können in Großbehältnissen (in Fässern, Tonnen usw.). oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (in Gläsern, Dosen oder anderen luftdicht verschlossenen Behältnissen) gestellt werden. Manche dieser Zubereitungen werden als "Pickles" (verschiedene Gemüsestücke in Essig zubereitet) oder als "Senfpickles" (verschiedene Gemüsestücke mit Senf zubereitet) bezeichnet." Zum einen deutet die Erwähnung von Gewürzen, Senf und Süßungsmitteln, welche die Ware nicht konservieren, sondern der Würzung dienen, darauf hin, dass die Zubereitung nicht nur im Konservieren liegt, sondern auch der Würzung zu geschmacklichen Zwecken dienen kann. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Essigkomponente der Ware der Konservierung oder der Würzung dient, sondern nur darauf, dass die Pflanzenteile mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht wurden. Das Ergebnis wird zum anderen durch die beispielhafte Nennung von "Pickles" als typische der Pos. 2001 unterfallende Ware gestützt. Als Pickles werden nämlich typischerweise auch in Essig eingelegte Maiskölbchen bezeichnet. "Mixed Pickles (englisch "Gemischtes Eingelegtes") oder auch nur Pickles (Plural) ist eine pikante Beilage, bestehend aus verschiedenen Früchten und Gemüseteilen, die mit spanischem Pfeffer und anderen Gewürzen in scharfem Essig eingelegt sind. Die Beilage stammt ursprünglich aus Ostindien, ist heute jedoch vorwiegend in England und im nordamerikanischen Raum beliebt. Als Zutat wird Gemüse verwendet, das sich auch im mitteleuropäischen Raum leicht anbauen lässt, wie etwa kleine Gurken und Zwiebeln, grüne Bohnen, junge Maiskolben, Blumenkohl, Paprika, Möhren und dergleichen" (Wikipedia, Mixed Pickles, Abruf 3. November 2021). Das Gericht zieht die Wikipedia-Definition für seine Bewertung heran, merkt indes an, dass der in dem Wikipedia-Artikel verwendete Gemüsebegriff nicht dem zolltarifrechtlichen Gemüsebegriff entsprechen dürfte. Maiskölbchen jedenfalls sind gerichtsbekannt ein üblicher Bestandteil der im Handel gängigen Mixed-Pickles-Gläser. Schließlich spricht auch nicht die Aufzählung von hauptsächlich auf diese Weise haltbar gemachten Waren, unter denen die Maiskölbchen nicht ausdrücklich genannt sind, gegen das Einreihungsergebnis, denn die Formulierung "hauptsächlich" beinhaltet gerade, dass auch andere Gemüse, Früchte, Nüsse und genießbare Pflanzenteile umfasst sind. Der Wortlaut der Ausweisungsanm. 3 i.V.m. 1 lit a) zu Kap 20 KN ist nicht erfüllt, denn zum einen handelt es sich vorliegend nicht um Zuckermais im Sinne des Kapitels 7, sondern um anderen Mais im Sinne des Kapitels 10, und zum anderen liegt auch keine Zubereitung oder Haltbarmachung im Sinne des Kapitels 7 vor. Die von der Klägerin vorgelegten vZTAs YYY-1 und YYY-2 sind für das Gericht nicht bindend. Zudem sind die dortigen Maiskölbchen nicht mit der vorliegend einzureihenden Ware identisch oder vergleichbar, da gerade kein Essig für eine Zubereitung oder Haltbarmachung verwendet wurde. Der Umstand der Zubereitung mit Essig ist jedoch für die Tarifierung der Ware maßgeblich. 3. Der Wortlaut der Pos. 2008 KN ist nicht erfüllt. Er lautet: "Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen". Die Ware ist nämlich mit Essig oder Essigsäure und deshalb nicht in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht; sie ist in Pos. 2001 KN anderweit genannt oder inbegriffen. 4. Auch der Wortlaut der Pos. 2106 KN ist deshalb nicht erfüllt. Er lautet: "Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen". Die Ware ist in Pos. 2001 KN anderweit genannt oder inbegriffen. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich nichts Anderes aus der ErlHS zu Pos. 2106 (EZT-Online Rz. 01.0 und 02.0), die lautet: "Zu dieser Position gehören, vorausgesetzt, dass sie nicht in anderen Positionen der Nomenklatur erfasst sind: a) Zubereitungen, die entweder unmittelbar oder nach weiterer Behandlung (z. B. durch Garen, durch Auflösen oder Aufkochen in Wasser oder Milch usw.) zur menschlichen Ernährung verwendet werden." Denn auch hierin wird vorausgesetzt, dass die Ware nicht in anderen Positionen der Nomenklatur erfasst ist. Entgegen der klägerischen Auffassung bietet eine historische Auslegung keinen weiteren Aufschluss. Die von der Klägerin zitierte Erläuterung zum GZT ist aufgrund des Systemwechsels vom GZT zum HS (vgl. im Einzelnen Bender in Wäger, UStG, 2020, Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14, Rn. 36) obsolet geworden, denn die einschlägigen Wortlaute haben sich geändert. Gerade im Hinblick auf zubereiteten oder haltbar gemachten Zuckermais bzw. anderen Mais hat sich das Tarifschema im Zuge des Systemwechsels, u.a. durch die Differenzierung zwischen Zuckermais und anderem Mais maßgeblich verändert. Nach der überholten Fassung wurden der Position 2107 zubereitete oder haltbar gemachte Maiskolben oder Maiskörner zugewiesen, wohingegen eine vergleichbare Regelung zur jetzigen Position 2106 gerade nicht enthalten ist. 5. Innerhalb der Pos. 2001 KN ist die UPos 2001 9097 KN einschlägig. Maiskölbchen sind andere genießbare Pflanzenbestandteile im Sinne der UPos. 2011 9097 KN, da sie nicht in den UPos 2001 1000 bis 2001 9092 KN genannt sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Revisionszulassung liegen nicht vor, § 115 Abs. 2 FGO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid betreffend eingelegte Maiskölbchen. Das Hauptzollamt Hamburg-1 (HZA) führte im Jahr 2013 eine Zollprüfung bei der Klägerin durch. Laut dem Abschlussbericht vom 13. November 2013 habe die Klägerin im Prüfungszeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2012 regelmäßig Zuckermais, in Kölbchen mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in Gläsern, aus Thailand bezogen und als anderes Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, der Codenummer 2001 9097 99 0 des Elektronischen Zolltarifs (EZT) angemeldet. Laut den Prüfungsfeststellungen wäre die Einreihung als Zuckermais, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (Zea Mays var. saccharata) der Codenummer 2001 9030 90 0 zutreffend gewesen. Mit Zollanmeldung vom 1. April 2015 (XXX-1) meldete die Klägerin beim HZA eine Sendung von 60.012 Stück mit Maiskölbchen befüllten Konservengläsern unter Angabe der Codenummer 2001 9030 90 0 zur Überführung in den freien Verkehr der Europäischen Union an und berechnete den ZollEU zum Abgabensatz von 5,1 % (... €) zuzüglich ... € je 100 kg Netto-Abtropfgewicht (... €). Als Warenbezeichnung gab sie unter anderem an: Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht - hier: 5001 Trays von A's "..." a 12x ... ml-Gläser. Unstreitig handelt es sich bei der streitbefangenen Ware um intakte, junge, unreife, spitz zulaufende Maiskölbchen, nicht vom Zuckermais, der Saatgutsorten "Pacific Seeds Thailand" Pacific 271 und 321 der Spezies "Zea Mays Linn". Sie sind ca. 7 cm lang bei einem Durchmesser bis zu ca. 1,5 cm. Sie werden in Thailand nicht in der Reifephase der Teigreife, sondern der Milchreife geerntet, pasteurisiert und in Gläser abgefüllt. Als Milchreife bezeichnet man bei Getreide einen Reifezustand des Korns, bei dem dieses noch hell und sehr viel kleiner als das ausgereifte Korn ist. Milchreife Körner sind sehr weich, weil ihr Inneres von einer weißen, süßen Flüssigkeit gefüllt ist. In der Milchreife kann man die einzelnen Körner nicht ernten; stattdessen werden die Maiskölbchen samt Kolben und Milchkörnern geerntet und wie beschrieben weiterverarbeitet. Die Kölbchen enthalten in der Milchreife viele Kohlenhydrate, vor allem Glukose und Saccharose, sodass ihre Zuckerkonzentration mit jener in Zuckermais oder bestimmten anderen Maissorten (bspw. Zahnmais oder Stärkemais) vergleichbar ist. Die eingelegten Kölbchen sind pasteurisiert. Sie sind umschlossen in einem farblosen Originalkonservenglas (Nettogewicht 180 g, Abtropfgewicht 110 g, mehrsprachig etikettiert mit der Aufschrift (auszugsweise): "A, ...", Zutaten (übersetzt): Maiskolben, Branntweinessig, Zucker, Salz, Antioxidationsmittel: Zitronensäure und Ascorbinsäure. Das Pasteurisieren dient zur Haltbarmachung und zur Abtötung von Bakterien und Pilzen. Die Flüssigkeit in den Gläsern enthält Wasser, Branntweinessig (10 %), Zucker, Salz sowie Zitronensäure und Ascorbinsäure als Antioxidationsmittel. Der Gehalt an freier flüchtiger Säure beträgt mehr als 0,5 GHT. Nach Entnahme aus dem Glas sind die Kölbchen von bissfester Konsistenz in einer leicht trüben, hellgelben Aufgussflüssigkeit; im Geschmack süßsauer, arteigen nach jungem Mais. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Maiskölbchen zuerst in die Aufgussmischung und die Gläser eingelegt und dann pasteurisiert werden oder ob die Pasteurisierung zuerst erfolgt und erst danach die Maiskölbchen in die Aufgussmischung und die Gläser eingelegt werden. Das HZA ordnete eine Beschaffenheitsbeschau an, zog eine Probe zur Begutachtung durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ) und setzte den ZollEU gemäß der Zollanmeldung mit Einfuhrabgabenbescheid vom 7. April 2015 (XXX-1) nicht abschließend fest. Das Einreihungsgutachten des BWZ, Dienstsitz München, vom 10. Juni 2015 kam zu dem Ergebnis, dass die Ware in die Codenummer 2001 9097 99 0 einzureihen sei. Die Anmeldung habe zwar die Warenbezeichnung "Zuckermais, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht" aufgeführt. Die verprobten Gläser hätten jedoch Mais, anderer als Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet, mit Zusatz von Zucker, enthalten. Dem Gutachten liegt eine E-Mail des Saatgutherstellers vom 12. Mai 2015 zu Grunde, mit der eine der beiden Maissorten als anderer als Zuckermais identifiziert wurde. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juli 2015 (XXX-2) setzte das HZA den ZollEU zum erhöhten Zollsatz von 16 % i.H.v. ... € abschließend fest und erhob die Differenz i.H.v. ... € nach. Zur Begründung führte er an, aufgrund des Einreihungsgutachtens handele es sich bei der als "Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht" angemeldeten Ware um folgende Ware: "Mais, anderer als Zuckermais, mit Essig oder Essigsäure zubereitet, mit Zusatz von Zucker". Den Einspruch der Klägerin vom 13. August 2015, mit dem sie die Einreihung in die Codenummer 2106 9098 55 0, hilfsweise in die Codenummer 2008 9985 00 0, begehrte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2017 (xxx) zurück. Die Klägerin hat am 21. November 2017 Klage erhoben, die sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbingen im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Einfuhrabgabenbescheid sei rechtswidrig. Die Ware sei in die Codenummer 2106 9098 55 0, hilfsweise in die Codenummer 2008 9985 00 0 einzureihen, nicht aber in die vom Beklagten zugrunde gelegte Codenummer 2001 9097 99 0. Die Ware sei eine andere Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Codenummer 2106 9098 55 0. Es handele sich bei der Ware um eine Lebensmittelzubereitung. Die Maiskölbchen seien Produkte der Lebensmittelindustrie. Aus dem rohen pflanzlichen Erzeugnis werde unter Hinzufügung weiterer Warenbestandteile und der Verpackung sowie mittels eines Haltbarmachungsverfahrens ein zum menschlichen Verzehr geeignetes Produkt hergestellt. Die Ware sei anderweit weder genannt noch inbegriffen. Sie unterfalle nicht Kap. 7 KN, das lediglich Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen erfasse, die zu Ernährungszwecken verwendet würden. Insbesondere sei nach der Anm. 2 zu Kap. 7 KN Zuckermais umfasst, andere Maissorten dagegen nicht. Es handele sich auch nicht um Getreide im Sinne des Kap. 10 KN, wie sich aus der Anm. 1 zu Kap. 10 KN ergebe. Die Maiskölbchen würden nicht als Körner gestellt, sondern als gesamter Kolben, der in der gestellten Form vollständig zum Verzehr bestimmt sei. Die Ware unterfalle auch nicht der Position 2001 KN. Aus der Systematik der KN ergebe sich eine Parallelität der in den Kapiteln 7 und 20 genannten Gemüse- und Pflanzenprodukte. Alle verarbeiteten Produkte müssten ihre Pendants in den Rohprodukten unter Kap. 7 haben. Mais sei jedoch kein Gemüse des Kap. 7. Gemäß Anm. 1. lit. a) zu Kap. 20 KN gehörten in das Kap. 20 nicht "Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind." Gemäß Anm. 3 zu Kap. 20 gehörten zu "den Positionen 2001, 2004 und 2005 [...], je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8, die durch andere als die in Anm. 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind." Die Maiskölbchen seien keine genießbaren Pflanzenteile im Sinne der Position 2001 KN; hiervon seien sinngemäß gemäß Unterposition 2001 90 nur die in Unterposition 2001 9040 (u.a. Yamswurzeln und ähnliche Pflanzenteile), sowie in den TARIC-Codenummern 2001 9097 21 (Weinblätter), 2001 9097 31 (Hopfentriebe), 2001 9097 54 (Speisezwiebeln) und 2001 9097 56 (Kartoffeln) genannten Waren umfasst. Maiskölbchen wiesen keine Ähnlichkeit zu den darin enthaltenen Waren auf. Zudem seien die Maiskölbchen auch nicht, wie die Position 2001 verlange, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht. Der Begriff "Zubereitung" gemäß Position 2001 KN meine ausschließlich Verfahren zur Haltbarmachung. Hierauf würden die in den Kapiteln aufgeführten Zubereitungs- und Haltbarmachungsmethoden hinweisen (wie z.B. durch Trocknen, Tiefkühlung, durch Schwefeldioxid oder Wasser mit Salz konserviert). Nach dem Wortlaut des HS und der Systematik der Erläuterung zum Kap. 20 HS würden unter "Zubereitung" in diesem Wortgefüge immer solche Konservierungsmethoden verstanden, welche auf die Verlängerung der Produkthaltbarkeit abzielten. Das Kap. 20 sei nach unterschiedlichen Haltbarmachungsmethoden untergliedert. Danach seien Essig, Essigsäure oder Zucker solche Mittel, die nach der Rezeptur zur Haltbarmachung vorgesehen seien. Vorliegend werde der Essig jedoch zum Würzen, nicht zum Haltbarmachen verwendet. Bei den Zutaten Branntweinessig und Zucker handele es sich um Geschmacksstoffe, die für die südasiatische Region und im Allgemeinen für die asiatische Küche charakteristisch seien. Der süßsaure Geschmack präge die Ware, der dritte wesentliche Zusatz, Salz, runde den Geschmack ab. Es würde der wirtschaftlichen Vernunft widersprechen, eine bereits durch Pasteurisieren haltbar gemachte Ware zusätzlich durch Essigzugabe besser haltbar zu machen. Die Pasteurisierung allein bewirke bereits die Haltbarmachung der Maiskölbchen. Dabei würden die Lebensmittel auf Temperaturen von mindestens 60 °C bis höchstens 100 °C erhitzt, um sie schonend keimarm und damit haltbar zu machen. Durch die kurze Zeitdauer und die mäßige Temperatur werde die Qualität des Lebensmittels nur unbedeutend verändert und die meisten lebensmittelverderbenden sowie viele krankheitserregende Organismen zuverlässig abgetötet. Hitzeresistente Sporen, etwa von Clostridium Botulinum, Tuberkuloseerreger sowie Schimmelpilzsporen würden die Behandlung zumindest teilweise überleben. Vorliegend erwärme der Hersteller die Maiskölbchen während des Pasteurisierens auf 90 °C. Dadurch würden alle vegetativen Zellen von Mikroorganismen in den Maiskölbchen eliminiert, deren Sporen würden auf ein Niveau reduziert, bei dem mit einer erneuten Vermehrung der Mikroorganismen auch in ungekühltem Zustand nicht zu rechnen sei. Die Ware gelte nach der Pasteurisierung als kommerziell steril und haltbar gemacht. Zudem weise die Aufzählung in ErlHS zu Position 2001 (EZT-Online Rz. 03.1), welche nur Zuckermais, jedoch nicht anderen Mais benenne, darauf hin, dass die Ware nicht in Position 2001 KN einzureihen sei. Unerheblich sei, dass der Säuregehalt der Ware 0,5 GHT im Sinne der Zus. Anm. Nr. 1 Satz 1 zu Kap. 20 KN übersteige, da bereits keine Zubereitung mit Essig oder Essigsäure vorliege und die Haltbarmachung ausschließlich durch das Pasteurisieren erfolge. Das Ergebnis werde durch eine historische Auslegung anhand der Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Verordnung (EWG) Nr. 950/68 (GZT) gestützt. Danach seien Erzeugnisse der Lebensmittelverarbeitungsindustrie aus Mais stets in das Kap. 21, Position 2107 GZT einzureihen gewesen. Zwischen Zuckermais und anderem Mais sei nicht unterschieden worden. Auch für die Einreihung der streitbefangenen Maiskölbchen könne nichts Anderes gelten, sie seien deshalb in Kap. 21 KN einzureihen. Hilfsweise könne die Ware in Unterposition (UPos) 2008 9985 KN eingereiht werden. Der - für die Zolltarifierung vorrangig maßgebliche - Wortlaut der UPos benenne ausdrücklich "Mais, ausgenommen Zuckermais", was vorliegend einschlägig sei. Zudem würden die Maiskölbchen, wie bereits ausgeführt, durch Pasteurisieren haltbar gemacht, nicht aber im Sinne der Position 2001 KN mittels Essig oder Essigsäure. Mit den verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTAs) YYY-1 und YYY-2 seien vergleichbare Waren in UPos 2008 9985 eingereiht worden. Es habe sich ebenfalls um Maiskölbchen der Sorte "Zea Mays Linn" gehandelt, die lediglich in der Länge geringfügig von den streitbefangenen Maiskölbchen abwichen. Sie seien in einer vergleichbaren Aufgussflüssigkeit eingelegt und durch Pasteurisieren haltbar gemacht. Die nur bei der streitbefangenen Ware vorhandene Essigzugabe sei unerheblich, denn sie diene zum Würzen, nicht zum Haltbarmachen. Ebenso seien beide Waren angesichts ihres niedrigen Zuckergehalts von weniger als 9 GHT als "ohne Zusatz von Zucker" einzuordnen. Schließlich seien die dort vorliegenden Verpackungen Konservendosen und hier vorliegenden Einmachgläser vergleichbar. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juli 2015 (XXX-2) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2017 (xxx) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte begründet seinen Antrag im Wesentlichen wie folgt: Die streitbefangenen Waren seien in die Codenummer 2001 9030 90 0 einzureihen. Die von der Klägerin angestrebte Einreihung als Lebensmittelzubereitung der Pos. 2106 KN setze nach deren Wortlaut voraus, dass die Ware anderweit weder genannt noch inbegriffen sei. Die Einfuhrware sei aber eine Ware der Position 2001 KN. Bei Mais handele es sich sowohl im botanisch-wissenschaftlichen Sinne als auch nach allgemeinem Sprachgebrauch um Getreide, dass als solches dem Pflanzenreich zuzuordnen und somit als Pflanze bzw. Pflanzenteil anzusprechen sei. Das vorliegende Pasteurisieren und Einlegen von Maiskölbchen stelle eine über das in Kap. 10 KN (Getreide) zugelassene Maß hinausgehende Bearbeitung dar, die dazu führe, dass keine im Abschnitt II erfasste Ware pflanzlichen Ursprung mehr vorliege, sondern eine Ware der Lebensmittelindustrie im Sinne des Abschnitts IV. Bei den Maiskölbchen handele es sich um genießbare Pflanzenteile, denn Maiskölbchen seien Teile von Getreidepflanzen, die für den menschlichen Verzehr geeignet seien und auch von der Klägerin als Lebensmittel vermarktet würden. Die von der Klägerin konstatierte Parallelität der Kap. 7 und 20 KN bestehe nicht. Unerheblich sei die Frage, ob die streitbefangenen Maiskölbchen einen ähnlichen Zuckergehalt wie Maiskölbchen aus Zuckermais aufweisen würden, denn das HS bzw. die KN nehme die Abgrenzung zwischen Zuckermais als Gemüse bzw. anderem Mais als Getreide nicht anhand der Zuckerkonzentration vor, sondern ausschließlich anhand der Spezies, nämlich "Zea Mays var. saccharata" bzw. andere. Es spreche nichts dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff "genießbare Pflanzenteile" auf die in den von der Klägerin genannten Unterpositionen namentlich aufgezählten Sorten beschränken habe wollen, zumal die UPos 2001 9097 "andere" Waren erfasse. Die erforderliche Zubereitung oder Haltbarmachung mit Essig oder Essigsäure sei gegeben. Angesichts der Überschreitung der in der Zus. Anm. 1 zu Kap. 20 KN genannten Säurekonzentration komme es nicht darauf an, ob ein Verbraucher die Ware als "sauer", "mild gesäuert" oder "süß-sauer" wahrnehme. Der Wortlaut der Pos. 2001 KN "zubereitet oder haltbar gemacht" sei auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur Konservierungsmaßnahmen gemeint seien. Jedenfalls sei der Ware ausreichend Essig zugegeben, um sie neben der Pasteurisierung auch mittels der Essigzugabe haltbar zu machen. Abgesehen davon, dass die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Haltbarmachung durch Essig zolltariflich unmaßgeblich sei, ergebe sich zudem dass die verschiedenen zur Haltbarmachung von Lebensmitteln zur Verfügung stehenden Methoden sich jeweils in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmaß auf sämtliche oder auch nur einzelne der verschiedenen zum Verderb von Lebensmitteln führenden Faktoren (physikalische Einflüsse, chemische und biochemische Prozesse, biologische Schadorganismen und fortschreitendes Wachstum) auswirken würden. Je nach Produkt und gewünschter Dauer der Haltbarkeit seien gegebenenfalls verschiedene Verfahren zu kombinieren. Das Pasteurisieren zerstöre etwa nicht Sporen von Bakterien und Schimmelpilzen. Gerade pasteurisierte Lebensmittel würden deshalb häufig durch kombinierte Verfahren (z.B. Säuern) haltbar gemacht. Soweit die Klägerin behaupte, dass die Ware erst pasteurisiert und danach mit der Aufgussflüssigkeit in die Gläser verbracht werde, sei zu bedenken, dass jeder nach dem Erhitzen stattfindende Kontakt mit ungefilterter Luft oder unsterilen Gegenständen zu einer Kontaminierung mit Schaderregern führen könne. Ein Pasteurisieren erst nach dem luftdichten Verschließen der Gläser sei daher wahrscheinlicher. Eine historische Auslegung der maßgeblichen Positionen anhand von Materialien zum GZT verbiete sich vorliegend, da sich gerade die einschlägigen Positionswortlaute durch die Neuregelung des HRS geändert hätten. Die von der Klägerin angeführte Aufzählung von unter Pos. 2001 KN fallenden Erzeugnissen in ErlHS zu Position 2001 (EZT-Online Rz. 03.1) sei nicht abschließend. Die namentliche Nennung von (anderem als Zucker-) Mais in UPos 2008 9985 KN stehe der Einreihung in Pos. 2001 KN nicht entgegen. Mit Essig oder Essigsäure zubereiteter oder haltbar gemachter Mais, anderer als Zuckermais, sei nur dann in die Position 2008 KN einzureihen, wenn die Konzentration an freier flüchtiger Säure gemäß der Zus. Anm. 1 zu Kap. 20 KN unterschritten werde. Die von der Klägerin vorgebrachten vZTAs beträfen gerade keine vergleichbaren Maiskölbchen-Produkte. Die dort tarifierten Kölbchen seien nicht in Essig eingelegt. Vertrauensschutz im Hinblick auf die im Rahmen der Zollprüfung 2013 getroffenen Feststellungen komme nicht in Betracht, weil diese keine formelle Bindungswirkung für zukünftige Einfuhren entfalten würden und zum anderen mit dem Bescheid vom 21. Juli 2015 keine nachträgliche buchmäßige Erfassung erfolgt sei. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Dem Gericht hat die Sachakte des Beklagten (xxx) vorgelegen.