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Beschluss

2 B 36/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anrechnung von Zeiten vor der Berufung auf das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähige Vordienstzeit richtet sich nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Recht; § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG erfasst nur hauptberuflich ausgeübte Angestellten- oder Arbeitertätigkeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. • Zeiten, deren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst liegt, sind nicht vom Tatbestand des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG erfasst; die gesonderte Regelung der Anrechnung von Ausbildungszeiten findet sich in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. • Eine für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildungszeit im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist nach dem maßgeblichen Laufbahnrecht der Ausbildungszeit zum Erwerb der Laufbahnbefähigung zu entnehmen; in den konkreten Fallentscheidungen fehlt es an einer revisionsrechtlich relevanten Grundsatz- oder Divergenzfrage.
Entscheidungsgründe
Ausbildungszeiten nicht ohne weiteres als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen • Die Anrechnung von Zeiten vor der Berufung auf das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähige Vordienstzeit richtet sich nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Recht; § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG erfasst nur hauptberuflich ausgeübte Angestellten- oder Arbeitertätigkeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. • Zeiten, deren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst liegt, sind nicht vom Tatbestand des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG erfasst; die gesonderte Regelung der Anrechnung von Ausbildungszeiten findet sich in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. • Eine für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildungszeit im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist nach dem maßgeblichen Laufbahnrecht der Ausbildungszeit zum Erwerb der Laufbahnbefähigung zu entnehmen; in den konkreten Fallentscheidungen fehlt es an einer revisionsrechtlich relevanten Grundsatz- oder Divergenzfrage. Der Kläger war bis Januar 2016 Beamter im gehobenen Dienst und begehrte die Anerkennung früherer Zeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. Die Beklagte hatte bereits Zeiten als Beamtenanwärter anerkannt, wollte jedoch die dreijährige Fachhochschulausbildung zum Beratungsanwärter (ab 1977) nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkennen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Fachhochschulausbildung habe keinen Charakter einer privatrechtlichen Angestelltentätigkeit und sei keine vorgeschriebene Ausbildungszeit nach dem damals maßgeblichen Laufbahnrecht. Der Kläger rügte dies und beantragte Zulassung der Revision, insbesondere mit Fragen zur Auslegung von § 10 und § 12 BeamtVG. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Zulassungsgründe und die inhaltlichen Voraussetzungen der Anrechnung. • Maßgebliches Recht ist das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht; nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG 2010 werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen eine Person vor der Berufung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hauptberuflich tätig war und diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. • Senatsrechtsprechung stellt darauf ab, dass § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ausschließlich reine Angestellten- und Arbeitertätigkeiten erfasst und die Tätigkeit hauptberuflich sein muss; Hauptberuflichkeit erfordert Entgeltlichkeit, Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit und erhebliche Bindung der Arbeitskraft. Daraus folgt, dass Zeiten, deren Schwerpunkt in der Ausbildung liegt, nicht unter § 10 Satz 1 Nr. 2 fallen. • Die besondere Anerkennung von Ausbildungszeiten ist in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG geregelt; für eine Anerkennung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG muss es sich um für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildungszeiten nach dem damals geltenden Laufbahnrecht handeln. • Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass nach der Laufbahnordnung von 1968 die Laufbahnbefähigung nur durch Vorbereitungsdienst und Prüfung erlangt werden konnte und ein Fachhochschulstudium diese Voraussetzung nicht erfüllte; die vom Kläger absolvierte ASPO 1975 entsprach nicht der späteren ASPO 1980, und eine bloß inhaltliche Gleichartigkeit genügt nicht. • Die vom Kläger vorgetragenen Fragen begründen keine grundsätzliche Bedeutung und es liegt keine darlegbare Divergenz zu bereits ergangener Rechtsprechung vor; die behaupteten Widersprüche benennen keine konkret entgegenstehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze. • Die Revision ist daher nicht zuzulassen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und der Streitwert wurde gesondert festgestellt. Die Beschwerde/Revision wird nicht zugelassen; die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Ausbildung des Klägers an der Fachhochschule nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen, bleibt maßgeblich. Maßgeblich ist das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende BeamtVG; § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG erfasst nur hauptberufliche Angestellten- oder Arbeitertätigkeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, nicht Zeiten, deren Schwerpunkt in der Ausbildung liegt. Die gesonderte Regelung für Ausbildungszeiten nach § 12 BeamtVG kommt nur zur Anwendung, wenn die Ausbildungszeit nach dem damals einschlägigen Laufbahnrecht als für Laufbahnbewerber vorgeschrieben anzusehen ist. Nach der für den Kläger maßgeblichen Laufbahnordnung von 1968 war die Laufbahnbefähigung nur durch Vorbereitungsdienst und Prüfung zu erlangen; die absolvierte Fachhochschulausbildung erfüllte diese Voraussetzung nicht, sodass ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nicht besteht.