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Urteil

12 K 2949/21

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2022:0726.12K2949.21.00
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Leitsätze
1. Der Qualifikation einer unterhälftigen Tätigkeit als „hauptberuflich“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG (juris: BesG BW) steht nicht entgegen, dass der betreffende Beamte parallel hierzu ein – gegebenenfalls seine überwiegende Arbeitskraft in Anspruch nehmendes – Promotionsstudium ausgeübt hat. (Rn.23) (Rn.26) (Rn.35) 2. In die Beurteilung, ob eine unterhälftige Tätigkeit nach den individuellen Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Sinne einer hauptberuflichen Tätigkeit bildet, sind allein sonstige berufliche Tätigkeiten einzubeziehen, also Tätigkeiten, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienen (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 - juris, Rn. 58).(Rn.36)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 21. Oktober 2020 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 2. August 2021 verpflichtet, die Tätigkeit des Klägers als akademischer Mitarbeiter an der ... während des Zeitraums vom 1. Oktober 2015 bis einschließlich zum 31. Januar 2017 als berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten anzuerkennen und den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen entsprechend um ein Jahr und vier Monate auf den 1. September 2016 vorzuverlegen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Qualifikation einer unterhälftigen Tätigkeit als „hauptberuflich“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG (juris: BesG BW) steht nicht entgegen, dass der betreffende Beamte parallel hierzu ein – gegebenenfalls seine überwiegende Arbeitskraft in Anspruch nehmendes – Promotionsstudium ausgeübt hat. (Rn.23) (Rn.26) (Rn.35) 2. In die Beurteilung, ob eine unterhälftige Tätigkeit nach den individuellen Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Sinne einer hauptberuflichen Tätigkeit bildet, sind allein sonstige berufliche Tätigkeiten einzubeziehen, also Tätigkeiten, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienen (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 - juris, Rn. 58).(Rn.36) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 21. Oktober 2020 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 2. August 2021 verpflichtet, die Tätigkeit des Klägers als akademischer Mitarbeiter an der ... während des Zeitraums vom 1. Oktober 2015 bis einschließlich zum 31. Januar 2017 als berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten anzuerkennen und den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen entsprechend um ein Jahr und vier Monate auf den 1. September 2016 vorzuverlegen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Sachdienlich gefasst (§ 88 VwGO) beantragt der Kläger, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 21. Oktober 2020 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 2. August 2021 zu verpflichten, seine Tätigkeit als akademischer Mitarbeiter an der ... während des Zeitraums vom 1. Oktober 2015 bis einschließlich zum 31. Januar 2017 als berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten anzuerkennen und den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen entsprechend um ein Jahr und vier Monate auf den 1. September 2016 vorzuverlegen. I. Die so verstandene, zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen um ein Jahr und vier Monate auf den 1. September 2016. Seine Tätigkeit als akademischer Mitarbeiter an der ... während des Zeitraums vom 1. Oktober 2015 bis einschließlich zum 31. Januar 2017 ist als berücksichtigungsfähige Zeit anzuerkennen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 21. Oktober 2020 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 2. August 2021 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die von dem Kläger beanspruchte Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen ist § 31 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LBesG wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Nach Satz 2 der Vorschrift wird der Zeitpunkt des Beginns unter anderem um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Nach dessen Nr. 2 sind in diesem Sinne berücksichtigungsfähig: Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Nach § 32 Abs. 3 LBesG wird die Summe der Zeiten nach Absatz 1 auf volle Monate aufgerundet. Die Entscheidung über die Berücksichtigung von förderlichen Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG steht weder im Ermessen der zuständigen Behörde, noch ist dieser ein diesbezüglicher Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2014 - 4 S 2129/13 - juris, Rn. 19 ff., und Beschluss vom 25. Juli 2016 - 4 S 604/16 - juris, Rn. 11; VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2019 - 1 K 2171/17 - juris, Rn. 25). 2. Für die Festsetzung und Berechnung der Erfahrungsstufen ist hier – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 22, und vom 25. Februar 2019 - 4 S 1238/17 - juris, Rn. 21) – zwar grundsätzlich die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Ernennung des betreffenden Beamten – vorliegend der 1. Juli 2020 – maßgeblich. Für die – hier entscheidende – Frage, ob eine „hauptberufliche“ Tätigkeit im Sinne des § 32 LBesG gegeben ist, ist demgegenüber auf den am 1. November 2020 in Kraft getretenen § 32 Abs. 4 LBesG abzustellen, der wiederum für die Frage, ob die in Rede stehende Tätigkeit „in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird“, die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg im jeweiligen Zeitpunkt der Tätigkeit für maßgeblich erklärt. Nach den in der Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätzen zur Bestimmung der für die Beurteilung des Rechtsstreits maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen in der Regel auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung in der (letzten) Tatsacheninstanz oder – sofern eine gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt – den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Dies gilt aber nicht, wenn das – zu diesem Zeitpunkt geltende – materielle Recht einen anderen Beurteilungszeitpunkt vorgibt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2017 - 12 S 468/15 - juris, Rn. 30, m. w. N.). Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 LBesG werden ausgehend vom Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen die Stufenlaufzeiten berechnet. Die Berechnung und die Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen werden nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG von der die Bezüge zahlenden Stelle festgestellt und dem Beamten schriftlich mitgeteilt. In seinem Urteil vom 9. Juli 2018 (- 4 S 1462/17 - juris, Rn. 22) hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, ausgeführt, dass die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung bildeten, so dass maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen sei, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam werde und sein Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber dem Beklagten erstmals entstanden sei (vgl. zudem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2019 - 4 S 1238/17 - juris, Rn. 21). Zudem hat der 4. Senat in diesem Urteil entschieden, dass hinsichtlich der Frage der Hauptberuflichkeit der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten die Sach- und Rechtslage zu dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG genannten Zeitpunkt, mithin zum gesetzlich bestimmten Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen maßgeblich sei. Dies folge jedenfalls aus Sinn und Zweck des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG. An Nr. 32.1.3 LBesG-VwV des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft in der ab dem 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, wonach „die Tätigkeit (...) außerdem mindestens in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet werden“ müsse, wobei „auf die beamtenrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen“ sei, sei der Senat nicht gebunden, weil es sich hierbei um norminterpretierende und nicht um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften handele (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 31 ff.). Abweichend von dieser Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist vorliegend jedoch der seit dem 1. November 2020 geltende § 32 Abs. 4 LBesG zu beachten. Danach ist „hauptberuflich […] eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg im jeweiligen Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dieser Regelung von der vorgenannten Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abgewichen werden. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 14. Juli 2020 (LT-Drs. 16/8487, S. 61) heißt es hierzu: „Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 32 liegt nur dann vor, wenn sie in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist hierbei auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen nach § 31 Absatz 3 Satz 1 abzustellen (vergleiche Urteil vom 9. Juli 2018, Az. 4 S 1462/17). Eine Auslegung, die auf den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abstellen würde, könnte dazu führen, dass die gleiche Tätigkeit je nach Beginn der Beamtentätigkeit aufgrund zwischenzeitlich veränderter Regelungen zum Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung ihren Charakter als hauptberuflich ändern würde. Dieses Ergebnis wäre nicht sachgerecht und entspricht nicht der bisherigen Verfahrenspraxis (Nr. 32.1.3 LBesGBW-VwV). Es ist daher aus Gründen der Klarstellung vorgesehen, in § 32 zu regeln, dass es auf die beamtenrechtlichen Vorschriften im jeweiligen Zeitpunkt der Tätigkeit ankommt.“ Hieraus folgt, dass für die Festsetzung und Berechnung der Erfahrungsstufen – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – zwar grundsätzlich die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Ernennung des betreffenden Beamten – vorliegend der 1. Juli 2020 – maßgeblich ist. Für die – hier entscheidende – Frage, ob eine „hauptberufliche“ Tätigkeit im Sinne des § 32 LBesG gegeben ist, ist demgegenüber auf den am 1. November 2020 in Kraft getretenen und damit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Geltung beanspruchenden § 32 Abs. 4 LBesG abzustellen, der speziell für die Frage, ob die in Rede stehende Tätigkeit „in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird“, die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg im jeweiligen Zeitpunkt der Tätigkeit für maßgeblich erklärt. 3. An diesen Maßstäben gemessen steht dem Kläger ein Anspruch auf Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen um ein Jahr und vier Monate auf den 1. September 2016 zu. Denn bei den Zeiten seiner Tätigkeit als akademischer Mitarbeiter an der ... während des Zeitraums vom 1. Oktober 2015 bis einschließlich zum 31. Januar 2017 handelt es sich um gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG berücksichtigungsfähige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Insbesondere liegt – entgegen der Auffassung des Landesamts für Besoldung und Versorgung – eine „hauptberufliche“ Tätigkeit vor. Der Umstand, dass der Kläger während des betreffenden Zeitraums auch promoviert hat, steht dem nicht entgegen. a) Der Begriff der „Hauptberuflichkeit“ war bislang in den §§ 31, 32 LBesG nicht definiert. Nach der § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG betreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Tätigkeit – in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch – hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - juris, Rn. 19, und Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 - juris, Rn. 9). Hieran anknüpfend geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass für die Hauptberuflichkeit – unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist – eine Tätigkeit zu fordern ist, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, das heißt in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 27). Zudem ist sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt, dass eine Tätigkeit auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein kann, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten ausmacht, soweit sie den gesetzlich zulässigen Mindestumfang einer Teilzeitbeschäftigung nicht unterschreitet und nach den individuellen Lebensumständen des Betroffenen den Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Denn der gesetzliche Begriff der Hauptberuflichkeit knüpft an die Entwicklung des Arbeitszeitrechts für Beamte an. Je niedriger der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung festlegt, desto geringer sind die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten. Daher wirken sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - juris, Rn. 21, und vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 28 ff.). Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass, nachdem der baden-württembergische Gesetzgeber im Wege der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Dienstrechtsreform in § 69 Abs. 2 LBG (a. F.) erstmals die Möglichkeit unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Elternzeit eingeführt hat (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 438), bezogen auf den dort erfassten Personenkreis, kein Grund und keine sachliche Rechtfertigung mehr für ein Festhalten an dem Erfordernis zumindest hälftiger Beschäftigung besteht. Denn der Landesgesetzgeber hat anerkannt, dass die in § 69 Abs. 1 und 2 LBG (a. F.) erfassten Beamtinnen und Beamten auch im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung ihrer Pflicht zur vollen Hingabe an ihren Beruf entsprechend der zeitlichen Möglichkeiten nachkommen, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden Erziehungs- oder Pflegeleistungen bleiben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 26 ff.). § 32 Abs. 4 LBesG definiert seit dem 1. November 2020 nunmehr, dass „hauptberuflich […] eine Tätigkeit“ ist, „die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird“. b) Dies zugrunde gelegt ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 2. August 2021 zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es sich im Fall des Klägers nicht nur bei den Zeiten um berücksichtigungsfähige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG handelt, während der der Umfang seiner Beschäftigung als akademischer Mitarbeiter an der ... mindestens 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betragen hat (15. September 2014 bis 30. September 2015), sondern auch bei jenen, während der er lediglich in einem Umfang von 37,5 % tätig war (1. Februar 2017 bis 30. September 2017). Zu Unrecht hat es indes angenommen, dass die Zeiten, während der der Kläger sowohl im Umfang von 45,9 % (1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016) beziehungsweise 37,5 % (1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2017) als akademischer Mitarbeiter der ... tätig war, als auch parallel hierzu promoviert hat, nicht als Zeiten einer „hauptberuflichen“ Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG anzuerkennen sind. aa) Eine „hauptberufliche“ Tätigkeit kann zwar nicht in dem Betreiben des Promotionsvorhabens des Klägers gesehen werden. Denn ein Promotionsstudium stellt schon keine berufliche Tätigkeit dar. Es dient nicht dazu, durch den Erwerb eines Entgelts eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, sondern dazu, einen höheren akademischen Grad und damit einen weiteren Bildungsabschluss zu erhalten, das heißt es dient der Aus- und Weiterbildung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 - juris, Rn. 64; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Februar 2020 - B 5 K 18.777 - juris, Rn. 37). bb) Jedoch ist die unterhälftige Tätigkeit des Klägers als akademischer Mitarbeiter an der ... in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (45,9 %) und vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2017 (37,5 %) als „hauptberufliche“ Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Landesamts für Besoldung und Versorgung kann dieser Tätigkeit die Qualifikation als „hauptberufliche“ Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG insbesondere nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass der Kläger parallel hierzu mit überwiegendem Zeitaufwand promoviert und die Tätigkeit als akademischer Mitarbeiter damit nicht seinen Tätigkeitsschwerpunkt gebildet habe. (1) Eine als „hauptberuflich“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG zu qualifizierende unterhälftige Tätigkeit büßt diese Eigenschaft nicht deshalb mit der Folge ein, dass sie auf das Niveau einer nebenberuflichen Tätigkeit herabsinkt, weil der Betreffende parallel hierzu ein – gegebenenfalls seine überwiegende Arbeitskraft bindendes – Promotionsstudium ausübt. Denn in die Beurteilung, ob eine unterhälftige Beschäftigung nach den individuellen Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Sinne einer hauptberuflichen Tätigkeit bildet, sind allein sonstige berufliche Tätigkeiten einzubeziehen, also Tätigkeiten, die (ebenfalls) auf eine gewisse Dauer angelegt sind und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 - juris, Rn. 58; zustimmend VG Osnabrück, Urteil vom 24. Januar 2020 - 3 A 96/18 - juris, Rn. 32 ff.; a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2020 - 26 K 5362/17 - juris, Rn. 49 ff.). (2) Nicht nur der Begriff der Hauptberuflichkeit als solcher spricht dafür, dass die Einordnung einer unterhälftigen Tätigkeit als „hauptberuflich“ vom Hinzutreten einer nichtberuflichen Tätigkeit wie insbesondere einem Promotionsstudium unberührt bleibt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 - juris, Rn. 60). Vielmehr streitet hierfür auch die vorliegend maßgebliche Definition der Hauptberuflichkeit in § 32 Abs. 4 LBesG. Denn erforderlich für das Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit ist danach nicht etwa, dass die in Rede stehende berufliche Tätigkeit des Betreffenden dessen generellen Tätigkeitsschwerpunkt bildet, sondern allein, dass sie den „Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt“. Den „Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit“ bildet eine unterhälftige berufliche Tätigkeit aber auch dann noch, wenn zu dieser keine weitere berufliche, sondern lediglich eine nichtberufliche Tätigkeit hinzutritt, selbst wenn diese die überwiegende Arbeitskraft des Betreffenden bindet. Denn in diesem Fall handelt es sich bei der unterhälftigen beruflichen Tätigkeit nach wie vor um die einzige berufliche Tätigkeit des Betreffenden und damit zweifellos auch um seinen „Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit“. (3) Für dieses Begriffsverständnis sprechen zudem Sinn und Zweck der §§ 31 f. LBesG. Wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 20. Juli 2010 (LT-Drs. 14/6694, S. 466) ergibt, bestehen diese nach den Vorstellungen des Gesetzgebers darin, „bei der Stufenzuordnung zum einen förderliche Vordienstzeiten und zum anderen familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Zeiten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen“. Danach dienen die §§ 31 f. LBesG nicht nur der Berücksichtigung familien- und gesellschaftspolitisch erwünschter Vordienstzeiten, sondern vielmehr auch dem Dienstherrn, der davon profitiert, wenn Beamte vor ihrem Diensteintritt Erfahrungen gesammelt haben, die ihnen bei ihrer Dienstausübung zugutekommen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 48). Sinn und Zweck der §§ 31 f. LBesG sind es somit unter anderem, bereits vordienstlich erworbene, vom Gesetzgeber pauschal als förderlich angesehene Erfahrung, die dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes zugutekommt und die dem öffentlichen Dienstherrn nützt, auch besoldungsrechtlich zu honorieren und damit im Wettbewerb um gutes Personal mit der Privatwirtschaft besser konkurrieren zu können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 50; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 3 B 19.1558 - juris, Rn. 30). Mit diesem Zweck ist es aber schlechterdings nicht zu vereinbaren, eine berufliche Tätigkeit, die an sich von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG erfasst wäre, nur deshalb hiervon auszunehmen, weil sie parallel zu einem Promotionsstudium ausgeübt wurde. Denn weder die Förderlichkeit der Erfahrungen die der Betreffende im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit erworben hat, noch der Nutzen, den Dienstherr hieraus zieht, wird durch das Hinzutreten eines Promotionsstudiums in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund ist auch weder ein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass – wie im vorliegenden Fall – eine unterhälftige Tätigkeit im Umfang von 37,5 % ohne begleitendes Promotionsstudium als „hauptberuflich“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG anerkennt wird, wohingegen dies bei einer unterhälftigen Tätigkeit im Umfang von sogar 45,9 % mit begleitendem Promotionsstudium nicht der Fall sein soll, noch dafür, weshalb derjenige, der neben seiner unterhälftigen beruflichen Tätigkeit untätig bleibt, besser gestellt werden sollte, als derjenige, der zusätzlich hierzu promoviert. Ob vermutet werden kann, dass der „lebenszeitliche“ Schwerpunkt auf der Promotion liegt, wenn daneben eine unterhälftige berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist danach ohne Belang. Es spielt ferner keine Rolle, mit welchem – im Nachhinein ohnehin nur schwer zu ermittelnden – Zeitaufwand das Promotionsstudium tatsächlich betrieben wurde. Auch wird der fleißige nicht gegenüber dem weniger strebsamen Promovenden benachteiligt, weil das Promotionsstudium sich in keinem der Fälle auf die Anerkennung der Vordienstzeit bei der Stufenfestsetzung auswirkt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 - juris, Rn. 66). (4) Soweit das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem hier vertreten Begriffsverständnis Nr. 32.1.2 und Nr. 32.1.3. LBesG-VwV entgegenhält, vermag es auch damit nicht durchzudringen. Denn bei dieser Verwaltungsvorschrift handelt es sich weder um ein das erkennende Gericht bindendes Gesetz, noch um sonstiges verbindliches Recht (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Insbesondere stellt sie keine normkonkretisierende, sondern lediglich eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift dar, weshalb die Kammer hierdurch nicht gebunden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 31; sowie zu der entsprechenden Verwaltungsvorschrift in Bayern: VG Bayreuth, Urteil vom 22. Juni 2021 - B 5 K 20.279 - juris, Rn. 23). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Kammer macht von dem ihr entsprechend § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. IV. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob einer an sich als „hauptberuflich“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG zu qualifizierenden, unterhälftigen Tätigkeit diese Eigenschaft abzusprechen ist, weil parallel hierzu ein Promotionsstudium ausgeübt wurde, das gegebenenfalls die überwiegende Arbeitskraft des Klägers gebunden hat, hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus und kann in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden. Der Kläger begehrt die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten. Der am ... geborene Kläger arbeitete vom 15. September 2014 bis zum 30. September 2017 an der ... als akademischer Mitarbeiter im wissenschaftlichen Dienst im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (im Folgenden: „TV-L“). Hierbei hatte die Anstellung vom 15. September 2014 bis zum 30. April 2015 einen Umfang von 50 %, vom 1. Mai bis zum 30. September 2015 von 58,4 %, vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 von 45,9 % und vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 von 37,5 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Zudem war der Kläger ab dem 1. September 2015 an der ... als Promotionsstudent eingeschrieben, wobei er seine Promotion am 1. Februar 2017 erfolgreich abschloss. Nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung, stellte ihn der Beklagte mit Wirkung zum 1. Juli 2020 als Beamten auf Probe in den Landesdienst ein. Seitdem ist er als Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13) bei dem ... tätig. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2020 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung gegenüber dem Kläger den Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 1. September 2019 fest. Als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten erkannte es dabei allein die Zeit des von dem Kläger abgeleisteten Zivildienstes vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. Juni 2009 an. Der Kläger legte hiergegen am 26. Oktober 2020 Widerspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb seine Beschäftigungszeiten an der ... nicht berücksichtigungsfähig sein sollten, da es sich hierbei für ihn um eine hauptamtliche Tätigkeit gehandelt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2021, zugestellt am 6. August 2021, änderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung seinen Bescheid vom 21. Oktober 2020 dahingehend ab, dass es den Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 1. Januar 2018 festsetzte und hierbei auch die Beschäftigungszeiten des Klägers als akademischer Mitarbeiter an der ... vom 15. September 2014 bis zum 30. September 2015 und vom 1. Februar 2017 bis zum 30. September 2017 anerkannte. Im Übrigen wies es den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Zeit während seines Promotionsstudiums ab dem Wintersemester 2014/2015 bis zum 1. Februar 2017 sei nicht berücksichtigungsfähig, da seine Studien hier zeitlich überwogen hätten und seine unterhälftige Tätigkeit daher nicht seinen Tätigkeitsschwerpunkt gebildet habe. Der Kläger hat hiergegen am 19. August 2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass auch seine Beschäftigungszeiten an der ..., während derer er zeitgleich zum Promotionsstudium eingeschrieben gewesen sei, als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen seien und der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen entsprechend vorzuverlegen sei. Auch bei diesen Zeiten handele es sich um „Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG. Dass auch eine unterhälftige Berufstätigkeit eine „hauptberufliche Tätigkeit“ im Sinne der genannten Vorschrift darstellen könne, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ändere sich an dieser Wertung indes nichts, wenn zusätzlich zu einer solchen unterhälftigen Berufstätigkeit ein Promotionsstudium ausgeübt werde. Schädlich sei in diesem Zusammenhang nur eine weitere berufliche Tätigkeit, die zeitlich – die unterhälftigen Beschäftigungszeiten – überwiege. Ein Promotionsstudium stelle indes keine berufliche Tätigkeit dar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterschieden sich nichtberufliche Tätigkeiten qualitativ von beruflichen Tätigkeiten und seien einer vergleichenden oder gewichtenden Betrachtung nicht zugänglich. Bezugspunkt für die Schwerpunktbetrachtung sei daher auch nicht die Zeit und die Arbeitskraft, die (auch) für eine berufliche Tätigkeit zur Verfügung stünde, sondern die Zeit und Arbeitskraft, die tatsächlich hierfür aufgewandt werde. In Anwendung dieses Grundsatzes habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu der dortigen inhaltsgleichen Regelung entschieden, dass ein Promotionsstudium die Hauptberuflichkeit einer parallel hierzu bestehenden Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht in Frage stelle, weil das Promotionsstudium keine berufliche Tätigkeit sei. Denn es diene nicht dazu, eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, sondern dazu, einen höheren akademischen Grad und damit einen weiteren Bildungsabschluss zu erlangen. Diese Erwägungen griffen auch im vorliegenden Fall. Der Kläger beantragt wörtlich, „Der Beklagte wird verpflichtet, die Zeiten vom 01.10.2015 bis 01.02.2017 als hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Berechnung der Erfahrungszeit zu berücksichtigen und den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen dementsprechend festzusetzen. Insoweit wird der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 21.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2021 aufgehoben.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass dem Kläger kein Anspruch auf weitere Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen zustehe. Nach Nr. 32.1.3, letzter Satz, der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW-VwV) könne eine berufliche Tätigkeit nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden, wenn eine weitere Tätigkeit ausgeübt werde, die zeitlich überwiege und die berufliche Tätigkeit damit nicht den Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Dem Wortlaut der Vorschrift sei damit zu entnehmen, dass nicht nur andere berufliche Tätigkeiten solche im Sinne einer „weiteren“ Tätigkeit sein könnten, da lediglich eine weitere „Tätigkeit“ und keine weitere „berufliche Tätigkeit“ gefordert werde. Dass die Verwaltungsvorschrift eine solche Unterscheidung kenne, ergebe sich aus Nr. 32.1.2 LBesGBW-VwV. Es scheine daher, als sollten im Sinne des § 32 LBesG auch nichtberufliche Tätigkeiten schädlich für die Berücksichtigung von Tätigkeiten bei der Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen sein, sofern sie die berufliche Tätigkeit zeitlich überwögen. Die vom Kläger erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung sei nicht zu einer gleichlautenden, sondern allenfalls zu einer inhaltsgleichen Vorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen ergangen. Aus der Entstehung dieser Norm ließen sich keine Rückschlüsse ziehen, ob und wie das Merkmal der Hauptberuflichkeit in Baden-Württemberg im Kontext einer Promotion auszulegen sei. So gehe namentlich das Verwaltungsgericht Düsseldorf davon aus, dass auch nichtberufliche Tätigkeiten Einfluss auf die Beurteilung der Hauptberuflichkeit haben könnten und folge ausdrücklich der betreffenden Rechtsprechung seines Oberverwaltungsgerichts nicht. Der Kammer lag die den Vorgang betreffende Verwaltungsakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.