OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 3037/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0713.6A3037.21.00
1mal zitiert
27Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Erfolgreiche Berufung einer angestellten Lehrerin, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe das beklagte Land abgelehnt hat.

  • 2.

    Eine tatsächliche Pflege im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW setzt hinsichtlich des zeitlichen Umfangs (nur) voraus, dass überhaupt eine Pflegetätigkeit vorliegt und der Laufbahnbewerber während des entsprechenden Zeitraums keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt hat.

  • 3.

    Ein Studium kann - ungeachtet seines zeitlichen Umfangs - nicht als eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW verstanden werden. Auch für eine analoge Anwendung besteht kein Raum.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit es nicht rechtskräftig geworden ist, geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B.        vom 22.5.2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung  Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgreiche Berufung einer angestellten Lehrerin, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe das beklagte Land abgelehnt hat. 2. Eine tatsächliche Pflege im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW setzt hinsichtlich des zeitlichen Umfangs (nur) voraus, dass überhaupt eine Pflegetätigkeit vorliegt und der Laufbahnbewerber während des entsprechenden Zeitraums keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt hat. 3. Ein Studium kann - ungeachtet seines zeitlichen Umfangs - nicht als eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW verstanden werden. Auch für eine analoge Anwendung besteht kein Raum. Das angefochtene Urteil wird, soweit es nicht rechtskräftig geworden ist, geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 22.5.2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt das beklagte Land. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 13.1.1974 geborene Klägerin hat einen am 3.11.2004 geborenen Sohn und steht als angestellte Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes. Nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Juni 1993 schloss die Klägerin zunächst eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ab und war als solche von Januar 1997 bis November 2004 sowie - im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung - von August 2005 bis Dezember 2006 bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Zum 1.10.2007 nahm die Klägerin an der Universität T. ein Lehramtsstudium auf, das sie mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen am 19.11.2015 abschloss. Sie wurde mit Wirkung vom 1.11.2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin ernannt und schloss den Vorbereitungsdienst mit Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen am 30.4.2018 ab. Auf ihre Bewerbung - auch für die Sekundarstufe I - hin stellte das beklagte Land der Klägerin in Aussicht, sie zum 24.8.2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Schuldienst des beklagten Landes einzustellen und der Städt. H. -T. -Realschule in Q. zuzuweisen, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle; andernfalls sei ein unbefristetes Tarifbeschäftigungsverhältnis vorgesehen. Die Klägerin nahm das Einstellungsangebot an. Mit Arbeitsvertrag vom 24.7./24.8.2018 wurde sie zum 24.8.2018 als Lehrerin in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und der Städt. H. -T. -Realschule in Q. zugewiesen. Die Klägerin nahm am Verfahren zum (vereinfachten) Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen gemäß § 20 Abs. 9 Lehrerausbildungsgesetz (LABG) teil. Nachdem sie am 7.11. und 19.12.2018 die Fortbildung in einem Fach des didaktischen Grundstudiums absolviert hatte und mit dienstlicher Beurteilung vom 20.12.2018 ihre Bewährung in der Probezeit bzw. ihre Eignung für die Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I festgestellt worden war, bat der Schulleiter der Städt. H. -T. -Realschule mit (undatiertem) Schreiben, das am 21.12.2018 bei der Bezirksregierung B. einging, um zeitnahe Einladung der Klägerin zum Kolloquium „zur Übernahme in das Beamtenverhältnis“. Das Kolloquium fand am 30.1.2019 statt. Nach Ablauf einer sechsmonatigen Tätigkeit an der Städt. H. -T. -Realschule wurde mit Bescheid vom 25.2.2019 festgestellt, dass die Klägerin die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erlangt hat. Die Bezirksregierung B. entnahm dem Inhalt des Schreibens des Schulleiters der Städt. H. -T. -Realschule einen Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 3.4.2019 die Absicht mit, ihren Antrag abzulehnen. Die Klägerin nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 3.5.2019 Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Höchstaltersgrenze habe sich um die dreijährige Zeit der Kinderbetreuung und die Zeit der tatsächlichen Pflege ihrer Schwiegermutter vom 8.2. bis zum 28.9.2013 erhöht. Zu Unrecht gehe die Bezirksregierung B. davon aus, das Lehramtsstudium stehe einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit gleich. Sie habe ihr Lehramtsstudium mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern auf 18 Semester „gestreckt“, also in jedem Semester lediglich 50 v. H. des Studieninhalts bewältigt. Selbst wenn ein Studium in der Regelzeit durchgeführt werde, sei die zeitliche Belastung einer beruflichen Tätigkeit nicht gleichzusetzen. Im Übrigen sei der Zeitpunkt ihrer Bewerbung bzw. ihr Alter im August 2018 maßgeblich. Mit Bescheid vom 22.5.2019, der Klägerin zugestellt am 27.5.2019, lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Zur Begründung führte sie aus, die Höchstaltersgrenze sei überschritten. Abzustellen sei nicht auf den Tag ihres Antrags auf Einstellung, weil sie zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht über die Laufbahnbefähigung verfügt habe. Erst mit Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen am 25.2.2019 habe sie als Laufbahnbewerberin gegolten. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die für sie geltende Höchstaltersgrenze allerdings bereits um 42 Tage überschritten. Die Höchstaltersgrenze habe sich (nur) um die Kinderbetreuungszeit von drei Jahren erhöht. Eine weitere Erhöhung um die geltend gemachte Pflegezeit sei nicht möglich, weil das Lehramtsstudium der Klägerin einer hauptberuflichen Tätigkeit gleichstehe, sofern kein Teilzeitmodell nachgewiesen sei. Eine Verlängerung des Studiums könne nicht pauschal als Nachweis einer Bewältigung der Studieninhalte im Umfang von 50 v. H. gewertet werden. Die Klägerin hat am 21.6.2019 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Sie habe Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Das beklagte Land habe die Zeit der Pflege ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter (Pflegestufe I) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Sie habe ihre Schwiegermutter vom 1.2. bis zu deren Tod am 28.9.2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann gepflegt. Jedenfalls fünf Stunden der Pflege seien nachweislich auf die Klägerin entfallen; tatsächlich habe sie ihre Schwiegermutter acht Stunden wöchentlich gepflegt. Die Annahme, das Studium stehe grundsätzlich einer beruflichen Tätigkeit gleich, sei rechtsfehlerhaft („lebensfremd“); es komme auf die Umstände des Einzelfalls an. Jedenfalls ihr Studium habe keine berufliche Tätigkeit dargestellt, weil sie die doppelte (Regelstudien-)Zeit aufgewandt bzw. in jedem Semester nur 50 v. H. des Studieninhalts bewältigt habe. Es sei nicht notwendig gewesen bzw. habe nicht des bürokratischen Aufwands bedurft, sich als Teilzeitstudent einzuschreiben, weil es ohnedies möglich gewesen sei, Vorlesungen und Prüfungen zeitlich flexibel zu absolvieren und einige Semester „auszusetzen“. Während sie ihre Schwiegermutter gepflegt habe, habe sie die Aufgaben und Veranstaltungen im Studium auf ein Minimum reduziert. Im Übrigen sei § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW anzuwenden. Die Vorschrift müsse auch für Bewerber gelten, bei denen bei Antragstellung schon klar sei, dass sie sämtliche Voraussetzungen erfüllen werden. Schließlich sei sie, die Klägerin, besonders schutzwürdig, weil ihr mit Schreiben vom 8.6.2018 mitgeteilt worden sei, dass sie zum 24.8.2018 in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werde, und ihr auf Rückfragen mehrfach versichert worden sei, dass ihr Alter im August 2018 entscheidend sei. Für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit ihrer Schwiegermutter und des erforderlichen bzw. von ihr erbrachten Pflegeaufwandes hat die Klägerin u. a. ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe vom 26.2.2013 sowie einen Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe aus April 2013 vorgelegt. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 22.5.2019 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Bei Einstellung der Klägerin an der Städt. H. -T. -Realschule in Q. sei eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe an der fehlenden Laufbahnbefähigung gescheitert. Erst mit Erwerb der Laufbahnbefähigung am 25.2.2019 habe die Klägerin als Laufbahnbewerberin im Sinne des § 14 Abs. 3 LBG NRW gegolten. Deren Ansicht, ein Bewerber müsse nicht bereits zum Antragszeitpunkt die Laufbahnbefähigung besitzen, sei „absurd“, weil die Höchstaltersgrenze sonst unterlaufen würde. Die Bescheidung des Antrags sei auch nicht verzögert worden. Die Klägerin habe ihre - um die Kinderbetreuungszeit erhöhte - Höchstaltersgrenze mit Ablauf des 13.1.2019 überschritten. Am 25.2.2019 sei die Klägerin 45 Jahre und 42 Tage alt gewesen. Eine weitere Erhöhung um die geltend gemachten Pflegezeiten scheitere schon daran, dass die Klägerin aufgrund ihrer hauptberuflichen Tätigkeit in Form eines Studiums mehr als zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit tätig gewesen sei. Einen anderweitigen Nachweis, etwa eine Bescheinigung eines Urlaubssemesters oder eines Studiums im Teilzeitmodell, habe sie nicht vorgelegt. Zudem werde der Klägerin in dem Gutachten vom 26.2.2013 keine konkrete Stundenzahl ihrer Pflegetätigkeit bescheinigt. Der Vortrag, ihr sei mitgeteilt worden, dass der Zeitpunkt der Annahme des Einstellungsangebots maßgeblich sei, sei irrelevant, weil Rückfragen der Klägerin in der Akte nicht vermerkt seien und eine etwaige (Falsch-)Information im Übrigen auch nicht zur Umgehung des geltenden Rechts führe. Mit Urteil vom 6.10.2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe weder einen (gebundenen) Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch - als „Minus“ - auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsantrags. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe sie die Höchstaltersgrenze jedenfalls überschritten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf ein ausnahmsweises Absehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze gemäß § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Das beklagte Land habe die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht abgelehnt, weil die Klägerin auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 22.5.2019 die um die Zeit der Betreuung ihres Sohnes auf 45 Jahre erhöhte Höchstaltersgrenze bereits überschritten habe. Die Klägerin berufe sich ohne Erfolg auf eine weitere Erhöhung der Höchstaltersgrenze. Unabhängig davon, ob sie die Pflegebedürftigkeit ihrer Schwiegermutter nachgewiesen und ob bzw. in welchem Umfang sie tatsächlich Pflegeleistungen erbracht habe, stehe einer Anrechnung der geltend gemachten Pflegezeiten vom 8.2. bis zum 28.9.2013 die Vorschrift des § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW entgegen. Ein Vollzeitstudium im Allgemeinen - und auch das Studium der Klägerin im Besonderen - stehe einer beruflichen Tätigkeit gleich. Dass die Studierenden ihren Studienalltag individuell gestalten könnten, ändere daran nichts. Aus diesem Grund verfange auch der Einwand der Klägerin nicht, sie habe für ihr Studium die doppelte Regelstudienzeit gebraucht. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie nur die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitskraft in ihr Studium investiert habe, weil auch andere Gründe denkbar seien. Das Überschreiten der Höchstaltersgrenze sei ferner nicht gemäß § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW unbeachtlich gewesen. Die Klägerin sei weder zum Zeitpunkt der Annahme des Einstellungsangebots für die Städt. H. -T. -Realschule am 24.8.2018 noch bei Eingang des Schreibens des Schulleiters bei der Bezirksregierung B. am 21.12.2018 Laufbahnbewerberin im Sinne des § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW gewesen, weil sie zu beiden Zeitpunkten noch nicht über die Laufbahnbefähigung verfügt habe. Eine sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 3 LABG - als eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - habe die Klägerin erst mit Ablauf des 24.2.2019 vorweisen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die Höchstaltersgrenze bereits überschritten gehabt. Anders als die Klägerin meine, habe sie auch nicht deshalb als Laufbahnbewerberin im Sinne von § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW gegolten, weil zum Zeitpunkt der Beantragung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe schon festgestanden habe, dass sie in absehbarer Zeit die Laufbahnbefähigung erwerben würde. Dies treffe zum einen in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Zum anderen liefe eine solche Auslegung dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwider, wonach Bewerbungen auf „Vorrat“ nicht umfasst werden sollten. Für die Behauptung der Klägerin schließlich, ihr sei von der Bezirksregierung B. mehrfach mitgeteilt worden, es komme auf das Lebensalter zum Zeitpunkt des Verbeamtungsantrags an, finde sich in ihrer Personalakte keinerlei Anhalt. Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.10.2021 zugestellte Urteil am 29.11.2021, einem Montag, die Zulassung der Berufung beantragt. Der erkennende Senat hat diesem Antrag mit Beschluss vom 10.2.2023 - der Klägerin am 14.2.2023 zugestellt - entsprochen. Mit Schriftsatz vom 13.3.2023, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das angefochtene Urteil halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ihr stehe jedenfalls der als „Minus“ geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung zu. Sie habe gemäß § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW einen Anspruch auf ein ausnahmsweises Absehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 22.5.2019 hätten die Einstellungsvoraussetzungen (auch) bezüglich ihres Alters vorgelegen, weil sich die Höchstaltersgrenze - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW um die Zeit der Pflege ihrer Schwiegermutter von mehr als sieben Monaten erhöht habe. Ein Vollzeitstudium stehe einer beruflichen Tätigkeit nicht gleich. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sie einen Studiengang, dessen Regelstudienzeit neun Semester betrage, in 18 Semestern abgeschlossen habe. Schon daraus sei zu schließen, dass ihr Studium tatsächlich höchstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit in Anspruch genommen habe. Die Ansicht, sie habe die Möglichkeit gehabt, ihr Studium zu unterbrechen oder in ein Teilzeitstudium zu wechseln, sei lebensfremd. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 22.5.2019 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Neubescheidung zu. Die Klägerin stelle rechtsfehlerhaft auf den Erlass des Bescheides vom 22.5.2019 ab. Zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe die Klägerin die Höchstaltersgrenze selbst bei Zugrundlegung der günstigsten Variante bereits überschritten. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei ein Vollzeitstudium eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW. Bei einem Studium werde durch die Studierenden die volle Arbeitskraft in den Erwerb des angestrebten Abschlusses bzw. der dazu erforderlichen Fähigkeiten investiert. Das Verhältnis der tatsächlichen Studiendauer zur Regelstudienzeit lasse nicht den zwingenden Rückschluss auf den Arbeitseinsatz zu. Die Möglichkeit einer Unterbrechung des Studiums oder eines Wechsels in Teilzeit sei nicht lebensfremd, sondern gerade für entsprechende Situationen geschaffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie ist ausweislich des gestellten Antrags auf das Begehren beschränkt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 22.5.2019 zur Neubescheidung über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die so beschränkte Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zulässig und begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 22.5.2019, mit dem der Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt worden war, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). I. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 22.5.2019 begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegt vor. Bei der Entscheidung über die Einstellung bzw. die Übernahme eines (vormals) im Beamtenverhältnis auf Widerruf beschäftigten Bewerbers handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 LGG NRW, und zwar auch dann, wenn - wie hier - eine Negativentscheidung getroffen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.6.2023 - 6 A 383/20 -, juris Rn. 63 und Beschluss vom 23.10.2017 - 6 A 766/16 -, NVwZ-RR 2018, 403 (Ls.) = juris Rn. 17 ff. m. w. N. Ihre Beteiligung hat die Gleichstellungsbeauftragte durch Mitzeichnung des streitgegenständlichen Bescheides bestätigt. Dafür, dass diese Beteiligung den Anforderungen des § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW nicht genügt haben könnte, besteht angesichts der im Bescheid enthaltenen umfassenden Sachverhaltsdarstellung kein Anhaltspunkt. Einer Zustimmung des Personalrats bedurfte die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe dagegen nicht. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 1.6.2023 - 6 A 383/20 -, a. a. O. Rn. 66 ff. m. w. N. II. Der streitgegenständliche Bescheid ist allerdings materiell rechtswidrig. Maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.9.2018 - 2 A 9.17 -, NVwZ 2019, 568 = juris Rn. 22 und vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris Rn. 13 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 1.8.2018 - 6 A 1994/16 -, juris Rn. 31 und Beschluss vom 18.2.2020 - 6 A 1778/19 -, juris Rn. 3. Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung steht einer Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe zwar ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze entgegen (1.). Ihr beruflicher Werdegang hat sich aber nachweislich aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe (2.). 1. Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die in § 14 Abs. 3 LBG NRW geregelte Höchstaltersgrenze steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, mit dem Grundgesetz in Einklang und verstößt auch nicht gegen Unionsrecht, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) und das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.2.2019 - 2 BvR 2781/17 -, ZBR 2019, 304 = juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O. Rn. 16 ff. mit Anm. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 3/2018 Anm. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 21.10.2019 ‑ 6 A 1074/18 -, juris Rn. 19 und 22 ff., vom 21.1.2019 - 6 A 1464/18 -, juris Rn. 17 ff. und vom 2.8.2018 - 6 A 2054/17 -, juris Rn. 6 ff. Diese Höchstaltersgrenze erhöht sich gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW um Zeiten u. a. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes (Nr. 3) oder der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Abs. 3 PflegeZG pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen ist (Nr. 4). In diesen Fällen erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW). Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin die Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung überschritten. Auch bei einer Erhöhung der Höchstaltersgrenze um die Kinderbetreuungszeit im (maximalen) Umfang von drei Jahren und der von der Klägerin weiter geltend gemachten Zeit der Pflege ihrer Schwiegermutter vom 8.2. (die Angabe des 1.2. in der Klageschrift ist ein offensichtliches Versehen) bis zum 28.9.2013 hätte die Klägerin allenfalls bis zu einem Alter von 45 Jahren, sieben Monaten und zwanzig Tagen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden dürfen. Dieses Alter hat die Klägerin, die zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 49 Jahre und sechs Monate alt ist, zwischenzeitlich (deutlich) überschritten. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Höchstaltersgrenze liegen vor. Nach § 14 Abs. 10 Satz 1 LBG NRW können im Falle eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Einstellung (Nr. 1) oder bei nicht vom Bewerber zu vertretenden Verzögerungen seines beruflichen Werdegangs (Nr. 2) aus Billigkeitsgründen von der Höchstaltersgrenze Ausnahmen zugelassen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW soll aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ganz außergewöhnlichen Sachverhalten Rechnung tragen, indem bei einer unverschuldeten Verzögerung des beruflichen Werdegangs und der Annahme einer Unbilligkeit die Höchstaltersgrenze dem Verbeamtungsbegehren nicht entgegengehalten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.7.2022 - 6 A 2093/20 -, Schütz BeamtR ES/A II 2 Nr. 27 = juris Rn. 15. Dies kommt u. a. in Betracht, wenn die Behörde die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis rechtswidrig abgelehnt hat und dieser zwischenzeitlich die Höchstaltersgrenze überschritten hat. Der in der Vorschrift verwendete Begriff des „beruflichen Werdegangs“ eines Bewerbers um die Übernahme in das Beamtenverhältnis wird nicht nur durch sein berufliches Fortkommen vor der Anbahnung des beamtenrechtlichen Bewerbungsverhältnisses bestimmt. Von mindestens ebensolcher Bedeutung für den Werdegang ist die Behandlung des Antrags auf Begründung des von ihm angestrebten Beamtenverhältnisses. Sein so verstandener beruflicher Werdegang kann sich dabei insbesondere dann im Sinne der Vorschrift aus „von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögern“, wenn sein Antrag rechtswidrig abgelehnt wird mit der Folge, dass er letztlich Klage erheben muss, um sein Begehren weiter zu verfolgen. Schreitet darüber die Zeit in einem Maße voran, dass bei der gerichtlichen Entscheidung die Altersgrenze für eine Verbeamtung überschritten ist, so darf dies dem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen; denn ein solcher Geschehensablauf ließe im Sinne der Vorschrift „die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2017 - 6 A 2505/16 -, juris Rn. 7 sowie - zu der (wortgleichen) Vorschrift des § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG - Urteil vom 12.10.2018 - 6 A 384/16 -, NWVBl 2019, 115 = juris Rn. 92 und Beschluss vom 31.1.2020 - 6 A 1829/16 -, Schütz BeamtR ES/E IV Nr. 116 = juris Rn. 99; vgl. auch Hoffmann in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, 492. Akt. 2023, LBG NRW 2016, § 14 Rn. 62 unter Hinweis auf Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 278/13 -, juris Rn. 78 zu § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO. So liegen die Dinge hier. Die Bezirksregierung B. hat den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Unrecht abgelehnt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 22.5.2019 hatte die Klägerin mit einem Alter von seinerzeit 45 Jahren, vier Monaten und neun Tagen die Höchstaltersgrenze (noch) nicht überschritten. Die Höchstaltersgrenze lag im Fall der Klägerin bei 45 Jahren, sieben Monaten und zwanzig Tagen. Die Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW von 42 Jahren hat sich zunächst gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LBG NRW um die Zeit der tatsächlichen Betreuung ihres minderjährigen Sohnes im (maximalen) Umfang von drei Jahren erhöht. Die Klägerin hat ihren Sohn ab dessen Geburt jedenfalls bis zur Aufnahme des Lehramtsstudiums zum 1.10.2007 und nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung am 19.11.2015 bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes zum 1.11.2016 tatsächlich betreut, ohne zeitgleich eine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt zu haben. Bereits diese Zeiträume übersteigen in Summe den für die Kinderbetreuung maximal zu berücksichtigenden Umfang von bis zu drei Jahren. Daneben hat die von der Klägerin geltend gemachte Pflegetätigkeit vom 8.2. bis zum 28.9.2013 gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW zu einer weiteren Erhöhung um sieben Monate und zwanzig Tage geführt. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW liegen insoweit unzweifelhaft vor, als es sich bei der Schwiegermutter der Klägerin um eine nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 PflegeZG handelt, deren damalige Pflegebedürftigkeit gemäß § 3 Abs. 2 PflegeZG durch das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe vom 26.2.2013 mit Pflegestufe I - heute: Pflegegrad 2 - nachgewiesen ist. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes stellt die Pflegetätigkeit der Klägerin auch eine tatsächliche Pflege im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW dar. Ihrer Berücksichtigung steht weder der zeitliche Umfang der Pflegetätigkeit entgegen (a) noch der Umstand, dass die Klägerin im entsprechenden Zeitraum einem Lehramtsstudium weiter nachgegangen ist (b). a) Zunächst ist unschädlich, dass die Klägerin ihre Schwiegermutter in einem nur geringen zeitlichen Umfang gepflegt hat. Nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe vom 26.2.2013 belief sich der wöchentliche Zeitaufwand der Pflege, die die Klägerin und deren Ehemann sich teilten, auf insgesamt zwölf Stunden und sieben Minuten, wovon - auf die volle Stunde aufgerundet - sieben Stunden auf den Ehemann der Klägerin entfielen. Für die Klägerin verblieben danach wöchentlich etwa fünf Stunden der Pflege. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin ihre Schwiegermutter tatsächlich acht Stunden in der Woche gepflegt. Der genaue zeitliche Umfang der Pflege kann letztlich dahinstehen. Eine tatsächliche Pflege im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW setzt hinsichtlich des zeitlichen Umfangs (nur) voraus, dass überhaupt eine Pflegetätigkeit vorliegt und der Einstellungsbewerber während des entsprechenden Zeitraums keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt hat. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 29.10.2019 - 5 LC 203/17 -, NdsRpfl 2020, 167 = juris Rn. 46 ff. zu § 16 Abs. 3 Satz 1 NLVO, der der nordrhein-westfälischen Rechtslage nachgebildet ist, vgl. LT-Drs. 18/149, S. 36. Für dieses Verständnis sprechen insbesondere der Wortlaut (1) sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille (2). (1) Dem Wortlaut des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW lässt sich lediglich entnehmen, dass - ebenso wie in der Fallgestaltung des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW eine „tatsächliche Betreuung“ - eine „tatsächliche Pflege“ gegeben sein muss. Eine ähnliche Begrifflichkeit verwenden Bestimmungen über Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub aus familiären Gründen, vgl. § 64 Abs. 1 LBG NRW, § 92 Abs. 1 BBG. Ein zeitlicher Mindestumfang im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle der (tatsächlichen) Pflege ist hierin nicht festgelegt. § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW regelt sodann zunächst die Rechtsfolge des Vorliegens der Erhöhungstatbestände der Nrn. 3 und 4, bevor im folgenden Nebensatz weiter bestimmt wird, die Folge trete ein, „sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde“. Bereits der Wortlaut der Bestimmung streitet daher dafür, dass eine tatsächliche Pflege beliebigen Umfangs genügt, solange nur der Pflegende keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt hat. Vgl. Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Auflage 2021, § 64 Rn. 7, wonach der Landesgesetzgeber mit § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW den Bedeutungsgehalt des Adverbs „tatsächlich“ - auch für weitere Bestimmungen - im Sinne einer gewissen Mindestintensität der (faktischen) Betreuung klargestellt hat. (2) Der Blick auf die Gesetzesbegründung stützt dieses Ergebnis. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 (GV. NRW S. 919) hat der Landesgesetzgeber die zuvor in § 8 LVO vom 28.1.2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203, im Folgenden: LVO a. F.) geregelte (Höchst-)Altersgrenze einer grundlegenden Revision unterzogen. Zuvor durfte die Altersgrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO a. F. im Umfang der Verzögerung überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme „wegen“ u. a. der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes (Nr. 3) oder der tatsächlichen Pflege eines nach dem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Nr. 4) verzögert hatte. Nach der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats waren Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO a. F. nur solche, in denen diese den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt hatten, d. h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf überwogen hatten. Ein solches Überwiegen setzte im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus. Wenn sich der Bewerber - etwa wegen einer mindestens halbtags ausgeübten Berufsausbildung oder Berufstätigkeit - nicht mehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hatte, fehlte es an dem notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen Verzögerungstatbestand und verspäteter Einstellung in das Beamtenverhältnis. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.7.2000 - 2 C 21.99 -, NWVBl 2002, 143 = juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 17.12.2014 - 6 A 2247/12 -, juris Rn. 43 und Beschluss vom 26.8.2013 - 6 A 307/13 -, juris Rn. 11 m. w. N. Entsprechendes galt auch für Pflegezeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LVO a. F. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 7.10.2014 - 2 K 6702/13 -, juris Rn. 34 und vom 6.5.2014 - 2 K 3217/13 -, juris Rn. 31. Mit der Neuregelung der Höchstaltersgrenzen ist das sog. Kausalitätserfordernis („wegen“) entfallen. Nach dem Wortlaut des seinerzeit neu eingefügten § 15a Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a. F. erhöht sich die Höchstaltersgrenze um Zeiten u. a. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes (Nr. 3) oder der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Abs. 3 PflegeZG pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen ist. In diesen Fällen erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde (vgl. § 15a Abs. 3 Satz 2 LBG NRW a. F.). Die Neuregelung ist in Kraft getreten, als das Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung des sog. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (DRModG) bereits begonnen hatte. Auf Veranlassung des federführenden Innenausschusses wurde der Gesetzesentwurf zum DRModG entsprechend ergänzt (vgl. LT-Drs. 16/12136, S. 476). Seit Inkrafttreten des DRModG vom 27.6.2016 (GV. NRW. S. 309) findet sich die Regelung wortgleich in § 14 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 3 und 4, Satz 2 LBG NRW wieder, so dass die in der Begründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Vorstellungen für die Auslegung der jetzt geltenden Vorschrift bedeutsam bleiben. Mit der Neuregelung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung die Berücksichtigung des Zeitaufwandes etwa im Rahmen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder bei der Pflege von Angehörigen, die zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten in einer Erwerbsbiografie und in ganz unterschiedlichen familiären Konstellationen in Erscheinung treten können, verbessert werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Verzögerungstatbestandes sollte - wie zuvor - eine tatsächliche Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen sein. Von einer tatsächlichen Betreuung sollte aber - so wörtlich - „im Unterschied zur alten Rechtslage bereits dann ausgegangen werden [können], wenn über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde“. So LT-Drs. 16/9759, S. 24. Insbesondere diese Formulierung („bereits dann“) spricht klar dafür, dass über das Fehlen der beruflichen Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit hinaus ein weiterer Mindestumfang der tatsächlich geleisteten Betreuung oder Pflege nicht zu verlangen ist. Dem Verzicht auf das Kausalitätserfordernis lag u. a. der Gedanke zugrunde, dass die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelten Beweislastregeln in erheblichem Umfang Verwaltungskapazitäten gebunden hatten. Dabei war der Landesgesetzgeber sich darüber im Klaren, dass der Verzicht auf das Kausalitätserfordernis - neben einer Erhöhung der Höchstaltersgrenze von 40 auf 42 Jahre - zu einer steigenden Zahl an Verbeamtungen und einem finanziellen Mehraufwand führen würde. Vgl. LT-Drs. 16/9759, S. 2 und 24. In dem Bestreben, die Verwaltungsressourcen zu schonen, hat der Landesgesetzgeber sich - mit anderen Worten - dafür entschieden, auf das Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Verzögerungstatbestand und verspäteter Einstellung zu verzichten und unter Anlegung einer typisierenden Betrachtungsweise die Höchstaltersgrenze um Zeiten einer Kinderbetreuung bzw. Angehörigenpflege zu erhöhen, sofern (nur) nicht im entsprechenden Zeitraum eine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. Dabei hat er bewusst in Kauf genommen, dass infolgedessen auch Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, bei denen zuvor eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze ausgeschlossen gewesen wäre, etwa weil - wie hier - der Bewerber sich nicht ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung bzw. Angehörigenpflege gewidmet hat oder es sonst an einem kausalen Zusammenhang fehlt. Nichts anderes folgt aus der Gesetzesbegründung, soweit es dort an anderer Stelle heißt, die für eine Verzögerung bislang in der Laufbahnverordnung niedergelegten Tatbestände sollten „inhaltlich unverändert“ in Erhöhungstatbestände überführt werden. So LT-Drs. 16/9759, S. 25. Diese Feststellung kann sich schon deshalb nur auf die Verzögerungstatbestände im engeren Sinn, nicht aber deren zeitlichen (Mindest-)Umfang beziehen, weil der Landesgesetzgeber gerade hinsichtlich des zeitlichen Umfangs die Verzögerungstatbestände des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO a. F. nicht inhaltlich unmodifiziert übernommen, sondern deutlich geändert hat. Statt einer Betreuungs- bzw. Pflegeleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang, wie sie zuvor nach der Rechtsprechung Voraussetzung für eine Erhöhung der Altersgrenze war, lässt § 15a Abs. 3 Satz 2 LBG NRW a. F. (bzw. nunmehr § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW) es genügen, dass keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. (3) Angesichts dieses klaren Auslegungsergebnisses unter Heranziehung von Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm rechtfertigen Angemessenheitserwägungen kein abweichendes Verständnis. Es sind allerdings unschwer Fallgestaltungen denkbar, in denen die tatsächlich geleistete Pflege (oder auch Kinderbetreuung) einen so marginalen Umfang hatte, dass die Sachangemessenheit der Erhöhung der Höchstaltersgrenze erheblichen Zweifeln unterliegen mag. Dies kommt etwa bei mehreren Pflege- bzw. Betreuungspersonen (insbesondere, wenn diese sämtlich keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt haben) oder einem nur geringen Umfang der Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigkeit - und zumal in Kombination von beidem - in Betracht. Wortlaut und insbesondere Gesetzesbegründung lassen sich allerdings nur dahin verstehen, dass der Gesetzgeber - im Interesse einer weitgehenden Entbindung der Verwaltung vom Erfordernis der Überprüfung der Einzelfallumstände - derartige möglicherweise als unbillig empfundene Ergebnisse im konkreten Fall hingenommen hat. Eine berufliche Tätigkeit zumal im Umfang von mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit, auf die es nach alledem (nur) ankommt, hat die Klägerin, während sie ihre Schwiegermutter vom 8.2. bis zu deren Tod am 28.9.2013 gepflegt hat, nicht ausgeübt. Auf den zeitlichen Umfang der Pflege kommt es - wie dargelegt - im Übrigen nicht an. b) Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze scheitert auch nicht an dem Umstand, dass die Klägerin in der Zeit der Pflege ihrem Lehramtsstudium weiter nachgegangen ist. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW schließt (nur) eine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze aus. Als eine berufliche Tätigkeit in diesem Sinne kann ein Studium - ungeachtet seines zeitlichen Umfangs - schon deshalb nicht verstanden werden, weil es nicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg zielt. Das Merkmal der beruflichen Tätigkeit ist in § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW nicht bereichsspezifisch definiert oder näher erläutert. Eine berufliche Tätigkeit setzt im allgemeinen Sprachgebrauch u. a. voraus, dass sie gegen Entgelt oder zumindest in der Absicht der Einkommenserwirtschaftung erbracht wird. In Übereinstimmung damit ist eine hauptberufliche Tätigkeit nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 3 LBeamtVG NRW eine solche, die gegen Entgelt erbracht wird, vgl. zum Begriff der (haupt-)beruflichen Tätigkeit: BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2021 - 2 B 11.21 -, Schütz BeamtR ES/C I 1.1 Nr. 114 = juris Rn. 10 und vom 5.3.2019 - 2 B 36.18 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 = juris Rn. 9 unter Hinweis auf Urteil vom 25.5.2005 - 2 C 20.04 -, NVwZ-RR 2005, 730 = juris Rn. 19, und wird etwa im Sozialrecht unter beruflicher Tätigkeit eine im Allgemeinen auf Dauer angelegte, dem Lebensunterhalt dienende Erwerbstätigkeit jeden Umfangs aufgefasst. Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.5.2018 ‑ L 3 U 156/16 -, juris Rn. 25, zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 lit. a SGB VII. Die berufliche Tätigkeit wird im allgemeinen Verständnis insbesondere von der Ausbildung bzw. vom Studium unterschieden; sie setzt eine solche Ausbildung in der Regel vielmehr voraus (vgl. auch hier § 13 Abs. 3 LBeamtVG NRW). Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Tätigkeit lässt im Übrigen das beklagte Land vollständig außer Acht, wenn es geltend macht, das Studium werde als hauptberufliche Tätigkeit gewertet, weil es „als Haupttätigkeit zähle“. Weder der Begriff der Hauptberuflichkeit noch - erst recht - der der „Haupttätigkeit“ finden in § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW Erwähnung. Ist ein Studium demnach vom Wortlaut des § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW nicht erfasst, stellte die Erstreckung der Bestimmung auch auf ein Studium oder eine sonstige Ausbildung (mit einem Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit) einen Fall der analogen Anwendung der Vorschrift dar. Hierfür ist jedoch kein Raum. Die erforderliche planwidrige Regelungslücke lässt sich nicht annehmen. Der bloße Umstand, dass ein Studium unter Umständen den gleichen zeitlichen Aufwand erfordert wie eine berufliche Tätigkeit, mag für das Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage - als weiterer Voraussetzung einer Analogie - sprechen; sie lässt indes nicht bereits auf eine planwidrige Regelungslücke schließen. Die Begründung der Landesregierung zum Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 (GV. NRW S. 919) bietet für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke keinen Anhaltspunkt; das Gegenteil ist richtig. Denn der Landesgesetzgeber hat sich im Zusammenhang mit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze eingehend mit der zum Kausalitätserfordernis ergangenen Rechtsprechung auseinandergesetzt; diese ist in der Begründung zum Teil auch aufgeführt. Dieser dem Gesetzgeber mithin bekannten Judikatur zufolge waren - wie oben erläutert - Zeiten einer Kinderbetreuung nur beachtlich, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt hatten, d. h. im Vergleich „zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf“ überwogen hatten. So z. B. OVG NRW, Urteile vom 17.12.2014 - 6 A 2247/12 -, a. a. O. Rn. 43, und vom 5.7.2013 - 6 A 1082/11 -, juris Rn. 15; auch BVerwG, Urteile vom 13.7.2000 - 2 C 21.99 -, a. a. O. Rn. 16, und vom 18.6.1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419 = juris Rn. 22. Vor diesem Hintergrund lässt der Umstand, dass der Landesgesetzgeber bei der Neuregelung der Höchstaltersgrenze auf eine entsprechende Formulierung in § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW verzichtet und lediglich die berufliche Tätigkeit, nicht aber Tätigkeit in der Ausbildung bzw. im Studium aufgegriffen hat, vielmehr - im Sinne eines beredten Schweigen - allein den Schluss zu, dass (nur) eine berufliche Tätigkeit mit einem Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der Erhöhung um Zeiten der Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege entgegenstehen sollte. Dies entspricht auch der erkennbaren gesetzgeberischen Intention, die Verwaltungsressourcen durch eine pauschalisierende Betrachtung zu schonen. Denn der Umfang einer ggf. in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit ist in den meisten Fällen durch arbeitsvertragliche Regelung eindeutig bestimmt und insoweit leicht zu ermitteln. Dagegen bestünde bei einer Erstreckung der Vorschrift des § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW auch auf ein Studium jedenfalls dann, wenn der zeitliche Umfang des Teilzeitstudiums nicht eindeutig feststeht, etwa weil eine individualisierte Regelstudienzeit, die die Arbeitsbelastung des Teilzeitstudierenden zur Arbeitsbelastung eines Vollzeitstudierenden ins Verhältnis setzt (vgl. § 62a Abs. 3 HG), in der Prüfungsordnung nicht geregelt worden ist, die Gefahr einer aufwändigen Prüfung im Einzelfall, ob und ggf. inwiefern das Studium in Teilzeit ausgeübt worden ist. Prüfungsaufwand, wie er in der Vergangenheit durch das Kausalitätserfordernis veranlasst war, wollte der Landegesetzgeber mit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze - wie oben ausgeführt - gerade vermeiden. 3. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, ob das Überschreiten der Höchstaltersgrenze im Fall der Klägerin gemäß § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW unbeachtlich war. Der Senat weist lediglich darauf hin, dass die erstinstanzliche Entscheidung insoweit keinen Bedenken begegnet. Insbesondere ist Laufbahnbewerber im Sinne der Vorschrift nur, wer die für die beabsichtigte Laufbahn - hier: die Laufbahn des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (vgl. § 31 Nr. 4 LVO) - vorgeschriebene Vorbildung (bereits) besitzt. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW und entspricht im Übrigen dem erklärten Willen des Landesgesetzgebers. Vgl. LT-Drs. 16/9759, S. 25. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der erstinstanzlich angefallenen Kosten aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hinsichtlich der Kosten für das Berufungsverfahren aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil die mit ihr aufgeworfenen Rechtsfragen sich ohne weiteres aus dem Gesetz bzw. durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien beantworten lassen. Vgl. Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, VwGO, § 132 Rn. 21.