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Urteil

1 L 97/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:1011.1L97.22.00
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Leitsätze
Zeiten, in denen ein Professor schwerpunktmäßig im Rahmen einer nicht-beruflichen Ausbildung als Promovend und Habilitand tätig gewesen ist, können nicht als hauptberuflicher Beschäftigung im Sinne des § 15 Abs. 2 LBeamtVG LSA berücksichtigt werden. (Rn.65) Das Merkmal der Hauptberuflichkeit im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 8, § 15 Abs. 2 LBeamtVG LSA ist nicht erfüllt, wenn die Tätigkeit, hier die einer wissenschaftlichen Hilfskraft, nicht dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht. (Rn.71)
Tenor
Die Berufung wird, soweit sie zulässig ist, zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeiten, in denen ein Professor schwerpunktmäßig im Rahmen einer nicht-beruflichen Ausbildung als Promovend und Habilitand tätig gewesen ist, können nicht als hauptberuflicher Beschäftigung im Sinne des § 15 Abs. 2 LBeamtVG LSA berücksichtigt werden. (Rn.65) Das Merkmal der Hauptberuflichkeit im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 8, § 15 Abs. 2 LBeamtVG LSA ist nicht erfüllt, wenn die Tätigkeit, hier die einer wissenschaftlichen Hilfskraft, nicht dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht. (Rn.71) Die Berufung wird, soweit sie zulässig ist, zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und, soweit sie zulässig ist, unbegründet. 1. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, seine Tätigkeit am M-P-Institut im Zeitraum vom 22. Mai 1987 bis zum 31. März 1994, hilfsweise im Zeitraum vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, geht der damit verfolgte Hauptantrag in Bezug auf den Zeitraum vom 22. bis zum 31. Mai 1987 schon über den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens, in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Mai 1988 bis zum 31. März 1994 über den - dem Hilfsantrag entsprechenden - Umfang der mit Beschluss des Senats vom 11. November 2022 zugelassenen Berufung hinaus. a) Im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Mai 1988 bis zum 31. März 1994, der bereits vom erstinstanzlichen Verpflichtungsantrag des Klägers umfasst war, ist die Berufung des Klägers wegen der vom Senat nur beschränkt ausgesprochenen Berufungszulassung unstatthaft. Diese Beschränkung auf die Überprüfung der versorgungsrechtlichen Anerkennung der „Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988“, über die der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2020 unter Ziffer I Nr. 2 eine (Teil-) Regelung trifft, ist entgegen dem Berufungsvorbringen nicht mangels Teilbarkeit des Streitgegenstands unwirksam. Die (nur) teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist nicht nur - wie der Kläger meint - bei einer Mehrheit von Streitgegenständen, sondern auch insoweit möglich, als der Streitgegenstand teilbar ist; eine Teilzulassung kann dagegen nicht auf eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage beschränkt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 -, juris Rn. 12, und vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 -, juris Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 23. November 2021 - A 13 S 2301/19 -, juris Rn. 27; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 124 Rn. 40, § 124a Rn. 4, 35). Die Wirksamkeit der Beschränkung setzt voraus, dass die teilweise Zulassung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, auf den auch der Prozessbeteiligte sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019, a. a. O. m. w. N.). Soweit ein Streitgegenstand nicht teilbar ist, ist eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung unwirksam, das Rechtsmittel ist als insgesamt zugelassen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019, a. a. O. m. w. N.). Nach diesen Maßgaben hat der Senat die Zulassung der Berufung wirksam auf das Begehren des Klägers beschränkt, den Beklagten zu verpflichten, die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Es handelt sich um einen eindeutig abgrenzbaren, mit der (verlängerten) Geltungsdauer des Arbeitsvertrags vom 23. Juni 1987 übereinstimmenden Zeitabschnitt, über dessen Anerkennung als ruhegehaltfähig eine gesonderte Bescheidung des Beklagten möglich ist und auf den auch der Kläger seinen Zulassungsantrag hätte beschränken können (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 271). Eine auf einzelne Rechtsfragen, etwa die Bejahung oder Verneinung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals, oder auf einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen beschränkte Teilzulassung liegt nicht vor. Soweit aus der bestandskräftigen Anerkennung anderer Vordienstzeiten des Klägers im Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2020 folgt, dass für die Beurteilung des Zeitraums vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 einzelne Anerkennungsregelungen nicht mehr herangezogen werden können, weil die von ihnen erfassten Tatbestände bis zur zeitlichen Höchstgrenze der Berücksichtigungsfähigkeit bereits „verbraucht“ sind, ändert dies nichts daran, dass die Teilzulassung der Berufung keine Festlegung der gerichtlichen Überprüfung im Rechtsmittelverfahren auf bestimmte Rechtsgrundlagen enthält. Dass infolge der Teilzulassung einzelne Anerkennungsvorschriften aus materiell-rechtlichen Gründen auf den verbliebenen Teil des Streitstoffs nicht mehr angewandt werden dürfen, steht der tatsächlichen und rechtlichen Teilbarkeit des Streitgegenstands in bestimmte abtrennbare Zeitabschnitte daher nicht entgegen. Von der Annahme, dass über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bei beamteten Professoren und anderen Hochschulangehörigen durch Behörden und Gerichte zeitabschnittsweise nach Promotions-, Habilitations- und weiteren förderlichen Vordienstzeiten entschieden werden kann und ein hierüber ergehender Versorgungsfestsetzungsbescheid in derartiger Weise teilbar ist, geht ersichtlich auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 2, 8, und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 4 f., 8, 10; s. auch BVerwG, Urteil vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 -, juris Rn. 5 f.). Für eine Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2, § 79 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG LSA gilt nichts anderes. Soweit der Senat mit Beschluss vom 11. November 2022 die Berufung nicht zugelassen, sondern den Berufungszulassungsantrag des Klägers („im Übrigen“) abgelehnt hat, ist das klageabweisende erstinstanzliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig geworden. Dies umfasst den Zeitraum vom 1. Mai 1988 bis zum 30. November 1996. Soweit der Kläger die Berufung ungeachtet der nur beschränkten Zulassung teilweise auch auf diesen Zeitraum erstreckt hat (1. Mai 1988 bis 31. März 1994), war sie deshalb gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Mit seinem Vortrag, der Senat habe die Berufung aufgrund der in der Zulassungsbegründung vom 19. September 2022 nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO geltend gemachten Einwände in einem weitergehenden Umfang zulassen müssen, kann der Kläger nicht mehr gehört werden. Die Ablehnung des Zulassungsantrags ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO); die vom Kläger vorgenommene Ausdehnung des Berufungsantrags auf den im Zulassungsverfahren gescheiterten Teil seines Begehrens ist nicht zulässig (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 15, 96). b) Durch die Einbeziehung des Zeitraums vom 22. bis zum 31. Mai 1987 in den Berufungsantrag hat der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren in der Berufungsinstanz geändert bzw. erweitert. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Beklagte hat weder in die Klageänderung eingewilligt oder sich gemäß § 91 Abs. 2 VwGO rügelos auf die geänderte Klage eingelassen, noch ist die Klageänderung als sachdienlich anzusehen. Die Entscheidung über die Sachdienlichkeit liegt im Ermessen des jeweiligen Gerichts. Eine Änderung ist in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt; führt die Änderung zu einem unzulässigen Antrag, ist sie daher nicht sachdienlich, weil sie den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten nicht endgültig beilegen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 5. November 2019 - 11 B 19.703 -, juris Rn. 46; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 31). So verhält es sich hier. Hinsichtlich des Zeitraums vom 22. bis zum 31. Mai 1987 müsste das Verpflichtungsbegehren des Klägers als unzulässig abgewiesen werden. Wird ein Verwaltungsakt innerhalb der Klagefrist zulässigerweise nur teilweise, dann im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erst nach Ablauf der Klagefrist mit erweitertem Klageantrag in vollem Umfang angefochten, ist die Klage insoweit unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1972 - III C 132.70 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 5. November 2019 - 11 B 19.703 -, juris Rn. 47; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 11). Dasselbe gilt in Bezug auf die Widerspruchsfrist. Unter Ziffer III seines - aus den bereits angeführten Gründen nach abgrenzbaren Zeitabschnitten teilbaren und damit der teilweisen Bestandskraft fähigen - Bescheids vom 28. Juli 2020 hat der Beklagte gegenüber dem Kläger unter anderem die Anerkennung der Zeit vom 22. bis zum 31. Mai 1987 als ruhegehaltfähig abgelehnt. Diese Teilentscheidung hat der Kläger mit seinem Widerspruch vom 18. August 2020 nicht angegriffen; sie war dementsprechend auch nicht Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2020 (vgl. S. 2: „Die nachfolgende Prüfung bezieht sich daher nur auf den Zeitraum vom 01.06.1987 - 30.11.1996 mit Tätigkeiten am M-P-Institut sowie am P-Institut.“). Ebenso wenig war der Zeitraum vom 22. bis zum 31. Mai 1987 von dem vor dem Verwaltungsgericht gestellten Verpflichtungsantrag des Klägers umfasst. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 126 Abs. 3 BRRG, § 54 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist die Ablehnung der Anerkennung dieses Zeitraums demnach bestandskräftig geworden und einer Anfechtung durch den Kläger nicht mehr zugänglich. Die nach Versäumung der Widerspruchsfrist eingetretene Unanfechtbarkeit dieses Teils der im Bescheid vom 28. Juli 2020 getroffenen Gesamtregelung kann nicht nachträglich durch eine spätere Erweiterung des Klagebegehrens wieder beseitigt werden (vgl. zum Ablauf der Klagefrist BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2010 - 8 B 125.09 -, juris Rn. 17 m. w. N.). An dieser Bewertung würde sich im Ergebnis nichts ändern, wenn statt von einer Klageänderung von einer bloßen Klageerweiterung ausgegangen würde. Sowohl bei einer Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) als auch bei einer Klageerweiterung (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO) müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2010 - 8 B 125/09 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Auch im Fall der Klageerweiterung ist das vom Kläger bezogen auf den Zeitraum vom 22. bis zum 31. Mai 1987 verfolgte Verpflichtungsbegehren unzulässig. c) Soweit der Kläger seine Tätigkeit am M-P-Institut im Zeitraum vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 in vollem Umfang von 335 Tagen als ruhegehaltfähig berücksichtigt wissen will, ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers insoweit zu Recht als zwar zulässig, aber unbegründet angesehen (vgl. § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat den in Rede stehenden Zeitraum mit Bescheid vom 28. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2020 auf der Grundlage von § 79 Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. in Verbindung mit Satz 7 LBeamtVG LSA anteilig mit 166,24 Tagen, d. h. etwa zur Hälfe, zugunsten des Klägers als ruhegehaltfähig festgestellt und darüber hinausgehende Ansprüche des Klägers für diesen Zeitraum abgelehnt. Dem Kläger steht die geltend gemachte weitergehende oder volle Anerkennung der umstrittenen vordienstlichen Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft nicht zu. Nach § 79 Abs. 1 LBeamtVG LSA richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten der in einem Beamtenverhältnis stehenden Hochschulprofessoren vorrangig nach Absatz 2 dieser Vorschrift. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG LSA gilt als ruhegehaltfähig auch der Zeitraum von zwei Jahren vor Erlangung der Promotion. In der Berufungsbegründung vom 30. Januar 2023 führt der Kläger aus, dass er zwischen dem 22. Mai 1987 und dem 21. Mai 1992 Forschungsleistungen „sowohl für seine medizinische Habilitation als auch für seine naturwissenschaftliche Promotion“ erbracht (GA OVG Bl. 48R f.) und dass er ab dem 22. Mai 1987 vollzeitig mit den Arbeiten begonnen habe, „die Grundlagen seiner medizinischen Habilitation und seiner Promotion zum Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) waren“ (GA OVG Bl. 49R f.). Desgleichen hat er in der Klagebegründung vom 2. Mai 2021 erklärt, dass er „die Arbeit an seiner naturwissenschaftlichen Promotion (sowie zeitgleich seiner medizinischen Habilitation) […] am 01.06.1987 aufgenommen“ habe (GA VG Bl. 29). Soweit diesem Vorbringen somit zu entnehmen ist, der Kläger habe mit seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft im Zeitraum vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 nicht nur seine medizinische Habilitation, sondern auch seine naturwissenschaftliche Promotion vorbereitet, scheidet eine Berücksichtigung nach § 79 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG LSA gleichwohl aus. Mit Bescheid vom 28. Juli 2020 (Ziffer I Nr. 4) hat der Beklagte wirksam und (nach unanfechtbarer Teilablehnung des Berufungszulassungsantrags) bestandskräftig den der naturwissenschaftlichen Promotion des Klägers vorangehenden Zweijahreszeitraum vom 8. November 1988 bis zum 7. November 1990 als ruhegehaltfähige Promotionszeit nach § 79 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG LSA anerkannt. Dass der Kläger die in § 79 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG LSA aus Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität und Rechtssicherheit angeordnete Anknüpfung der Zuordnung der ruhegehaltfähigen Promotionszeit an den Tag, an dem das Promotionsverfahren geendet hat, ohne Rücksicht darauf, in welchem Zeitraum der Beamte tatsächlich an der Promotion gearbeitet hat, wegen Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG (Vertrauensschutz) und Art. 33 Abs. 5 GG für verfassungswidrig hält, ist von vornherein nicht geeignet, die Nichtigkeit der vom Beklagten insoweit getroffenen Festlegung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 44 Abs. 1 VwVfG zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt es nicht zur Nichtigkeit, wenn ein Verwaltungsakt im Einklang mit Rechtsvorschriften steht, die zwar materiell verfassungswidrig sind, aber formell ordnungsgemäß zustande gekommen und in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht für nichtig erklärt worden sind; hierfür spricht auch § 79 Abs. 2 BVerfGG, wonach vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 2 C 71.08 -, juris Rn. 20, und vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rn. 12 ff.; s. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 44 Rn. 105). Eine inhaltliche Erörterung der vom Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 79 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG LSA erhobenen Bedenken erübrigt sich damit. Nach § 79 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG LSA kann die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind nach § 79 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG LSA bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Der Beklagte hat im Rahmen des ihm nach diesen Vorschriften eröffneten Ermessens („kann berücksichtigt werden“) und in Ermangelung einer in der Habilitationsordnung vorgeschriebenen Mindestdauer dem Kläger die nach § 79 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG LSA höchstzulässige Dauer von drei Jahren als berücksichtigungsfähig zuerkannt und die ruhegehaltfähige Habilitationszeit dabei auf den zusammenhängenden, unmittelbar vor dem Habilitationsdatum liegenden Zeitraum vom 2. Dezember 1990 bis zum 1. Dezember 1993 bestimmt (Ziffer I Nr. 6 des Bescheids vom 28. Juli 2020). Angesichts dieser wirksamen und bestandskräftigen Zuordnung unter Ausschöpfung des nach dem Gesetz möglichen zeitlichen Höchstumfangs kommt eine Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, er habe in dieser Zeit Forschungen durchgeführt, die in seine Habilitation eingegangen seien, als weitere oder alternative Habilitationszeit nicht in Betracht. Daher vermag sich der Kläger auch nicht durchgreifend darauf zu berufen, dass § 79 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG LSA - anders als § 79 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG LSA für die Promotion - nicht zwingend die Zeit „vor Erlangung der Habilitation“ als berücksichtigungsfähig vorgibt. Wie der Senat bereits im Zulassungsbeschluss vom 11. November 2022 angemerkt hat, folgt daraus im Übrigen nicht, dass das auf das Ende des Habilitationsverfahrens abstellende Vorgehen des Beklagten als willkürlich zu bewerten wäre. Nach § 79 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG LSA soll die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung unter anderem zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amts förderlich sind, im Fall des § 44 Nr. 4 Buchst. c HRG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Damit werden Tätigkeiten erfasst, die in dem Zeitraum zwischen Studienabschluss und Ernennung zum Professor oder Verleihung eines der anderen aufgeführten statusrechtlichen Ämter ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 16). Förderlich im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG LSA sind Fachkenntnisse, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amts von Nutzen sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009, a. a. O., vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 -, juris Rn. 17, und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 13). Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 8 LBeamtVG LSA gilt für die Bestimmung der Hauptberuflichkeit § 15 Abs. 2 LBeamtVG LSA. Nach dieser Vorschrift ist hauptberuflich eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und wenn der Beschäftigungsumfang der Tätigkeit bei Eintritt in den Ruhestand auch im Beamtenverhältnis zulässig wäre. Soweit Zeiten im vorstehenden Sinne zugleich nach § 44 Nr. 4 Buchst. c HRG Einstellungsvoraussetzung für das Amt des Professors sind, sollen sie nach § 79 Abs. 2 Satz 5 1. Halbs. LBeamtVG LSA als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (vgl. LTDrucks. 7/1824 S. 334). Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erbracht worden sind. Liegen diese Voraussetzungen des § 44 Nr. 4 Buchst. c HRG vor, erstarkt die Ermessensregelung des § 79 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG LSA zu einer Sollvorschrift, so dass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 -, juris Rn. 18). Im Übrigen steht die Berücksichtigung dieser Zeiten aufgrund der Kann-Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. LBeamtVG LSA im behördlichen Ermessen (vgl. LTDrucks. 7/1824 a. a. O.). Zeiten nach § 79 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG LSA können insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (§ 79 Abs. 2 Satz 6 LBeamtVG LSA). Nach § 79 Abs. 2 Satz 7 LBeamtVG LSA dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Aus § 79 Abs. 2 Satz 8 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 LBeamtVG LSA, wonach eine hauptberufliche Tätigkeit unter anderem den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entsprechen muss, ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst haben, nicht vom Tatbestand des § 79 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG LSA erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris Rn. 9 zu § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG). Bei Promotions- und Habilitationszeiten handelt es sich um Ausbildungszeiten, die nicht dazu dienen, eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, sondern dazu, einen höheren akademischen Grad und damit einen weiteren Bildungsabschluss zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 18 ff. zur Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. auf Habilitationszeiten; OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 3 ZB 20.774 -, juris Rn. 13, jeweils zur Promotion bzw. zum Promotionsstudium; s. auch Kümmel, BeamtVG, Loseblattwerk, § 12 BeamtVG Rn. 50 f.). Derartige Ausbildungszeiten, in denen keine Berufserfahrung erworben werden kann, sind deshalb keine Zeiten einer beruflichen Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 -, juris Rn. 14 zu § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG Bln; OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2021, a. a. O.). Sie unterfallen demzufolge auch nicht dem Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG LSA. Gestützt wird dieses Verständnis zudem von der Gesetzessystematik des § 79 Abs. 2 LBeamtVG LSA. Die Berücksichtigung von Promotions- und Habilitationszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit hat der Landesgesetzgeber in § 79 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LBeamtVG LSA spezialgesetzlich geregelt. An diesen Maßstäben gemessen kann auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nicht festgestellt werden, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum eine hauptberufliche Beschäftigung ausgeübt hat und nicht schwerpunktmäßig im Rahmen einer nicht-beruflichen Ausbildung als Promovend und Habilitand tätig gewesen ist. Nach den Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass seine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft im Zeitraum vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 in der Hauptsache in der Durchführung von molekularbiologischer Grundlagenforschung in den Laborräumen des M-P-Instituts bestand. Unter Bezugnahme auf seine 1993 veröffentlichte Habilitationsschrift hat der Kläger dargelegt, dass er unmittelbar nach Beendigung seines Medizinstudiums am 21. Mai 1987 damit begonnen habe, an einem durch ihn kurz darauf von einem anderen Doktoranden übernommenen Forschungsprojekt zu arbeiten, das Ausgangspunkt und Teil seiner medizinischen Habilitation geworden sei. Er habe diese Tätigkeit in derselben Abteilung des M-P-Instituts aufgenommen, in der er zuvor seine medizinische Dissertation angefertigt habe, und weitgehend selbständig auf einem voll eingerichteten Laborarbeitsplatz gearbeitet, wobei ihm eine medizinisch-technische Forschungsassistentin zur Verfügung gestanden habe (vgl. insbesondere GA OVG Bl. 47 f.). Neben der Forschungstätigkeit im Labor habe der Kläger - allerdings nur „gelegentlich“ - auch „wissenschaftliche Vorträge für den Institutsdirektor […] halten, Bestellungen von Geräten und Verbrauchsmaterial für das Labor sowie die Arbeit der Labormitarbeiter organisieren, wissenschaftliche Publikationen entwerfen bzw. redigieren und Anträge für Forschungsmittel schreiben“ müssen (GA OVG Bl. 91). Soweit der Kläger Vorträge für den Institutsdirektor gehalten habe, hätten diese die Ergebnisse der Forschungsarbeiten betroffen, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei; die Beantragung von Forschungsmitteln und die Beschaffung von Geräten und Verbrauchsmitteln sei im Zusammenhang mit den vom Kläger durchgeführten Forschungsarbeiten erfolgt (vgl. GA OVG Bl. 91R). Hat der Kläger als wissenschaftliche Hilfskraft hiernach jedenfalls ganz vorrangig Forschungstätigkeiten wahrgenommen, ergeben sich aus seinem Gesamtvortrag keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwerpunkt dieser Forschungen in Bereichen lag, die in keinem inhaltlichen Bezug und Zusammenhang zu seiner medizinischen Habilitation oder zu seiner naturwissenschaftlichen Promotion standen. Der Kläger hat nicht parallel zu seiner Beschäftigung am M-P-Institut aufgrund des Arbeitsvertrags vom 23. Juni 1987 eine Habilitation sowie eine weitere Promotion betrieben, sondern vielmehr seine ungeteilte Arbeitskraft als wissenschaftliche Hilfskraft dazu eingesetzt, Forschungsergebnisse zu erzielen, die seiner Habilitation und/oder seiner naturwissenschaftlichen Promotion zugutegekommen sind. Dass die Befassung mit derartigen Vorhaben und Fragestellungen dabei nicht den wesentlichen Teil seiner Beschäftigung im Betrachtungszeitraum ausgemacht hätte, sondern der Kläger in erheblichem oder gar überwiegendem zeitlichen Umfang habilitations- und promotionsunabhängige wissenschaftliche Projekte verfolgt hätte, ist nach Lage der Akten nicht erkennbar. Im Gegenteil sprechen die Darstellungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren deutlich eher für die Annahme, dass die habilitations- und promotionsbezogenen Forschungen, denen er sich gewidmet hat, den primären Gegenstand seiner Tätigkeit bildeten. So hat der Kläger in der Klagebegründung vom 2. Mai 2021 im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 hervorgehoben, er habe „in dieser Zeit [...] habilitiert“, er habe seit dem 1. Juni 1987 sowohl an seiner naturwissenschaftlichen Promotion als auch an seiner medizinischen Habilitation gearbeitet, er habe „die medizinische Habilitationsleistung am 01.06.1987 begonnen“, seine Habilitation falle in den Zeitraum vom 1. Juni 1987 bis zum 31. Mai 1990 (GA VG Bl. 28 f., 31). Auch in der Berufungsbegründung vom 30. Januar 2023 hat er nachdrücklich geltend gemacht, dass „die Habilitationsleistungen ab 22. Mai 1987 erbracht wurden“, dass der Zeitraum vom „22. Mai 1987 bis 21. Mai 1990“ als die drei Jahre zu berücksichtigen seien, in denen er tatsächlich Leistungen für die Habilitation erbracht habe, dass er „unmittelbar nach dem medizinischen Staatsexamen mit den Arbeiten für die medizinische Habilitation begonnen“ habe, dass er mit der tatsächlichen Erbringung seiner Habilitationsleistungen „unmittelbar nach dem Abschluss des Hochschulstudiums [...] am M-P-Institut begonnen“ habe, dass er „ab dem 22. Mai 1987 [...] in das Forschungsprojekt [...] eingearbeitet“ worden sei, „das später ein Teil seiner medizinischen Habilitation wurde“, dass er „ab 22. Mai 1987 [...] an den Forschungsprojekten arbeitete, die später in die Habilitationsarbeit eingeflossen sind“, dass er in den Zeiträumen vom 22. Mai 1987 bis zum 7. November 1988, vom 8. November 1988 bis zum 7. November 1990 und vom 8. November 1990 bis zum 21. Mai 1992 „sowohl für seine medizinische Habilitation als auch für seine naturwissenschaftliche Promotion Forschungsleistungen erbracht“ habe und dass er unmittelbar nach Abschluss seiner Hochschulausbildung am 21. Mai 1987 „vollzeitig mit den Arbeiten begonnen“ habe, „die Grundlagen seiner medizinischen Habilitation und seiner Promotion zum Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) waren“ (GA OVG Bl. 45, 46, 47 f., 48R ff.). Aus alledem ergibt sich nichts, was darauf hindeutet, der Kläger habe als wissenschaftliche Hilfskraft auch oder sogar in größerem Umfang Forschung betrieben, die nicht seiner Habilitation oder naturwissenschaftlichen Promotion gedient hätte. Auf diesbezügliche Nachfrage des Berichterstatters nach einer zeitlichen Quantifizierung, am Zweck (z. B. Habilitation, naturwissenschaftliche Promotion, sonstige Forschung) ausgerichteten Zuordnung und Gewichtung von etwaigen Teiltätigkeiten und Einzelprojekten sowie Bitte um Mitteilung, ob mit der Tätigkeit von Anfang an die Absicht der Habilitation verbunden war, hat der Kläger lediglich erwidert, dass eine „Abgrenzung von den Vorbereitungen für die Habilitation [...] naturgemäß nicht möglich“ sei und dass es mangels eines vorher festgelegten Themas „keine speziell der Habilitation zugeordnete Tätigkeit“ gebe (GA OVG Bl. 91R). Damit ist aber gerade nicht feststellbar - und erst recht nicht vor dem Hintergrund der anderweitigen Einlassungen des Klägers zur tatsächlichen Erbringung der Habilitations- und Promotionsleistungen -, dass seine Arbeit zwischen dem 1. Juni 1987 und dem 30. April 1988 ihren Schwerpunkt nicht in der Promotions- oder Habilitationsvorbereitung, sondern in davon losgelöst zu betrachtenden „beruflichen“ Aufgaben hatte. Auch die „auf eine halbe Stelle“ reduzierte Vergütung trotz des vom Kläger vorgetragenen hohen Arbeitspensums von teilweise 60 oder mehr Wochenstunden weist im Übrigen darauf hin, dass ihm die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft nicht in erster Linie die Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, sondern - mindestens gleichwertig - die Erlangung eines oder mehrerer weiterer akademischer Bildungsabschlüsse ermöglichen sollte. Der Umstand, dass der Kläger nach dem ihm von Herrn Prof. Dr. Dr. H. erteilten Weiterbildungszeugnis vom 25. Januar 1994 in der Zeit vom 1. August 1987 bis zum 31. Dezember 1992 „ganztags und in hauptberuflicher Stellung in der [...] Abteilung Virusforschung des M-P-Instituts für Biochemie“ tätig war und in dieser Zeit Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Laboratoriumsmedizin erworben hat, rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Bescheinigung der „hauptberuflichen Stellung“ eine Aussage über die hier maßgebliche Abgrenzung zu Habilitations- und Promotionszeiten getroffen wird. Der gleichzeitige Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen in der Laboratoriumsmedizin stellt den eigentlichen, auch vom Kläger betonten Forschungscharakter der Beschäftigung nicht in Frage und lässt nicht darauf schließen, dass eine neben die wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung des Klägers tretende berufliche Tätigkeit im Vordergrund stand. Ausgehend von Vorstehendem ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 8, § 15 Abs. 2 LBeamtVG LSA überdies auch deshalb nicht erfüllt, weil die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft zwischen dem 1. Juni 1987 und dem 30. April 1988 nicht dem durch seine Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entsprach. Da der Kläger - wie er selbst unter Verweis auf das Weiterbildungszeugnis vom 25. Januar 1994 einräumt - im Rahmen seiner in dieser Zeit bearbeiteten Forschungsprojekte erst die theoretischen Grundlagen und praktischen Tätigkeiten für eine laborärztliche Berufsausübung erlernen musste (vgl. GA OVG Bl. 50R, 91R), hat er als wissenschaftliche Hilfskraft nicht diejenige Tätigkeit ausgeübt, die seiner Vorbildung durch Studium und Staatsexamen als Arzt entsprach, und auch keine dem Berufsziel eines Hochschulprofessors für Medizin entsprechende Tätigkeit. Eine Anerkennung nach dem neben § 79 Abs. 2 LBeamtVG LSA grundsätzlich ergänzend anwendbaren § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG LSA („Ausbildungszeiten“) scheidet ebenfalls aus (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG LSA; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 18 f.). Als Zeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Hochschulausbildung hat der Beklagte im Bescheid vom 28. Juli 2020 (Ziffer I Nr. 1) bereits bestandskräftig das abgeschlossene Medizinstudium des Klägers vom 1. Oktober 1981 bis zum 21. Mai 1987 mit der auf drei Jahre begrenzten Höchstdauer berücksichtigt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 HRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 [BGBl. I S. 18], § 42 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1998 [GVBl. LSA S. 300]). 2. Soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Erlangung der Promotion den Zeitraum vom 22. Mai 1985 bis zum 21. Mai 1987 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, ist die Berufung unzulässig und daher nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Da für diesen Teil der angefochtenen Bescheide (Ziffer I Nr. 1 und 4 des Bescheids vom 28. Juli 2020) die Berufung nicht zugelassen wurde, ist das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht festgestellt hat (UA S. 14), der Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seiner Promotionszeit mit Anerkennung des Zeitraums vom 8. November 1988 bis zum 7. November 1990 für seine erste (naturwissenschaftliche) Promotion als ruhegehaltfähige Dienstzeit vollständig erfüllt, insoweit rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 3. Der weitere, über das erstinstanzliche Klagebegehren hinausgehende Anfechtungsantrag, den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2020 aufzuheben, soweit die Anerkennung der Zeit der Beurlaubung des Klägers durch das Universitätsklinikum Tübingen vom 1. September 1998 bis zum 14. Februar 1999 als ruhegehaltfähig abgelehnt worden ist, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die diesbezügliche Versagung einer Vorabanerkennung aufgrund der §§ 15 bis 17 sowie des § 79 Abs. 2 LBeamtVG LSA durch die Entscheidung des Beklagten vom 28. Juli 2020 (Ziffer III) mit Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 126 Abs. 3 BRRG, § 54 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unanfechtbar und bestandskräftig geworden ist. Der Kläger hat sich erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023 gegen die Teilablehnung seines Anerkennungsantrags bezogen auf den Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 14. Februar 1999 gewandt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 6. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 BeamtStG, § 127 BRRG). Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Wege der Vorabentscheidung. Der 1958 geborene Kläger steht seit 1999 als beamteter Professor für Medizinische Mikrobiologie und Virologie an der M-L-Universität H-Stadt im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Das nach Absolvierung des Zivildienstes von ihm am 1. Oktober 1981 aufgenommene Medizinstudium schloss er am 21. Mai 1987 mit der Ärztlichen Prüfung ab. Unter dem 23. Juni 1987 vereinbarte er mit der M-P-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, vertreten durch den Direktor des M-P-Instituts für Biochemie, einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1987 mit einer Arbeitszeit von 86 Stunden monatlich. Die Beschäftigungsdauer wurde nachträglich bis zum 30. April 1988 verlängert. Durch Vertrag vom 13. August 1988 erhielt der Kläger für die Zeit vom 1. August 1988 bis zum 31. Januar 1989, nachträglich verlängert bis zum 31. Dezember 1989, ein Stipendium nach den Stipendienrichtlinien der M-P-Gesellschaft für ein Forschungsvorhaben am M-P-Institut für Biochemie mit der Verpflichtung, seine volle Arbeitskraft auf den Stipendienzweck zu verwenden. Durch Vertrag vom 29. Januar 1990 wurde der Kläger ab dem 1. Februar 1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vollbeschäftigung am M-P-Institut für Biochemie angestellt. Vom 1. März 1993 bis zum 31. März 1994 arbeitete er als Arzt an der Inneren Abteilung eines Krankenhauses, anschließend vom 1. April 1994 bis zum 30. November 1996 ganztägig und in hauptberuflicher Stellung als wissenschaftlicher Angestellter am M-von-P-Institut für Hygiene und Medizinische Mikrobiologie der L-M-Universität A-Stadt. Am 7. November 1990 wurde der Kläger zum Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) und am 4. Juni 1992 zum Doktor der Medizin (Dr. med.) promoviert. Eingangs seiner medizinischen Dissertation wies er darauf hin, dass „diese Arbeit in der Zeit von Januar 1985 bis Juni 1987 […] am M-P-Institut für Biochemie […] angefertigt“ worden sei. Die medizinische Habilitation (Dr. med. habil.) erlangte der Kläger am 1. Dezember 1993. Am 8. Mai 1996 erwarb er die Qualifikation zum Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, nachfolgend zudem die Qualifikation zum Facharzt für Laboratoriumsmedizin. Zum Antrag auf Anerkennung als Facharzt für Laboratoriumsmedizin erteilte der Leiter der Abteilung Virusforschung des M-P-Institut für Biochemie, Herr Prof. Dr. med. Dr. phil. H., dem Kläger für die Zeit seiner „ganztags und in hauptberuflicher Stellung“ ausgeübten Tätigkeit in dieser Abteilung vom 1. August 1987 bis zum 31. Dezember 1992 ein Zeugnis vom 25. Januar 1994 über den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen auf den Weiterbildungsgebieten der Laboratoriumsmedizin. Mit Bescheid vom 28. Juli 2020 gab der Beklagte dem Kläger durch Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2, § 79 Abs. 3 LBeamtVG LSA bekannt, dass er unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage folgende Zeiten als ruhegehaltfähig anerkenne (Ziffer I): 1. Studium der Medizin vom 1. Oktober 1981 bis zum 21. Mai 1987 (Ärztliche Prüfung am 21. Mai 1987) mit 3 Jahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG LSA 2. Wissenschaftliche Hilfskraft am M-P-Institut vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 anteilig mit 166,24 Tagen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. LBeamtVG LSA 3. Tätigkeit als Stipendiat am M-P-Institut vom 1. August bis zum 7. November 1988 mit 99 Tagen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. LBeamtVG LSA 4. Zeit der Vorbereitung auf die Promotion vom 8. November 1988 bis zum 7. November 1990 mit 2 Jahren gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG LSA 5. Wissenschaftlicher Mitarbeiter am M-P-Institut vom 8. November bis zum 1. Dezember 1990 gemäß § 79 Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. LBeamtVG LSA 6. Erbringung der Habilitationsleistung vom 2. Dezember 1990 bis 1. Dezember 1993 mit 3 Jahren gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 und 4 LBeamtVG LSA 7. Wissenschaftlicher Mitarbeiter am M-P-Institut vom 2. Dezember 1993 bis zum 31. März 1994 gemäß § 79 Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. LBeamtVG LSA 8. Wissenschaftlicher Angestellter an der Universität A-Stadt vom 1. April 1994 bis zum 30. November 1996 mit 2 Jahren und 244 Tagen gemäß § 15 LBeamtVG LSA Darüber hinaus enthielt der Bescheid die Festlegung, dass über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten außerhalb der §§ 15 bis 17, 79 Abs. 2 LBeamtVG LSA erst im Zusammenhang mit dem Versorgungsfall zu entscheiden sei (Ziffer II). Den weitergehenden Antrag des Klägers auf Anerkennung der Zeiten vom 22. bis zum 31. Mai 1987, vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1988, vom 1. bis zum 31. Dezember 1996 und vom 1. September 1998 bis zum 14. Februar 1999 lehnte der Beklagte ab (Ziffer III). Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 18. August 2020, mit dem er zum einen die (volle) versorgungsrechtliche Berücksichtigung seines Zivildienstes, zum anderen der Zeiten seiner Tätigkeiten vom 1. Juni 1987 bis zum 30. November 1996 (9 Jahre und 183 Tage) am M-P-Institut für Biochemie sowie am M-von-P-Institut der L-M-Universität A-Stadt begehrte, wies der Beklagte mit am 27. November 2020 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 24. November 2020 als unbegründet zurück. Mit seiner am 26. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Zivildienst des Klägers im Zeitraum vom 1. August 1979 bis zum 30. November 1980 sowie die Tätigkeiten des Klägers am M-P-Institut für Biochemie und am M-von-P-Institut der L-M-Universität A-Stadt im Zeitraum vom 1. Juni 1987 bis zum 30. November 1996 vollzeitig als ruhegehaltfähig anzuerkennen, und den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. November 2020 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Juni 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich seines Zivildienstes habe der Kläger nach § 79 Abs. 3 LBeamtVG LSA vor Eintritt des Versorgungsfalls keinen Anspruch auf Vorabanerkennung. Hinsichtlich der übrigen Zeiten - der Mehrarbeit im Anstellungsverhältnis am M-P-Institut, der zwei Facharztausbildungen und der zweiten Promotionszeit des Klägers - bestehe zwar dem Grunde nach ein solcher Bescheidungsanspruch. Der vom Beklagten insoweit bestimmte Umfang der Anerkennung sei indes rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft am M-P-Institut vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 sei § 79 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG LSA. Zu beachten sei allerdings, dass nach § 79 Abs. 2 Satz 7 LBeamtVG LSA Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden dürften, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspreche. Im Einklang hiermit habe der Beklagte die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers für den genannten Zeitraum unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 86 Wochenstunden berechnet. Auf den tatsächlichen Beschäftigungsumfang, wie ihn der Kläger behaupte, komme es dagegen nicht an. Unter dem Begriff „geringere Arbeitszeit“ im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 7 LBeamtVG LSA sei nämlich die normativ festgelegte Teilarbeitszeit unter Ausschluss der geleisteten Mehrarbeit zu verstehen. Andernfalls wäre die Mehrarbeit keine „Mehr“-Arbeit, sondern Teil der offiziellen Dienstzeit. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Mehrarbeit beim Kläger über eine längere Dauer erstreckt habe. Der Umfang der normativ festgelegten Teilzeitquote ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag vom 23. Juni 1987. Soweit der Kläger darlege, dass es üblich sei, Doktoranden, Habilitanden und wissenschaftliche Mitarbeiter auf halben Stellen oder ganz ohne Bezahlung vollzeitig zu beschäftigen, müsse er sich gleichwohl auf die arbeitsvertraglich fixierte Teilzeitbeschäftigung verweisen lassen. Dies entspreche dem Zweck der gesetzlichen Regelung, dem Hochschulpersonal eine Altersversorgung zu verschaffen, als wenn die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet worden wären. Auch im Beamtenverhältnis werde die über die Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit versorgungsrechtlich jedoch nicht berücksichtigt und seien Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG LSA nur nach Maßgabe des Verhältnisses der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig. Der Kläger könne auch nicht die Zeiten seiner beiden Facharztausbildungen als ruhegehaltfähig beanspruchen. Es handele sich nicht um Zeiten, in denen der Kläger bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden besondere Leistungen erbracht habe, sondern um Ausbildungszeiten, in denen er als Assistenzarzt von erfahrenen Fachärzten die bestehenden Grundlagen und Methoden seines Fachgebiets durch praktisches Arbeiten erlernt habe. Besondere, für die Wahrnehmung seiner Professur förderliche Fachkenntnisse habe der Kläger nicht erworben. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die ärztlichen Ausbildungen für seine wissenschaftlich-akademische Qualifikation relevant gewesen seien. Eine solche Förderlichkeit habe die Personalstelle der M-L-Universität H-Stadt nicht bestätigt. Schließlich seien auch die Zeiten der zweiten Promotion des Klägers zum Doktor der Medizin nicht anerkennungsfähig. § 79 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG LSA begrenze die Anerkennungsfähigkeit der Promotionsvorbereitung auf lediglich eine Promotion. Dementsprechend habe der Beklagte die Zeit vom 8. November 1988 bis zum 7. November 1990 als ruhegehaltfähig anerkannt. Ein Anspruch auf Anerkennung einer zweiten Promotion bestehe nicht. Als Professor könne berufen werden, wer (unter anderem) die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nachweise, und zwar in der Regel durch die Qualität einer Promotion. Mit seiner zweiten Promotion habe der Kläger eine wissenschaftliche Leistung erbracht, die keine Berufungsvoraussetzung gewesen sei. Nach Auskunft der M-L-Universität H-Stadt sei Berufungsvoraussetzung für die in Rede stehende Professur vielmehr entweder die Promotion zum Doktor der Naturwissenschaften oder die Promotion zum Doktor der Medizin gewesen. Mit Beschluss vom 11. November 2022, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 14. November 2022, hat der Senat auf den Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 in vollem Umfang von 335 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen; im Übrigen hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Kläger hat die Berufung - nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden - mit fristgerecht am 30. Januar 2023 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Er macht unter anderem geltend: Die vom Senat ausgesprochene Teilzulassung der Berufung sei unwirksam, weil die Berufungszulassung nicht auf einzelne Rechtsfragen oder einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen beschränkt werden könne. Die ununterbrochene Forschungstätigkeit des Klägers am M-P-Institut vom 22. Mai 1987 bis zum 31. März 1994 sei im Rahmen der versorgungsrechtlichen Beurteilung weder tatsächlich noch rechtlich teilbar. Es handele sich um einen einheitlichen Gesamtanspruch, nicht um eine objektive Klagehäufung. Die Berufung sei daher auch insoweit statthaft, als der Kläger über den Zeitraum vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 hinaus auch die Anerkennung des Zeitraums vom 22. Mai 1987 bis zum 31. März 1994 begehre. Auch der zehntägige Zeitraum vom 22. Mai bis zum 31. Mai 1987, in dem der Kläger nach Abschluss seines Medizinstudiums noch ohne Vertrag am M-P-Institut geforscht habe, könne in das Berufungsverfahren einbezogen werden. Der Kläger habe sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren deutlich gemacht, dass er auch diesen Zeitraum berücksichtigt wissen wolle. Jedenfalls stelle die insoweit interessengerechte Erweiterung eine sachdienliche Klageänderung dar. Die vollumfängliche Ruhegehaltfähigkeit der Tätigkeit des Klägers am M-P-Institut im Zeitraum vom 22. Mai 1987 bis zum 31. März 1994 ergebe sich daraus, dass der Kläger, der seine medizinische Dissertation bereits zwischen dem 1. Januar 1985 und der Beendigung seines Studiums am 21. Mai 1987 fertiggestellt habe, unmittelbar nach dem Studienabschluss mit den Arbeiten für seine Habilitation begonnen habe. Entgegen dem Rechtsstandpunkt des Beklagten sei für die Erbringung der Habilitationsleistungen des Klägers infolgedessen nicht der vor dem Habilitationsdatum (1. Dezember 1993) liegende Dreijahreszeitraum, der sich vollständig mit ohnehin nach § 79 Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. LBeamtVG LSA ruhegehaltfähigen Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter am M-P-Institut überschneide, zu berücksichtigen, sondern vielmehr der Zeitraum vom 22. Mai 1987 bis zum 21. Mai 1990. Anders als bei der zeitlichen Zuordnung von Promotionszeiten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG LSA gebe es in § 79 Abs. 2 Satz 3 und 4 LBeamtVG LSA keine normative Vorgabe, wonach auch Zeiten der Habilitation vom Ende her zu berechnen seien. Abzustellen sei deshalb auf die Zeit, in der der betreffende Beamte tatsächlich Leistungen für seine Habilitation erbracht habe. Diese Zeit müsse der Erlangung der Habilitation nicht unmittelbar vorausgehen. Für eine analoge Heranziehung der zeitlichen Rückberechnung wie bei der Promotion sei angesichts des unterschiedlichen Charakters und Ablaufs von Promotionsverfahren einerseits und Habilitationsverfahren andererseits kein Raum. Diese Unterschiede zeigten sich nicht zuletzt darin, dass die Promotion in einer einheitlichen Leistung bestehe, wohingegen die Habilitation ohne Weiteres mehrere wissenschaftliche Leistungen aus verschiedenen Forschungsprojekten an verschiedenen Forschungseinrichtungen umfassen könne. Der Kläger habe seine Habilitation unmittelbar nach Ablegung der Ärztlichen Prüfung in derselben Abteilung des M-P-Instituts in Angriff genommen, in der er zuvor - noch als Student - seine medizinische Doktorarbeit angefertigt habe. Er habe im Labor von Herrn Prof. Dr. Dr. H. über einen voll eingerichteten Arbeitsplatz und einen eigenen Schlüssel für die Abteilung verfügt. Er habe weitgehend selbständig, unterstützt durch eine medizinisch-technische Forschungsassistentin, gearbeitet. Ab dem 22. Mai 1987 sei er von Herrn Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. D. in das Forschungsprojekt „Charakterisierung integrierter HBV-Sequenzen der Hepatomzelllinie huH4“ eingearbeitet worden, das später ein Teil seiner medizinischen Habilitation geworden sei. Im Juli 1987 habe der Kläger das Projekt von Herrn Dr. D. übernommen. Der Beklagte sei zur Vermeidung von Willkür sowie nach Treu und Glauben, weil er die Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeiten des Klägers nicht schon bei dessen Berufung in das Beamtenverhältnis überprüft habe, verpflichtet, den 22. Mai 1987 als Beginn der Erbringung von Habilitationsleistungen durch den Kläger anzusetzen. Werde dem Kläger für die Vorbereitung seiner (ersten) Promotion der Zweijahreszeitraum vom 8. November 1988 bis zum 7. November 1990 anerkannt, seien für seine Habilitation richtigerweise die Zeiträume vom 22. Mai 1987 bis zum 7. November 1988 (1 Jahr und 170 Tage) sowie vom 8. November 1990 bis zum 21. Mai 1992 (1 Jahr und 195 Tage, insgesamt 3 Jahre) als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. In diesem Gesamtzeitraum habe seine Forschungstätigkeit am M-P-Institut sowohl seiner medizinischen Habilitation als auch seiner naturwissenschaftlichen Promotion gedient. Dass der Arbeitsvertrag mit der M-P-Gesellschaft vom 23. Juni 1987 nur eine halbe Stelle ausweise, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Kläger auch in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1987 und dem 30. April 1988 tatsächlich eine Vollzeittätigkeit ausgeübt habe. Zu jener Zeit sei es üblich gewesen, dass noch nicht promovierte Wissenschaftler entweder ohne jede Bezahlung oder auf einer halben Stelle gearbeitet hätten. Die geforderte regelmäßige Wochenarbeitszeit habe jedoch nicht unter 40, sondern 60 oder mehr Stunden betragen. Das M-P-Institut habe als eine Einrichtung der Spitzenforschung höchste Leistungsbereitschaft von den bei ihm beschäftigten Wissenschaftlern erwartet. Für einen neu eingestellten Mitarbeiter sei es schlechterdings nicht vorstellbar gewesen, weniger als 40 Stunden zu arbeiten, auch wenn er nur einen „halben Vertrag" erhalten habe. Demgemäß habe auch Herr Prof. Dr. Dr. H. in seinem dem Kläger ereilten Weiterbildungszeugnis vom 25. Januar 1994 bestätigt, dass der Kläger vom 1. August 1987 (erst ab diesem Datum habe Herr Prof. Dr. Dr. H. die erforderliche Weiterbildungsbefugnis besessen) bis zum 31. Dezember 1992 „ganztags und in hauptberuflicher Stellung“ in der von ihm geleiteten Abteilung des M-P-Instituts tätig gewesen sei. Im Hinblick auf die davorliegenden Arbeitsmonate des Klägers habe es sich ebenso verhalten. Entgegen dem verwaltungsgerichtlichen Urteil komme es bei der Anwendung des § 79 Abs. 2 LBeamtVG LSA nicht allein auf den Inhalt der Arbeitsverträge, sondern auf die tatsächliche Arbeitszeit an. Die vom Kläger „zusätzlich“ geleisteten Arbeitsstunden seien nicht als „Mehrarbeit“ oder „Überstunden“ zu qualifizieren, sondern als regelmäßige Arbeitszeit. Dass diese Arbeit nur hälftig vergütet worden sei, sei für die Anerkennung als ruhegehaltfähig unerheblich. Vertragsrechtlich sei durch die Forderung oder zumindest Duldung der regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 40 Wochenstunden durch den Arbeitgeber eine konkludente Vereinbarung zustande gekommen. Dass im Beamtenrecht die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit versorgungsrechtlich nicht berücksichtigt werde, ändere an dieser Beurteilung nichts. Bei einem teilzeitbeschäftigten Beamten könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass er zur Sicherung seines Lebensunterhalts eine weitere (Neben-) Tätigkeit ergreife und dadurch weitere Versorgungsansprüche erwerbe. Da der Kläger für die Tätigkeit am M-P-Institut jedoch seine volle Arbeitskraft eingesetzt habe, habe er keine weitere Beschäftigung aufnehmen können, um seine Altersversorgung zu ergänzen. Soweit § 79 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG LSA für die als ruhegehaltfähig geltende Promotionszeit eine vom Promotionsdatum ausgehende Rückberechnung vorschreibe, sei die Regelung verfassungswidrig. Da der Kläger bereits als Student in der Zeit nach dem 1. Januar 1985 seine medizinische Dissertation erstellt bzw. die dafür erforderlichen experimentellen Arbeiten durchgeführt habe, könne er insoweit - da sich dies für ihn in der Gesamtbetrachtung als günstiger darstelle - die Berücksichtigung eines vor dem 21. Mai 1987 liegenden Zweijahreszeitraums verlangen, der nicht vom dreijährigen, mit dem 1. Oktober 1981 beginnenden Anerkennungszeitraum für seine Hochschulausbildung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG LSA abgedeckt sei. Die in § 79 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG LSA aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität vorgesehene Rückberechnung verletze zum einen den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie benachteilige die im Fach Medizin promovierten Beamten, weil deren Promotionszeiten häufig schon nach anderen Bestimmungen als ruhegehaltfähig anzuerkennen seien und daher nicht mehr wirksam in die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten einfließen könnten. Diese Schlechterstellung betreffe alle promovierten Beamten, bei denen die mündliche Promotionsprüfung erst lange nach Abschluss der tatsächlichen Promotionsarbeiten stattfinde mit der Folge, dass es zu einer Überlappung mit sonstigen ruhegehaltsfähigen Zeiten komme. Zum anderen verstoße die Rückberechnung gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie beraube Beamte mit medizinischer Promotion und Beamte, die ihre Promotionsprüfung aus anderen Gründen erst während ihrer späteren Berufstätigkeit abgelegt hätten, eines Teils ihrer Versorgungsbezüge. Da die Vorschrift erst durch Gesetz vom 13. Juni 2018 neu geschaffen worden sei, habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, Dispositionen für eine anderweitige Alterssicherung zu treffen. Die von Herrn Prof. Dr. Dr. H. für den Zeitraum vom 1. August 1987 bis zum 31. Dezember 1992 bescheinigte Weiterbildung des Klägers zum Facharzt sei ferner deswegen vollständig als ruhegehaltfähig anzuerkennen, weil der Kläger die Qualifikation zum Facharzt benötigt habe, um die ihm mit der Berufung zum Professor übertragene Leitung des Instituts für Medizinische Mikrobiologie am Universitätsklinikum H-Stadt einschließlich der damit verbundenen Aufgaben in der Krankenversorgung sowie der dem Institutsleiter obliegenden fachlichen Anleitung, Beaufsichtigung und Ausbildung der ihm unterstellten (Assistenz-) Ärzte wahrnehmen zu können. Die Facharztweiterbildung am M-P-Institut habe dem Kläger mithin besondere, als förderlich einzustufende Fachkenntnisse verschafft. Eine anderslautende Stellungnahme der Personalstelle der M-L-Universität H-Stadt existiere nicht. Im Gegenteil habe die M-L-Universität H-Stadt mit Schreiben an den Beklagten vom 3. August 2005 die dem Kläger zuerkannten Facharztqualifikationen als „zwingend notwendige Voraussetzungen“ für seine weitere wissenschaftliche Laufbahn als Hochschullehrer und aus diesem Grund explizit als förderlich für sein Amt bezeichnet. Rechtswidrig sei der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2020 auch insoweit, als der Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 14. Februar 1999 nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sei. In diesem Zeitraum sei der Kläger als Beamter des Landes Baden-Württemberg unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Diese Beurlaubung habe - wie seinerzeit vom Universitätsklinikum T-Stadt ausdrücklich festgestellt - dienstlichen Interessen gedient, weshalb es sich um regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 LBeamtVG LSA handele. Da diese Norm nicht unter § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 79 Abs. 3 LBeamtVG LSA falle, könne die Feststellung der Ruhegehaltfähigkeit zwar erst mit Eintritt des Versorgungsfalls erfolgen. Der insoweit fehlerhafte Ablehnungsbescheid des Beklagten bedürfe diesbezüglich aber der Aufhebung. Der Kläger beantragt (sinngemäß), 1. den Beklagten im Wege der Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2, § 79 Abs. 3 LBeamtVG LSA zu verpflichten, a) die Tätigkeit des Klägers am M-P-Institut für Biochemie im Zeitraum vom 22. Mai 1987 bis zum 31. März 1994 in vollem Umfang von 6 Jahren und 314 Tagen, hilfsweise die Tätigkeit des Klägers am M-P-Institut für Biochemie im Zeitraum vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 in vollem Umfang von 335 Tagen, b) dem Kläger für die Erlangung der Promotion den Zeitraum vom 22. Mai 1985 bis zum 21. Mai 1987 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, und den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. November 2020 aufzuheben sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 29. Juni 2022 abzuändern, soweit sie dem entgegenstehen, 2. den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2020 aufzuheben, soweit die Anerkennung der Zeit der Beurlaubung des Klägers durch das Universitätsklinikum T-Stadt vom 1. September 1998 bis zum 14. Februar 1999 als ruhegehaltfähig abgelehnt worden ist. Der Beklagte beantragt unter Verteidigung seiner Bescheide und des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 25. Juli 2023 und 17. August 2023 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.