Urteil
OVG 4 B 4.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0317.OVG4B4.19.00
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Leitsätze
Bei der Einbeziehung von Vordienstzeiten in der Versorgungsfestsetzung sind die Voraussetzungen der Laufbahn des für die Versorgung maßgeblichen letzten Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe der zur Zeit der Verbeamtung für diese Laufbahn geltenden Vorschriften zu überprüfen.(Rn.20)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 2019 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 vom Hundert des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Einbeziehung von Vordienstzeiten in der Versorgungsfestsetzung sind die Voraussetzungen der Laufbahn des für die Versorgung maßgeblichen letzten Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe der zur Zeit der Verbeamtung für diese Laufbahn geltenden Vorschriften zu überprüfen.(Rn.20) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 2019 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 vom Hundert des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet, weil die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Klage ist zulässig. Der gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Verpflichtungsantrag ist gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO statthaft und es erscheint im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO möglich, dass die Nichtberücksichtigung der Zeit der Lehre bei der Versorgungsfestsetzung die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Sie wäre im Hinblick auf das maßgebliche Beamtenversorgungsrecht nicht gehalten gewesen, beim Beklagten unabhängig vom Versorgungsfestsetzungsbescheid um Anerkennung der Vordienstzeit nachzusuchen und im Fall der Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten. Maßgeblich für das Begehren der Klägerin ist das Landesbeamtenversorgungsgesetz in der Fassung, die beim Eintritt der Klägerin in den Ruhestand – hier am 1. Dezember 2015 – gegolten hat, soweit Übergangsvorschriften nichts anderes regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 2 C 9.20 – juris Rn. 8). Gemäß § 49 Abs. 1 LBeamtVG in der seit dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Versorgungsbezüge fest und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Das festzusetzende Ruhegehalt baut auf den Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit auf (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG). In den §§ 6 ff. LBeamtVG werden die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (und Vordienstzeiten) geregelt, darunter in § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst und in § 12 Ausbildungszeiten. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG soll in der Regel bereits bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden, ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12 zu berücksichtigen sind. Über die Lehrzeit ist bei der Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis oder danach in einem eigenen Bescheid weder positiv noch negativ entschieden worden. Eine derartige Entscheidung über die Anerkennung von Vordienstzeiten ist nicht mehr gesondert einklagbar, wenn die Versorgung aufgrund des Eintritts in den Ruhestand festzusetzen ist. Vielmehr geht die Frage in der Versorgungsfestsetzung auf, zu der die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten als Mindestinhalt gehört (Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2021, § 49 BeamtVG Rn. 57). Eine womöglich vorab ergangene Anerkennung von Vordienstzeiten wird zum Inhalt des Versorgungsfestsetzungsbescheids (Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2021, § 49 BeamtVG Rn. 60). Bislang noch nicht überprüfte Vordienstzeiten sind gemäß § 49 Abs. 1, 2 LBeamtVG in der Versorgungsfestsetzung zu würdigen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Verwaltungsgericht mit seinem Verpflichtungstenor, der über den rechtsanwaltlich formulierten Neubescheidungsantrag hinausgeht, die Vorgabe aus § 88 VwGO beachtet hat. Denn die Klägerin hat in der zweiten Instanz erklärt, die Begründung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden, hat sich mithin die etwaige Klageerweiterung zu eigen gemacht (vgl. Peters/Kujath in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 88 Rn. 47). Der Beklagte wiederum hat in seiner Berufungsbegründung dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts nicht widersprochen, hätte mithin, wenn eine Klageänderung anzunehmen wäre, eingewilligt (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Einbeziehung des Lehrjahres als ruhegehaltfähig in die Versorgungsfestsetzung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Lehrzeit gilt nicht als Dienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG, weil die Klägerin noch nicht im Beamtenverhältnis stand. Für eine Berücksichtigung als „beamtenähnliches Dienstverhältnis“ gibt das Gesetz nichts her. Es handelt sich auch nicht um eine gemäß § 10 LBeamtVG ruhegehaltfähige Zeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. Denn ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne der Vorschrift (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 2 B 36.18 – juris Rn. 9 zu § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG; Nr. 10.0.1.5 VwV zu § 10 BeamtVG des Bundes; Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2021, § 10 BeamtVG Rn. 37a). Das ergibt sich auch daraus, dass die Anrechnung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG speziell geregelt ist (entsprechend BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 2 B 36.18 – juris Rn. 9). Schließlich eröffnet § 12 LBeamtVG dem Beklagten nicht die Möglichkeit, die Lehrzeit nach Ermessen (dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 C 9.08 – juris Rn. 14 f.) als ruhegehaltfähig einzubeziehen. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG erfasst als berücksichtigungsfähig die für die Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildungen, darunter auch eine praktische Ausbildung (Lehre), während die vorgeschriebene allgemeine Schulbildung von vornherein als berücksichtigungsfähig ausscheidet. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG), ist mithin ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Das betrifft auch eine berufliche Lehre als Ersatz einer allgemeinen Schulbildung unabhängig von ihrer Dauer (BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 28.95 – juris Rn. 18; Beschluss vom 13. Januar 1992 – 2 B 90.91 – juris Rn. 5; Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2021, § 12 BeamtVG Rn. 87). Welche formale Qualifikation vorgeschrieben war, hängt von den zur Zeit der Verbeamtung geltenden Vorschriften ab (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 7; Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2021, § 12 BeamtVG Rn. 26). Die hier streitentscheidende Frage, ob auf die vorgeschriebenen Qualifikationen für das Beamtenverhältnis im mittleren nichttechnischen Dienst oder im gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung abzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht mit dem Stichwort der Kontinuität im ersten Sinn beantwortet, während der Beklagte auf die von der Klägerin beantragte Entlassung aus dem ersten Beamtenverhältnis und die Neubegründung des zweiten Beamtenverhältnisses, mithin auf Diskontinuität verweist. Nach Ansicht des Senats hilft diese Differenzierung nicht weiter. Die Antwort ist vielmehr aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) herzuleiten, dem zufolge Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Versorgungsbezüge das von der Ruhestandsbeamtin bzw. dem Ruhestandsbeamten zuletzt bekleidete Amt ist (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – juris Rn. 36, 40). Der in § 5 Abs. 1 LBeamtVG aufgegriffene Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt stellt den Bezug her zum Statusamt (vgl. § 18 BBesG BE), das einer Laufbahn zugeordnet ist (§ 2 LfbG), die sich wiederum in einer Laufbahngruppe befindet (§§ 7 f. LfbG). Das Laufbahnprinzip, wonach für die Einstellung und das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen bestehen, gehört ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 36). Das hat zur Folge, dass bei der Einbeziehung von Vordienstzeiten in der Versorgungsfestsetzung die Voraussetzungen der Laufbahn des für die Versorgung maßgeblichen letzten Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe der zur Zeit der Verbeamtung für diese Laufbahn geltenden Vorschriften zu überprüfen sind. Diese Auffassung wird in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Es erklärte im Urteil vom 29. September 2005 – 2 C 33.04 – die letzte Laufbahn als maßgebend für die Berechnung der Versorgungsbezüge (juris Rn. 8 zu dem § 5 Abs. 1 LBeamtVG gleichenden § 17 Abs. 1 SVG). Im konkreten Fall war ein Unteroffizier in eine Offizierslaufbahn aufgestiegen. Das Gericht erkannte darauf, dass eine Ausbildung, die in Verbindung mit der erreichten, an sich zu geringen Schulbildung den Aufstieg in die höhere Laufbahngruppe überhaupt erst ermögliche, als ruhegehaltfähige Zeit von vornherein ausscheide (juris Rn. 8 zu § 23 SVG, dem § 12 LBeamtVG entsprechend). Es war demnach ohne Bedeutung, dass der Kläger in jenem Fall kontinuierlich in einem Soldatenverhältnis gestanden hatte. Sollte das Bundesverwaltungsgericht mit der in seinem Urteil vom 25. Oktober 1972 – VI C 4.70 – ausdrücklich offengelassenen Frage (juris Rn. 50) auch den Fall eines Laufbahngruppenwechsels in den Blick genommen haben, dann wäre die Frage im Urteil vom 29. September 2005 beantwortet worden (siehe auch dessen nachfolgendes Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 C 18.06 – juris Rn. 19). Die am 1. April 1973 geltenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der allgemeinen Verwaltung ergeben sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend anführt, aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOgD) in der Fassung vom 19. Februar 1964, GVBl. S. 292, zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zu deren Änderung vom 17. Februar 1971, GVBl. 433. Danach durften Bewerberinnen und Bewerber nur zugelassen werden, die a) die Hochschulreife (Reifezeugnis des Gymnasiums) oder eine entsprechende Schulbildung (§ 56 VLVO) oder b) die Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis einer Fachoberschule) oder eine entsprechende Schulbildung (§ 56 VLVO) besaßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 APOgD Fassung 1971). Wie im Bezirksamt Spandau von Berlin am 3. Januar 1973 in der Personalakte der Klägerin vermerkt wurde, besaß sie nicht die vorgeschriebene Fachhochschulreife. Nach Art. II der Vierten Verordnung zur Änderung der APOgD konnten bis auf Weiteres zur Laufbahn des gehobenen Dienstes auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die neben den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 APOgD genannten Voraussetzungen – mithin unter Aussparung von Abs. 1 Nr. 2 – das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung (§ 56 VLVO) besaßen und eine Verwaltungslehre erfolgreich beendet hatten (so Art. II Abs. 1 der Vierten Verordnung). Auf diese Bewerberinnen und Bewerber fand unter anderem § 6 Abs. 3 APOgD der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung (so Art. II Abs. 2 der Vierten Verordnung). In dem Vermerk vom 3. Januar 1973 nahm dessen Verfasser auf Art. II und den genannten § 6 Abs. 3 Bezug. Angesichts dieser rechtlichen Regelungen waren das gymnasiale Abgangszeugnis der Klägerin und ihre erfolgreich absolvierte Ausbildung als „Bürolehrling“ das Surrogat für das Laufbahnerfordernis der Hochschulreife oder Fachhochschulreife (oder der entsprechenden Schulbildungen). Die Lehrzeit scheidet deshalb als zu berücksichtigende ruhegehaltfähige Dienstzeit von vornherein aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der 4. Senat hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2021 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstands wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2019 für beide Rechtsinstanzen auf über 1.000 bis 1.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Senat setzt den mit der Klage erstrebten Versorgungszuwachs (vgl. § 14 Abs. 1 LBeamtVG), bei dem es sich um monatlich wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt, nach Maßgabe des § 42 Abs. 1, 3 GKG an. Die erstinstanzliche Festsetzung wird in Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Die pensionierte Klägerin strebt in der Versorgungsfestsetzung die Einbeziehung ihrer einjährigen Lehrzeit „als Bürolehrling“ als ruhegehaltfähige Vordienstzeit an. Die Klägerin wurde am . November 1950 geboren. Sie verließ im Jahr 1969 das Gymnasium nach Beschulung über sechs Jahre mit einem Abgangszeugnis. Sie absolvierte beim Beklagten vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1971 unter Verkürzung der Lehrzeit um ein Jahr mit Erfolg eine im Lehrvertrag sogenannte Ausbildung „als Bürolehrling“. Der Beklagte ernannte sie am 1. April 1971 zur Beamtin auf Widerruf im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1973 zur Beamtin auf Probe ernannt. Der Beklagte entließ die Klägerin aufgrund ihres Antrags mit Ablauf des 31. März 1973 aus dem Beamtenverhältnis, ohne deren Nachversicherung vorzunehmen. Der Beklagte ernannte sie mit Wirkung vom 1. April 1973 zur Beamtin auf Widerruf im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Es schloss sich im Jahr 1976 die Ernennung zur Beamtin auf Probe und im Jahr 1977 zur Beamtin auf Lebenszeit an. Der Beklagte beförderte sie im Jahr 1989 zur Stadtoberinspektorin. Die Klägerin trat in diesem Amt mit Ablauf des 31. November 2015 in den Ruhestand. Der Beklagte setzte mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 28. Oktober 2015 die Versorgung der Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 fest. Dabei wurde das Jahr der Lehre nicht als ruhegehaltfähig einbezogen. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid ein mit dem Begehren, das eine Lehrjahr als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 28. Januar 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (u.a. praktische Ausbildung) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne. Für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst sei die allgemeine Hochschul- oder Fachhochschulreife verlangt worden. Eine Verwaltungslehre hätte diese Vor-aussetzung ersetzen können. Die Bürolehre der Klägerin sei zusammen mit ihrem Vorbereitungsdienst und der Probezeit im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst auf die ansonsten geforderte Verwaltungslehre angerechnet worden. Die Bürolehre habe weder den Vorbereitungsdienst noch die Probezeit im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verkürzt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29. Januar 2016 als Einwurfeinschreiben der Versandstelle übergeben. Die Klägerin hat am 29. Februar 2016 Klage erhoben zunächst mit dem erklärten Begehren, das Lehrjahr sowie einen Kindererziehungsergänzungszuschlag in der Versorgungsfestsetzung berücksichtigen zu lassen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 25. Januar 2019 sodann beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 zu verpflichten, über die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Berücksichtigung der Zeit vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1971 erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat am selben Tag das Urteil verkündet mit dem Tenor in der Sache, dass der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids teilweise aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1971 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung zunächst an, es habe auch angesichts von § 88 VwGO trotz der vorsichtigeren Antragstellung eine Verpflichtung aussprechen dürfen. Das dem Beklagten zustehende Ermessen sei reduziert. Die Lehrzeit müsse gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG als ruhegehaltfähige Vordienstzeit einbezogen werden. Gemäß der damaligen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (1964) habe die Ausbildung aus der Verwaltungslehre und dem Vorbereitungsdienst bestanden. Die erfolgreiche Lehre habe in das Beamtenverhältnis auf Widerruf geführt. Die Ansicht des Beklagten, maßgeblich sei die vorgeschriebene Ausbildung für das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin in den Ruhestand getreten sei, stehe zwar im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1972 – VI C 4.70 – und der Kommentarliteratur, es greife aber die vom Bundesverwaltungsgericht als Möglichkeit offengelassene Ausnahme (juris Rn. 50) durch. Die Beamtenverhältnisse der Klägerin stünden in einer Kontinuität. § 13 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG stehe nicht entgegen. Die Klägerin habe weder die Hochschulreife noch die Fachhochschulreife besessen. Ihre Zulassung sei durch die Verordnung vom 17. Februar 1971 möglich gewesen. Nach Art. II Abs. 1 dieser Verordnung hätten bis auf Weiteres auch Bewerber zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden können, die das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung besäßen und eine Verwaltungslehre erfolgreich beendet hätten. Für den gehobenen Dienst habe die Verwaltungslehre nicht als Ausbildung gegolten. Dazu hätten nur das Aufbaupraktikum und der Vorbereitungsdienst gehört. Der Beklagte hat gegen das ihm am 4. Februar 2019 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 27. Februar 2019 eingelegt und am 19. März 2019 unter Antragstellung begründet. Er wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei abweichend von der ganz herrschenden Meinung eine Ausnahme zu machen. Im Unterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 1972 entschiedenen Fall sei das Beamtenverhältnis der Klägerin nicht laufbahngleich fortgesetzt worden. Vielmehr sei ihr Beamtenverhältnis im mittleren Dienst auf eigenen Antrag beendet worden. Das habe nicht der Dienstherr, sondern die Klägerin zu verantworten. Sie habe sich aus dem mittleren Dienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes beworben. Deren Voraussetzung sei grob gesprochen entweder das Abitur oder der Realschulabschluss mit Verwaltungslehre gewesen. Im Fall der Klägerin habe die Bürolehre die Verwaltungslehre ersetzt und diese wiederum das Abitur. Die Bürolehre als solche sei für die Einstellung in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst nicht gefordert gewesen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete die Berücksichtigung der Bürolehre als ruhegehaltfähig. Andernfalls würde die Klägerin bessergestellt als Beamte, die nach ihrem Abitur ohne Verwaltungslehre eingestellt worden seien und deren längere Schulausbildung nicht ruhegehaltfähig sei. Der von der Klägerin eingeschlagene Karriereweg sei von vielen Beamten gewählt worden, um den klassischen Aufstieg abzukürzen. In jüngeren Urteilen habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Begründung des neuen Beamtenverhältnisses nach Beendigung des ersten Beamtenverhältnisses bei der Anrechnung von Vordienstzeiten maßgebend sei (Urteile vom 4. Juni 1980 – 6 B 38.79 – und vom 28. Februar 2007 – 2 C 18.06 –). Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Es bestehe eine Kontinuität zwischen den beiden Beamtenverhältnissen. Sie habe ihr Entlassungsgesuch ausdrücklich damit begründet, dass sie in den gehobenen Verwaltungsdienst eintreten wolle. Bereits am Tag danach sei ihr die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst und der Termin zur Aushändigung der Ernennungsurkunde mitgeteilt worden. Faktisch habe keine Unterbrechung stattgefunden. Ein Realschulabschluss allein hätte für die Aufnahme nicht ausgereicht. Die Verordnung vom 17. Februar 1971 spreche nicht von einer Ersetzungsbefugnis. Vielmehr stünden die drei gesetzlichen Varianten eigenständig nebeneinander. Eine Nachversicherung der Zeit der Lehrzeit habe nicht stattgefunden. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Klägerin besser behandelt würde als Beamte mit Abitur. Die Lehrzeit sei als beamtenähnliches Dienstverhältnis zu qualifizieren. Zwei Akten des Landesverwaltungsamts Berlin und die Personalakte der Klägerin (zwei Bände und Nebenband) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.