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Urteil

1 C 6/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klagefrist läuft an, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache dem Bescheid beigefügt ist; eine beiliegende Übersetzung ist für den Fristlauf unerheblich. • Der Zusatz, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst sein", macht die Rechtsbehelfsbelehrung weder unrichtig noch irreführend. • Fehlende oder unrichtige Übersetzungen der Rechtsbehelfsbelehrung begründen nicht automatisch die Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO; stattdessen eröffnet § 60 VwGO die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, wenn die Versäumung unverschuldet war. • Eine Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn der Kläger die Voraussetzungen (z. B. schwere Krankheit oder kausale fehlende Verständlichkeit der Übersetzung) nicht substantiiert vorträgt. • Nationale Regelungen zur Form der Rechtsbehelfsbelehrung stehen mit Art. 11 und 12 der Richtlinie 2013/32/EU in Einklang, soweit sie zwischen der deutschen Rechtsbehelfsbelehrung und einer beigefügten Übersetzung unterscheiden.
Entscheidungsgründe
Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache setzt Klagefrist in Gang; Übersetzung begründet Fristhemmung nicht automatisch • Die Klagefrist läuft an, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache dem Bescheid beigefügt ist; eine beiliegende Übersetzung ist für den Fristlauf unerheblich. • Der Zusatz, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst sein", macht die Rechtsbehelfsbelehrung weder unrichtig noch irreführend. • Fehlende oder unrichtige Übersetzungen der Rechtsbehelfsbelehrung begründen nicht automatisch die Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO; stattdessen eröffnet § 60 VwGO die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, wenn die Versäumung unverschuldet war. • Eine Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn der Kläger die Voraussetzungen (z. B. schwere Krankheit oder kausale fehlende Verständlichkeit der Übersetzung) nicht substantiiert vorträgt. • Nationale Regelungen zur Form der Rechtsbehelfsbelehrung stehen mit Art. 11 und 12 der Richtlinie 2013/32/EU in Einklang, soweit sie zwischen der deutschen Rechtsbehelfsbelehrung und einer beigefügten Übersetzung unterscheiden. Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, erhielt am 10.04.2017 einen ablehnenden Asylbescheid mit einer in deutscher Sprache abgefassten Rechtsbehelfsbelehrung; dem Bescheid war eine Übersetzung in Dari beigefügt. Die Zustellung erfolgte am 12.04.2017. Der Kläger erhob am 04.05.2017 Klage beim Verwaltungsgericht und beantragte Wiedereinsetzung, weil er erkrankt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig wegen Fristversäumnis ab; der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dies und sah den Hinweis, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst sein", nicht als fehlerhaft an. Der Kläger rügte in der Revision u.a. eine Verletzung des § 58 VwGO und machte geltend, die Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung habe gefehlt bzw. sei unzureichend. • Anknüpfungspunkt ist § 58 Abs. 1 VwGO: Die Klagefrist beginnt zu laufen, wenn der Beteiligte über Rechtsbehelf, Gericht, Sitz und Frist belehrt wurde; die deutsche Rechtsbehelfsbelehrung enthielt diese Angaben und war damit wirksam. • Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Belehrung über die Form der Klage nicht erforderlich; es ist unschädlich, dass die Möglichkeit der Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten nicht gesondert genannt wurde (§ 74 Abs. 1 AsylG relevant für Frist). • Der Zusatz, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst sein", ist nicht unrichtig oder irreführend: Gerichtssprache ist Deutsch (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG), und der objektive Adressat wird diesen Hinweis als Information über die vor Gericht geltende Sprache verstehen. • Das Wort "abgefasst" begründet keinen Irrtum dahingehend, die Klage müsse vom Betroffenen persönlich schriftlich eingereicht werden; die passivische Formulierung schließt die Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten nicht aus. • § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG verlangt, der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung eine Übersetzung beizufügen; daraus folgt nicht, dass die maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung selbst in der Heimatsprache zu ergehen hat. • Art. 11 und 12 der Richtlinie 2013/32/EU stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen; die Richtlinie verlangt Information in verständlicher Sprache, regelt jedoch nicht zwingend, dass die für den Fristlauf maßgebliche Belehrung selbst in dieser Sprache zu verfassen ist. • § 58 Abs. 2 VwGO ist nicht analog auf fehlende oder mangelhafte Übersetzungen anwendbar; der Gesetzgeber hat bewusst zwischen deutscher Belehrung und beigefügter Übersetzung unterschieden. • Die unionsrechtlichen Vorgaben werden dadurch gewahrt, dass bei tatsächlicher kausaler Unkenntnis der Frist aufgrund fehlender Verständlichkeit der Übersetzung die Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO möglich ist; konkrete Anforderungen an die Wiedereinsetzung sind zu beachten. • Die vom Kläger geltend gemachte schwere Krankheit wurde nicht substantiiert vorgetragen; auch hat er nicht fristgerecht dargelegt, eine fehlende oder unverständliche Übersetzung habe kausal zur Fristversäumnis geführt, sodass § 60 VwGO nicht anwendbar ist. Die Revision ist unbegründet. Die Klage war unzulässig, weil die zweiwöchige Klagefrist durch die in deutscher Sprache erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in Lauf gesetzt wurde und die Klage erst nach Fristablauf erhoben wurde. Der Zusatz, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst sein", macht die Belehrung nicht unrichtig oder irreführend; eine Übersetzung der Belehrung ist für den Fristlauf nicht konstitutiv. Eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO auf fehlende oder unrichtige Übersetzungen kommt nicht in Betracht; stattdessen kann bei unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO begehrt werden. Da der Kläger weder seine Erkrankung so substantiiert darlegte, dass sie eine unverschuldete Versäumung rechtfertigt, noch konkret und rechtzeitig vortrug, dass eine fehlende oder unverständliche Übersetzung kausal zur Versäumung führte, war die Wiedereinsetzung zu versagen; damit bleibt die abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts und die Zurückweisung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt.