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Gerichtsbescheid

10 K 2157/22.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0816.10K2157.22A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juli 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Herkunftsstaates ausgewiesene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Demokratischen Volksrepublik Algerien. Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Januar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag, welchen er im Rahmen seiner am 24. Februar 2016 in der Sprache Arabisch durchgeführten persönlichen Anhörung begründete. Mit Bescheid vom 07. März 2017 - Az.: …. - lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und unter Ziffer 2 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Art. 16a Abs. 1 GG) ab. Zugleich lehnte es unter Ziffer 3 die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ab und stellte unter Ziffer 4 fest, dass keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner drohte das Bundesamt dem Kläger unter Ziffer 5 des Bescheides die Abschiebung nach Algerien an und befristete unter Ziffer 6 das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die hiergegen gerichtete und unter dem Aktenzeichen 10 K 2226/17.A geführte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2019 ab. Nach Zurücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das unter dem Aktenzeichen 12 A 3557/19.A geführte Verfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 ein. Den vom Kläger am 11. November 2020 schriftlich gestellten und unter Vorlage einer schriftlichen Auswertung von Erkenntnismitteln durch den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (im Folgenden: LSVD) vom 11. März 2022 begründeten Folgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 12. Juli 2022 - Az.: … -, welcher am 20. Juli 2022 zwecks Zustellung zur Post gegeben wurde, unter Ziffer 1 als unzulässig ab. Ferner lehnte es unter Ziffer 2 den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 07. März 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ab. Hiergegen hat der Kläger am 28. Juli 2022 Klage erhoben und beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juli 2022 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 12. Juli 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte nimmt auf die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung Bezug und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 01. August 2022 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Der Einzelrichter entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Namentlich weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuvor angehört. B. Die zulässige (I.) und begründete Klage (II.) hat bereits mit dem Antrag in der Hauptsache umfassend Erfolg; über die hilfsweise gestellten Anträge ist daher nicht mehr zu entscheiden. I. Die hinsichtlich des Hauptantrags als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde diese innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 HS 1 AsylG erhoben. 1. Der Asylsuchende muss zunächst die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag in der Sache erhalten will. Eine darüber hinausgehende Verpflichtungssituation (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) liegt nicht vor, weil das Bundesamt eine sachliche Entscheidung über das erneute Schutzbegehren bisher nicht getroffen hat, die diesem aber nach den Regelungen des Asylgesetzes und der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. EU L 180, S. 60; sog. Verfahrensrichtlinie; im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) zunächst vorbehalten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn 14 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 27. Februar 2018 - 5 A 79/17 -, juris Rn. 26; VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - Au 7 K 17.35052 -, juris Rn. 34 zu § 71 AsylG. 2. Die Klage wurde innerhalb der in der allein maßgeblichen deutschsprachigen Rechtsbehelfsbelehrung - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6/18 -, juris Rn. 20 - angegebenen Klagefrist von zwei Wochen erhoben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1966 - II C 99/64 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - OVG 3 RN 4.12 -, juris Rn. 7; Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Kommentar, 33. Auflage 2017, § 58 Rn. 42 m.w.N.; Schmidt, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 13. Aufl., § 58 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 22. Aufl., § 58 Rn. 14; offengelassen dagegen: BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1999 - 11 C 9/97 -, juris Rn. 10. II. Die Klage ist auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. HS 2 AsylG) ist der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig. Durch den fehlerhaften Ausspruch unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist der Kläger auch in seinem Rechte auf Prüfung seines Folgeantrags verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015- 13 A 1692/15.A -, juris Rn. 6. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 12. Juli 2022 ist ebenfalls aufzuheben. Dies erfolgt aus Gründen der Klarstellung, weil die Ziffer 2 mit Aufhebung der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides gegenstandslos geworden ist. Das Bundesamt wird bei seiner erneuten Entscheidung über den Folgeantrag entweder nach § 31 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2 AsylG auch erneut über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden haben. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juli 2022 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Ablehnung des Folgeantrags des Klägers als unzulässig nicht vorliegen. 1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags gemäß § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass im Falle eines Folgeantrags nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asyl(erst)antrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Die Prüfung eines Folgeantrags erfolgt im Einklang mit Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 in zwei Etappen. Zunächst wird die Zulässigkeit des Antrags geprüft, danach wird der Antrag ggf. in der Sache geprüft. Die erste Etappe erfolgt ebenfalls in zwei Schritten, wobei jeweils die unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden. In einem ersten Schritt wird zunächst geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Folgeantragsteller vorgebracht worden sind. Dies können sowohl neue Elemente oder Erkenntnisse sein, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Folgeantragsteller nicht geltend gemacht wurden. Vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2021 - C-18/20 -, juris Rn. 44. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Folgeantragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris Rn. 34 ff. und vom 09. September 2021 - C-18/20 -, juris Rn. 34. Für die weitergehende Prüfung eines Folgeantrags in der Sache ist nicht erforderlich, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse den Folgeantrag hinreichend stützen, sondern es genügt, dass diese erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Folgeantragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 - juris Rn. 62. Neue Elemente oder Erkenntnisse sind demnach erheblich, wenn sich die Frage nach der Gefährdungsbeurteilung erneut stellt. Hierbei sind die zu stellenden Anforderungen umso geringer, wenn die Feststellungen zur allgemeinen politischen Lage in Heimatland, auf denen der negative Abschluss des Erstverfahrens beruht, angegriffen werden. Zwar ist im Folgeverfahren anders als im Erstverfahren der Antragsteller auch insofern darlegungspflichtig. Um die dem Bundesamt sowie den Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen überantwortete asylrechtliche Sachaufklärungspflicht zu „reaktivieren“, ist es jedoch ausreichend, dass die Feststellungen des Erstverfahrens in einer Weise angegriffen werden, dass wenigstens ernstliche Zweifel an deren weiteren Gültigkeit bestehen. Vgl. Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Stand: Dezember 2021, § 71 Rn. 210. Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. § 51 Abs. 3 VwVfG, wonach der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden muss, widerspricht Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU und bleibt daher unangewendet. Vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2021 - C-18/20 -, juris Rn. 55. 2. In Anwendung dieses Maßstabs liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Folgeantrags des Klägers als unzulässig nicht vor. Die im Bericht des LSVD vom 11. März 2022 zusammengestellten Erkenntnisse staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen und Organisationen beinhalten sowohl eine neue wie auch erhebliche Änderung der Sachlage zur Verfolgung von Homosexuellen in Algerien. Die im Bericht des LSVD vom 11. März 2022 zusammengestellten Erkenntnisse staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen und Organisationen haben zumindest zum Teil neue Tatsachen zur Verfolgung von Homosexuellen in Algerien zum Gegenstand. Die Ausführungen des U.S. Departement of State, Human Rights Watch, der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association und Amnesty International über eine erhebliche Anzahl von Verhaftungen im Jahr 2020 und danach wurden zum einen nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylerfahrens des Klägers durch den Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 - 12 A 3557/19.A - veröffentlicht und beziehen sich zum anderen auf einen hiernach liegenden Zeitraum. Soweit es sich bei den im Bericht des LSVD vom 11. März 2022 zusammengestellten Äußerungen staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen und Organisationen zur Verfolgung von Homosexuellen in Algerien um eine auf neuen Tatsachen beruhende Sachlage handelt, tragen diese auch erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass der Kläger als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sein wird. Die unter anderem in den Ausführungen des U.S. Departement of State, Human Rights Watch, der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association und Amnesty International berichteten Vorfälle von Verhaftungen im Jahr 2020 und danach stellen eine wesentliche Änderung der Erkenntnislage im Vergleich zu der zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylerfahrens des Klägers durch den Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 - 12 A 3557/19.A - dar. Hierdurch wird nicht nur eine bereits zuvor bestehenden Verfolgungslage durch weitere Einzelfälle belegt, sondern nachgewiesen dass es erstmals seit Jahren wieder in bedeutendem Umfang zu gezielten Verhaftungen und insbesondere auch zu Verurteilungen von Personen aufgrund ihrer öffentlich oder in sozialen Medien kommunizierten Homosexualität gekommen ist. Daher stellt sich auch in Bezug auf den Kläger die Frage nach der Gefährdungsbeurteilung neu, welche unter Einbeziehung seines gesamten bisherigen Vortrags und seiner aktuellen individuellen Lebenssituation sowie den derzeitigen Verhältnissen im Herkunftsstaat zu beatworten sein wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.