OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 11315/19

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0605.13A11315.19.00
20Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und hilfsweise die Feststellung subsidiären Schutzes bzw. von Abschiebungsverboten. 2 Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige und tadschikische Volkszugehörige muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie stammen aus der Provinz Logar. Am 8. April 2016 verließen sie ihr Heimatland und reisten am 26. August 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 9. September 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asylanträge stellten. 3 Am 21. Januar 2017 wurden die Kläger zu 1. und 2. zu ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) angehört. 4 Mit Bescheid vom 6. März 2017 lehnte das Bundesamt ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Das Bundesamt übersandte den Bescheid am 6. März 2017 mit Postzustellungsurkunde an die ihm seinerzeit bekannte Anschrift „Hauptstraße, S...“, unter der am 8. März 2017 ein Zustellungsversuch unternommen wurde. Die Deutsche Post schickte den Bescheid an die Beklagte zurück mit dem Vermerk auf der Zustellungsurkunde, die Kläger seien unbekannt verzogen. Bereits am 1. März 2017 waren die Kläger in die im Rubrum benannte Wohnanschrift umgezogen. Am 14. März 2017 gingen beim Bundesamt in unterschiedlichen Nebenstellen zwei Mitteilungsschreiben der Kläger mit der neuen, aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift ein. In der Folge wurde den Klägern der Bescheid vom 6. März 2017 am 28. März 2017 (erneut) zugestellt. 5 Die Kläger haben am 7. April 2017 Klage gegen den Bescheid vom 6. März 2017 erhoben und ausgeführt, die Klage sei nicht verfristet, da die Rechtsbehelfsbelehrung irreführend gewesen sei, mithin die Jahresfrist gelte. Zudem hätten sie den Anschriftenwechsel ohne schuldhaftes Zögern mitgeteilt. 6 Hinsichtlich des diesem Beschluss zugrundeliegenden Sachverhalts im Übrigen einschließlich der Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt nimmt der Senat entsprechend § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht. 7 Mit Urteil vom 30. Juli 2018 hat das Verwaltungsgericht Trier die Klage abgewiesen und ausgeführt, soweit die Kläger die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes zurückgenommen hätten, sei das Verfahren einzustellen. Im Übrigen sei die Klage bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Die Klagefrist sei mit (fingierter) Zustellung des Bescheides vom 6. März 2017 in Lauf gesetzt worden. Die Kläger hätten am 1. März 2017 die Wohnung gewechselt und seien in die im Rubrum benannte Anschrift gezogen. Dies hätten sie erst am 14. März 2017 (Eingang beim Bundesamt), und damit nicht unverzüglich, angezeigt. Eine besondere Prüfungs- oder Überlegenszeit für die Entscheidung, ob der Wohnungswechsel angezeigt werde, sei den Klägern nicht zuzugestehen. Die Kläger trügen auch weder von sich aus noch auf gerichtliche Aufforderung etwas dazu vor, welche sonstigen Umstände sie gehindert haben sollten, entsprechend ihrer Pflicht den Wohnungswechsel unverzüglich und damit rechtzeitig dem Bundesamt anzuzeigen. Für eine Anzeige des Wohnungswechsels binnen eines Tages oder weniger Tage hätte aus Sicht der Kläger zusätzlich noch deshalb eine besondere Notwendigkeit bestanden, weil sie nach der Anhörung am 27. Januar 2017 jeden Tag mit dem Erhalt des Bescheids des Bundesamtes hätten rechnen müssen. Auch habe der Sohn der Kläger zu 1. und 2., A..., der beim Bundesamt ein eigenständiges Asylverwaltungsverfahren durchlaufen habe, bei den Klägern gewohnt habe und noch immer wohne und der am gleichen Tag wie die Kläger angehört worden sei, am 16. Februar 2017 den sein Asylverfahren betreffenden Bescheid vom 14. Februar 2017 erhalten. Für die Kläger hätte sich eine zügige Erledigung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten damit aufdrängen müssen. Zudem hätten sie bereits Anfang Februar des Jahres 2017 von ihrer neuen Anschrift gewusst, da sie den Mietvertrag bereits vor ihrem Einzug unterzeichnet hätten. Auch dies hätte sie dazu veranlassen können und müssen, die neue Anschrift binnen eines oder zumindest weniger Tage, maximal binnen einer Woche, anzuzeigen. Dass die Kläger die Anschriftenmitteilung innerhalb dieser Zeit versendet hätten und sie nachträglich nicht nachvollziehen könnten, weshalb die Anzeige erst so spät beim Bundesamt eingegangen ist, werte die Kammer als bloße Schutzbehauptung. So hätten sie zunächst angegeben, sie hätten den Anschriftenwechsel „2-3 Tage später“ dem Bundesamt bekanntgegeben, später aber erklärt, die Anschriftenmitteilung „3-4 Tage später“ weggeschickt zu haben. Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass das Risiko von Übermittlungsfehlern und -verzögerungen der jeweilige Asylbewerber trage. Die Kläger seien gemäß den Anforderungen des § 10 Abs. 7 Asylgesetz – AsylG – auf die Zustellungsvorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 AsylG hingewiesen worden. Die Klagefrist habe demnach spätestens mit Ablauf des 22. März 2017 und damit deutlich vor Klageerhebung am 7. April 2017 geendet. Eine erneute Klagefrist sei auch nicht durch die nochmalige Zustellung des Bescheides vom 6. März 2017 in Gang gesetzt worden. Die erneute Zustellung eines zuvor bereits einmal zugestellten Bescheides stelle vielmehr ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung sei und insbesondere keine (zweite) Klagefrist in Lauf setzte. Es sei nicht ersichtlich, dass die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist komme nicht in Betracht, da weder ein derartiger Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei noch Tatsachen glaubhaft gemacht worden seien, die ein schuldloses Versäumen der Klagefrist begründen könnten. Da seit Ablauf der versäumten Frist zwischenzeitlich auch ein Jahr verstrichen sei, wäre ein Antrag auf Wiedereinsetzung nunmehr auch unzulässig. 8 Der Senat hat auf entsprechenden Antrag der Kläger hin die Berufung mit Beschluss vom 29. August 2019 – 13 A 11225/18.OVG – zugelassen. 9 Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger aus, sie hätten mit Schreiben des Klägers zu 1. ohne Datum, bei der Außenstelle Trier der Beklagten eingegangen am 14. März 2017 – also während die Klagefrist gegen den Bescheid noch gelaufen habe, fingiere man eine Zustellung am 8. März 2017 – die Beklage über den Wechsel ihrer Unterkunft informiert und seien somit ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen. Es habe nicht ganz geklärt werden können, wann der Kläger zu 1. das Schreiben mit der Information über den am 1. März 2017 erfolgten Umzug der Familie tatsächlich auf den Postweg gebracht habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2018 habe er auf Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten angegeben, dies sei nach seiner Erinnerung 3 oder 4 Tage nach dem Umzug gewesen. Aus der Unterkunft in S... seien sie auf eigenen Wunsch ausgezogen, da sie die Lebensumstände dort als sehr schwierig empfunden hätten. Dabei sei es richtig, dass sie sich schon vor dem 1. März 2017 um eine Wohnung in B... bemüht hätten, jedoch habe der Umzug erst vom Sozialamt genehmigt werden müssen. Wenn also das Gericht meine, dass sie sogar schon vor dem 1. März 2017 die Beklagte über den Umzug hätte informieren können und müssen, so sei dies zurückzuweisen, da der Abschluss des Mietvertrags unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Sozialamtes gestanden habe. Somit bleibe es bei der Regelung, dass die Information unverzüglich nach dem Wechsel der Anschrift zu erfolgen habe. Dabei bedeute die Verpflichtung, unverzüglich zu handeln, nicht, dass der Umzug sofort, quasi schon am Tag desselben, mitgeteilt werden müsse, sondern gestehe dem Ausländer durchaus zu, dass die Mitwirkungshandlung jedenfalls einige Tage nach dem Umzug erfolgen könne. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1997 – 9 C 35.96 – sei mangels einer anderen Definition des Begriffs „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Frist von 14 Tagen zur Vornahme der Mitwirkungshandlung angemessen, aber auch ausreichend, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dem entgegenstünden, die auch eine später vorgenommene Handlung noch unverzüglich erscheinen ließe. Wenn das Verwaltungsgericht, hiervon abweichend, den Klägern eine noch kürzere Frist von einem oder wenigen Tagen nach dem Umzug auferlege, würden die Anforderungen auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Gebots der Beschleunigung in Asylverfahren überspannt. Der Kläger zu 1. habe die Information unstreitig jedenfalls innerhalb der „üblichen Frist“ von 14 Tagen versandt. Der im Urteil zitierte Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2002 – 10 A 10438/02.OVG –, in dem auf das ältere Urteil des BVerwG vom 11. Mai 1979 – 6 C 70.78 – verwiesen werde, dürfe jedenfalls für den in Rede stehenden Fall, dass die Information über den Umzug noch innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellfiktion erfolgt sei, nicht einschlägig sein. Es müsse der Beklagten weiterhin möglich sein, eine von ihr selbst als fehlerhaft erkannte Zustellung durch erneute Zustellung zu korrigieren. Die Beklagte habe durch die Zustellung des Bescheids am 28. März 2017 nicht quasi Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewähren, sondern den Bescheid erstmals ordnungsgemäß zustellen wollen, nachdem der Kläger zu 1. seiner Mitwirkungspflicht rechtzeitig nachgekommen sei. Dies werde dadurch indiziert, dass sie sich während des Verfahrens nicht darauf berufen habe, die Klage sei unzulässig, obwohl das Verwaltungsgericht die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Juni 2018 auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hingewiesen habe. 10 Weder in § 10 Abs. 1 AsylG noch in Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/32/EU sei eine nach Tagen bestimme Frist enthalten. Die Formulierung in Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c Richtlinie 2013/32/EU sei nach der deutschen Übersetzung „so rasch wie möglich“, während diejenige in § 10 Abs. 1 AsylG „unverzüglich“ sei. Beide Formulierungen beinhalteten die Verpflichtung zu schnellem Handeln, bestimmten aber kein objektives, nach Tagen zu bestimmendes Fristende, sondern beinhalteten jeweils eine subjektive Komponente. Es werde auf die Vornahme der Handlung, also auf die Sichtweise der zur Mitwirkung verpflichteten Person und nicht auf den tatsächlichen Eingang bei der mit dem Verfahren befassten Behörde, hier der Beklagten, abgestellt. Dies bedeute, dass Verzögerungen auf dem Postweg oder behördeninterne Verzögerungen, anders als bei einer nach Tagen bestimmten Frist, bei der das Datum des Eingangs entscheidend sei, der zur Mitwirkung verpflichteten Person, hier den Klägern, nicht entgegenzuhalten seien. Die Frage, wann der Kläger zu 1. das fragliche Schreiben mit der Mitteilung der neuen Anschrift auf den Postweg gebracht habe, sei in der mündlichen Verhandlung beim VG Trier am 30. Juli 2018 ausführlich erörtert worden. Der Umzug sei am 1. März 2017, einem Mittwoch, erfolgt. Der Kläger zu 1. habe verständlicherweise nach mehr als einem Jahr nicht anzugeben vermocht, wann genau er das Schreiben auf den Postweg gebracht habe, habe aber unwidersprochen angegeben, dies sei drei bis vier Tage nach dem Umzug gewesen, also spätestens am darauffolgenden Montag. Auf eigene Erfahrungen der Prozessbevollmächtigten mit überlangen Postwegen mit dem Bundesamt werde hingewiesen. Im Zivilrecht gelte die Vornahme einer Handlung, etwa die Abgabe einer Erklärung innerhalb von 14 Tagen noch als unverzüglich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im Asylrecht, gerade wenn oftmals Personen betroffen seien, die im Umgang mit rechtlichen oder formellen Dingen unerfahren seien, andere, strengere Regeln gelten sollten. Dies ergebe sich weder aus § 10 Abs. 1 AsylG noch aus Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/32/EU und widerspreche auch dem Grundsatz des fairen Verfahrens. 11 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 12 das Urteil vom 30. Juli 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2017, Az.: 6916373 – 423, zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 13 hilfsweise, 14 ihnen den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 15 hilfsweise, 16 festzustellen, dass für sie ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 17 Die Beklagte begehrt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Die Beklagte äußert sich im Berufungsverfahren nicht. 20 Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. April 2019 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass (zunächst) nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden werden soll. Zugleich hat der Senat mit gerichtlicher Verfügung vom 27. April 2020 den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Beschluss über die Berufung zu entscheiden und diese zurückzuweisen, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Mai 2020 gegeben. Die Kläger haben hierzu mit Telefax vom 12. Mai 2020 Stellung genommen; die Beklagte hat sich nicht geäußert. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe 22 Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 23 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. 24 Die Klage gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen (1) Bescheid des Bundesamtes vom 6. März 2017, der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post am 6. März 2017 als zugestellt gilt, ist mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig (2). Insbesondere haben die am 14. März 2017 beim Bundesamt eingegangenen Mitteilungen der Anschriftenänderung die Entstehung der Fiktionswirkung nicht hindern können, da sie nicht unverzüglich erfolgt waren (3). Durch die erneute Zustellung am 28. März 2017 wurde keine (neue) Klagefrist ausgelöst (4). Den Klägern ist schließlich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (5). Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. 25 1. Die dem Bescheid des Bundesamtes vom 6. März 2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist ordnungsgemäß und löst die Klagefrist von zwei Wochen nach § 74 Abs. 1 AsylG aus. Entgegen der Darlegung im Zulassungsantrag ist der enthaltene Zusatz, wonach die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, weder missverständlich noch irreführend, auch nicht insoweit, als sie keinen Hinweis dazu enthält, dass die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erklärt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 – und vom 26. Februar 2019 – 1 C 39.18 – (jeweils juris) mit diesem üblichen Zusatz in Bescheiden des Bundesamtes befasst. Mit der letztgenannten Entscheidung ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass sowohl der Zusatz zur Abfassung in deutscher Sprache als auch das Fehlen jeglicher Hinweise auf die Form der Klageerhebung einschließlich der Erhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO machen. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 39.18 –, juris Rn. 13 ff.): 26 „2. Die Frist des § 74 Abs. 1 AsylG hat nach § 58 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung des Bescheides zu laufen begonnen, denn der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die dem Bescheid in deutscher Sprache beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält die zwingend geforderten Angaben (a). Sie ist nicht wegen des Zusatzes, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein, unrichtig (b). Auch die Beifügung einer unrichtigen oder ungenauen Übersetzung führte nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung selbst (c). 27 a) Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Klagefrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Die dem Bescheid vom 26. August 2016 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält diese zwingenden Angaben und gibt diese zutreffend wieder. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 13 m.w.N.). Unschädlich ist daher, dass über die möglichen Formen der Klageerhebung einschließlich der Möglichkeit der Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht belehrt worden ist. 28 b) Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, macht diese nicht unrichtig. Dies hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - (NJW 2019, 247 Rn. 14 ff.) rechtsgrundsätzlich geklärt. Der Senat hält an diesem Urteil, auf das zur näheren Begründung verwiesen wird, nach neuerlicher Sachprüfung auch in Ansehung des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Revisionsverfahren sowie von im Schrifttum geäußerter Kritik fest. 29 Insbesondere ist die Rechtsbehelfsbelehrung nach der zitierten Entscheidung des Senats im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann zutreffend, wenn - wie die Kläger geltend machen - die (passivische) Formulierung "abgefasst sein" im Sinne einer Verschriftlichung ("geschrieben sein") zu verstehen sein sollte oder jedenfalls naheliegend verstanden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 17 bis 19). Schon deshalb führt auch der Hinweis, dass die in einem anderen Verfahren vom Bundesamt beigefügte kurdische Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung bei Rückübersetzung in die deutsche Sprache die Formulierung "geschrieben sein" verwendet, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der (maßgeblichen deutschen) Rechtsbehelfsbelehrung.“ 30 Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat bereits in der Vergangenheit angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 2019 – 13 A 10427/18.OVG – und vom 11. Juni 2019 – 13 A 11035/18.OVG –) und folgt ihr auch weiterhin. Auch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist von der Ordnungsgemäßheit der Rechtsbehelfsbelehrung ausgegangen. 31 2. Die Klagefrist von zwei Wochen nach § 74 Abs. 1 AsylG wurde durch die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG fingierte Zustellung im Hinblick auf den Zustellungsversuch am 8. März 2017 ausgelöst und begann nach § 74 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post am 6. März 2017 zu laufen und war danach bereits vor der Klageerhebung per Telefax am 7. April 2017 abgelaufen. 32 Hinsichtlich des Beginns der Klagefrist, ihrer fehlenden Einhaltung und der ordnungsgemäßen Erfüllung der Hinweispflicht nach § 10 Abs. 7 AsylG hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2018 (Urteilsabdruck Seite 5 ff.) wie folgt ausgeführt: 33 „Gemäß § 74 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Die Klagefrist wurde mit (fingierter) Zustellung des Bescheides vom 6. März 2017 in Lauf gesetzt. Der Bescheid des Bundesamtes gilt mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, auch wenn der Bescheid ausweislich der Zustellungsurkunde am 8. März 2017 als unzustellbar an das Bundesamt zurückgesandt wurde und die Kläger den Inhalt des Bescheides tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis genommen haben. 34 Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können, insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Dieser Verpflichtung sind die Kläger insoweit nicht nachgekommen, als ihre ab dem 1. März 2017 geltende neue Anschrift zwar offenbar der Ausländerbehörde und der zuständigen Stadtverwaltung Bad Kreuznach bekannt gewesen ist, sie hierüber jedoch nicht auch das Bundesamt unverzüglich in Kenntnis gesetzt haben. 35 Nach § 10 Abs. 1 Hs. 2 AsylG hat ein Asylbewerber insbesondere jeden Wechsel seiner Anschrift u.a. dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Wie die Regelungen insbesondere in den Absätzen 2, Sätze 1 und 4 dieser Vorschrift zeigen, sind an die Nichterfüllung dieser Pflicht mögliche erhebliche und negative Rechtsfolgen für den Ausländer geknüpft. So muss der Ausländer grundsätzlich Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen; die Zustellung gilt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, zum Beispiel, wenn er seiner Verpflichtung zur Anzeige des Wohnungswechsels nicht nachgekommen ist, mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. ... 36 Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer während des Asylverfahrens Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren keinen Bevollmächtigten bestellt hat. Kann die Sendung nicht zugestellt werden, gilt die Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG als mit der Aufgabe zur Post bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. 37 Der am 6. März 2017 zur Post gegebene Bescheid des Bundesamtes vom gleichen Tage konnte den Klägern unter der dem Bundesamt bis dato bekannt gewordenen Anschrift nicht zugestellt werden und wurde aus diesem Grund zurückgesandt. Einen Bevollmächtigten hatten die Kläger im Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung noch nicht bestellt. 38 Die Kläger sind gemäß § 10 Abs. 7 AsylG auf die Zustellungsvorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 AsylG hingewiesen worden. Sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. haben am 9. September 2016, dem Tag der Asylantragstellung, bestätigt, dass sie mit dem Formular „Wichtige Mitteilung“ eine Belehrung sowohl in deutscher Sprache als auch in der Sprache Dari erhalten haben (Bl. 10 ff. und 25 ff. d. Verwaltungsakte). Die den Klägern erteilte Belehrung enthält sowohl den Gesetzestext des § 10 AsylG als auch einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach dieser Vorschrift bestehenden Pflichten zur Mitteilung jedes Wohnungswechsels nebst Erläuterungen sowie auf die Möglichkeit der wirksamen Zustellung an die letzte bekannte Anschrift. Die schriftlich erteilten Hinweise auf die Zustellungsvorschriften genügen auch den Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG. Diese Vorschrift ist unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebotes eines fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73 –, juris), das auch im Verwaltungsverfahren zu beachten ist, anzuwenden. Bei der Formulierung der Hinweise muss den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung getragen werden. Dem mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens und der Zuständigkeit der verschiedenen Behörden nicht vertrauten Asylbewerber muss mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt werden, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Der Hinweis darf sich deshalb zum einen nicht auf die Wiedergabe des unmittelbaren Inhalts der Vorschrift des § 10 AsylG beschränken, sondern muss sich auf die hieraus folgenden Konsequenzen sowohl im behördlichen Verfahren als auch für die fristgerechte Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes erstrecken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris; Kluth/Heusch a.a.O., § 10 Rn. 46). Diesen Erfordernissen genügen die Belehrungen vom 9. September 2016.“ 39 Diese den Beteiligten bekannten Ausführungen teilt der Senat und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf. Danach endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Hs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zwei Wochen nach der am 6. März 2017 (Aufgabe zur Post, Bl. 151 der Asylakte) fingierten Zustellung des Bescheides mit Ablauf des 20. März 2017 (Montag). Die Klageerhebung am 7. April 2017 hat die Klagefrist nicht gewahrt. 40 3. Die am 14. März 2017 bei der Beklagten eingegangenen Mitteilungen des Klägers zu 1.) über den Wohnungswechsel am 1. März 2017 hinderten nicht den Eintritt der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG, da sie nicht unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 1 AsylG erfolgt ist. Nach Auffassung des Senats stand den Klägern, ohne dass im vorliegenden Fall zu ihren Gunsten wirkende individuelle Besonderheiten vorgelegen hätten, eine Woche für die Mitteilung der Adressänderung zur Verfügung, um diese dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen. Bei schriftlichen Mitteilungen muss sie regelmäßig innerhalb dieses Zeitraums beim Bundesamt eingegangen sein. 41 Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ im Zusammenhang mit einem Antrag auf Familienasyl nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG wie folgt aus (Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35.96 –, BVerwGE 104, 362, juris Rn. 10): 42 „Der Antrag der Beigeladenen auf Familienasyl ist jedoch nicht unverzüglich nach ihrer Geburt gestellt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die am 29. Juli 1994 geborene Beigeladene erst am 12. Juli 1995 Asyl beantragt. Ein über elf Monate nach der Geburt gestellter Antrag ist aber in aller Regel nicht mehr unverzüglich gestellt. Unverzüglich bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern (vgl. VGH Mannheim, AuAS 1997, 32 ; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 26 AsylVfG Rn. 9; Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 31 ). Der Antrag muß danach zwar nicht sofort, aber - unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände der Eltern - alsbald gestellt werden. Dabei ist einerseits den Eltern eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, andererseits aber auch das von § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG als Ordnungsvorschrift verfolgte öffentliche Interesse, möglichst rasch Rechtsklarheit zu schaffen, zur Geltung zu bringen. Im Hinblick auf die im gesamten Asylverfahrensrecht verkürzten Fristen (vgl. §§ 74 Abs. 1, 78 Abs. 4 AsylVfG) hält der Senat eine Frist von zwei Wochen in der Regel für angemessen und ausreichend. Ein späterer Antrag ist folglich regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, daß der Antrag nicht früher gestellt werden konnte. Von einem gewissenhaften Asylsuchenden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig und nur zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist (§ 55 Abs. 1 AsylVfG), ist zu erwarten, daß er sich nach der Geburt eines Kindes über dessen Rechtsstellung, ggf. durch Einholung von Rechtsrat Klarheit verschafft und den erforderlichen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG stellt. Das haben die Eltern der Beigeladenen nicht getan. Auch sonst sind keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die sie in entschuldbarer Weise daran gehindert haben könnten, den Asylantrag für die Beigeladene bereits früher als geschehen zu stellen.“ 43 Auf den vorliegenden Fall der Anzeige der Anschriftenänderung übertragen ist der Senat in Anbetracht der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Auffassung, dass auch hier eine angemessene und ausreichende Frist festgelegt werden soll, innerhalb der – soweit keine besonderen Umstände vorliegen – eine Mitteilung tatsächlich beim Bundesamt eingegangen sein muss, um die Folgen des § 10 Abs. 2 AsylG hindern zu können. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35.96 –, a.a.O) hat deutlich auf die im Asylrecht verkürzten Fristen hingewiesen, die gerade auch bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten für die Beurteilung zu berücksichtigen sind. 44 Im Falle der Mitteilung eines Anschriftenwechsels bei einem durch den Ausländer selbst veranlassten und organisierten Wohnungswechsels ist ein besonderes Informationsbedürfnis und die Einholung eines rechtlichen Rates – wie dies vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35.96 –, a.a.O.) bei der Stellung eines Antrags auf Familienasyl in Rechnung gestellt wird – im Hinblick auf die nach § 10 Abs. 7 AsylG den Klägern nachweislich vom Bundesamt erteilten Hinweise nicht erkennbar. Auch die Frage der (unbedingten) Verpflichtung zur Meldung unterliegt in diesem Falle keinen Zweifeln, so dass auch eine besondere Überlegungsfrist nicht angezeigt ist. Rechnet man für die Einholung von Rat und die Überlegung im Falle des Familienasyls einen Zeitraum von einer Woche, der hier nicht gewährt zu werden braucht, so bleibt für die Umsetzung der Verpflichtung zur Meldung noch eine Woche, die sich nach Auffassung des Senats unter Einbeziehung der regelmäßigen Postlaufzeit und der Gewährung eines kurzen zeitlichen Puffers auch im vorliegenden Fall als sachgerecht erweist. 45 Dabei geht der Senat davon aus, dass auf der Grundlage der gesetzlichen Formulierung des § 10 Abs. 1 AsylG – anders als das Verwaltungsgericht andeutet – eine vorzeitige Information vor dem Umzug nicht gefordert werden kann, etwa um sicherzustellen, dass es keinerlei zeitliche „Lücken“ für eine förmliche Zustellung geben soll. Jedenfalls steht der Gesetzeswortlaut aber einer aus Sicherheits- oder Bequemlichkeitsgründen bereits vorab erfolgten Mitteilung des Umzugstermins auch nicht im Wege. Zudem ist die Mitteilung nicht formgebunden und kann auch durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden (vgl. Preisner in: Klutz/Heusch, Beck-Onlinekommentar Ausländerrecht, 25. Edition, Stand 1. März 2020, § 10 Rn. 11), so dass auch kein Zeitrahmen für die Verfassung und Absendung der Mitteilung einzurechnen wäre, wie etwa das Aufsuchen einer Person, die eine Schreibmaschine bzw. einen Computer mit Drucker besitzt, sowie die Beschaffung von Postwertzeichen und das Einwerfen des Briefes in einen Briefkasten. 46 Auch die Kommentarliteratur geht von einem besonderen Beschleunigungsbedürfnis im Asylverfahren aus, so dass überwiegend ebenfalls als Regelfrist eine Woche für die Anzeige der Adressänderung angenommen wird (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2019, § 10 AsylG Rn. 7; Hailbronner, Loseblatt-Kommentar zum Ausländerrecht, 109. Aktualisierung April 2019, § 10 AsylVfG Rn. 32; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG II A, 116. Lfg. Juni 2018, § 10 Rn. 230; Bruns in: Hofmann, Kommentar zum Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 10 AsylVfG Rn. 7; Preisner in: Kluth/ Heusch, Beck-Onlinekommentar Ausländerrecht, 25. Edition, Stand 1. März 2020, § 10 Rn. 11). Soweit eine Monatsfrist für angemessen gehalten wird (so Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn. 40, unter Berufung auf Schütze, in: GK-AsylG, Loseblatt, § 10 Rn. 16), kann dem nicht gefolgt werden. Sie müsste zur Vermeidung einer einmonatigen Nichterreichbarkeit des Asylbewerbers mit der (zusätzlichen) Pflicht zur vorsorglichen Stellung eines Nachsendeantrags bei der Deutschen Post verbunden werden (eine der bei Marx, a.a.O., aufgeführten „dem Asylsuchenden allgemein auferlegten Vorsorgemaßnahmen“) und würde damit zu einer Verlagerung und Verdoppelung der Pflichten führen. Einer solchen Verdoppelung und Verlagerung der Pflichten tritt der Senat im Hinblick auf die in § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG erfolgte ausdrückliche Erwähnung der Pflicht, jeden Wechsel der Anschrift unverzüglich anzuzeigen, nicht bei. Sie wäre im Hinblick auf die bisher nach § 10 Abs. 7 AsylG durch das Bundesamt erfolgten Hinweise (vgl. Bl. 10 ff, insbesondere Bl. 12 der Asylakte) wohl auch überraschend und so nicht für jeden Asylbewerber vorhersehbar. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass bei Einhaltung der oben für angemessen erachteten Frist von (regelmäßig) einer Woche für die Mitteilungspflicht durch den Asylbewerber die Adressmitteilung bewirkt, dass die Beklagte zwischenzeitlich erfolgte Mitteilungen und Zustellungen unter der neuen Adresse wiederholen muss, damit diese rechtliche Wirkungen erzielen können. Von dem Asylbewerber werden danach keine über die üblichen Anforderungen hinausgehenden Anstrengungen hinsichtlich der neuen Wohnung (eigener Briefkasten mit Namensangabe, etc.) gefordert, wie sie etwa andere Einwohner bei einem Umzug unternehmen würden. Im Übrigen hätten die Kläger bei Anwendung der Kommentierung von Marx (a.a.O.) zwar nicht gegen die Frist zur rechtzeitigen Mitteilung der Adressänderung verstoßen, jedoch gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Nachsendeantrags, welcher vorliegend ausweislich der vom Bundesamt entsprechend angekreuzten Anweisung in der Postzustellungsurkunde zur Nachsendung des Bescheides im Inland und voraussichtlich einer erfolgreichen (Ersatz-)Zustellung an der neuen Anschrift bereits in der ersten Märzhälfte des Jahres 2017 geführt hätte. Auch in diesem Falle wäre danach die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG mit der Aufgabe des Bescheides zur Post am 6. März 2017 eingetreten. 47 Im Hinblick auf die geringen Anforderungen an Form und Inhalt der geforderten Anzeige und die daraus nach Auffassung des Senats folgenden Erleichterungen im hinsichtlich zwischenzeitlich vom Bundesamt abgesandter Mitteilungen und Bescheide ist nach alledem die Gewährung einer längeren Frist als (im Regelfall) einer Woche nicht angezeigt. Danach kann nach Auffassung des Senats davon ausgegangen werden, dass dem zur Meldung Verpflichteten eine Woche für die Anzeige der Adressänderung zur Verfügung steht, innerhalb der diese beim Bundesamt eingegangen sein muss. Auch im Zivilrecht gilt bei empfangsbedürftigen Mitteilungen, dass die Frist als Bewirkungsfrist auf den Eingang beim Adressaten gerechnet wird (vgl. zu Kündigungen im Hinblick auf § 91 Abs. 5 SGB IX a.F. bzw. § 174 Abs. 5 SGB IX n.F.: BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 AZR 390/19 –, juris Rn. 17 f. m.w.N.). Anders als § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB enthält § 10 AsylVfG, wie viele andere Rechtsvorschriften (auch im Zivilrecht), keine Fiktion dahingehend, dass eine unverzügliche Absendung der Mitteilung für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung genügen soll. Eine entsprechende Anwendung von § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB ist weder gesetzlich angeordnet noch im Hinblick auf die erläuterte Formfreiheit der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG angezeigt oder gar erforderlich. Weiterhin gibt es auch im Zivilrecht keine allgemeine Regelung, dass stets eine Frist von zwei Wochen für eine unverzüglich abzugebende Erklärung gewährt wird. So geht etwa das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 8 Dezember 2011 – 6 AZR 354/10 – NZA 2012, 495, Rn. 33, und Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 147/19 – NJW 2020, 1456, Rn. 47 ff.) bei Kündigungen und etwa der Zurückweisung einer solchen ohne Nachweis der Vertretungsmacht abgegebenen Kündigung entsprechend § 174 BGB davon aus, dass die Zurückweisungserklärung innerhalb einer Woche zugegangen sein muss. Zudem beinhaltet das Verwaltungsverfahren nach dem Asylgesetz verschiedene Besonderheiten, die insbesondere eine besondere Beschleunigung des Verfahrens und einen zuverlässigen Informationsaustausch sicherstellen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35.96 –, a.a.O.; zu den gesteigerten Anforderungen an den Asylbewerber: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1992 – 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 –, juris Rn. 21 ff.). Wie in der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung (Urteile vom 8 Dezember 2011 – 6 AZR 354/10 – und vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 147/19 –, jeweils a.a.O.) ist auch hier darauf abzustellen, dass ein besonderes, über einen einmaligen Kontakt hinausgehendes und einem Dauerschuldverhältnis ähnliches Verhältnis zwischen den Beteiligten besteht, welches auf eine beschleunigte Behandlung der gegenseitigen Mitteilungen angelegt ist. 48 Da nach Auffassung des Senats auf den Eingang der Anzeige beim Bundesamt abzustellen ist, sind insbesondere bei schriftlichen Mitteilungen kalendarische Besonderen (Wochenende, Feiertage) regelmäßig zu berücksichtigen, sofern nicht das Bundesamt eine taggenaue Eingangskontrolle in jeder Nebenstelle nachweisen kann, wie sie bei Gerichten mit Nachtbriefkästen und einer entsprechenden Organisation von Postzustellung und -bearbeitung (Eingangsstempel mit Angabe des tatsächlichem Eingangsdatums, nicht nur des Eingangsbearbeitungsdatums) üblich ist. Derartige Besonderheiten, insbesondere ein Ende der regelmäßigen Wochenfrist am Wochenende, lagen hier nicht vor, da der 1. März 2017 ein Mittwoch war und daher der hier anzunehmende 8. März 2017 ebenfalls mitten in der (Arbeits-) Woche lag. 49 Trotz entsprechender Nachfragen des Verwaltungsgerichts haben die Kläger keine Besonderheiten in ihrem Bereich mitgeteilt, die eine längere Frist begründen könnten oder gar verlangten. So handelte es sich um einen auf eigene Initiative der Kläger erfolgten Umzug, bei dem der Mietvertrag schon etwa einen Monat vor dem Umzug unterschrieben wurde. Der Mietvertrag stand zwar unter der Genehmigungspflicht des Sozialamtes, jedoch haben die Kläger nicht mitgeteilt, dass ihnen die Genehmigung erst unmittelbar vor oder am Tage des Umzugs bekannt geworden sei. Danach lagen keine besonderen Umstände vor, die etwa die Gewährung einer Prüfungs-, Erkundigungs- bzw. Überlegungsfrist (wie im Falle des Asylantrags für Kinder nach § 26 AsylG vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35.96 –, a.a.O., und BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 147/19 –, a.a.O., zum Fall einer Kündigung) unabdingbar machen würden. Auch haben die Kläger aus ihrem privaten Bereich keine Umstände benannt, aus denen sie ohne Verschulden an einer schnellen Abwicklung der Mitwirkungshandlung gehindert waren oder die diese maßgeblich verzögert haben könnten. 50 4. Die Zustellung am 28. März 2017 unter der neuen Adresse der Kläger eröffnete keine neue Klagemöglichkeit und -frist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die erneute Zustellung eines zuvor bereits einmal zugestellten Bescheides ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das keine (zweite) Klagefrist in Lauf setzt (vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2002 – 10 A 10438/02.OVG –, juris; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70.78 –, DVBl. 1979, 821 ff.; Brenner in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 74 VwGO Rn. 18; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 4 m.w.N.). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die nachträgliche Bekanntmachung durch Übersendung des ursprünglichen Bescheides ohne Hinweis auf die eingetretene Bestandskraft und zudem im Wege förmlicher Zustellung erfolgt ist. Denn eine nochmalige Zustellung kann die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung des Bescheides nicht beseitigen. Sie setzt insbesondere die Klagefrist nicht erneut in Lauf und verlängert auch eine noch laufende Klagefrist nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 – 5 B 18.94 –, juris Rn. 2; HessVGH, Beschluss vom 15. Juni 1998 – 13 Tz 4206/97 –, NVwZ 1998, 1313 ff.). Danach ist es entgegen der Auffassung der Kläger auch unbehelflich, dass ihre Mitteilungen noch innerhalb der laufenden Klagefrist beim Bundesamt eingegangen sind. Die erneute Zustellung ist für die Behörde vielmehr nur ein verfahrensrechtliches Mittel zur Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe eines Schriftstücks. Weiterhin ist das Bundesamt schon im Hinblick auf nachfolgende (ausländerrechtliche) Verfahren gehalten, eine tatsächliche Kenntnisnahme des Bescheides durch die Kläger einschließlich der diesem beigefügten Belehrungen und Hinweise (wie etwa dem nach § 60a Abs. 2d Satz 4 und nach § 50 Abs. 4 AufenthG, vgl. Bl. 141 der Asylakte) zu ermöglichen. Denn nur in diesem Falle können die weiteren, in dem Bescheid enthalten oder ihm beigefügten Hinweise zweifelsfrei ihre rechtliche Wirkung für nachfolgende (insbesondere ausländerrechtliche) Verfahren entfalten. Zudem war im Zeitpunkt der Veranlassung der zweiten Zustellung am 27. März 2020 (noch) nicht feststellbar, ob die Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AufenthG tatsächlich eingetreten ist, so dass schon aus Gründen eines vorausschauenden Verwaltungshandelns eine erneute Zustellung angezeigt war, damit diese Frage nicht etwa im Zusammenhang mit einem nachfolgenden ausländerrechtlichen Verfahren (etwa einer Abschiebung) oder einem Folgeantrag inzident mitgeprüft werden muss. 51 Die Beklagte hat ausweislich der Asylakte und dem darin enthaltenen Zustellungsbegleitschreiben (vom 27. März 2017, Bl. 161 der Asylakte) den Klägern auch keine Hinweise dahin erteilt, dass erst die zweite Zustellung die Klagefrist auslösen solle, etwa durch Erwähnung der §§ 48, 49 VwVfG oder die Bezeichnung als Zweitbescheid (vgl. Sennekamp in: Fehling/Kastner/Störmer, Handkommentar zum Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 42 VwGO Rn. 15, Kastner in: Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 72 VwGO Rn. 14). Danach hat sie weder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beabsichtigt, noch einen insoweit zurechenbaren Rechtsschein gesetzt. 52 5. Den Klägern steht auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist zu. Die Kläger haben keinen Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des von ihnen angegebenen Hindernisses gestellt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ihnen war auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren. Zwar haben die Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des ersten Hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nämlich der Kenntnis des streitgegenständlichen Bescheides durch die zweite Zustellung am 28. März 2018, Klage erhoben. Danach ist über eine Wiedereinsetzung von Amts wegen auch ohne einen ausdrücklichen Antrag der Kläger zu befinden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). 53 Jedoch wurden von den Klägern innerhalb der nach Kenntnis der Verfristung der Klage (erneut) laufenden Zwei-Wochen-Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO keinerlei Tatsachen vorgetragen oder bei Gericht bekannt, die eine Wiedereinsetzung in die bereits durch den ersten Zustellungsversuch ausgelöste und versäumte Klagefrist rechtfertigen können. Hinsichtlich der Mitteilung der Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung gilt ebenfalls die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Wegfall des jeweiligen Hindernisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 39.18 –, juris Rn. 18, Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 60 VwGO Rn. 13 m.w.N.), lediglich die Glaubhaftmachung der Tatsachen kann noch im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgen. Hinsichtlich der vorgetragenen Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung haben die Kläger nicht geltend gemacht, dass sie wegen etwaiger Fehler der Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in eine Sprache, von der zu erwarten ist, dass sie diese verstehen, unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wären. Sie haben sich im Verfahren vielmehr lediglich auf die Unkenntnis von dem Zustellungsversuch am 8. März 2017, auf die Unwirksamkeit dieser (fingierten) Zustellung und auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung berufen. Der danach allein für eine Wiedereinsetzung in Frage kommende Vortrag zur Unkenntnis von dem Zustellungsversuch ist jedoch nach dem oben zur Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG Ausgeführten kein Umstand, der eine Wiedereinsetzung tragen kann. Die Kläger haben zum einen, wie dargelegt, die Anzeige zu ihrem Adresswechsel nicht unverzüglich dem Bundesamt mitgeteilt und auch nicht auf andere Weise dafür gesorgt, dass ihnen (noch) unter der alten oder (schon) unter der neuen Adresse zugestellt werden konnte oder dass sie Kenntnis von dem niedergelegten Schriftstück durch regelmäßige Nachfragen bei der zuständigen Postdienststelle erhielten. Zum anderen haben sie nicht beim Bundesamt nach dem Stand des Verfahrens nachgefragt, obwohl im Verfahren des inzwischen erwachsenen Sohnes der Kläger zu 1. und 2., der am selben Tag wie diese vom Bundesamt angehört wurde, der Bescheid schon am 16. Februar 2017, ca. zwei Wochen vor dem Umzug, unter der alten Adresse der Kläger zugestellt wurde. Danach waren die Kläger auf der Grundlage der von ihnen vorgetragenen und der dem Verwaltungsgericht und dem Senat anderweitig bekanntgewordenen Tatsachen nicht unverschuldet gehindert, die Klagefrist einzuhalten. 54 Selbst wenn sich die Kläger auf den in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht erfolgten Vortrag zur Absendung der Mitteilung an das Bundesamt zwei bis drei Tage bzw. drei bis vier Tage nach dem Umzug – unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags – berufen wollten, wäre dieser Vortrag im Verfahren über die Wiedereinsetzung nicht mehr zu berücksichtigen, da er nicht innerhalb der oben näher dargelegten Zwei-Wochen-Frist ab dem Zeitpunkt der (nachweislichen) Kenntnis von der möglichen Verfristung der Klage und der Erforderlichkeit der Wiedereinsetzung erfolgt ist. Die für diesen Vortrag maßgebliche Frist zur Angabe der Tatsachen für die Wiedereinsetzung begann hier mit dem Erhalt der Asylakte (übersandt vom Bundesamt) und der damit verbundenen Möglichkeit der Feststellung der Verfristung durch die Prozessbevollmächtigte, spätestens mit dem Eingang der auf hierauf hinweisenden gerichtlichen Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2018. Die Frist war danach wohl schon bei Abfassung des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten vom 13. Juli 2018, jedenfalls aber weit vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Juli 2018 abgelaufen (zu der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO und Verzögerungen durch das gerichtliche Verfahren vgl.: Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 60 VwGO Rn. 32; Czybulka in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 116; zum Begriff der höheren Gewalt vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. November 2002 – 8 B 112.02 –, juris Rn. 3 f., und BFH, Urteil vom 12. Januar 2011 – I R 37/10 –, juris Rn 17. ff.). 55 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 56 Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wäre, da die Frage der Annahme einer „Mindestfrist“ bei der Auslegung des Wortes „unverzüglich“, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht für die Regelung des § 26 AsylVfG mit zwei Wochen angenommen wurde, für den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist. Im Hinblick auf den Eingang der Anzeigen der Kläger am 14. März 2017 bezüglich des Umzugs vom 1. März 2017 ist diese Frage hier auch entscheidungserheblich.