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Urteil

5 K 457.17 A

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0312.5K457.17A.00
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Leitsätze
1. Die Anzeige des Wechsels der Anschrift des Schutzsuchenden ist regelmäßig nur dann unverzüglich im Sinne von § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG, wenn die Anzeige innerhalb von einer Woche seit dem Umzug bei dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde oder dem angerufenen Gericht eingegangen ist.(Rn.24) 2. Schlägt ein Zustellversuch wegen der Nichtanzeige des Wechsels der Anschrift vor Ablauf der Frist des § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG fehl, entfällt der notwendige Beruhenszusammenhang zwischen dem fehlgeschlagenen Zustellversuch und dem Verstoß des Schutzsuchenden gegen die ihn treffende Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG nur dann, wenn der Wechsel der Anschrift des Schutzsuchenden dem Bundesamt tatsächlich noch innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG angezeigt wird. (Rn.29) 3. Bedient sich der Schutzsuchende zur Erfüllung seiner Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG einer Hilfsperson und zeigt diese den Wechsel der Anschrift nicht unverzüglich dem Bundesamt an, ist Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur zu gewähren, wenn der Schutzsuchende die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht hat.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anzeige des Wechsels der Anschrift des Schutzsuchenden ist regelmäßig nur dann unverzüglich im Sinne von § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG, wenn die Anzeige innerhalb von einer Woche seit dem Umzug bei dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde oder dem angerufenen Gericht eingegangen ist.(Rn.24) 2. Schlägt ein Zustellversuch wegen der Nichtanzeige des Wechsels der Anschrift vor Ablauf der Frist des § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG fehl, entfällt der notwendige Beruhenszusammenhang zwischen dem fehlgeschlagenen Zustellversuch und dem Verstoß des Schutzsuchenden gegen die ihn treffende Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG nur dann, wenn der Wechsel der Anschrift des Schutzsuchenden dem Bundesamt tatsächlich noch innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG angezeigt wird. (Rn.29) 3. Bedient sich der Schutzsuchende zur Erfüllung seiner Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG einer Hilfsperson und zeigt diese den Wechsel der Anschrift nicht unverzüglich dem Bundesamt an, ist Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur zu gewähren, wenn der Schutzsuchende die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht hat.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte der Einzelrichter nach Übertragung der Sache (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG]) trotz Nichterscheinens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage ist unzulässig. Die Klage ist erst nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG bei dem Verwaltungsgericht eingegangen (dazu 1.). Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist ausgeschlossen (dazu 2.). 1. Die Klagefrist ist nicht gewahrt. Die dem Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember 2016 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist ordnungsgemäß und löst die Klagefrist von zwei Wochen nach § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG aus (dazu a)). Der angefochtene Bescheid gilt den Klägern gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG als mit der Aufgabe zur Post am 28. Dezember 2016 zugestellt (dazu b)). Damit lief die Klagefrist bis zum Ablauf des 11. Januar 2017 und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 9. August 2017 abgelaufen (dazu c)). a) Die dem Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist ordnungsgemäß und löst die Klagefrist von zwei Wochen nach § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG aus; die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet keine Anwendung. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der enthaltene Zusatz, wonach die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, weder missverständlich noch irreführend, auch nicht insoweit, als sie keinen Hinweis dazu enthält, dass die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erklärt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen vom 29. August 2018 (1 C 6.18), vom 26. Februar 2019 (1 C 39.18) und vom 20. August 2020 (1 C 28/19) mit diesem üblichen Zusatz in Bescheiden des Bundesamtes befasst. Mit diesen Entscheidungen, denen sich das erkennende Gericht insoweit anschließt, ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass sowohl der Zusatz zur Abfassung in deutscher Sprache als auch das Fehlen jeglicher Hinweise auf die Form der Klageerhebung einschließlich der Erhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO machen. b) Der angefochtene Bescheid gilt den Klägern gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG als mit der Aufgabe zur Post am 28. Dezember 2016 zugestellt. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde oder dem angerufenen Gericht auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsvertreter benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ergänzt diese Regelung dahin, dass dann, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, die Zustellung mit der Aufgabe zur Post auch dann als bewirkt gilt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Vermerks vom 27. Dezember 2016 wurde der Bescheid am 28. Dezember 2016 zur Post abgegeben. Damit korrespondiert der mit Postzustellungsurkunde vom 29. Dezember 2016 belegte erfolglose Zustellversuch an der Adresse Wackenbergstraße 81, 13156. Diese Anschrift haben die Kläger der Beklagten bereits mit der Asylantragstellung mitgeteilt; eine zwischenzeitliche Anzeige des Wechsels ihrer Anschrift erfolgte nicht. Der fehlgeschlagene Versuch beruht auch auf einem Verstoß der Kläger gegen die sie gemäß § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG treffende Obliegenheit, dem Bundesamt unverzüglich jeden Wechsel ihrer Anschrift anzuzeigen (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – 3 B 2/20 –, juris Rn. 19). Die Kläger hatten bis zum 28. Dezember 2016 ausreichend Zeit, dem Bundesamt ihre neue Adresse anzuzeigen. Zwar ist ihnen hierfür eine gewisse Frist einzuräumen. § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG verlangt, dass der Wechsel der Anschrift unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), mitgeteilt wird. Unverzüglich in diesem Sinne handelt ein Schutzsuchender angesichts der im Asylgesetz enthaltenen kurzen Fristen regelmäßig nur dann, wenn er innerhalb einer Woche die erfolgte Adressänderung dem Bundesamt anzeigt, wobei innerhalb dieser Frist die Anzeige beim Bundesamt eingegangen sein muss (so auch VG Berlin, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 34 L 590/20 A –, Umdruck S. 3; VG Minden, Urteil vom 1. September 2020 – 1 K 1732/18.A –, juris Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 13 A 11315/19 –, juris Rn. 40 ff.; VG Halle, Urteil vom 11. Juni 2019 – 4 A 508/17 –, juris Rn. 22; VG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2018 – 3 A 439/17 –, juris Rn. 27; BeckOK AuslR/Preisner, 28. Ed. 1.1.2021, AsylG § 10 Rn. 11; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 10 Rn. 7). Der von den Klägern sowie vereinzelt gebliebener Stimmen in der Kommentarliteratur (vgl. NK-AuslR/Marco Bruns, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 10 Rn. 7) unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1997 zum Aktenzeichen 9 C 35/96 vertretenen Auffassung, unverzüglich im Sinne von § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG meine regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, folgt das Gericht nicht. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ im Zusammenhang mit einem Antrag auf Familienasyl nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (jetzt: § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im Fall der Stellung eines Antrags auf Familienasyl ein Zögern von zwei Wochen unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände der Schutzsuchenden (oder deren Eltern) in der Regel nicht schuldhaft sei, weil ihm (oder ihnen) insoweit zuzubilligen sei, sich durch Einholung von Rechtsrat Klarheit über die maßgebliche Rechtslage zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35/96 –, juris Rn. 10). Im Fall der Anzeige eines Anschriftenwechsels bei einem kurzfristig angekündigten Umzug wegen Schließung der bisherigen Einrichtung ist ein besonderes Informationsbedürfnis und die Einholung eines rechtlichen Rates in Hinblick auf die nach § 10 Abs. 7 AsylG den Klägern nachweislich vom Bundesamt am 1. Februar 2016 (auch in ihrer Muttersprache) erteilten Hinweise nicht erkennbar. Dort heißt es etwa (Hervorhebung im Original durch Fettdruck): „Nach dem Asylgesetz sind Sie verpflichtet im Asylverfahren mitzuwirken. […] Deshalb müssen Sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen. Im Asylverfahren müssen Ihnen von diesen Behörden […] Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen übersandt werden. Die Übersendung erfolgt immer an die letzte Anschrift, die der Behörde […] mitgeteilt worden ist. Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, ohne dass dies diesen Stellen bekannt geworden ist, wird die Mitteilung/Ladung/Entscheidung an Ihre alte Anschrift gesandt. Das Gesetz bestimmt, dass diese Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam ist, wenn Sie dort nicht mehr wohnen und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten. Die Unterlassung der Mitteilung über Ihren Wohnungswechsel kann für Sie erhebliche Folgen haben, z.B. kann […] die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar werden, wenn Sie bei Entscheidungen die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zum Gericht deshalb versäumen.“ Angesichts dieser klaren und eindringlichen Belehrung musste den Klägern bewusst sein, dass sie den Wohnungswechsel umgehend dem Bundesamt anzuzeigen hatten. Die Einholung eines rechtlichen Rates erscheint insoweit nicht erforderlich und auch die Einräumung einer besonderen Überlegungsfrist ist nicht angezeigt. Rechnet man für die Einholung von Rat und die Überlegung im Falle des Familienasyls einen Zeitraum von einer Woche, der hier nicht gewährt zu werden braucht, so bleibt für die Umsetzung der Verpflichtung zur Anzeige des Wechsels der Anschrift noch eine Woche, die sich nach Auffassung des Gerichts unter Einbeziehung der regelmäßigen Postlaufzeit und der Gewährung eines kurzen zeitlichen Puffers auch im vorliegenden Fall als sachgerecht erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2020, a.a.O. Rn. 44). Im vorliegenden Fall sind die Kläger am 15. Dezember 2016 von der Unterkunft in der Wackenbergstraße nach der Unterkunft in der Siverstorpstraße umgezogen. Damit hatten sie bis zur Aufgabe des Bescheides zur Post am 28. Dezember 2016 jedenfalls 13 Tage Zeit, dem Bundesamt ihre neue Anschrift mitzuteilen. Folglich war die einem Antragsteller zuzubilligende Frist von einer Woche bereits am Tag der Aufgabe zur Post überschritten. Doch selbst wenn – entgegen der hier vertretenen Auffassung – angenommen würde, dass eine hypothetische Mitteilung der Adresse am 28. Dezember 2016 in diesem konkreten Fall noch als unverzüglich im Sinne von § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG hätte angesehen werden können, ließe dies die Zustellungsfiktion nicht entfallen. Schlägt ein Zustellversuch wegen der Nichtanzeige des Wechsels der Anschrift vor Ablauf der Frist des § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG fehl, entfällt der notwendige Beruhenszusammenhang zwischen dem fehlgeschlagenen Zustellversuch und dem Verstoß des Schutzsuchenden gegen die ihn treffende Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG nur dann, wenn der Wechsel der Anschrift des Schutzsuchenden dem Bundesamt tatsächlich noch innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG angezeigt wird. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG setzt nicht zwingend voraus, dass die Frist für die Anschriftenmitteilung des § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG zum Zeitpunkt der Aufgabe zur Post bereits abgelaufen ist (so aber NK-AuslR/Marco Bruns, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 10 Rn. 29). Zwar kommt die Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht zum Tragen, wenn ein erfolgloser Zustellversuch zeitlich zwischen Umzug und unverzüglicher Mitteilung einer neuen Anschrift liegt (so lag etwa der Fall des VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 – 25 K 6796/04.A –, juris Rn. 22). Daraus ergeben sich für Fälle, in denen – wie vorliegend – die Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG nicht (rechtzeitig) befolgt wird, aber keine für den Zustellungsempfänger günstigen Folgen. Die Zustellfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG scheidet nicht aus, nur weil die Zustellung auch fehlgeschlagen sein könnte, wenn der Zustellempfänger seiner Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG (hypothetisch) nachgekommen wäre. Voraussetzung ist vielmehr zusätzlich, dass der Schutzsuchende seiner Obliegenheit auch (tatsächlich und noch unverzüglich) nachgekommen ist. Denn zum einen gibt es angesichts einer fehlenden Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Schutzsuchenden nur in diesen Fällen keine Rechtfertigung für die Fiktion der Zustellung. Zum anderen ist es dem Bundesamt auch nur in diesen Fällen möglich, zu erkennen, dass es eine zeitliche Überschneidung gab und die Zustellung nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich fehlgeschlagen ist. Vorliegend fehlt es indes an einer unverzüglichen Mitteilung der neuen Anschrift der Kläger; die am 10. März 2017 beim Bundesamt eingegangene Mitteilung vom 8. März 2017 genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG in zeitlicher Hinsicht nicht. In einem solchen Fall, ist es vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Zustellungsfiktionen – Vermeidung von Verzögerungen im Asylverfahren und der Behebung von Zustellungsschwierigkeiten bei unbekanntem Aufenthalt des Schutzsuchenden (BT-Drs. 9/875, 18 zur Vorgängerregelung des § 12 AsylVfG) – sachgerecht, dass der die Obliegenheit des § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG nicht befolgende Schutzsuchende die Zustellung gegen sich gelten lassen muss. Anderenfalls müsste das Bundesamt selbst die neue Anschrift des Zustellungsempfängers ermitteln oder könnte eine Zustellung erst bewirken, wenn der Zustellungsempfänger seine neue Anschrift schließlich mitteilt. Diese Folgen sollen durch die Zustellfiktionen des § 10 AsylG aber gerade verhindert werden. c) Damit begann die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG mit der Aufgabe des Bescheides vom 21. Dezember 2016 zur Post am 28. Dezember 2016 und endete mit Ablauf des 11. Januar 2017. Die Klage wurde erst am 9. August 2017 und damit verfristet erhoben. 2. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ist den Klägern nicht zu gewähren. Sie waren entgegen § 60 Abs. 1 VwGO nicht ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert. Trotz ordnungsgemäßer Belehrung seitens des Bundesamtes haben sie es unterlassen, diesem unverzüglich ihre neue Anschrift mitzuteilen. Ein Verschulden ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil – was als wahr unterstellt werden kann – den Klägern wie allen anderen Bewohnern beim Umzug in die Unterkunft Siverstorpstraße versichert wurde, dass eine Mitteilung der neuen Adresse an die Beklagte durch die Einrichtungsleitung erfolgen würde. Zwar ist die Mitwirkungsobliegenheit des § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG nicht höchstpersönlich, so dass sich die Kläger zu deren Befolgung im Grundsatz auch Hilfspersonen bedienen dürfen. Die Beauftragung einer Hilfsperson als solche genügt der Mitteilungsobliegenheit jedoch nicht. Teilt die eingeschaltete Hilfsperson dem Bundesamt die neue Anschrift nicht unverzüglich mit, trifft den Schutzsuchenden grundsätzlich ein (eigenes) Verschulden, es sei denn, er kann sich exkulpieren. Er dürfte regelmäßig jedenfalls nur dann ohne (eigenes) Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO sein, wenn er die Hilfsperson hinreichend sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht hat (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 10 Rn. 7; NK-AuslR/Marco Bruns, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 10 Rn. 7). Anderenfalls darf er nicht darauf vertrauen, dass die Adresse dem Bundesamt unverzüglich mitgeteilt werden würde. Gemessen an diesem Maßstab können sich die Kläger nicht exkulpieren. Sie durften nicht darauf vertrauen, dass Mitarbeiter des Trägers der Unterkunft in der Siverstorp straße, namentlich des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerkes, dem Bundesamt die neue Adresse unverzüglich mitteilen würden. Nach der informatorischen Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung steht bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger überhaupt darauf vertraut haben, der Träger würde dem Bundesamt den Wechsel der Anschrift anzeigen. Auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts konnte der Kläger nicht bestätigen, dass er und seine Frau die Adresse im Vertrauen auf eine Mitteilung durch den Träger nicht selbst dem Bundesamt angezeigt haben. Vielmehr habe das Problem darin gelegen, dass ihnen niemand gesagt habe, dass sich jeder einzelne selbst um die Mitteilung kümmern müsse („Es wurde uns jedenfalls nicht gesagt, dass sich jeder einzelne um den Umzug und die neue Adresse kümmern muss. […] Ich möchte noch auf das Problem hinweisen, dass uns nicht gesagt wurde, dass jeder einzelne sich um den Umzug und die Mitteilung kümmern muss.“). Soweit die Klägerin auf Frage ihrer Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt hat, sie könne sich erinnern, dass ihnen von dem Heimleiter, von welchem Heim wisse sie nicht mehr, gesagt wurde, die Einrichtung würde die neue Anschrift der Bewohner den Behörden mitteilen, vermag ihr das Gericht diese Erinnerung nicht zu glauben. Zum einen hatte sie noch kurz zuvor auf Frage des Gerichts geantwortet, sie könne sich nicht erinnern, ob etwas zur Anmeldung gesagt wurde. Zum anderen steht ihre Aussage im Widerspruch zu der eidesstattlichen Versicherung 8. August 2017 und der Aussage des Klägers, wonach entsprechende Mitteilungen von einem arabischstämmigen Sozialarbeiter (und nicht vom Einrichtungsleiter) gemacht worden seien. Doch selbst wenn die Kläger im Dezember 2016 tatsächlich davon ausgingen, dass das Evangelische Jugend- und Fürsorgewerk dem Bundesamt den Wechsel der Anschrift anzeigen würde, durften sie nicht ohne Weiters auf eine unverzügliche Anzeige vertrauen. So haben die Kläger bereits nicht behauptet (und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich), dass ihnen durch das Evangelische Jugend- und Fürsorgewerk eine unverzügliche Anzeige gegenüber dem Bundesamt versichert worden sei. Da lediglich eine unverzügliche Anzeige der Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG genügen kann, könnten sich die Kläger auch allenfalls exkulpieren, wenn sie auf eine unverzügliche Anzeige hätten vertrauen dürfen. Die Kläger (und nicht die Mitarbeiter des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks) wurden von der Beklagten in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 7 AsylG über ihre Obliegenheiten aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG und mögliche Folgen einer Nichtbeachtung belehrt. Die besondere Dringlichkeit der Anzeigeobliegenheit musste ihnen mithin bewusst sein. Es oblag ihnen, bei dem jeweiligen Mitarbeiter des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerkes nachzufragen, ob die Anzeige umgehend erfolgen würde, und die Mitarbeiter gegebenenfalls entsprechend zu instruieren und auf die besondere Dringlichkeit der Anzeigeobliegenheit hinzuweisen. Dies gilt umso mehr, als es nach Aktenlage deren erster Kontakt mit dem Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk und deren Mitarbeitern war und sie keinerlei Erfahrungen in Bezug auf deren Zuverlässigkeit haben konnten. Auch oblag es ihnen, zu überprüfen, ob es gegebenenfalls eine Liste der betroffenen Bewohner gibt und sich die Kläger in zutreffender Schreibweise und gegebenenfalls mit zutreffenden Geburtsdaten und behördlichem Aktenzeichen auf dieser Liste finden. Schließlich oblag es den Klägern, die ordnungsgemäße (und unverzügliche) Anzeige des Wechsels der Anschrift zu überwachen. Hierzu hätten sie beispielsweise in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Einzug (das heißt jedenfalls bis zum 19. Dezember 2016) bei der Heimleitung oder bei den Sozialarbeitern nachfragen können, ob die Adressmitteilung mittlerweile erfolgt ist und ob es hierfür Nachweise (Kopie des Schreibens mit Abgangsvermerk, Eingangsbestätigung des Bundesamts) gibt. Auf eine derartige Nachfrage hätte das Evangelische Jugend- und Fürsorgewerkes notfalls noch eine rechtzeitige Mitteilung versenden können. Erforderlichenfalls wäre auch noch ausreichend Zeit gewesen, den Wechsel der Anschrift – unter Umständen fernmündlich – selbst vorzunehmen. All dies haben die Kläger indes unterlassen, so dass für eine Exkulpation und damit für eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kein Raum ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die 1989 geborenen Kläger begehren internationalen Schutz. Sie sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben stammt der Kläger aus Gwer bei Mossul in der Prowinz Ninawa und die Klägerin aus der Stadt Erbil in der gleichnamigen Provinz. In ihren Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. August 2016 gaben die Kläger an, zunächst in Gwer gelebt zu haben und angesichts des vorrückenden sogenannten Islamischen Staats nach Kalak nahe der Stadt Erbil geflohen zu sein. Ferner haben sie vorgetragen, zwar mit Einverständnis ihrer Familie geheiratet zu haben. Als die Familie der Klägerin aber herausgefunden habe, dass die Kläger schon vor der Hochzeit ein Paar gewesen seien, habe die Familie die Kläger töten wollen. Daher hätten sie den Irak Ende Oktober 2015 verlassen. Mitte November 2015 reisten sie auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellten am 1. Februar 2016 Asylanträge. Am gleichen Tag wurden die Kläger auf ihre Obliegenheiten aus § 10 des Asylgesetzes betreffend die unverzügliche Anzeige von Wechseln ihrer Anschrift an das Bundesamt und die Ausländerbehörde hingewiesen. Am 15. Dezember 2016 zogen die Kläger von der Gemeinschaftsunterkunft in der Wackenbergstraße 81, 13156 Berlin in die Unterkunft in der Siverstorpstraße 5-19, 13125 Berlin um. Zu dem Umzug kam es, weil die Unterkunft Wackenbergstraße geschlossen wurde, so dass sämtliche Bewohner umziehen mussten. Die neue Adresse wurde dem Bundesamt zunächst nicht angezeigt. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Flüchtlingszuerkennung (Ziffer 1.) und Asylanerkennung (Ziffer 2.) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote bestünden (Ziffer 4.). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihnen wurde die Abschiebung angedroht (Ziffer 4.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden könne. Außerdem heißt es unter anderem: „Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein.“ Am 28. Dezember 2016 gab die Beklagte den Bescheid bei der Post auf. Am 29. Dezember 2016 scheiterte ausweislich der Postzustellungsurkunde der Zustellversuch des Bescheides an der Adresse Wackenbergstraße 81, 13156 Berlin, da die Einrichtung „geschlossen“ war. Im März 2017 erfuhren die Kläger von der Ausländerbehörde, dass ihre Asylanträge bereits abgelehnt wurden. Unter dem 8. März 2017 teilte der Betreiber der Unterkunft in der Siverstorpstraße, das Evangelische Jugend- und Fürsorgewerk, der Beklagten die aktuelle Adresse der Kläger mit. Der Bescheid vom 21. Dezember 2016 wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 26. Juli 2017 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wendet sich die am 9. August 2017 erhobene Klage teilweise. Die Kläger sind der Auffassung, die Klagefrist sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen, jedenfalls sei ihnen Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Es wäre für die Beklagte ein Leichtes gewesen, die aktuelle Adresse der Kläger herauszufinden, da seinerzeit die gesamte Unterkunft umverteilt worden sei. Dies gelte insbesondere, da der Zustellversuch bereits kurze Zeit nach dem Umzug der Kläger und noch innerhalb des vom Bundesverwaltungsgericht als unverzüglich anerkannten Zweiwochenzeitraums erfolgt sei. Ferner sei die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, da sie aus Sicht eines objektiven Betrachters den Eindruck erwecken könne, die Klage müsse schriftlich erhoben werden. Schließlich sei den Klägern wie allen anderen Bewohnern beim Umzug in die Siverstorpstraße versichert worden, dass eine Mitteilung der neuen Adresse an die Beklagte durch die Einrichtungsleitung erfolgen würde. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Dezember 2016 zu verpflichten, für die Kläger das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, hilfsweise festzustellen, dass die Kläger subsidiären Schutz genießen, höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig und verweist im Übrigen auf die angegriffene Entscheidung. Mit Beschluss vom 5. November 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen elektronischen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.