Gerichtsbescheid
AN 14 K 22.01473
VG Ansbach, Entscheidung vom
3Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Auflockerung des Spracherfordernisses des § 55 VwGO iVm § 184 S. 1 GVG ist weder verfassungsrechtlich angezeigt, noch ergibt sich die Möglichkeit einer Klageerhebung in englischer Sprache aus dem Unionsrecht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Grundsatz, dass die Gerichtssprache Deutsch ist, ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Gerichte auf der Grundlage des § 96 Abs. 1 VwGO von Amts wegen Übersetzungen einholen, sofern ein Ausländer dartut, dass er diese aufgrund finanzieller Notlage nicht beibringen kann, und außerdem darlegt, dass die von ihm eingereichten fremdsprachigen Schriftstücke für das Verfahren bedeutsam sind. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Art. 41 Abs. 4 GRCh gewährleistet, dass sich jede Person in einer Sprache der Verträge „an die Organe der Union“ wenden kann; dadurch werden lediglich Organe und Einrichtungen der Europäischen Union verpflichtet und nicht die Mitgliedstaaten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Ausnahme vom Erfordernis der deutschen Sprache ist auch nicht anzuerkennen, wenn alle Beteiligten, einschließlich aller Mitglieder der Kammer, die Fremdsprache beherrschen, weil die Wirksamkeit eines in einer Fremdsprache eingereichten Schriftstücks im Interesse der Rechtssicherheit nicht von dem zufälligen Umstand abhängen kann, ob die zuständige Kammer die betreffende Fremdsprache ausreichend beherrscht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Auflockerung des Spracherfordernisses des § 55 VwGO iVm § 184 S. 1 GVG ist weder verfassungsrechtlich angezeigt, noch ergibt sich die Möglichkeit einer Klageerhebung in englischer Sprache aus dem Unionsrecht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Grundsatz, dass die Gerichtssprache Deutsch ist, ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Gerichte auf der Grundlage des § 96 Abs. 1 VwGO von Amts wegen Übersetzungen einholen, sofern ein Ausländer dartut, dass er diese aufgrund finanzieller Notlage nicht beibringen kann, und außerdem darlegt, dass die von ihm eingereichten fremdsprachigen Schriftstücke für das Verfahren bedeutsam sind. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Art. 41 Abs. 4 GRCh gewährleistet, dass sich jede Person in einer Sprache der Verträge „an die Organe der Union“ wenden kann; dadurch werden lediglich Organe und Einrichtungen der Europäischen Union verpflichtet und nicht die Mitgliedstaaten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Ausnahme vom Erfordernis der deutschen Sprache ist auch nicht anzuerkennen, wenn alle Beteiligten, einschließlich aller Mitglieder der Kammer, die Fremdsprache beherrschen, weil die Wirksamkeit eines in einer Fremdsprache eingereichten Schriftstücks im Interesse der Rechtssicherheit nicht von dem zufälligen Umstand abhängen kann, ob die zuständige Kammer die betreffende Fremdsprache ausreichend beherrscht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Beteiligten hierzu vorher angehört worden sind, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist mangels Erhebung in deutscher Sprache bereits unzulässig und daher abzuweisen. I. Die Gerichtssprache an den Verwaltungsgerichten ist Deutsch (vgl. § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG). Diese Vorgabe ist von Amts wegen zu beachten und ist der Verfügung der Parteien entzogen; fremdsprachliche abgefasste Schriftsätze sind für das Gericht grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BeckOK VwGO/Kimmel VwGO § 55 Rn. 25 f.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 55 Rn. 18). Eine Klageschrift, die nicht in deutscher Sprache eingereicht wird, ist folglich unwirksam (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2018 – 1 C 6/18 – juris Rn. 16). Dennoch ist – wie vorliegend erfolgt ist – ein fremdsprachig abgefasster verfahrenseinleitender Klageschriftsatz als solcher zu behandeln, auch wenn die Klage zunächst unzulässig erhoben ist (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 55 Rn. 18). Seitens des Klägers ist auch im Nachgang kein Schriftsatz in deutscher Sprache eingegangen, sodass vorliegend nicht entschieden werden muss, ob eine auf Englisch eingereichte Klage auch dann fristwahrend ist, wenn die deutsche Übersetzung der Klageschrift alsbald nachgereicht wird (so FG Saarland, U.v. 30.9.88 – 2 K 174/87 – NJW 1989, 3112). II. Eine Auflockerung des Spracherfordernisses des § 55 VwGO i.V.m.§ 184 S. 1 GVG ist weder verfassungsrechtlich angezeigt, noch ergibt sich die Möglichkeit einer Klageerhebung in englischer Sprache aus dem Unionsrecht, der EMRK oder sonstigen völkerrechtlichen Verträgen. Der Grundsatz, dass die Gerichtssprache Deutsch ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar (vgl. BVerfG, B.v. 25.9.1985 – 2 BvR 881/85 – NVwZ 1987, 785; vgl. auch Kischel in BeckOK GG, 55. Ed. Stand 15.5.2023, Art. 3 Rn. 229). Auch wurde vorliegend dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs entsprochen (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der Grundsatz, dass die Gerichtssprache Deutsch ist, jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die Gerichte auf der Grundlage des § 96 Abs. 1 VwGO von Amts wegen Übersetzungen einholen, sofern ein Ausländer dartut, dass er diese aufgrund finanzieller Notlage nicht beibringen kann, und außerdem darlegt, dass die von ihm eingereichten fremdsprachigen Schriftstücke für das Verfahren bedeutsam sind (vgl. BVerfG, B.v. 25.9.1985 – 2 BvR 881/85 – NVwZ 1987, 785). Diese Rechtsprechung, die sich auf fremdsprachige Schriftstücke im Rahmen der Beweisaufnahme bezieht, kann auf den vorliegenden Fall der bereits nur in einer Fremdsprache vorliegenden Klageschrift keine Anwendung finden. Denn die Klageschrift ist stets „für das Verfahren bedeutsam“; die Anwendung der Rechtsprechung liefe vollends auf eine nicht intendierte Abschaffung des § 184 S. 1 GVG bei (potenziell) bedürftigen Klägern hinaus. Ohnehin hat der Kläger vorliegend nicht ansatzweise ausreichend eine finanzielle Notlage dargetan. Art. 41 Abs. 4 GRCh gewährleistet, dass sich jede Person in einer Sprache der Verträge „an die Organe der Union“ wenden kann; dadurch werden lediglich Organe und Einrichtungen der Europäischen Union verpflichtet und nicht die Mitgliedstaaten (vgl. Streinz in Streinz, GR-Charta, 3. Aufl. 2018, Art. 41 Rn. 17; Siegfried/Magiera in Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 41 Rn. 22) und ihre Gerichte. Das in Art. 78 Abs. 1, 2 DS-GVO verbürgte Recht auf einen „wirksamen“ Rechtsbehelf verlangt in Einklang mit Satz 7 des Erwägungsgrunds 143 der DS-GVO die Durchführung eines Gerichtsverfahrens „in Einklang mit dem Verfahrensrecht“ der Mitgliedstaaten, also die Beachtung von Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz (vgl. Mundil in BeckOK Datenschutzrecht, 43. Ed. Stand 1.11.2021, Art. 78 DS-GVO Rn. 12 f.). Die unionsrechtlich vorgesehenen verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Datenschutzrechts wurden durch § 20 BDSG, welcher der Umsetzung und Durchführung von Art. 78 DS-GVO dient, umgesetzt (vgl. Pötters/Werkmeister in Gola/Heckmann, DS-GVO-BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 78 DS-GVO Rn. 5 ff.). Es ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber eine Durchbrechung des Äquivalenzgrundsatzes dahingehend beabsichtigte, dass im Anwendungsbereich der DS-GVO nationale Vorschriften zur Gerichtssprache keine Anwendung finden sollten. Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK verlangt lediglich für Angeklagte im Strafprozess, die der Gerichtssprache nicht mächtig sind, eine unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher; im Umkehrschluss aus dieser ausdrücklichen Regelung zur Sprache kann aus Art. 6 Abs. 1 EMRK gerade kein Recht abgeleitet werden, einen Verwaltungsprozess in einer Fremdsprache zu führen. Es ist zudem nicht erkennbar, dass aus Art. 14 EMRK oder Art. 14, 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in Hinblick auf die Gerichtssprache weitergehende Rechte abzuleiten sind als die grundgesetzlich verbürgten. III. Teilweise wird vertreten, eine Ausnahme vom Erfordernis der deutschen Sprache sei anzuerkennen, wenn alle Beteiligten, einschließlich aller Mitglieder der Kammer, den Antrag oder Schriftsatz eindeutig verstanden hatten, denn es sei eine unzulässige Rechtsausübung, wenn sich ein Beteiligter trotz einwandfreier Verständigung auf die Nichtbeachtung der Gerichtssprache beriefe (so Pabst in MüKo ZPO, 6. Auflage 2022, GVG § 184 Rn. 10). Darauf kann es nicht ankommen. Selbst wenn sich eine Kammer eines Verwaltungsgerichts zuschreibt, eine Fremdsprache adäquat zu beherrschen, um dem richterlichen Auftrag gerecht werden zu können, ist damit nicht gesichert, dass dieselbe Kammer in einer anderen Besetzung – etwa bei der Vertretung durch Ersatzrichter oder bei einer Neubesetzung der Kammer – die Fremdsprache auch beherrscht. Damit ist auch nicht sichergestellt, dass fremdsprachige Eingaben eindeutig verstanden werden von wechselnden Parteivertretern und -bevollmächtigten sowie vom Gericht in der Rechtsmittelinstanz. Nichts anderes würde aber verlangt, würde man die Englischkenntnisse der derzeit in der Kammer Tätigen ausreichen lassen, um eine Ausnahme von § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG anzunehmen. Außerdem kann die Wirksamkeit eines in einer Fremdsprache eingereichten Schriftstücks im Interesse der Rechtssicherheit nicht von dem zufälligen Umstand abhängen, ob die zuständige Kammer die betreffende Fremdsprache ausreichend beherrscht (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 20.8.99 – 1 Ws 371-99 – NStZ-RR 1999, 364). IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.