Urteil
10 K 2632/17.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2019:0416.10K2632.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich der in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 enthaltenen Abschiebungsandrohung abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Sprungrevision nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene, seinen Angaben zufolge am 00.00.0000 geborene Kläger stammt aus Ghana. Seinen am 19. Dezember 2016 gestellten Asylantrag begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Kern wie folgt: Er habe sein Heimatland im Januar 2015 verlassen. Bis einen Monat vor seiner Ausreise habe er in L. gewohnt. Er habe nie die Schule besucht. Bis zu seinem Unfall im Juli 2013 habe er seine Mutter bei der Arbeit in der Landwirtschaft unterstützt. Bei dem Unfall habe er einen Leistenbruch erlitten, welcher im März 2014 in Ghana operiert worden sei. Für die Operation habe er 100 Mio. Cedis zahlen müssen. Diese Summe habe er nicht aufbringen können. Der Chefarzt des Krankenhauses habe daraufhin Anzeige bei der Polizei erstattet. Von einem Freund habe er den Hinweis erhalten, dass die Polizei ihn suche. Er sei daraufhin nach Nkwanta gereist und habe dann das Land verlassen. 3 Der Kläger legte dem Bundesamt zwei Arztberichte vor. Ausweislich der ärztlich-psychotherapeutischen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin, Akupunktur und Psychotherapie Dr. med. I1. vom 14. Februar 2017 leidet der Kläger unter einer psychophysischen Belastungsstörung. Der Arztbrief des Chefarztes des N. I3. I2. , Dr. med. Q. -C. , vom 17. Oktober 2016 hat einen stationären Aufenthalt des Klägers für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 wegen einer Hernienreparation zum Inhalt. Wegen des weiteren Inhalts der Arztberichte wird auf Bl. 55 bis 57 der Beiakte 1 Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 3. März 2017, dem Kläger zugestellt am 7. März 2017, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamts verlässt, die Abschiebung nach Ghana an. Außerdem ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete dieses auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise. Des Weiteren befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 5 Dem Bescheid fügte das Bundesamt eine Rechtsbehelfsbelehrung bei, in welcher es u.a. heißt: 6 „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Minden (...) erhoben werden.“, 7 Dagegen heißt es in der dem Bescheid ebenfalls beigefügten englischen Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung u.a.: 8 „You can appeal against this notification within one week of delivery to Verwaltungsgericht Minden (…) at this Administrative Court.” 9 Wegen des weiteren Inhalts der Rechtsbehelfsbelehrung und der englischen Übersetzung wird auf Bl. 77 und 82 der Beiakte 1 Bezug genommen. 10 Gegen den Bescheid vom 3. März 2017 hat der Kläger am 21. März 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen vor dem Bundesamt wiederholt und zusätzlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen verweist. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 bis 7 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 16 Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (Az. 10 L 624/17.A) hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Mit Beschluss vom 11. April 2019 hat die Kammer dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sich die Klage auf Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 bezieht. 17 Mit Bescheid vom 5. April 2019 hat das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 3. März 2017 vorbehaltlich eines vorherigen Widerrufs bis zum unanfechtbaren Abschluss des gegen den Bescheid anhängigen Klageverfahrens ausgesetzt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (eine Datei) und die über den Kläger geführte Ausländerakte (ein Hefter) Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 A. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. 21 Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, beträgt die Klagefrist eine Woche (§§ 74 Abs. 1, 36 Abs. 3 AsylG). Die dem Bescheid vom 3. März 2017 beigefügte deutschsprachige Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 82 der Beiakte 1 sowie Bl. 16 der Gerichtsakte) enthält demgegenüber eine Klagefrist von zwei Wochen. Dass die englische Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung eine einwöchige Klagefrist benennt, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, Inf-AuslR 2018, 441, Rn. 21 ff., sowie vom 26. Februar 2019 - 1 C 39.18 -, juris Rn. 17. 23 Ob aus der unrichtigen Mitteilung der Klagefrist in der Rechtsbehelfsbelehrung folgt, dass die Klage gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO innerhalb eines Jahres zu erheben ist, oder ob die Klagefrist entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung zwei Wochen beträgt 24 - so VG Minden, Beschuss vom 7. November 2016 - 10 L 1597/16.A -, juris Rn. 17 ff.-, 25 kann hier dahinstehen, da auch die zweiwöchige Klagefrist gewahrt ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 97/98 der Beiakte 1) am 7. März 2017 zugestellt. Damit wahrt die am 21. März 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage die zweiwöchige Klagefrist. 26 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (II.) oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (III.) zu. Die Abschiebungsandrohung ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht zu beanstanden (IV.) Die unter Ziffer 6 und 7 des angefochtenen Bescheids verfügten befristeten Anordnungen von Einreise- und Aufenthaltsverboten von zehn bzw. 30 Monaten sind ebenfalls rechtmäßig (V.). Von einer Ablehnung der Klage als offensichtlich unbegründet wird abgesehen (VI.). 27 I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) steht dem Kläger nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ghana mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit 28 - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff., und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 255 ff. - 29 Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG droht. Auf die Verhältnisse in Ghana ist abzustellen, weil das Gericht aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Klägers davon überzeugt ist, dass er die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt. Davon geht ausweislich des angefochtenen Bescheids auch das Bundesamt aus. 30 Beachtlich wahrscheinlich sind Verfolgungsmaßnahmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. 32 Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU bestimmt ergänzend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass seine Flucht vor Verfolgung begründet ist; es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch werden vorverfolgte Antragsteller von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren. Es gelten nicht die strengeren Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 39. 34 Ausgehend von diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann sich der Kläger nicht berufen, weil er nicht vorverfolgt ausgereist ist. Die geltend gemachte Verfolgungshandlung knüpft nicht an einen Verfolgungsgrund gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG an. Der Kläger wurde seinen eigenen Angaben zufolge von der ghanaischen Polizei gesucht, weil er eine Krankenhausrechnung nicht bezahlt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Maßnahme darüber hinaus anderen, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Zwecken diente, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 35 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich 36 - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs auf die Gewährung subsidiären Schutzes vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010- 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2AufenthG a.F. -, 37 dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ghana ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht. Der Kläger war in Ghana zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht unmittelbar von einem ernsthaften Schaden bedroht. Es war ihm zuzumuten, sich der ghanaischen Polizei zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm durch die Polizei oder in einem sich ggf. anschließenden Gerichtsverfahren ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG, insbesondere Folter oder eine unmenschliche Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) drohten, lässt sich weder den Angaben des Klägers noch den dem Gericht vorliegenden Unterlagen über die Verhältnisse in Ghana entnehmen. 38 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Dezember 2018), S.10. 39 III. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Ghana landesweit 40 - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34, sowie Beschluss vom 15. September 2006- 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 - 41 eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. 42 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. Dies ist insbesondere bei einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK der Fall, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ghana dort eine Verletzung weiterer durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. 43 Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) eine solche Behandlung droht. 44 Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215. 45 Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. 46 Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130 und 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213 und 216. 47 a) Die humanitären Verhältnisse in Ghana stehen einer Rückkehr des Klägers dorthin nicht entgegen. 48 Zwar kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Dies ist grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend ("compelling") sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die schlechte humanitäre Lage überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse(vor allem Nahrung, Hygiene, Unterkunft) zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert. 49 Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Ver-einigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 25. 50 Derartige Gründe liegen im Falle des Klägers nicht vor. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es ihm in Ghana gelingen wird, durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erwirtschaften. 51 Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger mit den Verhältnissen in Ghana vertraut ist. Zudem ist er jung und arbeitsfähig und verfügt bereits über Arbeitserfahrung im landwirtschaftlichen Bereich. Angesichts dessen ist kein Grund dafür ersichtlich, dass es ihm nicht gelingen wird, eine Arbeit zu finden, die es ihm erlaubt, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Darüber hinaus kann der Kläger auch mit finanzieller Unterstützung seiner Mutter rechnen, die ihn bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützt hat. 52 Schließlich kann der Kläger durch eine freiwillige Rückkehr nach Ghana über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen, um die ersten Monate nach seiner Rückkehr finanziell zu überbrücken. 53 Vgl. REAG/GARP-Programm 2019 Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ Informationsblatt, Stand: Januar 2019, abrufbar auf: https://www.returningfromgermany.de/de /programmes/reag-garp#downloads (abgerufen am 21. März 2019). 54 Dies entspricht etwa drei Viertel eines Jahresdurchschnittseinkommens in Ghana. 55 Vgl.https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/LaenderRegionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html (abgerufen am 21. März 2019), wonach das Bruttonationaleinkommen in Ghana im Jahr 2017 1.490,00 US $, also ungefähr 1.300,- € betrug. 56 b) Es ist auch nicht entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen dargelegt, dass der Kläger derart schwer erkrankt ist, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Ghana dort krankheitsbedingt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 57 Im Falle der Abschiebung kranker Personen kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, in denen zwingende humanitäre Gründe gegen eine Abschiebung sprechen. Ein solcher Ausnahmefall liegt im Falle der Abschiebung einer ernsthaft erkrankten Person vor, bei der erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, obwohl ihr Tod nicht unmittelbar bevorsteht, einer ernsthaften, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und infolge dessen starken Leiden oder einer signifikanten Verkürzung ihrer Lebenserwartung ausgesetzt sein wird, weil eine angemessene medizinische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung entweder nicht erhältlich oder für die betroffene Person nicht zugänglich ist. 58 Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 (Pa-poshvili/Belgien) -, HUDOC Rn. 183 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. hierzu insbesondere die Urteile vom 2. Mai 1997 - 30240/96 (D./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 1998, 161, Rn. 46 ff., und vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, NVwZ 2017, 691, Rn. 65, 74 und 75 (zu Art. 4 der EU-Grundrechtecharta). 59 § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG begründet die Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). § 60a Abs. 2c AufenthG findet entsprechend dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und mangels einer dem entgegenstehenden Einschränkung des Wortlauts der Norm sowohl auf inlandsbezogene als auch auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Anwendung und gilt aus denselben Gründen nicht nur für das Verwaltungs-, sondern auch für das gerichtliche Verfahren. Die Vorschrift stellt allgemeine Anforderungen für den Nachweis von medizinischen Gründen auf, die einer Abschiebung entgegen gehalten werden. 60 Vgl. BT-Drucks.18/7538, S. 1 und 19; OVG LSA, Beschluss vom 28. September 2017 - 2 L 85/17 -, juris Rn. 5 ff. 61 § 60a Abs. 2c AufenthG steht auch mit Art. 3 EMRK in Einklang. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte obliegt dem Kläger die Pflicht, die erforderlichen Beweismittel dafür vorzulegen, dass ihm im Falle seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. 62 Vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 (Pa-poshvili/Belgien) -, HUDOC Rn. 186 m.w.N. 63 Das Bundesamt hat den Kläger auch entsprechend den Vorgaben des § 60a Abs. 2d Satz 4 AufenthG über seine Pflicht zur Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung belehrt. Eine entsprechende Belehrung war dem angefochtenen Bescheid ausweislich der Beiakte 1 sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch beigefügt. 64 Bei Anlegung dieses Maßstabs lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger aufgrund der bei ihm 2016 und 2017 diagnostizierten Erkrankungen im Falle seiner Rückkehr nach Ghana eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG ist nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung widerlegt. Die vom Kläger vorgelegten Arztbriefe datieren vom 17. Oktober 2016 und 14. Februar 2017 und sind schon wegen ihrer mangelnden Aktualität nicht geeignet, die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu widerlegen. Zudem geht aus diesen Unterlagen unabhängig davon nicht hervor, dass der Kläger derart schwer erkrankt ist, dass er im Falle seiner Überstellung nach Ghana einer ernsthaften, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands und infolge dessen starken Leiden oder einer signifikanten Verkürzung seiner Lebenserwartung ausgesetzt sein wird. Der Arztbrief vom 14. Februar 2017 gibt keine Auskunft über die zu erwartenden Folgen der psychischen Beschwerden des Klägers. Die dort wiedergegebene Aussage „Er gibt an, dass wenn er den alten Verhältnissen seines Heimatlandes erneut ausgesetzt wird, eine Suizidhandlung nicht ausgeschlossen ist“ stellt keine fachärztliche Folgenbewertung dar. Auch der Arztbrief vom 17. Oktober 2016 enthält keine Angaben über eine notwenige ärztliche Behandlung des Klägers, die über die postoperative Behandlung der Leistenhernie hinausgeht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass er aktuell derart erkrankt ist, dass gesundheitliche Gründe einer Rückkehr nach Ghana entgegenstehen. 65 2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Konkret in diesem Sinne ist eine Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte. 66 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34, vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, AuAS 2003, 106 (juris Rn. 9), sowie vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (juris Rn. 9 ff.) zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. bzw. § 53 Abs. 6 AuslG a.F. 67 § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bestimmt ergänzend, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Satz 5). 68 Eine erhebliche konkrete Gefahr in dem vorstehen dargelegten Sinne droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ghana nicht. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. 69 IV. Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist sie ebenfalls unbegründet. Der Kläger hält sich illegal im Bundesgebiet auf (1.). Die Abschiebungsandrohung durfte mit der Ablehnung des Asylantrags verbunden werden (2.). Weder die Rechtswidrigkeit der vom Bundesamt verfügten Ausreisefrist (3.) noch der Verstoß des Bundesamts gegen die ihm nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegenden Informationspflichten (4.) führen zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung. 70 1. Der Kläger hält sich illegal im Bundesgebiet auf. Dies ist gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG, weil mit ihr der illegale Aufenthalt des Klägers festgestellt und ihm eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, Inf-AuslR 2019, 3, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 246; Wittkopp, ZAR 2018, 325, 326. 72 Gemäß Art. 3 Nr. 2 RL 2008/115/EG hält sich ein Drittstaatsangehöriger dann illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, wenn er nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllt. Letztere Voraussetzung liegt aus Sicht des Unionsrechts vor: Unionsrechtlich ist der Aufenthalt des Klägers seit der Ablehnung seines Asylantrags i.S.d. Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG illegal. Aus Art. 9 Abs. 1 RL 2013/32/EU, wonach ein Antragsteller ausschließlich zum Zwecke des (Asyl-)Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben darf, bis die Asylbehörde über seinen Antrag entschieden hat, und dem Hauptziel der Richtlinie 2008/115/EG, der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik, folgt, dass der Aufenthalt mit der Ablehnung des Antrags durch das Bundesamt illegal wird. 73 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 38 bis 59. 74 Diese unionsrechtliche Rechtslage hat der nationale Gesetzgeber nachvollzogen, indem § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bestimmt, dass die Abschiebungsandrohung ergehen kann, wenn der betreffende Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Auch danach steht das dem Kläger durch die gesetzliche Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Durchführung des Asylverfahrens vermittelte Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, das der Umsetzung sowohl des sich aus Art. 9 Abs. 1 RL 2013/32/EU als auch des sich aus Art. 46 Abs. 5 und Abs. 8 RL 2013/32/EU ergebenden Bleiberechts dient und das gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, erst erlischt, wenn die nach dem Asylgesetz erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Denn der Begriff "Aufenthaltstitel" in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erfasst nur Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG oder unionsrechtliche Aufenthaltstitel 75 - vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 34 AsylG Rn. 8; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34 Rn. 35 ff. (Stand: März 2018); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, § 34 AsylG Rn. 29 (Stand: September 2014); Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 34 AsylG Rn. 9 - 76 und damit nicht die in § 4 Abs. 1 AufenthG nicht aufgeführte Aufenthaltsgestattung. 77 So ausdrücklich Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 34 AsylG Rn. 8; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 34 AsylG Rn. 9. 78 2. Die Abschiebungsandrohung durfte mit der Ablehnung des Asylantrags verbunden werden. 79 a) § 34 Abs 2 Satz 1 AsylG bestimmt, dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll. Dies steht grundsätzlich mit Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG in Einklang. Nach dieser Norm werden die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie nicht daran gehindert, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III der Richtlinie 2008/115/EG und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen. Zur Einhaltung dieser Verfahrensgarantien haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung seine volle Wirksamkeit entfaltet, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und für den Fall, dass er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. 80 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 61. 81 Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden. Aus diesem Grund darf die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. Auch darf der Betroffene während dieses Zeitraums nicht zum Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden. Zudem muss der Betroffene bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. L 31, S. 18; sog Aufnahmerichtlinie) bzw. aus der auf diese Richtlinie folgenden Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 96; sog. Aufnahmerichtlinie II) kommen können und muss es dem Betroffenen ermöglicht werden, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, welche Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann. 82 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 62 bis 64 und Rn. 68. 83 b) Unter "Rechtsbehelf" ist dann, wenn das Bundesamt den Asylantrag - wie im vorliegenden Fall - als offensichtlich unbegründet abweist, nicht die Klage, sondern die gerichtliche Entscheidung gemäß Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU, nach deutschem Recht also der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO zu verstehen. 84 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. März 2019 - 10 L 1297/18.A -, juris Rn. 38. 85 Dies folgt aus dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -. Zwar hat der Gerichtshof mit dieser Entscheidung die im Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) - für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags als "einfach" unbegründet aufgestellten Grundsätze zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auf die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet übertragen. 86 Vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - , juris Rn. 52. 87 Jedoch hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass ein Antragsteller im Falle der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht über ein volles Bleiberecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf (Anmerkung der Kammer: gemeint ist die Klage) verfügt. 88 Vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - , juris Rn. 53. 89 Vielmehr ist er gemäß Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU nur solange berechtigt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu verbleiben, "bis über seinen das Recht zum Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über die Klage (Hervorhebung durch die Kammer) gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz betreffenden Rechtsbehelf entschieden wurde." 90 Vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -, juris Rn. 55. 91 Dies bedeutet, dass für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet das Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung an die Stelle des Klageverfahrens tritt und das Bleiberecht des betroffenen Antragstellers nicht - wie im Falle der Ablehnung als "einfach" unbegründet - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, sondern nur bis zum Abschluss dieses Eilverfahrens besteht. 92 Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 15.2 (Stand: 1. März 2019); Wittmann, ZAR 2019, 45, 50 f. 93 c) Das nationale Recht gewährleistet, dass alle Wirkungen der Abschiebungsandrohung sowohl bis zum Ablauf der einwöchigen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) Frist für die Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als auch - sofern ein solcher Antrag gestellt wird - bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt bleiben. 94 (1) Für den Zeitraum von der (fristgemäßen) Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über diesen Antrag ergibt sich die Aussetzung aller Wirkungen der Abschiebungsandrohung aus § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG. Diese Norm bestimmt, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig ist. Damit kommt diesem Antrag in Bezug auf den Vollzug der Abschiebung schon aufgrund des Wortlauts jedenfalls der Sache nach aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung zu. 95 Vgl. VG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 9 L 976/18 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2019- 3 L 2586/18.A -, juris Rn. 112; VG Freiburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 - A 14 K 221/19 -, juris Rn. 6. 96 Aufgrund des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG sind jedoch auch alle anderen Wirkungen der Abschiebungsandrohung auszusetzen. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG setzt entgegen der bisher herrschenden Meinung in der Literatur 97 - vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 15 und 48 (Stand: 1. März 2019); Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 36 Rn. 25; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 36 AsylG Rn. 34; Wittkopp, ZAR 2018, 325, 328; unklar Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 36 AsylG Rn. 20 ("Vollzug der Abschiebung"); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, § 36 AsylG Rn. 41 (Stand: März 2015: "gesetzliche Vollzugshemmung") - 98 nicht nur die Vollstreckung der Abschiebung aus. Vielmehr ist § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG aufgrund der vorstehend zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass er eine umfassende Vollzugshemmung im Sinne einer Aussetzung der Vollziehung bewirkt. 99 Vgl. VG Berlin Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 23.; in der Sache auch VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - A 2 K 10728/18 -, juris Rn. 5. 100 (2) Für den Zeitraum bis zum Ablauf der Antragsfrist ergibt sich die Aussetzung der Wirkungen der Abschiebungsandrohung ebenfalls aus § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG. Folgt aus dieser Vorschrift, dass die fristgemäße Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Aussetzung sämtlicher Wirkungen der Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung über diesen Antrag führt, muss dies schon aufgrund der Anknüpfung an die fristgemäße Stellung des Antrags erst recht für den Zeitraum bis zum Ablauf der Antragsfrist gelten. Im Übrigen folgt dieses Ergebnis aber auch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG. 101 d) Dementsprechend beschränkt sich das deutsche Recht nicht darauf, von der zwangsweisen Umsetzung der Abschiebungsandrohung abzusehen. Vielmehr ist auch gewährleistet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnt, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat [aa)], dass der Betroffene während dieses Zeitraums nicht zum Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden darf [bb)] und dass der Betroffene bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. L 31, S. 18; sog Aufnahmerichtlinie) bzw. aus der auf diese Richtlinie folgenden Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 96; sog. Aufnahmerichtlinie II) kommt [cc)]. Außerdem ist gewährleistet, dass der Betroffene sich auf jede nach Erlass der Abschiebungsandrohung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, welche Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann [dd)]. 102 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 247 ff. für eine Ablehnung des Asylantrags als "einfach" unbegründet; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 19 ff., insbesondere Rn. 25 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 L 1865/18.A -, juris Rn. 36 ff.; VG Minden, Beschluss vom 26. März 2019 - 10 L 1297/18.A -, juris Rn. 119 ff.; a.A. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 3 L 1935/18.A -, juris Rn. 12 ff. und insbesondere Rn. 23 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 3 L 1715/18.A -, juris Rn. 20 ff. 103 aa) Die Frist für die freiwillige Ausreise beginnt auch nach nationalem Recht nicht zu laufen, solange dem Betroffenen das mit dem Ablauf der Frist für die Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder mit dessen Ablehnung endende Bleiberecht zusteht. Zwar beginnt diese Frist nach der bisherigen herrschenden Meinung bereits mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids zu laufen. 104 Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 13 (Stand: 1. März 2019); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, § 36 AsylG Rn. 11 (Stand: März 2015); Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 36 AsylG Rn. 9. 105 Jedoch enthält § 36 Abs. 1 AsylG keine Regelung zum Beginn der Ausreisefrist. Dementsprechend lässt sich diese Norm unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auslegen, dass die Ausreisefrist erst nach Beendigung des Bleiberechts zu laufen beginnt. Darüber hinaus steht § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG - wie vorstehend dargelegt - einem Beginn der Ausreisefrist vor Beendigung des Bleiberechts entgegen. Die durch diese Norm bewirkte umfassende Vollzugshemmung steht auch dem Lauf der Ausreisefrist vor Beendigung des Bleiberechts entgegen, das ebenfalls bis zum Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und - für den Fall, dass ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt wird - für den Zeitraum bis zur Entscheidung über diesen Antrag besteht. 106 Im Ergebnis ebenso VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - A 2 K 10728/18 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 27; VG Minden, Beschluss vom 26. März 2019 - 10 L 1297/18.A -, juris Rn. 122 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 15.2 (Stand: 1. März 2019). 107 bb) Das nationale Recht gewährleistet auch, dass der Betroffene nicht zum Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden kann, solange ihm ein Bleiberecht zusteht. Voraussetzung für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft) ist gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG, dass die betroffene Person vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies gilt nicht nur für § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der eine entsprechende Regelung enthält, sondern auch für die weiteren Inhaftierungstatbestände des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a bis 5 AufenthG. 108 Vgl. Beichel-Benedetti, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 62 Rn. 10; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. November 2018, § 62 Rn. 14; Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 62 AufenthG Rn. 50; Wittkopp, ZAR 2018, 325, 328. 109 Da § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG - wie bereits dargelegt - unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass er sowohl bis zum Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als auch - für den Fall, dass ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt wird - für den Zeitraum bis zur Entscheidung über diesen Antrag eine umfassende Vollzugshemmung sämtlicher Wirkungen der Abschiebungsandrohung bewirkt, fehlt es vor Ablauf der Antragsfrist bzw. vor einer Entscheidung über den Antrag an einer vollziehbaren Ausreisepflicht. 110 cc) Dass Betroffenen bis zum Ablauf ihres Bleiberechts Ansprüche aufgrund der Richtlinie 2013/33/EU, insbesondere auf materielle Leistungen (Art. 17 f.) sowie auf medizinische Versorgung (Art. 19) zustehen, ist nach nationalem Recht ebenfalls gewährleistet. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die sowohl Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts (§ 3) als auch medizinische Versorgung (§ 4) umfassen, stehen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG auch vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern und damit auch denjenigen zu, deren Asylantrag als (offensichtlich) unbegründet abgelehnt wurde. 111 Vgl. Birk, in: Bieritz-Harder u.a., Sozialgesetzbuch XII, 11. Auflage 2018, § 1 AsylbLG Rn. 10; Dollinger, in: Siefert, AsylbLG, 1. Auflage 2018, § 1 Rn. 7; Hohm, in: GK-AsylbLG, § 1 Rn. 77. 112 Im Übrigen gewährleistet die unionsrechtskonform auszulegende Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG, dass Asylbewerber, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, ihre Ansprüche aufgrund der Richtlinie 2013/33/EU bis zum Ablauf ihres Bleiberechts nicht verlieren. 113 Im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 25. 114 dd) Auf Umstände, die nach Erlass der Abschiebungsandrohung eingetreten sind, kann sich ein Asylbewerber im gerichtlichen Verfahren berufen. Dies folgt aus § 77 Abs. 1 AsylG, wonach das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt und dann, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Entscheidung gefällt wird. Im Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung können derartige Umstände gemäß § 80 Abs. 7 VwGO auch noch nach Ablehnung eines entsprechenden Antrags geltend gemacht werden. Dasselbe gilt gemäß § 80 Abs. 7 VwGO für in dem vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände. 115 3. Die unter Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Ausreisefrist ist rechtswidrig [a)]. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung [b)]. 116 a) Die unter Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Ausreisefrist von einer Woche ist rechtswidrig. Zwar ist ihre Dauer nicht zu beanstanden. § 36 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass die Ausreisefrist eine Woche beträgt, wenn der Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Dies steht mit Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115/EG in Einklang, wonach Rückkehrentscheidungen eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vorsehen. Die Ausreisefrist ist aber deshalb rechtswidrig, weil sie ausweislich Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheids mit dessen Bekanntgabe zu laufen beginnt. 117 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 14; VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - A 2 K 10728/18 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 27; VG Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 L 1865/18.A -, juris Rn. 44; VG Minden, Beschluss vom 26. März 2019 - 10 L 1297/18.A -, juris Rn. 134 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 15.1 (Stand: 1. März 2019); Wittmann, ZAR 2019, 45, 51; zweifelnd Wittkopp, ZAR 2018, 325, 328; a.A. VG Arnsberg, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 10 L 1601/18.A -, juris Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 23; VG Leipzig, Beschluss vom 28. März 2019 - 3 L 152/19.A -, juris Rn. 31 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 2. April 2019 - 2 V 3028/18 -, juris Rn. 62 f; Thiel, in: Entscheiderbrief 11-12/2018, 4, 5. 118 Dies steht - wie bereits unter 2. a) und d) aa) dargelegt - weder mit Unionsrecht noch mit dem unionsrechtskonform ausgelegten nationalen Recht in Einklang. 119 Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seine volle Wirksamkeit nach den vorstehenden Ausführungen schon während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs entfalten muss 120 - so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 61, und für den Fall der Abweisung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - , juris Rn. 50 f. -, 121 kann die Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt verfügten Ausreisefrist auch nicht mit der Erwägung gehalten werden, dass die Frist bis zur Stellung des Antrags auf Einlegung des Rechtsbehelfs laufen darf. 122 A.A. VG Leipzig, Beschluss vom 28. März 2019 - 3 L 152/19.A -, juris Rn. 31 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 2. April 2019 - 2 V 3028/18 -, juris Rn. 62 f. 123 Dies gilt entgegen der Ansicht von Thiel 124 - vgl. Entscheiderbrief 11-12/2018, 4, 5 f. - 125 unabhängig davon, ob dem Kläger bei Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ein Bleiberecht kraft Gesetzes zusteht. Ein solches Erfordernis hat der Gerichthof der Europäischen Union weder in seinem Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) - noch in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - aufgestellt. Vielmehr hat der Gerichtshof gefordert, dass der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung kraft Gesetztes aufschiebende Wirkung haben muss. 126 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 54, 56 und 58. 127 Mit "Rechtsbehelf" ist bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet aber nicht die Klage, sondern - wie bereits unter 2. b) dargelegt - der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemeint. 128 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht von Thiel 129 - vgl. Entscheiderbrief 11-12/2018, 4, 5 (Fußnote 3) - 130 auch nicht daraus, dass dem Kläger aufgrund der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur ein eingeschränktes Bleiberecht zusteht. Die Einschränkung des Bleiberechts besteht in diesen Fällen allein darin, dass das Bleiberecht nicht bis zum Abschluss des (erstinstanzlichen) Klageverfahrens, sondern nur bis zum Ablauf der Frist für die Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Abschluss des Eilverfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht. Weiteren Beschränkungen ist das eingeschränkte Bleiberecht nicht unterworfen, insbesondere muss der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seine volle Wirksamkeit entfalten, so dass während der Frist für die Stellung dieses Antrags und, falls er gestellt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Abschiebungsandrohung auszusetzen sind. 131 Es kann auch keine Rede davon sein, dass die in Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU, §§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO vorgesehene Entscheidung des Gerichts überflüssig wäre, wenn die Ausreisefrist nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids zu laufen beginnt. 132 So aber VG Arnsberg, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 10 L 1601/18.A -, juris Rn. 23. 133 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird mit der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht über ein vorläufiges Bleiberecht entschieden. Das vorläufige Bleiberecht gilt für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids bis zum Ablauf der Antragsfrist sowie, falls ein solcher Antrag gestellt wird, bis zur Entscheidung über diesen Antrag und ergibt sich bereits aus Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU und § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG. Vielmehr wird mit der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung darüber entschieden, ob der Antragsteller bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland bleiben darf. 134 Vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -, juris Rn. 55. 135 Dass Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU das (vorläufige) Bleiberecht auf den Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beschränkt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. 136 A.A. VG Arnsberg, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 10 L 1601/18.A -, juris Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 23. 137 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union führt dazu, dass den betroffenen Personen nach Beendigung des vorläufigen Bleiberechts aus Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU und § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG ein weiteres - faktisches - Bleiberecht für den Zeitraum bis zum Ablauf der Ausreisefrist eingeräumt wird. Dieses weitere Bleiberecht ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115/EG und § 36 Abs. 1 AsylG und schließt sich unmittelbar an das vorläufige Bleiberecht gemäß Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU und § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG an. 138 Schließlich muss die Ausreisefrist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Leipzig 139 - vgl. Beschluss vom 28. März 2019 - 3 L 152/19.A -, juris Rn. 31 - 140 nicht denknotwendig mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids verbunden werden, um zu verhindern, dass die Abschiebungsandrohung dann, wenn kein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird, ins Leere läuft. Dem lässt sich dadurch begegnen, dass der Beginn der Ausreisefrist für diese Fallkonstellation an den Ablauf der einwöchigen Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG für die Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung knüpft. 141 b) Die Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist führt weder zur vollständigen [aa)] noch zur teilweisen, auf die Ausreisefrist beschränkten [bb)] Aufhebung der Abschiebungsandrohung. 142 aa) Die Rechtswidrigkeit der dem Kläger gesetzten Ausreisefrist lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt. Zwar sieht § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch für das Asylverfahren gilt, in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115/EG vor, dass die Abschiebung unter Setzung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist, so dass die Ausreisefrist Teil der Abschiebungsandrohung ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Abschiebungsandrohung insgesamt rechtswidrig und aufzuheben ist, wenn die Ausreisefrist rechtswidrig ist. Wird eine rechtswidrige Ausreisefrist aufgehoben, ist die Abschiebungsandrohung nach der Konzeption sowohl des Unions- als auch des nationalen Gesetzgebers zwar unvollständig, behält aber gleichwohl einen Regelungsgehalt, insbesondere die Festlegung des Zielstaats der Abschiebung. Die Abschiebung kann aber nicht vollzogen werden, bevor die Behörde eine neue Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist. 143 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122 (juris Rn. 9); Wittmann, ZAR 2019, 45, 52. 144 bb) Die Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Ausreisefrist führt auch nicht zur teilweisen, auf die Ausreisefrist beschränkten Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheids, weil sich diese Frist mit der Bekanntgabe des den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschlusses vom 7. Juni 2017 an die Beteiligten erledigt hat und dementsprechend keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. 145 Die vom Bundesamt verfügte Ausreisefrist hat sich mit der Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten erledigt. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG. Diese Regelungen, die im vorliegenden Fall gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG Anwendung finden, bestimmen, dass dann, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, die Ausreisefrist unterbrochen wird und nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen beginnt, ohne dass es der Setzung einer neuen Ausreisefrist bedarf. Diese Voraussetzungen liegen mit Bekanntgabe des Beschlusses vom 7. Juni 2017 vor: Da dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach den obigen Ausführungen gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG eine umfassende aufschiebende Wirkung zukommt, führt die Stellung eines solchen Antrags zur Unterbrechung der vom Bundesamt verfügten Ausreisefrist. Mit Bekanntgabe des Beschlusses vom 7. Juni 2017 entfiel die aufschiebende Wirkung des Antrags und wurde die Abschiebungsandrohung erneut vollziehbar, so dass gemäß § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG ab diesem Zeitpunkt eine neue einwöchige Ausreisefrist zu laufen begann. 146 Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 27; VG Minden, Beschluss vom 26. März 2019 - 10 L 1297/18.A -, juris Rn. 167; VG Leipzig, Beschluss vom 28. März 2019 - 3 L 152/19.A -, juris Rn. 33 f.; VG Bremen, Beschluss vom 2. April 2019 - 2 V 3028/18 -, juris Rn. 61; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 15.2 (Stand: 1. März 2019); Müller; in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 36 AsylG Rn. 10; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 17 (offen gelassen). 147 Damit hat sich die vom Bundesamt - rechtswidrig - verfügte Ausreisefrist erledigt und entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Beschwert die vom Bundesamt verfügte Ausreisefrist den Kläger nicht weiter und tritt an ihre Stelle eine unionsrechtskonforme Ausreisefrist, ist die Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids auch nicht teilweise aufzuheben. 148 Da sich die in Ziffer 5 des Bescheids vom 3. März 2017 verfügte Ausreisefrist bereits aus den vorstehenden Gründen erledigt hat, bedarf die Frage, ob sie sich auch dadurch erledigt hat, dass durch die vom Bundesamt mit Bescheid vom 5. April 2019 verfügte Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung in analoger Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylG eine neue 30-tägige Ausreisefrist zu laufen begonnen hat, keiner weiteren Vertiefung. 149 4. Der Verstoß des Bundesamts gegen die ihm nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegenden Informationspflichten führt ebenfalls nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung. 150 a) Nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) - folgt aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115/EG, wonach die Mitgliedstaaten ein faires und transparentes Rückkehrverfahren gewährleisten, dass sie, wenn die Abschiebungsandrohung - wie hier - mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz verbunden wird, dafür Sorge zu tragen haben, dass der Antragsteller in transparenter Weise über die Einhaltung der für ihn im Zusammenhang mit der Rückkehr geltenden Verfahrensgarantien informiert wird. Dementsprechend hat das Bundesamt die betroffenen Personen über die Aussetzung aller Wirkungen der Abschiebungsandrohung bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs bzw. bei fristgerechter Einlegung bis zur Entscheidung über diesen und die hieraus resultierenden Folgen (keine Abschiebung, keine Verlassenspflicht, kein Anlauf der Ausreisefrist, keine Abschiebungshaft, Fortgeltung der Rechte nach der Richtlinie 2013/33/EU, Zulässigkeit des Vorbringens neuer Umstände im gerichtlichen Verfahren) zu informieren. 151 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 65; Wittkopp, ZAR 2018, 325, 329. 152 Diesen Informationspflichten ist das Bundesamt nicht gerecht geworden. Es lässt sich dem vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang kein Hinweis dafür entnehmen, dass das Bundesamt den Kläger entsprechend informiert hat. 153 b) Der Verstoß des Bundesamts gegen die ihm obliegenden Informationspflichten begründet jedoch keinen Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung. 154 aa) Eine Verletzung der Informationspflicht verstößt nicht gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Dies ergibt sich schon aus ihrer Herleitung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Informationspflicht nicht aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, sondern aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115/EG abgeleitet, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten sollen, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird. 155 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 65. 156 Zudem gehört die Informationspflicht nicht zu den im Tenor dieser Entscheidung aufgezählten Gewährleistungen, die Voraussetzung dafür sind, dass die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz verbunden werden darf. 157 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 68; VG Bremen, Beschluss vom 2. April 2019 - 2 V 3028/18 -, juris Rn. 69. 158 bb) Unabhängig davon, wie der Verstoß des Bundesamts gegen die ihm obliegenden Informationspflichten nach nationalem Recht zu bewerten ist, steht Unionsrecht einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung allein aus diesem Grund entgegen. 159 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018- A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 266; s.a. EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU (M.G. u.a.) -, BayVBl. 2014, 140 Rn. 36 ff. (zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör). 160 (1) Die Informationspflichten sollen sicherstellen, dass die betroffenen Asylbewerber in Fällen, in denen - wie hier - die Ablehnung des Asylantrags und der Erlass der Abschiebungsandrohung zusammenfallen, von dem ihnen zustehenden wirksamen Rechtsbehelf, der vornehmlich ihrem Schutz gegen einen Verstoß gegen den durch Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 GrCh gewährleisteten Grundsatz der Nichtzurückweisung dient 161 - vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 54 -, 162 effektiv Gebrauch machen können. 163 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018- A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 262 und 265; VG Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 L 1865/18.A -, juris Rn. 57. 164 Damit betrifft die Informationspflicht des Bundesamts die Verteidigungsrechte der betroffenen Asylbewerber. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt nicht jede Regelwidrigkeit bei der Ausübung von Verteidigungsrechten während eines Verwaltungsverfahrens eine Verletzung dieser Verteidigungsrechte dar, so dass nicht jede derartige Regelwidrigkeit systematisch zur Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung führt. Vielmehr führt eine solche Regelwidrigkeit nur dann zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Verwaltungsentscheidung, wenn aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Falls feststeht, dass der Verfahrensfehler demjenigen, der sich auf ihn beruft, tatsächlich die Möglichkeit genommen hat, sich in solchem Maße besser zu verteidigen, dass dieses Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Anderenfalls wäre die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115/EG beeinträchtigt. Denn zum einen hat die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und damit auch die Rückführung abgelehnter Asylbewerber nach dem System der Richtlinie 2008/115/EG Priorität für die Mitgliedstaaten. Und zum anderen folgt aus dem zweiten und dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/155/EG, dass diese Richtlinie eine wirksame Rückkehr- und Rücknahmepolitik gewährleisten soll. 165 Vgl. EuGH Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU (M.G.) -, BayVBl. 2014, 140, Rn. 39 bis 44 zur Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Verlängerung von Abschiebungshaft. 166 (2) Bei Anlegung dieses Maßstabs lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger dadurch, dass das Bundesamt den ihm obliegenden Informationspflichten nicht nachgekommen ist, im vorliegenden Verfahren in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint und ihm unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids die Abschiebung nach Ghana angedroht. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass und inwieweit der Verstoß des Bundesamts gegen die ihm obliegenden Informationspflichten dem rechtsanwaltlich vertretenen Kläger die Möglichkeit genommen hat, weitere Argumente gegen die Ablehnung seines Asylantrags, die Verneinung von Abschiebungsverboten und seine Abschiebung nach Ghana vorzubringen, die das Bundesamt dazu veranlasst hätten, eine andere Entscheidung zu treffen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Vorbringens von nachträglich eingetretenen Umständen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf die explizite Frage nach neuen Tatsachen, die sich nach der Entscheidung des Bundesamts ergeben haben, nichts vorgetragen, sodass kein neuer Vortrag vorliegt, der geeignet wäre, eine andere Entscheidung in der Sache herbeizuführen. 167 Soweit das Bundesamt es unterlassen hat, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er nicht abgeschoben werden darf, bevor über seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden ist, ist darauf zu verweisen, dass weder das Bundesamt noch die für die Durchführung der Abschiebung des Klägers zuständige Ausländerbehörde einen Versuch unternommen haben, ihn entgegen der ausdrücklichen Anordnung in § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG vor diesem Zeitpunkt abzuschieben. 168 Der Verstoß gegen Informationspflichten in puncto Inhaftierung und Fortgeltung der Rechte nach der Richtlinie 2013/33/EU kann sich schon deshalb nicht auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Klägers im vorliegenden Verfahren ausgewirkt haben, weil das Bundesamt weder über seine Inhaftierung noch über die Fortgeltung derartiger Rechte negativ entschieden hat. 169 Soweit das Bundesamt es unterlassen hat, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Ausreisefrist erst nach Erlass einer Entscheidung im Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu laufen beginnen darf, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger dadurch nennenswert in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt wurde. Aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtslage bedurfte es überhaupt keiner Verteidigung des Klägers gegen die vom Bundesamt rechtswidrig verfügte Ausreisefrist, weil diese gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG und §§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG durch die Stellung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen und mit Bekanntgabe des Beschlusses vom 7. Juni 2017 durch eine unionsrechtskonforme Ausreisefrist ersetzt wurde. 170 V. Die unter Ziffer 6 und 7 des angefochtenen Bescheids verfügten befristeten Anordnungen von Einreise- und Aufenthaltsverboten von zehn bzw. 30 Monaten sind ebenfalls rechtmäßig. 171 1. Die unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügte Anordnung eines auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht zu beanstanden. Die getroffenen Ermessensentscheidungen erweisen sich als rechtmäßig. Das Bundesamt hat erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). 172 Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der - wie hier der Kläger - keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Dem Bundesamt steht danach zunächst über die Frage, ob überhaupt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wird, Ermessen zu. Dass die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Fall ermessensfehlerhaft ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots entspricht vielmehr dem Zweck des § 11 Abs. 7 AufenthG, die für die Durchführung von Asylverfahren vorhandenen Kapazitäten zugunsten wirklich schutzbedürftiger Personen zu nutzen und durch den mit der Möglichkeit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundenen generalpräventiven Effekt einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegenzuwirken. 173 Vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 38; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 20 L 4078/15.A -, juris Rn. 27. 174 Auch die festgesetzte Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit seiner Anordnung zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Die Beklagte hat die Frist im Fall des Klägers auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise, also für eine Dauer unterhalb der für Erstfälle vorgesehenen Höchstfrist, festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Befristung ermessensfehlerhaft ist, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 175 2. Die unter Ziffer 7 des angefochtenen Bescheids verfügte Anordnung eines auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots 176 - zur unionsrechtskonformem Auslegung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 23 - 177 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die getroffene Ermessensentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Das Bundesamt hat erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). 178 Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG). 179 Das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen soll gewährleisten, dass die Länge der Frist unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird. Primär ist für die Länge der Frist das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren maßgebend, die durch die Einreise von Personen in das Bundesgebiet hervorgerufen werden, die nicht im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich auch nicht auf einer Abschiebung entgegenstehende Gründe berufen können. Allerdings muss sich die zunächst nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zusätzlich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie Unionsrecht (insbesondere Art. 7 GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8) messen lassen. Sie ist daher ggf. auf einer zweiten Prüfungsstufe zu verkürzen. 180 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334 (juris Rn. 33); Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 31. 181 Da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG nicht vorliegen, hält sich die Befristung mit 30 Monaten in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Bundesamts zum Asylverfahren, Abschnitt Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ziffer 4.2, in der Mitte des durch § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 AufenthG eröffneten Ermessensspielraums von fünf Jahren. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt mit dieser Fristbemessung das Gefahrenabwehrinteresse für einen Normalfall ohne "gefahrerhöhende" Umstände (vgl. Ziffer 4.2.1 des Abschnitts Einreise- und Aufenthaltsverbots der Dienstanweisung Asylrecht) falsch gewichtet hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, schutzwürdige Belange, die bei der Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen wären, lägen nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesbezüglich keine neuen Umstände vorgetragen. 182 VI. Von einer Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet wird abgesehen. Das Bundesamt hat die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als offensichtlich unbegründet auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützt, weil es sich bei Ghana um einen sicheren Herkunftsstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum Asylgesetz handelt und die Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG nicht widerlegt worden ist. Zwar verstieße eine auf diese Norm gestützte Ablehnung der Klage als offensichtlich unbegründet nicht gegen Unionsrecht, weil die mit einer solchen qualifizierten Abweisung verbundene Unanfechtbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unionsrechtlich nicht vorgeprägt ist. Sowohl Art. 39 Abs. 1 RL 2005/85/EG als auch Art. 46 Abs. 1 und 3 RL 2013/32/EU garantieren Asylsuchenden lediglich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht, nicht aber eine weitere gerichtliche Instanz. 183 Vgl. VG Minden, Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2016- 10 K 1894/16.A -, Abdruck, S. 5 (zu Art. 46 Abs. 1 und 3 RL 2013/32/EU). 184 Das Gericht sieht jedoch vor dem Hintergrund des § 78 Abs. 6 AsylG und der nachstehend dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen von einer Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ab. 185 C. Die auf die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 verfügte Abschiebungsandrohung beschränkte Zulassung der Sprungrevision beruht auf §§ 78 Abs. 6 AsylG, 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insoweit kommt dem Verfahren grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfragen zu, ob die vom Bundesamt verfügte Ausreisefrist rechtswidrig ist und zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung führt und ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß des Bundesamts gegen die vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannten Informationspflichten die Aufhebung der Abschiebungsandrohung nach sich zieht. 186 Die Beschränkung der Zulassung der Sprungrevision ist zulässig, weil es sich bei der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids um einen selbstständigen Streitgegenstand handelt, der einer eigenen Prüfung in einem Revisionsverfahren zugeführt werden kann, ohne dass die Entscheidung über diesen Streitgegenstand in untrennbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über den angefochtenen Bescheid im Übrigen steht und deswegen ein sachgebotenes Bedürfnis nach einer einheitlichen Entscheidung besteht. 187 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018- A 11 S 1923/17 -, InfAuslR 2019, 107 (juris Rn. 269); OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2019 - 11 A 610/19.A -, juris Rn. 52 f. 188 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.