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Urteil

4 K 35/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2022:0426.4K35.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Beklagten für 4 Windenergieanlagen (WEA). 3 Die Beigeladene beantragte am 00.00.0000 bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 4 WEA (WEA 1 bis 4). Nachdem sich im Verfahren artenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der WEA 1 ergeben hatten, modifizierte die Beigeladene ihren Antrag im Wege einer Standortortverschiebung um ca. 450 m in südöstliche Richtung (WEA 1N). Die streitgegenständlichen WEA 1N bis 4 mit einer Nabenhöhe von 119 m (WEA 1N, 2 und 4) bzw. 94 m (WEA 3) und einem Rotordurchmesser von 112 m sollen auf den Grundstücken G1 erbaut werden. 4 Die Standorte befinden sich im durch den Landschaftsplan C4. M1. (LP) festgesetzten Landschaftsschutzgebiet C4. M1. (LSG). Der LP sieht für das Gebiet u.a. ein Bauverbot vor. 5 Westlich der WEA-Standorte befindet sich das FFH-Gebiet „S. und X. “, innerhalb dessen ein gleichnamiges Naturschutzgebiet liegt. Den geringsten Abstand zu diesen Schutzgebieten hält die WEA 2 mit ca. 270 m ein. 6 Der Beklagte führte am 00.00.0000eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (VP) durch, bei der er neben dem streitigen Vorhaben 6 weitere, ca. 6 km südöstlich vom Vorhabengebiet genehmigte WEA berücksichtigte, und kam zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich sei. 7 Mit Bescheid vom 00.00.0000 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung nebst naturschutzrechtlicher Befreiung unter einer Vielzahl von Nebenbestimmungen. 8 Der Genehmigungsbescheid wurde auf Antrag der Beigeladenen am 00.00.0000 öffentlich bekannt gemacht. 9 Bereits am 00.00.0000 hatte der Kläger, der am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden war, Widerspruch eingelegt. 10 Mit Bescheid vom 00.00.0000 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Genehmigung an. Daraufhin stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim erkennenden Gericht. Mit Beschluss vom 29. August 2018 - 8 L 285/18 - ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung an, dass der Befreiungserteilung gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nach Aktenlage keine Abwägungsentscheidung zugrunde liege. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und ergänzte seine Abwägungsentscheidung zur Befreiung vom Bauverbot des LP. 12 Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben, welche er mit am 00.00.0000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet: 13 Die VP sei in verschiedener Hinsicht defizitär. 14 Eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung i.S.d. § 67 Abs. 1 BNatSchG liege aus mehreren Gründen weiterhin nicht vor. Zugleich verunstalte das Vorhaben sogar das Landschaftsbild i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), was sich bereits aus Beschlüssen der 8. Kammer des erkennenden Gerichts vom 12. September 2017 - 8 L 571/17 - und vom 12. August 2015 - 8 L 668/15 - ergebe. 15 Die Genehmigung verstoße mit Blick auf den Rotmilan und den Schwarzstorch gegen die Zugriffverbote des § 44 BNatSchG. Die der Genehmigung zugrunde liegenden avifaunistischen Gutachten litten an diversen Mängeln und seien nicht aussagekräftig. Mehrere innerhalb der relevanten Untersuchungsradien vorhandene Horste seien nicht dokumentiert worden. 16 Auch der Mäusebussard brüte in relevanter Entfernung, so dass ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG vorliege. 17 Zudem sei der Wachtelkönig Brutvogel im Untersuchungsgebiet. 18 Die Wiesenvogelarten Braunkehlchen und Wiesenpieper würden durch das Vorhaben erheblich gestört, weil durch den Schattenwurf der WEA Vergrämungseffekte entstünden. 19 Da eine Zufahrtsstraße zu den WEA einen für die Vogelwelt wichtigen und interessanten Kahlschlag auf dem Benfer Rücken tangiere, könne es zu baubedingten zeitweiligen Störungen des Brutgeschehens und in der Folge zu Brutverlust kommen. 20 Die erforderliche systematische Erfassung von Zug- und Rastvögeln sei nicht erfolgt. 21 Ein naturschutzrechtlicher Verstoß liege auch in Bezug auf verschiedene Fledermausarten vor. Die in der Genehmigung angeordneten Abschaltzeiten seien nicht ausreichend und es werde nicht hinreichend geregelt, unter welchen Bedingungen sie reduziert werden könnten. 22 Die FFH-Vorprüfung sei nicht nachvollziehbar. Die jedenfalls zum Zeitpunkt der Vorprüfung zum Schutzzweck des Gebietes gehörenden Vogelarten Schwarzstorch, Rotmilan, Braunkehlchen und Wiesenpieper würden durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Die WEA hielten keinen ausreichenden Abstand zu dem nahegelegenen FFH- und Naturschutzgebiet ein. 23 Der Kläger beantragt, 24 den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom. 00.00.0000 zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windenergieanlagen in der G1, und den Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 aufzuheben. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er tritt der Klage im Wesentlichen wie folgt entgegen: 28 Es sei lediglich eine standortbezogene VP erforderlich gewesen und artenschutzrechtliche Belange i.S.v. § 44 Abs. 1 BNatSchG seien dabei nicht zu berücksichtigen gewesen. 29 Die VP weise die von dem Kläger geltend gemachten Fehler nicht auf. 30 Die Befreiung vom Bauverbot des LSG sei rechtmäßig erfolgt. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes sei erst recht nicht anzunehmen. 31 Mit Blick auf die Arten Rotmilan und Schwarzstorch liege kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Bei der Beurteilung habe er sich auf die von der Beigeladenen vorgelegten nachvollziehbaren Gutachten stützen können. Auch nachträgliche ergänzende Kartierungen hätten kein anderes Ergebnis gezeigt. 32 Der Mäusebussard sei keine windenergiesensible Vogelart. 33 Ein Vorkommen des Wachtelkönigs sei in den vorgelegten Gutachten untersucht worden. 34 Substantiierte Anhaltspunkte für die Annahme, die Standorte befänden sich in einem Zugvogelkorridor, seien nicht vorgetragen worden. 35 Störungen für das Braunkehlchen und den Wiesenpieper durch Beschattungen seien allenfalls marginal und damit unkritisch. 36 Auf dem genannten Kahlschlag seien im Rahmen der Brutvogelerfassung keine Horststandorte oder sonstige Habitatstrukturen von gegenüber der Ertüchtigung und Nutzung der Zuwegung störungsempfindlichen Vogelarten festgestellt worden. 37 Die Auflagen zur Verhinderung artenschutzrechtlicher Verstöße in Bezug auf Fledermäuse entsprächen dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12. November 2013 (Leitfaden 2013) und seien wirksam. 38 Da Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt seien, sei auch davon auszugehen, dass in avifaunistischer Hinsicht erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes nicht gegeben seien. 39 Die Beigeladene beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Sie nimmt ergänzend zu den Ausführungen des Beklagten im Wesentlichen wie folgt Stellung: Das Tötungs- und Verletzungsrisiko i.S.d § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei populations- und nicht individuenbezogen zu betrachten. Der Rotmilan könne nicht mehr als windenergiesensibel eingestuft werden. 42 Das Braunkehlchen und der Wiesenpieper würden im Leitfaden 2013 nicht als windenergiesensibel eingeschätzt. 43 Die baubedingten Auswirkungen des Vorhabens seien aus artenschutzrechtlicher Sicht umfangreich berücksichtigt worden und es seien entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid festgelegt worden. 44 Die FFH-Vorprüfung sei entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht fehlerhaft. Das Gericht sei an den im Windenergieerlass vorgesehenen Vorsorgeabstand von 300 m nicht gebunden. Die Arten Rotmilan, Schwarzstorch, Braunkehlchen und Wiesenpieper gehörten nicht mehr zum Schutzregime des FFH-Gebietes, diese nachträgliche rechtliche Änderung sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren 8 L 285/18 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 46 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 47 Die Klage hat keinen Erfolg. 48 Der Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 leiden nicht an im vorliegenden Verfahren beachtlichen Rechtsfehlern. 49 In Fällen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich. 50 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 88, sowie Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 20 und vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, juris Rn. 18. 51 Das gilt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch, wenn ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, a.a.O. und Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, a.a.O. 53 Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Acht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, a.a.O. Rn. 90. 55 Diese Grundsätze schließen es allerdings nicht aus, im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. 56 Vgl. dazu auch: BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, a.a.O. Rn. 92. 57 Nach diesen Maßstäben greifen weder die Einwände des Klägers gegen die VP durch (hierzu A.) noch bestehen die von ihm gerügten Verstöße gegen Vorschriften des materiellen Rechts (hierzu B.). 58 A. Es liegt kein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) und Satz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vor. 59 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche VP zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dies gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift auch dann, wenn eine durchgeführte VP zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden und vorliegend nach der Übergangsvorschrift gemäß § 74 Abs. 1 UVPG anzuwendenden Fassung (UVPG a.F.) genügt. Nach § 3a Satz 4 UVPG a.F. ist, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer VP nach § 3c UVPG beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die VP entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. 60 Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben erweist sich die VP des Beklagten nicht als fehlerhaft. Das Vorbringen des Klägers zeigt nicht auf, dass die VP nicht entsprechend den Vorgaben in § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist oder ihr Ergebnis, dass von dem genehmigten Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen und somit keine UVP durchzuführen ist, nicht nachvollziehbar ist. 61 I. Wann eine UVP wegen erheblicher Umweltauswirkungen durchzuführen ist, richtet sich im Ausgangspunkt danach, ob eine allgemeine oder nur eine standortbezogene VP erforderlich ist. Gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. ist, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt, sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 62 Der Beklagte hat unter der Annahme, das streitige Vorhaben bilde mit 6 weiteren, ca. 6 km entfernt genehmigten WEA eine Windfarm, eine allgemeine VP durchgeführt. 63 Nachdem sich jedoch die Rechtslage hinsichtlich der Frage, welche Anlagen Teil einer Windfarm sind und welche Art von VP dementsprechend durchzuführen ist, zugunsten der Beigeladenen nach Erlass des Genehmigungsbescheides geändert hat (hierzu 1.), ist das Vorhaben der Beigeladenen jedenfalls mittlerweile (nur noch) als Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen (mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m) anzusehen, die unter Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. fällt und für die gemäß § 3c Satz 2 i. V. m. § 3b Abs. 1 UVPG a. F. lediglich eine standortbezogene VP durchzuführen ist (hierzu 2.). 64 1. Zugunsten der Beigeladenen ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Windfarm in § 2 Abs. 5 UVPG neugefasst worden ist. 65 Der Grundsatz, dass nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, solche zu dessen Gunsten jedoch zu berücksichtigen sind, gilt auch für die Frage, ob und ggf. welche Art von VP durchzuführen ist. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 240/17 -, juris Rn 75 ff. m.w.N. 67 Diesbezüglich hat sich die Rechtslage durch die Einführung von § 2 Abs. 5 UVPG in der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) zu Gunsten der Betreiber geändert. Die Norm regelt Voraussetzungen des Begriffs der Windfarm, welche auch auf vor Inkrafttreten der Neuregelung eingeleitete VP anwendbar sind. 68 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 240/17 -, a.a.O. Rn 81 ff. m.w.N. 69 An das Vorliegen einer Windfarm werden mit § 2 Abs. 5 UVPG in der derzeit geltenden Fassung der Sache nach höhere Anforderungen als bisher gestellt. 70 Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG sind Windfarm im Sinne dieses Gesetzes drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) befinden. 71 Außerhalb dieser genannten - hier nicht einschlägigen - gesetzlichen Voraussetzungen richtet sich die Bewertung, wann ein funktionaler Zusammenhang besteht, nach ähnlichen Kriterien, wie sie in § 10 Abs. 4 UVPG für die Kumulation von Vorhaben aufgestellt worden sind. 72 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 8 A 4256/19 -, juris. 73 Das Merkmal des funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 10 Abs. 4 UVPG knüpft an das Verbot an, eine UVP eines Vorhabens durch die Aufsplitterung in Einzelvorhaben zu umgehen. Mehrere benachbarte Vorhaben sollen bei wertender Betrachtung als ein einziges Vorhaben anzusehen sein, wenn sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind und nicht lediglich beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden. Ein entsprechender Zusammenhang kann in einem gemeinsamen betrieblichen oder wirtschaftlichen Zweck liegen oder etwa darin zum Ausdruck kommen, dass der oder die Vorhabenträger ihr Vorgehen durch ineinander greifende Betriebsabläufe oder in sonstiger Weise planvoll und koordiniert durchführen; allein aus der Überschneidung von Einwirkungsbereichen lässt sich hingegen nicht schließen, dass damit auch ein Mindestmaß an technischer, organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Koordination vorliegt, aus denen sich ein funktionaler Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG ergeben kann. 74 Vgl. zu alledem m.w.N.: OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 8 A 4256/19 -, juris. 75 Ausgehend vom Vorstehenden ist das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen nunmehr nur noch als Windfarm mit 4 WEA anzusehen. 76 Nach der Definition in § 2 Abs. 5 UVPG bilden die 4 genehmigten WEA unstreitig eine Windfarm. Die 6 zuvor in die VP einbezogenen, ca. 6 km südöstlich vom Vorhaben genehmigten WEA sind indes nicht länger Teil dieser Windfarm. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anlagen nicht nur beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, sondern einen funktionalen Zusammenhang aufweisen, bestehen nicht. Verbindende Elemente jenseits sich etwaig überschneidender Einwirkungsbereiche im Hinblick auf den Artenschutz des Schwarzstorchs sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 77 Für die hier vorliegende Windfarm mit 4 WEA ist sodann gemäß § 3c Satz 2 i. V. m. § 3b Abs. 1 UVPG a. F. i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. lediglich eine standortbezogene VP durchzuführen. 78 II. Ausgehend hiervon führen die Einwände des Klägers gegen die VP nicht auf eine Fehlerhaftigkeit i.S.d. § 3a Satz 4 UVPG a.F.. 79 Die aufgrund der VP getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG a.F. nur eingeschränkt gerichtlich zu kontrollieren. Die Einschätzung, eine UVP solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine VP überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Der zuständigen Behörde steht für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zu. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Die Behörde darf einerseits nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Prüfung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung kommt der von § 3c Satz 6 UVPG a. F. angeordneten Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung eine maßgebliche Bedeutung zu. Sie ist das zentrale Erkenntnismittel dafür, ob die Behörde von dem ihr im Rahmen der Vorprüfung zustehenden Einschätzungsspielraum fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. 80 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 - 8 B 1170/17 -, juris Rn. 70 ff., m. w. N. 81 Nach diesen Maßstäben weist die VP des Beklagten die vom Kläger angeführten Mängel nicht auf. Der Zeitpunkt der Durchführung der VP im Genehmigungsverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken (hierzu 1.). Erhebliche Umweltauswirkungen auf das LSG (hierzu 2.) sowie das FFH-Gebiet „S. und X. “ und das gleichnamige Naturschutzgebiet (hierzu 3.) sind im Ergebnis letztlich unbedenklich verneint worden. Artenschutzrechtliche Belange i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG waren unabhängig von konkreten Schutzgebietsausweisungen nicht zu prüfen (hierzu 4.). 82 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die VP nicht zu Beginn des Genehmigungsverfahrens, sondern erst nach der Standortverschiebung WEA 1/WEA 1N durchgeführt hat und die Umweltauswirkungen der WEA 1 darin nicht berücksichtigt worden sind. 83 Eine VP ist bezogen auf das jeweils konkret zur Genehmigung gestellte Vorhaben vorzunehmen. In der VP des Beklagten mussten folglich (lediglich) die Umweltauswirkungen des letztlich beantragten modifizierten Vorhabens bewertet werden. Unschädlich ist, dass die Prüfung erst einige Tage vor Erlass des Genehmigungsbescheides erfolgt ist. Eine VP kann sogar noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz in einem Gerichtsverfahren nachgeholt werden. 84 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 -, juris. 85 2. Auch der Einwand des Klägers, die VP sei in Bezug auf das betroffene LSG verfahrensfehlerhaft i.S.d. § 3a Satz 4 UVPG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG bleibt ohne Erfolg. 86 Entgegen der Ansicht des Klägers war eine UVP nicht schon allein deshalb erforderlich, weil eine Befreiung vom Bauverbot des LSG erteilt werden musste. 87 Nicht jede Errichtung immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet führt zu deren UVP-Pflichtigkeit. Denn auch in einem solchen Falle ist im Einzelfall zu prüfen, ob die WEA mit den Zielsetzungen des Gebietes vereinbar sind bzw. keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG a.F. haben können. 88 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 40. 89 Es ist auch im vorliegenden Fall nachvollziehbar, dass der Beklagte solche erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das LSG verneint hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. I. verwiesen. 90 Das weitere Vorbringen des Klägers, nach der nachgeholten bzw. nach Auffassung des Beklagten lediglich umfassender dokumentierten Abwägungsentscheidung im Widerspruchsbescheid sei eine erneute Beurteilung der Auswirkungen auf das LSG im Rahmen der VP und eine entsprechende Ergänzung erforderlich gewesen, greift ebenfalls nicht durch. 91 Der Beklagte hat im Hinblick auf dieses Schutzkriterium in seiner VP ausgeführt, dass die Untere Naturschutzbehörde (UNB) der Erteilung einer Befreiung von einzelnen Verboten des LP zugestimmt habe, da die hierzu erforderlichen Voraussetzungen vorlägen. 92 Diese Annahme trifft, wie unter B.I. weiter ausgeführt wird, zu. Dass eine mit einer echten Abwägungsentscheidung hinreichend begründete und auch insoweit rechtswirksame Befreiung erst mit Erlass des Widerspruchsbescheides vorlag, widerspricht der besagten Annahme des Beklagten nicht und wirkt sich auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der VP nicht aus. 93 3. Dass von dem Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist auch im Hinblick auf das FFH-Gebiet „S. und X. “ und das gleichnamige Naturschutzgebiet nachvollziehbar. 94 Soweit der Kläger dazu auf erhebliche Beeinträchtigungen verschiedener Vogel- und Fledermausarten abstellt, lassen sich daraus - wie unter B.III. in anderem Zusammenhang ausgeführt wird - relevante nachteilige Umweltauswirkungen erheblicher Art nicht herleiten. 95 4. Des Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, auch unabhängig von konkreten Schutzgebietsausweisungen seien artenschutzrechtliche Belange zu prüfen gewesen und diese seien vom Beklagten nicht nachvollziehbar bewertet worden. 96 Bei einer standortbezogenen VP sind artenschutzrechtliche Belange i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. bestimmt wurden. Die an einem Vorhabenstandort befindlichen Habitate der durch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere stellen grundsätzlich keine den Schutzgebieten i. S. v. Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. (jetzt: Anlage 3) vergleichbar sensiblen und schutzwürdigen Lebensräume dar. 97 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 30 ff.. 98 Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn - ohne formell unter Schutz gestellt zu sein - ein vergleichbar sensitiver Lebensraum von besonders oder streng geschützten Arten betroffen ist, der einem unter Schutz gestellten Gebiet in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen ist. Das kann aber nur auf enge Ausnahmefälle beschränkt sein, etwa bei einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung. Ansonsten droht der gesetzgeberisch gewollte Unterschied zwischen der allgemeinen und der standortbezogenen VP zu verwischen. 99 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, a.a.O. 100 Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Ob sich das vom Kläger in diesem Kontext angeführte Schwerpunktvorkommen (SPVK) des Schwarzstorchs - wie derzeit - bereits bei Genehmigungserteilung auf die WEA-Standorte erstreckt hat oder eine etwaige spätere Ausweitung als nachträglicher Umstand im vorliegenden Rechtsstreit ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre, ist nicht entscheidungserheblich. 101 Denn das Schwarzstorch-SPVK stellt keinen vergleichbar sensitiven Lebensraum von besonders oder streng geschützten und zudem windenergiesensiblen Tierarten dar, der einem unter Schutz gestellten Gebiet in seiner ökologischen Sensibilität ausnahmsweise gleichzusetzen wäre. Weder kann von dieser vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) vorgenommenen bloßen räumlichen Festlegung eines größeren artspezifischen Habitats auf eine bewusst sachwidrig unterlassene oder sich aufdrängenden Unterschutzstellung noch einen sonstigen ausnahmsweisen unförmlichen Gebietsschutz geschlossen werden. 102 Das Vorliegen eines SPVK ist nach dem Leitfaden 2013 lediglich insofern von Bedeutung, als dass in jenem Bereich mit einem vermehrten Aufkommen einer bestimmten Art und daher auch mit einem artenschutzrechtlichen Konfliktpotential gerechnet werden kann, das einer näheren Untersuchung bedarf. Ein über den individuellen Arten-/Habitatschutz hinausgehender Gebietsschutz wird dadurch nicht vermittelt. 103 Vgl. ähnlich zu einem Dichtezentrum: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 4. Oktober 2018 - 10 S 1639/17 -, juris Rn. 8. 104 Eine bewusste Unterlassung oder eine sich aufdrängende Unterschutzstellung dieses sich derzeit nahezu über das gesamte Sauerland erstreckenden Bereichs, 105 vgl. https://www.energieatlas.nrw.de/site/planungskarten/wind , 106 etwa als Vogelschutzgebiet, ist nicht anzunehmen. 107 Aus dem vom Kläger in diesem Kontext angeführten Beschluss des OVG NRW vom 4. Oktober 2017 - 8 B 976/17 - ergibt sich nichts anderes. In der Entscheidung konnten die vom BVerwG im vorzitierten Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - aufgestellten hohen Maßstäbe für die ausnahmsweise Bejahung eines ökologisch vergleichbar sensitiven Lebensraums von besonders oder streng geschützten Arten noch nicht berücksichtigt werden. 108 Unabhängig von alldem hätte der Beklagte erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens auf den Schwarzstorch im Rahmen der VP ohnehin nachvollziehbar verneinen können. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter B.II. verwiesen. 109 B. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen materielles Recht berufen. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus dem Umstand, dass § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG für die Begründetheit eines Rechtsbehelfes nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 1 Nr. 1 UVPG voraussetzt, der Beklagte das Bestehen einer UVP-Pflicht nach Vorstehendem jedoch zu Recht verneint hat. 110 Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist das sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG ergebende Exklusivitätsverhältnis bei einem Vorhaben, das - wie hier - nur einer standortbezogenen VP unterliegt und für das die zuständige Behörde eine UVP-Pflicht rechtmäßig verneint hat, mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention dahin einzuschränken, dass anerkannte Vereinigungen i.S.d. § 3 UmwRG in Bezug auf ein solches Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften mit Erfolg geltend machen können. 111 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 25; VGH BW, Urteil vom 20. November 2018 - 5 S 2138/16 -, juris, Leitsatz 4 und Rn. 160 ff. 112 Es liegt jedoch keiner der vom Kläger fristgerecht geltend gemachten materiellen Rechtsverstöße vor. Die Befreiung vom LP ist rechtmäßig (hierzu I.), das Vorhaben verstößt weder gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG (hierzu II.) noch gegen Habitatschutzrecht (hierzu III.) und es verursacht keine Verunstaltung des Landschaftsbildes (hierzu IV.). 113 I. Die mit dem Genehmigungsbescheid erteilte und im Widerspruchsbescheid ergänzend begründete Befreiung vom Bauverbot des LP ist rechtmäßig. 114 Dass der Landschaftsbeirat der ursprünglichen Befreiungserteilung nicht zugestimmt und im Rahmen der Entscheidungsergänzung im Widerspruchsverfahren nicht erneut beteiligt worden ist, stellt keinen verfahrensrechtlichen Fehler dar. 115 Zwar sieht § 75 des Gesetzes zum Schutze der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) eine Beteiligung des Landschaftsbeirats vor, die Verfahrensvorschrift wird aber durch die Konzentrationswirkung des § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verdrängt. 116 Vgl. Seibert in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 96. EL September 2021, § 13 BImSchG Rn. 35, 42 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 11 L 965 /11 -, juris Rn. 14 m.w.N.. 117 Die Befreiungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt voraus, dass diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt sind alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Liegt ein solches vor, ist zu prüfen, ob es die Befreiung erfordert. Eine Befreiung ist nicht erst dann erforderlich, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. 118 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 340 f., m.w.N.. 119 Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen ist der Widerspruch zu den Darstellungen des LP im vorliegenden Einzelfall durch die erteilte Befreiung in rechtlich unbedenklicher Weise behoben worden. 120 Der Beklagte hat in seinen ergänzenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass am konkreten Standort ein überwiegendes öffentliches Interesse zugunsten der Windkraft im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG anzunehmen ist. 121 Eine Befreiung setzt eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall voraus, bei der zu prüfen ist, ob die Gründe des Allgemeinwohls so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen. Das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien stellt ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dar, begründet jedoch keinen allgemeinen Vorrang vor dem Landschaftsschutz. Insbesondere ist es nicht geeignet, Landschaftsschutzgebietsfestsetzungen bzw. -verordnungen und die mit ihnen verfolgten Ziele im Wege der Befreiung generell zu Gunsten von energiepolitischen Zwecken zu relativieren. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Windenergie in besonders gelagerten Einzelfällen gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzt, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig, die Beeinträchtigung geringfügig ist und das durch die Landschaftsschutzfestsetzung unter besonderen Schutz gestellte Ziel der dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit wie des Erholungswerts der Landschaft nicht beeinträchtigt wird. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Landschaftsplan - wie hier - weite Teile des Außenbereichs einer Gemeinde unter Schutz stellt. 122 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 349 ff.. 123 Dies zugrunde gelegt, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Abwägung für den geplanten Anlagenstandort dort dem öffentlichen Interesse an der Windenergienutzung Vorrang vor den Belangen des Landschaftsschutzes gegeben hat. Insofern liegt damit auch eine atypische Sondersituation vor, die die Erteilung einer Befreiung rechtfertigt, da der Landschaftsplangeber naturgemäß keine Einzelfallbetrachtung konkreter Vorhaben anstellen konnte. 124 Der Beklagte ist davon ausgegangen, dass das Vorhaben das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt (hierzu 1.) und demgegenüber dem Ausbau der Windkraft ein hohes Allgemeininteresse beizumessen ist (hierzu 2.). Diese Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden . 125 1. Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart und Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird. Die Veränderung muss außerdem erheblich oder nachhaltig (dauerhaft) sein. 126 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 ‑ 4 C 44.87 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, juris Rn. 13, 15. 127 Nach diesem Maßstab erweist sich die Beurteilung des konkret betroffenen Landschaftsbereichs durch den Beklagten, wie er sie nach dem oben Gesagten seiner Abwägung zugrunde gelegt hat, entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht als fehlerhaft. 128 Zunächst ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte das Untersuchungsgebiet entsprechend der Vorgabe zur Berechnung des Ersatzgeldes in Ziffer 8.2.2.1 des Windenergie-Erlasses vom 4. November 2015 auf einen Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe, hier max. 2.625 m, begrenzt hat. Es ist nichts Durchgreifendes dafür geltend gemacht worden oder sonst erkennbar, dass vorliegend über diesen Radius hinaus erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zu erwarten sind. Soweit der Kläger einwendet, dass der Bereich aufgrund der exponierten Lage auf einem Höhenrücken mit Auswirkungen weit ins M2. - und C5. zu klein bemessen sei, ist ihm zwar zuzugeben, dass die WEA auch nach den von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingereichten Visualisierungen von außerhalb des Untersuchungsgebiets, welches im Übrigen Teile des C6. - und M3. erfasst, sichtbar sein werden. Aus der Sichtbarkeit von WEA folgt aber nicht zwangsläufig eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Insofern ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Wirkung von WEA abnimmt, je weiter der Betrachter sich von ihnen entfernt. Nach Bewertung der Kammer zeigen die von dem Kläger nicht substantiiert beanstandeten Visualisierungen der Beigeladenen auch hier, dass die streitigen WEA von den außerhalb des Untersuchungsgebiets gelegenen Visualisierungspunkten (z.B. VIS 1F, 2, 4, 17) bloß als weit entfernte und im Landschaftsbild nur geringfügig in Erscheinung tretende Bauwerke sichtbar sein werden und eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dort mithin nicht bewirken werden. 129 Nach Auswertung des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingereichten Kartenmaterials und der Visualisierungen sowie der bei google.maps und tim-online.nrw.de allgemein verfügbaren Luftbildaufnahmen und Höhenangaben durch die Kammer hat der Beklagte seiner Abwägung auch eine nachvollziehbare Einstufung und Bewertung des untersuchten Landschaftsraums zugrunde gelegt. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der C7. Rücken reliefprägend aus der umgebenden Mittelgebirgslandschaft heraussteche, weil er aus Blickrichtung von C6. eine direkt vorgelagerte Erhöhung darstelle und vom Ort aus Sichtbeziehungen entstünden. Denn dass der Höhenzug u.U. von verschiedenen Blickpunkten aus eine prägende Erhöhung darstellen kann, vermag keine Zweifel an dessen vom Beklagten in den Vordergrund der Abwägung gerückter genereller Unterordnung in der umgebenden Mittelgebirgslandschaft zu erwecken. Gleiches gilt für das Argument des Klägers, von den WEA-Standorten aus könne bis in 30 km Entfernung geblickt werden. Für die Bewertung des Landschaftsbildes bzw. dessen Beeinträchtigung ist nicht die Blickrichtung von den WEA, sondern auf die WEA und die Landschaft um sie herum maßgeblich. 130 Ferner spricht nichts Durchgreifendes dagegen, dass der Beklagte die Lage innerhalb des durch das LANUV festgestellten „Unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes“ in der lediglich mittleren Größenklasse von 10 bis 131 Dass der Beklagte die Visualisierungen der Beigeladenen in seine Abwägungsentscheidung miteinbezogen hat, ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man wie der Kläger annimmt, die Darstellung des betroffenen Landschaftsbildes sei damit nicht intendiert gewesen und die vorhandene Landschaft im Landschaftsraum werde nicht repräsentativ abgebildet. Der Beklagte hat seine eigene Landschaftsbewertung nicht maßgeblich auf die Visualisierungen gestützt, sondern darin ausdrücklich bloß das Ergebnis seiner Bewertung bestätigt gesehen. 132 Letzteres im Sinne einer bloßen Bestätigung gilt auch hinsichtlich des Verweises auf die lediglich in den Talzügen von C6. und M2. und nicht auf dem C7. Rücken vorhandenen Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung. Die weitere Rüge des Klägers, dass etwa das FFH-Gebiet „S. und X. “ nicht in die Abwägung einbezogen worden sei, begründet - unabhängig davon, ob es sich überhaupt im räumlichen Geltungsbereich des LP befindet - schon deshalb keinen Rechtsfehler, weil das Gebiet sich räumlich mit der Biotopverbundfläche westlich der Anlagen im Talzug von C6. überschneidet (vgl. LBP S. 20 ff.). 133 Soweit der Kläger ferner geltend macht, dass in dem Beschluss vom 12. August 2015 - 8 L 668/15 -, auf den im Beschluss vom 12. September 2017 - 8 L 871/17 - Bezug genommen worden ist, eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch WEA im Bereich des LSG angenommen worden sei, ist bereits im späteren Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29. August 2018 - 8 L 285/18 - darauf hingewiesen worden, dass aus der seinerzeitigen Annahme zu anderen Standorten nichts für die hier vorzunehmende Bewertung hergeleitet werden kann. Dies gilt auch weiterhin. 134 Auch die Bewertung des Vorhabenstandorts im Verhältnis zum gesamten LSG begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte hat nach Auswertung der vom LSG allgemein verfügbaren vorhandenen Luftbilder und Karten durch das Gericht plausibel hergeleitet und nachvollziehbar angenommen, dass der C7. Rücken im Vergleich zu anderen Räumen im LSG einen lediglich nachrangigen Stellenwert in puncto Vielfalt, Schönheit, Eigenart und Erholungsfunktion besitzt. Dies wird durch das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe allein auf die verschiedenen Formen der Waldbewirtschaftung abgestellt, nicht in Zweifel gezogen. Nach Angaben des Beklagten sind 70 % der Fläche des LSG bewaldet, weshalb er auch maßgeblich auf dieses Kriterium abstellen konnte. Seine Annahme, dass Nadelholzmonokulturen vegetationsstrukturell ein gleichförmigeres Bild als Laub- und Mischwälder erzeugen, steht in Einklang mit dem LP. In den darin aufgestellten Entwicklungszielen wird etwa erwähnt, dass aufgrund großflächiger Nadelholzbestände ein ökologisches und landschaftliches Defizit im Bereich des C7. Rückens bestehe. 135 Dafür, dass Wanderer auf dem N.------weg durch den Betrieb der WEA in ihrer Erholungsnutzung erheblich beeinträchtigt würden, hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Da der C7. Rücken nach Vorstehendem kein besonders hochwertiges Landschaftsbild aufweist, deutet auch sonst nichts darauf hin, dass etwaige gleichzeitige Sichtbarkeiten mit den WEA sich erheblich negativ auf die Erholungsnutzung auswirken könnten. 136 Dass das Vorhabengebiet im Regionalplan - Teilabschnitt Oberbereich T. der Bezirksregierung Arnsberg als Bereich für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) dargestellt ist und dieser Aspekt im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Beklagten nicht erwähnt worden ist, führt ebenfalls nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Befreiungserteilung. Der Regionalplan stellt für solche Bereiche den Grundsatz 11 (1), S. 73, auf, dass deren Nutzungsstruktur in ihrer jetzigen Ausprägung zur Sicherung der ökologischen Funktionen und des Landschaftsbildes zu erhalten ist und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die zu Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes führen können, zu unterlassen sind. Grundsätze eines Regionalplans sind nicht zwingend zu beachten, sondern bei nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen lediglich zu berücksichtigen. Dies ist hier auf der nachfolgenden Planungsebene bei der Aufstellung des LP geschehen und sodann weiter durch das LSG umgesetzt worden. Die damit bewirkten beschränkenden Festsetzungen sind indes - im Einzelfall an bestimmten Standorten - einer Befreiungserteilung nach § 67 BNatSchG zugänglich. Für die Entscheidung darüber sind die Schutzziele des LP und des LSG als konkrete Umsetzung des Regionalplans maßgeblich. Letzterer muss dabei nicht nochmals gesondert in den Blick genommen werden. 137 2. Entgegen der Behauptung des Klägers kommt der Windkraft maßgebliche Bedeutung bei dem Ausbau erneuerbarer Energien und einer Begegnung des Klimawandels zu, vgl. u.a. §§ 1 Abs. 2, 4 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Dementsprechend hat auch der Kläger selbst in einem mit anderen Naturschutzverbänden erstellten Thesenpapier vom 30. Januar 2020 auf die dringende Notwendigkeit der Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie aufmerksam gemacht. 138 Vgl. https://www.nabu.de/news/2020/01/27553.html 139 Auch im vorliegenden Einzelfall ist vor dem Hintergrund der Landschaftsbewertung des Beklagten nichts dagegen zu erinnern, dass er das öffentliche Interesse am Ausbau der Windkraftnutzung mit hohem Gewicht in seine Abwägungsentscheidung eingestellt hat. 140 Nach alldem hat der Beklagte ohne Rechtsfehler abgewogen, dass hier der Windenergie der Vorrang vor den Belangen des Landschaftsschutzes einzuräumen ist. 141 142 II. Auf einen Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. 143 144 1. Hinsichtlich des störungsempfindlichen, aber nicht kollisionsgefährdeten Schwarzstorchs liegt keine Verletzung von § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BNatSchG vor. 145 Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 146 Störungen können durch akustische oder optische Reize ausgelöst, aber auch von Trenn- oder Barriereeffekten hervorgerufen werden, die zu Irritationen der Tiere und hierdurch bedingten Verhaltensänderungen führen. 147 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - juris Rn. 118. 148 Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss. Als Störhandlungen kommen die Verkleinerung der Jagdhabitate sowie die Unterbrechung von Flugrouten und Irritationen der Tiere durch den Anlagenbetrieb in Betracht. Störungen dieser Art müssen - um erheblich zu sein - nach den örtlichen Verhältnissen einen spezifischen Bezug zu den durch das Störungsverbot geschützten Lebensstätten haben. 149 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 8 B 976/17 -, juris Rn. 23 ff., 31. 150 Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle von naturschutzrechtlichen Bewertungsfragen und damit auch der Beurteilung, ob etwa erhebliche populationsrelevante Störungen vorliegen, gilt Folgendes: Wenn und solange es für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter Einwirkungen an gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften fehlt, muss die Behörde auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben zurückgreifen, zu denen vor allem Fachkonventionen und Leitfäden gehören. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen. Sofern eine außerrechtliche Frage durch Fachkreise und Wissenschaft bislang nicht eindeutig beantwortet ist, lässt sich objektiv nicht abschließend feststellen, ob die behördliche Antwort auf diese Fachfrage richtig oder falsch ist. Dem Gericht ist durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht auferlegt, das außerrechtliche tatsächliche Erkenntnisdefizit aufzulösen. Es ist aber Aufgabe der Gerichte zu überprüfen, ob die vorliegenden Untersuchungen den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegeln oder sich für die Bestandserfassung von betroffenen Arten oder für die Ermittlung des Risikos bestimmte Maßstäbe und Methoden durchgesetzt haben und andere Vorgehensweisen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Fehlen diesbezügliche vereinheitlichende Vorgaben, muss das Gericht auf die konkrete Kritik hin überprüfen, ob die vorliegenden Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen. Ebenso kann und muss ein Gericht dann, wenn keine allgemein anerkannte fachliche Meinung existiert, kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist. In einem solchen Fall wird geprüft, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt. 151 Vgl. Bundesverfassungsgericht ( BVerfG), Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. -, juris Rn. 18 ff.; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 9 B 5.20 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 151. 152 Bei naturschutzfachlichen Bewertungsfragen hat das Gericht typischerweise zwei-schrittig zu prüfen. Es muss zunächst feststellen, ob es eine anerkannte Fachmeinung zu Methode oder Inhalt der aufgeworfenen Frage gibt; das ist eine Tatsachenfeststellung, die notfalls mit sachverständiger Hilfe erfolgen kann. Gibt es einen solchen „Standard“, dann prüft das Gericht dessen Befolgung bzw. die Gründe für eine Abweichung. Gibt es ihn nicht, sondern stattdessen ein wissenschaftliches „Erkenntnisvakuum“ im Sinne einer Grenze der tatbestandsbezogenen Erkenntnis- und Sachaufklärungsmöglichkeiten, gilt der Plausibilitätsmaßstab. 153 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 9 B 5.20 -, a.a.O. Rn. 18, 20, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 154. 154 In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Störungsverbot hinsichtlich des Schwarzstorchs nicht verletzt. 155 Dies gilt auch, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass sich das SPVK der Vogelart schon bei Genehmigungserteilung auf die Vorhabenstandorte erstreckt hat oder eine erst nachträgliche Ausweitung des Bereichs im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen wäre. 156 Ein SPVK stellt keine Tabuzone für WEA dar, sondern macht, wie bereits oben ausgeführt, lediglich eine vertiefte Prüfung im Hinblick auf das Eingreifen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erforderlich. Gleiches gilt für zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im untersuchten 3.000 m-Radius etwaig vorhandene Brutplätze (vgl. etwa das bei der Brutvogelkartierung 2016 festgestellte Revierzentrum südwestlich der Standorte - Plan Nr. 15.14/1). 157 Eine solche vertiefte Prüfung (ASP II) haben die Gutachter der Beigeladenen vorgenommen und in diesem Rahmen eine Raumnutzungsanalyse (RNA) durchgeführt. 158 Auf die RNA konnte der Beklagte seine naturschutzfachliche Bewertung, dass es in Bezug auf den Schwarzstorch nicht zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt, stützen. 159 Es trifft zwar zu, dass nach der Standortverschiebung WEA 1/ WEA 1N der nach dem Leitfaden 2013 maßgebliche Untersuchungsradius von 3.000 m nicht angepasst worden ist. Allerdings hat der Beklagte dem entsprechenden Einwand des Klägers substantiiert und nachvollziehbar, mithin im oben angeführten Sinne hinreichend plausibel, entgegengehalten, dass ein weiterer Erkenntnisgewinn durch ergänzende Untersuchungen aufgrund der geringen Tiefe des möglicherweise nicht erfassten Raums von 125 m, der dortigen Nadelholzbestände und des vorhandenen Siedlungsbandes nicht zu erwarten gewesen sei, es sich bei diesem Gebiet um einen sehr geringen Teil (0,3 %) des Gesamtuntersuchungsraums handele und die Beobachtungen ohnehin nicht strikt in 3.000 m Entfernung von den WEA geendet hätten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei einer Raumnutzungsanalyse die Raumnutzung im Bereich der WEA und nicht in Randbereichen des Untersuchungsgebietes wesentlich relevant ist. 160 Vgl. hierzu auch VG Minden, Urteil vom 19. Februar 2020 - 11 K 1015/19 -, juris Rn. 77. 161 Ferner war es nicht erforderlich, im Rahmen der Raumnutzungskartierung festzustellen, welche Nahrungshabitate im 10 km-Raum angeflogen werden. Einen größeren Untersuchungsradius als 3.000 m gibt der Leitfaden 2013 selbst bei - hier nicht vorliegenden - ernstzunehmenden Hinweisen auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate und Flugkorridore nicht vor (vgl. S. 32 des Leitfadens). 162 Auch die Annahme des Klägers, die RNA sei nicht aussagekräftig, weil die gleichzeitige Erfassung mehrerer Vogelarten nach Rechtsprechung des OVG NRW nicht zulässig sei, trifft so nicht zu. Die in dem zitierten Beschluss des 8. Senats vom 4. Oktober 2017 - 8 B 976/17 -, juris, als unzureichend bewertete Art und Weise der Sachverhaltsermittlung ist mit dem hier zu überprüfenden Vorgehen der Gutachter nicht vergleichbar. Im entschiedenen Fall hatte eine gezielte RNA für den Schwarzstorch gar nicht erst stattgefunden, sondern es wurden lediglich zufällige Beobachtungen von Individuen der Vogelart während der RNA betreffend den Rotmilan dokumentiert. So liegt der Fall hier nicht. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen bedeutet die in Nr. 6.3 des Leitfadens 2013 enthaltene Empfehlung, den Untersuchungsaufwand so zu optimieren bzw. zu minimieren, dass die Erhebungen der Raumnutzung mit den Erfassungstagen zu den Brutvögeln kombiniert werden, zwar nicht, dass neben dem Erfassungstag gleichzeitig auch Standort, Umfang und genauer (Tages-) Zeitpunkt der Erhebungen regelmäßig synchronisiert werden können. 163 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 8 B 976/17 -, juris Rn. 37. 164 Allerdings spricht auch nichts gegen eine weitere Synchronisierung, wenn die Vorgaben des Leitfadens 2013 für die RNA bezogen auf die einzelnen Vogelarten jeweils eingehalten werden können. 165 Dies ist hier hinsichtlich des Schwarzstorchs anzunehmen. Dafür, dass wegen der gleichzeitigen Erfassung anderer Arten wie des Rotmilans die Standorte der Beobachter zur Sichtung von Schwarzstörchen ungeeignet gewesen sein könnten, bestehen - anders als in dem vom OVG NRW im vorzitierten Beschluss entschiedenen konkreten Fall - keinerlei Anhaltspunkte. 166 Für die Behauptung des Klägers, zur Nahrungssuche würden erfahrungsgemäß nicht die nach dem von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten „Windpark C6. , Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag inkl. Bestandserfassung Vögel“ des Gutachterbüros Ingolf Hahn aus August 2016 (Fachbeitrag Artenschutz) untersuchten „späten Vormittags- und Mittagsstunden“, sondern die frühen Vormittags- und späten Nachmittagsstunden genutzt, fehlt es an jeder substantiierten Darlegung dazu, dass es sich bei den untersuchten Zeiten nicht um die nach dem Leitfaden 2013 maßgeblichen täglichen Hauptaktivitätszeiten gehandelt hätte. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorbringt, nach dem Beschluss des OVG NRW - 8 B 976/17 - seien Beobachtungen von Abflügen vom Horst vor 6:30 Uhr und Anflügen zum Horst nach 20:00 Uhr erforderlich gewesen, trifft auch dies nicht zu. Die dem Beschluss entnommene Aussage bezieht sich - wie auch durch die Bezugnahme auf Ziffer 6.1 und nicht 6.3 des Leitfadens 2013 erkennbar - auf die Revier- und nicht auf die Raumnutzungskartierung. Zur Feststellung der Brutreviere sind die besagten An- und Abflugzeiten von Relevanz. Für eine RNA ist hingegen schwerpunktmäßig nicht das Vorkommen am Brutplatz (An- und Abflüge), sondern das Verhalten bei der Nahrungssuche relevant. Diese Nahrungsflüge finden erst deutlich später am Tag statt. 167 Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. Februar 2020 - 11 K 1015/19 -, a.a.O. Rn. 93. 168 Die als Anlage 4 zur Klagebegründung eingereichte Dokumentation von Beobachtungen des Schwarzstorchs aus den Jahren 2017 bis 2019 stellt, ihre Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren einmal unterstellt, ebenfalls keine Grundlage für die Behauptungen des Klägers dar. Dass der Bereich um C6. von Schwarzstörchen grundsätzlich und auch außerhalb der untersuchten Zeiten genutzt wird, steht zu der RNA nicht in Widerspruch. Eine deutlich höhere als in der RNA festgestellte Raumnutzung im (Nah-)Bereich der WEA wird daraus nicht ersichtlich. 169 Die weiteren Einwände des Klägers gegen die RNA können der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie ohne genügende Entschuldigung außerhalb der in § 6 UmwRG normierten Frist erhoben worden sind. 170 Gemäß § 6 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (Satz 1). Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt ist (Satz 2). § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend (Satz 3). 171 Diese Regelung ist vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen Klagebegründungsfristen; der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (Bundestags- Drucksache (BT-Drs). 18/12146 S. 16, BT-Drs. 19/4459 S. 32). Schon innerhalb der Begründungsfrist, die zum Ausgleich der strengeren Folgen einer Versäumung von sechs auf zehn Wochen verlängert worden ist, hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Insgesamt soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG); vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG ) verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. 172 Über die Klagebegründungsfrist ist nicht nach § 58 VwGO zu belehren. Sie läuft als selbstständige Frist ab Klageerhebung und ist nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte. Über die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vortrags ist schließlich auch nicht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt. 173 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14 f.. 174 Nach diesen Maßgaben ist der Kläger mit seinem Vorbringen präkludiert, dass ohne schriftlich und damit im Einzelnen dokumentierte Erfassungszeiten vor Ort nicht nachprüfbar gewesen sei, ob diese leitfadenkonform erfolgt seien und zudem die Angaben in Ziffer 3.4.1 des Fachbeitrags Artenschutz zu den Witterungsverhältnissen nicht dem fachlichen Standard einer Brutvogelkartierung entsprächen. 175 Der Kläger hat diesen Einwand, der im Hinblick auf die Beobachtungszeiten ohnehin nur insoweit zutrifft, als diese im Fachbeitrag Artenschutz unter Ziffer 3.4.1 jedenfalls nicht für jeden einzelnen Erfassungstermin konkret aufgeführt sind, im vorliegenden Verfahren erstmals mit Schreiben vom 00.00.0000 und damit über ein Jahr nach Klageerhebung (3. Januar 2020) geltend gemacht, so dass die - grundsätzlich für jedwedes Vorbringen zwingend geltende - Frist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht gewahrt ist. 176 Insoweit handelt es sich entgegen der Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht um eine stets zulässige bloße Vertiefung seines fristgerechten Einwands, der Fachbeitrag Artenschutz bzw. die RNA seien nicht aussagekräftig. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt es nicht, im Rahmen der fristgerechten Klagebegründung einzelne Gutachten ganz pauschal in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist es vor dem Hintergrund des Regelungsziels des § 6 UmwRG, den Verfahrensstoff möglichst frühzeitig so festzulegen, dass für das Gericht und die Beteiligten absehbar ist, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine Entscheidung angegriffen wird, u.a. erforderlich, dass der Tatsachenvortrag vollständig ist und ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweist. 177 Vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 96. EL September 2021, § 6 UmwRG, Rn. 56. 178 Daran gemessen war innerhalb der Klagebegründungfrist zumindest kursorisch darzulegen, unter welchen einzelnen konkreten Gesichtspunkten die gutachterliche Erfassung und Bewertung in der RNA beanstandet wird. Eine solche Darlegung ist mit Blick auf den später geltend gemachten Einwand der unzureichenden Dokumentation von Erfassungszeiten und Witterungsverhältnissen gerade nicht erfolgt. 179 Die Fristversäumnis ist auch nicht im Sinne des § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt. Der Kläger hätte schon in seiner Klagebegründung vom 00.00.0000hinreichend Gelegenheit gehabt, darauf hinzuweisen, dass im Fachbeitrag Artenschutz die Erfassungszeiten und Witterungsverhältnisse nicht konkret und einzeln für jeden Beobachtungstermin dargelegt sind. Denn welche Informationen schriftlich bzw. im Fachbeitrag Artenschutz auch gerade nicht verschriftlicht vorlagen, war aus den Verwaltungsvorgängen offensichtlich erkennbar. Dass der Beklagte erst mit Schriftsatz vom 00.00.0000 mitgeteilt hat, dass die Information über die Leitfadenkonformität im Hinblick auf die Erfassungszeiten zunächst nur mündlich bei ihm vorgelegen habe, nun aber schriftlich und für jeden Beobachtungszeit konkret tabellarisch dargestellt worden sei, stellt insofern keinen neuen Umstand dar, der die Fristversäumung entschuldigen könnte. 180 Scheidet ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG demnach aus, so werden angesichts des Vorstehenden auch keine Fortpflanzung- oder Ruhestätten des Schwarzstorches i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG beschädigt oder zerstört. 181 2. Das Vorhaben verstößt in Bezug auf den Rotmilan nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot. 182 Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 183 Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen individuenbezogen, 184 vgl. hierzu jüngst Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 4. März 2022 - C- 473/19 und C- 474/19 -, abrufbar unter curia.europa.eu, 185 und bereits dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Mit Blick auf die bei einer Windkraftanlage nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere sind diese Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (vgl. nunmehr, den Signifikanzansatz der Rechtsprechung aufgreifend: § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG i. d. F. des Gesetzes vom 15. September 2017, BGBl. I S. 3434). Ein Nullrisiko ist nicht zu fordern. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer von Menschen gestalteten Landschaft. Nur innerhalb dieses Rahmens greift der Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos erfordert Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Risiko durch den Betrieb der Anlage deutlich steigert. Dafür genügt es weder, dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, noch, dass im Eingriffsbereich überhaupt Exemplare betroffener Arten angetroffen worden sind. 186 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91, m. w. N. zur Rechtsprechung des EuGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 4 B 20.19 -, juris Rn. 5, und vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 8 A 4256/19 -, juris Rn. 63 f.; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 149. 187 Der Rotmilan ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beigeladenen grundsätzlich als kollisionsgefährdet anzusehen. 188 Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 8. März 2022 - 4 K 40/20 und 4 K 1237/20 -, n.v., OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 145 ff., und S. 14 des Leitfadens 2013. 189 Das Vorbringen des Klägers begründet jedoch im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der nach den eingangs unter B.II.1. beschriebenen Maßstäben zu überprüfenden naturschutzfachlichen Bewertung des Beklagten, wonach ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko mit Blick auf den Rotmilan nicht gegeben ist. 190 Der von den Gutachtern für diese Art angesetzte Untersuchungsradius von 1.000 m um die WEA ist nicht zu beanstanden. Die entsprechende Regelung im Leitfaden 2013 erweist sich auch unter Würdigung der Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) grundsätzlich als vertretbar. 191 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 183 ff. 192 Der Einwand des Klägers, der Fachbeitrag Artenschutz sei bezüglich der konkreten Horststandorte widersprüchlich und unpräzise, vermag seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Grundsätzlich besteht kein Widerspruch zwischen dem Hinweis auf S. 13 des Gutachtens, es sei einschränkend anzumerken, dass (bei der Horstsuche 2016) gerade in den kaum richtig zu kontrollierenden Nadelholzbeständen sicherlich nicht alle Horste gefunden worden seien, und der Aussage auf S. 15 des Gutachtens, (bei der Brutvogelerfassung) hätten die Brutvorkommen windkraftsensibler Großvogelarten (Greifvögel und Schwarzstorch) im 3 km Radius vollständig erfasst werden können. Denn es ist auch ohne exakte Lokalisierung des bebrüteten Horstes möglich, anhand des Verhaltens der Tiere eine Brut bzw. ein Brutverdacht festzustellen, vgl. hierzu auch die Angaben auf S. 15 des Fachbeitrags Artenschutz mit Verweis auf die Wertungsgrenzen nach Südbeck et al. 2005. Derart sind die Gutachter auch hier vorgegangen, wie sie in ihrer im Verfahren 8 L 285/18 abgegebenen Stellungnahme vom 00.00.0000 (Bl. 130 f. der Gerichtsakte) noch einmal klargestellt haben. 193 Diese Form der Brutplatzermittlung stößt allerdings mit ihrer darauf beruhenden Feststellung eines Revierzentrums in 1050 m Entfernung zu den WEA auf Bedenken. Der Kläger wendet insofern zu Recht ein, dass angesichts der bloß angenommenen Lage jenes Revierzentrums knapp außerhalb des maßgeblichen Untersuchungsradius nicht auszuschließen war, dass der konkrete Brutplatz doch im besagten Radius lag. 194 Ob sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung innerhalb von 1000 m um die WEA tatsächlich ein Brutplatz des Rotmilans befunden hat, ist vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich. Liegt ein bebrüteter Horst innerhalb des maßgeblichen Untersuchungsradius, ist dies lediglich ein Hinweis auf ein möglicherweise signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko, das vertieft untersucht werden muss, vgl. S. 18 Leitfadens in seiner aktuellen Fassung vom 10. November 2017 (Leitfaden 2017). 195 Eine solche Untersuchung stellt hier die auch für den Rotmilan durchgeführte RNA dar, so dass der Beklagte jedenfalls auf dieser Grundlage ein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko ausschließen konnte. 196 Soweit der Kläger bemängelt, in der RNA sei eine hohe Aktivitätsdichte von Rotmilanen festgestellt worden, die weitere Ermittlungen erforderlich gemacht habe, ist dem nicht zu folgen. Auf S. 27 des Fachbeitrags Artenschutz wird ausgeführt, dass die Art sich nur in 7,2 % der Gesamtbeobachtungsdauer von 1920 Min. im Untersuchungsraum von 1000 m befunden hat. 17 Min. der Gesamtbeobachtungsdauer sind Rotmilane im Nahbereich von 60 m um die WEA-Standorte bei Flügen in Rotorhöhe gesichtet worden, was 2,3 % aller Flugbewegungen entspricht. Bezogen auf die Gesamtbeobachtungsdauer beträgt der prozentuale Anteil dieser Flüge nur 0,89 %. 197 Der Leitfaden 2013 enthält keine Aussage dazu, unterhalb welches prozentualen Anteils an Aufenthaltszeiten im Untersuchungsgebiet oder gar in kritischen Flughöhen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisikos entfällt. Der vorliegende Sachverhalt gibt jedenfalls keinen Anlass für eine exakte Festlegung dieses Anteils. 198 Vgl. dazu etwa VG Minden, Urteil vom 19. Februar 2020 - 11 K 1015/19 -, juris Rn. 145 ff., wonach ein solches Risiko bei einem Anteil an Flugbewegungen im Untersuchungsgebiet von 7,6 % der Gesamtbeobachtungsdauer zu verneinen ist. 199 Jedenfalls angesichts der in der RNA gefundenen Ergebnisse, insbesondere des sehr geringen Anteils an Flugbewegungen auf Rotorhöhe im Nahbereich von 0,89 %, ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko mit dem Blick auf den Rotmilan nicht gegeben ist. 200 Mit den auch im Hinblick auf die Raumnutzungserfassung des Rotmilan geltend gemachten Einwänden bezüglich einer unzureichenden Dokumentation der Beobachtungszeiten und Witterungsverhältnisse ist der Kläger gemäß § 6 UmwRG aus den bereits oben genannten Gründen, die hier entsprechend gelten, präkludiert (s.o.). 201 3. Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Mäusebussard im Einklang mit dem Leitfaden 2013 artenschutzrechtlich nicht näher betrachtet hat, da er ihn als nicht windenergiesensibel eingestuft hat. 202 Dies entspricht auch der weiterhin aktuellen Einschätzung des Leitfadens 2017, der auf umfangreichen fachwissenschaftlichen und empirischen Erkenntnissen beruht und an dem sich die Kammer im Einklang mit dem OVG NRW orientiert. 203 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 146 f.. 204 Schon aus dem Umstand, dass die genannte Vogelart folglich nach Einschätzung der sachkundigen Landesbehörden, die auf einer Berücksichtigung zahlreicher Fachbeiträge beruht, nicht als windenergieempfindlich angesehen wird, ergibt sich, dass sich ein gegenteiliger Erkenntnisstand fachwissenschaftlich nicht allgemein durchgesetzt hat und der Standpunkt des Beklagten daher zumindest plausibel und vertretbar ist. 205 4. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ist auch hinsichtlich des Braunkehlchens und des Wiesenpiepers nicht gegeben. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass diese Wiesenvogelarten durch Schlagschatten oder - wie er in der mündlichen Verhandlung und damit ohnehin außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG ergänzt hat - durch Geräuschimmissionen der WEA in ihren Bruthabitaten erheblich gestört würden. Die Arten sind in den Leitfäden 2013 und 2017 ebenfalls nicht als windenergiesensible Vogelarten aufgeführt. 206 5. Ferner verstößt das Vorhaben in Bezug auf den störungsempfindlichen Wachtelkönig nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG. Anders als der Kläger relativ pauschal vorträgt, ist schon nicht davon auszugehen, dass die Art zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung Brutvogel im Untersuchungsgebiet war. Im Rahmen der Brutvogelkartierung ist ein Vorkommen des Wachtelkönigs untersucht worden, wobei die Gutachter einmalig einen Ruf eines solchen Vogels aus einer Grünfläche nordöstlich C8. festgestellt haben. Dieser Nachweis ist für die Frage eines artenschutzrechtlichen Verstoßes jedoch schon deshalb nicht relevant, weil die Ortschaft C8. weit außerhalb des gemäß Leitfaden 2013 für den Wachtelkönig maßgeblichen Untersuchungsradius von 500 m liegt. 207 6. Der Kläger kann seine Klage auch nicht mit Erfolg auf eine unzureichende Ermittlung des Rast- und Zugvogelvorkommens stützen. Substantiierte Anhaltspunkte für seine Annahme, das C5. stelle laut jahrelanger Beobachtung einen nennenswerten Zugkorridor dar, hat er nicht vorgetragen. Aber auch unabhängig davon war die nähere Erfassung eines etwaigen Vorkommens solcher Arten nicht notwendig. Nach dem Leitfaden 2013 (S. 19 f.) sind im Rahmen der Bestandserfassung nur die bekannten Rast- und Überwinterungsplätze WEA-empfindlicher Rast- und Zugvogelarten im Untersuchungsgebiet flächendeckend zu kontrollieren. Eine gesonderte Erfassung des allgemeinen Zuggeschehens ist nicht erforderlich. Dementsprechend wird auch im Leitfaden 2017 (S. 26) noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass eine Beschäftigung mit Rast- oder Zugvögeln im Rahmen der ASP an das Vorhandensein einer im Einwirkungsbereich der zu prüfenden WEA liegenden, konkreten Ruhestätte gebunden ist. Dass solche bekannten Ruheplätze windenergiesensibler Zug- und Rastvogelarten im Untersuchungsgebiet vorhanden wären, ist jedoch nicht dargelegt worden oder sonst erkennbar. 208 7. Für einen Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG gibt auch das Vorbringens des Klägers nichts her, durch baubedingte zeitweilige Beeinträchtigungen des Brutgeschehens der im Kahlschlag entlang der Zufahrtsstraße zu den WEA brütenden europäischen Vogelarten würden die Tiere erheblich gestört und Bruterfolge verhindert. Dafür, dass entgegen der gutachterlichen Bewertung im Fachbeitrag Artenschutz (S. 47) die Bauarbeiten zur Ertüchtigung der Zufahrtsstraße in ihrer Intensität und Dauer derartige Auswirkungen auf das Brutgeschehen hätten, dass es zu i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG tatbestandlichen Tötungen oder Verletzungen, erheblichen Störungen oder Beschädigungen bzw. Zerstörungen von Brutstätten kommen könnte, bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte. 209 8. Die angegriffene Genehmigung verstößt auch hinsichtlich windenergiesensibler Fledermausarten nicht gegen das Tötungsverbot, da einem Kollisionsrisiko durch die unter IV Nr. 7 bis 9 des Genehmigungsbescheids getroffenen Nebenbestimmungen hinreichend begegnet wird. 210 Insofern kann zunächst auf die von der Kammer geteilten Ausführungen des OVG NRW in seiner Entscheidung vom 1. März 2021 verwiesen werden, in der mit den vorliegenden Vorgaben vergleichbare, an den Leitfaden 2013 und 2017 angelehnte Regelungen namentlich auch im Hinblick auf die Windgeschwindigkeit - Abschaltung (nur) bei 211 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 243 ff.. 212 Soweit der Kläger darauf hinweist, einige Fledermausarten flögen auch noch bei anderen Parametern für Wind und Temperatur, ist davon auszugehen, dass dies dem LANUV bei der vorstehend wiedergegebenen Bewertung bekannt gewesen ist, es aber kein Abrücken von der im Leitfaden 2013 vorgesehenen Abschaltregelung für erforderlich gehalten hat, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen. 213 Auch der Einwand, es sei im Genehmigungsbescheid nicht hinreichend festgelegt worden, unter welchen Umständen die Abschaltzeiten reduziert werden könnten, führt auf keine vom Kläger rügbare Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Der Bescheid enthält schon keine verbindliche Regelung für eine solche Änderung der Abschaltzeiten, sondern unter IV Nr. 9 lediglich einen den Kläger nicht belastenden bloßen Hinweis auf die spätere Möglichkeit einer eventuellen Reduzierung. Die regelnde Entscheidung über die Zulässigkeit einer künftig von der Beigeladenen begehrte Änderung der Abschaltzeiten wird der Beklagte sodann erst in einem weiteren Verfahren zu treffen haben. 214 III. Ein Verstoß gegen Habitatschutzrecht mit Blick auf das FFH-Gebiet „S. und X. “ liegt gleichfalls nicht vor. 215 Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. 216 Ob ein Projekt der Überprüfung seiner Verträglichkeit mit einem Natura 2000-Gebiet im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bedarf, ist im Rahmen einer FFH-Vorprüfung festzustellen. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger projektbedingter Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet besteht. Der dafür notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt. 217 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 D 53/17.NE –, juris Rn. 56 ff., m.w.N.. 218 Bei Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Annahme des Beklagten, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das hier betroffene FFH-Gebiet ließen sich nach den gegebenen Umständen offensichtlich ausschließen, keinen durchgreifenden Bedenken. 219 Soweit der Kläger beanstandet, die Auswirkungen des Vorhabens auf im Schutzzweck des Gebietes genannte Vogel- und Fledermausarten, u.a. den Rotmilan und den Schwarzstorch, seien in der FFH-Vorprüfung unzutreffend bewertet worden, ist zunächst anzumerken, dass die meisten dieser Arten seit der Aktualisierung der Erhaltungsziele und -maßnahmen für Lebensraumtypen und Arten in den FFH-Gebieten 2017 in der FFH-(Vor)Prüfung für das hier betroffene FFH-Gebiet nicht mehr zu prüfen sind. Diese nach Genehmigungserteilung erfolgte Änderung der Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Verfahren zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen. 220 Aktuell sind in der FFH-(Vor-)Prüfung nur noch Auswirkungen auf das Braunkehlchen und die Fledermausarten Großes Mausohr und Große Bartfledermaus als in den im FFH-Gebiet vorhandenen FFH-Lebensraumtypen charakteristische Arten zu bewerten. 221 Vgl. http://natura2000-meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000-meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE-5015-301 222 Diese Arten sind aber laut Leitfaden 2013 nicht windenergiesensibel und geben daher für erhebliche mittelbare Auswirkungen der WEA auf das betroffene FFH-Gebiet nichts her. 223 Auch zum Schutzzweck des Naturschutzgebiets „S. und X. “ gehören derzeit keine Vogel- und Fledermausarten. 224 Vgl. http://nsg.naturschutzinformationen.nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/SI_090 225 Da keine windenergiesensiblen Vogel- und Fledermausarten betroffen sind, war schon aus diesem Grunde auch der vom Kläger mindestens geforderte Pufferabstand zu jenen Schutzgebieten von 300 m gemäß Ziffer 8.2.2.2. des WindenergieErlasses 2015 nicht einzuhalten. 226 Unabhängig davon ist, sofern im Zusammenhang mit betriebsbedingten Auswirkungen von WEA der Eintritt der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sicher ausgeschlossen werden kann, im Sinne eines Analogieschlusses davon auszugehen, dass diesbezüglich keine indirekte erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen und der entsprechenden charakteristischen Arten möglich ist, vgl. S. 23 Leitfaden 2013. Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind in Bezug auf die geltend gemachten Vogelarten sowie Fledermausarten nach den Ausführungen unter B.II. aber nicht erfüllt. 227 IV. Schließlich stehen dem Vorhaben keine Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wegen der vom Kläger geltend gemachten Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegen. Ist nach Vorstehendem unter B.I. schon keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben, liegt aus den dort ausgeführten Gründen eine Verunstaltung derselben erst recht nicht vor. 228 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 229 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 230 Rechtsmittelbelehrung: 231 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 232 Die Berufung ist nur zuzulassen, 233 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 234 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 235 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 236 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 237 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 238 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. 239 Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. 240 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. 241 H C C1. 242 Ferner ergeht der 243 B e s c h l u s s: 244 Der Streitwert wird auf 00.000 Euro festgesetzt. 245 G r ü n d e : 246 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und folgt der ständigen Praxis des OVG NRW, bei Verbandsklagen gegen WEA einen Betrag von 15.000 Euro pro Anlage zugrunde zu legen, was hier bei 4 angegriffenen Anlagen zum festgesetzten Betrag führt. 247 Rechtsmittelbelehrung: 248 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. 249 Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. 250 H C C1.