Urteil
5 C 36/16
BVERWG, Entscheidung vom
36mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
36 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Klagen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.
• Das Wohnsitzerfordernis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist gegenüber Familienangehörigen von in der Bundesrepublik beschäftigten Unionsbürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wegen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nur eingeschränkt anwendbar.
• Unterhaltsvorschussleistungen stellen eine soziale Vergünstigung i.S. von Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 und ihre Versagung wegen fehlenden Wohnsitzes in Deutschland kann eine mittelbare Diskriminierung wandernder Arbeitnehmer darstellen.
• Eine ausdrückliche nationale Wohnsitzklausel ist wegen fehlender Erforderlichkeit nicht gerechtfertigt, wenn gleichwirksame, die Freizügigkeit weniger einschränkende Mittel (z. B. Anpassung der Leistungshöhe an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaats oder Voraussetzung einer nicht geringfügigen Erwerbstätigkeit) zur Verfügung stehen.
Entscheidungsgründe
Unionsrechtlicher Vorrang: Wohnsitzklausel im UVG gegenüber Wanderarbeitnehmerfamilien nicht erforderlich • Bei Klagen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. • Das Wohnsitzerfordernis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist gegenüber Familienangehörigen von in der Bundesrepublik beschäftigten Unionsbürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wegen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nur eingeschränkt anwendbar. • Unterhaltsvorschussleistungen stellen eine soziale Vergünstigung i.S. von Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 und ihre Versagung wegen fehlenden Wohnsitzes in Deutschland kann eine mittelbare Diskriminierung wandernder Arbeitnehmer darstellen. • Eine ausdrückliche nationale Wohnsitzklausel ist wegen fehlender Erforderlichkeit nicht gerechtfertigt, wenn gleichwirksame, die Freizügigkeit weniger einschränkende Mittel (z. B. Anpassung der Leistungshöhe an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaats oder Voraussetzung einer nicht geringfügigen Erwerbstätigkeit) zur Verfügung stehen. Die beiden minderjährigen Kläger begehrten Unterhaltsvorschussleistungen. Sie lebten ab 2009 in Portugal beim Wohnort der Großmutter, ihre alleinerziehende Mutter war in Deutschland bei einer Fluggesellschaft beschäftigt und unterhielt einen Wohnsitz in Bremen. Die Behörde lehnte Leistungen ab, weil die Kinder nicht im Geltungsbereich des UVG bei der Mutter lebten; Widerspruch und Klagen blieben vorinstanzlich erfolglos. Im Berufungsverfahren wurde für Januar bis April 2010 Leistungsbewilligung vereinbart; streitig blieb der Zeitraum Mai bis Juli 2010. Die Kläger rügten, das inländische Wohnsitzerfordernis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verstoße gegen die unionsrechtlich garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit der Mutter. • Zuständiger Prüfzeitpunkt: Für gerichtliche Verfahren auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich; deshalb fehlt für den Zeitraum vom 10.7.2010 bis 22.4.2015 die Klagebefugnis der Kläger (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Unionsrechtskonflikt: Die nationale Wohnsitzvoraussetzung ist im Verhältnis zu Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 nicht anzuwenden, soweit sie Familienangehörige einer in Deutschland beschäftigten Unionsbürgerin (Wanderarbeitnehmerin) betrifft; Unterhaltsvorschussleistungen sind soziale Vergünstigungen im Sinne dieser Vorschrift. • Diskriminierung: Die Wohnsitzklausel führt zu einer mittelbaren Diskriminierung wandernder Arbeitnehmer, weil sie für in einem anderen Mitgliedstaat wohnende, in Deutschland arbeitende Personen faktisch schwerer erfüllbar ist und deren Freizügigkeit beeinträchtigt. • Rechtfertigung und Erforderlichkeit: Eine solche Ungleichbehandlung wäre nur zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich zur Verfolgung legitimer Ziele ist. Zwar können Ziele wie Bindung an den Sozialstaat und Vermeidung höherer Ausgleichszahlungen legitim sein, doch fehlt es hier an der Erforderlichkeit der strikten Wohnsitzklausel. • Mildere Mittel: Gleich wirksame, die Freizügigkeit weniger einschränkende Maßnahmen bestehen, z. B. die Voraussetzung einer nicht geringfügigen Erwerbstätigkeit in Deutschland oder die Anpassung der Leistungshöhe an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaats sowie Anrechnung ausländischer Zahlungen; somit ist die Wohnsitzklausel unverhältnismäßig. • Rechtsfolge: Wegen des Vorrangs des Unionsrechts ist die nationale Wohnsitzregelung insoweit außer Anwendung zu lassen; die Kläger hatten für den Zeitraum 1.5.–9.7.2010 Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG unter Zugrundelegung des Unionsrechts. Der Revision wurde teilweise stattgegeben. Die Verpflichtungsklage war unbegründet für den Zeitraum 10.7.2010 bis 22.4.2015 mangels Klagebefugnis; hingegen ist die Ablehnung der Leistungen für den Zeitraum 1.5.2010 bis 9.7.2010 rechtswidrig, weil das nationale Wohnsitzerfordernis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gegenüber Familienangehörigen der in Deutschland beschäftigten Mutter wegen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht angewendet werden darf. Die Kläger haben damit für den streitigen Zeitraum Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen; das nationale Recht ist insoweit dem Unionsrecht gegenüber zurückzutreten. Die Kostenentscheidung wurde getroffen.