Urteil
28 C 288/15
AG Heidelberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHEIDE:2016:0728.28C288.15.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der nationalen Regelung des § 4 Nr. 14 b UStG wurde die europarechtliche Regelung des Artikels 132 Abs. 1 b Mehrwertsteuersystemrichtlinie durch den Gesetzgeber nicht vollumfänglich und somit unionsrechtswidrig umgesetzt. Insoweit ist es grundsätzlich möglich, dass sich ein Krankenhaus, das zwar nicht in den Anwendungsbereich der einschlägigen nationalen Umsatzsteuerbefreiungsregel, jedoch in den weitergehenden Anwendungsbereich der europarechtlichen Regelung fällt, direkt auf den maßgeblichen Artikel 132 Abs. 1 b Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen und damit eine mögliche Umsatzsteuerbefreiung erreichen kann. Insofern besteht ein Vorrang der europarechtlichen Regelung vor der nationalen Regelung.(Rn.25)
Jedoch müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.(Rn.26)
2. Dem Betreiber eines Privatkrankenhauses steht grundsätzlich ein Wahlrecht dahingehend zu, ob die europarechtliche Regelung in Anspruch genommen werden soll, oder ob er sich stattdessen auf die nationale Regelung beruft und dementsprechend Umsatzsteuer erhebt, abführt und schließlich berechtigterweise auch in Rechnung stellt.(Rn.27)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 868,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2015 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 868,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der nationalen Regelung des § 4 Nr. 14 b UStG wurde die europarechtliche Regelung des Artikels 132 Abs. 1 b Mehrwertsteuersystemrichtlinie durch den Gesetzgeber nicht vollumfänglich und somit unionsrechtswidrig umgesetzt. Insoweit ist es grundsätzlich möglich, dass sich ein Krankenhaus, das zwar nicht in den Anwendungsbereich der einschlägigen nationalen Umsatzsteuerbefreiungsregel, jedoch in den weitergehenden Anwendungsbereich der europarechtlichen Regelung fällt, direkt auf den maßgeblichen Artikel 132 Abs. 1 b Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen und damit eine mögliche Umsatzsteuerbefreiung erreichen kann. Insofern besteht ein Vorrang der europarechtlichen Regelung vor der nationalen Regelung.(Rn.25) Jedoch müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.(Rn.26) 2. Dem Betreiber eines Privatkrankenhauses steht grundsätzlich ein Wahlrecht dahingehend zu, ob die europarechtliche Regelung in Anspruch genommen werden soll, oder ob er sich stattdessen auf die nationale Regelung beruft und dementsprechend Umsatzsteuer erhebt, abführt und schließlich berechtigterweise auch in Rechnung stellt.(Rn.27) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 868,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2015 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin zu tragen hat. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 868,91 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem wirksam abgeschlossenen Behandlungsvertrag über stationäre Krankenhausleistungen gemäß § 611 BGB ein weitergehender Zahlungsanspruch auch im Hinblick auf den Umsatzsteueranteil der streitgegenständlichen Rechnung in Höhe von 868,91 € zu. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin - dies ergibt sich aus dem klägerischen Schriftsatz vom 09.06.2016 nebst vorgelegter Anlage K 8 (Umsatzsteuerbescheid für 2013) - regelmäßig Umsatzsteuer abführt und auch im vorliegenden Fall den - nicht gesondert ausgewiesenen - Umsatzsteueranteil der streitgegenständlichen Rechnung an die Finanzbehörden abgeführt hat. Es stellt sich daher in der vorliegenden Fallkonstellation die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Veranlagung der durch die Klägerin erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Zahlungsverpflichtung des einzelnen Patienten. Zur Beantwortung der Frage ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zunächst davon auszugehen, dass die seitens der Klägerin erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 14 b UStG als umsatzsteuerpflichtig anzusehen sind, da die Klägerin nicht unter die Regelung des § 108 SGB V fällt. In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes davon aus, dass im Rahmen der nationalen Regelung des § 4 Nr. 14 b UStG die europarechtliche Regelung des Artikels 132 Abs. 1 b Mehrwertsteuersystemrichtlinie durch den Gesetzgeber nicht vollumfänglich und somit unionsrechtswidrig umgesetzt wurde (BFH, Urt. v. 18.03.2015 - XI R 38/13, DStR 2015, 1382, 1384; BFH Urt. v. 23.10.2014 - V R 20/14, DStR 2015, 478, 479 f.). Daran anknüpfend ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes möglich, dass sich ein Krankenhaus, das zwar nicht in den Anwendungsbereich der einschlägigen nationalen Umsatzsteuerbefreiungsregel, jedoch in den weitergehenden Anwendungsbereich der europarechtlichen Regelung fällt, direkt auf den maßgeblichen Artikel 132 Abs. 1 b Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen und damit eine mögliche Umsatzsteuerbefreiung erreichen kann. Insofern besteht ein Vorrang der europarechtlichen Regelung vor der nationalen Regelung. Dazu müssen nach der Richtlinie und der zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verschiedene Kriterien erfüllt sein, wie etwa die soziale Vergleichbarkeit der Leistungserbringung eines Privatkrankenhauses mit der einer zugelassenen Einrichtung des öffentlichen Rechts. In Bezug auf die soziale Vergleichbarkeit kann es dann wiederum auf die Art- und Weise der Leistungserbringung und das Verhältnis von behandelten Privat- und Kassenpatienten ankommen. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Voraussetzungen des Artikels 132 Abs. 1 b der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Bezug auf die Klägerin erfüllt sind, kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn selbst wenn die Klägerin vorliegend in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen würde, ist nach zutreffender Auffassung davon auszugehen, dass ihr ein Wahlrecht dahingehend zusteht, ob sie die europarechtliche Regelung in Anspruch nimmt, oder ob sie sich stattdessen auf die nationale Regelung beruft und dementsprechend Umsatzsteuer erhebt, abführt und schließlich berechtigterweise auch in Rechnung stellt (So auch im Ergebnis AG Charlottenburg, Urt. v. 15.04.2016 - 209 C 86/15, GesR 2016, 393; Prätzler, jurisPR-SteuerR 16/2015 Anm. 6; Gasten, MedR 2016, 123, 129; Heuermann, DStR 2015, 478, 481; a.A. zur hier nicht erheblichen Frage der Erstattungspflicht im Verhältnis Private Krankenversicherung und Patient AG Saarbrücken, Urt. v. 29.04.2016 - 5 C 36/16 (03); AG München, Urt. v. 19.04.2016 - 212 C 5170/16). Der Bundesfinanzhof hat sich zu dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 b Mehrwertsteuersystemrichtlinie nur insoweit geäußert, als dass sich ein Krankenhaus unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Regelung berufen kann. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung gegenüber dem einzelnen Patienten die Regelung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen lässt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes noch aus anderen steuer-, zivil- oder europarechtlichen Erwägungen ableiten. So kann es für die Klägerin wirtschaftlich unter Umständen vorteilhaft sein gerade nicht die europarechtliche, sondern die nationale Regelung in Anspruch zu nehmen, da sie nur auf diese Weise mögliche Vorteile einer Vorsteuerabzugsberechtigung erlangen kann. Die gegenteilige Sichtweise würde bedeuten, dass ein einzelner Patient im Rahmen eines Behandlungsvertrages mittelbar verlangen könnte, dass ein Krankenhaus einen solchen betriebswirtschaftlichen Vorteil aufgibt. Ein privates Krankenhaus ist jedoch im Rahmen eines einzelnen Behandlungsvertrages gegenüber einem Patienten nicht verpflichtet, seine gesamte betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Organisation darauf auszurichten, dass dem Patienten möglichst geringe Kosten entstehen. Es besteht insofern ein erheblicher Spielraum, begrenzt durch die §§ 134, 138 BGB, in dessen Rahmen Preisgestaltung möglich ist. Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieses Rahmens sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Gesagte muss im Übrigen erst recht in solchen Fallkonstellationen gelten, in denen - wie vorliegend - die zuständige Finanzverwaltung die Auffassung vertritt, dass die Leistungen der Klägerin der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Auch insofern entspricht es der grundrechtlich abgesicherten unternehmerischen Freiheit des einzelnen Krankenhauses, die Entscheidung zu treffen die Auffassung der Finanzverwaltung zu akzeptieren. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines jahrelangen Rechtsstreits vor den Finanzgerichten - mit ungewissem Ausgang - ist nicht anzunehmen. Keine Änderung erfährt die vorliegende Bewertung im Übrigen dadurch, dass die Umsatzsteuer im Rahmen der streitgegenständlichen Rechnung nicht gesondert ausgewiesen ist. Zum Einen entsteht dem einzelnen Patienten daraus - im Vergleich zu einer Rechnungsstellung mit ausgewiesener Umsatzsteuer - kein wirtschaftlicher Nachteil. Zum Anderen kann es steuerrechtlich nachvollziehbare Gründe für eine derartige Praxis eines Krankenhauses geben. Auch eine Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht, wie sie von Beklagtenseite vorgetragen ist, steht dem Zahlungsanspruch der Klägerin vorliegend nicht entgegen. Aufgrund der erhaltenen Dokumente wurde der Beklagte hinreichend über Erstattungspflichten, mögliche Erstattungsprobleme und seine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin aufgeklärt. Schließlich hat auch die - rechtmäßige oder nicht rechtmäßige - Nichterstattung des Umsatzsteueranteils der streitgegenständlichen Rechnung seitens der Streithelferin an den Beklagten für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keine Bedeutung und bedarf deshalb auch keiner Entscheidung. Die Entscheidung beruht im Hinblick auf die Nebenforderungen auf den §§ 286, 288 BGB. Der Klägerin stehen außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € zu (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des in einer Behandlungsrechnung der Klägerin enthaltenen Umsatzsteueranteils. Die Klägerin betreibt in Heidelberg eine nach § 30 GewO konzessionierte Privatklinik. Die Klägerin ist kein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 SGB V. Die Klägerin versuchte in der Vergangenheit erfolglos gegenüber den zuständigen Finanzbehörden eine Umsatzsteuerbefreiung im Hinblick auf die durch sie erbrachten ärztlichen Dienstleistungen zu erreichen. Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 01.07.2015 einen Behandlungsvertrag über stationäre Krankenhausleistungen. Zusätzlich wurde eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen (Anlagen K 1 und K 2). Dem Beklagten wurde zuvor ein Kostenvoranschlag (Anlage K 7) zur Verfügung gestellt, wobei der Beklagte darauf hingewiesen wurde, dass seine Krankenversicherung erfahrungsgemäß „nicht die 19 % MwSt“ erstatte. Der Beklagte wurde von der Klägerin in dem Zeitraum vom 02.07 bis zum 04.07.2015 stationär behandelt. Mit Rechnung vom 07.07.2015 verlangte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 5.442,17 € bis spätestens zum 21.07.2015 (Anlage K 3). In der streitgegenständlichen Rechnung ist ein Umsatzsteueranteil nicht gesondert ausgewiesen. Der Beklagte reichte die streitgegenständliche Rechnung bei seiner privaten Krankenversicherung, der Streithelferin, ein. Diese erstattete den Rechnungsbetrag unter Abzug des Umsatzsteueranteils von 19 % in Höhe von 868,91 €. Der Beklagte teilte dies der Klägerin mit und unterrichtete sie von seiner Auffassung, dass er den Umsatzsteueranteil in Höhe von 868,91 € nicht schulde. Mit Schreiben vom 31.08.2015 legte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre Rechtsauffassung dar, wonach der Beklagte auch den Umsatzsteueranteil schulde. Mit Schreiben vom 07.09.2015 mahnte die Klägerin den Beklagten im Hinblick auf die Zahlung des aus ihrer Sicht noch offenen Restbetrages. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2015 mahnte die Klägerin den Beklagten erneut und stellte dem Beklagten zusätzlich außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 124,00 € in Rechnung. Die Klägerin trägt vor: Es sei zutreffend, dass die Umsatzsteuer im Rahmen der streitgegenständlichen Behandlungsrechnung, so entspreche es auch dem üblichen Verhalten der Klägerin, nicht gesondert ausgewiesen sei. Dies ändere jedoch nichts an der Erstattungspflicht des Beklagten auch im Hinblick auf den Umsatzsteueranteil der Rechnung. Die Klägerin führe regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - Umsatzsteuer an die Finanzbehörden ab. Die Klägerin behandle nur 5,73 % gesetzlich versicherte Patienten sowie 22,45 % beihilfeberechtigte Patienten. Die Klinik der Klägerin werde wie ein Hotel geführt, in dem auch Operationen durchgeführt werden. Eine gewisse luxuriöse Ausstattung und die überwiegende Nutzung von Einbettzimmern seien gewissermaßen das Markenzeichen der Klägerin. Im Hinblick auf Artikel 132 Abs. 1 b Mehrwertsteuersystemrichtlinie sei deshalb in Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in sozialer Hinsicht keine Vergleichbarkeit des von der Klägerin betriebenen Krankenhauses mit einem Plankrankenhaus gegeben. Deshalb sei die in Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung auf die durch die Klägerin erbrachten Leistungen nicht anwendbar. Die Klägerin ist Auffassung, den Beklagten im Vorfeld der erfolgten Behandlung in ausreichender Weise über mögliche Erstattungsproblematiken in Bezug auf seine Krankenversicherung aufgeklärt zu haben. Die Klägerin beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 868,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 22.07.2015 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 124,00 € zu bezahlen. Der Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Abweisung der Klage. Mit Schriftsatz von 15.02.2016 (Bl. 75 ff. der Akte) hat der Beklagte der Streithelferin den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 04.03.2016 hat die Streithelferin den Beitritt zum vorliegenden Rechtsstreit auf Beklagtenseite erklärt. Der Beklagte und die Streithelferin tragen vor: Der Beklagte sei nicht zur Erstattung des Umsatzsteueranteils der streitgegenständlichen Rechnung an die Klägerin verpflichtet. Art. 132 Mehrwertsteuersystemrichtlinie führe im vorliegenden Fall zu einer Umsatzsteuerfreiheit der durch die Klägerin erbrachten Leistungen. Im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei insofern insbesondere eine Vergleichbarkeit der klägerisch erbrachten Leistungen in sozialer Hinsicht, wenn man diese einem Plankrankenhaus gegenüberstelle, gegeben. Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen, in Hinblick auf den Anteil gesetzlich Versicherter und den Anteil beihilfeberechtigter Patienten seien ebenso zu bestreiten, wie die Tatsache, dass die Klägerin regelmäßig Umsatzsteuer abführe. Die Klägerin könne sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 b der Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen, auch wenn sie die Voraussetzungen der nationalen Steuerbefreiungsvorschriften nicht erfüllen sollte. Selbst wenn die seitens der Klägerin vorgetragenen Zahlen im Hinblick auf die Patientenanteile zutreffen sollten, sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hier einschlägig. Aus der Rechtsprechung ergebe sich insofern keinesfalls, dass eine soziale Vergleichbarkeit erst ab Erreichen eines prozentualen Anteils von mindestens 35 % beihilfeberechtigter Patienten bestehe. Unbeachtet der Frage der Umsatzsteuerfreiheit stünde dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen Verletzung ihrer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht zu. Das Gericht hat mündlich verhandelt am 27.04.2016. Es wird insoweit auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung (Bl. 201 - 205 d. Akte) verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.