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Beschluss

12 E 438/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0202.12E438.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls im Ergebnis mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht versagt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N. Nach diesem Maßstab kann es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch zuwiderlaufen, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt sowie keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgeht. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N., und im Anschluss daran: VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019- VerfGH 2/19.VB-2 -, juris Rn. 27. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Weiter kommt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch eine Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung der Klägerin zu 1., nicht ernsthaft in Betracht. 1. Die Kläger dürften in dem für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids), vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 13 ff., keinen Anspruch auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen haben. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zutreffend angenommen, dass Unterhaltsvorschuss für die Kläger zu 2. bis 6. nicht gewährt werden kann, weil die Klägerin zu 1. ihre Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 1 Abs. 3 UVG nicht erfüllt hat. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin zu 1. habe lediglich vage, detailarme und pauschale Angaben zum Vater der Kläger zu 2. bis 5. (gemeint wohl: Kläger zu 2. bis 6., Anm. des Senats) sowie zu dessen aktuellem Aufenthaltsort gemacht. Zwar habe die Klägerin zu 1. den Namen des Vaters ihrer Kinder mit H. N. benannt und damit zumindest eine Minimalangabe gemacht. Die weiteren Angaben seien jedoch derart vage und detailarm, dass von einer Weigerung der Kindsmutter, Auskünfte über den Kindsvater zu erteilen, auszugehen sei. Bereits vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1. und ihr ehemaliger Lebensgefährte und Vater der Kläger zu 2. bis 6. mehr als 15 Jahre zusammen gewesen seien, sei bereits nicht glaubhaft, dass die Klägerin zu 1. keine Angaben zum Geburtsdatum ihres langjährigen Lebensgefährten machen könne. Eine Weigerung sei jedenfalls auch darin zu sehen, dass die Klägerin zu 1. mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht versuche, den Aufenthaltsort ihres ehemaligen Lebensgefährten in Erfahrung zu bringen. So habe die Klägerin zu 1. angegeben, die Eltern ihres ehemaligen Lebensgefährten und ihre eigene Mutter lebten noch in ihrem Dorf in Rumänien. Sie, die Klägerin zu 1., habe von Nachbarn erfahren, dass der Vater ihrer Kinder zurück nach Rumänien gegangen sei und das Dorf allerdings wieder verlassen habe. Insoweit sei es der Klägerin zu 1. möglich gewesen, sowohl zu den Eltern ihres ehemaligen Lebensgefährten, zu ihrer eigenen Mutter, als auch zu den Nachbarn erneut Kontakt aufzunehmen und von diesen Angaben zum Aufenthaltsort des Kindsvaters zu erhalten, da sie offensichtlich noch über die Kontakte in ihr Heimatdorf verfüge. Zudem habe die Klägerin zu 1. auch den Namen ihres Heimatdorfes nicht benannt. Stattdessen werde die ablehnende Haltung der Klägerin zu 1., Auskünfte zum Kindsvater zu erteilen, dadurch unterstrichen, dass sie gerade ausdrücklich angebe, „keinen Kontakt zu ihm aufnehmen zu wollen“, da er getrunken und gespielt habe. Das Verhalten der Klägerin zu 1. stelle daher eine Weigerungshaltung dar, aktiv bei der Feststellung der Vaterschaft und der Feststellung des Aufenthaltsortes des Vaters ihrer Kinder mitzuwirken. Dieser näher begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts setzen die Kläger mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Kläger rügen, die Beklagte habe "ohne eine Aufforderung zur Mitwirkung gemäß §§ 60 ff. SGB I, welche über § 68 Nr. 14 SGB I auf das Unterhaltsvorschussgesetz anzuwenden" seien, "völlig überraschend mit Bescheid vom 21.1.2021 den Antrag auf Bewilligung von Unterhaltsleistungen abgelehnt und mitgeteilt, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jederzeit die Möglichkeit" bestehe, "die bisher fehlende Mitwirkung nachzuholen." Dies sei geschehen, gleich nachdem "die Klägerin zu 1) in der Niederschrift am 27.07.2020 mitgeteilt hat, dass kein Kontakt zum Kindesvater besteht und sie auch keinen Kontakt zu ihm aufnehmen will", sie "insbesondere auch das Geburtsdatum nicht angeben konnte" und "schriftlich mitgeteilt hat, dass sie das Geburtsdatum des Kindesvaters nicht kennt und auch nicht die aktuelle Telefonnummer". Vor Erlass eines Ablehnungsbescheids habe zwingend "eine Aufforderung zur Mitwirkung mit genauer Auflistung erfolgen müssen, welche Angaben der Beklagte von der Klägerin zu 1)" benötige. Zumindest sei "analog § 66 SGB I vor Erlass eines Ablehnungsbescheides auf die Folgen fehlender Mitwirkung hinzuweisen und mitzuteilen welche konkreten Mitwirkungshandlungen im Einzelfall noch erforderlich" seien. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil die Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG eine gegenüber den Regelungen in §§ 60 ff. SGB I spezielle Norm darstellt, die nach § 37 SGB I vorrangig anzuwenden ist. Die Vorschriften der §§ 66, 67 SGB I finden insofern keine Anwendung. Vgl. Grube, UVG, Kommentar, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 120 ff.; Engel-Boland, in: BeckOK SozR, 67. Ed. 1. Dezember 2022, UVG, § 1 Rn. 86; VG Ansbach, Beschluss vom 16. Januar 2004 - AN 14 K 03.00850 -, juris Rn. 3. Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen u.a. dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Dazu gehört u. a. insbesondere die Angabe derjenigen Umstände bzw. Tatsachen, die die Beklagte in die Lage versetzen, den auf sie nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu verfolgen. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen, wobei die Vornahme der Mitwirkungshandlung nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 UVG Entstehungsvoraussetzung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 - 12 A 1263/20 -, juris Rn. 18 ff. m. w. N. Es handelt sich also um Obliegenheiten, die sich bei Nichtbeachtung unmittelbar zu Lasten des Betreffenden auswirken mit der Folge, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht entsteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 - 12 A 1263/20 -, juris Rn. 20; Grube, a. a. O., Rn. 119 ff. Auf diese Rechtsfolge ist die Klägerin bereits in dem (von ihr unterschriebenen) Antragsformular (Ziffer 14. Erklärung) ausdrücklich hingewiesen worden. Zudem muss ihr dies im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Anhörung (zum Kindesvater) durch die Beklagte am 27. Juli 2020 - insbesondere unter Berücksichtigung der protokollierten Erklärung hinsichtlich der Vollständigkeit, Richtigkeit und Wahrheitsgemäßheit ihrer Angaben - bewusst gewesen sein. Vor diesem Hintergrund bedurfte es ersichtlich keiner weiteren Aufforderung zur Mitwirkung durch die Beklagte. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. sei ihren Mitwirkungsobliegenheiten nach § 1 Abs. 3 UVG nicht hinreichend nachgekommen, wird durch das weitere Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Hinweis der Beschwerde, die "Vaterschaft" sei "hier festgestellt", "da die Klägerin zu 1) angegeben" habe, "dass Herr H. N. Vater der Kläger zu 2) bis 6)" sei, ist ersichtlich unzutreffend. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1592 BGB ist nicht ansatzweise belegt und auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin zu 1. darauf verweist, dass die Beklagte nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs das Geburtsdatum des Kindsvaters selbst ermittelt habe, kann dahinstehen, inwiefern der Klägerin zu 1. die mangelnden Angaben zum Geburtsdatum des Kindsvaters entgegen gehalten werden können. Denn unabhängig hiervon ist sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nicht ansatzweise gerecht geworden. Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht führe aus, sie habe nicht einmal ihr "Heimatdorf" benannt, indes gehe "dies bereits Ihrem Ausweis mit Adresse und den Antragsunterlagen 'Geburtsort' hervor.", verkennt die Klägerin zu 1. den Umfang ihrer Mitwirkungspflichten. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen nicht nachvollziehbar. In der im Verwaltungsvorgang enthaltenen "CARTE DE IDENTITATE" der Klägerin ist als Geburtsort "X. " und als Wohnanschrift "Z. " angegeben. Welche Rückschlüsse sich hieraus für die Beklagte ergeben sollten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde, der "Kindesvater" habe "schlichtweg den Kontakt zu allen Familienangehörigen abgebrochen und" sei "seitdem er die Kläger verlassen" habe "weder für die Kläger auffindbar, noch könnten Ermittlungen in dem Heimatdorf der Klägerin zu 1) dazu führen, dass der Beklagte in die Lage versetzt" werde, "Ansprüche gegen den Kindesvater geltend zu machen.", ist unglaubhaft. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin zu 1. anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 27. Juli 2020, sie wolle „nicht mehr Kontakt zu ihm aufnehmen“, da er "getrunken und gespielt" habe. Diese Äußerung legt nahe, dass für die Klägerin zu 1. offenbar grundsätzlich eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zum Kindsvater besteht. Die im Beschwerdeverfahren weiter vorgetragenen "Ergänzungen und Änderungen" u.a. zum angeblichen "Aussehen des Kindesvaters" ("ca. 1,70 m groß", "(h)ager", "schwarze Augen", "dunkle Haut", "voller Haare", "ca. 15 Jahre älter als" die Klägerin zu 1. und "schwarze(r) Vollbart"), angeblichen Erkundigungen anlässlich eines Besuchs "vor kurzem in Rumänien", zur Adresse einer Tante (bei der sie nach dem Tod der Mutter angeblich aufgewachsen sei) und zum Tod der Großeltern des Kindsvaters ("vor ca. 1/12 Jahren") sind im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil allein auf die fehlende Mitwirkung der Klägerin zu 1. im - wie bereits dargelegt maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. Ungeachtet dessen sind auch diese Angaben im Hinblick auf den aktuellen Aufenthalt des Vaters der Kläger zu 2. bis 6. unsubstantiiert und erst recht nicht (etwa durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung) belegt. Der Hinweis der Beschwerde, die Klägerin zu 1. besitze keine Fotos, ist schon angesichts der (langjährigen) Dauer der familiären Lebensgemeinschaft sowie der Üblichkeit von Smartphone-Fotografie und Nutzung digitaler Medien nicht nachvollziehbar. Gründe, die die Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten rechtfertigen können, hat die Klägerin zu 1. nicht vorgetragen. Der Hinweis der Kläger, der Klägerin zu 1. falle es schwer, "genaue Angaben zu machen" und sie sei "schlichtweg zu unbeholfen, um ohne weitere Hilfe genauere Angaben zu machen", reicht hierzu erkennbar nicht aus. Ebenso wenig vermögen der vorgetragene Analphabetismus der Klägerin zu 1. sowie ihre angebliche Unkenntnis der Geburtsdaten ihrer eigenen Kinder die Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten zu rechtfertigen. 2. Soweit die Klage auch den Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheids betrifft, fehlt den Klägern bereits die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Rechtsverletzung der Kläger durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist für diesen Zeitraum offensichtlich nicht möglich. Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt derjenige der letzten Behördenentscheidung und hat die Behörde den Leistungsfall auch nur bis zu diesem Zeitpunkt geregelt, besteht auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht die Möglichkeit, dass der Kläger hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums einen Anspruch auf die begehrte Leistung im gerichtlichen Verfahren erfolgreich geltend machen kann. Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 12. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die die Annahme einer über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinausgehenden Regelung durch Ausgangs- und Widerspruchsbescheid rechtfertigen. Der Hinweis im Ausgangsbescheid auf die Möglichkeit einer Nachholung der fehlenden Mitwirkung betrifft allein die Frage der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Zukunft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.