Beschluss
1 A 106/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0612.1A106.23.00
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Leitsätze
1. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (juris: UhVorschG) enthaltene Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes ist im Hinblick auf den Vorrang der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden, wenn der alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt ist und mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (Anschluss BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Ls 2 und Rn 25); dieser Nichtanwendungsbefehl steht nicht unter dem Vorbehalt eines inländischen (Zweit-)Wohnsitzes und ist nicht an eine hierdurch begründete unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland geknüpft.(Rn.14)
2. Dass der Vater des Klägers aufgrund des geltenden deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens (juris: DBA FRA) als sog Grenzgänger der Steuerpflicht nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Frankreich unterliegt, ändert nichts an dessen Abgabenleistungen, zumal bezüglich der Einkommensteuer ein Entschädigungsanspruch Deutschlands gegenüber Frankreich besteht.(Rn.16)
3. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss generell um einen Dauerverwaltungsakt handelt.(Rn.20)
4. Es ist der Behörde unbenommen, den Hilfefall durch Verwaltungsakt auf Dauer zu regeln, was durch dessen Auslegung, die sich am Empfängerhorizont zu orientieren hat, zu ermitteln ist (Anschluss BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn 23, m.w.N.).(Rn.20)
5. Ein offensichtlicher Rechtsanspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kann nicht durch Verwaltungsvorschriften, die die Gerichte nicht binden, ausgeschlossen werden (Anschluss Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.8.2023 - 12 CE 23.1247 -, juris, Rn 16).(Rn.29)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung am 28. Juli 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 604/22 - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (juris: UhVorschG) enthaltene Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes ist im Hinblick auf den Vorrang der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden, wenn der alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt ist und mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (Anschluss BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Ls 2 und Rn 25); dieser Nichtanwendungsbefehl steht nicht unter dem Vorbehalt eines inländischen (Zweit-)Wohnsitzes und ist nicht an eine hierdurch begründete unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland geknüpft.(Rn.14) 2. Dass der Vater des Klägers aufgrund des geltenden deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens (juris: DBA FRA) als sog Grenzgänger der Steuerpflicht nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Frankreich unterliegt, ändert nichts an dessen Abgabenleistungen, zumal bezüglich der Einkommensteuer ein Entschädigungsanspruch Deutschlands gegenüber Frankreich besteht.(Rn.16) 3. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss generell um einen Dauerverwaltungsakt handelt.(Rn.20) 4. Es ist der Behörde unbenommen, den Hilfefall durch Verwaltungsakt auf Dauer zu regeln, was durch dessen Auslegung, die sich am Empfängerhorizont zu orientieren hat, zu ermitteln ist (Anschluss BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn 23, m.w.N.).(Rn.20) 5. Ein offensichtlicher Rechtsanspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kann nicht durch Verwaltungsvorschriften, die die Gerichte nicht binden, ausgeschlossen werden (Anschluss Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.8.2023 - 12 CE 23.1247 -, juris, Rn 16).(Rn.29) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung am 28. Juli 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 604/22 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. I. Der im Dezember 2008 geborene Kläger lebt nach der Trennung seiner Eltern seit 2015 bei seinem Vater in Frankreich, der in B-Stadt als Angestellter im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt ist; beide sind deutsche Staatsangehörige. Auf seinen zunächst abgelehnten Antrag vom August 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Widerspruch mit Abhilfebescheid vom 6.8.2018 Unterhaltsvorschuss (rückwirkend ...- € monatlich für den Zeitraum 1.8.2017 bis 31.12.2017 und ...- € monatlich für den Zeitraum 1.1.2018 bis 31.8.2018 sowie ab dem 1.9.2018 „monatlich im Voraus“ ...- € „voraussichtlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“); die Auszahlungsbeträge wurden mit Änderungsbescheid vom 5.12.2018 angepasst. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 22.1.2019 den Vater des Klägers zur Einreichung verschiedener Nachweise aufgefordert und zugleich die Zahlungen vorläufig eingestellt hatte, hob er, nachdem dieser sich geäußert hatte, den Bewilligungsbescheid vom 6.8.2018 mit Einstellungsbescheid vom 8.2.2019 unter Verweis auf das Fehlen eines Wohnsitzes und einer unbeschränkten Steuerpflicht des Vaters in Deutschland auf. Auf dessen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 25.6.2021 - 3 K 1004/19 - unter Aufhebung seines Bescheides vom 8.2.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 26.6.2019, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (im Wesentlichen wegen Nichtausübung des Ermessens im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X). Mit Rücknahmebescheid vom 19.8.2021 nahm der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 6.8.2018 mit Ablauf des 31.1.2019 (erneut) zurück (nach § 45 SGB X i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Auf die vom Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit ohne mündliche Verhandlung am 28.7.2023 ergangenem Urteil - 3 K 604/22 - den Bescheid des Beklagten vom 19.8.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.3.2022 auf. II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung vom 25.8.2023 gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende, auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Vorbringen des Beklagten in der Antragsbegründung vom 1.9.2023 rechtfertigt die Zulassung auch unter Berücksichtigung seines ergänzenden Schriftsatzes vom 18.1.2024 nicht. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die neben der Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 19.8.2021 die Verpflichtung zur Weitergewährung von Unterhaltsleistungen über den 31.1.2019 hinaus begehrende Klage sei als Anfechtungsklage statthaft, da ein Bewilligungsbescheid bei Aufhebung des Rücknahmebescheids wieder auflebe1vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 24.5.2023 - 5 A 590/21 -, juris, Rn. 37vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 24.5.2023 - 5 A 590/21 -, juris, Rn. 37 und der Bewilligungsbescheid vom August 2018 als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren sei.2vgl. BVerwG, Urteile vom 17.9.1987 - 5 C 26/84 -, juris, Rn. 21, und vom 28.2.1997 - 1 C 29/95 -, juris, Rn. 2 f., sowie Beschluss vom 5.1.2012 - 8 B 62/11 -, juris, Rn. 13vgl. BVerwG, Urteile vom 17.9.1987 - 5 C 26/84 -, juris, Rn. 21, und vom 28.2.1997 - 1 C 29/95 -, juris, Rn. 2 f., sowie Beschluss vom 5.1.2012 - 8 B 62/11 -, juris, Rn. 13 Zwar würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 16Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 16 Unterhaltsvorschussleistungen prinzipiell auf der Grundlage einer monatsweisen Bewilligung erbracht. Allerdings bleibe es der Behörde unbenommen, den Hilfefall für einen darüber hinausgehenden Zeitraum zu regeln, was durch eine am Empfängerhorizont orientierte Auslegung zu ermitteln sei.4Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 22 f., m.w.N.Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 22 f., m.w.N. Danach sei die im Bewilligungsbescheid vom August 2018 enthaltene Gewährung von Unterhaltsvorschuss aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers auf eine über eine monatsweise Bewilligung hinausgehende Dauer angelegt, wie näher ausgeführt wird. Die Anfechtungsklage habe auch in der Sache Erfolg, da die Voraussetzungen des (gemäß § 68 Nr. 14 SGB I anwendbaren) § 45 SGB X als Rechtsgrundlage der erfolgten Rücknahme nicht erfüllt seien. Es fehle bereits an einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt, da der Bewilligungsbescheid vom August 2018 im Zeitpunkt seines Erlasses5vgl. BSG, Urteil vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R -, juris, Rn. 12vgl. BSG, Urteil vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R -, juris, Rn. 12 nach § 1 Abs. 1 UVG rechtmäßig gewesen sei. Hinsichtlich des in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG geregelten (inländischen) Wohnsitzerfordernisses habe das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Vorrang der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/886nunmehr Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011nunmehr Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011 und Art. 45 Abs. 2 AEUV) entschieden, dass dem Gesetzeszweck im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs7vgl. Urteile vom 18.7.2007 - C-213/05 -, juris, Rn. 26 ff., und - C-212/05 -, juris, Ls. 2, sowie Urteil vom 14.12.2016 - C-238/15 -, juris, Rn. 49 ff.vgl. Urteile vom 18.7.2007 - C-213/05 -, juris, Rn. 26 ff., und - C-212/05 -, juris, Ls. 2, sowie Urteil vom 14.12.2016 - C-238/15 -, juris, Rn. 49 ff. dadurch Rechnung getragen werden könne, dass die Unterhaltsvorschussleistungen davon abhängig gemacht würden, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in Deutschland einer die Grenze der Geringfügigkeit übersteigenden Erwerbstätigkeit nachgehe. Vorliegend gehe der Vater des Klägers als maßgeblicher Elternteil gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 1a Satz 3 SGB IV einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung nach, in deren Folge er auch Abgaben in Gestalt von Beiträgen zur Arbeitslosen-, gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten habe, so dass dieser zur Finanzierung sozialpolitischer Maßnahmen beitrage. Soweit dieser als sog. Grenzgänger der Steuerpflicht nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Frankreich unterliege, sei diese Besonderheit auf das zwischen Frankreich und Deutschland bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zurückzuführen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 DBA-Frankreich i.d.F. vom 1.1.2018). Auf dieses habe der Kläger keinen Einfluss, so das ihm dies nicht zum Nachteil gereichen könne, zumal in Folge der Versteuerung des Einkommens seines Vaters in Frankreich ein Entschädigungsanspruch Deutschlands gegenüber Frankreich entstehe (Art. 13a Abs. 1 DBA-Frankreich). Daher sei eine hinreichende Verbundenheit des Kindesvaters und, durch diesen vermittelt,8vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 40vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 40 des Klägers mit Deutschland anzunehmen. Ein Erfordernis eines Zweitwohnsitzes in Deutschland lasse sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen.9vgl. Knittel, JAmt 2018, 239vgl. Knittel, JAmt 2018, 239 Die mit dem Wohnsitzerfordernis erstrebte Deckung des in Deutschland üblichen Unterhaltsbedarfs lasse sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleich wirksam, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer allerdings weniger einschneidend durch eine gesetzliche Anpassung der Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen an die ggf. niedrigeren Lebenshaltungskosten im Wohnsitzmitgliedstaat erreichen; zudem könne der Gefahr einer Kumulierung mit etwaigen nach französischem Recht zu zahlenden Unterhaltsvorschussleistungen wirksam durch deren Anrechnung begegnet werden.10vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 49 f.vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 49 f. Ungeachtet des Fehlens bereits eines zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrigen Verwaltungsakts sei die Rücknahme des Bewilligungsbescheids nach § 45 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden könne. Die Frist habe zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids an den Kläger im August 2018 zu laufen begonnen und sei als Ausschlussfrist in ihrem Ablauf durch den Erlass eines ersten – später aufgehobenen – Rücknahmebescheids weder unterbrochen noch gehemmt worden,11zu § 45 Abs. 4 SGB X vgl. BSG, Urteil vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, juris, Ls. 2, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10/94 -, juris, Ls. 2 und Rn. 15 ff., m.w.N.zu § 45 Abs. 4 SGB X vgl. BSG, Urteil vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, juris, Ls. 2, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10/94 -, juris, Ls. 2 und Rn. 15 ff., m.w.N. so dass sie im Zeitpunkt des Rücknahmebescheids vom 19.8.2021 bereits verstrichen gewesen sei; Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO lägen ersichtlich nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien, ungeachtet der (Frage der) Zulässigkeit einer Umdeutung des Verwaltungsakts nach § 43 SGB X,12vgl. BSG, Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R -, juris, Rn. 33 ff.vgl. BSG, Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R -, juris, Rn. 33 ff. nicht erfüllt. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei weder vorgetragen noch ersichtlich. In den rechtlichen Verhältnissen sei eine Änderung nicht dadurch eingetreten, dass nach Erlass des Bewilligungsbescheides infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Richtlinien13Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in der ab 1.1.2022 geltenden FassungRichtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in der ab 1.1.2022 geltenden Fassung dahingehend geändert worden seien, dass für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss eine durch den Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteils begründete unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland erforderlich sei; hierbei handele es sich lediglich um eine gesetzesauslegende Verwaltungsvorschrift, der – ungeachtet dessen, dass sie die Anforderungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss überspanne – keine Rechtsnormqualität zukomme. b) Diesen verwaltungsgerichtlichen Ausführungen hält der Beklagte entgegen, die Rechtsauffassung, wonach ein (Zweit-)Wohnsitz im Inland nicht erforderlich sei und es unabhängig von einer tatsächlichen Steuerzahlung allein auf die Steuerpflicht des freizügigkeitsberechtigten Elternteils, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebe, ankomme, widerspreche § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG i.V.m. § 30 Abs. 1 SGB I. Dennoch habe das Bundesverwaltungsgericht14Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 entschieden, dass ein inländischer Wohnsitz wegen des Vorrangs der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht zwingend erforderlich sei. In dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt habe (allerdings) die mit ihren Kindern in Portugal wohnende Mutter einen weiteren Wohnsitz in Deutschland gehabt, so dass sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Auch sei die VO (EWG) Nr. 1612/68 in der Zwischenzeit durch die VO (EU) 492/2011 abgelöst worden, wobei sich Art. 7 Abs. 2 als spezielle Ausprägung der Arbeitnehmerfreizügigkeit jedoch nicht geändert habe. Unter Bezugnahme auf die Historie der Koordinierung von Unterhaltsvorschussleistungen in der EU sowie eine „Übersicht zu Grenzgänger*innenfällen“ des BMFSFJ15Bl. 26 d.A.Bl. 26 d.A. ist der Beklagte der Auffassung, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall dadurch, dass der Kindesvater zum einen keinen weiteren (Zweit-)Wohnsitz im Inland unterhalte und zum anderen aufgrund des zwischen Deutschland und Frankreich bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens im Inland nicht steuerpflichtig sei. Damit sei die vom Bundesverwaltungsgericht als Kompensation des Wohnsitzerfordernisses über die Abgabenleistung aufgrund unbeschränkter Einkommensteuerpflicht geforderte Verbundenheit mit dem die soziale Vergünstigung erbringenden Mitgliedstaat gerade nicht gegeben. Dass dieser Umstand außerhalb des Einflussbereichs des Klägers respektive des Kindesvaters liege, rechtfertige keine andere Beurteilung. Da der Kindesvater keinen Beitrag zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen in diesem Staat leiste, bestehe umgekehrt auch kein Anspruch auf die entsprechende soziale Vergünstigung, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund dieser Beitrag nicht geleistet werde; darauf, ob der Betreffende diese Situation zu verantworten bzw. zu vertreten habe, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an. Zudem trage nach Auffassung des BMFSFJ die bisherige Rechtsprechung u.a. dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass durch die „Aufweichung“ des Wohnsitzerfordernisses der Rückgriff beim unterhaltspflichtigen Elternteil erheblich erschwert werde. Ergänzend trägt der Beklagte vor,16Schriftsatz vom 18.1.2024Schriftsatz vom 18.1.2024 es mache einen maßgeblichen Unterschied aus, ob derjenige, der Leistungen nach dem UVG beanspruche, einen (Zweit-)Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes habe oder nicht; das Bundesverwaltungsgericht habe keine Veranlassung gehabt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Einer Anpassung der Höhe der UVG-Leistungen an ggf. niedrigere Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat stehe die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs17Urteil vom 16.6.2022 - C-328/20 -, juris, Lse. 1 bis 5Urteil vom 16.6.2022 - C-328/20 -, juris, Lse. 1 bis 5 entgegen, wonach eine solche Anpassung von Familienleistungen eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle. Das gelte unabhängig davon, dass Unterhaltsvorschussleistungen kraft Art. 1 lit. z VO 883/04 i.V.m. dem für Deutschland enthaltenen konstitutiven Eintrag in deren Anhang I primärrechtskonform aus dem Terminus „Familienleistungen“ herausdefiniert worden seien. Des Weiteren, so der Beklagte, stehe § 45 Abs. 3 SGB X der Rücknahme des Bewilligungsbescheids nicht entgegen und habe er mit dem damaligen Bewilligungsbescheid keinen Dauerverwaltungsakt erlassen. Die Frage, ob ein Unterhaltsvorschuss bewilligender Bescheid ein Dauerverwaltungsakt sei, sei in der Rechtsprechung umstritten. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts seien Unterhaltsvorschussleistungen grundsätzlich keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern stünden unter dem Vorbehalt jederzeitiger Einstellung und seien daher grundsätzlich keine Dauerverwaltungsakte; die Einstellung der Leistungen greife, so die obergerichtliche Rechtsprechung, somit nicht in eine durch den Bewilligungsbescheid eingeräumte Rechtsposition ein, sondern stelle eine Versagung noch zu bewilligender Leistungen dar. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit Leistungen der Sozialhilfe vergleichbar, welche grundsätzlich keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter, sondern Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage sei, deren Notwendigkeit ständig zu überprüfen sei.18vgl. BVerwG, Urteile vom 18.1.1979 - 5 C 4.78 -, juris, Rn. 10, und vom 31.8.1995 - 5 C 9.94 -, juris, Rn. 13 ff.vgl. BVerwG, Urteile vom 18.1.1979 - 5 C 4.78 -, juris, Rn. 10, und vom 31.8.1995 - 5 C 9.94 -, juris, Rn. 13 ff. Die Formulierung im Bewilligungsbescheid, auf die das Verwaltungsgericht wesentlich abgestellt habe, stehe der Einordnung der Unterhaltsvorschussleistung als Sozialleistung bzw. einer Sozialleistung vergleichbaren Leistung nicht entgegen. Da es sich bei der Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistung gemäß seinem Bescheid vom 6.8.2018 nicht um einen Dauerverwaltungsakt handele, greife die Fristenregelung des § 45 Abs. 3 SGB X nach deren eindeutigem Wortlaut nicht.19vgl. Pade, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 45 SGB X Rn. 99 (Stand: 17.4.2023)vgl. Pade, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 45 SGB X Rn. 99 (Stand: 17.4.2023) c) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.20st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 aa) Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend macht, weil die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG widerspreche, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG enthaltene Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes im Hinblick auf den Vorrang der in Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/8821nunmehr unverändert Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011nunmehr unverändert Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011 und Art. 45 Abs. 2 AEUV gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden ist, wenn der alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt ist und mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt.22vgl. Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Ls. 2 und Rn. 25, in dem das Bundesverwaltungsgericht dies ausdrücklich als „offenkundig und zweifelsfrei“ ansieht; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 14.12.2020 - 10 K 3417/18 -, juris, Rn. 29 ff.; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht BT, 1. Aufl. 2023, § 1 UVG Rn. 22 (Stand: 17.10.2023); Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, 72. Edition, UnterhVG, § 1 Rn. 8 (Stand: 1.3.2024); Koppenfeld-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, UnterhVG §§ 1-12, Rn. 8; Knittel, JAmt 2018, 239, 242; im Ergebnis zustimmend auch Husmann, NZS 2018, 809, 814vgl. Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Ls. 2 und Rn. 25, in dem das Bundesverwaltungsgericht dies ausdrücklich als „offenkundig und zweifelsfrei“ ansieht; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 14.12.2020 - 10 K 3417/18 -, juris, Rn. 29 ff.; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht BT, 1. Aufl. 2023, § 1 UVG Rn. 22 (Stand: 17.10.2023); Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, 72. Edition, UnterhVG, § 1 Rn. 8 (Stand: 1.3.2024); Koppenfeld-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, UnterhVG §§ 1-12, Rn. 8; Knittel, JAmt 2018, 239, 242; im Ergebnis zustimmend auch Husmann, NZS 2018, 809, 814 Entgegen der Argumentation des Beklagten (und der Regelung der Ziff. 1.2.4. UVG-RL) hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Nichtanwendungsbefehl nicht unter den Vorbehalt eines inländischen (Zweit-)Wohnsitzes gestellt, sondern den Kern seiner Begründungslinie lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die Mutter der dortigen Kläger aufgrund eines solchen der deutschen Einkommensteuer unterlag.23Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 46; vgl. Knittel, JAmt 2018, 239, 242 („Sahnehäubchen“)Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 46; vgl. Knittel, JAmt 2018, 239, 242 („Sahnehäubchen“) Der Beklagte wendet ohne Erfolg ein, die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dahin zu verstehen, dass ein Anspruch eines mit einem Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Kindes auf Unterhaltsvorschuss voraussetze, dass der Elternteil, bei dem es lebe, nicht nur einer die Grenze der Geringfügigkeit übersteigenden Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehe, sondern sein hieraus erzieltes Einkommen auch im Bundesgebiet versteuere; dies habe fallbezogen zur Folge, dass ein Anspruch des Klägers nur bestünde, wenn sein Vater einen Zweitwohnsitz im Bundesgebiet unterhielte. Diese Sichtweise will das nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG hinsichtlich des Kindes als Anspruchsvoraussetzung normierte, aber mit der europarechtlichen Vorgabe der Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/88 a.F. bzw. Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011 n.F. und Art. 45 Abs. 2 AEUV nicht im Einklang stehende Wohnsitzerfordernis ersetzen durch das Erfordernis, dass der Elternteil, bei dem das Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt, im Bundesgebiet jedenfalls einen Zweitwohnsitz unterhält. Wie dieses Erfordernis indes mit der durch die genannten Vorschriften garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit des Elternteils zu vereinbaren sein sollte, bleibt offen. Eine solche Sichtweise ist auch im Einkommensteuergesetz nicht angelegt. Der Vater des Klägers unterliegt nach den §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a Satz 1 EStG der beschränkten Einkommensteuerpflicht; die Beschränkungen sind in den §§ 50a ff. EStG, insbesondere auch in Bezug auf die Geltung etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen, im Einzelnen vom Gesetzgeber geregelt. Dass vorliegend das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich eingreift, ist demgemäß kein Umstand, der seitens der Gerichte im Rahmen der Gesetzesauslegung zu würdigen wäre. In den Fällen, in denen wie vorliegend Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich eingreift, sich also Wohnort und Arbeitsplatz jeweils in Grenznähe – mithin nicht weit voneinander entfernt – befinden, würde das Erfordernis eines Zweitwohnsitzes zudem die Arbeitnehmerfreizügigkeit inhaltlich aushöhlen, denn die durch sie gewährte Rechtsposition, die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer zu genießen, würde vom Vorhalten einer Zweitwohnung abhängig gemacht, für deren tatsächliches Vorhandensein (§ 21 Abs. 3 BMG) ein realer Bedarf nicht erkennbar und im Regelfall sogar auszuschließen ist. Nicht dargelegt ist im Weiteren, worin das behauptete Erschwernis des Rückgriffs beim unterhaltspflichtigen Elternteil bestehen sollte; da die Mutter des Klägers in Deutschland wohnhaft ist, erschließt sich die Berechtigung dieses Einwands des Beklagten fallbezogen nicht. Daher kann auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage des Erfordernisses eines inländischen Wohnsitzes Bezug genommen werden. bb) Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung außerdem geltend macht, weil § 45 Abs. 3 SGB X entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht entgegen stehe und es sich bei diesem nicht um einen Dauerverwaltungsakt handele, setzt er sich damit bereits in Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen, mit dem er noch vorgetragen hat, dass „die Bewilligung als Dauerverwaltungsakt einer stetigen Überprüfung“ unterliege.24Klageerwiderung vom 1.9.2023, S. 4 f. (Bl. 51 f. d.A.)Klageerwiderung vom 1.9.2023, S. 4 f. (Bl. 51 f. d.A.) Zutreffend weist zudem der Kläger darauf hin, dass auch die – vom Beklagten in Bezug genommenen – UVG-Richtlinien25a.a.O.a.a.O. davon ausgehen, dass die ausschließlich für Dauerverwaltungsakte geltende Vorschrift des § 48 SGB X auf eine Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen Anwendung finden könne (Ziff. 1.4.2., 1.8.4., 1.11.3., 2.4.2. und 5.3.2. UVG-RL). Das Vorbringen des Beklagten überzeugt aber auch in der Sache nicht. Dabei kann dahinstehen, ob mit Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass es sich bei der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss (generell) um einen Dauerverwaltungsakt handelt.26vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 24.5.2023 - 5 A 590/21 -, Rn. 29 ff., m.w.N.vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 24.5.2023 - 5 A 590/21 -, Rn. 29 ff., m.w.N. Denn indem die erstinstanzliche Entscheidung vom Beklagten im Wesentlichen mit dem Argument angegriffen wird, dass Unterhaltsleistungen „entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts“ grundsätzlich keine rentengleichen Dauerleistungen seien und der Bewilligungsbescheid vom 6.8.2018 daher kein Dauerverwaltungsakt sei, missversteht der Beklagte offensichtlich die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht geht nämlich in seinem rechtlichen Ansatz, ebenso wie der Beklagte, davon aus, dass „nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz prinzipiell auf der Grundlage einer „monatsweisen Bewilligung“ erbracht werden.“27UA S. 9UA S. 9 Das Verwaltungsgericht setzt sich zu dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung28vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 16 – anders als der Beklagte meint – auch keineswegs in Gegensatz, sondern führt aus, dass es der Behörde unbenommen sei, den Hilfefall für einen über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinausgehenden Zeitraum zu regeln.29vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 22 f., m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 22 f., m.w.N. Ob ein Verwaltungsakt eine solche auf Dauer angelegte Regelung beinhaltet, sei durch dessen Auslegung zu ermitteln, die sich am Empfängerhorizont zu orientieren hat.30vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 23, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 23, m.w.N. Eben diese Auslegung nimmt das Verwaltungsgericht sodann vor. Im Einzelnen führt die angefochtene Entscheidung aus, dass die seinerzeitige Bewilligung von Unterhaltsvorschuss aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers auf eine über eine monatsweise Bewilligung hinausgehende Dauer angelegt ist. Hierzu legt das Verwaltungsgericht strikt fallbezogen dar, dass nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 6.8.2018 dem Kläger Unterhaltsvorschuss rückwirkend ab dem 1.8.2017 bewilligt wurde, „ohne ein Ende des Bewilligungszeitraums festzulegen oder (scil. diesen) auf eine monatsweise Bewilligung zu beschränken“,31UA S. 9UA S. 9 wie sodann näher begründet wird. Weiter weist das erstinstanzliche Gericht darauf hin, dass der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 6.8.2018 zunächst mit Bescheid vom 8.2.2019 und, nach dessen gerichtlicher Aufhebung, mit Bescheid vom 19.8.2021 jeweils auf der Rechtsgrundlage des § 45 SGB X zurückgenommen hat und es einer solchen Rücknahme bei einer lediglich monatsweisen Bewilligung von Unterhaltsvorschuss nicht bedurft hätte, der Beklagte also die Sichtweise, dass es sich vorliegend um einen Dauerverwaltungsakt handele, (offenkundig) teile. Hierfür spreche fallbezogen auch der Sinn und Zweck des Bewilligungsbescheids unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, wie das Verwaltungsgericht ausführlich darlegt. Etwas anderes lasse sich auch nicht dem Inhalt des Änderungsbescheids vom 1.1.2019 entnehmen. All das überzeugt und begründet mithin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 2. Die Rechtssache hat ferner nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ihr der Beklagte beimisst. a) Der Beklagte trägt zur Begründung dieses Zulassungstatbestands vor, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich maßgeblich von dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich „daraus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu den Richtlinien des Bundesministeriums …“ stehe, an deren Ziff. 1.2.4. von den Familienressorts des Bundes und der Länder auch in Kenntnis einer der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gleichgelagerten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen32Urteil vom 30.11.2021 - 10 K 1393/21 -, jurisUrteil vom 30.11.2021 - 10 K 1393/21 -, juris festgehalten werde. Es sei deshalb vorliegend „grundsätzlich zu klären, ob das Berufungsgericht sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes oder aber der in den Richtlinien des Bundesministeriums niedergelegten Auffassung anschließen wird.“ Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (des Saarlandes) als Fachaufsicht habe „die Klärung der Frage im Rahmen der Berufung ausdrücklich empfohlen“ und darauf hingewiesen, dass die aufgeworfene Rechtsproblematik nicht nur im Saarland auftrete. Ergänzend33Schriftsatz vom 18.1.2024Schriftsatz vom 18.1.2024 formuliert der Beklagte die seines Erachtens zu klärende Rechtsfrage wie folgt: „Grundsätzlicher Klärung bedarf die Frage, ob eine Leistungsberechtigung im Unterhaltsvorschussrecht bei (alleinigem) Auslandswohnsitz auch dann besteht, wenn eine Steuerpflicht des in Deutschland erwerbstätigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, im Inland aufgrund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Wohnsitzstaat nicht gegeben ist.“ Diese Frage sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht geklärt und gerade für die grenznahen Gebiete von Bedeutung. b) Für den Zulassungstatbestand der grundsätzlichen Bedeutung muss der Zulassungsantragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.34vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris, Rn. 24, m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris, Rn. 16vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris, Rn. 24, m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris, Rn. 16 Die Anforderungen, die hier zu stellen sind, entsprechen grundsätzlich denen des Revisionszulassungsrechts (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).35vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 41, m.w.N.vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 41, m.w.N. Mit der Zulassungsbegründung vom 1.9.2023 hat der Beklagte in diesem Sinne bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Die Frage, „ob das Berufungsgericht sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes oder aber der in den Richtlinien des Bundesministeriums niedergelegten Auffassung anschließen wird“, ist keine derartige Grundsatzfrage, sondern zielt auf eine abstrakte Prognoseentscheidung. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass die hier erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nachgereichte Rechtsfrage, „ob eine Leistungsberechtigung im Unterhaltsvorschussrecht bei (alleinigem) Auslandswohnsitz auch dann besteht, wenn eine Steuerpflicht des in Deutschland erwerbstätigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, im Inland aufgrund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Wohnsitzstaat nicht gegeben ist“, als Ergänzung des fristgerechten Zulassungsvorbringens noch Berücksichtigung finden kann,36zur Problematik der Geltendmachung neuer Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.2.2024 - 10 A 2904/01 -, juris, Rn. 22, m.w.N.zur Problematik der Geltendmachung neuer Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.2.2024 - 10 A 2904/01 -, juris, Rn. 22, m.w.N. so rechtfertigt diese keine Berufungszulassung wegen Grundsatzbedeutung. Denn diese nachgereichte Rechtsfrage erweist sich bereits nicht als klärungsbedürftig. Sie lässt sich vielmehr – wie aufgezeigt – unschwer auf der Grundlage der Gesetzeslage und der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Entgegen der Argumentation des Beklagten (und der Regelung des Ziff. 1.2.4. UVG-RL) darf die Nichtanwendbarkeit des in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG enthaltenen Erfordernisses eines inländischen Wohnsitzes nach der maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheidung nicht an eine „durch den Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteils begründete unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland“ geknüpft werden, sondern lediglich daran, „dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt“; denn ein Elternteil, der auf diese Weise Zugang zum bundesdeutschen Arbeitsmarkt gefunden hat, trägt mit den Abgaben, die er aufgrund der von ihm ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat entrichtet, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen in diesem Staat bei und belegt damit, dass er und das Kind, für dessen Unterhalt er aufkommt, in die hiesige Gesellschaft hinreichend integriert sind.37Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 45; wohl weitergehend Husmann, NZS 2018, 809, 813, der unabhängig von einem Finanzierungsbeitrag allein auf die schutzbedürftige Situation des Kindes abstelltUrteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 45; wohl weitergehend Husmann, NZS 2018, 809, 813, der unabhängig von einem Finanzierungsbeitrag allein auf die schutzbedürftige Situation des Kindes abstellt Dass der Vater des Klägers vorliegend aufgrund der von ihm ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland in mehrfacher Hinsicht Abgaben entrichtet, hat das Verwaltungsgericht in erschöpfender und vom Beklagten nicht bestrittener Weise ausgeführt. Dass des Weiteren der Vater des Klägers aufgrund des geltenden deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens als sog. Grenzgänger der Steuerpflicht nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Frankreich unterliegt, ändert bereits nichts an seinen Abgabenleistungen, zumal bezüglich der Einkommensteuer, wie vom Verwaltungsgericht dargelegt, ein Entschädigungsanspruch Deutschlands gegenüber Frankreich besteht. Zudem wäre es mit der angeführten, insoweit allein auf die Ausübung einer die Grenze der Geringfügigkeit übersteigenden inländischen Erwerbstätigkeit abstellenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Übereinstimmung zu bringen, diesen Umstand, für den weder der Kläger noch sein Vater als Rechtsunterworfene Verantwortung tragen, zum Anlass zu nehmen, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu verneinen. Denn das Wohnsitzerfordernis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG beschränkt den mittelbar begünstigten Vater des Klägers als sog. Grenzarbeitnehmer in der Ausübung seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit und führt damit zu einer europarechtswidrigen mittelbaren Diskriminierung des Klägers, die auch nicht objektiv gerechtfertigt ist.38vgl. BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 35, 39 f., 45 ff.; VG Aachen, Urteil vom 14.12.2020 - 10 K 3417/18 -, juris, Rn. 44 ff., m.w.N.; zur Diskriminierung des Klägers als Rechtsinhaber vgl. auch Husmann, NZS 2018, 809, 810vgl. BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 35, 39 f., 45 ff.; VG Aachen, Urteil vom 14.12.2020 - 10 K 3417/18 -, juris, Rn. 44 ff., m.w.N.; zur Diskriminierung des Klägers als Rechtsinhaber vgl. auch Husmann, NZS 2018, 809, 810 Eine grundsätzliche Bedeutung der formulierten Rechtsfrage vermag sich schließlich nicht aus dem Umstand zu ergeben, dass Ziff. 1.2.4. der UVG-RL diesen evidenten Befund negiert; denn ein offensichtlicher Rechtsanspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kann nicht durch Verwaltungsvorschriften, die die Gerichte nicht binden, ausgeschlossen werden.39vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.8.2023 - 12 CE 23.1247 -, juris, Rn. 16vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.8.2023 - 12 CE 23.1247 -, juris, Rn. 16 Vielmehr dürfte in Anbetracht der angeführten und an den Grundsatz der europarechtlich verankerten Arbeitnehmerfreizügigkeit anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die fragliche Bestimmung der UVG-RL gegen die sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Rechtsgebundenheit der vollziehenden Gewalt verstoßen, die sich auch auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union bezieht.40vgl. Robbers, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 224. Lieferung, Art. 20 GG Rn. 3329, m.w.N. (Stand: 4/2024)vgl. Robbers, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 224. Lieferung, Art. 20 GG Rn. 3329, m.w.N. (Stand: 4/2024) Letztlich bedarf dies jedoch im Hinblick auf die fehlende Klärungsbedürftigkeit der vom Beklagten aufgeworfenen Fragestellung keiner weiteren Vertiefung. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist somit zu verneinen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.