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Beschluss

3 B 50/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anordnung einer Tempo-30-Zone innerhalb geschlossener Ortschaften ist § 45 Abs. 9 StVO (n.F.) anzuwenden; Verkehrszeichen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. • Der Ausschluss der Anordnung von Tempo-30-Zonen gilt nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO nur für klassifizierte Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und richtet sich nach der objektiven Straßenklassifizierung, nicht nach dem konkreten Verhältnis von Durchgangs- zu Anliegerverkehr. • Die VwV-StVO kann gegenüber der StVO keine abweichende materielle Voraussetzung (z.B. Bedeutung des Durchgangsverkehrs) begründen; die formale Klassifizierung der Straße ist maßgeblich. • Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zur Anordnung einer Tempo-30-Zone unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen und ist bei nur geringer Betroffenheit einzelner Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Anordnung von Tempo‑30‑Zonen innerhalb geschlossener Ortschaften und Anwendungsbereich § 45 StVO • Für die Anordnung einer Tempo-30-Zone innerhalb geschlossener Ortschaften ist § 45 Abs. 9 StVO (n.F.) anzuwenden; Verkehrszeichen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. • Der Ausschluss der Anordnung von Tempo-30-Zonen gilt nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO nur für klassifizierte Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und richtet sich nach der objektiven Straßenklassifizierung, nicht nach dem konkreten Verhältnis von Durchgangs- zu Anliegerverkehr. • Die VwV-StVO kann gegenüber der StVO keine abweichende materielle Voraussetzung (z.B. Bedeutung des Durchgangsverkehrs) begründen; die formale Klassifizierung der Straße ist maßgeblich. • Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zur Anordnung einer Tempo-30-Zone unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen und ist bei nur geringer Betroffenheit einzelner Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres zu beanstanden. Der Kläger wandte sich gegen die Anordnung einer Tempo‑30‑Zone für einen Teil der F. Straße. Die Straße zweigt von einer Bundesstraße ab, quert eine Bahnlinie und mündet in eine Landesstraße; entlang eines Abschnitts gibt es Wohnbebauung und einen schmalen Gehweg. Nach Hinweisen von Anwohnern ordnete die Beklagte die Tempo‑30‑Zone an, weil Fußgänger bei Begegnungsverkehr durch ausweichende Fahrzeuge gefährdet würden. Der Kläger, der die Strecke regelmäßig nutzt, focht die Anordnung an; Widerspruch und Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos, nachdem Gerichte einen Augenschein genommen hatten. Streitpunkte betrafen insbesondere, ob für Tempo‑30‑Zonen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 StVO (zwingende Erforderlichkeit) gelten und ob die Bedeutung des Durchgangsverkehrs gegenüber Anliegerverkehr die Anordnung ausschließt. • Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; die Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO, zumal § 45 Abs.9 StVO durch die Änderung vom 30.11.2016 (n.F.) Klarstellungen enthält. • Nach § 45 Abs.9 Satz1 StVO sind Verkehrszeichen nur anzuordnen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist; diese Anforderung gilt nach der Neufassung auch für die Anordnung von Tempo‑30‑Zonen (§45 Abs.9 Satz4 Nr.4 StVO n.F.). • Tempo‑30‑Zonen sind gemäß Gesetz weiterhin von der strengeren Voraussetzung der besonderen örtlichen Gefahrenlage (nun Satz3 n.F.) ausgenommen, nicht aber von der Erforderlichkeitsprüfung des Satz1; erforderlich ist die Anordnung, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO für einen sicheren Verkehrsablauf nicht ausreichen. • Die Formulierung des §45 Abs.1c Satz2 StVO schließt nur klassifizierte Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) sowie weitere Vorfahrtstraßen aus; damit ist die objektive Klassifizierung, nicht das konkrete Verhältnis von Durchgangs‑ zu Anliegerverkehr, maßgeblich. • Soweit der Kläger sich auf die VwV‑StVO beruft, ändert dies nichts: Eine Verwaltungsvorschrift kann der Rangordnung nach die durch Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen nicht abändern. • Vorliegend waren aufgrund der geringen Fahrbahnbreite, Gefälle und mäßigen Sicht konkret Gefährdungen für Fußgänger zu besorgen; die Behörde übte ihr Ermessen pflichtgemäß aus, zumal die Betroffenheit des Klägers gering ist. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Anordnung der Tempo‑30‑Zone bleibt bestehen. Die Richter stellten klar, dass seit der Änderung der StVO vom 30.11.2016 für Tempo‑30‑Zonen die allgemeine Erforderlichkeitsprüfung des § 45 Abs.9 Satz1 StVO gilt, Tempo‑30‑Zonen jedoch nicht der strengeren Erfordernis einer besonderen örtlichen Gefahrenlage unterliegen. Die Abgrenzung, ob eine Straße vom Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, richtet sich nach ihrer formalen Klassifizierung als Bundes-, Landes‑ oder Kreisstraße, nicht nach dem konkreten Verhältnis von Durchgangs‑ zu Anliegerverkehr. Im konkreten Fall lagen die örtlichen Verhältnisse und die Gefahrprognose hinreichend dar, so dass die Behörde ihr Ermessen zu Recht ausgeübt hat und der Kläger keinen Erfolg hat.