Urteil
14 K 6196/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0312.14K6196.21.00
2mal zitiert
17Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm ist nach der Ergänzung der Ermessenserwägungen rechtmäßig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm ist nach der Ergänzung der Ermessenserwägungen rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die sämtlich in der Stadt W. wohnhaften Kläger wenden sich gegen die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einem Abschnitt der Landesstraße N01 (L N01 – S.-straße) in W. auf 30 km/h zwecks Lärmschutzes. Bei dem maßgeblichen Straßenabschnitt handelt es sich um einen ca. 550 Meter langen, zweistreifigen Abschnitt der S.-straße, der zwischen der Kreuzung S.-straße/P.-straße und der über die Bundesautobahn 0 führenden Brücke verläuft. Im südlichen Bereich von der Einmündung des P.-straßes bis zur S.-straße auf Höhe der Hausnummer N02 (ca. 425 Meter) befinden sich unmittelbar entlang der Straße beiderseits im Wesentlichen Wohngebäude (Ein- und Mehrfamilienhäuser). Die Grundstücke mit der postalischen Anschrift S.-straße N03 bis N04 befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans N05 – S.-straße/C.-straße, der insoweit ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Im Übrigen liegen die Wohngrundstücke im unbeplanten Innenbereich. Im nördlichen Teil zwischen der S.-straße N02 und der Autobahnbrücke (ca. 125 Meter) ist die Umgebung im Wesentlichen durch Gewerbe geprägt (u.a. A.-Tankstelle, N.-Supermarkt, Bäckerei). Diese liegen in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne N06 A und N06 B - S.-straße/C.-straße gem. § 9 (2 a) i. V. mit § 13 BauGB im Stadtteil Z., die nach § 9 Abs. 2a BauGB als einfache Bebauungspläne im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB - ohne Ausweisung eines Baugebiets und des Maßes der baulichen Nutzung - aufgestellt sind. Auf westlicher Straßenseite befindet sich lediglich – im unbeplanten Innenbereich – ein Wohnhaus mit der Hausnummer N07. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanübersicht der Beklagten Bezug genommen (abrufbar unter https://www.-.............php). Nördlich der Autobahnbrücke war bereits im Sommer 2015 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h mit dem Zusatzschild „Lärmschutz“ wegen des dort befindlichen Seniorenheims „Haus R.“ (S.-straße N08) angeordnet worden. Der Abstand zwischen diesem Abschnitt und der Grenze der Wohnbebauung auf Höhe der S.-straße N02 a beträgt ausweislich einer Messung mit Google Maps ca. 260 Meter. Im März 2017 beschloss der Rat der Beklagten den Lärmaktionsplan der zweiten Stufe für die Stadt W. (nachfolgend: LAP 2017). Als Auslösewerte ( Belastungsschwellen, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten Lärmschutzmaßnahmen in Betracht gezogen oder ergriffen werden sollen ) für die Lärmaktionsplanung hatte der Rat der Beklagten bereits bei der Aufstellung des Lärmaktionsplans der ersten Stufe die Werte L DEN = 65 dB(A) und L Night = 55 dB(A) festgelegt. Diese Werte wurden auch der Lärmaktionsplanung der zweiten Stufe zugrunde gelegt. Die Bewertung der Lärmbelastung erfolgt auf Grundlage der Schallpegel an bewohnten Gebäuden. Der gebäudebezogene Lärmpegel stellt den maximalen Fassadenpegel dar, der an einem Gebäude vorliegt. Unter Ziffer 4.1.3 des LAP 2017 und der Überschrift „Kurzfristige Maßnahmen und Prüfaufträge zu Tempo 30“ ist unter anderem für die L N01 S.-straße/D.-straße im Bereich P.-straße bis zur Autobahnbrücke der A 0 (Maßnahmenbereich Nr. 46) die Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie die Aufstellung eines Dialogdisplays vorgesehen. Konkret heißt es im Einführungssatz: „In folgenden Maßnahmenbereichen soll Tempo 30 ganztags oder nachts als Lärmminderungsmaßnahme kurzfristig umgesetzt und mit dem Hinweis Lärmschutz unterstützt werden. Zur Unterstützung der Geschwindigkeitsreduzierungen sollen Dialog-Displays an geeigneten Abschnitten aufgestellt werden.“ Weiter ist zu der Überschreitung der Richtwerte in den maßgeblichen Maßnahmenbereichen unter Ziffer 4.1.2 auszugsweise Folgendes ausgeführt: „Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind bei straßenverkehrsrechtlichen Lärmschutzmaßnahmen die nationalen Berechnungsvorschriften (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)) anzuwenden. Für W. liegen aus der Lärmkartierung auch Fassadenpegel nach RLS-90 vor. An allen 63 Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung erreichen oder überschreiten die Lärmbelastungen einen L DEN von 65 dB(A) bzw. einen L Night von 55 dB(A), den Auslösewerten der Lärmaktionsplanung in der Stadt W.. Bei Überschreitung dieser Werte sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die lärmbetroffenen Einwohner von Lärm entlasten. An 23 der 63 Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung werden die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV auf Basis der RLS-90-Berechnung überschritten. Die Werte der 16. BImSchV werden an allen Maßnahmenbereichen überschritten, da diese noch unter den Auslösewerten der Lärmaktionsplanung liegen.“ In den „Anlagen Maßnahmenbereiche Teil 2“ zum LAP 2017 befindet sich der folgende Steckbrief zum Maßnahmenbereich Nr. 46 (L N01 S.-straße/D.-straße von S.-straße bis Autobahnbrücke A N09) mit näheren Angaben zur gegenständlichen Maßnahme: Am 1. März 2021 erging die Bitte an die Straßenverkehrsbehörde, zwecks Umsetzung der Maßnahmen aus dem LAP 2017 unter anderem auf der S.-straße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anzuordnen. In einem Aktenvermerk des Fachbereichs Verkehrs- und Baustellenmanagement vom 16. April 2021 wird insbesondere ausgeführt, dass dem städtischen Bereich 2-2/Umwelt Daten aus der Lärmkartierung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) für die S.-straße vorlägen. Danach würden an den Fassaden der Gebäude Beurteilungspegel von aufgerundet 72 dB(A) am Tag und 64 dB(A) in der Nacht erreicht. Somit würden die Richtwerte an den Gebäuden überschritten, sodass es nach der Lärmschutz-Richtlinien-StV eine Grundlage zur Anordnung von straßenverkehrsrechtlichen Lärmschutzmaßnahmen wie zum Beispiel einer Geschwindigkeitsreduzierung gebe. Mit E-Mail vom 16. April 2021 ordnete die Beklagte die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gemäß den beigefügten Verkehrszeichenplänen (Bl. 38–40 Beiakte Heft 1) gegenüber der Wirtschaftsbetriebe W. GmbH (M.) an. Im Bericht der Bezirksvertretung O. zum Termin vom 22. April 2021 heißt es, im Anschluss an die Überprüfung der verkehrsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Anordnung der Geschwindigkeitsreduzierung sei eine Abwägung aller Belange erfolgt. Dazu seien mögliche Alternativmaßnahmen unter Berücksichtigung der örtlichen Situation, der Synergien mit anderen Zielfeldern sowie der verkehrlichen Belange betrachtet worden. Die Aufstellung der Verkehrszeichen erfolgte am 17. und 18. Mai 2021. Die Kläger haben am 13. September 2021 Klage erhoben und am 19. Januar 2023 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 14 L 161/23) gestellt. Die Beklagte hat sodann Stellungnahmen des Fachbereiches „Ökologische Planung“ vom 26. April 2023 sowie 17. Mai 2023 vorgelegt. Darin wird insbesondere ausgeführt, im Bereich der Anordnung der verkehrsrechtlichen Maßnahme an der S.-straße seien nach der VBUS (Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen) Überschreitungen der Auslösewerte für die Lärmaktionsplanung von 65 dB(A) für den L DEN und von 55 dB(A) für den L Night ermittelt worden. Im Rahmen der RLS-90-Berechnungen seien sowohl Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BlmSchV für Wohngebiete von bis zu 11,4 dB(A) am Tag und bis zu 12,4 dB(A) in der Nacht als auch Überschreitungen der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV für den sensiblen Nachtbereich von bis zu 1,4 dB(A) ermittelt worden. Die Werte der 16. BImSchV würden tagsüber und nachts an sämtlichen Gebäuden, die Werte der Lärmschutz-Richtlinien-StV tagsüber an 4 Prozent und nachts an 70 Prozent der Gebäude überschritten. Es seien alle alternativen Maßnahmen geprüft worden. Insbesondere seien eine kurzfristige Fahrbahnsanierung mit lärmminderndem Asphalt sowie ein nächtliches Lkw-Fahrverbot ausgeschlossen worden. Straßenräumliche Maßnahmen seien durch die Anlage von Schutzstreifen für den Radverkehr und von Parkstreifen mit Baumbeeten bereits umgesetzt. Mit Beschluss vom 30. Mai 2023 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 14 L 161/23 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 (Az.: 8 B 688/23) zurückgewiesen. Auf die Gründe der Beschlüsse wird verwiesen. Die Beklagte hat unter dem 26. Februar 2024 aktuelle Berechnungsergebnisse nach den RLS-19 hinsichtlich der Lärmbelastung („Immissionspunkte an Gebäuden“) sowie eine weitere Stellungnahme des Fachbereiches „Ökologische Planung“ vom 22. Februar 2024 vorgelegt. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass zur Ermittlung der aktuellen Daten fest installierte Induktionsschleifendetektoren und mobile Seitenradargeräte genutzt und für die Lärmberechnungen die Software Q. der Y. GmbH + Co. KG verwendet worden sei. Für den hier maßgeblichen Bereich der S.-straße sei durch den Fachbereich Verkehrsplanung ein jährlicher durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTVj) von 11.008 Kfz und ein Anteil an leichten Lkw von 1,3 Prozent (Tag) und 2,5 Prozent (Nacht) sowie ein Anteil an schweren Lkw von 1,9 Prozent (Tag) und 1,4 Prozent (Nacht) ermittelt worden. Nach den Ergebnissen der Fassadenpegelberechnung für sämtliche Wohngebäude entlang der S.-straße würden bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h in dem benannten Bereich an 100 Prozent der Gebäude die Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV für Wohngebiete am Tag und in der Nacht überschritten. Die höchsten Überschreitungen seien am Tag mit 13,7 dB(A) und in der Nacht mit 16,1 dB(A) im Bereich der Kreuzung S.-straße / E.-straße ermittelt worden. Die Richtwerte nach der Lärmschutz-Richtlinien-StV für Wohngebiete würden am Tag an 31 Prozent und in der Nacht an 82 Prozent der Gebäude überschritten. Die höchsten Überschreitungen seien am Tag mit 2,7 dB(A) und in der Nacht mit 5,1 dB(A) im bereits benannten Kreuzungsbereich ermittelt worden. Das Gebäude S.-straße Nr. N07 werde maßgeblich von der BAB 0 als dominante Quelle beeinflusst. Die Kläger machen zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend, sie seien klagebefugt, weil sie den gegenständlichen Straßenabschnitt ständig benutzten. In der Sache tragen sie vor, Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Landesstraßen – wie der S.-straße – seien nur unter engen Voraussetzungen und im Einvernehmen mit dem Straßenbaulastträger, dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW), möglich. Die Begründung „Lärmschutz“ sei insoweit nicht vorgesehen. Es sei zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt als Straßenverkehrsbehörde zuständig sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wann, wo und durch wen die angeblichen Maximal- und Beurteilungspegel ermittelt worden seien. Auch bleibe unberücksichtigt, dass die mit Tempo 30 versehenen Abschnitte teilweise im Bereich von Gewerbegebieten lägen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass es sich zum einen um ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet handele und zum anderen die maßgeblichen Grenzwerte sowohl tagsüber als auch nachts überschritten würden. Es lasse sich nicht feststellen, ob und inwieweit tatsächlich einmal maßgebliche und nachvollziehbare Messungen durchgeführt worden seien. Auch könnten „Berechnungsmodelle“ nicht die Grundlage für die Entscheidung und ebenfalls nicht für Ermessungserwägungen sein. Die Beklagte habe jedenfalls das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Zumindest sei die Reduzierung der Geschwindigkeit ganztags nicht verhältnismäßig. Die Beklagte habe offenbar nicht die Belange der Verkehrsteilnehmer, die auf Landesstraßen auf ein zügiges Vorankommen angewiesen seien, berücksichtigt. Die Kläger beantragen, die Verkehrszeichen 274 (Tempo 30) an der S.-straße in W. zwischen dem B.-straße und der Hausnummer S.-straße N08 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Anbringung der Verkehrszeichen sei rechtmäßig erfolgt. Hinsichtlich der Ermittlung der Lärmbelastung verweist die Beklagte auf die Stellungnahmen der befassten Fachbereiche. Ergänzend trägt sie vor, sowohl im Laufe der Aufstellung des Lärmschutzplanes als auch nach den neuen Berechnungen seien bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h an 100 Prozent der Gebäude die Immissionswerte der 16. BImSchV für Wohngebiete massiv überschritten worden. Dabei betrage die Zahl der von den Lärmemissionen betroffenen Anwohner tagsüber 343 und nachts 402. Im konkreten Fall gelte es demnach, dem Zustand der Gesundheitsbeeinträchtigung der dortigen Anwohner durch Lärm, der durch den Straßenverkehr verursacht werde, zeitnah und wirkungsvoll entgegenzuwirken. Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h sei geeignet und erforderlich, um den Zweck der Lärmreduzierung zu erreichen. Ausweislich des Steckbriefs Nr. 46 aus dem LAP 2017 zur S.-straße kämen zur Minderung der Lärmquelle zwei Maßnahmen in Betracht. Zum einen die Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h ganztags um eine Lärmminderung von 2,4db(A) zu erzielen und zum anderen die Fahrbahndeckensanierung mit lärmmindernden Asphalt, um eine Lärmminderung von 3 db(A) zu erzielen. Dabei handele es sich bei der Geschwindigkeitsreduzierung um eine kurzfristige und bei der Fahrbahndeckensanierung um eine langfristige Maßnahme. Die Fahrbahndeckensanierung sei im Straßen- und Wegekonzept der Stadt W. erst nach 2025 vorgesehen, da der Straßenbelag nicht abgenutzt und schadhaft sei, so dass ein Zuwarten keine Alternative zu der jetzt getroffenen Maßnahme der Geschwindigkeitsreduzierung gewesen sei. Generell führe eine solche Geschwindigkeitsreduzierung zu einer erheblichen Reduzierung der Lärmimmissionen. Da der Pegel sowohl tagsüber als auch nachts überschritten worden sei, komme eine Beschränkung nur auf die Abendstunden nicht in Betracht. Aufgrund der Berechnungen sei ebenfalls festzustellen, dass die Durchfahrtsbeschränkungen für Lkw nicht zielführend wären, da der Anteil des Lkw-Verkehrs als gering einzustufen sei. Die Geschwindigkeitsreduzierung sei auch verhältnismäßig, da dadurch weder die Funktion der Straße, noch die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wesentlich beeinflusst würde. Schwerwiegenden Interessen, welche die Interessen der Einwohner an der Vermeidung von Gesundheitsschäden durch Lärmbelästigung überwiegen, lägen hier nicht vor, da lediglich die Geschwindigkeit reduziert werde und sonst keine weiteren Einschränkungen des Verkehrs erfolgten. Für die Geschwindigkeitsbegrenzung für die Kurzstrecke nördlich der S.-straße N13 bis zur nächsten Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h, die wegen des dort befindlichen Seniorenheims angeordnet sei, sprächen unter Verweis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung Gründe der Verkehrssicherheit. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten umfangreich und detailliert zu dem Zustandekommen und den Inhalten des Lärmaktionsplans vorgetragen und die dort getroffenen Entscheidungen erläutert. Sie haben auch ausgeführt, wie im Einzelnen die Lärmpegelberechnungen erfolgt sind und auf dieser Grundlage die Abwägung vertieft und ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen bzw. die damit bekanntgegebenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen stellen Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dar, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 1. September 2017 - 3 B 50.16 -, juris Rn. 8. Die Kläger sind auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. August 2022 - 8 B 661/22 -, juris Rn.13. Insbesondere setzt die Klagebefugnis kein qualifiziertes Interesse voraus, das über die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch eine verkehrsrechtliche Anordnung hinausgehen müsse. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2023 - 8 B 763/23 -, juris Rn. 13. Die Klage ist innerhalb der in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblichen Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO erhoben worden, nachdem die Verkehrsschilder am 17./18. Mai 2021 aufgestellt worden sind. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2019 - 8 A 2923/18 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2018 - 14 K 6037/17 -, juris. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Maßnahme in Gestalt der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem relevanten Abschnitt der S.-straße auf 30 km/h ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei Verkehrszeichen bzw. straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen um Dauerverwaltungsakte handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 - 3 B 50.16 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 18. November 2010 - 3 C 42.09 -, juris Rn. 14. Die streitgegenständliche Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Erfolgt die Beschränkung – wie vorliegend – durch die Anordnung von Verkehrszeichen, ist zu beachten, dass gem. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (Satz 1). Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Satz 3). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO für ein Einschreiten der Beklagten zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Straßenverkehrslärm liegen vor. Es ist von einer besonderen Gefahrenlage in Bezug auf Lärmeinwirkungen auszugehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 30. Mai 2023 - 14 L 161/23 - sowie im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2023 - 8 B 688/23 - verwiesen. Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Auch nach den von der Beklagten vorgelegten aktuellen Ergebnissen der Berechnungen nach RLS-19 auf der Grundlage aktuell ermittelter Verkehrsdaten werden entlang des von Wohnhäusern gesäumten Straßenabschnitts der S.-straße von der Kreuzung P.-straße bis zur Höhe des Grundstücks mit der postalischen Anschrift S.-straße N02 die nach der 16. BImSchV zugrunde zu legenden Orientierungswerte von 59 bzw. 49 dB (A) für Wohngebiete tagsüber und nachts an sämtlichen Gebäuden, die Orientierungswerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV von 70 bzw. 60 dB (A) tagsüber an 31 Prozent und nachts an 82 Prozent der Gebäude überschritten. Die Berechnungen stellen – entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger im Klageverfahren weiterhin geäußerten Ansicht – eine taugliche Tatsachengrundlage zur Bestimmung der Lärmbelastung der Anwohner dar. Die Einwände des Klägers gegen die Validität dieser Berechnungen greifen nicht durch. Dass die mit der Prognosesoftware Q. der Y. GmbH & Co. KG sowohl nach den Maßstäben der RLS-90 als auch RLS-19 durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen nicht wissenschaftlichen Standards entsprechen, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 8 B 688/23 – verwiesen. Bei den vorgelegten Ergebnistabellen handelt es sich um Auszüge der Ergebnisse der Fassadenpegelberechnung durch die Software Q.. Den vorgelegten Tabellen kann in übersichtlicher Weise für jedes Gebäude auf dem in Rede stehenden Abschnitt der S.-straße u. a. dessen Nutzung sowie der jeweilige Fassadenlärmpegel zur Tag- und Nachtzeit in den Bereichen der jeweiligen Erd- und Obergeschosse entnommen werden. Die Beklagte hat darüber hinaus im Einzelnen dargelegt und in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausgeführt, auf welcher tatsächlichen Grundlage – insbesondere unter Zugrundelegung von Erkenntnissen über die Verkehrsstärke, die Verkehrszusammensetzung (Pkw- und Lkw-Anteil), die zulässige Geschwindigkeit, Fahrbahnbelag, Ausbreitungsbedingungen (Abstand der Gebäude zur Straße), etc. – die ermittelten Lärmpegel berechnet worden sind. Die Ermittlung der maßgeblichen Beurteilungspegel bedurfte – entgegen der Auffassung der Kläger – keiner örtlichen (Schall-)Messung (vgl. auch Nr. 2.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV). Die Ermittlung der Beurteilungspegel durch Berechnung ist im Übrigen auch sachgerecht, weil sie dem Umstand Rechnung trägt, dass direkte Lärmmessungen vor Ort, abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren, zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. Nur die Anwendung eines einheitlichen Berechnungsverfahrens führt insoweit zu aussagekräftigen und vergleichbaren Werten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, juris Rn. 28, und gewährleistet eine Zuordnung zu den Lärmquellen, die mit Maßnahmen nach § 45 StVO zu beeinflussen sind. Für das von gewerblicher Nutzung geprägte Gebiet nördlich der S.-straße N02 , in dem sich nur ein Grundstück mit Wohnnutzung (Hausnummer N07) befindet, kann dahinstehen, ob die relevanten Orientierungswerte – gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV gilt in Gewerbegebieten für den Tag ein Grenzwert von 69 dB (A) und für die Nacht von 59 dB (A) – überschritten sind. Denn jedenfalls ist nach Ansicht der Kammer der Ermessensspielraum für verkehrsregelnde Maßnahmen auch hinsichtlich dieses Bereiches nach Maßgabe der in Abschnitt XII. Rn. 14 zu Zeichen 274 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) getroffenen Regelung eröffnet. Danach gilt: Liegt innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis zu 300 Meter), so kommt zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der Geschwindigkeit beschränkten Streckenabschnitten in Betracht. Dieses fördert nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern trägt auch zur Verringerung der verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung bei. In einem solchen Fall ist nach Ansicht der Kammer die Behörde befugt, auch für diesen Teilabschnitt eine Ermessensentscheidung über eine „akzessorische“ Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu treffen, selbst wenn dort nicht unmittelbar die maßgeblichen Orientierungswerte überschritten sein sollten. Eine solche Konstellation liegt hier angesichts der nördlich der Autobahnbrücke bereits im Jahr 2015 angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h wegen des dort befindlichen Seniorenheims vor. Denn der Abstand zwischen diesem Abschnitt und der Grenze der Wohnbebauung auf Höhe der S.-straße N02 beträgt jedenfalls weniger als 300 Meter. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Ermessensfehler liegen unter Berücksichtigung des durch § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO stehen im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie hat die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen, aber auch die Interessen anderer Anlieger in Rechnung zu stellen, ihrerseits vor übermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender Maßnahmen eintreten würde. Die Behörde darf dabei in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von derartigen Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die Belange, die der Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen entgegenstehen, gegenüber dem Interesse der Anlieger, von Lärm und Abgasen verschont zu bleiben, von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleiben soll. Auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen hat die Behörde aber abzuwägen, ob sie mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen oder weniger einschneidende Maßnahmen ergreifen will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234-241 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 8 A 4840/05 -, juris Rn. 62, und Urteil vom 2. Dezember 1997 - 25 A 4997/96 -, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 1 B 68/10 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urteil vom 29. April 2022 - 18 K 976/20 -, juris Rn 64; VG Bremen, Urteil vom 10. Juni 2021 - 5 K 1958/18 -, juris Rn. 49. Das Gericht kann dabei die Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht ist hingegen nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrechtzuerhalten oder sich aus Erwägungen, welche die Behörde (noch) nicht angestellt hat, an die Stelle der Behörde setzen und das Ermessen selbst ausüben. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2022 - 14 K 5164/21 - juris Rn. 54 m.w.N. Dabei kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die Ermessensentscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen im gerichtlichen Verfahren als fehlerfrei, denn eine Abwägung zwischen den unzumutbar beeinträchtigten Interessen der Anwohner und möglicherweise übergeordneten Verkehrsinteressen hat nachvollziehbar stattgefunden. Die Beklagte hat den maßgeblichen Prüfungsmaßstab erkannt, lässt sich von sachgerechten Erwägungen leiten und erfasst die Interessen der Kläger hinreichend. Die Beklagte hat zur Beurteilung der Zumutbarkeit der vom Verkehr ausgehenden Lärmbeeinträchtigung sowohl die Werte der Lärmschutz-Richtlinien-StV als auch die Orientierungswerte der 16. BImSchV herangezogen. Dabei hat die Beklagte für die von der Behörde im Rahmen ihres Ermessens vorzunehmende Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls wesentlich darauf abgestellt, in welchem Maße die jeweiligen Orientierungswerte der 16. BImSchV überschritten sind. Sie ist nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis gekommen, dass die Interessen der Anwohner an der Vermeidung von Gesundheitsschäden durch Lärmbelästigung in Anbetracht der massiven Überschreitung der Orientierungswerte tags und nachts besonders schwer wiegen. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass die Geschwindigkeitsreduzierung geeignet ist, den Lärm zu mindern. Vgl. etwa Umweltbundesamt, Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen (Stand: November 2016), S. 13 f., abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2546/publikationen/wirkungen_von_tempo_30_an_hauptstrassen.pdf; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2023 - 14 L 161/23 -, juris. Die Herabsetzung der Geschwindigkeit ist erforderlich, weil ein gleich geeignetes Mittel derzeit nicht erkennbar ist. Die Beklagte hat vor allem eine Sanierung des Straßenabschnitts mit lärmminderndem Belag erwogen und beschlossen, diese Überlegung jedoch angesichts der Bewertung des Fahrbahnbelags als neuwertig sowie der Unwirtschaftlichkeit eines kurzfristigen Austausches zu verwerfen. Zudem hat sie ein Lkw-Nachtfahrverbot oder Lkw-Durchfahrtsverbot als Alternative nachvollziehbar ausgeschlossen, weil der maßgebliche Streckenabschnitt zum Lkw-Routennetz gehört und der Lkw-Anteil gering ist. Dabei ist es auch nicht sachfremd, dass die Beklagte sowohl den langfristig vorgesehenen Einbau geräuscharmen Asphalts als auch ein Durch- oder Nachtfahrverbot für Lkw unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen für nicht gleich geeignet erachtet hat. Jedenfalls sind die Erwägungen, die dazu angestellt wurden, sachlich nachvollziehbar. Es erscheint auch sachgerecht, dass eine Beschränkung der Geschwindigkeitsreduzierung auf die Abend- oder Nachtzeit ausgeschlossen wurde, da die Richtwerte der 16. BimSchV auch tagsüber überschritten werden. Die Maßnahme ist auch unter Berücksichtigung der Belange des fließenden Verkehrs angemessen. Die Beklagte hat die verschiedenen Belange gegeneinander abgewogen. Insbesondere haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung umfassend den aufwändigen Abwägungsprozess und die Vielzahl der zu berücksichtigenden Belange dargelegt. Der Beeinträchtigung der Kläger in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG wird insofern Rechnung getragen, als dass die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h die Reisezeit auf einer Strecke von etwa 550 Metern im Ergebnis nur unerheblich verlangsamt, wohingegen andererseits eine Beeinträchtigung der Gesundheit einer nicht unerheblichen Anzahl von Anwohnern droht. Die Beklagte hat die Funktion der Straße als Straße des überörtlichen Verkehrs in ihre Erwägungen einbezogen und im Ergebnis plausibel und nachvollziehbar begründet, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung diese nicht wesentlich beeinflusse. Zudem bestehe keine Gefahr einer unerwünschten Verlagerung des Verkehrs auf „Schleichwege“. Im Hinblick auf Maßnahmen zur Lärmreduzierung hat die Beklagte unter Abwägung aller Belange eine Priorisierung vorgenommen. Auf die seitens der Kläger aufgeworfene Frage, ob der übrige Teil der S.-straße in südlicher Richtung bis zur L.-straße keinerlei Lärmschutz bedarf, kommt es nicht an. Auch hinsichtlich des Streckenabschnitts nördlich der S.-straße N14 hat die Beklagte zulässigerweise ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt und nachvollziehbar dargelegt, dass insofern eine besondere Schutzbedürftigkeit auch für diese Kurzstrecke aus Gründen der Verkehrssicherheit angenommen werde. Die Anordnung bewirke eine Verstetigung des Verkehrsflusses und damit zugleich die Erhöhung der Verkehrssicherheit bis zum Haus R.. Dieser Gedanke liege auch der VwV-StVO zugrunde und spreche dagegen, die Geschwindigkeitsbegrenzung für diese kurze Strecke aufzuheben. Die Anordnung sei insoweit durchgehend bis über die A2-Brücke hinaus getroffen worden, um zu vermeiden, dass zwischen den Tempo-30-Bereichen kurzfristig Gas gegeben werde, was zu erhöhten Lärmbelästigungen und Gefahren führe. Im Übrigen sei auch der gesamte Abschnitt bis zur Autobahnbrücke Teil des Maßnahmenbereichs des LAP. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei verkehrsregelnden Anordnungen der Auffangwert i. S. d. § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.