Urteil
1 A 163/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0906.1A163.21.00
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Leitsätze
Ob eine Grundstücksein- und -ausfahrt vorliegt und daher das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 StVO greift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann auch bei einem parallel zur Fahrbahn angelegten Stellplatz zu bejahen sein.(Rn.36)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 272/20 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob eine Grundstücksein- und -ausfahrt vorliegt und daher das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 StVO greift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann auch bei einem parallel zur Fahrbahn angelegten Stellplatz zu bejahen sein.(Rn.36) Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 272/20 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die auf Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung, vor dem Haus der Beigeladenen eine Grenzmarkierung aufzubringen, zielende Klage ist zulässig (1); die angefochtene, auf Antrag der Beigeladenen ergangene Anordnung stellt sich indes als rechtmäßig dar und vermag den Kläger daher nicht im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten zu verletzen (2). 1. Die Zulässigkeit der Klage steht nicht ernstlich in Frage. Der Kläger ist als Verkehrsteilnehmer, der schräg gegenüber der vor dem Anwesen der Beigeladenen auf der öffentlichen Verkehrsfläche aufgebrachten Grenzmarkierung wohnt, Adressat des verkehrsbehördlich verfügten Verbots, im Bereich dieser Grenzmarkierung zu parken. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit in Betracht kommt. Denn nach § 41 Abs. 1 StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer die durch Vorschriftszeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen. Das Vorschriftszeichen 299 gibt - wie unter der lfd. Nr. 73 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO festgelegt ist - vor, dass ein Fahrzeugführer innerhalb der durch dieses Zeichen markierten Fläche nicht halten oder parken darf. Damit verbietet die vor dem Anwesen A-Straße 33 befindliche Grenzmarkierung jedem Verkehrsteilnehmer, unter anderem dem Kläger, sein Fahrzeug auf der markierten Fläche abzustellen.1vgl. zur Problematik: BVerwG, Urteile vom 21.8.2003 - 3 C 15/03 -, juris Rn. 13 ff., und vom 9.6.1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181, 184 f.vgl. zur Problematik: BVerwG, Urteile vom 21.8.2003 - 3 C 15/03 -, juris Rn. 13 ff., und vom 9.6.1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181, 184 f. Wäre die diesem Verbot zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung rechtswidrig, würde dies den Kläger in eigenen Rechten verletzen. Ob die Möglichkeit einer Rechtsverletzung fallbezogen ausgeschlossen sein könnte, weil der Beklagte die angefochtene Verfügung damit verteidigt, dass die Grenzmarkierung nur ein ohnehin gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehendes Parkverbot verdeutliche, bedarf keiner Klärung. Zwar dürfte dies bejahendenfalls zur Folge haben, dass der Kläger an besagter Stelle auch ohne Vorhandensein der Markierung nicht parken dürfte, allerdings streiten die Beteiligten gerade darum, ob § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO Geltung beansprucht oder nicht. Demgemäß kann dem Kläger seine Klagebefugnis keinesfalls unter diesem Gesichtspunkt abgesprochen werden. 2. Die verkehrsrechtliche Anordnung, vor dem Anwesen der Beigeladenen eine Grenzmarkierung gemäß Zeichen 299 aufzubringen, begegnet - auch mit Blick auf deren konkrete Umsetzung - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage sind die §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1, 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde ermächtigt, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten, wobei der Erlass einer entsprechenden Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht.2BVerwG, Urteile vom 24.1.2019 - 3 C 7/17-, juris Rn. 12 f. und 25, vom 4.6.1986 - 7 C 76/84 -, juris Rn. 10, sowie vom 22.1.1971 - VII C 48/69 -, BVerwGE 37, 112, 113, und vom 9.6.1967, a.a.O., S. 186, letztere jew. zu inhaltsgleichen Vorgängervorschriften der StVOBVerwG, Urteile vom 24.1.2019 - 3 C 7/17-, juris Rn. 12 f. und 25, vom 4.6.1986 - 7 C 76/84 -, juris Rn. 10, sowie vom 22.1.1971 - VII C 48/69 -, BVerwGE 37, 112, 113, und vom 9.6.1967, a.a.O., S. 186, letztere jew. zu inhaltsgleichen Vorgängervorschriften der StVO Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind anknüpfend an das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO erfüllt (2.1) und Ermessensfehler nicht ersichtlich (2.2). 2.1. Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die generell in der Straßenverkehrsverordnung geregelt sind, können durch konkrete Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO verdeutlicht werden, wenn ihre Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich den Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres erkennbar sind.3BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S. 115BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S. 115 Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet ist, es aber dennoch Konstellationen gibt, in denen ein Individualinteresse schützenswert sein und eine verkehrsrechtliche Anordnung zugunsten eines Anliegers rechtfertigen kann.4BVerwG, Urteile vom 24.1.2019, a.a.O., Rn 12, vom 22.1.1971, a.a.O., S. 113 ff., und vom 4.6.1986, a.a.O., juris Rn. 10BVerwG, Urteile vom 24.1.2019, a.a.O., Rn 12, vom 22.1.1971, a.a.O., S. 113 ff., und vom 4.6.1986, a.a.O., juris Rn. 10 Die ungehinderte und jederzeitige Zugänglichkeit und damit die Möglichkeit der bestimmungsgemäßen Benutzung einer Grundstücksein- und -ausfahrt gehört hiernach zu dem durch die Straßenverkehrs-Ordnung geregelten und in Bezug auf Sicherheit und Ordnung geschützten öffentlichen Straßenverkehr. Denn mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO erkennt das Straßenverkehrsrecht ausdrücklich das individuelle Interesse des Straßenanliegers an der Zugänglichkeit seiner Grundstücksein- und -ausfahrt als verkehrsrechtlich schutzwürdig an.5BVerwG, Urteil vom 24.1.2019, a.a.O., Rn. 12; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 12 StVO Rn. 47 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 24.1.2019, a.a.O., Rn. 12; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 12 StVO Rn. 47 m.w.N. Deshalb kann der für das Ein- und Ausfahren notwendige Verkehrsraum durch eine besondere Anordnung festgelegt werden, wenn andere Fahrer diesen Raum nicht ohne weiteres erkennen können.6BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S 115BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S 115 Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig. Der Tatbestand dieser Verbotsnorm ist fallbezogen erfüllt. Dabei entspricht es, wie der Kläger zu Recht betont, sicherlich den typischen Verhältnissen und dem üblichen Sprachgebrauch, sich unter einer Grundstücksein- und -ausfahrt örtliche Gegebenheiten vorzustellen, in denen die Fahrzeuge mehr oder weniger rechtwinklig von der öffentlichen Verkehrsfläche abbiegen und dann geradeaus oder schräg auf das Grundstück auffahren. Von diesem Begriffsverständnis ist auch ein senkrecht zur Straße zwischen dem Gehweg und der Hausfront angelegter Stellplatz umfasst und nichts Anderes gilt für einen aus Platzgründen schräg zwischen dem Gehweg und der Hausfront angelegten Stellplatz. Fallbezogen ist die wohl eher seltene Konstellation zu würdigen, dass die als Stellplatz vorgesehene Fläche infolge der wegen eines Abstands von nur 2,25 m zwischen Gehweg und Hausfront beengten Verhältnisse parallel zwischen Gehweg und Hausfront angelegt worden ist, und daher nur durch Rückwärts- oder Vorwärtseinparken ähnlich des Einparkens in eine am Fahrbahnrand befindliche Parklücke anfahrbar ist. Vor diesem Hintergrund ist die Frage aufgeworfen, ob diese örtlichen Gegebenheiten es im Sinne eines sachlichen Grundes rechtfertigen, den Tatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu verneinen, obwohl der Schutzzweck der Norm das Individualinteresse der Anlieger, auf ihr Grundstück auffahren zu können, umfasst. Diese Frage ist im Ergebnis zu verneinen; es gibt weder aus grundsätzlichen Erwägungen noch unter den fallrelevanten Umständen einen sachlichen Grund, einen Grundstückseigentümer - hier die Beigeladene -, der/die den örtlichen Gegebenheiten geschuldet vor seinem/ihrem Haus parallel zur Hausfront eine Stellfläche angelegt hat, auf der Tatbestandsebene vom Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auszunehmen. Die von der Anordnung des Beklagten betroffene Fahrbahnfläche stellt sich als Grundstücksein- bzw. -ausfahrt im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dar. Die Schutzwürdigkeit der Belange der Beigeladenen scheitert nicht an mangelnder Eignung der Fläche als Stellplatz, denn sie ist von ihren Abmessungen her (4,70 m x 2,25 m) zumindest zum Abstellen eines kleinen Autos ausreichend und damit als Stellplatz geeignet, wobei dessen bestimmungsgemäße Nutzung eine Anbindung an den öffentlichen Verkehrsraum voraussetzt. Dass die Stellfläche, wie der Kläger rügt, den baurechtlichen Anforderungen an die Größe eines Stellplatzes nicht genügen mag, ist kein sachlicher Grund, sie nicht dem Schutz der Norm zu unterstellen. Zwar gibt § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO vor, dass bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen sind, allerdings unterliegt die Beigeladene den diesbezüglichen Vorgaben nicht, da die Stellplatzpflicht nach Satz 4 der Vorschrift bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen entfällt, so dass eine privat angelegte Stellfläche keine Mindestabmessungen aufweisen muss. Der Tatsache, dass die Zu- und Abfahrt infolge des notwendigen Rangiervorgangs umständlicher als die typischerweise gegebene Möglichkeit des geradlinigen Ein- und Ausfahrens ist, ist ebenfalls kein Kriterium, das es rechtfertigen könnte, den Anwendungsbereich der Norm einzuschränken. Denn das durch § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO geschützte Interesse des Anliegers, vom öffentlichen Verkehrsraum auf sein Grundstück auffahren zu können, wird durch die Notwendigkeit des vorbeschriebenen Rangiervorgangs nicht geschmälert. Ein sachlicher Grund, die Fläche nicht als Stellplatz anzuerkennen und sie daher vom Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auszunehmen, lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nur unter Mitbeanspruchung des angrenzenden Teils des Nachbargrundstücks bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat thematisiert, dass die Qualität als private Stellfläche nicht allein davon abhängen könne, ob sie in grundsätzlich zum Parken ausreichender Abmessung auf dem Anliegergrundstück angelegt sei, vielmehr sei daneben erforderlich, dass sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus ohne Inanspruchnahme fremder Grundstücke, hier des Nachbargrundstücks, angefahren bzw. verlassen werden kann. Zwar ist diese Argumentation auf den ersten Blick durchaus erwägenswert, weil die Abhängigkeit der Nutzung als Stellplatz von der Duldungsbereitschaft des Nachbarn eine dauerhafte Eignung der Fläche als privater Parkplatz in Frage stellen könnte. Allerdings kommt es für die Frage, ob eine Grundstücksein- bzw. -ausfahrt vorliegt, immer auf die aktuellen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Parkplatzsuche an. Der Tatbestand einer Grundstückszufahrt, die nicht versperrt werden darf, setzt daher begrifflich nicht voraus, dass diese auf Dauer angelegt ist. Hinzu tritt, dass etwa im Fall eines Hinterliegergrundstücks das Vorhandensein einer Zufahrt zu diesem nicht allein deshalb verneint werden kann, weil nur das Vorderliegergrundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt und das Erreichen des Hinterliegergrundstücks daher das Überqueren des Vorderliegergrundstücks notwendig voraussetzt. Das Eingreifen des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO scheitert schließlich nicht aus Rechtsgründen daran, dass diese Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die jederzeitige und zweifelsfreie Erkennbarkeit des zum Ein- und Ausfahren notwendigen Verkehrsraums als Grundstücksein- und -ausfahrt aus der maßgeblichen Sicht eines ortsunkundigen Verkehrsteilnehmers7z.B. VG Regensburg, Urteil vom 16.5.2017 - RN 5 K 16.790 -, juris Rn. 25z.B. VG Regensburg, Urteil vom 16.5.2017 - RN 5 K 16.790 -, juris Rn. 25 voraussetzen würde. Insoweit ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht zwischen zwei Varianten zu unterscheiden, namentlich einerseits der Situation, in der auf der Fläche vor dem Haus ein Fahrzeug abgestellt ist, in der für jeden Verkehrsteilnehmer offensichtlich ist, dass er auf der davor befindlichen Fahrbahn nicht so parken darf, dass er dem abgestellten Fahrzeug die Möglichkeit der Ausfahrt auf die Straße abschneiden würde, und andererseits der Situation, dass die Stellfläche zur Zeit des Heranfahrens eines parkplatzsuchenden Verkehrsteilnehmers unbenutzt/unbeparkt ist. Allein in letzterem Fall ist die Frage der Erkennbarkeit der Fläche als privater Stellplatz überhaupt aufgeworfen. Für eine Erkennbarkeit der Fläche als potentieller Stellplatz für ein Kraftfahrzeug sprechen fallbezogen deren jedenfalls für einen Kleinwagen hinlänglichen Abmessungen, die Tatsache, dass die vor dem Haus gelegene Fläche nicht als Vorgarten gestaltet, sondern gepflastert und der mittendrin befindliche Zugang zum Keller durch eine Abdeckung überbrückt ist, was in der Gesamtschau annehmen lässt, dass die Fläche zu Abstellzwecken genutzt werden soll, wobei angesichts der offensichtlichen Parkplatzknappheit in der nicht sehr breiten Anliegerstraße durchaus naheliegt, dass sie dem Abstellen eines Fahrzeugs dienen soll, sowie der ebenfalls in diese Richtung weisende Umstand der Reihenhausbebauung, der einer Nutzung von neben oder hinter der Bebauung befindlichen Grundstücksteilen zum Abstellen von Fahrzeugen entgegensteht. Die örtlichen Gegebenheiten sind daher durchaus geeignet, einen ortsunkundigen Parkplatzsuchenden vor die Frage zu stellen, ob er sein Fahrzeug vor der fraglichen Fläche unbedenklich abstellen darf oder ob er dadurch möglicherweise die Zufahrt zu dem Grundstück versperren würde. Eine mangelnde Erkennbarkeit lässt sich jedenfalls nicht daraus herleiten, dass bauordnungsrechtlich vorgesehene Mindestabmessungen nicht erfüllt sind. Abgesehen davon, dass diesbezügliche Vorgaben, wie dargetan, vorliegend keine Geltung beanspruchen, kann von einem Parkplatzsuchenden unter dem Blickwinkel der Erkennbarkeit weder erwartet werden, dass ihm baurechtliche Anforderungen an die Abmessung von Stellplätzen bekannt sind, noch dass er mit bloßem Augenmaß abschätzen kann, ob die Fläche 4,70 m oder 5,00 m lang bzw. 2,25 m oder 2,30 m breit ist. Dennoch ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Nutzbarkeit der Fläche zu Parkzwecken nicht offen zu Tage liegt und sich daher einem ortsunkundigen Parkplatzsuchenden, zumal wenn er in Eile ist, deren Bestimmung zum privaten Parken keineswegs als zwingend darstellen muss. Insbesondere entfaltet das an der Hausfront angebrachte Schild, das die Fläche ausdrücklich als Parkplatz bezeichnet, keine Rechtswirkung dergestalt, dass es aus einer ansonsten nicht als Stellplatz zu wertenden Fläche eine solche machen würde. Es kann lediglich ein sonst schwierig zu erkennendes, aber bestehendes Parkverbot einem Parkplatzsuchenden deutlicher vor Augen führen8BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 4.3.1971 - 4 StR 535/70 -, juris Rn. 6, VG Regensburg, a.a.O., Rn. 26BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 4.3.1971 - 4 StR 535/70 -, juris Rn. 6, VG Regensburg, a.a.O., Rn. 26, was in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von Belang sein könnte. Nichts anderes gilt hinsichtlich der die Stellfläche umrandenden weißen Linie, die auf der privaten Pflasterung aufgebracht ist und den im öffentlichen Verkehrsraum üblichen Parkflächenabgrenzungen ähnelt. Ungeachtet all dessen ist mit Blick auf das Straßenverkehrsrecht in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Frage der Erkennbarkeit des für die Anfahrbarkeit eines Grundstücks notwendigen Verkehrsraums als Grundstücksein- und -ausfahrt eine weniger bedeutende Rolle als im Ordnungswidrigkeitenrecht spielt. Nach der Rechtsprechung des für die Handhabung der Norm im Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständigen Bundesgerichtshofs für Strafsachen ist das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Grundstücksein- und -ausfahrt“ zunächst ebenfalls nicht von einer bestimmten Ausgestaltung der Zufahrt abhängig und es kommt nach dem Zweck der Vorschrift, die Anlieger vor einer Behinderung oder Belästigung in der Benutzung der Einfahrt zu ihrem Grundstück zu schützen, auch hier unter anderem darauf an, ob nach den gegebenen Umständen ein Fahrverkehr zwischen Grundstück und öffentlicher Fahrbahn in Betracht kommen kann, wobei allerdings letzteres für jedermann ohne weiteres erkennbar sein muss.9BGHSt, a.a.O.BGHSt, a.a.O. Diese ohne weiteres bestehende Erkennbarkeit, die im Ordnungswidrigkeitenrecht unabdingbar ist, und seitens des Klägers fallbezogen eingefordert wird, rechtfertigt sich indes aus dem ordnungsrechtlichen Regelungszusammenhang, namentlich dem Umstand, dass ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 24 StVG bußgeldbewehrt ist, wenn das normativ vorgegebene Parkverbot vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wird. Ein schuldhaftes Verhalten dieser Art setzt unabdingbar voraus, dass der Handelnde erkannt hat, dass er die Zufahrt zu einem Grundstück zugeparkt hat oder dies bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, was indes bei objektiver Betrachtung die Erkennbarkeit als Zufahrt voraussetzt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur straßenverkehrsrechtlichen Bedeutung der des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO stellt sich indes in dem Punkt der Erkennbarkeit dem rechtlichen Kontext geschuldet weniger stringent dar.10nicht anders handhabt dies der BayVGH - trotz des irreführenden Orientierungssatzes - in seinem Beschluss vom 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301 -, juris Rn. 11, wo die Frage, ob eine Grundstückszufahrt vorliegt oder nicht, abschließend geprüft und verneint und die strafgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Erkennbarkeit nur im Sinne einer Kontrollüberlegung zitiert wirdnicht anders handhabt dies der BayVGH - trotz des irreführenden Orientierungssatzes - in seinem Beschluss vom 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301 -, juris Rn. 11, wo die Frage, ob eine Grundstückszufahrt vorliegt oder nicht, abschließend geprüft und verneint und die strafgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Erkennbarkeit nur im Sinne einer Kontrollüberlegung zitiert wird Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist nach Vorgesagtem, dass die Vorschrift eine ungehinderte und jederzeitige Benutzung von Grundstückszufahrten sicherstellen soll und dadurch das Individualinteresse eines jeden Anliegers, dessen Berechtigung sich auch aus den Grundregeln des Straßenrechts über den Zu- und Abgang der Grundstücke zu öffentlichen Straßen ergibt, kraft Gesetzes als schutzwürdig anerkennt. Hieraus schlussfolgert das Bundesverwaltungsgericht mit überzeugender Begründung, dass Maßnahmen mit dem Ziel, Behinderungen bei der Ein- und Ausfahrt auszuschließen, die dadurch entstehen, dass Fahrzeugführer beim Parken ihrer Fahrzeuge nicht den für das Ein- und Ausfahren notwendigen Straßenraum freilassen, im Interesse Einzelner zulässig und durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gedeckt sind. In Betracht kommen etwa der Erlass eines Parkverbots oder das Auftragen einer Sperrmarkierung/Grenzmarkierung, die sich ebenfalls als Anordnung einer Verkehrsbeschränkung darstellt. Deshalb kann, wie bereits ausgeführt, bei Grundstücksein- und -ausfahrten der für das Ein- und Ausfahren notwendige Verkehrsraum durch eine besondere Anordnung festgelegt werden, wenn andere Fahrer diesen Raum nicht ohne weiteres erkennen können.11BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S. 114 f.BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S. 114 f. Genau hierdurch zeichnet sich die vorliegende Fallgestaltung aus. 2.2. Unter den gegebenen Umständen ist die angefochtene Anordnung, auf der Fahrbahn vor dem Anwesen der Beigeladenen eine Grenzmarkierung gemäß Zeichen 299 aufzubringen, unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO darf die zuständige Behörde zur Gewährleistung einer ungehinderten Zufahrt auf ein Anliegergrundstück nach pflichtgemäßem Ermessen im Individualinteresse klarstellende Verkehrsregelungen anordnen, wobei etwaige gegenläufige Interessen anderer Verkehrsteilnehmer12BVerwG, Urteil vom 24.1.2019, a.a.O., Rn. 25BVerwG, Urteil vom 24.1.2019, a.a.O., Rn. 25, soweit diese ihrerseits schützenswert sind, in die Abwägung einzustellen sind. Das Aufbringen einer Grenzmarkierung auf dem Teil der Fahrbahnfläche, der für eine ungehinderte Zufahrt zum Grundstück benötigt wird, ist ein geeignetes Mittel zur Kenntlichmachung des Geltungsanspruchs des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Denn die Grenzmarkierung dient der Verdeutlichung des für das Ein- und Ausfahren notwendigen Verkehrsraums. Im Rahmen ihrer Entscheidung über den entsprechenden Wunsch eines Anliegers hat die Straßenverkehrsbehörde § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Nach der Begründung zu dieser Vorschrift sollen die zuständigen Behörden bei der Anordnung von Verkehrszeichen restriktiv verfahren und stets nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob die vorgesehene Regelung durch Verkehrszeichen deshalb zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen.13BVerwG, Beschluss vom 1.9.2017 - 3 B 50/16 -, juris Rn. 6 f.; Henschel/König/Dauer, a.a.O., § 45 StVO Rn. 5 und 49c; BR-Drs. 374/97, S. 8BVerwG, Beschluss vom 1.9.2017 - 3 B 50/16 -, juris Rn. 6 f.; Henschel/König/Dauer, a.a.O., § 45 StVO Rn. 5 und 49c; BR-Drs. 374/97, S. 8 Die Regelung dient der „Vermeidung eines Schilderwaldes“.14Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 45 StVO Rn. 49bHentschel/König/Dauer, a.a.O., § 45 StVO Rn. 49b Fallbezogen ist von einer „zwingenden Erforderlichkeit“ in diesem Sinn auszugehen, denn angesichts der spezifischen örtlichen Gegebenheiten beseitigt die Kenntlichmachung des normativ vorgegebenen Parkverbots durch eine Grenzmarkierung die aufgezeigten Erkennbarkeitsschwierigkeiten, indem sie sicherstellt, dass ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennen muss, dass er durch ein Abstellen seines Fahrzeuges auf der vor dem Haus der Beigeladenen gelegenen Fahrbahn deren Grundstückszufahrt versperren würde. Allerdings bedeutet dies allein, dass der Entscheidung des Beklagten, die Anordnung zu erlassen, nicht bereits § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO mit der Folge ihrer Rechtswidrigkeit entgegensteht, nicht hingegen, dass dem Beklagten infolge einer Ermessensreduzierung auf Null keine andere Wahl geblieben wäre, als die Anordnung zu erlassen. Denn der Anlieger hat nach Vorgesagtem lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag, das Vorhandensein einer Grundstückszufahrt durch ein Verkehrszeichen zu verdeutlichen. Dies bedingt, dass die Straßenverkehrsbehörde auch dann, wenn ein Verkehrszeichen bestehende Erkennbarkeitsdefizite behebt und sich daher als im Sinn des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erforderlich erweist, etwaige gegenläufige Interessen in ihr Ermessen einzustellen hat. Hinreichend gewichtige Interessen der von der Anordnung betroffenen Verkehrsteilnehmer sind indes nicht gegeben. Das Interesse parkplatzsuchender Verkehrsteilnehmer am Vorhandensein öffentlichen Parkraums ist insoweit von geringem Gewicht, als es nicht dazu berechtigt, vor einer Grundstückszufahrt zu parken. Insoweit verkennt die Argumentation des Klägers, dass durch die Aufbringung einer Grenzmarkierung nicht privater Parkraum geschaffen, sondern lediglich dessen Vorhandensein verdeutlicht wird. Dementsprechend geht auch der Ansatz, im Privatinteresse der Beigeladenen werde öffentliche Stellfläche verbraucht und der ohnehin knappe Parkraum weiter eingeengt, fehl. Mit verkehrsgefährdenden Rangiermanövern ist nicht zu rechnen. Die Straße verläuft im fraglichen Bereich geradlinig, so dass einparkende Fahrzeuge von weitem gesehen werden, und als Anliegerstraße weist sie ohnehin nur ein geringes Verkehrsaufkommen auf. Zuzugeben ist dem Kläger allerdings, dass das Argument, die Beigeladene habe zusätzlichen Parkraum geschaffen, nicht verfängt; dies hilft aber nicht weiter, da die Anordnung des Aufbringens einer Grenzmarkierung nicht die Bereitstellung zusätzlichen Parkraums voraussetzt, sondern auf eine ungehinderte Nutzbarkeit auf privatem Grund eingerichteter Stellflächen zielt. Dem Argument, entlang der Straße sei nicht nur ein Parkplatz vor der Stellfläche der Beigeladenen, sondern ein zusätzlicher Parkplatz verloren gegangen, vermag der Senat angesichts einer Länge der Grenzmarkierung von 6 m nicht zu folgen. Diese Länge ist bei am Fahrbahnrand befindlichen Parklücken durchaus häufig vorzufinden. Zeichen 299 begründet nicht aus sich selbst heraus ein Parkverbot, sondern grenzt ein vorgeschriebenes und somit ohnehin bestehendes Parkverbot räumlich sichtbar ab, indem es dieses bezeichnet, verlängert oder verkürzt.15Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 73, Erläuterung zu Zeichen 299; OLG Köln, Beschluss vom 23.7.1991 - Ss 325/91 (Z) -, juris Rn.5; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 12 StVO Rn. 56aAnlage 2 StVO, lfd. Nr. 73, Erläuterung zu Zeichen 299; OLG Köln, Beschluss vom 23.7.1991 - Ss 325/91 (Z) -, juris Rn.5; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 12 StVO Rn. 56a Die Länge einer Grenzmarkierung ist anhand ihres Sinn und Zwecks, Zu- und Abfahrt zu ermöglichen, festzulegen und auf das Notwendige zu beschränken. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten wäre eine Begrenzung auf die Länge des Stellplatzes (4,70 m) bzw. auf eine bei Grundstückszufahrten nach der Argumentation des Klägers übliche Markierung von 3 m weder zielführend gewesen noch lässt sich der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 299 eine entsprechende Vorgabe entnehmen; deren Nr. 2 erlaubt vielmehr, eine Grenzmarkierung überall dort anzuordnen, wo das Parken auf mehr als 5 m verboten werden soll.16Hentschel/König/Dauer, a.a.O., VwV StVO, Zeichen 299Hentschel/König/Dauer, a.a.O., VwV StVO, Zeichen 299 Schließlich entspricht die Handhabung des Beklagten sowohl hinsichtlich der Entscheidung, eine Grenzmarkierung anzuordnen, als auch hinsichtlich deren Länge ganz offensichtlich seiner in der Verwaltungsakte dokumentierten und anlässlich der Ortsbesichtigung festgestellten Verwaltungspraxis. So hat er eine entsprechende Anordnung unter ähnlichen örtlichen Gegebenheiten auf Antrag der Eigentümerin des nahegelegenen Anwesens A-Straße 3 am 13.7.2018 getroffen. Zudem befindet sich vor dem Anwesen A-Straße 23 eine Grenzmarkierung, die angesichts der geringen Straßenbreite hinsichtlich des gegenüberliegenden Anwesens die Benutzung der dortigen Garage sicherstellt. Im Übrigen ist dem Gericht, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, nach der Ortsbesichtigung anlässlich der Rückfahrt aufgefallen, dass auch in weiteren im Umfeld der A-Straße gelegenen Anliegerstraßen Grenzmarkierungen aufgebracht sind. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage von zwei Fotos, gefertigt am 26.7.2023 und am 19.8.2023 vorgetragen hat, dass die Mieterin und der Lebensgefährte der Beigeladenen die markierte Fläche verschiedentlich zum Abstellen ihrer Fahrzeuge nutzen, obwohl der private Stellplatz unbelegt sei, mag die Frage aufgeworfen sein, ob sich ein solches Parkverhalten als Ordnungswidrigkeit darstellt. Denn zwar dürfen Anlieger und ihr Besuch die eigene Zufahrt zuparken, ohne gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu verstoßen17Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 12 StVO Rn. 47Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 12 StVO Rn. 47, indes heißt dies nicht zwingend, dass sie das durch Zeichen 299 gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer ausgesprochene Halt- oder Parkverbot nicht zu beachten bräuchten. Dies ist allerdings eine Frage des Ordnungswidrigkeitenrechts, deren Beantwortung weder in die Zuständigkeit des Senats fällt noch entscheidungserheblich ist. Dass etwaige Rechtsverstöße der bezeichneten Art die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen, die anhand der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, in Frage stellen könnten, ist nicht erkennbar. Erweist sich die angefochtene Anordnung nach alldem als rechtmäßig, so unterliegt die Berufung mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO der Zurückweisung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000,- € festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der in der A-Straße gegenüber dem Anwesen A-Straße 33 wohnhafte Kläger wendet sich gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 7.8.2019, vor dem Stellplatz des Anwesens A-Straße 33 das Zeichen 299 (Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote) auf der Fahrbahn zu markieren. Das ca. 6,50 m breite Grundstück A-Straße 33 steht im Eigentum der Beigeladenen; in Umsetzung der vorbezeichneten Anordnung ist auf einer Länge von 6 m eine Grenzmarkierung an dem vor Grundstück und Gehweg gelegenen Fahrbahnrand aufgebracht worden. Im fraglichen Bereich der A-Straße befindet sich auf der allein zum Parken genutzten Straßenseite des Anwesens der Beigeladenen eine durchgängige Häuserzeile (Haus-Nrn. 1 bis 43), wobei die Häuserfront in Höhe ihres Anwesens einen Abstand von ca. 2,25 m zum Gehweg aufweist. Auf den Grundstücksteilen vor der Häuserreihe befinden sich Haustürtreppen und zum Teil auch Kellerabgänge. 2018 war auf der Fahrbahn vor dem Anwesen A-Straße 3 auf der Grundlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung vom 13.7.2018 eine Grenzmarkierung vor der dort zwischen der Hausfront und dem Gehweg parallel zu diesem und zur Straße als Stellplatz angelegten Fläche aufgebracht worden. Ebenso befindet sich vor dem Vorgarten des Anwesens A-Straße 23 eine Grenzmarkierung. Die vor dem Anwesen A-Straße 33 parallel zu Hausfront, Gehweg und Straße als Stellplatz angelegte Fläche hat zwischen der sechsstufigen, fast bis zum Gehweg reichenden Haustürtreppe und der Grenze zum Nachbargrundstück eine Länge von 4,70 m und eine Tiefe von 2,25 bis 2,27 m, wobei sich inmitten eine ebenfalls fast an den Gehweg heranreichende Kellertreppe befindet, die seitens der Beigeladenen mit einer statisch tragfähigen und zum Überfahren geeigneten Abdeckung versehen worden ist. Mit Schreiben vom 16.10.2019 legte der Kläger „als Anwohner der A-Straße“ gegen die verkehrsrechtliche Anordnung betreffend Zeichen 299 vor dem Stellplatz A-Straße 33 Widerspruch ein. Er trug sinngemäß im Wesentlichen, zum Teil per Email, vor, Bürger hätten sich bei ihm mit Blick auf seine Funktion als Stadtratsmitglied beschwert, da die Grundstückseigentümerin ohne erkennbaren Grund bevorzugt behandelt werde und die Stellfläche weder den Mindestanforderungen an die Maße eines Stellplatzes (5 m x 2,30 m) genüge noch beim Ein- und Ausparken ohne Verletzung von Nachbarrechten nutzbar sei. Dementsprechend parke die Grundstückseigentümerin ihren Wagen häufig auf der markierten Sperrfläche. Zeichen 299 dürfe nur vor Grundstücksein- und -ausfahrten, die bei vernünftiger Betrachtung als solche erkennbar seien, und nur in deren Breite angeordnet werden. Dass die Markierung vorliegend zur Kenntlichmachung einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt angeordnet worden sei, sei nicht dargelegt und nach den Umständen nicht ersichtlich. Der Nachbarschaftsfriede sei massiv gestört. Durch Widerspruchsbescheid vom 10.2.2020, dem Kläger ohne Abgangsvermerk oder Zustellnachweis übermittelt, wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Dem Kläger fehle die Widerspruchsbefugnis, die nur gegeben sei, wenn er geltend machen könne, durch die angefochtene Maßnahme in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zudem ergebe sich, ohne dass es einer Ortsbesichtigung bedürfte, aus den in der Akte befindlichen Fotos, dass sich vor dem Anwesen ein zum Abstellen eines Fahrzeugs geeigneter Stellplatz befinde; es komme nicht darauf an, ob die Nutzung als Stellplatz baurechtlich genehmigt sei. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gelte vor diesem Stellplatz ein Parkverbot, das durch die aufgebrachte Grenzmarkierung lediglich verdeutlicht werde. Am 16.3.2020 hat der Kläger Klage erhoben und ausgeführt, in der Widerspruchsverhandlung ausdrücklich betont zu haben, als betroffener Anlieger seine eigenen subjektiven Rechte zu vertreten. Die Anordnung verletze ihn in seinem Recht auf Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße und in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Auch das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt. Eine Klärung, ob es sich überhaupt um eine Grundstücksein- und -ausfahrt handele, sei unterblieben. Insoweit seien nach der Rechtsprechung die gesamten baulichen Umstände maßgeblich, die eine Grundstücksein- bzw. -ausfahrt aus Sicht eines ortsunkundigen Verkehrsteilnehmers als solche klar erkennen lassen müssten. Vorliegend könne von einer Ein- und Ausfahrt nicht gesprochen werden, da die bauliche Nutzung für eine solche gar nicht vorgesehen und der Fahrzeugverkehr von und zu dem Grundstück nur nach besonders umständlichen und zeitraubenden Maßnahmen und schwierigen Fahrmanövern unter Verletzung von Nachbarschaftsrechten möglich sei. Der Kläger hat beantragt, die verkehrsrechtliche Anordnung vom 7.8.2019 vor dem Anwesen A-Straße 33 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10.2.2020 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig. Selbst die sachnächste Beziehung, nämlich die eines Nachbarn, führe mangels Verletzung in einem eigenen Recht nicht zu einer Klagebefugnis. Das Grundstück des Klägers stehe zu der Sperrfläche in keiner Rechtsbeziehung. Sie sichere weder die Zufahrt zu seinem Grundstück noch führe sie zu Einschränkungen an der Nutzbarkeit seines Eigentums oder verletze ihn in Mandatsrechten. Er mache letztlich einen allgemeinen Anspruch darauf geltend, in der Nachbarschaft keinen aus seiner Sicht rechtswidrigen Bescheiden ausgesetzt zu sein, und verfolge damit eine Popularklage. Die Klage sei auch unbegründet. Die Sperrfläche diene dazu, ortsunkundigen Fahrzeugführern zu verdeutlichen, dass auf dem Grundstück ein Stellplatz vorhanden ist, der nicht zugeparkt werden soll. Das Verwaltungsgericht hat am 3.3.2021 mündlich verhandelt und im Anschluss einen klageabweisenden Tenor verkündet. Noch am gleichen Vormittag hat der Kläger schriftsätzlich die Verletzung rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und des Rechts auf ein faires Verfahren gerügt. Nach der mündlichen Urteilsbegründung sei die Klage - ohne Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - als unzulässig abgewiesen worden. Die entscheidungserheblichen Sachfragen seien in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden. Das Verfahren sei daher in den Stand vor mündlicher Verhandlung zurückzuversetzen. Die schriftliche Urteilsbegründung ist dem Kläger am 19.3.2021 zugestellt worden. Es heißt dort, zwar sei die Klagebefugnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick darauf zu bejahen, dass der Anfechter einer verkehrsbeschränkenden Anordnung als Adressat einer belastenden Allgemeinverfügung in der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein könne; die Klage sei allerdings unbegründet. Rechtsgrundlage der verkehrsrechtlichen Anordnung sei § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO. Vorliegend sei das Parken auf der vor dem Stellplatz befindlichen Fahrbahn nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ohnehin unzulässig. Die Vorschrift schütze den Anlieger und dessen Besucher vor Behinderung oder Belästigung beim Ein- und Ausfahren. Nur der Berechtigte dürfe vor seiner Einfahrt parken und anderen das Parken dort gestatten. Der Straßenanlieger habe einen Anspruch darauf, dass die Straßenverkehrsbehörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens seine Belange berücksichtige. Der Begriff der Grundstücksein- und -ausfahrt richte sich nach den gesamten baulichen Umständen und setze einen versenkten Bordstein nicht voraus. Maßgebend sei die Benutzbarkeit der Einfahrt, nicht der Benutzungsgrad. Wer auf seinem Grundstück einen Fahrzeugstellplatz einrichte, schaffe zusätzlichen Parkraum und habe Anspruch auf eine ausreichende Bewegungsfreiheit zum kenntlichen Stellplatz. Derartige private Stellplätze nähmen angesichts der Parkplatznot in städtischen Bereichen seit geraumer Zeit deutlich zu. § 12 Abs. 3 StVO setze nicht voraus, dass die Zufahrt oder der Stellplatz baurechtlich genehmigt sei oder den Bestimmungen der Garagenverordnung, die eine Mindestgröße von 5 x 2,30 m verlange, entspreche. Ebenso wenig stehe der verdeckte Kellertreppenzugang der Nutzung als Stellplatz entgegen. Unschädlich sei, dass die geöffnete Fahrertür beim Ein- und Aussteigen kurzfristig in die Bürgersteigfläche hineinrage. Dies sei vom Gemeingebrauch der Straße einschließlich des Bürgersteigs erfasst. Die Länge der Sperrfläche sei nicht unverhältnismäßig. Da sich der Stellplatz parallel zur Straße und zum Bürgersteig befinde, bedürfe es einer längeren Sperrfläche als bei einer senkrecht zur Straße verlaufenden Zufahrt zu einem rückwärtigen Stellplatz. Mit der Rüge, ein Einparken auf dem Stellplatz sei nicht ohne Verletzung von Nachbarschaftsrechten möglich, mache der Kläger kein eigenes Recht geltend. Er werde durch die Sperrfläche auch nicht in seinem Recht aus § 14 SStrG beeinträchtigt, da auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch bestehe. Dass der Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt sein könne, sei nicht dargetan. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Den am 12.4.2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und sich eingehend mit den Urteilsgründen auseinandersetzenden Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung zu gewähren und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu verfügen, hat das Verwaltungsgericht „zuständigkeitshalber“ an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet. Durch Beschluss vom 31.5.2021 hat der Senat dem Kläger für das Verfahren im zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe gewährt und ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte den seinerseits benannten Rechtsanwalt beigeordnet. Durch weiteren Beschluss vom 24.6.2021, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 27.6.2021, ist dem Kläger Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung und zur Begründung dieses Antrags gewährt sowie die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen worden. In der Berufungsbegründung vom 28.6.2021 ist das bisherige Vorbringen vertiefend ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO mangels Vorhandenseins einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt nicht einschlägig und daher für die Aufbringung des Zeichens 299 kein Raum sei. Eine Grundstückszufahrt setze eine Fahrbahn voraus, die dazu bestimmt sei, das Grundstück mit der öffentlichen Verkehrsfläche zu verbinden und an der es vorliegend fehle. Es handele sich um ein Reihenhaus ohne Fahrbahnanbindung etwa in Form einer Garageneinfahrt, das nicht bestimmungsgemäß von der Straße her angefahren werden könne, da das öffentliche Straßennetz am Grundstück vorbeiführe, ohne dass je planerisch daran gedacht worden wäre, von der Fahrbahn auf das Grundstück zu fahren. Zudem beziehe sich das Verbot, vor einer Grundstückszufahrt zu parken, auf deren Breite. Dem entspreche es nicht, wenn die Grenzmarkierung länger als die private Stellfläche sei. Zwar könne Zeichen 299 gemäß der Erläuterung in der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot verlängern oder verkürzen. Allerdings dürfe eine Grenzmarkierung nur konstitutiv in diesem Sinne wirken, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten ein - verlängerungsfähiges - Halt- oder Parkverbot bestehe, was vorliegend aus baulicher Sicht und mangels einer als Zufahrt zu dem Grundstück bestimmten Anbindung an den öffentlichen Verkehrsraum nicht der Fall sei. Fehl gehe auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, durch die Anlegung des privaten Stellplatzes sei zusätzlicher Parkraum geschaffen worden; im Gegenteil sei es so, dass entlang der Straße wegen des komplizierten Einparkens über den Bürgersteig nicht nur die sozusagen parallel auf das Grundstück verlegte Parkfläche, sondern zusätzlich eine zum Rangieren benötigte Wagenlänge als Parkraum verloren gehe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3.3.2021 - 5 K 272/20 - die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 7.8.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 10.2.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die in sich schlüssig und überzeugend sei. Die Schaffung privater Stellplätze fördere die Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Einem objektiven Betrachter erschließe sich unproblematisch die intendierte Nutzung der vor dem Haus befindlichen Fläche als parallel zur Straße verlaufender Stellplatz. Bei der hinter der Sperrzone liegenden Fläche des Bürgersteigs handele es sich entgegen der Annahme des Klägers um eine Einfahrt zu dem Stellplatz. Insoweit bedürfe es keiner wie immer gearteten Weggestaltung bis zu dem Stellplatz. Eine Grundstückseinfahrt sei eine Fläche, die eine Einfahrt zum Grundstück ermögliche, wobei eine Fläche auf dem Grundstück selbst begriffsnotwendig ausgeschlossen sei, so dass sprachlich allein die der Allgemeinheit gewidmete Bürgersteigfläche als „Grundstückseinfahrt“ im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Betracht komme, da sie unmittelbar die Straße mit dem Grundstück verbinde. Der Einwand, es werde kein zusätzlicher Stellplatz geschaffen, verkenne, dass dies nicht Voraussetzung für eine Einfahrt sei. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit am 20.7.2023 besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (1 Heft) und der Akte des Widerspruchsverfahrens (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.