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Urteil

14 K 2015/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0206.14K2015.23.00
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Leitsätze

Die auf tatsachengestützte Anhaltspunkte begründete Annahme der Gefahr, dass es auf einer öffentlichen Straße zu massiven, sich manifestierenden Verstößen gegen das in § 30 StVO normierte Verbot unnötigen Lärms und vermeidbarer Abgasbelästigungen bei der Benutzung von PS-starken Fahrzeugen ("Poser- und Raserszene") kommt, kann nach dem Umständen des Einzelfalls die Anordnung eines Durchfahrtsverbots (Verkehrszeichen 250) aufgrund einer durch besondere örtliche Verhältnisse begründeten Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO zwingend erforderlich machen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die auf tatsachengestützte Anhaltspunkte begründete Annahme der Gefahr, dass es auf einer öffentlichen Straße zu massiven, sich manifestierenden Verstößen gegen das in § 30 StVO normierte Verbot unnötigen Lärms und vermeidbarer Abgasbelästigungen bei der Benutzung von PS-starken Fahrzeugen ("Poser- und Raserszene") kommt, kann nach dem Umständen des Einzelfalls die Anordnung eines Durchfahrtsverbots (Verkehrszeichen 250) aufgrund einer durch besondere örtliche Verhältnisse begründeten Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO zwingend erforderlich machen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die auf der D.-straße in V. eingerichtete Durchfahrtsperre für Kraftfahrzeuge. Die D.-straße, die 2012 als B.-straße gewidmet worden ist, verläuft parallel zum G01 und weist einen geraden Straßenverlauf auf. Seit dem Jahr 2018 kam es zu vermehrten Beschwerden über Geschwindigkeitsverstöße und Lärmbelästigungen durch am See entlangfahrende Kraftfahrzeuge. Am 16. Juni 2020 beschloss die Bezirksvertretung Hörde die Prüfung von Maßnahmen gegen das sog. Autoposing am G01. Mit E-Mail vom 23. Juli 2020 bat die Beklagte die Polizei um Stellungnahme zu der beabsichtigten nächtlichen Sperrung diverser Straßen für den Verkehr (22:00 Uhr bis 5:00 Uhr, Anlieger und Radfahrer frei) sowie der Einrichtung von drei Anliegerzonen. Die Polizei nahm mit Schreiben vom 29. Juli 2020 Stellung. Es bestünden aus verkehrspolizeilicher Sicht keine Bedenken. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass Verkehrszeichen nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sie auch überwacht werden. Ohne weitere bauliche Maßnahmen (z.B: Sackgasse der D.-straße, Einbau G02) reiche die Beschilderung alleine nicht aus, um dem Problem der Poser- und Raserszene am G03 entgegenzuwirken. Am 13. August 2020 ordnete die Beklagte nächtliche Durchfahrtverbote und drei Anliegerzonen in den Straßen P., C. W. und in Teilen der D.-straße an. Mitte des Jahres 2021 begannen Seitens der Beklagten Prüfungen hinsichtlich einer Absperrung der D.-straße. In diesem Zuge wurde eine brandschutztechnische Stellungnahme der Feuerwehr V. vom 13. Juli 2021 eingeholt, wonach gegen eine Ausführung der D.-straße als Sackgasse keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen. Des Weiteren teilte die Polizei V. mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 mit, dass bauliche Maßnahmen in sämtlichen Straßen im Bereich G01 als notwendig erachtet werden. Die Beschwerdelage erstrecke sich rund um den See, u.a. An den G04, P., C.-straße-G05, G01- und Q.-straße. Am 14. März 2022 teilte das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt mit, dass sich durch die Unterbrechung der D.-straße keine wesentlichen Änderungen der Verkehrsmengen im Umfeld ergeben. Es sei nicht zu erwarten, dass durch die Unterbrechung verkehrliche Einschränkungen bzw. Störungen verursacht würden. Dies gelte auch für den ÖPNV. Die derzeitigen Störungen im Umfeld der D.-straße durch die Poser-Szene seien allgemein anerkannt und wögen damit schwerer als die verkehrlichen Auswirkungen der Unterbrechung der Straße. Daraufhin ordnete die Straßenverkehrsbehörde am 8. April 2022 die Aufstellung von Leitplatten vor Betonpöllern/Schranken mit 5 roten Lampen sowie die Verkehrsschilder „Durchfahrt verboten“ (VZ 250) und „Radverkehr frei“ auf Höhe der D.-straße Hausnummer 6 bis 8 (VZ 1022-10) an. Ergänzend wurden die Verkehrszeichen VZ 357-50 „Für Radverkehr und Fußgänger durchgängige Sackgasse“, 1008-34 („keine Wendemöglichkeit“) und 1004-80 (Entfernungsangabe) an den Straßen P. und Q.-straße angeordnet. Am 14. April 2022 erfolgte die Umsetzung dieser Maßnahmen. Am 19. April 2022 ordnete die Straßenverkehrsbehörde ergänzend zur Schaffung einer Wendemöglichkeit auf dem jeweils letzten Parkplatz vor der Sperrung die beidseitige Aufstellung der Verkehrszeichen „Beginn/Ende absolutes Halteverbot“ an. Am 8. Mai 2022 erfolgte ergänzend die Aufstellung von drei Pfosten auf dem Gehweg, um, so die Begründung in der zugrundeliegenden Anordnung der Straßenverkehrsbehörde vom 3. Mai 2022, das Umfahren der Abriegelung über den Gehweg zu verhindern. Am 8. November 2022 beschloss die Bezirksvertretung Hörde die Einleitung der Teileinziehung der D.-straße im Abschnitt Nr. 6 und 8 zu Lasten des Kraftfahrzeugverkehrs. Die Veröffentlichung des Beschlusses in den G. Bekanntmachungen erfolgte am 2. Dezember 2022. Im März 2023 wurde der Teilbereich der parallel zur D.-straße verlaufenden L.-straße zwischen C.-straße-G05 und Beginn der Y.-straße in C.-straße X. umbenannt. Am 2. Mai 2023 beschloss die Bezirksvertretung Hörde die Teileinziehung des genannten Straßenabschnitts. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Beklagten erfolgte am 2. Juni 2023. Der Kläger hat am 15. Mai 2023 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, dass er von der Straßensperrung am 2. Juni 2022 durch einen Zeitungsartikel der Ruhr Nachrichten Kenntnis erlangt habe. Er stehe regelmäßig auf der parallel verlaufenden L.-straße im Stau, wenn er zu seiner Tochter fahre, die im angrenzenden Stadtteil wohne. Der Grund für diesen Stau sei, dass die Beklagte die D.-straße für den Verkehr gesperrt habe, sodass der gesamte Verkehr über die L.-straße fahre. Er sei von der Sperrung unmittelbar betroffen, denn es sei ihm nun nicht mehr möglich, bei Stau auf der L.-straße – wie in der Vergangenheit – durch die D.-straße auszuweichen. In Anlage 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Januar 2024 werde der für ihn problematische Stau auf der L.-straße bestätigt und als vorher absehbar beschrieben. Bezogen auf seine Klageberechtigung sei ergänzend vorzutragen, dass er die D.-straße regelmäßig selber befahre. Insbesondere besuche er regelmäßig seinen in der Hausnummer 40 lebenden Freund. Weiter sei dort die von einem Bekannten betriebene Apotheke angesiedelt, in welcher er seinen Arzneimittelbedarf decke. Die Anfahrt zur Apotheke sei aus seiner Richtung nicht mehr möglich. Er müsse immer einen Umweg über die Q.-straße nehmen. Zudem suche er den See regelmäßig als Naherholungsgebiet auf und sei dann gezwungen, einen Umweg von mehreren Minuten um die Sperrung herum zu fahren, wenn die begrenzten Parkkapazitäten auf der einen Seite der Sperrung erschöpft seien. Die Straßensperrung sei rechtswidrig. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sei nicht einschlägig. Die Beklagte habe weder eine konkrete Gefahr noch besondere Umstände im Sinne des § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO genannt, die hier die Anordnung der Sperrung zwingend erforderlich machen. Sie habe schon nicht deutlich benannt, was das genaue Problem sei und wann und wo es zu den behaupteten Raser- und Poserszene komme. Der vorgelegten Bestätigung der Polizei in Anlage 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Januar 2024 sei zu entnehmen, dass es allenfalls Poser, aber keine Raser gebe. Es werde auch deutlich, dass die Szene durch den Kontrollpunkt am G06 zum See verdrängt worden sei. Die Maßnahmen seien aufgrund der fehlenden Evaluierung objektiv willkürlich. Es werde bestritten, dass es zu Lärmbelästigungen gekommen sei, die über den Gemeingebrauch einer Straße an einem Naherholungsgebiet hinausgingen. Es werde ebenso bestritten, dass es zu Beschwerden von Bewohnern der D.-straße gekommen sei. Dort wohnten auch kaum Menschen, es sei hauptsächlich Gewerbe angesiedelt. In den zehn Häusern auf der Südseite seien nur zwei private Wohnungen. Auch in den zehn Häusern auf der nördlichen Seite seien nur vereinzelt Wohnungen und diese seien allesamt auf der der Straße abgewandten Seite im obersten Geschoß. Er verweise auf die von ihm gefertigten Lichtbilder. Die beiden einzigen Anwohner hätten sich nicht über den Lärm beschwert. Zu den Zeiten, in denen Raser und Poser vor Ort seien, also abends und am Wochenende, seien die Büros leer. Es sei absurd, dass die Gesundheit der Anwohner in Gefahr gewesen sein soll. Hier werde das Gericht schlicht belogen. Die vorgelegten Anwohnerbeschwerden stammten nicht von Anwohnern aus der D.-straße. Durch die Seitens des Beklagten vorgenommene Schwärzung der Beschwerden werde manipulativ auf das Verfahren eingewirkt. Beispielhaft werde auf die Beschwerde vom 16. April 2020 verwiesen. Es fehle jedenfalls für den Winter an einer Rechtsgrundlage für die Sperrung. Die Maßnahmen seien hinsichtlich der Poser ungeeignet und hinsichtlich der Raser nicht verhältnismäßig. Die Beklagte habe sich nicht damit beschäftigt, dass die Poser den See trotz Sperrung bei schönem Wetter abends und am Wochenende weiter aufsuchten. Die Poserszene könne trotz der Straßensperrung den See umfahren und praktiziere dies weiter. Zudem könnten die Poser rechts und links an die Sperrung heranfahren und ihre Autos präsentieren. Raser könnten auch auf den verbliebenen Sackgassen und in nicht betroffenen Straßen um den See zu schnell fahren. Er bestreite, dass die Maßnahmen zu irgendeinem Ergebnis geführt haben. Zudem sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Es würde ausreichen, die Straße nur temporär abends und am Wochenende zeitlich befristet mit automatischen in der Fahrbahn versenkbaren Pollern zu sperren, da werktags zur üblichen Geschäftszeit keine Raser und Poser das Naherholungsgebiet aufsuchten. Dies hätten auch die Anwohner gefordert wie aus Anlage 8 und 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Januar 2024 ersichtlich sei. Die Polizei habe zudem als mildere Mittel sog. G02 vorgeschlagen. Die Beklagte habe nicht evaluiert, ob die naheliegenden milderen Mittel, wie eine zeitliche Beschränkung mit beweglichen Pollern, Schwellen oder stationäre Geschwindigkeitsmessung eine ausreichende Wirkung zeigten. Einen Bürgerdialog habe es nicht gegeben. Dies könnten der Betreiber der Apotheke in der Hausnummer 13 sowie sein in der Hausnummer 40 wohnhafter Freund bezeugen. Die Anwohner seien gegen eine Straßensperrung, da sie nun zum Einkaufen einen Umweg fahren müssten. Sie störe vielmehr, dass die Mitarbeiter der Gewerbetreibenden tagsüber das gesamte Wohngebiet zuparken und die Beklagte insoweit keine Maßnahmen ergreife. Darüber hinaus fehle es an einem städtebaulichen Konzept im Sinne des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO. Schließlich sei die Sperrung für den Verkehr wegen des sog. Vorbehalts des Straßenrechts rechtswidrig. Die Widmung der D.-straße umfasse auch eine Widmung für den motorisierten Verkehr, welche durch die Straßensperrung eine Entwidmung erfahre. Er wende sich auch gegen die Teileinziehung, deren Voraussetzungen ebenfalls nicht vorlägen. Der Kläger beantragt, den Bescheid in der Gestalt der Allgemeinverfügung Verkehrsschilder „Durchfahrt verboten/Fahrrad“ frei auf der D.-straße in Höhe der Hausnummer 7 aufzuheben und die Schilder sowie die auf der Fahrbahn errichteten gelben Betonblöcke abzubauen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass die Klage bereits unzulässig sei. Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, da er die betroffene Straße gar nicht befahre. Soweit er ausführe, dass er infolge der Straßensperrung auf der parallel verlaufenden L.-straße im Stau stehe, handele es sich um eine bloße Mutmaßung. Der Stau könne auch aus anderen Umständen resultieren. Ungeachtet dessen sei die Klage auch unbegründet. Im Bereich des G07 habe sich mit den Jahren eine sog. Poserszene entwickelt. Vor allem PS-starke Fahrzeuge seien um den See „spazieren gefahren“ und hätten immer wieder stark beschleunigt. Ziel der Szene sei vor allem das unnötige Befahren u. a. der D.-straße, um das Fahrzeug optisch und akustisch vorzuführen. Da diese Fahrzeuge häufig mit einer Sportabgasanlage ausgestattet seien, sei es vermehrt zu Beschwerden der Bewohner bei der Polizei über den extremen Lärm gekommen. Das sei zum einen der Lärm durch die Fahrzeuge (vor allem durch das Aufheulen der Motoren), zum anderen auch der Lärm durch Türen zuschlagen, Musik aus den Fahrzeugen und durch laute Reden/Schreien. Die Ruhestörungen hätten vor allem vom Frühjahr bis zum Herbst stattgefunden. Der Bereich der Sperrung sei trotz der hauptsächlich vorhandenen Bürogebäude nicht von den Beschwerden ausgenommen. Durch die nicht vorhandene Sperrstelle sei die D.-straße besonders attraktiv für Raser und Poser gewesen und habe neben dem zur Schau stellen zu dauerhaften „Bekreisen“ des Bereichs eingeladen. Besonders in dem betroffenen Bereich, am Knotenpunkt „D.-straße/P.“, in dem sich zugleich ein Zugang zum See befindet, seien die Begleiterscheinungen der Raser und Poser stark wahrgenommen worden. Es habe sich insbesondere um Rasen, Lärm, Müll, verrichtete Notdurft, Behinderungen des Verkehrs, Blockaden der Gehwege und Garagenzufahrten gehandelt. Die damalige Etablierung der überregionalen Raser- und Poserszene in der D.-straße und dem Umfeld habe zu einer deutlichen Beeinträchtigung des subjektiven Sicherheitsgefühls vieler Bewohner und Seeparkbesucher und zu einer konkreten Gefährdungslage geführt. Sie verweise auf die hierzu eingereichten Nachweise; teilweise handele es sich um Antwortschreiben der Beklagten auf die Beschwerden der Anwohner. Es sei sogar ein G09-Büro für die Beschwerden eingerichtet worden. Auch diesem Büro für Anregungen und Beschwerden hätten Beschwerden hinsichtlich der Raser- und Poserszene vorgelegen, die allerdings mit Ablauf von zwei Jahren aus Datenschutzgründen gelöscht worden seien. Im Rahmen eines Bürger/-innengesprächs am 20. September 2017 hätten die Anwohnervertretenden einen schriftlichen Verbesserungsvorschlag zu der verkehrlichen Situation gemacht. Beispielsweise am 6. Dezember 2018, am 19. März 2019, am 2. Juli 2019, am 6. November 2019, am 26. Oktober 2020 und am 19. August 2021 habe es Bürgerdialoge gegeben, bei denen auch die Verkehrssituation am See Thema gewesen sei. Es existiere auch eine Unterschriften-Liste vom 9. Juli 2020, mit welcher Anwohner begehrten, dass die D.-straße zwischen Kreisverkehr und Q.-straße als Anliegerstraße gewidmet werden soll, um den Charakter der Straße als sicheres und gutes Wohngebiet zu erhalten. Dem voraus gegangen seien „wochenlang nächtliche und tägliche Belagerungen durch die Raser- und Poserszene und den dazukommenden Begleiterscheinungen“. Der gegenständliche Abschnitt der D.-straße werde als besonders betroffen bezeichnet. Die Liste enthalte 119 Unterschriften und könne auf Anforderung vorgelegt werden. Die Meldung der Polizei vom 3. Juni 2020 über Störungen der Nachtruhe durch die Szene bestätige die Situation. Die Probleme seien schon in einem Bewohnergespräch am 20. September 2017 thematisiert worden. Es sei unerheblich, dass die Sperre in einem Bereich getroffen worden sei, wo ein Parkhaus und Büroräume vorhanden seien. Sinn und Zweck sei die Verdrängung der Szene aus dem gesamten Gebiet, in dem auch eine Vielzahl an Wohnungen vorhanden seien. Ungeachtet dessen sei darauf zu verweisen, dass der Kläger überwiegend Fotos von Bürogebäuden gemacht und die vorhandene Wohnbebauung weggelassen habe. Unabhängig davon arbeiteten in Büroräumen ebenfalls Menschen, die auch den Lärmbelästigungen ausgesetzt gewesen seien. Die Maßnahmen seien aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich gewesen, weil die Anwohnerbeschwerden so massiv gewesen seien, dass die Beeinträchtigungen für die Bewohnenden so hoch gewesen seien, dass vor allem das Rechtsgut der Gesundheit durch den Lärm signifikant gefährdet gewesen sei. Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Auch massive Polizeieinsätze und die schon Ende August 2020 angeordneten nächtlichen Durchfahrtverbote hätten zu keiner Veränderung der Szene geführt. Die sodann eingerichteten Anliegerbereiche hätten ebenfalls nur bedingt Erfolg gezeigt. Erst durch die Sperrung der Durchfahrt auf der D.-straße sei das Umfahren des Sees nicht mehr möglich. Seitdem sei die Szene zumindest sehr eingeschränkt und Beschwerden seien in diesem Jahr (2023) nicht eingegangen. Er verweise auch auf die aktuelle Stellungnahme des Polizeipräsidiums V. vom 10. Januar 2024, wonach die Teileinziehung einen optimalen Beitrag zur Eindämmung der Poser- und Raserszene leiste und die Einziehung als zwingend erforderlich angesehen werde. Die Anzahl der Beschwerden sei danach stark zurückgegangen. Eine nur temporäre Sperrung führe nicht zu einer Eindämmung der Lärmbelästigung, da anderenfalls zu befürchten sei, dass sich die „Poserfahrten“ auf den nicht gesperrten Zeitraum verlagerten. Der Vorschlag der Polizei, G02 einzusetzen, sei nicht bindend. Diese mögen zwar milder sein als eine Sperrung, sie seien jedoch nicht gleich geeignet. Es wäre den Rasern und vor allem den Posern weiterhin möglich gewesen, ihr Fahrzeug dort zu präsentieren. Die Kissen würden das Problem eher verschärfen, da es dann nach diesen zu einem erneuten Beschleunigen kommen würde. Auch habe die Polizei den Ausführungen der Straßenverkehrsbehörde nicht widersprochen und selbst die Formulierung „Poser- und Raserszene“ gewählt. Die Grenze zwischen der Poser- und Raserszene sei durchaus fließend, sodass es sich bei dem Verweis des Klägers auf die Differenzierung um eine bloße Förmelei handeln dürfte. Die verkehrlichen Auswirkungen der Durchfahrtssperre seien durch das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt untersucht und insgesamt als unbedenklich eingestuft worden. Zudem liege kein Nachweis vor, dass der Stau auf der L.-straße ausschließlich durch die Sperrung der Straße bedingt sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei dies unbedenklich, da durch die Sperrung ein höheres Schutzgut geschützt werde. Dagegen sei das Rechtsgut des Klägers nur marginal eingeschränkt. Er müsse schlicht einen Umweg in Kauf nehmen. Im Übrigen gebe er an, die Hauptstraße bei Stau zu verlassen und den Stau über das Wohngebiet zu umgehen. Die Nutzung von Nebenstraßen in Wohngebieten sei sicherlich nicht im allgemeinen Interesse. Es habe im Vorfeld sehr wohl eine Abwägung hinsichtlich der Maßnahmen stattgefunden. Unter anderem habe es auch einen Bürgerdialog hinsichtlich der Maßnahme sowie ein Infoschreiben gegeben. Die verschiedenen Maßnahmen, dabei auch versenkbare Poller, seien ämter- (vgl. 26 Mai 2021) und behördenübergreifend (vgl. 23. Juli 2020 und 29. Juli 2020) sowie in Bürgerdialogen (vgl. 21. Juni 2021 und 19. August 2021) und politischen Gremien diskutiert worden. Über Jahre veranstaltete Einwohnerversammlungen, Diskussionen in der Bezirksvertretung und ständige Einsätze der Polizei ließen den Rückschluss zu, dass die Straßenverkehrsbehörde den Sachverhalt ausreichend ermittelt, die verschiedenen Maßnahmen erörtert und keinesfalls willkürlich gehandelt habe. Auf das Vorliegen eines städtebaulichen Konzepts im Sinne des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO komme es nicht an. Der Erweiterung der Klage auf die Teileinziehung werde widersprochen. Die Klage sei insofern auch verfristet Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 hat die Kammer die Klage abgetrennt soweit sie die Teileinziehung betrifft. Das Verfahren wird insoweit unter dem Aktenzeichen 2 K 5518/23 fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Verfahrens 2 K 5518/23. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da es sich bei den verkehrsrechtlichen Anordnungen der Verkehrsschilder 250 („Durchfahrt verboten“) nebst des Zusatzzeichens 1022-10 („Radverkehr frei“) um benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen im Sinne von § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und damit um Verwaltungsakte handelt. Der auf Beseitigung der Verkehrsschilder und Betonblöcke gerichtete Leistungsantrag ist als Annexantrag zum Anfechtungsantrag gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2 VwGO ebenfalls statthaft. Es erweist sich aktuell unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses auch als (noch) unerheblich, dass die streitige verkehrsrechtliche Anordnung auf Grund der bereits erfolgten Teileinziehung durch die Beklagte kurzfristig aufgehoben werden wird. Denn eine Umsetzung ist bisher noch nicht erfolgt. Hinsichtlich der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis des Klägers bestehen hingegen Zweifel. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zwar setzt die Klagebefugnis bei der Anfechtung eines Verkehrszeichens durch einen Verkehrsteilnehmer kein qualifiziertes Interesse voraus, dass über die Geltendmachung einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes hinausgeht. Es genügt, dass der Kläger durch ein- oder mehrmaliges Befahren der Straße zum Adressaten des Verkehrszeichens geworden ist; nicht erforderlich ist eine gewisse Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 15/03 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 – 8 B 188/21 –, juris Rn. 4. Insofern genügt jedoch nicht die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung. Die Klagebefugnis setzt vielmehr eine substantiierte Geltendmachung derjenigen Tatsachen voraus, die eine Rechtsverletzung möglich machen, mithin auch die Betroffenheit von einer Regelung. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers eine Verletzung eines subjektiven-öffentlichen Rechts möglich erscheint. Dies zugrunde gelegt begründet die zunächst erfolgte schriftsätzliche Erklärung des Klägers, er stehe regelmäßig auf der parallel verlaufenden T.-straße im Stau, wenn er zu seiner im angrenzenden Stadtteil wohnenden Tochter fahre, keine Klagebefugnis, da der Kläger danach gar nicht Adressat der angegriffenen Verkehrszeichen geworden ist. Soweit der Kläger sodann schriftsätzlich geltend gemacht hat, dass er von der Sperrung unmittelbar betroffen sei, da es ihm seit der Sperrung nicht mehr möglich sei, bei Stau auf der L.-straße – wie in der Vergangenheit – durch die D.-straße auszuweichen, und schließlich auf den Einwand der Beklagten hin ausgeführt hat, dass er die D.-straße regelmäßig selber befahre, um seinen dort lebenden Freund zu besuchen, in der dort ansässigen Apotheke seines Bekannten einzukaufen oder um dort zu parken, weil er den See als Naherholungsgebiet aufsuche und andere Parkkapazitäten erschöpft seien, begründen diese nachgeschobenen Erklärungen den Verdacht eines verfahrensangepassten Vorbringens und die geltend gemachte Betroffenheit unterliegt erheblichen. Dies gilt auch hinsichtlich seiner behaupteten Kenntniserlangung durch einen Zeitungsartikel in den Ruhr-Nachrichten vom 2. Juni 2022, obgleich die Verkehrsschilder bereits am 14. April 2022 aufgestellt worden sind. Eine solch späte Kenntnisnahme ist mit dem behaupteten regelmäßigen Befahren nicht in Einklang zu bringen. Die bloße Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er würde nicht klagen, wenn er nicht betroffen wäre, ist schon aus sich heraus von vornherein untauglich, diese Zweifel ausräumen. Letztlich kann die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ebenso wie die Frage der Wahrung der nach den §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO geltenden einjährigen Klagefrist dahingestellt bleiben. Denn die Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 8. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung lässt sich jedenfalls auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO stützen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung nach § 45 Abs. 1Satz 1 StVO setzt danach eine konkrete Gefahr für das geschützte Gut – hier für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs – voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 7 C 46.78 –, juris Rn. 18. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfasst insbesondere die Grundrechte. Zudem beinhaltet es die Einhaltung der Normen der Straßenverkehrs-Ordnung, die ihrerseits die Zielsetzung hat, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu schützen. Das Schutzgut der Sicherheit des Verkehrs bezieht sich auf die Vermeidung von Schäden für Personen und Sachen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Das Schutzgut der Ordnung des Verkehrs bezieht sich auf einen Zustand, in dem die Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden wie ruhenden Verkehrs gewährleistet wird. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 14. September 2023 – 18 L 1738/23 – und vom 2. August 2023 – 18 L 823/23 –; jeweils juris. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es nicht des Nachweises, dass sich ein Schadensfall bereits realisiert hat. Es genügt vielmehr, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können. Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Die Annahme einer die Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO rechtfertigenden konkreten Gefahr ist mithin nicht ausgeschlossen, wenn zu bestimmten Zeiten der Eintritt eines Schadens unwahrscheinlich sein mag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 7 C 46.78 –, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 – 8 A 3251/21 –, juris Rn. 5, und vom 28. März 2018 – 8 A 1247/16 –, juris Rn. 9f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2016 – 5 S 515/14 –, juris Rn. 39. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zudem nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 – 3 B 50.16 –, juris Rn. 7. Nach § 49 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach Satz 4 bis 6 – nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine derartige qualifizierte Gefahrenlage besteht nicht erst dann, wenn alsbald mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden. Denn unter Berücksichtigung, dass es im Zusammenhang mit der auch vorliegend betroffenen Unfallvermeidung um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben geht, ist nach allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ein behördliches Einschreiten bereits bei geringeren Wahrscheinlichkeiten des Schadenseintritts zulässig und geboten. Mithin fordert § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die Vorschrift setzt vielmehr nur – aber immerhin – eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 32/09 –, juris Rn. 22. Das Vorliegen einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bestimmt sich nicht allein nach einem Aspekt, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können unter anderem der Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse, die Streckenführung, die Verkehrsbelastung und die daraus resultierenden Unfallzahlen oder der Anteil des Schwerverkehrs sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2012 – 3 B 59/12 – und Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37/09 –; jeweils juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die getroffene verkehrsregelnde Anordnung gegeben. Unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten dargelegten Umstände bestand auf der D.-straße und den übrigen um den G01 verlaufenden Straßen anknüpfend an das Verbot des § 30 StVO eine zu der verkehrsrechtlichen Regelung Anlass gebende konkrete Gefahr für die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die von der Beklagten ergänzend eingereichten Unterlagen belegen ebenso wie hierzu veröffentlichte Presseartikel, dass sich in dem Areal rund um den neu angelegten G01 sich verstärkt Kraftfahrzeughalter mit PS-starken Fahrzeugen eingefunden und die um den See führenden Straßen, insbesondere die Straßen An den G04, C.-straße W.-straße, P., Q.-straße und D.-straße mit zum Teil überhöhten Geschwindigkeiten und aufheulenden Motoren befahren haben. Die Gemengelage aus dieser sich stetig zuspitzenden Situation und dem hinzukommenden Parksuchverkehr Naherholungssuchender hat ab dem Jahr 2018 zu zunehmenden Anwohnerbeschwerden geführt. Seit dem Jahr 2020 sind zur Bekämpfung der sog. Poser- und Tunerszene verstärkte Kontrollen der Polizei und des kommunalen Ordnungsdienstes einschließlich gemeinsam durchgeführter Schwerpunktkontrollen erfolgt. Hiernach bestand vor der streitgegenständlichen Anordnung die Gefahr, dass es weiterhin zu massiven, sich manifestierenden Verstößen gegen das in § 30 StVO normierte Verbot unnötigen Lärms und vermeidbarer Abgasbelästigungen bei der Benutzung von Fahrzeugen kam. Es bestand jedenfalls auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es durch das regelmäßig zu beobachtende Fahrverhalten der die Beschwerden auslösenden Fahrzeugführer zu Schadensfällen kommen konnte, da starke Beschleunigungen und daraus erfahrungsgemäß resultierende höhere Fahrgeschwindigkeiten, welche durch einen relativ geraden Streckenverlauf der Straße begünstigt werden, zu einer Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer führen. Aufgrund dieser Umstände ist die Anordnung des Verkehrszeichens „Durchfahrt verboten“ auch zwingend erforderlich im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, da das allgemeine Verbot des § 30 StVO nicht beachtet wurde. Die Gefahrenlage ist zudem auf besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, nämlich die (im hier in Rede stehenden Bereich gerade) Streckenführung als Teil eines faktischen „Rundkurses“um den G01 zurückzuführen sowie den Umstand, dass es sich um ein Naherholungsgebiet mit hoher Publikumsattraktivität gerade für mit dem Auto anreisende Personen handelt. Die Beklagte hat auch das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sind die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO gegeben, was in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, verbleibt der Behörde für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, ein Ermessensspielraum, der nur beschränkt überprüfbar ist. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis zu vertreten ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei hat der Kläger als von der Regelung betroffener Verkehrsteilnehmer im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung nur einen Anspruch darauf, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden. Ein Ermessensausfall liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Die Erwägungen, die die Beklagte zur Anordnung der Maßnahmen veranlasst haben, sind hinreichend dokumentiert. Die Beklagte hat ferner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens weder überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht. Die hier streitgegenständlichen Anordnungen wurden mit dem Ziel getroffen, die Straßenanlieger und die übrigen Verkehrsteilnehmer, welche die Straße im Rahmen des verkehrsrechtlich Zulässigen nutzen vor den rechtswidrigen Auswirkungen der sich in den vergangenen Jahren entwickelten Poser- und Raserszene zu schützen. Dies entspricht dem oben dargestellten Zweck der nach § 45 StVO zulässigen Beschränkungen. Ausgehend von dem mit der streitigen Maßnahme verfolgten Zweck, die sog. Raser –und Poserszene in dem gesamten Gebiet einzudämmen, ist die Maßnahme auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil, so der Vortrag des Klägers, in dem betroffenen Teilbereich der D.-straße überwiegend Gewerbe angesiedelt ist. Die hier streitgegenständliche Maßnahme stellt sich auch als verhältnismäßig dar. Bei der Frage, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht, steht der Straßenverkehrsbehörde aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens eine Einschätzungsprärogative zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 32/09 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 –, juris. Vor dem Ausschluss einer gesamten Gruppe von Verkehrsteilnehmern, aus der nur ein kleiner Teil für die Gefahrenlage verantwortlich ist, sind als milderes Mittel Maßnahmen in den Blick zu nehmen, die geeignet sind, das unerwünschte Verkehrsverhalten in ausreichendem Maße zu erschweren. Mildere Mittel können nicht allein mit Blick darauf als nicht hinreichend geeignet verworfen werden, dass sie das unerwünschte Verkehrsverhalten nicht vollständig unterbinden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 8 B 821/18 –, juris. Die verkehrsrechtliche Anordnung verfolgt den legitimen Zweck, die sog. Raser- und Poserszene am G01 insgesamt einzudämmen. Die angeordnete Maßnahme ist auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen, da die Durchfahrtssperre eine übermäßige Beschleunigung des Fahrzeugs auf dem geraden Streckenverlauf der D.-straße und zugleich das für die Szene attraktive Umkreisen des G07 verhindert. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) erweist sich die streitige Maßnahme als wirksames Mittel zur Eindämmung der Raser- und Poserszene. Diese Überzeugung beruht maßgeblich auf der polizeilichen Stellungnahme vom 10. Januar 2024. Danach konnte dort aufgrund der zusammengetragenen Informationen und nach aktueller Rücksprache mit dem Wachleiter der zuständigen Polizeidienststelle festgestellt werden, dass es nach Einrichtung der Teileinziehung einen Rückgang der Beschwerdelage der Anwohnenden gab. Weiter heißt es, dass der Bereich aufgrund der baulichen Veränderung für die Szene unattraktiv geworden sei und dass das Szeneaufkommen stark abgenommen habe. Die bloße Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Tatsachen hinsichtlich der wirksamen Bekämpfung der Poser-Szene seien nicht unstreitig, vermag diese im Rahmen einer dienstlichen Äußerung getroffenen Feststellungen nicht zu erschüttern. Die Maßnahme ist auch erforderlich. Die Beklagte hat seit dem Jahr 2018 verschiedene mildere Maßnahmen – wie nächtliche Durchfahrtverbote und Anliegerzonen – zur Eindämmung der sog. Raser- und Poserszene unternommen, ohne dass diese zu einer nachhaltigen Beseitigung der konkreten Gefahrenlage geführt haben. Soweit die Beklagte sog. G02 als nicht gleich wirksam bewertet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Diese sind zwar milder, aber nicht gleich wirksam, da sie zwar zu einer Senkung der Geschwindigkeit veranlassen, zugleich aber nach dem Passieren Anlass für eine erneute – hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartende übermäßige – Beschleunigung geben. Auch eine lediglich temporäre Absperrung der Straße durch versenkbare Poller wäre zwar ein milderes, aber nicht gleich geeignetes Mittel, da eine Verlagerung der Szene auf den nicht gesperrten Zeitraum zu befürchten ist. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagene Maßnahme, die D.-straße weiter östlich zu sperren, wäre mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden und ebenfalls keine gleich effektive Maßnahme gewesen, da ein Umfahren der Sperre durch die Q.-straße möglich geblieben wäre mit der Folge, dass weiterhin ein längerer Abschnitt der D.-straße am Stück passierbar gewesen wäre oder – je nach Standort der Sperre – die Zufahrt in den Röhrichtweg blockiert wäre. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ist auch angemessen. Die Monita des Klägers, ihm sei es infolge der Durchfahrtssperre nicht mehr möglich, den Stau auf der C.-straße X.-straße auszuweichen und infolge der Sperrung gezwungen zu sein, einen Umweg zu fahren, wenn er die Apotheke oder seinen in der D.-straße wohnenden Freund oder den See zur Erholung aufsuchen wolle oder spontan vom Wohnort seines Freundes zum nahegelegenen Supermarkt zu fahren um Besorgungen zu erledigen, vermögen die Angemessenheit der Maßnahme nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese Interessen des Klägers – ebenso wie die Interessen aller Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs – nicht in unzumutbarer Weise berührt sind, da es ihm angesichts des hier in Rede stehenden Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit in Gestalt der Wahrung der Rechtsordnung zuzumuten ist, gegebenenfalls Zeit im Stau zu verlieren bzw. einen Umweg von wenigen hundert Metern unter Nutzung der parallel verlaufenden C.-straße X.-straße in Kauf zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es keines städtebaulichen Konzepts im Sinne des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 VwGO. Denn die Vorschrift beruht auf § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StVG und betrifft nur Lärm- und Abgasschutz in den dort genannten Fußgänger- und verkehrsberuhigten Bereichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1999 – 3 C 25/98 –, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 45 Rn. 36a; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, § 45 Rn. 36. Diese sind hier jedoch nicht Gegenstand der Verkehrsregelung. Ob sich die straßenverkehrsbehördliche Anordnung daneben auch auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 StVO stützen ließe, bedarf danach keiner Entscheidung. Dessen ungeachtet weist die Kammer darauf hin, dass ein Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zwar nicht die Überschreitung gesetzlich bestimmter Schall- oder Schadstoffgrenzwerte voraussetzt. Erforderlich ist aber, dass die Straßenverkehrsbehörde zur Ermittlung des Sachverhaltes Feststellungen zum konkreten Ausmaß der Lärmimmissionen und zur Lärmvorbelastung trifft. Die Bezugnahme auf Eingaben verärgerter Bürger genügt hierfür nicht. Spezifisch zu Motorradlärm vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 8 B 821/18 –, juris. Da sich die verkehrsrechtliche Anordnung als rechtmäßig erweist, kann der Kläger weder die Entfernung der aufgestellten Verkehrszeichen noch der Betonblöcke verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.